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UEK 0078/01

Empfehlung Axantis Holding AG vom 13. November 2000 (1)

Rubrum

UBERNAHMEKOMMISSION COMMISSION DES OPA COMMISSIONE DELLE OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 32 Tel. 41 (0) 1 229 229 0 Postfach Fax 41 (0) I 229 229 I CH - 8021 Zurich www.takeover.ch

EMPFEHLUNG

vom 13. November 2000

Offentliches Kaufangebot der Herren Dr. Daniel Model, Salenstein, und Martin Model, Bettwiesen, fiir alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Axantis Holding AG, Riedholz

A. Axantis Holding AG (Axantis) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Riedholz. Ihr Kapital betragt CHF 34'560'000.-- und ist eingeteilt in l '728'000 Namenaktien zu je CHF 20.-- Nennwert. Die Namenaktien sind an der Schweizer Borse kotiert.

B. Anfangs Oktober 2000 kUndigte Herr Dr. Daniel Model an, unter Einbezug von Call-Optionen fiir 84'000 Namenaktien, welche 4.9 % der Stimmrechte der Gesellschaft entsprechen, eine Beteiligung an Axantis von insgesamt 10. l % der Stimmrechte zu halten (SHAB vom 9. Oktober 2000). In der Folge erhohte er seine Beteiligung unter Einbezug der Optionen auf 21.2 % der Stimrnrechte (SHAB vom 30. Oktober 2000).

C. Am 25. Oktober 2000 teilte Herr Dr. Daniel Model der Presse mit, dass er dem Verwaltungsrat der Axantis den Antrag gestellt habe, zu einer ausserordentlichen Generalversammlung einzuladen. Dabei soll a) die Abwahl des bisherigen Verwaltungsrates und <lessen Neubesetzung und b) der Zusammenschluss der Axantis und der von den Gebrildem Model indirekt Uber die Camares AG gehaltenen Model Holding AG zur Model Fibre Group traktandiert werden. Denjenigen Aktionaren, die an der neuen Struktur nicht teilnehmen mochten, sol! ein Ausstiegsangebot zu aktuellen Marktkonditionen unterbreitet werden.

D. Am 31. Oktober 2000 veroffentlichten die Herren Dr. Daniel Model und Martin Model (die Anbieter) in den elektronischen Medien die Voranmeldung eines offentlichen Kaufangebotes an die Aktionare der Axantis. Gemass Voranmeldung wird das Angebot an die Bedingung der Neubesetzung des Verwaltungsrates der Axantis und die Erteilung von allfiilligen wettbewerbsrechtlichen Bewilligungen betreffend den Kauf der Camares AG <lurch Axantis geknUpft.

E. Am 7. November 2000 meldete Axantis der Dbemahmekommission und der Schweizer Borse, sie habe am 3. November 2000 20'000 eigene Aktien Uber die Borse verkauft. Gleichentags stellte die Dbemahmekommission fest, dass diese Meldung nicht rechtzeitig erfolgt war und lud Axantis ein, die Grilnde fiir diese Verspatung darzulegen. Axantis erklarte, sie hatte irrtilmlicherweise angenommen, dass die Meldpflicht <lurch die Auslieferung der erworbenen Titel (und nicht <lurch die Ausfiihrung des Kaufsvertrages an der Borse) ausgelOst wilrde.

F. Der Ausschuss bestehend aus den Herren Hans Caspar von der Crone (Prasident), Luc Thevenoz und Peter Hilgle hat getagt, um diese Angelegenheit zu prilfen.

Die Ubernahmekommission zieht in Erwagung

1.

Der Anbieter oder diejenige Person, welche iiber eine Beteiligung von mindestens 5 % der Stimmrechte der Zielgesellscha:ft verfiigt, miissen ab der Veroffentlichung der Voranmeldung eines offentlichen Kaufangebotes jeden Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren der Zielgesellscha:ft melden (Art. 31 BEHG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 lit. b UEV-UEK). Gemass Art. 41 UEV-UEK haben diese Meldungen spatestens um 12 Uhr an dem der Transaktion folgenden Borsentag bei der Ubernahmekommission und bei der Borse einzutreffen.

Im Gegensatz zum Anbieter unterliegt die Zielgesellscha:ft ab Veroffentlichung der Voranmeldung eines offentlichen Kaufangebotes keiner generellen Meldepflicht. Halt die Zielgesellschaft jedoch eigene Aktien in der Hohe von mindestens 5 % der Stimmrechte, obliegen ihr die Pflichten von Art. 31 BEHG.

Axantis verfiigt im Zeitpunkt der Voranmeldung des offentlichen Kaufangebotes der Gebrilder Model nach eigenen Angaben iiber 9.26 % der Stimmrechte und ist somit verpflichtet, jeden Erwerb oder Verkauf eigener Beteiligungspapiere nach Veroffentlichung der Voranmeldung des Kaufangebotes <lurch die Anbieter zu melden. Die am Freitag, 3. November 2000 getatigten Transaktionen wurden jedoch erst am Dienstag, 7. November 2000 gemeldet. Somit wurde Art. 41 UEV-UEK verletzt. Auf Anfrage erklarte Axantis gegenilber der Ubemahmekommission, <lass diese verspatete Meldung auf ein Versehen zurilckzufiihren sei und Massnahmen getroffen worden seien, um die rechtzeitige Meldung von Transaktionen kiln:ftig zu gewahrleisten.

Unter diesen Umstanden verzichtet die Obemahmekommission darauf, weitere Massnahmen zu ergreifen, und informiert die EBK Uber diese Angelegenheit <lurch Zustellung der heutigen Empfehlung.

2.

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach ErOffnung an die Parteien - d.h. am 13. November 2000 nach Borsenschluss - auf der Website der Ubemahmekommission veroffentlicht.

3.

In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK wird fiir diese Empfehlung eine Gebiihr erhoben. Diese wird im vorliegenden Fall auf CHF 5'000.-- festgelegt.

Die Ubernahmekommission erlasst folgende Empfehlung:

1.

Axantis Holding AG hat ihre Meldepflicht betreffend die am 3. November 2000 getatigten Transaktionen verletzt.

2.

Die Ubemahmekommission verzichtet darauf, Massnahmen zu ergreifen, und informiert die EBK <lurch Zustellung der heutigen Empfehlung.

3.

Die Empfehlung wird am 13. November 2000 nach Borsenschluss auf der Website der Dbernahmekommission veroffentlicht.

4.

Die Gebi.ihr betragt CHF 5'000.--.

Der Prasident:

Hans Caspar von der Crone

Die Parteien konnen diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Obemahmekommission spatestens fiinf Borsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Obemahmekommission kann diese Frist verlangem. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von funf Borsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfi.lllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, Uberweist die Obemahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eroffuung eines Verwaltungsverfahrens.

Mitteilung an:

Axantis Holding AG, <lurch ihren Vertreter, EBK.