UEK 0078/04
Empfehlung Axantis Holding AG vom 8. Dezember 2000 (2)
Rubrum
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EMPFEHLUNG
vom 8. Dezember 2000
Widerruf des offentlichen Kaufangebotes der Herren Dr. Daniel Model, Salenstein, und Martin Model, Bettwiesen, fiir alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Ax.antis Holding AG, Riedholz
A. Axantis Holding AG (Axantis) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Riedholz. Ihr Kapital betragt CHF 34'560'000.-- und ist eingeteilt in 1'728'000 Namenaktien zu je CHF 20.-- Nennwert. Die Namenaktien sind an der Schweizer Borse kotiert.
B. Am 25. Oktober 2000 teilte Dr. Daniel Model der Presse mit, <lass er dem Verwaltungsrat der Axantis den Antrag gestellt habe, zu einer ausserordentlichen Generalversammlung einzuladen. Der Antrag enthielt die beiden Traktanden: a) Abwahl des bisherigen Verwaltungsrates und <lessen Neubesetzung und b) Zusammenschluss der Axantis und der Model Holding AG zur Model Fibre Group. Denjenigen Aktionaren, die an der neuen Struktur nicht teilnehmen mochten, wtirde ein Ausstiegsangebot zu aktuellen Marktkonditionen unterbreitet werden.
C. Am 31. Oktober 2000 veroffentlichten Dr. Daniel und Martin Model (Gebriider Model) in den elektronischen Medien die Voranmeldung eines offentlichen Kaufangebotes an die Aktionare der Axantis. Der Angebotspreis belief sich auf CHF 305 .-- fiir eine Axantis-Namenaktie. Das Angebot wurde an folgende zwei Bedingungen geknilpft: a) Neubesetzung des Verwaltungsrates der Axantis und b) die Erteilung von allfalligen wettbewerbsrechtlichen Bewilligungen betreffend den Zusamrnenschluss von Axantis und der Model-Gruppe.
D. Am 2. November 2000 gab der Verwaltungsrat der Axantis im Rahmen einer Medienkonferenz bekannt, auf den 14. Dezember 2000 eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Haupttraktandum sei die Beschlussfassung iiber ein vom Verwaltungsrat beantragtes Aktienrtickkaufsprogramm im Umfang von ca. 20-25 % des Aktienkapitals. Weiter konnten die Aktionare zu den Antragen von Dr. Daniel Model Stellung nehmen.
E. Am 6. November 2000 reichten die Gebriider Model bei der Obemahmekommission ein Gesuch um Festlegung des Zeitplans ihres Kaufangebotes ein. Darin baten sie die Kommission, einer Verlangerung der Karenzfrist zuzustimmen und den Beginn der Angebotsfrist auf den 4. Januar 2001 festlegen zu konnen.
Mit Empfehlung vom 13. November 2000 nahm die Ubemahmekommission zum Gesuch der Gebrtider Model sowie zu diversen Fragen im Zusammenhang mit dem <lurch die Axantis angektindigten AktienrUckkaufsangebot Stellung.
Am 27. November 2000 publizierten die Gebrtider Model den Angebotsprospekt und erhohten darin den Angebotspreis auf CHF 310.-- je Axantis-Namenaktie.
F. Am 4. Dezember 2000 veroffentlichte die Ems-Chemie Holding AG (Ems) in den elektronischen Medien die Voranmeldung ihres offentlichen Kaufangebotes an die Aktionare der Axantis. Das Angebot in der Hohe von CHF 330.- je Axantis-Namenaktie wird voraussichtlich vom 4. Januar 2001 bis 1. Februar 2001 laufen. Es ist an folgende Bedingungen gekntipft: a) Nach Ablauf des Angebotes halt die Ems mehr als 67 % der ausstehenden Axantis-Namenaktien, b) die ausserordentliche Generalversammlung vom 14. Dezember 2000 wird die Traktanden von Dr. Daniel Model ablehnen oder gar nicht dartiber beschliessen, c) das offentliche Kaufangebot der Gebrtider Model kommt nicht zustande und d) die zustandigen in- und auslandischen Behorden erteilen alle fur diese Ubemahme notwendigen Bewilligungen, ohne einer Partei wesentliche Auflagen zu machen.
Mit Pressemitteilung vom gleichen Tag gab Ems bekannt, 24.73 % aller Axantis-Namenaktien zu besitzen, nachdem sie von der Bank Julius Bar & Co. AG ein Aktienpaket von 172'800 (10.00 % des Kapitals) und von Daniel Model ein Paket von 194'000 (11.23 % des Kapitals) erworben hatte.
Ebenfalls am 4. Dezember 2000 vor Handelsbeginn kiindigten die Gebrtider Model den Widerruf ihres Angebotes an. Weiter hat Dr. Daniel Model die in lit. B oben erwahnten Traktanden zurtickgezogen. Die Gebrtider Model beantragen daher, dass die Ubemahmekommission feststelle, dass dieser Widerruf auf Grund des konkurrierenden Angebotes der Ems borsenrechtskonform ist.
G. Zur Prtifung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus den Herren Hans Caspar von der Crone (Prasident), Peter HUgle und Luc Thevenoz gebildet.
Die Ubernahmekommission zieht in Erwagung
1.
Widerruf des vorhergehenden Angebotes
Bei Veroffentlichung eines konkurrierenden Angebotes kann gemass Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 UEV-UEK das vorhergehende Angebot spatestens am fiinften Borsentag vor seinem Ablauf widerrufen werden.
Bei der Ausarbeitung der Bestimmungen iiber konkurrierende Angebote ging der Gesetzgeber von der Annalune aus, das konkurrierende Angebot falle fiir die Empfanger jeweils vorteilhafter aus als das vorhergehende (siehe Komrnentar zum Entwurf der Dbemahmeverordnung vom 22. Februar 1996, S. 48, N 79). Das Widerrufsrecht des vorhergehenden Anbieters wurde auf diesem Hintergrund in den Verordnungstext aufgenommen. Art. 50 Abs. 3 UEV-UEK ist folglich dahingehend auszulegen, <lass der Widerruf eines vorhergehenden Angebotes nur dann borsenrechtskonform ist, wenn <las konkurrierende Angebot mindestens als gleichwertig qualifiziert werden kann. Dabei ist nicht einzig auf den Angebotspreis abzustellen, sondem eine Gesamtbeurteilung der konkurrierenden Angebote, insbesondere auch der Bedingungen, an welche das jeweilige Angebot gekniipft ist, vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall Iiegt der Angebotspreis der Ems fur eine Axantis-Namenaktie CHF 20.-- tiber demjenigen der Gebrtider Model, womit <las konkurrierende Angebot aus rein finanzieller Sicht fur den Empfanger als vorteilhafter zu qualifizieren ist. Weiter ist <las konkurrierende Angebot an die Bedingung gekntipft, dass Ems nach Ablauf des Angebotes mehr als 67 % der ausstehenden Axantis-Namenaktien halt. Hierbei handelt es sich um eine bei Kaufangeboten tibliche Bedingung, deren Erfullung unter Berticksichtigung der Tatsache, <lass Ems bereits eine Beteiligung von 24.73 % der Stimrnrechte an Axantis offengelegt hat, realistisch erscheint. Die Bedingungen betreffend den Beschluss Uber die Traktanden der Gebrtider Model an der ausserordentlichen Generalversammlung der Axantis und den Ausgang deren Angebotes werden nach Rtickzug der Traktanden <lurch Dr. Daniel Model gegenstandslos.
Folglich ist das Konkurrenzangebot im Preis vorteiJhafter, in allen anderen Konditionen zumindest gleichwertig. Der Widerruf des offentlichen Kaufangebotes <lurch die Gebrtider Model ist deshalb als borsenrechtskonform zu qualifizieren. Das in diesem Zusammenhang vor der Ubernahmekommission hangige Verfahren um Feststellung der Gesetzesmassigkeit des Angebotsprospekts wird infolge des Widerrufs des Angebotes gegenstandslos und mit der heutigen Empfehlung abgeschlossen.
2.
Publikation
Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach Eroffnung an die Parteien, d.h. am 11 . Dezember 2000, auf der Website der Ubemahrnekommission veroffentlicht.
3.
Gebiihr
Das Angebot der Gebrtider Model bezog sich auf 1'198' 192 Axantis-Namenaktien. Der Gesamtbetrag des Angebotes lag bei einem Angebotspreis von CHF 310.-- bei CHF 371'439'520.--. Gemass Art. 62 Abs. 2 lit. a und b UEV-UEK hatte die Gebtihr CHF 134'000.-- betragen. Da bei Widerruf des Angebotes bereits ein betrachtlicher Aufwand fur die Ubemahrnekommission entstanden war, hingegen keine Empfehlung erlassen worden war zur Gesetzmassigkeit dieses Angebotes, wird die Gebtihr zu Lasten der Gebrtider Model auf CHF 67'000.-- reduziert. Die Gebrtider Model haften hierfilr solidarisch.
Gestiitzt auf diese Erwagungen erHisst die Ubernahmekommission die folgende Empfehlung:
1.
Der Widerruf des offentlichen Kaufangebotes von Dr. Daniel und Martin Model ist gesetzeskonform.
2.
Das Verfahren betreffend die Gesetzmassigkeit des Prospekts des offentlichen Kaufangebotes von Dr. Daniel und Martin Model wird gegenstandslos.
3.
Die heutige Empfehlung wird am 11. Dezember 2000 auf der Website der Ubemahrnekommission veroffentlicht.
4.
Die Gebuhr zu Lasten von Dr. Daniel und Martin Model betragt CHF 67'000--.
Der Prasident:
Hans Caspar von der Crone
Die Parteien konnen diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Obemahmekommission sp!itestens funf Borsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Obemahmekommission kann diese Frist verlangern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von funf Borsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfullt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, ilberweist die Obemahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eroffnung eines Verwaltungsverfahrens.
Mitteilung an:
Die Herren Dr. Daniel und Martin Model, <lurch ihren Vertreter, Axantis Holding AG, <lurch ihren Vertreter, Die EBK.