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WEKO-20170918-b09d11

Zusammenschlussvorhaben Universitätsspital Basel / Kantonsspital Baselland: Stellungnahme vom 18.09.2017

Rubrum

Schweizerische Eidgenossenschaft \

Confédération suisse ( Confederazione Svizzera ( Confederaziun svizra (

Stellungn werbskon

vom 18. Sep

in Sachen Zusammenschluss\ gemäss Artikel 32 u und andere Wettbe'

betreffend

Universitätssg Baselland

meldende Unternehmen 1 Universitätsspit

2. Kantonsspital B

Beide vertreten dur: Gobat, Wenger Plat Bern 6

Vincent Martenet (F Andreas Heineman Florence Bettschart Pranvera Kéllezi, D: Henrique Schneide:

Nettbewerbskommission WEKO >ommission de la concurrence COMCO >ommissione della concorrenza COMCO >ompetition Commission COMCO

ahme der Wettbenmission (WEKO)

tember 2017

'orhaben 41-0820 nd 33 des Bundesgesetzes über Kartelle nerbsbeschränkungen (Kartellgesetz)

jital Basel/Kantonsspital

al Basel, Hebelstrasse 32, 4031 Basel aselland, Mühlemattstrasse 26, 4410 Liestal

sh Dr. Fritz Rothenbühler und Dr. Sébastien tner Rechtsanwälte, Jungfraustrasse 1, 3000

räsident, Vorsitz),

1, Armin Schmutzler (Vizepräsidenten), -Narbel, Winand Emons, Andreas Kellerhals, aniel Lampart, Rudolf Minsch, Martin Rufer, , Daniele Wüthrich-Meyer

Inhaltsverzeichnis A Sachverhalt .......0.ccsceecceececeeceesceeeeeeees

A.1.1 Meldende Unternehmen und Gesc A.1.3 Gründe und Ziele des Zusammens

A.2 Das Verfahren ........usu0usn0nnnnnnnnnn nun B Erwägungen. ......uussneneennnnnnnnnnnnenennnnn

B.1 Geltungsbereich ..................2- 44444 B.1.1 Unternehmen ............uuumeeer rennen B.1.2 | Unternehmenszusammenschluss. B.2.1.1 Grundzüge ............uunseenseneeeennnnnen B.2.1.2 Tarifsystem ........... eset B.2.1.2.4. Langzeitbehandlung ................- B.2.1.3 Auswirkungen der Spitallisten und B.2.1.3.1. Vorbringen der beteiligten Unter B.2.2 Weitere Kostenträger ....................- B.2.3 Fazit......unessseseesssennnnnnnennnnrnnnnnnnnnnn B.3 Meldepflicht ............................n: B.A Beurteilung des Zusammenschlussvc B.4.1 Markt für akutstationäre Spitaldien B.4.1.1 Vorbemerkungen .......ueeneeess seen B.4.1.2.1. Abgrenzung zur ambulanten Ve B.4.1.2.2. Abgrenzung zur Rehabilitation..

B.4.1.2.3. Unterteilung der akutstationärer Zusatzversicherung.................-

B.4.1.2.4. Keine weitere Abgrenzung nacr B.4.1.2.5. Zusammenfassung ..................- B.4.1.4 Voraussichtliche Stellung in den bı B.4.2.3 Voraussichtliche Stellung im betro:

B.4.3 Markt für quantitative Bildanalysed Forschung sowie anderer degener

B.5 Ergebnis ...............422smeennneennene ernennen

ienstleistungen im Bereich der Multiple Skleroseativer Erkrankungen .............222242444sHHnen nennen nenne

Sachverhalt

1. Am 10. Oktober 2016 haben die Ver werbsbehörden über einen geplanten Spital cher im Jahr 2020 vollzogen werden soll. A teivertreter angefragt, ob bei diesem Zusam durch die Wettbewerbskommission (WEKO nahmsweise, da das Zusammenschlussvorl einer möglichen Volksabstimmung abhängt zeitig in der WEKO zu behandeln (siehe auc

2. Am Q. Juni 2017 hat die WEKO die v vorhaben erhalten. Danach haben die Rec Landschaft beschlossen, dass das Univers tonsspital Baselland (nachfolgend: KSBL) | führt werden sollen. Die gemeinsame Spital gen Aktiengesellschaft nach Art. 620 Abs. 3 Spitalgruppe wird ihren Sitz in Basel haben schaft werden auf den Zeitpunkt des Vollzut siven des USB und des KSBL auf die Spital

3. Die Gründung der Spitalgruppe setzt trags voraus, der die Grundzüge der Überfü legt. Dies bedingt aber zwingend eine Anpa beiden Kantonen muss (nebst der Anpassui schaft) die Spitalgesetzgebung überarbeitet

4. Die Aufteilung der Aktien zwischen del siert auf den Substanzwerten des USB und 2019 oder 2020. Im aktuellen Stand ergibt si zielles Beteiligungsverhältnis von 71.5% (K: schaft). Die tatsächlichen Werte werden jec Januar 2019 oder 2020 vorliegen. Das Zusai 2019 oder 2020 vollzogen.

A.1.1 Meldende Unternehmen und Ges

5. Die meldenden Unternehmen bringer wirtschaftlich von ihren jeweiligen Eignerkar das KSBL als meldende Unternehmen betra rativen Entscheide wurden auf Stufe des \ lediglich auf ihre politische Eigentümerrolle sich um Fachgremien, deren Mitglieder auf öffentlichen Ausschreibungsverfahrens gew talfinanzierung auch die Haftung der Kanto zwar gewisse (weitgehend indirekte) Kontr

! Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die | ter Teil: Obligationenrecht), OR; SR 220.

treter der Parteien die schweizerischen Wettbezusammenschluss im Raum Basel orientiert, welufgrund der speziellen Umstände haben die Parmenschlussvorhaben eine frühzeitige Behandlung ) möglich sei. Das Präsidium der WEKO hat aus- 1aben vom Entscheid der Kantonsparlamente und ‚ zugesagt, das Zusammenschlussvorhaben frühsth Rz 172).

ollständige Meldung über ein Zusammenschlussjierungen der Kantone Basel-Stadt und Baselitätsspital Basel (nachfolgend USB) und das Kanin eine gemeinsame Spitalgruppe zusammengegruppe wird in der Rechtsform einer gemeinnützi- OR! ausgestaltet (nachfolgend Spitalgruppe). Die . Die Trägerkantone Basel-Stadt und Basel-Land- Js des Zusammenschlusses die Aktiven und Pasgruppe übertragen.

den Abschluss eines interkantonalen Staatsverhrung der Spitäler in eine Aktiengesellschaft festssung der aktuellen kantonalen Gesetzgebung. In 1g der Kantonsverfassung im Kanton Basel-Landwerden.

1 Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft ba- | des KSBL zum Gründungsstichtag per 1.Januar ich aus den Unternehmensbewertungen ein finananton Basel-Stadt) zu 28.5% (Kanton Basel-Landloch erst mit Stichtag der Eröffnungsbilanz per 1. mmenschlussvorhaben wird demnach erst im Jahr

chaftstatigkeit

| vor, dass sowohl das USB, als auch das KSBL \tonen unabhängig seien und daher das USB und chtet werden mussten. Die strategischen und ope- ‘erwaltungsrates getroffen, während die Kantone reduziert seien. Beim Verwaltungsrat handle es grund ihrer Fachkompetenzen im Rahmen eines ählt würden. Zudem entfiele durch die neue Spine. Zusammenfassend verblieben den Kantonen ollmöglichkeiten, welche sie in ihrer Eigentümer-

=rganzungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünffunktion — und nicht mehr als Betreiber — wal waltungsratsmitglieder und Aufsichtsrecht) nicht in Frage.?

6. Die Analyse des Spitalgesetzes des K des Kantons nicht über diejenige eines Eig verselbständigt*, die Haftung auf ebendiese dem Regierungsrat auf seine Aufsichtsbefuc

7. Im Spitalgesetz des Kantons Basel-Lz „die Unternehmen in ihrer unternehmerisch: liste zugewiesenen Leistungsauftrag sowie (

8. Damit ist von der wirtschaftlichen Se und des Kantonsspitals Baselland i.S.v. Art die meldenden Unternehmen zu betrachten

9. Dazu ist anzufügen, dass im Fall T (nachfolgend: Fall Kanton Luzern) der Kant ternehmen im Sinne von Art. 2 KG qualifizieı dass die Tarifverträge in der Zusatzversict den.'?

10. Unter der neuen Spitalfinanzierung, w die beiden Basler Spitäler verselbständigt. [ des Falls Kanton Luzern, welche unter dem tallandschaft in den Kantonen Basel-Stadt | sem Zusammenhang kann festgehalten wer rung in den beiden Halbkantonen weder dur: Regierungsrat genehmigt werden.

Universitätsspital Basel

11. Das USB ist ein durch den Kanton Be der Form einer selbstständigen öÖffentlich-re und Sitz in Basel. Das USB ist ein öffentlic Massgabe des ÖSpG der kantonalen, regic gung im Rahmen der Leistungsaufträge ger im Rahmen von Leistungsvereinbarungen n

?2 Vgl. Stellungnahme vom 16. Juni 2017 Rz. 27 f. Gesetz vom 16. Februar 2011 über die öffentliche

Gesetz, ÖSpG; SG BS 331.100). 4 817 Abs. 1 OSpG. 5 § 20 Abs. 1 OSpG. 6 §11 Abs. 1 OSpG.

7 Spitalgesetz vom 17. November 2011 (SpG; SGS

8 810 Abs. 1 SpGi.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 SpG. 9 RPW 2008/4, 556 Rz 83, Tarifvertrage Zusatzvers 10 RPW 2006/3, 513 f., Rz 92.

nrnehmen. Diese Befugnisse (Ernennung der Verstellten die wirtschaftliche Selbständigkeit jedoch

antons Basel-Stadt (ÖSpG)? zeigt, dass die Rolle entümers hinausgeht. So ist das Spitalvermögen s beschränkt? und die Auskunftspflicht gegenüber ynis beschränkt®.

indschaft” ist sogar explizit festgeschrieben, dass en Tätigkeit frei sind, soweit sie den in der Spitallie gemeinwirtschaftlichen Leistungen erbringen.“?

Ibstständigkeit des Universitätspitals Basel-Stadt . 2 Abs. 1bis KG auszugehen, weshalb diese als sind.

arifverträge Zusatzversicherung Kanton Luzern? yn in seiner Funktion als Spitaleigentümer als Unt wurde. Entscheidend für diese Qualifikation war, erung durch den Regierungsrat genehmigt wurelche seit dem 1. Januar 2012 in Kraft ist, wurden )ementsprechend können die Schlussfolgerungen 1 „alten“ KVG ergingen, nicht auf die heutige Spi- und Basel-Landschaft Ubertragen werden. In dieden, dass die Tarifvertrage in der Zusatzversichesh das Departement ausgehandelt noch durch den

isel-Stadt zu 100% beherrschtes Unternehmen in chtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nes Spital der Maximalversorgung, welches nach nalen und überregionalen medizinischen Versornäss dem KVG dient (§ 3 Abs. 1 ÖSpG). Es trägt lit Hochschulen zur Forschung und Lehre bei (8 3

n Spitäler des Kantons Basel-Stadt (Öffentliche Spitäler-

BL 930).

icherung Kanton Luzern.

Abs. 2 OSpG) und erbringt bedarfsgerec 3 OSpG). Das USB verfügt insgesamt über € Medizin, Hals-Nasen-Ohren (HNO), Derma gie und Geburtshilfe, sowie über 149 Spezia lierstation, Stroke Unit, Nuklearmedizin, Kur

12. Das USB hält an folgenden Gesellsch AG, in Basel (Beteiligungsquote 100%), RF therapie GmbH, in Lorrach (100%), Numer in Basel (60%).

13. Die MIAC AG bietet national wie inte der quantitativen Bildanalyse für neuro-de: Lehre und klinische Forschung auf diesem ( dass die MIAC AG kein beteiligtes Unterne AG nicht um einen betroffenen Markt handle Unternehmen ist, als Tochterunternehmen « Die Umsätze und Aktivitäten sind daher den

14. Das USB hält zudem an folgenden Ge chen sie weder mehr als die Hälfte der Mitc Organe bestellen, noch auf andere Weise di führen: MiniNAviDent AG, in Basel (Beteiligı vanced Osteotomy Tools - AOT AG, in Base in Basel (2.4%) und Strekin AG, in Basel (1.

Kantonsspital Baselland

15. Das KSBL ist ein durch den Kanton B men in der Form einer selbstständigen Offe sönlichkeit und Sitz in Liestal. Das KSBL is des SpG der Gesundheitsversorgung der B stationären Spitälern an den Standorten Li ambulanten Angeboten (§ 9 Abs. 1 SpG). 5 Abs. 2 SpG) und trägt im Rahmen von Le schung und Lehre bei (§ 9 Abs. 3 SpG). Das den Fachabteilungen Medizin, Chirurgie, C Urologie, Hals-Nasen-Ohren (HNO) und Re

16. Das KSBL halt keine Beteiligungen ar

A.1.2 Unternehmen in Kantonsbesitz

17. Das Universitäts-Kinderspital beide nannten Kantone kontrolliert. Das UKBB sic gebot die kantonale kinder- und jugendmed Leistungsaufträge gemäss dem KVG und c Gesundheitsversorgung. Es gehört zu den f nischen Zentren der Schweiz und erbringt Le zudem im Rahmen von Leistungsvereinbarı bei. Die Regierungen der beiden Kantone \

ht gemeinwirtschaftliche Leistungen (§ 3 Abs. 324 Plan-Betten in den Fachabteilungen Chirurgie, tologie, Ophthalmologie (Augenklinik), Gynakolo- Ibetten (Intensivstationen, Intermediate Care, Isozzeitklinik).

aften eine Mehrheitsbeteiligung: Healthcare Infra enus Infra AG, in Basel (100%), Rhenus Ergoaria Gruppe, in Birsfelden (100%) und MIAC AG,

national spezifische Dienstleistungen im Bereich generative Erkrankungen an und unterstützt die 3ebiet. Die meldenden Unternehmen bringen vor, hmen sei und es sich bei der Tätigkeit der MIAC . Es ist korrekt, dass die MIAC AG kein beteiligtes Jes USB steht sie jedoch unter dessen Kontrolle. n USB anzurechnen.

sellschaften eine Minderheitsbeteiligung, bei wel- Jlieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen is Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu ingsquote 5.8%), Koring AG, in Basel (4.8%), Ad- | (4.2%), MTIP MedTech Innovation Partners AG, 0%).

asel-Landschaft zu 100% beherrschtes Unternehsntlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspert ein öffentliches Spital, welches nach Massgabe evölkerung dient durch den Betrieb von drei akut- 2stal, Bruderholz und Laufen mit stationären und -s erbringt gemeinwirtschaftliche Leistungen (8 9 stungsvereinbarungen mit Hochschulen zur For- ; KSBL verfügt insgesamt über 709 Plan-Betten in )rthopadie, Frauenklinik, Klinik Schmerztherapie, habilitation.

ı anderen Gesellschaften.

r Basel (UKBB) wird je zu 50 % durch die vorgehert mit einem hochstehenden medizinischen Anizinische Gesundheitsversorgung im Rahmen der ient ebenfalls der regionalen und überregionalen uhrenden universitären kinder- und jugendmediziistungen der hochspezialisierten Medizin. Es trägt ıngen mit Hochschulen zur Lehre und Forschung vählen gemeinsam den Verwaltungsrat und üben

die Aufsicht aus (8 5 Abs. 3 und § 10 des ki eine interparlamentarische Geschäftsprüfun des Kinderspitalvertrags). Das UKBB wird dé

18. Neben dem USB gehört dem Kanton chert mit einem hochstehenden medizinisch sorgung und die Rehabilitation im Rahmen c ebenfalls der regionalen Gesundheitsversor

19. Im vorliegend relevanten Unternehme die Universitäre Psychiatrische Kliniken einem hochstehenden medizinischen Angel sche Grund- und ausgewählte Spezialvers« gendlichen im Rahmen der Leistungsauftré regionalen Gesundheitsversorgung. Wie no jedoch nicht vom Zusammenschluss betrof Aktivität aufweisen wird.

20. Der Kanton Basel-Landschaft beherrs zu 100 %. Sie erbringt umfassende ambular chotherapeutische Leistungen für alle Alters möglichkeiten für psychisch und geistig beh

21. Im Bereich der Psychiatrie sind dami dende Spitalgruppe wird jedoch keine Aktiv Wettbewerbssituation nicht ändert. In der v auf den Bereich der Psychiatrie eingegange vor diesem Hintergrund nicht notwendig.

A.1.3 Gründe und Ziele des Zusammer

22. Mit der Zusammenführung beider Spi zielt und damit eine Stärkung der Selbstfina talgruppe herbeigeführt werden. Dies soll m tenwachstums im Spitalbereich bzw. z Trägerkantone Basel-Stadt und Basel-Land mienzahler) führen.

A.2 Das Verfahren

23. Am 21. April 2017 ging beim Sekretaı Meldungsentwurf zum Zusammenschlussv« des Kantonsspitals Baselland (KSBL) ein.'?

24. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 zeigte entwurfs an und verlangte weitere Angaber

11 Staatsvertrag vom 22. Januar 2013 zwischen den

12 Vgl. act. 14.

nderspitalvertrags"'). Die Oberaufsicht wird durch gskommission der beiden Kantone ausgeubt (§ 11 her je als Gemeinschaftsunternehmen qualifiziert.

Basel-Stadt auch das Felix Platter-Spital. Es sien Angebot die kantonale altersmedizinische Verler Leistungsaufträge gemäss dem KVG und dient

gung.

nsbereich gehört dem Kanton Basel-Stadt zudem Basel (UPK) zu 100 %. Die Kliniken sichern mit oot die kantonale psychiatrisch-psychotherapeutiyrgung von Erwachsenen sowie Kindern und Juige gemäss dem KVG und dienen ebenfalls der ch aufgezeigt wird, ist der Bereich der Psychiatrie fen, da die Spitalgruppe in diesem Bereich keine

cht neben dem KSBL die Psychiatrie Baselland te, teilstationäre und stationäre psychiatrisch-psyyruppen und bietet ausserdem Wohn- und Arbeitsinderte Menschen an.

t grundsätzlich beide Kantone tätig. Die zu grüntät in diesem Bereich aufweisen, sodass sich die orliegenden Beurteilung muss daher nicht näher >n werden und eine genaue Marktabgrenzung ist

ischlusses

taler sollen auch Synergie- und Skaleneffekte ernzierungs- und Investitionskraft der kunftigen Spiittel- bis längerfristig zu einer Dämpfung des Kosu einer finanziellen Entlastung der beiden schaft sowie der Versicherer (und damit der Prä-

‘iat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) ein rhaben des Universitatsspitals Basel (USB) und

das Sekretariat die Unvollständigkeit des Melde- 1 zur Beschreibung des Zusammenschlussvorha-

Kantonen Basel.

bens (Art. 11 Abs. 1 Bst. b Verordnung U schlüssen vom 17. Juni 1996 (VKU; SR 25 11 Abs. 1 Bst. d-f VKU) und weitere Angabe

25. Am 22. Mai 2017 ging beim Sekretari Universitätsspital Basel (USB) und des Kan

26. Bereits im Rahmen der Vorprüfung w und Kliniken befragt, welche als Konkurren sondere die St. Claraspital AG, die Gesund die Bethesda Spital AG, die Solothurner Sp Platter-Spital, die Ergolz-Klinik, die Adullam wie das Hospiz im Park.

27. Zusätzlich wurden am selben Tag eine Spitälern nördlich des Jurabogens die Tarif handeln, zum Zusammenschlussvorhaben |

28. Anihrer Sitzung vom 7. Juli 2017 hat d entschieden, das Zusammenschlussvorhab hen.

29. Der Versand der Beschlussbegründui am 13. Juli 2017. Die Parteien haben zu di August 2017 Stellung genommen.

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

30. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmer oder andere Wettbewerbsabreden treffen, N zusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

31. Als Unternehmen gelten sämtliche Na tungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig Abs. 15S KG). Die am Zusammenschluss be sind als solche Unternehmen zu qualifizier Markt für akutstationäre Spitaldienstleistung

B.1.2 Unternehmenszusammenschlus:

32. Als Unternehmenszusammenschluss nander unabhangigen Unternehmen (Art. 4

13 Vgl. act. 18.

14 Vgl. act. 39, act. 40.

ber die Kontrolle von Unternehmenszusammen- 1.4) sowie zu den Angaben zu den Märkten (Art. ın gemäss Art. 15 VKU."9

at die Meldung des Zusammenschlussvorhabens tonsspitals Baselland (KSBL) ein.'*

urden am 17. Mai 2017 eine Reihe von Spitälern ten der meldenden Parteien tätig sind, so insbeheitszentrum Fricktal AG, die Merian Iselin Klinik, itäler AG, die Hirslanden Klinik Birshof, das Felix -Stiftung Basel, die Praxisklinik Rennbahn AG so-

> grosse Anzahl von Tarifpartnern, welche mit den e in der Grund- und der Zusatzversicherung veryefragt. [...].

ie Kammer für Unternehmenszusammenschlüsse en einer Prüfung gemäss Art. 33 KG zu unterzie-

1g sowie die Akteneinsicht der Parteien erfolgten sser Beschlussbegründung mit Schreiben vom 7.

1 des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- \arktmacht ausüben oder sich an Unternehmenschfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleisvon ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 steiligten Unternehmen (das USB und das KSBL) en, da sie als Nachfrager und Anbieter auf dem en auftreten.

gilt die Fusion von zwei oder mehr bisher vonei-

33. Die Trägerkantone Basel-Stadt und | Vollzugs des Zusammenschlusses die Akti\ Spitalgruppe übertragen. Dabei werden si Stimmrechte halten. Eine Erweiterung des A zige private Gesundheitsunternehmen soll b

34. Die Parteien sehen ein zweistufiges ( Spitalgruppe in einem ersten Schritt voraus: anderen noch zu bestimmenden Termin vor ten Schritt per 1. Januar 2020 operativ tätig‘ und das KSBL durch eine Absorptionsfusior

35. Das vorliegende Zusammenschlus: Art. 4 Abs. 3 lit. a KG dar.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

36. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vc ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas: Markt- oder Preisordnung begründen, und öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rech unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirku! bung über das geistige Eigentum ergeben. | sich auf Rechte des geistigen Eigentums (Art. 3 Abs. 2 KG).

B.2.1 Regulatorischer Rahmen

B.2.1.1 Grundzüge

37. DasKVG definiert die Spitäler als Leist sind Anstalten oder deren Abteilungen, die oder der stationären Durchführung von Mas (Art. 39 Abs. 1 KVG). Gemäss Art. 39 Abs. 1 zugelassen, wenn sie der von einem oder n nung für eine bedarfsgerechte Spitalversor angemessen in die Planung einzubeziehen : Kategorien gegliederten Spitalliste des Kant

38. Die Kantone haben aufgrund der vom Planungskriterien ihre Spitalplanung mittels zudem ihre Planung untereinander (Art. 39,

39. Im Bereich der hochspezialisierten M« gesamtschweizerische Planung (Art. 39 Abs den Abschluss der interkantonalen Vereinb sierte Medizin (IVHSM) und der darauf basi nachgekommen. Gegen den Entscheid der

15 Vgl. Eingabe vom 8. August 2017, Beilage 1, S. 2

Basel-Landschaft werden auf den Zeitpunkt des ‘en und Passiven des USB und des KSBL auf die e mindestens 70% des Aktienkapitals bzw. der ktionariats für weitere Öffentliche oder gemeinnütis zu einem Anteil von maximal 30% möglich sein.

sründungs- bzw. Fusionsverfahren vor, wobei die sichtlich bereits per 1. Januar 2019 oder zu einem dem 1. Januar 2020 gegründet und in einem zweiwerden wird, wobei auf diesen Zeitpunkt das USB in die Spitalgruppe überführt werden sollen.'®

svorhaben stellt damit eine Fusion gemäss

jrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wasen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung ten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht igen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgetingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die _ stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz

ungserbringer (Art. 35 Abs. 2 Bst. h KVG). Spitäler der stationären Behandlung akuter Krankheiten snahmen der medizinischen Rehabilitation dienen

Bst. d und e KVG werden Spitäler unter anderem ıehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Plagung entsprechen, wobei private Trägerschaften sind (lit. d) und auf der nach Leistungsaufträgen in ons aufgeführt sind (lit. e).

Spitalliste zu erstellen. Die Kantone koordinieren Abs. 2 KVG).

>dizin beschliessen die Kantone gemeinsam eine 3. 25'S KVG). Dieser Pflicht sind die Kantone durch arung vom 14. März 2008 über die hochspezialierenden Spitalliste für hochspezialisierte Medizin Kantonsregierung bzw. dem Beschlussorgan der

interkantonalen Vereinbarung über die hoc schlussorgan“) über die Aufnahme auf die Beschwerde geführt werden (Art. 53 Abs. 1

40. Die WEKO hat in einem Gutachten fe talplanung gemäss Art. 39 KVG einer Beurte destotrotz müssen wettbewerbspolitische Gi rücksichtigung finden.’® Vorliegend wird jed der Festlegung der Spitalplanung durch die : Tätigkeit als Betreiber von Spitälern beurteil

41. Ausserhalb der Grundversicherung be tal, um im Zusatzversicherungsbereich wet geführt sein muss. Dies rührt daher, dass : Anteil der Grundversicherung und einem Ar wie sogleich aufgezeigt wird, die Kantone m versicherungsbereich übernehmen (vgl. Art Grundversicherung ist ein Spital deshalb ni decken. Entsprechend bietet die überragen: rungsbereich nur Leistungen an, für die sie: der öffentlichen Spitäler sind bei der Ausark nicht hoheitlich, sondern unternehmerisch ti Zusatzversicherung stellen daher keine vorb

B.2.1.2 Tarifsystem

42. Für die Abgeltung der Dienstleistunge lungen, ambulanten Behandlungen und Laı handlung gilt gemäss Art. 3 VKL'? der Veror und die Leistungserfassung durch Spitäler, versicherung (VKL) Aufenthalte zur Untersu Geburtshaus:

a. von mindestens 24 Stunden; b. von weniger als 24 Stunden, bei dene c. im Spital bei Überweisung in ein ande

d. im Geburtshaus bei Überweisung in e

16 RPW 2010/2, 430 Rz 43, Gutachtensauftrag der C betreffend Spitalplanung 2012.

17 Die vom Sekretariat befragten Spitäler gaben an, Leistungen anzubieten, für die sie einen Leistungs tungen an (Transplantation solider Organe, Gebut anzubieten. Als Ausnahme von dieser Regel ist aı Klinik in Winterthur zu nennen, die keinen kanton:z Zusatzversicherungen behandeln kann (oder Leis der Unfallversicherung, anbieten kann).

18 Vgl. dazu ausführlich: RPW 2006/3, 521 Rz 69 ff.,

19 Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermi

häuser und Pflegeheime in der Krankenversichert

:hspezialisierte Medizin (nachfolgend: ,HSM Be- Spitalliste kann beim Bundesverwaltungsgericht KVG).

stgehalten, dass die hoheitliche Tätigkeit der Spiilung durch die WEKO nicht zugänglich ist. Nichtsrundsätze auch im Rahmen der Spitalplanung Beach nicht die hoheitliche Tätigkeit der Kantone bei Spitalliste beurteilt, sondern die unternehmerische t.

steht grundsätzlich Vertragsfreiheit, wobei ein Spitbewerbsfahig zu sein, faktisch auf der Spitalliste sich die Einnahmen des Spitals i.d.R. aus einem iteil der Zusatzversicherung zusammensetzt und, ind. 55 % der Kosten einer Behandlung im Grund- . 49a Abs. 2 KVG). Ohne Entschadigung aus der cht in gleichem Masse in der Lage die Kosten zu de Mehrheit der Spitaler auch im Zusatzversicheiuf der Spitalliste sind.'’ Die Kantone als Betreiber eitung der Preise im Zusatzversicherungsbereich itig. Die von ihm erlassenen Tarife im Bereich der ehaltenen Vorschiften i.S.v. Art. 3 Abs. 1 KG dar."?

n von Spitälern ist zwischen stationären Behandigzeitpflege zu unterscheiden. Als stationäre Bednung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung Geburtshäuser und Pflegeheime in der Kranken- ıchung, Behandlung und Pflege im Spital oder im

n während einer Nacht ein Bett belegt wird; res Spital; in Spital;

sesundheitsdirektion des Kantons Zürich gemäss Art. 47 KG

sowohl im Grund- als auch Zusatzversicherungsbereich nur sauftrag haben. Als Ausnahme gab das UKBB wenige Leistshilfe, Geriatrie) auch ohne kantonalen Leistungsauftrag ısserhalb der vorliegend relevanten Region z.B. die Eulach len Leistungsauftrag hat und daher nur Patienten gewisser tungen im Bereich anderer Versicherungen, insbesondere

Vorbehaltene Vorschriften in der Zusatzversicherung.

ttlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtsing (VKL, SR. 832.104).

e. bei Todesfällen.

43. Als ambulante Behandlung gelten alle sind und wiederholte Aufenthalte in Tageshandlung gelten Aufenthalte im Spital oder dikation eine Behandlung und Pflege oder e lich ist (Art. 6 VKL i.V.m. Art. 49 Absatz 4 ur

B.2.1.2.1. Akutstationäre Behandlung

44. Im Grundversicherungsbereich werde einschliesslich des Aufenthalts und der Pfle bart. Diese sind leistungsbezogen und beru turen. (Art. 49 Abs. 1 KVG).

45. Seit dem 1. Januar 2012 ist SwissDF Schweiz geltende Tarifsystem für akutstatic geberischen Vorgaben um. In diesem Syste Kriterien (Hauptdiagnose, Nebendiagnose, und pauschal vergütet. Die SwissDRG-Tarif ten verfeinert und ergibt das schweizweit ei

46. Die Höhe der Abgeltung wird berechi tende Kostengewicht (SwissDRG) mit dem | preise werden jährlich durch die Tarifpartne und von der kantonalen Regierung genehmi ner nicht einigen, hat die kantonale Regier KVG). Gegen diesen Beschluss kann bein werden (Art. 53 Abs. 1 KVG).

47. Die so berechnete Vergütung wird v übernommen, wobei der kantonale Anteil ı KVG).

48. Im Zusatzversicherungsbereich herrs (siehe Rz 41). Scheitern jedoch die Tarifve wendet ein Spital in der Regel die hause Schuldner der Rechnung ist der Patient. Die rung eingereichte Rechnung wird in der Fol vergütet oder nicht (resp. teilweise vergütet)

B.2.1.2.2. Stationäre Rehabilitation

49. Die stationäre Rehabilitation gilt ebent i.V.m. 39 Abs. 1 KVG), weshalb die Abrechr leistungsbezogen und aufgrund der gesamt men werden müsste. Diesbezüglich wird die tion" („ST Reha“) von der SwissDRG AG ir entwickelt und sollte ab 1. Januar 2020 eine

Behandlungen, die nicht stationäre Behandlungen oder Nachtkliniken (Art. 5 VKL). Als Langzeitbeim Pflegeheim, ohne dass nach medizinischer Inine medizinische Rehabilitation im Spital erforderin für die Vergütung der stationären Behandlung :geleistungen in einem Spital Pauschalen vereinhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Struk-

G (Swiss Diagnosis Related Groups) das in der Nare Spitaldienstleistungen und setzt die gesetz- 2m wird jeder Spitalaufenthalt anhand bestimmter Behandlungen usw.) einer Fallgruppe zugeordnet struktur wird jedes Jahr aufgrund neuer Kostendaiheitliche Kostengewicht einer Behandlung.

net, indem das für die jeweilige Behandlung gel- 3asispreis (Baserate) multipliziert wird. Die Basisr (Versicherer und Leistungserbringer) verhandelt gt (Art. 46 Abs. 4 KVG). Können sich die Tarifpartung den Basispreis festzusetzen (Art. 47 Abs. 1 ı Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt

om Kanton und den Versicherern anteilsmässig nindestens 55 % beträgt (Art. 49a Abs. 1 und 2

cht betreffend die Tarifgestaltung Vertragsfreiheit rhandlungen im Bereich der Zusatzversicherung, igene einseitig festgelegte Taxordnung an. Der von der versicherten Person der Zusatzversichege je nach Versicherer und Versicherungsprodukt .

alls als stationäre Behandlung (vgl. Art. 49 Abs. 1 lung gemäss der gesetzlichen Regelung ebenfalls schweizerisch einheitlichen Strukturen vorgenomeinheitliche Tarifstruktur "Tarifsystem Rehabilita- ı Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen jeführt werden.?° Gegenwärtig basiert die Abrech-

-reha>, besucht am 31. Mai 2017.

nung im Bereich der stationären Rehabilitat lern ausgehandelten Tagesfallpauschalen. fend akutstationäre Behandlungen verwiese

B.2.1.2.3. Ambulante Behandlungen

50. Im Bereich der ambulanten Grundver die Versicherungsgesellschaften auf eine (Art. 43 Abs. 5 KVG), welche der Bundesrat auf diese Grundlage haben die Schweizer Ä sicherer (santésuisse), H+?' sowie die in der tenen Eidgenössischen Sozialversicherer (L validenversicherung IV) die Tarifstruktur TARMED Rahmenvertrag wurde von H+ per darauf einigen konnten, den Tarif befristet f einbarung wurde vom Bundesrat genehmig! aren Kompetenz zur Festlegung der Tarife: Bis am 21. Juni 2017 lief dazu ein Vernehrr vom 20. Juni 2014 über die Festlegung un kenversicherung (SR 832.102.5).

51. Aktuell, unter der Geltung des TARME Schwierigkeit und erforderlicher Infrastruktut net. Dabei unterscheidet TARMED zwische: so errechneten Taxpunkte werden mit den |

B.2.1.2.4. Langzeitbehandlung

52. Langzeitbehandlungen werden typiscl der Krankenversicherung nach Massgabe v: tungen der Akut- und Übergangspflege, we als notwendig erweisen und im Spital ärztlic schen Krankenversicherung und vom Wohn Wochen nach den Regeln der Spitalfinanz KVG). Im Bereich der ordentlichen Langzeit KVG.

B.2.1.3 Auswirkungen der Spitallisten ut

53. Durch die Spitallisten wird das Ange dem Markt gesteuert werden, jedoch ist eine von Bettzahlen unter der Geltung der neuen kommt den Kantonen bzw. dem HSM Bes:

?1 Dachverband der öffentlichen und privaten Spitäle

22 Weitere Informationen abrufbar unter: <https://ww kenversicherung/krankenversicherung-leistungenrifsystem-Tarmed.html?_organization=317> (zulet

23 Vgl. Urteil des BVGer C-4302/2011 vom 15. Juli 2

on auf zwischen den Versicherern und den Spitä- Des Weiteren kann auf die Ausführungen betrefn werden.

sicherung haben sich die Leistungserbringer und

schweizweit einheitliche Tarifstruktur geeinigt zu genehmigen hat (Art. 46 Abs. 4 KVG). Gestützt rztinnen und Ärzte (FMH), Schweizer Krankenver- "Medizinaltarifkommission (MTK) der Suva vertre- Infallversicherung UV, Militärversicherung MV, In- TARMED (,tarif medical“) ausgearbeitet. Der "Ende 2016 gekündigt, wobei sich die Tarifpartner ür das Jahr 2017 weiter anzuwenden. Diese Ver- . Ab 2018 wird der Bundesrat von seiner subsidigemäss Art. 43 Abs. 5 KVG Gebrauch machen.?? lassungsverfahren zur Änderung der Verordnung 1 die Anpassung von Tarifstrukturen in der Kran-

-D, ist jeder Leistung je nach zeitlichem Aufwand, “eine bestimmte Anzahl von Taxpunkten zugeord- 1 der ärztlichen und der technischen Leistung. Die "axpunktwerten multipliziert.

1erweise von Pflegeheimen durchgeführt und von on Art. 25a KVG teilweise übernommen. Die Leis- Iche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt sh angeordnet werden, werden von der obligatorikanton des Versicherten während längstens zwei ierung (Art. 49a KVG) vergütet (Art. 25a Abs. 2 pflege gilt das Vergütungssystem gemäss Art. 50

id Tarifsysteme auf den Wettbewerb

bot durch die Kantone bedarfsgerecht gesteuert ig der Spitalliste kann die Anzahl der Akteure auf > effektive Mengenbegrenzung durch die Vorgabe Spitalfinanzierung ausgeschlossen.?? Tatsächlich shlussorgan ein erheblicher Ermessensspielraum

r, Kliniken und Pflegeinstitutionen.

w.bag.admin.ch/bag/de/home/themen/versicherungen/kranzt besucht am 1. Juni 2017).

015, E. 6.2.2.

bei der Gestaltung der Spitalliste zu.?* Bei c messens haben die Behörden allerdings d gung zu beachten.?® Dies ändert jedoch ni HSM Beschlussorgan bei der Selektion der sätze von Art. 58a bis 58e KVV gebunden i Abs.1 KVG statuierten Grundsatz der Wirk auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine tonen bzw. den HSM-Beschlussorganen be

54. Gemäss dieser Praxis muss eine Wi leistungsbezogenen Kostenunterschiede de finanziellen Daten untersucht werden muss: Benchmarking vorgenommen werden.’ Zuc den.?® Einen Rechtsanspruch auf die Aufnah Spitälern indes nicht.?®

55. Aufgrund dieser Kriterien und im Einkl ten, dass der Entscheid über die Spitalplanı rechtliche Kontrolle der Gestaltung der Spite schlossen ist. Die Bestimmung ist daher c durch die Regulierung ausgeschlossen wert nur in restriktiver Weise Geltung zu verscha tellgesetzes ist nur gestützt auf eine klare ge behinderndes Verhalten verordnet oder zulé

56. Der Wettbewerb unter den Spitälern, ist, wird durch die gesetzlich vorgesehene durchaus einen Anreiz hat, durch wirtschaf dienliche Angebote auf der Spitalliste gefür Aufnahme eine politische Dimension hat, scheide erforderlich (vgl. Rz 53). Der Geset: fend die Aufnahme auf der Spitalliste aussc sion war es im Gegenteil, dass „im Idealfall

24 Vgl. Urteil des BVGer C-401/2012 vom 28.1.2014 2.5.3.2; Urteil des BVGer C-4302/2011 vom 15. Jı 132 V6 E. 2.4.1 mit Hinweisen.

25 Urteil des BVGer C-6504/2011 vom 3. Dezember

2° \gl. z.B. Urteil des BVGer C-3413/2014 vom 11. N vom 21. August 2015; Urteil des BVGer C-4302/2 6. Mai 2014; Urteil des BVGer C-5647/2011 vom °

27 Vgl. Urteil des BVGer C-3413/2014 vom 11. Mai 2

28 Z.B. Urteil des BVGer C-3413/2014 vom 11. Mai 2

29 Urteil des BVGer C-6504/2011 vom 3. Dezember 2017, E. 4.2.5.

30 RPW 2010/2, 430 Rz 43, Gutachtensauftrag der C betreffend Spitalplanung 2012.

31 BGE 141 1166, E. 2.2.1. 32 BGE 141 1166, E. 2.2.3.

ler Ausübung des ihnen zustehenden Auswahlerie allgemeinen Schranken der Ermessensbetatichts an der Tatsache, dass der Kanton bzw. das Spitäler für die Spitalliste an die Planungsgrundst. Diese Planungskriterien nehmen den in Art. 32 samkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit : umfangreiche Entscheidpraxis, die von den Kan- | der Beurteilung berücksichtigt werden muss.?®

rtschaftlichkeitsprüfung erfolgen, bei welcher die r verschiedenen Spitäler aufgrund der erhobenen en. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung kann mit einem lem muss eine Qualitätsprüfung durchgeführt werme in die Spitalliste gibt das Gesetz den einzelnen

ang mit dem Gutachten der WEKO®® ist festzuhaling eine politische Dimension hat und eine kartelllliste aufgrund der gesetzlichen Regelung ausgelahingehend zu prüfen, wieweit der Wettbewerb Jen soll.2! Dem Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG ist ffen und der Ausschluss der Anwendung des Karsetzliche Grundlage möglich, die ein wettbewerbs- ısst.??

der auf die Aufnahme auf die Spitalliste gerichtet > Spitalliste nicht ausgeschlossen, da ein Spital tlich effiziente, qualitativ hochwertige und zweckrt zu werden. Auch wenn der Entscheid über die sind dennoch nachvollziehbare Ermessensentzgeber wollte keineswegs den Wettbewerb betrefhliessen, sondern die Zielsetzung der KVG Revi- | der Zugang zum Markt durch die Aufnahme auf

E. 3.2; Urteil des BVGer C-6088/2011 vom 6. Mai 2014 E. ili 2015 E. 4.1; vgl. unter der alten Spitalfinanzierung BGE

2013, E. 6.3.3.

Nai 2017; Urteile des BVGer C-2389/2012 und C-1841/2014 911 vom 15. Juli 2015; Urteil des BVGer C-6088/2011 vom 16. Juli 2013.

017, E. 7.1.1. 017, E. 8 ff. 2013, E. 6.3.3; Urteil des BVGer C-255/2015 vom 19. April

sesundheitsdirektion des Kantons Zürich gemäss Art. 47 KG der kantonalen Liste einzig durch die Mark sprechend ist davon auszugehen, dass kein tälern über die Aufnahme auf die Spitalliste

57. Beiden Tarifen der neuen Spitalfinanz grund.°* Die neue Spitalfinanzierung soll det wie zu einer Verbesserung der Qualität unc Vorliegens eines Tarifsystems, sind die Sp setzt (yardstick competition**). Es war der neuen Spitalfinanzierung mehr Wettbewerb talern zu schaffen und nicht das Gegenteil. Anwendung des SwissDRG durch die unters Preise zur Anwendung kommen. Das Vergi regulierten Preissystem. Hinzu kommt, das: sicherungsdeckung nicht mehr entscheiden: jedenfalls ihre Entscheidung, in welchem S Preis abhängt.?” Der Preiswettbewerb geg unterschiedlichen Baserates nicht vollstänc Wirtschaftlichkeitskriterien der neuen Spitalf halten. Insgesamt ist damit bis zu einem ge setzlich vorgesehene Tarifsystem im Grund\ Bereichen (Ausgaben, Qualität, etc.) jedoch des Gesetzgebers.

58. Im Rehabilitationsbereich werden al schen Leistungserbringern und Versichererr bare Modell soll 2020 in Kraft treten.

59. Im ambulanten Bereich sind die Preis wettbewerb auf diesem Markt nicht zugel: lektiven Verhandlungen aufgrund der Wirts tungserbringer die Preise tief zu halten, doch daraus folgenden einheitlichen Preisen, mt wettbewerb unter den Spitälern im ambulant noch ist auch im ambulanten Bereich der Wi z.B. in den Bereichen der Kosten und der G

%3 Botschaft betreffend die Änderung des Bundesge: BBI 2004, 5587.

% Botschaft betreffend die Änderung des Bundesge: BBI 2004, 5569.

35 In erster Linie durch den Versuch, die Transparen werb soll gefördert werden: Spitaler, die gut und e festgelegten Pauschalen pro Operation Ubersteige mehr alle Spitaler alle Eingriffe anbieten. Schlecht den. Langerfristig soll die Reform helfen, die Kost enten länger als notwendig zu behalten. (Neue Sp 2011).

36 Handbook of Health Economics, D. Dranove and |

37 Vgl. diesbezüglich RPW 2008/4, 573 Rz 157, Tari sind die Preise nicht das Resultat wirksamen Wet!

(vgl. Praxis des Preisüberwachers bei der Prüfunc sucht am 29. August 2017.

t- und Wettbewerbsregeln bestimmt wird.“? Ent- e Vorschriften den Wettbewerb zwischen den Spiausschliessen sollen.

ierung steht der Wettbewerbsgedanke im Vorder- 1 Wettbewerb zwischen den Spitälern stärken, so- | Steigerung der Effizienz führen. D.h., trotz des itäler einem stärkeren Wettbewerbsdruck ausge- Wille des Gesetzgebers, mit der Einführung der unter den auf den Spitallisten erscheinenden Spi- Hinzu kommt, dass im stationären Bereich unter chiedlichen Baserates nicht durchwegs identische itungssystem beruht jedoch insgesamt auf einem 5 der Preis fur die Versicherten aufgrund der Ver- 1 ist und sie diesen oftmals gar nicht kennen, bzw. pital sie sich behandeln lassen wollen nicht vom snuber den Versicherern ist jedoch aufgrund der ig ausgeschlossen, da die Spitäler im Sinne der inanzierung einen Anreiz haben, die Preise tief zu wissen Grad der Preiswettbewerb durch das gerersicherungsbereich ausgeschlossen, in anderen nicht. Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen

tuell unterschiedliche Tagesfallpauschalen zwi- | ausgehandelt. Das mit dem SwissDRG vergleich-

e zumindest kantonal identisch, womit der Preis- ıssen wird. Zwar bestehen im Rahmen der kolchaftlichkeitskriterien durchaus Anreize der Leis- 1 aufgrund der kollektiven Verhandlungen und den Iss davon ausgegangen werden, dass der Preisen Bereich nicht uneingeschränkt stattfindet. Densttbewerb nicht gesamthaft ausgeschlossen, denn ualität ist Wettbewerb gesetzlich gewollt. Die Ansetzes über die Krankenversicherung (Spitalfinanzierung), setzes über die Krankenversicherung (Spitalfinanzierung),

z und Qualität unter den Spitalern zu erhöhen. Der Wettbeffizient arbeiten, werden belohnt; Spitaler, deren Kosten die 2n, schreiben hingegen Defizite. Mittelfristig sollen nicht ausgelastete und veraltete Spitaler sollen gar verschwinan zu senken. Die Spitaler haben keinen Anreiz mehr, Patiitalfinanzierung erklärt, Neue Luzerner Zeitung, 16. Mai

M.A. Satterthwaite, S. 1118 ff.

fverträge Zusatzversicherung Kanton Luzern; Entsprechend bewerb und der Preisüberwacher ist in diesem Bereich aktiv ı von akut-stationären Spitaltarifen vom Oktober 2016), be- wendung des KG steht deswegen in Einklar rung gemäss KVG. An dieser Situation än Bundesrat ab 2018 nichts (vgl. Rz 50). Einz und den daraus folgenden Anreizen werden

60. Schliesslich ist (erneut) festzuhalten, nur den Bereich der obligatorischen Kranke: ten Unternehmen beschränkt sich jedoch n Behandlungen zu Lasten der Zusatzversict das KVG nicht anwendbar; hier gilt das \V\ Vorschriften enthält.?°

B.2.1.3.1. Vorbringen der beteiligten Un

61. Die beteiligten Unternehmen bringen ' bereich sei ausgeschlossen. Dies, weil das Leistungserbringer Tarifverträge vereinbart‘ nehmigt, bzw. im Falle des Scheiterns der \

62. Die beteiligten Unternehmen bringen zwischen den Spitälern herrsche und wenig Spitäler bestehe. Für die Patienten spiele v die Empfehlung des Hausarztes und der Ko

B.2.1.3.2. Beurteilung der Vorbringen

63. Bei der Beurteilung, ob vorbehaltene ' lich vorgesehenen Markt- oder Preisordnunt Wettbewerb aus anderen Gründen zu unte! Handlung mit einer bestimmten Ware in schliesst; dies ist Gegenstand des 2. Kapit vorbringen, es sei kein Qualitätswettbewerb Wettbewerb im kartellrechtlichen Sinne fest vorbehaltene Vorschriften, die die Anwenc Mangelnder Qualitätswettbewerb beruht da der von den beteiligten Unternehmen gerüg jedoch nicht gesetzlich vorgesehen, sonder bewerb zu fördern. Entsprechend kann be Vorschrift festgestellt werden.

64. Was den Preiswettbewerb betrifft, ist jedoch nicht dazu, dass der Wettbewerb in: geschlossen werden sollte. Vielmehr sieht <

38 Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vor

rungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1).

39 So auch bereits: RPW 2006/3, 521 Rz 69 ff., Vorb 40 BGE 141 II 66, E. 2.4.2.

1g mit der Stossrichtung der neuen Spitalfinanziedert auch die Festsetzung der Preise durch den ig die Ausführungen zur kollektiven Verhandlung dereinst nicht mehr zutreffen.

dass diese regulatorischen Rahmenbedingungen versicherung betreffen. Die Tätigkeit der beteiligicht auf diesen Bereich, sondern sie bieten auch jerung an. Im Bereich der Zusatzversicherung ist 'G?, das keine dem Kartellgesetz vorbehaltenen

ternehmen

vor, der Preiswettbewerb im Grundversicherungs- ; KVG vorsehe, dass zwischen Versicherern und werden, die durch die Genehmigungsbehörde ge- 'erhandlungen festgesetzt werden.

weiter vor, dass kein echter Qualitätswettbewerb Transparenz in Bezug auf das Qualitätsniveau der veiterhin, nebst der Distanz zum Spital, vor allem mfort eine Rolle.

Vorschriften vorhanden sind, ist zwischen gesetzyen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. aKG und mangelndem scheiden. Es ist nicht zu prüfen, ob die konkrete der konkreten Marktsituation Wettbewerb ausels des KG (Art. 5 ff. KG).* Soweit die Parteien zwischen den Spitälern vorhanden, weshalb kein zustellen sei, handelt es sich jedenfalls nicht um lung des Kartellgesetzes ausschliessen würden. gegen — sofern dies zutrifft — beispielsweise auf ten mangelnden Transparenz. Dieser Umstand ist n das KVG hat im Gegenteil zum Ziel, den Wetttreffend Qualitätswettbewerb keine vorbehaltene

den beteiligten Unternehmen insofern zuzustimnerb weitgehend beseitigt (vgl. Rz 57). Dies führt sgesamt durch eine staatliche Preisordnung auslas gesetzliche System Wettbewerb bis zu einem

n 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicheehaltene Vorschriften in der Zusatzversicherung.

gewissen Grad sowohl in der Tarifordnung,* Kosten, Qualität) vor. Entsprechend wird c Regulierungen im Grundversicherungsberei

B.2.2 Weitere Kostenträger

65. Bisher wurde der rechtliche Rahmen ¢ Leistungen zulasten anderer Kostenträger: | litärversicherung. Betreffend die vorliegend zuhalten, dass zwar der Umfang der Koste sich jedoch vom vorne beschrieben Rahme ebenfalls nach SwissDRG abgerechnet (vg achten ist, dass der Kanton für Behandlung: keinen Kostenanteil zu tragen hat*® und für rung der Kostenanteil des Kantons 20 % bei Im ambulanten Bereich wird nach TARMED bulanten Rehabilitation nach dem TarReha. gen insbesondere betreffend SwissDRG un

B.2.3 Fazit

66. In den hier zu beurteilenden Märkten t schlusskontrolle keine Vorschriften, welche sen würden. Dem Kartellgesetz vorbehalter die Kontrolle des SwissDRG bzw. der ger TARMED.

41 Botschaft betreffend die Änderung des Bundesge: BBI 2004, 5569.

42 Bundesgesetz vom 20. Marz 1981 über die Unfall

43 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Un! 4 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalide 4 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalid

46 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärv

47 Verordnung vom 10. November 1993 über die Mili

48 \/gl. Vereinbarung zwischen den Versicherern ger durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK); amt für Sozialversicherungen; der Militärversicher rungsanstalt (SUVA) und der Schweizerischen Ko rektoren (GDK) betreffend der Mitfinanzierung vor August 2011.

49 \/gl. Vereinbarung zwischen den Versicherern ger durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK); amt für Sozialversicherungen; der Militärversicher rungsanstalt (SUVA) und der Schweizerischen Ko rektoren (GDk) betreffend Erbringung und Abgeltt in der Neurorehabilitation und in der muskuloskele

1 wie auch umfassend in weiteren Bereichen (z.B. lem Kartellgesetz aufgrund der vorherrschenden ch nicht gesamthaft die Anwendung versagt.

Jes KVG erläutert. Spitäler erbringen jedoch auch Jnfallversicherung, Invalidenversicherung und Mizu beurteilenden Leistungen der Spitäler ist fest- :nübernahme variieren kann, die Abrechnung an nn nicht abweicht. So wird im stationären Bereich en im Rahmen der Unfall- und Militärversicherung Behandlungen im Rahmen der Invalidenversiche- Spitälern auf der Spitalliste beträgt (Art. 145s IVG). abgerechnet (vgl. Rz 50) und im Bereich der am- ‘© Entsprechend kann auf vorstehende Ausführund TARMED verwiesen werden.

yestehen betreffend der vorliegenden Zusammendie Anwendung des Kartellgesetzes ausschlies- 1 sind dagegen die Erstellung der Spitallisten und 1ehmigten oder festgesetzten Baserate und des

setzes über die Krankenversicherung (Spitalfinanzierung),

versicherung (UVG; SR 832.20). allversicherung (UVV; SR 832.202). snversicherung (IVG; SR 831.20). enversicherung (IVV; SR 831.201). ersicherung (MVG; SR 833.1). tarversicherung (MVV; SR 833.11).

nass Bundesgesetz Uber die Unfallversicherung, vertreten der Invalidenversicherung (IV) vertreten durch das Bundesung vertreten durch die Schweizerische Unfallversichenferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und —di-

| stationären UV/MV/IV-Patienten durch die Kantone vom

näss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten der Invalidenversicherung (IV) vertreten durch das Bundesung vertreten durch die Schweizerische Unfallversichenferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und —di- ıng ambulanter, interdisziplinärer, nichtärztlicher Leistungen ttalen Rehabilitation.

B.3 Meldepflicht

67. Vorhaben über Zusammenschlüsse vc zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr nehmen einen Umsatz von insgesamt min entfallenden Umsatz von insgesamt mindes der beteiligten Unternehmen einen Umsatz erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. aund bKG).

68. 2016 wurden die folgenden Umsätze «

Tabelle 1: Umsätze 2016 USB /KSBL:

Unternehmen Umsatz weltwe USB 1 KSBL

TOTAL 1‘

Quelle: Angaben der Parteien

Tabelle 2: Umsätze von Spitälern in Kant

Unternehmen Umsatz 20 Felix Platter-Spital 95 Universitäts-Kinderspital 14: beider Basel (UKBB) ; Universitare Psychiatri- 14: sche Kliniken Basel (UPK) ‘ Psychiatrie Baselland 99

Quelle: Angaben der Parteien

69. Die Schwellenwerte gemäss Art. 9 Ab weshalb das Zusammenschlussvorhaben rr

B.A Beurteilung des Zusammen vertieften Prüfung

70. Gemäss Art. 10 Abs. 2 KG kann die untersagen oder ihn mit Bedingungen und / der Zusammenschluss:

a) eine marktbeherrschende Stellung, du kann, begründet oder verstärkt; und

b) keine Verbesserung der Wettbewerbsve die Nachteile der marktbeherrschenden

71. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KG gelten einze schend, wenn sie auf einem Markt als Anb anderen Marktteilnehmern in wesentlichem |

yn Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unter- Jestens CHF 2 Mia. oder einen auf die Schweiz tens CHF 500 Mio. erzielten und mindestens zwei in der Schweiz von je mindestens CHF 100 Mio.

it 2016 (in TCHF) Umsatz Schweiz 2016 (in TCHF)

073'921 [...]

461'827 [...]

535‘748 1'532'303

onsbesitz:

16 (in TCHF) Tragerschaft

‘600 100% Kanton Basel-Stadt

3900 50% Basel-Stadt / 50% Basel- Landschaft

500 100% Kanton Basel-Stadt

‘200 100% Kanton Basel-Landschaft

s. 1 Bst. a und b KG sind erreicht (vgl. Tabelle 1), eldepflichtig ist.

schlussvorhabens im Rahmen der

Wettbewerbskommission den Zusammenschluss Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass

rch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden

rhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche Stellung überwiegt.

>Ine oder mehrere Unternehmen als marktbeherrieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von Umfang unabhängig zu verhalten. Bei der Prüfung von Zusammenschlüssen ist zu prüfen, ob Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb Die Prüfung erfolgt im Gegensatz zu Unters Zeitraum von ca. zwei bis drei Jahren.

72. Unternehmen sehen sich in ihren Ver tentiellen Konkurrenten beschränkt. Die vor: Zusammenschluss ergibt sich folglich dara gend aktuelle und potentielle Konkurrenten dem Zusammenschluss disziplinieren.

73. Hierzu sind vorab die relevanten Mark zen.

74. Es werden nur diejenigen sachlichen u unterzogen, in welchen der gemeinsame M beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr b nem der beteiligten Unternehmen 30 % oc diese Märkte werden hier als „om Zusam diese Schwellen nicht erreicht werden, kann ses ausgegangen werden. In der Regel erül

Tabelle 3: Marktanteile in den wichtigen ° ternehmen

Tätigkeitsgebiet BS Absatzmarkte Akutstationare Spitaldienstleistungen (in [20-3 Anzahl Fällen, 2015) Rehabilitation (in Pflegetagen, 2013) 0.0° Ambulante Versorgung (Anzahl Grund- 10-21 leistungen, 2015) Quantitative Bildanalyse fur neuro-dege- [50-6 nerative Erkrankungen (Umsatz, 2015) Beschaffungsmärkte Medikamente (Umsatz 2016) [5-10 Blut und Blutprodukte (Umsatz 2016), davon Erythrozytenkonzentrate [5-10 Thrombonzytenkonzentrate [10-2( Plasma [10-2(

der Zusammenschluss eine marktbeherrschende beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt. suchungen gemäss Art. 7 KG prospektiv für einen

‘haltensspielraumen durch ihre aktuellen und poaussichtliche Marktstellung der Parteien nach dem us, ob nach Realisierung ihres Vorhabens genüverbleiben, die das Verhalten der Parteien nach

te in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenind räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse arktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der eträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von eiler mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, imenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo | von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusorigt sich dann eine nähere Prüfung.

Tätigkeitsgebieten (>5%) der meldenden Un-

Marktanteile Betroffener Marktan- Markt BL Total teilsaddi- (Art. 11 tion Abs. 1 Bst. d VKU) 1% [20-30]% [50-60]% Ja Ja Yo [10-20]% [10-20]% Nein Nein 1% [0-5]% [10-20]% Ja Nein 1% 0.0% [50-60]% Nein Ja 1% [0-5]% [5-10]% Ja Nein 1% [0-5]% [5-10]% Ja Nein 1% [0-5]% [10-20]% Ja Nein

Quelle: Angaben der Parteien, Aufstellung des S

75. Dementsprechend werden nachfolgen wirkungen des Zusammenschlusses auf di keinen betroffenen Markt darstellt (vgl. Tabe siert, da die Rehabilitation einen engen Bez aufweist (vgl. auch Rz 162 f.).

B.4.1 Markt für akutstationäre Spitaldi

B.4.1.1 Vorbemerkungen

76. Der zwischen dem USB und KSBL ar depflichtige Spitalfusion in der Schweiz geı dungspraxis der WEKO bzw. in der schwei: zung des relevanten Markts bei einer Fusio! thematisiert wurde, sah sich die WEKO ber: mit der Marktdefinition in Bezug auf akutsta

77. Im Fall Kanton Luzern wurde ein Ma Gesundheitsdienstleistungen und ein Markt heitsdienstleistungen abgegrenzt. Selbst we mit dem Zusammenschluss von zwei öffentli festgelegten Grundsätze dennoch teilweise : trolle übertragen werden.

B.4.1.2 Sachlich relevanter Markt

78. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vc bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. ;

79. Die Marktgegenseite der Spitäler stel handlung akuter Krankheiten oder die static nischen Rehabilitation benötigen. Deshalb den Angaben der Parteien, primär als Anl wahrgenommen. Ob eine ambulante oder scheidet jedoch nicht der Patient. Dies ergil setzlichen Regulierung. Indem ein Arzt eine Behandlung bzw. welcher Eingriff erforderlic stationäre Dienstleistung.

80. Im vorliegenden Zusammenschlussv: USB und das KSBL, zu einer Spitalgruppe z timent an arztlichen Diagnosen und Behanc eine stationäre Unterbringung des Patiente! Markt für akutstationäre Spitaldienstleist

81. Sodann stellt sich die Frage, ob eine \ sachgerecht ist.

ekretariates

d die betroffenen Märkte abgegrenzt und die Ausese Märkte analysiert. Obwohl die Rehabilitation slle 3 oben), wird dieser Markt nachfolgend analyug zu den akutstationären Spitaldienstleistungen

onstleistungen

igestrebte Zusammenschluss stellt die erste melnass Art. 9 KG dar. Auch wenn in der Entscheizerischen Rechtsprechung die Frage der Abgrenn zwischen (öffentlichen) Spitälern bis anhin nicht sits in der Untersuchung beim Fall Kanton Luzern ionäre Spitaldienstleistungen konfrontiert.

rkt für im Halbprivatbereich erbrachte, stationäre für im Privatbereich erbrachte stationäre Gesundnn die Untersuchung im Fall Kanton Luzern nicht chen Spitälern vergleichbar ist, so können die dort analog auf die vorliegende Zusammenschlusskonen oder Leistungen, die von der Marktgegenseite rgesehenen Verwendungszwecks als substituiera VKU).

len die Patienten dar, welche eine stationäre Benäre Durchführung von Massnahmen der mediziwird aus Sicht des Patienten ein Spital, gemäss Dieter von akutstationären Spitaldienstleistungen stationäre Spitaldienstleistung angezeigt ist, entot sich aus einer ärztlichen Indikation und der ge- : Diagnose stellt und danach entscheidet, welche h ist, stellt er die Weichen für eine ambulante bzw.

erfahren werden zwei (öffentliche) Spitäler, das usammengeführt. Beide erbringen ein breites Sorlungen sowie pflegerischen Dienstleistungen, die 1 ermöglichen. Vorliegend kann daher von einem ungen ausgegangen werden.

weitere Unterteilung des oben erwähnten Marktes

B.4.1.2.1. Abgrenzung zur ambulanten \

82. Obwohl ein Spital aus Sicht des Patie taldienstleistungen wahrgenommen wird, k Behandlungen auch in einer Arztpraxis durc ausgeschlossen werden, dass eine Konsu welche von Beginn weg in einer Arztpraxis F die unechten Notfalle.°° Die Mehrheit der er jedoch aus Sicht der Patienten nicht durch e

83. Schliesslich kommt hinzu, dass für arr terschiedliche rechtliche Anforderungen gel Bewilligungen bzw. die zu verrechnenden T immungen stationäre Spitaldienstleistunger ambulante Spitaldienstleistungen hingegen

84. Zwischenfazit: Aufgrund der gemact Spitaldienstleistungen und ambulanten Spit:

B.4.1.2.2. Abgrenzung zur Rehabilitatio

85. Aufgrund des unterschiedlichen mediz serhalb der akutstationären Spitaldienstleist che Marktabgrenzung im Bereich der Rehal

B.4.1.2.3. Unterteilung der akutstational Zusatzversicherung

86. Es stellt sich die Frage, ob die akuts Halbprivat- und Privatversicherung zu unter Patienten akutstationäre Spitaldienstleistun als auch in der Halbprivat- und Privatversic enten in der Halbprivat- und Privatversichert Komfort in einem Zweibettzimmer (Halbpriv: vatversicherung).

87. Inder Untersuchung Tarifverträge Zus die Grund-, Halbprivat- und Privatversicheru deshalb, weil sie unterschiedliche Ansprüc dienstleistungen abdecken, so dass jede « Gruppe bildet, die sich klar von den beiden |

88. Zwischenfazit: Im vorliegenden Fall i ten eine Unterteilung der Dienstleistungen 2 angezeigt. Folglich werden die Wettbewert dienstleistung im Grundversicherungsberei leistung im Zusatzversicherungsbereich get

50 Bei unechten Notfällen handelt es sich um Fälle, c talinfrastruktur erfordern, für die die Spitalinfrastru

51 RPW 2008/4, 556 Rz 83, Tarifverträge Zusatzvers

fersorgung

nten primar als Anbieter von akutstationaren Spiann nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse hgeführt werden könnten. Ferner kann auch nicht tation in einer ambulanten Behandlung mündet, vatte erbracht werden können. Als Beispiel dienen forderlichen stationären Spitaldienstleistungen ist ine ambulante Behandlung substituierbar.

ıbulante und stationäre Spitaldienstleistungen unten, insbesondere in Bezug auf die erforderlichen arife. So werden aufgrund der gesetzlichen Best- 1 gemäss SwissDRG verrechnet (vgl. Rz 44 ff.), gemäss TARMED (vgl. Rz 50 f.).

iten Ausführungen wird zwischen akutstationären aldienstleistungen unterschieden.

zinischen Zwecks der Rehabilitation ist diese ausungen anzusiedeln. Fur die sachliche und raumliilitation wird auf Rz 152 ff. verwiesen.

en Spitaldienstleistungen in Grund- und

tationaren Spitaldienstleistungen noch in Grund-, teilen sind. Grundsätzlich bietet ein Spital seinen gen sowohl in der Grundversicherung nach KVG herung nach VVG an. Der Mehrwert für den Pati- Ing beinhaltet die freie Arztwahl und den erhöhten atversicherung) oder in einem Einbettzimmer (Priatzversicherung Kanton wurde festgehalten, dass ng als gesonderte Märkte zu betrachten sind. Dies he der Versicherten auf stationäre Gesundheits- Jer drei Arten von Versicherungsprodukten eine anderen abhebt.°"

st aufgrund der Praxis sowie der Sicht der Patienwischen Grund- und Zusatzversicherungsbereich yswirkungen für den Markt akutstationäre Spitalsh und für den Markt akutstationäre Spitaldienstrennt analysiert.

lie aus Sicht des Patienten eine Beanspruchung der Spiktur in Wirklichkeit nicht erforderlich ist.

icherung Kanton Luzern.

B.4.1.2.4. Keine weitere Abgrenzung na

89. Es stellt sich die Frage, ob der Markt f jeweiligen Fachgebieten®? zu unterteilen ist.

90. Grundsätzlich kann festgestellt werde fassende Angebot eines Spitales als Bund tungen wahrnimmt, obwohl der Patient nie d: in Anspruch nehmen wird. Der Sortimentsg: onäre Spitaldienstleistungen nicht weiter zi schen Wettbewerbsbehörden bei Zusamme Märkte nicht weiter als die jeweilige Spezial

91. Gegen eine weitere Unterteilung spr mäss Meldung die einzelnen Fachgebiete a zen. In der Praxis sei denn auch festzuste überschneiden könnten. Als Beispiele werd welches sowohl durch einen Internisten als würde, oder auch der multimorbide Patient, betreffe. Diese These wurde auch durch de haus Bad Neustadt vertreten. Er begründet: Fachabteilungen eine wettbewerbliche Eige anderen Fachabteilungen ausscheide.°*

92. Im Rahmen dieser vertieften Prüfunc schluss in besonderer Weise auf die Wettbe auswirken würde. Sowohl die vorerwähnte danke lassen in diesem Fall den Verzicht : vertretbar erscheinen.

93. Zwischenfazit: Aufgrund der gemact keine weitere Unterteilung nach Fachgebiet B.4.1.2.5. Zusammenfassung

94. Es wird von einem Markt für akutsta cherungsbereich und einem Markt für ak versicherungsbereich als sachlich relevan

B.4.1.3 Räumlich relevante Märkte

95. Derraumliche Markt umfasst das Geb lichen Markt umfassenden Waren oder Le Bst. b VKU).

96. Bei der Untersuchung der Tarifverträg Marktabgrenzung auf Basis einer Analyse «

52 \gl. Liste der Fachgebiete im Anhang.

53 Vgl. Competition and Markets Authority, CMA guic https://www.gov.uk/government/uploads/system/u ance.pdf >

54 Vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2008 — KVR

ch Fachgebieten

ür akutstationäre Spitaldienstleistungen nach den

n, dass der Patient als Marktgegenseite das umal verschiedener akutstationären Spitaldienstleisas gesamte Dienstleistungsangebot eines Spitales danke spricht dafür, dass der Markt für akutstati- J unterteilen ist. Entsprechend grenzen die britinschlüssen im Gesundheitswesen die sachlichen tät ab.°°

schen Praktikabilitatsgrunde. So lassen sich geus Sicht der Ärzte nicht klar voneinander abgrenlen, dass sich mehrere Fachgebiete wesentlich en unter anderem ein entzündetes Knie genannt, auch durch einen Orthopäden behandelt werden dessen Behandlung per se mehrere Fachgebiete n Bundesgerichtshof im Beschluss Kreiskranken- > den Entscheid damit, dass bei der Mehrzahl der nständigkeit aufgrund von Überschneidungen mit

y ist nicht ersichtlich, dass sich der Zusammenwerbssituation der unterschiedlichen Fachgebiete n Praktikabilitätsgründe sowie der Sortimentsgeauf eine weitere Segmentierung des Marktes als

iten Ausführungen wird für den vorliegenden Fall en vorgenommen.

tionäre Spitaldienstleistungen im Grundversiutstationäre Spitaldienstleistungen im Zusatzte Märkte ausgegangen.

iet, in welchem die Marktgegenseite die den sachistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3

je im Kanton Luzern hat die WEKO die räumliche Jer Patientenströme vorgenommen. Dabei lehnte

lance on the review of NHS mergers, 2014, <

26/07 — Kreiskrankenhaus Bad Neustadt, Rz 69.

sie sich weitgehend an die durch die US- ar entwickelten Konzepte an, welche sich am I

97. Inder US-amerikanischen Praxis wird von zwei Kennzahlen vorgenommen: LIFO inside"), wobei sich das "in" bzw. "out nich Export an Gesundheitsdienstleistungen bez abwanderung) entspricht somit dem Import : tientenimport (oder die Patientenzuwanderı entspricht.

98. Beider Untersuchung der Tarifverträge der durch die US-amerikanischen vorgeschı in einem ersten Schritt den LIFO-Wert und LIFO-Werten zwischen 10% und 20% den r ten Luzerner Patienten darstelle.?” In einer grund der Patientenzuwanderung in den Kar aufdrängt.°®

99. Gemäss Art. 39 Abs. 2 KVG sind die K. tet. In Erfüllung ihres gesundheitspolitischen mit die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, | lyse der Patientenströme im Rahmen — überregionalen Patientenströme">° durchget Leistungserbringung und -inanspruchnahme tenströme für die Jahre 2011 bis 2013 aus wurden auf der Ebene Nordwestschweiz, n BL und SO) sowie der Region nördlich des .

100. Die Meldung geht, gestützt auf die P akutsomatische Spitaldienstleistungen in de setzt sich aus den folgenden MedStat-Regic

e Kanton Basel-Landschaft: gesamter e Kanton Basel-Stadt: gesamter Kanto . Kanton Aargau: Kaiseraugst, Olsber

zgen, Hellikon, Wegenstetten, Mu

55 Vgl. M. VARKEVISSER, F. T. SCHUT, The impact of g merger control in Germany and the Netherlands, |

56 Vgl. RPW 2008/4, 544 ff., Rz 95 m.w.H.

57 Vgl. RPW 2008/4, 544 ff. Rz 97 ff., Rz 101 und Rz

58 Vgl. RPW 2008/4, 544 ff. Rz 106.

5% Die Schlussberichte sind auch in elektronischer Fi aldesign.ch/de/ergebnisse-be2ueglich-der-nordwe rung-der-kvg-revision/ , besucht am 06. Januar 20

60 Die durch das Bundesamt fiir Statistik (BFS) defin Regionen, die genügend gross sind, damit man ar Wohnort angeben kann. Vgl. https://www.bfs.adm ren/medsreg.html , besucht am 23. November 207

nerikanischen und die deutschen Kartellbehörden =|zinga-Hogarty-Test orientieren.?®

die Analyse der Patientenströme durch Erhebung (little in from outside") und LOFI ("little out from t auf die Patienten, sondern auf den Import bzw. iehen. °° Der Patientenexport (oder die Patientenan Gesundheitsdienstleistungen, während der Paing) dem Export an Gesundheitsdienstleistungen

> im Kanton Luzern ist die WEKO im Wesentlichen iebenen Methode gefolgt. Sie ermittelte demnach hielt dabei u.a. fest, dass der Kanton Luzern bei äumlich relevanten Markt für die zusatzversichern weiteren Schritt prüfte die WEKO, ob sich aufton Luzern nicht eine erweiterte Marktabgrenzung

antone zur Koordination ihrer Planungen verpflich-

und versorgungsplanerischen Auftrags haben so- 3asel- Stadt und Solothurn eine ausführliche Anades Projekts "Monitoring der regionalen und ührt. Mit dem Monitoring wurden die medizinische : sowie die regionalen und überregionalen Patienführlich dokumentiert. Die entsprechenden Daten lit den jeweiligen betroffenen Kantonen (AG, BS, Juras, ausgewertet.

atientenströme, von einem räumlichen Markt für r „Region nördlich des Juras“ aus. Diese Region ynen® zusammen:

Kanton; N;

g, Magden, Rheinfelden, Moehlin, Zeiningen, Zumpf, Wallbach, Obermumpf, Schupfart, Stein,

eographic market definition on the stringency of hospital tealth Economics, Policy and Law, 2012, 7, 363-381.

. 104.

rm unter folgender Adresse erhältlich: http://academy.socistschweizer-patientenstroemen-vor-und-nach- der-einfueh- 17.

ierten "MedStat-Regionen" bestehen aus geographischen 1onym für jede in der Schweiz hospitalisierte Person einen in.ch/bfs/de/home/statistiken/gesundheit/nomenklatu-

6.

Muenchwilen, Herzna aen. Zeihen. Laufenh

ch, Ueken, Frick, Oeschgen, Hornussen, Boeze ura. Kaisten. Ittenthal. Rheinsulz. Sulz. Ober

KT Spital

BS Universitätsspital Basel BL Kantonsspital Baselland Marktanteile der meldenden Unternehmen

BS Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) BS Felix Platter-Spital Marktanteile weiterer Spitäler in Kantonsbesit

BS St. Claraspital

AG Gesundheitszentrum Fricktal

BS Merian Iselin

BS Bethesda Spital AG

SO 1Solothurner Spitäler

BL Hirslanden Klinik Birshof

AG |Kantonspital Aarau AG Andere Marktanteile Konkurrenten

Total Anzahl Fälle

Quelle: Angaben der Parteien, Aufstellung des S

I. Aktueller Wettbewerb a. Akutstationare Spitaldienstleistun

104. Wie aus Tabelle 4 zu erfahren ist, wir im Grundversicherungsbereich (gemessen dem Zusammenschlussvorhaben auf einen | Marktanteile verteilen sich relativ gleichmas kann festgehalten werden, dass keiner dies

105. Der gemeinsame Marktanteil der mel 2012 auf [50-60]% im Jahre 2015 zu Guns Privatspitaler bzw. der kleineren, spezialisie spezialisierten Spitälern könnte auf die neue sein und der damit einhergehenden Gleichb

106. Zusammenfassend kann festgestellt \ der meldenden Unternehmen aktuelle Konk Anbietern vorhanden ist. Uber den Zeitraur ihre Anteile im Markt für akutstationare Spit von [40-50]% auf [40-50]% steigern. Die p Uber die letzten drei Jahre auf dem Markt ei denden Parteien behaupten.

107. Würde man die Marktanteile der Unte Felix Platter Spital) zu den Marktanteilen de rechnen, so hätten die Spitaldienstleister in 70]% für das Jahr 2015 im Markt für akutste rungsbereich. Seit 2012 ist dieser Anteil vor

Allgemein Halb-/ privat

versicherte | Marktanteil versicherte | Marktanteil Patienten Patienten L...] [20-30]% [...] [20-30]% L...] [20-30]% [...] [10-20]% [...] [50-60]% L.-J [40-50]% L...] [5-10]% [...] [0-5]% [.--] [0-5]% L.-J [0-5] % IZ [...] [5-10]% L.-J [0-5]% L.-J [5-10]% [...] [10-20]% L...] [5-10]% [...] [5-10]% L...] [5-10]% [...] [5-10]% L.-J [0-5]% [...] [5-10]% L...] [0-5] % [...] [0-5] % L...] [0-5]% [...] [5-10]% L...] [0-5] % [...] [0-5] % L...] [5-10]% [...] [5-10]% [L---] [30-40]% L.-J [50-60]% 79'522 100.00% 25'323 100.00%

gen im Grundversicherungsbereich

d die Marktposition der meldenden Unternehmen an den allgemein versicherten Patienten) nach Marktanteil von [50-60]% ansteigen. Die restlichen sig auf eine einstellige Zahl von Konkurrenten. Es er Mitbewerber Marktanteile Uber 10% aufweist.

denden Unternehmen ist von [50-60]% im Jahre ten der anderen Konkurrenten, insbesondere der rten Spitäler gesunken. Die Tendenz zu kleineren, > Spitalfinanzierung gemäss KVG zurückzuführen ehandlung mit den öffentlichen Spitälern.

werden, dass trotz der relativ hohen Marktanteile urrenz durch eine Reihe von alternativen privaten n 2012 bis 2015 konnten diese privaten Anbieter aldienstleistungen im Grundversicherungsbereich rivaten Anbieter konnten sich dementsprechend genständig positionieren und gegenüber den melrnehmen in Kantonsbesitz (das UKBB sowie das r meldenden Unternehmen (vgl. Tabelle 4) dazu- Kantonsbesitz gemeinsame Markanteile von [60- ıtionäre Spitaldienstleistungen im Grundversiche- | ursprünglich [60-70]% um [...]% gesunken.

108. Im Rahmen der vorläufigen Prüfung w den Marktverhältnissen im Grund- und Zusé

109. Gewisse Privatspitäler haben die Bei ausgeschlossen werden könnten. Diesbezi diese Möglichkeit infolge hoheitlicher Tatigk doch gilt zu berücksichtigen, dass die priva Spitalplanung einzubeziehen sind (vgl. Art. : nung gemäss Art 39 KVG nicht anwendbar Problematik jedoch der Kompetenz der WEI

110. Den Spitälern steht gegen Beschlüsse gung des Tarifvertrags in der Grundversiche eines Tarifvertrages fallen, die Beschwerde 1 KVG). Das Bundesverwaltungsgericht rau phase des Spitalbenchmarkings hinsichtlicl grossen Ermessensspielraum ein. In dies lern ein eigener Betriebsvergleich zugestan

111. Würde dementsprechend eine Kanto Tariffestsetzung in der Grundversicherun: könnte das Bundesverwaltungsgericht bei ei gen der Vergleichbarkeit der Fallkosten Ube! Somit ist der Einfluss der Leistungserbringet erbrachte Leistung durch das regulatorische hung wäre dementsprechend im regulatoris bringer unabhängig von dessen Marktanteil

112. Unter dem Vorbehalt, dass die Kant schaften im Sinne des Gesetzes weiterhin : dem Zusammenschluss im Grundversichert struktur, welche sich hauptsächlich auf den

b. Akutstationäre Spitaldienstleistun

113. Gemäss Tabelle 4 haben die melden: messen an den halbprivat- und privatversic menschlussvorhabens einen Marktanteil ve Vergleich zu den akutstationären Spitaldien fikant tiefer zu liegen.

114. In diesem Bereich verbleibt ausserhall men ein starker Konkurrent mit einem Mark Zusatzversicherungsbereich die Marktanteil resperiode um [0-5]% zurückgegangen sind sprechend steigern konnten.

62 In der vorläufigen Beurteilung wurden 12 Spitäler 63 Vgl. BVGer C-5749/2013, Erw. 3.4.

64 BVGer 2014/36, Erw. 6.6.6.

65 BVGer C-5749/2013, Erw. 3.4; BVGer 2014/36.

urden die aktuellen Konkurrenten? umfassend zu tzversicherungsbereich befragt.

ürchtung geäussert, dass sie von der Spitalliste iglich kann entgegnet werden, dass die Kantone eit bei der Spitalplanung bereits heute hätten. Jeten Trägerschaften angemessen in die kantonale 39 Abs. 1 it. d KVG). Da das KG auf die Spitalplaist, entzieht sich diese Beurteilung und damit die KO (vgl. Rz 40).

: der Kantonsregierungen, worunter die Genehmirung sowie das Festsetzen der Tarife beim Fehlen ans Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 53 Abs. mte den kantonalen Behörden in der Einführungs- 1 Art und Methodik des Betriebsvergleichs einen em Zusammenhang wurde den Universitatsspita- Jen.©

nsregierung bei der Tarifgenehmigung resp. der J ihren Ermessensspielraum überschreiten, so ner Beschwerde die idealtypischen Voraussetzunprüfen und eine überhöhte Baserate korrigieren.‘® ‘auf den „Preis“ für eine in der Grundversicherung > Korsett im KVG stark begrenzt. Eine Preiserhöchen Kontext des KVG durch einen Leistungseran nicht unilateral durchsetzbar.

one bei der Bedarfsplanung die privaten Trägeringemessen berücksichtigen, verbleibt auch nach Ingsbereich eine im Wettbewerb stehende Markt- Qualitäts- und Effizienzwettbewerb beschränkt.

gen im Zusatzversicherungsbereich

Jen Parteien im Zusatzversicherungsbereich (geherten Patienten) nach dem Vollzug des ZusamnN [40-50]%. Damit kommen die Marktanteile im stleistungen im Grundversicherungsbereich signi-

0 der am Zusammenschluss beteiligten Unternehtanteil von [10-20]%. Dazu kommt, dass auch im e der meldenden Unternehmen über eine Dreijah- ‚während die Konkurrenten ihre Marktanteile entbefragt.

115. Würde man zu den Marktanteilen der ternehmen in Kantonsbesitz dazurechnen, nur noch [0-5]% weniger akzentuiert, da da der akutsomatischen Spitaldienstleistunger 5]% dazu gewinnen konnten.

116. Die meldenden Unternehmen haben | Patienten eine eher weniger starke Positior stellen, dass in vorliegenden Fall die neue \ der Position der Privatspitäler geführt hat. . ersichtlich, wonach sich diese Entwicklung bens im Jahr 2020 nicht fortsetzen würde.

117. Im Fall Kanton Luzern hat die WEKO rung zur Marktstellung der öffentlichen und nommen.®® Im Kanton Luzern standen sich von Öffentlichen Spitälern mit je 45% Mark: WEKO hat deshalb die aktuelle Konkurrenz | ten genauer analysiert, um die Marktstellun«

118. In Bezug auf den vorliegenden Fall ka Wirkung durch einen privaten Konkurrenter anteile von 13.4% auf sich vereint, stark be: schränkte aktuelle Konkurrenz zwischen der leistungen im Zusatzversicherungsbereich c

66 RPW 2008/4, 573, Rz 155. 67 RPW 2008/4, 573, Rz. 156.

meldenden Unternehmen die Marktanteil der Unso wäre dieser Marktanteilsverlust von nunmehr s Felix Platter Spital sowie das UKBB im Bereich | in der Zusatzversicherung Marktanteile von [0-

im Zusammenhang mit halbprivaten und privaten 1, die seit 2012 erodiert. Grundsätzlich ist festzu- Spitalfinanzierung allgemein zu einer Verstärkung Zum jetzigen Zeitpunkt sind keine Anhaltspunkte nach dem Vollzug des Zusammenschlussvorhabei Marktanteilen von 45% in der Zusatzversiche- Offentlich-subventionierten Spitälern Stellung geeine Gruppe von Privatspitälern und eine Gruppe tanteil in der Zusatzversicherung gegenüber. Die sowie die Marktstellung gegenüber den Versicherjy beurteilen zu können.®”

nn festgehalten werden, dass die disziplinierende ı im Zusatzversicherungsbereich, welcher Marktschränkt ist. Damit ist im Ergebnis nur eine einge- | Spitälern im Markt für akutstationäre Spitaldienstjegeben.

Cc. Zusätzliche Elemente für die Anal

119. Die nachfolgende Tabelle unterscheic zwischen geplanten Fällen (sog. elektive Fé schen Grund- und Zusatzversicherung vorz!

Tabelle 5: Marktanteile betreffend elektiv versicherung)

KT Spital

BS Universitätsspital Basel BL Kantonsspital Baselland Marktanteile der meldenden Unternehmen

BS Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) BS Felix Platter-Spital Marktanteile weiterer Spitäler in Kantonsbesit

BS St. Claraspital AG Gesundheitszentrum Fricktal BS Merian Iselin BS Bethesda Spital AG SO |Solothurner Spitäler BL Hirslanden Klinik Birshof BS Ita Wegman Klinik Andere Marktanteile Konkurrenten

Total Anzahl Falle

Quelle: Angaben der Parteien, Aufstellung des S

120. Bei der Analyse der Angaben in der T teile im Grund- und Zusatzversicherungsbe senz der meldenden Unternehmen bei Nott öffentlichen Spitäler verpflichtet, die Notfal ihnen in diesem Bereich kaum Handlungssp position der meldenden Unternehmen im ak

121. Im Bereich von akuten Notfällen (z.B dass der Patient keine Entscheidungsmöglii er bei Bewusstsein ist. Bei denjenigen Notfé begibt, kann davon ausgegangen werden, d: ches Spital er aufsucht. Aus nachvollziehbar fallstation des nächstgelegenen Spitales auf bewerb im Notfallbereich zumindest stark ei

122. Der Trend hin zu den Privatspitälern Marktanteil der elektiven (geplanten) Fäller Spitales trifft. Zwar kann davon ausgegang seines Fachwissens und der Informationsa zu weisenden Einfluss auf die Wahl des Pat des Spitales bei einem erforderlichen Eingri

yse der aktuellen Konkurrenz

let bei den akutstationären Spitaldienstleistungen lle) und Notfällen ohne eine Unterscheidung zwi- Jnehmen.

e Falle und Notfalle 2015 (Grund- und Zusatz-

Anzahl Anzahl elektive Marktanteil 2 Marktanteil a Notfalle Falle L..] [20-30]% [...] [30-40] % L..] [10-20]% [...] [30-40] % [---] [40-50]% [...] [60-70]% L..] [0-5] % [...] [5-10]% L..] [0-5] % [...] [0-5]% IZ [L---] [5-10]% [...] [5-10]% L..] [5-10]% [...] [5-10]% L..] [5-10]% [...] [5-10]% L..] [0-5] % [...] [0-5]% L..] [10-20]% [...] [0-5]% L.-J [50-60]% [...] [20-30]% 58'327 100.00% 46'518 100.00%

abelle 5 wird ersichtlich, dass die hohen Marktanreich zu einem grossen Teil durch die starke Praallen verursacht sind. In diesem Bereich sind die Igrundversorgung aufrecht zu erhalten, weshalb jelraum verbleibt. Damit relativiert sich die Marktutstationären Tätigkeitsfeld.

. Unfallopfer) muss davon ausgegangen werden, chkeit hinsichtlich der Spitalwahl hat, selbst wenn llen, bei welchen sich der Patient selbst ins Spital ass er theoretisch selber darüber entscheidet, welen Gründen wird ein Notfallpatient jedoch die Notsuchen. Aufgrund des Gesagten scheint der Wettngeschränkt.

zeigt sich umso mehr, wenn man lediglich den

) betrachtet, bei denen der Patient die Wahl des jen werden, dass der einweisende Arzt aufgrund symmetrie einen erheblichen nicht von der Hand ienten hat. Trotzdem verbleibt am Ende die Wahl ff beim Patienten.

Tabelle 6: Marktanteile elektive Fälle in d

| KT Spital Faille BS Universitätsspital Basel L-] BL Kantonsspital Baselland L..]

Marktanteil der meldenden Unternehmen

BS___|Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) L.-] BS Felix Platter-Spital L-] Marktanteile weiterer Spitäler in Kantonsbesitz

BS St. Claraspital [.] BS Merian Iselin L-] BS Bethesda Spital AG [.] SO __|Solothurner Spitäler [J BL Hirslanden Klinik Birshof L.] BL Ita Wegman Klinik L.] BL Ergolz-Klinik [.] BS |Adullam-Stiftung Basel [..]

Andere L.]

Total 15'396

Quelle: Angabe der Parteien, Aufstellung des Se

123. Grenzt man diejenigen Fälle, bei dene Fälle) auf die halbprivat- und privat versiche anteile des USB und des KSBL auf [30-40]% ger im Kantonsbesitz mit ein (Felix Platter-S 40]% für das Jahr 2015 betragen (vgl. Tabe

124. Die Analyse der Marktentwicklung at halbprivaten und privaten Fälle unterstützt z tälern. Innerhalb eines Zeitraums von drei . das KSBL im Bereich der elektiven Fälle vc [5-10]% an die Privaten abgegeben. Beziel (UKBB) sowie das Felix Platter-Spital mit e Leistungsberbringer im Besitz der beiden H:

125. Zusammenfassend ist deshalb auf der der Markt für akutstationäre Spitaldienstlei Einführung der neuen Spitalfinanzierung ste ter Marktanteile dazu gewonnen haben. Es Wahl zwischen verschiedenen Behandlung Gebrauch machen.

126. Dementsprechend ist nicht erkennbar, ken ihrer Marktanteile auf nunmehr [30-35] von ihren Konkurrenten unabhängig verhalt

127. Betrachtet man die Leistungsaufträge schen Bereichen (vgl. Tabelle 7), so zeigt s Markt nördlich des Jura keinem Vollversoı lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Öff gesetzt sind, da diese Marktstruktur durch « es aus versorgungspolitischer Sicht wenig S parallel mit dem Vollspektrum aller 25 klinis

er Zusatzversicherung (privat und halbprivat)

2012 2013 2014 2015 Marktanteil | Fälle Marktanteil | Fälle _ Marktanteil | Fälle Marktanteil [20-30]% [.] [20-30]% L..] [20-30]% [.] [10-20]% 10-20% [.] [10-20]% L..] [10-20]% [.] [10-20]% 30-40% [30-40]% [30-40]% [30-35]% [0-5]% L-] [0-5]% L-] [0-5]% [.] [0-5]% [0-5]% L-] [0-5]% L-] [0-5]% [.] [0-5]% [0-5]% [0-5]% [0-5]% [0-5]% [10-20]% [.] [10-20]% L..] [10-15]% [.] [10-20]% [0-5]% L-] [0-5]% L-] [0-5]% [.] [0-5]% [10-20]% L-] [10-20]% L-] [10-15]% [J] [10-20]% [10-20]% [.] [10-20]% L..] [5-10]% [.] [5-10]% [0-5]% L-] [0-5]% L-] [0-5]% [.] [0-5]% [5-10]% L-] [5-10]% [..-] [5-10]% [J] [5-10]% [0-5]% L-] [0-5]% L-] [0-5]% [.] [0-5]% [0-5]% L-] [0-5]% L-] [0-5]% [.] [0-5]% [0-5]% L-] [0-5]% L-] [0-5]% [.] [0-5]% [0-5]% L-] [0-5]% L-] [0-5]% [.] [0-5]% [5-10]% [..] [5-10]% [..] [5-10]% [..] [5-10]%

100.0% 15'075 100.0% 15'041 100.0% 14'759 100.0% skretariats

:n der Patient die Entscheidung trifft (d.h. elektive tten Fälle ein, so sanken die gemeinsamen Markt- » im Jahre 2015. Bezieht man die Leistungserbrinpital und UKBB), so würden die Marktanteile [30- lle 6).

ıfgrund der Eingrenzung auf die elektiven sowie udem die These des Trends hin zu den Privatspi- Jahren (i.e. 2012 bis 2015), haben das USB und yn zusatzversicherten Patienten Marktanteile von it man das Universitats-Kinderspital beider Basel in, so beträgt der Rückgang der Marktanteile der albkantone immer noch [0-5]%.

Seite der Leistungserbringer erkennbar, dass sich stungen im Zusatzversicherungsbereich seit der rk verändert hat und die privaten Leistungsanbiewird erkennbar, das die Patienten dort, wo sie die salternativen haben, von dieser Wahlmöglichkeit

dass sich die neue Spitalgruppe mit einem Absin- % hinsichtlich der Qualität ihrer Dienstleistungen an könnte.

in der Akutsomatik aufgeteilt nach den 25 klinisich, dass die meldenden Parteien im räumlichen ger als Konkurrenten gegenüberstehen. Daraus entlichen Spitäler keiner starken Konkurrenz auslie kantonale Spitalplanung bedingt ist. So würde sinn ergeben, zusätzlich mehrere private Anbieter chen Leistungsaufträge zu beauftragen.

128. Dazu kann angefügt werden, dass sov sind, wenig rentable Notfallstationen aufrec Anbieter auf lukrativere Nischenmarkte spe:

Tabelle 7: Klinische Bereiche im Markt fü

Uni- Felix Bereiche / Spitäler bzw. Kliniken USB KSBL | Kinder | Platter- Spital Spital

BS BL BS BS

Basispaket Chirurgie und innere Medizin

2 |Basispaket elektiv

6 [Neurologie

7 [Ophtalmologie

17 Thoraxchirurgie 18|Transplantation solider Organe 19|Chirurgie Bewegungsapparat

22 [Geburtshilfe

25|Schwere Verletzungen

t |Leistungsauftrag teilweise

Zwischenfazit

129. Auf den relevanten Märkten ist nach d einer Stärkung der Marktposition der melde vorgenommenen Analyse kann jedoch ges Märkten besteht.

ll. Potentieller Wettbewerb

130. Gemäss Angaben des Bundesamtes Jahre 2011 auf 288 im Jahre 2015 gesunk

68 \/gl. weiterführend zur Notfallversorgung: THOMA kantonalen Staatsaufgabe? In: Staats- und Verwa Zürich 2012, S. 195 f..

69 Vgl. https:/Awww.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statisti am 21. Juni 2017.

vohl das USB als auch das KSBL dazu verpflichtet ht zu erhalten®® währenddessen sich die privaten zialisieren können.

r akutstationäre Spitaldienstleistungen

| 1 dull. Ita Hirsl. d Kantı Gz lara Merian H Ergolz Fricktal

pital Spital Klinik Spital nBirshof | Klinik |spital AG (ac)

g : n Klinik Spier

BS BS BS BS BS BL BL AG AG so

em Vollzug des Zusammenschlussvorhabens von anden Unternehmens auszugehen. Aufgrund der gt werden, dass der aktuelle Wettbewerb auf den

für Statistik ist die Zahl der Spitäler von 300 im en.°° Aufgrund der rückläufigen Zahlen ist davon

S GÄCHTER, Medizinischer Notfalldienst: Wandel zu einer Itungsrecht auf vier Ebenen - Festschrift für Tobias Jaae,

ken/gesundheit/gesundheitswesen/spitaeler.html, besucht auszugehen, dass kaum mit Markteintritten hin fortsetzen wird.’° Überdies ist mit dem / lern zu rechnen. ”'

131. Zwar ist aufgrund der gemachten Au: zu rechnen. Für die bereits im Markt tätige Leistungsaufträge im Rahmen der Spitalplaı die Spitäler der geplanten Spitalgruppe ge gemäss WZW-Kriterien?? durch den Kanton sätzlichen Leistungsaufträgen.

132. Schliesslich gilt es zu beachten, dass ı per 1. Januar 2012 grundversicherte Patient frei ein unter den Listenspitälern aufgeführte die erhöhte Patientenmobilität ist somit zu e gen in Zukunft zunehmen werden. Schwei: these für den Zeitraum 2010 bis 2013 bere stark lokal geprägten Märkten in Wettbewert Wettbewerbsdruck durch ausserkantonale S

133. Eine Betrachtung der Entwicklung der zeigt ein differenziertes Bild. So ist der An Basel-Landschaft in diesem Zeitraum von . der Kanton Basel-Stadt im gleichen Zeitrau handelten Patienten verzeichnen konnte.’*

134. Aufbauend auf dieser Betrachtung ist ı zentren einem überregionalen Wettbewerb : genen Mobilität der Patienten akzentuiert he

70 Dies wurde in der Untersuchung Tarifverträge Zus sicherer und den Kanton bestätigt. Vgl. RPW 200% Luzern.

71 \Vgl. Basler Zeitung vom Freitag, 5. August 2016, :

72 Wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (WZW);

73 KATHRIN HUBER: Entwicklung der interkantonalen F der stationären akutsomatischen Spitalbehandlun: http://www.obsan.admin.ch/sites/default/files/publi nuar 2017.

Socialdesign (2015).“Monitoring der regionalen un design.ch/de/ergebnisse-bezueglich-der-nordwest: rung-der-kvg-revision/.

zu rechnen ist und dass sich dieser Trend weiter- \bbau von Überkapazitäten bei öffentlichen Spitäsführungen nicht mit Markteintritten von Spitälern nN Spitäler besteht jedoch der Anreiz zusätzliche ung zu erhalten. Die disziplinierende Wirkung auf ht somit von der Vergabe der Leistungsaufträge aus und dem Streben der Privatspitäler nach zumit dem Inkrafttreten der neuen Spitalfinanzierung en neu die Möglichkeit haben, für ihre Behandlung s Spital zu wählen (sog. "freie Spitalwahl"). Durch rwarten, dass interkantonale Patientenwanderunzweit betrachtet, hat sich zumindest diese Hypoits bestätigt.’”? Die Spitäler, welche bis anhin auf ) standen, werden in Zukunft einem zunehmenden Spitäler ausgesetzt.

Patientenströme über den Zeitraum 2010 bis 2014 teil der ausserkantonal behandelten Patienten in 32% um 3% auf 29% gesunken, währenddessen m eine Zunahme von 3% auf die Hälfte aller bearkennbar, dass vor allem die universitären Spitalausgesetzt sind, welcher sich aufgrund der gestieit.

atzversicherung Kanton Luzern durch befragte Krankenver- 3/4, 574, Rz 161, Tarifverträge Zusatzversicherung Kanton

5. 22, Kampfansage an die Privatspitäler.

vgl. Art. 32 KVG.

-atientenstréme im Übergang zur freien Spitalwahl. Analyse yen von 2010 bis 2013, OBSAN Dossier 48 (erhältlich unter: cations/2015/obsan_dossier_48_3.pdf, besucht am 05. Ja-

J überregionalen Patientenströme“ <http://academy.socialschweizer-patientenstroemen-vor-und-nach-der-einfueh-

Il. Stellung der Marktgegenseite a. Grundversicherungsbereich

135. Wenn es um die Tarifverhandlungen c Spitäler. Im Rahmen der vorläufigen Prüfur genseite der Spitäler befragt.’®

136. Den Antworten der befragten Versiche gründenden Spitalgruppe aufgrund ihrer ve im Grundversicherungsbereich durchsetzen selbe Befürchtung wie die Spitäler (vgl. Rz schlossen werden, doch auch diese Problei haltene Vorschriften entzogen. Wie aı Versicherungen und den Spitälern verhand rung genehmigt. Bei Ausbleiben eines Verh: tonale Regierung festgesetzt. Es handelt sic und Rz 57). Den Versicherungen und Spitäle Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht

137. In der Grundversicherung verhandeln ı gemeinschaften, welche die Versicherunger Krankenversicherungen und die HSK deren

Abb. 2 Verhandlungsstruktur in der Grun

L...]

138. In diesem Zusammenhang gilt es fes: meldenden Parteien aufgrund der hohen R der Raum für autonomes Preissetzungsverl schränkt bleibt.

b. Zusatzversicherungsbereich

139. Im Fall Kanton Luzern hat die WEKO c Parameter auf Ihre Wichtigkeit der Marktst cherern zu beurteilen. Als mit Abstand wicht rern die Aufführung eines Spitals auf der ka wahl eines der zentralen Merkmale der Zu Schluss, dass ein Zusatzversicherungsanbi: ner akutstationären Behandlung zu übe REKO/WEF von einem faktischen Kontrahie

140. Mit der neuen Spitalfinanzierung kann aber in einem Standortkanton frei zwischen enten ohne Zusatzversicherung „freie Spite Behandlung in einem ausserkantonalen List Spitalliste aufgeführt ist, die erbrachten Leist

75 In der vorläufigen Beurteilung wurden 13 Versiche 76 RPW 2008/4, 575 Rz. 163, 3. Spiegelstrich.

77 REKO/ WEF in: RPW 2003/4, 874, E 9.3.1.

78 Art. 41 Abs. 1 bis KVG.

jeht, sind die Versicherer die Marktgegenseite der 1g wurden auch die Versicherungen als Marktgerer ist zu entnehmen, dass die Spitäler der neu zu rstärkten Position im Markt eine höhere Baserate

könnten. Damit äussern die Versicherungen die-

108 f.). Zwar kann dies tatsächlich nicht ausgematik ist der Kompetenz der WEKO durch vorbe- ısgeführt, wird die Baserate zwischen den alt und anschliessend durch die kantonale Regieandlungserfolges wird die Baserate durch die kanh damit um ein reguliertes Preissystem (vgl. Rz 46 rn verbleibt jedoch wiederum die Möglichkeit einer (vgl. Art. 53 Abs. 1 KVG).

Jie Leistungserbringer die Baserates mit Einkaufs- | vertreten. So vertritt die Tarifsuisse insgesamt 42 sechs. [...].

dversicherung

zuhalten, dass trotz der grossen Marktstärke der egulierungsdichte im Grundversicherungsbereich nalten nach dem Zusammenschlussvorhaben beie Krankenversicherer aufgefordert, verschiedene ellung der Spitäler gegenüber den Krankenversigster Parameter wurde von den Krankenversichentonalen Spitalliste genannt.’® Da die freie Spitalsatzversicherung darstellte, kam die WEKO zum eter de facto gezwungen ist, sämtliche Kosten eirnehmen. In diesem Zusammenhang ist die

die versicherte Person in ihrem Wohnkanton oder den Listenspitälern auswählen.’® Für einen Patiwahl Schweiz“ bedeutet dies, dass im Falle der enspital, welches im Wohnortkanton nicht auf der ungen zum Tarif des Listenspitals im Wohnkanton

rer befragt.

für die gleiche Behandlung vergütet werden für die Differenz selber aufkommen. Nicht schränkt, die schweizweite freie Spitalwahl s urteilung der Marktstellung der Spitäler in d deutung, wie im Fall Kanton Luzern hat.

141. Aufgrund der mit der neuen Spitalfinaı Spitalwahl ist deshalb für den vorliegenden hierungszwang der Krankenversicherungen einen Versicherten spielt dementsprechend sicherung für eine freie Spitalwahl innerhalb der Auswahl der Krankenversicherung.

142. [...]. Kennzeichnend für das top Dow Vollkosten kalkuliert werden, von welchen : abgezogen werden. Der Restbetrag wird sc der Bottom-up-Methode listet der Leistungs: zur OKP Baserate erbrachten Leistungen c Nacht und Arzthonorare) und stellt diese in

143. Bei der Abrechnungsart Top-Down is den Leistungserbringern so ausgestaltet, da: ist. Bei der Bottom-up-Methode jedoch werd ist ein direkter quantitativer Vergleich der Pr beiden Abrechnungsmethoden (Top-Down \ zu Vergleichszwecken, das Abstützen auf d sicherung angebracht.”°

144. [...].

145. Gemäss Rückmeldungen der Versich Möglichkeit, dass die Spitalgruppe durch d Verhandlungsmacht bei den Verhandlunger

146. Zum heutigen Zeitpunkt verhandeln d samt [...] über Ihre Tarife in der Zusatzvers tungseinkäufer der Versicherungsgesellsch ein schweizweit erhebliches Prämienvolume einen. Dennoch dürfte die Verhandlungsme satzversicherungsleistungen stärker zersplit Spitalgruppe liegen, da der räumlich releva grenzen ist (vgl. Abb. 1).

78 Zwecks besserer Vergleichbarkeit werden die Fall der Zusatzversicherung abgerechnete schwere er

. Der grundversicherte Patient muss deshalb u.U. sdestotrotz ist damit, wenn auch nicht uneingeichergestellt, weshalb dieses Element bei der Beer Zusatzversicherung nicht mehr die gleiche Bezierung seit 2012 verankerten schweizweit freien Fall von einem abgemilderten faktischen Kontraim Zusatzversicherungsbereich auszugehen. Für unter der neuen Spitalfinanzierung die Zusatzverder Schweiz keine entscheidende Rolle mehr bei

n-Prinzip ist, dass die erbrachten Leistungen als sodann der OKP-Teil (Baserate x Kostengewicht) dann dem Tarifpartner in Rechnung gestellt. Bei =rbringer die in der Zusatzversicherung zusätzlich letailliert auf (i.e. Zusatzkosten pro Fall, pro Tag/ Rechnung.

t der Tarifvertrag zwischen den Versicherern und ss der OKP-Anteil bereits pauschal darin enthalten en Einzelpositionen vereinbart. Dementsprechend sise im Zusatzversicherungsbereich zwischen den ‚Ss. Bottom-up) nur erschwert möglich. Deshalb ist, ie durchschnittlichen Fallkosten in der Zusatzvererer bestehe im Zusatzversicherungsbereich die ie höhere Marktkonzentration und ihre gestärkte | höhere Tarife durchsetzen könnten.

as KSBL und das USB jeweils separat mit insgeicherung. [...]. Insofern ist auf der Seite der Leisaften von Marktteilnehmern auszugehen, welche nim Bereich der Zusatzversicherung auf sich vericht aufgrund der auf der Nachfragerseite für Zuterten Marktstruktur eher auf der Seite der neuen nte Markt auf die Region nördlich des Jura abzukosten auf die Fallschwere = 1 normiert, da ansonsten in krankte Fälle die Kosten in die Höhe treiben könnten.

Abb. 3 Verhandlungsstruktur in der Zusa [..-]

147. Bereits im Fall Kanton Luzern wurde c nanntes Unterversicherungsprinzip einzufüt Krankenzusatzversicherer nur einen Teil de satzversicherte Patient müsste einen Teil se mit einen Nachteil im Wettbewerb gegenübe Einführung dieses Prinzips für den Kranken Kundenseite einhergehen, weshalb diese S Frage kommen kann und (2) mit dem Risikc

148. Für die Krankenversicherer besteht d zum Aufbau einer Gegenmacht (Counterva meinsamen Verhandlungen auf Seiten der | KG gerechtfertigt werden, wenn die in der | Voraussetzungen eingehalten werden.®®

149. Dazu kommt, dass die meldenden P überregionalen Mitbewerbern gegenüberst: chen könnten.

IV. Zwischenergebnis

150. Im Grund- und Zusatzversicherung: Marktstellung erhalten. Es bestehen allerdin kungen auf beide Bereiche, welche es fragl haupt eine Stellung erlangen kann, welche könnte. Werden Vorgaben wie das enge re mentierte Benchmarking durch Swiss-DRG kaufsgemeinschaften der Versicherungen uı raum bei der Tarifsetzung, berücksichtigt, si Zusammenschlussvorhaben zu einer Stellui von Art. 10 Abs. 2 lit. a KG beseitigen könnt

80 Abb. 3 zeigt zur Verdeutlichung die Proportionen (

lumen) der verschiedenen Verhandlungspartner d Illustration und es wurden die schweizweiten gebu gezogen (die gebuchten Prämien nördlich des Jur der Versicherungsgesellschaften proportional zu d sert resp. verkleinert.

81 RPW 2008/3, 569 Rz 136 2. Spiegelstrich sowie F

82 Vgl. RPW 2008/4, 569 Rz 137. 8 Vgl. RPW 2008/4, 591 Rz 233, Tarifverträge Zusa

lie Möglichkeit der Krankenversicherer, ein sogeren, ins Feld geführt.®' Bei diesem deckt der

r Kosten eines Leistungserbringers und der zulber tragen. Obwohl der Leistungserbringer da- >r seinen Konkurrenten erleiden würde, dürfte die versicherer mit einem zu hohen Risiko auf der trategie (1) nur für sehr grosse Krankenkassen in der Kundenabwanderung verbunden ist.3?

ie Möglichkeit der gemeinsamen Verhandlungen ling Power) gegenüber den Spitälern. Solche ge- Krankenversicherer können gemäss Art. 5 Abs. 2 Jntersuchung im Fall Kanton Luzern formulierten

arteien im Zusatzversicherungsbereich stärkeren hen, so dass die Versicherer auf diese ausweibereich wird die neue Spitalgruppe eine stärkere gs zahlreiche gesetzliche Vorschriften mit Auswirich erscheinen lassen, ob ein Unternehmen überihm die Beseitigung des Wettbewerbs erlauben Qulatorische Korsett des KVG, das streng regle- sowie die vorherrschenden und möglichen Einid dem daraus resultierenden beschränkten Spiel- ) erscheint es als wenig wahrscheinlich, dass das ng führt, welche wirksamen Wettbewerb im Sinne e.

approximiert am schweizweit verhandelten VVG Prämienvo- 2s KBSL / USB in der Zusatzversicherung. Abb. 3 dient der chten Prämien des Jahres 2015 als Vergleichsbasis herana sind nicht ohne weiteres verfügbar) und der Kreisradius en gebuchten Prämien in der Zusatzversicherung vergrösz 137.

tzversicherung Kanton Luzern.

B.4.2 Markt für Rehabilitation

B.4.2.1 Sachlich relevanter Markt

151. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vc bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. ;

152. Die meldenden Unternehmen mache: medizin ausserhalb des Marktes für akı seien.®* Dabei stützt sich die Argumentation amts im Zusammenschluss - Kliniken des Höchst GmbH.® Bereits zu einem früheren Rhön-Klinikum AG, Krankenhaus Eisenhütt sachlichen Abgrenzung von Rehabilitationse parate Abgrenzung des Marktes für Rehab handlungen. Während die Behandlung in ei ten diene, gehe es bei der Rehabilitation d resp. den Patienten den Wiedereinstieg in de Behandlungsarten aus Sicht der Patienten r

153. Als weiteres Argument für eine separ kartellamt die unterschiedliche sozialversic und des Akutbereichs ins Feld geführt, wob der Akut- und Rehabilitationsbereich sozial ein Krankenhaus in Deutschland keine Reh wären nach dem Deutschen Gesetz lediglic habilitationseinrichtungen im Umfeld von Kr

154. Das deutsche Gesetz (Paragraph 1C schen Krankenhäusern (Abs. 1) und zwiscl was entsprechende Auswirkungen auf die Leistungsarten nach sich zieht.

155. Das Schweizer Gesetz (Art. 39 Abs. deren Abteilungen, die der stationären Beh: Durchführung von Massnahmen der me terschied zur Definition eines Krankenhause fasst, weil stationäre Massnahmen der mec werden können, währendem in Deutschlanc in einer Rehabilitationseinrichtung erbracht Schweiz die Rehabilitation anders abgerec gen (vgl. Rz 49). Die Substituierbarkeit ist je tienten) zu analysieren, wobei, wie in Rz 1 Bekämpfung und Behandlung von Krankhe

84 Meldung Rz 78.

8 \gl. BKartA Beschl. vom 27. Mai 2013, B 3 — 861( Frankfurt-Höchst GmbH, Rz 18.

86 Vgl. B 10 - 109/04.

87 Vgl. B 10 - 109/04, Rz 71.

en oder Leistungen, die von der Marktgegenseite rgesehenen Verwendungszwecks als substituiera VKU).

1 geltend, dass die Rehabilitation und die Alters- ıtsomatische Spitaldienstleistungen anzusiedeln auf die Beschlussbegründung des Bundeskartell- Main-Taunus-Kreises GmbH / Klinikum Frankfurt Zeitpunkt hat sich das Bundeskartellamt im Fall enstadt GmBH / Stadt Eisenhüttenstadit?® mit der :inrichtungen befasst. Hauptargument für eine seilitationen ist der unterschiedliche Zweck der Bevem Krankenhaus der Bekämpfung von Krankheiarum, den Folgen von Krankheiten vorzubeugen =n Arbeitsmarkt zu erleichtern, weshalb die beiden licht als Substitute angesehen werden könnten.

ate sachliche Marktabgrenzung hat das Bundesherungsrechtliche Behandlung der Rehabilitation ei nach dem Deutschen Sozialgesetzbuch (SGB) versicherungsrechtlich strikt getrennt werden und abilitationsleistungen abrechnen kann.’ Zulässig :h räumlich und organisatorisch abgegrenzte Reankenhäusern.

7 SGB V) unterscheidet dementsprechend zwinen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Abrechnung und Vergütung der verschiedenen

1 KVG) definiert die Spitäler als „Anstalten oder indlung akuter Krankheiten oder der stationären dizinischen Rehabilitation dienen (...)“. Im Un- 2s ist der Schweizer Spitalbegriff damit breiter geizinischen Rehabilitation in einem Spital erbracht | diese nicht mehr in einem Krankenhaus sondern it werden müssen. Dennoch wird auch in der hnet als die akutsomatischen Spitaldienstleistundoch aus Sicht der Marktgegenseite (i.e. des Pa- 52 bereits angeführt, die Rehabilitation nicht der iten oder Unfällen dient, sondern die Folgen von

)1 — Kliniken des Main-Taunus-Kreises GmbH / Klinikum

Krankheiten und Unfällen zu behandeln und gen Fähigkeiten bestmöglich zu erleichtern. einerseits die medizinische Rehabilitation vc rerseits die stationäre- von der ambulanten

156. Bei der Abgrenzung zwischen der mec gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprec abzustellen. Bei der medizinischen Rehabili dergrund, währendem bei der Erholungskur tigkeit besteht.°® Da diese Leistungen von

Tarifen vergütet werden müssen, kann hier ten als Kriterium im Vordergrund stehen, s von Rehabilitationsmassnahmen.

157. Für die Abgrenzung der stationären v« Erwähnte analog. Wiederum stehen die m: zweck im Zentrum, um zu bestimmen, obeir ob eine ambulante Massnahme die gleiche

158. Zwischenfazit: Ausgehend von den o men in Art. 39 Abs. 1 KVG ist für die Beurt bens von einem sachlichen Markt für static habilitation auszugehen.

B.4.2.2 Räumlich relevanter Markt

159. Der räumliche Markt umfasst das Geb lichen Markt umfassenden Waren oder Leist b VKU).

160. Grundsätzlich kann auf die Ausführunc bei den akutstationären Spitaldienstleistung der Patientenströme wird klar, dass die Pat nicht unerheblich ist. So haben sich zwisch Kantons Basel-Stadt im Aargau behandelr diese Abwanderungsquote in den Aargau

Aargau in diese beiden Halbkantone liegt ii 2011 - 2013. Dementsprechend sind die K Importeure für Gesundheitsdienstleistungen Patienten von ausserhalb die beiden Kantor

Zwischenfazit: Der räumliche Markt für Rel abzugrenzen. Hierzu wird auf die Ausführun B.4.2.3 Voraussichtliche Stellung im bet

161. Ausgehend von den Pflegetagen betra men in Kantonsbesitz im Bereich der Reh:

88 BGE 126 V 323 S. 327. 88 BGE 120 V 200 S. 206.

die Wiedererlangung der körperlichen und geisti- In Anlehnung an Art. 39 Abs. 1 KVG gilt es deshalb yn einer Erholungskur zu unterscheiden und ande- Rehabilitation abzugrenzen.

lizinischen Rehabilitation und der Erholungskur ist ‚hung primär auf die Zielsetzung der Massnahmen tation stehen medizinische Behandlungen im Vorkeine besondere Pflege- und Behandlungsbedürfden Kostenträgern (zu jeweils unterschiedlichen) ‚nicht die Substituierbarkeit aus Sicht des Patienondern vielmehr die medizinische Notwendigkeit

yn der ambulanten Rehabilitation gilt das in Rz 79 dizinische Notwendigkeit und der Behandlungs- | Aufenthalt in einem Akutspital notwendig ist, oder medizinische Wirkung hätte entfalten können .?°

digen Überlegungen sowie dem gesetzlichen Rahsilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhasnare Massnahmen bei der medizinischen Reiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst.

jen zur räumlichen Marktabgrenzung unter B.4.1.3 en verwiesen werden. Bei der genaueren Analyse ientenabwanderungsquote in den Kanton Aargau en 2011 und 2013 rund 12.5% der Patienten des 1 lassen. Beim Kanton Basel-Landschaft beträgt 31-32 %. Die Patientenzuwanderungsquote vom n tiefen einstelligen Prozentbereich für die Jahre antone Basel-Stadt und Basel-Landschaft starke im Bereich der Rehabilitation, währendem kaum 1e für Rehabilitationsdienstleistungen aufsuchen.

rabilitation ist auf die Region „nördlich des Juras“ gen unter B.4.1.3 verwiesen. roffenen Markt

gen die gemeinsamen Marktanteile der Unternehbilitation [30-40]%. Nach dem geplanten Vollzug des Zusammenschlussvorhabens besteht je lix Platter-Spital, welches als einziges offen bilitation tätig ist. Dieses verbleibt als Beteil für Rehabilitation ist deshalb kein betroffen: da von den meldenden Unternehmen nur dé Tabelle 8) in der Rehabilitation eine Gesché

162. Da die Rehabilitation jedoch enge Bez pädie) sowie abgestimmte Behandlungspfa wirkungen des Zusammenschlussvorhaben

Tabelle 8: Marktanteile Rehabilitation 201

KT | Spital

BS Felix Platter-Spital BL Kantonsspital Baselland

Marktanteile der Unternehmen in sitz

BS Reha Chrischona BS Adullam Stiftung Basel AG Reha Rheinfelden BS REHAB Basel BS Bethesda Spital AG AG Klinik Barmelweid AG Rehaklinik Salina JU Clinique Le Noirmont AG Rehaklinik Bellikon AG RehaClinic

Andere

Marktanteile Konkurrenten

Total Pflegetage Quelle: Angaben der Parteien, Aufstellung c

163. Gemessen an den Pflegetagen sind ir che bei der Rehabilitation Marktanteile von | nierende Wirkung auf die Unternehmen in K: da bereits vor dem Zusammenschlussvorha einbarungen zwischen dem KSBL und dem fern beschrieben werden.

164. [...] 165. [...]

166. Anhand der beschriebenen Kooperati bereits vor der Umsetzung des Zusammens: Austausch über das Leistungsangebot im E det, (2) die Einhaltung dieser Vereinbarung wirkungen auf Leistungsanbieter, welche ni sprechend liegt bereits durch die Regelung |

doch keine gemeinsame Trägerschaft für das Fetliches Spital im Kanton Basel-Stadt in der Rehagung alleine beim Kanton Basel-Stadt. Der Markt ar Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, as KSBL mit einem Marktanteil von [10-20]% (vgl. ftsaktivität aufweist

üge zu den klinischen Bereichen (insb. der Orthode aufweist, werden vorliegend die Wettbewerbs- 5 untersucht.

[3 Pflegetage | Marktanteil [.-.] [20-30]% [...] [10-20]% Kantonsbe- [30-40]%

[...] [10-20]% [...] [10-20]% [...] [10-20]%

[..] [5-10]% [..] [0-5]%

[.] [0-5]%

[.] [0-5]%

[...] [0-5]%

[...] [0-5]%

[..] [0-5]%

[..] [0-5]% [60-70]%

186'834 100.00%

les Sekretariats.

1 Marktgebiet drei weitere Wettbewerber tätig, weliber 10% aufweisen. Inwiefern diese eine diszipliantonsbesitz entfalten können, kann offen bleiben, ben umfassende und detaillierte Kooperationsver- USB bestehen, welche in den folgenden Randzifon des KSBL und des USB wird ersichtlich, dass hlussvorhabens (1) ein regelmässiger detaillierter ‚ereich der Orthopädie und Rehabilitation stattfinen regelmässig überprüft wird und (3) diese Auscht Teil dieser Kooperation sind, haben. Dementin Art. 39 Abs. 2 KVG bereits vor dem Vollzug des

Zusammenschlussvorhabens (via spezialge nen Organisationskörper, welche die Koop rungsgruppe) sind — analog einer Aktienge: Ausführungsebene unterteilt.

167. Zwischenfazit: Durch die Veränderur lage hin zu einem gesellschaftsrechtlichen Wettbewerbswirkungen durch das Zusamn Platter Spital nicht in das Gemeinschaftsu: Bereich der Rehabilitation bei einem Zusaı welche zu einer Begründung oder Verstärl könnten.

B.4.3 Markt für quantitative Bildanalys Sklerose-Forschung sowie anderer dege

168. Die meldenden Unternehmen gehen v leistungen im Bereich der Multiplen Sklero: degenerativer Erkrankungen aus. Dabei har Dienstleistungen. Namentlich umfassen die suchungsmethoden, die Erhebung, Auswert Second Opinion-Beurteilungen auf dem Gel reichen der MS sowie anderer degenerative tung radiologischer Aufnahmen (MR-Aufna zur Wirkungsbestimmung von Medikamente den die Leistungen von global tätigen Pharr schung. Entsprechend grenzen die Parteien genden Prüfung kann die sachliche und räu der Zusammenschluss nichts an der Wettl wird.

169. [...]. Bei dem beschriebenen Markt he i.S.v. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. Da jedoch nicht tätig ist, findet keine Marktanteilsadditi den Angaben der meldenden Unternehmer betroffenen Markt vor- oder nachgelagerter tätig. Des Weiteren plant er keinen Eintritt i vergangenen zwei Jahren verfolgt. Ausser rechte auf diesem Markt und ist nicht auf d Markt tätig. Zusammenfassend ändert der dem Markt für quantitative Bildanalysedien: anderer degenerativer Erkrankungen daher men dieser vorläufigen Prüfung verzichtet w

170. Zwischenfazit: Im Markt für quantita Zusammenschlussvorhabens von keiner Ve hen.

setzlicher AG) eine Vereinbarung vor. Die einzeleration steuern und überwachen (i.e. die Steuesellschaft — in die beiden Ebenen Strategie sowie

ig der Kooperation von einer vertraglichen Grund- Kleid sind im Bereich der Rehabilitation keine nenschlussvorhaben ersichtlich, zumal das Felix ıtternehmen überführt wird. [...]. Insofern sind im nmenschluss keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, ung einer marktbeherrschenden Stellung führen

edienstleistungen im Bereich der Multiple nerativer Erkrankungen

on einem Markt für quantitative Bildanalysedienstse (nachfolgend: "MS")-Forschung sowie anderer delt es sich um die von der MIAC AG erbrachten se Dienstleistungen die Validierung neuer Unterung und Verknüpfung von klinischen Daten, sowie »iet der Neuroradiologie, insbesondere in den Be- ' Erkrankungen. Die Tätigkeit umfasst die Auswernmen). Dabei geht es primar um die Bildanalyse n im Bereich der MS-Forschung. Nachgefragt werna-Unternehmen zum Zwecke der klinischen Forden Markt weltweit ab. Für die Zwecke der vorliemliche Marktabgrenzung jedoch offen bleiben, da Jewerbssituation ändert, wie sogleich aufgezeigt

indelt es sich folglich um einen betroffenen Markt der Kanton Basel-Landschaft auf diesem Markt on statt. Der Kanton Basel-Landschaft ist gemäss | zudem nicht auf einem im Verhältnis zu diesem 1 oder benachbarten — eng verbundenen — Markt n diesen Markt oder hat diese Zielsetzung in den dem verfügt er über keine geistigen Eigentumsam betroffenen sachlichen, nicht aber räumlichen Zusammenschluss die Wettbewerbssituation auf stleistungen im Bereich der MS-Forschung sowie nicht, weshalb auf weitere Ausführungen im Raherden kann.

tive Bildanalysedienstleistungen ist aufgrund des ränderung der Wettbewerbsverhältnisse auszuge-

B.5 Ergebnis

171. Die WEKO kommt zum Schluss, dass sitatsspital Basel / Kantonsspital Baselland dingungen zugelassen werden kann, da die erfüllt sind.

172. Sollte sich das Zusammenschlussvo welcher im Einflussbereich der Parteien lieg! nis zu setzen und gegebenenfalls das Zusaı etwa dann der Fall, wenn wesentliche Paran würden (z.B. bei einem Einbezug der Psyct rungen an den Marktverhältnissen herbeifüt

das Zusammenschlussvorhaben 41-0820 Univerin der gemeldeten Form ohne Auflagen und Be- Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 lit. a KG nicht

rhaben in einem wesentlichen Punkt verändern, , SO wäre die WEKO davon unverzüglich in Kenntmmenschlussvorhaben neu zu melden. Dies wäre 1eter des Zusammenschlussvorhabens angepasst iatrie) oder wenn die Parteien wesentliche Anderen würden (z.B. der Kauf eines Privatspitals).

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sull’assicurazione malattie, Art. 25a, Art. 32, Art. 35, Art. 39, Art. 43, Art. 46, Art. 49, Art. 49a e Art. 53 — letto nella versione del 1 settembre 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 15 novembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 luglio 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 aprile 2021, 1 luglio 2021, 1 ottobre 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 18 marzo 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 marzo 2024, 1 luglio 2024, 1 ottobre 2024, 1 gennaio 2025, 1 luglio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sull’assicurazione per l’invalidità, Art. 145s — letto nella versione del 1 settembre 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sui cartelli e altre limitazioni della concorrenza, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 7, Art. 9, Art. 10, Art. 33 e Art. 47 — letto nella versione del 1 dicembre 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022 e 1 luglio 2023.
  • Legge federale sulle lingue nazionali e la comprensione tra le comunità linguistiche, Art. 9 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 febbraio 2021 e 1 gennaio 2026.
  • Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali, delle case per partorienti e delle case di cura nell’assicurazione malattie, Art. 3, Art. 5 e Art. 6 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2024 e 1 giugno 2025.