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Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Queer as Folk'

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

Entscheid vom 20. Oktober 2000

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Sendungen "Queer as Folk" vom 6. Juli 2000 und "Rundschau" vom 28. Juni 2000 und Wiederholung am 1. Juli 2000, Beitrag zur Prostitution entlang der A1; Eingabe von F und Mitunterzeichnern vom 4. September 2000

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann

Juristische Pierre Rieder, Isabelle Clerc Sekretäre:

Den Akten wird entnommen:

A. Am 6. Juli 2000 strahlte das Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) im Rahmen des Sendegefässes "Delikatessen" den ersten von sechs Teilen der englischen Serie "Queer as Folk" (deutscher Titel: "Warm ums Herz") aus. Die in englischer Originalsprache mit deutschen Untertiteln ausgestrahlte "Soap" thematisiert das Leben der Homosexuellen in Manchester. Der erste Teil der Serie, die SF DRS nach 23 Uhr zeigte, wurde durch eine längere Anmoderation eingeleitet, in der auch auf den kontrover- sen Charakter der Serie und auf die Sexualität als Bestandteil des Inhalts hingewiesen wurde.

B. Das Magazin "Rundschau" strahlte am 28. Juni 2000 einen Beitrag zur Prostitution entlang der Autobahn A1 aus. Die A1 wurde als "längste Lustmeile Europas" vorgestellt. Gezeigt wurden der Strassenstrich, Bordelle und ein Wald als Treffpunkt von Homosexuellen. Dabei kamen Prostituierte, Kunden, Bordellbesitzer und Anwohner zu Worte. Der Beitrag wurde am 1. Juli 2000 in einer Wiederholung der betreffenden "Rundschau"-Sendung noch einmal ausgestrahlt.

C. F (im Folgenden: Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 4. September 2000 Beschwerde gegen die Sendungen "Queer as Folk" vom 6. Juli 2000 und "Rundschau" vom 28. Juni 2000, Beitrag über die Prostitution entlang der A1, bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Die Eingabe enthielt auch die Unterschriften von 58 Personen, welche die Beschwerden unterstützen. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere die expliziten Sexszenen und im Zusammenhang mit "Queer as Folk" speziell den Beischlaf mit Minderjährigen. Bezüglich der "Rundschau"-Sendung beanstandet sie zusätzlich den Ausstrahlungstermin der Wiederholung an einem Samstagnachmittag, welcher im Gegensatz zum Jugendschutz stehe.

D. Im Rahmen der ihr gewährten Nachbesserungsfrist stellte die Beschwerdeführerin der UBI die in der Eingabe fehlenden Ombudsberichte zu.

E. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihren Stellungnahmen vom 6. Oktober 2000 beantragt sie, die Beschwerden abzuweisen. Beide Sendungen würden weder diametral gegen das kulturelle Mandat verstossen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden. "Queer as Folk" sei 1999 gar offizieller britischer Wettbewerbsbeitrag für den renommierten Prix Italia gewesen. Der beanstandete "Rundschau"-Beitrag zeige die Realität entlang der A1. Die Sexszenen seien eingebettet in den trostlosen Alltag des Sexgewerbes gewesen.

F. Die Stellungnahmen der SRG zu beiden Beschwerden wurde der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2000 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 4. September 2000, die Ombudsberichte vom 10. August 2000 (Sendung "Queer as Folk") sowie vom 22. August 2000 (Sendung "Rundschau"). Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).

2.

Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde).

2.1

Die Eingabe der Beschwerdeführerin enthält Beschwerden gegen zwei Sendungen ("Queer as Folk" und "Rundschau"), die nicht in einem sachlichen Konnex zusammenhängen, wie er für eine Zeitraumbeschwerde notwendig ist (vgl. dazu BGE 123 II 115 E. 3a; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460). Die Beschwerdeführerin hat denn auch die beiden Sendungen in zwei separaten Schreiben bei der Ombudsstelle beanstandet (Art. 60 Abs. 1 RTVG) und diese hat für beide Sendungen je einen Ombudsbericht im Sinne von Art. 61 Abs. 3 RTVG angefertigt.

2.2

Die notwendigen mehr als 20 Unterschriften der die Eingabe der Beschwerdeführerin unterstützenden und dafür legitimierten Personen beziehen sich ausdrücklich auf beide der beanstandeten Sendungen. Da die Beschwerdeführerin auch für beide Sendungen die übrigen Anforderungen erfüllt und der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, geht die UBI davon aus, dass die Eingabe zwei Popularbeschwerden enthält. Die UBI prüft deshalb im Folgenden die Sendungen "Queer as Folk" vom 6. Juli 2000 (b. 417a) und "Rundschau" vom 28. Juni 2000 (Wiederholung am 28. Juni 2000, b. 418) separat auf ihre Vereinbarkeit mit den Programmbestimmungen.

2.3

Im Zusammenhang mit der Sendung "Queer as Folk" nimmt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe zwar auf die ganze sechsteilige Serie

Bezug. Da sie aber bei der Ombudsstelle nur die erste Folge vom 6. Juli 2000 im Sinne von Art. 60 Abs. 1 RTVG beanstandet hat, bildet alleine diese Ausstrahlung Prüfungsgegenstand der UBI.

2.4

Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die von ihr und 50 Personen vor den Räumlichkeiten von SF DRS in Zürich bestrittene Demonstration gegen die Sendung "Queer as Folk" sei weder von "10 vor 10" noch in den übrigen Informationssendungen erwähnt worden, tritt die UBI nicht auf die Eingabe ein. Das Programmrecht verleiht niemandem Anspruch auf die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen durch einen Veranstalter (Art. 5 Abs. 3 RTVG; siehe auch BGE 125 II 624).

3.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Dumermuth, a.a.O, Rz. 453). Die Beschwerdeführerin rügt die expliziten Sexszenen und insbesondere die Verführung eines 15-jährigen Jungen. Die Verführung zu Homosexualität sei besonders verwerflich, weil sie wider die Natur des Menschen sei. Sie rügt damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1, letzter Satz RTVG, der Sendungen als unzulässig erklärt, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Strafbarkeit der gezeigten Handlungen bzw. Bilder hinweist, ist auf die einschlägigen strafrechtlichen Rechtsbehelfe hinzuweisen (Art. 64 Abs. 3 RTVG). Die Bezirksanwaltschaft Zürich hat indessen mit Verfügung vom 23. August 2000 eine strafrechtliche Untersuchung wegen Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0) gegen die Beschwerdegegnerin bzw. die verantwortliche Person eingestellt.

4.

Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.

4.1

Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Berei- chen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen ist neben dem Grundsatz der Menschenwürde und den religiösen Gefühlen auch der Jugendschutz zu zählen (vgl. auch Gabriel Boinay, La constestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 82).

4.2

Gewisse sensible Bereiche hat der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG überdies ausdrücklich geregelt. So erklärt er Sendungen als unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden, die Gewalt verharmlosen oder verherrlichen.

4.3

Der Begriff der "unsittlichen Sendung" ist weit zu fassen (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 102). Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte, wozu insbesondere auch die Menschenwürde und der Jugendschutz zählen (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.).

4.4

Die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (im Folgenden; EUGF; SR 0.784.405), insbesondere Art. 7 Ziffer 1 lit. a EUGF (Verbot von Unsittlichkeit und Pornographie) und Art. 7 Ziffer 2 EUGF (Jugendschutz), gehen inhaltlich nicht weiter als Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG, weshalb sich eine separate Prüfung erübrigt (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 180).

4.5

Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553).

5.

Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass die Programmautonomie auch die Ausstrahlung von Sendungen einschliesst, welche homo- sexuelle Beziehungen (vgl. UBI-Entscheid b. 400 vom 28. Januar 2000) oder sexuelle Praktiken zum Inhalt hat (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 180).

5.1

Die UBI hat bei der Beurteilung einer Sendung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Bestimmung über die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG) den gesellschaftlichen Änderungen bezüglich des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen Rechnung zu tragen. Im Rahmen ihrer Praxis hat sie denn auch die Ausstrahlung von Männer-Striptease (vgl. UBI-Entscheid b. 360 vom 27. Februar 1998 i.S. Sendung "Ventil") oder einer Reihe von erotischen Filmen mit dem Programmbestimmungen als vereinbar erklärt (VPB 53/1989, Nr. 47, S. 335ff; vgl. auch Boinay, a.a.O., Rz. 83). Entsprechende Darstellungen dürfen aber nicht als Selbstzweck dienen oder Menschen zu Unterhaltungszwekken zum Objekt voyeuristischer Neigungen entwürdigen (vgl. UBI- Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 181; Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel/Frankfurt 1992, S. 339 und 345).

5.2

Die vom britischen Veranstalter Channel 4 produzierte und von SF DRS übernommene Serie "Queer as Folk" unterscheidet sich nicht nur durch ihre Thematik stark von gängigen Soaps. Die differenzierte Darstellung der Protagonisten, welche frei von Klischees war, und die atmosphärische Dichte vermittelten zumindest den Anschein einer realitätsgerechten Betrachtung in das Leben von Homosexuellen in Manchester. Im Vordergrund der Geschichte standen Beziehungen, Liebe, Sexualität und Konflikte in einem für viele Zuschauer fremden Milieu.

5.3

Die Einblicke in das Sexualleben mögen für gewisse Leute befremdend gewesen sein. Dies gilt insbesondere für die Szene zwischen Vince (29- jährig) und dem minderjährigen Nathan (15-jährig), welche die Beschwerdeführerin beanstandet hat. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin trifft es aber nicht zu, dass der Minderjährige, dessen Rolle im Übrigen von einem volljährigen Schauspieler wahrgenommen wurde, zum Sexualkontakt verführt wurde. Die Initiative kam im Gegenteil von Nathan selber. Die Szene hatte aber insbesondere auch deshalb keinen im Sinne von Art. 6 Abs. 1, letzter Satz RTVG unsittlichen Charakter, weil die Darstellung von Sexualität nicht als Selbstzweck diente. Die Szene wie die übrigen Sequenzen sexueller Natur waren vielmehr in den Handlungsablauf der Soap eingebaut und nicht künstlich in voyeuristischer Weise inszeniert.

5.4

Mit der Ausstrahlung in einem speziell dafür geeigneten Sendegefäss ("Delikatessen") und einer längeren Anmoderation hat die Beschwerdegegnerin in angemessener Weise die schon in Grossbritannien offenbar umstrittene Serie in ihr Programm eingebaut. In der Anmoderation wies der Sprecher ausdrücklich darauf hin, dass sich das Geschehen weitgehend in der Schwulenszene von Manchester abspiele und wer Mühe mit Sexualität unter Homosexuellen habe, besser auf einen anderen Sender umstelle. Indem "Queer as Folk" erst nach 23 Uhr ausgestrahlt wurde, hat die Beschwerdegegnerin auch den Jugendschutz (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG, Art. 7 Ziff. 2 EUGF) ausreichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführerin, welche Homosexualität als widernatürlich erachtet, ist entgegenzuhalten, dass auch gleichgeschlechtliche Beziehungen den verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 2 BV) für sich beanspruchen können (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage 1999, Bern, S. 50).

5.5

Die erste Folge von "Queer as Folk" vom 6. Juli 2000 und insbesondere die beanstandete Sexszene hat die öffentliche Sittlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG nicht gefährdet. Die Programmautonomie erlaubt den Veranstaltern, auch das Leben und die Sexualität einer Minderheit wie den Homosexuellen im vorgenommenen Rahmen (keine sexuellen Szenen zum Selbstzweck, Ausstrahlungszeit, Anmoderation) zu thematisieren. Die Beschwerde b. 417a erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.

In der zweiten Beschwerde (b. 418) beanstandet die Beschwerdeführerin den Beitrag über die Prostitution entlang der Autobahn A1, welche das wöchentliche Informationsmagazin "Rundschau" am 28. Juni 2000 und in einer Wiederholung am 1. Juli 2000 ausgestrahlt hat. Sie rügt, die Wiederholung der beanstandeten Sendung am 1. Juli 2000 sei nachmittags um 14 Uhr ausgestrahlt worden. Insbesondere die Sequenz mit einer Domina, in welcher diese einen Kunden mit einer Peitsche traktierte, erachtet die Beschwerdeführerin für Kinder als nicht geeignet. Die Beschwerdeführerin rügt damit sinngemäss auch vorliegend eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1, letzter Satz RTVG, der Sendungen als unzulässig erklärt, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. Hinsichtlich der diesbezüglichen programmrechtlichen Grundsätze, wozu auch der Jugendschutz gehört, ist auf Ziffer 4 - 5.1 zu verweisen.

6.1

Der beanstandete Beitrag orientierte ausführlich über das Ausmass und die verschiedenen Arten der käuflichen Sexualität, wie sie entlang der A1 angeboten werden, über die beteiligten Menschen und über die Auswirkungen der Prostitution auf die unmittelbare Umgebung. Insbesondere durch die vielen Interviews mit Beteiligten vermittelte der Beitrag einen differenzierten und ungeschminkten Einblick in den trostlosen Alltag auf der "längsten Lustmeile Europas". Verschiedenste Aspekte wie Strassenstrich, Verhütungsproblematik, Angebot von Bordellen, Preisdruck, Charakterisierung von Freiern, Belästigung von Anwohnern und Homosexuellensze- ne wurden beleuchtet.

6.2

In der von der Beschwerdeführerin gerügten Sequenz handelte es sich offensichtlich um eine gestellte Szene ("Vanessa demonstriert am lebenden Modell ihre Künste"). Die Sequenz diente dazu, den Alltag der vorgestellten Prostituierten in ihrem Bordell zu illustrieren. Aufgrund der Kürze und der nur angedeuteten Peitschenschläge überstieg sie nicht das für eine sachgerechte Berichterstattung notwendige Mass (vgl. zur programmrechtlichen Grenze im Zusammenhang mit sado-masochistischen Darstellungen im Einzelnen, UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.). Gewalt wurde nicht verherrlicht oder verharmlost (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG). Die Bilder dienten nicht der voyeuristischen Befriedigung des Publikums. Auch die übrigen Sequenzen, welche Prostituierte bei der Arbeit zeigten, waren in den logischen Handlungsablauf des Beitrags eingebettet und stellten nicht Selbstzweck dar.

6.3

Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin kann die Ausstrahlungszeit durchaus entscheidend sein für die Vereinbarkeit einer Sendung mit Programmbestimmungen (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 181; siehe auch Art. 7 Ziffer 2 EUGF), obwohl die Schweiz nicht wie einzelne ausländische Gesetzgebungen eine eigentliche Klassifikation kennt. Die Bedeutung der Ausstrahlungszeit gilt naturgemäss vorab für Unterhaltungssendungen, speziell für Spielfilme, und nicht für eigentliche Informationssendungen. Vorliegend spielt aber die Ausstrahlungszeit keine Rolle, weil der informative und realitätsnahe Beitrag über die "längste Lustmeile Europas" kaum geeignet war, im Sinne der Praxis der UBI (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 181) eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu bewirken. Der Anteil von Kindern dürfte ohnehin am Mittwochabend um ca. 21 Uhr (Erstausstrahlung der "Rundschau") kaum tiefer sein als am Samstagnachmittag um 14 Uhr. Dies bestätigt gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auch die Publikumsforschung.

6.4

Der beanstandete "Rundschau"-Beitrag hat die öffentliche Sittlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG nicht gefährdet. Die Beschwerde b. 418 erweist sich deshalb ebenfalls als unbegründet und ist abzuweisen.

Aus diesen Gründen wird

festgestellt:

1.

Die Beschwerde b. 417a von F und Mitunterzeichnern vom 4. September 2000 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Queer as Folk" des Schweizer Fernsehens DRS vom 6. Juli 2000 die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2.

Die Beschwerde b. 418 von F und Mitunterzeichnern vom 4. September 2000 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Rundschau" des Schweizer Fernsehens DRS vom 28. Juni 2000 und Wiederholung am 1. Juli 2000, Beitrag zur Prostitution entlang der A1, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

3.

Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

4.

Zu eröffnen: - (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 5. Dezember 2000

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 103 — letto nella versione del 1 marzo 2000; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005, 1 luglio 2006, 1 gennaio 2007, 1 aprile 2007, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 10, Art. 13 e Art. 93 — letto nella versione del 1 gennaio 2000; l’atto è stato nuovamente consolidato il 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sulla radiotelevisione, Art. 3, Art. 5, Art. 60, Art. 61, Art. 62, Art. 63, Art. 64 e Art. 65 — letto nella versione del 1 settembre 2000; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2002, 1 agosto 2002, 1 febbraio 2004, 1 gennaio 2005, 1 aprile 2006, 1 aprile 2007, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024 e 1 ottobre 2024.

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