UEK 0594/02
Verfügung 594/02 vom 9. März 2015
Verfügung 594/02vom 9.März2015Sika AG –Fristerstreckung für die Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats von SikaSachverhalt:A.
Mit Verfügung 594/01 vom 5. März 2015 wurde Sika AG (Sika) verpflichtet, die Stellungnahme ihres Verwaltungsrats bis spätestens am Donnerstag, 12. März 2015 elektronisch und in den Zei-tungen zu veröffentlichen(Verfügung 594/01 vom 5. März 2015 in Sachen Sika AG, Dispositiv-Ziffer 4).B.
Mit Eingabe vom 9. März 2015 beantragt Sika, ihr sei die mit Verfügung vom 5. März 2015 ange-setzte Frist zur Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrates in den Zeitungen von einem Börsentag bis zum 13. März 2015 zu erstrecken. C.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), und Thomas Rufer gebildet.–Die Übernahmekommissionzieht in Erwägung:1.
Fristerstreckung[1]
Sika begründet ihr Gesuch um Fristerstreckung im Wesentlichen damit, eine Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrates in den Zeitungen am 12. März 2015 könne von den angefragten Zeitungen nur garantiert werden, wenn die Inserate spätestens amMittwoch, 11.März 2015 um 9.00 Uhr (Le Temps) bzw. 9.45 Uhr (NZZ) geliefert würden. Bei den angege-benen Zeiten handleessich bereits um den jeweils spätesten Zeitpunkt. Diese Zeiten hättennur durch intensive Verhandlungen mit den Verlagen erreicht werdenkönnen. Da die Vorbereitung der Inserate selbst weitere Zeit in Anspruch nehme, müsse die Stellungnahme des Verwaltungs-rates bis spätestens am 10. März 2015 Mittag in finaler Form vorliegen.Unter diesem Zeitplan sei es Sika nicht möglich, die Stellungnahme mit der gebotenen Sorgfalt zuerarbeiten und vom Verwaltungsrat genehmigen zu lassen. Dabei seiauch zu beachten, dass dieStellungnahme in deutscher Sprache erstelltwerdeund danach noch ins Französische übersetzt werdenmüsse. Für die Richtigkeit der Übersetzung seiSika verantwortlich (Art. 6 Abs. 3 UEV). [2]
Sika legtplausibel dar und belegt, weshalb es ihr nicht möglich ist, die Stellungnahme des Verwaltungsrats von Sika innert der mit Verfügung 594/01 angesetzten Frist einzuhalten. Da
zudem keine Gründeersichtlich sind, die gegen eine Fristverlängerung von lediglich einem Bör-sentag sprechen, kann dieFrist zur Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats von Sika in den Zeitungen antragsgemäss bis zum 13. März 2015 verlängertwerden. –2.
Publikation[3]
Die vorliegende Verfügung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Webseite der Über-nahmekommission veröffentlicht.–3.
Gebühr[4]
Es wird keine Gebühr erhoben.–
Die Übernahmekommissionverfügt:1.
Sika AG wird die mit Verfügung 594/01 vom 5. März 2015 angesetzte Frist zur Veröffentli-chung der Stellungnahme des Verwaltungsratesin den Zeitungen bis zum 13. März 2015 er-streckt.2.
Die vorliegende Verfügung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Webseite der Über-nahmekommission veröffentlicht.Der Präsident:Prof. Luc Thévenoz–Diese Verfügung geht an die Parteien:
- Sika AG,vertreten durchDr. Rudolf Tschäni, Lenz & Staehelin;
- Schenker-Winkler Holding AG, vertreten durch Dr. Paul Bürgi, Buis Bürgi AG.Rechtsmittelbelehrung:Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHGund Art. 52 VwVG zu genügen.–