Beschreibung/ Link Entscheid Radio DRS, Religiöse Sendungen
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 439
Entscheid vom 24. August 2001
betreffend
Radio DRS: Unausgewogenheit bei religiösen Sendungen; Eingabe von P und mitunterzeichnenden Personen vom 14. Juni 2001
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Christine Baltzer, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristische Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand Sekretäre:
Den Akten wird entnommen:
A. Mit Eingabe vom 14. Juni 2001 erhob P (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Diese richtet sich gegen das Programm von Radio DRS. Er rügt die Unausgewogenheit von religiösen Sendungen, weil konfessionsgebundene Sendungen eindeutig privilegiert behandelt würden und zudem die Landeskirchen massgeblich über den Inhalt und die Themen mitentscheiden würden.
B. Innert der ihm eingeräumten Nachfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI die Unterschriften und notwendigen Angaben (Name, Vorname, Ad- resse, Geburtsjahrgang) von mehr als 20 Personen zu, welche seine Beschwerde unterstützen.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 20. Juli 2001 beantragt sie, auf die Beschwerde nicht einzutreten. In der Beschwerdeschrift seien keine konkreten Sendungen gerügt worden. Im Rahmen von programmrechtlichen Beschwerdeverfahren müssten aber die beanstandeten Sendungen bezeichnet werden, weil dieses Verfahren nicht einer allgemeinen Programmkontrolle diene. Falls die UBI trotzdem auf die Beschwerde eintreten sollte, beantragt die SRG eventualiter eine Nachfrist, um materiell Stellung zu nehmen.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 14. Juni 2001 bzw. vom 7. Juli 2001 (fehlende Unterschriften), der Ombudsbericht vom 11. Juni 2001. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).
2.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Anforderungen von Art. 63 RTVG.
3.
Die Beschwerde richtet sich nicht gegen einzelne Sendungen, sondern gegen das gesamte Programm von Radio DRS bzw. alle religiösen Sendungen von Radio DRS. Da sich die Beschwerde nicht gegen einzelne, konkret bezeichnete Sendungen richtet, erachtet sie die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf Art. 58 Abs. 2 RTVG nicht als zulässig.
3.1
Die UBI hat gemäss Art. 58 Abs. 2 RTVG Beschwerden gegen ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter zu beurteilen. Dies heisst insbesondere, dass die UBI nicht zuständig ist für den Zugang von gewissen Inhalten zu den elektronischen Medien (sogenanntes Recht auf Antenne, siehe BGE 125 II 624). Das Programmrecht verleiht niemandem Anspruch auf die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen durch einen Veranstalter (Art. 5 Abs. 3 RTVG). Daran ändert auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache VgT (Verein gegen Tierfabriken) vom 28. Juni 2001 (Beschwerde Nr. 24699/94) nichts, welches die Weigerung der Ausstrahlung eines Werbespots, der sich gegen übermässigen Fleischkonsum richtete, als Verstoss gegen Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention erachtet. Vorliegend geht es aber nicht um im Radio ohnehin nicht zugelassene Werbeausstrahlungen, sondern um den eigentlichen Programmteil.
3.2
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, dass Radio DRS religiöse Sendungen mit christlichem Inhalt ohne Bindung an eine Glaubensgemeinschaft ausstrahlt, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.
3.3
Aus Art. 58 Abs. 2 RTVG geht zusätzlich hervor, dass die UBI nur die ausgestrahlte Sendung zu beurteilen hat, nicht aber den ganzen Prozess bis zur Ausstrahlung (vgl. dazu Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 277ff.).
3.4
Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer auch mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460). Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können dabei Sendungen beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen diese Sendungen in einem thematischen Zusammenhang stehen (vgl. dazu auch Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 758). Wenn kein entsprechender sachlicher Konnex besteht und die übrigen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind, prüft die UBI die beanstandeten Sendungen separat (vgl. etwa UBI-Entscheid b. 417a/b. 418 vom 20. Oktober 2000, E. 2.1 und 2.2). Gewisse Programmbestimmungen wie insbesondere das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG bedingen im Grundsatz, dass mehrere Sendungen gerügt werden (vgl. zum Vielfaltsgebot, Dumermuth, a.a.O., Rz. 91ff. und speziell Rz. 94).
3.5
Auch das kulturelle Mandat von Art. 3 RTVG stellt eine Bestimmung dar, welche sich nicht auf eine einzelne Sendung bezieht. Das kulturelle Mandat richtet sich in genereller Weise an Radio und Fernsehen. Alle in der Schweiz zugelassenen Veranstalter haben diesen Auftrag gemeinsam zu erfüllen. Daraus hat die UBI abgeleitet, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten und politisch, weltanschaulich oder religiös neutral sein muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies für gewisse sensible Bereiche erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Barrelet, a.a.O., Rz. 795ff.). Diese Praxis der UBI zu Art. 3 RTVG bezieht sich aber lediglich auf die Anwendbarkeit im Hinblick auf Beschwerden gegen eine einzelne Sendung.
3.6
Im Rahmen des geltenden RTVG hat die UBI noch nie entschieden, ob es möglich ist, auch ganze Programmbestandteile bzw. alle Sendungen mit einem bestimmten Inhalt wie z.B. amerikanische Spielfilme oder religiöse
Sendungen zu beanstanden, ohne diese genau zu bezeichnen (vgl. dazu Tätigkeitsbericht der UBI 1997, S. 5f.). Die Materialien und die Lehre äussern sich nicht explizit zu dieser Frage, welche ebenfalls die Justiziabilität von allgemein gehaltenen Programmbestimmungen (insbesondere Art. 3 Abs. 1 und 2 RTVG) berührt. Im Rahmen der Parlamentsdebatte zum RTVG führte die Berichterstatterin der zuständigen Kommission immerhin aus, dass Langzeituntersuchungen durch die UBI möglich seien, nicht aber über Jahre gehen dürften, sondern maximal drei Monate (vgl. Amtl. Bulletin des Nationalrates vom 5. Oktober 1989, S. 1675, Votum Uchtenhagen).
3.7
Aus einer Programmbeschwerde muss auf jeden Fall hervorgehen, welche Sendungen beanstandet werden. Dies bedingt nicht notwendigerweise, dass jede einzelne beanstandete Sendung mit Ausstrahlungstermin in der Beschwerdeschrift aufgeführt wird. Die einzelnen beanstandeten Sendungen sollten aber daraus bestimmbar sein (BGE 126 II 14).
3.8
Art. 62 Abs. 2 RTVG verlangt zusätzlich, dass Programmbeschwerden hinreichend begründet sind (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 460; Boinay, a.a.O., Rz. 384). Allgemein gehaltene Begründungen wie etwa eine Sendereihe sei zu gewalttätig, genügen dieser Pflicht nicht (vgl. UBI- Entscheid b. 430 vom 9. März 2001, E. 2.2). Aus der Beschwerde sollte hervorgehen, welche Inhalte der beanstandeten Sendung bzw. Sendungen als programmrechtswidrig erachtet werden.
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen alle religiöse Sendungen von Radio DRS. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Eingabe nicht Bezug auf einzelne ausgestrahlte Sendungen. Er nennt weder ein bestimmtes Sendegefäss noch ein Datum einer Ausstrahlung. Es erscheint im Übrigen auch keineswegs klar, welche Ausstrahlungen von Radio DRS unter den Begriff "religiöse Sendungen" fallen. Schliesslich geht aus der Eingabe ebenfalls nicht hervor, welche Sendungen in zeitlicher Hinsicht zu prüfen sind. Die 20-tägige Frist für die Beanstandung vor der Ombudsstelle und der maximal zu berücksichtigende Zeitraum (drei Monate) bei mehreren gemeinsam beanstandeten Sendungen lassen diesbezüglich einen gewissen Spielraum offen (Art. 60 Abs. 1 RTVG, vgl. auch Ziffer 3.3). Die beanstandeten Sendungen sind aus diesen Gründen nicht bestimmbar und die UBI tritt deshalb auf die Beschwerde nicht ein.
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde von P und mitunterzeichnenden Personen vom 14. Juni 2001 gegen Radio DRS, Unausgewogenheit bei religiösen Sendungen, wird nicht eingetreten.
2.
Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3.
Zu eröffnen: - (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 3. Oktober 2001