Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Kassensturz', Beitrag über Antibiotika in der Schweinemast
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 432
Entscheid vom 4. Mai 2001
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Kassensturz" vom 23. Januar 2001, Beitrag über Antibiotika in der Schweinemast; Eingabe von K und mitunterzeichnenden Personen vom 12. Februar 2001
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann-Bruckner (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Christine Baltzer-Bader, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristische Pierre Rieder, Isabelle Clerc Sekretäre:
Den Akten wird entnommen:
A. Am 23. Januar 2001 strahlte Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) im Rahmen des Konsumentenmagazins "Kassensturz" einen rund fünfminütigen Beitrag über die Verwendung von Antibiotika in der Schweinemast aus. Dabei wurden Bilder aus österreichischen Schweinemästereien gezeigt und darauf hingewiesen, dass Schweinefleisch aus Österreich auch in die Schweiz exportiert werde. Tierschützer hätten nun aufgedeckt, dass in Österreich zur "Leistungsförderung" Antibiotika verwendet würden. Anschliessend wurde die mögliche Gefahr für Menschen durch den Einsatz von Antibiotika in der Schweinemast thematisiert. Ein Mikrobiologe, ein Tierarzt und der Präsident der Schweineproduzenten äusserten sich in Interviews zu den im Beitrag aufgeworfenen Fragen. Im Anschluss an den Beitrag folgte ein Studiointerview mit einem Experten aus einem Kantonsspital. "Kassensturz" richtete überdies eine Hot-Line zum Thema Fleisch ein.
B. Mit Schreiben vom 12. Februar 2001 erhob K (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Die Eingabe enthielt u.a. auch den Ombudsbericht. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass der erwähnte Beitrag über Antibiotika in der Schweinemast, die Pflicht zu sachgerechter Information verletzt habe. Wahrheitswidrig sei behauptet worden, die aus einem österreichischen Betrieb gezeigte Brustgurtanbindung sei in der Schweiz schon über zehn Jahren verboten. Ein Verbot dieser Haltungsform trete in der Schweiz für bestehende Betriebe erst im Juni 2002 in Kraft.
C. Mit Eingabe vom 1. März 2001 stellte der Beschwerdeführer der UBI die Namen, Adressen und Unterschriften von 20 Personen zu, welche die Beschwerde unterstützen.
D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 3. April 2001 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Die beanstandete Aussage stimme zwar tatsächlich nicht. In der "Kassensturz"-Sendung vom 13. Februar 2001 sei daher eine Berichtigung ausgestrahlt worden. Es habe sich aber dabei programmrechtlich um einen Nebenpunkt gehandelt, weil eigentliches Thema des Beitrags die Verwendung von Antibiotika in der Schweinemast und deren Auswirkung auf die Menschen gewesen sei. Das Publikum habe sich dazu eine eigene Meinung bilden können. Im Übrigen gelte es darauf hinzuweisen, dass für die Realisierung dieses bei der Ausstrahlung sehr aktuellen Beitrags sehr wenig Zeit bestanden habe.
E. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 9. April 2001 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.
F. Der Beschwerdeführer bemängelt mit Schreiben vom 11. April 2001, dass er über die erfolgte Richtigstellung nicht informiert worden sei und beharrt im Übrigen auf seiner Position.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 12. Februar 2001 und der Nachtrag (fehlende Unterschriften von die Beschwerde unterstützende Personen) vom 1. März 2001, der Ombudsbericht vom 9. Februar 2001. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).
2.
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe im Namen des Vereins X eingereicht. Da juristischen Personen und anderen Vereinigungen aber im programmrechtlichen Verfahren vor der UBI keine Beschwerdebefugnis zukommt, gilt die unterzeichnende natürliche Person als Beschwerdeführerin bzw. als Beschwerdeführer (BGE 123 II 69; vgl. dazu auch UBI-Entscheid b. 372 vom 23. Oktober 1998, E. 2).
3.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Anforderungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllt.
4.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt, die im Beitrag gemachte Aussage zum schweizerischen Recht im Zusammenhang mit der Brustanbindung von Schweinen sei falsch und macht damit sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG geltend.
5.
Die in der "Kassensturz"-Sendung vom 13. Februar 2001 erfolgte Richtigstellung durch SF DRS ist für die vorliegende programmrechtliche Beurteilung nicht relevant, da nur die Sendung vom 23. Januar 2001 Prüfungs- gegenstand ist.
6.
Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben.
6.1
Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,
1.
Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, das Publikum müsse sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.
6.2
Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).
6.3
Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).
6.4
Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
7.
Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Sendung "Kassensturz" um ein Konsumentenmagazin handelt, auf welches die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG anwendbar sind.
7.1
Die vom Beschwerdeführer beanstandete Aussage, wonach die im Bild gezeigte Tierhaltung aus Österreich seit über 10 Jahren verboten sei, stimmt tatsächlich nicht. Gemäss Art. 22 Abs. 3 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR 455.1) ist die Halsanbindung von Schweinen für Neu- und Umbauten seit 1. Juli 1981 und für damals schon bestehenden Bauten seit 31. Dezember 1986 verboten. Bei den ausgestrahlten Bildern aus Österreich handelte es sich aber nicht um Hals-, sondern um Brustanbindungen. Eine Änderung der oben erwähnten Bestimmung aus der TSchV sieht ein Verbot von Brustanbindungen für Neu- und Umbauten seit dem 1. Juli 1997 vor. Für schon bestehende Bauten ist eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2002 vorgesehen (siehe dazu Stellungnahme des Bundesamts für Veterinärwesen an die Ombudsstelle DRS vom 5. Februar 2001). Das im beanstandeten Beitrag erwähnte Verbot gilt also nicht für schon bestehende Bauten mit Brustanbindungen für Schweine. Nicht zutreffend war überdies auch die angegebene Zahl. Das Verbot der Brustanbindung für Neu- und Umbauten besteht in der Schweiz nicht seit über 10 Jahren, sondern erst seit dem 1. Juli 1997.
7.2
Die Ausstrahlung einer nicht korrekten Information begründet nicht zwingend eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Soweit Fehler nicht geeignet sind, den Gesamteindruck einer Sendung oder eines Beitrags wesentlich zu beeinflussen, handelt es sich aus programmrechtlicher Sicht um Nebenpunkte (VPB 64/2000, Nr. 64, S. 1216f.; siehe auch Dumermuth, a.a.O., Rz. 71).
7.3
Der vorliegend beanstandete Beitrag thematisierte die Verfütterung von Antibiotika an Schweine und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Menschen. Anlass für den Beitrag waren Enthüllungen, wonach in österreichischen Mästereien Antibiotika in grossen Mengen den Schweinen verfüttert wurden, um das Wachstum der Tiere zu beschleunigen. Dieser Beitrag muss in Zusammenhang mit der ganzen "Kassensturz"- Sendung vom 23. Januar 2001 gestellt werden, die sich schwergewichtig mit den Themen Fleisch und Fleischkonsum auseinandersetze. Dies geht schon aus der Anfangsmoderation hervor. Der Moderator erinnerte an andere bedenkliche Tendenzen beim Fleischmarkt („Hormone im Kalbfleisch, Dioxin im Poulet, Altöl im Rindfleisch und BSE...“), weshalb sich verschiedene Fragen aufdrängen würden. Welches Fleisch könne überhaupt noch gegessen werden? Was passiere, wenn Schweinen Antibiotika verabreicht werde? Wo würden die Risiken beim Fleischkonsum liegen? Um die Fragen des Publikums zu diesen Themen zu beantworten, richtete der "Kassensturz" eine Hotline für drei Stunden ein. Nach dem Beitrag über die Verwendung von Antibiotika in der Schweinemast wurde zudem noch ein Studio-Interview mit einem Spitalhygieniker geführt. Dabei ging es vorab auch um die Auswirkungen des Antibiotikaeinsatzes bei Schweinen auf den Menschen und die allenfalls zu ergreifenden Massnahmen, um schädliche Auswirkungen auf den Menschen zu verhindern.
7.4
Die nicht zutreffende Aussage zur rechtlichen Situation in der Schweiz hinsichtlich der Brustanbindung von Schweinen war deshalb nicht geeignet, den Gesamteindruck des Beitrags wesentlich zu beeinflussen. Zu den eigentlichen Themen, nämlich die Verfütterung von Antibiotika an Schweine und die möglichen Auswirkungen auf den Menschen, konnte sich das Publikum aufgrund der vermittelten Informationen eine eigene Meinung bilden. Die Haltung der Schweine in den Mästereien wurde dagegen nur am Rande angetönt. Die beanstandete Aussage erfolgte denn auch etwas unvermittelt und ohne direkten Bezug zu den oben erwähnten eigentlichen Themen des Beitrags. Das Sachgerechtigkeitsgebot verpflichtet die Veranstalter nicht, alle Aspekte der vermittelten Inhalte umfassend darzustellen. Die Programmautonomie (Art. 5 Abs. 1 RTVG) erlaubt den Veranstaltern, das Thema einer Sendung frei zu wählen. Notwendig ist, dass das gewählte Thema für das Publikum erkennbar ist und sich dieses zu den zentralen Inhalten einer Sendung oder eines Beitrags eine eigene Meinung bilden kann. Dies ist vorliegend der Fall.
7.5
Die beanstandete Aussage war zwar tatsächlich nicht korrekt, betrifft aber aus programmrechtlicher Sicht einen Nebenpunkt. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG wurde nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als nicht begründet und ist abzuweisen.
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1.
Die Beschwerde von K und mitunterzeichnenden Personen vom 12. Februar 2001 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Kassensturz" vom 23. Januar 2001 des Schweizer Fernsehens DRS, Beitrag über Antibiotika in der Schweinemast, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2.
Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3.
Zu eröffnen: - (...)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 18. Juni 2001