Beschreibung/ Link Entscheid Fernsehen SRF, Übertragung der Fussball-Weltmeisterschaft 2018, Humorvoller Rückblick auf die Gruppenphase vom 30.06.2018
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
b. 797
Entscheid vom 1. Februar 2019
Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
Gegenstand Fernsehen SRF Übertragung der Fussball-Weltmeisterschaft 2018 Humorvoller Rückblick auf die Gruppenphase vom 30. Juni
Beschwerde vom 3. Oktober 2018
Parteien / Verfahrensbeteiligte M (Beschwerdeführerin) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt
A. Fernsehen SRF berichtete umfassend mit zahlreichen Übertragungen von Spielen und in Spezialsendungen über die Fussball-Weltmeisterschaft, die vom 14. Juni bis 15. Juli 2018 in verschiedenen russischen Städten stattfand. Im Anschluss an das Achtelsfinalspiel Argentinien gegen Frankreich vom 30. Juni 2018 strahlte Fernsehen SRF um ca. 18 Uhr einen humorvollen Rückblick zur abgeschlossenen Gruppenphase mit den ersten 48 Spielen aus. Der Moderator führte einleitend zum Beitrag an, dass dieser nicht vollständig und nicht immer ganz ernst gemeint sei.
B. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 (Datum Postaufgabe) erhob M (Beschwerdeführerin) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie rügt eine Sequenz zum Thema «Tränen, Tore, Titelverteidigerfrust» gegen Ende des Beitrags. Darin sei eine vor Freude hüpfende Frau, Fan der Nationalmannschaft Costa Ricas, in einem roten, enganliegenden Tanktop mit dem Kommentar «Tiii–telverteidigerfrust» zu ihren wippenden Brüsten gezeigt worden. Dies stelle eine Diskriminierung der Frauen dar, indem diese auf ihre sekundären Geschlechtsmerkmale degradiert worden seien. Ihrer Beschwerde lag der Bericht der Ombudsstelle vom 6. September 2018 bei.
C. Im Rahmen der ihr eingeräumten Nachbesserungsfrist reichte die Beschwerdeführerin die Unterschriften und persönlichen Angaben von 21 Personen, welche ihre Beschwerde unterstützen, ein.
D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 22. November 2018 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Der humoristische Charakter des Rückblicks sei für das Publikum klar erkennbar gewesen. In satirischer und provokanter Weise seien Anspielungen auf im Fussball vorherrschende Klischees und Vorurteile wie die Vetternwirtschaft von Politikern oder die Käuflichkeit von Fussballstars gemacht worden. Der im Beitrag nicht explizit genannte Begriff «Titten» könne zwar sexistisch und herabwürdigend sein. Die beanstandete Sequenz enthalte aber keine diskriminierende Botschaft. Wenn in humoristischen Beiträgen nur noch politisch korrekte Assoziationen verwendet werden dürften, würde die Kunstform der Satire als besonderes Mittel der Meinungsäusserungsfreiheit erheblich eingeschränkt.
E. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Replik vom 6. Dezember 2018 darauf hin, dass auch dem Humor bzw. der Satire Grenzen durch Art. 4 Abs. 1 RTVG gesetzt seien. Es handle sich um eine gezielte sexistische Anspielung, die im Vorabendprogramm ausgestrahlt wurde, wenn auch Minderjährige fernsehen. Die Beschwerdeführerin ersucht die UBI um Gutheissung ihrer Beschwerde. Zudem erwartet sie, dass sich die Beschwerdegegnerin beim Publikum entschuldigt.
F. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 7. Januar 2019 an ihrem Antrag auf Abweisung fest und verweist auf ihre Beschwerdeantwort. Sie erwähnt zusätzlich, dass die beanstandete Sequenz nicht im Widerspruch zum rundfunkrechtlichen Schutz Minderjähriger (Art. 5 RTVG) stehe. Der strittige Begriff sei in der heutigen sexualisierten Gesellschaft auch Minderjährigen bekannt.
G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen.
3. Die UBI hat in ihrem Entscheid festzustellen, ob die ausgestrahlte Sendung Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat (Art. 97 Abs. 2 RTVG). Sie hat sich bei ihrer Beurteilung auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 [«Dipl. Ing. Paul Ochsner»]). Stil- und Geschmacksfragen wie auch die Qualität einer Sendung hat sie nicht zu prüfen. Bei einer Rechtsverletzung kann sie ein Verfahren gemäss Art. 89 RTVG eröffnen. Die Anordnung von Massnahmen wie der von der Beschwerdeführerin beantragten Entschuldigung liegen jedoch nicht in der Kompetenz der UBI.
4. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen.
4.1 Einen besonderen Stellenwert innerhalb der Programmautonomie geniessen satirische Ausstrahlungen, welche auch in den Schutzbereich der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) und der Kunstfreiheit (Art. 21 BV) fallen (siehe dazu Mischa Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 108ff.). Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zu dem verhält, was sie hinterfragen will. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (VPB 68/2004 Nr. 27 E. 4.2 S. 307 [«La Soupe est pleine»], siehe auch Urteil 5A_553/2012 des Bundesgerichts vom 14. April 2014 E. 3.3). Aus programmrechtlicher Sicht ist zentral, dass das Publikum den satirischen Charakter erkennt (UBI-Entscheid b. 771 vom 2. Februar 2018 [«Stinkwasser»]).
4.2 Der satirischen wie generell der humoristischen Behandlung eines Themas sind durch andere Programmbestimmungen und insbesondere den in Art. 4 Abs. 1 RTVG erwähnten Grundrechte Grenzen gesetzt (Entscheid 2A.470/1998 des Bundesgerichts vom 19. Februar 1999 E. 2b/cc [«Ventil»]; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 234ff.). Das gilt auch dann, wenn ein Beitrag als Satire deklariert wird und für das Publikum als solcher erkennbar ist. Andernfalls wäre es möglich, unter dem Deckmantel der Satire den grundrechtlichen Schutz im Sinne des RTVG zu umgehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weist in seiner Rechtsprechung ebenfalls darauf hin, dass trotz der in Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerten Meinungsäusserungsfreiheit auch satirische Beiträge Schranken unterliegen (siehe zu dessen Rechtsprechung Urteil Nr. 55537/10 vom 2. Mai 2017, Ziffer 33).
4.3 Sendungen dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG nicht diskriminierend sein. Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkmalen verbietet diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung (UBI-Entscheide b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [«Elektrochonder»] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [«Asylkriminalität»]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein (siehe dazu eingehend Rainer J. Schweizer, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, Rz. 61ff., 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014).
4.4 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG bestimmt weiter, dass in Sendungen die Menschenwürde zu achten ist. Der in Art. 7 BV auch verfassungsrechtlich verankerte Schutz der Menschenwürde «betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und der Menschen und ist unter Mitbeachtung kollektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit» (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Menschen sollen mit dem gebührenden Respekt und nicht als «blosse Objekte» behandelt werden (Entscheid 1B_176/2016 des Bundesgerichts vom 11. April 2017). Die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder erniedrigende Darstellungen von Personen (b. 448 vom 15. März 2002, E. 6ff. [«Sex: The Annabel Chong Story»] und b. 380 vom 23. April 1999 E. 6.2 [«24 Minuten mit Cleo»]). Die Entwürdigung von Frauen als Sexualobjekt ist mit dieser Bestimmung nicht vereinbar (VPB 53/1989 Nr. 106 S. 346).
4.5 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG erklärt überdies Sendungen als unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. Der Begriff der «unsittlichen Sendung» ist weit zu fassen. Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte (BGE 133 II 136 E. 5.3.3 S. 145f. [«Lovers TV»]; UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999 [«24 Minuten mit Cleo»], veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.). Dazu gehört auch der Sprachausdruck.
4.6 Art. 5 RTVG sieht vor, dass Programmveranstalter durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen haben, «dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden» (siehe zur Rechtsprechung, Urteil 2C_738/2012 des Bundesgerichts vom 27. November 2012). Art. 4 Abs. 1 RTVV statuiert zusätzlich eine Pflicht zur akustischen oder optischen Kennzeichnung von jugendgefährdenden Sendungen.
5. Die Beschwerdeführerin erachtet die beanstandete Sequenz mit dem Bild der Frau aus dem Fansektor Costa Ricas und dem dazugehörigen Kommentar («Tiii–telverteidigerfrust») als sexistischen Ausdruck, der entwürdigend und diskriminierend für Frauen sei. Die Beschwerdegegnerin macht dagegen geltend, für eine Verletzung des Diskriminierungsverbots sei eine qualifizierte Art bzw. Mindestintensität einer Herabwürdigung erforderlich. Die Anspielung auf den nicht explizit genannten Begriff «Titten» im Rahmen eines Wortspiels genüge dafür nicht. Die damit vermittelte Botschaft habe keinen diskriminierenden Charakter. Die Sequenz sei im Rahmen eines humorvollen Beitrags mit satirischen und provokativen Anspielungen auf im Fussball bestehende Klischees und Vorurteile ausgestrahlt worden.
5.1 Die Rüge der sexistischen Darstellung betrifft programmrechtlich primär das Diskriminierungsverbot und den Schutz der Menschenwürde bzw. der Würde der Frau. Zusätzlich berührt sie die Bestimmungen zur Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit sowie – aufgrund der Ausstrahlungszeit – den Jugendschutz (siehe dazu auch UBI-Entscheid b. 686 vom 5. September 2014 E. 4.2ff. [«Olympische Winterspiele in Sotschi, Trailer»]).
5.2 Die Schweizerische Lauterkeitskommission, ein gemeinsames Organ der Schweizer Werbewirtschaft, verfügt über eine reichhaltige Praxis zu sexistischen Darstellungen in der Werbung. In ihren Grundsätzen zur Lauterkeit der kommerziellen Kommunikation (Stand Januar 2019) nennt sie in B.8 Beispiele von geschlechterdiskriminierender Werbung. Eine solche liege u.a. vor, wenn durch stereotype Eigenschaften die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt oder die Person in rein dekorativer Funktion als Blickfang dargestellt werde. Zwischen der das Geschlecht verkörpernden Person und dem beworbenen Produkt sollte überdies ein natürlicher Zusammenhang bestehen und auf eine unangemessene Darstellung von Sexualität verzichtet werden. Die Grundsätze und die Kriterien der Schweizerischen Lauterkeitskommission zu Sexismus finden auf die Beschwerdeverfahren vor der UBI zwar nicht Anwendung, was implizit aus Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG hervorgeht. Sie liefern aber konkrete Anhaltspunkte für die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 RTVG und namentlich für die Frage, ob eine Darstellung entwürdigend oder diskriminierend ist.
5.3 Der humoristische Charakter des Beitrags, eines Rückblicks auf die Gruppenphase der Fussball-Weltmeisterschaft, war für das Publikum klar erkennbar. Bereits in seiner Einleitung wies der Moderator darauf hin, dass der folgende Filmbericht «nicht immer ganz ernst gemeint» sei. Dieser begann mit einer Einspielung des Auftritts des Sängers Robbie Williams aus der Eröffnungszeremonie. Mit einem süffisanten Off-Ton, zahlreichen Anspielungen und Wortspielen nahm die Redaktion anschliessend Bezug auf die vergangenen Spiele. Thematisiert wurden beispielsweise das wenig vorbildliche Verhalten der japanischen Mannschaft und des brasilianischen Spielers Neymar, ein unglückliches Eigentor eines marokkanischen Spielers, gelungene und missratene Aktionen von bekannten Spielern wie Ronaldo oder Messi sowie das Ausscheiden einiger Länder nach der Gruppenphase. Anspielungen wurden im Beitrag auch auf Bestechungsvorfälle im Fussball in einer Szene auf der Ehrentribüne, in welcher auch der russische Präsident Putin und der FIFA-Generalsekretär Infantino zu sehen waren, sowie auf die Steuernachzahlungen von Ronaldo gemacht.
5.4 Die beanstandete Darstellung war Teil der Zusammenfassung des Beitrags. Der Kommentar lautete wie folgt: «Die Gruppenphase, sie war einfach tierisch gut. Es gab alles: Tränen, Tore, Tiii–telverteidigerfrust. Deutschland zum ersten Mal an einer WM in der Vorrunde gescheitert». Dazu wurden Bilder eines sich auf einem Spielfeld verirrten Vogels (tierisch), eines weinenden Kindes (Tränen), eines Tores der russischen Mannschaft (Tore), eines jubelnden weiblichen Fans von Costa Rica (Tiii–), eines weinenden deutschen Fans und von niedergeschlagenen Spielern (–telverteidigerfrust) gezeigt.
5.5 Ob ein satirischer bzw. humoristischer Beitrag programmrechtlich zu beanstanden ist, hängt vor allem auch von der Botschaft ab, welche die strittige Darstellung vermittelt (UBI- Entscheid b. 592 vom 5. Dezember 2008 E. 7.2ff. [«Camping Paradiso»] und b. 385 vom 23. Juni 1999 E. 7.4 [«MOOR»]). Der Witz der beanstandeten Sequenz lag offensichtlich im Wortspiel mit der Andeutung der despektierlichen Bezeichnung «Titten», bestand doch kein Zusammenhang zwischen dem frühzeitigen Ausscheiden der deutschen Mannschaft als Titelverteidigerin und dem jubelnden weiblichen Fan aus Costa Rica. Die hüpfenden Brüste der Zuschauerin illustrierten unmissverständlich die angedeutete Bezeichnung. Die beanstandete Darstellung hatte sexistischen Charakter, da das Zeigen der Frau mit dem Fokussieren auf die Brüste ausschliesslich dazu diente, den bekannten und abwertenden Begriff «Titten» zu veranschaulichen.
5.6 Zur Satire und zum Humor allgemein gehören Provokationen, Übertreibungen, Verfremdungen und Karikaturen (Urteil des Bundegerichts 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 5.2.1). Entsprechende Darstellungen dürfen denn regelmässig auch nicht ganz ernst genommen werden. Ihre eigentliche Botschaft kann – wie häufig bei der Satire – eine ganz andere als die vordergründig vermittelte sein. Im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Darstellung ist ein entsprechendes satirisches Prinzip jedoch nicht erkennbar. Aus ihr geht – insbesondere auch im Gegensatz zu anderen Sequenzen – in keiner Weise hervor, dass es sich um eine provokative Anspielung auf im Männerfussball vorherrschende Probleme, Klischees und Vorurteile handelt, wie die Beschwerdegegnerin anführt. Vielmehr bestätigen die auf die Brüste fokussierte Darstellung der Frau und das damit zusammenhängende Wortspiel das von der Beschwerdeführerin monierte Stereotyp, nämlich die Beschränkung der Frau auf ihre sekundären Geschlechtsmerkmale. Der sexistische Charakter der Pointe wird durch den humoristischen Kontext nicht relativiert. Es ist der Beschwerdegegnerin zwar zuzustimmen, dass die beanstandete Darstellung aufgrund der Kürze sowie des nicht ganz ausgesprochenen Ausdrucks «Titten» nicht intensiv war und fast nebenbei erfolgte. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich dabei nicht ausschliesslich um eine Frage des Stils, des Geschmacks oder allenfalls der politischen Korrektheit handelt, welche die UBI nicht zu prüfen hat. Die ein Geschlecht pauschal herabwürdigende Sequenz verletzt das Diskriminierungsverbot und stellt eine Missachtung der Würde der Frau im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG dar.
5.7 Die beanstandete Darstellung stellt dagegen keine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG dar. Namentlich wurde Sexualität nicht in unangemessener Weise hervorgehoben. Die Wortwahl mit dem angedeuteten derben Ausdruck «Titten» ist insbesondere auch aufgrund des humoristischen Kontexts nicht unsittlich.
Die inkriminierte Sequenz war schliesslich trotz der Ausstrahlungszeit (ca. 18 Uhr) nicht geeignet, die körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung von Minderjährigen zu gefährden (Art. 5 RTVG). Die sexistische Pointe dürfte aufgrund der Kürze der Darstellung und des nur angedeuteten Ausdrucks «Titten» von vielen Minderjährigen, im Gegensatz zu Erwachsenen, gar nicht wahrgenommen worden sein. Jugendliche sind sich im Übrigen aus ihrem Alltag an derbe Wörter gewohnt. Der Umstand, dass die Sequenz keinen Vorbildcharakter aufweist, begründet alleine noch keine Verletzung des rundfunkrechtlichen Jugendschutzes.
6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die beanstandete Darstellung diskriminierend und entwürdigend im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
Dispositiv
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird mit fünf zu vier Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Im Anhang zu diesem Entscheid findet sich die abweichende Meinung von vier Mitgliedern der UBI.
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 7. Mai 2019
Abweichende Meinung von Catherine Müller, Reto Schlatter, Maja Sieber und Stéphane Werly Bereits in der Anmoderation wird der rund sechsminütige Beitrag als «nicht immer ganz ernst gemeint» angekündigt, wodurch für das Publikum der humoristische Charakter klar erkennbar war (BGE 132 II 293 E. 2.1 S. 293). In der Tat ist er mittels zugespitzten Pointen durchgehend geradezu mit Klischees und Vorurteilen gespickt, welche im «männlich-testosteron-gesteuerten» Fussball vorherrschen. In Form von satirischen und auch provokativen akustischen und visuellen Anspielungen (UBI-Entscheid b. 463 vom 6. Dezember 2002 E. 5) werden alle Register gezogen, über die Vetternwirtschaft in der Fifa und Politik, die Käuflichkeit von Fussballern, Steuerhinterziehungen von Fussballgöttern, Doppeladler der Schweizer Nationalspieler bis hin zum fingerzeigendem Sänger Robbie Williams. Ebenso bilden Frauen Teil des Fussball-Zirkus, seien es attraktive Fussballergattinnen oder eben knapp bekleidete weibliche Fans. In der fraglichen Sequenz wird stilistisch mit einer Alliteration gespielt: «Tränen – Tore – Tiiitelverteidigerfrust». Dieses letzte und vorliegend beanstandete Segment besteht akustisch und visuell aus zwei Teilen: aus dem Laut «Tiii-» als Anspielung und dem Wort «-telverteidigerfrust» einerseits und dem kurz während knapp zwei Sekunden eingeblendeten Bild eines weiblichen Fans aus Costa Rica mit grossem Dekolleté die Arme hebend gefolgt von einem ebenfalls weiblichen geschminkten Fan in Tränen nach dem Ausscheiden der deutschen Nationalmannschaft andererseits. Das angedeutete Wortspiel wird somit durch das zweite Bild sogleich wieder aufgelöst. Bewusst wird das Publikum für einen kurzen Moment in die Irre geführt, ohne dass dies von einem Grossteil vermutlich überhaupt bemerkt wurde. Das Wort «Titten» wird dabei nicht explizit genannt, der Off-Ton begnügt sich auch hier, wie im ganzen Beitrag, mit einer Anspielung ohne dem dahinter liegenden sexistischen Stereotyp zu erliegen. Die nur angedeutete Aussage ist eindeutig in einen humoristisch-satirischen Kontext eingebettet und verfolgt keinen Selbstweck (UBI-Entscheide b. 771 vom 2. Februar 2018 E. 6.3 und b.463 vom 6. Dezember 2002 E. 6). Diskriminierend und auf herabwürdigende Weise auf die
sekundären Geschlechtsorgane reduziert, wäre es hingegen gewesen, effektiv Brüste zu zeigen oder/und das in seiner Bedeutung abwertende Wort auszusprechen, was beides ausdrücklich nicht der Fall war. Zudem handelt es sich bei der Frau aus Costa Rica um Aufnahmen wie sie in jeder Fussballmatch-Übertragung zu sehen sind und so auch an der WM 2018 mannigfach zu sehen waren. Im Kontext eines humoristischen Beitrags, welcher mit den unterschiedlichen im Fussball verbreiteten Klischees spielt, vermochte der gezeigte kurze Einspieler in Form einer Anspielung eine Durchschnittszuschauerin weder zu diskriminieren noch sie in ihrer Würde als Frau zu verletzen. Satire, Humor und Unterhaltung sind programmrechtlich als Teil der Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit zu schützen, damit einhergehend ist die Programmautonomie des Senders zu gewährleisten, Geschmack- und Stilfragen sind hingegen durch die UBI nicht zu beurteilen. Eine diesbezügliche Null-Toleranz würde einer Zensur nahe kommen. Aus diesen Gründen wurden vorliegend weder das Diskriminierungsverbot noch die Menschenwürde verletzt.