Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Rundschau', Beitrag 'Gratissex'
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 368
Entscheid vom 14. August 1998
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Rundschau" vom 20. Mai 1998, Beitrag "Gratissex"; Eingabe von A vom 22. Juni 1998
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann
Juristische Pierre Rieder, Isabelle Clerc Sekretäre:
Den Akten wird entnommen:
A. Am 20. Mai 1998 strahlte das Schweizer Fernsehen DRS im Rahmen der wöchentlichen Informationssendung "Rundschau" den Beitrag "Gratissex" aus. Der Beitrag thematisierte angebliche Missbräuche von einzelnen Polizisten im Rotlichtmilieu, indem diese von Prostituierten etwa Gratissex verlangen würden. Konkret beleuchtete der Beitrag drei Fälle. Im ersten Fall ging es um einen Angestellten des Amts für Ausländerfragen des Kantons Solothurn (Fremdenpolizei), welchem häufige Kontakte zum Milieu ("der fleissigste Freier im Kanton") nachgesagt wurden. Ein weiteres Beispiel handelte von vier Grenzpolizisten, welche offenbar halfen, Prostituierte durch die Grenzkontrollen zu schleusen. Im letzten Fall beschäftigte sich der "Rundschau"-Beitrag mit dem Verhalten eines Zürcher Kantonspolizisten, der eine Prostituierte angeblich zu Gratissex gezwungen hat. Dem Beitrag folgte ein Interview des Moderators mit der Chefin eines Stadtzürcher Kriminalkommissariats und Leiterin der Sittenpolizei.
B. Am 22. Juni 1998 wandte sich A, der im "Rundschau"-Beitrag porträtierte Solothurner Fremdenpolizist, mit einer Eingabe an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI) und ersuchte um eine "Stellungnahme" und die Beantwortung verschiedener Fragen.
C. Mit Schreiben vom 25. Juni 1998 orientierte die UBI A über ihre Zuständigkeiten. Innerhalb der ihm eingeräumten Nachfrist erklärte A (im Folgenden: Beschwerdeführer), dass seine ursprüngliche Eingabe als programmrechtliche Beschwerde zu betrachten und zu behandeln sei. In der entsprechenden Eingabe ergänzte er seine Begründung. Der Beschwerdeführer rügt die Machart der Sendung und die Vermischung von unterschiedlichen Fällen aus Solothurn und Zürich in einem Beitrag. Der Sachverhalt sei durch diese Vermischung verzerrt und nicht objektiv dargestellt worden und in den Anfangssequenzen sei bereits eine Vorverurteilung vorgenommen worden.
D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 1998 beantragt sie, auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht einzutreten und subsidiär das Verfahren aufgrund von Art. 64 Abs. 3 RTVG einzustellen, weil dem Beschwerdeführer adäquate straf- oder zivilrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
E. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 6. August 1998 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel stattfindet.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingaben des Beschwerdeführers datieren vom 22. Juni 1998 und 4. Juli 1998, der Ombudsbericht vom 12. Juni 1998. Die 30tägige Frist zur Einreichung einer Programmbeschwerde (Art. 62 Abs. 1 RTVG) ist damit eingehalten.
2.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Die Nähe des Beschwerdeführers zum Milieu und die damit verbundene Problematik bildeten einen zentralen Teil des beanstandeten "Rundschau"- Beitrags. Das Erfordernis der engen Beziehung zum Gegenstand einer Sendung ist dadurch erfüllt.
3.
Die Beschwerdegegnerin erachtet die Begründung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 22. Juni 1998 als ungenügend. Gemäss Art. 62 Abs. 2 RTVG hat eine Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, wodurch relevante Programmbestimmungen verletzt worden sind. Dieser Begründungspflicht kommt ein Beschwerdeführer grundsätzlich bereits dann nach, wenn aus seiner Eingabe ersichtlich ist, welche Aeusserungen oder Bildstellen er aus welchen Gründen als programmrechtswidrig erachtet, ohne dabei eine eigentliche rechtliche Subsumtion vornehmen zu müssen (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankurt a. M. 1996, Rz. 460). Spätestens die innerhalb der ihm eingeräumten Nachfrist erfolgte zusätzliche Eingabe erfüllt diese Begründungspflicht, indem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass der Beitrag nicht objektiv gewesen, der ihn betreffende Sachverhalt verzerrt wiedergegeben worden sei und eine Vorverurteilung stattgefunden habe. Die Eingabe erfüllt damit die Anforderungen an eine Individual- bzw. Betroffenenbeschwerde.
4.
Art. 64 Abs. 3 RTVG sieht vor, dass die UBI die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren kann, "soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen oder unbenützt geblieben sind". Die Bestimmung dient vor allem dazu, dass sich die UBI auf ihre eigentliche Aufgabe, den Schutz der freien Meinungsbildung, konzentrieren kann, und, um den
Missbrauch der Programmbeschwerde zur Durchsetzung ausschliesslich individueller Interessen zu verhindern (BGE 120 Ib 156; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 736; Dumermuth, Rundfunkrecht, Rz. 475f.). Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich persönlichkeits- oder ehrverletzende Argumente anführt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Der Beschwerdeführer rügt neben der nicht objektiven Darstellung des Sachverhalts u.a. auch Vorgänge im Zusammenhang mit dem Entstehen des beanstandeten Beitrags (z.B. Art der Befragung). Die Art und Weise des Zustandekommens einer Sendung und die Machart liegen indessen ausserhalb der Kompetenzen der UBI (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 458). Sie prüft den beanstandeten Beitrag deshalb alleine auf seine Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 RTVG.
6.
Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 BV und wird im übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben.
6.1
Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1 RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, Rz. 73- 84).
6.2
Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören insbesondere das Prinzip der Wahrhaftigkeit und das Transparenzgebot. Das Prinzip der Wahrhaftigkeit verpflichtet den Veranstalter, Fakten objektiv wiederzugeben. Bei umstrittenen Sachaussagen ist der Zuschauer so zu informieren, dass er sich selber ein Bild machen kann (BGE 119 Ib 170, 116 Ib 44). Das Transparenzgebot hat der Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 2 RTVG teilweise konkretisiert (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 61/1997, Nr. 69, S. 653). Danach müssen Ansichten und Kommentare als solche erkennbar sein. Das Publikum einer Informationssendung muss in der Lage sein, zwischen subjektiven Auffassungen von Programmschaffenden oder Auskunftspersonen und der Wiedergabe von objektivierten Fakten unterscheiden zu können. Es muss ihm möglich sein, den Stellenwert und die Zuverlässigkeit von Aussagen sowie deren weltanschaulichen Standort zu erkennen und für die eigene Meinungsbildung zu verarbeiten. Das Gebot der Transparenz betrifft damit weniger den Wahrheitsgehalt von Aussagen als vielmehr die dem Publikum gebotene Möglichkeit, den Inhalt einer Sendung zu würdigen und sich dadurch von den darin erfolgten Aussagen ein eigenes Bild zu machen (vgl. Dumermuth, Rundfunkrecht, Rz. 76; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 99).
6.3
Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 62/1998, Nr. 49, S. 443; 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss in Radio und Fernsehen Kritik an und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen sein müsste. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 62/1998, Nr. 49, S. 444; 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559).
6.4
Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169).
7.
Der Beschwerdeführer begründet die von ihm behauptete Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vorab damit, dass er zu einem andern Thema befragt wurde als zum in der beanstandeten Sendung ausgestrahlten Sachverhalt und dass unterschiedliche Vorfälle aus dem Kanton und der Stadt Zürich und dem Kanton Solothurn im Beitrag vermischt worden seien. Die SRG weist dagegen darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit allen wichtigen Vorwürfen konfrontiert worden sei. Sie stützt sich überdies auf die Thematisierungsfreiheit, die ihr auch erlaube, verschiedene regionale bzw. lokale Sachverhalte unter ein Oberthema ("Gratissex") zu stellen.
7.1
Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer zu einem andern Thema befragt wurde als in der ausgestrahlten Sendung, gilt es aus programmrechtlicher Sicht einzig zu prüfen, ob die dargestellten Ereignisse sachgerecht wiedergegeben worden sind (vgl. dazu vorne Ziffer 5). Im Schreiben an die Ombudstelle DRS, welches Bestandteil der Beschwerdeschrift bildet, hat der Beschwerdeführer zwar einzelne Punkte aufgeworfen, die er als falsch erachtet. Dies betrifft aber keine zentralen Fakten wie beispielsweise seine Funktion und seine Beziehungen zum Milieu. Im übrigen konnte der Beschwerdeführer zu den zentralen Vorwürfen, insbesondere zur Frage von erzwungenem Gratissex, im Rahmen des ausgestrahlten Beitrags explizit
Stellung nehmen. Journalistische Sorgfaltspflichten und namentlich das Prinzip der Wahrhaftigkeit wurden daher nicht verletzt.
7.2
Im Rahmen der beanstandeten Sendungen wurden drei unterschiedliche Fälle aus dem Kanton und der Stadt Zürich sowie aus dem Kanton Solothurn unter dem reisserischen Titel "Gratissex" gezeigt. Die drei Fälle wiesen nicht nur in örtlicher, sondern auch in sachlicher Hinsicht Differenzen auf. Verschiedene Polizeiabteilungen (Fremden-, Grenz- und Sittenpolizei) waren involviert und auch der Stand und die Art der Verfahren gegen die beschuldigten Mitglieder der Polizei waren nicht deckungsgleich. Da aber alle drei Fälle von den heiklen Beziehungen zwischen Polizei und Milieu handelten, lässt sich die gemeinsame Behandlung unter einem Thema sachlich durchaus vertreten. Aus programmrechtlicher Sicht entscheidend ist, dass der Zuschauer die drei Fälle klar unterscheiden und sich dazu eine eigene Meinung bilden konnte. Der Fall des Beschwerdeführers nahm in der beanstandeten Sendung zwar verhältnismässig viel Raum ein, indem sich der Beitrag am Anfang, in der Mitte und am Ende mit ihm beschäftigte und sein Name häufig erwähnt wurde. Durch die Bilddramaturgie und den Text ("Tatort Nummer zwei", "dritter Bereich") konnte der Zuschauer die drei Fälle aber voneinander unterscheiden.
7.3
Die SRG befasste sich im inkriminierten Beitrag kritisch mit dem Verhalten des Beschwerdeführers, was seine Beziehungen zum Milieu betrifft. Die teilweise unterschiedlichen Auffassungen zwischen den befragten Personen (Beschwerdeführer, Nachtclub- und Agenturbetreiber) und auch die eigene Auffassung der Beschwerdegegnerin waren als solche klar erkennbar. Das Transparenzgebot und damit die journalistischen Sorgfaltspflichten wurden gewahrt und die Zuschauer konnten sich zum Fall des Beschwerdeführers durchaus eine eigene Meinung bilden. Es bleibt allerdings zu erwähnen, dass die im Vergleich zu den andern beiden Sachverhalten sehr ausgiebige Darstellung des Falls des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel der freien Meinungsbildung nicht ganz unproblematisch war, vor allem, weil es im Gegensatz zum Stadtzürcher Fall darin nicht um erzwungenen Gratissex ging. Die anschliessende Diskussion mit der Kriminalkommissärin der Stadt Zürich diente dazu, diese unglückliche Gewichtung der verschiedenen Fälle zu einem gewissen Teil aufzuwiegen und damit zu verhindern, dass die Zuschauer im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer aufgrund des Titels des Beitrags ("Gratissex") falsche Schlüsse ziehen würden. Aus programmrechtlicher Sicht entscheidend ist aber ohnehin, dass die Beschwerdegegnerin keine journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt hat. Da damit auch das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 RTVG gewahrt wurde, ist die Beschwerde gegen die beanstandete Sendung abzuweisen.
Aus diesen Gründen wird
festgestellt:
1.
Die Beschwerde von A vom 22. Juni 1998 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Rundschau" vom 20. Mai 1998, Beitrag "Gratissex", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2.
Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3.
Zu eröffnen: - (...)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Der Präsident:
Denis Barrelet
Der Sekretär:
Pierre Rieder
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.