Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

UEK 0078/03

Empfehlung Axantis Holding AG vom 8. Dezember 2000 (1)

Rubrum

UBERNAHMEKOMMISSION COMMISSION DES OPA COMMISSIONE DELLE OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 32 Tel. 41 (0) l 229 229 0 Postfach Fax 41 (0) l 229 229 I CH - 8021 Zilrich www.takeover.ch

EMPFEHLUNG

vom 8. Dezember 2000

Verzicht auf das am 2. November 2000 offentlich angekiindigte Kaufangebot fiir eigene Beteiligungspapiere der Axantis Holding AG, Riedholz

A. Axantis Holding AG (Axantis) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Riedholz. lhr Kapital betragt CHF 34'560'000.-- und ist eingeteilt in l '728'000 Namenak.tien zu je CHF 20.-- Nennwert. Die Namenak.tien sind an der Schweizer Borse kotiert.

B. Am 25. Oktober 2000 teilte Dr. Daniel Model der Presse mit, dass er dem Verwaltungsrat der Axantis den Antrag gestellt habe, zu einer ausserordentlichen Generalversammlung einzuladen. Der Antrag enthielt die beiden Trak.tanden: a) Abwahl des bisherigen Verwaltungsrates und <lessen Neubesetzung und b) Zusammenschluss der Axantis und der Model Holding AG zur Model Fibre Group. Denjenigen Aktionaren, die an der neuen Struktur nicht teilnehmen mochten, wilrde ein Ausstiegsangebot zu ak.tuellen Marktkonditionen unterbreitet werden.

C. Am 31. Oktober 2000 veroffentlichten Dr. Daniel und Martin Model (Gebriider Model) in den elektronischen Medien die Voranmeldung eines offentlichen Kaufangebotes an die Aktionare der Axantis. Der Angebotspreis belief sich auf CHF 305.-- fiir eine Axantis-Namenaktie. Der Angebotsprospekt mit dem um CHF 5.-- erhohten Angebotspreis von CHF 310.-- wurde am 27. November 2000 publiziert.

D. Am 2. November 2000 gab der Verwaltungsrat der Axantis im Rahmen einer Medienkonferenz bekannt, auf den 14. Dezember 2000 eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Haupttraktandum sei die Beschlussfassung tiber ein vom Verwaltungsrat beantragtes Programm zum Rilckkauf eigener Aktien zwecks Kapitalherabsetzung im Urnfang von ca. 20-25 % des gesamten Aktienkapitals "mit einer attrak.tiven Pramie". Weiter konnten die Aktionare zu den Antragen von Dr. Daniel Model Stellung nehmen.

E. Mit Empfehlung vom 13 . November 2000 nahm die Ubemahmekommission zum Verfahrensablauf, zum Inhalt der Angebotsdokumente und zurn Zeitpunkt deren Veroffentlichung Stellung. Insbesondere prazisierte die Kommission, welche Angaben zurn Aktienrilckkauf der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft in seinem Bericht zu veroffentlichen hatte.

F. Am 4. Dezember 2000, veroffentlichte die Ems-Chemie Holding AG (Ems) die Voranmeldung eines offentlichen Kaufangebotes an die Aktionare der Axantis in der Hohe von CHF 330.- je Axantis-Namenaktie.

Noch gleichentags ktindigten die Gebrtider Model den Widerruf ihres Angebotes an und beantragten der Ubemahmekommission festzustellen, <lass dieser Widerruf auf Grund des konkurrierenden Angebotes der Ems borsenrechtskonform sei. Weiter gab Dr. Daniel Model der Axantis den Rtickzug der in lit.Boben erwiihnten Traktanden bekannt.

G. Am 7. Dezember 2000 teilte Axantis mit, dass sie auf Grund des Kaufangebotes der Ems auf ihren am 2. November 2000 angektindigten Aktienrtickkauf verzichte.

H . Der Ausschuss bestehend aus den Herren Hans Caspar von der Crone (Prasident), Peter Hugle und Luc Thevenoz hat sich emeut getagt, um die rechtlichen Folgen des angektindigten Verzichts zu prtifen.

Die Ubernahmekommission zieht in Erwagung

1.

Am 2. November 2000 gab Axantis in einer Pressemitteilung bekannt, die Durchfiihrung eines Rilckkaufsangebotes im Umfang von ca. 20-25 % des Aktienkapitals zu beabsichtigen. Axantis veroffentlichte jedoch keine V oranmeldung im Sinne von Art. 7 ff. UEV-UEK und ging somit aus borsenrechtlicher Sicht keine verbindliche Verpflichtung ein. Somit stand ihr die Moglichkeit offen, jederzeit ihre Plane zu andem und auf das Rtickkaufsangebot zu verzichten. Folglich ist der Verzicht von Axantis auf Durchftihrung des Aktienrtickkaufs als borsenrechtskonform zu bezeichnen.

2.

Gemass Ziff. 5 und 6 des Dispositivs der Empfehlung vom 13. November 2000 war die Axantis verpflichtet, den Bericht ihres Verwaltungsrates spatestens am 8. Dezember 2000 zu veroffentlichen. Dieser Bericht hatte Angaben tiber den Umfang, die Art, den Zeitpunkt und die Dauer des Rtickkaufes sowie tiber die Hohe der angebotenen Prarnie enthalten mtissen. Mit dem Verzicht auf den Rtickkauffallen diese Auflagen dahin.

3.

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach Eroffnung an die Parteien, d.h. am 11. Dezember 2000, auf der Website der Ubemahmekommission veroffentlicht.

4.

Gemass Art. 62 Abs. 5 UEV-UEK kann die Ubemahmekommission der Zielgesellschaft eine Gebtihr auferlegen, wenn diese der Kommission einen Mehraufwand verursacht hat.

Im vorliegenden Fall ktindigte Axantis ihr Rtickkaufsangebot nur zwei Tage nach Publikation der Voranmeldung des Angebotes der Gebrtider Model an. Nach eigenen Angaben tat sie dies in Anderung ihrer ursprtinglichen Absicht, den Rtickkauf der ordentlichen Generalversammlung 2001 zu unterbreiten. Somit entstand ein faktischer Konnex zwischen dem Kaufs- und Rtickkaufsangebot, welchen die Ubemahmekommission zwang, sich mit den Modalitaten des Rtickkaufs zu befassen (siehe Empfehlung vom 13. November 2000, E. 2.2). Aufgrund dieses Aufwandes ist die Erhebung einer Gebtihr von CHF 10'000.-- gerechtfertigt.

Gestiitzt auf diese Erwagungen erliisst die Ubernahmekommission die folgende Empfeh- Iung:

1.

Der Verzicht auf <las am 2. November 2000 angekiindigte Rilckkaufsangebot der Axantis Holding AG ist gesetzeskonform.

2.

Die heutige Empfehlung wird am 11. Dezember 2000 auf der Website der Ubemahmekommission veroffentlicht.

3.

Die Gebilhr zu Lasten der Axantis Holding AG betragt CHF 10'000.--.

Der Prasident:

Hans Caspar von der Crone

Die Parteien kOnnen diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Obemahmekommission spatestens filnf BOrsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Obemahmekommission kann diese Frist verlangem. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von filnf BOrsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfilllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, tiberweist die Ubemahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur ErOffnung eines Verwaltungsverfahrens.

Mitteilung an:

Axantis Holding AG, <lurch ihren Vertreter, Die Herren Dr. Daniel und Martin Model, <lurch ihren Vertreter, Die EBK.