Beschreibung/ Link Entscheid SF2, Sendung 'Nickelodeon', Trickfilm 'Die Ren & Stimpy Show'; Schweizer Fernsehen DRS, Sendungen 'Sailormoon'
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 430
Entscheid vom 9. März 2001
betreffend
SF2: Sendung "Nickelodeon" vom 1. Dezember 2000, Trickfilm "Die Ren & Stimpy Show"; Schweizer Fernsehen DRS: Sendungen "Sailormoon"; Eingabe von F und Mitunterzeichnern vom 25. Januar 2001 (Postaufgabe)
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann-Bruckner (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Christine Baltzer-Bader, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristische Pierre Rieder, Isabelle Clerc Sekretäre:
Den Akten wird entnommen:
A. Im Rahmen der Sendung "Nickelodeon" strahlte SF 2 am 1. Dezember 2000, um 13.20 Uhr, zwei Folgen der Trickfilmserie "Die Ren & Stimpy Show" aus, nämlich "Ruf der Wildnis" und "Haarige Zeiten". Im Mittelpunkt dieser Serie stehen zwei Figuren, nämlich "Ren" und "Stimpy", die einen Hund bzw. eine Katze darstellen sollen. Gemäss Programmbeschrieb (http://www.sfdrs.ch/sendungen/nickelodeon) ist dies "so ungefähr das einzig
Normale", was man über diese Serie sagen könne, die keinen Sinn ergeben würde.
B. Im Kinderprogramm von Schweizer Fernsehen DRS (SF DRS) wird regelmässig von Montag – Donnerstag die Serie "Sailormoon" ausgestrahlt. Es handelt sich um einen japanischen Zeichentrickfilm, in dessen Mittelpunkt ein Mädchen mit Zauberkräften steht. Dieses kann sich in "Sailormoon" verwandeln und damit die Welt vor Bösem bewahren.
C. Mit Schreiben vom 25. Januar 2001 (Postaufgabe) erhob F (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Sendungen "Nickelodeon" vom 1. Dezember 2000 und "Sailormoon" Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Die Eingabe enthielt u.a. auch den Ombudsbericht sowie die Unterschriften und notwendigen Angaben von mehr als 20 Personen, welche die Beschwerde unterstützen. Der Beschwerdeführer moniert, die im Rahmen der Sendung "Nickelodeon" am 1. Dezember 2000 ausgestrahlte "Ren & Stimpy Show" sei unappetitlich und gewalttätig. Auch "Sailormoon" sei für Kinder und Jugendliche nicht geeignet. So würden darin Magie, Satanskult und vielfach gewalttätige Darstellungen gezeigt. SF DRS und SF2 sollten statt solche unsinnige Sendungen auszustrahlen, das betreffende Zielpublikum für Ungerechtigkeiten gegenüber Kindern in verschiedenen Teilen der Welt sensibilisieren.
D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG SSR idée suisse; im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 26. Februar 2001 beantragt sie, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Die Beschwerde sei nicht hinreichend gemäss Art. 62 Abs. 2 RTVG begründet. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen seien nicht primär programmrechtlicher, sondern pädagogischer bzw. moralischer Natur und betreffen schwergewichtig Fragen des Geschmacks und Stils, die nicht von der UBI zu beurteilen seien. Es gelte im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Wahrnehmung von Kindern ganz anders sei als diejenige von Erwachsenen. Beide beanstandeten Kindersendungen würden in vielen Ländern ausgestrahlt und internationalen Standards entsprechen.
E. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2001 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 25. Januar 2001 (Postaufgabe), der Ombudsbericht vom 29. Dezember 2001. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).
2.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde).
2.1
Die Eingabe des Beschwerdeführers gegen die Sendung „Nickelodeon“ vom 1. Dezember 2000, Trickfilm "Die Ren & Stimpy Show", erfüllt diese Anforderungen und ist entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin auch hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 2 RTVG). Die Begründungspflicht erfordert, dass aus der Eingabe hervorgeht, welche Äusserungen oder Bilder als programmrechtswidrig erachtet werden (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460). Insbesondere in der Beanstandung an die Ombudsstelle vom 8. Dezember 2000, welche der Beschwerde beigelegen hat und daher Teil der prüfungsrelevanten Akten bildet, nimmt der Beschwerdeführer konkret Bezug auf eine bestimmte Szene (Wegschlecken des Fells).
2.2
Die Sendung "Sailormoon" rügt der Beschwerdeführer in genereller Weise. Er hat keine bestimmte Folgen der Serie bezeichnet, die er als programmrechtswidrig erachtet. Die Sendung vom 14. Januar 2001, die er explizit erwähnt, kann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, weil er diese Ausstrahlung bei der Ombudsstelle gar nicht beanstandet hat (Art. 63 Abs. 1 RTVG). Der Beschwerdeführer verweist in seiner Eingabe auch nicht auf bestimmte Szenen, die seine Rüge, wonach die Sendung unrealistisch und gewalttätig sei, konkretisieren würden. Die Beschwerde gegen "Sailormoon" erweist sich deshalb im Sinne von Art. 62 Abs. 2 RTVG als nicht hinreichend begründet und die UBI tritt deshalb darauf nicht ein.
2.3
Der Beschwerdeführer fordert in seiner Eingabe, dass eine Standortbestimmung der Kinderprogramme von SF DRS notwendig sei. Da die UBI gemäss Art. 65 Abs. 1 RTVG grundsätzlich in ihrem Entscheid nur festzustellen hat, ob Programmbestimmungen verletzt worden sind, tritt sie auch darauf nicht ein.
3.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer moniert primär, die beanstandete(n) Sendung(en) sei(en) für Kinder nicht geeignet und macht sinngemäss eine Verletzung des kulturellen Mandats (Art. 3 Abs. 1 RTVG), eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG) bzw. eine Verletzung von Art. 7 Ziffer 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) geltend.
4.
Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.
4.1
Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen ist neben dem Grundsatz der Menschenwürde und den religiösen Gefühlen auch der Jugendschutz zu zählen (vgl. auch Gabriel Boinay, La constestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 82).
4.2
Gewisse sensible Bereiche hat der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG überdies ausdrücklich geregelt. So erklärt er Sendungen als unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden, die Gewalt verharmlosen oder verherrlichen.
4.3
Der Begriff der "öffentlichen Sittlichkeit" ist weit zu fassen (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 102). Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte, wozu insbesondere auch die Menschenwürde und der Schutz von Kindern und Jugendlichen zu zählen sind (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex
4.4
Eine explizite Kinder- bzw. Jugendschutzbestimmung findet sich in Art. 7 Ziffer 2 EÜGF. Danach ist die Verbreitung von Sendungen untersagt, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, wenn anzunehmen ist, dass diese die Ausstrahlung aufgrund der Sendezeit sehen können. Diese Bestimmung geht inhaltlich nicht weiter als Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG (UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S.). Unter dem Gesichtswinkel des Kinder- und Jugendschutzes wären Sendungen insbesondere unzulässig, wenn sie rassistisch sind, zu Gewalttätigkeit oder zur Verletzung der Menschenwürde auffordern, grausame bzw. gewaltverherrlichende oder -verharmlosende Darstellungen zeigen, pornographisch sind oder auf andere Weise geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Eine gesetzliche Verpflichtung, Sendungen nach ihrer Eignung für bestimmte Altersklassen zu klassifizieren, besteht in der Schweiz jedoch nicht.
4.5
Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553). Bei Unterhaltungssendungen ist die Programmautonomie des Veranstalters am Grössten (vgl. Leo Schürmann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90).
5.
Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei der beanstandeten Sendung um einen Zeichentrickfilm handelt. Zeichentrickfilme stellen traditionellerweise eine populäre Form von Un- terhaltungssendungen für Kinder dar.
5.1
Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe namentlich eine Szene in der Folge "Haarige Zeiten" beanstandet. In der betreffenden Szene habe sich die Katze "Stimpy" ihr eigenes Fell weggeschleckt, dieses dann auf ein Förderband gekotzt, das ausgespuckte "Katzengewölle" sei hernach mit einem Qualitätsstempel versehen und von einem "Monster" (Buba) verpackt worden. Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Szene, welche er beispielhaft anführt, als "unappetitliche Sauerei".
5.2
Über den Stil und die Ästhetik der beanstandeten Sendung lässt sich tatsächlich streiten. Es handelt sich dabei aber primär um Fragen des Geschmacks, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fallen, sondern Teil der Programmautonomie der Veranstalter bilden (Art. 5 Abs. 1 RTVG). Sie hat dagegen zu prüfen, ob die gewalttätigen Darstellungen mit dem programmrechtlichen Kinder- und Jugendschutz vereinbar sind. Neben der vom Beschwerdeführer explizit beanstandeten Szene liessen sich durchaus noch andere an sich gewalttätige Darstellungen in den beanstandeten Folgen finden, wie beispielsweise das Würgen von "Stimpy" durch "Buba".
5.3
Die Form des Zeichentrickfilms weist aber darauf hin, dass die ganze Handlung in einer Phantasiewelt spielt, die offenbar auf die Bedürfnisse und den Humor von Kindern zugeschnitten worden ist. Es erscheint denn auch kaum möglich, einen Bezug zur realen Welt zu konstruieren. Die Zeichnung der Figuren und ihr Verhalten sind vielfach absurd und lassen sich schwerlich sachlich kommentieren oder analysieren. Durch diese Distanz zur Realität werden die vordergründig gewalttätigen Szenen relativiert (VPB 61/1997, Nr. 70, S. 655ff.; UBI-Entscheid b. 420, 421 und 423 vom 8. Dezember 2000, E. 6.3). Aufgrund des fehlenden Bezugs zur Realität sind die beanstandete Szene wie auch andere Szenen mit Gewaltdarstellungen nicht geeignet, Gewalt zu verherrlichen oder zu verharmlosen bzw. Kinder und Jugendliche zur Gewaltanwendung aufzufordern. Auch ältere Zeichentrickfilme wie etwa die beliebte "Tom and Jerry"-Serie mit einer ganz anderen Ästhetik beinhalten viele vordergründig gewalttätige Szenen, die aber ebenfalls durch den humoristischen Rahmen und die Einbettung in eine Phantasiewelt entsprechend zu relativieren sind.
5.4
Ob die Serie "Die Ren & Stimpy Show", wie die Beschwerdegegnerin implizit argumentiert, durch die "humorvolle Brechung von Tabus" oder den Einsatz von klassischer Musik gar eine erzieherische Wirkung hat, kann offengelassen werden. Nicht jede Kinder- oder Jugendsendung hat eine erzieherische Funktion wahrzunehmen. Der Ausstrahlung von Sendungen, welche Kinder oder Jugendliche einzig unterhalten oder zerstreuen wollen, stehen keine programmrechtliche Bestimmungen entgegen. Dem Be- schwerdeführer ist aber zuzugestehen, dass das Kinder- und Jugendprogramm von SF DRS bzw. SF 2 nicht nur Unterhaltung enthalten sollte, sondern auch Sendungen, welche dieses Zielpublikum für globale und gesellschaftspolitische Fragen sensibilisieren.
5.5
Die beanstandete Sendung "Die Ren & Stimpy Show" hat jedoch keine Programmbestimmungen verletzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1.
Die Beschwerde von F und Mitunterzeichnern vom 25. Januar 2001 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Nickelodeon" vom 1. Dezember 2000 von SF2, Trickfilm "Die Ren & Stimpy Show", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2.
Auf die Beschwerde von F und Mitunterzeichnern vom 25. Januar 2001 gegen die Sendungen "Sailormoon" von Schweizer Fernsehen DRS wird nicht eingetreten.
3.
Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
4.
Zu eröffnen: - (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 8. Mai 2001