WEKO-20170816-bc174c
DMIF für das Debitkartensystem Visa V PAY: Ergänzung vom 16.08.2017 des Schlussberichts vom 27.04.2009
Rubrum
Schweizerische Eidgenossenschaft \ U Confédération suisse ( Confederazione Svizzera ( Confederaziun svizra (
Erganzung vom 16. A
des Schlussberichts WEKO vom 27. April
in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KC
22-0365: DMIF für das V PAY
wegen allenfalls unzulässiger Wettbewerbs
Nettbewerbskommission WEKO >ommission de la concurrence COMCO Sommissione della concorrenza COMCO Zompetition Commission COMCO
des Sekretariats der
> betreffend
Debitkartensystem Visa
abrede gemäss Art. 5 KG
Inhaltsverzeichnis
A Sachverhalt .......uuusneesneennennennnnnnnnnnn nn A.2 Anregungen für eine DMIF für V PAY A.3 Anträge für die Verlängerung und Anı
A.1 Gegenstand
B Erwägungen. ......uussneneennnnnnnnnnnnenennnnn B.1 Aufbau ..........ueeeeseeessenssenssnenneeneeenennne Cc Schlussfolgerungen ......uuueereeereeerennn
Jassung der Anregungen............uuunessnnnnennennnnnenn
Sachverhalt
A.l Gegenstand
1. Mit Schreiben vom 22. März 2017 gel riat der Wettbewerbskommission (Sekretari sung der Rahmenbedingungen („Safe Harb Art. 26 Abs. 2 KG im Schlussbericht vom 27
2. Gegenstand dieses Antrages sowie ( Multilateral Interchange Fee“ (DMIF) für Vis schreibung des Gegenstandes inklusive E und Interchange Fees kann vollumfänglich :
A.2 Anregungen für eine DMIF f
3. Das Sekretariat stellte im Schlussberic hen würden, dass bei einer Umsetzung der sprache gemäss Art. 5 Abs. 3 KG zwischer quirern andererseits auszugehen sei.?
4. Es führte danach weiter aus, dass wa geplante DMIF nicht als erhebliche Wettbew zu qualifizieren sei. Das Sekretariat verzich nehmen mit einem Präsidiumsmitglied) zu | gehalten wurden:?
a) der Marktanteil von V PAY nicl Schweiz, (gemessen am Kartenu
b) eine Zeitperiode von 3 Jahren ab der Schweiz nicht abgelaufen ist;
c) die DMIF den gemeldeten durchs in der Schweiz nicht überschreite:
d) die NDR-Klausel in der Schweiz c
Visa verpflichtete sich zudem gewisse Tran: heiten einzuhalten.4
5. Bezüglich der Zeit nach Ablauf der obi auf die Möglichkeit einer erneuten Meldung.
I RPW 2009/2, 122 ff., Geplante Einführung eine folgend: V PAY).
2 RPW 2009/2, 141 f., Schlussfolgerung 1, V PA 3 RPW 2009/2, 141 f., Schlussfolgerung 2, V PA 4 RPW 2009/2, 141 f., Schlussfolgerungen 3 unc 5 RPW 2009/2, 141 f., Schlussfolgerung 5, V PA
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angte Visa Europe Limited (Visa) an das Sekretaat) mit dem Antrag auf Verlängerung und Anpasor“), wie sie in der Form von Anregungen gemäss . April 2009+ (Schlussbericht) formuliert hatte.
ler damaligen Vorabklärung bildet die „Domestic as Debitkartenprodukt V PAY. Für die weitere Berläuterungen zu 4-Parteien-Zahlkartensystemen auf den Schlussbericht verwiesen werden.
ür VPAY gemäss Schlussbericht
"ht zunächst fest, dass Anhaltspunkte dafür bestegeplanten DMIF für V PAY von je einer Preisab- | den daran beteiligten Issuern einerseits und Achrend der Markteinführungsphase von V PAY die jerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG tete daher darauf, eine Untersuchung (im Einveraröffnen, solange folgende Voraussetzungen einit 15% am gesamten Debitkartenmarkt in der nsatz am Point of Sale [POS]), erreicht;
der Herausgabe der ersten V PAY-Debitkarte in
chnittlichen Betrag pro Transaktion von CHF 0.20
jegenüber dem Handel nicht durchgesetzt wird. sparenzregeln und Berichterststattungsobliegengen Rahmenbedingungen verwies das Sekretariat
»r DMIF für das Debitkartensystem Visa V PAY (nach-
Y. Y. 14, VPAY. Y.
A.S Anträge für die Verlängerur
6. Im Schreiben vom 22. März 2017 stell
a) Die maximale durchschnittliche DI 0.20 auf CHF 0.12 zu senken.
b) Die DMIF für "Card Absent" Trar einem Höchstsatz von 0.29%) fe 0.05 für "Non-Secure"-Transaktio
c) Visa werde berechtigt für einzeln nuar 2018 spezifische DMIF Satz
d) Visa dürfe die ,Non-Discriminatic wendung von V PAY-Karten durc!
e) Die Anregungen sollen analog für ten
f) Bei Einhaltung der Anregungen s suchung (zusammen mit dem Pra zichten. Die Rahmenbedingunge: Visa mit V PAY im schweizerisch erreicht, oder (2) (gestützt auf eir ab Ende Januar 2022.
7. Zur Begründung bringt Visa vor, dass und langsamer herausgestellt habe als erw im November 2013 mit dem Sekretariat Kor jahresfrist für die Rahmenbedingungen erst teil von 1% im Schweizer Debitkartenmarkt « tariat mit diesem Vorgehen einverstande! Raiffeisen lanciert und im Januar 2015 wuro tenmarkt erreicht. Die Dreijahresfrist gemäs ab.
8. Trotz der DMIF hat V PAY nur eine kle UBS und Raiffeisen sind dies die Hypothel einzig die Hypothekarbank Lenzburg ihre Di WIR Bank bietet ihren Kunden erst seit kur. als einziges Produkt ausgewählt. Die UBS ı gen lediglich als Alternativprodukt zu Maest tember 2016 immer noch weniger als u U bis zum 31. Januar 2018 ein nachhaltiger M
9. Als Hauptgrund für die Zurückhaltung Visa die Unsicherheiten des Geschäftsmode gen und hat aufgrund der kurzen Gültigkeit keine Klarheit darüber, ob er seine Investitic ren können.“
10. Dank des Markteintritts von V PAY h zugenommen und zu einer Beschleunigung „Contactless“ für Debitkarten) geführt. Aufg dings zu befürchten, dass der Marktanteil ve
ig und Anpassung der Anregungen te Visa folgende Anträge:
MIF für "Card Present"-Transaktionen sei von CHF
jsaktionen mit V PAY Karten sei ad valorem (mit stzusetzen; zusätzlich soll eine Gebühr von CHF nen erhoben werden können.
2 Transaktionstypen bzw. Branchen bis Ende Ja- e festzulegen.
yn-Rule“ (NDR) gegenüber Händlern bei der Ansetzen.
Visas zweites Debitkartenprodukt Visa Debit geloll das Sekretariat auf die Eröffnung einer Untersidium der Wettbewerbskommission [WEKO)]) vern sollen dann beendet werden können wenn, (1) en Debitkartenmarkt einen Marktanteil von 15% je Prüfung der Marktentwicklungen im Jahr 2021)
> sich der Markteintritt von V PAY als schwieriger artet. Aufgrund dieser Schwierigkeiten hatte Visa itakt aufgenommen und vorgeschlagen, die Dreibeginnen zu lassen, wenn V PAY einen Marktanarreiche. Am 12. April 2014 zeigte sich das Sekre- 1. Im 2014 wurde dann V PAY von UBS und le ein Marktanteil von 1% am Schweizer Debitkarss Schlussbericht läuft damit am 31. Januar 2018
sine Anzahl von Issuern gewinnen können. Neben <enbank Lenzburg und die WIR Bank. Dabei hat ebit-Produkte von Maestro zu V PAY migriert. Die zer Zeit Debit-Produkte an und hat hierfür V PAY ınd Raiffeisen bieten ihren Kunden V PAY hingero an. Der Marktanteil von V Pay betrug im Sepnd gemäss Visa ist nicht damit zu rechnen, dass
arktanteil erreicht wird ee
der Issuer bei der Herausgabe von V PAY nennt lls: „Ein Issuer muss erhebliche Investitionen tatider Rahmenbedingungen gemäss Schlussbericht nen nach Ende Januar 2018 noch wird amortisieabe der Wettbewerbsdruck auf die Konkurrenten der technischen Innovation (z.B. Einführung von rund des unsicheren Geschäftsmodells sei alleron V PAY im Bereich von Br stehen bleibe. Es
sei fraglich, ob V PAY mit so einem geringe Maestro nachhaltig Wettbewerbsdruck aus: nügend sein werde, um zusätzliche Innova ments, E-commerce, VbV 2.0, d.h. neue dyr tifizierung). Es sei deshalb fraglich, ob die Er den Wettbewerb im Debitkartenmarkt zu v Nachfolgelösung für die Zeit nach dem Janı
11. Die durch Visa beantragten Anpassun im Rahmen sogenannter Roundtables der w
. De (1) Die Sicherstellung einer langfristige Lösı im schweizerischen Debitkartenmarkt; (2) ( innovativer Debitkarten-Produkte, welche i Mobile Embedding, umfassen müssten; un gungen fur V PAY, welche für alle Marktteilt mer gelangten insbesondere zum Schluss, bericht auf unbestimmte Zeit weiter Investitionsanreize zu schaffen.
12. Schliesslich verweist Visa noch daraut bis zu einem Grenzwert von 0.2% auf Daue
A.4 Verfahren
13. Am 13. Februar 2017 fand auf Wunsc statt zur Fragestellung, wie es mit dem „Si Dreijahresfrist weitergehen soll. Dabei wurd: chen. Dabei hat das Sekretariat ausgeführt, gen als Resultat einer Vorabklärung eines vc Sache ein erneutes Widerspruchsverfahren | das Sekretariat bereit sei, einen begründet Anregungen entgegenzunehmen und zu pri
14. Anlässlich des Treffens wurde Visa Secure Digital Debit Interchange Fee (SDI (Maestro und Debit Mastercard) informiert. | geschäftsgeheimnisbereinigte Version der N tercard vom 14. November 2016 zugestellt, Stellung nahm.
15. Anlässlich eines Treffens am 24. Mai des Sachverhalts durch das Sekretariat info Inhalt von Anregungen des Sekretariates se Einflüsse der beiden Fälle V PAY und SSDI ben vom 12. Juni 2017 nahm Visa Stellung z
ın Marktanteil in der Lage sein werde, gegenüber zuüben, da dieser beschränkte Marktanteil ungetionen zu finanzieren (Tokenization, Mobile Paylamische und biometrische Methoden zur Authenwartung des Sekretariats, durch den „Safe Harbor“ erbessern, erreicht werden könnte, sofern keine lar 2018 gefunden werden könnte.
gen der Anregungen basieren auf Gesprächen die esentlichen Marktteilnehmer erfolgt sind.
ıbei wurden. die folgenden Zielsetzungen verfolgt: Ing für eine nachhaltige Marktpräsenz von V PAY lie Förderung benutzerfreundlicher, sicherer und n Zukunft auch NFC-enabling, E-commerce und 1 (3) die Schaffung kommerzieller Rahmenbedin- 1ehmer akzeptabel sind. Die Roundtable-Teilnehdass die Rahmenbedingungen gemäss Schlussgeführt werden müssten, um genügende
, dass in der EU Interchange Fees für Debitkarten r zulässig sind.
h von Visa ein erstes Treffen mit dem Sekretariat ıfe Harbor“ des Schlussberichts nach Ablauf der > unter anderem die Frage nach der Form besprodass aufgrund der bereits bestehenden Anregunjrangehenden Widerspruchsverfahrens in gleicher als nicht erforderlich erachtet werde, sondern dass en Antrag auf Verlängerung und Anpassung der ifen.
zudem Uber das laufende Verfahren in Sachen DIF) für die Debitkartenprodukte von Mastercard it Schreiben vom 10. März 2017 wurde Visa eine leldung gemäss Widerspruchsverfahren von Maszu welcher sie mit Schreiben vom 22. März 2017
2017 wurde Visa über die vorläufige Beurteilung rmiert. Zudem zeigte das Sekretariat auf, was der in könnte, wobei auch auf mögliche gegenseitige F bei Mastercard eingegangen wurde. Mit Schreiu den anlässlich des Treffens erläuterten Punkten.
Erwägungen
B.1 Aufbau
16. Aufgrund der besonderen Ausgangsi. üblichen Aufbau eines Schlussberichts abz einer Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. alten Schlussbericht verwiesen werden so' SDDIF von Mastercard. Die nachfolgenden / ob und wie die Anregungen des Sekretariate passt werden können. Die einzige Frage, at die Erheblichkeit.
B.2 Erheblichkeit der DMIF von
17. Im Schlussbericht ist das Sekretariat ı sstabs der Erheblichkeit davon ausgegange anteil von 15% nicht erheblich sei. Diese Ein gerichts im Fall Gaba nicht mehr aufrechter die Frage der Erheblichkeit bei Wettbewerb: lich nur unter dem Gesichtspunkt qualitative len sind solche Wettbewerbsabreden bereit: tative Aspekte sind nicht zu prüfen, so da: erforderlich ist. Selbst wenn der Marktante als Preisabrede als grundsätzlich erheblich
18. Grundsätzlich ist im Rahmen einer V eine Wettbewerbsbeschränkung bestehen u gen vorzunehmen. Aufgrund des Gaba-Urt DMIF für V PAY keine Bagatelle darstellt ur ai.V.m. Abs. 1 KG sein dürfte.
19. Diese Änderung der Beurteilung der E getroffene Regelung und die Schwelle von : bericht wurde ausgeführt, dass mittelfristig \ weshalb auch eine Prüfung der Rechtfertigu gelangte dabei zum Ergebnis, dass Effizien handen seien. Die Schwelle von 15% lässt s erfolgreichen Markteintritt signalisiert. Auf di folgend bei der Prüfung der Anträge auf V Sekretariates eingegangen.
B.3 Beurteilung der Anträge
B.3.1 Generelles
20. Wettbewerbsabreden, welche den wii heblich beeinträchtigen, können gemäss Ar Effizienz gerechtfertigt werden.
6 Urteil des BGer 2C_180/2014 vom 28.6.2016
age rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall vom uweichen. Erneute Ausführungen zum Vorliegen a KG erübrigen sich. Diesbezüglich kann auf den wie auf die Ausführungen im Schlussbericht zur Ausführungen beschränken sich darauf, zu prüfen, 2S gemäss Art. 29 Abs. 2 KG verlängert und ange- If die kurz vorab eingegangen werden soll, betrifft
VPAY
Inter Anwendung des im Jahr 2009 üblichen Masn, dass die DMIF von V PAY bis zu einem Marktschätzung lässt aufgrund des Urteils des Bundeshalten: Das Bundesgericht hat festgehalten, dass sabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG grundsatzr Elemente zu würdigen ist. Ausser in Bagatellfäl- > aufgrund ihres Gegenstandes erheblich. Quantiss auch an dieser Stelle keine Marktabgrenzung I von V PAY nach wie vor gering ist, ist die DMIF zu qualifizieren.
orabklärung nur zu prüfen, ob Anhaltspunkte für ind folglich sind keine abschliessenden Würdigunails bestehen aber kaum Zweifel daran, dass die 1d somit erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst.
rheblichkeit der DMIF stellt allerdings die damals 15% nicht in Frage: Schon im damaligen Schluss- ‚on einer Erheblichkeit der DMIF auszugehen sei, ng aus Effizienzgründen erfolgte. Das Sekretariat zgründe jedenfalls für die Markteintrittsphase vorich daher auch als Wert verstehen, welcher einen e Rechtfertigung aus Effizienzgründen wird nacherlängerung und Anpassung der Anregungen de
‘ksamen Wettbewerb nicht beseitigen, jedoch ert. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen
(zur amtlichen Publikation vorgesehen), E. 5.2.5,
21. Im Schlussbericht war das Sekretariat aus Effizienzgründe gelangt: „Für die Phase führerschaft von Maestro sowie die Marktfü estro kann eine DMIF für den Markteintritt v lichkeit der Abrede ausgegangen wird — alle gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt we plante DMIF notwendig ist, um den Marktein Wettbewerb zu ermöglichen.“
22. Es stellt sich daher die Frage, ob dies spruchen kann. Dabei ist entscheidend, ob | trittsphase gesprochen werden kann.? Im S phase aufgrund von Hearings mit verschiec 3 Jahren veranschlagt.? Aufgrund der bishe gen Schätzungen zu kurz ausgefallen sein. sätzlich immer noch von einer Markteintrittsp tigen, dass reine Strukturerhaltung kein Effi aber nicht darum, mit der Abrede eine übe ineffizientes Produkt am Markt zu behalten Wettbewerb zu ermöglichen.
23. Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, DMIF von 3 Jahren vermutlich zu kurz war, | schaffen. Dies wird nicht nur von Visa vo! Roundtable-Gespräche dar. Auch in der au einer Secure Digital Debit Interchange Fee card für den Markteintritt im Bereich des ele merce) gelangte das Sekretariat zum Ergel derlich ist, damit ein nachhaltiger Markteintr
24. Damit nicht die bisherigen positiven Et gels längerfristiger Perspektive wieder verlot bor“ für V PAY zu verlängern. Dabei erachte das Ergebnis der Roundtable-Gespräche at ken Vertretern repräsentiert waren. Es ist de dingungen sowohl Investitionsanreize für d Händlern gewährleisten.
25. Zusammenfassend kann daher festge hen, dass die DMIF für V PAY aus Effizien: nach wie vor von einer Markteintrittsphase damit verbundenen wettbewerbsfördernden sind die Anregungen des Sekretariates gen längern und anzupassen, wobei grundsatzl werden kann. Nachfolgend wird kurz auf die
7 RPW 2009/2, 140 Rz 154, V PAY.
8 Vgl. zu den Effizienzgründen in einer Markteint Schlussbericht betreffend die SDDIF von Ma
9 RPW 2009/2, 141 Rz 163, V PAY.
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zu folgendem Fazit bezüglich der Rechtfertigung des Markteintritts und gegeben die starke Markthrerschaft der SIX Multipay im Acquiring von Maon V PAY — wenn nicht bereits von der Unerheb- 2nfalls aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz rden, weil Anhaltspunkte bestehen, dass die getritt zu realisieren und mehr (Inter- und Intrabrand)
e Argumentationen nach wie vor Gültigkeit bean- Jezüglich V PAY nach wie vor von einer Markteinchlussbericht wurde die Dauer der Markteintrittslenen Marktteilnehmern mit einer Zeitperiode von rigen Entwicklung von V PAY dürften die damali- Aufgrund der geringen Marktanteile kann grundhase gesprochen werden. Zwar ist zu berücksichzienzgrund darstellt, im vorliegenden Fall geht es rkommene Struktur aufrecht zu erhalten oder ein , sondern darum, den bisher kaum existierenden
dass der Zeithorizont für Einnahmen aus einer um genügend Investitionsanreize für die Issuer zu 'gebracht, sondern stellt auch das Ergebnis der sführlichen Analyse bezüglich der Notwendigkeit (SDDIF) für die Debitkartenprodukte von Masterktronischen und mobilen Handels (E- & M- Comnis, dass eine langfristige Interchange Fee erforitt gelingen kann.
fekte des Markteintritts auf den Wettbewerb manen gehen, erscheint es notwendig, den „Safe Hart es das Sekretariat als sinnvoll, grundsätzlich auf zustellen, da in diesen beide Marktseiten mit star- ‚her davon auszugehen, dass die beantragten Beie Issuer setzen als auch die Akzeptanz bei den
halten werden, dass Anhaltspunkte dafür bestegründen gerechtfertigt werden kann. Dabei kann gesprochen werden, so dass es darum geht, die Auswirkungen sicherzustellen. Zu diesem Zweck lass Art. 26 Abs. 2 KG vom 27. April 2009 zu verich auf die vorgeschlagenen Lösungen abgestellt einzelnen Elemente eingegangen.
rittsphase auch die detaillierten Ausführungen im stercard.
B.3.2 DWMIF für „Card Present“-Transal
26. Gemäss den Visa Global Rules (Okt vor, wenn folgende Bedingungen kumulativ
a) Die Karte ist präsent. b) Der Karteninhaber ist am Verkaufs|
c) Die Transaktion wird abgewickelt ent des Acquirers, (b) durch den Kartenir teninhaber aktivierten Terminal oder ( in einer teilweise bedienten Umgebung wie ein Mobiltelefon, der Karteninhak Transaktion, allenfalls mit Unterstützu!
27. Für solche Transaktionen schlägt Visa neu auf CHF 0.12 festzusetzen. Dieser Bet
basiere : zen, welche zwischen den Marktteilnehmer bart worden seien.
28. Der Satz von CHF 0.12 ist wesentlich den Rahmenbedingungen des Schlussber Grund, diesem Antrag nicht zu entsprechen
29. Zu beachten ist, dass das „Card Pre denjenigen Bereichen, in denen Maestro ol parallelem Schlussbericht zur SDDIF für di Interchange Fee nur in den Bereichen des E der Erhebung einer DMIF im „Card Present rekte Konkurrenzprodukt Maestro. Eine solc schiedlichen Marktphasen der beiden Pro rechtfertigen. Je mehr sich die beiden Prod ten, umso mehr müsste die Ungleichbehand der Marktanteilsschwelle von 15% festgeha einer Markteintrittsphase gesprochen werde
B.3.3 DMIF für „Card Absent“-Transak
30. Gemäss den Visa Global Rules (Okt als Transaktionen definiert, für welche die bi
a) Der Karteninhaber ist nicht anwese b) Die Karte ist nicht anwesend.
31. Es handelt sich damit im Wesentlicher abklärung zu einer SDDIF für die Debitkarte definiert wurden und nach Einschätzung de für eine längerfristige Interchange Fee zum reich stehen sich folglich die Produkte von \ hinsichtlich Marktphase und Marktstellung, \ der beiden Systeme spricht.
32. Visa beantragt für „Card Absent“-Tran soll eine Gebühr von CHF 0.05 für „Non S
tionen
ober 2016) liegt eine „Card Present*-Transaktion erfüllt sind:
punkt (POS) des Händlers präsent.
veder (a) durch einen Vertreter des Händler oder haber direkt an einem nicht bedienten, vom Karc) in der Region Europa durch den Karteninhaber ) (z.B. die Karte eines "Proximity Payment Device" er ist anwesend, der Karteninhaber vollzieht die ng eines Vertreters des Handlers oder Acquirers).
vor, die maximale durchschnittliche DMIF Gebühr rag
uf branchen- bzw. transaktionsspezifischen Sätn aufgrund des Schlussberichts von 2009 vereintiefer als der maximale Durchschnittssatz gemäss ichts (CHF 0.20). Das Sekretariat sieht keinen
sent‘-Geschäft im Wesentlichen identisch ist mit ine Interchange Fee auskommen muss (gemäss e Produkte von Mastercard, ist für Maestro eine - & M-Commerce zulässig). Durch die Möglichkeit “-Geschäft wird V PAY besser gestellt als das di- ‚he Ungleichbehandlung kann sich aus den unterdukte und ihrer unterschiedlichen Marktstellung ukte diesbezüglich in der Zukunft angleichen solllung überprüft werden. Aus diesem Grund wird an Iten. Ab diesem Prozentwert kann nicht mehr von n.
tionen
ober 2016) werden "Card Absent"-Transaktionen 2iden folgenden kumulativen Bedingungen gelten:
nd.
1um diejenigen Transaktionen, welche in der Vornprodukte von Mastercard als E- & M-Commerce s Sekretariates Anhaltspunkte für Effizienzgründe Zweck des Markteintritts vorliegen. In diesem Be- /isa und Mastercard auf gleicher Stufe gegenüber vas grundsätzlich auch für eine Gleichbehandlung
saktionen einen Grenzwert von 0.29%. Zusätzlich ‚ecure“-Transaktionen zur Anwendung gelangen.
Diese Gebühr ist höher als diejenige von O. Allerdings kann sich eine höhere Gebühr i Debitkartenprodukte von Visa sind derzeit (v merce einsetzbar.
33. Aus diesem Grund erachtet es das S beantragten Höhe und Struktur im Rahmen Sekretariat ebenso der Auffassung, dass na höhere Interchange Fee rechtfertigt, eine S erfolgen hat. Diese Senkung ist im Übriger von Mastercard vorgesehen, so dass beide
34. Weiter gilt es noch zu erwähnen, dass dukte von Mastercard leicht von der durch V Schlussberichts bezüglich der SDDIF ist eir von CHF 0.05 für „Non Secure“-Transaktior Visa und Mastercard genau dieselbe Raten gen ausgehend von durchschnittlichen Tra Sekretariat lässt aber Visa die Freiheit, auf lerdings ohne die Möglichkeit darauf noch
Transaktionen zu erheben).
35. Schliesslich ist noch darauf hinzuwei Transaktionen, welche mit einem mobilen ( zugewiesen wurden (was in der Visa-Termi chen würde). Aus Gründen der Gleichbeh Transaktionen ebenfalls dem „Card Absent*
B.3.4 Dauer
36. Auch bezüglich der Dauer entspricht d gemäss welchem die DMIF ab Januar 2022 | der Marktentwicklung im Jahr 2021). Dies e|
37. Das Sekretariat orientiert sich jedoch t ditkarten. Visa darf die DMIF — solange sie gemäss Art. 26 Abs. 2 KG praktiziert wird — kann aber seine Anregungen mit einer Anki hestens in fünf Jahren ab Einführung der Ir widerrufen, wenn es zu der Einschätzung
tatsächlichen Marktentwicklungen neu zu b gungen jeweils für die darauffolgenden zwe „safe Harbor“ aufgehoben und der durch di det. Für eine Interchange Fee wäre ab diese schränkt möglich.
B.3.5 Zulassung No-Surcharging-Rule
38. Im Schlussbericht hatte das Sekreta DMIF vorgesehen, dass Visa die „Non Discı Handel nicht durchsetzen dürfe. Visa hat | wird.
39. Die WEKO hatin ihrem KKDMIF II-Ent Rule“ (NDR) zurückgenommen. Seither stel
2%, welche in der EU für Debittransaktionen gilt. n einer Markteintrittsphase rechtfertigen und die vie die von Mastercard) noch nicht im E-& M-Comekretariat als sinnvoll, die DMIF für V PAY in der des „Safe Harbor“ zuzulassen. Allerdings ist das ch einer Zeitperiode von 5 Jahren für die sich eine enkung auf das europäische Niveau von 0.2% zu | auch für die SDDIF für die Debitkartenprodukte Card Schemes gleich behandelt werden.
die Lösung für die SDDIF für die Debitkartenproisa beantragten abweicht. In den Anregungen des ı Grenzwert von 0.31%, dafür aber kein Zuschlag ien. Das Sekretariat erachtet es nicht als sinnvoll, struktur vorzuschreiben, zumal die beiden Lösunnsaktionsbeträgen gleichwertig sein dürften. Das den Grenzwert von 0.31% zu wechseln (dann aleinen Zuschlag von CHF 0.05 für „Non Secure*-
sen, dass bezüglich der SDDIF von Mastercard Serät am POS erfolgen, dem E- & M-Commerce nologie einer „Card Absent“-Transaktion entspreandlung steht es Visa frei, diese Kategorie von -Geschäft zuzuweisen.
as Sekretariat grundsätzlich dem Antrag von Visa, Jeendet werden können (gestützt auf eine Prüfung ntspricht einer Zeitperiode von rund 5 Jahren.
yezUglich der Dauer an der Regelung bei den Kreim Rahmen der Anregungen des Sekre-tariates auf unbestimmte Zeit anwenden. Das Sekretariat indigungsfrist von mindestens sechs Monaten früterchange Fees für „Card Absent“-Transaktionen gelangt, dass die Interchange Fee aufgrund der eurteilen wäre. Ohne Widerruf bleiben die Anre- >i Jahre gültig. Im Falle eines Widerrufs wird der 2 Anregungen vermittelte Vertrauensschutz been- 2m Zeitpunkt eine Sanktionierung wieder uneingeriat als Voraussetzung fur die Zulassigkeit einer ‘imination Rule“ (NDR) für V PAY gegenüber dem beantragt, dass diese Voraussetzung gestrichen
scheid ihr früheres Verbot der „Non Discrimination it es des Acquirern wieder frei, solche Klauseln in
ihren Händlerverträgen vorzusehen und Zu untersagen. Die Wiederzulassung solcher K Senkung der Interchange Fees auf ein Nivea ler nicht mehr teurer sein sollte, Kreditkarter
40. Zu beachten ist weiter, dass es ab de! den Mitgliedstaaten der EU den Händlern ' Karten zu verlangen, deren Interchange Fee
41. Im Sinne einer Orientierung am europi bisher von einer „Non Discrimination Rule“ r Dem Händler wird untersagt, Aufschläge fü langen und für diese Produkte Mindest- od Abschläge für Bezahlung sind demgegenüb lern zudem frei, Aufschläge für Zusatzdien: verlangen, wenn die Aufschläge unabhängig Lösung entspricht auch derjenigen, welche i tercard als Anregung formuliert wird.
B.3.6 Weitere Anregungen
42. Im Übrigen bleiben die Anregungen a hin gültig, insbesondere bezüglich Berichter
C Kosten
43. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG* ist geb ursacht hat.
44. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b GebV-K sacht haben keine Gebühren zu bezahlen, s sige Wettbewerbsbeschränkung ergibt.
45. Im vorliegenden Fall sind die Vorauss Abs. 2 Bst. b GebV-KG nicht erfüllt. Es lie werbsbeschränkung vor. Auf die Eröffnung Interesse der Parteien verzichtet sowie aufc einen „Safe Harbor“ für die Parteien bilden.
46. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein. richtet sich namentlich nach der Dringlichke führenden Personals. Auslagen für Porti so\ ren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG
10 RPW 2015/2, 185 Rz 156, KKDMIF II.
1 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen F über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Richt vices Directive II), Art. 62 Abs. 4 (http://eur-le
12 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühre GebV-KG; SR 251.2).
schläge für Kreditkartenzahlungen vertraglich zu lauseln stand im Zusammenhang mit der starken iu, bei welchem es für den durchschnittliche Händ- 1) anstatt Bargeld anzunehmen.
n Jahr 2018 aufgrund derselben Überlegungen in verboten sein wird, Zuschläge für Zahlungen mit reguliert ist.+*
iischen Standard erscheint es sinnvoll, anstatt wie eu von einer No-Surcharching-Rule zu sprechen: r die Verwendung der Produkte von Visa zu verer Höchstbeträge für Transaktionen einzuführen. er uneingeschränkt zulässig. Es bleibt den Händstleistungen wie Versand oder Expressservice zu | der Zahlungsweise gleichermassen gelten. Diese m Zusammenhang mit der SDDIF bezüglich Masus dem Schlussbericht vom 27. April 2009 weiterstattung an das Sekretariat.
ührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren ver-
G haben Beteiligte, die eine Vorabklärung verurofern diese keine Anhaltspunkte für eine unzuläsetzungen für eine Gebührenfreiheit gemäss Art. 3 gen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbeeiner Untersuchung wird insbesondere auch im jrund der erfolgten Zusagen und Anregungen, die
Stundenansatz von CHF 100.-- bis 400.--. Dieser it des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausvie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebüh-
).
-arlaments und des Rates vom 25. November 2015 inie über den Zahlungsverkehr II bzw. Payment Ser-
7).
an zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,
47. Gestützt auf die Funktionsstufe der n ein Stundenansatz von CHF 200.--. Die aufg Stunden, was eine Gebühr von insgesamt C
48. Das Sekretariat behält sich vor, allfälli der Rahmenbedingungen verbundene Kost
D Schlussfolgerungen
Das Sekretariat der Wettbewerbskommissic die vorangehenden Erwägungen,
1. stellt fest, dass Anhaltspunkte dafür b che Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. :
2. stellt fest, dass Anhaltspunkte dafür b der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt v
3. verzichtet darauf, im Einverständnis m chung zu eröffnen, solange Visa sich an die 2009 mit folgenden Anpassungen hält, welc beantragt und hiermit gutgeheissen werden
a) Die maximale durchschnittliche DM 0.20 auf CHF 0.12 gesenkt wird;
b) Die DMIF für "Card Absent"-Trans: 0.29% nicht überschreitet; wobei zı Secure"-Transaktionen erhoben we
c) Visa berechtigt ist, für einzelne Tra 2018 spezifische DMIF Satze festz
d) eine No-Surcharching-Rule nach ei d.h., den Händlern darf untersagt w Produkte von Visa zu verwenden, / lässig bleiben
4. hält fest, dass die obigen Anregungen Visa Debit gelten;
5. hält fest, dass der Grenzwert gemäss teils von 15% am gesamten Debitkartenmar am Point of Sale (POS), gilt;
6. hält fest, dass Visa berechtigt ist den ( chen von 0.31% zu ersetzen, wobei diesfall: Transaktionen entfällt;
7. hält fest, dass der Grenzwert gemäss Ablauf von 5 Jahren ab Beginn der Erhebur 0.2% sinkt;
8. hält fest, dass die obigen Anregungen ner Ankündigungsfrist von 6 Monaten in frül bei ohne Widerruf die Anregungen jeweils fi
9. erhebt Verfahrenskosten von CHF u
lit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ewendete Zeit beträgt vorliegend insgesamt
HF RE ergibt. ge zukünftige, mit dem Monitoring der Einhaltung an, ebenfalls in Rechnung zu stellen.
n, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und
sstehen, dass die DMIF für V PAY eine erhebli- 1 1.V.m. Abs. 1 KG darstellt;
astehen, dass die DMIF für V PAY aus Gründen verden kann;
it einem Mitglied des Präsidiums eine Untersu- Anregungen des Sekretariates vom 27. April he Visa in ihrem Schreiben vom 22. März 2017 ‚wonach:
IF für "Card Present"-Transaktionen von CHF
ıktionen mit V PAY Karten den Grenzwert von ısätzlich eine Gebühr von CHF 0.05 für "Nonrden kann;
nsaktionstypen bzw. Branchen bis Ende Januar ulegen;
uropäischem Standard eingeführt werden kann, ‚erden, Zuschläge für die Verwendung der Debit- \bschläge müssen hingegen uneingeschränkt zuanalog für Visas zweites Debitkartenprodukt
Ziff. 3 Bst. a bis zum Erreichen eines Marktanktin der Schweiz, gemessen am Kartenumsatz
Srenzwert gemäss Ziff. 3 Bst. b durch einen sol- 5 der Zuschlag von CHF 0.05 für „Non Secure*-
Ziff. 3 Bst. b (bzw. alternativ gemäss Ziff. 6) nach ig der DMIF für "Card Absent"-Transaktionen auf
auf unbestimmte Dauer gelten, allerdings mit eivestens 5 Jahren widerrufen werden können, woir weitere zwei Jahre gültig bleiben;
10. beschliesst, diesen Schlussbericht zu
publizieren.