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Beschreibung/ Link Entscheid Radio SRF 1, Sendung 'Treffpunkt' vom 17. April 2015, Beitrag über einen Dinosaurierfund

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

®

08.09.2015

b. 714

Entscheid vom 17. September 2015

Besetzung

Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vize-Präsidentin) Vincent Augustin, Paolo Caratti, Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Reto Schlatter, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

Gegenstand

Radio SRF 1, Sendung “Treffpunkt” vom 17. April 2015, Beitrag über einen Dinosaurierfund

Beschwerde vom 13. Juli 2015

Parteien / Verfahrensbeteiligte

M (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt

A. Radio SRF 1 strahlt von Montag bis Freitag am Vormittag die Live-Sendung „Treffpunkt“ aus. Es geht darin gemäss Sendungsporträt um „Meinungen, Geschichten, Erfahrungen und Emotionen aus dem Alltag und dem Leben des Publikums“. Die Zuhörenden können sich mit Fragen ebenfalls beteiligen.

B. Gast der Sendung vom 17. April 2015 war Hans-Jakob Siber, Direktor des Sauriermuseums in Aathal. Er äusserte sich darin namentlich zu den Ausgrabungen der Knochen von „Max“, eines 17 Meter langen Langhalsdinosauriers, auf einer privaten Ranch in Wyoming und der Überführung in die Schweiz in das Sauriermuseum. Neben dem Gespräch mit Hans-Jakob Siber wurden in der 57 Minuten lang dauernden Sendung mehrere Musiktitel ausgestrahlt.

C. Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 (Datum Postaufgabe) erhob M (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die erwähnte „Treffpunkt“-Sendung vom 17. April 2015. Er rügt, die in der Sendung vertretenen Ansichten würden Tatsachen aus Natur und Geschichte widersprechen. So liege der Grund für die Austilgung der Land- und Flugsaurier in einer abrupten Gravitationszunahme. Die primäre Ursache könne deshalb kein Einschlag eines Asteroiden sein.

D. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Voraussetzungen für eine Beschwerde derzeit noch nicht erfülle. Sie wies auf die noch fehlende Beschwerdebefugnis (Art. 94 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]) und den noch ausstehenden Bericht der Ombudsstelle (Art. 95 Abs. 1 RTVG) hin. Die UBI räumte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. August 2015 ein, um seine Eingabe nachzubessern und namentlich die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG zu erfüllen.

E. Die eingeschriebene Nachricht der UBI holte der Beschwerdeführer bei der Post nicht ab. Auf eine nochmalige Zustellung des Schreibens reagierte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht.

Erwägungen

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).

2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Individual- oder Betroffenenbeschwerde, Art. 94 Abs. 1 RTVG).

2.1. Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung erwähnt wird oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird und sich diese damit von anderen Programmkonsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014, E. 2.). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Kriterien nicht. In seiner Eingabe weist er zwar darauf hin, dass er über eine enge Beziehung zum Gegenstand der Sendung verfüge, begründet dies aber nicht weiter. Ein besonderes Sachwissen oder Interesse genügen zur Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG jedoch nicht.

2.2. Die UBI hat dem rechtlich nicht vertretenen Beschwerdeführer Gelegenheit zur Nachbesserung seiner Eingabe (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021]) eingeräumt und ihn eingeladen, mindestens 20 Unterschriften sowie die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen sowie den Schlussbericht der Ombudsstelle nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat aber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

2.3. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die zwar fristgerecht erhoben wurde, aber nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheide b. 564 vom 7. Dezember 2007 [„Alinghi-Logo“] und b. 527 vom 30. Juni 2006 [„Meteo“]).

2.4. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden - ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Weist eine Eingabe eine einigermassen nachvollziehbare Begründung auf, sollte es ohne weiteres möglich sein, die erforderliche Unterstützung für eine Beschwerde zu gewinnen.

2.5. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2). Wenn eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende und etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI in einem kürzlich ergangenen Entscheid ebenfalls ein entsprechendes öffentliches Interesse angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015, E. 2.4). Die vorliegende Sendung erfüllt keine dieser Kriterien. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Dazu verfügt die UBI über eine reichhaltige Rechtsprechung, was aus der Entscheiddatenbank auf ihrer Website hervorgeht (siehe auch Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, Rz. 28ff. zu Art. 4, S. 92ff.). Das betrifft auch Sendungen mit einem wissenschaftlichen Kontext. Es gilt überdies darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer gerügten Aspekte nur am Rande thematisiert wurden. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid zur Sendung „Treffpunkt“ vom 17. April 2015 besteht nicht.

2 \ COO.2207.108.4.5560 3/5

3. Auf die Beschwerde kann aus den erwähnten Gründen nicht eingetreten werden. Kosten sind keine aufzuerlegen (Art. 98 RTVG).

Dispositiv

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Zu eröffnen:

(…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 21. September 2015

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 82, Art. 86 e Art. 89 — letto nella versione del 1 agosto 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale sulla radiotelevisione, Art. 4, Art. 94, Art. 95, Art. 96, Art. 98 e Art. 99 — letto nella versione del 1 febbraio 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024 e 1 ottobre 2024.
  • Legge federale sulla procedura amministrativa, Art. 52 — letto nella versione del 1 gennaio 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 aprile 2019, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021 e 1 luglio 2022.