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Beschreibung/ Link Entscheid Radio DRS 1, Sendung 'Jüdische Welten im Hörspiel: Morgen sind wir in der Schweiz'

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 390

Entscheid vom 27. August 1999

betreffend

Radio DRS 1: Sendung "Jüdische Welten im Hörspiel: Morgen sind wir in der Schweiz" vom 22. März 1999; Eingabe von C vom 19. Mai 1999

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann

Juristische Pierre Rieder, Isabelle Clerc Sekretäre:

Den Akten wird entnommen:

A. Im Rahmen des Hörspielzyklus "Jüdische Welten" strahlte Radio DRS 1 am 22. März 1999 das über 68-minütige Feature "Morgen sind wir in der Schweiz" aus. Es handelte sich um eine Wiederholung einer Koproduktion der Sender ORB (Ostradio Brandenburg), Deutschlandradio Berlin und Radio DRS 2 aus dem Jahre 1996. Im Mittelpunkt der Sendung standen jüdische Kinder während des Zweiten Weltkriegs, die im südfranzösischen La Hille vom Schweizerischen Roten Kreuz betreut wurden und denen die Deportation in ein Konzentrationslager drohte. Das Hörspiel berichtete von den Gefahren und Schwierigkeiten, mit welchen die Betreuer zu kämpfen hatten, um eine Deportation der Kinder zu verhindern.

B. Am 19. Mai 1999 erhob C (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung vom 22. März 1999 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Der Beschwerdeführer beanstandet folgende Aussage des Chronisten: "(...) Auf offiziellen Wunsch der Schweiz wird jedem Juden in den deutschen Pass ein grosses J eingestempelt. (...)." Diese Aussage entspreche nicht den Tatsachen, was insbesondere auch neuere historische Recherchen wie diejenigen von Max Keller bestätigen würden. Diese nicht zutreffende Aussage verletze die Informationsgrundsätze von Art. 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40). Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der zuständigen Ombudsstelle bei.

C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 30. Juni 1999 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Bei der Sendung handle es sich um eine Wiederholung aus dem Jahre 1996 und die inkriminierte Aussage widerspiegle den Stand der damaligen geschichtlichen Diskussion. Eine Ueberarbeitung habe sich durch die Ergebnisse der neuesten historischen Forschung nicht aufgedrängt, weil die Aussage im Kontext der ganzen Sendung einen Nebenpunkt darstelle. Zudem sei die Mitschuld der damaligen Schweizer Regierung an der Entstehung des J-Stempels im Grundsatz weiterhin unbestritten. Der beanstandete Satz sei deshalb nach wie vor sachlich begründbar.

D. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juli 1999 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 19. Mai 1999, der Ombudsbericht vom 21. April 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten.

2.

Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die Eingabe diese Anforderungen erfüllt und der Beschwerdeführer auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) nachkommt, tritt die UBI auf die Beschwerde ein.

3.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer beanstandet die angeblich nicht korrekte Darstellung der Entstehungsgeschichte des J-Stempels und rügt sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG und des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG.

4.

Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben.

4.1

Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,

1.

Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour- nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu diesen gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Ueberprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.

4.2

Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).

4.3

Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 BV einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Radio und Fernsehen sind verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568). Die Ausnahme bilden politische Sendungen, die in einem thematischen Bezug zu bevorstehenden Abstimmungen oder Wahlen stehen.

4.4

Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).

4.5

Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.

5.

Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei der beanstandeten Sendung um ein Hörspiel handelt, das einen weitgehend unbekannten Aspekt privater schweizerischer Flüchtlingshilfe während des zweiten Weltkriegs zum Thema hat. Aufgrund des informativen Charakters des Hörspiels, sind die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG grundsätzlich ohne Einschränkungen anwendbar.

5.1

Auch die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass die beanstandete Aussage, wonach auf offiziellen Wunsch der Schweiz jedem Juden in den deutschen Pass ein grosses J eingestempelt worden sei, zumindest in dieser apodiktischen Form nicht zutrifft. Die historische Forschung hat in den letzten Jahren zu neuen Einschätzungen geführt. So sind etwa die Vorwürfe an den damaligen Fremdenpolizeichef Heinrich Rothmund relativiert worden. Es trifft auch nicht zu, dass die Idee zu einem solchen Stempel von der offiziellen Schweiz stammte. Die Rolle der Schweiz wird aber nach wie vor durchaus kritisch beleuchtet und es wird von einer Mitverantwortung der Schweiz ausgegangen (vgl. dazu auch Alfred Cattani, Schuld und Verstrickung - Die Entstehung des Judenstempels im Dritten Reich, in: NZZ vom 5. Mai 1998, S. 17, mit zahlreichen Hinweisen). Diese erklärt sich daraus, dass die Schweiz in Deutschland vorstellig wurde und eine Visumspflicht verlangte sowie mit dem Umstand, dass die Schweiz den J-Stempel akzeptierte. In einer Antwort vom 25. November 1998 auf eine Interpellation gestand der Bundesrat denn auch eine solche Mitverantwortung zu.

5.2

Aus programmrechtlicher Sicht gilt es hervorzustreichen, dass die Schuldfrage bezüglich des J-Sempels im Rahmen der beanstandeten Sendung nur sehr wenig Raum in Anspruch nahm. Der Gesamteindruck der Sendung ist geprägt durch eine eindrückliche Darstellung des Schicksals der jüdischen Kinder und ihrer Betreuer in La Hille. Die inkriminierte Aussage, welche zwar tatsächlich nicht mit den neuesten historischen Erkenntnissen übereinstimmt, in der Tendenz aber nicht ganz falsch ist, hat den Gesamteindruck der Sendung nicht wesentlich beeinflusst. Die vom Beschwerdeführer gerügte Aussage stellt deshalb aus programmrechtlicher Sicht einen Nebenpunkt dar, der die Meinungsbildung des Publikums nicht beeinträchtigt hat. Da die unsachgerechte Darstellung von Nebenpunkten keine Programmrechtsverletzung begründet (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 71), wurde das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG nicht verletzt. Es bestand deshalb auch keine Pflicht für die Beschwerdegegnerin, die Aussage bezüglich des J-Stempels im Rahmen der Wiederholung der Sendung den Ergebnissen der neuesten historischen Forschung anzupassen.

5.3

Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG (Vielfaltsgebot) ist unbegründet. Das Vielfaltsgebot bezieht sich bekanntlich, mit der hier nicht vorliegenden Ausnahme von politischen Sendungen im Vorfeld von Wahlen oder Abstimmungen, primär auf das gesamte Programm und nicht auf einzelne Sendungen. Der Beschwerdeführer macht aber nicht geltend, dass der Veranstalter auch in anderen Sendungen, welche gemeinsam mit der beanstandeten Sendung im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde hätten beanstandet werden können (vgl. BGE 123 II

121; Dumermuth, a.a.O., Rz. 460), nicht korrekt über die Rolle der Schweiz im Zusammenhang mit dem J-Stempel berichtet hätte. Da auch das Vielfaltsgebot durch die beanstandete Aussage nicht verletzt wurde, ist die Beschwerde abzuweisen.

Aus diesen Gründen wird

festgestellt:

1.

Die Beschwerde von C vom 19. Mai 1999 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die am 22. März 1999 auf Radio DRS 1 ausgestrahlte Sendung "Jüdische Welten im Hörspiel: Morgen sind wir in der Schweiz", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2.

Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3.

Zu eröffnen: - (...)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Der Präsident:

Denis Barrelet

Der Sekretär:

Pierre Rieder

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 103 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005, 1 luglio 2006, 1 gennaio 2007, 1 aprile 2007, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 55bis — letto nella versione del 7 febbraio 1999; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sulla radiotelevisione, Art. 4, Art. 62, Art. 63, Art. 64 e Art. 65 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 agosto 2002, 1 febbraio 2004, 1 gennaio 2005, 1 aprile 2006, 1 aprile 2007, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024 e 1 ottobre 2024.