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WEKO-20190819-f71eac

Bauleistungen Graubünden Strassenbau u.a.: Verfügung vom 19.8.2019

Rubrum

Hardstrasse 201

8. Hew AG Bauun

vertreten durch | Rechtsanwalt Fé Dreikönigstrasse

9. Hüppi AG, Wide vertreten durch | Partner, Churers

10. Implenia Schwe

vertreten durch | Rechtsanwalt Us Brandschenkest

11. KIBAG Bauleist

vertreten durch [| Rechtsanwälte /

12. Lazzarini AG, C

vertreten durch | Rechtsanwälte,

13. Schlub AG, Ra: 14. Schlub AG Nor 15. Schlub AG Süd

alle drei vertrete Rechtsanwalt He 40, 7000 Chur;

16. Toldo Strassen

17. Toldo Strassen Landquart,

beide vertreten ¢ Bratschi AG, Ba

18. Walo Bertschin 19. Walo Bertschin 20. Walo Bertschin

alle drei vertrete Karrer AG, Bran

21. ZINDEL GRUPF Chur,

22. METTLER PRA

beide vertreten ¢ Rechtsanwalt Dı Seefeldstrasse 1

, 8005 Zürich;

ternehmung Chur, Maienweg 4, 7000 Chur,

Rechtsanwalt Marquard Christen und/oder ıbian Martens, CMS von Erlach Poncet AG, > 7, Postfach, 8022 Zurich;

:nholzstrasse 1, 8304 Wallisellen,

Xechtsanwalt Dr. Thomas Stäheli, Roesle Frick & strasse 135, Postfach 228, 8808 Pfäffikon SZ;

iz AG, Industriestrasse 24, 8305 Dietlikon,

Rechtsanwalt Dr. Marcel Meinhardt und/oder li Weber, Lenz & Staehelin, rasse 24, 8027 Zürich;

tungen AG, Seestrasse 404, 8038 Zürich,

Rechtsanwalt Dr. Jürg Borer, Borer \G, Olgastrasse 6, 8001 Zürich];

ho d’Punt 11, 7503 Samedan,

Xechtsanwalt Andreas Amstutz, Amstutz Greuter Hallerstrasse 6, Postfach 5122, 3001 Bern;

scharenstrasse 33, 7000 Chur, dbünden, Raschärenstrasse 33, 7000 Chur, bünden, Via da Spultri 276, 7742 Poschiavo,

n durch Rechtsanwalt Jon Andri Moder und/oder snri Zegg, Vincenz & Partner, Masanserstrasse

  • und Tiefbau AG, Arinstrasse 2, 9475 Sevelen,

  • und Tiefbau AG Landquart, Ringstrasse, 7302

Jurch Rechtsanwalt Dr. Christian Wind, hnhofstrasse 70, Postfach, 8021 Zürich;

ger AG Chur, Raschärenstrasse 21, 7004 Chur, ger Central AG, Heimstrasse 1, 8953 Dietikon, ger Holding AG, Obere Zäune 24, 8001 Zürich,

n durch Rechtsanwalt Dr. Mani Reinert, Bär & dschenkestrasse 90, 8027 Zürich;

E AG, c/o Zindel AG, Felsenaustrasse 47, 7000

DER AG, Felsenaustrasse 47, 7000 Chur, Jurch Rechtsanwalt Dr. Reto Jacobs und/oder . Daniel Zimmerli, Walder Wyss AG,

123, Postfach 1236, 8034 Zürich.

Besetzung Andreas Heinemanı Daniele Wüthrich-M (Vizepräsident), Winand Emons, Pra Martin Rufer.

1 (Präsident, Vorsitz), eyer (Vizepräsidentin), Armin Schmutzler

nvera Kéllezi, Isabel Martinez, Rudolf Minsch,

Inhaltsverzeichnis A Verfahren

A.1 Gegenstand der Untersuchung

A.2 Untersuchungsadressatinnen

A.2.1 A. Kappeli’s Söhne AG und Bianct A.2.2 Cellere Bau AG und Aktiengesells A.2.3 C Bauunternehmung Centorame A A.2.4 Catram AG

A.2.5 Foser AG

A.2.6 Hew AG Bauunternehmung Chur A.2.7 — Huppi AG

A.2.8 Implenia Schweiz AG

A.2.9 KIBAG Bauleistungen AG

A.2.10 Lazzarini AG

A.2.11 Schlub AG, Schlub AG Nordbünde A.2.12 Toldo Strassen- und Tiefbau AG u

A.2.13 Walo Bertschinger AG Chur, Walo Central AG

A.2.14 ZINDEL GRUPPE AG, METTLER A.3 Verfahrensverlauf

A.3.1 Untersuchungseröffnung am 30. C A.3.2 Erste Hausdurchsuchungen und E A.3.3 Erste Selbstanzeigen

A.3.3.1 Implenia

A.3.3.2 Lazzarini

A.3.4 Ausdehnung der Untersuchung an

A.3.5 Erneute Hausdurchsuchungen, Eit Entsiegelungsverfahren

A.3.6 Erneute Einvernahmen

A.3.7 Weitere Selbstanzeigen

A.3.7.1. Walo

A.3.7.2 Cellere AG Graubünden, Strassen A.3.8 Ausdehnung der Untersuchung un A.3.9 (Weitere) Ermittlungshandlungen A.3.10 Weitere Selbstanzeige

A.3.11 Versand von Fragebögen und Eins A.3.12 Gewährung der Akteneinsicht

A.3.13 Antrag des Sekretariats an die WE von Akteneinsicht

A.3.14 Vergleichsverhandlungen und -abs A.3.15 Beweisantrage der Foser

A.3.16 Stellungnahmen zum Antrag (Art. ‘ A.3.16.1 Kappeli

A.3.16.2 Cellere

i Holding AG 9 haft Cellere 10 n und Schlub AG Südbünden 13 nd Toldo Strassen- und Tiefbau AG Landquart 14 Bertschinger Holding AG und Walo Bertschinger

PRADER AG 14 ktober 2012 15 invernahmen 15 1 22. April 2013 17 isprache gegen die Durchsuchung und das - und Tiefbau 19 d Verfahrenstrennung am 23. November 2015 19 stellungsantrag der Hüppi AG Wallisellen 23 KO (Art. 30 Abs. 1 KG) und erneute Gewährung schlusse 27 30 Abs. 2 KG) 28

A.3.16.3 Centorame

A.3.16.4 Catram

A.3.16.5 Foser

A.3.16.6 Hew

A.3.16.7 Hüppi

A.3.16.8 Implenia

A.3.16.9 KIBAG

A.3.16.10 Schlub

A.3.16.11 Toldo

A.3.16.12 Walo

A.3.16.13 Zindel und Prader A.3.17 Überweisung an WEKO, Anhörunc

Sachverhalt

B.1 Übersicht

B.2 Beweisfuhrung und -verwertung B.2.1 Zum Grundsatz der freien Beweisv B.2.2 Zum Beweismass

B.2.3 Zur Beweisverwertung

B.2.3.1 Allgemeines

B.2.3.2 Zur Verwertbarkeit des Protokolls ı B.2.3.3 Verwertbarkeit der übrigen Beweis B.2.4 Zwischenergebnis

B.3 Zusammenarbeit von Strassenbauun! B.3.1 Strassenbaubranche im Kanton Gi B.3.1.1 Strassenbau bzw. Belagsbau B.3.1.2 Tätigkeiten der Untersuchungsadr B.3.1.3 Tätigkeitsgebiet der Untersuchung B.3.1.4 Kundinnen und Kunden der Strass B.3.1.5 Charakteristik der Strassenbaubra B.3.1.5.1 Bedeutung des Preises als Zuschl: B.3.1.5.2 Saisonalitat der Vergabe von Stras

B.3.1.6 Auswertung DOPGR (Anzahl, Wer Umsätze und Umsatzanteile von S

B.3.1.6.1 Eckwerte des Datensatzes der Off B.3.1.6.2 Anzahl und Wert der Vergaben prc B.3.1.6.3 Verteilung der Vergaben pro Arbei B.3.1.6.4 Umsätze und Umsatzanteile B.3.1.7 Zwischenfazit

B.3.2 Gemeinsame Zuteilung von Strass Angebotssummen

B.3.2.1 Regelmässige Treffen bis Mai 201 B.3.2.1.1Massgebliche Beweismittel B.3.2.1.2Beweiswürdigung B.3.2.1.3Zwischenergebnis

jen von Parteien und Entscheid der WEKO

vurdigung

Jer Einvernahme des Zeugen [...] mittel

ternehmen im Kanton Graubünden aubünden

sssatinnen

sadressatinnen enbauunternehmen

nche im Kanton Graubünden agskriterium

ssenbauarbeiten

t und Kategorie der enthaltenen Vergaben sowie trassenbauunternehmen)

ertöffnungsprotokolle (DOPGR) ) Jahr und Öffentliche Vergabestelle tstyp (Strassen- und/oder Tiefbau)

enbauprojekten und Festlegung der Höhen der

B.3.2.2 Beteiligte Personen und Strassenk B.3.2.2.1Massgebliche Beweismittel B.3.2.2.2Beweiswürdigung B.3.2.2.3Zwischenergebnis

B.3.2.3 Konsens zwischen den beteiligten B.3.2.3.1 Allgemeines zu den Beweisthemer B.3.2.3.2 Massgebliche Beweismittel B.3.2.3.3Beweiswürdigung

B.3.2.3.4 Zwischenergebnis

B.3.2.4 Umsetzung und Auswirkungen der B.3.2.4.1 Massgebliche Beweismittel B.3.2.4.2 Beweiswurdigung

B.3.2.4.3 Zwischenfazit betreffend Umsetzuı B.3.2.5 Zwischenergebnis

B.3.3 Sonstige Formen der Zusammena B.3.3.1 Zusammenarbeit zur Erarbeitung \ B.3.3.2 Zusammenarbeit im Rahmen der E B.3.3.3 Zusammenarbeit im Rahmen von : B.3.4 Zusammenfassendes Beweisergel B.4 Zusammenarbeit von Hochbauuntern B.4.1 Hochbaubranche im Churer Rhein B.4.2 «Club Quattro» bzw. «Quattro rour B.4.2.1 Massgebliche Beweismittel B.4.2.2 Beweiswürdigung

B.4.3 Ergebnis

Cc Erwagungen

C.1 Geltungsbereich

C.2 Zuständigkeit der Gesamtkommissior C.3 Formelles — Akteneinsicht

C.4 Vorbehaltene Vorschriften

C.5 Unzulässige Wettbewerbsabreden im C.5.1 Wettbewerbsabrede

C.5.1.1 Gemeinsame Zuteilung von Strass gemeinsame Festlegungen der Hö Wettbewerbsabrede

C.5.1.1.1Bewusstes und gewolltes Zusam C.5.1.1.2Bezwecken oder bewirken einer W C.5.1.1.3Dauervereinbarung C.5.1.1.4Abrede zwischen Unternehmen gle C.5.1.1.5Zwischenfazit

C.5.1.2 Sonstige Formen der Zusammena der zwölf Unternehmen als Wettbe

C.5.2 _ Beseitigung des wirksamen Wettb:

C.5.2.1 Preis- und Geschaftspartnerabred: (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG)

Jauunternehmen 81

Unternehmen und Zwecksetzung 99

1 «Konsens» und «Zwecksetzung» 99 ‘Zusammenarbeit 118 1g und Auswirkungen 138 rbeit 140 on Kalkulationsgrundlagen 140 3eteiligungen an der Catram AG 140 «Dauer-Arbeitsgemeinschaften» 141 nis 141 ehmen im Rahmen des «Club Quattro» 142 tal (in der Zeit 2006-2012) 142 1 der WEKO 149 Strassenbau 150 enbauprojekten anhand der Anteilsquoten und he der Angebotssummen als lenwirken von Unternehmen 151 'ettbewerbsbeschränkung 152 sicher oder verschiedener Marktstufen 156 rbeit der zwölf Strassenbauunternehmen bzw. werbsabreden 157 awerbs 158

> zwischen Unternehmen der gleichen Marktstufe

C.5.2.1.1UUnternehmen, die tatsächlich oder Wettbewerb stehen

C.5.2.1.2Preis- und Geschäftspartnerabred: C.3.2.2 Keine Widerlegung der gesetzliche C.5.2.1.3Relevanter Markt C.5.2.1.4Aussen- und Innenwettbewerb C.5.2.1.5Zusammenfassende Gesamtbetra C.5.2.1.6Zwischenfazit zur Prüfung der Wid C.5.3 Ergebnis

C.6 Unzulässige Wettbewerbsabreden im C.6.1 Wettbewerbsabrede

C.6.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusam C.6.1.2 Bezwecken oder bewirken einer W C.6.1.3 Dauervereinbarung

C.6.1.4 Abrede zwischen Unternehmen gle C.6.1.5 Zwischenfazit

C.6.2 Keine Beseitigung des wirksamen C.6.3 _ Erhebliche Beeinträchtigung des V C.6.3.1 Relevanter Markt C.6.3.1.1Marktgegenseite C.6.3.1.2Sachlich relevanter Markt C.6.3.1.3Räumlich relevanter Markt C.6.3.1.4Zeitlich relevanter Markt C.6.3.1.5Zwischenfazit zum relevanten Mar C.6.3.2 Rechtliches zur Prüfung der erheb C.6.3.3 Prüfung in casu C.6.3.3.1Qualitative Kriterien C.6.3.3.2Quantitative Kriterien C.6.3.3.3Gesamtbetrachtung und Ergebnis C.6.4 Keine Rechtfertigung aus Effizienz C.6.5 Zwischenergebnis

C.7 Ergebnis

C.8 Massnahmen

C.8.1 Anordnung von Verhaltens- und U C.8.2 Sanktionierung

C.8.2.1 Allgemeines

C.8.2.2 Voraussetzungen

C.8.2.2.1 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG C.8.2.2.2Vorwerfbarkeit C.8.2.2.3Sanktionierbarkeit in zeitlicher Hin: C.8.2.2.4Zwischenfazit

C.8.2.3 Zurechenbarkeit des Wettbewerbs C.8.2.4 Bemessung

C.8.2.4.1Basisbetrag

C.8.2.4.2Dauer des Verstosses

der Möglichkeit nach miteinander im

2 gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG 159 :n Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung 161 chtung 169 erlegung der Beseitigungsvermutung 169

Hochbau im Churer Rheintal («Club Quattro») 170 lenwirken 171 'ettbewerbsbeschränkung 172 sicher oder verschiedener Marktstufen 173

Wettbewerbs 173 Vettbewerbs 174 kt 176 lichen Wettbewerbsbeeintrachtigung 176 grunden 180 nterlassungspflichten 181

} 183 sicht 185 verstosses 188

C.8.2.4.3Erschwerende und mildernde Ums C.8.2.4.4Selbstanzeigen C.8.2.4.5Verhaltnismassigkeitsprufung C.8.2.4.6Ergebnis

C.8.3 Beschlagnahmte Dokumente und ı

D Kosten und Parteientschädigung

D.1 Gebührenpflicht

D.2 Höhe der Verfahrenskosten D.3 Verlegung

D.4 Keine Parteientschädigung

E Ergebnis

Dispositiv

F Dispositiv

tände 199 Jespiegelte elektronische Daten 210

A Verfahren

A.1 Gegenstand der Untersuchi

1. Gegenstand der Untersuchung bilden branche im Kanton Graubünden, namentlic bau. Im Fokus stehen insbesondere allfälli sammenhang mit Strassenbauleistungen, d inkl. Südbünden stattgefunden haben sollen

A.2 Untersuchungsadressatinn:

2. Im Folgenden werden die Untersuch erörtert. Dabei werden diejenigen Gesellsc verbunden sind oder waren.

A.2.1 A. Kappeli’s Söhne AG und Bian

3. Die Geschichte des heute von der A. ternehmens (nachfolgend: Kappeli) reicht bi tiv tätige Gesellschaft, die A. Kappeli’s Soh im Handelsregister des Kantons St. Gallen A. Kappeli’s Söhne AG Chur im Handelsre« A. Kappeli’s Söhne AG Chur wurde im Jahr Gesellschaftszweck der A. Kappeli’s Söhne treiben, welches insbesondere in den Bere Ruckbau, Stollen- und Wasserbau sowie B tatig ist. Sie verfugt Uber mehrere Zweigniec

4. Muttergesellschaft der A. Kappeli’s S Bad Ragaz (Kt. SG)*. Die Bianchi Holding ‚ u.a. das Halten und Verwalten von Beteili: ten. [...].

5. Im Jahr 2011 übernahm die A. Käppe Casty Bau AG* mit Sitz in Chur, einem da bauunternehmen. Im Einzelnen geschal A. Käppeli’s Söhne AG und die Casty Bau ‚ Holding AG mit Sitz in Schaffhausen® war (: Kaufvertrag).’ Im Kaufvertrag wurde insbes trag enthielt zudem ein Konkurrenzverbot, \ Gruppe noch die Casty Bau AG während zı

2 Handelsregister des Kantons St. Gallen,

3 Handelsregister des Kantons St. Gallen,

4 Handelsregister des Kantons St. Gallen, 5 Handelsregister des Kantons Graubünd:

6 Handelsregister des Kantons Schaffhau:

7 Die entsprechenden Verträge liegen der

1I1.J.087 (gemäss Aktenverzeichnis zum Verfahr tennummer keine Verfahrensnummer genannt is zeichnis des Verfahrens 22-0433 aufgeführt ist).

ing

| mutmassliche Wettbewerbsabreden in der Bau- 'h bezüglich der Märkte für Hoch- und Strassenge kartellrechtswidrige Verhaltensweisen im Zuje mutmasslich im gesamten Kanton Graubünden 1.

en

ungsadressatinnen und deren Geschäftstätigkeit haften zusammen behandelt, die konzernmässig

chi Holding AG

Käppeli’s Söhne AG betriebenen Strassenbauuns in die 1930er-Jahre zurück.' Die heutige operane AG mit Sitz in Sargans (Kt. SG), ist seit 2007 eingetragen.? Davor war sie unter dem Namen Jister des Kantons Graubünden verzeichnet. Die 1968 gegründet und hatte ihren Sitz in Chur. Der > AG besteht darin, ein Bauunternehmen zu beichen Hoch- und Tiefbau, Strassenbau, Erd- und etrieb von Kies-, Schotter- und Recyclingwerken lerlassungen, unter anderem eine in Chur.

öhne AG ist die Bianchi Holding AG mit Sitz in AG wurde im Jahr 2001 gegründet und bezweckt Jungen und Investitionen an Tochtergesellschafl’s Söhne AG von der Hüppi-Gruppe Aktiven der mals in Graubünden tätigem Strassen- und Tief- 1 Folgendes: Im März 2011 schlossen die \G, deren Alleinaktionärin zu jener Zeit die Hüppi siehe unten Rz 15 f.), einen Vertrag (nachfolgend: sondere Folgendes vereinbart: [...]. Der Kaufvervonach sich weder die Gesellschaften der Hüppivei Jahren an Ausschreibungen im Kanton Grau-

‚hte/>; zuletzt aufgerufen am 19.8.2019. CHE-105.762.075.

CHE-105.762.075.

CHE-101.353.766.

sn, CHE-106.825.229; gelöscht am 16.9.2015. sen, CHE-102.553.598; gelöscht am 23.9.2015.

1 Wettbewerbsbehörden vor; siehe Act. 1.464, S. 3 ff.; en 22-0433; soweit nachfolgend betreffend eine Akt, handelt es sich um eine Akte, welche im Aktenverbünden beteiligen und in diesem Gebiet gr fen. Die Casty Bau AG verpflichtete sich in aus ihrem Namen zu streichen und ihren st darin «Strassenbau» nicht mehr vorkommt vollzogen, die Casty Bau AG benannte sic auch ihre Zweckbestimmung gemäss Kaufv Bau AG/Casba AG ausserdem ihre zwei A zur Catram AG unten Rz 10 ff.), an die C: Kaufvertrags nicht mehr im Bereich Strass der Casba AG eingeleitet; die Löschung erfe

A.2.2 Cellere Bau AG und Aktiengesell

6. Die Cellere Bau AG mit Sitz in St. Ge baugesellschaft der Cellere-Gruppe (nachf: 1956 in das Handelsregister des Kantons : Strassen- und Tiefbauunternehmens Celleı rückgehen.'! Der Gesellschaftszweck der C sondere Strassen- und Tiefbauarbeiten all über Zweigniederlassungen in der gesamteı

7. Muttergesellschaft der Cellere Bau A‘ Gallen'?. Die Aktiengesellschaft Cellere w Sinne einer Konzernleitung die zentrale FÜ aller zur Cellere-Gruppe gehörenden Unterr

8. Im hier massgeblichen Zeitraum (200 mehrfach um. Insbesondere übernahm die und Passiven der schon zuvor zur Celler: Strassen- und Tiefbau, '? mit Sitz in Chur, v wurde. Die Cellere AG Graubünden, Stras 2013 unter dem Namen Palatini AG Unterv: tini AG Untervaz schon vor dieser Umben: hatte.'° Der Gesellschaftszweck der Palati Bauarbeiten, insbesondere von Strassen- t fügte die Palatini AG Untervaz in den 2000e

A.2.3 C Bauunternehmung Centorame

9. Die C Bauunternehmung Centorame Centorame) wurde 1965 unter dem Namen gen Namen erhielt sie im Jahr 1999. Die bau-, Tiefbau-, Belags- und Umgebungsart

9 Vgl. Handelsregister des Kantons Grauk

10 Handelsregister des Kantons St. Gallen,

12 Handelsregister des Kantons St. Gallen,

13 Handelsregister des Kantons GraubUnd«

14 Siehe SHAB vom 7.1.2013, Nr. 59.

aufgerufen am 19.8.2019. 16 Handelsregister des Kantons Graubünd:

undsätzlich keine Tätigkeiten mehr ausüben dürdiesem Zusammenhang dazu, das Wort «Casty» atuarischen Zweck dahingehend zu ändern, dass . Der Vertrag wurde im Laufe des Jahres 2011 h im selben Jahr in Casba AG um und änderte ertrag. Infolge des Geschäfts verkaufte die Casty ktien, welche sie an der Catram AG hielt (siehe atram AG.® Die Casba AG war seit Vollzug des enbau tätig. Im Jahr 2013 wurde die Liquidation jlgte im Jahr 2015.°

schaft Cellere

len’? ist heute die operative Strassen- und Tiefgend: Cellere). Die Gesellschaft wurde im Jahr St. Gallen eingetragen, wobei die Ursprünge des ‘e bist auf den Anfang des 20. Jahrhunderts zuellere Bau AG besteht darin, Bauarbeiten, insbeer Art auszuführen. Die Cellere Bau AG verfügt 1 Deutschschweiz sowie im Tessin.

5 ist die Aktiengesellschaft Cellere mit Sitz in St. urde im Jahr 1968 gegründet und bezweckt im hrung, Koordination, Beratung und Finanzierung 1ehmen und anderer Unternehmen. [...].

4 bis heute) strukturierte sich die Cellere-Gruppe Cellere Bau AG im Jahr 2016 samtliche Aktiven e-Gruppe gehörenden Cellere AG Graubünden, voraufhin Letztere noch im selben Jahr aufgelöst sen- und Tiefbau, firmierte wiederum bis Anfang ız mit Sitz in Untervaz (Kt. GR),'* wobei die Palannung Uber 50 Jahre zu Cellere Gruppe gehört ni AG Untervaz bestand in der Ausführung von ind Tiefbauarbeiten aller Art. In Graubünden verr-Jahren über mehrere Zweigniederlassungen.

AG

AG mit Sitz in Schmitten (Kt. GR; nachfolgend: Chr. Balzer & Sohn AG gegründet. "® Ihren heuti- Centorame bezweckt die Ausführung von Hochjeiten. Die Centorame ist Muttergesellschaft von

ünden, CHE-106.825.229. CHE-105.884.175.

tml>; zuletzt aufgerufen am 19.8.2019. CHE-103.429.216.

an, CHE-105.896.617.

/palatini-ag-untervaz-wird-zur-cellere-ag>; zuletzt

an, CHE-105.905.535.

einer weiteren Baugesellschaften'” und ve lassungen.

A.2.4 Catram AG

10. Die Catram AG (nachfolgend: Catran ternehmenszweck ist die Herstellung von | sen-, Hoch- und Tiefbau sowie Bau und Bet

11. Aktionäre der Catram sind bzw. wart Strassenbauunternehmen, welche (auch) in sind bzw. waren seit 2004 folgende Strass ram: Käppeli (siehe oben Rz 3 ff.), Cellere Rz 9), Foser AG (siehe Rz 13), Hew AG Be Bau AG (siehe Rz 5, 16), Implenia Schwei gen AG (siehe unten Rz 20), Gesellschafter Strassen- und Tiefbau AG Landquart (siehe he unten Rz 25) und die METTLER PRADE halten bzw. hielten unterschiedlich grosse A Aktienanteil stets nahezu 100 % betrug. | selbst.

12. Dem Verwaltungsrat der Catram geh an (mindestens ein Vertreter pro Aktionärs tungsrat nicht vertreten. '° [...].2°

A.2.5 Foser AG

13. Die Foser AG (bis Anfang 2017: Fos lans (Kt. GR) wurde 1986 gegrtindet.?" Die bau- und Tiefbauarbeiten, insbesondere P der Unternehmung gehen bis auf die 194( Zweigniederlassungen in Grabs (Kt. SG).

A.2.6 Hew AG Bauunternehmung Chu

14. Die Hew AG Bauunternehmung Chur gegriindet.*? Die Hew bezweckt den Betriet den Bereichen Hoch, Tief- und Belagsbau bis auf die 1930er Jahre zurück.?® Die Hev im Kanton Graubünden.

17 Siehe <https://www.centorame.ch/>; zul

18 Handelsregister des Kantons Graubünd:

19 Vgl. Handelsregister des Kantons Grauk

20 Vgl. Ziffer 3 des Aktionarsbindungsvertré 0457).

21 Handelsregister des Kantons Graubünd: 23 Handelsregister des Kantons Graubünd:

rfügt in Graubünden über mehrere Zweignieder-

1) mit Sitz in Chur wurde 1966 gegrtindet. '® Un- Viischgut und anderen Baustoffen für den Strasrieb entsprechender Anlagen.

2n im hier relevanten Zeitraum (2004 bis heute) Graubünden tätig sind bzw. waren. Im Einzelnen en- und Tiefbauunternehmen Aktionäre der Cat- > (siehe oben Rz 6 ff.), Centorame (siehe oben uunternehmung Chur (siehe unten Rz 14), Casty z AG (siehe unten Rz 17 ff.), KIBAG Bauleistun- 1 der Schlub-Gruppe (siehe unten Rz 22 f.), Toldo > unten Rz 24), Walo Bertschinger AG Chur (sie- -R AG (siehe unten Rz 27). Diese Gesellschaften \nteile des Aktienkapitals, wobei ihr gemeinsamer Jen übrigen Anteil der Aktien hielt die Catram

ören einzig Vertreter der Aktionärsgesellschaften gesellschaft); externe Personen sind im Verwalar & Hitz AG; nachfolgend: Foser) mit Sitz in Ma- > Foser bezweckt die Ausführung von Strassenflästerungen und Asphaltbeläge. Die Ursprünge Jer Jahre zurück.” Sie verfügt aktuell über eine

(nachfolgend: Hew) mit Sitz in Chur wurde 1957 ) einer Bauunternehmung und ist insbesondere in tätig.?* Die Ursprünge der Unternehmung gehen v verfügt aktuell über fünf Zweigniederlassungen

stzt aufgerufen am 19.8.2019.

an, CHE-105.762.218.

ünden, CHE-105.762.218.

195 in Act. III.N.005. Beachte aber Act. V.56 (22-

an, CHE-103.649.278.

letzt aufgerufen am 19.8.2019. an, CHE-105.954.410.

etzt aufgerufen am 19.8.2019. letzt aufgerufen am 19.8.2019.

A.2.7 Hüppi AG

15. Die Hüppi AG mit Sitz in Wallisellen len)?® ist heute die operative Strassen- und obergesellschaft der Hüppi-Gruppe (nachfc im Jahr 2005 gegründet. Die Ursprünge de Jahre zurück.?’” Die Hüppi AG Wallisellen Strassen-, Hoch- und Tiefbau sowie die B Deutschschweiz über mehrere Zweignieder

16. Im hier massgeblichen Zeitraum (20( mehrfach um:*® Im Jahr 2004 war die im J: (nachfolgend: Hüppi AG Zürich)?° innerhalt Tiefbaugesellschaft. Dieser Gesellschaft ge Casty Bau AG,*° welche in Graubünden eir he auch Rz 5). Die übrigen Aktien der Cast, 2005 übertrug die Hüppi AG Zürich den E sowie sämtliche von ihr gehaltenen Aktien gründete und in Rz 15 beschriebene Hüppi dann in Hüppi Immo AG umbenannt und fu len. Im Jahr 2010 übertrug die Hüppi AG W Casty Bau AG der Hüppi Holding AG mit S ber 2010 von der [...] die übrigen Aktien d ding AG ab Ende 2010 über 100 % der Akt die Abwicklung der Casty Bau AG auf die AG fusionierte im Jahr 2015 in die Hüppi AC

A.2.8 Implenia Schweiz AG

17. Die Implenia Schweiz AG mit Sitz in I der börsennotierten Implenia-Gruppe. Die nehmens. Ihr Geschäftsbereich umfasst u. Ausführung von Bauleistungen im Hoch- ur Implenia hat keine Zweigniederlassungen.

18. Die Implenia ging aus dem Zusamme Holding AG und der Batigroup Holding AG, ZB Didumos AG als neue Holdinggesellsch umbenannt wurde.* Im Rahmen des Zusar dete Zschokke-Gesellschaft mit Sitz in Ger tergesellschaft der Implenia AG gemacht. I in Implenia Schweiz AG um.

26 Handelsregister des Kantons Zurich, CH 28 Vgl. dazu Act. 111.018, S. 14 ff. (22-0457) 23 Handelsregister des Kantons Zurich, CH

30 Handelsregister des Kantons Graubiind 31 [...].

32 Handelsregister des Kantons Schaffhau:

33 Handelsregister des Kantons Zurich, CH

(Kt. ZH; nachfolgend auch: Hüppi AG Wallisel- Tiefbaugesellschaft sowie zugleich die Konzern- Igend: Hüppi). Die Gesellschaft wurde zwar erst »r Hüppi-Gruppe gehen indes bis auf die 1890er bezweckt den Betrieb einer Unternehmung für eratung auf diesen Gebieten. Sie verfügt in der assungen.

‚4 bis heute) strukturierte sich die Hüppi-Gruppe ahr 1989 gegründete Hüppi AG mit Sitz in Zürich > der Hüppi-Gruppe die operative Strassen- und hörten zu dieser Zeit zudem 50 % der Aktien der | Strassen- und Tiefbauunternehmen betrieb (sie- Bau AG standen im Eigentum der [...]?. Im Jahr 3etriebsteil (Strassen- und Tiefbauunternehmen) der Casty Bau AG auf die zwischenzeitlich ge- AG Wallisellen. Die Hüppi AG Zürich wurde soisionierte im Jahr 2017 in die Hüppi AG Walliselallisellen sämtliche von ihr gehaltenen Aktien der itz in Schaffhausen”. Letztere kaufte im Dezemer Casty Bau AG. Damit verfügte die Hüppi Holien der Casty Bau AG. Kurze Zeit später begann in Rz 5 beschriebene Weise. Die Hüppi Holding > Wallisellen.

Jietlikon (Kt. ZH; nachfolgend: Implenia)°® ist Teil Implenia bezweckt den Betrieb eines Bauuntera. im In- und Ausland die Planung, Leitung und 1d Tiefbau für fremde und eigene Rechnung. Die

nschluss zweier Bauunternehmen, der Zschokke hervor. Die beiden Holdings gründeten 2005 die aft, wobei diese kurze Zeit später in Implenia AG nmenschlusses wurde eine im Jahr 1996 gegrünif zur Implenia Bau AG umfirmiert und zur Tochn Jahr 2013 benannte sich die Implenia Bau AG

E-112.423.922.

te/>; zuletzt aufgerufen am 19.8.2019. E-105.788.287, gelöscht am 20.6.2017.

sn, CHE-106.825.229; gelöscht am 16.9.2015.

sen, CHE-102.553.598; gelöscht am 23.9.2015. E-101.271.306.

19. Wenn im Folgenden in Bezug auf S schlusses im Jahr 2005 von der «Implenia gängerinnen (z. B. Zschokke Holding AG, E verbundenen Gesellschaften).

A.2.9 KIBAG Bauleistungen AG

20. Die KIBAG Bauleistungen AG mit Sitz 2001 gegründet. Sie ist Teil der bereits 19: den Tätigkeitsbereichen Verkehrswegebau, Altlastensanierung, Kanaldienstleistungen, fügt in der gesamten Deutschschweiz üb sechs Zweigniederlassungen im Kanton G graubündnerischen Zweigniederlassungen VAGO (z. B. «VAGO Chur Zweigniederlassı

A.2.10 Lazzarini AG

21. Die Lazzarini AG mit Sitz in Samedan ter dem Namen G. Lazzarini & Co. AG geg Jahr 2009. Die Lazzarini bezweckt den Bei Realisierung, Bewirtschaftung und Veräuss nung. Sie verfügt über drei Zweigniederlass und Scuol), eine im Kanton St. Gallen (Buct

A.2.11 Schlub AG, Schlub AG Nordbünc

22. Die Schlub AG (nachfolgend: Schlub 2012 war sie operativ tätig und bezweckte mung und die Ausführung von Strassenb: Rahmen einer Umstrukturierung in den Jah bezweckt sie seitdem u. a. die Beteiligung : wurde sodann Alleinaktionärin der Ende 20° Sitz in Chur (nachfolgend: Schlub Nord) so\ AG Südbünden“! mit Sitz in Poschiavo (Kt. |

23. Schlub Nord und Schlub Süd sind sei tigen Strassen- und Tiefbauunternehmen d der Betriebsteil (Strassen- und Tiefbauunte Die Schlub Süd erhielt den Betriebsteil (St gegründeten Schlub Tief- und Strassenbau Tief- und Strassenbau AG fusionierte nach Süd in die Schlub und wurde noch 2012 gel

35 Handelsregister des Kantons Zürich, CH

36 Vgl. Handelsregister des Kantons Grauk 289.653.015, CHE-428.080.290, CHE-458.855.! 37 Siehe Nachweise in Fn 36.

38 Vgl. Handelsregister des Kantons Grauk

39 Handelsregister des Kantons GraubUnd«

40 Handelsregister des Kantons Graubiind 4 Handelsregister des Kantons Graubünd: 42 Handelsregister des Kantons Graubünd:

achverhalte vor dem Zeitpunkt des Zusammen- » die Rede ist, dann meint dies ihre Rechtsvor- 3atigroup Holding AG bzw. deren konzernmässig

‚in Zürich (nachfolgend: KIBAG)?° wurde im Jahr 26 gegründeten KIBAG-Gruppe. Die KIBAG ist in Tief- und Ruckbau, Wasser- und Spezialtiefbau, Bohrungen, Erdwarmesonden etc. aktiv. Sie verer Zweigniederlassungen, davon befinden sich raubünden (u. a. in Chur und Pontresina).”® Die firmierten bis ins Jahr 2011 unter dem Namen ing der KIBAG Strassen- und Tiefbau»).°”

(Kt. GR; nachfolgend: Lazzarini) wurde 1945 unründet.°® Ihre heutige Bezeichnung erhielt sie im rieb einer Bauunternehmung sowie Entwicklung, erung von Bauten auf eigene und fremde Rechungen, zwei davon im Kanton Graubünden (Chur

Jen und Schlub AG Südbünden

) mit Sitz in Chur wurde 1964 gegründet.°° Bis > den Betrieb einer Hoch- und Tiefbauunternehau- sowie Belags- und Pflasterungsarbeiten. Im ren 2011 und 2012 anderte sie ihren Zweck; neu an Unternehmen aller Art im In- und Ausland. Sie |1 neu gegründeten Schlub AG Nordbünden“® mit vie der ebenfalls Ende 2011 gegründeten Schlub SR; nachfolgend: Schlub Süd).

der Umstrukturierung 2011/2012 die operativ täer Schlub-Gruppe. Der Schlub Nord wurde dazu :rnehmen) der Schlub (siehe Rz 22) übertragen. rassen- und Tiefbauunternehmen) von der 1990 AG“? mit Sitz in Poschiavo (Kt. GR). Die Schlub der Übertragung ihres Vermögens auf die Schlub oscht.

E-105.807.648.

ünden, CHE-490.804.658, CHE-485.267.677, CHE- 306, CHE-181.929.963.

ünden, CHE-105.769.143. an, CHE-101.348.245. an, CHE-281.015.957. an, CHE-183.358.273.

A.2.12 Toldo Strassen- und Tiefbau AG Landquart

24. Die Toldo Strassen- und Tiefbau AG quart (Kt. GR) wurde 1992 unter dem Nan Die Umbenennung erfolgte 2012. Die Tol Tiefbauarbeiten. Sie ist Teil der Toldo-Grup rückgehen. Zur Toldo-Gruppe gehört auch Sevelen (Kt. SG).

A.2.13 Walo Bertschinger AG Chur, Wal Bertschinger Central AG

25. Die Walo Bertschinger AG Chur (nac gründet. *° Sie bezweckt die Übernahme un: und Tiefbauten jeder Art, insbesondere vo Deponiebauten. In Graubünden verfügt die dan, St. Moritz, Scuol und Sargans).

26. Die Walo ist Teil der Walo-Gruppe, d gehen.* Zur Walo-Gruppe gehört auch die schinger Holding AG*®.

A.2.14 ZINDEL GRUPPE AG, METTLER

27. Die METTLER PRADER AG*® mit Sit: dem Namen Prader & Co. AG gegründet. | um. Im Jahr 2016 fusionierte die im Jahr 2( folgend: Mettler) in die PRADER AG, worat umbenannt wurde. Die Mettler AG wurde r löscht. Die Mettler AG und die Prader bez Die Prader verfügt über mehrere Zweignied vos, Ilanz und Surses).

28. Die Prader ist Teil der Zindel-Grup| GRUPPE AG°" mit Sitz in Chur (nachfolge delsregister eingetragen und bezweckt das ternehmen der Bau- und Immobilienbranch die Prader im Jahr 1993 und die Mettler AG

43 Handelsregister des Kantons Graubünd:

44 Handelsregister des Kantons St. Gallen,

45 Handelsregister des Kantons GraubUnd« a7 Handelsregister des Kantons Zürich, CH

48 Handelsregister des Kantons Zürich, CH

49 Handelsregister des Kantons Graubiind

50 Handelsregister des Kantons Graubünd:

51 Handelsregister des Kantons Graubünd: 19.8.2019.

und Toldo Strassen- und Tiefbau AG

Landquart (nachfolgend: Toldo) mit Sitz in Landen Frey Strassen- und Tiefbau AG gegründet.” Jo bezweckt die Ausführung von Strassen- und pe, deren Ursprünge bis auf die 1940er Jahre zudie Toldo Strassen- und Tiefbau AG* mit Sitz in

o Bertschinger Holding AG und Walo

hfolgend: Walo) mit Sitz in Chur wurde 1947 ge- 1 Ausführung von öffentlichen und privaten Hochn Strassen-, Gleis-, Untertage- und Damm- und Walo über vier Zweigniederlassungen (in Sameeren Ursprünge bis auf die 1910er Jahre zurück- Walo Bertschinger Central AG“. [...] Walo Bert-

PRADER AG

7 in Chur (nachfolgend: Prader) wurde 1959 unter m Jahr 2005 benannte sie sich in PRADER AG )00 gegründete Mettler AG°° mit Sitz Chur (nachfhin die PRADER AG in METTLER PRADER AG 1och im Jahr 2016 aus dem Handelsregister geweck(t)en die Führung einer Bauunternehmung. erlassungen im Kanton Graubünden (u. a. in Da-

Je, deren Konzernobergesellschaft die ZINDEL nd: Zindel) ist.°? Die Zindel wurde 1972 im Han- Halten und Verwalten von Beteiligungen an Un- > sowie des Tourismus. Die Zindel übernahm die im Jahr 2005.°°

an, CHE-107.433.168.

CHE-105.811.489.

an, CHE-105.902.028.

‚ zuletzt aufgerufen am 19.8.2019. E-107.305.731.

E-102.673.417.

an, CHE-108.854.957.

an, CHE-102.596.024. Igruppe/unternehmen/>; zuletzt aufgerufen am

ader/portrait/>; zuletzt aufgerufen am 19.8.2019.

A.3 Verfahrensverlauf

A.3.1 | Untersuchungseroffnung am 30.

29. Das Sekretariat der Wettbewerbskor mass Art. 27 ff. KG am 30. Oktober 2012 i ums der Wettbewerbskommission gegen | Untersuchung «22-0433: Bau Unterengadin

30. Dem Sekretariat lagen aufgrund eine bewerbsabreden in der Baubranche im Un fur Hoch-, Tief- und Strassenbau sowie Kie im Unterengadin Vertreter verschiedener B dere um bei Ausschreibungen die Angebot lenfalls Bauprojekte bzw. Kunden und Kur men, gegen welche die Untersuchung erc Rz 2-28 genannten Gesellschaften folgend:

. Implenia Schweiz AG,

. Hew AG Bauunternehmung ( e Lazzarini AG sowie

. Palatini AG Untervaz.

31. Die Eröffnung der Untersuchung gz Schweizerischen Handelsamtsblatt® bekai dass er oder sie an der Untersuchung zu be

A.3.2 Erste Hausdurchsuchungen und

32. Am 30. Oktober und 1. November 20° Unternehmen (u.a. bei der Implenia und | der Hausdurchsuchungen wurden insges: nahmen durchgefthrt. °°

A.3.3 Erste Selbstanzeigen

33. Nach der Untersuchungseroffnung gir mehrere Selbstanzeigen ein. Auf diese wird Gegenstand dieses Verfahrens (siehe dazı Bedeutung sind.

A.3.3.1 Implenia

34. Mit E-Mail vom 1. November 2012 (V für eine Selbstanzeige im vorliegenden \

54 Vgl. Act. 1.002-1.022, 1.025. 55 Act. 1.025.

56 Vgl. Act. IV.002 ff.

57 Act. IX.A.1.

Oktober 2012

mission (nachfolgend: Sekretariat) eröffnete gem Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidi-

19 im Unterengadin tätige Bauunternehmen die » 94

r Anzeige Anhaltspunkte fur mutmassliche Wettterengadin vor, namentlich bezuglich der Markte s und Beton. Es bestand der Verdacht, dass sich auunternehmen abgesprochen hatten, insbeson- > bzw. Angebotssummen zu koordinieren und al- ıdinnen aufzuteilen. Unter den 19 Bauunternehffnet worden war, waren von den oben in den an vier Gesellschaften:

hur,

ib das Sekretariat am 13. November 2012 im nt. Auf diese Publikation beantragte niemand, teiligen sei.

Einvernahmen

12 führte das Sekretariat bei insgesamt 13 der 19 _-azzarini) Hausdurchsuchungen durch. Während amt elf Parteieinvernahmen und Zeugeneinverigen im Verfahren «22-0433: Bau Unterengadin» nachfolgend nur eingegangen, soweit sie fur den 1 insbesondere Rz 1 sowie unten Rz 605 ff.) von

ersand: 11:00 Uhr) setzte Implenia einen Marker ferfahren.®” Sie bestätigte diesen mit Fax vom

7. November 2012 (Eingang bei den Wettt samt zehn mündlichen Protokollerklärungen

35. Folgende Personen der Implenia ert der Selbstanzeige direkt SachverhaltsauskU

. [...] (1. November 2012)°° un . [...] (9. November 2012).°"

36. Nachdem die ersten Eingaben der | werbsabreden im Bereich Strassenbau im plenia später auch mutmassliche Wettbew che und/oder andere Gebiete (für den gesaı

37. Mit Schreiben vom 23. April 2013 te Selbstanzeige der Implenia als Erste betref das Sekretariat im Einvernehmen mit dem | raussetzungen für den vollständigen Erlass bis zu diesem Zeitpunkt gemeldeten mutm gegeben erachtet.® In dem Schreiben ford dem dazu auf, die Aufgabe der Beteiligung gen. Die Implenia reichte eine entsprechenc

A.3.3.2 Lazzarini

38. Mit Fax-Bonusmeldung vom 1. Noven (Eingang bei den Wettbewerbsbehörden: 1 chen Eingaben. °®

39. Sodann erteilten folgende Personen ¢ zungen der Selbstanzeige Sachverhaltsausl

° [...] (1. November 2012)® un . [...] (19. August 2015)®®.

40. Mit Schreiben vom 23. April 2013 te Selbstanzeige der Lazzarini an zweiter Ste gen ist und das Sekretariat im Einvernehme sion daher die Voraussetzungen für den vol ansieht.°° Die Wettbewerbsbehörden verwi

58 Act. IX.A.5.

59 Act. IX.A.3, IX.A.8 f., IX.A.11, IX.A.13 ff. 60 Act. IX.A.3.

61 Act. IX.A.8.

62 Siehe dazu bereits das Fax vom 7.11.2C 63 Act. IX.A.44.

64 Act. IX.A.46.

65 Act. IX.B.1.

66 Act. IX.B.7-IX.B.10, IX.B.19, IX.B.20, IX 67 Act. IX.B.4.

68 Act. IX.B.23.

69 Act. IX.B.15.

jewerbsbehörden: 19:16 Uhr)°® sowie mit insge- und der Einreichung von Beweismitteln.°°

siIten im Rahmen von mündlichen Ergänzungen infte:

d

mplenia zunachst einzig mutmassliche Wettbe- Unter- und Oberengadin betrafen, zeigte die Imerbsabreden betreffend andere Wirtschaftsbereinten Kanton Graubünden) an.“

ilte das Sekretariat der Implenia mit, dass die fend das Verfahren 22-0433 eingegangen ist und >rasidenten der Wettbewerbskommission die Voder Sanktion in Bezug auf die von der Implenia asslichen unzulässigen Wettbewerbsabreden als erten die Wettbewerbsbehörden die Implenia zuam gemeldeten Wettbewerbsverstoss zu bestätije Bestätigung ein.‘*

ıber 2012 reichte die Lazzarini Selbstanzeige ein 4:08 Uhr). Sie ergänzte diese mit fünf schriftli-

Jer Lazzarini im Rahmen von mündlichen Ergankünfte:

d

ilte das Sekretariat der Lazzarini mit, dass die lle betreffend das Verfahren 22-0433 eingegan- ın mit dem Präsidenten der Wettbewerbskommis- Iständigen Erlass der Sanktion nicht als gegeben sen allerdings auf die Möglichkeit der Reduktion

‚IX.A.16, IX.A.28 ff., IX.A.49 f., IX.A.52 f.

112 in Act. IX.A.5.

.B.28 und Act. VII.B.2 (22-0457).

gemäss Art. 12 SVKG, wobei klargestellt w gen Sanktion zum Abschluss des Verfahı gend: WEKO) festgelegt wird. In dem Schre zzarini zudem dazu auf, die Aufgabe der E schriftlich zu bestätigen. Die Lazzarini reicht

A.3.4 Ausdehnung der Untersuchung :

41. U. a. aufgrund der Informationen aus retariat die Untersuchung 22-0433 Bauleist am 22. April 2013 im Einvernehmen mit ei cher Hinsicht auf den gesamten Kanton Gr: weitere Unternehmen aus.” Bei diesen sie den Gesellschaften:

. A. Käppeli’s Söhne AG,

. Catram AG,

. Cellere AG Graubünden, Stra . Schlub AG Nordbünden,

. Toldo Strassen- und Tiefbau ° Walo Bertschinger AG” sowi . ZINDEL GRUPPE AG.

42. Die Ausdehnung der Untersuchung g: rischen Handelsamtsblatt”? bekannt. Auf die sie an der Untersuchung zu beteiligen sei.

A.3.5 Erneute Hausdurchsuchunge! das Entsiegelungsverfahren

43. Am 23. und 24. April 2013 führte das AG GraubUnden, Strassen- und Tiefbau, durch. Die Cellere AG Graubünden, Strass gend: drei Gesellschaften) erhoben Einspr pierdokumente und/oder elektronischer Da mente resp. elektronischen Kopien zunachs

44. In der Folge forderte das Sekretariat haltung der Einsprache bzw. der Versiege Sekretariat den drei Gesellschaften an, « schwerdekammer des Bundesstrafgerichts

70 Act. IX.B.18. m Act. 1.080, 1.059-1.067.

72 Gemeint war die Walo Bertschinger AG CHE-105.902.028), welche im massgeblichen G

73 Act. 1.080.

74 Vgl. Act. 11.048 f., 11.054.

urde, dass die Höhe der Reduktion einer allfälliens von der Wettbewerbskommission (nachfolsiben forderten die Wettbewerbsbehörden die Laseteillgung am gemeldeten Wettbewerbsverstoss e eine entsprechende Bestätigung ein. ”°

am 22. April 2013

der Selbstanzeige der Implenia, dehnte das Sekungen Graubünden (vormals: Bau Unterengadin) nem Mitglied des Präsidiums der WEKO in örtliaubünden und in persönlicher Hinsicht auf sieben ben Unternehmen handelt es sich um die folgen-

ıssen- und Tiefbau,

AG,

e

ıb das Sekretariat am 28. Mai 2013 im Schweizese Publikation beantragte niemand, dass er oder

1, Einsprache gegen die Durchsuchung und

Sekretariat an sechs Orten (u.a. bei der Cellere der Hew und der Walo) Hausdurchsuchungen en- und Tiefbau, die Hew und die Walo (nachfolache gegen die Durchsuchung spezifischer Paten’*, weshalb die entsprechenden Papierdokut versiegelt wurden.

die drei Gesellschaften dazu auf, zur Aufrechterlung Stellung zu beziehen. Weiter kündigte das Jie Wettbewerbsbehörden würden bei der Be- (nachfolgend: BStrGer) ein Entsiegelungsgesuch

Chur (Handelsregister des Kantons Graubünden, ebiet tätig war und ist.

stellen, sollten die drei Gesellschaften an die Cellere AG Graubünden, Strassen- und

45. Die Walo hielt an der Versiegelung « Angaben Anwaltskorrespondenz enthielten Rahmen einer «treuhänderischen Entsiege che nicht mit der Untersuchung 22-0433: Bz zu verwertenden Beweismitteln auszusonde ten Dokumente wurden in der Folge ausges träger und Papiere entsiegelt und zu den zu

46. Die Hew hielt insgesamt an ihrer Ein: Ger ein Entsiegelungsgesuch stellte.’? Vor che u. a. damit, dass sich unter den besch befinde.®° Aufgrund dieser Einwände zog d zurück, als die beschlagnahmten Gegens BStrGer hiess das Entsiegelungsgesuch gı de, und ermächtigte das Sekretariat, die übersandte dem Sekretariat zudem die e cke.®° Die durch das Anwaltsgeheimnis ges schieden und die restlichen elektronischen | verwertenden Beweismitteln genommen.®*

A.3.6 Erneute Einvernahmen

47. Im Rahmen der erneuten Hausdurchs höre und eine Zeugeneinvernahme durch.®

A.3.7 Weitere Selbstanzeigen

48. Nach der Ausdehnung der Untersuch zeigen ein. Es handelt sich um die Selbsta den, Strassen- und Tiefbau. Hierzu ist Folge

A.3.7.1 Walo

49. Mit Fax vom 29. April 2013 setzte die liegenden Verfahren.®® Sie bestätigte diese

76 Act. 11.059.

7 Act. 11.060.

78 Act. 11.067.

79 Act. 11.062.

80 Act. 11.066.

81 Act. 11.068.

82 Act. 11.073.

83 Act. 11.074.

84 Act. 11.075-11.78. 85 Act. IV.013 ff.

86 Act. IX.E.1.

ihrer Einsprache festhalten.’® Infolgedessen zog Tiefbau ihre Einsprache vorbehaltlos zurück. ’®

sinzelner Dokumente fest, welche gemäss ihren . Sie erklärte sich jedoch dazu bereit, diese im lung» durch Mitarbeitende des Sekretariats, welleistungen Graubünden befasst waren, aus den rn.’” Die durch das Anwaltsgeheimnis geschützchieden und die restlichen elektronischen Datenverwertenden Beweismitteln genommen. ’®

sprache fest, weshalb das Sekretariat beim BStrdem BStrGer begründete die Hew ihre Einspralagnahmten Dokumenten Anwaltskorrespondenz as Sekretariat das Entsiegelungsgesuch insoweit tanden Anwaltskorrespondenz enthielten.°' Das it, soweit das Gesuch nicht zurückgezogen wurentsiegelten Beweismittel zu durchsuchen.®? Es ntsiegelten und zu durchsuchenden Beweisstüchützten Dokumente wurden in der Folge ausge- Jatenträger und Papiere entsiegelt und zu den zu

suchungen führte das Sekretariat neun Parteiverung vom 22. April 2013 gingen weitere Selbstannzeigen der Walo und der Cellere AG Graubün- :ndes auszuführen.

Walo einen Marker für eine Selbstanzeige im vor- > mit insgesamt acht mündlichen Protokollerklä- rungen und der Einreichung von Beweismiti nen mit formeller oder faktischer Organfunk

50. Mit Schreiben vom 1. April 2014 teilte zeige der Walo an funfter Stelle betreffend Sekretariat im Einvernehmen mit dem Pra: fur den vollstandigen Erlass der Sanktion r hörden verwiesen allerdings auf die Moglict klargestellt wurde, dass die Höhe der Rec des Verfahrens von der WEKO festgelegt w dass die Walo angegeben hat, dass sie verstösse zum 27. Juli 2009 aufgegeben ha

A.3.7.2 Cellere AG Graubünden, Stras

51. Mit Fax vom 25. Oktober 2013 reichte bau eine Selbstanzeige im vorliegenden Vi drei mündlichen Protokollerklärungen, fünf Beweismitteln.” Am 28. April 2016 erteilte und Tiefbau direkt Sachverhaltsauskünfte Selbstanzeige.°"

52. Mit Schreiben vom 26. Marz 2014 te Strassen- und Tiefbau mit, dass die Selbst das Verfahren 22-0433 eingegangen ist un: sidenten der WEKO daher die Voraussetz nicht als gegeben ansieht.” Die Wettbewe lichkeit der Reduktion gemäss Art. 12 SVk Reduktion einer allfälligen Sanktion zum A legt wird. Die Wettbewerbsbehörden hielte Strassen- und Tiefbau angegeben hat, dé werbsverstösse im Sommer 2010 aufgegeb

A.3.8 Ausdehnung der Untersuchung ı

53. Mit Schreiben vom 23. November 2 22-0433: Bauleistungen Graubünden im E der WEKO erneut in persönlicher Hinsicht ¢ Gesellschaften ausgedehnt:

. Aktiengesellschaft Cellere, . Bianchi Holding AG,

. C Bauunternehmung Centorz

87 Act. IX.E.7-IX.E.19; Act. VII.C.7 (22-048 88 Act. IX.E.20.

89 Vgl. Act. IX.F.1 f.

si Act. VII.D.6 (22-0457).

92 Act. IX.F.6.

93 Act. 1.502-1.545.

‘eln.®” Von Seiten der Walo erteilten keine Persotion Sachverhaltsauskünfte.

das Sekretariat der Walo mit, dass die Selbstandas Verfahren 22-0433 eingegangen ist und das sidenten der WEKO daher die Voraussetzungen licht als gegeben ansieht.°® Die Wettbewerbsbekeit der Reduktion gemäss Art. 12 SVKG, wobei luktion einer allfälligen Sanktion zum Abschluss ird. Die Wettbewerbsbehörden hielten ferner fest, die gemeldeten mutmasslichen Wettbewerbsbe.

ssen- und Tiefbau

die Cellere AG Graubünden, Strassen- und Tiefarfahren ein.®° Sie ergänzte diese mit insgesamt schriftlichen Eingaben und der Einreichung von [...] für die Cellere AG Graubünden, Strassenim Rahmen einer mündlichen Ergänzung der

Ite das Sekretariat der Cellere AG Graubünden, anzeige der Gesellschaft an sechster betreffend d das Sekretariat im Einvernehmen mit dem Prä- ıngen für den vollständigen Erlass der Sanktion »rbsbehörden verwiesen allerdings auf die Mög- (G, wobei klargestellt wurde, dass die Höhe der bschluss des Verfahrens von der WEKO festgen ferner fest, dass die Cellere AG Graubünden, iss sie die gemeldeten mutmasslichen Wettbeen habe.

ınd Verfahrenstrennung am 23. November

015 dehnte das Sekretariat die Untersuchung invernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums us.” Die Untersuchung wurde u. a. auf folgende

ime AG,

7).

).6, VII.D.13-VII.D.15 (22-0457).

. Foser & Hitz AG,

. Hüppi AG,

. Mettler AG,

° PRADER AG,

. Schlub AG und Schlub AG Si . Toldo Strassen- und Tiefbau . Walo Bertschinger Central AC

54. Mit Zwischenverfügung vom 23. Nov nehmen mit einem Mitglied des Präsidiums tungen Graubünden von der Untersuchunc getrennte Verfahren 22-0457: Bauleistung Söhne AG, die Aktiengesellschaft Cellere, « Centorame AG, die Catram AG, die Cellere ser & Hitz AG, die Hew AG Bauunternehr AG, die KIBAG Bauleistungen AG, die Laz Schlub AG, die Schlub AG Nordbunden, die Tiefbau AG, die Toldo Strassen- und Tiefba die Walo Bertschinger Central AG, die V GRUPPE AG weitergeführt. Bezüglich des 0457: Bauleistungen Graubünden ist auf Rz

A.3.9 (Weitere) Ermittlungshandlunger

55. Neben den bereits geschilderten Ern wie Partei- und Zeugeneinvernahmen) er nahmen zur Ermittlung des Sachverhalts. S durchgeführt” und beim Kanton Graubünc suche betreffend die Daten bezüglich Auss: meinden reichten die verlangten Daten ein weit den angefragten Stellen eine Beantwor waren die ergriffenen Ermittlungsmassnahi seits und einzelnen Verfahrensparteien and

56. Mitte Dezember 2015 lud das Sekre Zweigniederlassung in Chur) vor, im Vert Zeuge auszusagen.” Die Verfahrensparteie einvernahme informiert und erhielten die \ teilnehmen wollten.” Gegen die Zeugene vom massgeblichen Zeugen noch von den retariat führte die Zeugeneinvernahme wie geneinvernahme nahm neben anderen Ver

9 Act. 1.502-1.545.

Act. IV.023 ff.; Act. 11.001 ff. (22-0457). 96 Siehe Act. V1.001 ff.

97 Vgl. Fn 96.

98 Act. 1.024 (22-0457).

99 Act. 1.025 ff. (22-0457).

100 Vgl. Act. 11.002 (22-0457).

idbUnden, AG Landquart sowie > und Walo Bertschinger Holding AG.

ember 2015 trennte das Sekretariat im Einver- ; der WEKO die Untersuchung 22-0457: Bauleis- | 22-0433: Bauleistungen Graubünden ab.” Das en Graubünden wurde gegen die A. Käppeli's Jie Bianchi Holding AG, die C Bauunternehmung AG Graubünden, Strassen- und Tiefbau, die Foung Chur, die Hüppi AG, die Implenia Schweiz zarini AG, die Mettler AG, die PRADER AG, die » Schlub AG Südbünden, die Toldo Strassen- und u AG Landquart, die Walo Bertschinger AG Chur, /alo Bertschinger Holding AG und die ZINDEL , Gegenstands des vorliegenden Verfahrens 22- 1 zu verweisen.

)

jitttungsmassnahmen (Hausdurchsuchungen sojriffen die Wettbewerbsbehorden weitere Mass- o wurden weitere Einvernahmen angeordnet und len und verschiedenen Gemeinden Amtshilfegechreibungen gestellt”. Der Kanton sowie die Ge- (siehe dazu auch insbesondere Rz 143 ff.), sotung möglich war.” In den folgenden zwei Fällen nen zwischen den Wettbewerbsbehörden einerererseits umstritten.

tariat [...] (bis November 2014 [...] der KIBAGahren 22-0457: Bauleistungen Graubünden als »n wurden vorab über die Vorladung zur Zeugen- \öglichkeit, mitzuteilen, ob sie an der Befragung nvernahme wurden zu diesem Zeitpunkt weder Verfahrensparteien Einwände erhoben. Das Sekterminiert am 3. März 2016 durch. An der Zeufahrensparteien auch die KIBAG teil.'® U. a. die

KIBAG äusserte an der Zeugeneinvernahr Zeugen. '°' Die Frage des Sekretariats, ob \ Antrag stellen wollten, verneinten die anwe Sekretariat führte die Befragung von [...] di tokoll den Verfahrensparteien zu.’ In de nahmen durch, bei denen es die befragten

konfrontierte.'” Uber das Stattfinden der P fahrensparteien jeweils vorab informiert unc nahme an den Befragungen eingeräumt.“ KIBAG teil. Nach Durchführung der Parteie Verfahrensparteien die Einvernahmeprotok« August 2016 machte die KIBAG mit Sc 7. Oktober 2016 geltend, die Verwendung ( lässig.'°” Sie beantragte daher den Wettb« meprotokoll sowie sämtlich sonstigen Prot den Akten zu weisen und künftig auf die Vi Das Sekretariat erliess am 24. Oktober 201 ne Zwischenverfügung, wonach auf die Ani der KIBAG mit Schreiben vom selben Tag | den Rechtsweg, auf dem sie u. a. vorsorg 14. September 2016 sowie vom 7. Oktober 23. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungs: Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.1'"° De teil vom 8. August 2017 auf die hiergegen Die KIBAG zog sodann mit Schreiben vom

rück, weshalb das BVGer im Dezember 21 Dezember 2017 informierte das Sekretari Aussagen von [...] sowie allfällige Stellungr gen als Beweismittel verwenden werde. '’? }

57. Mitte April 2016 lud das Sekretariat Graubünden als Zeuge auszusagen.''* Die in Scuol angesetzt. Die Verfahrensparteien erhielten die Möglichkeit, mitzuteilen, ob sie Mai 2016 stellte die [...] den Antrag, die Ze sen allenfalls als Parteivertreter im Rahme Fall, dass die Wettbewerbsbehörden eine

101 Act. 11.002 (22-0457), Rz 37-65. 102 Siehe Nachweise in Fn 101.

103 Act. 1.092 (22-0457).

104 Act. 11.003-11.006 (22-0457).

105 Act. 1.022 ff., 1.101 ff. (22-0457). 106 Act. 1.097, 1.132, 1.211 (22-0457). 107 Act. 1.213, 1.252 (22-0457).

108 Act. IV.2.001 (22-0457).

109 Vgl. Act. IV.2.003 (22-0457).

110 Act. IV.2.005 (22-0457).

1 Act. IV.2.014 (22-0457).

112 Act. IV.2.015 (22-0457).

113 Act. 1.423 f. (22-0457).

114 Act. 1.098 (22-0457).

115 Act. 1.101 ff. (22-0457).

ne Bedenken gegen die Befragung von [...] als /erfahrensparteien diesbezüglich einen konkreten senden Vertreter der Verfahrensparteien.'”? Das eshalb durch und stellte das entsprechende Pror Folge führte das Sekretariat vier Parteieinver- Personen jeweils u. a. mit den Aussagen von [...] arteieinvernahmen hatte das Sekretariat die Ver- | den Verfahrensparteien die Möglichkeit zur Teil- > An drei Parteieneinvernahmen nahm u.a. die invernahmen stellte das Sekretariat jeweils allen jlle zu.'% Nach der vierten Parteieinvernahme im hreiben vom 14. September 2016 sowie vom Jer Aussagen von [...] als Beweismittel sei unzuswerbsbehörden, das entsprechende Einvernahkollstellen mit Bezug zur Aussage von [...] aus srwendung der Aussagen von [...] zu verzichten. 6 zusammen mit dem Präsidenten der WEKO eiräge der KIBAG nicht einzutreten ist und welche eröffnet wurde. '°® Hiergegen beschritt die KIBAG liche Massnahmen im Sinne ihrer Anträge vom 2016 beantragte.'” Mit Zwischenverfügung vom jericht (nachfolgend: BVGer) den Antrag auf den is Bundesgericht (nachfolgend: BGer) trat mit Ureingelegte Beschwerde der KIBAG nicht ein.‘ 24. August 2017 ihre Beschwerde vor BVGer zu- )17 einen Abschreibungsentscheid erliess.''? Im at die Verfahrensparteien darüber, dass es die iahmen der Verfahrensparteien zu diesen Aussalierauf reagierten die Parteien nicht.

[...] vor, im Verfahren 22-0457: Bauleistungen Zeugeneinvernahme wurde auf den 27. Mai 2016 wurden vorab über die Vorladung informiert und an der Befragung teilnehmen wollten.?'® Anfang »ugenbefragung von [...] zu unterlassen und dien einer Parteieinvernahme zu befragen. Für den gegenteilige Verfügung erlassen würden, bean- tragte die [...], einer allfälligen Beschwerde Das Sekretariat erliess am 13. Mai 2016 z Zwischenverfügung, mit welcher der Antrag kung einer allfälligen Beschwerde entzoge mit Schreiben vom selben Tag eröffnet.''® Verfügung vom 19. Mai 2016 hiess das B\ Wiederherstellung der aufschiebenden Wirt nach der Anhörung der WEKO mit Zwische führte sodann zwei Schriftenwechsel durcl Stellungnahmen einreichte und welche bis Im Juni 2018 forderte das BVGer die [...] s aktuellen Verhältnisses zwischen [...] und

raufhin wiederum eine Stellungnahme ein, "' ten.'?? Ein Urteil des BVGer blieb gleichwot de Untersuchung erst nach dem Erlass eine [...] beenden wollte, wandten sich die Wett 2018 an das BVGer und baten um einen ze 17. September 2018. Darin wies das BVGe informierte die Verfahrensparteien Uber di ergaben sich für die Einvernahme von [...] | ten Rz 113 f.).'?° Die Durchführung der Zeu deshalb möglicherweise mit weiteren Zwiscl rensverlängerung verbunden gewesen. Mit sich das Sekretariat daher, [...] nicht mehr gebogen zu übersenden. '2® Innert Frist teilt gen auf ein Aussageverweigerungsrecht be te.'?° Obwohl das Sekretariat der Auffassı müsste, verzichtete es aus verfahrensökon: kunftsverfügung gegen [...] anzustreben. Di

A.3.10 Weitere Selbstanzeige

58. Mit E-Mail vom 13. Oktober 2016 reic anzeige im vorliegenden Verfahren ein.'®’ :

116 Act. IV.1.001 (22-0457).

17 Act. IV.1.003 f. (22-0457).

118 Act. IV.1.007 (22-0457).

119 Act. IV.1.008, IV.1.013 (22-0457).

120 Act. IV.1.015 (22-0457).

121 Act. IV.1.016 (22-0457).

122 Act. IV.1.017 (22-0457).

123 Act. IV.1.019 (22-0457).

124 Urteil des BVGer B-3099/2016, B-3702/: 125 Act. 1.553 (22-0457).

126 Vgl. insbesondere Urteil des BVGer B-3 E. 4.5.5.

127 Vgl. auch Act. 1.557 ff. (22-0457). 128 Act. 111.023 (22-0457).

129 Act. 1.560 (22-0457).

130 Act. 1.561 (22-0457).

131 Vgl. Act. VII.E.1 (22-0457).

> die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen. usammen mit dem Präsidenten der WEKO eine der [...] abgewiesen und die aufschiebende Wirn wurde. Die Zwischenverfügung wurde der [...] Hiergegen beschritt die [...] den Rechtsweg. Mit /Ger den Antrag der [...] auf superprovisorische «ung gut.'"” Es bestätigte diesen Entscheid auch nverfügung vom 25. August 2016.'"® Das BVGer 1, in denen die Wettbewerbskommission jeweils Ende November 2016 abgeschlossen waren. ''? odann dazu auf, ihre Vorbringen hinsichtlich des der [...] zu substantiieren.'?° Die [...] reichte da- 1 welche die Wettbewerbsbehörden kommentier- | zunächst aus. Da das Sekretariat die vorliegens BVGer-Urteils in Sachen Zeugenbefragung von bewerbsbehörden mit Schreiben vom 21. August tnahen Entscheid." Dieser erging mit Urteil vom r die Beschwerde der [...] ab.'?* Das Sekretariat ses Urteil.'?° Aus den Erwägungen des Urteils als Zeugen unklare Rechtsfolgen (siehe dazu ungeneinvernahme wäre aus Sicht des Sekretariats ıenverfügungen und damit einer weiteren Verfah- Blick auf das Beschleunigungsgebot entschloss mündlich zu befragen, '?” sondern ihm einen Fra- e [...] mit, dass er sich gegenüber dem Frageborufe und den Fragebogen daher nicht beantworing ist, dass [...] den Fragebogen beantworten omischen Gründen darauf, den Erlass einer Auses teilte es [...] mit.1%°

hte die Centorame einen Marker für eine Selbstsie bestätigte diesen in der Folge mit zwei schrift-

2016 vom 17.9.2018; Act. IV.1.021 (22-0457).

9199/2016, 3702/2016 vom 17.9.2018, E. 4.5.4, lichen Eingaben. '?? Von Seiten der Centora Personen mit formeller oder faktischer Orga

59. Mit Schreiben vom 12. April 2017 teilt andere Gesellschaften Selbstanzeigen in ı das Sekretariat im Einvernehmen mit dem gen für den vollständigen Erlass der San werbsbehörden verwiesen allerdings auf SVKG, wobei klargestellt wurde, dass die H Abschluss des Verfahrens von der WEKO fe

A.3.11 Versand von Fragebögen und Ei

60. Mit Fragebogen vom 17. September rensparteien insbesondere Angaben zu Um bünden.'?® Die Verfahrensparteien reichten Ausnahmen siehe sogleich Rz 61 ff.). 19°

61. Die Kappeli’s Söhne AG, die Bianchi | te das Sekretariat auch zu den Umsätzen Kanton Graubünden. '? Die drei Gesellsch: Kappeli’s Söhne AG und die Bianchi Hold nehmen Casty Bau AG sei aufgelöst worde ergänzten, dass es rechtlich nicht zulässig zu sanktionieren.'?® Die Hüppi AG Wallise das Verfahren gegenüber der Hüppi AG W Rz 62), weshalb sie keine Angaben zu den betreiben wolle, die eingeforderten Zahlen Gründen verzichtete das Sekretariat darauf, drei Gesellschaften anzustreben. Es kündig werde, die Umsatzzahlen der Casty Bau AC

62. Die Hüppi AG Wallisellen beantragte betreffenden Teilverfügung, mit welcher da den» ihr gegenüber einzustellen sei.'*' Sie Hüppi AG Wallisellen weder selbst an ein Zahlung einer allfälligen Sanktion der Casty gelte, da die Hüppi-Gruppe im mutmasslic keinen kontrollierenden Einfluss auf die Cas chung ihr gegenüber nicht rechtzeitig im S den.

132 Act. VII.E.4, VII.E.11 (22-0457).

133 Vor der Einreichung der Selbstanzeige I führer der Centorame, zum Sachverhalt; siehe d

134 Act. VII.E.12 (22-0457).

135 Act. 1.386 ff. (22-0457).

136 Act. 111.001 (22-0457).

137 Siehe Act. 1.386; 1.391 (22-0457).

138 Act. 111.011, 111.022, 111.024 (22-0457). 139 Act. 111.016, 111.0.18 (22-0457).

140 Act. 111.017, 111.019 f. (22-0457).

141 Act. 111.016, 111.018 (22-0457).

me erteilten im Rahmen der Selbstanzeige keine nfunktion Sachverhaltsauskünfte. '*?

> das Sekretariat der Centorame mit, dass bereits derselben Angelegenheit eingereicht haben und Präsidenten der WEKO daher die Voraussetzunktion nicht als gegeben ansieht.'** Die Wettbedie Möglichkeit der Reduktion gemäss Art. 12 löhe der Reduktion einer allfälligen Sanktion zum sstgelegt wird.

nstellungsantrag der Hüppi AG Wallisellen

2017 verlangte das Sekretariat von den Verfahsätzen im Bereich Strassenbau im Kanton Grauinnert (erstreckter) Fristen Antworten ein (zu den

Holding AG und die Hüppi AG Wallisellen befragder Casty Bau AG im Bereich Strassenbau im aften machten hierzu jedoch keine Angaben. Die ing AG führten zur Begründung aus, das Unter- :n und sie verfügten nicht über diese Zahlen; sie sei, sie für allfällige Verstösse der Casty Bau AG len erklärte, sie gehe ohnehin davon aus, dass allisellen einzustellen sei (siehe dazu auch unten Umsätzen machen wolle bzw. nicht den Aufwand . aufzuarbeiten.'°? Aus verfahrensökonomischen den Erlass von Auskunftsverfügungen gegen die te den drei Gesellschaften an, dass es versuchen ; aus anderen Beweismitteln zu eruieren.'*°

in diesem Zusammenhang den Erlass einer sie is Verfahren «22-0457: Bauleistungen Graubünbegründete dies im Wesentlichen damit, dass die em KG-Verstoss beteiligt gewesen sei noch zur Bau AG herangezogen werden könne. Letzteres hen Kartellzeitraum von 2004 bis und mit 2010 sty Bau AG gehabt habe. Zudem sei die Untersuinne von Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG eröffnet worefragte das Sekretariat [...], Inhaber und Geschäftsazu Act. 11.006 (22-0457).

63. Das Sekretariat teilte der Hüppi AG V den Erlass einer sämtliche Verfahrensparte Die Einstellungsantrag der Hüppi AG Wal Sekretariats gemäss Art. 30 Abs. 1 KG beh: rensabschliessenden Endverfügung beurt 553 ff., 559 ff.).

64. Mit Schreiben vom 19. Dezember 20 teien, welche ein Strassenbauunternehmeı zu ihren Umsätzen.'*? Die Verfahrensparte (erstreckter) Frist.'*

A.3.12 Gewährung der Akteneinsicht

65. Am 7. Juni 2016 stellte das Sekretar der bislang angefallenen Verfahrensakten | den zur Einsicht bereit. '*

66. Mit Schreiben vom 11. August 2016 it u. a. darüber, welche Unternehmen bis zu Ursprungsverfahren 22-0433 sowie das Ve mierte es, wie in die entsprechenden Selbst

67. Zum Schutz des Instituts der Selbst dem Präsidenten der WEKO Auflagen betr zu den Selbstanzeigen (Zwischenverfügun: der Einsicht in die eigentlichen Selbstanzeik schenverfügung vom 12. Dezember 2016)

68. Die Einsicht in die Beilagen zu den S gen der Zwischenverfügung vom 21. Nove von elektronischen Kopien der Beilagen ar gen konnten die Verfahrensparteien — unt vom 12. Dezember 2016 — ab Mai 2017 ind

69. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 in darüber, dass zwischenzeitlich auch die C Weiter informierte es, wie in das entspreche des Sekretariats eingesehen werden kanı stand — unter Geltung der Auflagen der Z\ Mitte Februar 2018.

70. Einzelne Verfahrensparteien nahmen holt Einsicht in die Selbstanzeigen.

142 Siehe dazu sowie zum Folgenden Act. II 143 Act. 1.564 ff. (22-0457).

144 Act. 111.025 ff. (22-0457).

145 Act. 1.134 f., 1.137 f. (22-0457).

146 Act. 1.167 ff. (22-0457).

147 Act. IV.3.001 ff. (22-0457).

148 Act. IV.4.001 ff. (22-0457).

149 Act. 1.273 ff. (22-0457).

150 Act. 1.427 ff. (22-0457).

Vallisellen mit, dass es beabsichtigte, der WEKO ien betreffenden Endverfügung zu beantragen. '”? lisellen werde dementsprechend im Antrag des andelt und sodann von der WEKO in ihrer verfaheilt (siehe dazu insbesondere unten Rz 546,

18 verlangte das Sekretariat von Verfahrenspar- 1 in Graubünden betreiben, letzte Informationen ien beantworteten die Auskunftsbegehren innert

iat den Verfahrensparteien elektronische Kopien auf einem gesicherten Server der Bundesbehöriformierte das Sekretariat die Verfahrensparteien diesem Zeitpunkt Selbstanzeigen betreffend das rfahren 22-0457 eingereicht haben. Weiter inforanzeigedossiers eingesehen werden kann. '*®

anzeige ordnete das Sekretariat zusammen mit effend die elektronische Einsicht in die Beilagen yen vom 21. November 2016)” sowie bezüglich yen in den Räumlichkeiten des Sekretariats (Zwi- 8 an.

elbstanzeigen erfolgte — unter Geltung der Auflamber 2016 — am 30. Marz 2017 durch Versand | die Parteien.'* In die eigentlichen Selbstanzeiar Geltung der Auflagen der Zwischenverfügung len Räumlichkeiten des Sekretariats einsehen.

vformierte das Sekretariat die Verfahrensparteien entorame eine Selbstanzeige eingereicht hat. ‘°° nde Selbstanzeigedossier in den Räumlichkeiten

1. Eine entsprechende Einsichtsmöglichkeit bevischenverfügung vom 12. Dezember 2016 — ab

in den Räumlichkeiten des Sekretariats wieder-

1.017 (22-0457).

A.3.13 Antrag des Sekretariats an die W Gewährung von Akteneinsicht

71. Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 vom 12. Februar 2019 zur Stellungnahme WEKO den Erlass des folgenden Dispositiv:

1. Der A. Kappeli’s Söhne AG, Bianch lere, C Bauunternehmung Centorai Implenia Schweiz AG, KIBAG Bau Schlub AG Südbünden, Toldo Strz AG Landquart, Walo Bertschinger Holding AG, Walo Bertschinger ( PRADER AG wird untersagt,

1.1. Konkurrenten und Konkurre Strassenbauleistungen um S gabe anzufragen oder derart

1.2. sich in Zusammenhang mit o renten und Konkurrentinnen vorhanden, vor rechtskräftige sowie die Zu- und Aufteilung schen. Davon ausgenomme Zusammenhang mit:

a) der Bildung und Durchfü b) der Mitwirkung an der A

2. Der Hew AG Bauunternehmung | GRUPPE AG und METTLER PRAL

Konkurrenten und Konkurre Hochbauleistungen um Infor und Konkurrentinnen an noc wie Konkurrenten und Konkı an noch nicht vergebenen | ausgenommen ist der Austaı mit:

a) der Bildung und Durchfü b) der Mitwirkung an der A

3. Wegen Beteiligung an gemäss Ar werbsabreden mit folgenden Beträc

3.1. Die A. Käppeli’s Söhne AG ı trag von CHF [1-1,5 Mio.].

3.2 Die Cellere Bau AG und die trag von CHF [1-1,5 Mio.].

3.3 Die C Bauunternehmung Cer

3.4 Die Foser AG mit einem Betr

151 Act. V.16 ff. (22-0457).

EKO (Art. 30 Abs. 1 KG) und erneute

stellt das Sekretariat den Parteien seinen Antrag zu.'°' Danach beabsichtigte das Sekretariat der > zu beantragen:

i Holding AG, Cellere Bau AG, Aktiengesellschaft Celme AG, Foser AG, Hew AG Bauunternehmung Chur, leistungen AG, Schlub AG, Schlub AG Nordbünden, issen- und Tiefbau AG, Toldo Strassen- und Tiefbau AG Chur, Walo Bertschinger AG, Walo Bertschinger Central AG, ZINDEL GRUPPE AG und METTLER

ntinnen im Zusammenhang mit der Erbringung von chutz, Stützofferten oder den Verzicht einer Offerteinges anzubieten;

ler Erbringung von Strassenbauleistungen mit Konkurvor Ablauf der Offerteingabefrist — oder, sofern nicht :r Auftragserteilung — über Offertpreise, Preiselemente von Kunden und Kundinnen und Gebieten auszutaun ist der Austausch unabdingbarer Informationen im

Ihrung von Arbeitsgemeinschaften (ARGE); sowie uftragserfüllung als Subunternehmer.

Chur, Implenia Schweiz AG, Lazzarini AG, ZINDEL JER AG wird untersagt,

ntinnen im Zusammenhang mit der Erbringung von mationen über die Interessenslage der Konkurrenten h nicht vergebenen Hochbauprojekten anzufragen soirrentinnen Auskünfte über die eigene Interessenslage Tochbauprojekten anzubieten oder zu geben. Davon ısch unabdingbarer Informationen im Zusammenhang

Ihrung von Arbeitsgemeinschaften (ARGE); sowie uftragserfüllung als Subunternehmer.

t. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Wettbejen nach Art. 49a Abs. 1 KG belastet werden:

ınd die Bianchi Holding AG solidarisch mit einem Be-

Aktiengesellschaft Cellere solidarisch mit einem Beitorame AG mit einem Betrag von CHF [1-1,5 Mio.].

ag von CHF [1,5-2 Mio.].

3.5 Die Hew AG Bauunternehmu

3.6 Die Hüppi AG, die A. Kappe mit einem Betrag von CHF [1

3.7 Die Implenia Schweiz AG mi 3.8 Die KIBAG Bauleistungen AC

3.9 Die Schlub AG, die Schlub A risch mit einem Betrag von C

3.10 Die Toldo Strassen- und Ti Landquart solidarisch mit ein

3.11 Die Walo Bertschinger AG C Holding AG und die Walo B von CHF [1,5-2 Mio.].

3.12 Die ZINDEL GRUPPE AG u Betrag von CHF [2-2,5 Mio.]

4. Im Übrigen, insbesondere gegenüb

5. Die Verfahrenskosten betragen C (Stand: 12. Februar 2019):

5.1 Die A.Käppeli’s Söhne AC CHF 50 208.70.

5.2 Die Cellere Bau AG und CHF 50 208.70.

5.3 Die C Bauunternehmung Cer 5.4 Die Foser AG trägt CHF 50 2 5.5 Die Hew AG Bauunternehmu

5.6 Die Huppi AG, die A. Kappel darisch CHF 50 208.70.

5.7 Die Implenia Schweiz AG tra 5.8 Die KIBAG Bauleistungen AC 5.9 Die Lazzarini AG trägt CHF 1

5.10 Die Schlub AG, die Schlub A solidarisch CHF 50 208.70.

5.11 Die Toldo Strassen- und Ti Landquart tragen solidarisch

5.12 Die Walo Bertschinger AG C Holding AG und die W CHF 50 208.70.

5.13 Die ZINDEL GRUPPE AG CHF 69 036.95.

5.14 Die übrigen Verfahrenskoste:

ing Chur mit einem Betrag von CHF [1-1,5 Mio.].

i’s Söhne AG und die Bianchi Holding AG solidarisch -1,5 Mio.].

‚einem Betrag von CHF 0. > mit einem Betrag von CHF [1,5-2 Mio.].

G Nordbünden und die Schlub AG Südbünden solida- HF [1,5-2 Mio.].

efbau AG und die Toldo Strassen- und Tiefbau AG em Betrag von CHF [0,5-1 Mio.].

hur, die Walo Bertschinger AG, die Walo Bertschinger ertschinger Central AG solidarisch mit einem Betrag

nd die METTLER PRADER AG solidarisch mit einem

er der Catram AG, wird die Untersuchung eingestellt.

HF 753 130 und werden folgendermassen auferlegt

5 und die Bianchi Holding AG tragen solidarisch

die Aktiengesellschaft Cellere tragen solidarisch

itorame AG trägt CHF 50 208.70. 08.70. ing Chur trägt CHF 69 036.95.

i’s Söhne AG und die Bianchi Holding AG tragen soligt CHF 69 036.95. > trägt CHF 50 208.70. 8 828.25.

G Nordbünden und die Schlub AG Südbünden tragen efbau AG und die Toldo Strassen- und Tiefbau AG CHF 50 208.70.

hur, die Walo Bertschinger AG, die Walo Bertschinger alo Bertschinger Central AG tragen solidarisch

und die METTLER PRADER AG tragen solidarisch

n gehen zulasten der Staatskasse.

6. Nach Eintritt der Rechtskraft vorlie: ressatinnen werden die beschlagn: tigten Person zurückgegeben und resp. gespiegelten elektronischen L

72. Mit dem Antragsversandschreiben wie nung des Sachverhalts gemäss Antrag saı Das Sekretariat sei daher bereit, sich bei de tion einzusetzen, sofern ein Unternehmen ( erkenne und das Sekretariat nicht bereits Höhe von 100 % bzw. 50 % beantrage.'”

73. Das Sekretariat gewährte mit Antrag am 18. Juli 2019) Einsicht in die Akten der zugehörigen Selbstanzeigedossiers.'°*

A.3.14 Vergleichsverhandlungen und -a

74. Nachdem das Sekretariat seinen An übersandt hatte, kam die Frage auf, ob Ve stosses zu einer Sanktionsreduktion führen teilte mit Schreiben vom 29. März 2019 deı trag am sanktionierbaren Kartellrechtsverst Kompensationszahlungen an Kartellopfer g reduktion in Höhe von ca. einem Drittel bis lung einsetzen werde. '°® Mit gleichem Schr ne Sachverhaltsanerkennung auf 10 bis 1! werde, sofern zusätzlich zur Sachverhaltsz dass das Unternehmen sich künftig nicht m ben beteiligen werde. Den zuständigen Re: das Sekretariat über seine Sichtweise betr folge Kompensationszahlungen.

75. In der Folge kam es zu Vergleichsve und einem Teil der Untersuchungsadressa suchungsadressatinnen (Cellere, Centorar Zindel/Mettler Prader) mit dem Kanton Gra Sekretariat festgestellten Kartellrechtsverst bünden und den neun Strassenbauuntern: lungen zugunsten des Kantons Graubünde insgesamt knapp über CHF [5-7] Mio. vor. keine beschaffungsrechtlichen Massnahme den im «Strassenbau»-Teil des Antrags de reichen.

76. In ihren Stellungnahmen zum Antrac Kompensationszahlungen sanktionsminde Rz 79 ff.).

152 Vgl. Jahresbericht 2017 der Wettbewerb 153 Act. V.1 ff. (22-0457).

154 Act. V.1 ff., V.293 ff., V.323, VI.2 (22-04

155 Act. V.99 ff. (22-0457).

jender Verfügung gegenüber allen Untersuchungsadahmten Original-Papierdokumente der jeweils berechwerden die beim Sekretariat vorhandenen, kopierten Jaten gelöscht.

2s das Sekretariat darauf hin, dass eine Anerken- ıktionsmindernd berücksichtigt werden könne. '” r WEKO für eine entsprechende Sanktionsreduk- Jen Sachverhalt gemäss Antrag vorbehaltlos angemäss Art. 8 bzw. 12 SVKG eine Reduktion in

sversand und anschliessend wiederholt (zuletzt Verfahren 22-0433 und 22-0457 sowie in die dabschlüsse

trag den Verfahrensparteien zur Stellungnahme rgleichszahlungen an Opfer des Kartellrechtsverkönnten. Das Sekretariat prüfte diese Frage und yenigen Verfahrensparteien, welche gemäss Anss beteiligt waren, mit, dass es sich im Falle von emäss Antrag bei der WEKO für eine Sanktionszwei Dritteln der geleisteten Kompensationszaheiben bezifferte es die Sanktionsreduktion für ei- > %, wobei es sich nur dann für 15 % einsetzen inerkennung die Zusicherung abgegeben werde, ehr an Verhaltensweisen wie im Antrag beschriegierungsrat des Kantons Graubünden informierte affend die Möglichkeit der Sanktionsreduktion inrhandlungen zwischen dem Kanton Graubünden innen. Anfang Juni 2019 schlossen neun Unterne, Foser, Hew, Käppeli, Schlub, Toldo, Walo, ubünden Vergleichsverträge betreffend den vom oss. Die Vergleiche zwischen dem Kanton Grauahmen sahen insbesondere Kompensationszahn und der Graubündner Gemeinden in Höhe von Im Gegenzug verpflichtete sich der Kanton dazu, nN zu ergreifen und keine Zivilklagen betreffend s Sekretariats beschriebenen Sachverhalt einzu-

} beantragten die neun Unternehmen, dass die rnd berücksichtigt werden sollen (vgl. unten

skommission (WEKO), RPW 2018/1, 1 Abschnitt 5.2.

57).

A.3.15 Beweisanträge der Foser

77. Mit Schreiben vom 17. Mai 2019'°® n 2007 an allfälligen Kartellabsprachen betei folgenden Beweisanträge:

1. Es seien die in der Beilage eingere den Akten zu nehmen.

2. Es sei eine Parteieinvernahme mit und [...] zu einer Beweisaussage ve

3. Es sei eine Befragung von [...] als Foser AG zu gestatten, [...] zur Se lich zu den Protokollerklärungen un

4. Es sei eine Befragung von [...] als Foser AG zu gestatten, [...] zur Se namentlich zu den schriftlichen Eine

5. Falls das Sekretariat seinen Antrac sachverhaltsrelevanten Punkten üb geben, weitere Beweisanträge zum

78. Das Sekretariat nahm das Schreiben ergriff das Sekretariat keine weiteren Bew hielt. Dies teilte das Sekretariat der Foser m

A.3.16 Stellungnahmen zum Antrag (Art

79. Innert der (teilweise erstreckten) Ste chungsadressatinnen gemäss Art. 30 Abs. Lazzarini AG reichte keine Stellungnahme e

80. Von neun der 13 stellungnehmender vom Sekretariat festgestellte kartellrechts verstoss gemäss Antrag in Frage gestellt. \ ihren Stellungnahmen Einwände in Bezug ı gemäss Antrag (d.h. bezüglich Anordnur Sanktionierung und Sanktionsbemessung stellungnehmenden Untersuchungsadress: Strassenbau gemass Antrag anzuerkennen erklärten vier Unternehmen zusätzlich, Ver künftig zu unterlassen. Einzig die Käppeli, d kartellrechtsrelevanten Sachverhalt insgesa Verhaltensweisen.

81. Im Folgenden werden die Rechtsbeg: lungnahmen wiedergegeben. Auf die einzel ten '°® — an entsprechender Stelle in der Ver

156 Act. V.199 (22-0457). 187 Vgl. Act. V.199 (22-0457). 158 Act. V.261 (22-0457).

159 Vgl. dazu etwa BGE 132 II 485 E. 3.2; B Urteil des BGer 4A_532/2011 vom 31.1.2012, E

vachte die Foser geltend, sie sei nur bis Anfang ligt gewesen. Diesbezüglich stellte die Foser die

ichten Urkunden (Beilagen 26-40) als Beweismittel zu

der Foser AG durchzuführen. Namentlich seien [...] jrzuladen.

Zeuge durch das Sekretariat anzuberaumen und der Ibstanzeige der Walo Bertschinger AG Chur, namentd den eingereichten Beweismitteln, zu befragen.

Partei durch das Sekretariat anzuberaumen und der Ibstanzeige der C Bauunternehmung Centorame AG, Jaben zu befragen.

} vor Unterbreitung an die Wettbewerbskommission in erarbeiten sollte, sei der Foser AG die Gelegenheit zu überarbeiteten Antrag zu stellen.

der Foser sowie die Beilage zu den Akten.'°” Es

eismassnahmen, da es dies nicht für notwendig it. 158

. 30 Abs. 2 KG)

llungnahmefristen nahmen 13 der 14 Untersu- 2 KG schriftlich Stellung zum Antrag. Einzig die in.

) Untersuchungsadressatinnen wurde weder der relevante Sachverhalt noch der Kartellrechts- Nenn Uberhaupt, erhoben diese Unternehmen in auf die Rechtsfolgen des Kartellrechtsverstosses 1g von Verhaltens- und Unterlassungspflichten, und/oder Gebührenauferlegung). Sechs der 13 atinnen erklärten, den Sachverhalt betreffend . Von diesen sechs Untersuchungsadressatinnen haltensweisen wie die im Antrag beschriebenen ie Foser, die Hüppi und die KIBAG bestritten den imt bzw. ihre Beteiligung an kartellrechtswidrigen

shren der Verfahrensparteien gemäss ihren Stelnen Vorbringen der Parteien wird — soweit gebofügung näher eingegangen.

3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer B-8404/2010 vom

A.3.16.1 Käppeli

82. Die A. Kappeli’s Söhne AG und die B me'® geltend, es habe nach 2004 zwar ver che Projekte davon betroffen seien, habe d: keine Gesamtabrede im vom Sekretariat | Sollte die WEKO dies anders beurteilen, : Sanktion für die beiden Gesellschaften her bemessung gemäss Sekretariatsantrag zug die A. Kappeli’s Söhne AG und die Bianch Antragsversand eine Vergleichszahlung ir sanktionsmindernd zu berücksichtigen sei. die Bianchi Holding AG die folgenden Antra

In der Sache

1. Die Untersuchung gegen die A. Ka gegen den Ziffern 1, 3.1, 3.6, 5.1 u ne Kostenfolge einzustellen.

2. Eventualiter zu 1.: Von einer Sankt Holding AG bzw. deren solidarisch AG sei entgegen Ziff. 3.1 und 3.6 d

3. Eventualiter zu 2.: Die Sanktion ge ding AG gemäss Ziff. 3.1 des uns unter Berücksichtigung (i) der beric geschlossenen Vergleichs und (iii) anchi Holding AG, zukünftig keine | an die kartellrechtlichen Vorgaben :

Prozessuale Anträge

1. Es sei Akteneinsicht in sämtliche Forst-Departement Graubünden a CD).

2. Das Protokoll der Zeugenaussage weisen und samtliche Informatione men negativ auswirken können, sei

3. Sofern es überhaupt zu Projektzu welchen Projekten keine Einigung beschlossen wurde.

4. Es sei zu untersuchen, ob und wer wurden.

23.9.2014, RPW 2014/3, 592 f. E. 3.1, SFS unin in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensges Aufl. 2016, Art. 30 N 19; PATRICK SUTTER , in: Kc verfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler, 2008, BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltun:

10 Act. V.238 (22-0457).

ianchi Holding AG machten in ihrer Stellungnaheinzelt Einzelsubmissionsabreden gegeben. Welas Sekretariat nicht nachgewiesen. Jedenfalls sei yehaupteten Ausmass ersichtlich und bewiesen. 30 sei jedenfalls die vom Sekretariat beantragte abzusetzen, insbesondere da die der Sanktionsrundeliegenden Umsatzzahlen zu hoch seien und i Holding AG mit dem Kanton Graubünden nach | Höhe von CHF [...] vereinbart hätten, welche Konkret stellen die A. Kappeli’s Söhne AG und

ge:

ppeli’s Söhne AG und die Bianchi Holding AG sei entnd 5.6 des uns als Antrag zugestellten Dispositivs ohion gegen die A. Käppeli’s Söhne AG und die Bianchi e Haftung für eine allfällige Sanktion gegen die Hüppi es uns als Antrag zugestellten Dispositivs abzusehen.

:gen die A. Käppeli’s Söhne AG und die Bianchi Holals Antrag zugestellten Dispositivs sei insbesondere htigten Umsätze, (ii) des mit dem Kanton Graubünden der Erklärung der A. Käppeli’s Söhne AG und der Biinzulassigen Wettbewerbsabreden zu treffen und sich zu halten, angemessen zu reduzieren.

Beilagen des Schreibens des Bau-, Verkehrs- und n das Sekretariat der Wettbewerbskommission vom 2) zu gewähren (insbesondere in die darin erwähnte

von [...] (act. 22-0457: 11.002) sei aus den Akten zu :n daraus, welche sich für die involvierten Unternehen nicht zu verwerten.

teilungen gekommen wäre, sei zu untersuchen, bei erzielt werden konnte bzw. explizit eine «Freigabe»

ın ja Projekte von welchen Gemeinden abgesprochen

rarket AG/WEKO; BERNHARD WALDMANN/JURG BICKEL, etz (VwVG), Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. mmentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- Art. 29 N 12; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN ysrechtspflege des Bundes, 2013, 187 (zit.

5. Es sei die Entwicklung der Marktan 2013 zu untersuchen.

A.3.16.2 Cellere

83. Die Cellere Bau AG und die Aktienge me'®', dass sie den Sachverhalt gemäss / und künftig keine Abreden mehr treffen we wurden. Sie machten nicht geltend, dass k lerdings sei die vom Sekretariat beantragte retariat beantragte Basisbetrag zu hoch aus gesellschaft Cellere mit dem Kantoı Vergleichszahlung in Höhe von CHF [...] ve rücksichtigen sei. Konkret stellen die Celler folgenden Antrag:

Es sei der unter Anwendung des B te Sanktionsbetrag aufgrund des | unter Berücksichtigung der vereinb tel zu reduzieren.

A.3.16.3 Centorame

84. Die Centorame erklärte in ihrer Stell Antrag des Sekretariats ausdrucklich anerk Bestimmungen kunftig einhalten werde. S Vorgaben des Bundner Baumeisterverban kein Verstoss gegen das Kartellrecht vorliec nieren, da eine Sanktionierung gemass Ar schlossen sei. Sollte die WEKO zum Erget sei bei der Sanktionsbemessung zu bertc Sanktion zu hoch sei, insbesondere da der ausfalle und die Centorame mit dem Kant gleichszahlung in Hohe von CHF [...] verein sichtigen sei. Konkret stellt die Centorame c

1. Das kartellrechtliche Verfahren gec Kostenfolge zu Lasten des Staates

2. Eventualiter

a. sei der Sanktion ein Basisbetra: CHF 8 174 443 zugrunde zu leg

b. sei der Sanktion eine Reduktio Anerkennung des Sachverhalts die kartell- und submissionsrec bzw. diese Bestimmungen einzı

c. sei der Sanktion ein Bonus im $ grunde zu legen;

161 Act. V.240 (22-0457).

162 Act. V.156, V.233 (22-0457).

teile der involvierten Unternehmen zwischen 2004 und

sellschaft Cellere erklärten in ihrer Stellungnah- \ntrag des Sekretariats vorbehaltlos anerkennen »rden, wie sie im Antrag als unzulässig erachtet ein Verstoss gegen das Kartellrecht vorliege. Al- Sanktion zu hoch, insbesondere da der vom Seksfalle und die Cellere Bau AG und die die Aktien- ı Graubünden nach Antragsversand eine reinbart hätten, welche sanktionsmindernd zu be- e Bau AG und die Aktiengesellschaft Cellere den

asisbetrags von 7 % nach Art. 3 und 4 SVKG gebilde- Vergleichsabschlusses mit dem Kanton Graubünden arten Kompensationszahlung zusätzlich um zwei Drit-

ıngnahme’®, dass sie den Sachverhalt gemäss enne und die kartell- und submissionsrechtlichen ie übernehme die diesbezüglichen Compliance- Jes. Die Centorame machte nicht geltend, dass je. Allerdings sei die Centorame nicht zu sanktio- . 49a Abs. 3 lit. b KG wegen Zeitablaufs ausgenis kommen, dass die Vorschrift nicht greife, so ksichtigen, dass die vom Sekretariat beantragte vom Sekretariat beantragte Basisbetrag zu hoch on Graubünden nach Antragsversand eine Verbart habe, welche sanktionsmindernd zu berücklie folgenden Anträge:

jen die C Bauunternehmung Centorame AG sei unter einzustellen.

y (Umsatz 2008, 2009, 2010 im relevanten Markt) von en;

nim Sinne von Art. 6 Abs. 1 SVKG von 25 % infolge und Erklärung, sich künftig keine Verfehlungen gegen htlichen Bestimmungen vorwerfen lassen zu müssen ıhalten;

sinne von Art. 12 SVKG von 40 % (Selbstanzeige) zu- d. seien vom gemäss Antrag des : ermittelten Sanktionsbetrages z vernehmlich vereinbarten Komp

3. Subeventualiter sei die Sanktion in reduzieren.

85. Die Centorame teilte zudem mit, dass

A.3.16.4 Catram

86. Die Catram beschränkt sich in ihrer S gen in Bezug auf die Beschreibung der C (vgl. oben Rz 2 ff., 10 ff.). Sie begehrt in E mäss Antrag des Sekretariats (Einstellung d

A.3.16.5 Foser

87. Die Foser führte in ihrer Stellungnahn 2004 habe es eine Gesamtabrede im vom selbst habe zwischen dem 1. April 2004 bis genommen, die einzelne Abreden in Bezug fentlich ausgeschriebenen Bauprojekten z betroffen seien, habe das Sekretariat nicht die Foser gar nicht mehr beteiligt, weil sie fe folgreicher akquirieren könne. Die Foser se Sanktionierung gemäss Art. 49a Abs. 3 lit. k te die WEKO zum Ergebnis kommen, dass | Sanktionsbemessung zu berücksichtigen, c hoch sei, insbesondere da der vom Sekrete die Foser mit dem Kanton Graubünden nac he von CHF [...] vereinbart habe, welche sa Foser stellt die folgenden Anträge:

1. Es sei davon abzusehen, der Foser

2. Eventualiter, sei für den Fall, dass ton Graubünden und/oder die Ger Sanktion auf einen noch zu beziffer

3. Subeventualiter, sei die beantragte der Wettbewerbskommission festzu

4. Es sei der der Foser AG im Antrag he von CHF 50 208.70 auf einen v gemessenen Betrag herabzusetzer

A.3.16.6 Hew

88. Die Hew erklärte in ihrer Stellungnah des Sekretariats vorbehaltlos anerkenne ur

138 Act. V.56 (22-0457). 14 Act. V.221 (22-0457). 165 Act. V.232 (22-0457).

Sekretariats in Nachachtung der Anträge Ziff. 2 lit. a—c wei Drittel des mit dem Kanton / den Gemeinden einensationsbetrags abzuziehen.

Beachtung der Anträge Ziff. 2 lit. a-d angemessen zu

sie von der WEKO angehört werden wolle.

tellungnahme'® auf einige wenige Richtigstellunatram im Abschnitt Untersuchungsadressatinnen 3ezug auf sie selbst einen WEKO-Entscheid gees Verfahrens).

ne'*4 aus, zu keinem Zeitpunkt nach dem 1. April

Sekretariat behaupteten Ausmass gegeben. Sie und mit Frühjahr 2007 vereinzelt an Treffen teilauf die Zuteilung sowie Preisfestsetzung von Öf- ım Gegenstand hatten. Welche Projekte davon nachgewiesen. Ab dem 16. März 2007 habe sich sstgestellt habe, dass sie ohne ihre Teilnahme eri zudem ohnehin nicht zu sanktionieren, da eine KG wegen Zeitablaufs ausgeschlossen sei. Solldie Vorschrift nicht greife, so sei bei der allfälligen lass die vom Sekretariat beantragte Sanktion zu iriat beantragte Basisbetrag zu hoch ausfalle und th Antragsversand eine Vergleichszahlung in Höinktionsmindernd zu berücksichtigen sei. [...]. Die

"AG eine Sanktion aufzuerlegen.

der Foser AG nach Abschlagszahlungen an den Kanieinden des Kantons Graubünden [...], die beantragte nden Betrag herabzusetzen, welcher [...] entspricht.

Sanktion in Höhe von CHF [1,5-2 Mio.] auf einen von isetzenden, angemessenen Betrag herabzusetzen.

auferlegte Anteil an den Verfahrenskosten in der Höon der Wettbewerbskommission festzusetzenden, an- .

me", dass sie den Sachverhalt gemäss Antrag id künftig keine Abreden mehr treffen werde, wie sie im Antrag als unzulässig erachtet wurde gegen das Kartellrecht vorliege. Allerdings hoch, insbesondere da der vom Sekretariat Hew mit dem Kanton Graubünden nach Ani CHF [...] vereinbart habe, welche sanktion die Hew die folgenden Anträge:

1. Es sei der Basisprozentsatz für die tungen Chur gemass Ziff. 3.5. des festzulegen.

2. Es sei der Abzug für die Aufgabe auf mindestens 20 % zu erhöhen.

3. Es sei die Sanktion infolge Anerk sichtserklärung, zukünftig keine Ab sig erachtet werden (Art. 6 Abs. 1 <

4. Es sei die Sanktion um die gesan von der Hew AG an den Kanton G zu leistenden Vergleichszahlungen

5. Eventualantrag zu Antrag 4: Es sei dem Kanton Graubünden von der | des Kantons Graubünden zu leister

A.3.16.7 Hüppi

89. Die Hüppi AG Wallisellen führte in ihre Hüppi AG Wallisellen sei aufgrund fehlende jährung nicht möglich. Im Übrigen müsste - sellen auszusprechen wäre — diese massiv ret stellt die Hüppi AG Wallisellen die folgen

1. Das Verfahren gegen die Hüppi AG tion gegen die Hüppi AG zu verfüge

2. Der Hüppi AG sei eine Verfahrense chen.

90. Die Hüppi AG Wallisellen teilte zuder wolle.

A.3.16.8 Implenia

91. Die Implenia führte in ihrer Stellungn den Sachverhaltsfeststellungen und zur re dete sich indes gegen die Anordnung von | Sekretariat beantragten Massnahmen gem: en unzulässig. Sie bemängelt auch die be der die Begründungspflicht verletzt werde u plenia folgende Anträge:

16 Act. V.190 (22-0457). 177 Act. V.189 (22-0457).

>n. Sie machte nicht geltend, dass kein Verstoss sei die vom Sekretariat beantragte Sanktion zu beantragte Basisbetrag zu hoch ausfalle und die ragsversand eine Vergleichszahlung in Höhe von smindernd zu berücksichtigen sei. Konkret stellt

Berechnung der Sanktion gegen die Hew AG Bauleis- (beantragten) Dispositivs auf maximal 7 % statt 10 %

der Wettbewerbsbeschränkung (Art. 6 Abs. 1 SVKG)

ennung des Sachverhalts und der gleichzeitigen Abreden mehr zu treffen, wie sie im Antrag als unzuläs- KG), um 25 % zu reduzieren.

iten gemäss Vergleich mit dem Kanton Graubünden raubünden und Gemeinden des Kantons Graubünden zu reduzieren.

die Sanktion um zwei Drittel der gemäss Vergleich mit tew AG an den Kanton Graubünden und Gemeinden iden Vergleichszahlungen zu reduzieren.

r Stellungnahme’ aus, eine Sanktion gegen die sr Zurechenbarkeit und wegen eingetretener Ver- - wenn eine Sanktion gegen die Hüppi AG Wallitiefer ausfallen als im Antrag vorgesehen. Konkden Anträge:

sei einzustellen und es sei insbesondere keine Sank- Nn.

sntschadigung in der Höhe von CHF 85 000 zuzuspren mit, dass sie von der WEKO angehört werden

ahme'®’ aus, sie verzichte auf Ausführungen zu chtlichen Würdigung des Sachverhalts. Sie wen- Handlungs- und Unterlassungspflichten. Die vom ass Ziff. 1 und 2 des beantragten Dispositivs seiantragte Festsetzung der Verfahrenskosten, bei nd welche zu hoch ausfiele. Konkret stellt die Im-

1. Die vom Sekretariat beantragten Di

2. Die vom Sekretariat beantragte Dis Implenia Schweiz AG Verfahrensko

A.3.16.9 KIBAG

92. Die KIBAG führte in ihrer Stellungne keine rechtsgenüglichen Beweise für eine I könnten. Insbesondere fehle es am grundle: angeblichen Gesamtabrede beteiligt war, fa angewendet werden dürfte. Sollte die WE vom Sekretariat beantragte Sanktion herak beantragte Basisbetrag zu hoch sei und be müsse, dass die KIBAG massive Verluste e den Antrag:

Das Untersuchungsverfahren sei ¢ und ohne Kostenfolgen einzusteller

93. Die KIBAG teilte zudem mit, dass sie \

A.3.16.10 Schlub

94. Die Schlub AG, die Schlub AG Nordbi ihrer Stellungnahme’®’, dass sie den Sachi ne und künftig keine Abreden mehr treffen wurden. Sie machte nicht geltend, dass kei dings seien die Schlub AG und die Schlub Sanktionierung gemäss Art. 49a Abs. 3 lit. Bezug auf die Schlub AG Nordbünden sei ¢ Dies insbesondere deshalb, da die vom < hoch ausfallen würden und die Schlub mit eine Vergleichszahlung in Höhe von CHF [. berücksichtigen sei. [...]. Konkret stellen die Schlub AG Südbünden die folgenden Anträc

1. Es sei die vom Sekretariat gemas Schlub AG, der Schlub AG Nordbü und es sei das Verfahren gegen | Schlub AG Südbünden einzustellen

2. Eventualiter sei die vom Sekretari: tung der Schlub AG, der Schlub At zusetzen, und zwar

a. entsprechend der korrigierten 2008-2010;

b. entsprechend der zusätzlichen verhalts und gleichzeitiger Absic

18 Act. V.192 (22-0457).

19 Act. V.237 (22-0457).

spositiv Ziff. 1 und 2 seien nicht anzuordnen.

positiv Ziff 5.7 sei dahingehend abzuändern, dass die sten von maximal CHF 55 678.35 trägt.

inme'®® aus, dass dem Antrag des Sekretariats

<artellbeteiligung der KIBAG entnommen werden genden Beweis, dass konkret die KIBAG an einer lls dieses Konstrukt im Schweiz Recht überhaupt KO dies anders beurteilen, so sei jedenfalls die zusetzen, insbesondere da der vom Sekretariat | der Sanktionsbemessung berücksichtigt werden rlitten habe. Konkret stellt die KIBAG den folgenjegenuber der KIBAG Bauleistungen AG vorbehaltlos .

von der WEKO angehört werden wolle.

inden und die Schlub AG Südbünden erklärten in ‚erhalt gemäss Antrag des Sekretariats anerkenwerde, wie sie im Antrag als unzulässig erachtet n Verstoss gegen das Kartellrecht vorliege. Aller- AG Südbünden nicht zu sanktionieren, da eine b KG wegen Zeitablaufs ausgeschlossen sei. In lie vom Sekretariat beantragte Sanktion zu hoch. Sekretariat zugrunde gelegten Umsatzzahlen zu dem Kanton Graubünden nach Antragsversand ..] vereinbart habe, welche sanktionsmindernd zu > Schlub AG, die Schlub AG Nordbünden und die je:

ss Ziff. 3.9 des Dispositivs beantragte Belastung der nden und der Schlub AG Südbünden zurückzuweisen die Schlub AG, die Schlub AG Nordbünden und die

at gemäss Ziff. 3.9 des Dispositivs beantragte Belas- 3 Nordbünden und der Schlub AG Südbünden herab-

Umsatzmeldung von CHF [5-10 Mio.] für die Jahre

Reduktion von 15 % infolge Anerkennung des Sachshtserklarung;

c. sowie unter Abzug von 2/3 von pensationszahlung von gesamtt

sowie zusätzlich unter Beachtung 24. April 2019 auf ein angemessen:

3. Es sei die vom Sekretariat gemäss Kosten gegenüber der Schlub AC Südbünden auf ein angemessenes

4. Verfahrensantrag: Im vorliegenden eine mündliche Anhörung der Sch AG Südbünden durchzuführen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungs

A.3.16.11 Toldo

95. Die Toldo Strassen- und Tiefbau AG quart erklärten in ihren Stellungnahmen'”® Sekretariats anerkennen und künftig keine als unzulässig erachtet wurden. Sie macht Kartellrecht vorliege, betonten aber, das die den beschriebenen Verhaltensweisen betei behörden zudem, die Sanktion gemäss Ar Sachverhalt und zum künftigen Verhalten onsmindernd zu berücksichtigen, dass die tragsversand eine Vergleichszahlung in Hot

A.3.16.12 Walo

96. Die Walo Bertschinger AG Chur, die Central AG und die Walo Bertschinger Ho Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellu dass kein Verstoss gemäss Art. 5 Abs. 1 i.\ sich einzig gegen die Qualifikation der Wal wie die Sanktionshöhe gemäss Antrag. Be dass der vom Sekretariat beantragte Basis Walo-Gesellschaften mit dem Kanton Grauk lung in Höhe von CHF [...] vereinbart hätte sei. Konkret beantragten die genannten Wa

1.1. Walo Bertschinger AG sei im Disp tersuchungsadressatin und Verfügı

1.2. Eventualiter, falls Antrag 1.1 abgele suchung ohne Folgen einzustellen.

2.1.1. Die Sanktion gegen die Walo-G wird) sei zu reduzieren, indem die zahlung vom nach Art. 3 und 4 SV gen wird.

170 Act. V.134, V.155, V.243 (22-0457).

der mit dem Kanton Graubünden vereinbarten Komvaft CHF [0,6-0,8 Mio.]

der Ubrigen Erwagungen und des Schreibens vom 2s Mass zu reduzieren.

Ziff. 5.10 des Dispositivs beantragte Auferlegung der 3, der Schlub AG Nordbünden und der Schlub AG Mass herabzusetzen.

Verfahren sei durch die WEKO vor ihrem Entscheid lub AG, der Schlub AG Nordbünden und der Schlub

folge gemäss Gesetz.

und die Toldo Strassen- und Tiefbau AG Land- , dass sie den Sachverhalt gemäss Antrag des Abreden mehr treffen werden, wie sie im Antrag en nicht geltend, dass kein Verstoss gegen das > Toldo Strassen- und Tiefbau AG nicht direkt an ligt gewesen sei. Sie ersuchen die Wettbewerbsitrag infolge der abgegebenen Erklärungen zum zusätzlich um 15 % zu reduzieren sowie sankti- ' Toldo mit dem Kanton Graubünden nach An- 1e von CHF [...] vereinbart habe.

: Walo Bertschinger AG, die Walo Bertschinger Iding AG erheben in ihrer Stellungnahme weder ngen des Sekretariats noch machen sie geltend, /.m. Abs. 3 Bst. a und c KG vorliege. Sie wenden o Bertschinger AG als Verfügungsadressatin sozüglich Letzterer wenden die Gesellschaften ein, sbetrag zu hoch ausfalle und die vier genannten Jjünden nach Antragsversand eine Vergleichszahn, welche sanktionsmindernd zu berücksichtigen lo-Gesellschaften:

’sitiv der Verfügung als Partei der Untersuchung, Uningsadressatin zu streichen.

s>hnt wird: Gegen Walo Bertschinger AG sei die Unteresellschaften (soweit diesen eine Sanktion auferlegt mit dem Kanton Graubünden vereinbarte Vergleichs- KG berechneten Sanktionsbetrag vollständig abgezo-

2.1.2. Soweit der Umstand der Wohlve pliance-Programm gemäss Ziff. 8 nicht im Wege eines vollständigen | Vergleichszahlung vom nach Art. : sichtigt wird, sei der nach Art. 3 un 10 % zu reduzieren.

2.2.1. Die Sanktion gegen die Walo-G wird) sei zu reduzieren, indem (i) U (ii) mit privaten Auftraggebern erzie der Berechnung des Basisbetrags ı

2.2.2. In dem Ausmass, in dem die V und/oder die Revisionsgesellschaft Kanton Graubünden auf höhere Uı gleichszahlung an den Kanton von trag abzuziehen.

2.3. die Sanktion gegen die Walo-Gese sei zu reduzieren, indem der Basis wird.

A.3.16.13 Zindel und Prader

97. Die Zindel und die Prader erklärten in gemäss Antrag des Sekretariats anerkenne wie sie im Antrag als unzulässig erachtet v geltend, dass kein Verstoss gegen das K: sanktionieren, da eine Sanktionierung ger ausgeschlossen sei. Sollte die WEKO zum fe, so sei bei der Sanktionsbemessung zu tragte Sanktion zu hoch sei, insbesondere ( hoch ausfalle und die Zindel und die Prade sand eine Vergleichszahlung in Höhe von | dernd zu berücksichtigen sei. Konkret stelle

ge:

1. Auf eine Belastung der METTLER Sanktion sei zu verzichten.

2. Eventualiter: Für den Fall der Abwe und die ZINDEL GRUPPE <A CHF 266 352.05 zu belasten.

A.3.17 Uberweisung an WEKO, Anhorut

98. Nach Prüfung der vorgenannten Stel wies das Sekretariat der WEKO seinen (u nannten Stellungnahmen sowie die Bewe Rz 77) zur Entscheidung.

ua Act. V.246 (22-0457).

rhaltenserklarung und der Verpflichtung auf ein Com- und 9 des Vergleichs mit dem Kanton Graubünden Abzugs der mit dem Kanton Graubünden vereinbarten 3 und 4 SVKG berechneten Sanktionsbetrag berückd 4 SVKG berechnete Sanktionsbetrag zusätzlich um

esellschaften (soweit diesen eine Sanktion auferlegt msätze, die nicht auf Belagsarbeiten herrühren, sowie alte Umsätze gemäss der Aufstellung in Beilage 5 bei vach Art. 3 SVKG nicht berücksichtigt werden.

/ettbewerbskommission dem Antrag 2.2.1. nicht folgt in ihrem Bericht nach Ziff. 5 des Vergleichs mit dem nsätze erkennt, sei die hieraus folgende höhere Ver- 1 nach Art. 3 und 4 SVKG berechneten Sanktionsbeschaften (soweit diesen eine Sanktion auferlegt wird) satz nach Art. 3 SVKG auf höchstens 7 % festgesetzt

ihrer Stellungnahme’”', dass sie den Sachverhalt n und künftig keine Abreden mehr treffen werden, ‚urden. Die beiden Gesellschaften machten nicht artellrecht vorliege. Allerdings seien sie nicht zu lass Art. 49a Abs. 3 lit. b KG wegen Zeitablaufs Ergebnis kommen, dass die Vorschrift nicht greiberücksichtigen, dass die vom Sekretariat beanla der vom Sekretariat beantragte Basisbetrag zu r mit dem Kanton Graubünden nach Antragsver- CHF [...] vereinbart hätten, welche sanktionsminnN die Zindel und die Prader die folgenden Anträ-

PRADER AG und der ZINDEL GRUPPE AG mit einer

isung von Antrag 1 seien die METTLER PRADER AG > solidarisch mit einer Sanktion von maximal

ıgen von Parteien und Entscheid der WEKO

lungnahmen der Parteien (siehe Rz 79 ff.) übernveränderten) Antrag gemäss Rz 71, die vorgeisanträge der Foser vom 17. Mai 2019 (siehe

99. Die WEKO trat am 17. Juni 2019 auf Beweisanträge der Foser ab (zur Begründuı

100. Am 1. Juli 2019 führte die WEKO Ant Satz KG durch, in deren Rahmen sie den

yers zu halten.'”? Angehört wurden die Cer Schlub-Gesellschaften. Sämtliche angehör! Stellungnahmen gestellten Rechtsbegehren

101. Nach Beratung fällte die WEKO am 1 setzung den vorliegenden Entscheid. Die V Diebold beteiligten sich aus Ausstandsgrür scheidung.

12 Vgl. Act. V.274 ff. (22-0457).

das Geschäft ein. Am selben Tag lehnte sie die 1g siehe Rz 241, letzter Spiegelstrich). 1”

örungen der Parteien nach Art. 30 Abs. 2 zweiter angehörten Parteien die Möglichkeit gab, Plädotorame, die Foser, die Hüppi, die KIBAG und die

'en Parteien bestätigten ihre in den schriftlichen

9. August 2019 in der im Rubrum genannten Be- VEKO-Mitglieder Andreas Kellerhals und Nicolas den gemäss Art. 22 Abs. 1 KG nicht an der Ent-

B Sachverhalt

B.1 Übersicht

102. Die nachfolgenden Ausführungen zur werden in den Vorbemerkungen die Gr Rz 104 ff.). Sodann wird — und hier liegt de halt — der für die kartellrechtliche Bewertu Dabei werden folgende Sachverhaltskomple

- Die Zusammenarbeit von Strassen Rz 118 ff.). Dabei wird vor allem auf Zuteilung von Strassenbauprojekten Graubünden zwischen 2004 bis unc Ebenfalls behandelt werden sonstig Kalkulationsgrundlagen, Zusammen Zusammenarbeit im Rahmen vol Rz 348 ff.).

- Die Zusammenarbeit von Hochbau des sogenannten «Club Quattro» in Rz 365 ff.).

103. Sowohl bezüglich der vorgenannten als auch hinsichtlich derjenigen der Hochb wird jeweils vorab die jeweilige Baubranche Unternehmen, ihre Tätigkeitsgebiete, ihre | sowie die Umsatzanteile von in der jeweilige Rz 119 ff. und 366 ff.).

B.2 Beweisführung und -verwer

104. Bevor der zu beurteilende Sachverha die bei der Beweisführung und -verwertunc gangen wird dabei auf den Grundsatz de weismass (Rz 106) sowie auf die Verwertba

B.2.1 Zum Grundsatz der freien Bewei:

105. Auf das Untersuchungsverfahren sinc gesetzes (VwVG)'’® anwendbar, soweit das Auch im Kartellverwaltungsverfahren gilt d (Art. 39 KG i. V. m. Art. 19 VwVG und Ar dass im schweizerischen Recht keine strik würde, gestützt auf die Aussagen einer eir Beweis als erbracht zu erachten, selbst we bestritten wird. '7” Massgeblich ist vielmehr i

175 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das setz, VwVG; SR 172.021).

176 Bundesgesetz vom 4.12.1947 über den

177 In diesem Sinne noch das Urteil des BV! E. 5.4, Baubeschläge/Koch AG; Urteil aufgehobe 7.10.2017.

n Sachverhalt sind wie folgt aufgebaut. Zunächst undlagen der Beweisführung dargelegt (siehe 2r Schwerpunkt der Ausführungen zum Sachvering relevante Sachverhalt im Einzelnen erörtert. xe dargestellt:

bauunternehmen im Kanton Graubünden (siehe die Zusammenarbeit betreffend die gemeinsame und Festlegung von Eingabesummen im Kanton J mit 2010 eingegangen (siehe dazu Rz 163 ff.). e Formen der Zusammenarbeit (Erarbeitung von arbeit im Rahmen der Beteiligung an der Catram, 1 sog. «Dauer-Arbeitsgemeinschaften»; siehe

unternehmen aus dem Raum Chur im Rahmen 1 Zeitraum zwischen 2006 und 2012 (siehe dazu

Zusammenarbeit von Strassenbauunternehmen auunternehmen im Rahmen des «Club Quattro» : beschrieben, d. h. insbesondere die dort tätigen <undinnen und Kunden, der Wert der Nachfrage 2n Baubranche tätigen Unternehmen (siehe unten

tung

It dargestellt wird, werden nachfolgend zunächst ) zu berücksichtigenden Regeln erläutert. Einger freien Beweisführung (siehe Rz 105), das Berkeit der vorliegenden Beweismittel (Rz 107 ff.).

swürdigung

| die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- ‚ Kartellgesetz nicht davon abweicht (Art. 39 KG). amit der Grundsatz der freien Beweiswürdigung t.40 BZP'’). Diesbezüglich ist hervorzuheben, te Beweisregel existiert, die es per se verbieten izigen Partei, etwa einer Selbstanzeigerin, einen nn diese Aussage von (allen) anderen Parteien mmer die freie Beweiswürdigung im Einzelfall. So

; Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge-

Bundeszivilprozess (BZP; SR 273).

Ser B-8430/2010 vom 23.9.2014, RPW 2014/3, 618 ff. an durch Urteil des BGer 2C_1017/2014 vom hat auch das BVGer zuletzt klargestellt, da gerin um Parteiauskünfte im Sinne von Art. haftigkeit hin zu würdigen sind.'’® In diese Umstand, dass übereinstimmende Aussage sind, wenn die eine Aussage ohne Kenntni dies gilt erst recht, wenn diese unabhängig mittel bestätigt werden. '”°

B.2.2 Zum Beweismass

106. Der Beweis einer Tatsache ist im Allc den nach objektiven Gesichtspunkten von ¢ lichung der Tatsache braucht nicht mit Sich es genügt, wenn allfällige Zweifel unerheb sche Zweifel sind nicht massgebend, weil s heit nicht verlangt werden kann. Es muss handeln, d. h. um solche, die sich nach de bestimmter Tatsachen, namentlich komplex mit der Rechtsprechung keine Uberspannte Vielmehr schliesst die Komplexität wirtscha und verschlungene Interdependenz wirtsch: führung regelmässig aus. '??

B.2.3 Zur Beweisverwertung

107. Bevor bei der Darstellung des entscl vorliegenden Beweismittel gewürdigt werde lich dieser Beweismittel Beweisverwertungs

B.2.3.1 Allgemeines

108. Im Rahmen der freien Beweiswürdig für die kein Beweisverwertungsverbot beste den müssen Beweise im Rahmen ihrer g Beweisverwertungsverbot kann überhaupt r erlangt worden ist.'®® Allerdings ist selbst di wenn das Beweismittel in der konkreten Si können oder wenn das öffentliche Intere:

178 Siehe etwa Urteil des BVGer B-771/201: Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau/Cellere

179 Vgl. etwa Urteil des BVGer B-771/2012 ' Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau/Cellere

180 Vgl. etwa Urteil des BVGer B-771/2012 | Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau/Cellere gebäude der Schweizerischen Landesbibliothek

teil des BVGer B-771/2012 vom 25.6.2018, E. 6 und Tiefbau im Kanton Aargau/Cellere gegen W E. 5.3.7, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGe Aubi AG/WEKO; je m.w.Hinw.

183 Vgl. BGE 139 Il 95 E. 3.1; 120 V 435, 43

ss es sich auch bei Aussagen einer Selbstanzei- 12 Bst. b VwVG handelt, die frei auf ihre Glaubm Zusammenhang hat es verdeutlicht, dass der n bzw. Selbstanzeigen dann besonders glaubhaft s des Inhalts der anderen Aussage getätigt wird; jen Aussagen zusätzlich durch objektive Beweisyemeinen erbracht, wenn die Wettbewerbsbehörleren Verwirklichung überzeugt sind. Die Verwirkjerheit (also ohne Zweifel) festzustehen, sondern lich erscheinen.'®° Bloss abstrakte und theoreti- :olche immer möglich sind und absolute Gewisssich um erhebliche und unüberwindliche Zweifel r objektiven Sachlage aufdrängen."®' Hinsichtlich er wirtschaftlicher Sachverhalte, sind im Einklang n Anforderungen an das Beweismass zu stellen. ftlicher Sachverhalte, insbesondere die vielfache aftlich relevanten Verhaltens, eine strikte Beweis-

\eidungsrelevanten Sachverhalts die der WEKO Nn, muss vorab entschieden werden, ob hinsichtverbote bestehen.

ung können nur Beweismittel gewürdigt werden, ht. Dabei gilt Folgendes: Die Wettbewerbsbehöresetzlichen Ermittlungsbefugnisse erheben. Ein iur dann bestehen, wenn der Beweis rechtswidrig ann die Beweisverwertung nicht ausgeschlossen, tuation auch rechtmässig hätte beschafft werden sse an der Erforschung der Wahrheit und der

2 vom 25.6.2018, E. 6.5.5.8, Wettbewerbsabreden im > gegen WEKO.

vom 25.6.2018, E. 6.5.5.4, Wettbewerbsabreden im > gegen WEKO.

vom 25.6.2018, E. 6.4.4.1, Wettbewerbsabreden im

> gegen WEKO; siehe auch Urteil des BGer

4, 341 Rz 15, Submission Betonsanierung am Haupt- (SLB).

1, 126 f. E. 8.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO; Ur- 4.4.3, E. 6.4.4.4, Wettbewerbsabreden im Strassen- EKO; Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, r B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 4.3.7, Siegenia-

Durchsetzung des Rechts das durch eine r vate Rechtsgut überwiegt. '**

109. In Bezug auf Beweisverwertungsverb zeitig und in angemessener Weise gelter BStrGer und das BGer haben dies wieder ausgeführt:

«Nach dem Grundsatz von Treu und missbrauchs ist es nicht zulässig, forı zessstadium hätten geltend gemacht gang später noch vorzubringen (BGE 21; Urteil 4A_516/2012 vom 8. Februe die Praxis des Bundesgerichts als < sprechungsorgane verlangen grunds;i Anwalt zur Wahrnehmung der Verte messener Weise aktiv werden. Wenn tion unterbleibt, kann nach Treu und kein Tätigwerden der Strafjustizbehör vom 8. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweis Hinweisen).» 18°

B.2.3.2 Zur Verwertbarkeit des Protokoll

110. Einzelne Verfahrensparteien, insbeso: zunächst angezweifelt, dass [...] als Zeuge Einvernahme des Zeugen [...] verwertbar : erst sechs Monate nach Durchführung der : — den konkreten Antrag, das Protokoll der : protokolle, in denen auf die Zeugeneinvern weisen, und rekurrierte gegen die Nichteii vor BVGer; im Laufe des Verfahrens vor de der zurück (siehe vertieft dazu Rz 56). Die stantiiert noch konkrete Anträge gestellt. Na Erlass eines entsprechenden Abschreibun sodann im Dezember 2017 die Verfahrens sowie allfällige Stellungnahmen der Verfahr verwenden werde.'®® Hierauf reagierten di Sekretariat die Verfahrensparteien über d: Zeuge informiert hatten,'®? machten die V barkeit der Angaben von [...] geltend. In de tersuchungsadressatinnen den Unverwertb

185 Vgl. Beschluss des BStrG BV.2011.23 v verwaltung; Urteil des BGer 6B_678/2013 vom 2 tons Zürich.

186 Urteil des BGer 6B_678/2013 vom 3.2.2 Zürich.

187 Siehe insbesondere Act. 11.002, Rz 38 ff 188 Act. 1.423 f. (22-0457).

189 Siehe Act. 1.553 (22-0457).

echtswidrige Beweiserhebung beeinträchtigte priote gilt es zudem zu beachten, dass diese rechtid gemacht werden müssen. Insbesondere das holt festgehalten.'®° Das BGer hat etwa konkret

Glauben und dem Verbot des Rechtsnelle Rügen, die in einem früheren Prowerden können, bei ungünstigem Aus- 135 Ill 334 E. 2.2; 134 1 20 E. 4.3.1 S. uv 2013 E. 5.1; je mit Hinweisen). Sowohl auch diejenige der Strassburger Rechtitzlich, dass der Beschuldigte oder sein idigungsrechte rechtzeitig und in angeeine entsprechend zumutbare Interven- Glauben sowie von Grundrechts wegen den erwartet werden (Urteil 6B_ 22/2010

s der Einvernahme des Zeugen [...]

idere die KIBAG, hatten im Laufe des Verfahrens befragt werden dürfe bzw. dass das Protokoll der ei.'87 Einzig die KIBAG stellte daraufhin — indes Zeugeneinvernahme und weiteren Einvernahmen 7eugeneinvernahme sowie weitere Einvernahmeahme Bezug genommen wird, aus den Akten zu itretensentscheidung der Wettbewerbsbehörden m BVGer nahm die KIBAG ihre Beschwerde wie- » übrigen Parteien habe ihre Zweifel weder subch Rücknahme der KIBAG-Beschwerde und dem gsurteils des BVGer informierte das Sekretariat parteien darüber, dass es die Aussagen von [...] ensparteien zu diesen Aussagen als Beweismittel e Verfahrensparteien nicht. Auch nachdem das is Urteil des BVGer i.S. Befragung von [...] als erfahrensparteien zunächst nicht die Unverwertn Stellungnahmen zum Antrag erhoben zwei Unarkeitseinwand: Einerseits erneuerte die KIBAG

om 3.2.2012, E. 1.3., A SA./Eidgenössische Steuer- .2.2014, E. 2.2., X/Oberstaatsanwaltschaft des Kan-

014, E. 2.2., X/Oberstaatsanwaltschaft des Kantons

(22-0457) sowie Act. IV.2.001 ff. (22-0457).

ihren Unverwertbarkeitseinwand, andererse Bianchi Holding AG ihn erstmals. '”

111. In Bezug auf die Verwertung der Zeu und angemessenen formellen Rügen betre! kolls der Zeugeneinvernahme von [...] vor: | Monate nach Durchführung der Zeugeneir A. Kappeli’s Söhne AG und die Bianchi Ho Jahre nach der Einvernahme (mit ihrer Stell fahrensparteien haben gar keine formellen |

112. Selbst wenn rechtzeitige und angem Protokolls der Zeugeneinvernahme von [... mit ein Beweisverwertungsverbot zur Disk Behörde das betreffende Beweismittel rect worten von [...] aus den folgenden Gründen

- Die Befragung von [...] als Zeuge kc wenn die Person im Zeitpunkt der Ze zu qualifizieren ware oder zumindest i diesem Fall hätte eine Parteieinverna für eine Verfahrenspartei gehandelt k doch nicht der Fall. Unstreitig war [.. der KIBAG und hatte auch keine fakti reits im November 2014 aus). Er ve über eine Organstellung. Insbesonde: sches) Organ der Implenia. [...]. Da [. aussagen konnte, war er im Zeitpunkt Drittperson war [...] als Zeuge einzuv und nicht als Zeuge befragt werden « rein formalen Kriterien. Nicht zu bert son zum Streitgegenstand hat und ok Diesen Aspekten ist allenfalls im R: gen. 1%

_ Nicht tangiert durch die Befragung voı tungszwang (nemo-tenetur-Grundsat: Persönlichkeitsrechten und dem Ansp dass die Behörde Beweismittel durch ten Personen erlangen.'”* Der KIBAC die Befragung von [...] jedoch in keine fahrensparteien gegenüber kein Zwaı parteien nicht zur Aussage gezwunge Zeugenstellung einherging, beschränl parteien handeln konnte. Seine eiger nisverweigerungsrechte geltend mac

190 Act. V.192, Rz 18 ff.; V.238, Rz 156 ff. (2

191 Siehe nur Urteil des BVGer B-3099/201t blatt des Sekretariats der WEKO vom 6.6.2016 ;

192 THOMAS WEIBEL/SABINA NAEGELI, in: Sutt mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnun

193 Urteil des OGer LU vom 12.11.1986, in: Kommentar (Fn 192), Art. 169 ZPO N 6.

194 Vgl. eingehend dazu Urteil des BVGer B

its erhoben die A. Kappeli’s Söhne AG und die

genaussagen von [...] liegen keine rechtzeitigen fend die angebliche Unverwertbarkeit des Proto- Denn die KIBAG erhob ihre Rüge erst über sechs vernahme und weiteren Einvernahmen und die Iding AG machte die Unverwertbarkeit über drei ungnahme zum Antrag) geltend. Die übrigen Verxügen eingelegt.

»ssene Rügen betreffend die Verwertbarkeit des ] vorlägen, so wäre Folgendes zu beachten. Daussion stehen kann, ist vorausgesetzt, dass die itswidrig erlangt hat. Vorliegend wurden die Antnicht rechtswidrig erlangt:

nnte allenfalls dann rechtswidrig gewesen sein, ugenbefragung als Organ einer Verfahrenspartei iber eine faktische Organstellung verfügt hätte. In nme durchgeführt werden müssen, da [...] dann zw. gesprochen hätte. '°' Dies ist vorliegend je- .] im Zeitpunkt der Befragung nicht mehr Organ sche Organstellung (bei der KIBAG schied er befügte auch bei keiner anderen Verfahrenspartei ‘e war er im Zeitpunkt der Befragung nicht (fakti- .] folglich nicht als Organ von Verfahrensparteien der Befragung als Drittperson zu betrachten. Als ernehmen (Art. 42 Abs. 1 KG). Wer als Partei gilt Jarf, bestimmt sich vor diesem Hintergrund nach ksichtigen ist, welche Nähe die betreffende Per- , sie ein Interesse am Verfahrensausgang hat. '% ahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tra-

1 [...] als Zeuge war das Verbot zum Selbstbelas- 7). Der nemo-tenetur-Grundsatz fliesst aus den ruch auf ein faires Verfahren. Er soll verhindern, unzulässige Zwangsmittel gegenüber beschuldig- > oder anderen Verfahrensparteien wurde durch r Weise Pflichten auferlegt. Auch wurde den Ver- 1g ausgeübt, namentlich wurden die Verfahrensn. Die Aussage- und Wahrheitspflicht, die mit der <te sich auf [...], der nicht (mehr) für Verfahrensen Interessen konnte [...] im Rahmen der Zeughen. Der nemo-tenetur-Grundsatz ist hingegen

22-0457). 3, B-3702/2016 vom 17.9.2018, E. 3.2.3 sowie Merkzu ausgewählten Ermittlungsinstrumenten, Rz 55 ff.

g (ZPO), 2013, Art. 169 ZPO N 6.

LGVE 1986 Nr. 21, 35; WEIBEL/NAEGELI, in: ZPO-

-7633/2009 vom 14.9.2015, E. 98 m.w.H.

nicht dazu bestimmt, die Aufdeckung teien vor belastenden Aussagen Drit schuldigte Verfahrensparteien vor be serhalb der Willens- bzw. der Einflu gewonnen werden. Wäre es anders, : che gegen den Willen von Verfahre: Hausdurchsuchungen beschlagnahm oder Angaben von Selbstanzeigerinne den, weil diese Beweismittel zu einer ner Sanktion führen würden. Eine d tenetur-Grundsatzes würde folglich ¢ sanktioniert werden könnten, welche ist nicht ersichtlich, weshalb ausgerec derartige singuläre Konsequenz des n

- Es ist vorliegend wertend zu berücksi ren ehemalige Organe einer juristisch fragt werden dürfen, sofern das eher kunftsperson zu qualifizieren ist. In d Art. 178 StPO im kartellrechtlichen S doch kein Fall von Art. 178 StPO e StPO (Gefahr der Sanktionierung de: (aktuelles Organ und dessen Mitarbe vorliegend bestand keine Gefahr, dé selbst kartellrechtlich sanktioniert we nehmen für bestimmte Kartellrechts\ KG). Auch war [...] im Zeitpunkt sein der einer anderen Verfahrenspartei nc oder einer anderen Verfahrenspartei. Sanktionsverfahren analog anzuwenc StPO zu befragen.

113. Ob das Urteil des BVGer i.S. Zeuge Konstellation betrifft, in der ein ehemaliger | befragt werden soll, den Ausführungen in R BVGer gemäss Urteilsbegründung von der gung eines ehemaligen Organs als Zeugeı hat das BVGer mit dem Urteil die Beschw Zeugen vollumfänglich abgewiesen und der riktionen für die konkrete Befragung von [.. hörden die Möglichkeit genommen, die Res fragung eines ehemaligen Mitarbeiters/Or Wettbewerbsbehörden haben deshalb das gen.

114. Würde gleichwohl angenommen, das liegend zu beurteilende Konstellation grund wäre zu prüfen, ob die Ausführungen des fragung eines ehemaligen Organs als Zeuc

195 Urteil des BVGer B-3099/2016, B-3702/:

196 Vgl. insbesondere E. 4.5.4 und E. 4.5.5 vom 17.9.2018.

197 Vgl. Dispositiv des Urteils des BVGer Bder Wahrheit zu verhindern oder Verfahrensparter zu schützen. Er dient damit nicht dazu, beslastenden Beweisen zu schützen, welche aussssphäre der beschuldigten Verfahrensparteien so müssten sämtliche belastenden Beweise, welnsparteien erhoben wurden, d.h. z. B. auch an te Gegenstände, Auskünfte von Whistleblowern 2n, nur deshalb als unverwertbar angesehen wer- Sanktionsbedrohung führen könnten bzw. zu eierartige Ausweitung der Bedeutung des nemolazu führen, dass ausschliesslich Unternehmen mit ihrer Sanktionierung einverstanden sind. Es hnet in kartellrechtlichen Sanktionsverfahren eine emo-tenetur-Grundsatzes geltend soll.

chtigen, dass selbst in strafprozessualen Verfahen Person als Zeugen gemäss Art. 162 StPO benalige Organ nicht nach Art. 178 StPO als Auser vorliegenden Konstellation ware — würde man anktionsverfahren entsprechend anwenden - jeinschlägig. Insbesondere wären Art. 178 Bst. d “ aussagenden Person) und Art. 178 Bst. f StPO siterinnen und Mitarbeiter) nicht gegeben. Denn SS [...] durch eine wahrheitsgemässe Aussage rden könnte, da gemäss Kartellrecht nur Unter- ‚erstösse direkt zu sanktionieren sind (Art. 49a ar Aussage weder aktuelles Organ der KIBAG oich Mitarbeiter eines aktuellen Organs der KIBAG Selbst wenn Art. 178 StPO in kartellrechtlichen len, wäre [...] mithin als Zeuge gemäss Art. 162

»nbefragung von [...],'” welches ebenfalls eine Mitarbeiter bzw. ein ehemaliges Organ als Zeuge z 112 entgegensteht, ist unklar. Zwar scheint das Geltung bestimmter Restriktionen für die Befra- 1 auszugehen (siehe auch Rz 114).'% Allerdings ‚erde der [...] gegen die Befragung von [...] als 1 Wettbewerbsbehörden im Dispositiv keine Rest- .] auferlegt. '”” Damit hat es den Wettbewerbsbestriktionen gemäss Urteilsbegründung für die Begans als Zeugen beim BGer anzufechten. Die vorgenannte Urteil nicht zum BGer weitergezos die Begründung des BVGer-Urteils für die vorsätzlich konkrete Rechtsfolgen tätigen könnte, so BVGer zu angeblichen Restriktionen bei der Bejen überzeugen. Das BVGer nimmt in dem Urteil

2016 vom 17.9.2018 des Urteils des BVGer B-3099/2016, B-3702/2016

3099/2016, B-3702/2016 vom 17.9.2018.

an,'”® dass eine Befragung eines ehemalig lange es um Angaben rein tatsächlicher Ar komme indes nicht in Betracht im Hinblick Schuldanerkennung derjenigen Verfahrensy früher in Organfunktion handelte. Hier biete gung als Auskunftsperson an, d.h. eine E und ohne Strafandrohung bei Falschaussac gern. Das BVGer begründet dies damit, ( Personen regelmässig als Auskunftspersor unbeschränkten Aussage eines ehemalige: verhältnis» zur beschuldigten Verfahrensp: ten Person «letztlich unterlaufen» würde. L tische und effektive Rechte zu gewährleiste Wettbewerbsbehörden überzeugen diese A

ten Prozessrechte, namentlich auch r eingeschränkt aussagepflichtigen Zeu rechte ist bezüglich Einvernahmen d und untersteht vollumfänglich der Au: und kann als Partei (oder im Strafre verweigern. Das BVGer hat mit dem kann, eine bisher unbekannte, einm Konsequenz davon ist — dies geht a mangels Vorbilder für diese neue Figı dazugehörige Rechtsprechung noch viele Jahre dauernde Situation der F bezüglich jeder Zeugeneinvernahme z

- Anders als es das BVGer darstellt, w als Auskunftsperson befragt, wenn nic liche Person selbst (Mit-)Taterin oder Art. 178 Bst. d StPO sowie oben Rz 1 dem Schutz des nemo-tenetur-Grund son (das ehemalige Organ).”°? Diese Wahrheitspflicht eines Zeugen nicht ı zur eigenen Strafbarkeit beizutragen.? besteht in kartellrechtlichen Sanktior Kartellrecht natürliche Personen karte Art. 49a KG) und damit per se ausg Person Gefahr laufen könnte, durch Sanktionierung beizutragen. Soweit c Person wegen einer Aussage strafre schutzlos gestellt, da sie gemäss Art.

198 Siehe dazu und zum Folgenden Urteil de E. 4.5.4 und E. 4.5.5.

199 Urteil des BVGer B-3099/2016, B-3702/:

200 Urteil des BVGer B-3099/2016, B-3702/:

201 Bei ehemaligen Organen ist Art. 178 Bst Wortlaut nur auf aktuelle Vertreter anwendbar is

202 Vgl. ROLAND KERNER, in: Basler Komme

gli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2. Aufl. 2014, Art.

203 Vgl. Nachweise in Fn 202.

en Organs als Zeugen nur dann zulässig sei, sot gehe. Eine Aussage als Zeuge unter Straffolge _ auf Fragen, welche letztlich zu einer impliziten jartei führen könnten, für die die befragte Person sich — a majore ad minus - lediglich eine Befraefragung ohne Hinweis auf die Wahrheitspflicht ye sowie mit dem Recht, die Aussage zu verweilass im Unternehmensstrafrecht die involvierten 1 befragt würden, '” sowie damit, dass mit einer 1 Organs, welches in einem «besonderen Nähetei stehe, das Schweigerecht einer beschuldigstzteres würde Sinn und Zweck der EMRK, prakn («effet utile»), widersprechen.” Aus Sicht der usführungen aus den folgenden Gründen nicht:

n keiner der anderen durch das BVGer analysieriicht im Strafprozess, existiert die Figur eines nur gen. Das System aller schweizerischen Prozessual: entweder eine natürliche Person ist Zeugin, ssage- und Wahrheitspflicht; oder sie ist es nicht :cht als Auskunftsperson) die Aussage generell Zeugen, der nur eingeschränkt befragt werden alige und systemfremde Figur geschaffen. Die uch aus den folgenden Absätzen hervor — dass ır weder eine Praxis anderer Behörden noch eine Literatur vorliegt und damit eine voraussichtlich techtsunsicherheit geschaffen wird, die beinahe u einem Rechtsmittelverfahren führen wird.

erden ehemalige Organe im Strafrecht nur dann ‚ht ausgeschlossen werden kann, dass die natür- Teilnehmerin der abzuklärenden Straftat ist (vgl. 12 letzter Spiegelstrich).?°' Diese Regelung dient satzes in Bezug auf die befragte natürliche Pernatürliche Person soll durch die Auskunfts- und Inter Druck gesetzt werden, durch ihre Angaben °3 Eine derartige Konstellation und Drucksituation isverfahren jedoch nicht, da gemäss Schweizer Ilrechtlich nicht sanktioniert werden können (vgl. eschlossen ist, dass die aussagende natürliche ihre Aussage zu ihrer eigenen kartellrechtlichen lie Gefahr im Raum steht, dass die aussagende chtlich belangt wird, ist sie überdies auch nicht 39 KG i.V.m. Art. 16 VwVG i.V.m. Art. 42 BZP ein

2016 vom 17.9.2018, E. 4.5.4. 2016 vom 17.9.2018, E. 4.5.5.

. f StPO nicht einschlägig, da diese Vorschrift gemäss t.

ntar, Schweizerische Strafprozessordnung, Nig-

Zeugnisverweigerungsrecht betreffen Auch Art. 178 Bst. g StPO spricht nic! Denn diese Norm ist eng auszulegen mäss Strafprozessrecht sind also ein: terinnen und Mitarbeiter als Auskuntf wären in strafrechtlichen Verfahren - Raum steht — als Zeugen — ohne die fragen. Der Hinweis des BVGer auf ı Auskunftsperson spricht keinesfalls fü

_ Der nemo-tenetur-Grundsatz gilt für BGer ist über seine Tragweite bei de fahren im Einzelfall zu entscheiden. Abweichungen von einer «proc&dure BVGer hat diese Relativierungen im F Entsprechend diesen Relativierungen dass der Umfang des Aussageverwei recht geringer (oder maximal gleich) tungsmässig auch geringer als in ein: Wie bereits ausgeführt, hätte die Gelt nau das Gegenteil zur Folge. So kön zessualen Regelungen kein Aussage gane oder aktuelle Mitarbeiterinnen uı in kartellrechtlichen Sanktionsverfahı BVGer aufgestellten Regelungen gelte zwischen dem Kernstrafrecht und de enger Kreis von Personen die Aussac grundsätzlich jeder, welcher verfahrer sage verweigern darf.

- Es ist unstrittig, dass die «unbeschr: Zeugen den Interessen der beschuld zuwiderlaufen kann. Dass alleine des Zeugen gegen den effet utile der EMI Grundsatz verstosst, Uberzeugt hinge utile kein Recht an sich ist, sondern ( che Garantie — zur Durchsetzung vert dass die Rechtsordnungen, in denen in der EMRK verbrieften Rechte auch utile der EMRK Uberhaupt nur dann wenn aus Art. 6 EMRK i.V.m. dem ne digten Person folgen würde, eine Au Ein solches EMRK-Recht ist jedoch ı belegt. Wie bereits erläutert, liegt d denn auch nur, aber immerhin darir selbst in einer Drucksituation durch ih gen muss. Das Recht schützt damit d nicht durch eigene Angaben selbst b

204 Vgl. BSK StPO-KERNER (Fn 202), Art. 17 205 BGE 142 IV 207.

207 Urteil des BVGer B-3099/2016, B-3702/:

208 Vgl. Nachweise im Urteil des BVGer B-3

d ihre Strafbarkeit begründende Tatsachen hat. nt für die vom BVGer aufgestellten Restriktionen. und gilt nur für aktuelle formelle Vertreter.?°* Geig formelle Organe sowie deren engste Mitarbeitsperson zu vernehmen. Alle übrigen Personen - sofern keine eigene Strafbarkeit der Person im vom BVGer aufgestellten Restriktionen — zu be- Jie strafprozessualen Regelungen betreffend die r die vom BVGer aufgestellten Restriktionen.

juristische Personen nicht absolut.2°° Gemäss r Anwendung in kartellrechtlichen Sanktionsver- Dabei sind in einer «procedure administrative» pénale au sens strict du terme» zulassig.2°° Das ier diskutierten Entscheid ebenfalls anerkannt. 2°” und Wertungen ware nun eigentlich zu erwarten, gerungsrechts fur juristische Personen im Kartellausfallen sollte als im Kernstrafrecht bzw. werem Strafverfahren gegen eine natürliche Person. ung der Restriktionen gemäss BVGer jedoch genten danach Personen, welche gemäss strafproverweigerungsrecht hätten (z. B. ehemalige Or- 1d Mitarbeiter; vgl. vorangehenden Spiegelstrich), ‘en die Aussage verweigern. Würden die vom 2n, so bestünde folglich ein Wertungswiderspruch m Kartellrecht, indem im erstgenannten nur ein Je verweigern kann, während im zweitgenannten isrelevante Informationen liefern könnte, die Ausankte» Befragung eines ehemaligen Organs als igten Gesellschaft, deren Organ der Zeuge war, halb die Befragung eines ehemaligen Organs als RK i.V.m. Art. 6 EMRK i.V.m. dem nemo-teneturgen nicht. Dies gilt schon deshalb, da der effet len EMRK-Rechten - als eine Art prozessrechtliilft. So verlangt der effet utile nur, aber immerhin, die EMRK gilt, so ausgestaltet werden, dass die zur Geltung gelangen.?”® Damit könnte der effet für die Restriktionen gemäss BVGer sprechen, >mo-tenetur-Grundsatz das Recht einer beschulissage eines ehemaligen Organs zu verhindern. nicht ersichtlich und wird auch vom BVGer nicht er Schutzzweck des nemo-tenetur-Grundsatzes 1, ZU verhindern, dass die beschuldigte Person re Angaben zu ihrer eigenen Verurteilung beitraen freien Willen einer beschuldigten Person, sich elasten zu müssen. Die vom BVGer behauptete

Publigroupe 2016 vom 17.9.2018, E. 4. 099/2016, B-3702/2016 vom 17.9.2018, E. 4.5.5.

«Unterlaufung» des Gehalts von Art. ( re folglich einzig denkbar, wenn ein Wahrheitspflicht des als Zeugen befre lastenden Aussage gezwungen würd maligen Organs einer beschuldigten

ehemaliges Organ kann nicht für «si beschuldigte Gesellschaft ist gar nich kunfts- und Wahrheitspflicht. Diese selbst.2°° Eine «Unterlaufung» des

Grundsatz geschützten freien Willens lasten zu müssen, ist damit in der vor ligen Organs als Zeugen) ausgeschlo:

- Ware die bundesverwaltungsgerichtlic sage einzig deshalb nicht erhoben w Art.6 EMRK «unterläuft», so würde dem nemo-tenetur-Grundsatz die Dur lichen Sanktionsbestimmungen verun fung» des Schweigerechts könnte e Beweisen, welche ausserhalb der Wi son erhoben werden (d.h. z.B. an stände, Auskünfte von Whistleblower tend gemacht werden. Schliesslich immanent, dass sie das Schweigerec Person im Hinblick auf eine möglich rechtliche Sanktionierung wäre folglic eine beschuldigte Person mit der San nur die Durchsetzung der kartellrech sondern wäre wohl auch eine Singul Vergleich zu anderen Rechtsordnunge

_ Die Restriktionen gemäss BVGer ver «Schweige- und Lügerecht» eines Z nenderweise hat auch das BVGer in nannt, welches seine Argumentation die Beschränkung der gesetzlichen | Art. 16 VwVG i.V.m. Art. 42 BZP kön fassungsmässiges Recht bemüht we aushebelndes — Verfassungsrecht ist. solches verfassungsmässiges Schwei es vom BVGer nicht angewendet w Zeugen gilt die Zeugnispflicht gemäs: pflicht einzig durch die Zeugnisverwe 42 BZP. Die Auflistung der Zeugnisve sungsmässigen Schweige- und Luget zur Zeugnispflicht gemäss Art. 15 Vw' i.V.m. Art. 42 BZP. Für Kollisionen zv Art. 190 BV jedoch, dass für die rect bend sind.?'° Im Ergebnis dürfte ein \ des Zeugen — wenn es denn ein sol werden.

209 Urteil des BVGer B-3099/2016, B-3702/:

210 Statt vieler BGE 138 II 440 E. 4; BVGer,

5 EMRK i.V.m. dem nemo-tenetur-Grundsatz wä- e beschuldigte Person durch die Aussage- und igten ehemaligen Organs zu einer sich selbst be- e. Derartiges ist bei einer Befragung eines ehe- Verfahrenspartei jedoch nicht der Fall. Denn ein sine» ehemalige Gesellschaft aussagen und die t Adressatin der — den Zeugen treffenden — Aus- Umstände anerkennt das BVGer im Übrigen durch Art.6 EMRK i.V.m. dem nemo-tenetureiner beschuldigten Person, sich nicht selbst beiegenden Konstellation (Befragung eines ehemasen.

the Argumentation richtig, dass eine Zeugenauserden darf, weil sie das Schweigerecht gemäss ein solches Verständnis von Art. 6 EMRK i.V.m. chsetzung des Kartellrechts bzw. der kartellrechtmöglichen. Denn der Verweis auf die «Unterlauntsprechend gegenüber sämtlichen belastenden lens- und Einflusssphäre der beschuldigten Per- Hausdurchsuchungen beschlagnahmte Gegenn oder Angaben von Selbstanzeigerinnen), gel- 1 ist den entsprechenden Beweiserhebungen ‚ht «unterlaufen», sofern sie für die beschuldigte e Sanktionierung belastend wirken. Eine kartell- 'h inskünftig ausschliesslich dann möglich, wenn ktionierung einverstanden wäre. Dies würde nicht lichen Sanktionsbestimmungen verunmöglichen, arität in der Schweizer Rechtsordnung sowie im N.

letzen zudem Art. 190 BV. Wie erläutert, ist das sugen der EMRK nicht zu entnehmen. Bezeichdem fraglichen Entscheid kein EGMR-Urteil gekonkret stützen könnte. Als Rechtsgrundlage für Regelungen insbesondere in Art. 15 VwVG und nte daher höchstens ein (ungeschriebenes) verrden. Ein solches — die Regelungen des VwVG jedoch ebenfalls nicht ersichtlich. Selbst wenn ein ge- und Lügenrecht des Zeugen bestünde, dürfte erden, wie folgende Ausführungen zeigen: Für 5 Art. 15 VwVG. Eingeschränkt wird die Zeugnisigerungsrechte gemäss Art. 16 VwVG i.V.m. Art. rweigerungsrechte ist abschliessend. Ein verfasirecht des Zeugen stünde daher im Widerspruch /G sowie den Regelungen gemäss Art. 16 VwVG vischen Verfassung und Bundesgesetzen besagt itsanwenden Instanzen Bundesgesetze massge- /erfassungsmässiges Schweige- und Lügenrecht ches gabe — vom BVGer also nicht angewendet

2016 vom 17.9.2018, E. 3.4-E. 3.6. A-590/2018 vom 23.10.2018, E. 10.3.2.

115. Nach dem Gesagten ist die Berücksi von [...] sowie weiterer Einvernahmeprotok« [...] Bezug genommen wird, bei der Bewei: da keine rechtzeitigen und angemessenen Selbst wenn solche vorlagen, ware zu ber Zeuge jedenfalls rechtskonform war, da [.. renspartei eine rechtliche oder faktische O| nicht gegen den nemo-tenetur-Grundsatz c langte Beweismittel können von Vornehere legt sein. Das Begehren der KIBAG sowie ding AG, das Einvernahmeprotokoll sowi Erkenntnisse aus den Akten zu weisen bzw

B.2.3.3 Verwertbarkeit der übrigen Bewe

116. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, d verwertungsverbote bestehen könnten. De nicht geltend gemacht.

B.2.4 Zwischenergebnis

117. Alle der WEKO vorliegenden Beweis dieser Beweise muss die WEKO nachfolg sowie die Grundsätze zum Beweismass be:

B.3 Zusammenarbeit von Strass: Graubünden

118. Nachfolgend werden die in Bezug at gungen der WEKO massgeblichen Umstär nehmen im Kanton Graubünden dargestel senbaubranche im Kanton Graubünden (vc die dort tätigen Unternehmen, ihre Tätigkei der Nachfrage sowie die Umsatzanteile vor Rz 119 ff.). Anschliessend werden die Zus lung von Strassenbauprojekten und Festlec den (siehe Rz 163 ff.) sowie sonstige Forn nehmen etwa zur Erarbeitung von K Beteiligungen an der Catram AG und vec schrieben (siehe Rz 348 ff.).

B.3.1 Strassenbaubranche im Kanton

119. Im Folgenden werden die Struktur ur ton Graubünden dargelegt. Im Einzelnen w tersuchung als Strassenbau verstanden w chungsadressatinnen derartige Strassenba Anschliessend wird das Gebiet im Kanton men Strassenbauleistungen angeboten hab ternehmen beschrieben (siehe Rz 133). Ab: Strassenbaubranche im Kanton Graubünde zug auf die Erbringung von Strassenbaulei: he Rz 134 ff., 142 ff.). Soweit nachfolgenc nachfolgenden Darstellungen für den Zeitra

chtigung des Protokolls der Zeugeneinvernahme Ile, soweit darin auf die Zeugeneinvernahme von swürdigung mithin zulässig. Dies schon deshalb, Rügen betreffend die Unverwertbarkeit vorliegen. ücksichtigen, dass die Einvernahme von [...] als .] im Zeitpunkt der Befragung bei keiner Verfahrganstellung innehatte und die Zeugenbefragung der andere Rechte verstösst. Rechtskonform erin nicht mit einem Beweisverwertungsverbot beder A. Kappeli’s Söhne AG und der Bianchi Hol- e sämtliche aus der Einvernahme gewonnene nicht zu berücksichtigen, ist daher abzuweisen.

ismittel

ass hinsichtlich der übrigen Beweismittel Beweisrartiges wurde von den Verfahrensparteien auch

mittel sind mithin verwertbar. Bei der Würdigung end den Grundsatz der freien Beweiswürdigung achten.

;enbauunternehmen im Kanton

If den Untersuchungsgegenstand und die Erwaide der Zusammenarbeit von Strassenbauuntert. Zu beschreiben ist damit zunächst die Strasyr allem in der Zeit ab 2004), d. h. insbesondere tsgebiete, ihre Kundinnen und Kunden, der Wert 1 in der Baubranche tätigen Unternehmen (siehe ammenarbeit betreffend die gemeinsame Zutei- Jung von Angebotssummen im Kanton Graubün- 1en der Zusammenarbeit von Strassenbauunteralkulationsgrundlagen oder im Rahmen der n «Dauer-Arbeitsgemeinschaften» genauer be-

Graubünden

id Verhältnisse der Strassenbaubranche im Kanird dazu konkretisiert, was zum Zwecke der Unrd (siehe Rz 120 ff.) und inwiefern die Untersuuleistungen angeboten haben (siehe Rz 123 f.). Graubünden skizziert, in welchem die Unternehen (siehe Rz 125 ff.), und die Kundschaft der Unschliessend ist auf besondere Charakteristika der 2n sowie den Umsatz bzw. Umsatzanteile in Bestungen im Kanton Graubünden einzugehen (sie- 1 nichts Spezifisches ausgeführt ist, gelten die um von 2004 bis heute.

B.3.1.1 Strassenbau bzw. Belagsbau

120. Nachfolgend geht es um die Zusamm che im Kanton Graubünden. In sachlicher folglich auf jenen Wirtschaftsbereich, in der leistungen» erbracht und nachgefragt werde

121. Was genau als Strassenbauleistung z liegenden Untersuchung mit Blick auf die F Katalog der Schweizerischen Zentralstelle gern, dass der Strassenbau die Herstellung Fahrzeug- und Fussgängerverkehr umfas (Asphaltarbeiten, Pflästerungen und Abschl Unterhalt der oberen Fundationsschicht (vg gewerbes kann zum Zwecke der vorliegenc trachtet werden. Denn es bedarf für derartic nen (z.B. Walzen und Fertiger) unc dementsprechend auch den Lehrberuf des vom Kanton Graubünden und den Graubür zeichnet. ?'*

122. Abzugrenzen ist der Strassenbau in Tiefbau oder sonstigen Baumeisterarbeiten des Belags bzw. dessen oberen Fundamer Erdarbeiten), Ingenieurtiefbau (z. B. Bau v Spezialtiefbau (z. B. Grundwasserabsenku kern). Ebenfalls nicht erfasst ist der Bau un Geschäftshäusern), was dem Hochbau zuzı

B.3.1.2 Tätigkeiten der Untersuchungsat

123. Ausser der Catram und der Lazzarini Verfahrensparteien alle operativen Gesellsc ten Sinne tätig.?'° Namentlich sind dies die Foser, die Hew, die Implenia, die KIBAG, sowie die Mettler AG und die Prader AG | schaften verfüg(t)en über die entsprechenc chen Kenntnisse betreffend die Erbringung °

124. Daneben sind bzw. waren diese Ge chen des Baugewerbes (z.B. im Bereich ihnen, auch als Anbieter aufzutreten, wenn denen neben Strassenbauarbeiten auch a Werkleitungs- und Kanalisationsbau).

ait Vgl. Act. 111.001 ff. (22-0457).

212 Nach Abschluss der Berufslehre wird eir 19.8.2019.

213 Siehe etwa Act. 111.009, Rz 7, 111.011, S. 21a Vgl. DOPGR in Act. 594 (siehe dazu Rz 215 Vgl. Act. 111.001 ff. (22-0457).

216 Vgl. auch die Internethomepages der Ur

217 Vgl. nur Internethomepages der Gesells

enarbeit von Unternehmen der Strassenbaubran- Hinsicht bezieht sich die folgende Beschreibung n von den Wirtschaftsteilnehmern «Strassenbau- N.

u qualifizieren ist, ergibt sich zum Zweck der vor- -arteiangaben2"' sowie den Normkompositionenfür Baurationalisierung (NPK). Daraus ist zu fol- und den Erhalt von Strassen und Wegen für den st; dazu gehören insbesondere Belagsarbeiten üsse beim Verkehrswegebau) sowie der Bau und I. NPK 221-223). Diese Arbeitsgattung des Baulen Untersuchung als eigenständiger Bereich be- Je Arbeiten insbesondere besondere Baumaschi- | besondere fachliche Kenntnisse (es gibt «Strassenbauers»?'?).?'? Diese Arbeiten werden ıdner Gemeinden auch als «Belagsarbeiten» bedem oben genannten Sinne insbesondere zum . Nicht erfasst sind damit etwa Arbeiten unterhalb ts (zZ. B. Bau von Werkleitungen, Kanalisationen, on Brücken, Unterführungen, Stützmauern) und ingen, Baugrubensicherungen, Einbau von And Unterhalt von Gebauden (z. B. von Wohn- und Jordnen ist.

Jressatinnen

sind bzw. waren von den in Rz 3-28 genannten ‚haften im Bereich Strassenbau im oben genann- . Casty Bau AG, die Cellere, die Centorame, die die Schlub-Gesellschaften, die Toldo, die Walo zw. die METTLER PRADER AG. Diese Gesell- Jen Baumaschinen und die erforderlichen fachlivon Strassenbauleistungen.?"®

sellschaften weitgehend auch in anderen Berei- Hoch- und Tiefbau) tätig.?'” Dies erlaubt(e) es der Auftraggeber Projekte realisieren wollte, bei ndere Arbeiten des Baugewerbes anfielen (z. B.

1) Eidgenössisches Fahigkeitszeugnis mit dem Titel ww.verkehrswegbauer.ch/>; zuletzt aufgerufen am

A, 111.015, S. 5 f. (22-0457). 142 ff.).

iternehmen. chaften.

B.3.1.3 Tätigkeitsgebiet der Untersuchu

125. Im Bereich Strassenbau besteht wie i unerheblicher Distanzschutz.?'® Denn die

vom Strassenbauunternehmen stets die Ve schinen vom eigenen Standort (Werkhof, L an denjenigen Ort, wo das Projekt, der koi Verschiebung verursacht den Strassenbau ten, welche mit der «Verschiebedistanz»

Standort des Unternehmens entfernt ist, de mens. Ein Unternehmen, welches im Ve grössere «Verschiebedistanz» zu bewältige kurrenzunternehmen einen Kostennachteil Regel in einer höheren Angebotssumme. D mit steigender «Verschiebedistanz», sofern zum Projektort zu überbrücken haben. Anı ternehmen in «seinem» Gebiet einen Kos nehmen, welche erst Personal, Material u müssen; es geniesst insoweit Distanzschut Vergabestellen verstärkt, Aufträge — zumin an ihnen bekannte Strassenbauunternehme

126. Von grosser Bedeutung für das Täti bauunternehmen ist mithin der Ort des Unte Lagerplätze der Strassenbauunternehmen ländes durch Verkehrswege (vor allem Stra pografie des Kantons Graubünden sowie d beschrieben (siehe Rz 127). Anschliessen: ternehmen ausgehend von deren Standort werden; dabei wird auch darauf eingegang sierenden Strassenbauunternehmen Stand Graubünden haben bzw. hatten (siehe Rz 1

127. Das kantonale Strassennetz in Grauk fen 163 km der Schweizer Nationalstrasse hende Abbildung 1).22° Auch die Graubünc netze, deren Gesamtlänge indes nicht beka verlaufen, kann in Bezug auf die drei Teilc Maloja, Unterengadin/Münstertal und Regic schrieben werden:

- Das Gebiet Nordbündens erstreckt : la/Hinterrhein, Imboden, Albula, Pless nach Osten). Gemeinsam ist diesen weils aus einem Haupttal und den c über 3000 m ü. M.) bestehen. Auf de

218 Vgl. auch RPW 2017/3, 421 Rz 224 f., F Verfügung der WEKO vom 26.3.2018 i.S. Hoch- 678 f., 594 und Verfügung der WEKO vom 8.7.2 publiziert im Internet unter < https://www.weko.a entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am 19.8.20

219 Diese Zusammenhänge ergeben sich in en auf den Fragebogen des Sekretariats vom 27

/default.aspx>; zuletzt aufgerufen am 19.8.2019

igsadressatinnen

n anderen Bereichen des Baugewerbes ein nicht Erbringung von Strassenbauleistungen erfordert arschiebung von Personal, Material und Baumaagerplatz oder ggf. von einer anderen Baustelle) nkrete Strassenbau, realisiert werden soll. Diese lunternehmen Transport- und Koordinationskosansteigen. Je weiter ein Projektort von einem sto höher werden also die Kosten des Unternehrgleich zu einem Konkurrenzunternehmen eine n hat, hat gegenuber dem naher gelegenen Kon- . Dieser Kostennachteil manifestiert sich in der ie Chance, einen Auftrag zu erhalten, sinkt mithin Konkurrenzunternehmen eine geringere Distanz Jers herum betrachtet hat jedes Strassenbauuntenvorteil gegenuber solchen Strassenbauunternd Baumaschinen in dieses Gebiet verschieben z.?'° Diese Wirkung wird durch die Tendenz von dest bei freihändigen und Einladungsverfahren — n aus der eigenen Region zu vergeben.

gkeitsgebiet der hier interessierenden Strassenrnehmenssitzes bzw. die Lage der Werkhöfe und im Gelände sowie die Erschliessung dieses Ge- ıssen). Zunächst wird daher nachfolgend die Toessen Erschliessung durch Verkehrswege näher 1 kann das Tätigkeitsgebiet der Strassenbauunen bzw. \Werkhöfen und Lagerplätzen dargestellt an, ob bzw. inwiefern andere als die hier interesorte bzw. Werkhöfe und Lagerplätze im Kanton 28 ff.).

ünden umfasst rund 1430 km; zusätzlich verlaun durch Graubünden (siehe auch die untenste- Iner Gemeinden verfügen über eigene Strasseninnt ist. Das Gelände, in welchem diese Strassen jebiete «Nordbünden», «Südbünden» (Regionen yn Bernina) sowie «Misox» folgendermassen besich auf die sieben Regionen Surselva, Viamasur, Landquart und Prättigau-Davos (von Westen sieben Regionen, dass sie als Bergregionen jeieses Haupttal begrenzenden Bergen (Höhe oft m Gebiet des Kantons Graubünden münden die

loch- und Tiefbauleistungen Münstertal; siehe auch und Tiefbauleistungen Engadin I, Rz 66, 609 f.,

016 i.S. Bauleistungen See-Gaster, Rz 1046 ff., beide dmin.ch/weko/de/home/aktuell/letzte-

19.

sbesondere aus den Antworten der Verfahrenspartei- 9.2017 in Act. 111.001 ff. (22-0457).

faltung/bvfd/tba/projekte/strassennetz/Seiten

Haupttäler der sieben Regionen jewe oder aber sie enden bergseitig. Unter Haupttälern verlaufender Verkehrswe und Eisenbahnen) gut vernetzt und ı bündens hingegen fast überall durch lich an wenigen Stellen können dies werden (über den Oberalp-, den Luk Julier-, den Albula- und den Flüelapa rung dies zulässt. Einzig die in der kehrswege entlang des Rheins biete Nordbündens. Nach Süden grenzt da das Gebiet Südbünden.

- Das Gebiet Sudbunden umfasst die Bernina. Den grössten Teil macht d nordöstlicher Richtung entlang des Ir Haupttal, welches zwischen dem wes und dem östlichsten Ort (Martina; H« Höhenmetern aufweist. Durch das Hi und Eisenbahn), so dass das Hauptte Kraftfahrzeug in rund eineinhalb Stu entlang des Engadiner Haupttals bilde bis zu 4049 m ü. M.). Sie können | überwunden werden (über den Malo Flüela- und den Ofenpass sowie der lässt. In nordöstlicher Richtung münd terreich). Für die vorliegende Untersu des Malojapasses (Bergell), südöstli des Ofenpasses (Münstertal) zum G relativ klein und innerkantonal einzig LC

- Die Region Misox grenzt ebenfalls su ist innerhalb GraubUndens lediglich U he: 2067 m ü. M. bzw. rund 1600 mi besteht aus dem in Nord-Süd-Richtui wie den das Tal begrenzenden Bel Haupttals. Durch das Haupttal des M auch eine kantonale Hauptstrasse. Im tal des Kantons Tessin (Gefälle von Tessin rund 1800 Höhenmeter), welch

ils in die Häupttäler der übrigen sechs Regionen einander sind die sieben Regionen mittels in den ge (National-, Kantons- und Gemeindestrassen srreichbar. Nach Aussen wird das Gebiet Nord- Berge als natürliche Hindernisse begrenzt; ledig- ‚e Hindernisse mit Kraftfahrzeugen überwunden manier-, den San Bernadino, den Splügen-, den ss sowie den Vereina-Tunnel), sofern die Witte- Region Landquart nach Norden führenden Vern einen talseitigen «Ausgang» aus dem Gebiet s Gebiet Nordbündens an die Gebiete Misox und

Regionen Maloja, Unterengadin/Münstertal und as Engadin aus. Das Engadin erstreckt sich in intals. Es besteht aus einem rund 90 km langen lichsten Punkt (Malojapass; Höhe: 1812 m ü. M.) he: ca. 1030 m ü.M.) ein Gefälle von rund 800 aupttal hindurch führen Verkehrswege (Strassen | — bei normal befahrbaren Strassen — mit einem nden durchfahren werden kann. Die Bergketten *n hingegen grosse natürliche Hindernisse (Höhe sdiglich an wenigen Stellen mit Kraftfahrzeugen ja-, den Julier-, den Bernina-, den Albula-, den ) Vereina-Tunnel), sofern die Witterung dies zust das Engadiner Haupttal in den Vinschgau (Öschung werden die Graubündner Gebiete westlich ch des Berninapasses (Puschlav) sowie östlich sbiet Südbünden gerechnet. Diese Gebiete sind liber das Engadin zu erreichen.

dlich an das Gebiet Nordbündens an. Das Gebiet ber den San Bernadino-Pass bzw. —Tunnel (Hö- |. M.) mit Kraftfahrzeugen erreichbar. Das Gebiet ıg entlang der Moesa verlaufenden Haupttal so- ‘gen bzw. Bergketten westlich und östlich des isox verläuft sowohl die Nationalstrasse A13 als Süden mündet das Misox-Haupttal in das Hauptder San Bernadino-Passhöhe bis zum Kanton ies entlang des Ticino verläuft.

Schwyz

or "Glarus \

of

Poschiavo)

bzw. etwa 30-40 Fahrminuten.?”° Diejenige ton Graubünden einzig in Nordbünden über ty Bau AG, die Centorame, die Foser, die bzw. die METTLER PRADER AG), waren b Misox als Strassenbauunternehmen tätig. ?*

129. In Südbünden verfüg(t)en sechs der jeweils über mindestens einen Werkhof bzw nia über jeweils einen im Unterengadin, di über jeweils einen im Oberengadin bzw. in sätzlich über einen Werkhof bzw. Lagerpla dieser sechs Strassenbauunternehmen ers gesamte Südbünden bzw. auf Teile davon | 40 Fahrminuten ausgehend vom Standort).

130. Im Gebiet Misox verfüg(t)en keine de über Standorte. Dementsprechend gaben e weilen im Misox Offerten für Strassenbau hätten.??° Die übrigen Unternehmen waren nehmung tätig.?°°

131. Innerhalb der drei vorgenannten (Täti als die in Rz 123 genannten Strassenbauu ren bzw. sind dies die Baustrag AG (bis 20 bzw. Lagerplatz in Chur), die Gebr. Maine! und Werkhof bzw. Lagerplatz in Thusis), Zweigniederlassung in Thusis, danach Rü (Sitz und Werkhof bzw. Lagerplatz in Ilar Rz 129 erwähnten Werkhöfe bzw. Lagerpl: keine weiteren Werkhöfe oder Lagerplätze ' betrieb die Giudicetti SA einen Werkhof bzw

132. Entsprechend den Ausführungen zun schen Gegebenheiten des Kantons Graub und kommunalen Vergaben von Strassen! gemäss DOPGR?*°! die tiefste Angebotssur der Gebiete Nordbünden und Südbünden & trieben.?” Da der Preis bei Vergaben des

225 Vgl. die Antworten der Verfahrenspartei Sekretariats vom 27.9.2017 in Act. 111.001 ff. (22.

226 Das heisst sie reichten dort keine Angek

Frage 15 des Fragebogens des Sekretariats vor 111.011 (22-0457).

227 Vgl. die Antworten der Verfahrensparteie Sekretariats vom 27.9.2017 in Act. 111.001 ff. (22.

228 Antwort der Schlub auf die Fragen 13 ur 27.9.2017 in Act. 111.001 (22-0457).

229 Vgl. die Antworten der Implenia und der riats vom 27.9.2017 in Act. 111.012 und 111.005 (2:

230 Vgl. Antworten der Verfahrensparteien a

vom 27.9.2017 in Act. 111.001 ff. (22-0457) und D Rz 143 ff.).

231 Siehe Act. 1.594 (22-0457; siehe dazu aı

232 Vgl. DOPGR in Act. 1.594 (22-0457; sieh nahezu alle Offerten betreffend Belagsprojekte ¢

:n Untersuchungsadressatinnen, welche im Kan- Werkhöfe verfüg(t)en (dies sind bzw. waren Cas- Toldo, sowie die Mettler AG und die Prader AG zw. sind weder in Südbünden noch in der Region

)

in Rz 123 genannten Strassenbauunternehmen ‚. Lagerplatz: Die Cellere, die Hew und die Imple- > Implenia, die KIBAG, die Schlub und die Walo der Region Maloja.??’ Die Schlub verfüg(t)e zutz in der Region Bernina??®. Das Tätigkeitsgebiet treckte sich von diesen Standorten aus auf das (im Umkreis von durchschnittlich 30 km bzw. 30-

rin Rz 123 genannten Strassenbauunternehmen inzig die Implenia und die Walo an, dass sie bisjyrojekte einreichten bzw. den Zuschlag erhalten

im Misox hingegen nicht als Strassenbauuntergkeits-)Gebiete verfüg(t)en nur vereinzelt andere nternehmen über Standorte. In Nordbünden wa- 04, danach Geschäftsaufgabe; Sitz und Werkhof ti AG (bis 2006, danach Geschäftsaufgabe; Sitz die Krämer AG St. Gallen (bis 2006 mit einer ckzug aus Graubünden) sowie die Stradun SA zZ). In Südbünden gab und gibt es über die in ätze der sechs Strassenbauunternehmen hinaus von anderen Strassenbauunternehmen. Im Misox '. Lagerplatz in Cama.

1 Distanzschutz sowie mit Blick auf die geografiünden stammte bei rund 95 % aller kantonalen Jauprojekten in Nordbünden und in Südbünden nme von einem Unternehmen, welche innerhalb inen Standort oder Werkhof bzw. Lagerplatz be- Kantons Graubünden und von Gemeinden das

2n auf die Fragen 19 und 20 des Fragebogens des -0457).

ote ein; vgl. Antworten der Verfahrensparteien auf die n 27.9.2017 in Act. 111.002, 111.006, 111.008, 111.009,

2n auf die Fragen 13 und 14 des Fragebogens des -0457).

id 14 des Fragebogens des Sekretariats vom

Walo auf die Frage 15 des Fragebogens des Sekreta- 2-0457) sowie Act. IX.E.7, IX.E., IX.E.15, Rz 15.

uf die Frage 15 des Fragebogens des Sekretariats OPGR in Act. 1.594 (22-0457; siehe dazu auch

ıch Rz 143 ff.).

e dazu auch Rz 143 ff.). In Nordbünden stammten yemass DOPGR aus diesem Gebiet von Unternehmen

wichtigste Zuschlagskriterium war (siehe un kantonale und kommunale Strassenbauprc Vergaben an im Kanton Graubünden ansäs

B.3.1.4 Kundinnen und Kunden der Stra

133. Strassenbauleistungen werden sowol nachgefragt. Soweit Private Strassenbaule von Vor- und Parkplätzen und Garagenein Graubünden und Bund) fragen Strassenbau halt ihrer jeweiligen Strassennetze an. Die erzielten bis zu rund 90 % ihres jahrlicher Graubünden mit öffentlichen Auftraggebern.

B.3.1.5 Charakteristik der Strassenbaub

134. Nachfolgend werden zwei für die vorli ka der Strassenbaubranche im Kanton Gra die Bedeutsamkeit des Preises der angeb Zuschlagschancen bei kantonalen und Rz 135 ff.). Zum anderen ist die «Saisonali len Strassenbauaufträgen zu thematisieren

B.3.1.5.1 Bedeutung des Preises als Zu

135. Wie in anderen Baubereichen oder C Erbringung einer bestimmten Strassenbaul scheidung der Vergabestelle. So haben die bei kantonalen oder kommunalen Vergaber kriterium gewesen sei, so dass häufig bzw schlag erhalten habe, welches die tiefste A gaben von Verfahrensparteien wurde der F von Strassenbauprojekten mit Uber 50 % g gebotssummen nennen die meisten Ve 100 %.2%°

136. Soweit die KIBAG als einzige Verfah bauprojekte habe die günstigste Angebotss es ist nicht ersichtlich, weshalb die im Wes

mit Sitz und/oder Werkhof bzw. Lagerplatz in Nc Offerten betreffend Belagsprojekte gemäss DOF und/er Werkhof bzw. Lagerplatz in Südbünden.

233 Angaben für den Zeitraum 2007 bis und auf die Nachfrage des Sekretariats vom 19.12.2

234 Vgl. nur Verfügung der WEKO vom 26.3 Rz 74 f. und Verfügung der WEKO vom 8.7.2011 publiziert im Internet unter <https://www.weko.ac entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am 19.8.20

235 Act. 111.001 ff., Antworten auf Frage 11 (2

236 Act. 111.001 ff., Antworten auf Frage 11 (: Schätzung abgegeben zu können.

237 Siehe Act. 111.001, 111.010 f. (22-0457), A lungnahme der KIBAG zum Antrag in Act. V.192

ten Rz 135 ff.), ist damit zugleich bewiesen, dass jekte im Kanton Graubünden in rund 95 % aller sige Strassenbauunternehmen vergeben wurden.

ssenbauunternehmen

il von Privaten als auch von Öffentlichen Stellen istungen nachfragen, geht es etwa um den Bau fahrten. Öffentliche Stellen (Gemeinden, Kanton ıleistungen in Bezug auf den Bau und den Unterin Rz 123 genannten Strassenbauunternehmen

1 Umsatzes im Bereich Strassenbau im Kanton ranche im Kanton Graubünden

egende Untersuchung bedeutsame Charakteristiubünden näher beschrieben. Zum einen wird auf otenen Strassenbauleistungen in Bezug auf die

kommunalen Projekten eingegangen (siehe tät» der Vergabe von kantonalen und kommuna- (siehe Rz 138 ff.).

schlagskriterium

ebieten?™ war und ist der offerierte Preis für die sistung das Hauptkriterium für die Zuschlagsent- -Verfahrensparteien angegeben, dass zumindest 1 von Strassenbauprojekten der Preis das Haupt- /. in der Regel dasjenige Unternehmen den Zungebotssumme eingereicht habe.?°® Gemäss Anreis bei kantonalen oder kommunalen Vergaben ewichtet. Als «Erfolgsquote» der niedrigsten Anrfahrensparteien Quoten zwischen 85 % und

renspartei ausführt, nur bei 50 % aller Strassen- ;umme gewonnen, ?? überzeugt dies nicht. Denn entlichen Ubereinstimmenden Angaben der übrirdbünden. In Südbünden stammten über 90 % aller GR aus diesem Gebiet von Unternehmen mit Sitz

mit 2010; vgl. die Antworten der Verfahrensparteien 918 in Act. 111.025 ff. (22-0457).

.2018 i.S. Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin |,

5 1.5. Bauleistungen See-Gaster, Rz 1052 ff., beide Jmin.ch/weko/de/home/aktuell/letzte-

19.

22-0457).

22-0457). Die Käppeli und die Schlub geben an, keine

ntworten auf Frage 11. Siehe auch Rz 51 ff. der Stel- (22-0457).

gen Verfahrensparteien alle falsch sein so selbst an, dass bei von ihm vergebenen S tigste Angebot in der Regel den Zuschlag eı wie Strassen- und Tiefbauarbeiten in qualit sind zudem Unterlagen über die kommunal wurde bei Strassenbauprojekten stets der | botssumme erteilt.??°

137. Es ist damit bewiesen, dass der Preis Tiefbauprojekten des Kantons Graubünden Zuschlagskriterium zu werten ist. Diese her len und kommunalen Vergaben führte dazı Fälle (mindestens 90 %) dasjenige Unter konnte.

B.3.1.5.2 Saisonalität der Vergabe von |

138. Bau und Unterhalt von Strassen ist n gig. Sie erfordern eine ausreichende Bode der Lage des Kantons Graubünden in deı können daher in Graubünden Strassenbau Kalenderjahrs erbracht werden. In den Hai November. Je höher der Projektort in den E das Projekt durchgeführt werden kann. In | Kalenderjahr eher kurz ausfällt kann sich di Innerhalb der Bausaison ist die Nachfrage ten aufgrund des extremeren Wetters in de vorhersehbar wiederkehrend.?®

139. Diese Besonderheiten betreffend die bünden und die Graubündner Gemeinden lenderjahrs ausschrieben (siehe dazu auch bauarbeiten wurden zudem häufig «in Pak anfallenden Strassenbauarbeiten fielen alle zumindest nur wenige Tage auseinander.’ serdem «Jahresarbeiten». Das bedeutet, s sollten innerhalb einer Bausaison abgesch mussten mithin zu Beginn der Kalenderjar vorhandenen Kapazitäten im Bereich Strass

140. In Graubünden erstreckte sich die St eines Kalenderjahrs und der Kanton und d senbauaufträge als «Jahresarbeiten» eher:

239 Vgl. die Antworten der Gemeinden auf d

240 Vgl. zu alledem etwa Act. I11.J.086; III.JO

oat Vgl. DOPGR in Act. 1.594 (22-0457; sieh 242 Vgl. DOPGR in Act. 1.594 (22-0457).

243 Act. IX.E.18 (22-0457; Antwort auf Frage

Ilten. Zudem gibt auch der Kanton Graubünden trassen- und Tiefbauarbeiten das preislich günshielt, da sich die Offerten für «Standardaufträge» ativer Hinsicht kaum unterschieden hätten.?°® Es en Auftragsvergaben zu berücksichtigen; danach Zuschlag an die Offerte mit der niedrigste Angejedenfalls bei Vergaben von Strassen- und/oder und der Graubündner Gemeinden als wichtigstes ausragende Bedeutung des Preises bei kantona- ı, dass sich in der weit überwiegenden Zahl der nehmen mit dem tiefsten Angebot durchsetzen

Strassenbauarbeiten

ach derzeitigem Stand der Technik wetterabhänntemperatur sowie trockene Witterung. Aufgrund

1 Zentralalpen und der Topografie des Kantons lleistungen nur in bestimmten Zeiträumen eines upttälern etwa zwischen Ende Marz und Anfang ergen liegt, desto kürzer ist der Zeitraum, in dem 1öheren Lagen oder wenn der Sommer in einem

2 Bausaison damit auf wenige Monate verkürzen. nach Unterhalt und Sanierung von Strassenbau- 2n Bergen vergleichsweise hoch und ausserdem

Bausaison führen dazu, dass der Kanton Grau- Strassenbauarbeiten häufig zu Beginn eines Kasogleich Rz 140 f. und Tabelle 1). Die Strasseneten» vergeben, d.h. die Eingabefristen für die auf denselben Tag oder ihre Ablaufdaten lagen *1 Die meisten Strassenbauarbeiten waren ausie wurden Anfang der Bausaison vergeben und lossen werden.?* Die Strassenbauunternehmen re jeweils von Neuem ihre Auftragsbücher bzw. enbau füllen. ?*

rassenbausaison also nur auf bestimmte Monate ie Gemeinden vergaben die meisten ihrer Straszu Beginn der jeweiligen Bausaison. Die nachfolie Amtshilfegesuche des Sekretariats in Act. V1.020-

.060 ff.; IV.016, Rz 196 ff. je dazu auch Rz 143 ff.).

gende Tabelle 1 illustriert, in welchem Ausn auf den Beginn der Bausaison konzentrierte

244 Lesebeispiel: Im Jahr 2005 wurden 136 vergeben, was rund 90 % aller vergebenen Stra wurden in der ersten Jahreshälfte des Jahres 20 vergeben, was 93,3 % des gesamten Volumens ausmacht.

1ass sich die Vergabetätigkeit der Vergabestellen

Strassenbauprojekte in der ersten Hälfte des Jahres ssenbauprojekte im Jahr 2005 ausmacht. Im Volumen 05 Strassenbauprojekte im Wert von CHF 34,7 Mio. der im Jahr 2005 vergebenen Strassenbauprojekte

Erste

Jahr Anzahl neh 2004 31 3% 2005 136 8,9 70 2006 141 89,8 % 2007 120 86,3 % 2008 140 99,9 2009 113 86,3 % 2010 110 82,1 % Mittelwert 87,7 %

Tak

Bausaison für Strassenbauarbeiten bis 2010

Hälfte des Jahres cA) al eC Jahres | Volumen ae ee Anzahl Volumen

3 219 213.70 80,0 % 6 805 757.75 34 675 637.20 93,3 % 16 2 497 488.7 48 944 244.15 94,6 % 16 2 818 120.€ 31 894 502.86 93,4 % 19 2 248 088.8 49 825 211.77 96,5 % 6 1 825 381.5 37 267 847.17 87,3 % 18 5 415 428.2 30 755 151.63 81,9 % 24 6 783 291.€ 89,6 %

elle 1: Bausaison für Strassenbauarbeiten bis 2010

141. Aus der Tabelle 1 geht hervor, dass | Eingabefristen betreffend rund 90 % aller ji nalen Strassenbauprojekten (bzw. des jährl Kalenderjahre 2004 bis und mit 2010 ablie zesse in der weit überwiegenden Mehrzar Dieses Ergebnis wird von der Cellere, der C der Zindel/Prader ausdrücklich bestätigt, di Antrag des Sekretariats anerkannt haben (: das Sekretariat davon ausgegangen, dass genden Mehrzahl der Vergaben (ca. 90 %) Aus den übrigen Stellungnahmen der Verf nichts Gegenteiliges.

B.3.1.6 Auswertung DOPGR (Anzahl, We sowie Umsätze und Umsatzantei

142. Um detaillierte Informationen zur Str: halten, namentlich in Bezug auf Ausschreib hörde die Offertöffnungsprotokolle bzw. di und der Graubündner Gemeinden in Be und/oder Tiefbauprojekte (in den Jahren 2 0457) ist die Gesamtheit dieser Offertöffnu fasst («Datensatz der Offertoffnungsprotok Wettbewerbsbehörden gehen davon aus, d: aller vom Kanton Graubünden sowie den

bauprojekte der Jahre 2004 bis und mit 201 ten Ergebnisse beruhen auf der Auswertunc

B.3.1.6.1 Eckwerte des Datensatzes deı

143. Die nachfolgende Übersicht gibt die E hörde die Offertöffnungsprotokolle bzw. Ve Kanton Graubünden, die in den Jahren 20C tet. Bei den betreffenden Vergaben reichte ein. Das Bauvolumen der vergebenen Baup

245 Vgl. DOPGR in Act. 1.594 (22-0457; sieh

246 Vgl. Act. V.16-V.29 (22-0457); insbeson

247 Für den Kanton gilt das für die Jahre 20( gaben des Kantons in Act. V1.002). Zu den Angz V1.129. Einige Gemeinden haben die Auskunftst Tabelle 4). Dass der Datensatz den überwiegen Umsatzzahlen betreffend Strassenbau gemäss | ihren in Graubünden erzielten Umsätzen betreff: [22-0457]) gefolgert werden. Danach betrugen d Strassenbau in Nord- und Südbünden rund CHF

248 Dies ist die Summe aller tiefsten Angebc gel (mindestens bei 90 % der Fälle) an das Unte wurde (vgl. Rz 135 ff.). Nähme man an, dass in

erhalten hat, läge der Gesamtauftragswert etwa summe im Durchschnitt etwa 7,7 % über der tief

n den Kalenderjahren 2004 bis und mit 2010 die inrlichen Vergaben von kantonalen oder kommuichen Vergabevolumens) in der ersten Hälfte der fen.?* Damit konzentrierte sich die Vergabepro- I der Vergaben auf den Anfang der Bausaison. ‚entorame, der Hew, der Schlub, der Toldo sowie a diese Gesellschaften den Sachverhalt gemäss siehe Rz 83 f., 88, 94 f., 97). Gemäss Antrag war sich die Vergabeprozesse in der weit Uberwieauf den Anfang der Bausaison konzentrierten.2“° ahrensparteien zum Antrag ergibt sich ebenfalls

rt und Kategorie der enthaltenen Vergaben le von Strassenbauunternehmen)

assenbaubranche im Kanton Graubünden zu erungen der öffentlichen Hand, analysierte die Be- e Vergabeentscheide des Kantons Graubünden zug auf kantonale oder kommunale Strassen- 004 bis und mit 2013). Im Aktenstück 1.594 (22- ngsprotokolle in einem Datensatz zusammengeole Graubünden»; nachfolgend: «DOPGR»). Die ass in diesem Datensatz der überwiegende Anteil Graubündner Gemeinden vergebenen Strassen- 3 enthalten sind.?*’ Die im Folgenden aufgezeig- ) dieses Datensatzes.

‘ Offertoffnungsprotokolle (DOPGR)

ckwerte des DOPGR wieder. Konkret hat die Bergabeentscheidungen von 3252 Bauprojekten im 4 bis und mit 2013 vergeben wurden, ausgewern 319 Unternehmen insgesamt 16 084 Angebote rojekte beläuft sich auf rund CHF 1729 Mio.?*

je dazu auch Rz 143 ff.). dere Rz 108 ff. des Antrags.

15 bis und mit 2013 (siehe dazu Rz 146 und die Anben der Graubündner Gemeinden siehe Act. V1.020- yegehren nicht beantwortet (siehe dazu auch unten den Anteil enthält, kann auch aus dem Vergleich der JOPGR mit den Angaben der Verfahrensparteien zu snd Strassenbauprojekte (siehe dazu Act. 111.025 ff.

ie Ausgaben von Kanton und Gemeinden im Bereich 70 Mio. pro Jahr.

tssumme. Es ist davon auszugehen, dass in der Rernehmen mit der tiefsten Angebotssumme vergeben 10 % der Fälle die zweittiefste Offerte den Zuschlag CHF 13 Mio. höher, da die zweittiefste Angebotssten Angebotssumme lag.

144. Von 3252 Bauprojekten erhielten in z Zuschlag.?*° Das Volumen dieser 2992 Proj Fällen obsiegte eine Arbeitsgemeinschaft (r te weisen ein Volumen von insgesamt CH Tendenz bei grösseren Bauprojekten gebi men der Bauprojekte, die ARGE erhielten Bauprojekte, bei denen ein allein offerierenc Volumen von rund CHF 0,42 Mio. aufwieser

Information

Anzahl Ausschreibungen

Anzahl Offerten

Anzahl offerierende Unternehmen

Total Submissionswert (in CHF Mio.)

Anzahl Zuschläge an allein offerierende Un

Volumen der Zuschläge an allein offerieren (in CHF Mio.)

Anzahl der Zuschläge an ARGE

Volumen der Zuschläge an ARGE (in CHF Mio.)

Tabelle 2: Allgemeine deskriptive Angabı

B.3.1.6.2 Anzahl und Wert der Vergabeı

145. Nachfolgend werden die jährliche Anz tenen Vergaben genannt (siehe Rz 146). Vergaben auf die einzelnen Vergabestel Rz 147).

146. Die nachfolgende Tabelle 3 gibt die . pro Jahr wieder, die im DOPGR enthalten s 338 Projekte vergeben, was einem Anteil \ 2004 und 2013 entspricht. Das Submission: o. Dies entspricht einem Anteil von 7,0 % ar

249 Wenn angenommen wird, das die Offert hielt. Dies ist nach Überzeugung der WEKO in d der Fall gewesen (vgl. Rz 135 ff.).

250 Vgl. auch die Antworten der Verfahrensy des Fragebogens des Sekretariats vom 27.9.20°

251 Das Volumen erhaltener Zuschläge (CH meinschaften erhaltenen Zuschläge (260) entsp

252 Das Volumen erhaltener Zuschläge (CH allein offerierende Unternehmen (2992) entspric

253 Wenn angenommen wird, das die Offert

hielt. Dies ist nach Überzeugung der WEKO in d der Fall gewesen (vgl. Rz 135 ff.).

992 Fällen allein offerierende Unternehmen den ekte beträgt insgesamt ca. CHF 1257 Mio. In 260 jachfolgend: ARGE). Die betreffenden Bauprojek- F 472 Mio. auf. Daraus folgt, dass ARGE in der Idet worden sind.?®° Das durchschnittliche Volu- , beläuft sich auf CHF 1,8 Mio.25', während die

les Unternehmen obsiegte, ein durchschnittliches 1.232

DOPGR

16 084 ternehmen 2992 de Unternehmen an gemäss DOPGR (2004-2013)

ı pro Jahr und öffentliche Vergabestelle

ahl und der jährliche Wert der im DOPGR enthal- Danach wird aufgezeigt, wie sich die einzelnen en (Kanton und Gemeinden) verteilten (siehe

Anzahl der Submissionen und deren Volumen? ind. Im Jahr 2005 wurden beispielhaft insgesamt on 10,4 % an allen DOPGR-Projekten zwischen svolumen betrug im Jahr 2005 ca. CHF 121,5 Min Gesamtvolumen des DOPGR (2004-2013).

e mit der tiefsten Angebotssumme den Zuschlag erer weit überwiegenden Zahl der Vergabeentscheide

jarteien in Act. 111.001 ff. (22-0457) auf die Frage 21 17.

F 472 Mio.) dividiert durch Anzahl der in Arbeitsgericht einem Durchschnitt von CHF 1,8 Mio.

F 1257 Mio.) dividiert durch Anzahl der Zuschläge an ht einem Durchschnitt von CHF 0,42 Mio.

e mit der tiefsten Angebotssumme den Zuschlag erer weit überwiegenden Zahl der Vergabeentscheide

Anteil an

Jahr Anzahl

Gesamtanz 2004 144 4,4% 2005 338 10,4 % 2006 323 99% 2007 309 9,5% 2008 353 10,9% 2009 346 10,6 % 2010 357 11,0 % 2011 345 10,6 % 2012 377 11,6 % 2013 360 11,1% Total 3252

Tabelle 3: Anzahl Submissionen und Suk 2013)

147. Aus der vorangehenden Tabelle 3 ist jekte pro Jahr zwischen 309 und 377 variier Gesamtvolumen der jeweils in einem Ja CHF 115 Mio. bis CHF 271 Mio. aufweist ( Jahr 2004 gemass DOPGR vergebenen Pr Offertöffnungsprotokolle bzw. Vergabeents: tons) vorhanden sind.?®* Abgesehen davo dass im DOPGR der überwiegende Anteil bündner Gemeinden vergebenen Strassenb mit 2013; siehe Rz 142).

148. Die nachfolgende Tabelle 4 zeigt at Tiefbau die verschiedenen öffentlichen Bes Ardez hat beispielhaft gemäss dem DOPG Projekte in einem Gesamtwert von rund C zahlmässigen Anteil von rund 0,6 % und ei anzahl- bzw. wertmässigen Gesamtnachfr des Untersuchungsgebiets, welche im DOP

Anzahl Antei Bauherr Submissio- Gesa nen zahl Ardez 18 0 Arosa 42 1 Cazis 19 0 Chur 72 2 Davos 128 3 Disentis 16 0 Domat/Ems 47 1 Ftan 16 0

Volumen Anteil am

ahl | in CHF Mio. Gesamtvolumen 164 314 655.80 9,5% 121 485 852.93 7,0% 115 741 544.99 6,7 % 145 709 241.43 8,4 % 171 639 698.72 9,9% 163 732 277.93 9,5% 271 060 031.83 15,7 % 182 388 000.20 10,5 % 222 293 194.20 12,9% 171 240 644.96 9,9%

1 729 605 142.99 ymissionsvolumen pro Jahr (DOPGR; 2004-

ersichtlich, dass die Anzahl vergebener Bauprot (Zeitraum 2005 bis und mit 2013), während das hr vergebenen Bauprojekte ein Spektrum von Zeitraum 2004 bis und mit 2013). Die Anzahl im ojekte ist relativ tief, da für das Jahr 2004 nur die cheidungen der Gemeinden (und nicht des Kann, gehen die Wettbewerbsbehörden davon aus, | aller vom Kanton Graubünden und den Grauauprojekte enthalten sind (Zeitraum 2004 bis und

if, wie viele Aufträge im Bereich Strassen- und chaffungsstellen vergeben haben. Die Gemeinde R im Zeitraum von 2004 bis 2013 insgesamt 18 HF 3,47 Mio. nachgefragt. Das ergibt einen annen volumenmässigen Anteil von rund 0,2 % der age sämtlicher Öffentlichen Beschaffungsstellen GR (2004-2013) enthalten ist.

Jey Submissions- Ariel Cli mtan- Gesamtvoluvolumen men

‚6 % 3 469 577.20 0,2% ‚3% 19 812 158.55 1,1% ‚6 % 8 954 883.70 0,5% ‚2% 54 478 134.57 3,1% ‚9% 31 072 195.50 1,8 % ‚5% 2 229 151.98 0,1% ‚4% 15 989 205.93 0,9%

‚9% 2 304 552.95 0,1 %

Bauherr Anzahl a.

Gesa Guarda 10 0 Igis 111 3 Kanton 1768 5 Klosters 150 4 Laax 34 1 Landquart 4 0 Lavin 4 0 Lumnezia 2 0 Luzein 5 0 Madulain 3 0 Malans 25 0 Nufenen 9 0 Pontresina 13 0 Ramosch 35 1 Samnaun 30 0 S-chanf 25 0 Scharans 3 0 Schiers 8 0 Scuol 42 1 Sent 18 0 Sils 7 0 Silvaplana 25 0 St. Antönien 47 1 St. Moritz 244 7 Susch 5 0 Tarasp 17 0 Thusis 11 0 Trimmis 41 1 Trun 24 C Tschlin 26 0 Untervaz 39 1 Val Mustair 25 0 Vaz/Obervaz 26 0 Vschinauncha 11 0 Zernez 27 0 Zizers 20 0 Total 3252

Tabelle 4: Anzahl und Volumen ausgescl schaffungsstellen (DOPGR; 2004-2013)

149. Aus der vorgenannten Tabelle 4 ist « Abstand bedeutendste Vergabestelle im D( er 1768 Projekte (54,4 %), die einen Gesa messen am Gesamtbauvolumen aller DO

lan Submissions- Anteil am

mtan- volumen Gesamtvolu- ‚3% 1 203 117.45 0,1% ‚4% 14 935 283.15 0,9 % 14% 1 363 819 748.57 78,9 % ‚8% 37 714 411.90 2,2% ‚0% 6 212 626.89 0,4 % 1% 260 300.10 0,0 % 1% 562 116.80 0,0 % 1% 181 832.30 0,0 % ‚2% 287 093.85 0,0 % ‚1% 732 157.55 0,0 % ‚8% 7 296 482.22 0,4% ‚3% 3 455 303.10 0,2 % ‚4% 1 816 041.00 0,1 % 1% 6 946 473.60 0,4 % ‚9% 5 370 193.40 0,3 % ‚8% 6 351 778.10 0,4% ‚1% 1 970 906.35 0,1 % ‚2% 1 189 453.50 0,1 % 3% 11 995 989.04 0,7 % ‚8% 2 855 987.95 0,2 % ‚2% 3 049 379.90 0,2 % ‚8% 9 876 262.00 0,6 % ‚4% 16 330 604.95 0,9 % ‚5% 33 200 490.45 1,9% ‚2% 909 773.20 0,1 % ‚5% 4 017 003.15 0,2 % 3 % 2 937 126.85 0,2 % 3% 9 273 876.07 0,5 % ‚7% 3 222 888.75 0,2 % ‚8% 6 275 235.00 0,4 % 2% 5 006 003.25 0,3 % ‚8% 3 905 184.35 0,2 % ‚8% 6 716 916.05 0,4 % 3 % 2 442 874.90 0,1% ‚8% 4 736 456.40 0,3 % ‚8% 4 237 910.52 0,2%

1 729 605 142.99

iriebener Submissionen der öffentlichen Bearsichtlich, dass der Kanton Graubünden die mit IPGR war. In den Jahren 2005 bis 2013 vergab mtwert von über CHF 1363 Mio. aufwiesen. Ge- PGR-Projekte entspricht dies einem Anteil von

78,9 %. Das durchschnittliche Bauvolumen te beträgt CHF 0,77 Mio.?°° Die wichtigsten St. Moritz. Diese haben in den Jahren 200 Gesamtwert von insgesamt rund CHF 156 gen Anteil von ca. 18 % und einen volume: wertmässigen Gesamtnachfrage gemäss D'

B.3.1.6.3 Verteilung der Vergaben pro /

150. Da sich die Zusammenarbeit der Ur den Gemeinden vergebene Strassenbaut 342 ff.), ist hinsichtlich der im DOPGR enth (Belagsarbeit) einerseits sowie Tiefbauprc Tiefbauprojekten (Belagsarbeit und Tiefbau Differenzierung orientierten sich die Wettt Vergabestellen, welche Strassenbauprojek qualifizierte; Tiefbauprojekte wurden vom k beiten» bezeichnet.?° Plausibilisiert wurde sodann mit Blick darauf, ob sich mehrheit welche Strassenbauleistungen im Sinne d vorgenommenen Differenzierung konnten

weshalb sie keiner der drei Kategorien zuge

151. Die nachfolgende Tabelle 5 zeigt die differenziert nach den Kategorien «Strasser

. Anzahl A Arbeitstyp Submissionen | Ges Strassenbau 1364 Strassen- und Tiefbau 252 Tiefbau 1546 Total 3162

Tabelle 5: Anzahl und Volumen (

152. Die vorangehende Tabelle 5 zeigt, da lich Tiefbau- (48,9 % aller Vergaben) oder | treffen. Gemischte Projekte finden sich nur 1364 Strassenbauprojekte haben einen Ge: raum 2004 bis und mit 2013 haben der Kai den mindestens 1364 Strassenbauprojekte

255 Der Durchschnitt ergibt sich aus der Teil Zeile betreffend den Kanton).

256 Siehe auch Angaben der Verfahrenspar

257 Diese 90 nicht-klassifizierten Projekte he entspricht ca. 1 % des Gesamtvolumens des DC

258 Wenn angenommen wird, das die Offert

hielt. Dies ist nach Überzeugung der WEKO in d der Fall gewesen (vgl. Rz 135 ff.).

259 Es fehlen die Vergaben des Kantons im

der vom Kanton Graubünden vergebenen Projek- Gemeinden bildeten Chur, Davos, Klosters und 4 bis 2013 594 Projekte des DOPGR mit einem Mio. nachgefragt. Das ergibt einen anzahlmässiamassigen Anteil von etwa 9 % der anzahl- bzw. OPGR.

irbeitstyp (Strassen- und/oder Tiefbau)

tersuchungsadressatinnen auf vom Kanton und rojekte bezog (siehe unten Rz 163 ff., 251 ff., altenen Projekte zwischen Strassenbauprojekten jekten (keine Belagsarbeit) und Strassen- und arbeit) andererseits zu differenzieren. Bei dieser jewerbsbehörden an der Einordnung durch die te im Sinne der Rz 120 ff. als «Belagsprojekte» ‘anton hingegen regelmässig als «Baumeisterardie Einordnung in die Kategorie «Strassenbau» lich Unternehmen um den Zuschlag bewarben, er Rz 120 ff anboten bzw. anbieten. Bei der so 90 Projekte nicht eindeutig zugeordnet werden, ordnet wurden. ??7

Verteilung der im DOPGR enthaltenen Vergaben bau», «Strassen- und Tiefbau» und «Tiefbau».

nteil an Submissions- Anteil am amtanzahl volumen Gesamtvolumen 13,1 % 414 373 266.52 24,2 % 8,0% 207 258 880.92 12,1 % 18,9 % 1 090 901 057.20 63,7 %

1 712 533 204.64

ler Arbeitstypen (DOPGR; 2004-2013)

ss die im DOPGR enthaltenen Projekte mehrheit- Strassenbauarbeiten (43,1 % aller Vergaben) bezu 8% im DOPGR. Die im DOPGR enthaltenen samtwert von rund CHF 414 Mio.?°® D. h. im Zeitnton Graubünden und die Graubündner Gemeinim Wert von CHF 414 Mio. vergeben. ?°°

ung von CHF 1368 Mio. durch 1768 (vgl. Tabelle 4,

teien in Act. 111.001 ff. (22-0457).

ıben einen Gesamtwert von rund CHF 17,1 Mio. Dies )PGR.

e mit der tiefsten Angebotssumme den Zuschlag erer weit überwiegenden Zahl der Vergabeentscheide

Jahr 2004; siehe Act. VI.002 und oben Rz 142.

B.3.1.6.4 Umsätze und Umsatzanteile

153. Anhand des DOPGR lassen sich aucl len von Strassenbauunternehmen mit kan treffen.

Umsätze und Umsatzanteile je nach Arbeits

154. Da sich die Zusammenarbeit der in F schaften auf vom Kanton und den Gemeinc senbauprojekte bezog (im Zeitraum 2004 b 342 ff.), werden für die nachfolgende Dar: Strassenbauprojekte (bzw. zum Vergleich 2 projekte) aus diesen beiden Gebieten beri sind 869 Strassenbauprojekte (Gesamtwer jekte (Gesamtwert CHF 103 Mio.) sowie 98;

155. In den nachfolgenden drei Tabellen is Südbünden aufgeführt, in welchem Masse genannten operativen Strassenbaugesellsc Zuschlag erhalten haben (Zeitraum 2004 bi:

Umsatzstatistik fi

Anzahl Sub- Ante’ Unternehmen or missionen Gesamt Gesamtheit UA 767 88,< Andere 102 11,7 Total 869

Tabelle 6: Umsatzstatistik für Strasser

Umsatzstatistik für Str Anzahl Sub- Ant Unternehmen >. missionen Gesan Gesamtheit UA 93 59 Andere 64 40 Total 157

Tabelle 7: Umsatzstatistik für Strassen-

260 Wenn angenommen wird, das die Offert hielt. Dies ist nach Überzeugung der WEKO in d der Fall gewesen (vgl. Rz 135 ff.).

261 UA steht für Untersuchungsadressatinne

1 Aussagen zu den Umsätzen bzw. Umsatzanteitonalen und kommunalen Strassenbauprojekten

typ

z 123 genannten operativen Strassenbaugeselllen in Nord- und in Südbünden vergebene Strasis und Mitte 2010; siehe unten Rz 163 ff., 251 ff., stellung von Umsätzen und Umsatzanteilen nur uch Strassen- und Tiefbau- sowie reine Tiefbauicksichtigt (Zeitraum 2004 bis Mitte 2010): Dies t CHF 251 Mio.), 157 Strassen- und Tiefbaupro- 7 Tiefbauprojekte (Gesamtwert CHF 723 Mio.).7°°

st bezüglich dieser Projekte aus Nordbünden und (Anzahl und Wert) die Gesamtheit der in Rz 123 haften (in der Tabelle: «Gesamtheit UA?®'„) den 3 Mitte 2010).

ir Strassenbauarbeiten

lau Submissionsvolumen avo az anzahl Gesamtvolumen % 211 311 175.25 84,0 %

9% 40 180 607.43 16,0 %

251 491 782.68

ıbauarbeiten (Zeitraum 2004 bis Mitte 2010)

assen- und Tiefbauarbeiten

eilan . Anteil am ıtanzahl SLT SL SSG en Gesamtvolumen 2% 36 600 951.30 35,4 % 8% 66 815 113.06 64,6 %

103 416 064.36

und Tiefbauarbeiten (Zeitraum 2004 bis Mitte 2010)

e mit der tiefsten Angebotssumme den Zuschlag erer weit überwiegenden Zahl der Vergabeentscheide

N.

Umsatzstatistil

Unternehmen Anzahl Sub- Ant

missionen Gesan

Gesamtheit UA 185 18

Andere 802 51 Total 987

Tabelle 8: Umsatzstatistik für Tiefb:

156. Die vorangehenden Tabellen zeigen, senbaugesellschaften im Bereich Strassen vereinten bzw. bei etwa 88 % aller Vergab anderen Arbeitstypen war dies bedeutend

reich Strassen- und Tiefbauarbeiten; ca. 3) bauarbeiten). Dieses Ergebnis entspricht : und Parteiangaben, wonach der Marktante baugesellschaften im Bereich Strassenbau gelegen haben muss.?® Es ist daher für « Rz 123 genannten operativen Strassenbau: nale Strassenbauprojekte in Nordbünden ı 85 % auf sich vereinten (in der Zeit 2004 bi lere, der Centorame, der Hew, der Schlub, bestätigt, da diese Gesellschaften den Sa kannt haben (siehe Rz 83 f., 88, 94 f., 97). ten operativen Strassenbaugesellschaften

bauprojekte in Nordbünden und in Südbünd der Zeit 2004 bis Mitte 2010).?% Aus den

zum Antrag ergibt sich ebenfalls nichts Geg

Umsätze und Umsatzanteile je nach Gebiet

157. Da sich die Zusammensetzung der aı den von derjenigen in Südbünden untersch hörden ausserdem, ob sich die gemeinsar genannten operativen Strassenbaugesell Südbünden) wesentlich unterschieden. Daz anteile betreffend kantonale oder kommun: 2010 aus Nordbünden (561 Projekte mit ein Südbünden (308 Projekte mit einem Gese finden sich in den nachfolgenden Tabellen.’

262 Vgl. etwa die Belagsbezugsmengen in A S. 5. Dies geht auch aus den Antworten der Ver Frage 10 des Fragebogens vom 27.9.2017 herv Wesentlichen die jeweils anderen in Rz 123 gen Konkurrentinnen.

263 Vgl. Act. V.16-V.29 (22-0457); insbeson

264 Lesebeispiel: Die Tabelle «Strassenbau: heit UA», dass die Unternehmen gemäss Rz 12: 2010 bei 485 Strassenbauprojekten aus Nordbü Mio.) den Zuschlag erhalten haben. Wenn angeı botssumme den Zuschlag erhielt. Dies ist nach | Zahl der Vergabeentscheide der Fall gewesen (\ mass Rz 123 bzw. Rz 128 f. bei 86,5 % aller Ver

‘ für Tiefbauarbeiten

lau Submissionsvolumen Anteil am ıtanzahl Gesamtvolumen 7% 263 766 916.47 36,5 % 3% 459 595 038.08 63,5 %

723 361 954.55

ıuarbeiten (Zeitraum 2004 bis Mitte 2010)

dass die in Rz 123 genannten operativen Strasbau einen Umsatzanteil von rund 85 % auf sich en den Zuschlag erhielten. In den Bereichen der weniger (ca. 35 % des Gesamtvolumens im Be- / % des Gesamtvolumens im Bereich reine Tiefauch den sichergestellten Dokumentenbeweisen il der in Rz 123 genannten operativen Strassenim Kanton Graubünden im Bereich von 85-95 % liese Verfügung zugrunde zu legen, dass die in Jesellschaften im Bereich kantonale und kommu- ınd in Südbünden einen Umsatzanteil von etwa s Mitte 2010). Dieses Ergebnis wird von der Celder Toldo sowie der Zindel/Prader ausdrücklich chverhalt gemäss Antrag des Sekretariats aner- Gemäss Antrag vereinten die in Rz 123 genannim Bereich kantonale und kommunale Strassenen einen Umsatzanteil von etwa 85 % auf sich (in übrigen Stellungnahmen der Verfahrensparteien enteiliges.

(Nord- und Südbünden)

nsässigen Strassenbauunternehmen in Nordbüneidet (vgl. Rz 128 f.), prüften die Wettbewerbsbenen Umsatzanteile der in Rz 123 bzw. Rz 128 f. schaften je nach Gebiet (Nordbünden oder u überprüfte es anhand der DOPGR die Umsatzale Strassenbauprojekte der Jahr 2004 bis Mitte em Gesamtwert von rund CHF 178 Mio.) und aus imtwert von rund CHF 73 Mio.). Die Ergebnisse fahrensparteien in Act. 111.001 ff. (22-0457) auf die

or. Darin bezeichnen die Strassenbauunternehmen im annten operativen Strassenbaugesellschaften als ihre

dere Rz 126 des Antrags.

arbeiten in Nordbünden» zeigt in der Zeile «Gesamt- 3 bzw. Rz 128 f. in der Zeit zwischen 2004 und Mitte nden gemäss DOPGR (Gesamtwert rund CHF 149 1ommen wird, das die Offerte mit der tiefsten Ange- Jberzeugung der WEKO in der weit überwiegenden ‚gl. Rz 135 ff.). Damit waren die Unternehmen ge- ‘gaben erfolgreich und sie haben 84,4 % des Ge-

Strassenbauark

Anzahl Sub- Ante Unternehmen or missionen Gesam Gesamtheit UA?& 485 86, Andere 76 13,: Total 561 Tabelle 9: Anzahl und Volumen Strasse bis I Strassenbauarl Unternehmen Anzahl Sub- Ant missionen Gesan Gesamtheit UA 282 91 Andere 26 8, Total 308

Tabelle 10: Anzahl und Volumen Strasse bis Mitte 2010)

158. Die beiden vorangehenden Tabellen z beiden Gebieten nicht grundlegend untersc suchungsadressatinnen — soweit sie in der Rz 128 f.) — rund 85 % des Ausschreibungs Cellere, der Centorame, der Hew, der Schl lich bestatigt, da diese Gesellschaften den erkannt haben (siehe Rz 83 f., 88, 94 f., 97 adressatinnen — soweit sie in den jeweiliger im Bereich kantonale und kommunale Stra den je einen Umsatzanteil von etwa 85 % | den übrigen Stellungnahmen der Verfahren Gegenteiliges.

Einzelne Umsatzanteile von Konkurrentinne

Strassenbau)

159. Zuletzt ist auf anhand des DOPGR a Rz 123 genannten operativen Strassenbau zugehen. Dazu wurde u. a. untersucht, wer tiven Strassenbaugesellschaften die drei

sind. Das Ergebnis dieser Untersuchung fin:

samtwerts aller kantonalen und kommunalen Ve gemäss DOPGR gewonnen.

265 Gesamtheit der Untersuchungsadressat 266 Gemäss Rz 129.

267 Vgl. Act. V.16-V.29 (22-0457); insbeson

268 Lesebeispiel: Die Zeile «Stradun» zeigt,

869 Strassenbauprojekten aus Nord- und Südbü es 4,7 % aller 869 Strassenbauprojekte gewonn Mio. von CHF 251 Mio.).

eiten in Nordbünden

5 % 148 830 135.35 83,4 % 5 % 29 606 148.75 16,6 % 178 436 284.10

nbauarbeiten im Nordbünden (Zeitraum 2004 litte 2010)

geiten in Südbünden

eilan . Anteil am ıtanzahl SLT SL SSG en Gesamtvolumen 6% 62 481 039.90 85,5 % A % 10 574 458.68 14,5 %

73 055 498.58

nbauarbeiten in Südbünden (Zeitraum 2004

eigen, dass sich die Umsatzanteile zwischen den 'heiden: In beiden Gebieten vereinten die Unter- 1 jeweiligen Gebieten ansässig waren (vgl. dazu volumens auf sich. Dieses Ergebnis wird von der ub, der Toldo sowie der Zindel/Prader ausdrück- Sachverhalt gemäss Antrag des Sekretariats an- '). Gemäss Antrag vereinten die Untersuchungs- | Gebieten ansässig waren (vgl. dazu Rz 128 f.) — ssenbauprojekte in Nordbünden und in Südbünauf sich (in der Zeit 2004 bis Mitte 2010).7°” Aus sparteien zum Antrag ergibt sich ebenfalls nichts

n der Untersuchungsadressatinnen (im Bereich

uf die Umsatzanteile von Konkurrentinnen der in yesellschaften (für den Bereich Strassenbau) einabgesehen von den in Rz 123 genannten opera- Unternehmen mit den grössten Umsatzanteilen det sich in der nachfolgenden Tabelle.?°®

rgaben von Strassenbauprojekten in Nordbünden

innen gemäss Rz 128.

dere Rz 127 f. des Antrags.

dass das Unternehmen Stradun SA von den inden gemäss DOPGR 41 ausführen durfte. Damit hat en. Sein Umsatzanteil beträgt 6,4 % (ca. CHF 16,2

Externen Fi

Anzahl Sub-

Externen Firmen a missionen C

Stradun 41

Giudicetti 4 Strabag 7 Andere Firmen 50 Total externer Firmen 102 Total aller Firmen 869

im Strassenbau

Tabelle 11: Externen Firmen im Bereich

160. Die vorangehende Tabelle 11 zeigt, « vgl. Rz 131) im Zeitraum zwischen 2004 un ten hat. Sie erzielte damit im Bereich Stre Giudicetti und die Strabag erhielten als Nun lich in 4 bzw. 7 Fällen den Zuschlag (Umsa Firmen erhielten 50 Zuschläge (Umsatzante ternen» Unternehmen bleibt damit margina nen. Im Gebiet der Stradun SA (vor allem F bauunternehmen für die in Rz 123 genan gewisse Konkurrenz gebildet haben. ?®°

161. Dieses Ergebnis wird von der Centor Zindel/Prader ausdrücklich bestätigt, da die trag des Sekretariats anerkannt haben (siel Stradun SA vor allem in ihrer Region für d gesellschaften eine gewisse Konkurrenz ge licher Sachverhaltsanerkennung aus, die S kurrenzdruck ausgeübt,?”' Dies Uberzeug Verfahrensparteien geltend gemacht, nocl Denn gemäss der vorliegenden Offertöffnu raum 2004 bis und mit 2010 rund 69 % ihre 15 % reichte sie in den beiden unmittelbar ein. In den übrigen Nordbündner Regionen Offerten ein. Von den 41 Projekten, bei wel oben Tabelle 11), lagen 65 % in der Regio! angrenzenden Regionen Imboden und Vi Stradun SA vor allem in ihrer Region für d gesellschaften eine gewisse Konkurrenz ge Verfahrensparteien zum Antrag ergibt sich r

269 Vgl. auch die Angabe der Cellere zu «O

270 Vgl. Act. V.16-V.29 (22-0457); insbeson er Act. V.240, S. 2 f. (22-0457).

272 Act. V1.001 ff. sowie DOPGR gemäss Ax

rmen im Bereich Strassenbau

Anteil an Submissions- Anteil am sesamtanzahl | volumen Gesamtvolumen 4,7% 16 204 995.45 6,4% 0,5% 6 118 089.65 2,4% 0,8% 3 236 299.03 1,3% 5,8 % 14 621 223.30 5,8% 11,7% 40 180 607.43 16 % 251 491 782.68

ı Belgasarbeit (Zeitraum 2004 bis Mitte 2010)

Jass einzig die die Stradun SA (mit Sitz in Ilanz; 1 Mitte 2010 mehr als 10 Mal den Zuschlag erhalissenbau einen Umsatzanteil von rund 6 %. Die ımer 2 und 3 der «externen» Unternehmen ledigtzanteil ca. 2 % bzw. 1 %). Insgesamt 37 weitere il zusammen rund 6 %). Die Bedeutung der «ex- | im Vergleich zu den Untersuchungsadressatintegion Surselva) dürfte immerhin diese Strassennten operativen Strassenbaugesellschaften eine

ame, der Hew, der Schlub, der Toldo sowie der ‚se Gesellschaften den Sachverhalt gemäss An- 1e Rz 84, 88, 94 f., 97). Gemäss Antrag habe die je in Rz 123 genannten operativen Strassenbaubildet.?7° Einzig die Cellere führte trotz grundsätztradun SA habe im gesamten Nordbünden Kont indes nicht: Dies wurde weder von anderen 1 ist das mit anderen Beweismitteln vereinbar. ngsprotokolle?’? reichte die Stradun SA im Zeitar 117 Offerten in der Region Surselva ein. Rund angrenzenden Regionen Imboden und Viamala reichte sie im gesamten Zeitraum insgesamt 15 chen die Stradun SA den Zuschlag erhielt (siehe n Surselva und 12,5 % in den beiden unmittelbar amala. Damit ist einzig anzunehmen, dass die je in Rz 123 genannten operativen Strassenbaubildet hat. Aus den übrigen Stellungnahmen der ichts Gegenteiliges.

ıitsidern» gemäss Rz 305. dere Rz 129 f. des Antrags.

st. 1.594 (22-0457).

B.3.1.7 Zwischenfazit

162. Zusammenfassend sind folgende Sch

- In diesem Abschnitt geht es um die Strassenbau umfasst die Herstellung Fahrzeug- und Fussgangerverkehr d phaltarbeiten, Pflasterungen und Abs und Unterhalt der oberen Fundationss

- Ausser der Catram und der Lazzarini Verfahrensparteien alle operativen G genannten Sinne tätig. Namentlich sir rame, die Foser, die Hew, die Impleni do, die Walo sowie die Mettler AG u AG.

= In der Strassenbaubranche besteht fu tanzschutz. Dieser wird im Bergkanto Kanton Graubunden in den Gebieter Strassenbauunternehmen, d. h. solch einen Werkhof und/oder Lagerplatz k chance als Strassenbauunternehmen

- Strassenbauleistungen werden sowol nachgefragt. Offentliche Stellen (Ger Strassenbauleistungen in Bezug auf ¢ sennetze an. Verfahrensparteien erzie im Bereich Strassenbau im Kanton Gr

- Der Angebotspreis war im Untersuchu terium, um den Zuschlag für vom Kar den vergebene Strassenbauprojekte 2

- In Graubünden erstreckte sich die Str Kalenderjahrs und der Kanton und d senbauauftrage als «Jahresarbeiten» sonalitat»).

— Der Kanton Graubünden und die Gra schen 2004 bis und mit 2013 minde (Gesamtwert rund CHF 1729 Mio.). D von CHF 414 Mio. In der Zeit zwisc Graubünden und die Graubündner Ge destens 869 Strassenbauprojekte (¢ Tiefbauprojekte (Gesamtwert CHF 1( CHF 723 Mio.).

- Es ist davon auszugehen, dass die C: ser, die Hew, die Implenia, die KIBAC sowie die Mettler AG und die Prader kantonale und kommunale Strassenb nen Umsatzanteil von rund 85 % auf s

_ Die Bedeutung von «externen» Unter Südbünden marginal. Im Gebiet der diese Strassenbauunternehmen für «

lüsse zu betonen:

Zusammenarbeit im Bereich Strassenbau. Der und den Erhalt von Strassen und Wegen für den azu gehören insbesondere Belagsarbeiten (Aschlüsse beim Verkehrswegebau) sowie der Bau chicht.

sind bzw. waren von den in Rz 3-28 genannten sesellschaften im Bereich Strassenbau im oben id dies die Casty Bau AG, die Cellere, die Centoa, die KIBAG, die Schlub-Gesellschaften, die Tolnd die Prader AG bzw. die METTLER PRADER

r die Strassenbauunternehmen ein gewisser Disn Graubünden durch die Topografie verstärkt. Im | Nordbünden, Südbünden und Misox ansässige e, welche in diesen Gebieten jeweils mindestens etreiben, haben damit eine grössere Zuschlagsvon ausserhalb der drei Gebiete.

il von Privaten als auch von Öffentlichen Stellen neinden, Kanton Graubünden und Bund) fragen Jen Bau und den Unterhalt ihrer jeweiligen Strasalten bis zu rund 95 % ihres jährlichen Umsatzes aubünden mit öffentlichen Auftraggebern.

ingszeitraum in der Regel das entscheidende Kriton Graubünden und den Graubündner Gemeinu erhalten.

assenbausaison nur auf bestimmte Monate eines ie Gemeinden vergaben die meisten ihrer Straseher zu Beginn der jeweiligen Bausaison («Saiubündner Gemeinden vergaben im Zeitraum zwistens 3252 Strassen- und/oder Tiefbauprojekte arunter waren 1364 Strassenbauprojekte im Wert hen 2004 bis Mitte 2010 vergaben der Kanton »meinden in Nordbünden und in Südbünden minsesamtwert CHF 251 Mio.), 157 Strassen- und )3 Mio.) sowie 987 Tiefbauprojekte (Gesamtwert

asty Bau AG, die Cellere, die Centorame, die Fo- 3, die Schlub-Gesellschaften, die Toldo, die Walo AG bzw. die METTLER PRADER AG im Bereich auprojekte in Nordbünden und in Südbünden eiich vereinten (in der Zeit 2004 bis Mitte 2010).

nehmen blieb in den Gebieten Nordbünden und Stradun SA (Region Surselva) dürfte immerhin lie vorgenannten operativen Strassenbaugesell- schaften eine gewisse Konkurrenz in bauprojekte gebildet haben.

B.3.2 Gemeinsame Zuteilung von Stra: der Angebotssummen

163. Im Folgenden wird die Zusammenarb Strassenbauunternehmen betreffend die g und Festlegung der Höhen der Angebotssu haltsmässiger Hinsicht geprüft, ob bzw. inv Graubünden ansässigen Strassenbauuntert gemeinsamen Preisfestsetzungen untereinz

164. Im Einzelnen ist damit auf die folgen dass sich Vertreter von 13 bzw. zwölf Stra: den zwischen 2004 und Mai 2010 regeln nungssitzungen» trafen bzw. im Rahmer Rz 165 ff. und 198 ff.). In einem separaten Zusammenarbeit im Rahmen von «Zuteilun gegangen (Konsens und Zwecksetzung; si sen, dass zwischen den beteiligten Strass vom Kanton Graubünden und von Gemeinc Strassenbauprojekte anhand von Anteilsqu Angebotssummen im Rahmen der «Mittelwe der Verringerung des Konkurrenzdrucks zı Stabilisierung der Preise für Strassenbau

werden die Umsetzung sowie die Auswirk Zusammenarbeit beschrieben (siehe Rz 30°

B.3.2.1 Regelmässige Treffen bis Mai 20

165. Nachfolgend wird dargelegt, dass und Mai 2010 regelmässig Treffen von Vertrete Strassenbauunternehmen stattfanden. Unte einzugehen, ob Sitzungen stattgefunden h: welcher Frequenz, sowie darauf, wer die Tr die individuelle Beteiligung an Treffen sowie menarbeit wird an anderer Stelle Beweis ge

B.3.2.1.1 Massgebliche Beweismittel

166. Betreffend das Stattfinden von regelr im Kanton Graubünden ansässigen Strasse den Beweismittel zu beachten:

Parteiauskünfte

167. Die Implenia gibt in ihrer Selbstanze «Verkehrswegebauer Graubünden» (nachf von 2004 bis ins Frühjahr 2010 in der Rege und in Untergruppen über die Zuteilung deı projekte zu entscheiden. Die Sitzungen hät gabefristen stattgefunden. Oft seien Sitzun len, da dann die Unternehmen bereits gen gewesen seien. Die Sitzungen habe der Pr

Bezug auf kantonale oder kommunale Strassenssenbauprojekten und Festlegung der Höhen

eit von (u. a.) im Kanton Graubünden ansässigen emeinsame Zuteilung von Strassenbauprojekten mmen näher beschrieben. Dazu wird in sachverviefern die Zusammenarbeit zwischen im Kanton vehmen dazu diente, Strassenbauprojekte mittels inder aufzuteilen.

Jen Beweisthemen einzugehen. Es wird gezeigt, ssenbauunternehmen aus dem Kanton Graubünlässig an «Zuteilungssitzungen» bzw. «Berech- | dieser Sitzungen zusammenarbeiteten (siehe Abschnitt wird sodann auf Ziel und Zweck dieser gssitzungen» bzw. «Berechnungssitzungen» einehe Rz 251 ff.). In diesem Abschnitt wird bewieenbauunternehmen der Konsens bestand, dass len in Nordbünden und in Südbünden vergebene oten und mittels gemeinsamer Festlegungen der rtmethode» aufgeteilt werden sollten; dies diente nischen den beteiligten Unternehmen sowie der bzw. der Erzielung besserer Preise. Als Letztes ungen des Konsenses und der entsprechenden in welchem Ausmass zwischen 2004 bis und mit rn der (u. a.) im Kanton GraubUnden ansassigen ar diesem Beweisthema ist insbesondere darauf ıben und wenn ja, in welchen Zeiträumen und in effen organisiert hat und wo sie stattfanden. Über > Ziel und Zweck der Sitzungen bzw. der Zusamführt (siehe dazu Rz 198 ff., 251 ff.).

nässigen Treffen zwischen Vertretern von (u. a.) :nbauunternehmen sind insbesondere die folgenige an, die Mitgliedsunternehmen des Verbands olgend: VGR) hätten sich jedenfalls im Zeitraum | einmal im Monat getroffen, u. a. um gemeinsam “in Nordbünden ausgeschriebenen Strassenbauten jeweils rund eine Woche vor Ablauf von Eingen gegen Ende eines Kalenderjahres ausgefalügend Aufträge erhalten hätten und ausgelastet äsident des VGR, [...] (Vertreter der Hew), orga- nisiert (insbesondere Terminierung und Fes der Sitzung bzw. ggf. Absage einer Sitzur mässig stattfindende «Berechnungssitzung: senbauunternehmen gegeben. Die Berechr siert (insbesondere Terminierung und

Durchführung der Sitzung). Die Implenia h des Jahres 2010 aufgrund kartellrechtliche: nach keine regelmässigen Zuteilungssitzun¢

168. Die Walo gibt in ihrer Selbstanzeige a und mit 2009 vor allem zu Beginn eines Kal getroffen, u. a. um gemeinsam und in Unt ausgeschriebenen Strassenbauprojekte zu anderthalb Wochen vor Ablauf von Eingabe grossen Sitzungszimmer bei der Catram) st nes Kalenderjahres ausgefallen, da dann di ten hätten und ausgelastet gewesen seien des VGR einberufen, welcher diese auch ¢ 2009 vergleichbare regelmässig stattfinden gen Strassenbauunternehmen gegeben. Au lo die stattfindenden Sitzungen ab 2006 (in den) nicht mehr selbst besucht, sondern « KIBAG (Südbünden) bzw. [...] von der Im noch Zuteilungssitzungen stattfanden, sei ih

169. Die Cellere gibt in ihrer Selbstanzeige nes Vorgangervereins, der «Vereinigung B (nachfolgend: VBU), hatten sich schon seit gelmässig an Sitzungen getroffen, u. a. um lung der in Nordbünden ausgeschriebenen gen hätten vor allem jeweils in der ersten (3-6 Mal pro Monat; in der zweiten Jahres kantonalen und kommunalen Ausschreibun den habe es vergleichbare regelmässig st ansässigen Strassenbauunternehmen gege zungen im Laufe des Jahres 2010 aufgru Wissens hätten danach keine regelmässige

170. Die Centorame gibt in ihrer Selbstanz ansässigen Strassenbauunternehmen jede gelmässig an Sitzungen getroffen, um alle | lung der in Nordbünden ausgeschriebenen zu entscheiden. Die Sitzungen hätten gera sonders viele Strassenbauprojekte ausgesc gefunden. Die Durchführung solcher Sitzun tisch keinen Konsens mehr über die Zuteiluı

273 Vgl. zu diesen Ausführungen Act. IX.A.3 IX.A.36, IX.A.39.

274 Vgl. zu diesen Ausführungen Act. IX.E.7

275 Vgl. zu diesen Ausführungen Act. IX.F.1 0457).

276 Vgl. zu diesen Ausführungen Act. VII.E.

stlegung der Örtlichkeit, Einladung, Durchführung 1g). In Südbünden habe es vergleichbare regelen» unter Beteiligung der dort ansässigen Strasiungssitzungen habe [...] von der KIBAG organi-

Festlegung der Ortlichkeit, Einladung und abe ihre Teilnahme an den Sitzungen im Laufe " Bedenken eingestellt; ihres Wissens hätten dayen mehr stattgefunden. ?”?

n, Mitgliedsunternehmen des VGR hätten sich bis enderjahrs regelmässig — bisweilen wöchentlich — rgruppen über die Zuteilung der in Nordbünden entscheiden. Die Sitzungen hätten jeweils rund fristen an unterschiedlichen Orten (z. B. in einem attgefunden. Oft seien Sitzungen gegen Ende ei- e Unternehmen bereits genügend Aufträge erhal- . Die Sitzungen habe gelegentlich der Präsident jeleitet habe. In Südbünden habe es bis und mit de Sitzungen unter Beteiligung von dort ansässiifgrund kartellrechtlicher Bedenken habe die Wa- | SUdbUnden) bzw. ab Anfang 2009 (in Nordbünsine Art «Meldeläufersystem» über [...] von der Jjlenia (Nordbünden) betrieben; ob im Jahr 2010 r nicht bekannt. ?’*

‚an, die Mitgliedsunternehmen des VGR und seiündnerischer Unternehmen für Strassenbeläge» den 1980er Jahren bis in den Sommer 2010 regemeinsam und in Untergruppen über die Zutei- Strassenbauprojekte zu entscheiden. Die Sitzun- Jahreshälfte eines Kalenderjahres stattgefunden hälfte: 1-2 Mal pro Monat), da der Grossteil der gen jeweils zu dieser Zeit erfolgt sei. In Südbünattfindende Sitzungen unter Beteiligung der dort ben. Die Cellere habe ihre Teilnahme an den Sitnd kartellrechtlicher Bedenken eingestellt; ihres n Zuteilungssitzungen mehr stattgefunden. ?7®

eige an, in Nordbünden hätten sich die u. a. dort nfalls zwischen 2000 und bis Anfangs 2010 regemeinsam oder in Untergruppen über die Zutei- Strassenbauprojekte (Kantone und Gemeinden) de Anfangs der jeweiligen Kalenderjahre, als be- ;hrieben worden seien, nahezu wöchentlich stattgen sei 2010 aufgegeben worden, da man prak- 1g gefunden habe. ?”®

, Rz 17 ff.; IX.A.8; IX.A.11, S. 2 f.; IX.A.28, S. 2 ff.;

; IX.E.8; IX.E.11; IX.E.14; Act. VII-C.7 (22-0457).

171. Während der Untersuchung verweige und die Schlub betreffend das angebliche gen die Aussage oder führten aus, es hak lenderjahr gegeben (Generalversammlung anwesenden Unternehmensvertreter über ı chen hätten. Auch hätten im Einzelfall Sitz bauunternehmen zur Bildung von ARGE s ternehmen und den Selbstanzeigerinnen 3 Antragsversand zunächst nicht zum Beweis

172. Mit ihren Stellungnahmen zum Antra Centorame, die Hew, die Schlub, die Toldc Antrag des Sekretariats (siehe oben Rz 83 die VBU- bzw. VGR-Mitgliedsunternehmen regelmässig an Sitzungen getroffen haben. die Zuteilung der in Nordbünden vom Kant senbauprojekte zu entscheiden. Diese Tref eines Kalenderjahres stattgefunden, da der schreibungen jeweils zu dieser Zeit erfolgt zungen bis zu einmal pro Woche statt VBU-/VGR-Präsidenten organisiert worden Örtlichkeit, Einladung und Durchführung d nehmen an stattfindenden Zuteilungssitzun sitzungen festgelegt. Die Sitzungen hätter 2006 in der Regel bei der Catram Mitgliedsunternehmen, insbesondere bei d Zeitraum vergleichbare regelmässig stattfir men Zuteilung der in Südbünden vom Kant bauprojekte gegeben. Die Berechnungssitz ganisiert (insbesondere Terminierung ur Durchführung der Sitzung). Die Sitzungen F bauunternehmen stattgefunden. Ab Somme Sitzungen zwischen den VGR-Mitgliedsunt digung der regelmässigen Zuteilungstreffe dass Unternehmen wie die Implenia, die \ kartellrechtlicher Bedenken beendet hätten tionierte.

173. Darüber hinaus sind die Stellungnah auf das Beweisthema «Stattfinden von Si Die A. Käppeli’s Söhne AG und die Bianchi und die KIBAG halten in ihren Stellungnahr bzw. ab bestimmten Zeitpunkten gar nicht ı der dass die Zusammenarbeit früher endet Stattfinden der Zuteilungssitzungen unter B bleibt unklar, wird im Folgenden zugunstei der individuellen Beteiligung ist ein andere schnitt einzugehen ist (Rz 198 ff.). In den ü

277 Vgl. zu diesen Ausführungen Act. IV.01: (22-0457).

278 Act. V.134; V.155; V.156; V.232; V.233;

279 Vgl. Act. V.16-V.29 (22-0457); Rz 135-

rten die Hew, die Käppeli, die KIBAG, die Toldo Stattfinden von regelmässigen Zuteilungssitzun- e höchstens zwei VBU-/VGR-Sitzungen pro Ka- und Herbstversammlung), anlässlich derer die Jas Lehrlingswesen oder Berufsmessen gesproungen zwischen einzelnen ansässigen Strassentattgefunden.?”” Abgesehen von diesen fünf Unusserten haben sich die Verfahrensparteien vor thema «Stattfinden von Sitzungen».

g des Sekretariats anerkannten die Cellere, die und die Zindel/Prader den Sachverhalt gemäss f.88, 94 f., 97).2’® Gemäss Antrag?’ sollen sich jedenfalls in den Jahren 2004 bis und mit 2010 um u. a. gemeinsam und in Untergruppen Uber on und den Gemeinden ausgeschriebenen Strasfen hätten vor allem in den ersten Jahreshälften “Grossteil der kantonalen und kommunalen Aussei. In der ersten Jahreshälfte hätten diese Sitgefunden. Die Sitzungen seien teilweise vom (insbesondere Terminierung und Festlegung der er Sitzung), häufig hätten die beteiligten Untergen gleich die folgenden Termine für Zuteilungs- 1 an unterschiedlichen Orten stattgefunden (bis in Chur; später eher bei einzelnen VGRer Implenia). In Südbünden habe es im selben ıdende «Berechnungssitzungen» zur gemeinsaon und Gemeinden ausgeschriebenen Strassenungen habe vornehmlich [...] von der KIBAG orid Festlegung der Örtlichkeit, Einladung und atten wechselweise bei den beteiligten Strassensr 2010 seien keine vergleichbar systematischen arnehmen mehr durchgeführt worden. Die Beenn im Mai 2010 sei u. a. darauf zurückzuführen, /alo und die Cellere die Zusammenarbeit wegen und die Zusammenarbeit daher nicht mehr funkmen der Untersuchungsadressatinnen in Bezug tzungen» folgendermassen zusammenzufassen. Holding AG, die Foser, die Hüppi AG Wallisellen nen zum Antrag fest, dass sie sich selbst kaum — mehr — an Zuteilungssitzungen beteiligt hätten o- e.28° Ob daraus folgt, dass sie das regelmässige eteillgung anderer Unternehmen in Frage stellen, 1 dieser Parteien aber angenommen. Die Frage 2s Beweisthema, auf das im nachfolgenden Abbrigen drei Stellungnahmen (der Catram, der Im-

V.237; V.240; V.243; V.246 (22-0457). 164 des Antrags. 221, Rz 108; V.238, Rz 77 ff., 161 f. (22-0457).

plenia und der Walo) finden sich keinerlei gen» (vgl. Stellungnahmen der Rz 86, 91, 9

Angaben von Dritten

174. Der Zeuge [...] (u. a. ehemaliger [...' Mitgliedsunternehmen hätten sich bis und ı oder in Untergruppen über die Zuteilung de projekte zu entscheiden. Die Sitzungen hät jahres abhängig vom Ausschreibungsvolur gleichbare «Berechnungssitzungen» de gegeben. Diese seien teilweise von [...], de gewesen sei, organisiert und geleitet worde als 2009 eingestellt worden (2011 oder 201:

Dokumentenbeweise

175. Bei den Hausdurchsuchungen wurde stellt, welche das regelmässige Stattfir Mitgliedsunternehmen bis ca. Sommer 201 der Sitzungen in Protokollen, E-Mails und I genden Dokumente:

_ Die Implenia hat eine Liste mit konl 2007 und 2009 eingereicht.?®? Auf di denen es gemäss Implenia zu Zuteilu botssummen gekommen sei. Diese L volvierten Personen und elektronisch mine z. B. «VGR», «VGR ST», «VGR

_ Bei der Käppeli wurde ein elektronisc sichergestellt.28° Zweck des auf den Gruppe B». Organisator des Treffens‘

- Bei der Toldo wurden elektronische O tervaz Eingabe [...]» (Termin am [...] 2009), «VGR Eingabe bis [...].2009» (

- Bei der Cellere wurde eine interne No tuation sichergestellt. Darin heisst es: ten, ausser bei ARGE’s. Ich bin nun g des VGR».?87

— Bei der Hew wurde eine E-Mail vom | ([...] AG) sichergestellt.2°° Dieser E-M

281 Vgl. zu diesen Ausführungen Act. 11.002 Das Protokoll der Zeugeneinvernahme ist verwe

111.0.078; 111.0.080; 111.0.131-111.0133; 111.0.137;

283 Act. IX.A.28, S. 2-5, 13 f.; IX.A.39.

284 Act. IX.A.39. Diese Liste enthält noch m 285 Act. 111.J.101.

286 Act. 111.L.053-111.L.055.

287 Act. III.M.047.

Angaben zum Beweisthema «Zuteilungssitzun- 6).

| der KIBAG) gab an, die jeweiligen VBU-/VGRnit 2009 an Sitzungen getroffen, um gemeinsam r in Nordbünden ausgeschriebenen Strassenbauten vor allem jeweils im Frühjahr eines Kalendernen stattgefunden. In Südbünden habe es verr dort ansässigen Strassenbauunternehmen sr ihm bei der KIBAG in der Hierarchie unterstellt

nN. In Südbünden sei die Zusammenarbeit später 2). 281

n Dokumente und elektronische Daten sichergeiden von Treffen zwischen den VBU-/VGR- 0 indizieren (z. B. Kalendereinträge, Erwähnung \otizen).?®? Zu nennen sind insbesondere die folreten Daten von Zuteilungssitzungen zwischen eser Liste befinden sich 32 Sitzungstermine, an ngen von Projekten und Festlegungen der Angeiste wurden auf Grundlage der Angaben von inen Outlook-Daten der Implenia (Betreff der Ter- A», «VGR A+B») erstellt.?°*

her Outlook-Kalendereintrag aus dem Jahr 2005 [...] 2005 terminierten Treffens ist danach: «Vbu war [...] von der Casty Bau AG.

utlook-Kalendereinträge mit Titeln wie «VGR Un- 2009), «VGR Sitzung Eingaben» (Termin am [...] Termin am [...] 2009) sichergestellt. 28°

iz von Ende [...] 2009 betreffend aktuelle Preissi- «Es gibt fast keine Kontakte mehr mit Konkurrenespannt auf die kommenden Sitzungen innerhalb

9. Mai 2011 von [...] ([Vertreter] der Hew) an [...] ail war der von [...] korrigierte Entwurf des Proto-

(22-0457), insbesondere Rz 249 ff., 429 ff., 462 ff. rtbar; siehe oben Rz 107 ff.

111.0.141; 111.0.143; 111.0.061.

ahr Outlook-Termine.

kolls der Verwaltungsratssitzung vc Protokoll 2011) angefügt. Diesen Ent waltungsratssitzung erstellt. In dem I! enthalten: «Im Belagsbau hat ein Pre mit zu tun, dass man unter den Beläg man dieses Jahr unter einander bes nicht mehr an den runden Tisch. Im dass man heute auf einem miserable von [...] die Streichung der Textpass unter einander besprochen. Strabag

runden Tisch. Implenia hat sich auch einem miserablen Preisniveau ist.».

der E-Mail spezifisch so: «Trakt. 2 T (WEKO)».

- [...], welcher gemass Angaben der In und Durchführung von «Berechnungs VBU die Rückzahlung von Aufwendur in Rechnung gestellt (Rechnungen au

176. Vertieft wird auf die vorgenannten E weiswürdigung eingegangen, soweit dies | von Bedeutung ist.

B.3.2.1.2 Beweiswürdigung

177. Nachfolgend wird zunächst darüber 2009 in Nordbünden regelmässige «Zute stattfanden (siehe Rz 178 ff.). Danach wir gen» bzw. «Berechnungssitzungen» in Süd 2004 bis und mit 2009; siehe Rz 186 ff.). Ar che Sitzungen auch noch im Jahr 2010 st Rahmen der «Zuteilungssitzungen» bz\ Rz 189 ff.). Zuletzt ist auf Organisation unc nungssitzungen» einzugehen (siehe Rz 192

Regelmässige Treffen in Nordbünden (2004

178. Die vier Selbstanzeigerinnen Implenia te Zeuge geben übereinstimmend an, dass denfalls in den Jahren 2004 bis 2009 rege gemeinsam und in Untergruppen über die Strassenbauprojekte zu entscheiden. Weite Treffen vor allem in der ersten Jahreshalft der Grossteil der kantonalen und kommunal sei. In der ersten Jahreshälfte hätten diese Die Implenia und die Walo geben an, dass Organisation der Sitzungen gespielt habe. des Zeugen werden von der Hew, der Schl lich bestätigt, da diese Gesellschaften den erkannt haben (siehe Rz 172).

289 Act. III.K.165 f.

ym 15. April 2011 (nachfolgend: Entwurf VRwurf hatte zuvor [...] als Protokollführer der Ver- =ntwurf VR-Protokoll 2011 ist folgende Passage issturz von 5 % stattgefunden. Dies hat stark dalern völlig verkracht ist. Lediglich 5 Offerten habe prochen. Strabag funkt immer drein. Walo sitzt plenia hat sich auch abgemeldet. Die Folge ist, 2n Preisniveau ist.». In der E-Mail verlangte [...] age «Lediglich 5 Offerten habe man dieses Jahr funkt immer drein. Walo sitzt nicht mehr an den abgemeldet. Die Folge ist, dass man heute auf Dieses Streichungsverlangen begründete [...] in B: Keine Erwähnung des Gesagten im Protokoll

ıplenia und des Zeugen [...] für die Organisation sitzungen» in Südbünden zuständig war, hat der 1g für die «Administration Engadin und Südtäler» s den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2008).?®°

eweismittel im Rahmen der nachfolgenden Beür die kartellrechtsrelevanten Beweisergebnisse

Beweis geführt, ob zwischen 2004 bis und mit ilungssitzungen» bzw. «Berechnungssitzungen» 1 auf das Stattfinden solcher «Zuteilungssitzunbünden eingegangen (für den Zeitraum zwischen ischliessend wird darüber Beweis geführt, ob solattfanden und bis wann die Zusammenarbeit im v. «Berechnungssitzungen» andauerte (siehe 1 Orte der «Zuteilungssitzungen» bzw. «Berechff.).

2009)

, Walo, Cellere und Centorame sowie der befrag- ; sich VBU- bzw. VGR-Mitgliedsunternehmen je- Imässig an Sitzungen getroffen hätten, u. a. um Zuteilung der in Nordbünden ausgeschriebenen sr wird übereinstimmend angegeben, dass diese e eines Kalenderjahres stattgefunden hätten, da en Ausschreibungen jeweils zu dieser Zeit erfolgt Treffen bis zu einmal pro Woche stattgefunden. der Präsident des VGR, [...], eine Rolle bei der Diese Angaben der Selbstanzeigerinnen sowie ub, der Toldo sowie der Zindel/Prader ausdrück- Sachverhalt gemäss Antrag des Sekretariats an-

179. Da anzunehmen ist, dass diese Anga Holding AG, der Foser, der Hüppi AG W: Rz 173) , ist zu prüfen, ob die Angaben der beweismässiger Hinsicht überzeugen. Sie Beweiswürdigung auf ihre beweismässige | Eine Aussage oder eine Stellungnahme ist | Widersprüchen und Logikbrüchen ist, eineı überprüfbaren Realkennzeichen aufweist u mitteln (insbesondere Urkundenbeweisen) s

180. Vorliegend ist zu beachten, dass di Zeugen betreffend das Stattfinden der Sitz Logikbrüche aufweisen. So erscheint es ins sitzungen insbesondere dann stattfanden, den Strassenbauprojekte ausschrieben und noch nicht voll waren. In einer solchen Kons ternehmen zusammentun, um im Rahmen « nen Teil des Kuchens abzubekommen». All einiger Parteien, wonach höchst selten Sit sprechung der Lehrlingsausbildung, Berufs sich schlüssig und frei von Widersprüchen s

181. Gegenüber diesen Aussagen weisen wie des Zeugen einen höheren Detailllierun chen, auf. So sind etwa das Stattfinden vo (soweit er benannt wird) und der teilnehmeı xis des Kantons und der Gemeinden betre bei den beteiligten Strassenbauunternehme tails, welche jeweils durch andere Queller auch z. B. bewiesen, dass der Kanton und ¢ ten jedenfalls in der Zeit von 2004 bis 201 ausschrieben und vergaben sowie dass die sonalität der Vergabepraxis»; siehe oben weismitteln ersichtlich, dass die Auftragsbü eher leer waren und die Unternehmen zu Kapazitäten ausreichend würden ausfüllen parteien zum Stattfinden von gemeinsameı falls Besprechungen zur Lehrlingsausbildt stattgefunden, so wird dies von diesen L (z. B. konkreter Ort und Zeitpunkt solcher T fen betreffend ARGE, konkrete ARGE-Proj sprechungen zur Lehrlingsausbildung, zu | den, ohnehin nicht gegen das Stattfinden di erwähnten Zuteilungssitzungen sprechen. [ ben.

290 Vgl. etwa Verfügung der WEKO vom 8.7 abrufbar auf der Homepage der Wettbewerbsbe aufgerufen am 19.8.2019.

293 Vgl. etwa Act. 11.001, Rz 93 ff., 151 ff.; Il.

ben von der A. Kappeli’s Söhne AG, der Bianchi allisellen und der KIBAG bestritten werden (vgl. vier Selbstanzeigerinnen und des Zeugen [...] in müssen mithin im Rahmen einer umfassenden Jberzeugungskraft hin geprüft werden. Dabei gilt: nsbesondere glaubhaft, wenn sie frei von inneren 1 hohen Detaillierungsgrad unter Beachtung von nd im Einklang mit anderen (objektiven) Beweisteht.2%0

e Angaben der Selbstanzeigerinnen sowie des ungen frei von Widersprüchen sind und keinerlei ‚besondere nachvollziehbar, dass die Zuteilungswenn der Kanton Graubünden und die Gemein- | die Auftragsbucher der beteiligten Unternehmen stellation ist es nachvollziehbar, dass sich die Un- Jes eingeübten modus operandi bestmöglich «eierdings ist zu beachten, dass auch die Aussagen zungen stattfanden, welche zudem nur der Bemessen und allfälligen ARGE gedient hätten, in ind.

indes die Angaben der Selbstanzeigerinnen sogsgrad, insbesondere in Bezug auf Realkennzein Treffen, die Identität des Sitzungsorganisators iden Personen, die konkrete Ausschreibungspraffend Strassenbauprojekte und die Auftragslage ın zu Beginn des Jahres allesamt schlüssige De- 1 verifiziert werden können. Vorliegend ist denn lie Gemeinden in Graubünden Strassenbauarbei- 0 überwiegend im Paket und als Jahresarbeiten s vor allem zu Beginn des Jahres geschah («Sai- Rz 138 ff.).°' Auch ist aus den objektiven Becher von Strassenbauunternehmen im Winter oft Beginn eines Jahres besorgt waren, ob sie ihre können.?” Soweit sich die übrigen Verfahrens- 1 Treffen äussern und angeben, es hätten allening, zu Berufsmessen und zu allfälligen ARGE Internehmen hingegen nicht weiter substantiiert reffen, Teilnehmer der Treffen, Ergebnis der Trefakte etc.).?” Auch würde der Umstand, dass Be- Berufsmessen und zu allfalligen ARGE stattfanar von den Selbstanzeigerinnen und vom Zeugen Jenn beides kann auch parallel stattgefunden ha-

.2016 i.S. Bauleistungen See-Gaster, Rz 127 m.w.N.; hörden unter <www.weko.admin.ch> >Aktuell; zuletzt

16, Rz 196 ff. sowie DOPGR.

).143. 003 ff. (22-0457).

182. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben angibt, dass er als Unternehmensvertreter sen sei und an der Zuteilung mitgewirkt hal treter von beteiligten Unternehmen bzw. d 2006: [eine Verfugungsadressatin], ab 2008 der Selbstanzeigerinnen als beteiligte Pers« Angaben der vier Selbstanzeigerinnen sov diese Angaben jeweils im Einklang mit Ubr Dokumentenbeweise) stehen. So stimmen Zeugen betreffend den in Rz 178 genannte ware, dass die Aussagen jeweils in Kenntr Waren die Aussagen nur erfunden, so war Selbstanzeigerinnen und des Zeugen [...] ( gleich ausgefallen wären. Kommt hinzu, d des Zeugen mit den genannten Dokumen Sitzungen in Protokollen, E-Mails und Notiz seien hier ausdrücklich genannt:

- Die Implenia hat eine Liste mit kon 2007 und 2009 eingereicht.?” Diese v ten Personen und elektronischen Out gaben der Implenia zum Stattfinden v«

- Bei der Kappeli, welche genauso wi nehmen Casty Bau AG VBU-/VGR-M ronischer Outlook-Kalendereintrag au den [...] 2005 terminierten Treffens isi fens war [...] von der Casty Bau AG anberaumt wurde betreffend Zusamn gen Beweismitteln indizieren diese Bi VBU-Mitgliedsunternehmen, um in Ut benen Strassenbauprojekten zu entsc

- Bei der Toldo, welche VBU-/VGR-Mit sche Outlook-Kalendereintrage mit T am [...] 2009), «VGR Sitzung Eingat [...] 2009» (Termin am [...] 2009) sich Termine anberaumt wurden betreffer men mit den ubrigen Beweismitteln i

294 Vgl. Handelsregisterauszüge der Gesell:

295 Siehe nur Act. IX.A.11, S. 3; IX.E.7, Rz °

fen im Jahr 2004 spricht auch nicht die Marktan: sem Zeitpunkt keine Marktaufteilungen gegeben mittel zeigt einzig, dass Toldo Anfang 2004 erwe Mit Blick auf die übrigen Beweismittel (insbeson: und objektive Beweismittel) ist die Wettbewerbsil Unternehmen nach den ersten Ausschreibunger bauprojekte gemeinsam und in Untergruppen zu

297 Act. IX.A.28, S. 2-5, 13 f.; IX.A.39. 298 Act. IX.A.39.

299 Act. 111.J.101.

des Zeugen [...] spricht zudem, dass der Zeuge selbst an den Zuteilungstreffen anwesend geweoe und er im fraglichen Zeitraum tatsächlich Verort angestellt war (ab 2003: Casty Bau AG, ab : [eine Verfügungsadresatin])?°* sowie von Seiten yn bezeichnet wird.?® Für die Glaubhaftigkeit der vie des Zeugen [...] spricht des Weiteren, dass igen vorliegenden Beweismitteln (Aussagen und die Angaben der Selbstanzeigerinnen sowie des n Inhalt Uberein — und dies ohne dass ersichtlich is der übrigen Aussagen getätigt worden wären. e nicht zu erwarten, dass die Aussagen der vier zumal bezüglich der Details; siehe oben Rz 181) ass die Angaben der Selbstanzeigerinnen sowie tenbeweisen (Kalendereinträge, Erwähnung der en) im Einklang stehen.?% Folgende Beweismittel

reten Daten von Zuteilungssitzungen zwischen vurden auf Grundlage der Angaben von involvierlook-Daten erstellt.2°° Dies indiziert, dass die Anon Zuteilungstreffen zutreffend sind.

e das von ihr übernommene Strassenbauuntertglied war (siehe unten Rz 212), wurde ein elekts dem Jahr 2005 sichergestellt.?”° Zweck des auf danach: «Vbu Gruppe B». Organisator des Tref- . Daraus folgt unmittelbar, dass ein VBU-Treffen ienkunft der Gruppe B. Zusammen mit den übriaweismittel das Stattfinden von Treffen zwischen itergruppen über die Zuteilung von ausgeschrieheiden.

glied war (siehe unten Rz 212) wurden elektroniiteln wie «VGR Untervaz Eingabe [...]» (Termin yen» (Termin am [...] 2009), «VGR Eingabe bis ergestellt.°° Daraus folgt unmittelbar, dass VGR- ıd Eingaben bei bestimmten Projekten. Zusamidizieren diese Beweismittel das Stattfinden von

schaften. 10; IX.F.4, S. 7; Act. VII.E.11 (22-0457), S. 9.

111.0.143; 111.Q.061. Gegen das Stattfinden von Trefalyse der Toldo von Januar 2004, wonach es zu diehabe (vgl. Act. III.L.028, S. 5, 7). Denn das Beweisirtete, dass es keine VBU-Aktivitaten geben werde. Jere die Selbstanzeigen, die Zeugenaussage von [...] Jehörde aber davon überzeugt, dass sich VBU- 1 des Jahres 2004 gleichwohl trafen, um Strassenzuteilen.

Treffen zwischen VGR-Mitgliedsunte über die Zuteilung von ausgeschriebe

- Bei der Cellere, welche VBU-/VGR-M betreffend aktuelle Preissituation sic! Kontakte mehr mit Konkurrenten, au kommenden Sitzungen innerhalb des zweiten Jahreshälfte des Jahres 20( dass neue Sitzungen in Aussicht sta gesprochen werden könnte. Zusamn Beweismittel das Stattfinden von Tret lem zu Beginn von Kalenderjahren, u teilung von ausgeschriebenen Strasse

_ Weiter ist auf die erwähnte E-Mail vc [...] (L..] AG) zu verweisen.?” Diese: Protokolls der Verwaltungsratssitzun¢ Protokoll 2011) angefügt. Diesen Ent waltungsratssitzung erstellt. In dem I! enthalten: «Im Belagsbau hat ein Pre mit zu tun, dass man unter den Beläg man dieses Jahr unter einander bes nicht mehr an den runden Tisch. Im dass man heute auf einem miserable von [...] die Streichung der Textpass unter einander besprochen. Strabag runden Tisch. Implenia hat sich auch einem miserablen Preisniveau ist.». der E-Mail spezifisch so: «Trakt. 2 T (WEKO)». Aus diesem Beweismittel f von Vertretern der Hew noch im Jahr lagsunternehmen «untereinander be dass es ein Vertreter der Hew bedat «nur» fünf Offerten waren, welche ı Umstand führe zu einem Preissturz. | Hew-Vertreter davon ausgingen, dass te, dass die Zusammenarbeit schlecl Zusammen mit den übrigen Beweisr Protokoll 2011 u. a. das Stattfinden vi um gemeinsam und in Untergruppen senbauprojekten zu entscheiden, vor und Walo.

- Es ist bewiesen, dass sich VBU-/VG und mit 2010 betreffend konkrete Stre in Untergruppen über die Zuteilung di he der Angebotssummen einigten. D (siehe Rz 315 ff.). Dies indiziert, dass und 2009 stattfanden.

- Es ist bewiesen, dass sich das Bieter bene offentliche Strassenbauprojekte

301 Act. III.M.047.

302 Act. Ill.0.078.

rnehmen, um gemeinsam und in Untergruppen nen Strassenbauprojekten zu entscheiden.

itglied war, wurde eine Notiz von Ende [...] 2009 hergestellt. Darin heisst es: «Es gibt fast keine sser bei ARGE’s. Ich bin nun gespannt auf die VGR».°°' Daraus folgt unmittelbar, dass es in der 9 kaum mehr VGR-Sitzungen gab, wohl aber, inden, an denen über die aktuelle Preissituation ven mit den übrigen Beweismitteln indiziert das fen zwischen VGR-Mitgliedsunternehmen vor alm gemeinsam und in Untergruppen über die Zu- 'nbauprojekten zu entscheiden.

m 9. Mai 2011 von [...] ([Vertreter] der Hew) an r E-Mail war der von [...] korrigierte Entwurf des y vom 15. April 2011 (nachfolgend: Entwurf VRwurf hatte zuvor [...] als Protokollführer der Ver- =ntwurf VR-Protokoll 2011 ist folgende Passage issturz von 5 % stattgefunden. Dies hat stark dalern völlig verkracht ist. Lediglich 5 Offerten habe prochen. Strabag funkt immer drein. Walo sitzt plenia hat sich auch abgemeldet. Die Folge ist, 2n Preisniveau ist.». In der E-Mail verlangte [...] age «Lediglich 5 Offerten habe man dieses Jahr funkt immer drein. Walo sitzt nicht mehr an den abgemeldet. Die Folge ist, dass man heute auf Dieses Streichungsverlangen begründete [...] in B: Keine Erwähnung des Gesagten im Protokoll olgt u. a. direkt, dass gemäss der Wahrnehmung 2011 fünf Offerten zwischen ihr und anderen Besprochen» wurden. Ausserdem zeigt es direkt, lert, dass es im Jahr 2011 bis Mai dieses Jahrs ıntereinander besprochen wurden, denn dieser Jes Weiteren zeigt das Beweismittel direkt, dass ; der Rückzug von Implenia und Walo dazu führiter funktionierte und den «Preissturz» bewirkte. nitteln indiziert die E-Mail und der Entwurf VRon Treffen zwischen VGR-Mitgliedsunternehmen, über die Zuteilung von ausgeschriebenen Strasdem Preissturz und dem Rückzug von Implenia

R-Mitgliedsunternehmen in den Jahren 2004 bis issenbauprojekte in Graubünden gemeinsam und eser Projekte sowie über die entsprechende Höies folgt indirekt auch aus Dokumentenbeweisen ‚entsprechende Zuteilungstreffen zwischen 2004

verhalten betreffend in Graubünden ausgeschriein der Zeit zwischen 2004 und Mai 2010 vom

Bieterverhalten betreffend vergleichb Dies folgt direkt aus Dokumentenbew scheidungen; siehe Rz 325 ff., 331 f., lungstreffen zur Zuteilung von in Gr senbauprojekten in der Zeit zwischen

183. Die vorgenannten Dokumente und Be sagen von anderen Verfahrensparteien ve Lehrlingsausbildung, zu Berufsmessen und würde der Umstand, dass Besprechungen z allfälligen ARGE stattfanden, zudem ohn Selbstanzeigerinnen und vom Zeugen erwä Rz 181).

184. Zuletzt ist zu beachten, dass nicht ers lere und Centorame durch falsche Behaupt einer Sanktion, einer zivilrechtlichen Haftuı sollten. In Bezug auf die Aussage von [...] | gesetzlichen und strafbewehrten Wahrheit weshalb er das Risiko eingehen sollte, wec Mitgliedsgesellschaften strafrechtlich verfolc

185. Zusammenfassend ist mithin erwiese: Cellere und der Centorame sowie des Zeu halt zutreffen. Die VBU- bzw. VGR-Mitgliec Jahren 2004 bis 2009 regelmässig an Sitzı tergruppen über die Zuteilung der in Nordk Strassenbauprojekte zu entscheiden. In der ben diese Treffen bis zu einmal pro Woche den. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch der Hew, der Schlub, der Toldo und der Zi nen diese Untersuchungsadressatinnen de anerkannten (vgl. Rz 172).

Regelmässige Treffen in Südbünden (2004-

186. Die Implenia, die Walo, die Cellere sc an, dass es in Südbünden vergleichbare rec unter Beteiligung der dort ansässigen Stras den Jahren 2004 bis 2009), um gemeinsa schriebenen Strassenbauprojekte zu entsct funden, wenn die Ausschreibungen für Jat seien. Die Implenia und der Zeuge [...] gebe [...] von der KIBAG organisiert (insbesondt Einladung und Durchführung der Sitzung). befragten Zeugen werden von der Hew, de drücklich bestätigt, da diese Gesellschafter ats anerkannt haben (siehe Rz 172). Die S den keine Ausführungen. Die übrigen Verf: Ausführungen, bestreiten das Stattfinden s die Aussage.

187. Die unterschiedlichen Angaben müss den Beweiswürdigung auf ihre beweismäss bezüglich gelten die Ausführungen in Rz 1 detaillierte Wiedergabe der Beweiswürdigu fisch für die Zuteilungssitzungen betreffend

are Projekte in der Zeit danach unterscheidet. ‚eisen (Offertoffnungsprotokolle und Vergabeent-

335 f.). Dies indiziert das Stattfinden von Zuteiaubünden ausgeschriebenen Öffentlichen Stras- 2004 bis und mit 2009.

weisergebnisse sind hingegen nicht mit den Aussreinbar, wonach es einzig Besprechungen zur zu allfälligen ARGE gegeben habe. Wie erwähnt, ur Lehrlingsausbildung, zu Berufsmessen und zu ehin nicht gegen das Stattfinden der von den hnten Zuteilungssitzungen sprechen (siehe oben

ichtlich ist, weshalb sich die Implenia, Walo, Celungen selbst belasten und sich damit dem Risiko 1g und/oder der Gebührenpflichtigkeit aussetzen st zudem zu würdigen, dass [...] als Zeuge einer spflicht unterliegt und kein Grund ersichtlich ist, jen falscher Aussagen zu Lasten der VBU-/VGRyt zu werden.

n, dass die Angaben der Implenia, der Walo, der gen [...] betreffend den in Rz 178 genannten In- Isunternehmen haben sich also jedenfalls in den ingen getroffen, u. a. um gemeinsam und in Unünden (siehe dazu Rz 127 f.) ausgeschriebenen ersten Jahreshälfte der Jahre 2004 bis 2009 ha- : (kurz vor Ablauf von Eingabefristen) stattgefundie Stellungnahmen der Cellere, der Centorame, ıdel/Prader zum Antrag des Sekretariats, mit de- *n Sachverhalt gemäss Antrag des Sekretariats

-2009)

wie der befragte Zeuge geben übereinstimmend yelmassig stattfindende «Berechnungssitzungen» senbauunternehmen gegeben habe (jedenfalls in m Uber die Zuteilung der in Südbünden ausgeieiden. Auch diese hätten vor allem dann stattgerresarbeiten Anfang eines Kalenderjahres erfolgt an zusätzlich an, die Berechnungssitzungen habe sre Terminierung und Festlegung der Örtlichkeit, Diese Angaben der Selbstanzeigerinnen und des r Schlub, der Toldo sowie der Zindel/Prader aus- 1 den Sachverhalt gemäss Antrag des Sekretarielbstanzeige der Centorame enthält zu Südbünahrensparteien machen zu diesem Thema keine olcher Sitzungen oder verweigern diesbezüglich

en mithin wiederum im Rahmen einer umfassenige Überzeugungskraft hin geprüft werden. Dies- 79-184 entsprechend, weshalb auf eine erneute ng verzichtet werden kann. Folgendes ist spezi- Strassenbauprojekte in Südbünden zu ergänzen:

- Soweit die Angaben der Selbstanzei Zeugen betreffend den in Rz 186 ge lich, dass die Aussagen jeweils in I} worden wären. Ohne Kenntnis der je Angaben zum Sachverhalt gemacht. Angaben bloss erfunden wären. Der tigkeit der Selbstanzeigen und der Ze: keine Ausführungen zu Südbünden m gerinnen und des Zeugen nicht in Fr: Zeitraum in Südbünden nicht tätig unc übrigen Selbstanzeigerinnen, welche zungen» in Südbünden anzeigen.

- Die Angaben der Selbstanzeigerinne: stimmen auch überein mit objektiven | Sitzungen in Protokollen, Rechnunge nungslegungen von [...], welcher gen für die Organisation und Durchführu zuständig war und der der VBU die R tion Engadin und Südtäler» in Rechnt rekt, dass [...] in den Jahren 2004, 20 tig war und Aufwendungen getätigt indizieren die Rechnungen das S Mitgliedsunternehmen in Südbünden schriebenen Strassenbauprojekten zu hingegen nicht mit den Aussagen vot es zwischen VBU-/VGR-Mitgliedsunt ausbildung, zu Berufsmessen und zt würde der Umstand, dass Besprechu und zu allfälligen ARGE stattfanden, von den Selbstanzeigerinnen Impleni: Zuteilungssitzungen sprechen (siehe «

_ In ihrer Stellungnahme zum Antrag m nungen würden keinen Beweis fur di [...] darstellen; Derartiges lasse sich : len nicht erschliessen».°°° Bei diesen Wettbewerbsbehörden die Rechnung weis (Indiz) qualifizieren: Diese Rech in der Zusammenschau mit anderen | nia und des Zeugen), dass [...] die E (siehe vorangehende Spiegelstrich). I stimmend an, dass [...] Berechnungs Dies, ohne dass ersichtlich ist, dass c gaben des Zeugen sind zudem besc der Zeuge seine Angaben zur Rolle \ chen korrekt in den zeitlichen Rahmer Rolle von [...] deshalb so gut beschr bei der KIBAG der Vorgesetzte von [..

304 Act. III.K.165 f.

305 Act. V.192, Rz 37 (22-0457).

gerinnen Implenia, Walo und Cellere sowie des nannten Inhalt übereinstimmen, ist nicht ersicht- (enntnis der jeweils anderen Aussagen getätigt weils anderen Aussagen wurden also dieselben Dies wäre nicht zu erwarten gewesen, wenn die identische Inhalt spricht mithin für die Glaubhaf- ıgenaussage. Der Umstand, dass die Centorame acht, stellt die Angaben der übrigen Selbstanzeiage. Denn die Centorame war im massgeblichen | hat damit einen anderen Erkenntnisstand als die eine eigene Beteiligung an den «Berechnungssit-

1 Implenia, Walo und Cellere sowie des Zeugen Beweismitteln (Kalendereinträge, Erwähnung con n).°°3 Zu erwähnen sind insbesondere die Rech- 1äss Angaben der Implenia und des Zeugen [...] ng von «Berechnungssitzungen» in Südbünden ückzahlung von Aufwendung für die «Administraing gestellt hat.°°* Aus den Rechnungen folgt di- 05, 2006 und 2008 für die VBU in Südbünden tähat. Zusammen mit den übrigen Beweismitteln stattfinden von Treffen zwischen VBU-/VGRum gemeinsam über die Zuteilung von ausgeentscheiden. Die vorgenannten Dokumente sind ı anderen Verfahrensparteien vereinbar, wonach ernehmen einzig Besprechungen zur Lehrlings- ı allfälligen ARGE gegeben habe. Wie erwähnt, ingen zur Lehrlingsausbildung, zu Berufsmessen jedoch ohnehin nicht gegen das Stattfinden der a, Walo und Cellere und vom Zeugen erwähnten ben Rz 181).

acht die KIBAG geltend, die vorgenannten Rech- > Organisation von Berechnungssitzungen durch aus dem Text der Beweismittel «beim besten Wil- 1 Einwand übersieht die KIBAG jedoch, dass die en nicht als direkten, sondern als indirekten Benungen beweisen nicht fur sich allein, wohl aber 3eweismitteln (insbesondere Angaben der Impleerechnungssitzungen in Südbünden organisierte Jenn die Implenia und der Zeuge geben übereinsitzungen in Südbünden organisierte und leitete. lie Angaben abgestimmt wurden. Gerade die Aninders detailliert und nachvollziehbar. So ordnet on [...] anhand von überprüfbaren Realkennzei- 1 ein. Er erläutert dabei insbesondere, dass er die siben könne, weil er im massgeblichen Zeitraum .] gewesen sei (was korrekt ist) und [...] direkt an

10 f.; 111.Q.061.

ihn, den Zeugen, habe berichten mu: aller Beweismittel nicht ersichtlich ist, täler» gemeint sein könnte. So hatte [ Funktion bei der VBU (z. B. Präsiden dere Aufwendungen als für die Orga plausibilisieren würden. Auch die KIB. anderen Aufwendungen konkret der ( sen sein sollen. Der Einwand der Kl sammenhang mit dem hier geprüfte nicht.

188. Zusammenfassend ist erwiesen, dass und des Zeugen [...] betreffend das Stattfin in den Jahren 2004 bis und mit 2009 Mitgliedsunternehmen haben sich also jede an Sitzungen getroffen, u. a. um gemeinsa Südbünden (siehe dazu Rz 127 f.) ausges« In der ersten Jahreshälfte der Jahre 2004 Woche (kurz vor Ablauf von Eingabefriste: durch die Stellungnahmen der Cellere, der der Zindel/Prader zum Antrag des Sekreta nen den Sachverhalt gemäss Antrag des Se

Beendigung der regelmässigen Treffen im N

189. Die Cellere und die Centorame geber schriebenen Sinne bis Mitte 2010 stattgefur wegen kartellrechtlicher Bedenken bzw., dz be, beendet. Die Implenia führt dazu aus, : den «weniger systematisch vorgegangen» «spezifische Sachen» getroffen. Für Südbü fang 2010 versucht hätten, sich «wieder zı die Implenia ihre Beteiligung an Treffen so\ im Frühjahr 2010 wegen kartellrechtlicher E hätten, wisse sie nicht. Die Walo gibt an, si tellrechtlicher Bedenken aufgegeben (be Südbündens Mitte 2009) und sie wisse dah ten. Der Zeuge [...] sagte aus, die Zuteilune stattgefunden; in Südbünden sei die Zusan 2012). Die Cellere, die Centorame, die He haben den Sachverhalt gemäss Antrag des gelmässigen Treffen Mitte Mai 2010 (siehe die Bianchi Holding AG sowie die KIBAG b: fen stattfanden. °°8

190. Die vorgenannten Angaben müssen weismässige Überzeugungskraft hin geprüf in Rz 179-184 und Rz 187 f. entsprechend be der Beweiswürdigung verzichtet werden regelmässigen Treffen zur Zuteilung von Of gendes zu ergänzen:

306 Siehe Act. 11.002, Rz 445 ff., 528 ff. (22- 307 Act. IV.021, Rz 80 ff. (22-0457).

308 Act. V.238, Rz 77 ff., V.192, Rz 43 (22-0

ssen.°°° Kommt hinzu, dass aus der Gesamtheit was sonst mit «Administration Engadin und Süd- ...] nach eigenen Angaben gerade keine offizielle t o. &.),°°” welche eine Rechnungslegung für annisation und Leitung von Berechnungssitzungen AG erläutert in ihrer Stellungnahme nicht, welche srund für die Rechnungslegung durch [...] gewe- BAG, die genannten Rechnungen wären im Zun Beweisthema kein Beweis, überzeugt folglich

die Angaben der Implenia, der Walo, der Cellere

den von «Berechnungssitzungen» in Südbünden (siehe Rz 186) zutreffen. VBU- bzw. VGRsnfalls in den Jahren 2004 bis 2009 regelmässig m und in Untergruppen über die Zuteilung der in chriebenen Strassenbauprojekte zu entscheiden. bis 2009 haben diese Treffen bis zu einmal pro 1) stattgefunden. Dieses Ergebnis wird bestätigt Centorame, der Hew, der Schlub, der Toldo und riats, mit denen diese Untersuchungsadressatinkretariats anerkannten (vgl. Rz 172).

Nai 2010

| an, dass die regelmässigen Treffen im oben beiden hatten. Man habe die Zusammenarbeit dann ı die Zusammenarbeit nicht mehr funktioniert haab Juli 2009 seien die Unternehmen in Nordbün- und man habe sich danach vor allem noch für nden gibt sie an, dass sich die Unternehmen An- ısammenzureissen». Gänzlich aufgegeben habe vohl in Nordbünden als auch in Südbünden etwa edenken. Ob danach noch Treffen stattgefunden e habe ihre Beteiligung im Jahr 2009 wegen kartreffend Nordbünden Anfang 2009; bezüglich er nicht, ob 2010 noch Treffen stattgefunden hätjstreffen hätten in Nordbünden zuletzt Mitte 2009 nmenarbeit später eingestellt worden (2011 oder N, die Schlub, die Toldo sowie die Zindel/Prader ; Sekretariats anerkannt; danach endeten die re- Rz 172). Einzig die A. Kappeli’s Söhne AG und sstreiten, dass im Jahr 2010 noch Zuteilungstrefim Rahmen einer Beweiswürdigung auf ihre bet werden. Diesbezüglich gelten die Ausführungen , weshalb auf eine erneute detaillierte Wiedergakann. Spezifisch betreffend die Frage, wann die fentlichen Strassenbauprojekten endeten, ist Fol-

1457).

457).

- Soweit die Angaben der Selbstanzeic einstimmen, wonach Zuteilungstreffe: unabhängig voneinander und — sowei Angaben gemacht. Dies spricht für d Implenia, dass die Intensität der Zus nicht entgegen. Denn die Implenia be lungssitzungen durchgeführt wurden. gegen das Stattfinden von Zuteilungs gen folgt einzig, dass die Walo aufgru wisse, ob sich die übrigen Unternehr sammengekommen sein könnten.

- Die Angaben der Selbstanzeigerinne Zeugen (betreffend Südbünden) stim Zu verweisen ist erneut auf die bei de: [...] ([Vertreter] der Hew) an [...] ([... Verwaltungsratssitzung der Hew Bau: reits oben Rz 182).°° Die in diesem ein Preissturz von 5 % stattgefunden. Beläglern völlig verkracht ist. Lediglich besprochen. Strabag funkt immer dr Implenia hat sich auch abgemeldet. C len Preisniveau ist.») zeigt direkt, d Hew-Vertretern im Jahr 2011 nicht m und dass dies einen Preissturz bewi «Krach» zwischen den «Beläglern» u Beweismittel den Kenntnisstand von ziert die E-Mail und der Entwurf VR lungstreffen bis zum Rückzug von Wa

- Es ist bewiesen, dass sich VBU-/VGR fend konkrete Strassenbauprojekte ir uber die Zuteilung dieser Projekte so summen einigten. Das letzte betroffer Dokumentenbeweise vor (siehe Rz 3 lungstreffen auch im Jahr 2010 stattfa

- Es ist bewiesen, dass sich das Bieter bene öffentliche Strassenbauprojekte Bieterverhalten betreffend vergleichbe dies auf regelmässige Zuteilungen du ist. Dies folgt direkt aus Dokumenten! entscheidungen; siehe Rz 325 ff., 331 fen zur Zuteilung von in Graubünden jekten auch in der ersten Hälfte des J:

- Die Angaben des Zeugen [...] steher gelmässigen Treffen in Nordbünden Selbstanzeigerinnen und dem vorgen sichtigen, dass der Zeuge seine Ang: während die Selbstanzeigerinnen Imp ren Angaben zum Endzeitpunkt zuder seren zivilrechtlichen Haftung und/od:

yerinnen Implenia, Cellere und Centorame Uber- 1 bis ins Frühjahr 2010 stattfanden, wurden sie t ersichtlich — ohne Kenntnis der jeweils anderen ie Glaubhaftigkeit der Angaben. Die Angabe der ammenarbeit ab Mitte 2009 abnahm, steht dem streitet nicht, dass auch 2010 noch einmal Zutei- Auch die Ausführungen der Walo sprechen nicht treffen bis Mitte 2010. Denn aus ihren Einlassunnd ihres angeblichen Austritts im Jahr 2009 nicht nen im Jahr 2010 noch an Zuteilungstreffen zu-

2n Implenia, Cellere und Centorame sowie des men auch überein mit objektiven Beweismitteln. r Hew sichergestellte E-Mail vom 9. Mai 2011 von ] AG) betreffend den Entwurf des Protokolls der unternehmung AG vom 15. April 2011 (siehe be- Entwurf enthaltene Passage («Im Belagsbau hat Dies hat stark damit zu tun, dass man unter den 1 5 Offerten habe man dieses Jahr unter einander sin. Walo sitzt nicht mehr an den runden Tisch. ie Folge ist, dass man heute auf einem miserabass die Unternehmen nach Wahrnehmung von ehr so vorgingen wie noch in den Jahren zuvor rkte. Zurückzuführen sei dies vor allem auf den nd dem Rückzug von Implenia und Walo. Da das Hew-Vertretern Anfang 2011 widerspiegelt, indi- -Protokoll 2011 u. a., dass regelmässige Zuteilo und Implenia, d. h. bis Mitte 2010, stattfanden.

-Mitgliedsunternehmen auch im Jahr 2010 betref- 1 Graubünden gemeinsam und in Untergruppen wie über die entsprechende Höhe der Angebotsie Projekt datiert aus dem Mai 2010. Dafür liegen 15 ff.). Dies indiziert, dass entsprechende Zuteinden.

verhalten betreffend in Graubünden ausgeschriein der Zeit zwischen 2004 und Mai 2010 vom ire Projekte in der Zeit danach unterscheidet und rch die Strassenbauunternehmen zurückzuführen Jeweisen (Offertöffnungsprotokolle und Vergabef., 335 f.). Dies indiziert das Stattfinden von Trefausgeschriebenen Öffentlichen Strassenbauproahres 2010.

1 hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts der rezwar nicht im Einklang mit den Angaben der annten Beweismittel. Es ist aber u. a zu berück- ıben ad-hoc in einer Gesprächssituation machte, lenia, Cellere und Centorame, welche sich mit ihn dem Risiko einer höheren Sanktion, einer grösar der Gebührenpflichtigkeit aussetzen, das Ende der Zusammenarbeit übereinstimmer gen und Dokumentenrecherchen auf Angaben der Selbstanzeigerinnen — die erwähnte sichergestellten E-Mail | ist anzunehmen, dass die Aussage de bünden bereits Mitte 2009 endete, auf

_ Mit den Stellungnahmen zum Antrag ı Bianchi Holding AG sowie die KIBAG 2010 stattfanden, sondern früher aut chen damit, dass die Angaben der Se rent seien bzw. das Sekretariat die B des nicht zu. Anders als die beiden die Selbstanzeigen hinsichtlich des I dass Hinweise darauf bestehen, da wurden (siehe oben): So datieren die torame das Ende der Zusammenarbe Walo nennt keinen anderen Endzeitp trifft (siehe unten Rz 226 ff.) —, dass s aufgekündigt habe. Weshalb die Ang nicht entgegenstehen, wurde ebenfal gelstrich). Zudem übersehen die bei (objektive) Beweismittel bzw. Beweis Implenia, der Cellere, der Centorame endigung im Jahr 2010 stützen (sieh nisse sind hingegen nicht mit den Anı bringen, wonach die Zusammenarbeit dere für die bei der Hew sichergestel sturz im Bereich Strassenbau Anfang suchungsadressatinnen im Übrigen daher überzeugt, dass die Zusammen

191. Zusammenfassend ist erwiesen, das: jedenfalls bis Mai 2010 regelmässige Treffe benen Strassenbauprojekten stattfanden. I Unternehmen etwa Ende Mai, da grössere ihre Teilnahme aufgaben und damit eine z Ergebnis wird bestätigt durch die Stellungn: Schlub, der Toldo und der Zindel/Prader zt tersuchungsadressatinnen den Sachverhal (vgl. Rz 172).

Organisation und Orte der Treffen

192. Aus den Angaben der Selbstanzeige mend hervor, dass die Zuteilungstreffen in I 2006) sowie teilweise bei beteiligten Strass nia, stattfanden. Die Sitzungen seien teilv (z. B. Terminierung und Festlegung der ( zung). Nach der Umbenennung der VBU in eine gewisse Rolle bei der Organisation ge an stattfindenden Zuteilungssitzungen abe

310 Act. V.238, Rz 77 ff., V.192, 40 ff. (22-0¢ 31 Act. Ill.0.078.

id und nach entsprechenden internen Befragundas Frühjahr 2010 datierten. Zudem werden die anders als die Zeugenaussage — gestützt durch Jetreffend den Entwurf VR-Protokoll 2011. Damit 2s Zeugen, wonach die Zusammenarbeit in Nordeine falsche Erinnerung zurückzuführen ist.

nachen einzig die A. Käppeli’s Söhne AG und die

geltend, dass die Zuteilungstreffen nicht bis Mai gehört hätten. Sie begründen dies im Wesentli- Ibstanzeigerinnen sowie des Zeugen nicht kohäeweise einseitig gewürdigt habe.°'? Dies trifft in- Untersuchungsadressatinnen es darstellen, sind 3eendigungszeitpunkts kohärent und dies, ohne ss die Selbstanzeigen aufeinander abgestimmt Selbstanzeigerinnen Implenia, Cellere und Censit einheitlich auf Mai 2010 bzw. Mitte 2010. Die ınkt, sondern behauptet lediglich — was nicht zuie ihre Zusammenarbeit bereits im Sommer 2009 aben des Zeugen der Beendigung im Jahr 2010 Is bereits dargelegt (siehe vorangehender Spieden Untersuchungsadressatinnen, dass weitere sergebnisse vorliegen, welche die Angaben der und des Zeugen (betreffend Südbünden) zur Be- e oben). Diese Beweismittel bzw. Beweisergeb- Jaben der Kappeli und der KIBAG in Einklang zu vor Mai 2010 geendet habe - dies gilt insbesonte E-Mail vom 9. Mai 2011 betreffend den Preis- 2011,°"' zu welcher die beiden genannten Unterkeinerlei Ausführungen machen. Die WEKO ist arbeit frühestens im Mai 2010 endete.

s sowohl in Nordbünden als auch in Südbünden 'n zur Zuteilung von in Graubünden ausgeschrie- Jiese Form der Zusammenarbeit beendeten die Unternehmen wegen kartellrechtlicher Bedenken usammenarbeit nicht mehr sinnvoll war. Dieses ahmen der Cellere, der Centorame, der Hew, der ım Antrag des Sekretariats, mit denen diese Unt gemäss Antrag des Sekretariats anerkannten

rinnen sowie des Zeugen [...] geht übereinstim- \ordbünden bei der Catram in Chur (vor allem bis enbauunternehmen, insbesondere bei der Impleveise vom VBU-Präsidenten organisiert worden rtlichkeit, Einladung und Durchführung der Sitdie VGR im Jahr 2006 habe der VGR-Präsident spielt. Häufig hätten die beteiligten Unternehmen r auch gleich die folgenden Termine für Zutei-

157).

lungssitzungen selbst beschlossen. In St nehmlich [...] von der KIBAG organisiert ( Örtlichkeit, Einladung und Durchführung de aber auch nicht ausgeschlossen werden, d. men an stattfindenden Zuteilungssitzungen gen entschieden. Die Sitzungen hätten wec nehmen stattgefunden. Die Cellere, die Cer Zindel/Prader haben den Sachverhalt gemi die vorgenannten Angaben der Selbstar Rz 172). Die A. Kappeli’s Söhne AG und 0 AG Wallisellen ausserten sich nicht zum Be Einzugehen ist in der nachfolgenden Bewe die von [...] der VBU gestellten Rechnunge würden keinen massgeblichen Beweis für d zungen durch [...] darstellen.°"?

193. Die vorgenannten Angaben werden ı auf ihre beweismässige Überzeugungskraft gen in Rz 179-184, Rz 187 f. und Rz 190 e te Wiedergabe der Beweiswürdigung verzii ganisation und die Orte der Zuteilungstreffe

_ Unstreitig ist, dass die Anfang der 19 dem Namen «Vereinigung Bündne: stand.°"? In diesem Verein schlossen : Strassenbauunternehmen zusammen war zwischen 2005 und 2008 [...] vor felhaft, dass im April 2006 die Umk Graubünden» erfolgte*"® sowie dass i VGR gewählt wurde (Amtszeit 2009-2

_ Es wurden E-Mails, Notizen und Prot diese beiden Personen im massgebl Preisentwicklung und die (angeblich. nehmen besorgt waren sowie dass ; zwischen den VBU-/VGR-Mitgliedsur lässlich der 25. VBU-Mitgliederversan ternehmen an die «Fairness unter de genüber den VGR-Mitgliedsunternehr gleichbleibender Nachfrage dazu Mitgliedsunternehmen im Jahr 2009 — der «Angelegenheit im Kanton Aargz Auge gegönnt» und sich gegenseitig «

312 Vgl. Act. V.192, Rz 37 (22-0457).

313 Act. IX.F.4, S. 3; vgl. auch die Statuten « 111.Q.064.

314 Vgl. auch Statuten der VBU und der VGI 315 Act. IX.F.4, S. 5.

316 Act. IIl.Q.064.

317 Act. 11.001.

319 Act. 111.Q.061, S. 3.

320 Act. 111.0.142, S. 1.

idbUnden habe die Berechnungssitzungen vorinsbesondere Terminierung und Festlegung der r Sitzung). Mit Blick auf die Selbstanzeigen kann ass auch in Südbünden die beteiligten Unternehüber die folgenden Termine für Zuteilungssitzunshselweise bei den beteiligten Strassenbauuntertorame, die Hew, die Schlub, die Toldo sowie die ass Antrag des Sekretariats anerkannt und damit zeigerinnen und des Zeugen bestätigt (siehe ie Bianchi Holding AG, die Foser und die Hüppi weisthema «Organisation und Orte der Treffen». iswürdigung indes auf den Einwand der KIBAG, n für die «Administration Engadin und Südtäler» ie Organisation und Leitung von Berechnungssitnachfolgend im Rahmen einer Beweiswürdigung hin geprüft. Diesbezüglich gelten die Ausführunntsprechend, weshalb auf eine erneute detaillierhtet werden kann. Spezifisch betreffend die Or- 1, ist zusätzlich Folgendes zu erwähnen:

30er Jahren gegründete VBU bis April 2006 unter rischer Unternehmen für Strassenbelage» besich alle wesentlichen in Graubünden ansässigen (siehe dazu auch unten Rz 212°'* sein Präsident der Palatini/Cellere.°'° Des Weiteren ist unzweienennung des Vereins in «Verkehrswegebauer m Jahr 2009 [...] von der Hew zum Präsident der 013).°'7

okolle sichergestellt, aus denen hervorgeht, dass ichen Zeitraum (2004 bis und mit 2010) um die mangelnde) Zusammenarbeit der Mitgliedsuntersie bisweilen aktiv die stärkere Zusammenarbeit iternehmen anregten.°"® So appellierte [...] animlung Anfang 2006 gegenüber den Mitgliedsunn Mitgliedern».3'° Anfang 2010 beklagte [...] genen eine «Angst an der Preisfront», welche trotz | gefuhrt habe, dass sich die VGRauch wegen der «Vorkommnisse im Tessin» und u» im Jahr 2008 — nicht mehr «das Weisse im «vor der Sonne gestanden» hatten.°2° Er wünsch-

12 f.; 111.Q.050; 111.Q.061.

te sich daher von den VGR-Unterneh front» einkehren solle.°?' Dies indizier der jeweilige VBU-/VGR-Präsident bı mindest mitgewirkt hat.

- Die VGR veranstaltete wiederholt so massigen Abstanden alle Mitgliedsu bilden sollten.??? Gerade gegen End Mitgliedsunternehmen jeweils entspre wurden diese Monatsversammlunger zusammen mit den übrigen Beweismi der Organisation der Zuteilungssitzun:

- Auch die bei der Kappeli und der T (siehe unten Rz 212), sichergestellte gen, dass die Zuteilungstreffen jede: und dem Nachfolgeverband VGR st «Vbu Gruppe B» (Treffen am [...] 20( [...] 2009), «VGR Sitzung Eingabe bis [...] 2009» (Treffen am [...] 2009) weismitteln, dass die Zuteilungssitzuı und der VBU-/VGR-Präsident eine Ro

- Vergleichbares gilt in Bezug auf die (siehe unten Rz 212), sichergestellte Preissituation. Darin heisst es: «Es ( ausser bei ARGE’s. Ich bin nun gespé VGR».?28

_ Die Implenia hat eine Liste mit konl 2007 und 2009 eingereicht.*?° Diese v ten Personen und elektronischen Ou schen Outlook-Daten enthielt der Be gung «VGR». Dies indiziert zusam Zuteilungssitzungen im Zusammenhai Präsident eine Rolle bei der Organisat

- Erneut zu erwähnen sind an dieser : gemass Angaben der Implenia und de rung von «Berechnungssitzungen» in Ruckzahlung von Aufwendung fur die nung stellte.°°" Hieraus folgt direkt, da

321 Act. Ill.0.142, S. 2.

323 Vgl. etwa Act. III.K.111 ff.; 111.0.142 f.; III 324 Act. 111.J.101.

325 Act. Ill.L.053.

326 Act. Ill.L.054.

327 Act. Ill.L.055.

328 Act. III.M.047.

329 Act. IX.A.28, S. 2-5, 13 f.; IX.A.39.

330 Act. IX.A.39.

331 Act. III.K.165 f.

men, dass wieder «Vernunft an der Kalkulationst zusammen mit den übrigen Beweismitteln, dass 2i der Organisation der Zuteilungssitzungen zug. «Monatsversammlungen», an denen in regelnternehmen zusammenkommen und Vertrauen e der jeweiligen Kalenderjahre, wenn die VGRchend ihrer Kapazitäten Aufträge erhalten hatten, 1 häufig weniger stark besucht.°* Dies indiziert tteln, dass der jeweilige VGR-Präsident auch bei Jen zumindest mitgewirkt hat.

oldo, welche beide VBU-/VGR-Mitglieder waren :n elektronischen Outlook-Kalendereintrage zeifalls teilweise im Zusammenhang mit der VBU anden. So lauteten die Titel von Terminen z. B )5),924 «VGR Untervaz Eingabe [...]» (Treffen am n» (Treffen am [...] 2009)°° und «VGR Eingabe 7, Dies indiziert zusammen mit den übrigen Be- ıgen im Zusammenhang mit dem VGR standen lle bei der Organisation der Treffen spielte.

bei der Cellere, welche VBU-/VGR-Mitglied war Notiz von Ende [...] 2009 betreffend die aktuelle yibt fast keine Kontakte mehr mit Konkurrenten, annt auf die kommenden Sitzungen innerhalb des

reten Daten von Zuteilungssitzungen zwischen vurden auf Grundlage der Angaben von involviertlook-Daten erstellt.??° Gemäss dieser elektronitreff der Termineintragungen zumeist die Eintramen mit den übrigen Beweismitteln, dass die ng mit dem VGR standen und der jeweilige VGRion der Treffen spielte.

Stelle die Rechnungslegungen von [...], welcher s Zeugen [...] für die Organisation und Durchfüh- Südbünden zuständig war und der der VBU die «Administration Engadin und Südtäler» in Rechss [...] in den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2008

X.A.39. .Q.050.

für die VBU in Südbünden tätig war den übrigen Beweismitteln indizieren ( Organisation der «Berechnungssitzur die KIBAG in ihrer Stellungnahme zun an die VBU würden keinen Beweis fu sitzungen durch [...] darstellen, °?? übe auf die oben stehenden Ausführunger

194. Zusammenfassend ist erwiesen, dass ram in Chur (vor allem bis 2006) sowie te insbesondere bei der Implenia, : VBU-/VGR-Präsidenten organisiert (z. B. Te dung und Durchführung der Sitzung), häu stattfindenden Zuteilungssitzungen aber au lungssitzungen. Bezüglich Südbünden g lungs-/Berechnungssitzungen wechselweis stattfanden und vornehmlich von [...] von d minierung und Festlegung der Örtlichkeit, E nicht ausgeschlossen werden, dass auch stattfindenden Zuteilungssitzungen über die schieden. Dieses Ergebnis wird bestätigt di rame, der Hew, der Schlub, der Toldo und mit denen diese Untersuchungsadressatinn riats anerkannten (vgl. Rz 172).

B.3.2.1.3 Zwischenergebnis

195. Es ist damit bewiesen, dass sich VB! den Jahren ab 2004 bis und mit 2010 rege gemeinsam und in Untergruppen über die Z Gemeinden ausgeschriebenen Strassenba vor allem in den ersten Jahreshälften eine: der kantonalen und kommunalen Ausschre ersten Jahreshälfte haben diese Sitzungen zungen wurden teilweise vom VBU-/VGRrung und Festlegung der Örtlichkeit, Einla schlossen die beteiligten Unternehmen a folgenden Termine für Zuteilungssitzungen ten statt (bis 2006 in der Regel bei der C Mitgliedsunternehmen, insbesondere bei de

196. In Südbünden hat es im selben Zeitra rechnungssitzungen» zur gemeinsamen Zu meinden ausgeschriebenen Strassenbaupr vornehmlich [...] von der KIBAG organisiert Örtlichkeit, Einladung und Durchführung deı auch in Südbünden die beteiligten Unterne folgenden Termine für Zuteilungssitzungen se bei den beteiligten Strassenbauunterneh

197. Ab Sommer 2010 wurden keine vergl VGR-Mitgliedsunternehmen mehr durchgef

332 Vgl. Act. V.192, Rz 37 (22-0457).

und Aufwendungen getätigt hat. Zusammen mit lie Rechnungen, dass [...] jedenfalls teilweise die igen» in Südbünden übernommen hatte. Soweit n Antrag geltend macht, die Rechnungen von [...] r die Organisation und Leitung von Berechnungsrzeugt dieser Einwand nicht. Diesbezüglich kann | verwiesen werden (Rz 187, 3. Spiegelstrich).

die Zuteilungstreffen in Nordbünden bei der Catilweise bei beteiligten Strassenbauunternehmen, stattfanden. Sie wurden teilweise vom rminierung und Festlegung der Örtlichkeit, Einlafig beschlossen die beteiligten Unternehmen an ch gleich selbst die folgenden Termine für Zuteieht die WEKO davon aus, dass die Zutei- e bei den beteiligten Strassenbauunternehmen er KIBAG organisiert wurden (insbesondere Terinladung und Durchführung der Sitzung). Es kann in Südbünden die beteiligten Unternehmen an > folgenden Termine für Zuteilungssitzungen enturch die Stellungnahmen der Cellere, der Centoder Zindel/Prader zum Antrag des Sekretariats, en den Sachverhalt gemäss Antrag des Sekreta-

U- bzw. VGR-Mitgliedsunternehmen jedenfalls in ılmässig an Sitzungen getroffen haben, um u.a. uteilung der in Nordbünden vom Kanton und den uprojekte zu entscheiden. Diese Treffen haben s Kalenderjahres stattgefunden, da der Grossteil ibungen jeweils zu dieser Zeit erfolgt ist. In der bis zu einmal pro Woche stattgefunden. Die Sit- Präsidenten organisiert (insbesondere Terminie- Jung und Durchführung der Sitzung), häufig ben stattfindenden Zuteilungssitzungen gleich die . Die Sitzungen fanden an unterschiedlichen Oratram in Chur; später eher bei einzelnen VGRr Implenia).

um vergleichbare regelmässig stattfindende «Be- ıteilung der in Südbünden vom Kanton und Geojekte gegeben. Die Berechnungssitzungen hat (insbesondere Terminierung und Festlegung der Sitzung). Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass 'hmen an stattfindenden Zuteilungssitzungen die beschlossen. Die Sitzungen fanden wechselweimen statt.

eichbar systematischen Sitzungen zwischen den Ihrt, wenn auch Indizien dafür vorliegen, dass es vereinzelt weiter zu Zuteilungstreffen oder \ der regelmässigen Zuteilungstreffen im Ma ternehmen wie die Implenia, die Walo und rechtlicher Bedenken beendeten und die Zu

B.3.2.2 Beteiligte Personen und Strasse:

198. Nachfolgend wird ausgeführt, welche oben beschriebenen Zuteilungstreffen anwı arbeitenden. Unter diesem Beweisthema w gung involvierter Personen und Gesellschz zungen bzw. der Zusammenarbeit wird a Zwecksetzung; siehe dazu Rz 251 ff.).

B.3.2.2.1 Massgebliche Beweismittel

199. Bezüglich der Frage, welche Person nannten Treffen beteiligt waren, sind insbe tung:

Parteiauskünfte

200. Die Implenia führt in ihrer Selbstanze treffen seien Vertreter aller VBU-/VGR-Mit interessierenden Zeitraum (2004 bis Mai 2C ten: Käppeli, Casty, Cellere (unter dem Nar plenia, KIBAG (unter dem Namen: Vago), N Walo. Bezüglich der konkreten Anwesenhe Nordbünden und denjenigen in Südbünder bis ca. 2006 grundsätzlich immer Vertreter A. Käppeli; [...] für Casty; [...] für Cellere ser & Hitz; [...] für Hew; [...] für Implenia; [.. Prader; [...] für Schlub Nord; [...] für Toldo; zelnen Zuteilungstreffen einzelne Personer resse an den zugeteilten Projekten gehabt I zugeteilt worden seien und sie den Zuschl VGR-Mitglieder in Nordbünden sodann an verteilt. Die Besetzung dieser Untergrupper gebildet worden, in welcher endgültig übe «Obergruppe» hätten in der Regel die gleic treter von Implenia, Cellere/Palatini, KIBAC den genannten Gründen vorgekommen, da: Gruppenmitglieder anwesend waren. In St Vorbehaltlich der vereinzelt vorkommende: Desinteresse hätten an den Südbündner Z Südbünden ansässigen Strassenbauuntern und/oder [...]), Implenia (vertreten durch [..

333 Vgl. etwa Act. IX.A.50 und der Entwurf \ das Jahr 2011: «Lediglich 5 Offerten habe man | immer drein. Walo sitzt nicht mehr an den runde ist, dass man heute auf einem miserablen Preis

Versuchen der Zuteilung kam.°?? Die Beendigung i 2010 ist u. a. darauf zurückzuführen, dass Undie Cellere die Zusammenarbeit wegen kartellsammenarbeit daher nicht mehr funktionierte.

nbauunternehmen

> Personen und Gesellschaften konkret an den ssend waren bzw. in ihrem Rahmen zusammenird auch auf Art, Ausmass und Dauer der Beteiliften eingegangen. Uber Ziel und Zweck der Sitn anderer Stelle Beweis geführt (Konsens und

en und welche Gesellschaften an den oben gesondere die folgenden Beweismittel von Bedeuige aus, an den oben beschriebenen Zuteilungsgliedsunternehmen anwesend gewesen. Im hier 110) zählten hierzu die folgenden 13 Gesellschafnen Palatini), Centorame, Foser & Hitz, Hew, Imlettler, Prader, Schlub (Nord und Süd), Toldo und it sei zu unterscheiden zwischen den Treffen in 1. In Nordbünden seien an den Zuteilungstreffen aller VBU-Mitglieder anwesend gewesen ([...] für ; [...] für Centorame; [...], ab 2009 [...] für Fo- .], ab 2010 [...] für KIBAG; [...] für Mettler; [...] für [...] für Walo). Es sei vorgekommen, dass an ein- 1 fernblieben, etwa diejenigen, welche kein Inteatten (z. B. weil ihnen bereits genügend Aufträge ag erhalten hätten). Ab ca. 2006 hätten sich die Jers organisiert und sich auf zwei Untergruppen 1 habe variiert. Zusätzlich sei eine «Obergruppe» r die Zuteilung entschieden worden sei. In der hen Vertreter Einsitz gehabt, namentlich die Ver- > (Vago) und Walo. Wie auch zuvor, sei es aus 3s nicht an jeder Untergruppensitzung jeweils alle dbünden habe es keine Untergruppen gegeben. 1 Abwesenheit von Unternehmensvertretern aus uteilungstreffen Vertreter der sechs folgenden in ehmen teilgenommen: Hew (vertreten durch [...] .] oder [...]), Palatini (vertreten durch [...], spater

'R-Protokoll 2011 in Act. 111.0.078. Darin heisst es für

Jieses Jahr unter einander besprochen. Strabag funkt n Tisch. Implenia hat sich auch abgemeldet. Die Folge liveau ist.» (siehe oben Rz 182).

durch [...] oder [...]), Schlub (vertreten durc später [...]) und Walo (vertreten durch [...], :

201. Die Walo führt in ihrer Selbstanzeige sellschaften weitgehend dasselbe aus wie Personen und Gesellschaften als Teilnehm wie die Implenia, wobei sie bei einzelnen Ur zudem ausführt, dass ab 2005 Prader und Sie bestätigt, dass eine Aufteilung in zwei die Implenia und wahrscheinlich die Walo, « tellrechtliche Bedenken hätten dazu geführt ab ca. 2006 und in Nordbünden im Jahr 2 sondern eine Art «Meldeläufersystem» betr dass die Walo in Nordbünden über [...] vor darüber kommunizierte, welche Projekte si Treffen mitgeteilt worden, bei welchen Proje übrigen Gesellschaften erhalten könne und Stützofferten abzugeben habe. Genauso ha tioniert, wobei dort [...] von der KIBAG der 2009 habe die Walo ihre Beteiligung wege (betreffend Nordbünden Anfang 2009; bezü

202. Die Cellere führt in ihrer Selbstanze Gesellschaften weitgehend dasselbe wie In dieselben Personen und Gesellschaften al Südbünden wie die Implenia und die Walo 2005 gemeinsam aufgetreten seien sowie ( sei, wobei jeweils ein bis zwei sich abwech: den Submissionen auf die beiden Untergrt ben in den Untergruppen weiter abgesproc die Walo ab 2006 (in Südbünden) bzw. ab: tem» an der Zusammenarbeit beteiligt gewe indes an, dass die Walo auch 2010 noch a und Festlegungen der Eingabesummen bet:

203. Die Centorame führt in ihrer Selbstanz Gesellschaften (in Bezug auf Nordbünden Cellere aus. Insbesondere benennt sie dies mer der Treffen in Nordbünden wie die übri Untergruppen und eine Obergruppe könne an, dass der Teilnehmerkreis bei den Zuteil und der Region variierte und dass pro Gru weils einer Person ad hoc übertragen word: torame kein «Meldelaufersystem». Sie gibt. lungen beteiligt gewesen sei. °°”

204. Während der Untersuchung verweige und die Schlub betreffend die Beteiligten aı

334 Vgl. zu diesen Ausführungen Act. IX.A.3 IX.A.13, S. 2 ff., IX.A.36, IX.A.39.

335 Vgl. zu diesen Ausführungen Act. IX.E.7

336 Vgl. zu diesen Ausführungen Act. IX.F.1 0457).

337 Vgl. zu diesen Ausführungen Act. VII.E.

sh [...] und/oder [...]), Vago (vertreten durch [...],

betreffend die teilnehmenden Personen und Ge- Implenia. Insbesondere benennt sie dieselben er der Treffen in Nordbünden und in Südbünden ternehmen zusätzliche Personen identifiziert und Mettler als ein Unternehmen aufgetreten seien. Untergruppen erfolgt sei. In der Obergruppe sei lie Cellere und die Vago vertreten gewesen. Kar- , dass die Walo bzw. ihre Vertreter in Südbünden 009 nicht mehr persönlich an Treffen gegangen, ieben habe. Dieses System habe so funktioniert, 1 der Implenia mit den übrigen 11 Gesellschaften e erhalten wolle. Ihr sei dann von [...] nach den skten sie zu welchem Preis Stützofferten von den für welche Projekte die Walo zu welchem Preis be das «Meldeläufersystem» in Südbünden funk- «Meldeläufer» für die Walo gewesen sei. Im Jahr sn kartellrechtlicher Bedenken ganz aufgegeben glich Südbündens Mitte 2009).°°°

ge betreffend die teilnehmenden Personen und ıplenia und Walo aus. Insbesondere benennt sie s Teilnehmer der Treffen in Nordbünden und in . Sie bestätigt auch, dass Prader und Mettler ab lass eine Aufteilung in zwei Untergruppen erfolgt selnde Vertreter der Untergruppen die zuzuteilen- ıppen verteilten. Anschliessend seien die Verga- ‚hen worden. Die Cellere gibt ebenfalls an, dass 2009 (in Nordbünden) über das «Meldeläufersyssen sei. Im Unterschied zur Walo gibt die Cellere n gemeinsamen Zuteilungen von Einzelprojekten 2iligt gewesen sei.°°°

reige betreffend die teilnehmenden Personen und ) weitgehend dasselbe wie Implenia, Walo und selben Personen und Gesellschaften als Teilnehgen Selbstanzeigerinnen. Eine Aufteilung in zwei die Centorame so nicht bestatigen. Sie gibt indes ungssitzungen abhangig von der Interessenslage ppe (Region) die Koordination je nach Objekt je- 2n sei. In Bezug auf die Walo beschreibt die Cenan, dass die Walo bis und mit 2010 an den Zuteirten die Hew, die Kappeli, die KIBAG, die Toldo 1 den Zuteilungssitzungen zunachst die Aussage

‚Rz 93 ff.; IX.A.5, IX.A.8, Rz 15 ff.; IX.A.11, S. 3 f.;

; IX.E.8; IX.E.11; IX.E.14; Act. VII-C.7 (22-0457).

oder führten aus, es habe keine Zuteilungs Abgesehen von diesen Gesellschaften und rensparteien bis zum Antragsversand nicl Strassenbauunternehmen».

205. Mit ihren Stellungnahmen zum Antra Centorame, die Hew, die Schlub, die Toldc Antrag des Sekretariats (siehe oben Rz &: folgenden 13 bzw. zwölf Gesellschaften zw lungstreffen betreffend in Nordbünden ausc arbeitet (Gruppe Nord): Casty Bau AG, Pale Implenia, Käppeli, KIBAG, Prader, Mettler hätten im selben Zeitraum die folgenden s treffen betreffend in Südbünden ausgeschri (Gruppe Süd): Palatini/Cellere, Hew, Imple und Walo. Es sei bewiesen, dass die genar Gruppe Nord und der Gruppe Süd grundsi dort gemeinsam über die Zuteilung der Be der Angebotssummen an die Gruppenmitg sei gemäss Antrag, dass bezüglich einzelı same Festlegungen im Vorfeld der Zuteilun lenfalls per Telefon, E-Mail oder Fax) erfolk teilungsquoten der teilnehmenden Unterr gewesen seien, so habe die individuelle «T: des Kalenderjahres abgenommen. Zu Bec lagsunternehmen neue Aufträge akquirierer die Zusammenarbeit im Rahmen der Zuteil sich in Südbünden ab 2006 und in Nordbün systems» an den Zuteilungstreffen bzw. Zut

206. Darüber hinaus sind die Stellungnah auf das Beweisthema «Beteiligte Persone! sen zusammenzufassen.

- Die A. Kappeli’s Söhne AG und die B zwar Abreden bei den Zuteilungstref solche aber nicht nachgewiesen. Ver doch nicht daran erinnern, regelmass haben, dies gelte insbesondere fur da

- Die Foser behauptet, sie habe spätes lungssitzungen teilgenommen. Zur | Markttätigkeit habe ausweiten wollen ring gewesen sei. Ihr Austritt im Jahr ren Umsatz habe steigern können.” Foser» stellte die Foser Beweisantré Personen einzuvernehmen seien (vgl.

338 Vgl. zu diesen Ausführungen Act. IV.013 (22-0457).

339 Act. V.134; V.155; V.156; V.232; V.233;

340 Vgl. Act. V.16-V.29 (22-0457); Rz 165- 341 Act. V.238, Rz 161 ff. (22-0457).

342 Act. V.221, Rz 22 ff, (22.0457).

sitzungen gegeben (siehe auch oben Rz 166).°°° den Selbstanzeigerinnen äusserten sich Verfahit zum Beweisthema «Beteiligte Personen und

g des Sekretariats anerkannten die Cellere, die und die Zindel/Prader den Sachverhalt gemäss f.88, 94 f., 97).°° Gemäss Antrag” hätten die ischen 2004 bis Mai 2010 im Rahmen der Zuteiyeschriebene Strassenbauprojekte zusammengetini/Cellere, Centorame, Foser, Frey/Toldo, Hew, AG (bis 2005), Schlub und Walo. In Südbünden echs Gesellschaften im Rahmen der Zuteilungsebene Strassenbauprojekte zusammengearbeitet ania, KIBAG, Schlub Tief- und Strassenbau AG inten Unternehmen bei den Zuteilungstreffen der itzlich tatsächlich anwesend gewesen seien und lagsprojekte mittels gemeinsamer Festlegungen lieder entschieden hätten. Nicht ausgeschlossen 1er Belagsprojekte Besprechungen und gemeingstreffen oder im Nachgang (ggf. bilateral und aljt seien. Soweit Interessen, Kapazitäten und Zu- 1ehmen im Laufe eines Kalenderjahres erfüllt ailnahmedisziplin» der Unternehmen für den Rest Jinn des nächsten Kalenderjahrs, wenn die Be- 1 mussten, hätten die 13 bzw. zwölf Unternehmen ungstreffen wiederaufgenommen. Die Walo habe den ab 2009 nur im Rahmen eines «Meldeläufereilungen beteiligt.

men der Untersuchungsadressatinnen in Bezug 1 und Strassenbauunternehmen» folgendermasianchi Holding AG erklärten, es habe nach 2004 fen gegeben. Der A. Kappeli’s Söhne AG seien treter der beiden Gesellschaften könnten sich jeig an den Zuteilungssitzungen teilgenommen zu s Jahr 2010.°*"

tens am 16. März 2007 nicht mehr an den Zutei- 3egründung verweist sie darauf, dass sie ihre und ihr «ihre» Quote von 1,5 % bis 2,5 % zu ge- 2007 habe dann auch dazu geführt, dass sie ih- ? Bezüglich des Beweisthemas «Teilnahme der ge, wonach sie selbst sowie bestimmte andere Rz 77).

V.237; V.240; V.243; V.246 (22-0457). 200 des Antrags.

_ Die Hüppi AG Wallisellen macht gelt Frühjahr 2009 an Absprachen beteilic AG nach Frühjahr 2009 keine Offerter sei, die Casty Bau AG zu liquidieren. | Hüppi-Gruppe und der A. Kappeli’s S «1. April 2010» praktisch ohne laufenc

- Ohne auf die Teilnahme an den Zut pauschal geltend, dass der Beweis KIBAG nicht erbracht sei. Sie begrünc vernahme von [...] nicht verwertbar se und die Dokumentenbeweise keinen E

_ In den übrigen drei Stellungnahmen sich keinerlei Angaben zum Beweist! ternehmen» (vgl. Rz 86, 91, 96).

Angaben von Dritten

207. Der Zeuge [...] (u. a. ehemaliger [...] teilnehmenden Personen und Gesellschaft rinnen an. Insbesondere benannte er diesel der Treffen in Nordbünden und in Südbünde tergruppen erfolgt sei. Hinsichtlich der Zus mehr ganz sicher. Mutmasslich hätten dor! habt, wobei das Gremium nicht immer in | Bezug auf die Walo beschrieb der Zeuge k tritt der Walo beschrieb der Zeuge ebenfall insbesondere oben Rz 166, 189 ff.) — annal und mit 2009 und in Südbünden «länger als

Dokumentenbeweise

208. Bei den Hausdurchsuchungen wurde stellt, welche indizieren, dass die von den \ Personen und Gesellschaften an den rege (z. B. Nennung der genannten Unternehme Statuten und Mitglieder von VBU und VGR kumentenbeweisen sind folgende Dokumen

- Es liegen die Statuten und Mitglieder Selbstanzeigerinnen und dem Zeuge ternehmen als Mitgliedsunternehmen

- Aus den öffentlich zugänglichen Quell lich, dass die von den Selbstanzeige identifizierten Unternehmensvertreter Bereich Strassenbau tätig waren.

343 Act. V.190, Rz 98 f. (22.0457). 344 Act. V.192, Rz 9 ff. (22-0457).

345 Vgl. zu diesen Ausführungen Act. 11.002 Das Protokoll der Zeugeneinvernahme ist verwe

111.0.080; 111.0.131-111.0133; 111.0.137; 111.0.141;

and, die Casty Bau AG habe sich höchstens bis jt. Sie begründet dies damit, dass die Casty Bau 1 mehr eingereicht habe, da vorgesehen gewesen Jies zeige sich auch im Kaufvertrag zwischen der Ohne AG, wonach die Aktiven und Passiven am le Verträge auf den Erwerber übergingen.°*?

eilungssitzungen einzugehen, macht die KIBAG > einer Kartellgesetzverletzung gegenüber der let dies damit, dass das Protokoll der Zeugeneinsi, dass die Selbstanzeigen widersprüchlich seien jeweiswert hätten. ”**

(der Catram, der Implenia und der Walo) finden nema «Beteiligte Personen und Strassenbauunder KIBAG) gab in seiner Aussage betreffend die en weitgehend dasselbe wie die Selbstanzeigeben Personen und Gesellschaften als Teilnehmer on. Er bestätigte, dass eine Aufteilung in zwei Unammensetzung der Obergruppe sei er sich nicht t Implenia, Prader, Cellere und Walo Einsitz geder gleichen Zusammensetzung getagt habe. In ein «Meldeläufersystem». Einen verfrühten Auss nicht, wobei er — wie bereits ausgeführt (siehe ım, dass die Zusammenarbeit in Nordbünden bis 2009» angedauert habe.**

n Dokumente und elektronische Daten sicherge- Selbstanzeigerinnen und vom Zeugen genannten Imässig stattfindenden Treffen anwesend waren 2n im Zusammenhang mit den Zuteilungstreffen, ).346 Neben den bereits in Rz 175 genannten Dote relevant:

listen von VBU und VGR vor. Darin sind die von n als beteiligte Gesellschaften identifizierten Unbenannt. **7

en (z. B. Handelsregister und Internet) ist ersichtrinnen und dem Zeugen als beteiligte Personen tatsächlich für die identifizierten Unternehmen im

(22-0457), insbesondere Rz 392 ff., 477 ff., 543 ff. rtbar; siehe oben Rz 107 ff.

111.0.143; 111.Q.061.

39; IX.A.57.

209. Vertieft wird auf die vorgenannten E weiswürdigung eingegangen, soweit dies | von Bedeutung ist.

B.3.2.2.2 Beweiswürdigung

210. Nachfolgend wird zunächst darüber | gemäss Rz 195 ff. in Nordbünden (siehe F ggf. zeitweise — anwesend war bzw. in ihre Art und Ausmass der Beteiligung der einz schliessend wird gezeigt, dass alle Anfang Zuteilungssitzungen bzw. in deren Rahmen

Nordbünden

211. Die vier Selbstanzeigerinnen und der. Gesellschaften — bzw. (nach dem Zusamr nehmen -, welche an den Zuteilungstreffe mitgewirkt haben sollen. Diese Angaben de von der Hew, der Schlub, der Toldo sowie ( Gesellschaften den Sachverhalt gemäss Rz 205). Aus den Stellungnahmen der Catr sich ebenfalls nichts Gegenteiliges. Die A. | die Foser und die Hüppi AG Wallisellen be Bau AG an Zuteilungstreffen anwesend we punkten nicht mehr und/oder — im Fall der / genommen zu haben (vgl. oben Rz 206). / prüft wird, in welchem Zeitraum einzelne | waren (siehe dazu Rz 217 ff., Rz 223 ff.). E folgert werden, dass sie ganz generell abs haben (vgl. oben Rz 206).

212. Die vorliegenden Beweismittel sind ir auf ihre beweismässige Uberzeugungskraf rungen in Rz 179-184, 190, 193 entspreche gabe der Beweiswürdigung verzichtet werc senheit bzw. Mitwirkung der 13 bzw. zwölf Strassenbauprojekte in Nordbünden zu ergé

- Fur die Glaubhaftigkeit der Angaben [...] spricht insbesondere, dass die An übereinstimmen — dies, ohne dass e abgestimmt worden waren — sowie ei alkennzeichen aufweisen (z.B. konl schluss von Prader und Mettler im Selbstanzeigerinnen würden sich hin: folglich nicht zu. Soweit die KIBAG e sei nicht verwertbar, überzeugt dies el

_ Die von den Selbstanzeigerinnen so Personen waren im hier interessieren‘ ten Unternehmen und sind in den ob nung der Sitzungen in Protokollen, E menhang mit Zuteilungssitzungen naı

eweismittel im Rahmen der nachfolgenden Beür die kartellrechtsrelevanten Beweisergebnisse

3eweis geführt, wer an den Zuteilungssitzungen z 211 ff.) und in Südbünden (siehe Rz 214 ff.) — m Rahmen zusammenarbeitete. Danach werden einen Beteiligten skizziert (siehe Rz 217 ff.). Abs beteiligten Unternehmen bis Mai 2010 an den zusammenarbeiteten (siehe Rz 223 ff.).

Zeuge identifizieren für Nordbünden dieselben 13 nengehen von Mettler und Prader) zwölf Untern in Nordbünden anwesend gewesen sein bzw. r Selbstanzeigerinnen sowie des Zeugen werden Jer Zindel/Prader ausdrücklich bestätigt, da diese Antrag des Sekretariats anerkannt haben (vgl. am, der Implenia und der Walo zum Antrag ergibt <äppeli’s Söhne AG und die Bianchi Holding AG, streiten ebenfalls nicht, dass sie bzw. die Casty ren; sie bringen einzig vor, ab bestimmten Zeit- \. Kappeli’s Söhne AG - nicht «regelmässig» teil- \uf diese Einwände wird eingegangen, wenn ge- Unternehmen an Zuteilungssitzungen anwesend inzig aus der Stellungnahme der KIBAG kann getreitet, an Zuteilungssitzungen teilgenommen zu

n Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung hin zu prüfen. Diesbezüglich gelten die Ausfühnd, weshalb auf eine erneute detaillierte Wiederlen kann. Folgendes ist spezifisch für die Anwe- Unternehmen an Zuteilungssitzungen betreffend inzen.

der vier Selbstanzeigerinnen sowie des Zeugen gaben betreffend den in Rz 211 genannten Inhalt rsichtlich ware, dass die Aussagen aufeinander nen hohen Detaillierungsgrad mit Bezug auf Reret beteiligte natürliche Personen, Zusammen- Jahr 2005). Soweit die KIBAG einwendet, die sichtlich der Teilnehmer widersprechen, trifft dies inwendet, das Protokoll der Zeugeneinvernahme 9enfalls nicht (siehe oben Rz 110 ff.).

wie vom Zeugen konkret benannten natürlichen Jen Zeitraum tatsächlich Vertreter der identifizierektiven Beweismitteln (Kalendereinträge, Erwäh- -Mails und Notizen) auch wiederholt im Zusamnentlich genannt (siehe dazu insbesondere auch oben Rz 178 ff., 192 ff.).°4° Auch über die Prader gehörte, im Jahr 2005 di ziehbar macht, dass sich Teilnehmers

- In der Anfang der 1980er Jahren geg men für Strassenbelage» (VBU) schle senbauunternehmen zusammen. °*° Ir eins in «Verkehrswegebauer Graubür im hier interessierenden Zeitraum von Untervaz/Cellere, die Centorame, die die Giudicetti SA (nachfolgend: Giuc KIBAG, die Prader/Mettler AG, Schlu lo.°°! Die Giudicetti war ausschliesslic gemäss Angaben der Implenia und dé Zuteilungstreffen beteiligt.°°? Zusamn vorgenannten Umstände, dass die M SA - tatsächlich an den bewiesener Rahmen dieser Sitzungen zusammen

- Es ist bewiesen, dass sich die gena Mitgliedsunternehmen in den Jahren | senbauprojekte in Graubünden gem« dieser Projekte sowie Uber die entsg Dies folgt indirekt auch aus Dokum: dass die genannten 13 bzw. zwölf G wiederholt an entsprechenden Zuteilu|

- Der Umstand, dass die Centorame d so nicht bestatigte, steht nicht im Wic alle Selbstanzeigerinnen und der Zeu zwolf Unternehmen jedenfalls in unte sitzungen bzw. in ihrem Rahmen zus «Untergruppen» (so die Implenia, die bezüglich Region und Interessenslag nes ad hoc bestimmten Koordinators Denn so oder so waren die 13 bzw. bzw. den Zuteilungen beteiligt.

213. Damit ist bewiesen, dass die folgende zeitweise in Nordbünden an den Zuteilung beiteten (der Vertreter/die Vertreter wird/wei

e Casty Bau AG (vertreten dur: e Palatini AG Untervaz/Cellere

e Centorame (vertreten durch |

111.0.078; 111.0.080; 111.0.131-111.0133; 111.0.137;

349 Act. IX.F.4, S. 3; vgl auch Statuten der \

352 Siehe etwa IX.A.11, S. 2 f., IX.E.7, Rz 2: äussern sich nicht ausdrücklich zur Beteiligung «

nahm die Zindel-Gruppe, zu der seit 1993 bereits > Mettler AG (siehe oben Rz 28), was nachvolltruktur 2005 insoweit veränderte.

ründeten «Vereinigung Bündnerischer Unternehyssen sich alle in Graubünden ansässigen Strasn April 2006 erfolgte die Umbenennung des Ver- 2004 bis und mit 2010 die Casty, die Palatini AG Foser, die Frey Strassen- und Tiefbau AG/Toldo, licetti), die Hew, die Implenia, die Käppeli, die D/Schlub Strassen- und Tiefbau AG und die Wash im Misox südlich des San Bernadino tätig und =r Walo im massgeblichen Zeitraum nicht an den len mit den übrigen Beweismitteln indizieren die itglieder der VBU/des VGR - ohne die Giudicetti ı Zuteilungssitzungen zusammenkamen bzw. im arbeiteten.

nnten 13 bzw. zwölf Gesellschaften VBU-/VGR- 2004 bis und mit 2010 betreffend konkrete Strassinsam und in Untergruppen über die Zuteilung rechende Hohe der Angebotssummen einigten. antenbeweisen (siehe Rz 315 ff.). Dies indiziert, ssellschaften ab 2004 jedenfalls zwischenzeitlich ngstreffen anwesend waren.

ie Existenz bzw. Besetzung der «Untergruppen» lerspruch zum in Rz 211 genannten Inhalt. Denn ge gaben übereinstimmend an, dass die 13 bzw. rschiedlichen Konstellationen an den Zuteilungsammenarbeiteten. Ob dies in institutionalisierten Walo und die Cellere sowie der Zeuge) oder in > zusammengesetzten Gruppen unter Leitung ei- ; erfolgte (so die Centorame), ist nicht relevant. zwölf Unternehmen an den Zuteilungssitzungen

in 13 bzw. zwölf Unternehmen ab 2004 jedenfalls ssitzungen bzw. in ihrem Rahmen zusammenarden in Klammern genannt):

sh [..-]),

(vertreten durch [...]),

I.K.168; 111.L.028; II.L.053-H1-L.055; III.M.047; 111.0.141; 111.0.143; 111.0.061.

3 ff. Die übrigen Selbstanzeigerinnen sowie der Zeuge ler Giudicetti.

e Foser (vertreten durch [...] ur e Toldo (vertreten durch [...]),

e Hew (vertreten durch [...]),

e Implenia (vertreten durch [... e Kappeli (vertreten durch [...] e KIBAG (vertreten durch [...] ı e Prader (vertreten durch [...]) e Schlub (vertreten durch [...]) e Walo (vertreten durch [...]).

Das vorgenannte Ergebnis wird bestatigt d rame, der Hew, der Schlub, der Toldo und mit denen diese Untersuchungsadressatinn riats anerkannten (vgl. Rz 205). Die vorgs nachfolgend zusammen als Gruppe Nord | und bis zu welchem Zeitpunkt die 13 bzw. teilnahmen, wird an anderer Stelle eingegar

Südbünden

214. Die Selbstanzeigerinnen Implenia, Ce Südbünden dieselben sechs Gesellschafter anwesend gewesen sein bzw. mitgewirkt h Angaben, da sie nicht in Südbünden tätig \ des Zeugen werden von der Hew, der Schl lich bestätigt, da diese Gesellschaften den erkannt haben (vgl. Rz 205). Aus den Stellu lo zum Antrag ergibt sich ebenfalls nichts ( KIBAG kann gefolgert werden, dass sie ga Südbünden teilgenommen zu haben (vgl. ot

215. Die unterschiedlichen Angaben müss den Beweiswürdigung auf ihre beweismäss bezüglich gelten die Ausführungen in Rz weshalb auf eine erneute detaillierte Wiec kann. Folgendes ist spezifisch für die Anwe an Zuteilungssitzungen betreffend Strasser betonen:

- Fur die Glaubhaftigkeit der Angabe spricht insbesondere, dass die Anga übereinstimmen — dies, ohne dass e abgestimmt worden wären — sowie ei alkennzeichen aufweisen (z.B. konl KIBAG einwendet, die Selbstanzeige widersprechen, trifft dies folglich nich der Zeugeneinvernahme sei nicht ve oben Rz 110 ff.).

_ Die von den Selbstanzeigerinnen so Personen waren im hier interessieren

id [...]),

), und später [...]),

ind später [...]), und Mettler AG (bis 2005; vertreten durch [...]),

und

urch die Stellungnahmen der Cellere, der Centoder Zindel/Prader zum Antrag des Sekretariats, en den Sachverhalt gemäss Antrag des Sekretanannten 13 bzw. zwölf Gesellschaften werden Jezeichnet. Auf die Frage, in welchem Ausmass zwölf Unternehmen an den Zuteilungssitzungen igen (siehe dazu Rz 223 ff., 223 ff.).

sIlere und Walo und der Zeuge identifizierten für 1, welche an den Zuteilungstreffen in Südbünden aben sollen. Die Centorame macht hierzu keine var. Die Angaben der Selbstanzeigerinnen sowie ub, der Toldo sowie der Zindel/Prader ausdrück- Sachverhalt gemäss Antrag des Sekretariats anngnahmen der Catram, der Implenia und der Wazegenteiliges. Einzig aus der Stellungnahme der inz generell abstreitet, an Zuteilungssitzungen in en Rz 206).

en mithin wiederum im Rahmen einer umfassenige Überzeugungskraft hin geprüft werden. Dies- 179-184, Rz 186 ff. und Rz 212 entsprechend, ergabe der Beweiswürdigung verzichtet werden senheit bzw. Mitwirkung der sechs Unternehmen \bauprojekte in Südbünden zu ergänzen bzw. zu

n der Selbstanzeigerinnen sowie des Zeugen ben betreffend den in Rz 214 genannten Inhalt rsichtlich wäre, dass die Aussagen aufeinander nen hohen Detaillierungsgrad mit Bezug auf Reret beteiligte natürliche Personen). Soweit die rinnen würden sich hinsichtlich der Teilnehmer t zu. Soweit die KIBAG einwendet, das Protokoll srwertbar, überzeugt dies ebenfalls nicht (siehe

wie vom Zeugen konkret benannten natürlichen Jen Zeitraum tatsächlich Vertreter der identifizier- ten Unternehmen und sind in den ob nung der Sitzungen in Protokollen, E menhang mit Zuteilungssitzungen naı Rz 186 ff., 192 ff.).?°° Soweit die KIB macht, die Rechnungen von [...] an d on und Leitung von Berechnungssitz Einwand nicht. Diesbezüglich kann a werden (Rz 187, 3. Spiegelstrich).

- Es ist bewiesen, dass sich die genanr und mit 2010 betreffend konkrete Stre die Zuteilung dieser Projekte sowie t men einigten. Dies folgt indirekt | Rz 315 ff.). Dies indiziert, dass die ı 2004 bis und mit 2010 wiederholt Strassenbauprojekte in Südbünden ar

216. Damit ist bewiesen, dass die folgenc weise in Südbünden an den Zuteilungssitz ten (der Vertreter/die Vertreter wird/werden

e Palatini/Cellere (vertreten dui e Hew (vertreten durch [...] unc e Implenia (vertreten durch [... e KIBAG (vertreten durch [...], e = Schlub Tief- und Strassenbaı e Walo (vertreten durch [...], st

Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die ¢ Hew, der Schlub, der Toldo und der Zinde diese Untersuchungsadressatinnen den Sa kennenn (vgl. Rz 205). Die vorgenannten : gend als Gruppe Süd bezeichnet. Auf die | Zeitpunkt die sechs Unternehmen an den . Stelle eingegangen (siehe dazu Rz 223 ff., :

Art und Ausmass der Beteiligung einzelner

217. Nach Würdigung der vorgenannten Be ten Unternehmen bei den Zuteilungstreffen lich — im Zeitraum der Beteiligung an der ; tatsächlich anwesend waren und dort gem die Gruppenmitglieder entschieden. Dies v und kommunale Strassenbauprojekte unte Angebotssummen aufeinander abzustimm auch notwendig. Denn andernfalls hatte im nehmen nicht entsprechend der individuel unten Rz 272) Zuschlage erhalten bzw. da welchem Preis eine höhere Offerte (nachfol

353 Vgl. Act. III.K.163-166; III.K.168; III.O.1-

354 Vgl. Act. V.192, Rz 37 (22-0457).

ektiven Beweismitteln (Kalendereinträge, Erwäh- -Mails und Notizen) auch wiederholt im Zusamnentlich genannt (siehe dazu insbesondere auch AG in ihrer Stellungnahme zum Antrag geltend ie VBU würden keinen Beweis für die Organisatiungen durch [...] darstellen, *°* überzeugt dieser uf die oben stehenden Ausführungen verwiesen

ten sechs Gesellschaften in den Jahren 2004 bis issenbauprojekte in Südbünden gemeinsam über iber die entsprechende Höhe der Angebotssumauch aus Dokumentenbeweisen (siehe unten genannten sechs Gesellschaften in den Jahren an entsprechenden Zuteilungstreffen betreffend \wesend waren.

len sechs Unternehmen ab 2004 jedenfalls zeitungen bzw. in ihrem Rahmen zusammenarbeitein Klammern genannt):

rch [...], später durch [...] oder [...]), 1/oder [...]),

später [...]),

1 AG ([...] und/oder [...]) und

ater [...]).

ttellungnahmen der Cellere, der Centorame, der /Prader zum Antrag des Sekretariats, mit denen chverhalt gemäss Antrag des Sekretariats anersechs Unternehmen werden zusammen nachfol- -rage, in welchem Ausmass und bis zu welchem Zuteilungssitzungen teilnahmen, wird an anderer 223 ff.).

Gesellschaften

>weismittel ist zudem erwiesen, dass die genannder Gruppe Nord und der Gruppe Süd grundsätz- Zusammenarbeit (siehe dazu unten Rz 223 ff.) — ainsam über die Zuteilung der Belagsprojekte an var mit Blick auf das Ziel der Treffen, kantonale reinander aufzuteilen und dementsprechend die en (siehe dazu insbesondere unten Rz 266 ff.), mer die Gefahr bestanden, dass einzelne Unterlen Zuteilungsquoten (siehe dazu insbesondere ss Unternehmen nicht hätten wissen können, zu gend auch: Stützofferte) einzureichen wäre. Nicht

10 f.; 111.Q.061.

ausgeschlossen ist, dass bezüglich einzeln gemeinsame Festlegungen im Vorfeld der z und allenfalls per Telefon, E-Mail oder Fax gen eines Konsenses bzw. der Beteiligung (

218. Hinsichtlich der Anwesenheit bei den zunehmen: Die WEKO ist mit Blick auf die | überzeugt, dass sich die Walo in Südbünd Rahmen eines «Meldeläufersystems» an

funktionierte so, dass die Walo in Nordbün übrigen 11 Gesellschaften der Gruppe Nor: halten wollte. Ihr wurde dann von [...] nach jekten sie zu welchem Preis Stützofferten

und für welche Projekte die Walo zu welche funktionierte das «Meldelaufersystem» in | «Meldeläufer» für die Walo war. Dieses Eı der Cellere, der Centorame, der Hew, der \ trag des Sekretariats, mit denen diese Ur mäss Antrag des Sekretariats anerkannten Antrag des Sekretariats enthält nichts Gege

219. Abgesehen von der vorgenannten Be und der Zeugenaussage noch aus sonstige der einzelnen Unternehmen bzw. Unternet der Zusammenarbeit (siehe dazu unten R Unternehmen bzw. Unternehmensvertreter «

220. Die vorliegenden Beweismittel zeigen jeweils so bei den Zuteilungstreffen engagi ressenslage, ihrer Kapazitäten und der indi dere unten Rz 272) erhielten (vgl. Beweism ressen, Kapazitaten und Zuteilungsquoten die individuelle «Teilnahmedisziplin» der Ut Zu Beginn des nachsten Kalenderjahrs, we rieren mussten, nahmen die 13 bzw. zwölt der Zuteilungstreffen wieder auf.°°° Gewiss sich einzig daraus, dass der VBU-/VGR-Pré Präsident [...] von der Hew (Gruppe Nord) : den jeweiligen Gruppen gewisse Organisat lungstreffen; siehe auch Rz 192 ff.) übernalt dass sich dort bestimmte Unternehmen in e engagierten, damit die Zuteilung funktioniert

221. Dieses Ergebnis gilt insbesondere at duelle Beteiligung bestreiten (vgl. Rz 206). festgestellten Konsens und waren an konk samer Festlegungen von Eingabesummen | die Beteiligung der A. Kappeli’s Söhne AG schaft als «regelmässig» oder eher «unreg: Jedenfalls erfolgte die individuelle Beteiligu schriebenen Ausmass. Eine Teilnahme der der Foser an den Zuteilungssitzungen folgt

355 Vgl. insbesondere Act. IX.E.9, Rz 25, 34 0457); VII.E.11, S. 6 (22-0457).

er Belagsprojekte bisweilen Besprechungen und /uteilungstreffen oder im Nachgang (ggf. bilateral ) erfolgten. Dies ändert jedoch nichts am Vorlie- Jaran (siehe dazu unten Rz 273).

Treffen ist in Bezug auf die Walo Folgendes anselbstanzeigen der Walo sowie der Cellere davon en ab 2006 und in Nordbünden ab 2009 nur im den Zuteilungstreffen beteiligte. Dieses System den ab 2009 über [...] von der Implenia mit den 1 darüber kommunizierte, welche Projekte sie erden Zuteilungstreffen mitgeteilt, bei welchen Provon den übrigen Gesellschaften erhalten konnte m Preis Stützofferten abzugeben hatte. Genauso Südbünden, wobei dort [...] von der KIBAG der ‘gebnis wird bestätigt durch die Stellungnahmen Schlub, der Toldo und der Zindel/Prader zum Anitersuchungsadressatinnen den Sachverhalt ge- (vgl. Rz 205). Die Stellungnahme der Walo zum nteiliges.

ssonderheit geht weder aus den Selbstanzeigen ın Beweismitteln hervor, dass sich das Verhalten mensvertreter — im Zeitraum der Beteiligung an Z 223 ff.) — von demjenigen der jeweils anderen grundlegend unterschied.

‚ dass sich die Unternehmen der beiden Gruppen erten, dass sie Aufträge entsprechend ihrer Inteiduellen Zuteilungsquoten (siehe dazu insbesonittel in Rz 211 ff., 214 ff., Rz 301 ff.). Waren Inteim Laufe eines Kalenderjahres erfüllt, so nahm iternehmen für den Rest des Kalenderjahres ab. nn die Belagsunternehmen neue Aufträge akqui- “Unternehmen die Zusammenarbeit im Rahmen se Unterschiede in der Rollenverteilung ergaben sident [...] von der Palatini/Cellere und der VGR- sowie [...] von der VAGO/KIBAG (Gruppe Süd) in ionsaufgaben (insbesondere Einladung zu Zuteimen. Auch ist für die Gruppe Nord anzunehmen, iner Art Obergruppe (siehe dazu Rz 178 ff., 195) e.

ich für die vier Unternehmen, welche eine indivi- Denn auch diese vier Unternehmen teilten den reten Zuteilungen von Projekten mittels gemeinbeteiligt (siehe dazu unten Rz 251 ff., 301 ff.). Ob mit Blick auf die Stellungnahme dieser Gesellalmässig» bezeichnet werden kann, ist irrelevant. ing auch dieser Unternehmung im in Rz 220 be- A. Käppeli’s Söhne AG, der Casty Bau AG und für diese Unternehmungen im Übrigen auch aus

, 38, 42, 47, 54; IX.F.A, Ziff. 2.2.6; VII.E.4, S. 2 (22- den eigenen Ausführungen dieser drei Unt Sie führen dort selbst aus, es habe an Zute wesen seien, Zuteilungs- und Preisabrede erklären sogar, sie hätten sich an gemein: sprechenden Festlegung der Angebotssum beteiligt.°°7

222. Es ist damit bewiesen, dass die bete teilungstreffen grundsätzlich auch anwese schiede im Ausmass der Beteiligung der ei ter ersichtlich. Einige Unternehmen bzw Erfüllung von organisatorischen Aufgaben : lich funktionierte. Dieses Ergebnis wird bes Centorame, der Hew, der Schlub, der Toldc riats, mit denen diese Untersuchungsadre Sekretariats anerkannten (vgl. Rz 205).

Beteiligung aller Unternehmen bis Mai 2010

223. Zuletzt ist darauf einzugehen, ob einz Zuteilungstreffen im Mai 2010 (siehe dazu hatten und den Zuteilungssitzungen generel

224. Ein solcher vorzeitiger «Austritt» ist g zunehmen für die Palatini AG Untervaz/Cell Implenia, die Prader und die Mettler AG (bi Strassenbau AG, welche bis zum Ende der treffen teilnahmen (vgl. Rz 211 ff., 214 ff., : Stellungnahmen der Cellere, der Centorarr del/Prader zum Antrag des Sekretariats, m Sachverhalt gemäss Antrag des Sekretaria nahmen der Catram, der Implenia und der ' genteiliges.

225. Von vier Untersuchungsadressatin (V Foser und Käppeli; Vgl. Rz 201 und Rz 2( Hüppi AG Wallisellen, die Casty Bau AG - im Mai 2010 die Zusammenarbeit eingestel Die KIBAG hatte hingegen eingewendet, (vgl. Rz 206). Dieses Vorbringen ist unzutre ten Rz 315 ff.), weshalb an dieser Stelle ni hen ist.

(i) Walo

226. Die Walo führt im Rahmen ihrer Selk Zuteilungen bereits 2009 aufgegeben (sieh die Zusammenarbeit in der Gruppe Nord « von [...] (damaliger [...] der Walo) nach eii am 13. Juli 2009 weiter vergrössert hätten aufgegeben habe. Soweit die Walo im J. Nordbunden eingereicht habe, seien diese

356 Vgl. Act. V.190, Rz 98 f., 111; V.221, Rz

357 Vgl. Act. V.190, Rz 98 f., 111; V.221, Rz

358 Siehe Nachweise in Fn 335.

ernehmen in ihren Stellungnahmen zum Antrag. silungstreffen, an denen sie selbst anwesend gen gegeben.” Die Foser und die Casty Bau AG samen Zuteilungsentscheidungen sowie der entmen — bis zu ihrem jeweiligen «Austritt» - selbst

ligten Gesellschaften bzw. Personen an den Zund waren. Es sind keine grundlegenden Unter- ızelnen Unternehmen bzw. Unternehmensvertre- . Unternehmensvertreter stellten sich für die zur Verfügung, damit die Zuteilung auch tatsächtätigt durch die Stellungnahmen der Cellere, der und der Zindel/Prader zum Antrag des Sekretassatinnen den Sachverhalt gemäss Antrag des

elne Unternehmen schon vor der Beendigung der oben Rz 189 ff.) die Zusammenarbeit eingestellt | fernblieben.

emäss den vorliegenden Beweismitteln nicht anere, die Centorame, die Frey/Toldo, die Hew, die s 2005) und die Schlub und die Schlub Tief- und Zusammenarbeit im Mai 2010 an den Zuteilungs- 217 ff.). Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die ie, der Hew, der Schlub, der Toldo und der Zinit denen diese Untersuchungsadressatinnen den ts anerkannten (vgl. Rz 205). Aus den Stellung- Walo zum Antrag ergibt sich ebenfalls nichts Ge-

Valo sowie Hüppi AG Wallisellen/Casty Bau AG, )6) wird indes behauptet, sie — bzw. im Fall der - hätten schon vor Ende der Zuteilungssitzungen It. Diese Vorbringen werden nachfolgend geprüft. dass ihr keinerlei Beteiligung nachzuweisen sei ffend (vgl. oben Rz 211 ff., 214 ff., 217 ff. und uncht erneut auf die Einwände der KIBAG einzugestanzeige aus, sie habe ihre Beteiligung an den e auch Rz 201).°°® Sie begründet dies betreffend Jamit, dass sich die kartellrechtlichen Bedenken ner unternehmensinternen Compliance-Schulung und er deshalb auch das «Meldeläufersystem» ahr 2010 Offerten für Strassenbauprojekte aus ' nicht zur Umsetzung von gemeinsamen Zutei-

26 ff.; V.238, Rz 6; (22-0457). 26 ff.

lungsentscheidungen eingereicht, sondern « von der Implenia als betroffen gemeldeten [...] nicht ausschliessen, dass [...] ihn an «nicht aggressiv reinzugehen» bzw. «nicht im Jahr 2010 Offerten für Strassenbauproje nicht zur Umsetzung von gemeinsamen Zut

227. Die Selbstanzeigerinnen Implenia un auch im Jahr 2010 an den mit der Selbstan wesen sei.°' Die Implenia hat insbesonc Selbstanzeige durch [...] (am 1. November nach Februar 2010 Offerten im Namen dei weisen beteiligt gewesen sei.°® Auch die auch im Jahr 2010 an den mit der Selbstan wesen sei.°% Die Cellere und die Implenia Belagsprojekte aus Nordbünden benannt, b in Rz 213 genannten Unternehmen erhalter ferten eingereicht habe.°% Für Südbünden | ausgeschriebene Belagsprojekte, bezüglicl Zuschlagempfängers und der Höhe des Ot auch die Walo Offerten eingereicht habe.°® lere jedoch letztlich nicht ausschliessen, dé Gruppe Süd ausgetreten sei.°°’ Der Zeuge sammenarbeit vor den übrigen Unternehn lungstreffen hätten in Nordbünden ohnehin den habe man die «Berechnungssitzunge Rz 189 ff.).°°®

228. Da sich die Angaben der Walo einers zeigerinnen und des Zeugen andererseits | widersprechen, sind die Beweismittel sorg! hin zu prüfen. Dabei gilt: Eine Aussage ode wenn sie frei von inneren Widersprüchen u grad unter Beachtung von überprüfbaren R deren (objektiven) Beweismitteln (insbesonc

229. Die Angaben der Implenia, der Celleı sind frei von inneren Widersprüchen und L Walo. Diese gibt einerseits kategorisch an, lungen beteiligt. Auf der anderen Seite führt

359 Act. IX.A.13, S. 5; IX.A.14, S. 20; IX.A.1: 2010.

360 Siehe zu diesen Ausführungen insbesor 0457).

361 Vgl. Act. IX.A.3, Rz 93 ff.; IX.A.5, IX.A.8, IX.A.39; Act VII-E.1; VILE.4; VIL.E.11 (22-0457).

362 Act. IX.A.3.

363 Act. IX.A.3, Rz 159.

364 Siehe insbesondere Act. IX.F.4, S. 7; Ac

365 Es handelt sich um die Projekte [...].

366 Vgl. Act. IX.A.41a, S. 3 und vgl. DOPGR 367 Act. VII.D.6, Rz 163 ff. (22-0457).

368 Vgl. Act. 11.002 (22-0457).

autonom gerechnet worden. Einzig bezüglich des Projekts «[...]» (Eingabefrist [...] 2010)°° könne gerufen und gebeten habe, bei diesem Projekt unter CHF [...] zu gehen». [...] Soweit die Walo kte aus Südbünden eingereicht habe, seien diese eilungsentscheidungen eingereicht worden. °°°

d Centorame haben angegeben, dass die Walo zeige angezeigten Verhaltensweisen beteiligt gelere in ihrer ersten mündlichen Ergänzung der 2012)°%2 ausgeführt, dass [...], der unstreitig erst ‘ Walo erstellte, an den angezeigten Verhaltens- Cellere hat angegeben, dass die Walo bzw. [...] zeige angezeigten Verhaltensweisen beteiligt gehaben ausserdem für das Jahr 2010 jeweils zwei ei denen sie jeweils Stützofferten von einigen der 1 hätten und bei denen auch die Walo jeweils Ofyenannte die Implenia über zwanzig im Jahr 2010 1 derer es zu gemeinsamen Festlegungen des fertpreises gekommen sei und hinsichtlich derer > Auf Nachfrage des Sekretariats konnte die Celiss die Walo in Südbünden bereits 2009 aus der [...] hat nicht angegeben, dass die Walo die Zu- 1en aufgegeben habe. Er führte aus, die Zuteinur bis und mit 2009 stattgefunden, in Südbünn» jedoch erst später aufgegeben (siehe oben

eits und die Ausführungen der übrigen Selbstanjetreffend die Beteiligung der Walo im Jahr 2010 ältig auf ihre beweismässige Überzeugungskraft r eine Stellungnahme ist insbesondere glaubhaft, nd Logikbrüchen ist, einen hohen Detaillierungsealkennzeichen aufweist und im Einklang mit an- Jere Urkundenbeweisen) steht.

e, der Centorame sowie des genannten Zeugen ogikbrüchen. Dies gilt nicht für die Angaben der sie habe sich im Jahr 2010 nicht mehr an Zuteisie aus, sie könne nicht ausschliessen, dass [...]

5, S. 24, IX.A.41; sowie DOPGR; Eingabefrist [...] dere Act. VII.C.7, Rz 24 ff., 29 ff., 45 ff., 63 ff. (22-

Rz 15 ff.; IX.A.11, S. 3 f.; IX.A.13, S. 2 ff., IX.A.36,

t. VII.D.6, Rz 138 ff. (22-0457).

im Jahr 2010 mit [...] besprochen habe, da reingehe» bzw. «nicht unter CHF [...]» offe' ne solche detaillierte Angabe einer involvie unter CHF [...] gehen») gemacht werden k stattgefunden hätte.

230. Insbesondere die Angaben der Imple Südbünden weisen zudem einen hohen De ren Realkennzeichen auf. Denn die beiden die Walo in Südbünden im Jahr 2010 eine : Zuteilungstreffen beteiligt gewesen sei.°“® [ tatsächlich erst nach Februar 2010 Offerten sein konkreter Erinnerungen der Vertreter d die Beteiligung von [...].

231. Kommt hinzu, dass die Aussage deı lungstreffen beteiligt gewesen, zwei Tage n. und einen Tag nach Beginn der ersten Hau ([...] Südbünden der Implenia) gemacht wı um spontane «Aussagen der ersten Stun spontanen «Aussagen der ersten Stunde» unbefangener und zuverlässiger als spätere unbewusst von Überlegungen kartellrechtli «Aussagen der ersten Stunde» haben dan gend ist kein Grund ersichtlich, an der Richt zu zweifeln. Insbesondere steht der Uberze geführt hat, [...] und [...] hätten ein «sehr s diese Angabe machte die Walo erst am En zeige der Implenia.*”' Damit ist diese Aussz stimmt und — im Vergleich zu den mündlich weniger überzeugend. Dies gilt auch mit Bl nicht berichtet haben.

232. Zudem ist zu beachten, dass die Ang me sowie des Zeugen hinsichtlich der Bete Zusammenarbeit übereinstimmen. Es ist da Kenntnis der jeweils anderen Aussagen ge anderen Aussagen haben die drei Gesellsc zum Sachverhalt gemacht. Dies wäre nicht erfunden wären. Der identische Inhalt spric gen und der Zeugenaussage.

233. Die Angaben der Selbstanzeigerinne Zeugen stimmen auch überein mit objektive auf die bei der Hew sichergestellte E-Mail \ [...] ([...] AG) betreffend den Entwurf des Bauunternehmung AG vom 15. April 2011 ( Entwurf heisst es betreffend das Frühjahr : 5 % stattgefunden. Dies hat stark damit zi kracht ist. Lediglich 5 Offerten habe man «

369 Siehe Act. IX.A.3, Rz 93 ff. und Act. Act.

370 Vgl. dazu auch Urteil des BGer 8C_482/ 37 Vgl. Act. VII.C.7, Rz 77, 79 (22-0457). 372 Act. IIl.0.078.

ss die Walo bei diesem Projekt «nicht aggressiv rieren wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, wie eirten Person («nicht aggressiv reingehen», «nicht Önnte, wenn ein solches Gespräch gerade nicht

nia und der Cellere zur Beteiligung von Walo in taillierungsgrad unter Beachtung von überprüfba- Gesellschaften haben beide angegeben, dass für indere Person als zuvor, nämlich neu [...] an den Jieses Detail spricht — mit Blick darauf, dass [...] für die Walo gerechnet hat - für das Vorhandener Implenia und der Cellere an das Auftreten und

“ Implenia, [...] sei in Südbünden an den Zuteiach der Untersuchungseröffnung (siehe Rz 29 ff.) sdurchsuchungen (vgl. Rz 32) von [...] persönlich irde (vgl. oben Rz 34 ff.). Es handelt sich damit de» von einer direkt beteiligten Person. Solche von direkt beteiligten Personen sind in der Regel : Schilderungen der Ereignisse, die bewusst oder :her oder anderer Art beeinflusst sein können.*”® lit in der Regel einen hohen Beweiswert. Vorlieigkeit der «Aussage der ersten Stunden» von [...] »ugungskraft nicht entgegen, dass die Walo auschlechtes persönliches Verhältnis» gehabt. Denn de des Verfahrens nach Einsicht in die Selbstanige auf das Aussageverhalten der Implenia abgeen «Ausführungen der ersten Stunde» von [...] — ick darauf, dass andere Unternehmen Derartiges

aben der Implenia, der Cellere und der Centorailigung der Walo bis zur endgültigen Aufgabe der bei nicht ersichtlich, dass die Aussagen jeweils in tätigt worden waren. Ohne Kenntnis der jeweils haften sowie der Zeuge also dieselben Angaben zu erwarten gewesen, wenn die Angaben bloss ht mithin für die Glaubhaftigkeit der Selbstanzei-

2n Implenia, Cellere und Centorame sowie des n Beweismitteln. Zu verweisen ist wiederum auch om 9. Mai 2011 von [...] ([Vertreter] der Hew) an Protokolls der Verwaltungsratssitzung der Hew siehe bereits oben Rz 182 und 190).°7? In diesem 2011 u. a.: «Im Belagsbau hat ein Preissturz von u tun, dass man unter den Beläglern völlig ver- Jieses Jahr unter einander besprochen. Strabag

IX.F.4, S. 7. 2015 vom 19.8.2015, E. 2.2.

funkt immer drein. Walo sitzt nicht mehr an meldet. Die Folge ist, dass man heute auf weismittel zeigt direkt, dass die Walo jeder gesessen hat». Zusammen mit den übrige wurf VR-Protokoll 2011 u. a., dass sich Wa gleichzeitig mit Implenia (d. h. im Mai 2010)

234. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, 2010 bei über 25 Strassenbauprojekten Off die Cellere gemäss eigener Angaben Stüt: ten haben. Aus den Ausführungen der Sell die Walo teilweise Stützofferten eingereich sung der Walo selbst, [...] könnte nicht au: «[...]» (Eingabefrist [...] 2010)°”3 angerufen aggressiv reinzugehen» bzw. «nicht unter ( Beteiligung an gemeinsamen Zuteilungen k bringt, [...] und [...] hätten ein «sehr schwie dies aus den in Rz 231 dargelegten Gründe sichtlich, welches Projekt die Walo im Geg dies aus mehreren Gründen nicht. Erstens schäfts» nicht per se aus, dass die Walo Stützofferten eingereicht hat. Denn Stützoff geben werden, dass das schutzgebende Ur sierten Projekten Stützofferten erhalten wir Zweitens hat die Walo ohnehin Zuschläge | chen einzig andere VGR-Mitgliedsgesellsch ten nur knapp vor oder nach Ablauf der Ein geteilten Strassenbauprojekte abliefen Selbstanzeigerinnen (inkl. der Walo selbst Paket» besprochen wurden, deren Eingabe währleisten, dass alle beteiligten VBU-/VG konnte), ist damit der Einwand der Walo, e treffend. Damit ist davon auszugehen, dass rinnen gemeldeten Zuteilungen beteiligt war

235. Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass - menarbeit im Jahr 2010°”5 — aus den Akten barer Hinweis darauf, dass die Walo die a Zusammenarbeit informiert hat, ersichtlich i vor, dass sich andere Unternehmen über d hätten. Ein deutliches Anzeichen für den A Walo tatsächlich vor Mai 2010 nicht mehr : besondere auch mit Blick darauf, dé Mitgliedsunternehmen schon lange an der; riges Mitglied regelmässig stattfindenden S lerweise hohe Wellen.

236. Ein vorzeitiger «Austritt» der Walo ist Mai 2010 an Zuteilungssitzungen anwesen: lungssitzungen im Rahmen des «Meldelaufe

373 Act. IX.A.13, S. 5; IX.A.14, S. 20; IX.A.1:

374 Es handelt sich um die Projekte [...].

375 Act. 111.0.078. S.a. Rz 182.

den runden Tisch. Implenia hat sich auch abgeeinem miserablen Preisniveau ist.». Dieses Befalls im Jahr 2011 nicht mehr «am runden Tisch n Beweismitteln indiziert die E-Mail und der Entlo nicht schon zwei Jahre zuvor, sondern in etwa von der Zusammenarbeit zurückzog.

dass die Walo in der ersten Hälfte des Jahres erten eingereicht hat, bei denen die Implenia und zofferten von VGR-Mitgliedsgesellschaften erhalystanzeigerinnen hierzu ist zu folgern, dass auch t hat. Dies folgt teilweise schon aus der Einlassschliessen, dass [...] ihn betreffend das Projekt und ihn gebeten habe, bei diesem Projekt «nicht CHF [...] zu gehen». Soweit die Walo gegen ihre onkreter Strassenbauprojekte in Südbünden vorriges persönliches Verhältnis» gehabt, überzeugt n nicht. Soweit die Walo ausführt, es sei nicht erenzug für Stützofferten erhalten habe, überzeugt schliesst das Fehlen eines konkreten «Gegengean Zuteilungsentscheidungen beteiligt war und erten können auch einzig in der Erwartung abgeternehmen künftig bei noch nicht näher konkretid. Ob es dann dazu kommt, ist nicht zwingend. Jetreffend Strassenbauprojekte erhalten, bei welaften Offerten einreichten und deren Eingabefrisgabefristen der gemass Implenia und Cellere zu- 374 Mit Blick auf die Angaben aller ) und des Zeugen, wonach häufig Projekte «im fristen zeitlich nah beieinander lagen (um zu ge- R-Mitgliedsunternehmen etwas zugeteilt werden s sei kein «Gegengeschäft» ersichtlich, nicht zudie Walo an den über 25 von den Selbstanzeige-

- anders als für das generelle Ende der Zusamkeinerlei «Austrittserklärung» oder ein vergleichnderen Unternehmen über eine Beendigung der st. Aus den Akten geht darüber hinaus nicht heras Ausbleiben der Walo ab Anfang 2010 beklagt ustritt wäre aber zu erwarten gewesen, wenn die an den Treffen beteiligt gewesen wäre. Dies insss die Walo als langjähriges VBU-/VGR- Zusammenarbeit beteiligt war. Wenn ein langjähitzungen plötzlich fernbleibt, schlägt das normafolglich nicht ersichtlich. Die Walo war mithin bis d bzw. beteiligte sich bis Mai 2010 an den Zuteiarsystems».

5, S. 24, IX.A.41; vgl. DOPGR; Eingabefrist [...] 2010.

(ii) Casty Bau AG

237. Die Hüppi AG Wallisellen macht gelt Frühjahr 2009 an Absprachen beteiligt. Sie AG nach Frühjahr 2009 keine Offerten met die Casty Bau AG alsbald zu liquidieren. D Hüppi-Gruppe und der A. Käppeli’s Söhne / ril 2010» praktisch ohne laufende Verträge :

238. Die vier Selbstanzeigerinnen und der AG bis zum Ende der Zusammenarbeit a Rz 200 ff., 207). Damit sind die vorliegende Überzeugungskraft hin zu prüfen. Diesbez 190, 193, 211 ff. entsprechend, weshalb : weiswürdigung im Hinblick auf die Beteilig Folgendes ist spezifisch für dieses Beweistt

- Die Angaben der Implenia, der Cellet sind frei von inneren Widersprüchen ı der Casty Bau AG. Diese begründet it tion der Casty Bau AG bzw. damit, | «1. April 2010» kaum laufende Verträ Bau AG daher keine Offerten mehr | neswegs. Denn die Hüppi AG Wallise nehmensverkauf an die Käppeli fälsc sächlich erfolgte die Übertragung der (siehe oben Rz 5, 16 mit Verweisen a dem Ende der Zusammenarbeit im M geleitet (Rz 5). Dies führt die Hüppi / Stellungnahme auch selbst aus.°” Di gründet also allenfalls ein Ende der Z einen Austritt der Casty Bau AG auf N

— Aus dem DOPGR bzw. aus von den geht dementsprechend hervor, dass c Strassenbausubmissionen in Nordbür

- Die Angaben der Selbstanzeigerinner teiligung der Casty Bau AG bis zur er Es ist dabei nicht ersichtlich, dass die ren Aussagen getatigt worden waren haben die Selbstanzeigerinnen sowie verhalt gemacht. Dies ware nicht zu funden waren. Der identische Inhalt s gen und der Zeugenaussage.

- Es ist nachgewiesen, dass die Casty lungen mittels gemeinsamer Festlegt auch unten Rz 315 ff.). So reichte die 2010 bei Strassenbauprojekten Offer gemäss eigenen Angaben Stützoffert

376 Act. V.190, Rz 98 f. (22.0457). 37 Vgl. Act. V.190, Rz 33 ff. (22-0457). 378 Vigil. DOPGR in Act. 1.594 (22-0457) sow

and, die Casty Bau AG habe sich höchstens bis begründet dies einzig damit, dass die Casty Bau ir eingereicht habe, da vorgesehen gewesen sei, ies zeige sich auch im Kaufvertrag zwischen der \G, wonach die Aktiven und Passiven am «1. Apauf den Erwerber übergegangen seien.?”®

Zeuge geben hingegen an, dass die Casty Bau

n Zuteilungssitzungen teilgenommen habe (vgl. n Beweismittel sorgfältig auf ihre beweismässige üglich gelten die Ausführungen in Rz 179-184, uf eine erneute detaillierte Wiedergabe der Beung der Casty Bau AG verzichtet werden kann. lema zu ergänzen.

e, der Centorame sowie des genannten Zeugen ınd Logikbrüchen. Dies gilt nicht für die Angaben ir Vorbringen einzig mit der anstehenden Liquidadass bei der Unternehmensubertragung auf den ge übergingen; ab Frühjahr 2009 habe die Casty singereicht. Diese Argumentation überzeugt keilen verlegt mit dieser Argumentation den Unterhlicherweise um ein Jahr nach vorne. Denn tat- Aktiven und Passiven erst auf den 1. April 2011 uf die Beweismittel), d. h. erst rund ein Jahr nach ai 2010. Die Liquidation wurde im Jahr 2013 ein- \G Wallisellen im Übrigen an anderer Stelle ihrer e anstehende Liquidation der Casty Bau AG beusammenarbeit auf Mitte 2010, nicht aber schon litte 2009.

Vergabestellen eingereichten Projektunterlagen lie Casty Bau AG auch im Jahr 2010 Offerten bei den eingereicht hat.°’®

1 sowie des Zeugen stimmen hinsichtlich der Be- ıdgültigen Aufgabe der Zusammenarbeit überein. > Aussagen jeweils in Kenntnis der jeweils ande- . Ohne Kenntnis der jeweils anderen Aussagen . der Zeuge also dieselben Angaben zum Sacherwarten gewesen, wenn die Angaben bloss erpricht mithin die Glaubhaftigkeit der Selbstanzei-

Bau AG auch im Jahr 2010 an konkreten Zuteiingen der Angebotssummen beteiligt war (siehe > Casty Bau AG in der ersten Hälfte des Jahres ten ein, bei denen die Implenia und die Cellere an von VGR-Mitgliedsgesellschaften erhalten haie Act. V.001 ff.

ben. Aus den Ausführungen der Selk die Casty Bau AG teilweise Stützoffer!

- Anders als für das generelle Ende det ten keinerlei «Austrittserklarung» oder ty Bau AG die anderen Unternehmer formiert hätte, ersichtlich. Aus den Al andere Unternehmen über das Ausbl hätten. Ein deutliches Anzeichen fur wenn die Casty Bau AG tatsächlich \ gewesen wäre. Dies insbesondere at langjähriges VBU-/VGR-Mitgliedsunte beteiligt war. Wenn ein langjähriges plötzlich fernbleibt, schlägt das norma

239. Ein vorzeitiger «Austritt» der Casty B: AG war mithin bis Mai 2010 an Zuteilungssi

(iii) Foser

240. Die Foser behauptet, sie habe spätes lungssitzungen teilgenommen. Zur Begründ keit habe ausweiten wollen und ihr «ihre» G Ihr Austritt im Jahr 2007 habe dann auch d können.*®' Bezüglich des Beweisthemas «T träge, wonach sie selbst sowie bestimmte Rz 77).

241. Die vier Selbstanzeigerinnen und der der Zusammenarbeit an Zuteilungssitzunge mit sind die vorliegenden Beweismittel sorg hin zu prüfen. Diesbezüglich gelten die Au: sprechend, weshalb auf eine erneute detai blick auf die Beteiligung der Foser verzicht ses Beweisthema zu erganzen.

- Die Angaben der Implenia, der Cellet sind frei von inneren Widersprüchen ı der Foser. Diese begründet ihr Vorbr der Foser zugeteilte Anteilsquote von habe sich ihr Gesamtumsatz ab 2008 on infolge des Austritts habe verbes: neswegs. Denn die Foser hatte gen Überzeugung der WEKO nicht die ve 2,5 %, sondern eine höhere Anteilsc sächlich war die der Foser zugewies wie behauptet. Bis und mit 2009 lags Bereich Strassen- und Tiefbau in Nort (siehe auch sogleich). Auch der Ven nicht. Diese Gesamtumsatzsteigerun gerung mit einer Steigerung des Me Nord- und Südbünden ab 2008 einhe

379 Vgl. Act. IX.A.29, S. 70, IX.A.41, IX.F.4, 380 Act. 111.0.078. S.a. Rz 182.

381 Act. V.221, Rz 22 ff, (22.0457).

stanzeigerinnen hierzu ist zu folgern, dass auch en eingereicht hat.°”°

“Zusammenarbeit im Mai 2010°%° ist aus den Ak- “ein vergleichbarer Hinweis darauf, dass die Cas- 1 Uber eine Beendigung der Zusammenarbeit in- <ten geht daruber hinaus nicht hervor, dass sich siben der Casty Bau AG ab Anfang 2010 beklagt ' den Austritt ware aber zu erwarten gewesen, ‚or Mai 2010 nicht mehr an den Treffen beteiligt ıch mit Blick darauf, dass die Casty Bau AG als rnehmen schon lange an der Zusammenarbeit ; Mitglied regelmässig stattfindenden Sitzungen lerweise hohe Wellen.

au AG ist folglich nicht ersichtlich. Die Casty Bau zungen anwesend.

tens am 16. März 2007 nicht mehr an den Zuteiung verweist sie darauf, dass sie ihre Markttätiguote von 1,5 % bis 2,5 % zu gering gewesen sei. azu geführt, dass sie ihren Umsatz habe steigern ‘eilnahme der Foser» stellte die Foser Beweisan- Dritte ([...] und [...]) einzuvernehmen seien (vgl.

Zeuge geben an, dass die Foser bis zum Ende nN teilgenommen habe (vgl. Rz 200 ff., 207). Dafältig auf ihre beweismässige Überzeugungskraft sführungen in Rz 179-184, 190, 193, 211 ff. entllierte Wiedergabe der Beweiswürdigung im Hin- et werden kann. Folgendes ist spezifisch fur die-

e, der Centorame sowie des genannten Zeugen ınd Logikbrüchen. Dies gilt nicht für die Angaben ingen vor allem mit zwei Argumenten: 1. sei die 1,5 %-bis 2,5 % der Foser zu gering gewesen. 2. gesteigert. Dies zeige, dass sie ihre Marktpositisern können. Diese Argumente überzeugen kei- 1äss Angaben der Selbstanzeigerinnen und der yn der Foser angegebene Anteilsquote von 1,5- uote von 3,5-4,5 % (siehe unten Rz 297). Tatene Anteilsquote also schon gar nicht so gering an die tatsächlichen Umsatzanteile der Foser im J- und Südbünden sodann auch stets unter 4,5 % veis auf die Gesamtumsatzsteigerung überzeugt ) ware nur dann ein Argument, wenn diese Steiirktanteils der Foser im Bereich Strassenbau in rgegangen wäre. Derartiges wird von der Foser

S. 11 sowie DOPGR in Act. 1.594 (22-0457).

aber nicht behauptet und geht auch der Foser hervor. Der DOPGR zeigt : Foser für den Bereich Strassenbau i und mit 2009 nie über 3.6 % lagen ul 2008 oder 2009 gab. Erst ab 2010, menarbeit, stieg der Umsatzanteil bis mit den Angaben der Selbstanzeiger Ende der Zusammenarbeit an den Zui

- Die Angaben der Selbstanzeigerinner teiligung der Foser bis zur endgültig: dabei nicht ersichtlich, dass die Aussé sagen getätigt worden wären. Ohne K Selbstanzeigerinnen sowie der Zeug macht. Dies ware nicht zu erwarten « ren. Der identische Inhalt spricht mithi Zeugenaussage.

- Es ist nachgewiesen, dass die Foser : kreten Zuteilungen mittels gemeinsar war (siehe auch unten Rz 315 ff.). So 2009 Projekte, bei denen die Foser v halten habe.°®? Die Foser reichte zud: solchen Strassenbauprojekten Offerte Walo gemäss eigenen Angaben Stüt ten haben. Aus den Ausführungen de auch die Foser teilweise Stützofferten

- Anders als fur das generelle Ende der ten dementsprechend auch keinerlei weis darauf, dass die Foser die ande sammenarbeit informiert hatte, ersict hervor, dass sich andere Unternehme 2007 beklagt hätten. Ein deutliches / gewesen, wenn die Foser tatsächlich gewesen wäre. Dies insbesondere at ges VBU-/VGR-Mitgliedsunternehme! war. Wenn ein langjähriges Mitglied fernbleibt, schlägt das normalerweise

- Angesichts der eindeutigen Beweislac te auf die von der Foser beantragter Schreiben der Foser vom 17. Mai 20° Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die Abklärung des Sachverhalts tauglich Sinne einer antizipierten Beweiswürc von der Beweisabnahme absehen, we reichend geklärt ist. Insofern kommt |

382 Act. IX.E.10.

383 Vgl. Act. IX.A.41, IX.E.10; IX.F.4, S. 11:

384 Act. 111.0.078. S.a. Rz 182.

nicht aus den eingereichten Umsatznachweisen zudem im Gegenteil, dass die Umsatzanteile der 1 Nord- und Südbünden in den Jahren 2004 bis id es keinen «Marktanteilssprung» von 2007 auf d. h. im Jahr des generellen Endes der Zusamweilen über 4,5 %. Dies ist wiederum kongruent innen und des Zeugen, dass die Foser bis zum eilungssitzungen beteiligt war.

1 sowie des Zeugen stimmen hinsichtlich der Be- 2n Aufgabe der Zusammenarbeit überein. Es ist agen jeweils in Kenntnis der jeweils anderen Ausenntnis der jeweils anderen Aussagen haben die e also dieselben Angaben zum Sachverhalt geyewesen, wenn die Angaben bloss erfunden wan die Glaubhaftigkeit der Selbstanzeigen und der

auch in den Jahren 2008, 2009 und 2010 an konner Festlegungen der Angebotssummen beteiligt benennt die Walo (auch) für die Jahre 2008 und on VGR-Mitgliedsgesellschaften Stützofferten eram auch in den Jahren 2008, 2009 und 2010 bei n ein, bei denen die Cellere, die Implenia und die zofferten von VGR-Mitgliedsgesellschaften erhalr Selbstanzeigerinnen hierzu ist zu folgern, dass eingereicht hat.°®°

Zusammenarbeit im Jahr 2010°° ist aus den Ak- «Austrittserklärung» oder ein vergleichbarer Hinren Unternehmen über eine Beendigung der Zuitlich. Aus den Akten geht darüber hinaus nicht n über das Ausbleiben der Foser ab Anfang April \nzeichen für den Austritt wäre aber zu erwarten ab März 2007 nicht mehr an den Treffen beteiligt ich mit Blick darauf, dass die Foser als langjähri- 1 schon lange an der Zusammenarbeit beteiligt

regelmässig stattfindenden Sitzungen plötzlich hohe Wellen.

je im Hinblick auf die Beteiligung der Foser konn- 1 Beweismassnahmen (Anträge 2 bis 4 gemäss 19, siehe Rz 77) verzichtet werden. Nach Art. 33 ihr angebotenen Beweise nur ab, wenn diese zur erscheinen. Im Einzelfall kann die Behörde im ligung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ann der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinder Instruktionsbehörde bei der Auswahl der ab-

sowie DOPGR in Act. 1.594 (22-0457).

zunehmenden Beweise ein gewisses Foser, Parteivertreter mündlich betref besteht schon deshalb keine Tauglict lich ist, welchen besonderen Beweisv gene Parteiaussagen gehabt hätten. der mündlichen Parteieinvernahme ( Stellungnahme der Foser vom 17. Ma Foser zum Antrag (vgl. Rz 87) als Eir der Foser als zu befragende Dritten (| den sind und die Einvernahmeprotoko die WEKO ist nicht ersichtlich, wie ei Gesamtheit der Beweismittel betreffe entkräften können. Die Anträge der Fc

242. Ein vorzeitiger «Austritt» der Foser ist Mai 2010 an Zuteilungssitzungen anwesenc

(iv) Käppeli

243. Die A. Kappeli’s Söhne AG und die EB zwar Abreden bei den Zuteilungstreffen ge aber nicht nachgewiesen. Vertreter der beic ran erinnern, regelmässig an den Zuteilun insbesondere für das Jahr 2010.°°7

244. Die vier Selbstanzeigerinnen und der der Zusammenarbeit an Zuteilungssitzunge mit sind die vorliegenden Beweismittel sorg hin zu prüfen. Diesbezüglich gelten die Au: sprechend, weshalb auf eine erneute detai blick auf die Beteiligung der Käppeli verzich ses Beweisthema zu ergänzen.

- Die Angaben der Selbstanzeigerinner teiligung der Kappeli bis zur endgültic dabei nicht ersichtlich, dass die Aussé sagen getätigt worden waren. Ohne K Selbstanzeigerinnen sowie der Zeug macht. Dies ware nicht zu erwarten « ren. Der identische Inhalt spricht mithi Zeugenaussage.

- Es ist nachgewiesen, dass die Kapp konkreten Zuteilungen mittels gemein: ligt war (siehe auch unten Rz 315 ff. 2009 Projekte, bei denen die Kappe erhalten hat.°°® Die Kappeli reichte z 2010 bei solchen Strassenbauprojekt nia und die Walo gemäss e

385 BGE 131 I 153, 157 E. 3; Urteil BGer, 2, f. E. 7.1, BVGE 2012/33, 610 E. 6.2.4; THOMAS I tar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspfleg

386 Siehe Act. IV.020 und Act. 11.006 (22-04: 387 Act. V.238, Rz 161 ff. (22-0457).

388 Act. IX.E.7 ff.

: Ermessen zu.°®° In Bezug auf die Anträge der fend die Beteiligungszeit der Foser zu befragen, keit der angebotenen Beweise, da nicht ersichtvert von Vertretern der Foser mündlich vorgetra- Denn es ist anzunehmen, dass die Vertreter an Jasselbe geschildert hätten, was bereits in der i 2019 (vgl. Rz 77) und in der Stellungnahme der wände enthalten ist. Kommt hinzu, dass die von ...] und [...]) bereits vom Sekretariat befragt worlle Teil der vorliegenden Beweismittel sind.°®° Für ner erneute Befragung dieser beiden Dritten, die nd die Beteiligung der Foser (sieh oben) hatte ser gemäss Rz 77 sind folglich abzuweisen.

folglich nicht ersichtlich. Die Foser war mithin bis .

ianchi Holding AG erklärten, es habe nach 2004 geben. Der A. Kappeli’s Söhne AG seien solche Jen Gesellschaften könnten sich jedoch nicht dagssitzungen teilgenommen zu haben, dies gelte

Zeuge geben an, dass die Käppeli bis zum Ende nN teilgenommen habe (vgl. Rz 200 ff., 207). Dafältig auf ihre beweismässige Überzeugungskraft sführungen in Rz 179-184, 190, 193, 211 ff. entllierte Wiedergabe der Beweiswürdigung im Hintet werden kann. Folgendes ist spezifisch für die-

1 sowie des Zeugen stimmen hinsichtlich der Bejen Aufgabe der Zusammenarbeit überein. Es ist agen jeweils in Kenntnis der jeweils anderen Ausenntnis der jeweils anderen Aussagen haben die e also dieselben Angaben zum Sachverhalt geyewesen, wenn die Angaben bloss erfunden wan die Glaubhaftigkeit der Selbstanzeigen und der

sli in den Jahren 2004 bis und mit Mai 2010 an samer Festlegungen der Angebotssummen betei- ). So benennt die Walo für die Jahre 2008 und li von VGR-Mitgliedsgesellschaften Stützofferten udem auch in den Jahren 2004 bis und mit Mai an Offerten ein, bei denen die Cellere, die Impleigenen Angaben Stutzofferten von VGR-

VIERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommen- e im Kanton Bern, 1997, Art. 18 VRPG N 8.

57).

Mitgliedsgesellschaften erhalten habe nen hierzu ist zu folgern, dass aucl hat.°®°

- Anders als fur das generelle Ende der ten dementsprechend auch keinerlei weis darauf, dass die Kappeli die and sammenarbeit informiert hatte, ersict hervor, dass sich andere Unternehm 2010 beklagt hätten. Ein deutliches / gewesen, wenn die Käppeli tatsächlic teiligt gewesen wäre. Dies insbesonc langjähriges VBU-/VGR-Mitgliedsunte beteiligt war. Wenn ein langjähriges plötzlich fernbleibt, schlägt das norma

245. Ein vorzeitiger «Austritt» der Kappeli i bis Mai 2010 an Zuteilungssitzungen anwes

(v) Fazit

246. Aus der Gesamtheit der genannten E zu folgern, dass alle zwölf Unternehmen | bis Mai 2010 wiederholt an Zuteilungstreffe bis Mai 2010 im Rahmen des «Meldelauf Vorzeitige «Austritte» von beteiligten Unte wird bestätigt durch die Stellungnahmen de der Toldo und der Zindel/Prader zum Ant chungsadressatinnen den Sachverhalt ger Rz 205).

B.3.2.2.3 Zwischenergebnis

247. Es ist damit bewiesen, dass die fol 2004 bis Mai 2010 im Rahmen der Zuteilur bene Strassenbauprojekte zusammenarbe ni/Cellere, Centorame, Foser, Toldo, Hew, | 2005), Schlub und Walo.

248. Weiter ist bewiesen, dass die folgenc 2010 im Rahmen der Zuteilungstreffen be bauprojekte zusammenarbeiteten (Gruppe Schlub Tief- und Strassenbau AG und Walo

249. Es ist bewiesen, dass die genannten | pe Nord und der Gruppe Süd grundsaizlic! sam Uber die Zuteilung der Belagsprojekt botssummen an die Gruppenmitglieder en! bezüglich einzelner Belagsprojekte Bespre: feld der Zuteilungstreffen oder im Nachgan oder Fax) erfolgten. Waren Interessen, Ke Kalenderjahres erfüllt, so nahm die individ den Rest des Kalenderjahres ab. Zu Begin

389 Act. IX.A.29, S. 70, IX.A.41, IX.E.7 ff.; Ix

:n. Aus den Ausführungen der Selbstanzeigerin- 1 die Käppeli teilweise Stützofferten eingereicht

Zusammenarbeit im Jahr 2010°° ist aus den Ak- «Austrittserklärung» oder ein vergleichbarer Hinsren Unternehmen über eine Beendigung der Zutlich. Aus den Akten geht darüber hinaus nicht en über das Ausbleiben der Käppeli ab Anfang \nzeichen für den Austritt wäre aber zu erwarten h ab Anfang 2010 nicht mehr an den Treffen be- Jere auch mit Blick darauf, dass die Kappeli als rnehmen schon lange an der Zusammenarbeit ; Mitglied regelmässig stattfindenden Sitzungen lerweise hohe Wellen.

st folglich nicht ersichtlich. Die Käppeli war mithin end.

‚eweismittel ist damit in beweismässiger Hinsicht zw. die entsprechenden Unternehmensvertreter nN anwesend waren bzw. sich (im Fall der Walo) arsystems» an den Zuteilungstreffen beteiligten. rnehmen sind nicht ersichtlich. Dieses Ergebnis r Cellere, der Centorame, der Hew, der Schlub, rag des Sekretariats, mit denen diese Untersunäss Antrag des Sekretariats anerkannten (vgl.

yenden 13 bzw. zwölf Gesellschaften zwischen gstreffen betreffend in Nordbünden ausgeschrieiteten (Gruppe Nord): Casty Bau AG, Palatimplenia, Käppeli, KIBAG, Prader, Mettler AG (bis

len sechs Gesellschaften zwischen 2004 bis Mai treffend Südbünden ausgeschriebene Strassen- Süd): Palatini/Cellere, Hew, Implenia, KIBAG,

Unternehmen bei den Zuteilungstreffen der Grupn tatsächlich anwesend waren und dort gemein- > mittels gemeinsamer Festlegungen der Angeschieden. Nicht ausgeschlossen ist dabei, dass >hungen und gemeinsame Festlegungen im Vorg (ggf. bilateral und allenfalls per Telefon, E-Mail ıpazitäten und Zuteilungsquoten im Laufe eines uelle «Teilnahmedisziplin» der Unternehmen für n des nachsten Kalenderjahrs, wenn die Belags-

.F.4, S. 11 sowie DOPGR in Act. 1.594 (22-0457).

unternehmen neue Aufträge akquirieren mi die Zusammenarbeit im Rahmen der Zuteilt

250. Die Walo beteiligte sich in Südbünde Rahmen eines «Meldelaufersystems» an deutet, sie war an den Treffen nicht anwese (siehe zum «Meldeläufersystem» Rz 218).

B.3.2.3 Konsens zwischen den beteiligte

251. Nachfolgend wird der Konsens der k sammensetzung und der Zweck der Zusai thema ist auch auf die Dauer des Bestehen:

B.3.2.3.1 Allgemeines zu den Beweisth:«

252. Bezüglich der genannten Beweisthem die folgenden beweisrechtlichen Erläuterur muss die WEKO von Amts wegen alle Tats das beantragte Dispositiv ergibt (siehe ol können dabei äussere und innere Tatsache was äusserlich, wahrnehmbares Reales; d finden von Zuteilungssitzungen und Teiln wahrnehmbares Verhalten von Unterneh: Tatsachen betreffen dagegen psychische 2 Vereinbarung zu schliessen; umfasst sind i gen oder Überzeugungen hinsichtlich der E chenfrage ist es z.B. auch, ob und inwiefe men betreffend Ziel und Zweck der Zusan vorliegt.°°'

253. Für das Vorliegen einer inneren Tats oder mehrerer indirekter Beweise, wenn di oder Überzeugung es geht, diese(n) nicht 5 gen einer inneren Tatsache aktiv abstreite Vorliegens eines Konsens betreffend Ziel u rekter Beweise erbracht werden.°% Für der men an einem bestimmten Konsens beteil schriftlichen Vertragsschlusses, einer aus entsprechenden Aussage jedes Unternehm kludent zustande kommen. Der Nachweis « auch dadurch erfolgen, dass — wie im Stra lung des subjektiven Tatbestandes*“ — von ren Tatsache geschlossen wird®® oder dé

391 Vgl. statt vieler BGE 133 II 675 E. 3.3; B etwa auch Urteil des BVGer B-552/2015 vom 14 771/2012 vom 25.6.2018, E. 6.4, Wettbewerbsa gau/Cellere gegen WEKO.

392 Vgl. Urteil des BGer 6B_132/2015 vom :

393 Vgl. etwa Urteil des BGer 4A_264/2014 vom 14.11.2017, E. 4.4, Türprodukte; Urteil des bewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im K

394 Vgl. Urteil des BGer 6B_132/2015 vom :

395 Vgl. etwa Urteil des BVGer B-552/2015 ı

ussten, nahmen die 13 bzw. zwölf Unternehmen ingstreffen wieder auf.

»n ab 2006 und in Nordbünden ab 2009 nur im len Zuteilungstreffen bzw. Zuteilungen. Das bend, aber gleichermassen an Zuteilungen beteiligt

ın Unternehmen und Zwecksetzung

eteiligten Unternehmen über den Inhalt der Zummenarbeit beschrieben. Unter diesem Beweis- 3; des Konsenses einzugehen.

men «Konsens» und «Zwecksetzung»

en («Konsens» und «Zwecksetzung») sind vorab gen angezeigt: Wie bereits einleitend dargelegt, achen beweisen, aus denen sich der Schluss auf ‚en Rz 104 ff.). Gegenstand der Beweisführung n sein. Äussere Tatsachen beziehen sich auf etazu zählen insbesondere Ereignisse (z. B. Stattahme daran) und Handlungen (z. B. äusserlich nensvertretern an Zuteilungssitzungen). Innere ‘ustande wie etwa den Willen einer Person, eine nsbesondere auch Absichten, Motive, Vorstellun- 3edeutung von Handlungen. Eine (innere) Tatsarn ein (natürlicher) Konsens zwischen Unterneh- ımenarbeit im Rahmen von Zuteilungssitzungen

ache bedarf es naturgemäss immer dann eines e Person, um deren Willen, Absicht, Vorstellung jreisgeben will oder wenn die Person das Vorliet.3%? Dementsprechend kann der Nachweis des nd Zweck der Zusammenarbeit auch mittels indi- 1 beweismässigen Nachweis, dass ein Unternehigt war, bedarf es nicht notwendigerweise eines drucklichen «Rahmenvereinbarung» oder einer ens. Ein Konsens kann auch mundlich oder konxines solchen Konsenses kann im Einzelfall z. B. frecht auch bezüglich des Nachweises der Erfülausseren Tatsachen auf das Vorliegen der inneiss einzelne «Konsensparteien» eine glaubhafte

.11.2017, E. 4.4, Türprodukte; Urteil des BVGer Bbreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aar-

21.4.2015, E. 2.2.2.

vom 17.10.2014, E. 3.2; Urteil des BVGer B-552/2015 BVGer B-771/2012 vom 25.6.2018, E. 6.4.4.6, Wettanton Aargau/Cellere gegen WEKO.

21.4.2015, E. 2.2.2. vom 14.11.2017, E.4.4, Türprodukte.

Auskunft über das Vorliegen des Konsens chen.°% B.3.2.3.2 Massgebliche Beweismittel

254. Betreffend den Konsens und die ge folgenden Beweismittel zu beachten:

Parteiauskünfte

255. Die Implenia gibt in ihrer Selbstanzeig zwölf Unternehmen im Rahmen der Zuteilu bündner Gemeinden (ohne Misox) und vi Südbünden vergebenen Strassenbauprojek nem Wert von rund CHF 50 000) untereinai genofferten sowie Subunternehmerofferten Strassenbauprojekte führt die Implenia au: der betroffenen Projekte an Zuteilungssitzı von Offerten jeweils gemeinsam entschiede pen sowie einer Obergruppe), wer von den ten solle. Dabei hätten die Unternehmen ge achtet, dass jedes Unternehmen ausrei Unternehmen im Laufe eines Kalenderjahr zudem für jedes der beteiligten Unternehn che im Laufe des Kalenderjahres erreicht w trollliste» betreffend Quoten gegeben. Je« dass seine Quote erfüllt werde. Zur Umsetz seien sodann die Höhen der Angebotssur gemeinsam designierte Zuschlagsempfäng: te (Schutzempfänger). Die übrigen Unterne here Angebotssummen abgegeben (Stützo Form der Zusammenarbeit habe nicht bei je Unternehmen an die gemeinsamen Abma insgesamt rund 470 in Nordbünden und ‘ den Jahren 2006 bis und mit 2010 (Auftrags Implenia von den übrigen 11 Unternehme könne sie nicht benennen, da bei der Imp kaum Dokumente vorhanden seien und die nisse auf die Erinnerung weniger Personen

256. Die Walo gibt in ihrer Selbstanzeige a den Zuteilungssitzungen in Nordbünden un: in Untergruppen über die Zuteilung der von Kanton Graubünden in Nordbünden und \ entscheiden. Bei den Entscheidungen übe beteiligten Unternehmen Kriterien wie Lage rücksichtigt. Damit jedes Unternehmen im senbauprojekte erhielt, hätten zudem für j Anteilsquoten bestanden, welche im Laufe die Walo habe in den Jahren 2004 bis 2008

396 Vgl. z. B. Urteil des BVGer B-771/2012 \ den im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau

397 Vgl. zu diesen Ausführungen Act. IX.A.3

es zwischen allen beteiligten Unternehmen mameinsame Zwecksetzung sind insbesondere die

e an, die Zusammenarbeit zwischen den 13 bzw. ingssitzungen habe dazu gedient, die von Grau- 9m Kanton Graubünden in Nordbünden und in te (ab einem Wert von CHF 30 000, später ab einder aufzuteilen. Nicht erfasst gewesen seien Eiim Bereich Strassenbau. Bezüglich der erfassten 5, die beteiligten Unternehmen hätten bezüglich ingen kurz vor Ablauf der Frist zur Einreichung n (in der Gruppe Nord ab ca. 2006 in Untergrup- 13 bzw. zwölf Unternehmen den Zuschlag erhal- :rade zu Beginn eines Kalenderjahres darauf gechend beschäftigt gewesen sei. Damit jedes ss genügend Strassenbauprojekte erhielt, hätten 1en vorbestimmte Anteilsquoten bestanden, welerden sollten. Es habe keine gemeinsame «Kon- Jes Unternehmen habe selbst darauf geachtet, ung der projektbezogenen Zuteilungsbeschlüsse nmen gemeinsam festgelegt worden, wobei der ar die niedrigste Angebotssumme einreichen sollhmen hätten bei der jeweiligen Vergabestelle höferten) oder gar kein Angebot eingereicht. Diese dem Projekt funktioniert, da sich nicht immer alle chungen gehalten hätten. Die Implenia benennt Südbünden vergebene Strassenbauprojekte aus wert insgesamt ca. CHF 115 Mio.), bei denen die n Stützofferten erhalten habe. Weitere Projekte lenia bezüglich des Untersuchungsgegenstands Implenia damit für die Rekonstruktion der Ereig- ([...] und [...]) angewiesen sei.°°”

n, die 13 bzw. zwölf Unternehmen hätten sich an d Südbünden getroffen, um gemeinsam und/oder Graubündner Gemeinden (ohne Misox) und vom Südbünden vergebenen Strassenbauprojekte zu r den jeweiligen Zuschlagsempfänger hätten die > des Objekts und Beziehung zum Bauherrn be- Laufe eines Kalenderjahres ausreichend Strassdes der beteiligten Unternehmen vorbestimmte des Kalenderjahres erreicht werden sollten. Für stets eine Quote von etwa 9-10 % gegolten (ca.

‚om 25.6.2018, E. 6.5.5.8 Bst. c), Wettbewerbsabre- /Cellere gegen WEKO.

; IX.A.8; IX.A.11, S. 2-6; IX.A.13, IX.A.28, S. 2-16;

6 % für Nordbünden, rund 4 % für Südbüt VBU-Präsidenten geführte gemeinsame « gegeben. Diese sei regelmässig aktualis 2005/2006 habe jedes Unternehmen selbs' eine gemeinsame Liste als heikel empfunde zogenen Zuteilungsbeschlüsse seien sodaı festgelegt worden, wobei der gemeinsam Angebotssumme einreichen sollte (Schutze der jeweiligen Vergabestelle höhere Angel kein Angebot eingereicht. Die Höhe der Ai bünden in der Regel folgendermassen fe: nächst seine Offerten gerechnet. Sodann s: bestimmt worden, wie hoch der designie Südbünden sei diese «Mittelwertmethode schlagsempfänger in der Regel auf die tief designierten Zuschlagsempfänger keine üb gesamt rund 460 in Nordbünden und Südb 2004 bis 2009 (Auftragswert insgesamt run schäftsführer von Walo davon ausgehe, das

257. Die Cellere gibt in ihrer Selbstanzeige an den Zuteilungssitzungen in Nordbund und/oder in Untergruppen Uber die Zuteilur projekten zu entscheiden. In den meisten F vergebene Strassenbauprojekte gegangen. jeweiligen Zuschlagsempfanger hatten die 1991 gemeinsam festgelegte Anteilsquoten se Anteilsquoten seien anhand der Faktore tels der bezogenen Mischgutmenge (Asph diesen Anteilsquoten sollte gewahrleistet

nehmen im Laufe eines Kalenderjahrs aus Unternehmen hatten die folgenden ungefah se): Implenia: 15,5-16,5 %, Prader: 11,5 Frey/Toldo: 4,5-5,5 %, Schlub Nord: 4,5-5 und Schlub Süd: 2,5-3,5 %. Wenn gemäs: ein gleichberechtigter Anspruch auf ein bes lung auch Kriterien wie Lage des Objekts, eine Rolle gespielt. Zwischen 2002 und 20C same «Kontrollliste» betreffend Einhaltung an die übrigen Beteiligten zugestellt. Danac tung seiner Quote geachtet. Zur Umsetzun schlüsse seien sodann die Höhen der Ange bei der gemeinsam designierte Zuschl: einreichen sollte (Schutzempfänger). Die

Vergabestelle höhere Angebotssummen al eingereicht. Die Höhe der Angebotssumm: Südbünden in der Regel folgendermassen | nächst seine Offerten gerechnet. Der Mitte

398 Der genaue Auftragswert ist den Wettbe deten Projekte die Angebotssummen vorliegen ı welche bisweilen eine Stützofferte war.

399 Vgl. zu diesen Ausführungen Act. IX.E.7 0457).

ıden). Zumindest 2004 habe es noch eine vom Kontrollliste» betreffend Einhaltung der Quoten ert an die VBU-Mitglieder verteilt worden. Ab ' auf die Einhaltung der Quote geachtet, da man :n habe. Zur Umsetzung der einzelnen projektbe- ın die Höhen der Angebotssummen gemeinsam designierte Zuschlagsempfänger die niedrigste mpfänger). Die übrigen Unternehmen hätten bei yotssummen abgegeben (Stützofferten) oder gar ngebotssumme der Gewinnerofferte sei in Nordstgelegt worden: Jedes Unternehmen habe zuei aufgrund des Mittels der errechneten Summen arte Zuschlagsempfänger einzugeben habe. In » nicht angewandt worden; dort habe der Zuste Offerte runtergehen müssen. Man habe dem erhöhten Preise gegönnt. Die Walo benennt insunden vergebene Strassenbauprojekte der Jahre d CHF 135 Mio.)?%®, bei denen der damalige Gess es zu Abreden gekommen sei.”

> an, die 13 bzw. zwölf Unternehmen hätten sich en und Südbünden getroffen, um gemeinsam 1g von in Graubünden vergebenen Strassenbauällen sei es um aktuelle kommunal oder kantonal Bei den gemeinsamen Entscheidungen über den beteiligten Unternehmen in erster Linie im Jahr der beteiligten Unternehmen berücksichtigt. Die- ın Umsatz und Personalmenge gebildet und mitaltbeton) je Unternehmen überprüft worden. Mit werden, dass die beteiligten Strassenbauunterreichend Strassenbauprojekte erhielten. Für die ren Anteilsquoten gegolten (geordnet nach Grös- -12,5 %, Casty: 10-11 %, Walo: 9-10 %, Va- 5-8,5 %, Hew: 5,5-6,5 %, Käppeli: 5,5-6,5 %, ‚5 %, Centorame: 4-5 %, Foser&Hitz: 3,5-4,5 % > Anteilsquote zwischen mehreren Interessenten timmtes Projekt bestand, so hätten bei der Zutei- Beziehung zum Bauherrn und freie Kapazitäten 7 habe [...] von der Palatini/Cellere eine gemeinder Quoten geführt und regelmässig aktualisiert h habe jedes Unternehmen selbst auf die Einhalg der einzelnen projektbezogenen Zuteilungsbe- -botssummen gemeinsam festgelegt worden, woagsempfanger die niedrigste Angebotssumme übrigen Unternehmen hätten bei der jeweiligen gegeben (Stützofferten) oder gar kein Angebot > der Gewinnerofferte sei in Nordbünden wie in festgelegt worden: Jedes Unternehmen habe zu- Iwert aller Angebotssummen sei sodann als Anwerbsbehörden nicht bekannt, da nicht für alle gemelind die Walo nur ihre Angebotssumme genannt hat,

, IX.E.8-1X.E.11, IX.E.14, IX.E.18; Act. VIl.C.7 (22- gebotssumme der designierten Gewinnero häufig relativ viele Offerten gab, seien vo! niedrigste Angebotssumme gestrichen wor: bünden und Südbünden vergebene Strass (Auftragswert insgesamt ca. CHF 9,8 Mio.) nehmen Stützofferten erhalten habe. Weite Stützofferten zugunsten anderer Unternehn werden, da die Cellere ihre Offerten nicht aı Preisfestlegungen hätten Preisstabilität gel im Sommer 2010 sei das Preisniveau deme

258. Die Centorame gibt in ihrer Selbstan: sich an den Zuteilungssitzungen in Nordbt tergruppen über die Zuteilung von in Graub scheiden. In den meisten Zuteilungssitzung es um aktuelle vom Kanton vergebene Str: weilen seien auch aktuelle kommunale ¢ worden. An den Zuteilungstreffen hätten di tuell ausgeschriebene Projekte entschiede solle. Dabei seien Anteilsquoten berücksicl eines Kalenderjahres ausreichend Strasse: dele es sich um die von der Cellere genan jektbezogenen Zuteilungsbeschlüsse seier meinsam festgelegt worden, wobei der g niedrigste Angebotssumme einreichen sollt hätten bei der jeweiligen Vergabestelle höh oder gar kein Angebot eingereicht. Die Höh Nordbünden in der Regel folgendermasse zunächst seine Offerten gerechnet. Die höc strichen worden. Aus den übrigen Angebot: den. Der Mittelwert aller Angebotssummeı winnerofferte verwendet worden. Die ge anhand der «Mittelwertmethode» hätten zu bünden geführt. Geschätzt seien die Preise

259. Während der Untersuchung verneinte die Schlub zunächst eine Zusammenarbeit getroffen, um über das Lehrlingswesen, Be chen.*% Abgesehen von diesen Gesellscha Verfahrensparteien vor Antragsversand zu nicht geaussert.

260. Mit ihren Stellungnahmen zum Antra Centorame, die Hew, die Schlub, die Toldc Antrag des Sekretariats (siehe oben Rz 8: schen den 13 bzw. zwölf Unternehmen in 1 den: Die 13 bzw. zwölf Unternehmen seien

400 Vgl. zu diesen Ausführungen Act. IX.F.1 0457).

401 Vgl. zu diesen Ausführungen Act. VII.E.

402 Vgl. zu diesen Ausführungen Act. IV.013 (22-0457).

403 Act. V.134; V.155; V.156; V.232; V.233;

404 Vgl. Act. V.16-V.29 (22-0457); Rz 201-

fferte verwendet worden. In Nordbünden, wo es r der Mittelwertberechnung die höchste und die den. Die Cellere benennt insgesamt 31 in Nordenbauprojekte der Jahre 2008 bis und mit 2010 , bei denen die Cellere von den übrigen Untersre Projekte, etwa solche, bei denen die Cellere ren eingereicht habe, könnten nicht rekonstruiert chiviert habe. Die gemeinsamen Zuteilungen und jyracht. Nach dem Ende der Zuteilungssitzungen ntsprechend stetig gesunken.“

zeige an, die 13 bzw. zwölf Unternehmen hätten inden getroffen, um gemeinsam und/oder in Unünden vergebenen Strassenbauprojekten zu entjen, in denen die Centorame anwesend war, sei assenbauprojekte in Nordbünden gegangen. Bistrassenbauprojekte in Nordbünden besprochen > anwesenden Personen zunächst betreffend akn, welches Unternehmen den Zuschlag erhalten ıtigt worden, damit jedes Unternehmen im Laufe ıbauprojekte erhielt. Bei den Anteilsquoten hannten Quoten. Zur Umsetzung der einzelnen pro- 1 sodann die Höhen der Angebotssummen geemeinsam designierte Zuschlagsempfänger die e (Schutzempfänger). Die übrigen Unternehmen ere Angebotssummen abgegeben (Stützofferten) e der Angebotssumme der Gewinnerofferte sei in n festgelegt worden: Jedes Unternehmen habe ‚hste und die niedrigste Offerte seien sodann gessummen sei sodann der Mittelwert gebildet wor- 1 sei als Angebotssumme der designierten Gemeinsamen Zuteilungen und Preisfestlegungen überhöhten Preisen für den Belagsbau in Grau- 5-10 % zu hoch gewesen."

n die Hew, die Kappeli, die KIBAG, die Toldo und oder führten aus, die Unternehmen hätten sich rufsmessen oder die Bildung von ARGE zu spreften und den Selbstanzeigerinnen hatten sich die m Beweisthema «Konsens und Zwecksetzung»

g des Sekretariats anerkannten die Cellere, die und die Zindel/Prader den Sachverhalt gemäss f.88, 94 f., 97).*® Gemäss Antrag*™ habe zwiatsächlicher Hinsicht folgender Konsens bestanübereingekommen, wenn möglich alle von Grau-

V.237; V.240; V.243; V.246 (22-0457). 235 des Antrags.

bündner Gemeinden (ohne Misox) und

Südbünden vergebenen Strassenbauproje wollten die beteiligten bzw. interessierten | an Zuteilungssitzungen kurz vor Ablauf de meinsam entscheiden, wer von ihnen ein be ternehmen im Laufe eines Kalenderjahres | für jedes der beteiligten Unternehmen die den, welche im Laufe des Kalenderjahres Prader: 11,5-12,5 %, Casty: 10-11 %, V ni/Cellere: 7,5-8,5 %, Hew: 5,5-6,5 %, Kä Nord: 4,5-5,5 %, Centorame: 4-5 %, Foser setzung der an den Zuteilungssitzungen g gemeinsame Festlegung der Höhe der Ang sam designierte Zuschlagsempfänger die (Schutzempfänger). Die übrigen Unternehn re Angebotssummen abgeben sollen (Stütz (bid supression). Es sei Konsens zwischen Bestimmung der Höhe der Angebotssumm die «Mittelwertmethode» angewandt werde ternehmen im Rahmen der Zuteilungstreffer telwert aller Angebotssummen sei sodann é ferte verwendet worden. Die übrigen Unterr über dem Mittelwert lagen. In Nordbünden, hätten die beteiligten Unternehmen vor der rigste Angebotssumme gestrichen. Mit

zwölf Unternehmen bezweckt, den Konkurr zu verringern und die Preise für Strassenb: zu erzielen. Die Zuteilungen hätten der Sic Unternehmen gedient. Die gemeinsame Zie zwölf Unternehmen jedenfalls in der Zeit zw

261. Darüber hinaus sind die Stellungnah auf das Beweisthema «Beteiligte Persone! sen zusammenzufassen.

- Die A. Kappeli’s Söhne AG und die B zwar vereinzelt Abreden bei den Zui AG seien solche aber nicht nachgewi beschriebenen Ausmass habe jedenf brüche in den zweiten Jahreshälften gegangen sei. Die Analyse der Offertc werden. Hilfsweise macht die Käppeli fasst und keine Gemeindeprojekte. Di beteiligt.*°°

- Die Foser behauptet, sie habe spates zelten Zuteilungen teilgenommen. Ein benen Ausmass habe zu keinem Zei che ab den zweiten Jahreshälften ge: um einzelne Abreden gegangen sei. / geleitet werden. Es sei zudem imme zu verhandeln, was nicht gelungen s

405 Act. V.238, Rz 16 ff. (22-0457).

vom Kanton Graubünden in Nordbünden und kte untereinander aufzuteilen. Gemäss Antrag Jnternehmen bezüglich der betroffenen Projekte r Frist zur Einreichung von Offerten jeweils gestimmtes Projekt erhalten sollte. Damit jedes Unausreichend Strassenbauprojekte erhielte, hätten folgenden vorbestimmten Anteilsquoten bestanerreicht werden sollten: Implenia: 15,5-16,5 %, Valo: 9-10 %, Vago/KIBAG: 7,5-8,5 %, Palatippeli: 5,5-6,5 %, Frey/Toldo: 4,5-5,5 %, Schlub : 3,5-4,5 % und Schlub Süd: 2,5-3,5 %. Die Umetroffenen Zuteilungsbeschlüsse hätte durch die ebotssummen erfolgen sollen, wobei der gemein- : niedrigste Angebotssumme einreichen sollte en hätten bei der jeweiligen Vergabestelle höheofferten) oder gar kein Angebot einreichen sollen den beteiligten Unternehmen gewesen, dass zur e der designierten Gewinnerofferte in der Regel n sollte. Diese habe vorgesehen, dass jedes Un- 1 zunächst seine Offerten rechnen sollte. Der Mit- Is Angebotssumme der designierten Gewinnerof- 1ehmen hätten Offerten einreichen sollen, welche wo es häufig relativ viele Offerten gegeben habe, _Mittelwertberechnung die höchste und die nieddieser Zusammenarbeit hätten die 13 bzw. enzdruck zwischen den beteiligten Unternehmen u zu stabilisieren bzw. ein besseres Preisniveau herung der Gewinnmargen bzw. Einnahmen der I- und Zwecksetzung habe zwischen den 13 bzw. ischen 2004 und Mai 2010 bestanden.

men der Untersuchungsadressatinnen in Bezug 1 und Strassenbauunternehmen» folgendermasianchi Holding AG erklärten, es habe nach 2004 eilungstreffen gegeben. Der A. Kappeli’s Söhne esen. Ein Zuteilungskonsens im vom Sekretariat alls nicht bestanden, da es immer wieder Untergegeben habe und es nur um einzelne Abreden Jaten könne nicht als Beweismittel herangezogen | geltend, der Konsens habe nur Nordbünden er- e Käppeli habe sich so oder so nicht am Konsens

tens ab 16. März 2007 nicht mehr an den verein- Zuteilungskonsens im vom Sekretariat beschriepunkt bestanden, da es immer wieder Unterbrügeben habe und es bei den Zuteilungstreffen nur \us der Analyse der Offertdaten könne nichts ab- - wieder versucht worden, die Anteilsquoten neu ei. Dies zeige, dass die Anteilsquoten nicht von einem Konsens getragen worden seie sens habe nur bis 2009 bestanden bz

- Die Huppi AG Wallisellen macht gelt Frühjahr 2009 an Absprachen beteilig Konsenses.*%

- Ohne konkret auf das Beweisthema schal geltend, dass der Beweis eine nicht erbracht sei. Sie begrundet dies me von [...] nicht verwertbar sei, das die Dokumentenbeweise keinen Bewe

_ In den übrigen drei Stellungnahmen sich keinerlei Angaben zum Beweist ternehmen» (vgl. Rz 86, 91, 96).

Angaben von Dritten

262. Der Zeuge [...] (u. a. ehemaliger [...' Mitgliedsunternehmen hätten sich an den z der in Untergruppen über die Zuteilung der Gemeinden ausgeschriebenen Strassenba gemeinsam die Angebotssummen festzule dass diese für die Zuteilungsentscheidung Quoten aus, diese seien auf der Grundlag: Unternehmen gebildet worden. *”

Dokumentenbeweise

263. Bei den Hausdurchsuchungen wurde stellt, aus welchen sich indizienweise Ziel Kalendereinträge, Protokolle, E-Mails und | Rz 208 aufgeführt. Ausdrücklich erwähnt se te:

- Es liegen «Anteilsquoten-Kontroll-List

- Bei der Kappeli wurden Dokumente si lisellen und der Käppeli betreffend « Jahr 2000 enthalten. Darin heisst es | che im Kanton Graubünden u. a.: « Strassenbauunternehmen), 100 %»*": im ganzen Tatigkeitsgebiet. Dies ha

406 Act. V.221, Rz 22 ff, 44 ff. (22.0457).

407 Vgl. etwa Act. V.190, Rz 98 f. (22.0457). 408 Act. V.192, Rz 9 ff. (22-0457).

409 Vgl. zu diesen Ausführungen Act. 11.002 Das Protokoll der Zeugeneinvernahme ist verwe

111.0.078; 111.0.080; 111.0.131-111.0133; 111.0.137;

a Vgl. etwa die eingereichten Listen gemä

»n. Hilfsweise macht die Foser geltend, der Konw. sie habe sich nur bis März 2007 beteiligt.*°®

and, die Casty Bau AG habe sich höchstens bis t. Sie macht keine Angaben zum Bestehen eines

«Konsens» einzugehen, macht die KIBAG paur Kartellgesetzverletzung gegenüber der KIBAG damit, dass das Protokoll der Zeugeneinvernahss die Selbstanzeigen widersprüchlich seien und iswert hätten. *%

(der Catram, der Implenia und der Walo) finden hema «Beteiligte Personen und Strassenbauun-

| der KIBAG) gab an, die jeweiligen VBU-/VGR- Zuteilungssitzungen getroffen, um gemeinsam oin Nordbünden und Südbünden von Kanton und uprojekte zu entscheiden und dementsprechend gen. Er bestätigte die Existenz von Quoten und | berücksichtigt wurden; [...] führt bezüglich der > der vergangenen Belagsbezüge der beteiligten

n Dokumente und elektronische Daten sicherge- und Zweck der Zusammenarbeit ergeben (z.B. Notizen).*'° Diese wurden bereits in Rz 175 und ien an dieser Stelle die nachfolgenden Dokumenan» von einzelnen Unternehmen vor.*""

chergestellt, welche Analysen der Hüppi AG Wallen Strassenbaumarkt in Graubünden aus dem yetreffend die Organisation der Strassenbaubran- «Organisiert in der VBU (Vereinigung Bündner ‘sowie: «Der Strassenbau ist sehr gut organisiert ' unter anderem folgende Auswirkungen: hohes

(22-0457), insbesondere Rz 249 ff., 429 ff., 462 ff. rtbar; siehe oben Rz 107 ff.

111.0.141; 111.0.143; 111.0.061.

ss Act. IX.A.35 und IX.A.37 sowie Act. IX.F.4, S. 14.

Preisniveau, ... verzögerte Restrukt kommen nur von den Bauherren».*"?

- Zu erwahnen ist erneut die bei der He ([Vertreter] der Hew) an [...] ([...] AG) dem Entwurf VR-Protokoll 2011 heis: sturz von 5 % stattgefunden. Dies ha lern vollig verkracht ist. Lediglich 5 O sprochen. Strabag funkt immer drei Implenia hat sich auch abgemeldet. L len Preisniveau ist.». In der E-Mail ve sage «Lediglich 5 Offerten habe man funkt immer drein. Walo sitzt nicht mı abgemeldet. Die Folge ist, dass maı Sein Streichungsverlangen begründe Keine Erwähnung des Gesagten im P

264. Auch liegen der WEKO betreffend 32 ner Gemeinden vergebene Strassen- U CHF 1729 Mio.) die Offertoffnungsprotokoll dazu auch Rz 142 ff.). Diese Dokumente wı Zuteilung und eine gemeinsame Festlegung

265. Vertieft wird auf die vorgenannten E weiswürdigung eingegangen, soweit dies | von Bedeutung ist.

B.3.2.3.3 Beweiswürdigung

266. Nachfolgend werden die genannten E eines Konsenses über den Inhalt der Zusa beurteilt (siehe Rz 267 ff.). Anschliessend gangen («Zweck», siehe Rz 278 ff.). Absct Dauer des Bestehens des Konsenses sowi ner Unternehmen zu würdigen (siehe Rz 28

Konsens über das Ziel

267. Aus den Angaben der Selbstanzeige mend hervor, dass die Zusammenarbeit de! teilungssitzungen dazu diente, wenn möglic Misox) und vom Kanton Graubünden in No bauprojekte anhand eines Quotensystems gebotssummen untereinander aufzuteilen. des Zeugen werden von der Hew, der Schl lich bestätigt, da diese Gesellschaften den erkannt haben (vgl. Rz 260). Aus den Stell len, der Implenia und der Walo zum Antra A. Käppeli’s Söhne AG und die Bianchi Hol gegen das vorgenannte Ziel bzw. das Aust

413 Act. lll.J.089, S. 6. 414 Act. Ill.0.078.

415 Siehe Act. V1.001 ff.

urierung der Strassenbaubranche, Innovationen

w sichergestellte E-Mail vom 9. Mai 2011 von [...]

inkl. angefügter Entwurf VR-Protokoll 2011.*'* In st es wie erwähnt: «Im Belagsbau hat ein Preist stark damit zu tun, dass man unter den Belägfferten habe man dieses Jahr unter einander be- 1. Walo sitzt nicht mehr an den runden Tisch. ie Folge ist, dass man heute auf einem miserabrlangte [...] von [...] die Streichung der Textpasdieses Jahr unter einander besprochen. Strabag ahr an den runden Tisch. Implenia hat sich auch 1 heute auf einem miserablen Preisniveau ist.». te [...] in der E-Mail spezifisch so: «Trakt. 2 TB: rotokoll (WEKO)».

52 vom Kanton Graubünden und den Graubündnd Tiefbauprojekte (Gesamtauftragswert rund > und teilweise die Vergabeentscheide vor (siehe ırden darauf untersucht, ob sie eine gemeinsame | der Höhe der Angebotssummen indizieren.*'®

eweismittel im Rahmen der nachfolgenden Beür die kartellrechtsrelevanten Beweisergebnisse

eweismittel zunächst in Bezug auf das Vorliegen mmenarbeit im Rahmen der Zuteilungssitzungen wird auf die gemeinsame Zwecksetzung eingelliessend sind die Beweismittel in Bezug auf die e hinsichtlich der individuellen Beteiligung einzel- 2 ff. und Rz 284 ff.).

rinnen sowie des Zeugen [...] geht Ubereinstim- 13 bzw. zwölf Unternehmen im Rahmen der Zush sämtliche von Graubündner Gemeinden (ohne rdbünden und Südbünden vergebenen Strassen- und mittels gemeinsamer Festlegungen der An- Diese Angaben der Selbstanzeigerinnen sowie ub, der Toldo sowie der Zindel/Prader ausdrück- Sachverhalt gemäss Antrag des Sekretariats anungnahmen der Catram, der Hüppi AG Walliselg ergibt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges. Die Jing AG, die Foser und die KIBAG bestreiten hinnass der gemeinsamen Zielsetzung gemäss Antrag des Sekretariats sowie — hilfsweise - i Auf Letzteres ist im Rahmen eines gesonde

268. Die vorliegenden Beweismittel werde Beweiswürdigung auf ihre beweismässige | blick auf Angaben von Personen: Eine Aus glaubhaft, wenn sie frei von inneren Wider: taillierungsgrad unter Beachtung von über klang mit anderen (objektiven) Beweismittel

269. Vorliegend ist zunächst zu beachten, des Zeugen betreffend das gemeinsame Zi Aufteilung aller im Kanton Graubünden kan bauprojekte (ohne Misox) zu erreichen, frei aufweisen. So erscheint eine derartige Ziels in Gruppen und Untergruppen plausibel, v bzw. zwölf Unternehmen im Bereich Offer meinsame Umsatzanteile von rund 85 % | wenig Konkurrenz von externen Unterneh plausibel, berücksichtigt man, dass der Ka bauprojekte vor allem zu Beginn eines Kal Auftragsbücher der beteiligten Unternehm («Saisonalität der Vergaben»; siehe Rz 13 Jahreshälfte erlaubten es daher den 13 bzw modus operandi bestmöglich «einen Teil ¢ beachten, dass auch die Aussagen einiger fanden, welche einzig der Besprechung de gen ARGE gedient hätten, in sich schlüssig

270. Gegenüber den letztgenannten Auss; gerinnen sowie des Zeugen einen höhere: Realkennzeichen, auf. So sind etwa die A Höhe von Anteilsquoten und von «Kontrolll ter- und Obergruppen, der konkrete Zuteil Gemeinsame Festlegung der Angebotssun von konkret betroffenen Projekten sowie die lität) Details, welche die eingangs erwähnte durch mehrere Beweismittel verifizierbar

Rz 271 ff. und 314 ff.). Soweit sich die Ubri men Treffen äussern und angeben, es hätt dung, zu Berufsmessen und zu allfälligen A ternehmen hingegen nicht weiter substan Treffen, Teilnehmer der Treffen, Ergebnis Projekte etc.).41” Auch ist nicht ersichtlich, v nehmen notwendig wären, wenn lediglich

rufsmessen und zu allfälligen ARGE stattfin:

271. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben angibt, dass er als Unternehmensvertreter sen sei und an der Zuteilung mitgewirkt hal

416 Vgl. etwa Verfügung der WEKO vom 8.7 abrufbar auf der Homepage der Wettbewerbsbe aufgerufen am 19.8.2019.

hre Beteiligung an einem Konsens (vgl. Rz 261). rten Abschnitts einzugehen (siehe Rz 284 ff.).

»n nachfolgend im Rahmen einer umfassenden Jberzeugungskraft hin geprüft. Dabei gilt im Hinssage oder eine Stellungnahme ist insbesondere spruchen und Logikbrüchen ist, einen hohen Dejrüfbaren Realkennzeichen aufweist und im Einn (insbesondere Urkundenbeweisen) steht.*"®

dass die Angaben der Selbstanzeigerinnen sowie el, mittels gemeinsamer Preisfestsetzungen eine tonal und kommunal ausgeschriebener Strassenvon Widersprüchen sind und keine Logikbrüche etzung vor dem Hintergrund der häufigen Treffen or allem wenn berücksichtigt wird, dass die 13 ıtlich ausgeschriebene Strassenbauprojekte geatten (siehe oben Rz 153 ff.). Damit hatten sie men zu befürchten. Ein solches Ziel ist zudem nton Graubünden und die Gemeinden Strassenenderjahres und im Paket ausschrieben und die en zu diesem Zeitpunkt noch nicht voll waren 8 ff.). Die häufigen Treffen jeweils in der ersten '. zwölf Unternehmen im Rahmen des eingeübten Jes Kuchens abzubekommen». Allerdings ist zu Parteien, wonach höchst selten Sitzungen stattr Lehrlingsausbildung, Berufsmessen und allfälli- und frei von Widersprüchen sind.

ıgen weisen indes die Angaben der Selbstanzei- 1 Detaillierungsgrad, insbesondere in Bezug auf t der betroffenen Projekte, die Existenz und die sten», die Existenz und Funktionsweise von Unungsablauf (1. Entscheidung über Gewinner, 2. ımen anhand der «Mittelwertmethode»), Namen > Auswirkungen der Zusammenarbeit (Preisstabi- Zielsetzung plausibel machen und zudem jeweils sind (siehe zu diesem Abgleich insbesondere gen Verfahrensparteien zum Ziel von gemeinsaen allenfalls Besprechungen zur Lehrlingsausbil- .RGE stattgefunden, so wird dies von diesen Untiiert (z. B. konkreter Ort und Zeitpunkt solcher der Treffen betreffend ARGE, konkrete ARGE- ‚eshalb häufige Treffen aller 13 bzw. zwölf Unter- Besprechungen zur Lehrlingsausbildung, zu Beden sollten.

des Zeugen [...] spricht zudem, dass der Zeuge selbst an den Zuteilungstreffen anwesend geweoe und er im fraglichen Zeitraum tatsächlich Ver-

.2016 i.S. Bauleistungen See-Gaster, Rz 127 m.w.N.; hörden unter <www.weko.admin.ch> >Aktuell; zuletzt

003 ff. (22-0457).

treter von beteiligten Unternehmen bzw. d 2006: [eine Verfügungsadressatin], ab 2008 ten der Selbstanzeigerinnen als beteiligte F der Angaben der vier Selbstanzeigerinnen s diese Angaben jeweils im Einklang mit Ubr Dokumentenbeweise) stehen.

272. So stimmen die Angaben der Selbsta rame und des Zeugen [...] betreffend den ir ein. Wären die Aussagen nur erfunden, so Selbstanzeigerinnen und des Zeugen [...] ¢ Angaben auch zu den Details kongruent sin

- Die Selbstanzeigerinnen und der Zeu betroffenen Projekte. So geben alle a Nordbunden und Südbünden sowie ' vergebenen Strassenbauprojekte vo! dass die Zusammenarbeit darauf < Selbstanzeigerinnen konkrete Projekt Festlegungen der Angebotssummen « jekte. Der Einwand der Käppeli, es se teilen (vgl. Rz 261), überzeugt vor die Käppeli (siehe Antrag 4 gemäss Rz keine weiteren Untersuchungsmassn:z

- Soweit die Cellere weitere betroffene ten, Privatofferten), kann dies hingec diesem Zusammenhang ist darauf hir stimmte Vergaben nach bestimmten verfahren) betroffen sein sollten bzw. weder aus den Selbstanzeigen noch zeugung der WEKO zumindest teilwe jekte zugeteilt werden sollten bzw. wt per se nur Projekte ab einem gewiss wiesen, da andere Unternehmen eine zu berücksichtigen, dass die Implenia jekte gemeldet hat, bezüglich derer Höhe der Angebotssummen festgelec summe unter CHF 50 000 bzw. CHF mittel vor, welches in Übereinstimmu Wert von weniger als CHF 50 000 indi

418 Vgl. Handelsregisterauszüge der Gesell

419 Siehe nur Act. IX.A.11, S. 3; IX.E.7, Rz °

420 Dies steht im Übrigen im Widerspruch zı

Auskunftsverlangen des Sekretariats vom 19.12 ferten seien nicht erfasst gewesen; vgl. Act. 111.0

421 So die Cellere neu in ihrer Antwort auf d 19.12.2018 in Act. 111.033 (22-0457). Dies steht i z.B. IX.F.5, S. 3.

424 Vgl. Act. IX.F.4, S. 14.

ort angestellt war (ab 2003: Casty Bau AG, ab 3: [eine Verfügungsadressatin])*'® sowie von Seierson bezeichnet wird.*'? Für die Glaubhaftigkeit sowie des Zeugen [...] spricht des Weiteren, dass igen vorliegenden Beweismitteln (Aussagen und

nzeigerinnen Implenia, Walo, Cellere und Cento- 1 Rz 267 genannten Inhalt im Wesentlichen Uberwäre nicht zu erwarten, dass die Aussagen der Jleich ausgefallen wären. Kommt hinzu, dass die d. Denn:

ge [...] machen kongruente Angaben zur Art der 1, dass jedenfalls die vom Kanton Graubünden in ‚on den Graubündner Gemeinden (ohne Misox) n der Zusammenarbeit betroffen waren, mithin ibzielte, diese Projekte zuzuteilen. Soweit die e meldeten, bei welchen es zu Zuteilungen und yekommen sei, meldeten sie auch Gemeindeproi nicht darum gegangen, Gemeindeprojekte zuzusem Hintergrund nicht. Entgegen dem Antrag der 82) sind dementsprechend diesbezüglich auch Ihmen zu ergreifen.

» Projektarten nennt (z. B. Subunternehmerofferjen nicht als bewiesen angesehen werden.“° In zuweisen, dass nicht ersichtlich ist, dass nur be- Verfahrensarten (offenes Verfahren, Einladungswaren.*?! Denn eine solche Einschränkung geht der Zeugenaussage hervor, weshalb nach Über- :ise auch freihändig vergebene Strassenbaupro- ırden.*?? Auch die Angabe der Implenia, es seien en Schwellenwert erfasst gewesen, ist nicht bederartige Einschränkung nicht machen. Auch ist selbst — in Übereinstimmung mit der Walo — Progemeinsam der Zuschlagsempfänger sowie die jt worden sei und bei denen die tiefste Angebots- 30 000 lag.** Auch liegt ein objektives Beweisng damit die Zuteilung eines Projekts mit einem ziert.*?*

schaften. 10; IX.F.4, S. 7; Act. VII.E.11 (22-0457), S. 9.

ı ihrem späteren Vorbringen in ihrer Antwort auf das .2018. Dort behauptet die Cellere, Subunternehmerof- 33 (22-0457).

as Auskunftsverlangen des Sekretariats vom

m Widerspruch zu ihrer eigenen Selbstanzeige; vgl.

2 Z. B. Act. IX.E.11, S. 20.

- Die Selbstanzeigerinnen und der Zeu: und Bedeutung der Anteilsquoten so\ gar im Detail alle Anteilsquoten nenne Walo an wie die Walo selbst (rund 10 gleichbare Angaben zur Existenz | Kontrolllisten». Zudem liegen objekti\ die Bedeutung der Anteilsquoten spre 13 bzw. zwölf Unternehmen, welche : Verwaltungsrat Einsitz hatten (vgl. aur gen kannten.*?® Letzteres ermöglicht quoten indizieren in besonderem Mas den Markt aufteilen zu wollen.*7” Sow Konsens hinsichtlich der Quoten best: folgslos) versucht worden sei, die Qu gegen einen Zuteilungskonsens bzw. stätigt im Gegenteil die Bindungswirk Unternehmen tatsächlich unverbindlic beteiligten Unternehmen gerade nicht dern. Denn was in der Zusammenart Mit anderen Worten: Angenommen, ren» Quoten unzufrieden und wollten gerade die Bedeutung der Quoten als

- Die Selbstanzeigerinnen und der Zeuc und Funktionsweise von Unter- und ( Zuteilung von Strassenbauprojekten ( Festlegung der Angebotssummen ar weise der «Mittelwertmethode» wird dass jedes Unternehmen zunächst s Angebotssummen wurde sodann als . te verwendet. Die übrigen Unternehm wert lagen. In Nordbünden, wo es hat ten Unternehmen vor der Mittelwe Angebotssumme. Soweit die Walo die Südbünden nicht angewandt worden sowie die objektiven Beweismittel nic thode auch in Südbünden «in der R Grund ersichtlich, der ein solches Abv die Analyse des Bieterverhaltens der telwertmethode» auch in Südbünden 1

— Die Selbstanzeigerinnen Implenia, W: den Namen der betroffenen Projekte. der Cellere gemeldete betroffene Str Listen der Walo. Die Walo gibt mithin

425 Vgl. etwa die eingereichten Listen gema

427 Vgl. RPW 2008/1, 85 Rz 91 ff., Tessin; \ tungen See-Gaster, publiziert im Internet unter 19.8.2019.

ge [...] machen kongruente Angaben zu Existenz vie zu den «Kontrolllisten». Die Cellere kann so- :n und gibt insbesondere denselben Anteil für die %). Auch machen die Walo und die Cellere ver- und Abschaffung der gemeinsamen «Quoten- 'e Beweismittel vor, welche für die Existenz und >chen.*2® Zudem ist zu berücksichtigen, dass die alle Aktionäre der Catram AG waren und in deren ch Rz 10 ff.), voneinander die Belagsbezugsmen- = ihnen die Kontrolle der Anteilsquoten. Anteilsse den Willen der beteiligten Gesellschaften, sich eit die Foser hiergegen einwendet, es habe kein anden, was sich daran zeige, dass wiederholt (er- ıote zu ändern (siehe Rz 261), spricht dies nicht die Bedeutung der Quoten. Das Vorbringen beung der Quoten. Denn wären die Quoten für die h bzw. bedeutungslos gewesen, dann hätten die versuchen müssen, sie zu ihren Gunsten zu äneit nicht gilt, muss auch nicht geändert werden. einzelne Unternehmen waren zeitweilig mit «ihdiese deshalb ändern, so manifestiert sich darin Leitlinie für die konkreten Zuteilungsentscheide.

ye [...] machen kongruente Angaben zur Existenz )bergruppen sowie zum der konkrete Ablauf der 1. Entscheidung über Gewinner, 2. Gemeinsame hand der «Mittelwertmethode»). Die Funktionseinheitlich beschrieben: Die Methode sah vor, eine Offerten rechnen sollte. Der Mittelwert aller Angebotssumme der designierten Gewinnerofferen reichten Offerten ein, welche Uber dem Mittelifig relativ viele Offerten gab, strichen die beteiligrtberechnung die höchste und die niedrigste sbezüglich angibt, die «Mittelwertmethode» sei in , ist dies mit Blick auf die Angaben der Cellere ht glaubhaft. Die Cellere gibt an, dass diese Meegel» von Bedeutung war und es ist auch kein veichen plausibel erscheinen liesse. Zudem zeigt offerteinreichenden Unternehmen, dass die «Miteilweise angewendet wurde (siehe Rz 335 f.).

alo und Cellere machen kongruente Angaben zu Insbesondere finden sich von der Implenia und assenbauprojekte auch auf den entsprechenden in Übereinstimmung mit der Implenia und Cellere

ss Act. IX.A.35 und IX.A.37 sowie Act. IX.F.4, S. 14. , II.N.100 ff., 111.0.049. /erfügung der WEKO vom 8.7.2016, Rz 215, Bauleis-

Jell/letzte-entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am an, die Implenia bzw. die Palatini/Cell der Walo eine Stützofferte erhalten. **®

- Die Angaben der Cellere und der Cet beit (Preisstabilitat bzw. «Preiszerfall» kongruent. Dass die Zusammenarbe den übrigen Selbstanzeigerinnen und artige Auswirkungen auch aus den A [...]. Denn arbeiten — wie die Impleni: wesentlichen Konkurrenten eines bes gegenseitig Projekte zuzuteilen und c Mittelwertmethode — aufeinander abzı tät während der Zusammenarbeit un plausibel und nachvollziehbar.*?° Det menarbeit indizieren auch die zwei be Analysen der Hüppi AG Wallisellen u in Graubünden aus dem Jahr 2000 eı tion der Strassenbaubranche im Kar (Vereinigung Bündner Strassenbauun ist sehr gut organisiert im ganzen Ti Auswirkungen: hohes Preisniveau, .. branche, Innovationen kommen nur \ und der Centorame stimmen auch uk Preise im Bereich Strassenbau in de tens ca. 8-10 % zu hoch waren (siehe

- Soweit die KIBAG gegen das Bestehe Selbstanzeigerinnen seien widerspruc

273. Kommt hinzu, dass die Angaben der der Zusammenarbeit im Rahmen der Zuteil kumentenbeweisen (Kalendereinträge, Erv Notizen sowie Beschreibung des Bieterverl hier alle Dokumentenbeweise, welche auch Teilnahme daran als Beweismittel relevant : de Beweismittel seien hier erneut ausdrückl

- Bei der Kappeli, welche genauso wie Bau AG VBU-/VGR-Mitglied war (sie look-Kalendereintrag aus dem Jahr 2( terminierten Treffens ist danach: «Vb von der Casty Bau AG. Daraus folg wurde betreffend Zusammenkunft deı

428 Die Implenia und die Walo machen z. B. Angaben [...]; vgl. Act. IX.E.10, S. 2 ff. und Act. |

429 Vgl. nur RPW 2008/1, 85 Rz 103 ff., 143 vom 25.6.2018, E. 7.3.2, Wettbewerbsabreden i gegen WEKO.

430 Act. 111.J.086, S. 5.

431 Act. Ill.J.089, S. 6. Zum Einwand der HU die Zeit ab 2004 (Act. V.190, Rz 114 f.) siehe Rz

111.0.080; 111.0.131-111.0133; 111.0.137; 111.0.141;

433 Act. 111.J.101.

are habe bei diesen Projekten unter anderem von

itorame zu den Auswirkungen der Zusammenarnach Ende der Zusammenarbeit) sind ebenfalls it derartige Auswirkungen gehabt hat, wird von dem Zeugen nicht bestritten. Implizit folgen derngaben der Implenia, der Walo und des Zeugen a, die Walo und der Zeuge [...] behaupten - alle timmten Wirtschaftsbereichs zusammen, um sich lie Angebotssummen — zudem im Rahmen einer ıstimmen, so sind Auswirkungen wie Preisstabili- 1 «Preiszerfall» nach Ende der Zusammenarbeit artige Wirkungen einer branchenweiten Zusami der Kappeli sichergestellte Dokumente, welche nd der Kappeli betreffend den Strassenbaumarkt ithalten. Darin heisst es betreffend die Organisaiton Graubünden u. a.: «Organisiert in der VBU ternehmen), 100 %»*?° sowie: «Der Strassenbau tigkeitsgebiet. Dies hat unter anderem folgende . verzögerte Restrukturierung der Strassenbauon den Bauherren».**' Die Angaben der Cellere erein mit der Überzeugung der WEKO, dass die r Zeit zwischen 2004 und Mai 2010 um mindes- : dazu insbesondere Rz 324, 331).

an eines Konsenses einwendet, die Angaben der hlich (vgl. Rz 261), trifft das folglich nicht zu.

Selbstanzeigerinnen sowie des Zeugen zum Ziel ungstreffen (vgl. Rz 267) mit den genannten Do- ‚ähnung der Sitzungen in Protokollen, E-Mails, valtens) im Einklang stehen.*** Massgeblich sind für das Stattfinden der Zuteilungstreffen und die sind (siehe dazu auch Rz 178 ff., 211 ff.). Folgenich genannt:

das von ihr übernommene Unternehmen Casty he oben Rz 212), wurde ein elektronischer Out- )05 sichergestellt.*°° Zweck des auf den [...] 2005 u Gruppe B». Organisator des Treffens war [...] t unmittelbar, dass ein VBU-Treffen anberaumt - Gruppe B. Zusammen mit den übrigen Beweisbetreffend die folgenden Projekte übereinstimmende X.F.4, S. 10 f., IX.F.5, S. 3.

ff., 176 ff., Tessin, und Urteil des BVGer B-771/2012 m Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau/Cellere

ppi AG Wallisellen, das Beweismittel zeige nichts für - 316, 4. Spiegelstrich.

111.0.143; 111.Q.061.

mitteln indiziert diese Beweismittel, d stimmenden Willen hatten, gemeins Strassenbauprojekten und die entspr scheiden.

- Bei der Toldo, welche VBU-/VGR-Mit sche Outlook-Kalendereintrage mit T am [...] 2009), «VGR Sitzung Eingat [...] 2009» (Termin am [...] 2009) sich Termine anberaumt wurden betreffer men mit den übrigen Beweismittelr Mitgliedsunternehmen den Ubereinstir teilung von ausgeschriebenen Strass der Angebotssummen zu entscheiden

- Bei der Cellere, welche VBU-/VGR-M betreffend aktuelle Preissituation sic Kontakte mehr mit Konkurrenten, au kommenden Sitzungen innerhalb des zweiten Jahreshalfte des Jahres 20( dass neue Sitzungen in Aussicht sta gesprochen werden könnte. Zusamn Beweismittel, dass die VGR-Mitglieds ten, gemeinsam über die Zuteilung v die entsprechenden Höhen der Angek

- Zu erwahnen ist wiederum die bei der [...] ([Vertreter] der Hew) an [...] ( 2011.*°° Aus der im beigefügten Entw Belagsbau hat ein Preissturz von 5 % man unter den Belaglern vollig verkra unter einander besprochen. Strabag runden Tisch. Implenia hat sich auch einem miserablen Preisniveau ist.») f von Vertretern der Hew vor 2011 meh dies die Preise stabilisiert hat. Dami stattfindenden Zuteilungstreffen der g der gemeinsamen Festlegung der H gemeinsame Preisfestlegungen ist eir rung möglich. Zusammen mit den U dass die VBU-/VGR-Mitgliedsunterne über die Zuteilung von ausgeschriebe den Höhen der Angebotssummen zu trifft, zeigt auch der Umstand, dass [. passage forderte, da er ein Eingrei Erwähnung des Gesagten im Protokc der zitierten Passage um gemeins Preisfestlegungen gehen muss. Der (siehe dazu Rz 394 ff.).

435 Act. III.M.047.

436 Act. Ill.0.078.

ass die VBU-Mitgliedsunternehmen den übereinam über die Zuteilung von ausgeschriebenen echenden Höhen der Angebotssummen zu entglied war (siehe oben Rz 212) wurden elektroniiteln wie «VGR Untervaz Eingabe [...]» (Termin yen» (Termin am [...] 2009), «VGR Eingabe bis ergestellt.** Daraus folgt unmittelbar, dass VGR- ıd Eingaben bei bestimmten Projekten. Zusam- 1 indiziert diese Beweismittel, dass die VGRnmenden Willen hatten, gemeinsam über die Zuenbauprojekten und die entsprechenden Höhen

itglied war, wurde eine Notiz von Ende [...] 2009 hergestellt. Darin heisst es: «Es gibt fast keine sser bei ARGE’s. Ich bin nun gespannt auf die VGR».*° Daraus folgt unmittelbar, dass es in der )9 kaum mehr VGR-Sitzungen gab, wohl aber, nden, an denen über die aktuelle Preissituation ıen mit den übrigen Beweismitteln indiziert das unternehmen den übereinstimmenden Willen haton ausgeschriebenen Strassenbauprojekten und otssummen zu entscheiden.

Hew sichergestellte E-Mail vom 9. Mai 2011 von [...] AG) inkl. angefügter Entwurf VR-Protokoll urf VR-Protokoll 2011 enthaltenen Passage («Im stattgefunden. Dies hat stark damit zu tun, dass cht ist. Lediglich 5 Offerten habe man dieses Jahr funkt immer drein. Walo sitzt nicht mehr an den abgemeldet. Die Folge ist, dass man heute auf olgt u. a. direkt, dass gemäss der Wahrnehmung r Offerten untereinander besprochen wurden und t zeigt das Beweismittel, dass die bis Mai 2010 emeinsamen Zuteilung von Belagsprojekten und löhe der Angebotssummen dienten. Denn über 1e gemeinsame, d.h. koordinierte Preisstabilisiebrigen Beweismitteln indiziert das Beweismittel, hmen das gemeinsame Ziel hatten, gemeinsam nen Strassenbauprojekten und die entsprechenentscheiden. Dass ein solches Verstandnis zu- .] die Streichung der vorangehend zitierten Textfen der WEKO fürchtete («Trakt. 2 TB: Keine Il (WEKO)»). Darin manifestiert sich, dass es in ame Zuschlagssteuerung mittels gemeinsamer ın Derartiges ist tatsächlich kartellgesetzwidrig

- Es ist bewiesen, dass die 13 bzw. zwi teilungssitzungen zusammenarbeitete fang der Kalenderjahre bis zu einmal waren dort regelmässig auch anweseı fersystem» involviert (siehe zu diese Treffen in dieser Regelmässigkeit unc bünden tätigen Strassenbauunternel Rahmen der Zuteilungstreffen dazu d Gemeinden und vom Kanton Graubüt nen Strassenbauprojekte anhand eine legungen der Angebotssummen unter

- Es ist bewiesen, dass sich alle VBUbis und mit 2010 betreffend konkrete und in Untergruppen Uber die Zuteiluı Hohe der Angebotssummen einigten sammenarbeit im Rahmen der Zuteilt von Graubündner Gemeinden und Südbünden vergebenen Strassenbau tels gemeinsamer Festlegungen der A

- Es ist bewiesen, dass sich das Bieter bene öffentliche Strassenbauprojekte Bieterverhalten betreffend vergleichb: den Varianzkoeffizienten) unterschei mit den übrigen Beweismittelr Mitgliedsunternehmen den übereinstir teilung von ausgeschriebenen Strass der Angebotssummen zu entscheider chen, aus der Analyse der Offertdater se zeige ein anderes Bild als im Fa auch unten Rz 333). Diese Analyse z verhalten im Bereich Strassenbau au! Diese Veränderungen werden auch v stritten.*?7 Bestritten wird von diesen | sammenarbeit der 13 bzw. zwölf Un gung der WEKO ist dies indes der F übrigen Beweismittel nicht ersichtlich, Veränderungen des Offertverhaltens i Käppeli und die Foser nennen auch k Veränderungen erklären könnten. Da «Kanton Tessin» - in der Zeit der Zu bei (nahezu) allen Projekten tief ist, «nur» 70-80 % aller vergebenen Rz 319 ff.).

- Es ist bewiesen, dass nach dem Ende ein Preiszerfall einsetzte (siehe unter rigen Beweismitteln indiziert dies, übereinstimmenden Willen hatten, ge nen Strassenbauprojekten und die e entscheiden, um derartiges zu verhinc

437 Vgl. Act. V.238, Rz 57 ff.; V.221, Rz 40 1

If Unternehmen regelmässig im Rahmen von Zun. Diese Zuteilungssitzungen fanden jeweils anpro Woche statt. Die 13 bzw. zwölf Unternehmen 1d bzw. — im Fall der Walo — über das «Meldeläun Umständen Rz 195-197, 247-250). Derartige 1 Häufigkeit zwischen dem Grossteil der in Grau- ımen indizieren, dass die Zusammenarbeit im iente, wenn möglich sämtliche von Graubündner ıden in Nordbünden und in Südbünden vergebes Quotensystems und mittels gemeinsamer Festeinander aufzuteilen.

/VGR-Mitgliedsunternehmen in den Jahren 2004 Strassenbauprojekte in Graubünden gemeinsam Ig dieser Projekte sowie über die entsprechende | (siehe Rz 315 ff.). Dies indiziert, dass die Zu- ıngstreffen dazu diente, wenn möglich sämtliche vom Kanton Graubünden in Nordbünden und projekte anhand eines Quotensystems und mitngebotssummen untereinander aufzuteilen.

verhalten betreffend in Graubünden ausgeschriein der Zeit zwischen 2004 und Mai 2010 vom are Projekte in der Zeit danach (im Hinblick auf Jet (siehe Rz 322 ff., 331 f., 335 f.). Zusammen 1 indiziert dies, dass die VBU-/VGRnmenden Willen hatten, gemeinsam über die Zuenbauprojekten und die entsprechenden Höhen 1. Soweit die Käppeli und die Foser geltend ma- 1 könne nichts hergeleitet werden bzw. die Analy- II «Kanton Tessin», überzeugt dies nicht (siehe sigt nur, aber immerhin Veränderungen im Offert- ‘(siehe unten Tabelle 13, Tabelle 15, Rz, 335 f.). on der Käppeli und der Foser im Kern nicht be- Jnternehmen hingegen wohl, dass sie auf die Zuternehmen zurückzuführen sind. Nach Überzeuall. Denn es ist für die WEKO mit Blick auf alle auf welche anderen Umstände diese unstreitigen m Bereich Strassenbau zurückzuführen sind. Die einerlei andere Gründe, welche die festgestellten ss die Varianz der Offerten — anders als im Fall sammenarbeit (2004 bis und mit Mai 2010) nicht bestätigt im Übrigen, dass nicht alle, sondern Projekte erfolgreich zugeteilt wurden (siehe

» der Zusammenarbeit die Preisstabilitat sank und | Rz 316-320, 324, 331). Zusammen mit den üb- Jass die VBU-/VGR-Mitgliedsunternehmen den meinsam über die Zuteilung von ausgeschriebentsprechenden Höhen der Angebotssummen zu lern.

f. (22-0457).

274. Die vorgenannten Dokumente und Be sagen von Verfahrensparteien vereinbar, Mitgliedsgesellschaften einzig dazu diente, fällige ARGE zu besprechen. Wie erwähnt Lehrlingsausbildung, zu Berufsmessen unc gegen das Bestehen des gemeinsamen Z Rz 181).

275. Zuletzt ist zu beachten, dass nicht er: die Cellere und die Centorame durch falscl dem Risiko einer Sanktion, einer zivilrechtli aussetzen sollten. In Bezug auf die Aussa: Zeuge einer gesetzlichen und strafbewehrt sichtlich ist, weshalb er das Risiko eingehe VBU-/VGR-Mitgliedsgesellschaften strafrec!

276. Die Angaben der Implenia, der Walo, gen [...] betreffend das in Rz 267 genannt sen, dass in der Zeit zwischen 2004 bis unc ligten Unternehmen ein Konsens über cd Zuteilungstreffen bestand. Dieser Konsens Unternehmen, wenn möglich, sämtliche von Kanton Graubünden in Nordbünden und S hand eines Quotensystems und mittels ge im Rahmen der «Mittelwertmethode» unte nehmen im Laufe eines Kalenderjahres aus für jedes der beteiligten Unternehmen die fc Laufe des Kalenderjahres erreicht werder 12,5 %, Casty: 10-11 %, Walo: 9-10 %, 8,5 %, Hew: 5,5-6,5 %, Kappeli: 5,5-6,5 % Centorame: 4-5 %, Foser: 3,5-4,5 % und X stätigt durch die Stellungnahmen der Celler do und der Zindel/Prader zum Antrag des ressatinnen den Sachverhalt gemäss Antra¢

277. Einzig die A. Käppeli’s Söhne AG unc genannte Ergebnis - hilfsweise — ein, der k bünden erfasst (vgl. Rz 261). Dieser Einwa artiges in tatsächlicher Hinsicht von son Weiteren ist zu beachten, dass im Rahmen Zuteilungen in Südbünden thematisiert wur. den Anteilsquoten auf das gesamte Aussch gen.*°° Letzteres zeigt sich z. B. darin, dass zwei Anteilsquoten bestanden und die übri in Nord- und Südbünden tätig waren (dies tr die KIBAG und die Walo zu), eine Quote ha te.**° Hätte es einen «Nord-Konsens» einer geben, so hätten diejenigen Unternehme

438 Die Prader und Zindel erklären in ihrer S bestünden zwei Abreden, wobei die Prader nur : men habe; Act. V.246, Rz 30 f. (22-0457). Da die haben (siehe Rz 260), ist in diesem Vorbringen |

439 Vgl. Act. IX.E.19, S. 16 f.

440 Vgl. Act. IX.E.19, S. 16 f.

weisergebnisse sind hingegen nicht mit den Auswonach die Zusammenarbeit der VBU-/VGRdie Lehrlingsausbildung, Berufsmessen und all- , würde der Umstand, dass Besprechungen zur 1 zu allfälligen ARGE stattfanden, ohnehin nicht jels gemäss Rz 267 sprechen (siehe auch oben

sichtlich ist, weshalb sich die Implenia, die Walo, 1e Behauptungen selbst belasten und sich damit chen Haftung und/oder der Gebührenpflichtigkeit Je von [...] ist zudem zu würdigen, dass [...] als an Wahrheitspflicht unterliegt und kein Grund ern sollte, wegen falscher Aussagen zu Lasten der ıtlich verfolgt zu werden.

der Cellere und der Centorame sowie des Zeu- > Ziel sind mithin zutreffend. Es ist damit bewie- | mit Mai 2010 zwischen den 13 bzw. zwölf beteias Ziel der Zusammenarbeit im Rahmen der ‚ beinhaltete, dass die 13 bzw. zwölf beteiligten Graubündner Gemeinden (ohne Misox) und vom südbünden vergebenen Strassenbauprojekte anmeinsamer Festlegungen der Angebotssummen reinander aufteilen wollten. Damit jedes Untersreichend Strassenbauprojekte erhielt, bestanden Igenden vorbestimmten Anteilsquoten, welche im 1 sollten: Implenia: 15,5-16,5 %, Prader: 11,5- ‚ Frey/Toldo: 4,5-5,5 %, Schlub Nord: 4,5-5,5 %, schlub Süd: 2,5-3,5 %. Dieses Ergebnis wird be- e, der Centorame, der Hew, der Schlub, der Tol- Sekretariats, mit denen diese Untersuchungsad- ) des Sekretariats anerkannten (vgl. Rz 260).

| die Bianchi Holding AG wenden gegen das voronsens habe in Bezug auf die Kappeli nur Nordnd überzeugt nicht. Dies schon deshalb, da Derst keiner Partei geltend gemacht wird.*® Des der Zuteilungssitzungen in Nordbünden auch die den und sich die für die Zuteilungen massgebenreibungsvolumen in Nord- und Südbünden bezofür die beiden operativen Schlub-Gesellschaften gen Unternehmen, welche mit einer Gesellschaft ifft auf die Palatini/Cellere, die Hew, die Implenia, tten, welche das Volumen beider Gebiete erfassseits und einen «Süd-Konsens» andererseits gen, welche mit einer Gesellschaft in Nord- und

tellungnahme zum Antrag in rechtlicher Hinsicht, es an einer Abrede (betreffend Nordbünden) teilgenom- > beiden Gesellschaften den Sachverhalt anerkannt <ein Tatsacheneinwand zu sehen.

Südbünden tätig waren, ebenfalls über zwe zwölf Unternehmen also darum, die in No kommunalen Projekte zuzuteilen. Dass gev ren bzw. sich an konkreten Zuteilungen be! ran nichts zu ändern.

Gemeinsamer Zweck

278. Weder die Selbstanzeigerinnen noch sich die Unternehmen die Belagsprojekte : samer Festlegungen der Angebotssumme nicht anzunehmen ist, dass die Unternehm: beiteten, ist in beweismässiger Hinsicht zu Zuteilungen verfolgt haben.

279. In diesem Zusammenhang bedeutsan torame. Diese geben beide an, die Zusamı Ende der Zusammenarbeit sei es zu einen beit derartige Auswirkungen gehabt hat, wir Zeugen nicht bestritten. Implizit folgen der: Implenia, der Walo und des Zeugen [...]. De Zeuge [...] behaupten — alle wesentlichen reichs zusammen, um sich gegenseitig Pre Rahmen einer Mittelwertmethode — aufein Preisstabilitat wahrend der Zusammenarbe arbeit plausibel und nachvollziehbar.**' Be chergestellte E-Mail betreffend den Entwurf bau hat ein Preissturz von 5 % stattgefund den Beläglern völlig verkracht ist. Lediglich besprochen. Strabag funkt immer drein. Wa hat sich auch abgemeldet. Die Folge ist, da ist.».**? Eine preisstabilisierende Wirkung e auch zwei bei der Käppeli sichergestellte D sellen und der Käppeli betreffend den Stras enthalten. Darin heisst es bezüglich der C Graubünden u. a.: «Organisiert in der VE men), 100 %»*43 sowie: «Der Strassenbau biet. Dies hat unter anderem folgende Ai Restrukturierung der Strassenbaubranche ren».*** Dass die Preise im Bereich Strass schen 2004 bis und mit Mai 2010 zu hoch v Studien der Wettbewerbsbehörden (vgl. auc

280. Für die Würdigung dieser Beweise

Rz 267 ff. entsprechend. Es ist daher anz wenn möglich sämtliche von Graubündner bünden in Nordbünden und Südbünden ver

441 Vgl. nur RPW 2008/1, 85 Rz 103 ff., 143 vom 25.6.2018, E. 7.3.2, Wettbewerbsabreden i gegen WEKO.

443 Act. lll.J.086, S. 5.

444 Act. IIl.J.089, S. 6. Zum Einwand der Hi die Zeit ab 2004 (Act. V.190, Rz 114 f.) siehe Rz

i Quoten verfügen müssen. Es ging den 13 bzw. rd- und Südbünden vergebenen kantonalen und visse Unternehmen in Südbünden nicht tätig watreffend Südbünden nicht beteiligten, vermag dader Zeuge [...] geben ausdrücklich an, weshalb anhand des Quotensystems und mittels gemeinn untereinander aufteilen wollten. Da allerdings an bloss um der Zuteilungen willen zusammenarprüfen, welchen Zweck die Unternehmen mit den

1 sind die Ausführungen der Cellere und der Cennenarbeit habe Preisstabilität gebracht und nach | Preisverfall gekommen. Dass die Zusammenard von den übrigen Selbstanzeigerinnen und dem artige Auswirkungen auch aus den Angaben der ann arbeiten — wie die Implenia, die Walo und der Konkurrenten eines bestimmten Wirtschaftsbejekte zuzuteilen und die Angebotssummen — im ander abzustimmen, so sind Auswirkungen wie it und «Preiszerfall» nach Ende der Zusammenstätigt wird dies auch durch die bei der Hew si- ~-VR-Protokoll 2011. Darin heisst es: «Im Belagsen. Dies hat stark damit zu tun, dass man unter 5 Offerten habe man dieses Jahr unter einander lo sitzt nicht mehr an den runden Tisch. Implenia iss man heute auf einem miserablen Preisniveau iner branchenweiten Zusammenarbeit indizieren okumente, welche Analysen der Hüppi AG Wallisenbaumarkt in Graubünden aus dem Jahr 2000 'rganisation der Strassenbaubranche im Kanton U (Vereinigung Bündner Strassenbauunternehist sehr gut organisiert im ganzen Tätigkeitsgeuswirkungen: hohes Preisniveau, ... verzögerte , Innovationen kommen nur von den Bauherenbau im Kanton Graubünden (ohne Misox) zwiyaren, folgt im Übrigen auch aus den empirischen hh Rz 316-320, 324, 331).

und Beweisergebnisse gelten insbesondere die unehmen, dass hinter dem beschriebenen Ziel, Gemeinden (ohne Misox) und vom Kanton Graugebene Strassenbauprojekte anhand eines Quoff., 176 ff., Tessin, und Urteil des BVGer B-771/2012 m Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau/Cellere

ppi AG Wallisellen, das Beweismittel zeige nichts für - 316, 4. Spiegelstrich.

tensystems und mittels gemeinsamer Fes aufteilen zu wollen, der gemeinsame Zwecl seres Preisniveau zu erzielen. Der Zusamı kurrenzdrucks und die Strukturerhaltung in rung der Einnahmen und damit der Margen

281. Zusammenfassend ist bewiesen, da: schriebenen einvernehmlichen Zuteilungs: schen den beteiligten Unternehmen zu vert sieren bzw. ein besseres Preisniveau 21 Sicherung der Gewinnmargen bzw. der Ein bestätigt durch die Stellungnahmen der Ce Toldo und der Zindel/Prader zum Antrag d adressatinnen den Sachverhalt gemäss Ant

Dauer des Konsenses

282. Aus den Beweismitteln ist zu folgern, in welcher Zuteilungssitzungen zur Zuteilu schriebenen Strassenbauprojekten stattfan nehmen zu entsprechenden Zuteilungen v: hen des Konsenses ist notwendige Bedinc sowie der einzelnen Zuteilungen. Damit ist sens zwischen den 13 bzw. zwölf Unterneh falls in der Zeit zwischen 2004 und Mai 20° die Stellungnahmen der Cellere, der Cent Zindel/Prader zum Antrag des Sekretariat: den Sachverhalt gemäss Antrag des Sekret

283. Die von der Käppeli und der Foser machten Umstände, dass die Zusammena jahre 2004 bis 2009 weniger intensiv gewes kommen sei sowie dass nicht immer alle oder an einzelnen Zuteilungsentscheidung: nichts am Bestehen eines dauerhaften Kon: rückzuführen, dass dies vor allem dann ge ren, die Anteilsquoten erfüllt waren und di (vgl. auch Rz 138 ff.). Es bestand dann mitt Zuteilung von Projekten. Wäre der Grundk: gelöst worden, so hätte er zudem zu Beg schlossen werden müssen. Derartige Verst sind jedoch nicht ersichtlich. Es ist vielmeh Jahreshalften der Jahre 2004 bis 2010 jew operandi» durchgeführt wurden. Die kurze zungs-)Unterbrüche zu qualifizieren.

Beteiligung aller Unternehmen am Konsens

284. Zuletzt ist darauf einzugehen, ob sich ligten. Für die Palatini AG Untervaz/Cellere, plenia, die Prader und die Mettler AG (bis 2 senbau AG und die Walo folgt aus den Be waren (vgl. Rz 267 ff., 278 ff., 282 f.). Diese men der Cellere, der Centorame, der Hew, Antrag des Sekretariats, mit denen diese L mäss Antrag des Sekretariats anerkannten

tlegungen der Angebotssummen untereinander < stand, Preisstabilitat zu erreichen bzw. ein besnenarbeit waren mithin die Minderung des Konnmanent; sie muss folglich zwingend der Sichealler beteiligten Unternehmen gedient haben.

ss die 13 bzw. zwölf Unternehmen mit dem besystem bezweckten, den Konkurrenzdruck zwiingern und die Preise für Strassenbau zu stabili- ı erzielen. Die Zuteilungen dienten damit der nahmen der Unternehmen. Dieses Ergebnis wird llere, der Centorame, der Hew, der Schlub, der 2s Sekretariats, mit denen diese Untersuchungsrag des Sekretariats anerkannten (vgl. Rz 260).

dass der Konsens jedenfalls in der Zeit bestand, ng von in Nordbünden und Südbünden ausgeden und es zwischen den 13 bzw. zwölf Unteron Strassenbauprojekten kam. Denn das Bestejung für das Stattfinden der Zuteilungssitzungen anzunehmen, dass der vorne beschriebene Konmen über den Inhalt der Zusammenarbeit jeden- 10 bestand. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch yrame, der Hew, der Schlub, der Toldo und der ;, mit denen diese Untersuchungsadressatinnen ariats anerkannten (vgl. Rz 260).

in ihren Stellungnahme zum Antrag geltend gerbeit in den zweiten Jahreshälften der Kalendersen und es zu weniger Zuteilungsentscheiden ge- Unternehmen an Zuteilungssitzungen anwesend en beteiligt gewesen seien (vgl. Rz 261), ändert senses. Denn dies ist im Wesentlichen darauf zuschah, wenn die Auftragsbücher eher gefüllt wa- > Vergabestellen weniger Projekte ausschrieben in auch kaum eine bzw. keine Notwendigkeit zur onsens jeweils in den zweiten Jahreshalften aufinn der Jahre 2004 bis 2010 jeweils neu abgeändigungen zu Beginn der Jahre 2004 bis 2010 r so, dass die Zuteilungssitzungen in den ersten ails wieder gemäss dem bisher gelebten «modus nN Unterbrüche sind damit lediglich als (Umset-

| einzelne Unternehmen nicht am Konsens betei- ‘die Centorame, die Frey/Toldo, die Hew, die Im- 1005), die Schlub und die Schlub Tief- und Strasweismitteln, dass sie Teilnehmer des Konsenses 2s Ergebnis wird bestätigt durch die Stellungnahder Schlub, der Toldo und der Zindel/Prader zum Intersuchungsadressatinnen den Sachverhalt ge- (vgl. Rz 260). Aus den Stellungnahmen der Cat- ram, der Hüppi AG Wallisellen, der Impleni nichts Gegenteiliges.

285. Von drei Untersuchungsadressatinne Foser und KIBAG; vgl. Rz 261) wird indes nicht am vom Sekretariat festgestellten Ke werden nachfolgend geprüft.

(i) Käppeli

286. Die Käppeli behauptet hilfsweise ihr s sen. Sie begründet dies damit, dass sie we« sei noch sich an konkreten Zuteilungen unc men beteiligt habe. Es fehle an Dokumenter

287. Aus den Angaben der Selbstanzeige dass sich die Käppeli wie die übrigen Str: (vgl. Rz 254 ff., 262). Damit sind die vorlie mässige Überzeugungskraft hin zu prüfe Rz 267-283 entsprechend, weshalb auf e würdigung im Hinblick auf die Beteiligung d spezifisch mit Blick auf die Vorbringen der K

- Entgegen dem Vorbringen der Kappe bis und mit Mai 2010 an Zuteilungssit Rz 243 ff.) und sich dort an den gem: gebotssummen beteiligte (siehe unter Stellungnahme an mehreren Stellen nen sie selbst anwesend gewesen se se Beteiligung der Kappeli indiziert, ¢ Beweismittel für einen Austritt vorlieg men, dass sie den Konsens «aufkünd

- Entgegen dem Vorbringen der Kappe Diese indizieren zusammen mit allen peli am Konsens beteiligte (siehe ob kommen» zwischen den 13 bzw. zw¢ der Kappeli unterschrieben ist, andert tels anderer Beweismittel nachgewies

288. Mit Blick auf die vorliegenden Beweis an dem Konsens gemäss Rz 267-2883 teiln:

(ii) Foser

289. Die Foser behauptet hilfsweise ihr se sen. Sie begründet dies damit, dass sie sic um Projekte gegangen sei, welche sie inte nicht nachgewiesen, bei welchen konkreter Festlegungen der Angebotssummen beteilic

290. Aus den Angaben der Selbstanzeige dass sich die Foser wie die übrigen Strasse

445 Siehe insbesondere Act. V.238, Rz 80 ff

446 Vgl. Act. V.190, Rz 98 f., 111; V.221, Rz

447 Siehe insbesondere Act. V.238, Rz 80 ff

a und der Walo zum Antrag ergibt sich ebenfalls

n (Kappeli’s Söhne AG und Bianchi Holding AG, (hilfsweise) behauptet, sie hätten sich jedenfalls ınsens (vgl. Rz 260) beteiligt. Diese Vorbringen

ei eine Beteiligung am Konsens nicht nachzuwei- Jer regelmässig an Zuteilungssitzungen gewesen 1 gemeinsamen Festlegungen der Angebotssumibeweisen. **5

rinnen und des Zeugen geht hingegen hervor, assenbauunternehmen am Konsens beteiligt hat genden Beweismittel sorgfältig auf ihre beweis- :n. Diesbezüglich gelten die Ausführungen in ne erneute detaillierte Wiedergabe der Beweiser Käppeli verzichtet werden kann. Folgendes ist äppeli zu ergänzen.

li ist bewiesen, dass die Kappeli in der Zeit 2004 zungen anwesend war (siehe insbesondere oben sinsamen Zuteilungen und Festlegungen der An- 1 Rz 315 ff.). Im Übrigen führt die Kappeli in ihrer selbst aus, es habe an Zuteilungstreffen, an dei, Zuteilungs- und Preisabreden gegeben. “* Die- Jass die Käppeli den Konsens mittrug. Da keine en (siehe auch Rz 244), ist auch nicht anzunehgte».

li liegen Dokumentenbeweise vor (vgl. Rz 263 f.).

übrigen Beweismitteln, dass sich auch die Käpen Rz 273). Dass kein schriftliches «Rahmenab- If Unternehmen o. a. vorliegt, welches z. B. von . daran nichts. Denn ein Konsens kann auch miten werden (vgl. Rz 252 f.).

mittel ist damit bewiesen, dass auch die Kappeli ıhm.

i eine Beteiligung am Konsens nicht nachzuwei- +h nur an Sitzungen beteiligt habe, bei denen es ressiert hätten. Das Sekretariat habe der Foser | Projekten sie an Zuteilungen und gemeinsamen jt gewesen sei..**”

rinnen und des Zeugen geht hingegen hervor, nbauunternehmen am Konsens beteiligt hat (vgl.

. (22-0457). 26 ff.; V.238, Rz 6; (22-0457). . (22-0457).

Rz 254 ff., 262). Damit sind die vorliegende Überzeugungskraft hin zu prüfen. Diesbe: entsprechend, weshalb auf eine erneute ( Hinblick auf die Beteiligung der Foser verz Blick auf die Vorbringen der Foser zu ergän

- Es ist bewiesen, dass die Foser in del zungen anwesend war (siehe insbesc meinsamen Zuteilungen und Festlegt ten Rz 315 ff.). Die Foser führt ohne Zuteilungsentscheidungen anhand de legung der Angebotssummen - bis z beteiligt.448 Diese Beteiligung indiziert Beweismittel für einen Austritt vorlieg men, dass sie den Konsens «aufkünd

- Inwiefern der angebliche Umstand, wenn sie an den besprochenen Proje gung der Foser am Konsens spreche selbst wenn dem so gewesen wäre, s und kommunale Strassenbauprojekte diesen interessiert war. Zweitens ist : die übrigen Projekte, also diejenigen, falls zugeteilt wurden. Es ist dabei nic quasi einen inneren Vorbehalt hatte, c ten Projekte ihr zuteilte. Damit folgt a gen gegangen sei, wenn sie an den t gerade ihre Beteiligung am Konsens.

291. Mit Blick auf die vorliegenden Beweisı dem Konsens gemäss Rz 267-283 teilnahn

(ii) KIBAG

292. Ohne konkret auf das Beweisthema schal geltend, dass der Beweis einer Kartel bracht sei. Sie begründet dies damit, dass nicht verwertbar sei, dass die Selbstanzei beweise keinen Beweiswert hätten.**? Aus bringt, sie habe sich nicht an dem festgestel

293. Aus den Angaben der Selbstanzeige dass sich die KIBAG wie die übrigen Stre (vgl. Rz 254 ff., 262). Damit sind die vorlie mässige Überzeugungskraft hin zu prüfe Rz 267-283 entsprechend, weshalb auf e würdigung im Hinblick auf die Beteiligung c spezifisch mit Blick auf die Vorbringen der K

- Der Zeuge [...] war ab 2008 [...] bei senbau zustandig. Nach seinen Ang Preisfestlegungen genauso beteiligt |

448 Vgl. Act. V.221, Rz 26 ff.

449 Act. V.192, Rz 9 ff. (22-0457).

n Beweismittel sorgfältig auf ihre beweismässige -üglich gelten die Ausführungen in Rz 267-283 letaillierte Wiedergabe der Beweiswürdigung im ichtet werden kann. Folgendes ist spezifisch mit zen.

“Zeit 2004 bis und mit Mai 2010 an Zuteilungssityndere oben Rz 240 ff.) und sich dort an den geingen der Angebotssummen beteiligte (siehe unhin selbst aus, sie habe sich an gemeinsamen r Anteilsquoten sowie der entsprechenden Festu ihrem angeblichen «Austritt» im März 2007 — , dass die Foser den Konsens mittrug. Da keine en (siehe auch Rz 241), ist auch nicht anzunehgte».

lass die Foser nur an Sitzungen gegangen sei, kten interessiert gewesen sei, gegen eine Beteilin soll, ist für die WEKO nicht verständlich. Denn 0 folgt daraus erstens, dass die Foser kantonale gemeinsam zuteilen wollte, sofern die Foser an zu berücksichtigen, dass die Foser wusste, dass an denen die Foser nicht interessiert war, eben- ‘ht vorstellbar, dass sie gegen diese Zuteilungen bwohl sie wollte, dass man die für sie interessanus dem Vorbringen, die Foser sei nur an Sitzunesprochenen Projekten interessiert gewesen sei,

nittel ist damit bewiesen, dass auch die Foser an 1.

«Konsens» einzugehen, macht die KIBAG pau- Igesetzverletzung gegenüber der KIBAG nicht er- ‚ das Protokoll der Zeugeneinvernahme von [...] yen widersprüchlich seien und die Dokumentendiesen Vorbringen ist zu folgern, dass sie vor- Iten Konsens beteiligt.

rinnen und des Zeugen geht hingegen hervor, ıssenbauunternehmen am Konsens beteiligt hat genden Beweismittel sorgfältig auf ihre beweis- :n. Diesbezüglich gelten die Ausführungen in ne erneute detaillierte Wiedergabe der Beweisler KIBAG verzichtet werden kann. Folgendes ist IBAG zu ergänzen.

der KIBAG und dort u. a. für den Bereich Strasyaben war die KIBAG an den Zuteilungen und wie andere Unternehmen; das gelte sowohl fur

Nord- wie für Südbünden (vgl. Rz 17 Einvernahmeprotokoll als Beweismitte

- Soweit die KIBAG einwendet, die Se hinsichtlich der Teilnehmer im Allgem: Besonderen widersprechen, trifft dies Auch sind die Angaben der Selbstan: auf das Bestehen und den Inhalt des rungen der Walo und des Zeugen zur zutreffend sind, hat die WEKO dabei c

- Es ist bewiesen, dass die KIBAG in d sitzungen anwesend war (siehe oben Zuteilungen und Festlegungen de Rz 315 ff.). Diese Beteiligung indiziert

_ Entgegen dem Vorbringen der KIBAG Diese indizieren zusammen mit allen | am Konsens beteiligte (siehe oben R über der VBU/VGR gestellten Rechn vor allem oben Rz 187). Dass kein scl bzw. zwölf Unternehmen o. a. vorliegt ändert daran nichts. Denn ein Konse: gewiesen werden (vgl. Rz 252 f.).

294. Mit Blick auf die vorliegenden Beweis an dem Konsens gemäss Rz 267-283 teiln:

(iv) Zwischenergebnis

295. Es ist damit bewiesen, dass sich nek rame, der Frey/Toldo, der Hew, der Impleni Schlub und der Schlub Tief- und Strassenb sowie die KIBAG am Konsens gemäss Rz bestätigt durch die Stellungnahmen der Ce Toldo und der Zindel/Prader zum Antrag d adressatinnen den Sachverhalt gemäss Ant

B.3.2.3.4 Zwischenergebnis

296. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass z sächlicher Hinsicht folgender Konsens bes; eingekommen, wenn möglich alle von Grau ton Graubünden in Nordbünden und

untereinander aufzuteilen. Dazu wollten die züglich der betroffenen Projekte an Zuteilut chung von Offerten jeweils gemeinsam ent und Obergruppen; in der Gruppe Süd in de Rz 247 f.), wer von ihnen ein bestimmtes Pı

297. Damit jedes Unternehmen im Laufe projekte erhielt, bestanden für jedes der bei ten Anteilsquoten, welche im Laufe des K 15,5-16,5 %, Prader: 11,5-12,5 %, Cast; 8,5 %, Palatini/Cellere: 7,5-8,5 %, Hew: 3 5,5 %, Schlub Nord: 4,5-5,5 %, Centorame 3,5 %.

4, 207, 262, 310). Wie bereits dargelegt, ist das | verwertbar (siehe oben Rz 110 ff.).

Ibstanzeigerinnen sowie der Zeuge würden sich ainen und bezüglich der Teilnahme der KIBAG im nicht zu (siehe insbesondere oben Rz 212, 215). zeigerinnen und des Zeugen kongruent in Bezug Konsenses. Weshalb die abweichenden Ausfüh- Dauer der Zusammenarbeit in Nordbünden nicht largelegt (siehe insbesondere Rz 272).

er Zeit 2004 bis und mit Mai 2010 an Zuteilungs- Rz 211-222) und sich dort an den gemeinsamen sr Angebotssummen beteiligte (siehe unten ‚ dass die KIBAG den Konsens mittrug.

; liegen Dokumentenbeweise vor (vgl. Rz 263 f.). Übrigen Beweismitteln, dass sich auch die KIBAG z 273). Zu betonen ist, dass die von [...] gegenungen als Indiz einen Beweiswert haben (siehe 1riftliches «Rahmenabkommen» zwischen den 13 ‚welches z. B. von der KIBAG unterschrieben ist, ns kann auch mittels anderer Beweismittel nachmittel ist damit bewiesen, dass auch die KIBAG ıhm.

en der Palatini AG Untervaz/Cellere, der Centoa, der Prader und der Mettler AG (bis 2005), der au AG und der Walo auch die Kappeli, die Foser 267-283 beteiligt haben. Dieses Ergebnis wird llere, der Centorame, der Hew, der Schlub, der 2s Sekretariats, mit denen diese Untersuchungsrag des Sekretariats anerkannten (vgl. Rz 260).

wischen den 13 bzw. zwölf Unternehmen in tatand. Die 13 bzw. zwölf Unternehmen sind Uberbündner Gemeinden (ohne Misox) und vom Kan- Südbünden vergebenen Strassenbauprojekte beteiligten bzw. interessierten Unternehmen be- 1gssitzungen kurz vor Ablauf der Frist zur Einreischeiden (in der Gruppe Nord ab 2006 in Unterr Regel in einer Sechser-Besetzung; siehe oben ojekt erhalten sollte.

eines Kalenderjahres ausreichend Strassenbauteiligten Unternehmen die folgenden vorbestimmalenderjahres erreicht werden sollten: Implenia: ,5-6,5 %, Kappeli: 5,5-6,5 %, Frey/Toldo: 4,5- : 4-5 %, Foser: 3,5-4,5 % und Schlub Süd: 2,5—

298. Die Umsetzung der an den Zuteilungs te durch die gemeinsame Festlegung der

gemeinsam designierte Zuschlagsempfäng: te (Schutzempfänger). Die übrigen Unterne here Angebotssummen abgeben (Stützoffe ression). Es war Konsens zwischen den be Höhe der Angebotssumme der designierter thode» angewandt werden sollte. Diese sa Zuteilungstreffen zunächst seine Offerten r men wurde sodann als Angebotssumme c übrigen Unternehmen reichten Offerten ein den, wo es häufig relativ viele Offerten gab, telwertberechnung die höchste und die nied

299. Mit dieser Zusammenarbeit bezweckt renzdruck zwischen den beteiligten Unterne bau zu stabilisieren bzw. ein besseres Prei mit der Sicherung der Gewinnmargen bzw. |

300. Die gemeinsame Ziel- und Zwecksetz nehmen jedenfalls in der Zeit zwischen 200:

B.3.2.4 Umsetzung und Auswirkungen d

301. Nachfolgend wird darüber Beweis ge vorgenannten Konsens umsetzten und wel Dies nur insoweit, als der Beweis solcher T mente erfolgt (z. B. betreffend Konsens und liche Würdigung des Sachverhalts notwendi Vermutung der Beseitigung wirksamen Wet etwa Rz 439 ff., 457 ff., 475 ff., 576 ff.). Nic eines volkswirtschaftlichen Schadens (vgl. ¢

B.3.2.4.1 Massgebliche Beweismittel

302. Betreffend die Umsetzung und die A die folgenden Beweismittel zu beachten:

Parteiauskünfte

303. Betreffend die Umsetzung gibt die Im 2009 «sehr regelmässig» stattgefunden hät dass bis Mai 2010 nur noch sehr grosse P vor Frühjahr 2009 habe es immer wieder U jahr eines Kalenderjahres habe die Zusamı sich dann aber (in den Jahren 2004 bis unc jahrs immer wieder «zusammengerauft». Ir arbeit, d. h. in den Frühjahren der Kalende:i jeweils geschafft, zwischen 70-80 % der in tonal vergebenen Strassenbauprojekte (mi CHF 50 000) erfolgreich, d. h. an den desig len. Wenn die Zusammenarbeit nicht funkt! einzelne Unternehmen nicht an die Abmac

450 Siehe BGE 143 II 297, E. 5.1.4., Gaba.

sitzungen getroffenen Zuteilungsbeschlüsse soll- Höhe der Angebotssummen erfolgen, wobei der ar die niedrigste Angebotssumme einreichen sollhmen sollten bei der jeweiligen Vergabestelle hörten) oder gar kein Angebot einreichen (bid supteiligten Unternehmen, dass zur Bestimmung der | Gewinnerofferte in der Regel die «Mittelwertmeh vor, dass jedes Unternehmen im Rahmen der echnen sollte. Der Mittelwert aller Angebotssumler designierten Gewinnerofferte verwendet. Die , welche Uber dem Mittelwert lagen. In Nordbünstrichen die beteiligten Unternehmen vor der Mitrigste Angebotssumme.

en die 13 bzw. zwölf Unternehmen, den Konkur- »hmen zu verringern und die Preise für Strassensniveau zu erzielen. Die Zuteilungen dienten da- Einnahmen der Unternehmen.

ung bestand zwischen den 13 bzw. zwölf Unter- + und Mai 2010.

er Zusammenarbeit

führt, wie die 13 bzw. zwölf Unternehmen den che Auswirkungen diese Zusammenarbeit hatte. atsachen in Bezug auf andere Sachverhaltssele- Zwecksetzung; vgl. Rz 266 ff.) oder für die rechtg ist (z. B. in Bezug auf die Aufrechterhaltung der tbewerbs oder betreffend die Sanktionierung; vgl. cht Beweisthema ist insbesondere der Nachweis uch unten Rz 479).*°°

uswirkungen des Konsenses sind insbesondere

plenia an, dass die Zuteilungstreffen bis und mit ten. Danach habe es einen «Crash» gegeben, so rojekte gemeinsam zugeteilt worden seien. Auch nterbrüche gegeben. Vor allem im zweiten Halbnenarbeit häufig nicht gut funktioniert. Man habe 1 mit 2010) zu Beginn eines jeweiligen Kalender- 1 den Zeiten des Funktionierens der Zusammenjahre 2004 bis 2010 hätten es die Unternehmen Nordbünden und Südbünden kommunal und kan- ' einem Auftragswert von über CHF 30 000 bzw. nierten Schutzempfänger einvernehmlich zuzuteioniert habe, habe das daran gelegen, dass sich hungen gehalten hätten, dass der Bauherr nicht an den Anbieter mit der tiefsten Angebot Gründen oder weil Eignungskriterien nicht « Angebotssummen eingereicht hätten. Die Ir den und in Südbünden vergebene Strasse 2010 (Auftragswert insgesamt ca. CHF 115 der übrigen 11 Unternehmen Stützofferten « dass die Liste abschliessend ist; weitere Pr der Implenia bezüglich des Untersuchungs und die Implenia damit für die Rekonstrul Personen ([...] und [...]) angewiesen sei. B beit (wie etwa Preisstabilität etc.) macht die

304. Aus der Selbstanzeige der Walo gel gemeinsame Zuteilungen und gemeinsame entsprechend der Zielsetzung und den ge scheidung insbesondere anhand der Antei der Angebotssummen zumindest teilweise habe vor allem in den Frühjahren der Kalen: auch deshalb, da die öffentlichen Vergabes fig «im Paket», d. h. mit identischen oder ze ten ausschrieben bzw. vergaben. In der zwe sammenarbeit häufig nicht mehr funktionier worden seien und aufgrund der bereits gef arbeit geringer gewesen sei. Die Walo ber Südbünden vergebene Strassenbauprojekt samt rund CHF 135 Mio.)*°, bei denen der gehe, dass Abreden getroffen worden sei menarbeit (wie etwa Preisstabilität et

305. Aus der Selbstanzeige der Cellere ge gemeinsame Zuteilungen und gemeinsame entsprechend der Zielsetzung und den ge scheidung insbesondere anhand der Antei der Angebotssummen mit der «Mittelwertm ersten Jahreshalften der Kalenderjahre 21 auch deshalb, da die öffentlichen Vergabes fig im ersten Quartal ausgeschrieben bzw. lenderjahre 2004 bis 2010 hätten die Abspr insgesamt 31 in Nordbünden und Südbür 2008 bis und mit 2010 (Auftragswert insges den übrigen Unternehmen Stützofferten er den Jahren 2004 bis 2007 oder solche, bei rer Unternehmen eingereicht habe, könnte Offerten nicht archiviert habe. Im Nordbünc ben (Stradun SA und Walter Hösli AG). In VBU-/VGR-Mitgliedsunternehmen Palatini/

451 Vgl. zu diesen Ausführungen Act. IX.A.3

452 Der genaue Auftragswert ist den Wettbe deten Projekte die Angebotssummen vorliegen ı welche bisweilen eine Stützofferte war.

453 Vgl. zu diesen Ausführungen Act. IX.E.7 0457).

ssumme vergeben habe (z.B. aus technischen srfüllt wurden) oder dass externe Anbieter tiefere nplenia benennt insgesamt rund 470 in Nordbün- :nbauprojekte aus den Jahren 2006 bis und mit _Mio.), bei denen die Implenia jeweils von Teilen rhalten habe. Die Implenia geht nicht davon aus, ojekte könne sie deshalb nicht benennen, da bei gegenstands kaum Dokumente vorhanden seien tion der Ereignisse auf die Erinnerung weniger etreffend sonstiger Wirkungen der Zusammenar- Implenia keine ausdrücklichen Ausführungen. *'

it hervor, dass die 13 bzw. zwölf Unternehmen > Festlegungen der Höhe der Angebotssummen Itenden Regeln (1. Gemeinsame Zuteilungsent- Isquoten, 2. Gemeinsame Festlegung der Höhe mit der «Mittelwertmethode») vornahmen. Dies derjahre 2004 bis 2009 funktioniert, insbesondere tellen die anstehenden Strassenbauprojekte häuitlich sehr nah beieinanderliegenden Eingabefrissiten Hälfte der Jahre 2004 bis 2009 habe die Zut, da dann nur noch vereinzelt Projekte vergeben ullten Auftragsbücher der Anreiz zur Zusammen- ıennt insgesamt rund 460 in Nordbünden und in e der Jahre 2004 bis 2009 (Auftragswert insge- “ damalige Geschäftsführer der Walo davon ausen. Betreffend sonstiger Wirkungen der Zusamc.) macht die Walo keine ausdrücklichen

ht hervor, dass die 13 bzw. zwölf Unternehmen > Festlegungen der Höhe der Angebotssummen Itenden Regeln (1. Gemeinsame Zuteilungsent- Isquoten, 2. Gemeinsame Festlegung der Höhe ethode») vornahmen. Dies habe vor allem in den 104 bis 2010 jeweils funktioniert, insbesondere tellen die anstehenden Strassenbauprojekte häuvergeben hätten. Ab dem dritten Quartal der Kaachen jeweils abgenommen. Die Cellere benennt ıden vergebene Strassenbauprojekte der Jahre amt ca. CHF 9,8 Mio.), bei denen die Cellere von halten habe. Weitere Projekte, etwa solche aus denen die Cellere Stützofferten zugunsten anden nicht rekonstruiert werden, da die Cellere ihre Iner Belagsmarkt habe es zwei «Outsider» gege- 1 Südbündner Belagsmarkt sei neben den sechs Cellere, Hew, Implenia, Vago/KIBAG, Schlub

‚ IX.A.8, IX.A.11, IX.A.13, IX.A.28, IX.A.36, IX.A.39,

werbsbehörden nicht bekannt, da nicht für alle gemelind die Walo nur ihre Angebotssumme genannt hat,

, IX.E.8-1X.E.11, IX.E.14, IX.E.18; Act. VIl.C.7 (22-

Tief- und Strassenbau AG einzig noch die | dieser «Outsider» hätten sich disziplinierer aller Fälle hätten die gemeinsamen Festleg wesen sei, ob sich das Unternehmen absic der ob es sich um ein Versehen gehandelt festlegungen hätten Preisstabilität gebract Sommer 2010 sei das Preisniveau dements

306. Aus der Selbstanzeige der Centoram men gemeinsame Zuteilungen und gemein: men entsprechend der Zielsetzung und de! entscheidung insbesondere anhand der Ant der Angebotssummen mit der «Mittelwertm Frühjahren der Kalenderjahre 2004 bis 201 cher im Laufe des Frühjahrs gefüllt hätten men. Die gemeinsamen Zuteilungen und Pr hätten zu überhöhten Preisen für den Belag Preise 5-10 % zu hoch gewesen.*°

307. Die Hew, die Käppeli, die KIBAG, di Untersuchung das Stattfinden einer Zusamr sammenarbeit jedenfalls nicht gemeinsam der Angebotssummen entschieden.“°® At Selbstanzeigerinnen hatten sich die Verfah wirkungen» vor Antragsversand zunächst ni

308. Mit ihren Stellungnahmen zum Antra Centorame, die Hew, die Schlub, die Toldc Antrag des Sekretariats (siehe oben Rz 83 | bzw. zwölf Unternehmen zwischen 2004 t Nordbünden und Südbünden kommunal ı gemeinsame Zuteilungen und gemeinsame entsprechend der Zielsetzung und den ge scheidung insbesondere anhand der Antei der Angebotssummen mit der «Mittelwertm habe vor allem in den ersten Hälften der J: sen Zeiträumen ausgeschriebenen kanton Nord- und Südbünden funktioniert. Die 2 Zwecksetzung alle kommunal und kantonal und Südbünden betroffen. Die exakte Gesé ser Projekte (in der Zeit von 2004 bis und m ging davon aus, dass jedenfalls die zwisct kantonalen oder kommunalen Strassenbau vom Zuteilungssystem erfasst gewesen sei ten die 13 bzw. zwölf Unternehmen rund kommunalen Strassenbauprojekte in Nord Von den 869 DOPGR-Projekten hätten sie

454 Vgl. zu diesen Ausführungen Act. IX.F.1 0457).

455 Vgl. zu diesen Ausführungen Act. VII.E.

456 Vgl. zu diesen Ausführungen Act. IV.01: (22-0457).

457 Act. V.134; V.155; V.156; V.232; V.233;

458 Vgl. Act. V.16-V.29 (22-0457); Rz 236-1

STRABAG-Gruppe aktiv gewesen. Die Aktivitäten 1d auf die Absprachen ausgewirkt. In ca. 1-2 % ungen nicht funktioniert, wobei jeweils unklar gehtlich nicht an die Abmachung gehalten hatte ohabe. Die gemeinsamen Zuteilungen und Preisit. Nach dem Ende der Zuteilungssitzungen im prechend stetig gesunken.“**

e geht hervor, dass die 13 bzw. zwölf Unternehsame Festlegungen der Höhe der Angebotssum- 1 geltenden Regeln (1. Gemeinsame Zuteilungseilsquoten, 2. Gemeinsame Festlegung der Höhe ethode») vornahmen. Dies habe vor allem in den 0 jeweils funktioniert. Wenn sich die Auftragsbü- , habe die Teilnahmedisziplin jeweils abgenomeisfestlegungen anhand der «Mittelwertmethode» sbau in Graubünden geführt. Geschätzt seien die

e Toldo und die Schlub verneinten während der nenarbeit oder führten aus, sie hätten bei der Zuüber die Zuteilung von Projekten und die Höhe gesehen von diesen Gesellschaften und den rensparteien zum Thema «Umsetzung und Auscht geäussert.

g des Sekretariats anerkannten die Cellere, die und die Zindel/Prader den Sachverhalt gemäss .88, 94 f., 97).*°” Gemäss Antrag**® hätten die 13 is und mit 2010 betreffend eine Vielzahl von in ınd kantonal vergebenen Strassenbauprojekten > Festlegungen der Höhe der Angebotssummen Itenden Regeln (1. Gemeinsame Zuteilungsent- Isquoten, 2. Gemeinsame Festlegung der Höhe ethode») vorgenommen. Diese Zusammenarbeit ahre 2004 bis und mit 2010 betreffend die in diealen und kommunalen Strassenbauprojekte aus usammenarbeit habe aufgrund ihrer Ziel- und vergebenen Strassenbauprojekte in Nordbünden imtzahl und der genaue Gesamtauftragswert dieit Mai 2010) seien nicht bekannt. Das Sekretariat 1en 2004 bis und mit Mai 2010 vergebenen 869 projekte gemäss DOPGR (Wert: CHF 251 Mio.) an. In den Jahren 2004 bis und mit Mai 2010 hat- 70-80 % des Gesamtwerts der kantonalen und bünden und in Südbünden erfolgreich zugeteilt. Projekte im Wert von mindestens CHF 190 Mio.

V.237; V.240; V.243; V.246 (22-0457). 269 des Antrags.

zugeteilt. Die Vielzahl der einvernehmliche gemeinsamen Festlegungen der Höhe der de» habe insbesondere bewirkt, dass sich Misox) und kantonal vergebene Strassenb: infolge der Zusammenarbeit vom Bieterver jekte aus der Zeit Mai 2010 bis Ende 2013 ı 13 bzw. zwölf Unternehmen im Rahmen d bewirkt als sie ohne die Zuteilungen mittels ren (ca. 8-10 % höher). Die Cellere merkt nehmen freigestanden habe, den anhand d reduzieren. Wegen der Konkurrenz durch d bzw. zwölf Unternehmen den Preis regelmä

309. Darüber hinaus sind die Stellungnah auf das Beweisthema «Umsetzung und Au sen.

- Die A. Kappeli’s Söhne AG und die B zwar vereinzelt Abreden bei den Zui AG seien solche Zuteilungen aber n vom Sekretariat beschriebenen Ausm jedenfalls nicht gegeben, da es nur u Jahr Unterbrüche der Zusammenarb könne nicht als Beweismittel herange wertmethode sei der Preiseffekt gerin: hätten schenken» wollen und zu tief | nauer zu untersuchen und es sei zu wurden. *°

- Die Foser behauptet, sie habe spates nen Zuteilungen teilgenommen. Auch geordnete Rolle gespielt. Das Sekret: ten Zuteilungen nachgewiesen. Die ohnehin regelmässig nicht an die Ab: Unternehmen sei «im Grundsatz ko Aussenwettbewerb» geherrscht habe. weismittel herangezogen werden, da ton Tessin».*°"

- Die Huppi AG Wallisellen macht gelt Frühjahr 2009 an Absprachen beteili kungen» macht sie darüber hinaus ke

- Ohne konkret auf das Beweisthema macht die KIBAG pauschal geltend, d genüber der KIBAG nicht erbracht sı der Zeugeneinvernahme von [...] nich

460 Act. V.238, Rz 16 ff., 163 f., 165 f. (22-0:

461 Act. V.221, Rz 22 ff, 40 ff., 55 ff. (22.045

462 Vgl. etwa Act. V.190, Rz 98 f. (22.0457).

n Zuteilungen von Strassenbauprojekten mittels Angebotssummen anhand der «Mittelwertmethodas Bieterverhalten betreffend kommunal (ohne ıuprojekte in der Zeit 2004 bis und mit Mai 2010 halten betreffend vergleichbare Strassenbaupro- ınterscheide. Auch habe die Zusammenarbeit der es Zuteilungssystems höhere Angebotssummen der «Mittelwertmethode» eingereicht worden wädiesbezüglich an, dass es den beteiligten Unterer Mittelwertmethode errechneten Preis weiter zu ie Stradun SA in ganz Nordbünden hätten die 13 ssig reduziert.*°°

men der Untersuchungsadressatinnen in Bezug iswirkungen» folgendermassen zusammenzufasianchi Holding AG erklärten, es habe nach 2004 eilungstreffen gegeben. Der A. Kappeli’s Söhne icht nachgewiesen. Erfolgreiche Zuteilungen im ass (70 bis 80 % des Gesamtvolumens) habe es im einzelne Abreden gegangen sei und es jedes eit gegeben habe. Die Analyse der Offertdaten zogen werden. Selbst bei Anwendung der Mittelyer ausgefallen, da sich die Unternehmen «nichts Jerechnet hätten. Die Zahl der Freigaben sei geprüfen, inwiefern die Anteilsquoten eingehalten

tens ab 16. März 2007 nicht mehr an den einzeldavor habe die Foser jedenfalls eine völlig unterrriat habe der Foser keine Beteiligung an konkre- ' beteiligten Unternehmen hätten sich zudem sprachen gehalten, das Verhältnis zwischen den mpetitiv» gewesen. Dies auch, weil «durchaus "Die Analyse der Offertdaten könne nicht als Besie nicht das gleiche Bild zeige wie im Fall «Kanand, die Casty Bau AG habe sich höchstens bis gt. Zum Beweisthema «Umsetzung und Auswirine weiteren Angaben. *%

| «Umsetzung und Auswirkungen» einzugehen, ass der Beweis einer Kartellgesetzverletzung gesi. Sie begründet dies damit, dass das Protokoll it verwertbar sei, dass die Selbstanzeigen wider-

157). 7).

sprüchlich seien und die Dokument: Einzelabreden seien der KIBAG auch

_ In den übrigen drei Stellungnahmen sich keinerlei Angaben zum Bewei Rz 86, 91, 96).

Angaben von Dritten

310. Aus der Zeugenaussage von [...] (u. die 13 bzw. zwölf Unternehmen abhängig \ lungen und gemeinsame Festlegungen der nal und kantonal vergebene Strassenbaupr men (1. Gemeinsame Zuteilungsentscheid Angebotssummen). Dies habe vor allem in jeweils funktioniert. Im Sommer habe es pr

Dokumentenbeweise

311. Bei den Hausdurchsuchungen wurde stellt, aus welchen sich indizienweise die L lendereinträge, Protokolle, E-Mails und Not und Rz 263 aufgeführt. Ausdrücklich erwär kumente:

- Es liegen «Anteilsquoten-Kontroll-List

- Bei der Kappeli wurden Dokumente si lisellen und der Käppeli betreffend « Jahr 2000 enthalten. Darin heisst es | che im Kanton Graubünden u. a.: « Strassenbauunternehmen), 100 %»*° im ganzen Tatigkeitsgebiet. Dies ha Preisniveau, ... verzögerte Restrukt kommen nur von den Bauherren».*°

- Zu erwahnen ist auch die bei der Hev ([Vertreter] der Hew) an [...] ([...] AG) dem Entwurf VR-Protokoll 2011 ist fol Preissturz von 5 % stattgefunden. Die läglern völlig verkracht ist. Lediglich | besprochen. Strabag funkt immer dr Implenia hat sich auch abgemeldet. L len Preisniveau ist.». In der E-Mail ve sage «Lediglich 5 Offerten habe man

463 Act. V.192, Rz 9 ff. (22-0457).

464 Vgl. zu diesen Ausführungen Act. 11.002 Das Protokoll der Zeugeneinvernahme ist verwe

111.0.078; 111.0.080; 111.0.131-111.0133; 111.0.137;

466 Vgl. etwa die eingereichten Listen gema 467 Act. Ill. J.086, S. 5.

468 Act. Ill. J.089, S. 6.

anbeweise keinen Beweiswert hätten. Konkrete nicht nachgewiesen.“

(der Catram, der Implenia und der Walo) finden sthema «Umsetzung und Auswirkungen» (vgl.

a. ehemaliger [...] der KIBAG) geht hervor, dass ‚om Ausschreibungsvolumen gemeinsame Zutei- Höhe der Angebotssummen betreffend kommuojekte in Nordbünden und in Südbünden vornahung, 2. Gemeinsame Festlegung der Höhe der den Frühjahren der Kalenderjahre 2004 bis 2009 aktisch keine Berechnungssitzungen mehr gegen Dokumente und elektronische Daten sicherge- Imsetzung und Auswirkungen ergeben (z. B. Kaizen).*°° Diese wurden bereits in Rz 175, Rz 208 int seien an dieser Stelle die nachfolgenden Doan» von einzelnen Unternehmen vor. 6

chergestellt, welche Analysen der Hüppi AG Wallen Strassenbaumarkt in Graubünden aus dem yetreffend die Organisation der Strassenbaubran- «Organisiert in der VBU (Vereinigung Bündner "sowie: «Der Strassenbau ist sehr gut organisiert ' unter anderem folgende Auswirkungen: hohes urierung der Strassenbaubranche, Innovationen

v sichergestellte E-Mail vom 9. Mai 2011 von [...] inkl. angefügter Entwurf VR-Protokoll 2011.*%° In gende Passage enthalten: «Im Belagsbau hat ein s hat stark damit zu tun, dass man unter den Be- > Offerten habe man dieses Jahr unter einander sin. Walo sitzt nicht mehr an den runden Tisch. ie Folge ist, dass man heute auf einem miserabrlangte [...] von [...] die Streichung der Textpasdieses Jahr unter einander besprochen. Strabag

(22-0457), insbesondere Rz 249 ff., 429 ff., 462 ff. rtbar; siehe oben Rz 107 ff.

111.0.141; 111.0.143; 111.0.061.

ss Act. IX.A.35 und IX.A.37 sowie Act. IX.F.4, S. 14.

funkt immer drein. Walo sitzt nicht mı abgemeldet. Die Folge ist, dass mat Sein Streichungsverlangen begründe Keine Erwähnung des Gesagten im P

312. Auch liegen der WEKO betreffend 32 ner Gemeinden vergebene Strassen- U CHF 1729 Mio.) die Offertöffnungsprotokolle dazu auch Rz 142 ff.).”° Daraus lassen s bzw. zwölf Unternehmen ziehen. Die Daten Bieterverhalten eine gemeinsame Zuteilung Angebotssummen indiziert.

313. Vertieft wird auf die vorgenannten E weiswürdigung eingegangen, soweit dies | von Bedeutung ist.

B.3.2.4.2 Beweiswürdigung

314. Nachfolgend werden die genannten zung des Konsenses beurteilt (siehe Rz 31 kungen eingegangen (siehe Rz 320 ff., 322

Umsetzung

315. Aus den Selbstanzeigen sowie der Au sammenarbeit ziel- und zweckgerecht funk der Zeit zwischen 2004 und Mitte Mai 2010 und kantonal vergebenen Strassenbaupro}: sam — anhand der Anteilsquoten — zuteilte botssummen (in der Regel) mittels der «Mi sammenarbeit habe vor allem in den ers funktioniert. Dies wird von der Hew, der Sct lich bestätigt, da diese Gesellschaften den erkannt haben (vgl. Rz 308). Aus den Stellu (in Bezug auf die Jahre 2004 bis Anfang 20: sich ebenfalls nichts Gegenteiliges. Die A. | die Foser und die KIBAG bestreiten hinge: bzw. - hilfsweise — dass sie daran beteiligt \

316. Die vorliegenden Beweismittel sind ¢ Beweiswürdigung auf ihre beweismässige gelten insbesondere die Ausführungen in weshalb auf eine erneute detaillierte Wiec kann. Folgendes ist spezifisch betreffend di Zweck sowie — wegen der Einwände der | AG, der Foser, der Hüppi AG Wallisellen un viduellen Beteiligung der A. Kappeli’s Soh KIBAG zu ergänzen bzw. zu betonen:

_ Die Implenia benennt insgesamt runc Strassenbauprojekte aus den Jahren ca. CHF 115 Mio.), bei denen die Im nehmen Stützofferten erhalten habe.

470 Siehe Act. V1.001 ff.

ahr an den runden Tisch. Implenia hat sich auch 1 heute auf einem miserablen Preisniveau ist.». te [...] in der E-Mail spezifisch so: «Trakt. 2 TB: rotokoll (WEKO)».

52 vom Kanton Graubünden und den Graubündnd Tiefbauprojekte (Gesamtauftragswert rund > und teilweise die Vergabeentscheide vor (siehe ich Rückschlüsse auf die Umsatzanteile der 13 wurden zudem dahingehend untersucht, ob das und eine gemeinsame Festlegung der Höhe der

eweismittel im Rahmen der nachfolgenden Beür die kartellrechtsrelevanten Beweisergebnisse

Beweismittel zunächst in Bezug auf die Umset- 5 ff.). Anschliessend wird auf bestimmte Auswirff., 331 f, 335 f.).

issage des Zeugen [...] geht hervor, dass die Zutionierte und die 13 bzw. zwölf Unternehmen in die weit überwiegende Mehrzahl von kommunal ekten aus Nordbunden und Südbünden gemeinnN, indem sie diesbezüglich die Höhe der Angettelwertmethode» gemeinsam festlegten. Die Zuten Hälften der Jahre 2004 bis und mit 2010 lub, der Toldo sowie der Zindel/Prader ausdrück- Sachverhalt gemäss Antrag des Sekretariats aningnahmen der Catram, der Hüppi AG Wallisellen 09), der Implenia und der Walo zum Antrag ergibt <appeli’s Söhne AG und die Bianchi Holding AG, gen, dass es ein entsprechendes Verhalten gab waren (siehe Rz 309)..

Jamit wiederum im Rahmen einer umfassenden Uberzeugungskraft hin zu prüfen. Diesbezüglich Rz 178-197, 211-250, 266-299 entsprechend, ergabe der Beweiswürdigung verzichtet werden e Umsetzung des Konsenses betreffend Ziel und A. Kappeli’s Söhne AG und der Bianchi Holding d der KIBAG (siehe Rz 309) — bezüglich der indine AG, der Casty Bau AG, der Foser und der

| 470 in Nordbünden und Südbünden vergebene 2006 bis und mit 2010 (Auftragswert insgesamt plenia jeweils von Teilen der übrigen 11 Unter- Die Walo benennt insgesamt rund 460 in Nord- bünden und Südbünden vergebene Si tragswert insgesamt rund CHF 135 N der Walo davon ausgehe, dass Abred troffen worden seien. Die Cellere ber den vergebene Strassenbauprojekte

insgesamt ca. CHF 9,8 Mio.), bei den dem Kreis der 13 bzw. zwölf Unterne zeigerinnen Implenia, Walo und Cell Namen der betroffenen Projekte und den sich von der Implenia und der C auch auf den entsprechenden Listen mung mit der Implenia und Cellere aı diesen, sich auf mehreren Listen finde wie den übrigen offerteinreichenden

Unternehmen (insbesondere von der Foser sowie der KIBAG) Stützofferten der 13 bzw. zwölf Unternehmen bei d Projekten konkret Offerten einreichter ben der Selbstanzeigerinnen. Dies ke unterlagen (z. B. Offertöffnungsprotok 13 bzw. zwölf Unternehmen in der Ze ten wiederholt das Projekt — entspre: unterlegene Offerten eingereicht, wer de, dass Stützofferten eingereicht wut senses mittels konkreter Projektzuteil der Angebotssummen — insbesonde! AG, der Casty Bau AG, der Foser sov gen das Vorbringen der Foser, Absp Verhalten der 13 bzw. zwölf Unterneh

- Die Selbstanzeigen sowie die Zeuger setzung kongruent. Gemäss diesen A zwischen 2004 bis und mit Mai 2010 | Nordbünden und Südbünden kommuı ten gemeinsame Zuteilungen und ger summen (1. Gemeinsame Zuteilungs quoten, 2. Gemeinsame Festlegt grundsätzlicher Anwendung der «Mitt: in den Frühjahren der Kalenderjahre folgsquote» von 70-80 % aus (im Ve ten aus Südbünden und Nordbünden zwischen den 13 bzw. zwölf Unterne waren. All dies indiziert die Umsetzur lungen und gemeinsamer Festlegung: re unter der Beteiligung der A. Käppe wie der KIBAG. Es spricht insbeso

471 Der genaue Auftragswert ist den Wettbe deten Projekte die Angebotssummen vorliegen ı welche bisweilen eine Stützofferte war.

472 Die Implenia und die Walo machen z. B. Angaben: [...]; vgl. Act. IX.E.10, S. 2 ff. und Act.

mit den Listen eingereichten Dokumente.

rassenbauprojekte der Jahre 2004 bis 2009 (Auflio.)*”", bei denen der damalige Geschäftsführer en zwischen den 13 bzw. zwölf Unternehmen ge- ıennt insgesamt 31 in Nordbünden und Südbünder Jahre 2008 bis und mit 2010 (Auftragswert an die Cellere von den übrigen Unternehmen aus hmen Stützofferten erhalten habe. Die Selbstanere machen dabei kongruente Angaben zu den den beteiligten Unternehmen. Insbesondere finellere gemeldete betroffene Strassenbauprojekte der Walo. Die Walo gibt mithin in Übereinstim- 1, die Implenia bzw. die Palatini/Cellere habe bei nden Projekten unter anderem von der Walo so- Unternehmen aus dem Kreis der 13 bzw. zwölf A. Käppeli’s Söhne AG, der Casty Bau AG, der erhalten.*7? Welche Unternehmen aus dem Kreis en von den drei Selbstanzeigerinnen gemeldeten 1, ergibt sich im Übrigen nicht nur aus den Angaann daneben auch anhand eingereichter Projektolle etc.) verifiziert werden.*’”? Danach haben alle it von 2004 bis Mai 2010 bei gemeldeten Projekchend der Festlegung — erhalten und wiederholt in von den Selbstanzeigerinnen angegeben wurden. Dies alles indiziert die Umsetzung des Konungen und gemeinsamer Festlegungen der Höhe ‘e unter der Beteiligung der A. Kappeli’s Söhne vie der KIBAG. Es spricht insbesondere auch gerachen seien nicht eingehalten worden und das men sei «im Grundsatz kompetitiv» gewesen.

aussage sind im Hinblick auf den Erfolg der Umussagen nahmen die 13 bzw. zwölf Unternehmen jetreffend die weit überwiegende Mehrzahl von in val und kantonal vergebenen Strassenbauprojekneinsame Festlegungen der Höhe der Angebotsentscheidung insbesondere anhand der Anteilsing der Höhe der Angebotssummen unter elwertmethode») vor. Dies funktionierte vor allem 2004 bis 2010. Die Implenia geht von einer «Errhältnis zu allen vergebenen Strassenbauprojek- ). Die Cellere führt gar aus, dass die Zuteilungen hmen einzig in 1-2 % der Fälle nicht erfolgreich 1g des Konsenses mittels konkreter Projektzutei- 2n der Höhe der Angebotssummen - insbesondel’s Söhne AG, der Casty Bau AG, der Foser sondere auch gegen das Vorbringen der Foser,

werbsbehörden nicht bekannt, da nicht für alle gemelind die Walo nur ihre Angebotssumme genannt hat,

betreffend die folgenden Projekte übereinstimmende

IX.F.4, S. 10 f., IX.F.5, S. 3 sowie DOPGR. sowie die von der Implenia, der Cellere und der Walo

Absprachen seien nicht eingehalten v ternehmen sei «im Grundsatz kompet

- Es liegen objektive Beweismittel vor, arbeit die Preise im Strassenbau aus wiederum die bei der Hew sichergest der Hew) an [...] ([...] AG) inkl. ange VR-Protokoll 2011 ist folgende Pass; von 5 % stattgefunden. Dies hat stark lig verkracht ist. Lediglich 5 Offerten h Strabag funkt immer drein. Walo sitz sich auch abgemeldet. Die Folge ist, veau ist.». Aus diesem Beweismittel f von Vertretern der Hew vor 2011 meh dies die Strassenbaupreise in Grauk schätzung der Cellere und der Centor be einen Preisverfall im Bereich Stré Überzeugung der WEKO überein, da: zwischen 2004 und Mai 2010 um mir insbesondere Rz 324, 331). All dies konkreter Projektzuteilungen und gen summen — insbesondere unter der B Bau AG, der Foser sowie der KIBAC bringen der Foser, Absprachen seien 13 bzw. zwölf Unternehmen sei «im G

- Es liegen objektive Beweismittel vor ausgingen, dass während der Zus: Graubünden die Preise überhöht war Kappeli sichergestellte Dokumente, w Käppeli betreffend den Strassenbaun ten. Darin heisst es betreffend die C Graubünden u. a.: «Organisiert in de nehmen), 100 %»*’° sowie: «Der Stra keitsgebiet. Dies hat unter anderem verzögerte Restrukturierung der Stra den Bauherren».*’® Dies indiziert, da: den Strassenbauunternehmen zu übe Einschätzung der Cellere und der C bzw. zwölf Strassenbauunternehmen mit der Überzeugung der WEKO übe der Zeit zwischen 2004 und Mai 201C he dazu insbesondere Rz 324, 331). den Angaben der Implenia, der Walo | plenia, die Walo und der Zeuge [...] b bestimmten Wirtschaftsbereichs zusa und die Angebotssummen — zudem in abzustimmen, so sind Auswirkungen

475 Act. 111.J.086, S. 5.

476 Act. 111.J.089, S. 6.

vorden und das Verhalten der 13 bzw. zwölf Untiv» gewesen.

welche zeigen, dass nach Ende der Zusammen- ; Sicht der Unternehmen fielen. Zu erwähnen ist ellte E-Mail vom 9. Mai 2011 von [...] ([Vertreter] fügter Entwurf VR-Protokoll 2011.*7* Im Entwurf age enthalten: «Im Belagsbau hat ein Preissturz damit zu tun, dass man unter den Beläglern völabe man dieses Jahr unter einander besprochen. t nicht mehr an den runden Tisch. Implenia hat dass man heute auf einem miserablen Preisniolgt u. a. direkt, dass gemäss der Wahrnehmung r Offerten untereinander besprochen wurden und ünden stabilisiert hat. Dies stimmt mit der Einame überein, das Ende der Zusammenarbeit haassenbau herbeigeführt. Es stimmt auch mit der ss die Preise im Bereich Strassenbau in der Zeit ıdestens ca. 8-10 % zu hoch waren (siehe dazu indiziert die Umsetzung des Konsenses mittels einsamer Festlegungen der Höhe der Angebotseteiligung der A. Käppeli’s Söhne AG, der Casty 3. Es spricht insbesondere auch gegen das Vornicht eingehalten worden und das Verhalten der rundsatz kompetitiv» gewesen.

, welche zeigen, dass die Unternehmen davon ammenarbeit aller Strassenbauunternehmen in en. Zu erwähnen sind wiederum die zwei bei der elche Analysen der Hüppi AG Wallisellen und der varkt in Graubünden aus dem Jahr 2000 enthal- )rganisation der Strassenbaubranche im Kanton r VBU (Vereinigung Bündner Strassenbauunterssenbau ist sehr gut organisiert im ganzen Tätigfolgende Auswirkungen: hohes Preisniveau, ... ssenbaubranche, Innovationen kommen nur von ss die branchenweite Zusammenarbeit zwischen rhöhten Preisen geführt hat. Dies stimmt mit der ‚entorame überein, die Zusammenarbeit der 13 habe zu Preisstabilität geführt. Es stimmt auch rein, dass die Preise im Bereich Strassenbau in um mindestens ca. 8-10 % zu hoch waren (sie- Implizit folgen derartige Auswirkungen auch aus und des Zeugen [...]. Denn arbeiten — wie die Imehaupten - alle wesentlichen Konkurrenten eines immen, um sich gegenseitig Projekte zuzuteilen 1 Rahmen einer Mittelwertmethode - aufeinander wie Preisstabilität während der Zusammenarbeit und «Preiszerfall» nach Ende der Zt Dies alles indiziert die Umsetzung de: und gemeinsamer Festlegungen der t der Beteiligung der A. Kappeli’s Söhr KIBAG. Es spricht insbesondere auc seien nicht eingehalten worden und d «im Grundsatz kompetitiv» gewesen. lungnahme zum Antrag geltend, die b derartige Beweiskraft. Denn das Bev Übrigen sei mit «Organisation» einzic dass Zulieferer verfügbar und verlas: zahlt würden etc.*’® Dies überzeugt ni Beweis, aber immerhin als Indiz für di nach 2004 die 13 bzw. zwölf Unterne dem kein Ereignis aktenkundig ist oc Aufgabe der Zusammenarbeit), welct ist die alternative Erklärung der Hüpp ganisation» nicht schlüssig. Denn inv bare und verlassliche Zulieferer und b len wie «hohes Preisniveau», «verzö und «Innovationsstau» ist nicht vers typisch für ein Zuteilungssystem bzw. onen mittels gemeinsamer Preisfestle

_ Das Bieterverhalten in der Zeit 2004 kantonal vergebene Strassenbauproj det sich vom Bieterverhalten betreff Zeit Juni 2010 bis Ende 2013 im Hint Rz 322 ff., 335 f.). Auch unterscheide sparte (Strassenbau einerseits oder T zwischen 2004 und Mai 2010; derar Ende 2013 nicht ersichtlich (siehe unt liche Zuteilung der betroffenen Stras gen der Angebotssummen anhand de thode» (siehe auch unten Rz 322 1 Vorbringen der Foser, Absprachen se der 13 bzw. zwölf Unternehmen sei Käppeli und die Foser geltend macht: hergeleitet werden bzw. die Analyse sin», überzeugt dies nicht (siehe auct behörden vorgenommene Analyse ze verhalten im Bereich Strassenbau au! Diese Veränderungen werden auch v stritten.*°' Bestritten wird von diesen |

vom 25.6.2018, E. 7.3.2, Wettbewerbsabreden i gegen WEKO.

478 Act. V.190, Rz 114 f. (22-0457). 479 Vgl. Act. V:190, Rz 115 (22-0457).

480 Vgl. nur RPW 2008/1, 85 Rz 103 ff., 143 vom 25.6.2018, E. 7.3.2, Wettbewerbsabreden i gegen WEKO.

481 Vgl. Act. V.238, Rz 57 ff.; V.221, Rz 40 f

ısammenarbeit plausibel und nachvollziehbar.*””

3 Konsenses mittels konkreter Projektzuteilungen 1öhe der Angebotssummen - insbesondere unter re AG, der Casty Bau AG, der Foser sowie der h gegen das Vorbringen der Foser, Absprachen as Verhalten der 13 bzw. zwölf Unternehmen sei Die Hüppi AG Wallisellen machte in ihrer Stelei der Käppeli sichergestellte Analyse habe keine eismittel betreffe nicht die Zeit ab 2004 und im ) gemeint, dass Ausschreibungen funktionierten, slich gewesen seien und dass Rechnungen becht. Denn das Beweismittel wird nicht als direkter e Zeit ab 2004 verwendet. Dies deshalb, da auch hmen in der VBU/VGR organisiert waren und zuler von Verfahrensparteien behauptet wird (z.B. res der damaligen Analyse widerspricht. Zudem i AG Wallisellen zur Bedeutung des Wortes «Orjiefern funktionierende Ausschreibungen, verfügezahlte Rechnungen’? Auswirkungen haben solgerte Restrukturierung der Strassenbaubranche» ändlich. Derartige Auswirkungen sind hingegen einen Konsens über die Zuteilung von Submissigungen.*°°

bis und mit Mai 2010 betreffend kommunal und skte in Nordbünden und Südbünden unterscheiend vergleichbare Strassenbauprojekte aus der lick auf den Variationskoeffizienten (siehe unten 2n sich die Variationskoeffizienten je nach Bauiefbauarbeiten andererseits) vor allem in der Zeit ige Unterschiede sind in der Zeit Juni 2013 bis en Rz 331 f.). Dies alles indiziert die einvernehmsenbauprojekte mittels gemeinsamer Festlegunr grundsätzlichen Anwendung der «Mittelwertmef.). Es spricht insbesondere auch gegen das sien nicht eingehalten worden und das Verhalten «im Grundsatz kompetitiv» gewesen. Soweit die 2n, aus der Analyse der Offertdaten könne nichts zeige ein anderes Bild als im Fall «Kanton Tes- 1 unten Rz 333). Denn die von den Wettbewerbsigt nur, aber immerhin Veränderungen im Offert- (siehe unten Tabelle 13, Tabelle 15, Rz, 335 f.). on der Käppeli und der Foser im Kern nicht be- Jnternehmen hingegen wohl, dass sie auf die Zuff., 176 ff., Tessin, und Urteil des BVGer B-771/2012 m Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau/Cellere

ff., 176 ff., Tessin, und Urteil des BVGer B-771/2012 m Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau/Cellere

f. (22-0457).

sammenarbeit der 13 bzw. zwölf Un gung der WEKO ist dies indes der Fa rigen Beweismittel nicht ersichtlich, 2 Veränderungen des Offertverhaltens i Käppeli und die Foser nennen auch k Veränderungen erklären könnten. Da: sin» — in der Zeit der Zusammenarbe allen Projekten tief ist, bestätigt im Üb ler vergebenen Projekte erfolgreich zu

- Die beschlagnahmten «Quoten-Kontr: che die Existenz und die Bedeutung d ten indizieren, dass der Konsens um mäss der Anteilsquoten kam. Hinsi Söhne AG sowie der Bianchi Holding auf Rz 318 verwiesen.

_ Angesichts der Einwände der A. Käpg Hüppi AG Wallisellen (in Bezug auf c der Foser und der KIBAG sei abschl weismitteln insbesondere folgt, dass AG, die Foser und die KIBAG an der heisst, auch diese Unternehmungen F rinnen genannten Projekten — Stützo halten oder solche zugunsten ander: bzw. zwölf Unternehmen ist also ein Festlegungen der Höhe der Angebot gemeindliche Strassenbauprojekte n: und die Bianchi Holding AG, die Hüpp Casty Bau AG im Jahr 2010), die Fos: trifft dies nicht zu. Anhand der Offert ob bei gemeldeten Projekten der Sch dies in der Regel der Fall ist, überze sprachen seien nicht eingehalten wor nehmen sei «im Grundsatz kompetitiv

317. Zusammenfassend ist bewiesen, das: bis und mit 2010 betreffend den weit ü Südbünden kommunal und kantonal verge lungen und gemeinsame Festlegungen de Zielsetzung und den geltenden Regeln (1. dere anhand der Anteilsquoten, 2. Gemeins unter grundsätzlichen Anwendung der «Mit arbeit funktionierte vor allem in den ersten fend die in diesen Zeiträumen ausgeschriet projekte aus Nord- und Südbünden.

Stellungnahmen der Cellere, der Centorarr del/Prader zum Antrag des Sekretariats, m Sachverhalt gemäss Antrag des Sekretariat

318. In diesem Zusammenhang ist auf de sowie der Bianchi Holding AG einzugehen, tatsächlichen Marktanteile der 13 bzw. zw

482 Vgl. etwa die eingereichten Listen gemä

ternehmen zurückzuführen sind. Nach Überzeu- |. Denn es ist für die WEKO mit Blick auf alle übuf welche anderen Umstände diese unstreitigen m Bereich Strassenbau zurückzuführen sind. Die einerlei andere Gründe, welche die festgestellten ss die Varianz — anders als im Fall «Kanton Tesit (2004 bis und mit Mai 2010) nicht bei (nahezu) rigen, dass nicht alle, sondern «nur» 70-80 % algeteilt wurden (siehe Rz 319 ff.).

Jllisten» sind weitere objektive Beweismittel, weler Anteilsquoten belegen.“ Derartige Kontrolllisgesetzt worden ist, indem es zu Zuteilungen gechtlich des Verfahrensantrags der A. Käppeli’s AG betreffend die «Anteilsquotenumsetzung» sei

yeli’s Söhne AG und der Bianchi Holding AG, der lie Beteiligung der Casty Bau AG im Jahr 2010), iessend betont, dass aus den vorgenannten Beauch die A. Kappeli’s Söhne AG, die Casty Bau Umsetzung gemäss Rz 315 beteiligt waren. Das jaben — insbesondere bei den von Selbstanzeigefferten von anderen beteiligten Unternehmen ersr beteiligter Unternehmen abgegeben. Allen 13 e Beteiligung an gemeinsamen Zuteilungen und ssummen in Bezug auf konkrete kantonale und achgewiesen. Soweit die A. Kappeli’s Söhne AG i AG Wallisellen (in Bezug auf die Beteiligung der er und die KIBAG das Gegenteil geltend machen, öffnungsprotokolle kann sodann geprüft werden, utzempfänger das Projekt auch erhalten hat. Da ugt auch deshalb das Vorbringen der Foser, Abden und das Verhalten der 13 bzw. zwölf Unter- » gewesen, nicht.

5 die 13 bzw. zwölf Unternehmen zwischen 2004 berwiegenden Anteil aller in Nordbünden und »benen Strassenbauprojekte gemeinsame Zuteir Höhe der Angebotssummen entsprechend der Gemeinsame Zuteilungsentscheidung insbesoname Festlegung der Höhe der Angebotssummen telwertmethode») vornahmen. Diese Zusammen- Hälften der Jahre 2004 bis und mit 2010 betrefjenen kantonalen und kommunalen Strassenbau- Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die ie, der Hew, der Schlub, der Toldo und der Zinit denen diese Untersuchungsadressatinnen den s anerkannten (vgl. Rz 308).

2n Verfahrensantrag der A. Kappeli’s Söhne AG wonach die WEKO mittels der Bestimmung der ölf Unternehmen untersuchen sollte, ob die Anss Act. IX.A.35 und IX.A.37 sowie Act. IX.F.4, S. 14.

teilsquoten tatsächlich eingehalten wurden ren: Der besagte Verfahrensantrag stellt ke Denn in formeller Hinsicht erfordert das Be\ Betroffenen einen frist- und formgerechten weismittel «anbieten». Die A. Käppeli’s Söl bezüglich kein konkretes Beweismittel ang und der Bianchi Holding AG angesprochen den, ist damit abhängig davon, ob die WE (Art. 12 Abs. 1 VwVG) für sachdienlich un: Denn vorliegend ist es unerheblich, inwiefe Anteilsquoten am Ende eines Kalenderjahr ten. Denn so oder so kam es zu den Zuteil Gesamtwerts der kantonalen und kommun Südbünden erfolgreich zugeteilt wurden ur einem Gesamtwert von rund CHF 190 Mio. Umsetzung des Konsenses und in welche dabei die Anteilsquoten, welche nur, aber ten, sich den Markt aufteilen zu wollen, inc ten», ist vor diesem Hintergrund nicht vor A. Kappeli’s Söhne AG sowie der Bianchi H

Anzahl und Wert der zugeteilten Projekte ur projekte

319. Wie bereits dargelegt, ist davon ausz der Zeit 2004 bis Mai 2010 in Bezug auf k projekte in Nordbünden und Südbünden ei hatten (siehe oben Rz 153 ff.).*%* Mit Blick ¢ zwölf Unternehmen durchgeführten Projekt de*® und erwiesen ist, dass das Zuteilun: 2004 bis 2010 in der Regel funktionierte (si weit Uberwiegender Teil der auf die 13 bz vernehmlich zugeteilt worden war. Daraus enthaltenen Strassenbauprojekten der Jah Südbünden; Gesamtwert rund CHF 251 Mi CHF 190 Mio. erfolgreich zugeteilt wurden.‘

483 Vgl. RPW 2008/1, 85 Rz 91 ff., Tessin; \ tungen See-Gaster, publiziert im Internet unter

19.8.2019.

484 Vgl. etwa Act. 111.J.086, S. 5, vgl. DOPG Zeugen zur VBU und zum VGR. In dieser waren — alle im Bereich Strassenbau in Nordbünden ur

485 Siehe Daten gemäss vgl. DOPGR: Dan: aller Strassenbauprojekte gemäss vgl. DOPGR | 2010 jeweils vor Ende Juni ab; siehe Rz 138 ff.

486 Von den zwischen 2004 bis Mitte 2010 < senbauprojekten (869 Projekte mit einem Gesar (d. h. rund 790 Projekte im Wert von ca. CHF 22 (vgl. Rz 138 ff.). Im weit überwiegenden Teil der Hälfte der Kalenderjahre (siehe oben Rz 314—32 Marktanteil von rund 85 %. Die WEKO nimmt da werts der ersten Jahreshälfte, d. h. bei Projekter CHF 225 Mio.), zu einer erfolgreichen Zuteilung DOPGR-Projekte erfolgreich aufgeteilt wurden. |

(vgl. Rz 82, 309). Dazu ist folgendes auszufühinen Beweisantrag bzw. keine Beweisofferte dar. veisantragsrecht gemäss Art. 33 VwVG, dass die Antrag stellen, mit dem sie das betreffende Beine AG und die Bianchi Holding AG haben dieseboten. Ob die von der A. Käppeli’s Söhne AG en Untersuchungshandlungen durchgeführt wer- -KO sie im Rahmen der Untersuchungsmaxime 1 angemessen hält. Dies ist indes nicht der Fall. rn sich die — ohnehin in Bandbreiten geltenden — es tatsächlich in den Marktanteilen widerspiegelungen gemäss Rz 317, wobei rund 70-80 % des alen Strassenbauprojekte in Nordbünden und in id dies geschätzt mindestens 650 Projekten mit entspricht (siehe unten Rz 319 f.). Dies zeigt die m Ausmass die Umsetzung erfolgreich war. Ob immerhin den Willen der beteiligten Gesellschafizieren,*°° am Ende des Kalenderjahres «stimm- | Bedeutung. Der besagte Verfahrensantrag der olding AG wird somit abgewiesen.

ıd Verhältnis zur Gesamtzahl aller Strassenbauugehen, dass die 13 bzw. zwölf Unternehmen in ommunal und kantonal vergebene Strassenbaunen gemeinsamen Umsatzanteil von etwa 85 % larauf, dass der grösste Teil der von den 13 bzw. e eher Anfang der Kalenderjahre vergeben wuryssystem in den ersten Jahreshälften der Jahre he oben Rz 315-317), ist anzunehmen, dass ein v. zwölf Unternehmen entfallenden Projekte einfolgt, dass jedenfalls von den 869 im DOPGR re 2004 bis und mit Mitte 2010 (aus Nord- und 9.) Strassenbauprojekte im Wert von mindestens 86 Dies entspricht geschätzt mindestens 650 Pro-

/erfügung der WEKO vom 8.7.2016, Rz 215, Bauleis-

Jell/letzte-entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am

R und Ausführungen von Verfahrensparteien und — bis auf die Stradun SA und die STRABAG-Gruppe id Südbünden tätigen Unternehmen vereinigt.

ich liefen — umsatzmässig betrachtet — bei rund 90 % die Eingabefristen in den Kalenderjahren 2004 bis

iusgeschriebenen kantonalen und kommunalen Strasntwert von rund CHF 251 Mio.) wurden rund 90 %

5 Mio.) in den ersten Jahreshälften ausgeschrieben Fälle funktionierte die Zusammenarbeit in der ersten 0) und die 13 bzw. zwölf Unternehmen erzielten einen her an, dass es bei etwa 85 % des Ausschreibungs-

1 im Wert von rund CHF 190 Mio. (85 % von

kam. Damit ist anzunehmen, dass ca. 75 % der

Jies ist kongruent mit den Angaben der Implenia, wo- jekten. Dieses Ergebnis wird bestätigt durc me, der Hew, der Schlub, der Toldo und de denen diese Untersuchungsadressatinnen ( anerkannten (vgl. Rz 308).

320. Wie gross der Anteil der tatsächlich ei der Gesamtzahl aller tatsächlich kommuna aus Nordbünden und Südbünden war, kanr genaue Anzahl und der Wert aller zugeteilt aller zwischen 2004 und Mitte 2010 kommu te aus Nordbünden und Südbünden bekanr von ausgeht, dass mit Blick auf die «Saisor chen Ausschreibungsvolumens die Zuteilur 317, 319), ist anzunehmen, dass rund 70- munalen Strassenbauprojekte in Nordbünde ist.*37” Dieses Ergebnis wird bestätigt durch der Hew, der Schlub, der Toldo und der Zi nen diese Untersuchungsadressatinnen de anerkannten (vgl. Rz 308).

321. Von den Verfahrensparteien machten chi Holding AG geltend, dass es nicht zut kantonalen und kommunalen Strassenbaup reich zugeteilt wurden.*®® Es habe höchster beantragen sie, zu untersuchen, bei welch bzw. auf «Freigabe» entschieden worden : führen: Der besagte Verfahrensantrag stell dar. Denn in formeller Hinsicht erfordert « dass die Betroffenen einen frist- und forme fende Beweismittel «anbieten». Die A. Käp ben bezüglich des Umsetzungsgrads kein k nannte Beweisergebnis des Sekretariats Zt AG und der Bianchi Holding AG angesprc werden, ist damit abhangig davon, ob die V (Art. 12 Abs. 1 VwVG) für sachdienlich unc Beweismittel ist es für die kartellrechtliche notwendig festzustellen, bei welchen konkt Fur die kartellrechtliche Beurteilung reicht des Gesamtwerts der kantonalen und komr in Sudbunden erfolgreich zugeteilt wurden ı einem Gesamtwert von rund CHF 190 Mic Untersuchung, bei welchen konkreten Proje sieht die WEKO auch deshalb keinen Anlas der Hinweis findet, dass die 13 bzw. zwölf den hätten. Die A. Kappeli’s Söhne AG un auch nicht Bezug auf ein bestehendes Bew che Bestreiten durch die A. Kappeli’s Söhne dargelegt, folgt aus den vorliegenden Bew:

nach 70-80 % aller kantonalen und kommunale: seien (vgl. Rz 303). Es ist ebenso kongruent mit falls unter ihrer Beteiligung Projekte im Wert vor CHF 135 Mio. (2004-2009) zugeteilt worden sei

487 Siehe auch Fn 486 siehe auch Act. IX.A

488 Act. V.238, Rz 166 (22-0457).

th die Stellungnahmen der Cellere, der Centorar Zindel/Prader zum Antrag des Sekretariats, mit Jen Sachverhalt gemäss Antrag des Sekretariats

nvernehmlich zugeteilten Strassenbauprojekte an | und kantonal vergebenen Strassenbauprojekte 1 nicht exakt beziffert werden. Denn weder ist die en Projekte (siehe Rz 319) noch die exakte Zahl nal und kantonal vergebenen Strassenbauprojekit (siehe oben Rz 142 ff.). Da die WEKO aber daalitat» (siehe Rz 138 ff) bei rund 90 % des jährligen in der Regel funktionierten (vgl. Rz Rz 315- 30 % des Gesamtwerts der kantonalen und komn und in Südbünden erfolgreich zugeteilt worden die Stellungnahmen der Cellere, der Centorame, idel/Prader zum Antrag des Sekretariats, mit de- 2n Sachverhalt gemäss Antrag des Sekretariats

einzig die A. Käppeli’s Söhne AG und die Bianreffe, dass rund 70-80 % des Gesamtwerts der rojekte in Nordbünden und in Südbünden erfolgis vereinzelt Zuteilungen gegeben. Diesbezüglich en Projekten konkret keine Zuteilung erfolgt sei sei (vgl. Rz 82, 309). Dazu ist Folgendes auszut keinen Beweisantrag bzw. keine Beweisofferte Jas Beweisantragsrecht gemäss Art. 33 VwVG, jerechten Antrag stellen, mit dem sie das betrefpeli’s Söhne AG und die Bianchi Holding AG haonkretes Beweismittel angeboten, um das vorge- ı widerlegen. Ob die von der A. Kappeli’s Söhne chenen Untersuchungshandlungen durchgeführt VEKO sie im Rahmen der Untersuchungsmaxime J angemessen hält. Angesichts der vorliegenden - Beurteilung des vorliegenden Falls indes nicht eten Projekten es keine Zuteilung gegeben hat. es vielmehr aus zu wissen, dass rund 70-80 % nunalen Strassenbauprojekte in Nordbünden und ınd dies geschätzt mindestens 650 Projekten mit . entspricht (vgl. insbesondere Rz 320). Für die *kten konkret auf «Freigabe» entschieden wurde, 3S, weil sich in keinem vorliegenden Beweismittel Unternehmen bisweilen auf «Freigabe» entschied die Bianchi Holding AG nehmen diesbezüglich eismittel. Auch in der Sache überzeugt das einfa- > AG und die Bianchi Holding AG nicht. Denn wie aismitteln, dass rund 70-80 % des Gesamtwerts

1 Strassenbauprojekte erfolgreich zugeteilt worden der Angabe der Implenia und der Walo, dass jeden- ' ca. CHF 115 Mio. (2006 bis 2010) bzw. rund

en (siehe Rz 303 f.).

‚8 Rz. 120.

der kantonalen und kommunalen Strassenk Zeitraum 2004 bis und mit Mai 2010) erfol mindestens 650 Projekten mit einem Gesa oben). Daran ändert auch die entgegenste und der Bianchi Holding AG nichts. Der bı AG sowie der Bianchi Holding AG wird som

Auswirkungen der Mittelwertmethode

322. Weiter sind die folgenden aus der V den Auswirkungen zu nennen. Die «Mittelw samen Festlegungen der Höhe der Ange Rz 298, 315-317). Nach dieser Methode Rahmen der Zuteilungstreffen zunächst s Strassenbauprojekte rechnete. Der Mittelwe dann als Angebotssumme der designierten gebenden Unternehmen reichten sodann ir wert lagen: Sie reichten bei der Vergal designierten Zuschlagspreis liegende (gere botssumme über den designierten Zuschla höchste gerechnete Offerte), wenn ihre ge Zuschlagspreis gelegen hatte. In Nordbünc chen die beteiligten Unternehmen vor der rigste Angebotssumme. Der beschriebene einer Reduktion der Abstände zwischen der

323. Die Mittelwertmethode führt dazu, da nehmen angebotene niedrigste Preis nach Fall über dem Preis liegt, der unter Wettbe' spiel: Bezüglich des kantonal vergebenen dem [...] 2009 nahmen die 12 beteiligten bzw. (im Fall der Walo) in deren Rahmen e beschlossen, dass die Strassenbaufirma 2 ı übrigen (interessierten) Strassenbaugesells ten hatte. Sodann legten die beteiligten Unt summen offen (zu den Beträgen siehe Spal 12). Der Mittelwert dieser Angebotssumme nierten Gewinnerofferte (Offerte der Strass firma 2 konnte ihre ursprünglich gerechnet gebenden Unternehmen reichten sodann ( D. h. diejenigen Unternehmen, deren Ange war, erhöhten ihre Angebotssummen entsp den Tabelle illustriert:

Angebot ohne Koordi

TTT (in Tausend CHF

1 100

2* 106

3 111

4 115

5 118

6 122

Mittelwert 112,0

Std.abweichung 8,1

VK 7,2%

auprojekte in Nordbünden und in Südbünden (im greich zugeteilt worden sind und dies geschätzt mtwert von rund CHF 190 Mio. entspricht (siehe shende Behauptung der A. Käppeli’s Söhne AG ssagte Verfahrensantrag der A. Käppeli’s Söhne t abgewiesen.

erwendung der «Mittelwertmethode» resultierenertmethode» wurde in der Regel bei den gemein- »botssummen angewendet (siehe insbesondere war vorgesehen, dass jedes Unternehmen im eine Offerten in Bezug auf konkrete zugeteilte rt aller errechneten Angebotssummen wurde so- Gewinnerofferte verwendet. Die übrigen schutz- | der Regel Offerten ein, welche Uber dem Mitteljestelle also entweder ihre bereits über dem chnete) Offerte ein oder sie erhöhten ihre Angegspreis hinaus (aber nicht höher als die bislang rechnete Offerte vorher unter dem designierten len, wo es häufig relativ viele Offerten gab, stri- Mittelwertberechnung die höchste und die nied- Mechanismus der «Mittelwertmethode» führt zu 1 Offerten.

ss der von den 13 bzw. zwölf beteiligten Unterder Anwendung der Mittelwertmethode in jedem verb angeboten wurde. Dies zeigt folgendes Bei- Strassenbauprojekts «X» (Standort: Chur) aus VGR-Gesellschaften an einer Zuteilungssitzung ine gemeinsame Zuteilung vor. Die Unternehmen das Projekt erhalten sollte, da sie gegenüber den schaften einen «Rückstand» bei den Anteilsquoernehmen die Höhe ihrer gerechneten Angebotste «Angebot ohne Koordination» unten in Tabelle n wurde sodann als Angebotssumme der desigenbaufirma 2) verwendet, d.h. die Strassenbau- > Angebotssumme erhöhen. Die übrigen schutz- Offerten ein, welche über dem Mittelwert lagen. »botssummen kleiner oder gleich dem Mittelwert rechend. Diese Vorgänge sind in der nachfolgennation Angebot mit Mittelwertmechanis- ) mus (in Tausend CHF) 116,3 3,5 3,0 %

Tabelle 12: Fiktives Beispiel der A

324. Das vorgenannte Beispiel und die an der Anwendung der «Mittelwertmethode» di ten Angebote «verschwinden». Der Zuschl. thode» also nicht zum ursprunglich tiefsten Preis. Damit stieg auch der Mittelwert alle zeugt, dass die Zusammenarbeit der 13 | lungssitzungen dazu führte, dass die Ange uber der ursprunglich tiefsten Angebotssur wirkung geht auch aus den Selbstanzeiger besondere Rz 316-320, Rz 325 ff.). Dieses rame, der Hew, der Schlub, der Toldo so diese Gesellschaften den Sachverhalt get (siehe Rz 83 f., 88, 94 f., 97). Gemäss Ani wertmethode gewesen, dass die Angebots: der ursprünglich tiefsten Angebotssumme g

325. Das vorgenannte Beispiel und die an folge der Anwendung der «Mittelwertmetho« reduzierte. Denn bei der Anwendung der «A schnitt liegenden Angebotssummen gestric den Unternehmen reihen sich oberhalb des gebotssummen, auch als Varianz der

Variationskoeffizienten (nachfolgend: VK) : Streuung der Angebotssummen. Je kleine summen beieinander. Je grösser der VK i: summen. Da die «Mittelwertmethode» von und Mai 2010 bei den Zuteilungen in der Re Zeit der Zusammenarbeit der 13 bzw. zwölf

Jahr Mittelwert

2004 3,3 2005 5,2 2006 4,2 2007 5,7 2008 4,6 2009 4,6 2010 6,2 2011 8,0 2012 7,4 2013 7,5

Tabelle 13: Zeitliche Entwicklung des V

326. Gemäss der Tabelle waren der Durt chung des Variationskoeffizienten in den J

489 gl. Act. V.16-V.29 (22-0457); Rz 255 ¢

490 Imhof David, Yavuz Karagök, Samuel R of Competition Laws and Economics, Volume 1/

491 Der Variationskoeffizient (VK) ist in diese

zent dargestellt.

nwendung des Mittelwertmechanismus

schliessende Tabelle 12 illustrieren, dass infolge e unter dem Mittelwert liegenden und damit tiefsag wurde bei der Anwendung der «Mittelwertme- Preis erteilt, sondern zu einem darüber liegenden r Angebotssummen. Die WEKO ist daher überzw. zwölf Unternehmen im Rahmen der Zuteibotssummen der Gewinnerofferten in der Regel nme gelegen hatten — eine entsprechende Aus- | und objektiven Beweismitteln hervor (siehe ins- ; Ergebnis wird auch von der Cellere, der Centowie der Zindel/Prader ausdrücklich bestätigt, da näss Antrag des Sekretariats anerkannt haben rag sei das Resultat der Anwendung der Mittelsummen der Gewinnerofferten in der Regel über elegen hätten.*®°

schliessende Tabelle zeigen auch, dass sich in- Je» der Abstand zwischen den Angebotssummen Nittelwertmethode» werden alle unter dem Durchhen und die Angebotssummen der schutzgeben- > Mittelwerts ein. Der Abstand zwischen den An- Angebotssummen bezeichnet, kann mit dem abgebildet werden.“ Er «misst» die Grösse der r der VK ist, desto näher liegen alle Angebotsst, desto grösser ist die Streuung der Angebotsden 13 bzw. zwölf Unternehmen zwischen 2004 gel angewandt wurde, waren auch die VK in der Unternehmen tiefer als in der Zeit danach:

Median | Std.abweichung 2,2 3,0 4,3 3,9 2,9 3,9 4,6 3,8 4,1 2,8 4,1 2,9 5,4 5,0 7,6 4,5 6,7 3,6 6,8 4,0

ariationskoeffizienten für Strassenbauarbeiten?!

shschnitt, der Median sowie die Standardabweiahren 2004 bis 2010 niedriger als in der Zeit daes Antrags.

ıtz, Screening for Bid Rigging: Does it work?, Journal |, Issue 2, 1 June 2018, Pages 235-261.

sr Tabelle und den folgenden Ausführungen im Pronach. Die Varianz der Angebotssummen sti der Anwendung der «Mittelwertmethode» a gebotssummenvarianz — auf einem niedrige ent mit den Angaben der Selbstanzeigerin! die Zuteilungen nicht immer bzw. vor allem 2009 nicht vollständig funktionierten (siehe im Jahr 2010 höher waren als in den Jahrer rauf folgenden Jahren), folgt daraus, dass ¢ im Mai 2010 vollständig einstellten (vgl. Rz

327. Die aufgezeigten Entwicklungen des rend der Zeit der Zusammenarbeit betreffer dem Ende der Zusammenarbeit unterschie Beweismittel (Selbstanzeigen, Zeugenaus dass dies auf die Zusammenarbeit der 13 lungssitzungen zurückzuführen ist.

328. Wie erläutert, führte die «Mittelwertm tigste Offerte den Zuschlag erhielt, sondern Mittelwerts aller ursprünglich gerechneten , höheren Preisen (siehe insbesondere Rz 3 verhalten im Bereich Strassenbau nach Ma Preise einzig aufgrund der Anwendung der re Preiserhöhende Effekte aus der Zuteilur Wettbewerbsbehörden gehen davon aus, c botssummen bei den Vergabestellen einge men auch autonom gerechnet hatten. Für ¢ behörden daher pro Belagsprojekt den Abs dem errechneten Durchschnitt der Angeb« jährlichen Durchschnitt bzw. den Median c Tabelle hervor:

Jahr Mittelwert

2011 9,2% 2012 8,9 % 2013 8,9 %

Tabelle 14: Schätzung des Preiserhc

329. Die vorangehende Tabelle 14 zeigt, « der gerechneten Offerten im Durchschnitt rt Der Median lag ebenfalls zwischen 8-9 %. che zeigen, dass nach dem Ende der Zus; Strassenbau fielen (siehe insbesondere obi infolge der Zusammenarbeit der 13 bzw. z mindestens 8-10 % zu hoch waren. Diese Hew, der Schlub, der Toldo sowie der Zind schaften den Sachverhalt gemäss Antrag

88, 94 f., 97). Gemäss Antrag seien die fF zwölf Unternehmen zwischen 2004 und Mai

“2 Vgl. Act. V.16-V.29 (22-0457); Rz 260 ¢

eg also nach dem Ende der Zusammenarbeit und n. Dass innerhalb der Zeit 2004 bis 2010 die Anren Niveau als ab 2010 — schwankte, ist kongrunen und des Zeugen sowie dem Umstand, dass

im zweiten Halbjahr der Kalenderjahre 2004 bis vor allem oben Rz 316-320). Dass die VK bereits 1 2004 bis und mit 2009 (aber tiefer als in den dalie beteiligten Unternehmen die Zusammenarbeit 189 ff., 282 f.).

VK zeigen, dass sich das Bieterverhalten wahid Strassenbauprojekte vom Bieterverhalten nach 1d. Die WEKO ist mit Blick auf die vorliegenden sagen, Dokumentenbeweise) davon überzeugt, bzw. zwölf Unternehmen im Rahmen der Zuteiethode» nicht dazu, dass die ursprünglich günseine Offerte, deren Angebotssumme anhand des Angebotssummen gebildet wurde. Dies führte zu 24). Mit Hilfe der Informationen über das Bieteri 2010 kann bestimmt werden, wie viel höher die «Mittelwertmethode» waren (dabei werden weiteig der Projekte ausser Acht gelassen). Denn die lass in der Zeit nach Mai 2010 diejenigen Angegeben wurden, welche die bietenden Unternehlie Jahre 2011 bis 2013 haben die Wettbewerbstand zwischen der tiefsten Angebotssumme und otssummen bestimmt und davon wiederum den jebildet. Die Resultate gehen aus der folgenden

. Anzahl „lauler Ausschreibung 8,7% 168 8,2% 153 8,4% 147

);hungseffekts für Mittelwertmechanismus

Jass in den Jahren 2011 bis 2013 der Mittelwert ınd 8-9 % über der tiefsten Angebotssumme lag. Zusammen mit den übrigen Beweismitteln, welammenarbeit im Mai 2010 die Preise im Bereich en Rz 272, 279, 316), zeigt dies, dass die Preise wölf Unternehmen zwischen 2004 und Mai 2010 2s Ergebnis wird auch von der Centorame, der el/Prader ausdrücklich bestätigt, da diese Geselldes Sekretariats anerkannt haben (siehe Rz 84, reise infolge der Zusammenarbeit der 13 bzw. 2010 mindestens 8-10 % zu hoch gewesen.”

es Antrags.

330. Auch die Cellere hat dieses Beweise! machte sie geltend, dass der mit der Mittel gen der Bedrohung durch die Stradun SA, | ganz Nordbünden «regelmässig» nach un Preise seien daher viel tiefer gewesen, als die A. Käppeli’s Söhne AG und die Bianchi fekt bei Anwendung der Mittelwertmethode men «nichts hätten schenken» wollen und nächst darauf hinzuweisen, dass die Cell angebliche Konkurrenz durch die Stradun S dete die Stradun SA aber vor allem in ihre wisse Konkurrenz (siehe Rz 161). Damit k Region gelten. Des Weiteren ist klarzustelle «Mittelwertmethode» immer, sondern nur il (siehe insbesondere oben Rz 298). Darübe schlossen, dass der mit der Mittelwertmeth nach unten korrigiert wurde oder dass die nungssitzungen zu tief gerechnet hatten. / dass es regelmässig eine Korrektur nach ur nehmen mit Blick auf den Mittelwertmechar liegen weder Hinweise aus den Akten vor Konsens, Konkurrenzdruck zu verringern t 299), sinnvoll. Zudem besteht bei einem Ro des Unternehmen zum Zuge kommen will ı ligten Unternehmen, die jeweils anderen Ur die Gefahr drohen würde, künftig keine Zu einer zu tiefen Berechnung zu werden. Dat vor, welche belegen, dass das Preisnivea' (vgl. etwa Rz 279). Es ist damit erstellt, da: naler Strassenbau im Kanton Graubünden Unternehmen zwischen 2004 und Mai 2010

Auswirkungen im Vergleich zwischen Stras:

331. Wie bereits ausgeführt, betraf der fe: Unternehmen die Zuteilung von kommunal jekten in Nord- und Südbünden (siehe

Kenntnisstand waren Projekte im Bereich und entsprechenden Zuteilungen betroffen. gebotssummen betreffend Tiefbauarbeiten i Entwicklung der Varianz zwischen Strasse! chen. Dieser Vergleich zeigt, dass es im Be bzw. eine Veränderung der Varianz gegebe cher Bruch für die Entwicklung der Varianz sind die Unterschiede zwischen beiden Ber genden Tabelle 15*% und den anschliessen

493 Act. V.240, S. 1 ff. (22-0457). 494 Act. V.240, S. 2 f. (22-0457). 495 Act. V.238, Rz 163 f. (22-0457).

496 Die Tabelle zeigt für die Jahr 2004 bis ul senbau und Tiefbauarbeiten jeweils den Durchs: alle Jahre.

'gebnis im Wesentlichen anerkannt.” Allerdings wertmethode errechnete Preis insbesondere wewelche nicht an der Zusammenarbeit teilnahm, in ten korrigiert werden musste; die eingereichten es die Mittelwertmethode ergeben habe.“ Auch | Holding AG machten geltend, dass der Preisef- ' geringer ausgefallen sei, da sich die Unternehzu tief gerechnet hätten.*% Diesbezüglich ist zuere zur Begründung ihres Vorbringens auf die A verweist. Anders als die Cellere behauptet, bilr Region Surselva für die 13 bzw. zwölf eine geann das Vorbringen der Cellere einzig für diese n, dass die WEKO nicht davon ausgeht, dass die ı der Regel angewandt werden sollte und wurde r hinaus ist nach ihrer Überzeugung nicht ausgeode errechnete Gewinnerpreis im Einzelfall auch beteiligten Unternehmen bei einzelnen Berech- \llerdings hält es die WEKO nicht für glaubhaft, ten gegeben hat oder dass die beteiligten Unteriismus stets zu tief gerechnet haben. Für beides noch wäre dies mit Blick auf den festgestellten ind Preisstabilität zu erreichen (siehe Rz 278 ff., tationssystem wie dem vorliegenden, bei dem je- ınd soll, auch ein natürliches Interesse der beteitternehmen nicht zu sehr zu schädigen, da sonst teilungen mehr zu erhalten oder ebenfalls Opfer über hinaus liegen ohnehin weitere Beweismittel u erst nach dem Ende der Zusammenarbeit fiel ss die Preise im Bereich kantonaler und kommuinfolge der Zusammenarbeit der 13 bzw. zwölf mindestens 8-10 % zu hoch waren.

senbau und Tiefbauarbeiten

stgestellte Konsens zwischen den 13 bzw. zwölf und kantonal ausgeschriebenen Strassenbauproinsbesondere Rz 296-299). Gemäss aktuellem Tiefbau nicht von einem vergleichbaren Konsens Da die Wettbewerbsbehörden auch über die Ann Nord- und Südbünden verfügen, können sie die ıbau einerseits und Tiefbau andererseits vergleireich Strassenbau nach Mai 2010 einen «Bruch» =n hat (siehe auch Rz 325 ff.), während kein solim Bereich Tiefbau zu beobachten ist. Nach 2010 eichen deutlich gesunken. Dies geht aus der folden Abbildungen hervor:

id mit 2013 in Bezug auf die Arbeitskategorien Strashnitt und den Median des Variationskoeffizienten für

Strassenl

Jahr Mittelwert

2004 3,3 2005 5,2 2006 4,2 2007 5,7 2008 4,6

2009 4,6

(vgl. dazu auch Rz 325 ff.). Des Weiteren g beiten eine vergleichbare Entwicklung nicht Entwicklung der VK zwischen den beiden B dererseits nach Ende der Zusammenarbei deutlich verringerten. Es ist — in Anbetrach Zeugenaussagen, Dokumentenbeweise) - Strassenbau auf die Zusammenarbeit der 1 lungssitzungen zurückzuführen sind. Der Bi ses Ergebnis wird auch von der Cellere, de wie der Zindel/Prader ausdrücklich besté gemäss Antrag des Sekretariats anerkannt trag sei das Bieterverhalten im Bereich Stra ein anderes gewesen als das Bieterverhalte Bereich Tiefbau habe es eine solche Verän Ergebnis, dass diese Veränderungen im B 13 bzw. zwölf Unternehmen im Rahmen der

333. Die A. Kappeli’s Söhne AG und die B verschiedenen Argumenten, dass aus der ableitbar sei.*% Die Foser sowie die A. Kap chen geltend, die Analyse im vorliegenden ton Tessin» ein unproblematisches Bild. E Söhne AG und die Bianchi Holding AG für Bieterverhaltens anhand des VK könne le den, um herauszufinden, ob ein Anfangs\ Strassenbauprojekten einerseits (tiefe VK) Eigenart der Projekte (Strassenbau: Einfac schiedlich) zurückzuführen. Zudem habe de und 2010 einen Wert über fünf angenomm gegeben habe. Dem ist Folgendes zu entge

- Die von den Wettbewerbsbehorden vc nur, aber immerhin Veranderungen (siehe Tabelle 13, Tabelle 15, Rz 335 Käppeli und der Foser im Kern nicht t die Bianchi Holding AG keinen echter die Varianz in der Zeit 2004 bis und rr rianz danach; auch der Median lag prc Werte (Durchschnitt und Median) der 2004 bis 2010 nie erreicht (vgl. Tabel her von einer Veränderung des Bie aus.

- Unstrittig ist, dass die Analyse im vo «Kanton Tessin» ein anderes Bild ze nur drei Beobachtungen Uber dem \ DOPGR mehr Projekte enthalten sinc es zu Zuteilungen mittels gemeinsan tensatz, welcher der Kanton-Tessin-A

497 Vgl. Act. V.16-V.29 (22-0457); Rz 256 fi

498 Act. V.221, Rz 40 ff.; V.238, Rz 57 ff. (2:

499 Vgl. Act. V.238, Rz 57 ff.; V.221, Rz 40 f

500 Vgl. nur die Stellungnahme der Foser; A

eht aus ihnen hervor, dass im Bereich Tiefbauarstattfand sowie dass sich die Unterschiede in der ereichen Strassenbau einerseits und Tiefbau ant der 13 bzw. zwölf Unternehmen im Jahr 2010 t der vorliegenden Beweismittel (Selbstanzeigen, - erstellt, dass die Veränderungen im Bereich 3 bzw. zwölf Unternehmen im Rahmen der Zuteisreich Tiefbau war hingegen nicht betroffen. Dier Centorame, der Hew, der Schlub, der Toldo sotigt, da diese Gesellschaften den Sachverhalt haben (siehe Rz 83 f., 88, 94 f., 97). Gemäss Anssenbau während der Zeit 2004 bis und mit 2010 n im Bereich Strassenbau für die Zeit danach. Im derung nicht gegeben. Das Sekretariat kam zum ereich Strassenbau auf die Zusammenarbeit der Zuteilungssitzungen zurückzuführen seien.*?

ianchi Holding AG sowie die Foser bestreiten mit empirischen Analyse des Bieterverhaltens etwas peli’s Söhne AG und die Bianchi Holding AG ma- Fall zeige im Vergleich zur Analyse im Fall «Kans sei kein «Bruch» erkennbar. Die A. Kappeli’s ren zudem insbesondere aus, eine Analyse des Jiglich als Screening-Instrument verwendet wer- ‚erdacht vorliege. Die Unterschiede der VK bei und Tiefbauprojekten (höhere VK) seien auf die h und vergleichbar; Tiefbau: komplex und unterr durchschnittliche VK in den Jahren 2005, 2007 en, wodurch belegt sei, dass es keine Kollusion gnen.

yrgenommene Analyse des Bieterverhaltens zeigt im Offertverhalten im Bereich Strassenbau auf f.). Diese Veränderungen werden auch von der estritten.*° Dass die A. Käppeli’s Söhne AG und 1 «Bruch» erkennen, ist irrelevant. Jedenfalls war it 2010 pro Jahr im Durchschnitt tiefer als die Va- ) Jahr tiefer als der jährliche Median ab 2011. Die Jahre 2011 bis und mit 2013 wurden in der Zeit le 13, Tabelle 15, Rz 335 f.). Die WEKO geht daterverhaltens in Bezug auf Strassenbauprojekte

rliegenden Fall im Vergleich zur Analyse im Fall igt. Im Fall Tessin lagen während der Kartellzeit Nert fünf.°® Daraus folgt indes einzig, dass im |, bei denen keine Anhaltspunkte bestehen, dass ier Preisfestlegungen gekommen ist, als im Danalyse zugrundeliegt. Es liegt hingegen kein un-

., 261 ff., 263 ff. des Antrags. 2-0457).

f. (22-0457).

ct. V.221, S. 16 (22-0457).

problematisches Bild vor, da sich das änderte (vgl. Tabelle 13, Tabelle 15, Tiefbau nicht erkennbar ist (siehe Ta und zahlreiche weitere Beweismittel

302 ff.), welche auf eine Zusammena sen. Dass die Varianz — anders als ir menarbeit (2004 bis und mit Mai 201 deswegen im Durchschnitt 2005, 200 stätigt im Übrigen das Ergebnis, dass nen Projekte erfolgreich zugeteilt wurc

- Soweit die A. Käppeli’s Söhne AG ul Analyse des Bieterverhaltens anhand verwendet werden, überzeugt dies ı weismitteln auf ein bestimmtes Verfat anderen Worten: Wenn die Analyse d ein Indiz für gemeinsame Zuteilunger gungen darstellen kann," so ist nicht fahrensstadium dieser Beweiswert al weit weitere Beweismittel das durch Analyse also durchaus auch nach de angezogen werden.

- Das Vorbringen der A. Kappeli’s Sör schiede der VK bei Strassenbauproj (höhere VK) andererseits seien auf c und vergleichbare Projekte; Tiefbau: zuführen, überzeugt ebenfalls nicht. | stellten Unterschiede betreffend VK r der 13 bzw. zwölf Unternehmen) ert und die Bianchi Holding AG haben n genart der Projekte angeglichen habe Angleichung (siehe Tabelle 15 und die

334. Zusammenfassend vermögen die Vor chi Holding AG am Ergebnis nichts zu ändt projekte aus Nord- und Südbünden in der, vom Bieterverhalten betreffend solche Proje änderungen im Bereich Strassenbau sind z nehmen im Rahmen der Zuteilungssitzunge

Auswirkungen in den unterschiedlichen Get

335. Insbesondere mit Blick darauf, dass | sei in Südbünden nicht angewandt worde Wettbewerbsbehörden geprüft, ob sich im zwischen Nord- und Südbünden Unterscl werbsbehörden haben dazu für die Jahre summen pro Strassenbauprojekt — getrenr stellt. In den beiden nachfolgenden Strassenbauprojekt. Je höher ein Projekt ir angeordnet ist, desto grösser ist die Streuu Bezug auf die die x-Achse («Variationskoe

501 So die A. Kappeli’s Söhne AG und die B zum Antrag; Act. V.238 (22-0457).

Bieterverhalten über den Zeitlauf gleichwohl ver- Rz 335 f.), eine solche Veränderung im Bereich belle 15 und die darauf folgenden Abbildungen) vorliegen (siehe oben Rz 166 ff., 199 ff., 254 ff., rbeit im beschriebenen Ausmass schliessen lasn Fall «Kanton Tessin» - in der Zeit der Zusam- 0) nicht bei (nahezu) allen Projekten tief ist (und 7 und 2010 knapp über dem Wert fünf liegt), benicht alle, sondern «nur» 70-80 % aller vergebelen (siehe dazu Rz 319 ff.).

id der Bianchi Holding AG geltend machen, die des VK könne ausschliesslich als Screening-Tool licht. Denn eine solche Beschränkung von Beirensstadium ist dem Beweisrecht unbekannt. Mit es VK also vor der Eröffnung einer Untersuchung 1 von Projekten mittels gemeinsamer Preisfestle- . verständlich, weshalb ihr in einem späteren Vers Indiz völlig abgesprochen werden könnte. Sodie Analyse gebildete Indiz stärken, kann die sr Untersuchungseröffnung als Beweismittel herine AG und der Bianchi Holding AG, die Unterakten einerseits (tiefe VK) und Tiefbauprojekten lie Eigenart der Projekte (Strassenbau: einfache komplexe und unterschiedliche Projekte) zurück- Jenn ware dies der Fall, so müssten die festgeach 2010 (nach dem Ende der Zusammenarbeit lalten bleiben. Denn die A. Kappeli’s Söhne AG icht geltend gemacht, dass sich ab 2010 die Ei- . Dies ist aber gerade nicht der Fall: Es gibt eine : darauf folgenden Abbildungen).

bringen der A. Kappeli’s Söhne AG und der Bianarn. Das Bieterverhalten betreffend Strassenbau- Zeit 2004 bis und mit Mai 2010 unterschied sich kte in der Zeit ab Juni 2010 bis 2013. Diese Veruf die Zusammenarbeit der 13 bzw. zwölf Untern zurückzuführen.

ieten

Jie Walo angeführt hat, die «Mittelwertmethode» n (siehe insbesondere Rz 254, 272), haben die Hinblick auf die Varianz der Angebotssummen liede im Bieterverhalten ergeben. Die Wettbe- 2004 bis Ende 2013 die Varianz der Angebotsit nach Nord- und Südbünden — grafisch darge-

Abbildungen steht jeder Punkt für ein 1 Bezug auf die x-Achse («Variationskoeffizient») ng der Angebotssummen. Je tiefer das Projekt in ffizient») angeordnet ist, desto näher liegen alle

ianchi Holding AG in Rz 58 f. ihrer Stellungnahme

Angebotssui (siehe oben

Entwicklung

nmen beieinander.°” Letzter Rz 322 ff.).

des VK in Nordbünden

Die beiden Grafiken zeigen auch, dass die sammenarbeit von 2004 bis 2010 in Südbı botssummen in Nordbünden. Der Einwand (

337. Zusammenfassend ist festzuhalten, sammenarbeit der 13 bzw. zwölf Unterneh bauprojekten mittels der «Mittelwertmetho: auch von der Cellere, der Centorame, d del/Prader ausdrücklich bestätigt, da diese des Sekretariats anerkannt haben (siehe Rz telwertmethode» grundsätzlich auch in Südl davon aus, dass die Veränderungen im Bie zwölf Unternehmen zur gemeinsamen Zute telwertmethode» zurückzuführen seien.°° A. Käppeli’s Söhne AG und der Bianchi Ho enthaltenen Ergebnisse sei auf Rz 333 verw

B.3.2.4.3 Zwischenfazit betreffend Ums

338. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die und mit 2010 betreffend eine Vielzahl von kantonal vergebenen Strassenbauprojekte Festlegungen der Höhe der Angebotssumı tenden Regeln (1. Gemeinsame Zuteilung: quoten, 2. Gemeinsame Festlegung der H Anwendung der «Mittelwertmethode») vorn allem in den ersten Hälften der Jahre 200% räumen ausgeschriebenen kantonalen und Südbünden.

339. Die Zusammenarbeit betraf aufgrund kantonal vergebenen Strassenbauprojekte Die exakte Gesamtzahl und der genaue Ge 2004 bis und mit Mai 2010) sind nicht bekaı raum 2004 bis und mit Mai 2010 in Nordbü kommunale Strassenbauprojekte. Die Sum CHF 251 Mio. Jedenfalls diese 869 Projekte

340. In den Jahren 2004 bis und mit Mai z 70-80 % des Gesamtwerts der kantonalen bünden und in Südbünden erfolgreich zu. bauprojekten der Jahre 2004 bis und mit Mi rund CHF 251 Mio.) wurden damit geschi mindestens rund CHF 190 Mio. erfolgreich z

341. Die Vielzahl der einvernehmlichen Z meinsamen Festlegungen der Höhe der An bewirkte insbesondere Folgendes: Das Bie vergebene Strassenbauprojekte in Nord- u 2010 unterscheidet sich infolge der Zusar gleichbare Strassenbauprojekte aus der Ze

504 Die Angabe der Walo widerspricht auch 272.

505 Vgl. Act. V.16-V.29 (22-0457); Rz 263 fi

Varianz der Angebotssummen in der Zeit der Zuinden noch tiefer war als die Varianz der Ange- Jer Walo vermag daher nicht zu überzeugen’*.

dass die vorgenannten Umstände auf die Zumen zur gemeinsamen Zuteilung von Strassende» zurückzuführen sind. Dieses Ergebnis wird ar Hew, der Schlub, der Toldo sowie der Zin- Gesellschaften den Sachverhalt gemäss Antrag 83 f., 88, 94 f., 97). Gemäss Antrag sei die «Mit- Jünden angewendet worden; das Sekretariat ging terverhalten auf die Zusammenarbeit der 13 bzw. ilung von Strassenbauprojekten mittels der «Mit- Hinsichtlich der Behandlung der Einwände der ding AG sowie der Foser gegen die in Rz 335 ff. jesen.

etzung und Auswirkungen

: 13 bzw. zwölf Unternehmen zwischen 2004 bis in Nordbünden und Südbünden kommunal und 2n gemeinsame Zuteilungen und gemeinsame nen entsprechend der Zielsetzung und den gelsentscheidung insbesondere anhand der Anteilsöhe der Angebotssummen unter grundsatzlicher ahmen. Diese Zusammenarbeit funktionierte vor 1 bis und mit 2010 betreffend die in diesen Zeitkommunalen Strassenbauprojekte aus Nord- und

ihrer Ziel- und Zwecksetzung alle kommunal und in Nordbünden und Südbünden (vgl. Rz 266 ff.). samtauftragswert dieser Projekte (in der Zeit von ınt. Alleine im DOPGR befinden sich 869 im Zeitnden und Südbünden vergebene kantonale oder me aller tiefsten Angebotssummen liegt bei rund » waren von dem Zuteilungssystem erfasst.

2010 teilten die 13 bzw. zwölf Unternehmen rund

und kommunalen Strassenbauprojekte in Nord- Von den 869 im DOPGR enthaltenen Strassentte 2010 (aus Nord- und Südbünden; Gesamtwert itzt etwa 650 Strassenbauprojekte im Wert von ugeteilt.

Jteilungen von Strassenbauprojekten mittels gegebotssummen anhand der «Mittelwertmethode» ıterverhalten betreffend kommunal und kantonal nd Südbünden in der Zeit 2004 bis und mit Mai nmenarbeit vom Bieterverhalten betreffend vert Mai 2010 bis Ende 2013. Auch bewirkte die beden Ausführungen der Cellere; vgl. oben Rz 257 und

. des Antrags.

schriebene Zusammenarbeit der 13 bzw. zv tems höhere Angebotssummen als sie ohr dung der «Mittelwertmethode» eingereicht v

B.3.2.5 Zwischenergebnis

342. Es ist damit bewiesen, dass Vertrei Casty Bau AG, Palatini AG Untervaz/Celler peli, Vago/KIBAG, Prader und Mettler AG (t nehmen) regelmässig im Rahmen von Zut weils ersten Jahreshälfte fanden diese : Ausschreibungen des Kantons und der Ge der Zuteilungssitzungen erfolgte mit dem Zi teilung der in Nordbünden und Südbünden nen Strassenbauprojekte zu entscheiden. sollten insbesondere anhand von Anteilsq Die gemeinsame Festlegung der Höhe d lungsentscheidung wollten die beteiligten

wertmethode» vornehmen.

343. Mit den einvernehmlichen Zuteilunger Verringerung des Konkurrenzdrucks zwisch lisierung der Preise für Strassenbau bzw. e damit der Sicherung der Gewinnmargen bz\

344. Es ist bewiesen, dass eine einverne Mehrzahl der in Nordbünden und Südbün senbauprojekte gelang, insbesondere bei c derjahre 2004 bis 2010 vergebenen Strasse

345. Die zusammenarbeitenden 13 bzw. zı und mit Mai 2010 sowohl in Nordbünden a kantonal vergebene Strassenbauprojekte | Von den 869 im DOPGR enthaltenen Stras: 2010 (aus Nord- und Südbünden; Gesamtı 650 Strassenbauprojekte im Wert von mind den Jahren 2004 bis und mit Mai 2010 wurc len und kommunalen Strassenbauprojekte geteilt.

346. Die Vielzahl der einvernehmlichen Z meinsamer Festlegungen der Höhe der An bewirkte insbesondere Folgendes: Das Bie und kantonal vergebene Strassenbauprojel schied sich infolge der Zusammenarbeit vo: senbauprojekte aus der Zeit Mai 2010 bis

sammenarbeit der 13 bzw. zwölf Unterneh Angebotssummen als sie ohne die Zuteilur telwertmethode» eingereicht worden wären

347. Hinsichtlich der übrigen Beweiserget 195-197, 247-250, 296-299, 338-340.

völf Unternehmen im Rahmen des Zuteilungssys- 1e die Zuteilungen unter grundsatzlicher Anwenvorden waren (ca. 8-10 % höher).

er der VBU- bzw. VGR-Mitgliedsgesellschaften 2, Centorame, Foser, Toldo, Hew, Implenia, Käpis 2005), Schlub und Walo (13 bzw. zwölf Untersilungssitzungen zusammenarbeiteten. In der je- Sitzungen bis zu einmal pro Woche (je nach meinden) statt. Die Zusammenarbeit im Rahmen el, gemeinsam und in Untergruppen über die Zuvom Kanton und den Gemeinden ausgeschriebe- Die entsprechenden Zuteilungsentscheidungen Joten der 13 bzw. zwölf Unternehmen erfolgen. ar Angebotssummen zur Umsetzung der Zutei- Unternehmen in der Regel anhand der «Mittel-

1 bezweckten die 13 bzw. zwölf Unternehmen die en den beteiligten Unternehmen sowie die Stabiin besseres Preisniveau. Die Zuteilungen dienten v. Einnahmen der Unternehmen.

hmliche Zuteilung bei der weit überwiegenden den kommunal und kantonal vergebenen Straslen jeweils in der ersten Jahreshälfte der Kalennbauprojekten.

wölf Unternehmen hatten in der Zeit von 2004 bis Is auch in Südbünden betreffend kommunal und einen ungefahren Umsatzanteil von rund 85 %. senbauprojekten der Jahre 2004 bis und mit Mitte vert rund CHF 251 Mio.) wurden geschätzt etwa sstens rund CHF 190 Mio. erfolgreich zugeteilt. In len rund 70-80 % des Gesamtwerts der kantonain Nordbünden und in Südbünden erfolgreich zu-

Jteilungen von Strassenbauprojekten mittels gegebotssummen anhand der «Mittelwertmethode» sterverhalten betreffend kommunal (ohne Misox) <te in der Zeit 2004 bis und mit Mai 2010 unterm Bieterverhalten betreffend vergleichbare Stras- Ende 2013. Auch bewirkte die beschriebene Zumen im Rahmen des Zuteilungssystems höhere ıgen unter grundsätzlicher Anwendung der «Mit- (ca. 8-10 % höher).

nisse verweist die WEKO auf die Rz 119-162,

B.3.3 Sonstige Formen der Zusammen

348. Nachfolgend wird auf sonstige Form zwölf Strassenbauunternehmen bzw. Teile: sammenarbeit zur Erarbeitung von Kalkula im Rahmen der Beteiligungen der Strass Rz 352 ff.) sowie im Rahmen von «Dauer-A

B.3.3.1 Zusammenarbeit zur Erarbeitunc

349. Es bestand ferner der Verdacht, dass 2009 gemeinsam sog. «Kalkulationsgrundl für bestimmte Positionen von Strassenbau Bereich Strassenbau zu erreichen.

350. Vorliegend ist aktenkundig, dass ein derartige Kalkulationsgrundlagen erstellten den, dass die zwölf Unternehmen übereink wenden.° Es ist auch nicht ersichtlich, das

351. Welche rechtlichen Folgen diese Sac gungen erläutert (siehe dazu Rz 424).

B.3.3.2 Zusammenarbeit im Rahmen der

352. Die Catram mit Sitz in Chur wurde 1° insbesondere Baustoffe für den Strassenba chende Produktionsanlagen in Haldensteit und Untervaz. In Zernez verfügt die Catram asphalt.

353. Aktionäre der Catram sind bzw. ware solche Strassenbauunternehmen, welche ( Einzelnen sind bzw. waren seit 2004 folger der Catram: Käppeli (siehe oben Rz 3 ff.), oben Rz 9), Foser (siehe oben Rz 13), Hev Rz 15 f), Implenia (siehe oben Rz 17 ff.),

Schlub-Gruppe (siehe oben Rz 22 f.), Told und die Prader (siehe oben Rz 27). Diese ( grosse Anteile des Aktienkapitals, wobei ih betrug. Den übrigen Anteil der Aktien hielt d

354. Dem Verwaltungsrat der Catram geh: (exkl. der Catram selbst) an (mindestens Personen sind im Verwaltungsrat nicht vertr

355. Die Preissetzung der Catram gegen Catram waren (nachfolgend: Drittunternehrr ten Vorabklärung. Mit der Vorabklärung wı höhere Preise in Rechnung stellte als Ak sein könnte. Im Laufe der Vorabklärung rä

507 Vgl. etwa Act. 111.0.142, S. 2. Danach wi men nicht verwendet.

508 Vgl. Handelsregister des Kantons Grauk

arbeit

en der Zusammenarbeit zwischen den 13 bzw. n davon eingegangen. Thematisiert wird die Zutionsgrundlagen im Jahr 2009 (siehe Rz 349 f.), senbauunternehmen an der Catram AG (siehe rbeitsgemeinschaften» (siehe Rz 358).

| von Kalkulationsgrundlagen

‚ die zwölf Unternehmen in den Jahren 2008 und agen» erarbeiteten, in denen einheitliche Preise offerten festgelegt wurden, um Preisstabilität im

ige der zwölf Unternehmen einen Vorschlag für °° Es kann allerdings nicht nachgewiesen weramen, diese Kalkulationsgrundlagen auch anzus die Kalkulationsgrundlagen verwendet wurden.

hverhaltsfeststellungen haben, wird in den Erwä-

Beteiligungen an der Catram AG

66 gegründet. Sie bietet im Kanton Graubünden u an (z. B. Asphalt). Sie verfügt(e) über entspre- 1 (mittlerweile stillgelegt), Reichenau, Samedan | über eine Anlage zur Verarbeitung von Ausbau-

2n im hier relevanten Zeitraum (2004 bis heute) auch) in Graubünden tätig sind bzw. waren. Im de Strassen- und Tiefbauunternehmen Aktionäre Cellere (siehe oben Rz 6 ff.), Centorame (siehe ‚ (siehe oben Rz 14), Casty Bau AG (siehe oben KIBAG (siehe oben Rz 20), Gesellschaften der o (siehe oben Rz 24), Walo (siehe oben Rz 25) sesellschaften halten bzw. hielten unterschiedlich r gemeinsamer Aktienanteil stets nahezu 100 % ie Catram selbst.

Oren einzig Vertreter der Aktionarsgesellschaften ein Vertreter pro Aktionärsgesellschaft); externe eten. °°

über Unternehmen, welche nicht Aktionäre der en), war Gegenstand einer im Jahr 2004 eröffneirde untersucht, ob die Catram Drittunternehmen tionarsunternehmen und dies kartellrechtswidrig umte die Catram eine diskriminierende Preisset-

ırden die Kalkulationsgrundlagen von den Unternehünden, CHE-105.762.218.

zung ein und änderte im Jahr 2005 ihr Ve der Anpassung des Aktionärsbindungsvertr: tionsreglements, der Einführung einer einh Catram geltenden Preisliste sowie der An mengenabhängigen Rückvergütungen. Auf die Vorabklärung im Oktober 2005 ein. Aus gewährleistet, dass keine Drittunternehme ausschliesslichen Interesse der Catram und folgte.°°°

356. Den Wettbewerbsbehorden lagen Ant schriebenen Zuteilungen von Strassenbau gen involviert gewesen sein könnte. Dies | lungssitzungen bisweilen in Räumlichkeite Rz 195) und dass die Anteilsquoten der 1X men bisweilen anhand der Belagsbezugsst als Aktionärsgesellschaften von der Catram weitere Beteiligung der Catram ist nicht bew

357. Welche rechtlichen Folgen diese Sac gungen erlautert (siehe dazu Rz 425).

B.3.3.3 Zusammenarbeit im Rahmen vor

358. Im Rahmen der vorliegenden Unter Strassenbauunternehmen im Rahmen vor gend: Dauer-ARGE) zusammenarbeiteten, der aufzuteilen und gemeinsam die Höhe menarbeit von Unternehmen in einer Dau« Sachverhaltskomplex wird nicht im Rahmer Vorabklärung gemäss Art. 26 KG abgeklärt derer Stelle erläutert (siehe dazu Rz 426).

B.3.4 Zusammenfassendes Beweiserg

359. Es ist bewiesen, dass Vertreter der VI AG, Palatini AG Untervaz/Cellere, Centor: go/KIBAG, Prader und Mettler AG (bis 2005 regelmassig im Rahmen von regelmassig s Beginn der Kalenderjahre fanden diese Sit menarbeiteten.

360. Zwischen den 13 bzw. zwölf Unterne bünden und Südbünden vom Kanton und. untereinander aufzuteilen. Die entsprechen: teilungssitzungen insbesondere anhand vo erfolgen. Die Anteilsquoten, welche auf ge nehmen Anfang der 1990er Jahre zurückg

509 Vgl. Schlussbericht des Sekretariats von 11.0.041 ([...]), 111.Q.010 ([...]).

511 WEKO in der Verfügung vom 26.3.2018 publiziert im Internet unter < https://www.weko.a entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am 19.8.20

rhalten. Die Verhaltensänderung erfolgte mittels ags im Mai 2005, einer Ergänzung des Organisasitlichen und für alle Kunden und Kundinnen der derung des Berechnungsmodus für die bezugsgrund dieser Änderungen stellte das Sekretariat seiner Sicht war nach der Verhaltensanpassung n diskriminiert würden und die Preissetzung im | nicht im Interesse der Aktionärsunternehmen ervaltspunkte vor, dass die Catram in die vorne beprojekten mittels gemeinsamen Preisfestsetzuniat sich einzig insoweit bestätigt, dass die Zutein der Catram stattfanden (siehe insbesondere } bzw. zwölf Unternehmen von diesen Unternehatistiken, welche die 13 bzw. zwölf Unternehmen erhielten, überprüft wurden (siehe Rz 272). Eine iesen.

hverhaltsfeststellungen haben, wird in den Erwä-

ı «Dauer-Arbeitsgemeinschaften»

suchung hat sich der Verdacht ergeben, dass 1 sog. «Dauer-Arbeitsgemeinschaften» (nachfolum Strassenbauprojekte längerfristig untereinander Eingabesummen festzulegen.°'° Die Zusam- 2r-ARGE kann kartellrechtswidrig sein.°'' Dieser 1 dieser Untersuchung, sondern neu mittels einer . Welche rechtlichen Folgen dies hat, wird an anebnis

3U- bzw. VGR-Mitgliedsgesellschaften Casty Bau ame, Foser, Toldo, Hew, Implenia, Kappeli, Va- ), Schlub und Walo (13 bzw. zwolf Unternehmen) tattfindenden Zuteilungssitzungen — vor allem zu zungen bis zu einmal pro Woche statt — zusam-

'hmen bestand Konsens über das Ziel, in Nordden Gemeinden vergebene Strassenbauprojekte Jen Zuteilungsentscheidungen sollten an den Zun Anteilsquoten der 13 bzw. zwölf Unternehmen :meinsame Festlegungen der Strassenbauunteringen, lauteten wie folgt: Implenia: 15,5-16,5 %,

n 12.10.2005 in Sachen Catram AG.

1.S. Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I, Rz 663, dmin.ch/weko/de/home/aktuell/letzte- 19.

Prader: 11,5-12,5 %, Casty: 10-11 %, V ni/Cellere: 7,5-8,5 %, Hew: 5,5-6,5 %, Kä Nord: 4,5-5,5 %, Centorame: 4-5 %, Foser kreten Zuteilungen sollten durch die entspr summen erfolgen, wobei der designierte Zi me abgeben sollte und die übrige Angebotssummen einreichen sollten. Die wollten die beteiligten Unternehmen in der F

361. Mit den einvernehmlichen Zuteilunger Verringerung des Konkurrenzdrucks zwisch lisierung der Preise für Strassenbau bzw. di teilungen dienten damit der Sicherung der men.

362. Eine einvernehmliche Zuteilung anha men Festlegung der Angebotssummen mit Unternehmen bei der weit überwiegender kommunal und kantonal vergebenen Stras der ersten Jahreshälfte der Kalenderjahre 2

363. Die zusammenarbeitenden 13 bzw. zı und mit Mai 2010 sowohl in Nordbünden a kantonal vergebene Strassenbauprojekte ei 869 im DOPGR enthaltenen Strassenbaup (aus Nord- und Südbünden; Gesamtwert r Strassenbauprojekte im Wert von mindester Jahren 2004 bis und mit Mai 2010 teilten di Gesamtwerts der kantonalen und kommun Südbünden erfolgreich zu. Das Zuteilungss ohne die Zuteilungen mittels der «Mittelwe 10 % höher).

364. Betreffend die Beweisergebnisse bezi 13 bzw. zwölf Strassenbauunternehmen (ir an Dauer-ARGE sowie in Zusammenha Rz 348-350 zu verweisen. Hinsichtlich det auf die Rz Rz 119-162, 195-197, 247-250,

B.4 Zusammenarbeit von Hochl «Club Quattro»

365. Nachfolgend wird auf die Zusammen: nia, Lazzarini und der Mettler AG im Rahrr wird vorab die Hochbaubranche in einem T skizziert (siehe Rz 366 ff.). Anschliessend w levanten Umstände der Zusammenarbeit in diese nach aktuellem Verfahrensstand bewe

B.4.1 Hochbaubranche im Churer Rhei

366. Nachfolgend geht es um die Zusamrr in einem Teil des sog. «Churer Rheintals: sachlicher Hinsicht bezieht sich die folgend reich, in dem von den Wirtschaftsteilnehme werden. Von einer Hochbauleistung wird 3

Valo: 9-10 %, Vago/KIBAG: 7,5-8,5 %, Palatippeli: 5,5-6,5 %, Frey/Toldo: 4,5-5,5 %, Schlub : 3,5-4,5 % und Schlub Süd: 2,5-3,5 %. Die konechende gemeinsame Festlegung der Angebotsuschlagsempfanger die niedrigste Angebotssumn offerteinreichenden Unternehmen höhere Höhen der einzureichenden Angebotssummen kegel anhand der «Mittelwertmethode» festlegen.

1 bezweckten die 13 bzw. zwölf Unternehmen die en den beteiligten Unternehmen sowie die Stabi- e Erzielung eines besseren Preisniveaus. Die Zu- Gewinnmargen bzw. Einnahmen der Unternehnd der Anteilsquoten und mittels der gemeinsader Mittelwertmethode gelang den 13 bzw. zwölf | Mehrzahl der in Nordbünden und Südbünden senbauprojekte, insbesondere bei den jeweils in 004 bis 2010 vergebenen Strassenbauprojekten.

nolf Unternehmen hatten in der Zeit von 2004 bis Is auch in Südbünden betreffend kommunal und nen ungefähren Umsatzanteil von 85 %. Von den rojekten der Jahre 2004 bis und mit Mitte 2010 und CHF 251 Mio.) wurden geschätzt etwa 650 1s rund CHF 190 Mio. erfolgreich zugeteilt. In den e 13 bzw. zwölf Unternehmen rund 70-80 % des alen Strassenbauprojekte in Nordbünden und in ystem bewirkte höhere Angebotssummen als sie rtmethode» eingereicht worden wären (etwa 8-

iglich sonstiger Formen der Zusammenarbeit der n Rahmen der Beteiligungen an der Catram und ng mit «Kalkulationsgrundlagen»), ist auf die * übrigen Beweisergebnisse verweist die WEKO 296-299, 338-340.

yauunternehmen im Rahmen des

ırbeit der vier Hochbauunternehmen Hew, Impleen des sog. «Club Quattro» eingegangen. Dazu eil des Churer Rheintals (in der Zeit 2006-2012) ‚erden die für eine kartellrechtliche Bewertung re- 1 Rahmen des «Club Quattro» dargestellt, soweit sisbar sind (siehe Rz 371 ff.).

intal (in der Zeit 2006-2012)

jenarbeit von Unternehmen der Hochbaubranche » (siehe zu diesem Gebiet sogleich Rz 367). In e Beschreibung folglich auf jenen Wirtschaftsbern Hochbauleistungen erbracht und nachgefragt usgegangen, soweit die Errichtung, Erweiterung und Reparatur von Immobilien, welche mel dere Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser, der vom Anbieter erbrachten Leistung ist.

367. In geografischer Hinsicht erstreckt si schen Reichenau und Landquart auf einer : des sog. Churer Rheintals; nachfolgend au rum dieses Wirtschaftsraums liegt Chur, de rund 38 000 Einwohnern und Einwohnerinn: allem durch die Berge entlang des Rheinta in andere Gebiete führen — bis auf den nor Landquart-Bad Ragaz-Sargans - einzig ü den und Osten von Chur (Oberalppass, S pass, Albulapass und Flüelapass) sowie dt bezeichnet das Club-Quattro-Untersuchunc und überschaubaren Wirtschaftsraum. °"?

368. Aufgrund des auch in der Hochbaubr: genannten (geografischen) Umstände ist d men, deren Werkhdfe, Maschinen un Untersuchungsgebiets stationiert sind (nac gleichbare Wettbewerbsbedingungen (insbe heit im Markt) haben. Weiter ist anzunehme Maschinen und Baupersonal ausserhalb (nachfolgend: auswärtige Unternehmen), h ben, weniger bekannt im Club-Quattro-Unte vaten und nichtgewerblichen Bauherrn wen haben damit gegenüber den im Club-Quatt ternehmen Wettbewerbsnachteile und dürft gung von Hochbauleistungen im Club-Qua insbesondere, je kleiner das durchzuführen: da es sich in der Regel nicht lohnt, für we Gebieten in das Club-Quattro-Untersuchun: jekten mit einem sehr grossen Wert wird ¢ weniger bedeutsam gewesen sein, weshe auswärtige Projekte grösser gewesen sein (

369. Aus den Angaben von Verfahrenspa Dokumenten ergibt sich dementsprechend. vor allem ansässige Unternehmen mit im C Hochbauprojekten Umsätze erzielt haben.°' den in Rz 3-28 genannten Gesellschafter (Werkhof in Chur), die Lazzarini (Werkhof i Diese Unternehmen werden nachfolgend a ren im massgeblichen Zeitraum (2006 bis

512 Act. IX.B.28, S. 27.

513 Vgl. auch RPW 2017/3, 421 Rz 224 f., F Verfügung der WEKO vom 26.3.2018 i.S. Hoch- 678 f., 594 und Verfügung der WEKO vom 8.7.2 publiziert im Internet unter < https://www.weko.a entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am 19.8.20

515 Vgl. etwa Act. IIIl.0.104 ff.; Act. 111.0.084

516 Handelsregister des Kantons Graubiind

irheitlich über der Geländelinie liegen (insbeson- Gewerbebauten, etc.), wesentlicher Bestandteil

ch der hier interessierende Wirtschaftsraum zwi- Strecke von etwa 25 km entlang des Rheins (Teil ch: Club-Quattro-Untersuchungsgebiet). Im Zentr Hauptort des Kantons Graubünden, mit seinen an. Natürlich begrenzt ist der Wirtschaftsraum vor Is. Mit Kraftfahrzeugen befahrbare «Durchlässe» dlichen, rheinabwarts liegenden «Ausgang» über ber hochgelegene Passstrassen im Westen, Süan-Bernadino-Passstrasse, Splügenpass, Julierirch eher dünn besiedelte Gebiete. Die Lazzarini jsgebiet in ihrer Selbstanzeige als relativ kleinen

anche wirkenden Distanzschutzes*'? und der voravon auszugehen, dass jene Hochbauunternehd Baupersonal innerhalb des Club-Quattrohfolgend: ansässige Unternehmen), in etwa versondere betreffend Kostenstruktur und Bekannt- 2n, dass Hochbauunternehmen, deren Werkhöfe, des Club-Quattro-Untersuchungsgebiets liegen öhere Transport- und Koordinierungskosten harsuchungsgebiet sind und insbesondere von priiger angefragt werden. Auswärtige Unternehmen ro-Untersuchungsgebiet ansässigen Hochbauunan damit keinen bis wenig Umsatz mit der Erbrinttro-Untersuchungsgebiet erzielt haben. Dies gilt Je Hochbauprojekt umsatzmässig betrachtet war, nig Umsatz Material und Personen aus anderen Jsgebiet zu verschieben. Einzig bei Hochbaupro- Jer Standortvorteil der ansässigen Unternehmen Ib bei solchen Projekten die Konkurrenz durch Jürfte.

rteien sowie eingereichten bzw. sichergestellten auch, dass (zumindest in der Zeit 2006 bis 2012) lub-Quattro-Untersuchungsgebiet durchgeführten * Zu diesen ansässigen Unternehmen zählen von 1 die Hew (Werkhof in Felsberg), die Implenia n Chur) und die Mettler AG (Werkhof in Chur).°"® Is «vier Unternehmen» bezeichnet. Daneben wa- 2012) insbesondere noch die Wolf Bau AG°"®

loch- und Tiefbauleistungen Münstertal; siehe auch und Tiefbauleistungen Engadin I, Rz 66, 609 f.,

016 i.S. Bauleistungen See-Gaster, Rz 1046 ff., beide dmin.ch/weko/de/home/aktuell/letzte-

19; vgl. auch oben Rz 125.

‚S.2.

, S. 2 und Internetrecherche.

an; CHE-362.061.466.

(Werkhof in Domat/Ems)°"” und die Lurati nung im Juni 2016; gelöscht im Septemt Hochbauunternehmen.°'?

370. Aus den vorliegenden Beweismitteln

benheiten, den Distanzschutz und die

Untersuchungsgebiet ansässigen Hochbau gemeinsame Umsatzanteil der vier Unterr Untersuchungsgebiet über 50 % betrug.°”° plenia, die Lazzarini und die Mettler AG in Zeit 2006-2012 — betreffend den «Platz C ten», die «grösseren Unternehmen» oder il aus, dass sie im Bereich Betonbauten, inst Objekte im Bündner Rheintal und in angren 2013) «führend gewesen» sei.°2? Unbestrit Untersuchungsgebiet in Jahren des guten F 2007 und 2008) insgesamt auch im Foku Regionen (z.B. aus dem Rheintal nördlich v Oberland).°*° Bei Grossprojekten bewarbe zum Distanzschutz in der Regel auch ausw. die Toneatti AG Bilten”* aus dem Kanton

B.4.2 «Club Quattro» bzw. «Quattro ro

371. Nachfolgend wird auf den Inhalt, den beit der vier Unternehmen im Rahmen de: nach den gemäss aktuellem Stand vorlieger

517 Gemäss ihren eigenen Angaben auf der ser Zeit über ca. 60 Mitarbeitende und erzielte e Bau AG wurde im Jahr an die 2017 Nicol. Hartm rufen am 19.8.2019.

518 Vgl. Handelsregister des Kantons Grauk gemäss eigener Angaben auf ihrer damaligen In uebergibt-das-zepter-martin-luzio>; sowie die ar der Lurati Bau AG (<www.luratichur.ch>) in den <https://web.archive.org/>; zuletzt aufgerufen an

gemeine Internetrecherche, insbesondere auf al nannten ansässigen Unternehmen. Archivierte I bis 2012 sind abrufbar unter <https://web.archive

521 Vgl. die Ausführungen in Jahresberichte Zeit zwischen 2006 und 2012 in Act. I11.0.079 ff.

522 Act. I11.Q.035, S. 1 sowie die archivierte rufbar unter <https://web.archive.org/>; zuletzt a

524 Handelsregister des Kantons Glarus, CH

Bau AG°'? (später Luzio Bau AG; Konkurseröffer 2017; Werkhof ehemals in Chur) ansässige

lässt sich mit Blick auf die geografischen Gege- Zahl und die Grösse der im Club-Quattrounternehmen schätzungsweise folgern, dass der 1ehmen mit Hochbauprojekten im Club-Quattro- Die Hew bezeichnete dementsprechend die Im- | beschlagnahmten internen Dokumente aus der ‚hur» — wahlweise als die «grössten Konkurrenire «Mitbewerber».°?! Die Mettler AG geht davon yesondere für grössere Gewerbe- und öffentliche zenden Gebieten (jedenfalls in den Jahren 2010- ten stand die Hochbaubranche im Club-Quattrorojekt- und Umsatzvolumens (wie etwa die Jahre s von Hochbauunternehmen aus angrenzenden on Landquart, dem Prättigau sowie dem Bündner n sich entsprechend den obigen Ausführungen ärtige Unternehmen aus anderen Kantonen (z. B. Glarus) um den Zuschlag bzw. erhielten diesen

und»

Zweck und die Auswirkungen der Zusammenar- >; sog. «Club Quattro» eingegangen, soweit dies iden Beweismitteln beweisbar ist.

Internethomepage im Jahr 2013 verfügte sie zu dieinen Jahresumsatz von bis zu CHF 15 Mio. Die Wolf ann & Cie. AG, St. Moritz, verkauft; vgl.

-11-24/der-naechste-schulterschluss>; zuletzt aufgeünden; CHE-241.826.300. Sie hatte im Jahr 2014 ternethomepage rund 30 Mitarbeiter; vgl ).archive.org/>; zuletzt aufgerufen am 19.8.2019. ittps://www.suedostschweiz.ch/zeitung/franco-luratichivierten Internethomepages der Wolf Bau AG und Jahren 2006 bis 2012, abrufbar unter

1 19.8.2019; vgl. auch Act. IX.A.28, S. 19.

2; IX.A.28, S. 16-19; IX.B.28, S. 3, 26-31 sowie alltuellen und archivierten Internethomepages der geiternethomepages der Unternehmen der Jahre 2006 >.org/>; zuletzt aufgerufen am 19.8.2019.

n und Geschäftsleitungsprotokollen der Hew aus der ; 11.0.104 ff.

Internethomepage der Mettler AG im Jahr 2011; abufgerufen am 19.8.2019.

‚ 111.0.106, S. 4 f.

B.4.2.1 Massgebliche Beweismittel

372. Betreffend die Zusammenarbeit der \ liegen im Wesentlichen die folgenden Bewe

- Die Implenia macht in ihrer Selbstanz masslichen Zusammenarbeit von Ho bunden und reicht diesbezuglich einig Mettler AG aus dem Jahr 2007°"°), 527 den vier Hochbauunternehmen keine sondern die vier Unternehmen hatten menarbeit im Rahmen der «ARGE Ar hinaus fortführen wollen. Im Rahmer einzig allgemeine Marktgespräche ge gen betreffend bestimmte Projekte at es in der Hochbaubranche allgemeii schlagempfängers und der Höhe der insgesamt sechs mutmasslich/möglicl diesen lediglich eines im Club-Quattr geben wurde.52® Weitere Angaben kor Unterlagen mehr zu diesem Themen Person ([...]) das Unternehmen zwiscl

_ Auch die Lazzarini macht in ihrer Selb te reicht sie diesbezüglich keine ein.* es habe zwischen den vier Hochbau beit stattgefunden, sondern die vier | lich die gute Zusammenarbeit im Ra dieses Projekt hinaus fortführen wolle Unternehmen einzig allgemeine Marl sensbekundungen betreffend bestimı gegangen, wieder gemeinsam bei G keinem Zeitpunkt sei es im Club Qu: zug auf einzelne Projekte zu einer 2 Die Lazzarini meldet insgesamt sech Quattro «möglicherweise» zu einer | gers und der Eingabesummen gekor den fünf im Club-Quattro-Untersuct könne die Lazzarini nicht machen.

_ Bei der Hew wurden in den elektror Outlook-Kalendereinträge gesichert.° Jahren 2008 bis 2012 wiederholt Ter «Quattro Round mit Mittagessen», 2009». Diese Termine sollten gemäs: zarini, Implenia oder der Mettler AG st

527 Siehe Act. IX.A.5, S. 3; IX.A.11, S. 6; IX.

528 Vgl. Act. IX.A.11, S. 6; IX.A.28, S. 17 f.

529 Siehe insbesondere Act. IX.A.52, S. 3.

530 Vgl. Act. IX.B.28, S. 3, 26-31; Act. VII.B

531 Act. IX.B.28, S. 30 f.

582 Siehe Act. 111.0.113-111.0.130.

vier Unternehmen im Rahmen des Club Quattro ismittel vor:

’eige Angaben zum Club Quattro sowie zur mutchbauunternehmen im gesamten Kanton Grau- e wenige Dokumente ein (z. B. «Projektliste» der Im Wesentlichen führt sie aus, es habe zwischen > systematische Zusammenarbeit stattgefunden, mit dem Club Quattro lediglich die gute Zusameal D/Bahnhof Chur» (2006) über dieses Projekt | des Club Quattro hätten die vier Unternehmen führt und allenfalls vorab Interessensbekundunisgetauscht. Unabhängig vom Club Quattro habe nN punktuell gemeinsame Festlegungen des Zu- Eingabesummen gegeben. Die Implenia meldet 1erweise betroffene Hochbauprojekte, wobei von o-Untersuchungsgebiet ausgeschrieben und ver- ıne die Implenia nicht machen, da sie über keine komplex verfüge und die mutmasslich beteiligte 1enzeitlich verlassen habe.°”°

stanzeige Angaben zum Club Quattro; Dokumen- ° Wie die Implenia führt sie im Wesentlichen aus, internehmen keine systematische Zusammenar- Jnternehmen hatten mit dem Club Quattro ledighmen der «ARGE Areal D/Bahnhof Chur» über sn. Im Rahmen des Club Quattro hätten die vier ‘tgesprache geführt und allenfalls vorab Interesmte Projekte ausgetauscht. Auch sei es darum ‘ossprojekten Offerten einreichen zu können. Zu ttro unter den anwesenden Unternehmen in Beuteilung oder einer Preisabsprache gekommen. s Projekte, bei denen es unabhängig vom Club yemeinsamen Festlegung des Zuschlagempfan- Amen sein könnte.°?' Von diesen Projekten wurlungsgebiet ausgeschrieben. Weitere Angaben

ischen Daten des Unternehmens insgesamt 18 ? Danach hatte ein Vertreter der Hew ([...]) in den mine angesetzt mit Titeln wie «Quattro Round», «ARGE Quattro», «[...]» oder «Quattro Round 3 den Eintragungen wechselweise bei Hew, Lazattfinden.

A.13, S. 1; IX.A.28, S. 16-19; IX.A.52, S. 3.

- In sichergestellten Geschäftsleitungsg in Hew-Jahresberichten betreffend di resberichtsentwurfen werden wiedert Lazzarini und Mettler AG betreffend d

_ In den Stellungnahmen zum Antrag « zum Club-Quattro-Sachverhalt (vgl. R

373. Vertieft wird auf die vorgenannten E weiswürdigung eingegangen, soweit dies | von Bedeutung ist.

B.4.2.2 Beweiswürdigung

374. Aus den oben genannten Beweismitte unternehmen Hew, Implenia, Lazzarini und regelmässig im Rahmen des Club Quattro k in der Regel alle ein bis zwei Monate an S statt. Im Jahr 2011 kamen die vier Unterneh

375. Folgende Personen nahmen an diese tember 2012); [...] Implenia (Teilnahme Niederlassung Chur (Teilnahme 2006 bis F (Teilnahme Frühjahr 2009 bis September 2(

376. Wie die Selbstanzeigerinnen überein: vier Unternehmen im Rahmen einer ARC D/Bahnhof Chur» im Jahr 2006 (Bauherrin: Gründung des Club Quattro. Diese Zusam von den Beteiligten als so erfolgreich wahre sen, sie projektunspezifisch fortzusetzen.

377. Aus den vorliegenden Beweismitteln | nehmen übereingekommen waren, im Rahr de Nachfrage nach Hochbauleistungen it diesbezügliche Interessenslage der vier Un men konnten dabei auch ein «besonderes sondere Beziehung zur Bauherrschaft bes meinsam geprüft werden, ob auch kunfti akquiriert werden könnten. Die Beweismit dieser Übereinkunft verhielten und Interesse

378. Mit Blick auf die vorliegenden Beweisı liche Zweifel daran, dass der Club Quattro der Zuteilung von im Club-Quattro-Untersu ten an die vier Unternehmen und der ent schlagempfängers sowie der Höhe der Eine setzung geben die Selbstanzeigerinnen n welche auf eine derartige Zwecksetzung sı anzeigerinnen zwar insgesamt sechs im Cl ne Hochbauprojekte, bezüglich derer es « gung des Zuschlagempfängers sowie de

jrotokollen der Hew aus den Jahren 2006-2009, e Jahre 2006-2008 sowie in Hew-internen Jahiolt «Marktgesprache» zwischen Hew, Implenia, en «Platz Chur» erwahnt und teilweise naher be-

Jes Sekretariats finden sich keine Ausführungen z 79 ff.).

eweismittel im Rahmen der nachfolgenden Beür die kartellrechtsrelevanten Beweisergebnisse

In geht hervor, dass sich Vertreter der Hochbau- Mettler AG zwischen 2006 und September 2012 zw. der Quattro Round trafen. Die Treffen fanden Standorten der vier Unternehmen im Raum Chur men zum Beispiel rund neun Mal zusammen.

n Treffen teil: [...] Hew (Teilnahme 2006 bis Sep- 2006 bis September 2012); [...] Lazzarinirühjahr 2009); [...] Lazzarini-Niederlassung Chur 12); [...] Mettler AG [...].

timmend erläutern, gab die Zusammenarbeit der 5E betreffend das Hochbaugrossprojekt «Areal Schweizerische Bundesbahnen SBB) Anlass zur menarbeit zur Durchführung des Projekts wurde jenommen, dass die vier Unternehmen beschlosässt sich zweifelsfrei folgern, dass die vier Unternen des Club Quattro die aktuelle und anstehenn Club-Quattro-Untersuchungsgebiet sowie die ternehmen zu erörtern. Die beteiligten Unterneh- Interesse» geltend machen, etwa wenn eine betand. Bei der Zusammenarbeit sollte zudem gey Hochbaugrossprojekte gemeinsam als ARGE el zeigen, dass sich die Unternehmen gemäss >n austauschten.

Nittel bestehen indes erhebliche und unüberwind- — nach der Vorstellung der vier Unternehmen — chungsgebiet ausgeschriebenen Hochbauprojeksprechenden gemeinsamen Festlegung des Zuyabesummen diente. Denn eine derartige Zweckicht an und es liegen nur wenige Indizien vor, shliessen lassen könnten. So melden die Selbstub-Quattro-Untersuchungsgebiet ausgeschriebemöglicherweise» zu einer gemeinsamen Festler Höhe der Eingabesummen gekommen sein könnte;?* auch hat die Implenia eine «Proj gereicht, auf welcher Interessensbekundur projekte dokumentiert sind (in der Spalte «HEW/ME», «IMP/LA», «LA»).?°° Allerding: nachgewiesen werden, dass es bei den ger samen Festlegung des Zuschlagempfänge men ist sowie dass ein solches Verhalten in Auch ist für die WEKO mit den vorliegender fel feststellbar, dass sonstige Hochbauproje zugeteilt und die Höhen der Eingabesumr Ebenfalls ist nicht nachweisbar, dass die vie le Konkurrenten aus dem Spiel zu nehmen Teilnehmern der Quattro Round von allfälli schützt werden sollten.

379. Wie bereits ausgeführt, zeigen die vor und der Auswirkungen der beschriebenen Z stehende Nachfrage nach Hochbauleistun¢ die diesbezügliche Interessenslage der vier Round tatsächlich wiederholt erörtert wurde len als ARGE um Hochbauprojekte beworbe anzunehmen, dass die erlangten Informati bei der Offertstellung berücksichtigt wurden

380. Zu dem in Rz 378 genannten Beweist durchführen. Möglich wären etwa Befragun kurrenten der vier Unternehmen und von ' chende Auskunftsverlangen. Mit Blick auf ı 0457 und das Beschleunigungsgebot ist inc mittlungsmassnahmen zu verzichten.

B.4.3 Ergebnis

381. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die zarini und Mettler AG im Rahmen des Clul beiteten. Die Vertreter der vier Unternehme tember 2012 anlässlich der regelmässig 2 Unternehmen im Raum Chur stattfindender die aktuelle und künftige Nachfrage nach diesbezügliche Interessenslage auszutausc auch ein «besonderes Interesse» geltend zur Bauherrschaft bestand. Bei der Zusam den, ob Hochbaugrossprojekte gemeinsam

382. Es ist bewiesen, dass die vier Untern Quattro»-Sitzungen ihre Interessenslage be projekte tatsächlich austauschten und diese besprochene Hochprojekte berücksichtigter Untersuchungsgebiet (Teil des «Churer Rr bis 2012) eine starke Marktstellung (gemeit Untersuchungsgebiet durchgeführte Hochb:

534 Act. IX.A.11, S. 6; IX.A.28, S. 17 f.; IX.B.

ektliste» der Mettler AG vom 23. März 2007 eingen der vier Unternehmen betreffend Hochbau- «Interesse» heisst es beispielsweise: «ALLE», 5 kann mit den vorliegenden Beweismitteln nicht neldeten sechs Projekten tatsächlich zur gemeinrs sowie der Höhe der Eingabesummen gekom- 1 Zusammenhang mit dem «Club Quattro» stand. 1 Beweismitteln nicht ohne unüberwindliche Zwei- ıkte an Teilnehmer des Club Quattro gemeinsam nen gemeinsam erörtert und festgelegt wurden. r Unternehmen ARGE nur bildeten, um potentiel- oder dass erwartet wurde, dass ARGE zwischen gen übrigen Teilnehmern der Quattro Round geliegenden Beweismittel bezüglich der Umsetzung usammenarbeit einzig, dass die aktuelle und anjen im Club-Quattro-Untersuchungsgebiet sowie “Unternehmen von den Teilnehmern der Quattro ». Auch haben sich die vier Unternehmen bisweisn und auch den Zuschlag erhalten. Es ist zudem onen zur Interessenslage von den Unternehmen _Etwas Anderes ist logisch ausgeschlossen.

hema liessen sich noch Ermittlungsmassnahmen gen der beteiligten Personen (Rz 375), von Kon- Vertretern der Nachfrageseite und/oder entspre- Jie bisherige Dauer des Verfahrens 22-0433/22- Jes aus Sicht der WEKO auf solche weiteren Er-

> vier Hochbauunternehmen Hew, Implenia, Laz- > Quattro bzw. der Quattro Round zusammenarn trafen sich in der Zeit zwischen 2006 und Seplle ein bis zwei Monate an Standorten der vier 1 Club Quattro-Sitzungen, um Informationen Uber Hochbauleistungen im Churer Rheintal und ihre hen. Die beteiligten Unternehmen konnten dabei machen, etwa wenn eine besondere Beziehung menarbeit sollte zudem gemeinsam geprüft werals ARGE akquiriert werden könnten.

ehmen an den regelmässig stattfindenden «Club treffend im Churer Rheintal vergebene Hochbau- Informationen bei der Erstellung der Offerten für 1. Die vier Unternehmen hatten im Club-Quattroeintals») und im massgeblichen Zeitraum (2006 ısamer Umsatzanteil betreffend im Club-Quattroiuprojekte schätzungsweise mehr als 50 %).

28, S. 30 f.

383. Nicht nachweisbar ist nach aktueller samen Zuteilung von im Club-Quattro-Unte jekten an die vier Unternehmen und der en schlagempfängers sowie der Höhe der Ein nachweisbar, dass in Bezug auf konkrete H menhang mit dem «Club Quattro» eine Zu Höhe der Angebotssummen erfolgte.

Cc Erwagungen

C.1 Geltungsbereich

384. Das Kartellgesetz (KG)°*® gilt in pers¢ vaten als auch für solche des Öffentlichen Sinne des Kartellgesetzes gelten sämtliche leistungen im Wirtschaftsprozess, unabhä (Art. 2 Abs. 1?'° KG).

385. In casu erfüllen betreffend die Zusan den zwischen 2004 bis und mit 2010 (siel mensbegriff:

e Casty (siehe oben Rz 5, 16), e Cellere (unter dem Namen P: e Centorame (siehe Rz 9),

. Foser & Hitz (siehe Rz 13),

. Hew (siehe Rz 14),

. Implenia (vor dem Zusamme vgl. Rz 18 f.),

e Kappeli (siehe oben Rz 3),

e KIBAG (in Graubünden dar Rz 20),

e Schlub (vgl. oben Rz 22 f.), . Toldo (früher Frey; vgl. oben . Walo (vgl. oben Rz 25 f.) und

. Zindel (unter den Namen | PRADER; vgl. oben Rz 27 f.)

Diese Unternehmen werden nachfolgend z net.

536 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kart tellgesetz, KG; SR 251).

Beweislage, dass der Club Quattro der gemeinrsuchungsgebiet ausgeschriebenen Hochbauprotsprechenden gemeinsamen Festlegung des Zugabesummen diente. Dementsprechend ist nicht Iochbauprojekte aus dem Raum Chur im Zusam- ıteilung sowie eine gemeinsame Festlegung der

nlicher Hinsicht sowohl für Unternehmen des pri- Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstngig von ihrer Rechts- oder Organisationsform

ımenarbeit im Bereich Strassenbau in Graubünre Rz 118 ff.) folgende Einheiten den Unternehalatini; vgl. oben Rz 8),

nschluss im Jahr 2005 Batigroup bzw. Zschokke; nals unter dem Namen Vago tätig; vgl. oben

Rz 24),

Mettler [bis 2005] und Prader bzw. METTLER

usammen als die «zwölf Unternehmen» bezeichalle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kar-

386. Betreffend die Zusammenarbeit im | 2006 bis und mit 2012 erfüllen die folgende:

. Hew (siehe Rz 14),

. Implenia (vor dem Zusamme ke; vgl. Rz 18 f.),

. Lazzarini (siehe oben Rz 21) . Zindel (unter dem Namen Me

Diese Unternehmen werden nachfolgend z net.

387. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlussen (AI punkte, dass Unternehmen der Baubranct werbsabreden getroffen haben (siehe oben getroffen haben, wird im Rahmen der mate sein (vgl. dazu Rz 396 ff.). Es wird auf die Stelle auf deren Wiedergabe verzichtet. In anwendbar.

388. Schliesslich fallen die vorliegend zu t auch in den örtlichen und zeitlichen Geltung

C.2 Zuständigkeit der Gesamtk«

389. Die Zuständigkeit der Wettbewerbsbe KG und den Vorschriften des GR-WEKO®?7 die Entscheide, welche nicht ausdrücklich gewiesen sind.

390. Vorliegend entscheidet die WEKO r darüber, ob gegen die zwölf bzw. vier Unteı setz Massnahmen (Handlungs- und Unter Hierfür ist grundsätzlich die Gesamtkomm WEKO). Da vorliegend keine Zuständigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 3 KG oder Art. gungskompetenz einschlägig. Zuständig i WEKO.

C.3 Formelles — Akteneinsicht

391. Die A. Kappeli’s Söhne AG und die B ten-CD des Kantons Graubünden, mit wel protokolle übersandt wurden (siehe Rz 82 DOPGR nachvollziehen zu können.

392. Gemäss Art. 39 KG kommen die Vot zur Anwendung. Unter Anwendung von

537 Geschäftsreglement der Wettbewerbsko SR 251.1.

Bereich Hochbau im Churer Rheintal zwischen 1 Einheiten den Unternehmensbegriff:

nschlauss im Jahr 2005 Batigroup bzw. Zschok-

und ttler; vgl. oben Rz 27 f.).

usammen als die «vier Unternehmen» bezeichas Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und ubung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung t. 2 Abs. 1 KG). Vorliegend bestehen Anhalts- 1e im Kanton Graubünden unzulässige Wettbe- Rz 1). Ob die Parteien eine Wettbewerbsabrede sriellen Beurteilung noch im Einzelnen zu prüfen dortigen Ausführungen verwiesen und an dieser sachlicher Hinsicht ist das Kartellgesetz folglich

jeurteilenden Handlungen und Verhaltensweisen sbereich des Kartellgesetzes.

ymmission der WEKO

hörden bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 . Danach trifft die Gesamtkommission der WEKO einem anderen Organ oder dem Sekretariat zunittels verfahrensabschliessender Endverfügung nehmen wegen Verstosses gegen das Kartellgeassungspflichten, Sanktionen) zu erlassen sind. ssion der WEKO zuständig (Art. 10 Abs. 1 GReines anderen WEKO-Organs gegeben ist (etwa 19 f., 27 ff. GR-WEKO), ist die allgemeine Verfüst in casu folglich die Gesamtkommission der

ianchi Holding AG beantragen Einsicht in die Dacher von Seiten des Kantons die Offertöffnungs- ). Sie würden diese Daten benötigen, um den

schriften des VWVG in Untersuchungsverfahren Art. 26 und 27 VwVG wird der Antrag der

mmission (Geschäftsreglement WEKO, GR-WEKO);

A. Kappeli’s Söhne AG und der Bianchi H wird mit der Verfügungseröffnung ein Dater cherten Daten übersandt. Damit werden di zuvollziehen, dass das Sekretariat die auf DOPGR übertragen hat.

C.4 Vorbehaltene Vorschriften

393. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht staatliche Markt- oder Preisordnung begrtr Erfullung offentlicher Aufgaben mit besonde falls nicht unter das Gesetz fallen Wettbev Gesetzgebung uber das geistige Eigentum kungen, die sich auf Rechte des geistigen Gesetz (Art. 3 Abs. 2 KG). Im hier zu bet Wettbewerb nicht zulassen.

C.5 Unzulässige Wettbewerbsal

394. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dut tigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseit lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).

395. Im Folgenden wird zunächst geprüft, werbsabreden vorliegen (siehe Rz 396 ff. hi Wettbewerbsabreden vorliegen (siehe Rz 3 ge Wettbewerbsabrede den Wettbewerb k Rz 427 ff. und Rz 478 f.). Auf mögliche unz bau im Churer Rheintal wird in einem ; Rz 480 ff.).

C.5.1 Wettbewerbsabrede

396. Als Wettbewerbsabreden gelten rech barungen sowie aufeinander abgestimmte \ verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG). Eine formelle vertraglic abgestimmte Verhaltensweisen bis hin zu \ bei sich Vereinbarungen von den aufeinar vorhandenen resp. nicht vorhandenen Bindı

397. Ob die vorliegend bewiesenen Verha rien erfüllen, ist im Folgenden im Einzelne

538 Vgl. nur RPW 2018/2, 237 Rz 31, Gym ¢ betriebe Bern; SIMON BANGERTER/BEAT ZIRLICK, | NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Komment: Abs. 1 N 53.

539 Vgl. RPW 2018/2, 237 Rz 31, Gym 80; F 421 Rz 194, Hoch- und Tiefbauleistungen Mins tarren und Bässe) und Zubehör; RPW 2016/3, 6 BANGERTER/ZIRLICK (Fn 538), Art. 4 Abs. 1 N 54.

olding AG gutgeheissen. Den Antragstellerinnen träger mit Kopien aller auf der Daten-CD gespei- > Antragstellerinnen in den Stand versetzt, nachder Daten-CD befindlichen Daten korrekt in den

vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte . zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine iden, und solche, die einzelne Unternehmen zur ren Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Eben- ‚erbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschrän- Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem irteilenden Markt gibt es keine Vorschriften, die

yreden im Strassenbau

iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfergung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzuob im Bereich Strassenbau unzulässige Wettbeernach). Diesbezüglich ist darauf einzugehen, ob 96 ff.). Anschliessend wird geprüft, ob die allfällieseitigt oder erheblich beeinträchtigt hat (siehe ulässige Wettbewerbsabreden im Bereich Hochseparaten Abschnitt eingegangen (siehe unten

tlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Verein- /erhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken he Grundlage ist nicht notwendig, vielmehr sind ‚erbindlichen Vereinbarungen einschlägig,°°* woider abgestimmten Verhaltensweisen durch den Ingswillen unterscheiden®°®.

ltensweisen im Bereich Strassenbau diese Kriten zu beurteilen. Eingegangen wird zunächst da-

30; s. a. RPW 2009/3, 204 Rz 49, Elektroinstallationsn: DIKE-Kommentar, Kartellgesetz,

ler (Hrsg.), 2018, Art. 4 Abs. 1 N 20 ff.; THOMAS

ir, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4

RPW 2018/1, 78 Rz 114, Verzinkung; RPW 2017/3, fertal; RPW 2016/3, 731 Rz 77, Saiteninstrumente (Gi- 52 Rz 61, Flügel und Klavier; DIKE KG- rauf, ob die Zusammenarbeit der zwölf Unte senbauprojekten anhand der Anteilsquoten he der Angebotssummen (vgl. Rz 163-347 setz erfüllen (siehe Rz 398 ff.). Anschlie Zusammenarbeit der zwölf Unternehmen | (vgl. Rz 348-350) als Wettbewerbsabrede (siehe Rz 423 ff.).

C.5.1.1 Gemeinsame Zuteilung von Stra: und gemeinsame Festlegungen ¢ Wettbewerbsabrede

398. Art. 4 Abs. 1 KG ist erfüllt, wenn Unte einbarung oder einer abgestimmten Verhal bewerbsbeschränkung bezweckte oder be\ gangen, ob ein bewusstes und gewollte Rz 399 ff.) sowie eine bezweckte oder be\ Rz 404 ff.). Zu thematisieren ist sodann zuc andauerte (siehe Rz 413 ff.) und ob sie hori:

C.5.1.1.1 Bewusstes und gewolltes Zus

399. Unter das bewusste und gewollte Zus barungen und abgestimmte Verhaltensweis forderlich, dass ein Konsens zwischen den der Zusammenarbeit vorliegt. Mit Blick au! sens durch übereinstimmende Willenserk OR®*°),. Die entsprechenden Erklärungen mündlich) oder durch konkludentes Verhalt rungen von Unternehmen vorliegen und ob türlichen Konsens) der Unternehmen gefühı

400. Vorliegend ist bewiesen, dass zwiscl Mai 2010 in tatsächlicher Hinsicht folgende im Rahmen der Zuteilungssitzungen bestai die Unternehmen waren übereingekommer den (ohne Misox) und vom Kanton Graubür Strassenbauprojekte untereinander aufzute ten Unternehmen bezüglich der betroffener der Frist zur Einreichung von Offerten jewe ab 2006 in Unter- und Obergruppen; in c Besetzung; siehe oben Rz 247 f.), wer von entsprechenden Zuteilungsentscheidungen besondere anhand von Anteilsquoten der welche auf gemeinsame Festlegungen de Jahre zurückgingen, lauteten wie folgt: Imp

540 Bundesgesetz betreffend die Erganzung Obligationenrecht) vom 30.3.1911 (OR); SR 220

541 Vgl. etwa RPW 2018/1, 78 Rz 116, Verz leistungen Münstertal; Urteil des BVGer B-771/2 werbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kani

rnehmen zur gemeinsamen Zuteilung von Stras- und mittels gemeinsamer Festlegungen der Hö- ') die Merkmale einer Abrede gemäss Kartellgessend wird geprüft, ob sonstige Formen der ozw. dieser zwölf Unternehmen mit der Catram im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG einzuordnen sind

ssenbauprojekten anhand der Anteilsquoten ler Höhe der Angebotssummen als

rnehmen bewusst und gewollt in Form einer Vertensweise zusammenwirken und dies eine Wettwirkte. Nachfolgend wird zunächst darauf eingess Zusammenwirken von Unternehmen (siehe wirkte Wettbewerbsbeschränkung vorliegt (siehe lem, wie lange eine allfällige Wettbewerbsabrede zontaler oder vertikaler Natur war (siehe Rz 418).

ammenwirken von Unternehmen

ammenwirken fallen nach dem Gesagten Vereinen. Für das Vorliegen einer Vereinbarung ist erbeteiligten Unternehmen über die Art und Weise F das Obligationenrecht kommt ein solcher Konlarungen der Parteien zustande (Art. 1 Abs. 1 können entweder ausdrücklich (schriftlich oder en erfolgen (Art. 1 Abs. 2 OR). Ob Willenserklädiese zu einem tatsächlichen Konsens (auch: nat haben, ist eine Tatfrage.°*'

1en den zwölf Unternehmen zwischen 2004 und r Konsens über den Inhalt der Zusammenarbeit nd (siehe dazu insbesondere Rz 267-276, 296): 1, wenn möglich alle von Graubündner Gemein- ıden in Nordbünden und Südbünden vergebenen len. Dazu wollten die beteiligten bzw. interessier- | Projekte an Zuteilungssitzungen kurz vor Ablauf ils gemeinsam entscheiden (in der Gruppe Nord ler Gruppe Süd in der Regel in einer Sechserihnen ein bestimmtes Projekt erhalten sollte. Die im Rahmen der Zuteilungssitzungen sollten inszwölf Unternehmen erfolgen. Die Anteilsquoten, r Strassenbauunternehmen Anfang der 1990er lenia: 15,5-16,5 %, Prader: 11,5-12,5 %, Casty: 5-8,5 %, Palatini/Cellere: 7,5-8,5 %, Hew: 5,5—

| des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: .

inkung; RPW 2017/3, 421 Rz 198, Hoch- und Tiefbau- 012 vom 25.6.2018, E. 7.3.3 und E. 7.3.4, Wettbefon Aargau/Cellere gegen WEKO. Vgl. auch Urteil des 116 11695, E. 2.

6,5 %, Kappeli: 5,5-6,5 %, Frey/Toldo: 4,5. 5 %, Foser: 3,5-4,5 % und Schlub Süd: 2, men wollten die beteiligten Unternehmen in legen.

401. Die tatsächlichen Voraussetzungen ft Art. 4 Abs. 1 KG sind vorliegend also erfüll den zwölf Unternehmen vor, wenn möglich und vom Kanton Graubünden in Nordbünc jekte untereinander aufzuteilen. Diese Vere «Wie» der Aufteilung. Diese sollte nach dei Zuteilungssitzungen anhand der genannter legungen des Zuschlagsempfängers betref meinsame Festlegungen der Höhe der An (siehe dazu insbesondere Rz 272, 276, 2! Funktionsweise der Zusammenarbeit betre' folgend als «Gesamtabrede» bezeichnet.°*?

402. Umgesetzt wurde diese Gesamtabred lich konkreter Strassenbauprojekte in Nord! frist gemeinsam festlegten, welches Untern die Angebotssummen der einzureichenden te eine Einigung über die Preise, welche di tung verlangen wollten, sowie darüber, welc schliessen sollte. Es ist bewiesen, dass alle barungen getroffen haben (vgl. oben Rz 3C bezogenen Abreden werden nachfolgend müssen in casu keiner isolierten kartellrec «Umsetzungsabreden» der Gesamtabrede sind. Eine kartellrechtliche Bewertung diese samtabrede vorliegen würde. °*®

403. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die von Art. 4 Abs. 1 KG geschlossen haben wenn möglich alle kommunal und kanton Strassenbauprojekte anhand von Anteilsqu Höhe der Angebotssummen untereinander und gewolltes Zusammenwirken vor.

C.5.1.1.2 Bezwecken oder bewirken ein

404. Neben einem bewussten und gewoll Art. 4 Abs. 1 KG «eine Wettbewerbsbeschri

542 Vgl. dazu RPW 2008/1, 95 Rz 81 ff., Str. Tunnelreinigung; RPW 2017/3, 421 Rz 207, Hoc fügung der WEKO vom 26.3.2018 i.S. Hoch- un der WEKO vom 8.7.2016 i.S. Bauleistungen See 19.8.2019.

543 Vgl. insbesondere RPW 2009/3, 204 ff. | 2012/2, 386 ff. Rz 935 ff., Wettbewerbsabreden 2013/4, 558 ff. Rz 166 ff., Wettbewerbsabreden

-5,5 %, Schlub Nord: 4,5-5,5 %, Centorame: 4— 5-3,5 %. Die Höhe der jeweiligen Angebotssumder Regel anhand der «Mittelwertmethode» festr das Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne von t. Es liegt demnach eine Vereinbarung zwischen alle von Graubündner Gemeinden (ohne Misox) len und Südbünden vergebene Strassenbauproinbarung erstreckte sich vorliegend auch auf das m Willen der zwölf Unternehmen im Rahmen der | Anteilsquoten erfolgen. Die gemeinsamen Festfend konkrete Projekte sollten sodann durch gegebotssummen mittels der «Mittelwertmethode» 98) erfolgen. Diese Vereinbarung über Ziel und fend die Zuteilung von Submissionen wird nach-

e dadurch, dass die zwölf Unternehmen hinsichtbünden und Südbünden vor Ablauf der Eingabeahmen den Zuschlag erhalten sollte und wie hoch Offerten sein sollten. In jedem dieser Fälle erfolg- e Unternehmen jeweils vom Abnehmer der Leishes Unternehmen den Vertrag mit dem Bauherrn : zwölf Unternehmen wiederholt derartige Verein- 11-340). Die einzelnen, auf ein konkretes Projekt als Einzelsubmissionsabreden bezeichnet. Sie shtlichen Würdigung unterzogen werden, da sie darstellen und somit von dieser bereits miterfasst sr Abreden wäre nur notwendig, wenn keine Gezwölf Unternehmen eine Vereinbarung im Sinne da sie den übereinstimmenden Willen hatten, al in Nordbünden und Südbünden vergebenen oten und mittels gemeinsamer Festlegungen der aufzuteilen. Insofern liegt mithin ein bewusstes

er Wettbewerbsbeschränkung

ten Zusammenwirken muss die Abrede gemäss inkung bezwecken oder bewirken».

assenbeläge Tessin; RPW 2015/2, 193 Rz 193 ff., h- und Tiefbauleistungen Münstertal; siehe auch Ver- 1 Tiefbauleistungen Engadin I, Rz 594 und Verfügung -Gaster, Rz 1200 ff., beide publiziert im Internet unter uell/letzte-entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am

Xz 49 ff., Elektroinstallationsbetriebe Bern; RPW im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; RPW im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

405. Für das Vorliegen einer «Wettbewerb: sigkeit oder Zulässigkeit der Wettbewerbsk kung liegt schon vor, wenn das einzelne | lungsfreiheit verzichtet und so das freie S bzw. wenn die Vereinbarung oder abgestim Begrenzung eines Wettbewerbsparameter Verhaltensweise muss sich mithin auf einer Preis oder die Lieferbedingungen) beziehen

406. Art. 4 Abs. 1 KG setzt die Tatbestand. bereits das Wort «oder» im Gesetzestext ve

407. Eine Abrede bezweckt eine Wettbev «die Ausschaltung oder Beeinträchtigung e Programm erhoben haben».*“° Dabei genüc eine Wettbewerbsbeschränkung durch Aus ursachen. Die subjektive Absicht der an de trächtigen, ist an sich nicht erforderlich.°°° Wettbewerbsbeschränkung bezweckt wird, on in einer Einschränkung des Wettbewerk lungsinhalts auf die Ausschaltung oder Beg tet ist.°°"

408. Eine Abrede bewirkt eine Wettbev schränkung im Sinne von Rz 405 auf die fes

409. Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsich Zuteilungssystem bezweckten, den Konkurı zu verringern sowie die Preise für Strasse veau zu erzielen. Die Zuteilungen dienten d nahmen der Unternehmen (vgl. Rz 278-28 zwölf Unternehmen, den Wettbewerb, der e gen zwischen ihnen spielen sollte, auszuscl erstellt, dass die zwölf Unternehmen mit de beschränkung bezweckten.

544 Vgl. nur DIKE KG-BANGERTER/ZIRLICK (F

545 Siehe etwa RPW 2018/2, 237 Rz 32, Gy 2017/3, 421 Rz 200, Hoch- und Tiefbauleistunge werbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kan REINERT, in: Droit de la concurrence, Martenet/B

546 Urteil des BVGer B-3618/2013 vom 24.1 547 RPW 2018/2, 237 Rz 32, Gym 80; RPW Rz 200, Hoch- und Tiefbauleistungen Münsterta ba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813

BANGERTER/ZIRLICK (Fn 538), Art. 4 Abs. 1 N 13°

548 Statt anderer RPW 2012/3, 550 Rz 97, F 549 RPW 2018/2, 237 Rz 32, Gym 80; RPW Rz 201, Hoch- und Tiefbauleistungen Münsterta Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

550 RPW 2018/2, 237 Rz 32, Gym 80; RPW Rz 201, Hoch- und Tiefbauleistungen Münsterta ba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 (Fn 538), Art. 4 Abs. 1 N 138.

551 Urteil des BVGer B-3618/2013 vom 24.1

sbeschrankung» kommt es nicht auf die Unzuläseschrankung an.°* Eine Wettbewerbsbeschran- Jnternehmen auf seine unternehmerische Handpiel von Angebot und Nachfrage einschrankt® mte Verhaltensweise zu einer Ausschaltung oder s führt Die Vereinbarung oder abgestimmte

1 Wettbewerbsparameter (wie beispielsweise den smerkmale «bezwecken» resp. «bewirken» — wie rdeutlicht — alternativ voraus, nicht kumulativ.°*®

verbsbeschränkung, wenn die Abredeteilnehmer ines oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum jt es, wenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist, schaltung eines Wettbewerbsparameters zu verr Abrede Beteiligten, den Wettbewerb zu beein- Davon geht auch das BVGer aus, wonach eine wenn der Gegenstand der Verhaltenskoordinatis besteht, weil die Abrede aufgrund ihres Regerenzung von Wettbewerbsparametern ausgerich-

‚erbsbeschränkung, wenn die Wettbewerbsbestgestellte Abrede zurückzuführen ist.

t bewiesen, dass die zwölf Unternehmen mit dem enzdruck zwischen den beteiligten Unternehmen nbau zu stabilisieren bzw. ein besseres Preisniamit der Sicherung der Gewinnmargen bzw. Ein- 1, 299). Damit bestand die subjektive Absicht der igentlich bei den jeweiligen Vergabeentscheidunalten bzw. zu beeinträchtigen. Schon deshalb ist »r vorliegenden Vereinbarung eine Wettbewerbsn 538), Art. 4 Abs. 1 N 119.

m 80; RPW 2018/1, 78 Rz 120, Verzinkung; RPW

ın Münstertal; RPW 2013/4, 560 Rz 178, Wettbefon Zürich; s. a. MARC AMSTUTZ/BLAISE CARON/MANI ovet/Tercier (Hrsg.), 2. Aufl. 2013, Art. 41 LCart N 72.

1.2016, E. 303, Hallenstadion.

2018/1, 78 Rz 120, Verzinkung; RPW 2017/3, 421

; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Ga-

2018/1, 78 Rz 121, Verzinkung; RPW 2017/3, 421 I; RPW 2013/4, 560 Rz 180, Wettbewerbsabreden im

2018/1, 78 Rz 121, Verzinkung; RPW 2017/3, 421 /; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Ga-

1.2016, E. 303, Hallenstadion.

410. Selbst wenn die genannte gemeinsaı gleichwohl eine bezweckte Wettbewerbsbes wie erläutert, die objektive Eignung für eine auszugehen, dass ein Zuteilungssystem Zul welche gemass dem Zweck von Submissi werden sollen, eine Wettbewerbsbeschrank

411. Der Vollstandigkeit halber ist festzuh werbsbeschränkung auszugehen ist. Denn | einvernehmliche Zuteilung von in Nordbünc gebenen Strassenbauprojekten gelang, ins hälfte der Kalenderjahre 2004 bis 2010 ver dere Rz 315-319). Damit verzichteten die Handlungsfreiheit und schalteten den Preis fentlichen Ausschreibungen aus (vgl. dazu kung ist auf die festgestellte Vereinbarung z

412. Die festgestellte Gesamtabrede bezw schränkung.

C.5.1.1.3 Dauervereinbarung

413. Die WEKO hat Abreden, welche übe Dauerabrede qualifiziert bzw. Gesamtabre zungsakte bedurfte.°°° Dies wurde von der eines Dauerverstosses ist es danach erfor: der Zusammenarbeit ein einheitlicher und f so ist ein Dauerverstoss anzunehmen, deı Ziel gekennzeichnetes kontinuierliches Ve selbstständige Zuwiderhandlungen zu sehe:

414. Für die Beteiligung an einer als Daue nicht erforderlich, dass ein Unternehmen n rede unmittelbar mitgewirkt hat und dass die

552 Vgl. RPW 2008/1, 95 Rz 81 ff., Strasser nigung; RPW 2017/3, 421 Rz 200 ff., Hoch- und vom 26.3.2018 i.S. Hoch- und Tiefbauleistunger 8.7.2016 i.S. Bauleistungen See-Gaster, Rz 120 https://www.weko.admin.ch/weko/de/home/aktur 19.3.2019; Urteil des BVGer B-771/2012 vom 2% im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

553 RPW 2004/3, 739 Rz 41, Markt für Schl« Strassenbeläge Tessin; RPW 2013/2, 154 Rz 73 Rz 193 ff., Tunnelreinigung; RPW 2017/3, 421 R 2018/1, 78 Rz 123 ff., Verzinkung; siehe auch V. See-Gaster, Rz 1200 ff. und Verfügung der WEI Engadin I, Rz 591, beide publiziert im Internet ur 19.8.2019.

554 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 382 E. |

555 Vgl. Fn 553.

556 RPW 2015/2, 193 Rz 193, Tunnelreinigt Verfügung der WEKO vom 8.7.2016 i.S. Bauleis 19.8.2019, sowie RPW 2017/3, 421 Rz 207, Hoc

ne Zwecksetzung nicht bewiesen wäre, so wäre schrankung gegeben. Denn für eine solche reicht, Wettbewerbsbeschränkung aus und es ist davon r einvernehmlichen Aufteilung von Submissionen, onen eigentlich im freien Wettbewerb vergeben ung bewirken kann.°®?

alten, dass zudem von einer bewirkten Wettbe- 2s ist bewiesen, dass den zwölf Unternehmen die len und Südbünden kommunal und kantonal verbesondere bei den jeweils in der ersten Jahresgebenen Strassenbauprojekten (siehe insbesonzwölf Unternehmen auf ihre unternehmerische ‚ als wesentlichen Wettbewerbsparameter bei öf- | auch Rz 135 ff.). Diese Wettbewerbsbeschränurückzuführen.

eckte und bewirkte folglich eine Wettbewerbsbesr eine längere Zeit bestanden und wirkten, als de bezeichnet, auch wenn es einzelner Umset- “Rechtsprechung bestätigt.°°* Für das Vorliegen Jerlich, dass hinsichtlich der einzelnen Elemente ortdauernder Zweck bestand.°”® Ist dies der Fall, ın es wäre «gekünstelt», ein durch ein einziges

rhalten quasi zu zerlegen und darin mehrere N.

rverstoss zu qualifizierenden Dauerabrede ist es achweislich an allen Bestandteilen der Dauerab- > Dauerabrede immer umgesetzt wird. Die WEKO

beläge Tessin; RPW 2015/2, 193 Rz 187, Tunnelrei- Tiefbauleistungen Münstertal; Verfügung der WEKO | Engadin |, Rz 591 und Verfügung der WEKO vom

0 ff., beide publiziert im Internet unter < ll/Ietzte-entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am 3.6.2018, E. 7.3.1 und E. 7.3.2, Wettbewerbsabreden

achtschweine — Teil B; RPW 2008/1, 95 Rz 81 ff.,

), Abrede im Speditionsbereich; RPW 2015/2, 193

z 207, Hoch- und Tiefbauleistungen Münstertal; RPW srfügung der WEKO vom 8.7.2016 i.S. Bauleistungen <O vom 26.3.2018 i.S. Hoch- und Tiefbauleistungen

ll/Ietzte-entscheide.htmi>, zuletzt aufgerufen am

).1.1, Strassenbeläge Tessin.

ing; RPW 2018/1, 78 Rz 123, Verzinkung; siehe auch tungen See-Gaster, Rz 1200, publiziert im Internet unaktuell/letzte-entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am :h- und Tiefbauleistungen Münstertal.

hat insbesondere festgehalten, dass ein D Kartellmitglieder die einzelnen Bestandteile zen oder zeitweise die Umsetzung aussetz ren.°°” Erforderlich ist lediglich, dass der e menarbeit bejaht werden kann.°°®

415. Diese Praxis entspricht der Lösung in Kartellrechts ist bei der Auslegung des Schi Berücksichtigung des EU-Kartellrechts in Be allenfalls dort seine Grenze finden, wo auf schaft der Schweiz ist kleiner) oder des en! gebers eine spezifische Lösung notwendig für einen Dauerverstoss bzw. die Teilnahı Ziels.°°' Ein «Ausstieg» aus einer Dauer: «Ausstieg» den anderen Unternehmen unm

416. In casu entschieden die zwölf Unter Strassenbauprojekt von neuem, ob eine Z nicht. Es ist vielmehr bewiesen, dass es de nerell die in Nordbünden und Südbünden vi sprechend den Anteilsquoten aufzuteilen ut unter grundsätzlicher Anwendung der «M Rz 266-276, 296-300). Dieser Konsens be terbrochen (vgl. Rz 282 f.). Während der ; Jahren 2004 bis und mit Mai 2010 bestand Der Umstand, dass es in der zweiten Hälfte teilungssitzungen und — Entscheidungen ke kurze und vorübergehende (Umsetzungs-)l konsens zur Zusammenarbeit nie aufgelöst nehmen an jeder Zuteilungssitzung anwese teiligt waren, ändert daran nichts. Denn a einer Dauervereinbarung nicht erforderlich, Bestandteilen der Dauerabrede unmittelbar und durch jeden Teilnehmer der Verein! Rz 414).

417. Vorliegend ist die Gesamtabrede dahe

557 Vgl. RPW 2013/2, 154 Rz 75, Abrede im und Tiefbauleistungen Münstertal; RPW 2018/1, 8.7.2016 i.S. Bauleistungen See-Gaster, Rz 120 19.8.2019.

558 Siehe Fn 557.

559 Urteil des BGE 143 II 297, E. 6.2.3, Gab ligroupe; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14 Türprodukte.

560 Vgl. Botschaft KG I, BBI 1995 | 472, 531 BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, E. 170, AD

561 Vgl. dazu die Nachweise in RPW 2015/2

562 Vgl. RPW 2015/2, 246 Rz 294 f., Türpro

auerverstoss nicht deshalb abzulehnen ist, weil : der Abrede unterschiedlich konsequent umseten, um andere Kartellmitglieder zu konkurrenzieinheitliche und fortdauernde Zweck der Zusam-

1 EU-Kartellrecht. Eine Berücksichtigung des EUneizer Kartellrechts grundsätzlich geboten°”°. Die zug auf die gleichen Tatbestandsmerkmale kann grund der Unterschiede in der Sache (Volkswirtgegenstehenden Willens des Schweizer Gesetzist.56° Auch nach dem EU-Kartellrecht bedarf es ne daran eines gemeinsamen und dauerhaften ıbrede wird dabei nur angenommen, wenn der issverständlich kommuniziert wird.°©

nehmen nicht in Bezug auf jedes zuzuteilende usammenarbeit eingegangen werden sollte oder 2m Willen der zwölf Unternehmen entsprach, geom Kanton vergebenen Strassenbauprojekte ent- 1d diesbezüglich die Höhe der Angebotssummen ittelwertmethode» gemeinsam festzulegen (vgl. stand zwischen 2004 bis und mit Mai 2010 unun- Zusammenarbeit der zwölf Unternehmen in den mithin ein einheitlicher und fortdauernder Zweck. der Kalenderjahre 2004 bis 2009 zu weniger Zuim, ändert daran nichts, da es sich dabei nur um Jnterbruche handelt. Durch sie wurde der Grund- . Auch der Umstand, dass nicht alle zwölf Unternd und/oder an jeder Zuteilungsentscheidung beus rechtlichen Gründen ist es für das Vorliegen dass jedes der beteiligten Unternehmen an allen mitgewirkt hat und dass die Dauerabrede immer Jarung konsequent umgesetzt wird (vgl. oben

sr als Dauervereinbarung zu qualifizieren.

| Speditionsbereich; RPW 2017/3, 421 Rz 207, Hoch- 78 Rz 123 ff., Verzinkung; Verfügung der WEKO vom 1, publiziert im Internet unter Jell/letzte-entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am

a; siehe auch BGE 139 | 72, 89 E. 8.2.3 m.w.H., Pub- 9.2015, E. 167 ff., ADSL Il; RPW 2015/2, 246 Rz 293,

; RPW 2015/2, 246 Rz 293 ff., Türprodukte; Urteil des SL Il.

, 193 Rz 194 Fn 265, Tunnelreinigung. dukte.

C.5.1.1.4_ Abrede zwischen Unternehme

418. Die zwölf Unternehmen gemäss Rz 3 «Unternehmen» im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Strassenbau tätig. Also solche waren sie öffentlichen Stellen und Privaten nach der liegende Abrede zwischen den zwölf Unterr tur.

C.5.1.1.5 Zwischenfazit

419. Zusammenfassend ist festzuhalten, d: ihr bewusstes und gewolltes Zusammenw öffentlich ausgeschriebenen Strassenbauj Kanton Graubünden (ohne Misox) eine Wet Marktstufe gemäss Art. 4 Abs. 1 KG getre Unternehmen jedenfalls im Zeitraum zwisch

420. Gegen die vorgenannte rechtliche Wi die A. Käppeli’s Söhne AG und die Bianch chen- sowie (teilweise) auch Rechtseinwanc

421. In tatsächlicher Hinsicht beruht die A tinnen auf der Behauptung, es habe kein | über die systematische Zuteilung bestande beteiligt. Diese Einwände betreffen Beweis verhaltsteil behandelt (siehe insbesondere | läutert, ist die WEKO dort zum Ergebnis ge ein Konsens bestand, wenn möglich alle Südbünden vergebenen Strassenbauprojek samer Festlegungen der Höhe der Angebc stand zwischen 2004 bis und mit Mai 2010 mithin ein Konsens, der auch «Masterplan! Bezeichnung ist allerdings irrelevant), den die Foser sowie die KIBAG mittrugen.

422. In rechtlicher Sicht wenden die A. Kar die «Gesamtabrede» sei gemäss Schweize der Plan, eine Einzelsubmissionsabrede zu EU-Recht anwende, seien vorliegend die ‘ infringement» nicht erfüllt, da kein «Master; dem ein, durch das «Konzept der Gesar missbräuchlich das Erfordernis, Einzelsubn überzeugen aus den folgenden Gründen nic

_ Die WEKO hat durch die vorgenannt «gemäss Schweizer Recht unzulässic rangehenden Ausführungen ergibt, hz Art. 4 Abs. 1 KG geprüft und deren \ mass und wurde auch schon von der |

563 Act. V.192, Rz 2; V.221, Rz 100 ff.; V.23

564 Zur Praxis siehe insbesondere: RPW 20 tig); RPW 2015/2, 193 Rz 193 ff., Tunnelreinigur und Tiefbauleistungen Münstertal (rechtskräftig)

n gleicher oder verschiedener Marktstufen

85 waren während der Zeit der Zusammenarbeit bis KG (siehe oben Rz 384 f.) und alle im Bereich Konkurrentinnen hinsichtlich der Nachfrage von Durchführung von Strassenbauarbeiten. Die voriehmen gemäss Rz 385 ist somit horizontaler Naass die zwölf Unternehmen gemäss Rz 385 durch irken betreffend die gemeinsame Zuteilung von orojekten mittels Einzelsubmissionsabreden im tbewerbsabrede zwischen Unternehmen gleicher offen haben. Diese bestand zwischen den zwölf en 2004 bis Mai 2010.

irdigung des vorliegenden Sachverhalts erheben | Holding AG, die Foser sowie die KIBAG Tatsaje. 963

rgumentation dieser drei Untersuchungsadressa- (onsens bzw. «Gesamtplan» bzw. «Masterplan» n bzw. - hilfsweise — sie hätten sich nicht daran fragen und wurden dementsprechend im Sach- Rz 210 ff., 240 ff., 243 ff., 284 ff., 315 ff.). Wie erkommen, dass zwischen den zwölf Unternehmen > kommunal und kantonal in Nordbünden und te anhand von Anteilsquoten und mittels gemeintssummen untereinander aufzuteilen; dieser be- (vgl. Rz 359 ff.). In tatsächlicher Hinsicht bestand » oder «Gesamtplan» genannt werden kann (die insbesondere auch die A. Kappeli’s Söhne AG,

ypeli’s Söhne AG und die Bianchi Holding AG ein, r Recht eine unzulässige Rechtsfigur, weil schon | treffen, verboten werde. Aber selbst wenn man Voraussetzungen für ein «single and continuous plan» vorliege. Sie sowie die KIBAG wenden zuntabrede» umgingen die Wettbewerbsbehörden nissionsabreden nachzuweisen. Diese Einwände ht:

e Anwendung des Schweizer Kartellrechts keine je Rechtsfigur» geschaffen. Wie sich aus den voit sie einzig die Tatbestandsvoraussetzungen von /orliegen bejaht. Diese Anwendung ist praxisge- Rechtsmittelinstanz gutgeheissen.°°*

8, Rz 16 ff. (22-0457).

08/1, 95 Rz 81 ff., Strassenbeläge Tessin (rechtskräf- 1g (rechtskräftig); RPW 2017/3, 421 Rz 207, Hoch- ‚ Verfügung der WEKO vom 26.3.2018 i.S. Hoch- und

_ Die Kritik, durch die vorgenannte Anw der Plan, eine Einzelsubmissionsabre sem Einwand unterschlagen die A. K Grundlegendes: So wohnt jeder «Ver dass Unternehmen einen Plan fasser einbarung» ist naturgemäss immer eit ligten Unternehmen z. B. den Plan, si konkurrenzieren; Bei einer Preisabre« Plan, ihre Produkte nur zu bestimmte beiden Gesellschaften richtig, dass ni werden durfe, so ware das Tatbestanc Abs. 1 KG bedeutungslos.

- Vergleichbares gilt in Bezug auf den de» umgingen die Wettbewerbsbehö missionsabreden nachzuweisen. War ner Wettbewerbsabrede im Sinne vor festgestellt und kartellrechtlich bewer abreden oder Preisabreden z.B. be Abs. 1 KG subsumiert werden, wenn sen werden (Gebietsabrede läge nur \ bewiesen sind. Preisabrede ware nu des Kartellpreises bewiesen sind). Ei Kartellrechts widerspricht jedoch der «Vereinbarung» ausreicht, welche e Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Zuteilungen von konkreten Strassen der Angebotssummen unter Beteiligı (siehe Rz 301-340). Sie hat davon Vereinbarung kartellrechtlich zu würdii

- Der Einwand der A. Kappeli’s Söhne | die vorgenannte Anwendung des Sct einbar, überzeugt nicht. Das Gegente wendung des EU-Rechts Art. 4 Abs. 1

C.5.1.2 Sonstige Formen der Zusammen bzw. der zwölf Unternehmen als

423. In diesem Abschnitt wird in Bezug auf eine Wettbewerbsabrede im Sinne von A gegeben ist: Die Kalkulationsgrundlagen Zusammenarbeit im Rahmen der Beteiligu unten Rz 425) und die Zusammenarbeit im und unten Rz 426).

424. Wie erläutert, bestand der Verdacht, und 2009 gemeinsam sog. «Kalkulations: Preise für bestimmte Positionen von Strass

Tiefbauleistungen Engadin I, Rz 594 (teilweise r 1.S. Bauleistungen See-Gaster, Rz 1200 ff., (teilv https://www.weko.admin.ch/weko/de/home/aktur 19.8.2019. Das BVGer hat Beschwerden gegen abgewiesen: Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 38

endung des Schweizer Kartellrechts werde schon de zu treffen, verboten, überzeugt nicht. Bei dieappeli’s Söhne AG und die Bianchi Holding AG einbarung» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG inne, 1, etwas Wettbewerbswidriges zu tun. Eine «Ver- 1 Plan: Bei einer Gebietsabrede fassen die beteich in bestimmten geografischen Gebiete nicht zu Je fassen die beteiligten Unternehmen etwa den 2n Preisen zu verkaufen. Wäre der Einwand der cht schon ein wettbewerbswidriger Plan verboten Ismerkmal «Vereinbarungen» im Sinne von Art. 4

Einwand, durch das «Konzept der Gesamtabrerden missbräuchlich das Erfordernis, Einzelsub- e der Einwand richtig, dass für das Vorliegen ei- Art. 4 Abs. 1 KG die konkreten Umsetzungsakte tet werden müssten, so könnten künftig Gebietstreffend Produktklassen nur dann unter Art. 4 die konkreten Umsetzungsgeschäfte nachgewieyor, wenn die Geschäfte im zugewiesenen Gebiet r gegeben, wenn die konkreten Verrechnungen 1e solche umsetzungsbezogene Anwendung des n Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 KG, wonach eine ine Wettbewerbsbeschränkung «bezweckt». Im die WEKO in tatsächlicher Hinsicht gemeinsame bauprojekte mittels gemeinsamer Festlegungen ıng aller zwölf Unternehmen nachgewiesen hat abgesehen, diese Umsetzung der vorliegenden gen (Rz 402).

AG und der Bianchi Holding AG sowie der Foser, weizer Kartellrechts sei mit EU-Recht nicht versil ist der Fall, da selbst bei entsprechender An- KG erfüllt wäre (siehe nur Rz 415, 421).

arbeit der zwölf Strassenbauunternehmen Wettbewerbsabreden

die folgenden Sachverhaltskomplexe geprüft, ob rt.4 Abs. 1 KG (zum gegenwärtigen Zeitpunkt) (siehe oben Rz 349f. und unten Rz 424), die ngen an der Catram (siehe oben Rz 352 ff. und | Rahmen von Dauer-ARGE (siehe oben Rz 358

dass die zwölf Unternehmen in den Jahren 2008 Jrundlagen» erarbeiteten, in denen einheitliche enbauofferten festgelegt wurden, um Preisstabilischtskräftig) und Verfügung der WEKO vom 8.7.2016 veise rechtskräftig) beide publiziert im Internet unter < ll/letzte-entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am

die Verfügung betreffend den Fall «Kanton Tessin» 2.

tat im Bereich Strassenbau zu erreichen. t eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. des nur nachgewiesen werden, dass einige artige Kalkulationsgrundlagen erstellten. Nic kamen, diese Kalkulationsgrundlagen anzı bei der Erstellung von Offerten verwendet t fehlt es an den tatsächlichen Voraussetzu einer abgestimmten Verhaltensweise (vgl. Wettbewerbsabrede ist mithin ausgeschlos Auf die Kalkulationsgrundlagen wird daher r

425. In Bezug auf die allfällige Involvierunc teilungssitzungen bisweilen in Räumlichkei Rz 195) und dass die Anteilsquoten der zı weilen anhand der Belagsbezugsstatistiken sellschaften von der Catram erhielten, übe Sachverhaltsumstände vor, aus welchen : Vereinbarungen oder abgestimmten Verha damit gegen die Catram einzustellen. Auf di an der Catram wird daher nachfolgend nicht

426. Wie erläutert, haben sich im Rahme punkte dafür ergeben, dass Strassenbauu kartellrechtswidrig zusammengearbeitet hal Bildung einer ARGE grundsätzlich nur zulä erfolgt, um ARGE-Teilnehmern, welche nic die Teilnahme am Wettbewerb um den Zu: jektübergreifende und andauernde Zuteilur Form von ARGE - kann jedoch gegen das stimmte) Dauer-ARGE (zwischen Teilen c verstossen, wird nicht im Rahmen dieser | einer zu eröffnenden Vorabklärung gemäss her darauf, der WEKO bezüglich der Daue menarbeit im Rahmen von Dauer-ARGE wir

C.5.2 Beseitigung des wirksamen Wett

427. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Be Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unt der Möglichkeit nach miteinander im Wettbe

a. | Abreden über die direkte oder indirekt b. Abreden über die Einschränkung von c. Abreden über die Aufteilung von Mark

565 Vgl. dazu auch Bekanntmachung betrefi Zulässigkeit von Abreden über die Verwendung

566 Vgl. RPW 2014/1, 5 f.; BEAT ZIRLICK/SIM raussetzungen folgen implizit z. B. auch aus den E. 9.3.4.3, Wettbewerbsabreden im Strassen- ut

567 So die WEKO in der Verfügung vom 26. Rz 663, publiziert im Internet unter < https://wwv entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am 19.8.20

latte sich der Verdacht bestätigt, so könnte dies 4 Abs. 1 KG darstellen.°°® Es kann vorliegend inder zwölf Unternehmen einen Vorschlag für dercht jedoch, dass die zwölf Unternehmen überein- ıwenden, oder dass die Kalkulationsgrundlagen zw. berücksichtigt wurden (vgl. Rz 349 f.). Damit ngen für das Vorliegen einer Vereinbarung oder dazu Rz 399 und Rz 486). Das Vorliegen einer sen. Insoweit ist die Untersuchung einzustellen. achfolgend nicht mehr eingegangen.

| der Catram hat sich einzig gezeigt, dass die Zuten der Catram stattfanden (siehe insbesondere wölf Unternehmen von diesen Unternehmen bis- , welche die zwölf Unternehmen als Aktionärsgerprüft wurden (siehe Rz 272). Damit liegen keine zweifelsfrei auf eine Beteiligung der Catram an ltensweisen zu schliessen ist. Das Verfahren ist e Zusammenarbeit im Rahmen der Beteiligungen mehr eingegangen.

2n der Untersuchung 22-0433/22-0457 Anhaltsnternehmen im Rahmen von sog. Dauer-ARGE den könnten. Dies insbesondere deshalb, da die ssig ist, wenn sie in Bezug auf einzelne Projekte ht fähig sind, das Projekt alleine durchzuführen, schlag zu ermdglichen.°® Die gemeinsame, pro- 1g von Bauprojekten und Marktteilung — auch in ; Kartellgesetz verstossen.°°” Ob vorliegend (beler zwölf Unternehmen) gegen das Kartellrecht Jntersuchung geklärt, sondern wird Gegenstand Art. 26 KG sein. Das Sekretariat verzichtete dar-ARGE einen Antrag zu stellen. Auf die Zusamd daher nachfolgend nicht mehr eingegangen.

'bewerbs

seitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden ernehmen getroffen werden, die tatsächlich oder werb stehen:

e Festsetzung von Preisen; Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen; ten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.

end die Voraussetzungen für die kartellgesetzliche von Kalkulationshilfen vom 4.5.1998.

ON BANGERTER, in: DIKE-Kommentar, Kartellgesetz, ler (Hrsg.), 2018, Art. 5 N 556 f. m.w.N.; derartige Von Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25.6.2018,

id Tiefbau im Kanton Aargau/Erne gegen WEKO. 3.2018 i.S. Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I, y.weko.admin.ch/weko/de/home/aktuell/letzte-

19.

C.5.2.1 Preis- und Geschäftspartnerabre Marktstufe (Art. 5 Abs. 3 Bst. a u

C.5.2.1.1 Unternehmen, die tatsächlich Wettbewerb stehen

428. Bei den zwölf Unternehmen handelt « sie alle zwölf als Anbieter von Strassenba (siehe oben Rz 418). Ohne die vorliegend nehmen bezüglich der von ihnen angebote bewerb gestanden.

C.5.2.1.2 Preis- und Geschäftspartneral Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KC

429. Gemäss Wortlaut sind von Art. 5 Abs direkte oder indirekte Festsetzung von Prei Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst.a KG nicht zı (wesentlichen) Preisbestandteils exakt fixie werbsabrede das Potenzial hat, zu einer F muss also ihres Inhalts nach zumindest ge zu entfalten.°®°

430. Die vorliegende Gesamtabrede zielte munal und kantonal vergebene Strassenb (vgl. Rz 400). Da die Strassenbauprojekte hätten vergeben werden sollen, war die Ge Preiswettbewerb unter den Beteiligten ausz Preiswettbewerbs sollte die gemeinsame P bestimmten die Beteiligten die konkreten / weils erst im Rahmen der Einzelsubmissior notwendige Fundament dieser projektspez Grundkonsens immanent, dass die Beteilig dividuell bestimmten. Zweitens schaffte sie arbeit und damit auch für die Preisfestsetzu in den Grundzügen den Mechanismus der k

431. Aus diesen Gründen ist die vorliegen Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG zu qualifiz

Geschäftspartnerabrede gemäss Art. 5 Abs

432. Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG erfasst Abrede oder Geschäftspartnern. Eine Abrede über nern liegt dabei vor, wenn Unternehmen eir der von ihnen angebotenen Leistungen un die Unterstellung unter Art. 5 Abs. 3 Bst. c |

568 DIKE KG-ZIRLICK/BANGERTER (Fn 566), ‚

569 RPW 2016/3, 652 Rz 80, 102, 282 ff., FI Fallback Interchange Fee; RPW 2005/1, 239 Rz

net/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2. Aufl. 2013, Art. 5 LC

de zwischen Unternehmen der gleichen nd c KG)

oder der Moglichkeit nach miteinander im

2s sich um Unternehmen gleicher Marktstufe, da uleistungen im Kanton Graubünden tätig waren en Wettbewerbsabreden hätten die zwölf Unternen Strassenbauleistungen miteinander im Wettorede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG

.3 Bst. a KG alle Wettbewerbsabreden über die sen erfasst. Damit erfordert eine Preisabrede im vingend, dass die Höhe des Preises oder eines rt wird. Es reicht vielmehr aus, wenn die Wettbeestsetzung des Preises zu führen. Die Abrede ‚eignet sein, eine preisharmonisierende Wirkung

darauf ab, in Nordbünden und Südbünden komauprojekte anhand der Anteilsquoten zuzuteilen eigentlich im Rahmen eines Preiswettbewerbs samtabrede mithin zugleich darauf gerichtet, den uschliessen (vgl. auch Rz 296-300). Anstelle des reisfestsetzung durch die Beteiligten treten. Zwar \ngebotspreise für ihr Strassenbauleistungen jeisabreden. Die Gesamtabrede bildete jedoch das fischen Preisfestsetzungen. Erstens war ihr der ten die Angebotspreise gemeinsam und nicht inden institutionellen Rahmen für die Zusammening. Drittens gab sie mit der «Mittelwertmethode» onkreten Preiskalkulation vor.

de Gesamtabrede als (indirekte) Preisabrede im ieren.

n Uber die Aufteilung von Markten nach Gebieten die Aufteilung von Markten nach Geschaftspartie Abrede darüber treffen, dass sie die Abnehmer tereinander aufteilen wollen.°’° Entscheidend für XG ist dabei die Wirkung und nicht das Mittel der

Art. 5 Abs. 1 N 387. ügel und Klaviere, RPW 2012/4, 764 Rz 212, Maestro

15, Klimarappen; DIKE KG-ZIRLICK/BANGERTER REINERT, in: Droit de la concurrence, Marte- ‚art N 474.

Wirkungserzeugung.°”' Daher ist Art. 5 Ab: nur Abreden, in denen die Aufteilung direk schen Konkurrenzunternehmen)°”?, sonder! Aufteilung von Märkten nach Geschäftspart entschieden, dass auch solche Abreden vot aber immerhin, den Mechanismus der Zutei

433. Die vorliegende Gesamtabrede zielte munal und kantonal vergebene Strassenb (vgl. Rz 400). Die geltenden Anteilsquote Strassenbauunternehmen Anfang der 1990 nia: 15.5-16.5 %, Prader: 11.5-12.5 %, Ca 8.5 %, Palatini/Cellere: 7.5-8.5 %, Hew: 3 5.5 %, Schlub Nord: 4.5-5.5 %, Centorame 3.5 % (siehe insbesondere Rz 297). Dar Schon deshalb ist von einer Geschaftspart auszugehen.

434. Selbst wenn keine Aufteilung nach Qt de als Geschäftspartnerabrede im Sinne vo vorliegenden Abrede nicht unmittelbar zu er Geschäftspartnerin welchem Unternehmen nach jedoch auf die Aufteilung der Abnehm deteilnehmer gerichtet (siehe Rz 400). Un sächlich zu einer Vielzahl von Zuteilungen schäftspartnerinnen (siehe insbesondere F Gesamtabrede daher zumindest wie eine G

Zwischenfazit

435. Nach dem Gesagten stellt die vorlieg Geschäftspartnerabrede im Sinne von Art. ! weisen, dass diese Vereinbarung durch pr wurde, welche jeweils wiederum als Preis- ı Abs. 3 Bst. a und c KG zu qualifizieren sind

571 PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLEI stutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 5 KG N 434.

572 RPW 1999/1, 67 Rz 8, Reine Gase und

573 RPW 2017/3, 421 Rz 208, Hoch- und Ti vom 26.3.2018 i.S. Hoch- und Tiefbauleistunger 8.7.2016 i.S. Bauleistungen See-Gaster, Rz 121 19.8.2019; DIKE KG-ZIRLICK/BANGERTER (Fn 561 (Fn 571), Art. 5 KG N 437 ff.

574 Vgl. nur RPW 2017/3, 421 Rz 208, Hoct WEKO vom 26.3.2018 i.S. Hoch- und Tiefbaulei vom 8.7.2016 i.S. Bauleistungen See-Gaster, R: 19.8.2019.

575 Vgl. RPW 2009/3, 196 Rz 74 ff., Elektro: Rz 995 ff., Wettbewerbsabreden im Strassen- ui Rz 820, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Hoch- und Tiefbauleistungen Münstertal; Verfüg bauleistungen Engadin I, Rz 595 und Verfügung Gaster, Rz 1219 ff., beide publiziert im Internet ı

3. 3 Bst. c KG weit auszulegen und erfasst nicht t festgelegt ist (z. B. Kundenschutzklauseln zwin auch solche Abreden, welche indirekt zu einer nern führen.°”? Die WEKO hat dementsprechend 1 Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG erfasst sind, welche nur, lung von Geschäftspartnern umfassen.°”

darauf ab, in Nordbünden und Südbünden komauprojekte anhand der Anteilsquoten zuzuteilen Nn, welche auf gemeinsame Festlegungen der er Jahre zurückgingen, lauteten wie folgt: Imple- .5-6.5 %, Kappeli: 5.5-6.5 %, Frey/Toldo: 4.5— : 4-5 %, Foser: 3.5-4.5 % und Schlub Süd: 2.5- it liegt eine Marktaufteilung nach Quoten vor. nerabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG

ıoten vorläge, wäre die vorliegende Gesamtabren Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG anzusehen. Zwar ist der itnehmen, welcher Geschäftspartner oder welche zugeordnet wurde. Sie war ihrem primären Ziel er und Abnehmerinnen der Leistungen der Abre- J in Umsetzung der Gesamtabrede kam es tatvon Projekten bzw. Geschäftspartnern und Gez 315-317). Im Ergebnis wirkte die vorliegende eschäftspartnerabrede.

ende Gesamtabrede eine horizontale Preis- und ) Abs. 3 Bst. a und c KG dar. Es ist darauf hinzuojektspezifische Submissionsabreden umgesetzt ind Geschäftspartnerabreden im Sinne von Art. 5 575 Diese «Umsetzungsabreden» der Gesamtab-

2, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Am-

Mischgase.

sfbauleistungen Münstertal, Verfügung der WEKO | Engadin |, Rz 595 und Verfügung der WEKO vom 9, beide publiziert im Internet unter Jell/letzte-entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am 5), Art. 5 N 452; BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER

- und Tiefbauleistungen Münstertal, Verfügung der stungen Engadin I, Rz 595 und Verfügung der WEKO 7 1219 ff., beide publiziert im Internet unter Jell/letzte-entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am

nstallationsbetriebe Bern; RPW 2012/2, 270

id Tiefbau im Kanton Aargau; RPW 2013/4, 524 Tiefbau im Kanton Zürich; RPW 2017/3, 421 Rz 210, ung der WEKO vom 26.3.2018 i.S. Hoch- und Tiefder WEKO vom 8.7.2016 i.S. Bauleistungen See- Inter rede müssen aber vorliegend keiner isoliert den.

436. Rechtsfolge des Vorliegens einer hot Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG ist die Vermutu seitigt hat. Im Folgenden ist zu prüfen, ob si

C.3.2.2 Keine Widerlegung der gesetzlic

437. Die Vermutung der Beseitigung des weis widerlegt werden, dass trotz der Wet potenzieller — Aussenwettbewerb (Wettbev nehmen) oder Innenwettbewerb (Wettbew nehmen) bestand. Ob die gesetzliche Ver widerlegt werden kann, ist wie folgt zu prüfe

= In einem ersten Schritt ist der releva werbsabrede auswirkte, in sachlicher (siehe nachfolgend Rz 439 ff.).

- In einem zweiten Schritt ist zu prüfen liegens der Gesamtabrede noch verl Innenwettbewerb die Vermutungsfolc Rz 457 ff.).

438. In Bezug auf das diesbezüglich zu erf Prüfung der Widerlegung der Beseitigungs plexen, multikausalen Wirtschaftsprozesse sich über lange Zeiträume erstreckende Ur Untersuchungsgegenstand - eine Vielzahl fen. Auch kann das Problem bestehen, d: nicht klar abgrenzbar ist und Anbieter sowie ten. Mit Blick auf die Anforderungen, die be schaftsprozessen an das Beweismass zu : aus, wenn die Wettbewerbsbehörden bei d mutung annehmen, dass die Beseitigung nicht widerlegt ist.

C.5.2.1.3 Relevanter Markt

439. Bei der Abgrenzung des relevanten Dienstleistungen für die Marktgegenseite ir tauschbar sind.°”6

440. Bei dieser Abgrenzung sind Sinn und Diese liegen weniger darin, eine allgemeing zu schaffen, als vielmehr darin, die (ökonc Wettbewerbsbeschränkung zu beurteilen.‘

19.8.2019.

577 Exemplarisch OECD, Market Definition, Abgrenzung von Märkten, WuW 1998, 929-939, Marktabgrenzung, WuW 10/2014, S. 924-937; v 2. Aufl. 2005, Rz 532; MANI REINERT/BENJAMIN B

en kartellrechtlichen Würdigung unterzogen werizontalen Preis- und Geschäftspartnerabrede im ing, dass die Abrede wirksamen Wettbewerb bech diese Vermutung widerlegen lässt.

hen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung

wirksamen Wettbewerbs kann durch den Nachtbewerbsabrede noch wirksamer — aktueller und verb durch nicht an der Abrede beteiligte Untererb unter den an der Abrede beteiligten Untermutung der Wettbewerbsbeseitigung vorliegend n:

nte Markt, auf den sich die vorliegende Wettbe- , räumlicher und zeitlicher Hinsicht abzugrenzen

, ob der auf dem relevanten Markt trotz des Vor- Jliebene aktuelle und potenzielle Aussen- sowie je zu widerlegen vermögen (siehe nachfolgend

ullende Beweismass gilt es zu beachten, dass die vermutung in der Regel die Aufklärung von komn erfordert. Dies deshalb, weil es teilweise um nstände geht und im relevanten Markt — je nach von Anbietern und Nachfragern aufeinandertrefass ein Markt an den geografischen «Rändern» -Nachfrager sich nicht immer vergleichbar verhalim Nachweis von komplexen, multikausalen Wirtstellen sind (siehe oben Rz 106), reicht es daher er Prüfung der Widerlegung der Beseitigungsverswirkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

Marktes ist zu bestimmen, welche Waren oder ı sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht aus-

Zweck der Marktabgrenzung zu berücksichtigen. ültige Marktdefinition für einen Wirtschaftsbereich mischen) Wirkungen einer konkret untersuchten 77 Zudem ist die Bestimmung des relevanten

Jell/letzte-entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am

2013/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

DAF/COMP(2012)19, S. 11; RAINER TRAUGOTT, Zur

929; TILL STEINVORTH, Probleme der geografischen gl. auch ROGER ZÄCH, Schweizerisches Kartellrecht, LOCH, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Am-

Markts namentlich für die Höhe der San Rz 573). Daraus folgt, dass die Marktabg Wettbewerbsbeschränkung konkret unterst führen, dass der Inhalt der Marktabgrenzu den, Missbrauch einer marktbeherrschende vergiert, obwohl er denselben Wirtschaftsbe

Marktgegenseite

441. Für alle drei Aspekte der Marktabgreı genseite an. «Marktgegenseite» sind dabe Leistung, die Gegenstand der untersuchte Untersuchen die Wettbewerbsbehörden z schenden Unternehmens, so kommt es für und Abnehmerinnen des durch das marktb an.°8° Werden hingegen die Wirkungen ein nigen Personen als Marktgegenseite zu be beziehen, auf die sich die Abrede bezieht.

442. Bei der vorliegenden Gesamtabrede | bündner Gemeinden (ohne Misox) als Abne tungen (zwischen 2004 und Mitte 2010) die ging den zwölf Unternehmen darum, in Norc vergebene Strassenbauprojekte anhand d nur Rz 296-300 und Rz 400).

Sachlich relevanter Markt

443. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres \ ierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bs

444. Die Definition des sachlich relevanten genseite und fokussiert somit auf den zu |

stutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 2 KGN 9 in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/R:

578 RPW 2017/3, 421 Rz 215, Hoch- und Ti vom 26.3.2018 i.S. Hoch- und Tiefbauleistunger 8.7.2016 i.S. Bauleistungen See-Gaster, Rz 122 19.8.2019. So auch das Urteil des BVGer B-763 auf ROGER ZÄCH, Die sanktionsbedrohten Verha der neue Vermutungstatbestand für Vertikalabre Folgen, Stoffel/Zäch (Hrsg.), 2004, 164 f., sowie

579 RPW 2017/3, 421 Rz 216, Hoch- und Ti vom 26.3.2018 i.S. Hoch- und Tiefbauleistunger 8.7.2016 i.S. Bauleistungen See-Gaster, Rz 123 19.8.2019. Vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 v Begriff des marktbeherrschenden Unternehmen: KG, Zürich 2005, Rz 281.

580 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.8

581 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kor SR 251.4).

ktion von Bedeutung (vgl. insbesondere unten renzung davon abhängig ist, welche (mögliche) ıcht wird. Dieser Umstand kann wiederum dazu ng je nach untersuchter Verhaltensweise (Abren Stellung, Unternehmenszusammenschluss) direich betrifft.°7®

ızung kommt es auf die Sichtweise der Marktgei die Abnehmer und Abnehmerinnen derjenigen in (möglichen) Wettbewerbsbeschränkung ist.°”° um Beispiel das Verhalten eines marktbeherrdie Marktabgrenzung auf die Sicht der Abnehmer eherrschende Unternehmen verkauften Produkts er Wettbewerbsabrede untersucht, so sind diejetrachten, welche die Güter oder Dienstleistungen

jildeten der Kanton Graubünden sowie die Graushmerinnen und Abnehmer von Strassenbauleis- Marktgegenseite der Abredeteilnehmer. Denn es Jbünden und Südbünden kommunal und kantonal er Anteilsquoten untereinander aufzuteilen (vgl.

en oder Leistungen, die von der Marktgegenseite ‚orgesehenen Verwendungszwecks als substitut. a VKU°®', der hier analog anzuwenden ist).°®

Marktes erfolgt demnach aus Sicht der Marktgeeurteilenden Einzelfall: Massgebend ist, ob aus

4; MARCEL MEINHARDT/ASTRID WASER/JUDITH BISCHOF, sinert (Hrsg.), 2010, Art. 10 KG N 40.

sfbauleistungen Münstertal; Verfügung der WEKO

| Engadin |, Rz 600 und Verfügung der WEKO vom

9, beide publiziert im Internet unter sell/letzte-entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am 3/2009 vom 14.9.2015, E. 276, ADSL Il unter Verweis Itensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, insbesondere den, in: Kartellgesetzrevision 2003, Neuerungen und die EU-Praxis; vgl. auch STEINVORTH (Fn 577), 924 ff.

sfbauleistungen Münstertal; Verfügung der WEKO

| Engadin |, Rz 601 und Verfügung der WEKO vom 0, beide publiziert im Internet unter sell/letzte-entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am om 14.9.2015, E. 269, ADSL Il; RETO HEIZMANN, Der 3 im Sinne von Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7

.2015, E. 269 ff., ADSL II. itrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU;

3/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

deren Optik Waren oder Dienstleistungen r davon ab, ob sie vom Nachfrager oder der des vorgesehenen Verwendungszwecks al cher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht austat le Austauschbarkeit (Bedarfsmarktkonzept) Marktgegenseite sowie weitere Methoden 2 und Dienstleistungen aus Nachfragersicht.‘ ten Untersuchung. °®®

445. Die vorliegende Wettbewerbsabrede | den in Nordbünden und Südbünden vergeb der Anteilsquote aufzuteilen (siehe nur Rz: davon auszugehen, dass der relevante Ma leistungen umfasst, welche von den offen meinden in Graubünden (ohne Misox) nact gen sollten grundsätzlich zugeteilt und f Nachfrage hätten die betreffenden Bauun wenn sie nicht eine Abrede getroffen hätten

446. Was genau als Strassenbauleistung : vorliegend zu beurteilende Wettbewerbsabr Normkompositionen-Katalog der Schweiz (NPK). Daraus ist zu folgern, dass der Stré von Strassen und Wegen für den Fahrzeug insbesondere Belagsarbeiten (Pflästerung, Unterhalt der oberen Fundationsschicht (vg liegend ist nicht ersichtlich, dass derartige Tiefbau- oder Hochbauleistungen — substit der Hew°®’ ist dieser Markt in sachlicher H Markt für Abschlüsse, einen Markt für Pfläs geren Sinne»). Denn die Marktgegenseite ( ten nicht weiter, sondern fragte diese( «t Pflästerungen) im Rahmen von «Belagsarb diesen Bereichen grundlegend andere Kon redeteilnehmer zwischen derartigen Teilleis!

447. Die Cellere und die Hew machen gelt Markts sei je nach Vergabeverfahren zu di händige Verfahren; dies insbesondere des! den seien.°®° Diese Ansicht überzeugt nich bei kantonalen oder kommunalen freihändic wurde und sodann Kriterien wie die Bekanr traggeber sowie die Ortsansässigkeit eine F freihändig vergebenen Belagsarbeiten jede

587 Vgl. Act. 111.031 (22-0457).

588 Vgl. DOPGR.

589 Vgl. Act. 111.033 (22-0457).

niteinander im Wettbewerb stehen.°®? Dies hängt Nachfragerin hinsichtlich ihrer Eigenschaften und s substituierbar erachtet werden, also in sachliischbar sind.°®* Entscheidend sind die funktionelvon Waren und Dienstleistungen aus Sicht der ur Bestimmung der Austauschbarkeit der Waren 85 Auszugehen ist vom Gegenstand der konkrebestand darin, die vom Kanton und den Gemeinenen Strassenbauprojekte untereinander anhand 96-300 und Rz 400). Vor diesem Hintergrund ist rkt in sachlicher Hinsicht jedenfalls Strassenbautlichen Bauherren Kanton Graubünden und Gegefragt wurden. Denn diese Strassenbauleistunreislich reguliert werden und bezüglich dieser ternehmen dauerhaft in Konkurrenz gestanden,

zu qualifizieren ist, ergibt sich — in Bezug auf die ede — mit Blick auf die Parteiangaben sowie den ’erischen Zentralstelle für Baurationalisierung assenbau in casu die Herstellung und den Erhalt - und Fussgängerverkehr umfasst; dazu gehören Asphaltarbeiten, Abschlüsse) sowie der Bau und . NPK 221-223; siehe auch oben Rz 120 f.). Vor- Leistungen durch andere Leistungen — wie z. B. Jiert werden könnten. Entgegen dem Vorbringen linsicht nicht weiter zu unterteilen (z. B. in einen terungen und einen «Markt für Belagsbau im enlifferenzierte hinsichtlich der vorgenannten Arbei- 3elagsbau im engeren Sinne», Abschlüsse und eiten» nach.°®® Auch ist nicht ersichtlich, dass in kurrenzsituationen herrschten oder dass die Abtungen differenzierten.

end, für die Bestimmung des sachlich relevanten fferenzieren. Auszunehmen seien jedenfalls freinalb, da diese nicht von der Abrede erfasst wort. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass jen Vergaben teilweise nur eine Offerte eingeholt theit beim Auftraggeber, die Beziehung zum Auftolle spielten. Allerdings ist zu beachten, dass bei nfalls teilweise mehrere Offerten eingeholt wur-

3/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al. /WEKO; Ur- , Hors-Liste Medikamente/Pfizer.

3/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al. /WEKO; 3.1), Buchpreisbindung.

3/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al. /WEKO. 3/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

den und dann ein direkter Preisvergleich : chend ergibt sich auch aus den Beweismit händige Verfahren nicht zuteilen wollten,

auch Rz 272). Zudem war die Preisbildung freihändigen Verfahren unmittelbar von de oder kommunalen Vergaben nach anderen die Gemeinden kannten und beurteilten di fahren zwangsläufig aufgrund ihrer Marktke Vergabeverfahren erhalten hatten. Daher is zug auf Vergabeverfahren zu differenzieren

448. Die A. Käppeli’s Söhne AG und die B lich relevante Markt sei projektbezogen abz vorliegend werden nicht die Auswirkungen die Auswirkungen einer projektübergreifen Strassenbauprojekten mittels Einzelsubn Rz 400). In einem solchen Fall ist der sacl grenzen.°??

449. Von der Abrede erfasst wurden ein: Graubünden und den Gemeinden Graubur wurden; nicht erfasst waren hingegen von nachgefragte Strassenbauleistungen (vgl. ii Untersuchung werden daher einzig Vergal bauprojekten als relevant angesehen. °°?

450. Die WEKO geht damit für die weitere ten Markt für die Erbringung von Strassen den und Graubündner Gemeinden aus.

Räumlich relevanter Markt

451. Der räumliche Markt umfasst das G sachlichen Markt umfassenden Waren oc Abs. 3 Bst. b VKU, der hier analog anzuwer

452. Die vorliegende Wettbewerbsabrede in Nordbünden und in Südbünden vergeb

590 Vgl. DOPGR und Handbuch öffentliches

591 Siehe Act. V.238, Rz 110 (22-0457).

592 Siehe RPW 2008/1, 85 Rz 184 ff., Stras. nelreinigung; RPW 2017/3, 421 Rz 214 ff., Hoch WEKO vom 26.3.2018 i.S. Hoch- und Tiefbaulei fügung der WEKO vom 8.7.2016 i.S. Bauleistun net unter <https://www.weko.admin.ch/weko/de/ fen am 19.8.2019.

593 In anderen von der WEKO entschiedene unterschiedslos auf alle Vergaben von Projekter 2008/1, 85 Rz 102, Strassenbeläge Tessin; RPV 2017/3, 421 Rz 218 ff., Hoch- und Tiefbauleistur i.S. Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin |, Rz Bauleistungen See-Gaster, Rz 1232 ff., beide pı 19.8.2019.

‚wischen den Offerten stattfand.°°° Dementspreteln nicht, dass die beteiligten Unternehmen freisofern mehrere Offerten eingeholt wurden (vgl. gegenüber dem Kanton und den Gemeinden in r (abgesprochenen) Preisbildung bei kantonalen Verfahrensarten abhängig. Denn der Kanton und e Strassenbauunternehmen in freihändigen Vernntnisse, welche sie bei Vergaben nach anderen st für die sachliche Marktabgrenzung nicht in Beianchi Holding AG°®' machten geltend, der sachugrenzen. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn von Einzelsubmissionsabreden geprüft, sondern den Vereinbarung betreffend die Zuteilung von issionsabreden (siehe nur Rz 296-300 und lich relevante Markt nicht projektbezogen abzuzig Strassenbauleistungen, welche vom Kanton idens in Nordbünden und Südbünden vergeben Privaten oder vom Bund (Astra) in Graubünden ısbesondere Rz 267 ff., 400). Im Rahmen dieser Jen von kantonalen und kommunalen Strassen-

Prüfung in sachlicher Hinsicht von einem relevanbauleistungen gegenüber dem Kanton Graubünebiet, in welchem die Marktgegenseite die den ler Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 den ist).°°*

bezog sich auf vom Kanton und den Gemeinden ene Strassenbauprojekte. Sie betraf damit den

Beschaffungswesen im Kanton Graubünden (Stand

senbeläge Tessin; RPW 2015/2, 193 Rz 201 ff., Tun- - und Tiefbauleistungen Münstertal; Verfügung der

stungen Engadin I, Rz 599 ff., 645 ff., 704 ff. und Vergen See-Gaster, Rz 1232 ff., beide publiziert im Interhomej/aktuell/letzte-entscheide.html>, zuletzt aufgeru-

ın Gesamtabredefällen bezog sich die Gesamtabrede | eines bestimmten Baubereichs; vgl. Vgl. RPW

V 2015/2, 193 Rz 201 ff., Tunnelreinigung; RPW

igen Münstertal; Verfügung der WEKO vom 26.3.2018 303 ff. und Verfügung der WEKO vom 8.7.2016 i.S. ıbliziert im Internet unter

Jell/letzte-entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am

NV 2013/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

Kanton Graubünden und die Gemeinden at te bilden. Die betreffenden Bauherren fragte Strassenbauunternehmen an, welche zumi den verfiigten.° Im Kanton Graubünden \ Graubünden ansässige Strassenbauunterne re Ergebnisse gelten, wenn man das Ver Nordbünden und Südbünden untersucht.°% irrational, sondern liegt im Distanzschutz, | und den besonderen persönlichen Beziehu (vgl. auch Rz. 125 ff.). Wegen der letztgen gebiet der zwölf Unternehmen im Kanton G den sowie auf Südbünden (siehe zur Gebie’ über Werkhöfe bzw. Lagerplätze verfügten (

453. Es wäre grundsätzlich denkbar, in rat sowie Südbünden) auszugehen. Denn Nor einen Autoverladetunnel mittels Strassen n nander abgegrenzt. Auch haben die Vergak der Regel nur im jeweiligen Gebiet ansäs eingeladen bzw. an ansässige Unternehme des räumlich relevanten Markts ist in casu j Gebiete keine unterschiedlichen Wettbewer

454. Da die massgebliche Marktgegenseit Nordbünden und in Südbünden ansässiger gend von einem räumlich relevanten Markt Südbünden (Bergell, Engadin, Region Berni

Zeitlich relevanter Markt

455. In zeitlicher Hinsicht ist die Nachfrag: Graubünden und die Graubündner Gemei bünden und in Südbünden für den Zeitraum Denn die Gesamtabrede bestand als Daue und mit Mai 2010 und betraf in zeitlicher H jekte (vgl. insbesondere Rz 282 f. und Rz 2%

Zwischenfazit zum relevanten Markt

456. Im Ergebnis erachtet damit die WEK' Kanton oder den Graubündner Gemeinden 2004 bis und mit Mai 2010) nachgefragt wu

C.5.2.1.4 Aussen- und Innenwettbewert

457. Nachfolgend ist zu prüfen, inwieweit | nehmen in ihrem Verhalten durch aktuellen diszipliniert wurden.

595 Vgl. DOPGR.

596 Vgl. DOPGR. In Nordbünden stammten diesem Gebiet von Unternehmen mit Sitz und/oc Südbünden stammten über 90 % aller Offerten t ternehmen mit Sitz und/er Werkhof bzw. Lagerp

597 Vgl. DOPGR und Fn 596.

ıs diesen Gebieten, die somit die Marktgegensei- 2n Strassenbauleistungen fast ausschliesslich bei ndest über einen Werkhof in Nord- und Südbünwurden rund 95 % aller Vergaben an im Kanton »hmen vergeben (vgl. oben Rz 132). Vergleichbagabeverhalten in Bezug auf die beiden Gebiete Dieses Verhalten der Marktgegenseite war nicht den geografischen Gegebenheiten, der Sprache ingen in Nordbünden und Südbünden begründet annten Umstände erstreckte sich das Tätigkeitsraubünden im Wesentlichen jeweils auf Nordbüntsbeschreibung Rz 127), soweit sie in Südbünden siehe Rz 128 f.).

imlicher Hinsicht von zwei Märkten (Nordbünden d- und Südbünden sind einzig über Pässe bzw. liteinander verbunden und damit räumlich voneiestellen in diesen beiden Teilen Graubündens in sige Strassenbauunternehmen zur Offertabgabe n den Auftrag erteilt.°° Eine weitere Separierung edoch nicht erforderlich, da sich für die jeweiligen bsanalysen ergeben (vgl. unten Rz 457 ff.).

e Strassenbauleistungen im Wesentlichen bei in 1 Strassenbauunternehmen nachfragte, ist vorlieauszugehen, der das Gebiet Nordbünden sowie na und Münstertal) umfasst.

> nach Strassenbauleistungen durch den Kanton nden (ohne Misox) betreffend Projekte in Nord- | von Anfang 2004 bis und mit Mai 2010 relevant. rvereinbarung jedenfalls in der Zeit von 2004 bis insicht alle in dieser Zeit ausgeschriebenen Pro- 36-300).

0 den Markt für Strassenbauleistungen, die vom in Nordbünden und Südbünden (in der Zeit von ‘den, vorliegend als relevant an.

)

Jie an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unter- oder potenziellen Aussen- und Innenwettbewerb

nahezu alle Offerten betreffend Belagsprojekte aus ler Werkhof bzw. Lagerplatz in Nordbünden. In etreffend Belagsprojekte aus diesem Gebiet von Unatz in Südbünden.

Aktueller Aussenwettbewerb

458. Hinreichender Aussenwettbewerb lieg an der Abrede beteiligen, die Wettbewerbsl flussen vermögen, dass der wirksame Wett des tatsächlichen Aussenwettbewerbs anh: Entscheidend ist dabei das Gewicht von Dr hältnis zu den Abredeteilnehmern.

459. Diesbezüglich ist folgenden Punkten F

- Die Untersuchungsadressatinnen vel Ausschreibungen von Strassenbaup! Umsatzanteil von ca. 85 % auf sich ( vorliegenden Untersuchung nicht betr 15 % (siehe dazu und zum Folgende ternehmen Stradun SA (ca. 6 % Mark Strabag (ca. 1,3 % Marktanteil). Die Insgesamt 37 weitere Firmen. Im Ge dürfte immerhin dieses Strassenbauu wisse Konkurrenz gebildet haben (vc «externen» Unternehmen insgesamt handelte es sich um gelegentliche oc die Zusammenarbeit der übrigen Unte destabilisieren. Zwar handelte es sich wettbewerber. Der effektive Konkurre grund ihrer Kapazitäten oder der Südbünden gering. Dies zeigt sich au Jahren 2004 bis und mit Mai 2010 ge nalen und kommunalen Strassenbaut reich untereinander zuzuteilen (siehe

- In den ersten Halften der Jahre 2004 den jeweils rund 90 % des jahrlichen oben Rz 138 ff.). Gleichzeitig ist anzu reshalften in der Regel funktionierten ten Jahreshalfte, in welcher der Haupt übrigen Anbieter die Abredeteilnehm Folgen der Gesamtabrede auf die We

- Letzteres zeigen auch die folgenden munal (ohne Misox) und kantonal ver und mit Mai 2010 unterscheidet sich betreffend vergleichbare Strassenbat grundlegend. So war die Varianz de der Zeit der Gesamtabrede insgesar 331 f., 335 ff.). Folge ist auch, dass : mit Mai 2010 fur den Bereich Strasse unterscheidet. Derartige Unterschiede ersichtlich (siehe Rz 331 f.). Zudem Unternehmen, dass die Preise im Ber Zeit der Geltung der Gesamtabrede ir 8-10 %; vgl. insbesondere Rz 210 ff obachtbaren negativen Folgen der Z Gesamtabrede, nicht aber schon frü ausreichende disziplinierende Wirkun«

t dann vor, wenn Drittunternehmen, die sich nicht <räfte auf dem relevanten Markt soweit zu beeinbewerb nicht beseitigt ist. Hierzu ist die Intensität and der konkreten Marktstrukturen zu beurteilen. ittunternehmen auf dem relevanten Markt im Verrechnung zu tragen:

‘einten im Bereich kantonaler und kommunaler rojekten in Nordbünden und Südbünden einen vgl. dazu Rz 153 ff.). Unternehmen, die von der offen sind, hatten Marktanteile von insgesamt ca. n Rz 159 f.). Rund 10 % fielen dabei auf die Untanteil), Giudicetti SA (ca. 2,4 % Marktanteil) und restlichen Marktanteile von rund 6 % teilten sich Diet der Stradun SA (vor allem Region Surselva) internehmen für die zwölf Unternehmen eine ge- |. Rz 160 f.). Allerdings blieb die Bedeutung der

marginal. Denn bei den genannten Anbietern ler kleine Anbieter, die nicht in der Lage waren, rnehmen im Rahmen der Zuteilungssitzungen zu 1 durchaus um eine bedeutende Anzahl Aussen- :nzdruck, der von ihnen ausging, war aber aufbeschränkten Tätigkeit in Nordbünden und in ch darin, dass es den zwölf Unternehmen in den lang, rund 70-80 % des Gesamtwerts der kantorojekte in Nordbünden und in Südbünden erfolg- Rz 320).

bis und mit 2010 vergaben Kanton und Gemein- Strassenbauvolumens (zur «Saisonalität» siehe nehmen, dass die Zuteilungen in den ersten Jah- (siehe oben Rz 315 ff.). Insbesondere in der ersteil der Projekte vergeben wurde, vermochten die er also nicht zu disziplinieren und die negativen ttbewerbsverhältnisse zu verhindern.

Umstände: Das Bieterverhalten betreffend komgebene Strassenbauprojekte in der Zeit 2004 bis infolge der Gesamtabrede vom Bieterverhalten ıprojekte aus der Zeit Mai 2010 bis Ende 2013 r pro Projekt eingereichten Angebotssummen in nt geringer als in der Zeit danach (vgl. Rz 326, ich das Bieterverhalten in der Zeit 2004 bis und nbau von demjenigen im Bereich Tiefbauarbeiten > sind in der Zeit Juni 2010 bis Ende 2013 nicht bewirkte die Gesamtabrede zwischen den zwölf eich Strassenbau in Nord- und Südbünden in der ısgesamt höher waren als in der Zeit danach (ca. ). Diese in der Zeit 2004 bis mit Mai 2010 beusammenarbeit endeten erst mit dem Ende der her. Folglich hatte der Aussenwettbewerb keine

J.

_ Es ist nicht ersichtlich, dass hinsichtli Bezug auf die beiden Gebiete Nord. Ausführungen gelten also auch, wenn rat betrachtet.

460. Damit erreichte der aktuelle Aussenv Vermutung der Beseitigung wirksamen We zustossen. Dies gilt auch, soweit die beiden

Potenzieller Wettbewerb

461. Da vorliegend im relevanten Zeitraun werb bestand, um die Vermutung der Besei zu prüfen, ob und inwiefern die Abredetei waren. Konkret stellt sich dabei die Frage Markt hätten eindringen können, d. h. Stra: ten anbieten können. Falls dies zutrifft, ist ausreichend war, um - trotz der Wettbewer samen Wettbewerbs umzustossen. Im Vor schranken. Bei Märkten, die sich durch hok Wettbewerb typischerweise gering oder gaı sondere in rechtlichen Schranken, nicht zu kosten oder Überkapazitäten auf dem betre

462. In Bezug auf die zu beurteilenden Bre kannt, dass sie durch hohe Transportkoste! ben der Parteien sowie die Auswertung di der Unternehmen, Projekte vor allem im né ren. Diese regionale Fokussierung der Ur Fahrdistanzen im Bereich Strassenbau bed Konkurrenzdruck durch potenzielle Aussen schen Verhältnisse Nordbündens und Südb Dies zeigt sich insbesondere darin, dass | Vergaben von Strassenbauprojekten in Nor tiefste Angebotssumme von einem Untern Nordbünden und Südbünden einen Standc Nordbünden stammten nahezu alle Offerter diesem Gebiet von Unternehmen mit Sitz u In Südbünden stammten über 90 % aller Of aus diesem Gebiet von Unternehmen mit den. 6°'

463. Ins Gewicht fielen die Transportkoste So ist es für ein Unternehmen weniger att lumen zu akquirieren, die weit vom eigene! bauunternehmen, welche vermehrt kleinere denz, sich vor allem auf Bauprojekte im ı besonders ausgeprägt. Hingegen steigt bei

598 RPW 2017/3, 421 Rz 233, Hoch- und Ti

599 RPW 2008/1, 85 Rz 206, Strassenbeläg E. 9.2.1, Strassenbeläge Tessin.

600 Vgl. DOPGR.

601 Vgl. DOPGR.

ch der vorgenannten Umstände Unterschiede in - und Südbünden bestanden. Die vorgenannten | man die Situation in den beiden Gebieten sepavettbewerb nicht das erforderliche Mass, um die ttbewerbs in Nordbünden und in Südbünden um- Gebiete separat beurteilt werden.

1 kein hinreichender tatsächlicher Aussenwettbetigung wirksamen Wettbewerbs zu widerlegen, ist nehmer mit potenzieller Konkurrenz konfrontiert , ob potenzielle Konkurrenten in den relevanten ssenbauleistungen in Nord- und Südbünden hatzu beurteilen, ob dieser potenzielle Wettbewerb bsabrede — die Vermutung der Beseitigung wirkdergrund steht die Würdigung von Markteintrittsje Eintrittshürden auszeichnen, ist der potenzielle “ inexistent. Solche Eintrittshürden können insbeamortisierenden Investitionen, hohen Transportfenden Markt bestehen. °”®

inche des Strassenbaus ist im Allgemeinen aner- 1 geprägt sind (siehe auch Rz 125).°% Die Angaar Offertöffnungsprotokolle belegen die Tendenz iheren Umkreis des eigenen Werkhofs auszufühternehmen bestätigt, dass Transportkosten und sutende Faktoren bildeten. Daraus folgt, dass der wettbewerber durch die spezifischen geographiündens (vgl. Rz 127 und Rz 452 f.) reduziert war. 9ei rund 95 % der kantonalen und kommunalen dbünden und in Südbünden gemäss DOPGR die ehmen stammte, welche innerhalb der Gebiete rt oder Werkhof bzw. Lagerplatz betrieben.‘ In 1 betreffend Belagsprojekte gemäss DOPGR aus nd/oder Werkhof bzw. Lagerplatz in Nordbünden. ferten betreffend Belagsprojekte gemäss DOPGR Sitz und/er Werkhof bzw. Lagerplatz in Südbünn vor allem bei kleineren Strassenbauprojekten. aktiv, Strassenbauprojekte mit geringem Bauvon Werkhof gelegen sind. Bei kleineren Strassen- > Strassenbauprojekte akquirierten, war die Tennäheren Umkreis des Werkhofs zu fokussieren, grösseren Strassenbauprojekten typischerweise

sfbauleistungen Münstertal; CR Concurrence- N 509 m.w.H.

e Tessin; Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 368 auch die Bereitschaft der Unternehmen, | Bauprojekten mit geringem Volumen wäre domiziliertes Unternehmen aus wirtschaftlic Daher erscheint die potenzielle Aussenkor stärker als bei kleinen Projekten.

464. Insgesamt waren die Abredeteilnehı Aussenkonkurrenz konfrontiert, um die Ver auf dem relevanten Markt als widerlegt zu als auch hinsichtlich kleinerer Bauprojekte während Jahren die in der ersten Hälfte de ton und den Gemeinden in Nord- und Süd reich dem Zuteilungs- und Preisbestimmu zungen zuführen können (vgl. dazu Konkurrenzdruck geherrscht hätte. Auch wi schiede im Bieterverhalten ergeben hätten Bereich Belagsbau zu hoch gewesen wär renzdruck die Teilnehmerinnen der Gesamt:

465. Es ist nicht ersichtlich, dass hinsichtl Bezug auf die beiden Gebiete Nordbündeı Ausführungen gelten also auch, wenn man trachtet.

466. Die Vermutung der Beseitigung wirks den wird also auch unter dem Gesichtspu tossen. Dies gilt auch, wenn die beiden Gek

Innenwettbewerb

467. Zu prüfen bleibt, ob die Vermutung dı des trotz Gesamtabrede verbliebenen Wett legt werden kann. Solcher Wettbewerb kar sich die Abredeteilnehmer nicht an die Abr rede weiterhin ausreichend Wettbewerb zv im konkreten Markt aber mitentscheidende Teilwettbewerb).

468. Die vorliegende Gesamtabrede beinl fänger Submissionen anhand von Anteilsq Abrede über die Zuteilung von Geschäftsp: pekte des Wettbewerbs auszuschliessen. L ten Anteilsquoten konnte nur funktioniere Wettbewerb vollständig auszuschliessen. A Wettbewerbsparameter, der nicht von der A

469. Selbst wenn nicht betroffene Wettbew das Spektrum der verbleibenden Wettbewe seitigungsvermutung umzustossen. Denn w folgte die Zuteilung der betroffenen Projek botspreise in der Regel mittels der «Mittel Wettbewerbsdimension durch die Gesamt: umsetzten (siehe dazu sogleich Rz 470) - ; damit ohnehin auf die Ausschaltung des ze

ängere Transportwege in Kauf zu nehmen. Bei die Ausführung für ein ausserhalb Graubündens hen Überlegungen weniger interessant gewesen. ıkurrenz bei bedeutsamen Projekten tendenziell

ner dennoch nicht mit hinreichend potenzieller mutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs erachten. Dies gilt sowohl hinsichtlich grösserer . Namentlich hätten die Abredeteilnehmer nicht r Kalenderjahre 2004 bis und mit 2010 vom Kanbünden vergebenen Strassenbauprojekte erfolgngsmechanismus im Rahmen der Zuteilungssit-

Rz 315 ff), wenn gewichtiger potenzieller ire nicht anzunehmen, dass sich derartige Unter- (siehe Rz 326, 331 f., 335 ff.) und die Preise im en (siehe Rz 210 ff.), hätte potenzieller Konkurabrede diszipliniert.

ch der vorgenannten Umstände Unterschiede in 1 und Südbünden bestanden. Die vorgenannten die Situation in den beiden Gebieten separat beamen Wettbewerbs in Nordbünden und Südbünnkt potenzieller Aussenwettbewerb nicht umgesiete separat beurteilt werden.

ar Beseitigung wirksamen Wettbewerbs aufgrund bewerbs zwischen den Abredeteilnehmern wider- ın in zweierlei Hinsicht bestehen: Entweder weil ede halten (Innenwettbewerb) oder weil trotz Abvischen ihnen hinsichtlich nicht abgesprochener, r Wettbewerbsparameter‘” besteht (Rest- oder

raltete, jeweils den designierten Zuschlagsempuoten zu bestimmen (vgl. nur Rz 296-300). Als ırtnern zielte sie darauf, sämtliche möglichen Asenn eine Zuteilung gemäss den vorab festgelegn, wenn es die Abredeteilnehmer vermochten, us Sicht der Abredeteilnehmer bestand also kein brede hätte erfasst werden sollen.

jerbsparameter vorhanden gewesen wären, ware rbskräfte nicht ausreichend gewesen, um die Beie dargelegt wurde (vgl. Rz 296-300, 315 ff.), erte durch die Einigung über die Höhe der Angewertmethode». Daraus folgt, dass die preisliche ıbrede — soweit die Beteiligten diese tatsächlich aufgehoben werde sollte. Die Gesamtabrede war :ntralen Wettbewerbsparameters gerichtet. Denn

747, E 8.3.4), Buchpreisbindung.

es ist bewiesen, dass der zentrale Wettbe kantonalen und kommunalen Strassenbaur (siehe oben Rz 135 ff.).

470. Zu beleuchten ist sodann der Umset bewiesen, dass die zwölf Unternehmen zw weit überwiegende Mehrzahl der in Nordbü vergebenen Strassenbauprojekte gemeins: der Höhe der Angebotssummen entspreche Gemeinsame Zuteilungsentscheidung insbe same Festlegung der Höhe der Angebots «Mittelwertmethode») vornahmen (siehe R kantonalen und kommunalen Strassenbaur so erfolgreich zugeteilt (d. h. geschätzt mi rund CHF 190 Mio.; vgl. Rz 319 f.). Dass nicht zugeteilt wurden oder Einzelsubmissio unterlaufen wurden, kam - insbesondere in mit 2010 — sehr selten vor (siehe Rz 315 ff weils weniger Projekte erfolgreich zugeteilt. ternehmen aber erst eine Rolle, wenn der bereits aufgeteilt war und die in Nord- un noch wenig Interesse an Projekten hatten war also in den Jahren 2004 bis und mit 2( mer hätte disziplinieren können.

471. Dass Innenwettbewerb die zwölf Unt hätte, ist auch mit Blick auf die Unterschied: sowie die festgestellten Preisveränderunge menarbeit (siehe Rz 210 ff.) ausgeschlossei

472. Es ist nicht ersichtlich, dass hinsichtl Bezug auf die beiden Gebiete Nordbündeı Ausführungen gelten also auch, wenn man trachtet.

473. Die Vermutung der Beseitigung wirks: also auch unter dem Gesichtspunkt der Inr gilt auch, wenn die beiden Gebiete Nordbür

C.5.2.1.5 Zusammenfassende Gesamtb

474. Wie gezeigt, liegen keine Aspekte vor und/oder Innenwettbewerb die Vermutung legen könnten. In der Gesamtbetrachtung c rede zwischen den zwölf Unternehmen bew Nord- und Südbünden in der Zeit der Geltur in der Zeit danach (ca. 8-10 %; vgl. insbes Mai 2010 beobachtbaren negativen Folgen der Gesamtabrede, nicht aber schon früher bewerb ausreichende disziplinierende Wirkt

C.5.2.1.6 Zwischenfazit zur Prüfung der

475. Im Ergebnis erachtet die WEKO den | oder den Graubündner Gemeinden in Norc mit Mai 2010) nachgefragt wurden, vorliege

werbsparameter in Bezug auf die Vergabe von jrojekten in Nord- und Südbünden der Preis war

zungsgrad der Gesamtabrede. Es ist vorliegend ischen 2004 bis und mit Mai 2010 betreffend die nden und in Südbünden kommunal und kantonal ame Zuteilungen und gemeinsame Festlegungen nd der Zielsetzung und den geltenden Regeln (1. sondere anhand der Anteilsquoten, 2. Gemeinssummen unter grundsätzlicher Anwendung der Z 315 ff.). Rund 70-80 % des Gesamtwerts der rojekte in Nordbünden und in Südbünden wurde ndestens 650 Projekte im Wert von mindestens Strassenbauprojekte wegen Innenwettbewerbs nsabreden von einzelnen der zwölf Unternehmen der ersten Hälfte der Kalenderjahre 2004 bis und .). In den zweiten Jahreshälften wurden zwar je- Damit spielte Innenwettbewerb für die zwölf Un- Grossteil des jährlichen Marktvolumens ohnehin d Südbünden ansässigen Abredeteilnehmer nur (vgl. auch Rz 217 ff., 249). Der Innenwettbewerb )10 nicht so stark, als dass er die Abredeteilnehernehmen in ihrem Abredeverhalten diszipliniert > im Bieterverhalten (siehe Rz 326, 331 f., 335 ff.) n im Bereich Belagsbau nach Ende der Zusam- N.

ch der vorgenannten Umstände Unterschiede in 1 und Südbünden bestanden. Die vorgenannten die Situation in den beiden Gebieten separat beamen Wettbewerbs gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird 1enwettbewerbsprufung nicht umgestossen. Dies den und Südbünden separat beurteilt werden.

etrachtung

', welche darauf schliessen lassen, dass Aussender Beseitigung wirksamen Wetttbewerbs widerjilt dies insbesondere deshalb, da die Gesamtab- /irkte, dass die Preise im Bereich Strassenbau in 1g der Gesamtabrede insgesamt höher waren als ondere Rz 210 ff.). Diese in der Zeit 2004 bis mit der Zusammenarbeit endeten erst mit dem Ende . Folglich hatten weder Aussen- noch Innenwett-

Ing. 'Widerlegung der Beseitigungsvermutung

Markt für Strassenbauleistungen, die vom Kanton J- und Südbünden (in der Zeit von 2004 bis und nd als relevant an.

476. Weiter steht fest, dass auf diesem h senwettbewerb noch Innenwettbewerb die redetätigkeit disziplinieren und die negati\ werbsverhältnisse verhindern konnte.

477. Die Vermutung der Beseitigung wirks vorliegende Gesamtabrede beseitigt also de

C.5.3 Ergebnis

478. Die vorliegende Gesamtabrede uber den in Nord- und Südbünden ausgeschriek quoten und der gemeinsamen Festlegung wendung der «Mittelwertmethode» stellt e gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG dar. 2010 zwischen den in Rz 385 genannten U Wettbewerb im relevanten Markt. Beseitigt eine Rechtfertigung ausgeschlossen und sie

479. Hinzuweisen ist darauf, dass die vot Rechtsprechung jedenfalls als erhebliche V würde man davon ausgehen, dass die B Auch wären in dieser Konstellation Recht! ches auf die umfassende Aufteilung von Selbst wenn die Beseitigungsvermutung wic also gemäss Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig.

C.6 Unzulässige Wettbewerbsal («Club Quattro»)

480. Im Folgenden wird auf mögliche unz bau in einem Teil des Churer Rheintals («CI

481. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dut tigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseit lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).

482. Es wird daher zunächst geprüft, ob V Anschliessend wird geprüft, ob die allfällig oder erheblich beeinträchtigt hat (siehe F Rechtfertigung einzugehen (siehe Rz 526 f.

603 Vgl nur Urteil des BGer 2C_180/2014 vc Group AG Wallisellen.

604 Vgl. etwa RPW 2015/2, 193 Rz 257 ff., 1 i.S. Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I, Rz 8.7.2016 i.S. Bauleistungen See-Gaster, Rz 130 19.8.2019.

arkt weder tatsächlicher oder potenzieller Aus- Teilnehmerinnen der Gesamtabrede in ihrer Ab- ‚en Folgen der Gesamtabrede auf die Wettbeamen Wettbewerbs ist damit nicht widerlegt. Die :n Wettbewerb.

die Zuteilung von vom Kanton und den Gemeinjenen Strassenbauprojekten anhand von Anteilsder Angebotssummen unter grundsätzlicher Anine (Dauer-)Preis- und Geschäftspartnerabrede Sie bestand jedenfalls ab 2004 bis und mit Mai nternehmen. Diese Gesamtabrede beseitigte den eine Wettbewerbsabrede den Wettbewerb, so ist > ist gemäss Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig.

liegende Wettbewerbsabrede gemäss geltender Vettbewerbsbeeinträchtigung anzusehen wäre, °° eseitigungsvermutung widerlegt werden könnte. ertigungsgründe für das Zuteilungssystem, wel- Submissionen gerichtet ist, nicht ersichtlich.°°* lerlegt wäre, wäre die vorliegende Gesamtabrede

yreden im Hochbau im Churer Rheintal

ulässige Wettbewerbsabreden im Bereich Hochub Quattro») eingegangen.

iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfergung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzu-

Vettbewerbsabreden vorliegen (siehe Rz 483 ff.). e Wettbewerbsabrede den Wettbewerb beseitigt xz 497 ff., 500 ff.). Zuletzt ist auf eine allfällige

).

m 28.6.2016 (zur amtlichen Publikation vorgesehen), 017/2014 vom 9.10.2017, E. 3.1, 3.3, WEKO/KOCH

Funnelreinigung; Verfügung der WEKO vom 26.3.2018 532, 660 ff., 716 ff. und Verfügung der WEKO vom

5 ff., beide publiziert im Internet unter Jell/letzte-entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am

C.6.1 Wettbewerbsabrede

483. Als Wettbewerbsabreden gelten rech barungen sowie aufeinander abgestimmte \ verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG). Eine formelle vertraglic abgestimmte Verhaltensweisen bis hin zu \ bei sich Vereinbarungen von den aufeinar vorhandenen resp. nicht vorhandenen Bindı

484. Art. 4 Abs. 1 KG ist also erfüllt, wenn Vereinbarung oder einer abgestimmten V‘ Wettbewerbsbeschränkung bezweckte ode eingegangen, ob ein bewusstes und gewo Rz 485 ff.) sowie eine bezweckte oder be\ Rz 491 f.). Zu thematisieren ist sodann zud andauerte (siehe Rz 494) und ob sie horizoı

C.6.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusarr

485. Unter das bewusste und gewollte Zus barungen und abgestimmte Verhaltenswe welche an das Vorliegen einer Vereinbarun:

486. Die Tatbestandsvariante der abgestin fur ein koordiniertes Verhalten, das nicht un den kann, zu verstehen. Eine abgestimmte nehmen hinsichtlich bestimmter Umstande halten vorliegt (2.) sowie ein Kausalı Marktverhalten gegeben ist (3.).°°” Für eine lich, dass die Beteiligten einen gemeinsame ihre Abstimmung die Unsicherheit bezüglic gert wird.°° Die Beteiligten lassen dabei d mit Risiken verbundenen Wettbewerbs trete

487. Vorliegend ist bewiesen, dass die vie Rahmen des Club Quattro die aktuelle und im Club-Quattro-Untersuchungsgebiet (Tei diesbezügliche Interessenslage der vier | Rz 374-383). Die beteiligten Unternehmen geltend machen, etwa wenn eine besondeı Zusammenarbeit sollte zudem gemeinsar rossprojekte gemeinsam als ARGE akquirie weise, dass sich die Unternehmen gemäs

605 Siehe Nachweise in Fn 538.

606 Siehe Nachweise in Fn 539.

607 RPW 2010/4, 717 Rz 177, Baubeschläg 5685/2012 vom 17.12.2015, E. 4.1, Altimum; DIl N 53; CR Concurrence-AMSTUTZ/CARON/REINER 608 RPW 2010/4, 717 Rz 176 f., Baubeschilé BANGERTER/ZIRLICK (Fn 538), Art. 4 Abs. 1 N 57; Art. 41 LCart N 34.

609 Vgl. BGE 129 II 18, E. 6.3, Sammelreve 23.9.2014, E. 5.3.1.1.23, Baubeschläge für Fens

tlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Verein- /erhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken he Grundlage ist nicht notwendig, vielmehr sind ‚erbindlichen Vereinbarungen einschlagig,°°° woider abgestimmten Verhaltensweisen durch den Ingswillen unterscheiden.

Unternehmen bewusst und gewollt in Form einer srhaltensweise zusammenwirkten und dies eine ar bewirkte. Nachfolgend wird zunächst darauf Iltes Zusammenwirken von Unternehmen (siehe wirkte Wettbewerbsbeschränkung vorliegt (siehe em, wie lange eine allfällige Wettbewerbsabrede jtaler oder vertikaler Natur war (siehe Rz 495).

ımenwirken

ammenwirken fallen nach dem Gesagten Vereinisen. Bezüglich der rechtlichen Anforderungen, ) gestellt werden, ist auf Rz 399 zu verweisen.

nmten Verhaltensweise ist als Auffangtatbestand ter den Begriff der Vereinbarung subsumiert wer- : Verhaltensweise liegt vor, wenn sich die Unterabstimmen bzw. koordinieren (1.), ein Marktverzusammenhang zwischen Koordinierung und : abgestimmte Verhaltensweise ist nicht erfordern Plan verfolgen, sonders es genügt, wenn durch h des Marktverhaltens der Wettbewerber verrinie praktische Zusammenarbeit an die Stelle des n.609

r Unternehmen Ubereingekommen sind, dass im anstehende Nachfrage nach Hochbauleistungen | des Churer Rheintals; vgl. Rz 367) sowie die Unternehmen erörtert werden sollte (vgl. dazu konnten dabei auch ein «besonderes Interesse» e Beziehung zur Bauherrschaft bestand. Bei der n geprüft werden, ob auch künftig Hochbaugrt werden könnten. Die Beweismittel zeigen teils dieser Übereinkunft verhielten und Interessen

e für Fenster und Fenstertüren; Urteil des BVGer B- T (Fn 545), Art. 41 LCart N 35.

ige für Fenster und Fenstertüren; DIKE KGrs; siehe auch Urteil des BVGer B-8399/2010 vom ster und Fenstertüren.

austauschten. Mit Blick auf die vorliegend unüberwindliche Zweifel daran, dass der Cl nehmen - der Zuteilung von im Club-Quattr bauprojekten an die vier Unternehmen unc des Zuschlagempfängers sowie der Höhe d

488. Damit liegt in Bezug auf den Interesse der Zusammenarbeit der vier Unternehmer die Interessenslage in Bezug auf | Untersuchungsgebiet kennen und diese d Sitzungen austauschen. Dies stellt eine Ve den systematischen Austausch über ihre | vergebene Hochbauprojekte dar.

489. Zugleich ist der Tatbestand einer abg Unternehmen haben sich (1.) wiederholt be oben Rz 487). Damit liegt eine Abstimmung vier Unternehmen (zumindest auch) für Pro teressenslage ausgetauscht haben. Es ist ist (3.) logisch ausgeschlossen, dass das W um Projekte, bezüglich derer die vier Unterr völlig unberücksichtigt geblieben ist (siehe hang zwischen der Abstimmung und dem h haben durch die Zusammenarbeit im Rahn züglich des Marktverhaltens der Wettbewe sammenarbeit an die Stelle des mit Risiken

490. Die Zusammenarbeit im Rahmen des tausch über die Interessenslage der vier U Quattro-Untersuchungsgebiet erfüllt mithin « ner abgestimmten Verhaltensweise. Damit | im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zusammenge

C.6.1.2 Bezwecken oder bewirken einer |

491. Neben einem bewussten und gewoll Art. 4 Abs. 1 KG «eine Wettbewerbsbesct der rechtlichen Anforderungen, welche an Wettbewerbsbeschränkung gestellt werden,

492. Vorliegend ist bewiesen, dass sich di zarini und Mettler AG in der Zeit zwischen mässig alle ein bis zwei Monate an Standor denden Club Quattro-Sitzungen trafen, ur Nachfrage und ihre diesbezügliche Interess:

493. Der Austausch dieser Informationen s der vier Unternehmen dar, wodurch die vie lungsfreiheit verzichtet haben und so das fr eingeschrankt haben. Zudem widerspricht d Vergabeverfahren.°"° Diese dienen eigentli bewerb zwischen den Hochbauunternehme wenn sich allfällige Konkurrenten vorab üb

610 Vgl. dazu etwa Urteil des BVGer B-807/: im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau/Ern

en Beweismittel bestehen indes erhebliche und ub Quattro — nach der Vorstellung der vier Unter- o-Untersuchungsgebiet ausgeschriebenen Hoch- 1 der entsprechenden gemeinsamen Festlegung er Eingabesummen diente.

:nsaustausch ein Konsens betreffend Art und Ziel 1 vor. Die vier Unternehmen wollten voneinander Konkrete Hochbauprojekte im Club-Quattroementsprechend an regelmässig stattfindenden sreinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG über nteressen im Club-Quattro-Untersuchungsgebiet

estimmten Verhaltensweise erfüllt. Denn: Die vier treffend ihre Interessenslage ausgetauscht (siehe vor. Es ist (2.) davon auszugehen, dass sich die jekte beworben haben, bezüglich derer sie die Inmithin auch ein Markverhalten gegeben. Und es issen um die Interessenslage bei der Bewerbung 1ehmen die Interessenslage ausgetauscht haben, Rz 379). Damit ist auch ein Kausalzusammen- Narktverhalten zu bejahen. Die vier Unternehmen 1en des Club Quattro mithin die Unsicherheit berber verringert und insoweit die praktische Zuverbundenen Wettbewerbs treten lassen.

Club Quattro betreffend den regelmässigen Ausnternehmen bezüglich Hochbauprojekte im Club- Jen Tatbestand einer Vereinbarung sowie den ei- Jaben die vier Unternehmen bewusst und gewollt wirkt.

Wettbewerbsbeschränkung

ten Zusammenwirken muss die Abrede gemäss ankung bezwecken oder bewirken». Bezüglich das Vorliegen einer bezweckten oder bewirkten ist auf Rz 404-408 zu verweisen.

> vier Hochbauunternehmen Hew, Implenia, Laz- 2006 und September 2012 anlässlich der regelten der vier Unternehmen im Raum Chur stattfinn Informationen über die aktuelle und künftige enslage auszutauschen (vgl. dazu Rz 374-383).

tellt einen Austausch über Geschäftsgeheimnisse r Unternehmen auf ihre unternehmerische Handeie Spiel von Angebot und Nachfrage zumindest ieser Informationsaustausch Sinn und Zweck von ch dazu, einen unverfälschten und echten WettnN zu veranstalten. Es ist sinn- und zweckwidrig, er ihre Interessenslage austauschen und so un-

2012 vom 25.6.2018, E. 9.3.2, Wettbewerbsabreden e gegen WEKO.

möglich machen, dass sich jedes Unternel formationen über die Interessenslage der K Vereinbarung zumindest objektiv geeignet, zu beschränken. Es liegt also jedenfalls eine

C.6.1.3 Dauervereinbarung

494. Die Wettbewerbsabrede über den A Dauerabrede zu qualifizieren. Bezüglich de liegen einer Dauervereinbarung gestellt we gend bestand der Konsens über das Ziel, : ternehmen an Hochbauprojekten im Club-( Quattro-Sitzungen auszutauschen, ständig Rz 374-383). Damit ist von einer Dauervere

C.6.1.4 Abrede zwischen Unternehmen ¢

495. Die vier Unternehmen gemäss Rz 38 alle im Bereich Hochbau tätig und als solch öffentlichen Stellen und Privaten nach der gende Abrede ist somit horizontaler Natur.

C.6.1.5 Zwischenfazit

496. Zusammenfassend ist festzuhalten, d ihr bewusstes und gewolltes Zusammenwi bezüglich Hochbauprojekte im Churer

Unternehmen gleicher Marktstufe gemäss | zwischen den vier Unternehmen jedenfalls i

C.6.2 Keine Beseitigung des wirksame

497. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die B genden Abreden vermutet, sofern sie zwisc lich oder der Möglichkeit nach miteinander ii

a. | Abreden über die direkte oder indirekt b. | Abreden über die Einschränkung von c. Abreden über die Aufteilung von Mark

498. Eine Wettbewerbsabrede betreffend

Geschäftspartnerabrede gemäss Art. 5 Ab: wiesen ist, dass die Wettbewerbsabrede de teilnehmern dient und diese Aufteilung mitte gebotssummen erfolgen soll (vgl. oben Rz Beweismittel bestehen indes erhebliche un Quattro — nach der Vorstellung der beteilic

611 Vgl. auch RPW 2008/1, 85 Rz 87 ff., Str Tunnelreinigung; RPW 2017/3, 421 Rz 208 ff., F der WEKO vom 26.3.2018 i.S. Hoch- und Tiefba Verfügung der WEKO vom 8.7.2016 i.S. Bauleis Internet unter <https://www.weko.admin.ch/wekc gerufen am 19.8.2019.

nmen autonom — ohne Kenntnis spezifischer Inonkurrenz — um das Projekt bewirbt. Damit ist die den Wettbewerb zwischen den vier Unternehmen > bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vor.

ustausch betreffend die Interessenslage ist als r rechtlichen Anforderungen, welche an das Vorarden, ist auf Rz 413-415 zu verweisen. Vorliesich hinsichtlich der Interessenslage der vier Un- Quattro-Untersuchungsgebiet wiederholt an Club zwischen 2006 und September 2012 (vgl. dazu inbarung auszugehen.

jleicher oder verschiedener Marktstufen

6 waren während der Zeit der Zusammenarbeit e Konkurrentinnen hinsichtlich der Nachfrage von Durchführung von Hochbauarbeiten. Die vorlieass die vier Unternehmen gemäss Rz 386 durch rken betreffend den Austausch ihrer Interessen Rheintal eine Wettbewerbsabrede zwischen Art. 4 Abs. 1 KG getroffen haben. Diese bestand m Zeitraum zwischen 2006 bis September 2012.

n Wettbewerbs

eseitigung wirksamen Wettbewerbs bei den folhen Unternehmen getroffen werden, die tatsächm Wettbewerb stehen:

e Festsetzung von Preisen; Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen; ten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.

Submissionen ist jedenfalls dann als Preis- und 5.3 Bst.a und c KG anzusehen, wenn nachger Aufteilung der Submissionen unter den Abrede- Is gemeinsamer Festlegungen der Höhe der An- 429 ff., 432 ff.).°'' Mit Blick auf die vorliegenden d unüberwindliche Zweifel daran, dass der Club jten Unternehmen - der Zuteilung von im Clubassenbeläge Tessin; RPW 2015/2, 193 Rz 191 ff., loch- und Tiefbauleistungen Münstertal, Verfügung uleistungen Engadin I, Rz 595 ff., 641 ff., 701 ff. und tungen See-Gaster, Rz 1218 ff., beide publiziert im /de/home/aktuell/letzte-entscheide.htmi>, zuletzt auf-

Quattro-Untersuchungsgebiet ausgeschrieb und der entsprechenden gemeinsamen Fe: he der Eingabesummen diente (vgl. oben F Abs. 3 Bst. a und c KG im Hinblick auf der mutung ist mithin nicht gegeben.

499. Grundsätzlich ist es denkbar, dass e wenn kein Fall von Art. 5 Abs. 3 oder Abs. anzusetzen.°'? Vorliegend sind keine Grür kung der Club Quattro-Gesamtabrede sprec

C.6.3 Erhebliche Beeinträchtigung des

500. Wettbewerbsabreden können gemäs: sein, wenn sie den Wettbewerb erheblich be folgend wird geprüft, ob die vorliegende W mationsaustausch als erhebliche Wettb Rz 513 ff.). Dieser erfordert vorab die L Rz 501 ff.).

C.6.3.1 Relevanter Markt

501. Hinsichtlich der rechtlichen Anforderu verweisen.

C.6.3.1.1 Marktgegenseite

502. Bei der vorliegenden Gesamtabrede rinnen und Abnehmer aus dem Club-Quat (zwischen 2006 und September 2012) Marl lich dieser Marktgegenseite wollten die vier ressensabklärungen durchführen und taten

C.6.3.1.2 Sachlich relevanter Markt

503. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres \ ierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 B Hinsichtlich der Voraussetzungen für die sa wiesen werden.

504. Die vorliegende Wettbewerbsabrede Hochbauleistungen, welche von Bauherreı fragt wurden, auszutauschen (Rz 374-383) dass der relevante Markt in sachlicher Hin: che von Öffentlichen und privaten Bauherre ner Hochbauleistung wird ausgegangen, si von Immobilien, welche mehrheitlich Uber d und Mehrfamilienhäuser, Gewerbebauten,

612 Vgl. nur DIKE KG-ZIRLICK/BANGERTER (F

613 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kor SR 251.4).

enen Hochbauprojekten an die vier Unternehmen stlegung des Zuschlagempfängers sowie der Höz 378). Damit ist die Vermutungsbasis von Art. 5 Club Quattro nicht erfüllt. Eine Beseitigungsverine Beseitigung des Wettbewerbs auch vorliegt, 4 KG gegeben ist. Die Schwelle hierfür ist hoch ide ersichtlich, welche für eine Beseitigungswirhen.

; Wettbewerbs

5 Art.5 Abs. 1 KG jedoch auch dann unzulässig seinträchtigen und nicht gerechtfertigt sind. Nachettbewerbsabrede über den regelmässigen Inforewerbsbeeinträchtigung anzusehen ist (siehe efinition des relevanten Marktes (siehe dazu

ngen der Marktabgrenzung ist auf Rz 439 ff. zur

bildeten alle öffentlichen und privaten Abnehmetro-Untersuchungsgebiet von Hochbauleistungen <tgegenseite der Abredeteilnehmer. Denn bezüg- Unternehmen vor der Offertstellung jeweils Intedies auch (vgl. Rz 374-383).

en oder Leistungen, die von der Marktgegenseite ‚orgesehenen Verwendungszwecks als substitust. a VKU°'3, der hier analog anzuwenden ist).°" chliche Marktabgrenzung kann auf Rz 443 f. verbestand darin, die Interessenslage in Bezug auf 1 im Club-Quattro-Untersuchungsgebiet nachge- . Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, sicht jedenfalls Hochbauleistungen umfasst, welnin diesem Gebiet nachgefragt wurden. Von eioweit die Errichtung, Erweiterung und Reparatur er Geländelinie liegen (insbesondere Einfamilienetc.), wesentlicher Bestandteil der vom Anbieter

n 566), Art. 5 N 88, 90 m.w.N. itrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU;

3/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

erbrachten Leistung sind. Vorliegend ist n andere Leistungen — wie z.B. Tiefbau- oc könnten.

505. Die WEKO geht für die weitere Prüfun ten Markt für die Erbringung von Hochbaı Bauherren aus.

C.6.3.1.3 Raumlich relevanter Markt

506. Der räumliche Markt umfasst das G sachlichen Markt umfassenden Waren oc Abs. 3 Bst. b VKU, der hier analog anzuwer

507. Für im Churer Rheintal tätige Hochba Distanzschutz (siehe oben Rz 368). Die zur einer Unternehmung zum Ausführungsort Rentabilität eines Auftrags. Hinzu kommt o traggeberinnen, ihnen bekannte, demnach damit in der Regel regional tätige Unternet recht zulässig war.°'®

508. Darüber hinaus sind zur Beantwortur rinnen die von ihnen gewünschte Leistung schen Gegebenheiten zu berücksichtigen. [ nem gewissen Distanzschutz im Baugewert von Strassenbauleistungen nur dort Leistun Baumaterials, der Baumaschinen und des noch lohnt. Gerade Gebirge und Pässe kor die Anbieter und Anbieterinnen jenseits die: che innerhalb dieser natürlichen Grenzen il gen, da derartige natürliche Grenzen die 1 höhen können. In geografischer Hinsicht Quattro-Untersuchungsgebiet zwischen Rei wa 25 km entlang des Rheins (Teil des sog rum dieses Wirtschaftsraums liegt Chur, de rund 38 000 Einwohnern und Einwohnerinn: allem durch die Berge entlang des Rheinta in andere Gebiete führen — bis auf den nor Landquart-Bad Ragaz-Sargans - einzig ü den und Osten von Chur (Oberalppass, S pass, Albulapass und Flüelapass) sowie ( spricht dafür, den in räumlicher Hinsic Untersuchungsgebiet zu begrenzen.

509. Da die Marktabgrenzung ein Hilfsmitt rede sowie zur Ermöglichung der Abschöpf

616 RPW 2012/2, 270 Rz 988, Wettbewerbs RPW 2013/4, 524 Rz 835, Wettbewerbsabreder 2017/3, 421 Rz 224 f., Hoch- und Tiefbauleistun i.S. Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I, Rz Bauleistungen See-Gaster, Rz 1243 f., beide pu 19.8.2019.

icht ersichtlich, dass derartige Leistungen durch Jer Strassenbauleistungen — substituiert werden

g damit in sachlicher Hinsicht von einem relevanjleistungen gegenüber Öffentlichen und privaten

ebiet, in welchem die Marktgegenseite die den ler Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 den ist).°'°

uunternehmen besteht und bestand ein gewisser 1ehmende Distanz des Sitzes und/oder Werkhofs führt zu steigenden Selbstkosten und sinkender ie generelle Tendenz der Auftraggeber und Aufmeist ortsansässige respektive ortskundige, und men zu favorisieren, soweit dies nach Vergabeig der Frage, wo die Nachfrager und Nachfragenachfragen, auch die naturlichen und geografi- Jenn diese fuhren — gerade in Verbindung mit ei- Je — dazu, dass Nachfrager und Nachfragerinnen gen anfragen, von wo aus sich ein Transport des Personals mit Blick auf das zu zahlende Entgelt nen so natürliche Hindernisse darstellen, welche ser natürlichen Grenzen gegenüber solchen, weliren Sitz oder einen Werkhof haben, benachteili- 'ransport- und Koordinationskosten erheblich ererstreckt sich das hier interessierende Clubchenau und Landquart auf einer Strecke von et- . Churer Rheintals; siehe oben Rz 367). Im Zentr Hauptort des Kantons Graubünden, mit seinen an. Natürlich begrenzt ist der Wirtschaftsraum vor Is. Mit Kraftfahrzeugen befahrbare «Durchlässe» dlichen, rheinabwarts liegenden «Ausgang» über ber hochgelegene Passstrassen im Westen, Süan-Bernadino-Passstrasse, Splügenpass, Julier- Jurch eher dünn besiedelte Gebiete. Dies alles ‚ht relevanten Markt auf das Club Quattroel zur Untersuchung der Auswirkungen einer Abung der Kartellrente ist, ist bei der Definition des

NV 2013/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

abreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; RPW gen Münstertal; Verfügung der WEKO vom 26.3.2018 309 f. und Verfügung der WEKO vom 8.7.2016 i.S. bliziert im Internet unter

Jell/letzte-entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am räumlich relevanten Markts auch der Abred bewerbsabrede bezog sich auf von öffent Untersuchungsgebiet vergebene Hochbau Hochbauleistungen mehrheitlich bei Hochb: Werkhof im Club-Quattro-Untersuchungsg Marktgegenseite war nicht irrational, sonde Grenzen, der Sprache und den besondere gebiet begründet. Dies legt nahe, de Untersuchungsgebiet zu begrenzen. LC Untersuchungsgebiet in ihrer Selbstanzeig: schaubaren Wirtschaftsraum.°"”

510. Aus diesen Gründen ist vorliegend vc der jedenfalls das Club-Quattro-Untersuc Rz 367) umfasst.

C.6.3.1.4 Zeitlich relevanter Markt

511. In zeitlicher Hinsicht ist die Nachfrag privaten Bauherren aus dem Club-Quattro fang 2006 bis und mit September 2012 re systematischen Interessensaustausch best von 2006 bis und mit September 2012 und geschriebenen Hochbauprojekte (vgl. nur R

C.6.3.1.5 Zwischenfazit zum relevanten

512. Im Ergebnis erachtet damit die WE Quattro-Untersuchungsgebiet in der Zeit vo an. Nachfolgend wird geprüft, ob die vorlie Austausch der Interessenslage den Wettb hat.

C.6.3.2 Rechtliches zur Prüfung der erhe

513. Das BGer hat in seinem Urteil Gaba f eine Bagatellklausel darstellt." Zugleich h KG aufgeführten besonders schädlichen At den und Aufteilungsabreden gemäss Art. 5 tellfälle darstellen, sondern in der Regel al: sehen sind; eine Analyse anhand quanti Abreden gemäss Art.5 Abs. 3 und Abs. 4 hat das BGer in seinen Urteilen betreffend c bestätigt.%° Liegen — wie im vorliegenden mass Art. 5 Abs. 3 und 4 KG vor, so ist ¢

617 Act. IX.B.28, S. 27.

618 Urteil des BGE 143 II 297, E. 5.1.6, Gab

619 Urteil des BGE 143 Il 297, E. 5.2.5, 5.6,

620 Urteil des BGer 2C_1016/2014 vom 9.1(

einhalt zu berücksichtigen. Die vorliegende Wettlichen und privaten Bauherren im Club-Quattro- ıprojekte. Die betreffenden Bauherren fragten auunternehmen an, welche zumindest über einen ebiet verfügten (Rz 369). Dieses Verhalten der rn liegt in den Transportkosten, den politischen n persönlichen Beziehungen im Untersuchungsn räumlichen Markt auf das Club-Quattroie Lazzarini bezeichnet das Club-Quattro- > dementsprechend als relativ kleinen und Uberyn einem räumlich relevanten Markt auszugehen, 'hungsgebiet (Teil des Churer Rheintals; vgl.

e nach Hochbauleistungen von Öffentlichen und -Untersuchungsgebiet für den Zeitraum von Anlevant. Denn die Gesamtabrede betreffend den and als Dauervereinbarung jedenfalls in der Zeit betraf in zeitlicher Hinsicht alle in dieser Zeit ausz 494).

Markt

KO den Markt für Hochbauleistungen im Clubn 2006 bis und mit September 2012 als relevant :gende Gesamtabrede über den systematischen swerb auf diesem Markt erheblich beeinträchtigt

»blichen Wettbewerbsbeeinträchtigung

estgehalten, dass das Kriterium der Erheblichkeit at es festgehalten, dass u. a. die in Art. 5 Abs. 3 jreden, d. h. insbesondere horizontale Preisabre- Abs. 3 und Abs. 4 KG, grundsätzlich keine Baga- 5 erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung anzutativer Kriterien ist bei besonders schädlichen KG nicht erforderlich.°'? Diese Rechtsprechung lie WEKO-Sanktionsverfügung i.S. Baubeschläge Fall — keine besonders schädlichen Abreden gelie Wettbewerbsabrede nur dann als erhebliche

a. Gaba.

).2017, E. 3.1, 3.3, WEKO/Siegenia-Aubi AG; Urteil 3.3, WEKO/KOCH Group AG Wallisellen.

Wettbewerbsbeeinträchtigung anzusehen, und quantitativer Kriterien ergibt, dass kein |

514. Bezüglich des qualitativen Elements troffenen Wettbewerbsparameters — und zı Ausmass des Eingriffs in diesen Wettbe\ quantitativen Elements ist im Regelfall zu e der Abrede beeinträchtigt wird, m.a.W. wel rede beteiligten Unternehmen auf dem eı Umsätze etc.).€* Nach der Rechtsprechun¢ teilnehmer zusammen einen nicht unerhebli

515. Bei der Gesamtbetrachtung dieser be ches System»®6 bzw. um eine Konstellatio! Gesamtbetrachtung erfolgt einzelfallweise. einträchtigung trotz quantitativ geringfügige eine Beeinträchtigung mit quantitativ beträc beeinträchtigen, auch wenn sie qualitativ nic

516. In Bezug auf das diesbezüglich zu e auch die Prüfung der Erheblichkeit in der F len Wirtschaftsprozessen erfordert. Dies de räume erstreckende Umstände geht und ir genstand - eine Vielzahl von Anbietern unc Problem bestehen, dass die von einer Ab Markt an den geografischen «Rändern» nic frager sich nicht immer vergleichbar verhe Nachweis von komplexen, multikausalen W len sind (siehe oben Rz 106), reicht es dal men, dass die Wettbewerbsabrede mit ü Wettbewerbsbeeinträchtigung anzusehen is

621 RALF MICHAEL STRAUB, Die Erheblichkeit 568; DIKE KG-ZIRLICK/ BANGERTER (Fn 566), Art

622 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 571) recht Il Kommentar, Oesch/Weber/Zach (Hrsg.), 623 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 F zuglich eines Kostenbestandteils.

624 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 571) 626 ANDREAS HEINEMANN, Die Erheblichkeit | gen, Jusletter vom 29. Juni 2015, N 16 und N 58 627 BGE 143 Il 297, E. 5.2.2, Gaba.

628 Verfügung der WEKO vom 8.7.2016 i.S. Internet unter <https://www.weko.admin.ch/wekc gerufen am 19.8.2019. Vgl. auch Vgl. Ziffer 12 A sion über die wettbewerbsrechtliche Behandlunc

2017); abrufbar im Internet unter: <www.weko.ai Erläuterungen; zuletzt aufgerufen am 19.8.2019

wenn die Gesamtbeurteilung anhand qualitativer Bagatellfall vorliegt."

gilt es die Bedeutung des von der Abrede bewar im konkret betroffenen Markt‘? — sowie das verbsparameter‘? zu beurteilen. Bezüglich des rmitteln, wie umfassend der relevante Markt von shes «Gewicht» die Abrede sowie die an der Ab- ıtsprechenden Markt haben (z. B. Marktanteile, , des BGer reicht es dabei aus, dass die Abredechen Marktanteil halten”.

siden Kriterien handelt es sich um ein «beweglin wie bei zwei kommunizierenden Röhren”. Die Dabei kann eine qualitativ schwerwiegende Ber Auswirkungen erheblich sein. Umgekehrt kann htlichen Auswirkungen den Wettbewerb erheblich tht schwerwiegend ist.°2®

rfüllende Beweismass gilt es zu beachten, dass regel die Aufklärung von komplexen, multikausashalb, weil es teilweise um sich über lange Zeitn relevanten Markt — je nach Untersuchungsge- 1 Nachfragern aufeinandertreffen. Auch kann das rede betroffene Leistung nicht homogen ist, ein ‚ht klar abgrenzbar ist und Anbieter sowie Nachten. Mit Blick auf die Anforderungen, die beim 'irtschaftsprozessen an das Beweismass zu stelver aus, wenn die Wettbewerbsbehörden annehberwiegender Wahrscheinlichkeit als erhebliche t.

von Wettbewerbsbeeintrachtigungen, AJP 2016, 559,

Art. 5 KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbs- 2011, Ziff. 6 VertBek N 1.

2z 19, Klimarappen, bezogen auf die Absprache be-

Art. 5 KG N 230. , 735), Buchpreisbindung.

yezweckter und bewirkter Wettbewerbsbeschränkun- ).

Bauleistungen See-Gaster, Rz 1271 ff., publiziert im /de/home/aktuell/letzte-entscheide.html>, zuletzt aufbs. 1 der Bekanntmachung der Wettbewerbskommis- } vertikaler Abreden vom 28.6.2010 (Stand am 22. Mai

C.6.3.3 Prüfung in casu

C.6.3.3.1 Qualitative Kriterien

517. Der regelmässige Austausch der Int führte dazu, dass den beteiligten Unternehr jekte im Club-Quattro-Untersuchungsgebie’ mässigen Sitzungen betreffend den Interes: ressenslage eines Unternehmens handelt ı jeweils anderen Unternehmen Rückschlüss Der vertrauliche Austausch von Geschafts¢ flusst, ist nach qualitativen Kriterien schadlic

518. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, terverhalten Einfluss auf die Preisbildung h: teressenslage von Konkurrenten bekannt, : an das zu erwartende Bieterverhalten der K Unternehmen 1, welches ein besonderes I Interessensaustauschsitzung des Club Qu: wenig Interesse an dem Hochbauprojekt he ist), so wird es — soweit es keinen Wettbew: Angebotssumme weniger mit Blick auf sei summe also «weniger scharf rechnen» als übrigen drei Unternehmen zu befürchten

dass dieser Zusammenhang nicht auch v schlossen, dass das Wissen um die Interes Angebotserstellung berücksichtigt wurde. D Interessenslage war damit zumindest indire levant. Der Preis ist auch im Bereich Hoct nicht sogar der wichtigste Wettbewerbspar samtabrede auch unter diesem Gesichtspur

C.6.3.3.2 Quantitative Kriterien

519. Wie erläutert, lässt sich aus den vorli dass der gemeinsame Umsatzanteil der v Hochbauprojekten im Club-Quattro-Untersu Hew bezeichnete dementsprechend die In schlagnahmten internen Dokumente aus de — wahlweise als die «grössten Konkurrenteı bewerber». Die Mettler AG geht davon aus für grössere Gewerbe- und Öffentliche Obj Gebieten «führend gewesen» sei. Damit ist relevanten Markt über einem Marktanteil v Hochbaubranche im Club-Quattro-Untersu Umsatzvolumens (wie etwa die Jahre 2007 bauunternehmen aus angrenzenden Regic quart, dem Prättigau sowie dem Bündner

629 Vgl. nur Urteil des BVGer B-807/2012 vc bewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im K

630 Verfügung der WEKO vom 8.7.2016 i.S. Internet unter <https://www.weko.admin.ch/wekc gerufen am 19.8.2019; vgl. auch RPW 2014/2, 3

sressen unter den vier beteiligten Unternehmen nen die Interessenslage hinsichtlich Hochbauprot besser bekannt war als sie es ohne die regelsensaustausch gewesen ware. Denn bei der Inte- 2s sich um ein Geschäftsgeheimnis, welche den e auf das zu erwartende Bieterverhalten erlaubt. eheimnissen, welcher das Bieterverhalten beein- +h für den Wettbewerb. °°

dass der systematische Austausch Uber das Bieatte. Denn ist einem Unternehmen die genaue Inso ist anzunehmen, dass es sein Bieterverhalten onkurrenz anpasst. Dies zeigt ein Beispiel: Weiss iteresse an dem Hochbauprojekt X hat, aus der attro, dass die Unternehmen 2, 3 und 4 kein bis ben (etwa weil deren Auslastung aktuell sehr gut arb von weiteren Unternehmen befürchtet — seine 1e Grenzkosten bilden. Es wird seine Angebotswenn es aus Unwissen über die Interessen der gehabt hätte.°°° Vorliegend ist nicht ersichtlich, orliegend wirkte. Es ist vielmehr logisch ausgesenslage der Konkurrenten nicht bei der eigenen er vorliegende systematische Austausch über die kt für die Preisbildung der vier Unternehmen rebau im Churer Rheintal ein bedeutsamer, wenn ameter gewesen. Damit ist die vorliegende Ge- ıkt als schädlich für den Wettbewerb anzusehen.

genden Beweismitteln schätzungsweise folgern, ier an der Abrede beteiligten Unternehmen mit chungsgebiet über 50 % betrug (vgl. Rz 370). Die ıplenia, die Lazzarini und die Mettler AG in beor Zeit 2006-2012 — betreffend den «Platz Chur» 1», die «grösseren Unternehmen» oder ihre «Mitdass sie im Bereich Betonbauten, insbesondere ekte im Bündner Rheintal und in angrenzenden anzunehmen, dass die vier Abredeteilnehmer im (on über 50 % verfügten. Unbestritten stand die chungsgebiet in Jahren des guten Projekt- und “und 2008) insgesamt auch im Fokus von Hochnen (z.B. aus dem Rheintal nördlich von Land- Oberland). Bei Grossprojekten bewarben sich in

ym 25.6.2018, E. 8.7.9.1 Bst. e) und E. 10.3.7, Wettanton Aargau/Erne gegen WEKO.

Bauleistungen See-Gaster, Rz 1035 f., publiziert im /de/home/aktuell/letzte-entscheide.htmi>, zuletzt auf- 73 Rz. 62 ff., Meldesystem Baumeisterverbände.

der Regel auch auswärtige Unternehmen : ten aus dem Kanton Glarus) um den Zusc vereinten die vier Abredeteilnehmer einen n

520. Mit Blick auf den Inhalt der vorliegen: davon aus, dass die vier Unternehmen bezi jekte im Rahmen des Club-Quattro auch eit Gesamtabrede wurde insofern auch umge sechs Jahre an. Damit beschlug sie nicht e nen langen Zeitraum eine Vielzahl von Hoc Gegebenheiten recht abgeschotteten Markt

521. Unter quantitativen Gesichtspunkten nehmen die Erkenntnisse über die Interess (vgl. insbesondere Rz 379). Damit liegt ein konkrete Preissetzung hatte (vgl. Rz 518).

C.6.3.3.3 Gesamtbetrachtung und Ergel

522. Die Gesamtbeurteilung, ob ein Bagate zelfallweise unter Berücksichtigung aller qı (siehe Rz 515). Dabei kann eine qualitativ s geringfügiger Auswirkungen erheblich sein. titativ beträchtlichen Auswirkungen den W sie qualitativ nicht schwerwiegend ist.

523. Die vorliegende Gesamtabrede betre ist bereits nach qualitativen Kriterien als Denn sie ist auf einen Austausch über Ge für die Preissetzung der vier Unternehmer werbsabrede zumindest indirekt einen wes ist und war auch in der Hochbaubranche in dung (Rz 518).

524. Da die Wettbewerbsabrede aufgrund Kriterien als mittelschwer bis schwer zu b quantitativen Kriterien schwerwiegenden A (Rz 515, 522). Dies ist jedoch nicht von Be quantitativen Kriterien als zumindest mittel nehmer hatten einen Marktanteil von über führenden Hochbauunternehmen angesehe zudem einen grossen Anteil des Gesamtm: sche Interessensabklärung über Jahre hinv gebenen Hochbauprojekte durchzuführen; ( heiten recht abgeschotteten Markt (Rz 520) tatsächlich stattfanden und davon auszugel teressen Berücksichtigung bei der Preissetz

525. Die vorliegende Wettbewerbsabrede fend den systematischen Austausch

Untersuchungsgebiet vergebener Hochbaı nach quantitativen Kriterien als mindestens Bagatellfall dar. In der Gesamtbetrachtung ner erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigu

us anderen Kantonen (zZ. B. die Toneatti AG Billag bzw. erhielten diesen teilweise. Gleichwohl icht unerheblichen Marktanteil auf sich.

Jen Club-Quattro-Gesamtabrede geht die WEKO iglich der von ihnen durchgeführten Hochbaupro- 1e Interessensabklärung durchgeführt haben. Die setzt. Die Gesamtabrede dauerte zudem rund twa nur einzelne Submissionen, sondern über eihbauprojekten in einem aufgrund der räumlichen

ist auch zu berücksichtigen, dass die vier Unterenslage bei der Offerterstellung berücksichtigten e Umsetzung vor, welche Auswirkungen auf die

bnis

slIfall gegeben ist oder nicht, hat wie erläutert ein- Jalitativen und quantitativen Aspekte zu erfolgen chwerwiegende Beeinträchtigung trotz quantitativ Umgekehrt kann eine Beeinträchtigung mit quanettbewerb erheblich beeinträchtigen, auch wenn

ffend den systematischen Interessensaustausch mittelschwer bis schwerwiegend zu betrachten. schäftsgeheimnisse gerichtet, welche Bedeutung | hatten (Rz 517 f.). Damit beschlug die Wettbeantlichen Wettbewerbsparameter, denn der Preis der Regel wesentlich für die Zuschlagsentscheiihrer Preisbezogenheit schon nach qualitativen etrachten ist, sind an das Vorliegen einer nach brede keine hohen Voraussetzungen zu stellen deutung, da die Wettbewerbsabrede selbst nach schwer anzusehen ist. Denn die vier Abredeteil- 50 % und konnten insbesondere in Chur als die n werden (Rz 519). Die Gesamtabrede beschlug ırkts, da sie darauf gerichtet war, eine systemativeg betreffend aller im Untersuchungsgebiet verlies in einem aufgrund der räumlichen Gegeben- . Kommt hinzu, dass die Interessensabklärungen nen ist, dass die Erkenntnisse hinsichtlich der Inung fanden (Rz 521).

zwischen den vier Hochbauunternehmen betrefder Interessen bezüglich im Club-Quattro- ıprojekte ist sowohl nach qualitativen als auch mittelschwer anzusehen. Sie stellt mithin keinen aller massgeblichen Umstände ist folglich von eing auszugehen.

C.6.4 Keine Rechtfertigung aus Effizie:

526. Wettbewerbsabreden, welche den wit heblich beeintrachtigen, sind gemass Art. 5 fizienz gerechtfertigt, wenn sie:

a. notwendig sind, um die Herstellun der Produktionsverfahren zu verbe technischem oder beruflichem Wis: nutzen; und

b. den beteiligten Unternehmen in | Wettbewerb zu beseitigen.

527. Die vier Unternehmen haben keine R gebracht. Unabhangig davon sind solche a bewerbsabrede uber den regelmassigen In tal vergebene Hochbauprojekte beschrank Submittenten, obwohl Submissionen gerad bewerb zwischen den interessierten Untern zugehen, dass die vorliegende Wettbewerb: tausch durch einen der in Rz 526 abschlies werden könnte.

C.6.5 Zwischenergebnis

528. Zusammenfassend ist festzuhalten, Unternehmen eine Wettbewerbsabrede ge Austausch ihrer Interessen an im

Hochbauprojekten bestand. Diese bestand 2012. Diese Wettbewerbsabrede ist gem Wettbewerb im relevanten Markt erheblich t

C.7 Ergebnis

529. Es liegen demnach mehrer unzulässic

530. Zum einen bestand zwischen den ir werbsabrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG übeı den in Nord- und Südbünden ausgeschriek quoten und der gemeinsamen Festlegur Anwendung der «Mittelwertmethode». Die 2010. Eine derartige Wettbewerbsabrede s rede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG mäss Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig, da sie de

531. Zum anderen bestand zwischen Wettbewerbsabrede gemäss Art. 4 Abs. 1 Interessen an im Club-Quattro-Untersuchui Hochbauprojekte. Diese bestand in der Ze Diese Wettbewerbsabrede ist gemäss Art. im relevanten Markt erheblich beeinträchtigt

631 Vgl. dazu etwa Urteil des BVGer B-807/: im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau/Ern

nzgründen

ksamen Wettbewerb nicht beseitigen, jedoch er- Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen Efgs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte osssern, die Forschung oder die Verbreitung von sen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu

keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen

echtfertigungsgründe i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG voruch nicht ersichtlich. Denn die vorliegende Wettteressensaustausch betreffend im Churer Rheint den unverfälschten Wettbewerb zwischen den e den Zweck haben, einen unverfälschten Wettehmen zu kreieren. °°! Damit ist nicht davon aussabrede über den regelmässigen Interessensaussend aufgezählten Effizienzgründe gerechtfertigt

, dass zwischen den in Rz 386 genannten mäss Art. 4 Abs. 1 KG über den regelmässigen Club-Quattro-Untersuchungsgebiet vergebenen in der Zeit zwischen 2006 bis und mit September ass Art.5 Abs. 1 KG unzulässig, da sie den eeintrachtigte und nicht gerechtfertigt ist.

je Wettbewerbsabreden vor.

| Rz 385 genannten Unternehmen eine Wettbe- ‘die Zuteilung von vom Kanton und den Gemeinjenen Strassenbauprojekten anhand von Anteilsg der Angebotssummen unter grundsätzlicher se bestand jedenfalls ab 2004 bis und mit Mai tellt eine (Dauer-)Preis- und Geschäftspartnerabdar. Die vorliegende Wettbewerbsabrede ist ge- ın Wettbewerb im relevanten Markt beseitigte.

len in Rz 386 genannten Unternehmen eine

KG über den regelmässigen Austausch ihrer Igsgebiet (Teil des Churer Rheintals) vergebene it zwischen 2006 bis und mit September 2012. 5 Abs. 1 KG unzulässig, da sie den Wettbewerb e und nicht gerechtfertigt ist.

2012 vom 25.6.2018, E. 9.3.2, Wettbewerbsabreden e gegen WEKO.

C.8 Massnahmen

532. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet | wenn eine unzulässige Wettbewerbsbesch sind die einseitige Anordnung von Verhalte (vgl. Rz 533 ff.) sowie monetäre Sanktionen

C.8.1 Anordnung von Verhaltens- und

533. Liegt eine unzulässige Wettbewerbsb men zu deren Beseitigung anordnen, inde! wehrte Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gi Gestaltungsverfügungen haben stets den weshalb die Massnahmen von der Art und abhängig sind. °°?

534. Aus den Erwagungen ergibt sich, d Rz 385 und die Hochbauunternehmen gen den beteiligten (siehe oben Rz 394-479, 4 aktuell Trägerinnen dieser Unternehmen si ten, bei welchem vergleichbare Wettbeweı mehr drohen.

535. Den aktuellen Trägerinnen der Stras A. Kappeli’s Söhne AG, Bianchi Holding A C Bauunternehmung Centorame AG, Foseı Schweiz AG, KIBAG Bauleistungen AG, S Südbünden, Toldo Strassen- und Tiefbau , Walo Bertschinger AG Chur, Walo Bertsc AG,®? ZINDEL GRUPPE AG und METTLEF

_ Konkurrenten und Konkurrentinnen in senbauleistungen um Schutz, Stützof zufragen oder derartiges anzubieten;

_ sich in Zusammenhang mit der Erbrir ten und Konkurrentinnen vor Ablauf c den, vor rechtskräftiger Auftragserteilt Zu- und Aufteilung von Kunden und. ausgenommen ist der Austausch unal

° der Bildung und Durchführung v

° der Mitwirkung an der Auftragse

632 RPW 2015/2, 193 Rz 267, Tunnelreinigt Rz 1028 ff., Wettbewerbsabreden im Strassen- | Rz 253, Hoch- und Tiefbauleistungen Munsterta

633 Der Walo Bertschinger AG sind entgege Massnahmen aufzuerlegen. Gemäss ständiger F unternehmenstragenden Gesellschaften Massn: nung der Untersuchung erklärt wurde. Vorliegen ger AG Verfahrenspartei geworden ist (vgl. Stell Rz 96), da das Verfahren jedenfalls gegenüber « ger Holding AG und der Walo Bertschinger Cent

die WEKO über die zu treffenden Massnahmen, ränkung vorliegt. Massnahmen in diesem Sinne ns- und Unterlassungspflichten durch die WEKO (vgl. Rz 540 ff.).

Unterlassungspflichten

eschränkung vor, so kann die WEKO Massnahm sie den betroffenen Parteien die sanktionsbebot) oder Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche n Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen, Intensität des konkreten Wettbewerbsverstosses

ass sich die Strassenbauunternehmen gemäss 1ass Rz 386 an unzulässigen Wettbewerbsabre- 80-528). Diejenigen Verfahrensparteien, welche nd, sind mithin zu einem Verhalten zu verpflichbsbeschränkungen verhindert werden und nicht

senbauunternehmen gemäss Rz 385 (dies sind: G, Cellere Bau AG, Aktiengesellschaft Cellere, "AG, Hew AG Bauunternehmung Chur, Implenia chlub AG, Schlub AG Nordbünden, Schlub AG \G, Toldo Strassen- und Tiefbau AG Landquart, :hinger Holding AG, Walo Bertschinger Central x PRADER AG) ist zu untersagen:

n Zusammenhang mit der Erbringung von Strasferten oder den Verzicht einer Offerteingabe angung von Strassenbauleistungen mit Konkurrenler Offerteingabefrist — oder, sofern nicht vorhaning — über Offertpreise, Preiselemente sowie die Kundinnen und Gebieten auszutauschen. Davon ydingbarer Informationen im Zusammenhang mit:

on Arbeitsgemeinschaften (ARGE); sowie

rfullung als Subunternehmer.

ing; zum Ganzen sodann auch RPW 2013/4, 524 ınd Tiefbau im Kanton Zürich; RPW 2017/3, 421 .

n dem Antrag des Sekretariats (vgl. Rz 71) keine Praxis der Wettbewerbsbehörden können nur solchen ıhmen auferlegt werden, denen gegenüber die Eröffd kann offengelassen werden, ob die Walo Bertschinungnahme der Walo-Gesellschaften zum Antrag;

ler Walo Bertschinger AG Chur, der Walo Bertschinral AG formell eröffnet worden ist (vgl. Rz 41, 53).

536. Den aktuellen Trägerinnen der Hochk AG Bauunternehmung Chur, Implenia Schw METTLER PRADER AG) ist zu untersagen:

_ Konkurrenten und Konkurrentinnen in bauleistungen um Informationen Uber kurrentinnen an noch nicht vergebene ten und Konkurrentinnen Auskünfte vergebenen Hochbauprojekten anzut der Austausch unabdingbarer Informa

° der Bildung und Durchführung v ° der Mitwirkung an der Auftragse

537. Diese Anordnungen umschreiben die künftig kartellrechtskonform zu verhalten, h stehen sie in unmittelbaren Zusammenhaı Verhaltensweisen und verhindern, dass es Sie sind verhältnismässig, zumal sie zur Er stellten Wettbewerbsbeschränkungen zu ve bar sind.

538. Gegen die vorliegenden Massnahmer Bianchi Holding AG sowie die Implenia. Sie Unterlassungspflichten sachlich, zeitlich ur zeugt nicht. Diese Anordnungen entsprec Submissionsfälle.°° Als zukunftsgerichtete men anordnen, durch welche das in der Ve wird. Dabei kann auch unilaterales Verhalt bewerbswidrige Praxis gerichtet ist. Eine vorgesehenen Verhaltens- und Unterlassur men sind nicht ersichtlich. Zu betonen ist z unterlassende Verhalten bis in das letzte | wenn für den Verfügungsadressaten in der ersichtlich ist, welches Verhalten künftig zu

539. Verstösse bzw. Widerhandlungen ge: von Art. 50 bzw. 54 KG mit einer Verwal Sanktionierbarkeit ergibt sich ohne Weitere sprechende - lediglich deklaratorische und tiv verzichtet werden kann.®6

634 Act. V.190; V.238, Rz 167 ff. (22-0457).

635 Vgl. Vgl. RPW 2013/4, 524, Wettbewerb RPW 2015/2, 193, Tunnelreinigung. RPW 2017/ fügung der WEKO vom 26.3.2018 i.S. Hoch- un WEKO vom 8.7.2016 i.S. Bauleistungen See-Ge 19.8.2019.

636 Vgl. Entscheid der REKO/WEF vom 9.6. Urteil des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, |

jauunternehmen gemäss Rz 386 (dies sind: Hew jeiz AG, Lazzarini AG, ZINDEL GRUPPE AG und

n Zusammenhang mit der Erbringung von Hochdie Interessenslage der Konkurrenten und Kon- 2n Hochbauprojekten anzufragen und Konkurrenüber die eigene Interessenslage an noch nicht jieten oder zu geben. Davon ausgenommen ist tionen im Zusammenhang mit:

on Arbeitsgemeinschaften (ARGE); sowie rfüllung als Subunternehmer.

Verpflichtungen der Verfahrensparteien, um sich inreichend bestimmt, vollständig und klar. Zudem 1g zu den von ihnen begangenen unzulässigen ‚ erneut zu derartigen Verhaltensweisen kommt. reichung des Ziels, die Wiederholung der festgerhindern, geeignet sowie erforderlich und zumut-

1 wenden sich die A. Kappeli’s Söhne AG und die bringen vor, dass die genannten Verhaltens- und id räumlich überschiessend seien.‘ Dies überhen der jüngsten Praxis der WEKO betreffend Massnahmen kann die WEKO solche Massnahrfügung festgestellte Verhalten künftig verhindert an beschrieben werden, sofern es auf eine wett- Verhinderung bzw. Erschwerung wird durch die 1gspflichten erreicht. Gleich geeignete Massnahudem, dass es nicht erforderlich ist, dass das zu Detail beschrieben wird. Es reicht vielmehr aus, Zusammenschau mit der Verfügungsbegründung unterlassen ist. Dies ist vorliegend der Fall.

jen diese Anordnungen können nach Massgabe tungs- bzw. Strafsanktion belegt werden. Diese s aus dem Gesetz selber, weshalb auf eine entnicht konstitutive — Sanktionsdrohung im Disposisabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; 3, 421, Hoch- und Tiefbauleistungen Münstertal; Ver- 1 Tiefbauleistungen Engadin I, und Verfügung der ister, beide publiziert im Internet unter Jell/letzte-entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am

2005, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; 653 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.

C.8.2 Sanktionierung

C.8.2.1 Allgemeines

540. Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in onen — und dabei insbesondere die mit der bei den besonders schadlichen kartellrecht der Wettbewerbsvorschriften sicherstellen | verstösse verhindern.®’ Direktsanktionen | welche die Unzulassigkeit der fraglichen W den. ®8

541. Aufgrund der Sanktionierbarkeit hand rativverfahren mit strafrechtsähnlichem Ch entsprechenden Garantien von Art. 6 und grundsätzlich im gesamten Verfahren anw Prüfung der einzelnen Garantien zu befinde

C.8.2.2 Voraussetzungen

C.8.2.2.1 Tatbestand von Art. 49a Abs. ’

542. Die Belastung der Verfahrensparteie Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt hi einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. unzulässig verhält, mit einer Sanktion belas voraussetzungen:

- Es muss eine unzulassige Verhaltens (siehe dazu Rz 543);

- Die unzulassige Verhaltensweisen mi setzes begangen worden sein, welche

Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von

543. Die Zusammenarbeit der zwölf Unter Gemeinden in Nord- und Südbünden ver teilsquoten und der gemeinsamen Festleg Anwendung der «Mittelwertmethode» stell und Geschäftspartnerabrede dar und verst Art. 5 Abs. 1 KG (vgl. Rz 394-479). Nicht ı ist, ob die unzulässigen Abreden zu einer E einer erheblichen Beeinträchtigung des We zulässige Verhaltensweise im Sinne von Art

637 Botschaft vom 7.11.2001 über die Ande 2033 ff. und 2041; STEFAN BILGER, Das Verwaltu schränkungen, 2002, 92.

638 BBI 2002 2022, 2034.

teil des BVGer, RPW 2013/4, 798 ff. E. 14, Gab:

640 Siehe nur BGE 143 Il 297, E. 9, Gaba.

Art. 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssankti- "Revision 2003 eingeführten direkten Sanktionen lichen Verstössen — die wirksame Durchsetzung und mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbskönnen nur zusammen mit einer Endverfügung, ettbewerbsbeschränkung feststellt, verhängt weralt es sich beim Kartellverfahren um ein Administarakter, nicht jedoch um reines Strafrecht. Die 7 EMRK und Art. 30 bzw. 32 BV sind demnach

andbar; Uber deren Tragweite ist jeweils bei der n.639

1 KG

n mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie den aben. Danach wird ein Unternehmen, welches an 3 bzw. 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG stet. Daraus ergeben sich folgende Strafbarkeitsweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG vorliegen issen von Unternehmen im Sinne des Kartellgenoch bestehen (siehe dazu Rz 544 ff.). Art. 49a Abs. 1 KG

nehmen zur Zuteilung von vom Kanton und den yebenen Strassenbauprojekten anhand von Anung der Angebotssummen unter grundsatzlicher t eine wettbewerbsbeseitigende (Dauer-) Preisösst gegen Art. 5 Abs. 3 Bst.a und c KG i.V.m. nassgebend fur die Frage der Sanktionierbarkeit 3eseitigung des wirksamen Wettbewerbs oder zu ttbewerbs geführt haben.°* Damit liegt eine unung des Kartellgesetzes, BBI 2002 2022, insb. 2023, ingsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbe-

13/1, 118 E. 2.2.2), Publigroupe SA et al /WEKO; Ur- /WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 835 ff.

Unternehmen

544. Die unzulassigen Wettbewerbsbeschr nimmt, müssen von einem «Unternehmen» griff wird auf Art. 2 Abs. 1 und 1P'% KG abges

545. Die sanktionierte unzulässige Wettbe gemäss Rz 385 begangen. Diese sind als | KG zu qualifizieren, da diese im fraglichen z betrachtet als Anbieter von Strassenba Rz 384 f.).

546. Voraussetzung für die Sanktionierunc ternehmen, welche gegen das Kartellrecht \ die Strassenbauunternehmen Cellere (früh Foser & Hitz bzw. Foser, Hew, Implenia (vo bzw. Zschokke), Käppeli, KIBAG (in Grau Schlub (früher teilweise unter den Namen | unter dem Namen Frey tätig), Walo und Zin der bzw. METTLER PRADER) noch bestel unternehmen Casty machen sowohl die Hü ne AG und die Bianchi Holding AG ge aufgelöst worden, weshalb eine Sanktior Rz 61 ff. sowie Rz 82, 89). Die WEKO gef AG (und damit auch die Bianchi Holding A senbauunternehmen Casty — wirtschaftlich Rz 559 ff., 566). Damit ist davon auszugeh das Kartellrecht verstossen haben, aktuell r den. Die Unternehmenstragerinnen der zw den (siehe dazu insbesondere Rz 559 ff.).

C.8.2.2.2 Vorwerfbarkeit

547. Das Verschulden im Sinne von Vorwe jektive Tatbestandsmerkmal von Art. 49a /

641 Siehe dazu insbesondere RPW 2018/3, Verzinkung; RPW 2017/3, 421 Rz 260, Hoch- ur WEKO vom 26.3.2018 i.S. Hoch- und Tiefbaulei WEKO vom 8.7.2016 i.S. Bauleistungen See-Ge 19.8.2019.

642 Ständige Praxis; siehe zuletzt RPW 201

643 Vgl. RPW 2018/1, 78 Rz 185, Verzinkun tungen Münstertal; Verfügung der WEKO vom 2 Rz 733 ff., publiziert im Internet unter <https://m entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am 19.8.20

644 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6. Erwägung in BGE 139 | 72), Publigroupe SA et: hinsichtlich Vorwerfbarkeit: RPW 2006/1, 169 ff. BVGer, RPW 2007/4, 672 E. 4.2.6, Flughafen Zı Fn 546, SIX/DCC; RPW 2007/2, 232 ff. Rz 306 f schweizerischer Werbegesellschaften VSW übe des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publig RPW 2013/4, 803 E. 14.3.5, Gaba/WEKO; Urteil

änkungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug begangen werden.™' Für den Unternehmensbestellt. 6*2

werbsabrede wurde von den zwölf Unternehmen Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 1P' Zeitraum 2004 bis und mit Mai 2010 wirtschaftlich uleistungen am Markt aufgetreten sind (vgl.

y ist gemäss WEKO-Praxis, dass diejenigen Un- ‚erstossen haben, aktuell noch bestehen.°*? Dass er unter dem Namen Palatini tätig), Centorame, r dem Zusammenschluss im Jahr 2005 Batigroup bünden damals unter dem Namen Vago tätig), Schlub Nord und Schlub Süd tätig), Toldo (früher del (unter den Namen Mettler [bis 2005] und Pralen, ist unstrittig. In Bezug auf das Strassenbauppi AG Wallisellen als auch die A. Kappeli’s Söhtend, das Strassenbauunternehmen Casty sei ierung ausgeschlossen sei (vgl. Nachweise in it indes davon aus, dass die A. Kappeli’s Söhne G) das zuvor von Casty Bau AG geführte Strasbetrachtet — übernommen hat (siehe dazu unten en, dass alle zwölf Unternehmen, welche gegen och bestehen bzw. zumindest übernommen wur- If Unternehmen können mithin sanktioniert werrfbarkeit stellt gemäss Rechtsprechung das sub- \bs. 1 KG dar.°** Massgebend für das Vorliegen

508 Rz 581, Supermédia; RPW 2018/1, 78 Rz 185, id Tiefbauleistungen Münstertal; Verfügung der stungen Engadin I, Rz 733 ff. und Verfügung der ister, Rz 1337 ff., beide publiziert im Internet unter Jell/letzte-entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am

8/3, 508 Rz 581, Supermedia.

g; RPW 2017/3, 421 Rz 260, Hoch- und Tiefbauleis- 6.3.2018 i.S. Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I, vw.weko.admin.ch/weko/de/home/aktuell/letzte-

19.

2012, E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte al. /WEKO. Vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung Rz 197 ff., Flughafen Ztirich AG (Unique); Urteil des irich AG (Unique)/WEKO; RPW 2011/1, 189 Rz 557, f., insb. Rz 308 und 314, Richtlinien des Verbandes

r die Kommissionierung von Berufsvermittlern; Urteil roupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; Urteil des BVGer, von Verschulden im Sinne von Vorwerfbark ver Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisation: allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.

548. Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewi faltsmangel bzw. ein Organisationsverschu Vorwerfbarkeit vorliegen; so möglicherweis: ganstellung begangene Kartellrechtsverstos und auch mit einer zweckmässigen Ausges den können und das Unternehmen alle zun rechtsverstoss zu verhindern.‘ Ein objekt schulden liegt nach bundesgerichtlicher Re Unternehmen ein Verhalten an den Tag lex der sein müsste, dass das Verhalten möglic

549. Die natürlichen Personen, welche vo kartellrechtswidrigen Wettbewerbsabreden Rz 267-276, 399-403) und bezweckten ein re Rz 278-281, 409). Sodann ist festzuhalte die jeweiligen Unternehmen entweder zeicl dem mittleren oder oberen Kader bzw. c )Vorsatz bezüglich der von ihnen vorgenom betroffenen Unternehmen zuzurechnen.

550. Anderweitige Gründe, welche dagege fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltens ersichtlich und werden von den Parteien au resp. dessen grundlegende Normen für Un vorausgesetzt werden.‘ Die Unternehmer zustellen, dass die Vorgaben des Kartellg vorliegend angemessene und wirksame org getroffenen Wettbewerbsabreden getroffen ternehmen während der Zeit des KG-Vers den,°*® waren sie während der Zeit des KC lenfalls erst im Mai 2010 zur Aufgabe de Sanktionsbemessung berücksichtigt (siehe |

C.8.2.2.3 Sanktionierbarkeit in zeitliche

551. Die Sanktionierung ist gemäss Art. 4 Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung d ausgeübt worden ist. Fur die Prüfung dies: Dauer des Kartells miteinzubeziehen.

552. Die vorliegende Wettbewerbsabrede Die vorliegende Untersuchung wurde im (

646 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 36° Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E gung in BGE 139 | 72), Publigroupe SA et al./Wi

647 Siehe statt anderer etwa RPW 2011/1, 1 rency Conversion (DCC); vgl. auch Art. 8 Abs. 1 lungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (

648 Aktenkundig sind compliance Massnahn

eit ist gemäss dieser Rechtsprechung ein objektisverschulden, an dessen Vorliegen jedoch keine

esen, so ist im Regelfall auch ein objektiver Sorg- Iden gegeben. Nur in seltenen Fällen wird keine 2 wenn der durch einen Mitarbeitenden ohne Ors innerhalb des Unternehmens nicht bekannt war taltung der Organisation nicht hätte bekannt wernutbaren Massnahmen getroffen hat, den Kartelliver Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisationsver- :chtsprechung insbesondere dann vor, wenn ein jt oder weiterführt, obwohl es sich bewusst ist oherweise kartellrechtswidrig sein könnte.°*®

rliegend für die Unternehmen handelten und die trafen, taten dies wissentlich (vgl. insbesondere e Wettbewerbsbeschränkung (siehe insbesonde- :n, dass die handelnden natürlichen Personen für ınungsberechtigt waren oder jeweils mindestens ler Geschäftsleitung angehörten. Ihr (Eventualimenen Handlungen ist daher ohne Weiteres den

nN sprechen würden, dass den Unternehmen die weisen vorgeworfen werden können, sind nicht ch nicht vorgebracht. So dürfen das Kartellgesetz ternehmen (als dessen Adressaten) als bekannt 1 müssen alles Zumutbare vorkehren, um sicheresetzes eingehalten werden. Dass die Parteien anisatorische Massnahmen zur Verhinderung der hatten, ist nicht ersichtlich. Selbst soweit bei Untosses Compliance-Massnahmen getroffen wur- 3-Verstosses nicht wirksam. Denn sie führten als Verhaltens. Diese Umstände werden bei der unten Rz 591).

r Hinsicht

9a Abs. 3 Bst. b KG ausgeschlossen, wenn die er Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ar fünfjährigen Frist ist im Einzelfall die gesamte

hatte bis Mai 2010 Bestand (siehe Rz 413-417). )ktober 2012 eröffnet. Zwischen Ende des KG-

ICC.

} E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; . 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwa-

90 Rz 558 m.w.H. S/X/Terminals mit Dynamic Curdes Bundesgesetzes vom 18.6.2004 über die Samm- Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512).

1en der Implenia und der Walo.

Verstosses und der Eröffnung der diesbez fünf Jahre. Damit erfolgte die Untersucht Abs. 3 Bst. b KG.

553. Die Centorame, die Foser, die Hüpp machten in ihren Stellungnahmen zum Antr werden, da die vorliegende Untersuchung i sei. Sie beantragen daher, ihnen keine San deshalb zu prüfen, ob der Auferlegung eine! teien entgegensteht, dass der Untersuchur duell erst im November 2015, d. h. mehr a kannt gemacht worden ist (vgl. Rz 53).6*

554. Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG ist tatbez gen.°°° Für die Sanktionierbarkeit ist folglich kanntmachung notwendig, sondern einzig, sanktionierende Tat rechtzeitig eröffnet wo entfällt, wenn die Wettbewerbsbeschränkun Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist»; F Sinne eines effektiven Schutzes des Wettk («die Wettbewerbsbeschränkung») im Zeit Jahre zurückliegt. Vorliegend wurde die Unt

555. Kommt hinzu, dass Art. 49a Abs. 3 B wirkungsvorschrift darstellt,°°' welche eine tersuchung rechtzeitig eröffnet worden ist.°° darauf schützen, dass keine Sanktionierun halb der Fünf-Jahresfrist in Bezug auf eine trauen kann indes jedenfalls dann nicht m eine Untersuchung hinsichtlich eines bestin nehmen davon über die Publikation im SH/ weiss, dass es an dem den Untersuchungs Damit ist vorliegend von Bedeutung, dass der von Untersuchungsausdehnung betroff ten des gleichen Konzerns eröffnet war (so anchi Holding AG,°°* der Mettler AG,®° der

649 Es handelt sich um die Aktiengesellscha Centorame AG, Foser (& Hitz) AG, Hüppi AG, M Südbünden, Toldo Strassen- und Tiefbau AG La Walo Bertschinger Holding AG.

650 Verfügung der WEKO vom 8.7.2016 i.S. ternet unter <https://www.weko.admin.ch/weko/c rufen am 19.8.2019.

651 Vgl. CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, (Hrsg.), 2010, Art. 49a N 241; JURG BORER, Sch Art. 49a N 31.

652 Urteil des BVGer B-771/2012 vom 25.6. Tiefbau im Kanton Aargau/Cellere gegen WEKC

653 Gegen die ebenfalls zur Cellere-Gruppe chung bereits am 30.10.2012 eröffnet worden.

654 Gegen die Tochtergesellschaft der Bianı Untersuchung bereits am 22.4.2013 eröffnet wo

655 Gegen die Muttergesellschaft der Mettle chung bereits am 22.4.2013 eröffnet worden.

Uglichen Untersuchung liegen damit weniger als ingseroffnung rechtzeitig im Sinne von Art. 49a

i AG Wallisellen und die Schlub-Gesellschaften ag geltend, ihnen könne keine Sanktion auferlegt hnen gegenüber nicht rechtzeitig eröffnet worden ktion aufzuerlegen (vgl. Rz 84, 87, 89, 94). Es ist r Sanktion gegenüber bestimmten Verfahrenspargsgegenstand einigen Verfahrensparteien indivi- Is fünf Jahre nach Ende des KG-Verstosses, beogen und nicht unternehmensbezogen auszule- | nicht die formelle und individuelle Verfahrensbedass die Untersuchung betreffend die letztlich zu rden ist. Dafür spricht der Wortlaut von Art. 49a t. b KG ist tatbezogen formuliert («Die Belastung g bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf lervorheb. durch die WEKO). Abzustellen ist im ewerbs mithin darauf, dass das Ende der «Tat» Junkt des Untersuchungsbeginns nicht über fünf ersuchung rechtzeitig eröffnet (vgl. Rz 552).

st. b KG seinem Sinn und Zweck nach eine Ver- Sanktionierung ermöglichen soll, sofern die Un- ? Als Verwirkungsvorschrift soll sie das Vertrauen g erfolgt, wenn die Wettbewerbsbehörden inner- Wettbewerbsbeschränkung untätig bleiben. Verehr bestehen, sobald die Wettbewerbsbehörden ımten KG-Verstosses eröffnet haben, das Unter- AB erfahren konnte und das Unternehmen selbst gegenstand bildenden KG-Verstoss beteiligt war. die Untersuchung im November 2015 bei Teilen enen Gesellschaften bereits gegen Gesellschafim Falle der Aktiengesellschaft Cellere,°®? der Bi- PRADER AG,° der Schlub AG und der Schlub

ft Cellere, Bianchi Holding AG, C Bauunternehmung ettler AG, PRADER AG, Schlub AG und Schlub AG ndquart sowie Walo Bertschinger Central AG und

Bauleistungen See-Gaster, Rz 1428, publiziert im Inle/homej/aktuell/letzte-entscheide.html>, zuletzt aufgein: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert weizerisches Kartellgesetz (KG), 3. Aufl. 2013,

2018, E. 9.2.4, Wettbewerbsabreden im Strassen- und ).

gehörende Palatini AG Untervaz war die Untersuchi Holding AG, die A. Käppeli’s Söhne AG, war die

‘den. r AG, die ZINDEL GRUPPE AG, war die Untersu-

AG Südbünden,®° der Toldo Strassen- un: schinger Central AG und der Walo Bertsch stand im November 2015 bei diesen Gesell mehr darauf, dass die Wettbewerbsbehörde untersuchen würden. Das Vertrauen besta Centorame AG, der Foser (& Hitz) AG sowi nicht mehr, da diese Gesellschaften von ihr wussten und mit Blick auf die Medienm SHAB-Mitteilungen davon auszugehen ist, chungen der Wettbewerbsbehörden betre Strassenbau Kenntnis hatten.

556. Folglich steht der Auferlegung einer ! denen die Untersuchung individuell erst im Ende des KG-Verstosses bekannt gemacht Die Anträge der Centorame, der Foser Gesellschaften, sie mit Blick auf Art. 49a A lich abzuweisen.

557. Die A. Kappeli’s Söhne AG und die E Diese betrage vorliegend zehn Jahre und überzeugt nicht. Unabhängig davon, inwiefe tellrechtlichen Untersuchungen gilt, wäre fen. Denn die zu sanktionierende Gesar Rz 413-417). Damit würde - sofern die Erö ohnehin den Ablauf der zehnjährigen Verjäl fang Juni 2020 eintreten. Dass die Verjähr 2004 bis und mit Mai 2010) nicht eintritt, s mehr als zehn Jahre her ist, ist rechtmässig ges Ziel gekennzeichnetes kontinuierliches selbstständige Zuwiderhandlungen zu sehe erverstosses ist selbst im Strafrecht üblich, kann, wenn tatbestandliche Handlungseinh und hinsichtlich des Zeitpunkts des Aufhöre

656 Gegen die Muttergesellschaft der PRAD chung bereits am 22.4.2013 eröffnet worden.

657 Gegen die ebenfalls zur Schlub-Gruppe chung bereits am 22.4.2013 eröffnet worden.

658 Gegen die ebenfalls zur Toldo-Gruppe g Untersuchung bereits am 22.4.2013 eröffnet wo

659 Gegen die ebenfalls zur Walo-Gruppe gı suchung bereits am 22.4.2013 eröffnet worden.

660 Das gilt auch für die Hüppi AG, welche s Wettbewerb in der Strassenbaubranche in Graul AG mit den übrigen Strassenbauunternehmen b

661 Act. V.238, Rz 91 ff. (22-0457).

662 Siehe dazu etwa Verfügung der WEKO ' Rz 1431, publiziert im Internet unter <https://ww entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am 19.8.20

663 So Urteil des BVGer B-831/2011 vom 16 664 RPW 2015/2, 225 Rz 193, Tunnelreinigt

665 Vgl. Art. 98 Bst. b und c StGB; siehe daz (Hrsg.), Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 98 StGB |

1 Tiefbau AG Landquart®® sowie der Walo Bertinger Holding AG®°°; vgl. Rz 32, 41). Folglich beschaften schon aus diesem Grund kein Vertrauen in die vorliegende Gesamtabrede nicht rechtzeitig nd bei ihnen sowie bei der C Bauunternehmung e der Hüppi AG Wallisellen zudem auch deshalb er Involvierung in den Untersuchungsgegenstand itteilungen der Wettbewerbsbehörden sowie die dass die drei Gesellschaften von den Untersuoffend mutmassliche Wettbewerbsverstösse im

Sanktion gegenüber solchen Verfahrensparteien, November 2015, d. h. mehr als fünf Jahre nach wurde, nicht Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG entgegen. . der Hüppi AG Wallisellen und der Schlubbs. 3 Bst. b KG nicht zu sanktionieren, sind folg-

3ianchi Holding AG berufen sich auf Verjährung. verhindere in casu eine Sanktionierung.®' Dies rn eine zehnjährige Verjährungsvorschrift in kareine solche vorliegend jedenfalls nicht abgelautabrede bestand bis und mit Mai 2010 (siehe ffnung einer kartellrechtlichen Untersuchung nicht 1rungsfrist hemmt — die Verjährung erst ab Anung für die gesamte (Dauer-)Tat (Gesamtabrede ofern das Ende der Zusammenarbeit noch nicht . Denn es wäre «gekünstelt», ein durch ein einzi- Verhalten quasi zu zerlegen und darin mehrere n.°% Eine solche Gesamtbetrachtung eines Daunach dem die gesamte Dauertat bestraft werden eit vorliegt oder ein Dauerdelikt begangen wurde ns noch keine Verjährung eingetreten ist.%

ER AG, die ZINDEL GRUPPE AG, war die Untersugehörende Schlub AG Nordbünden war die Untersuehörende Toldo Strassen- und Tiefbau AG war die ‘den.

2hdrende Walo Bertschinger AG Chur war die Unterchon im Jahr 2000 Kenntnis davon hatte, dass der punden wegen der Zusammenarbeit der Casty Bau eschränkt war; vgl. Act. I11.J.089.

vom 8.7.2016 i.S. Bauleistungen See-Gaster, w.weko.admin.ch/weko/de/home/aktuell/letzte- 19.

3.12.2018, E. 1714, E. 1719, SIX/DCC.

Ing.

zu MATTHIAS ZURBRUGG, in: Niggli/Wiprachtiger RZ 19 ff., 25 f.

C.8.2.2.4 Zwischenfazit

558. Nach dem Gesagten sind in Bezug a raussetzungen für eine Sanktionierung nat gemäss Rz 385 sind mithin für ihre Betei über die Zuteilung von vom Kanton und de nen Strassenbauprojekten anhand von Antı Angebotssummen unter grundsätzlicher An ren.

C.8.2.3 Zurechenbarkeit des Wettbewert

559. Im Folgenden ist zu beurteilen, inwie Verfahrensparteien zugerechnet werden kÄ trägerschaft, das heisst, welche juristische schaften (z.B. Kollektivgesellschaft) Träge sind. Soweit die Verfahrensparteien sowoh der fehlbaren Unternehmen waren bzw. sin se keine spezifischen Fragen auf. Dies ist | ternehmenstragenden Gesellschaften sind i

e Centorame (C Bauunternehn . Foser & Hitz (Foser AG),

e Hew (Hew AG Bauunternehn e Kappeli (A. Kappeli’s Söhne ‚ . KIBAG (KIBAG Bauleistunge:

e Toldo/Frey (Toldo Strassen- AG Landquart),

. Walo (Walo Bertschinger A Bertschinger Central AG).

Die genannten Verfahrensparteien sind ful dem von ihnen getragenen Strassenbauunt

560. Besonders zu prüfen ist die Zurechen Unternehmensträgerschaft während oder n: Zuge von Zusammenschlussen und Umstrt den Konstellationen gesondert einzugehen:

_ Zwischen 2004 bis und mit Ende 201 zur Hälfte der [...] einerseits und Ge schen Ende 2010 und März 2011 ge welche im Jahr 2015 in die Hüppi A vom März 2011 kaufte die A. Käppeli’

666 Der Walo Bertschinger AG ist entgegen tion aufzuerlegen. Gemäss ständiger Praxis der nehmenstragenden Gesellschaften Massnahme der Untersuchung erklärt wurde. Vorliegend kan Verfahrenspartei geworden ist (vgl. Stellungnahı das Verfahren jedenfalls gegenüber der Walo B AG und der Walo Bertschinger Central AG form:

uf die jeweiligen Abredeteilnehmer sämtliche Voch Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt. Die Unternehmen igung an der unzulässigen Wettbewerbsabrede n Gemeinden in Nord- und Südbünden vergebe- 2ilsquoten und der gemeinsamen Festlegung der wendung der «Mittelwertmethode» zu sanktionie-

)sverstosses

fern die begangenen Wettbewerbsverstösse den nnen. Massgebend ist dabei die Unternehmensn oder natürliche Personen oder Rechtsgemeinrinnen der fehlbaren Unternehmen waren bzw. I zum Tatzeitpunkt als auch aktuell Trägerinnen d, wirft die Zurechnung der Wettbewerbsverstösdei den folgenden Unternehmen der Fall (die unn Klammern genannt):

ung Centorame AG),

ung Chur),

\G und Bianchi Holding AG),

n AG),

und Tiefbau AG und Toldo Strassen- und Tiefbau

G Chur, Walo Bertschinger Holding AG, Walo

“ denjenigen Verstoss zu sanktionieren, der von arnehmen begangen worden ist.

barkeit hingegen in Konstellationen, in denen die ach der Tatbegehung geändert hat, namentlich im kturierungen. Damit ist vorliegend auf die folgen-

O gehörte das Aktienkapital der Casty Bau AG je ssellschaften der Hüppi-Gruppe anderseits. Zwihörte die Casty Bau AG der Hüppi Holding AG, G Wallisellen fusionierte, allein. Mit Kaufvertrag s Söhne AG Inventar der Casty Bau AG (gemäss

dem Antrag des Sekretariats (vgl. Rz 71) keine Sank- Wettbewerbsbehörden können nur solchen untern auferlegt werden, denen gegenüber die Eröffnung

n offengelassen werden, ob die Walo Bertschinger AG ne der Walo-Gesellschaften zum Antrag; Rz 96), da srtschinger AG Chur, der Walo Bertschinger Holding II eröffnet worden ist (vgl. Rz 41, 53).

einer dem Kaufvertrag angehängten L in noch laufende Verträge der Casty träge, Verträge betr. nicht abgeschlos Kaufvertrag enthielt zudem ein Konku ten der Hüppi-Gruppe noch die Casty gen im Kanton Graubünden beteiliger keiten mehr ausüben durften. Die Zusammenhang dazu, das Wort «Cas tuarischen Zweck dahingehend zu är kommt. Der Kaufvertrag wurde ab 1. lich kommuniziert. In der Folge erfolgt AG und die Änderung der Zweckbes verbot wurde eingehalten. Im Jahr 20 tet; die Löschung erfolgte im Jahr 201

_ Die Palatini AG Untervaz mit Sitz in L mit 2010 unternehmenstragende Ge re/Palatini war, gehörte schon zu die Jahr 2016 übernahm die Cellere Bau AG Untervaz, welche daraufhin gelös« ist die Aktiengesellschaft Cellere mit ¢

_ Im Jahr 2004 betrieb die Batigroup in (Strassen-)Bauunternehmen Implenia mit der Zschokke Holding AG hervor. Didumos AG als neue Holdinggesells AG umbenannt wurde.°” Im Rahme 1996 gegründete Zschokke-Gesellscl miert und zur Tochtergesellschaft de sich die Implenia Bau AG in Implenia |

- Zwischen 2004 bis und mit Mai 2010 ' senbau AG unternehmenstragende Schlub. Erstere wurde 2011 zu eine: Muttergesellschaft der Ende 2011 ı Schlub AG Südbünden ist. Die Schlut Schlub AG, die Schlub AG Südbünde Strassenbau AG. Die beiden 2011 nı dem die operativen Strassenbaugese Rz 22 f.).

- Soweit ersichtlich, war die Mettler A schaft des Strassenbauunternehmer durch die ZINDEL GRUPPE AG im Jé schaften sowie die PRADER AG, we gehorte, unternehmenstragende Gese Im Jahr 2016 fusionierte die Me PRADERAG in METTLER PRADE Rz 27 f.).

561. Gemäss WEKO-Praxis sind die aktus ren, wenn die damaligen Rechtsträgerinner

iste), übernahm von ihr sämtliches Personal, trat Bau AG mit Dritten (Arbeitsverträge, Leasingversener Bauten) ein und verpflichtete sich, [...]. Der rrenzverbot, wonach sich weder die Gesellschaf- Bau AG während zwei Jahren an Ausschreibun- 1 und in diesem Gebiet grundsätzlich keine Tätig- Casty Bau AG verpflichtete sich in diesem ty» aus ihrem Namen zu streichen und ihren staidern, dass darin «Strassenbau» nicht mehr vor- April 2011 vollzogen und die Übernahme öffent- e die Umbenennung der Casty Bau AG in Casba timmung gemäss Kaufvertrag. Das Konkurrenz- 13 wurde die Liquidation der Casba AG eingelei- 5 (siehe zu alledem Rz 5, 16).

Intervaz (Kt. GR), welche zwischen 2004 bis und sellschaft der Strassenbauunternehmung Celleser Zeit Gesellschaften der Cellere-Gruppe. Im AG sämtliche Aktiven und Passiven der Palatini cht wurde; Muttergesellschaft der Cellere Bau AG itz in St. Gallen (siehe zu alledem RZ 6 ff.).

Graubünden ein Strassenbauunternehmen. Das ging aus dem Zusammenschluss der Batigroup Die beiden Unternehmem gründeten 2005 die ZB schaft, wobei diese kurze Zeit später in Implenia n des Zusammenschlusses wurde eine im Jahr laft mit Sitz in Genf zur Implenia Bau AG umfirr Implenia AG gemacht. Im Jahr 2013 benannte Schweiz AG um (siehe zu alledem Rz 18).

waren die Schlub AG und Schlub Tief- und Stras- Gesellschaften des Strassenbauunternehmens * Holding-Gesellschaft gemacht, welche seitdem Yeu gegründeten Schlub AG Nordbünden und ) AG Nordbünden erhielt den Betriebsteil von der n erhielt den Betriebsteil von der Schlub Tief- und u gegründeten Schlub-Gesellschaften sind seit- Ilschaften der Schlub-Gruppe (siehe zu alledem

G im Jahr 2004 unternehmenstragende Gesellis Mettler. Ab der Übernahme der Mettler AG ıhr 2005 (und bis 2016) waren die beiden Gesell- Iche schon vor 2004 der ZINDEL GRUPPE AG Iischaften des Strassenbauunternehmens Zindel. ttler AG in die PRADER AG, woraufhin die -R AG umbenannt wurde (siehe zu alledem

allen Rechtsträger jedenfalls dann zu sanktionie- 1 und Rechtsträger in aktuelle Träger und Trage- rinnen des Unternehmens fusioniert haben sondere für das Verhalten der von der B werden.®? Die METTLER PRADER AG ur AG, sind (auch) für das Verhalten der Mettle 2016 in die PRADER AG/METTLER PRADI

562. Wie die WEKO in der Vergangenheit verstoss nicht nur bei eigentlicher Rechtsr nehmenstragerin zuzurechnen, sondern at nehmen bloss wirtschaftlich betrachtet (Unternehmenskontinuität), etwa im Rahn mensinternen Umstrukturierungen (etwa Ne WEKO-Praxis ist damit zu prüfen, ob dasj recht verstossen hat, wirtschaftlich betrach nerseits diejenigen Gesellschaften sankti Verstosses unternehmenstragende Gesells schaften, welche später Trägerinnen und oder waren.°”? Gleiches wird im Übrigen a postuliert.°7*

563. Ob bei Umstrukturierungen eine wirt: nach den gesamten Umständen des Einz« Kriterien®”°:

- Übernahme von Personal (insbesond lichkeiten;

- identische Geschaftstatigkeit (sachlict

_ Übernahme von Know-how, Kundenre

668 Verfügung der WEKO vom 8.7.2016 i.S. Rz 1160 ff., publiziert im Internet unter <https://v entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am 19.8.20

669 Vgl. auch Verfügung der WEKO vom 8.7 bliziert im Internet unter <https://www.weko.adm zuletzt aufgerufen am 19.8.2019.

670 Vgl. RPW 2017/3, 421 Rz 261 ff., Hoch- WEKO vom 26.3.2018 i.S. Hoch- und Tiefbaulei WEKO vom 8.7.2016 i.S. Bauleistungen See-Ge Internet unter <https://www.weko.admin.ch/wekc gerufen am 19.8.2019.

671 Siehe dazu Verfügung der WEKO vom z Rz 746 ff.; publiziert im Internet unter <https://m entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am 19.8.20

672 Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12 zu Verfügung der WEKO vom 8.7.2016 i.S. Bau im Internet unter <https://www.weko.admin.ch/w aufgerufen am 19.8.2019.

673 Siehe Nachweise in Fn 670.

674 Vgl. CARLO ANTONIO BERTOSSA, Unterne 2003, 160; NIKLAUS SCHMID, Strafbarkeit des Un 201-224, Rz 4.2.5.

675 So auch Verfügung der WEKO vom 2.1( Rz 87, publiziert im Internet unter <https://www.\ entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am 19.8.20

„68 Damit kann die Implenia Schweiz AG insbeatigroup getragenen Unternehmung sanktioniert id ihre Muttergesellschaft, die ZINDEL GRUPPE sr AG zu sanktionieren, da die Mettler AG im Jahr -R AG fusionierte.

bereits festgehalten hat‘”®, ist ein Wettbewerbsiachfolge (z.B. infolge Fusion) der neuen Unterich in Fällen, in denen ein bestehendes Unterunter neuer Trägerschaft fortgeführt wird len eines «Asset Deals»®’’ oder bei unternehuordnung der Gesellschaftsstruktur)®”?. Nach der anige Unternehmen, welches gegen das Kartelltet noch besteht. Ist dies der Fall, so können eioniert werden, welche im Zeitraum des KGchaften waren, und andererseits auch die Gesell- Träger des fortbestehenden Unternehmens sind ich in der Literatur zum Unternehmensstrafrecht

schaftliche Kontinuität gegeben ist, beurteilt sich sIfalls. Massgebend sind insbesondere folgende

are von Schlüsselpersonen), Inventar und Räum-

|, örtlich);

:gistern und anderen immateriellen Werten;

Bauleistungen See-Gaster, Rz 1135 sowie ‚ww.weko.admin.ch/weko/de/homej/aktuell/letzte-

19.

.2016 i.S. Bauleistungen See-Gaster, Rz 1160 ff., pu-

und Tiefbauleistungen Münstertal, Verfügung der stungen Engadin I, Rz 746 ff. und Verfügung der ister, Rz 1143 ff. sowie Rz 1173 ff., beide publiziert im /de/home/aktuell/letzte-entscheide.html>, zuletzt auf-

6.3.2018 i.S. Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I, vw.weko.admin.ch/weko/de/home/aktuell/letzte- 19.

.2018, E. 61, E. 129, E. 1502 ff., SIX/DCC. Siehe daeistungen See-Gaster, Rz 1149 ff., 1173 ff., publiziert eko/de/home/aktuell/letzte-entscheide.html>, zuletzt

hmensstrafrecht — Strafprozess und Sanktionen, ternehmens: die prozessuale Seite, in: recht 2003,

).2017 i.S. Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin V, veko.admin.ch/weko/de/home/aktuell/letzte- 19.

_ Eintritt in Verträge; _ Aussenauftritt (z.B. gleiche oder ähnlic

564. Entgegen dem Vorbringen der Hüppi der Bianchi Holding AG sowie der Schlub-' diese WEKO-Praxis nicht gegen das Schu EU-Praxis vereinbar.” Eine Verletzung de sen, da das «schuldige» Unternehmen bei | auf dem Weg der Zurechnung seines Verhi entsprechend gebüsst. Dies deckt sich ı Swisscom ADSL. Darin erachtete es das. Konzernverhältnis eine Obergesellschaft a Gruppengesellschaft heranzuziehen. °°

565. Soweit das BVGer ausgeführt hat, ein verstossendes Unternehmen erst nach de könne nicht zur Zahlung einer Sanktion heı ten WEKO-Praxis nicht entgegen. Dies s WEKO-Entscheidung aus dem Jahr 2011 g und die entsprechenden Begründungen n Entscheidung (insofern) inhaltlich nicht. De: mit der apodiktischen Feststellung, eine obj teilten Konstellation ausgeschlossen sowie

der EU-Rechtsprechung. Mit Blick auf die ( ne Zurechnung indes möglich, was — wie

Praxis und dem EU-Recht vereinbar ist.°®' | Fall SIX/DCC. Danach sollen sich unterne ziehung entziehen können, wenn sie eine fe

566. In Bezug auf die Konstellation «Hüppi zu ziehen:

- Die Casty Bau AG wurde per 1. April ; se Integration erfolgte im Rahmer A. Käppeli’s Söhne AG von der Casty der vorhandenen Baumaschinen unc pflichtungen der Casty Bau AG, Leasi

676 Act. V.190, Rz 1 ff.; V.238, Rz 149 ff. (2:

677 Siehe dazu insbesondere Verfügung deı Rz 1138 ff., 1143 ff. m.w.N. und Verfügung der \ gen Engadin I, Rz 747 ff. m.w.N., beide publiziert 19.8.2019. Das EuG hat entschieden, dass die t das Kartellrecht verstossenden Unternehmens z 134/94 vom 11.3.1999, insbesondere N 130, NN

678 Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

679 Urteil des BVGer, B-7633/2009 vom 14.

680 Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25.6. und Tiefbau im Kanton Aargau/Erne gegen WEH

681 Siehe dazu insbesondere Verfügung deı Rz 1138 ff. und Verfügung der WEKO vom 26.3. Rz 750 ff., beide publiziert im Internet unter <htt| entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am 19.8.20

682 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 1

she Firma, Corporate Identity);

AG Wallisellen, der A. Käppel’s Söhne AG und Sesellschaften (Rz 61 ff., 82, 89, 94)°”° verstösst Idprinzip und ist mit der wettbewerbsrechtlichen 2s Schuldprinzips ist insbesondere ausgeschlos- Unternehmenskontinuität fortbesteht.°’® Es wird — altens an die neue Unternehmensträgerin — demnit dem Urteil des BVGer im Fall Preispolitik Gericht als mit dem Schuldprinzip vereinbar, im Is Verfügungsadressatin neben der handelnden

e Gesellschaft, welche ein gegen das Kartellrecht m Ende des Kartellrechtsverstoss übernehme, ‚angezogen werden, ®®° steht dies der geschilderchon deshalb, da dieses Urteil betreffend eine etroffen wurde, bei der die jüngste WEKO-Praxis och gar nicht existierten. Zudem überzeugt die ın das BVGer begründet seine Sichtweise einzig ektive und subjektive Zurechnung sei in der beurmit einem einfachen Verweis auf Fundstellen aus Jberlegungen zur Unternehmenskontinuität ist eidie WEKO bereits ausgeführt hat — mit der EU- =s ist auch konform mit dem Urteil des BVGer im hmenstragende Gesellschaften nicht der Heranhibare Konzerngesellschaft verkaufen. °°

/Casty/Kappeli» ist damit Folgendes in Erwägung

2011 in die A. Käppeli’s Söhne AG integriert. Die- 1 eines «Asset Deals». Dazu übernahm die ' Bau AG das gesamte Personal, einen Grossteil | Baumaterialien, noch bestehende Garantieverngverträge der Casty Bau AG und noch laufende

2-0457).

“WEKO vom 8.7.2016 i.S. Bauleistungen See-Gaster, VEKO vom 26.3.2018 i.S. Hoch- und Tiefbauleistunt im Internet unter

Jell/letzte-entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am Jeranziehung des Erwerbers von Assets eines gegen ur Zahlung der Geldbusse zulässig ist; vgl. EuG T- IH Stahlwerke GmbH/Kommission.

.2018, E. 124, SIX/DCC.

9.2015, E. 77.

2018, E. 11.4.4, Wettbewerbsabreden im Strassen- Oo.

“WEKO vom 8.7.2016 i.S. Bauleistungen See-Gaster, 2018 i.S. Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin |, 35://www.weko.admin.ch/weko/de/home/aktuell/letzte- 19.

8.12.2018, E. 63, SIX/DCC.

Werkverträge.°® Sie übernahm zud Landquart, indem sie in den Mietvert Dies wurde nach aussen kommunizie einbart, welches umgesetzt wurde. Di umbenannt wurde, übte seitdem kein ter gelöscht. Es ist auch nicht ersich! sentliche Teile ihres Betriebsteils (Per blieben. Bei dieser Sachlage hat die Bau AG geführte Bauunternehmung —

Träger als auch spätere Trägerinner Zahlung der Sanktion herangezogen \

= Bis zum Verkauf der betriebsnotwend unternehmenstragende Gesellschaft. tioniert werden, da sie nicht mehr best

- Ob die Gesellschaften der Huppi-Gr 2010 kontrollierende und damit unte die Casty waren, kann offenbleiben. I denfalls von Dezember 2010 bis 31. I dieser Zeit alle Anteile der Casty Bau sodann insbesondere darin, dass die Assets der Casty Bau auftrat und als : der Zeit zwischen Dezember 2010 bi mithin Trägerin der Strassenbauunter rin, die Hüppi AG Wallisellen, kann n bauunternehmung herangezogen we Untersuchung ihr gegenüber sei einzt zuweisen.

_ Zum 1. April 2011 wurde das Strasse übernommen (siehe oben). Unterr Gruppe sind insbesondere die Biancl Diese beiden Gesellschaften können Strassenbauunternehmens Casty her Söhne AG und der Bianchi Holding / Bau AG heranzuziehen, ist damit abzı

567. In Bezug auf die Konstellationen «Ce des in Erwägung zu ziehen:

- Bei den Umstrukturierungen innerhal halb der Schlub-Gruppe handelt es si im Rahmen derer Aktiven und Passi Gesellschaften verschoben wurden. | Strassenbauunternehmen Cellere/Pal gung der in Rz 563 genannten Kriterie

= Damit können die Cellere Bau AG un des Strassenbauunternehmens Celle

683 Act. 1.464, S. 3 ff.

19.8.2019.

em den Werkhof der Casty Bau AG in Igis- ‘ag Uber den Werkhof der Casty Bau AG eintrat. rt.6®* Es wurde zudem ein Konkurrenzverbot ver- e Casty Bau AG, welche umgehend in Casba AG arlei Geschäftstätigkeit mehr aus und wurde spalich, dass bei der Casty Bau AG/Casba AG wesonal, Maschinen, Material, Räumlichkeiten) ver- A. Käppeli’s Söhne AG die zuvor von der Casty wirtschaftlich betrachtet — übernommen.

<Onnen damit sowohl ehemalige Trägerinnen und | und Träger des Unternehmens Casty Bau zur verden (vgl. Rz 562 f.).

gen Assets an die Käppeli war die Casty Bau AG Diese Gesellschaft kann jedoch nicht mehr sankeht.

uppe in der Zeit zwischen 2004 bis Dezember rnehmenstragende Gesellschaften in Bezug auf Jenn die Hüppi-Gruppe kontrollierte die Casty je- März 2011. So gehörten der Hüppi Holding AG in AG. Die Ausübung der Kontrolle manifestiert sich Hüppi Holding AG namentlich als Verkäuferin der solche im Kaufvertrag vermerkt war. Jedenfalls in s und mit März 2011 war die Hüppi Holding AG nehmung Casty. Sie bzw. ihre Rechtsnachfolgeiithin für die Zahlung der Sanktion der Strassenrden. Der Antrag der Hüppi AG Wallisellen, die ıstellen (vgl. Rz 61 ff. sowie Rz 89), ist damit abnbauunternehmen Casty von der Käppeli-Gruppe iehmenstragende Gesellschaften der Käppeli- 1i Holding AG sowie die A. Käppeli’s Söhne AG. damit ebenfalls zur Zahlung der Sanktion des angezogen werden. Der Antrag der A. Käppeli’s \G, sie nicht zur Zahlung der Sanktion der Casty ıweisen.

llere-Gruppe» und «Schlub-Gruppe» ist Folgenb der Cellere-Gruppe und bei denjenigen innerch um unternehmensinterne Umstrukturierungen, ven zwischen zum selben Konzern gehörenden -s ist daher nicht anzunehmen, dass die beiden atini und Schlub (Nord/Süd) unter Berücksichtin aufgehört haben, zu existieren.

1 die Aktiengesellschaft Cellere für das Verhalten sre/Palatini und die drei Schlub-Gesellschaften

/kappeli-kauft-casty-bau-ag>; zuletzt aufgerufen am

(Schlub AG, Schlub AG Nordbünden Strassenbauunternehmens Schlub sa stehenden) Strassenbauunternehmer der Schlub-Gesellschaften, der Schlu den keine Sanktion aufzuerlegen, ist c

C.8.2.4 Bemessung

568. Rechtsfolge eines Verstosses im Sin fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag ren in der Schweiz erzielten Umsatzes. Die: dar. Die konkrete Sanktion bemisst sich na Verhaltens, wobei der mutmassliche Gewin gemessen zu berücksichtigen ist.

569. Die konkreten Bemessungskriterien ı sung werden in der SVKG näher präzisier Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich WEKO, welches durch die Grundsätze de lung begrenzt wird.°® Die WEKO bestimmt ten Umständen im Einzelfall, wobei die Gel ligte Unternehmen individuell innerhalb der ı

C.8.2.4.1 Basisbetrag

570. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK' 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf den relevanten Märkten in der Schweiz SVKG entsprechend ist hierbei der Umsat erzielt wurde, die der Aufgabe des wettbew stellen auf diese Zeitspanne der Zuwiderhaı auch dazu, die erzielte Kartellrente möglichs

571. Vorliegend endete die Gesamtabrede onsberechnung werden daher die Umsätze Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abr betroffenen Bauprojekte aber erst im weite Rechnung gestellt worden sind. Daher erzi 2010 Umsätze aus von der Gesamtabrede deshalb, da sich die Vergabeprozesse im B nehin in der weit überwiegenden Mehrzahl ı damit die erste Jahreshälfte konzentrierten (

685 Art. 2 Abs. 2 SVKG.

686 Vgl. PETER REINERT, in: Stampflis Handk (Hrsg.), 2001, Art. 49a KG N 14 sowie RPW 200 let Parking.

687 RPW 2009/3, 196 Rz 111, Elektroinstall: 688 In diesem Sinne auch RPW 2012/2, 270 bewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im K i.S. Altimum SA (vormals Roger Guenat SA), Rz unter <https://www.weko.admin.ch/weko/de/hor am 19.8.2019.

, Schlub AG Südbünden) für das Verhalten des nktioniert werden, da sie Trägerinnen der (fortbe- \ Cellere/Palatini bzw. Schlub sind. Der Antrag b AG Nordbünden und der Schlub AG Südbünlamit abzuweisen.

ne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des bis zu 10 % des in den letzten drei Geschaftsjahser Betrag stellt also die höchstmögliche Sanktion ch der Dauer und der Schwere des unzulässigen n, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, an-

ınd damit die Einzelheiten der Sanktionsbemest (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Festsetzung des im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der r Verhältnismässigkeit®® und der Gleichbehanddie effektive Höhe der Sanktion nach den konkre- Jbusse für jedes an einer Zuwiderhandlung beteigesetzlich statuierten Grenzen festzulegen ist.°°”

G je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu Jnternehmen in den letzten drei Geschaftsjahren erzielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von Art. 3 z massgebend, der in den drei Geschäftsjahren erbswidrigen Verhaltens vorangehen.°®® Das Abidlung gegen das Kartellgesetz dient nicht zuletzt st abzuschöpfen.

im Mai 2010 (vgl. Rz 413-417). Für die Sanktider Jahre 2008, 2009 und 2010 herangezogen. ede zwar im Mai 2010 endete, einige der davon ren Verlauf des Jahres 2010 ausgeführt bzw. in elten die Unternehmen teils auch noch nach Mai betroffenen Strassenbauprojekten. Dies gilt auch ereich Strassenbau in Nord- und Südbünden ohder Vergaben auf den Anfang der Bausaison und vgl. Rz 138 ff.).

ommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie 6/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) — Vaationsbetriebe Bern.

Rz 1083 Tabelle 3 sowie Rz 1097 Tabelle 5, Wettanton Aargau; Verfügung der WEKO vom 20.8.2012 326 und 332 m.w.H. in Fn 176, publiziert im Internet \e/aktuell/letzte-entscheide.html>, zuletzt aufgerufen

Obergrenze des Basisbetrags (Umsatz auf |

572. Die obere Grenze des Basisbetrags b den das betreffende Unternehmen in den | unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung a hat.

573. Massgeblich ist vorliegend der Umsat für die Erbringung Strassenbauleistungen i und den Graubündner Gemeinden erzielte stützt sich die Behörde auf die Angaben « überprüft hat.°” In Bezug auf den Umsatz wird — da die A. Käppeli’s Söhne AG, die Bi diesbezüglich keine Auskunft geben wollte Umsatz gemäss DOPGR abgestellt (Umsat Strassenbau in den Jahren 2008 bis und m gilt für das Unternehmen Toldo/Frey, welc! aber rund [...] % unter den Umsätzen des | satz der Toldo/Frey gemäss DOPGR im Bel 2010 [ohne Misox]: CHF [1-10 Mio.]).

574. Die Cellere macht betreffend den zu | freihändigen Vergaben und Subunternehm: gen.°?! Die Hew bringt vor, es seien ledigli lagsarbeiten im engeren Sinne» (d.h. oh schicht) und/oder nicht in einer ARGE auszuführen. Subunternehmerarbeiten sind erfasst, da nur mit dem Kanton Graubünder erzielte Umsätze zu berücksichtigen sind

von der Cellere und der Hew genannten / dung ergibt sich im Wesentlichen aus den | gend alle kantonal und kommunal vergebe: und Rz 446 — unabhängig von der Vergabe: zählen sind. Der neue Einwand der Hew, nicht, da sich aus vorliegenden Beweismitt an ARGE aus Abredeteilnehmern von der Z 267 ff.). Dementsprechend haben die Imp Preisabsprachen gemeldet, bei denen ARC

689 Siehe dazu die Antworten der Verfahren 22 f. des Fragebogens des Sekretariats vom 27. Act. 111.025 ff. (22-0457) auf das Auskunftsbeget me, die Foser, die A. Kappeli’s Söhne AG und d die Walo korrigierten in ihren Stellungnahmen zı vanten Markt; vgl. Act. V.156, S. 6 f.; V.221, Rz

Rz 33 ff. (22-0457). Die Wettbewerbsbehörden ft gekommen, dass sie zutreffen. Für die Sanktion: ten, tieferen Umsätze dieser Unternehmen zugrı

690 Mit Blick auf den DOPGR und die vorlie« bei der Catram erscheinen die von der Implenia

len als zu hoch. Dies auch deshalb, da die Imple 2014 und 2018 im Bereich Strassenbau in Graul ne Misox) bei rund CHF [4-6 Mio.] (2014) bzw. ¢ Act. 111.035 (22-0457).

691 Act. 111.033 (22-0457).

692 Act. 111.031 (22-0457).

lem relevanten Markt)

eträgt gemäss Art. 3 SVKG 10 % des Umsatzes, etzten drei Geschäftsjahren vor Beendigung der uf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt

z der Verfahrensparteien, den sie auf dem Markt n Nord- und Südbünden gegenüber dem Kanton n (zum relevanten Markt vgl. Rz 439 ff.). Dabei jer Parteien,®°° welche sie anhand des DOPGR 7 des Strassenbauunternehmens Casty Bau AG anchi Holding AG sowie die Hüppi AG Wallisellen n oder konnten (siehe oben Rz 61 ff.) — auf den z der Casty Bau AG gemäss DOPGR im Bereich it 2010 [ohne Misox]: CHF 7 255 166). Dasselbe nes zwar Umsätze angegeben hat. Diese liegen Jnternehmens Toldo/Frey gemäss DOPGR (Umeich Strassenbau in den Jahren 2008 bis und mit

yerücksichtigenden Umsatz geltend, es seien mit srarbeiten erzielte Umsätze nicht zu berücksichtich Umsätze zu berücksichtigen, welche mit «Bene Pflästerungen, Abschlüsse und Fundationserzielt worden seien.°” Dazu ist Folgendes mit Blick auf den relevanten Markt ohnehin nicht ı und den Graubündner Gemeinden (ohne Misox) (vgl. insbesondere Rz 267 ff., 400). Die übrigen \bzüge überzeugen hingegen nicht. Die Begrün- Rz 443 ff., in denen dargelegt ist, weshalb vorlie- 1en Strassenbauarbeiten im Sinne von Rz 120 ff. art (siehe Rz 447) — zum hier relevanten Markt zu ARGE-Umsätze seien nicht erfasst, überzeugt aln ergibt, dass Zuteilungen mittels Preisabreden usammenarbeit erfasst waren (vgl. insbesondere lenia, die Walo und die Cellere auch einzelne E Schutz erhielten oder ARGE Stützofferten einsparteien in Act. I11.001 ff. (22-0457) auf die Fragen 9.2017 sowie die Antworten der Verfahrensparteien in ıren des Sekretariats vom 19.12.2018. Die Centoraje Bianchi Holding AG, die Schlub-Gesellschaften und ım Antrag ihre Umsatzzahlen in Bezug auf den rele- 155 ff.; V.237, Rz 40 ff.; V.238, Rz 104 ff.; V.239, 1aben diese Angaben geprüft und sind zum Ergebnis sberechnung werden nachfolgend also die korrigier- ınde gelegt.

yenden Belagsbezugsmengen der Batigroup/Implenia fur die Jahre 2008 bis 2010 gemeldeten Umsatzzah- ‘nia angegeben hat, dass ihre Umsätze in den Jahren Jünden (kantonale und kommunale Auftraggeber; oh- ‚a. CHF [5-7 Mio.] (2018) gelegen haben; vgl.

reichten.°°? Soweit die A. Kappeli’s Söhne ‚ nahme zum Antrag geltend machen, der =: grenzen,” überzeugt dies aus den bereits |

575. Damit ergeben sich folgende Obergre

Umsatz 2008-2 Unternehmen dem relevanter (ohne MWST ir

Casty Bau AG [5-10 I Cellere [15-20 I Centorame [5-10 I Foser & Hitz [5-10 I Hew [10-15 I Implenia [70-80 I Käppeli [5-10 I KIBAG [10-15 I Schlub [5-10 I Toldo [1-5 I Walo [15-20 I Zindel [15-20 I

Tabelle 16: Obergrenzen des Basis

Berücksichtigung der Art und Schwere des |

576. Gemass Art. 3 SVKG ist die aufgrund ges je nach Schwere und Art des Verstoss S. 2 f.). Die an der Gesamtabrede beteiligt: Sinne von Art.5 Abs. 3 KG verhalten. Im schwer dieser Verstoss gegen das Kartellc ve®® Faktoren im Vordergrund.

577. Grundsätzlich ist die Schwere der Z gung aller relevanten Umstände zu beurteil kreter Abreden als schwer sind nur sehr t stark auf die konkreten Umstände des Ei Art. 5 Abs. 3 KG, welche den Wettbewerb Kartelle — in aller Regel schwere Kartellrect Abreden, welche den Preiswettbewerb aus

693 Vgl. z. B. Act. IX.A.41, IX.E.9, Beilagen | 694 Siehe Act. V.238, Rz 110 (22-0457).

695 D.h. nicht verschuldensabhängige Kriter Sanktionsbemessung und die Bonusregelung, ir sion 2003, 139.

\G und die Bianchi Holding AG in ihrer Stellungachlich relevante Markt sei projektbezogen abzu- Jargelegten Gründen nicht (siehe oben Rz 448).

nzen des Basisbetrags:

010 auf | Massgebli- ae ee 1 Markt cher Prozent- sisbetrag in ı CHF) satz CHF

Vio. ] 10 % [...] iio. ] 10 % [...] Mio. ] 10 % [...] Vio. ] 10 % [...] iio. ] 10 % [...] Vio. ] 10 % [...] Vio. ] 10 % [...] Vio. ] 10 % [...] Vio. ] 10 % [...] Vio. ] 10 % [...] Mio. ] 10 % [...] Mio. ] 10 % [...]

betrags (Art. 3 SVKG) pro Unternehmen Verstosses

des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetraes festzusetzen (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, an zwölf Unternehmen haben sich unzulässig im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, als wie jesetz zu qualifizieren ist; hierbei stehen objektiuwiderhandlung im Einzelfall unter Berücksichtien. Allgemeine Aussagen zur Qualifizierung konyeschrankt möglich, kommt es doch immer sehr nzelfalls an. Zweifellos stellen Abreden gemäss

beseitigen, — als sogenannte harte horizontale ıtsverstösse dar. Unter anderem sind horizontale schalten, wegen des grossen ihnen immanenten

ien, vgl. ROLF DÄHLER/PATRICK L. KRAUSKOPF, Die : Walter Stoffel/Roger Zach (Hrsg.), Kartellgesetzrevi-

Gefährdungspotentials grundsätzlich im ol d.h. zwischen 7 und 10 %, einzuordnen. Te werb erheblich beeinträchtigende Abreden, chen Effizienz rechtfertigen lassen. Darübe dass Wettbewerbsbeschränkungen, welche KG erfüllen, schwerer zu gewichten sind als

578. Vorliegend ist hinsichtlich der Art un: sichtigen, dass eine Gesamtabrede zu beur abrede über eine Vielzahl von Submissione wirtschaftliche und soziale Schäden bewvirl Geschäftspartnerabrede (siehe dazu Rz 4 Abs. 3 KG, nämlich Bst. a und c. Vor diese koeffizient angemessen.

579. Ins Gewicht fällt sodann, dass die A Aufwand betrieben und die Zusammenarbe nalisierten. So benannten die Abredeteilnel die Durchführung der Zuteilungssitzungen | bestimmten Zeiträumen Unter- und Obergrt Strassenbauprojekten ermöglichen sollten ( standen Anteilsquoten (siehe insbesonder: «Quoten-Kontrolllisten» (siehe insbesondeı Zuteilungen geprüft werden sollte. Zudem che spezifische Vorgaben enthielt, wie die zu erfolgen habe (siehe Rz 298, 315-317). ren Bereich des Sanktionsrahmens angebré

580. Die Gesamtabrede wurde zudem Rz 315 ff.), was zu einer Wettbewerbsbesei an dieser Stelle, dass Projekte in grossem | So geht die WEKO davon aus, dass die A tens 869 kantonale und kommunale Strass ten (Gesamtwert ca. CHF 251 Mio.). Darüb Abredeteilnehmer zwischen 2004 bis und n kantonalen und kommunalen Strassenbaup reich zuteilten (d. h. geschätzt etwa 650 St CHF 190 Mio.), indem sie bei all diesen Pre dung der Mittelwertmethode ihre Ange Rz 319 f.). Auch dies spricht für einen hohe:

581. Weiter ist zu beachten, dass vorliege abrede beseitigt worden ist (siehe Rz 427 Zeitraum (2004 bis und mit Mai 2010) eine 85 % und es gab keinen Aussen- oder Inı samtabrede in ihrer Abredetätigkeit disziplir de auf die Wettbewerbsverhältnisse verhin: dass die Zuteilungen in den Jahren 2004 bi funktionierten, wenn der Grossteil des jähr Rz 315 ff., 319 f., 459, 470). Auch ist zu be kommunal (ohne Misox) und kantonal verg bis und mit Mai 2010 infolge der Zusamme bare Strassenbauprojekte aus der Zeit Mai

696 Vgl. Erläuterungen SVKG, S. 3.

9eren Drittel des möglichen Sanktionsrahmens, ndenziell leichter zu gewichten sind den Wettbewelche sich nicht durch Gründe der wirtschaftlir hinaus ist im Allgemeinen davon auszugehen, gleichzeitig mehrere Tatbestände gemäss Art. 5 solche, die nur einen Tatbestand erfüllen.°%

d Schwere des Verstosses zunächst zu berückteilen ist (siehe Rz 398 ff., 413 ff.). Eine Gesamt- :n in einer Branche kann schwerwiegende volks- (en. Diese Gesamtabrede erfüllte als Preis- und 29 ff.) zudem mehrere Tatbestände von Art. 5 m Hintergrund erscheint ein hoher Basisbetrags-

‚bredeteilnehmer einen hohen organisatorischen sit im Rahmen der Zuteilungssitzungen institutionmer Personen, welche für die Organisation und zuständig waren (siehe Rz 192 ff.), es wurden in ıppen gebildet, welche die effektive Zuteilung von siehe Rz 178 ff., 194 ff., 211 ff., 219) und es be- 2 Rz 267 ff.) sowie teilweise sogar gemeinsame 'e Rz 272, 316), mit welchen die Verteilung der galt grundsätzlich die «Mittelwertmethode», welgemeinsame Festlegung der Angebotssummen Damit ist auch insoweit eine Orientierung im obecht.

erfolgreich umgesetzt (siehe insbesondere tigung führte (siehe dazu Rz 581). Wiederholt sei Jmfang dem Zuteilungssystem zugeführt wurden. \bredeteilnenmer dem Zuteilungssystem mindesenbauprojekte aus Nord- und Südbünden zuführer hinaus geht die Behörde davon aus, dass die 1it Mai 2010 rund 70-80 % des Gesamtwerts der rojekte in Nordbünden und in Südbünden erfolgrassenbauprojekte im Wert von mindestens rund jjekten gemeinsam unter grundsätzlicher Anwen- »botssummen festlegten (siehe insbesondere 1 Basisbetragsprozentsatz.

nd der wirksame Wettbewerb durch die Gesamtff.). Die Abredeteilnehmer hatten im relevanten »n gemeinsamen jährlichen Marktanteil von rund venwettbewerb, welcher die Teilnehmer der Geieren und die negativen Folgen der Gesamtabredern konnte. Dies zeigt sich insbesondere darin, s und mit 2010 regelmässig erst dann nicht mehr lichen Marktvolumens bereits vergeben war (vgl. achten, dass sich das Bieterverhalten betreffend ebene Strassenbauprojekte in der Zeit von 2004 narbeit vom Bieterverhalten betreffend vergleich- 2010 bis Ende 2013 unterschied (siehe Rz 326,

331 f., 335 ff.). Auch bewirkte die beschrie nehmen im Rahmen des Zuteilungssystem teilungen mittels der «Mittelwertmethode» e Rz 210 ff.). Auch dies spricht dafür, einen h

582. Bei der Beurteilung der Art und Schw rechtsverstoss vorsätzlich oder fahrlässig rechtsverstoss vorsätzlich begangen (Rz 5 trag anzunehmen.

583. Es ist nicht ersichtlich, dass die zwölf unterschiedliche Rollen hatten: Jedes der Kapazitäten und Anteilsquoten an Zuteilur Rz 315 ff.). Damit ist es nicht erforderlich, tragsprozentsätze anzuwenden. Die Zindel und die Bianchi Holding AG wenden hierge: Nordbünden beteiligt gewesen und dort s gewesen wie in Südbünden bzw. sie hätten Schaden verursacht (Rz 82, 97). Dies über abrede betraf Nord- und Südbünden zusa gab damit keine «zwei Abreden». Sowohl ir 70-80 % des kantonalen und kommunale (siehe nur Rz 319 ff.). Der Umstand, dass ¢ nur in Nordbünden geschäftlich tätig waren, dadurch aus, dass für diese beiden Unterne den herangezogen wird.

584. Mit Blick auf all diese Umstände ersck einen Basisbetragsprozentsatz von 10 % a Unternehmen gemäss Art. 3 SVKG die folge

Umsatz 2008-2

Unternehmen dem relevanter (ohne MWST ir

Casty [5-10 Mic Cellere [15-20 Mi Centorame [5-10 Mic Foser & Hitz [5-10 Mic Hew [10-15 Mic Implenia [70-80 Mic Kappeli [5-10 Mic KIBAG [10-15 Mic Schlub [5-10 Mic Toldo [1-5 Mic

697 RPW 2017/3, 421 Rz 284, Hoch- und Ti

bene Zusammenarbeit der 13 bzw. zwölf Unters höhere Angebotssummen als sie ohne die Zuingereicht worden wären (ca. 8-10 % höher; vgl. hen Prozentsatz anzuwenden. °°”

ere ist zudem zu berücksichtigen, ob der Kartellbegangen wurde. Vorliegend wurde der Kartell- 19). Auch dies rechtfertigt, einen hohen Basisbe-

Unternehmen im Zuteilungssystem grundlegend zwölf Unternehmen hat sich im Rahmen seiner igen beteiligt (vgl. nur Rz 217 ff., Rz 225 ff. und für die Unternehmen unterschiedliche Basisbe- und die Prader sowie die A. Kappeli’s Söhne AG gen ein, sie seien nur an einer Abrede betreffend sien die Auswirkungen nicht so schwerwiegend daher nur einen geringeren volkswirtschaftlichen zeugt nicht. Der Konsens und damit die Gesamtmmen (siehe insbesondere Rz 277, 398 ff.). Es | Nord- als auch in Südbünden wurden insgesamt n Ausschreibungsvolumens erfolgreich zugeteilt lie Prader bzw. die Mettler AG sowie die Käppeli wirkt sich bei der Sanktionierung zudem ohnehin »hmen nur der Umsatz aus dem Gebiet Nordbüneint vorliegend für die zwölf Unternehmen jeweils s angemessen. Damit ergeben sich für die zwölf nden Basisbeträge:

at Massgeblicher | Basisbetrag in 1 CHF) Prozentsatz CHF

.] 10 % [...] ] 10% [...] .] 10% [...] .] 10 % [...] .] 10% [...] .] 10% [...] .] 10 % [...] .] 10 % [...] .] 10 % [...] .] 10 % [...]

sfbauleistungen Münstertal; BSK KG-

Umsatz 2008-2

Unternehmen dem relevanter (ohne MWST it

Walo [15-20 Mic Zindel [15-20 Mic

Tabelle 17: Basisbeträge gen

585. Gegen einen Basisbetragsprozentsatz berücksichtigt werden, dass 20-30% aller en.°8 Sie sowie die A. Kappeli’s Söhne AG ser, die KIBAG, die Walo und die Zindel un: ge WEKO-Praxis geltend, vorliegend se bringen.” Diese Einwände überzeugen n nicht erfolgreich zugeteilt wurden, ändert r der vorliegenden Abrede (siehe dazu nur R WEKO geht insofern fehl als die Sanktions Aber selbst wenn man die vorliegende Sa Sanktionsentscheidungen der WEKO im Be die Anwendung eines Prozentsatzes von ‘ dungen geht hervor, dass bei submissions! onen mit wettbewerbsbeseitigender Wirkuı 9% zur Anwendung kommt.’ Ein Basisb dungen insbesondere angemessen, da vol gegeben ist und Anteilsquoten vereinbart v stellte Preiseffekt zu berücksichtigen (siehe

C.8.2.4.2 Dauer des Verstosses

586. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erh der Wettbewerbsverstoss zwischen einem Jahr ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglii

587. Vorliegend werden die beteiligten U welche mittels Einzelsubmissionsabreden | die Gesamtabrede zwischen den Abredete tens 2004 bis Mai 2010 und wurde stetig un

588. Da dieser Dauerverstoss ab dem | 1. April 2004 sanktioniert werden kann und von einer Dauer der Abrede von rund sech nannten Kriterien ist eine Erhöhung des Bas

698 Act. V.232, Rz 7 ff. (22-0457).

699 Vgl. die Stellungnahmen dieser Untersu (Rz 79 ff.).

700 Vgl. RPW 2017/3, 421 Rz 279 ff., Hochnigung wurde fur eine submissionsbezogene Ge beeintrachtigte, sogar ein Basisbetrag von 10 %

gung.

010 auf Massgeblicher Basisbetrag in

ı Markt

1 CHF) Prozentsatz CHF

2.] 10 % [...] 2.] 10 % [...]

ass Art. 3 SVKG pro Unternehmen

- von 10 % wendet die Hew ein, es müsse stärker Projekte nicht erfolgreich zugeteilt worden sei- und die Bianchi Holding AG, die Cellere, die Fo-

J Prader machen zudem mit Blick auf die bisherii ein tieferer Prozentsatz zur Anwendung zu

icht. Der Umstand, dass 20-30 % aller Projekte

ichts an der wettbewerbsbeseitigenden Wirkung

z 580 f.). Der Verweis auf andere Entscheide der bemessung stets eine Einzelfallentscheidung ist.

nktionsentscheidung mit Blick auf die bisherigen

reich Submissionsabreden fällen würde, so wäre

10 % richtig. Denn aus den bisherigen Entschei-

Jjezogenen Gesamtabreden betreffend Submissi-

Ig ein Basisbetragsprozentsatz von mindestens

etrag von 10 % ist mit Blick auf diese Entscheiliegend ein besonders hoher Organisationsgrad

‚urden (siehe nur Rz 579). Zudem ist der festgenur Rz 581).

öhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn und fünf Jahren gedauert hat, für jedes weitere ch (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3).

nternehmen für die Gesamtabrede sanktioniert, umgesetzt wurde. Wie bereits erläutert, bestand Inehmern ununterbrochen jedenfalls seit spatesd wiederholt umgesetzt (vgl. nur Rz 413 ff.).

nkrafttreten des revidierten Kartellgesetzes am bis Mai 2010 dauerte, ist für die Sanktionierung s Jahren auszugehen. Entsprechend den vorgesisbetrags um 60 % angemessen.

chungsadressatinnen zum Antrag des Sekretariats

und Tiefbauleistungen Münstertal. Im Fall Tunnelreisamtabrede, welche den Wettbewerb nur erheblich festgelegt: RPW 2015/2, 193 Rz 290 ff., Tunnelreini-

C.8.2.4.3 Erschwerende und mildernde

589. In einem letzten Schritt sind schliess stände nach Art. 5 und 6 SVKG zu berücksi

Anstiftung oder führende Rolle (Art. 5 Abs. :

590. Für keines der an der Gesamtabrede es eine führende oder anstiftende Rolle im Zwar übernahmen der damalige VBU-Präs Präsident [...] von der Hew (Gruppe Nord) : den jeweiligen Gruppen gewisse Organisat lungstreffen; siehe auch Rz 192 ff.). Auch

dort bestimmte Unternehmen in einer Art O ten, damit die Zuteilung funktionierte. Damii ligten Unternehmen — gesamthaft betrachte die Stabilität und Funktionsweise der Gesar

Aufgabe der Wettbewerbsbeschränkung (AI

591. Gemäss Art.6 Abs. 1 SVKG wird di nehmen die Wettbewerbsbeschränkung sp? den Art. 26-30 KG beendet. Die Höhe der ständen der autonomen Aufgabe der Wettt führungen der A. Käppeli’s Söhne AG und Schlub-Gesellschaften, der Zindel und der der Aufgabe und der Untersuchungseröffnui

592. Die beteiligten zwölf Unternehmen hal auf kartellrechtliche Bedenken aufgegeben. sanktionierbaren Wettbewerbsbeschränkun dizien dafür vorliegen (vgl. Rz 197). Aus d vorliegend eine Milderung in Höhe von 10 %

Sachverhaltsanerkennung (Art. 6 Abs. 1 SV

593. Die WEKO kann als mildernden Umst dass der in der Untersuchung festgestellte mittlungsergebnis oder gemäss Antrag des wird.’® Dies stellt eine besonders gute Koc erleichtert den Wettbewerbsbehörden die \ Die Höhe der Reduktion muss verhältnism vernünftigen Verhältnis zu den weiteren Beı steht. Soweit Selbstanzeigerinnen derartig Rahmen der Würdigung der Selbstanzeige |

594. Vorliegend erachtet die WEKO bei d Selbstanzeigerinnen den Sachverhalt gemé glaubhaft zugesichert haben, künftig keine /

701 Vgl. die Stellungnahmen dieser Untersu (Rz 79 ff.).

702 Vgl. Verfügung der WEKO vom 8.7.2016 im Internet unter <https://www.weko.admin.ch/w aufgerufen am 19.8.2019.

703 Vgl. Jahresbericht 2017 der Wettbewerb

704 Siehe etwa RPW 2018/1, 78 Rz 245, Ve

Umstände

lich die erschwerenden und die mildernden Umchtigen.

2 Bst. a SVKG)

: beteiligten Unternehmen ist anzunehmen, dass Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG innehatte. ident [...] von der Palatini/Cellere und der VGR- sowie [...] von der VAGO/KIBAG (Gruppe Süd) in ionsaufgaben (insbesondere Einladung zu Zuteiist für die Gruppe Nord anzunehmen, dass sich bergruppe (siehe dazu Rz 178 ff., 195) engagierist aber nicht erwiesen, dass einzelne der beteit — merklich bedeutendere Rollen im Hinblick auf ntabrede einnahm als andere Unternehmen.

t. 6 Abs. 1 SVKG)

ar Sanktionsbetrag gemindert, wenn das Unteritestens vor der Eröffnung eines Verfahrens nach “ Milderung richtet sich nach den konkreten Um- »ewerbsbeschrankung und — entgegen den Ausder Bianchi Holding AG, der Foser, der Hew, der Prader’°' — nicht danach, wie viel Zeit zwischen ng gelegen hat. ’°2

pen die Gesamtabrede von sich aus und mit Blick

Es ist nicht erstellt, dass sie danach noch an der g teilgenommen haben, wenn auch teilweise Iniesen Gründen erscheint fur diese Unternehmen » gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG angemessen.

KG)

and gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG berücksichtigen, Sachverhalt (z. B. gemäss einem vorläufigen Er- ; Sekretariats) von Verfahrensparteien anerkannt peration ausserhalb einer Selbstanzeige dar und /erfahrensfuhrung und den Verfahrensabschluss. ässig sein. Dies setzt voraus, dass sie in einem nessungskriterien und damit zur Gesamtsanktion e Erklärungen abgegeben haben, wird dies im

enjenigen Verfahrensparteien, welche als Nichtiss Antrag des Sekretariats anerkannt haben und \breden zu treffen, wie sie im Antrag als unzuläschungsadressatinnen zum Antrag des Sekretariats

1.S. Bauleistungen See-Gaster, Rz 1401, publiziert eko/de/home/aktuell/letzte-entscheide.html>, zuletzt

skommission (WEKO), RPW 2018/1, 1 Abschnitt 5.2. rzinkung.

sig erachtet wurden (dies trifft auf die Frey/ die Zindel und die Prader zu; siehe Rz 88 angemessen. Soweit die Selbstanzeigerinne sowie Centorame vergleichbare Erklärunge Würdigung der Selbstanzeige berücksichtig

Kompensationszahlungen an Kartellopfer (/

595. Als Milderungsgründe gemäss Art. 6 gründe und kooperative Verhaltensweisen sichtigt werden. Die WEKO berücksichtigt ¢ ternehmen, welche einen Kartellrechtsver Kartellrechtsverstosses, sofern diese Kor Entscheidung hinreichend konkret und besti

596. Dass eine kartellrechtliche Sanktion i das Kartellrecht verstossenden Unternehme allgemeinen Überlegungen zum Zweck der Sanktion gemäss Art. 49a KG hat einerseits vention) und dient andererseits auch der A (Kartellrente).’°° Werden Geschädigte vor hierdurch der Gewinn des Kartellanten ge: Gewinnabschöpfung eine Reduktion infolc scheinen kann. Die Möglichkeit der Sank stellt einen wichtigen Anreiz dar, Kartellopf massliche) Kartellrente oder Teile davon de

597. Die Möglichkeit der Sanktionsredukti Sanktionsregime anderer Schweizer Recht So ist etwa im Strafrecht anerkannt, dass ı Strafmilderung führen kann (vgl. insbesor werbsrecht der EU und in anderen ausländ keit der Sanktionsreduktion infolge Kompe verweisen ist insbesondere auf Art. 18 Ab: Abs. 2 ECN+-Richtlinie’””, wonach Wettbew

705 Vgl. etwa Urteil des BVGer B-581/2012 ı Die Gewinnabschöpfung im Kartellrecht, in: Prä\

706 Gemäss Strafrecht werden indes hohe / Ausgleich erst wegen der unmittelbar bevorsteh als blosses taktisches Manöver, so ist eine Straf auch STEFAN TRECHSEL/MARC THOMMEN, in: Trec 2014, Art. 48 N 22 f.

707 Siehe dazu nur: Siehe etwa Global Foru mary of discussion, 1-2 December 2016, DAF/C tion, Sanctions in antitrust cases, Background P DAF/COMPI/GF (2016)6, Rz 35 Table 4.

708 Richtlinie 2014/104/EU des Europäische über bestimmte Vorschriften für Schadensersatz lungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmur

709 Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischer zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mit setzung der Wettbewerbsvorschriften und zur G Binnenmarkts.

Toldo, die Hew, die Schlub-Gesellschaften sowie ‚94 f., 97), eine weitere Reduktion um 15 % als sn Aktiengesellschaft Cellere und Cellere Bau AG »n abgegeben haben, wird dies im Rahmen der t (siehe unten Rz 625, 629).

rt. 6 Abs. 1 SVK)

SVKG können nicht nur (benannte) Milderungsgegenüber den Wettbewerbsbehörden berückarüber hinaus Kompensationsleistungen von Unstoss begangen habe, an Geschädigte dieses npensationsleistungen bereits vor der WEKOmmt sowie gesichert vorliegen.

nfolge von Kompensationszahlungen von gegen sn an Geschädigte reduziert werden kann, ist mit kartellrechtlichen Sanktionen zu begründen: Die ; einen pönalen Zweck (Spezial- und Generalpräbschöpfung des widerrechtlich erzielten Gewinns der Sanktionsentscheidung entschädigt, so wird schmälert, womit im Hinblick auf den Zweck der je Kompensationsleistungen tatangemessen ertionsreduktion infolge Kompensationsleistungen er zu entschädigen. Es trägt dazu bei, die (mutn Kartellopfern zukommen zu lassen.

on entspricht im Grundsatz dem Bussen- bzw. sgebiete sowie ausländischer Rechtsordnungen. Jie Wiedergutmachung durch den Täter zu einer ıdere Art. 48 Bst. d StGB).’° Auch im Wettbeschen Wettbewerbsordnungen’” ist die Möglich- :nsationsleistungen grundsätzlich anerkannt. Zu 3. 3 EU-Schadensersatzrichtlinie”” sowie Art. 14 ‚erbsbehörden Schadensersatzzahlungen, die invom 16. September 2016, E. 8.1.4; ROBIN LANDOLT, ‚ention und freiheitliche Rechtsordnung, 9 f. m.w.N.

inforderungen an die «Aufrichtigkeit» gestellt. Wird ein anden Verurteilung vorgenommen und erscheint eher milderung nicht möglich; BGE 96 IV 109. Siehe dazu 'hsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar StGB, 3. Aufl.

m on Competition, Sanctions in antitrust cases, sum- ‚OMP/GF(2016)14, Rz 38; Global Forum on Competiaper by the Secretariat, 1-2 December 2016,

n Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 klagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandigen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union

ı Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 Jliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchswährleistung des reibungslosen Funktionierens des folge eines Vergleichs vor der Verhängung tionsbemessung berücksichtigt werden könı

598. Der Umfang der konkreten Sanktior abhängig vom Ausmass der Entschädigung entschädigten Kartellopfer sowie die Höhe deutung. Mit Blick auf den pönalen Zweck d effektive Kompensation im Grundsatz nicht Kompensationsleistung wird vielmehr im F berücksichtigt. In jedem Fall muss ein p6ne muss verhältnismässig sein. Dies setzt vor: den weiteren Bemessungskriterien und zur des Instituts der Selbstanzeige muss insbe hinreichend gross bleiben. Damit ist die kon leistungen von mehreren Umständen abhär ter Kompensationszahlung unterschiedlich z

599. Vorliegend haben neun Strassenbauu die Aktiengesellschaft Cellere und die Celle die Prader, die Schlub, die Toldo Strassenschinger AG Chur, die Walo Bertschinger Walo Bertschinger Holding AG, vor der WI betreffend den vom Sekretariat festgestellt: einen Vergleich geschlossen (siehe auch pflichten sich die neun Unternehmen unabl zu, Kompensationszahlungen in Höhe von i Graubünden sowie die Graubündner Gem Kompensationsleistungen wurden vereinbar

Unternehmen

Cellere

Centorame

Foser

Hew

Käppeli

Schlub

Toldo

Walo

Prader

Tabelle 18: Kompensationsle

710 Soweit aus öffentlichen Dokumenten ers Kommission entschiedener Fall vor, in dem vor ¢ Kartellanten an Kartellopfer geleistet wurde. Dar fern geleistete Schadensersatzleistungen bei de

einer Geldbusse geleistet werden, bei der Sankisreduktion infolge Kompensationszahlungen ist | der Geschädigten, namentlich ist die Anzahl der der effektiven Kompensationszahlungen von Beer kartellrechtlichen Sanktion zieht die WEKO die vollstandig von der Sanktion ab. Die tatsachliche xahmen des Sanktionsermessens anteilsmässig les Element verbleiben. Die Hohe der Reduktion us, dass sie in einem vernünftigen Verhältnis zu Gesamtsanktion steht. Mit Blick auf den Schutz sondere der Anreiz, Selbstanzeige einzureichen, krete Sanktionsreduktion infolge Kompensationsgig und je nach Wettbewerbsverstoss und erfolgu beurteilen.

nternehmen, nämlich die A. Kappeli’s Söhne AG, re Bau AG, die Centorame, die Foser, die Hew, und Tiefbau AG, die Schlub sowie die Walo Bert- AG, die Walo Bertschinger Central AG und die =KO-Entscheidung mit dem Kanton Graubünden en Kartellrechtsverstoss im Bereich Strassenbau ben Rz 74 ff.). Mit den Vergleichsverträgen vernängig vom Ausgang des WEKO-Verfahrens dansgesamt knapp über CHF 6 Mio. an den Kanton jeinden (ohne Misox) zu leisten. [...]. Folgende t:

Kompensationsleistung (in CHF)

[...] [...]

[...] [...]

istungen je Unternehmen (in CHF)

ichtlich, liegt bislang indes kein von der EU-

Jer Sanktionsentscheidung Schadensersatz von den nit stellte sich bislang konkret nicht die Frage, inwier Sanktionierung zu berücksichtigen sind.

600. Die Höhe dieser individuellen Komp vorliegenden Vergleichsverträgen ausgeh gleichsparteien [...] im Bereich Strassenb: bündner Gemeinden (ohne Misox). Bei der grenzung des Sekretariats verwendet, wel Rz 439 ff.). Die konkrete Kompensationsh: von Prozentsätzen: In Bezug auf den Kantc dividuellen Umsätze [...] mit dem Kanton ( zug auf die Graubündner Gemeinden wurc [...] mit den Graubündner Gemeinden als k teien ist die Kompensationszahlung im Ve gleich hoch.

601. Die neun Unternehmen haben mithin erheblichen Teil ihres durch den Kartellrec' den Kanton Graubünden und die Graubun gungen in Rz 595-598 reduziert die WEKC Unternehmen daher um je 50 % der individ 18.

Zwischenfazit unter Berücksichtigung der M

602. Ohne Berücksichtigung der Selbstan. die an der unzulässigen Wettbewerbsabre Sanktionsbetrage:

Unternehmen

Casty

Cellere

Centorame

Foser & Hitz

Hew

Implenia

Kappeli

KIBAG

Schlub

Toldo

Walo

Zindel Tabelle 19: Sanktionen pro Uı

603. Die gemäss der Art. 3-6 SVKG gebil des in den letzten drei Geschäftsjahren in ternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 Gesamtumsätze der Jahre 2016-2018.

ensationsleistungen bestimmt sich gemäss den and von den individuellen Umsätzen der Ver- ıu mit dem Kanton Graubünden und den Grau- Bestimmung dieser Umsätze wurde die Marktabche von der WEKO bestätigt wurde (siehe oben She berechneten die Vergleichsparteien anhand yn Graubünden wurden [...] der vorgenannten insraubünden als Kompensation festgelegt. In Belen [...] der vorgenannten individuellen Umsätze ‚ompensation festgelegt. Bei allen Vergleichsparrhältnis zu den individuellen Umsätzen [...] also

alle Kartellopfer entschädigt und einen nicht unntsverstoss erzielten mutmasslichen Gewinns an Iner Gemeinden gezahlt. Mit Blick auf die Erwä- ) die Sanktionsbeträge der in Rz 599 genannten uellen Kompensationsleistungen gemäss Tabelle

aximalsanktion gemäss Art. 7 SVKG

zeigen ergeben sich gemäss Art. 3-6 SVKG für de beteiligten Unternehmen damit die folgenden

Sanktion gemäss Art. 3-6 SVKG (in CHF)

[0,9-1,1 Mio.]

[2-2,5 Mio.]

[0,8-1 Mio.]

[0,7-0,9 Mio.]

[0,8-1 Mio.]

[10-15 Mio.]

[0,8-1 Mio.]

[1,7-2 Mio.]

[0,7-0,9 Mio.]

[0,3-0,4 Mio.]

[2-2,5 Mio.]

[1,2-1,5 Mio.] 1ternehmen gemäss Art. 3-6 SVKG

dete Sanktion darf in keinem Fall mehr als 10 % der Schweiz erzielten Gesamtumsatzes des Un- | SVKG) betragen. Massgeblich sind in casu die

604. Ein solches Überschreiten der Gesar samtumsatzzahlen der Unternehmen aus Unternehmen anzunehmen.

C.8.2.4.4 Selbstanzeigen

605. Wenn ein Unternehmen an der Au schränkung mitwirkt, kann auf eine Belastur zichtet werden. Diesen Grundsatz hält Art. Modalitäten eines vollständigen und in Art. onserlasses geregelt.

Voraussetzungen der Sanktionsbefreiung ul

606. Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt c ständig, wenn es seine Beteiligung an eine Abs. 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes ent

— Informationen liefert, die es der Wettk zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKC

_ Beweismittel vorlegt, welche der W werbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 Feststellungskooperation). Ein Sankti währt werden, wenn die Wettbewerbs eines Dritten eine Vorabklärung oder |

607. Ein Erlass der Sanktion setzt in beideı Wettbewerbsbehörde nicht ohnehin bereits Wettbewerbsverstoss zu beweisen (Art. 8 A

608. Weiter wird gemäss Art. 8 Abs. 2 SV dass:

— seine Zusammenarbeit mit der Wettb« geschränkte ist;

_ es sämtliche Informationen und Bewei

— es weder eine anstiftende oder führer andere Unternehmen zur Teilnahme a4

- es seine Beteiligung am Wettbewerbs zeige oder auf erste Anordnung der W

609. Sind nicht alle Voraussetzungen fur e dennoch eine Reduktion der Sanktion mög raus, dass ein Unternehmen an einem Verf der Vorlage der Beweismittel die Teilnahn stellt hat.

610. In allen Fällen ist für das Vorliegen ei Selbstanzeige einreichende Unternehmen }

m1 Vgl. Antworten der Verfahrensparteien i bogens des Sekretariats vom 27.9.2017.

n2 So bereits RPW 2009/3, 196 Rz 153 m.\

ntumsätze ist mit Blick auf die vorliegenden Geden Jahren 2014-20167" bei keinem der zwölf

fdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbe- 1g dieses Unternehmens ganz oder teilweise ver- 12 ff. SVKG diejenigen eines teilweisen Sanktind -reduktion

lie WEKO einem Unternehmen die Sanktion vollr Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 weder:

jewerbsbehörde ermöglichen, eine Untersuchung 3, Eröffnungskooperation); oder

ettbewerbsbehörde ermöglichen, einen Wettbe- oder 4 festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst.b SVKG, onserlass von 100 % kann auch dann noch gebehörden von Amtes wegen oder infolge Anzeige Jntersuchung eröffnet haben. ’"?

1 vorgenannten Fällen allerdings voraus, dass die über ausreichende Beweismittel verfügt, um den bs. 3 und 4 Bst. b SVKG).

KG von einem Unternehmen kumulativ verlangt,

werbsbehörde eine ununterbrochene und uneinsmittel unaufgefordert vorlegt;

ide Rolle am Wettbewerbsverstoss gespielt noch in diesem gezwungen hat; und

verstoss spatestens zum Zeitpunkt der Selbstan- 'ettbewerbsbehörde einstellt.

inen vollständigen Erlass der Sanktion erfüllt, ist lich. Eine solche setzt gemäss Art. 12 SVKG voahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt 1e am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingener Selbstanzeige Voraussetzung, dass das eine Klarheit über den Sachverhalt schafft. Dies betrifft

1 Act. 111.001 ff. (22-0457) auf die Frage 25 des Fragev.H., Elektroinstallationsbetriebe Bern.

den gesamten kartellrechtlich relevanten Sz tive Elemente umfasst. Das bedeutet name welches der verfolgte Zweck der angezeigt: das Unternehmen umgesetzt wurde sowie vorhanden sind — wie die Umsetzung dur diesem Zweck kann das Unternehmen insb und Protokollaussagen tätigen. Keine Selbs Unternehmen die beigebrachten Informatioı wa indem es eine Verhaltensabstimmung n (mögliche) negative Auswirkungen auf den gegenüber, dass sich das Unternehmen s chen Tatbestand verletzt zu haben, oder dé ten Tatsachen vornimmt (z.B. bez

Beurteilung (i) Implenia

611. Die Implenia reichte im vorliegenden formell eine Selbstanzeige ein (siehe Rz 34 tionserlass möglich. Da die Implenia ihre chung einreichte, kann der Erlass für eine Bst. b SVKG erfolgen.

612. Die Implenia Schweiz AG hat vorliege ben den Nachweis eines Wettbewerbsvers Abs. 1 KG ermöglicht. So hat sie die für deı wendigen Sachverhaltselemente eindeutig ( und zur Zwecksetzung; vgl. Rz 255; sowie senses indizieren [Treffen, Beteiligte, Ums 303). Die Implenia benannte z. B. auch ins: vergebene Strassenbauprojekte aus den J: samt ca. CHF 115 Mio.), bei denen die In nehmen Stützofferten erhalten hat.

613. Dass infolge einer Anzeige vor Einre für Wettbewerbsabreden in der Baubranche steht dem Sanktionserlass von 100 % nicht ger Sanktionserlass auch dann noch gewa Amtes wegen oder infolge Anzeige eines | öffnet haben.’'* Kommt hinzu, dass den We der Implenia bekannt wurde, dass sich de Engadin hinaus erstrecken und es sich ur Strassenbau handeln könnte (vgl. Rz 41 so\

614. Die Voraussetzungen für den vollst Bst. b SKVG liegen mithin vor. Es liegen H und 4 Bst. b SVKG vor. Insbesondere ist ke gegeben (siehe Rz 590); auch lagen im Ze ausreichenden Beweismittel vor, um den W Damit ist der Implenia die sich für sie aus T:

713 Zum Ganzen Merkblatt und Formular de zeige) vom 8.9.2014, Rz 5.

14 So bereits RPW 2009/3, 196 Rz 153 m.\

achverhalt, der sowohl objektive als auch subjekntlich, dass das Unternehmen aufdecken muss, an Verhaltensweise war, wie das Verhalten durch /— soweit Informationen und Beweismittel dazu ch andere beteiligte Unternehmen erfolgt ist. Zu esondere vorbestehende Beweismittel einreichen tanzeige liegt typischerweise dann vor, wenn das yen und Beweismittel selbst wieder entkräftet, et- 1it anderen Unternehmen bestreitet oder generell Wettbewerb verneint. Nicht erforderlich ist demchuldig bekennt, einen bestimmten kartellrechtliass es eine rechtliche Würdigung der offengelegglich der Frage der Erheblichkeit der

Verfahren am 1. November 2012, d.h. als erste, ). Damit ist grundsätzlich ein vollständiger Sank- Selbstanzeige nach der Eröffnung der Untersu- : Feststellungskooperation gemäss Art. 8 Abs. 1

2nd mit ihren schriftlichen und mündlichen Eingatosses gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c i.V.m. 1 Nachweis der unzulässigen Gesamtabrede notjeschildert (insbesondere Angaben zum Konsens zu Umständen, welche das Vorliegen des Konetzungen und Auswirkungen]; vgl. Rz 167, 200, Jesamt rund 470 in Nordbunden und Südbünden ihren 2006 bis und mit 2010 (Auftragswert insgejplenia jeweils von Teilen der übrigen 11 Unterichung der Selbstanzeige bereits Anhaltspunkte > im Kanton Graubünden bestanden (vgl. Rz 30), entgegen. Denn wie erwähnt kann ein vollständihrt werden, wenn die Wettbewerbsbehörden von Jritten eine Vorabklarung oder Untersuchung er- ıttbewerbsbehörden erst durch die Selbstanzeige r mutmassliche Wettbewerbsverstoss uber das n eine systematische Gesamtabrede im Bereich wie Rz 167, 200, 255 und 303).

andigen Sanktionserlass gemäss Art. 8 Abs. 1 eine Ausschlussgründe gemäss Art. 8 Abs. 2, 3 sine führende oder anstiftende Rolle der Implenia sitpunkt der Untersuchungseröffnung noch keine 'ettbewerbsverstoss zu beweisen (siehe Rz 612). abelle 19 ergebende Sanktion zu erlassen.

s Sekretariats der WEKO Bonusregelung (Selbstanv.H., Elektroinstallationsbetriebe Bern.

(ii) Walo

615. Die Walo-Gruppe (Walo Bertschinge Walo Bertschinger Central AG) reichte betr de formell am 29. April 2013 eine Selbstanz über den Sanktionserlass bei der Einreict grundsätzlich ihre Sanktion für eine Festsi Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. Art. 1

616. Nach Art. 12 Abs. 1 SVKG ist für eine Sanktion erforderlich, dass eine Partei an

Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die eingestellt hat.

617. Diese Voraussetzungen sind für die V formationen und Beweismittel betreffend reicht und laufend ergänzt (vgl. insbesonde vor Einreichung der Selbstanzeige eingeste

618. Gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG beträg Art. 3-7 SVKG berechneten Sanktionsbetr: tigkeit des Beitrags, den eine Selbstanzeig zu berücksichtigen, zu welchem Zeitpunkt ir Die Reduktion beträgt insgesamt bis 80 %, onen liefert oder Beweismittel vorlegt übe Abs. 3 oder 4 KG.

619. Die Walo-Gruppe reichte ihre Selbst: chen und mündlichen Eingaben hat sie zuc gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c i.V.m. Al weis der unzulässigen Gesamtabrede notw dert (insbesondere Angaben zum Konsen: Umständen, welche das Vorliegen des Kor gen und Auswirkungen]; vgl. Rz 168, 201, 3 in Nordbünden und Südbünden vergebene (Auftragswert insgesamt rund CHF 135 Mic Walo davon ausgeht, dass Abreden getroffe dem bewiesenen Sachverhalt (siehe dazu im Jahr 2010 nicht mehr an der kartellrecht sondern die Zusammenarbeit bereits im Rz 168, 201).

620. Die Walo hat als zweite Selbstanzeig fahrenserfolg erbracht, hingegen nicht den Tabelle 19 ergebende Sanktion mithin ledig tion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG kommt mutmasslichen Wettbewerbsverstoss angez

(iii) Cellere

621. Die Cellere-Gruppe (Cellere Bau AG | die festgestellte unzulassige Gesamtabrede ein (siehe Rz 51). Gemass den Regelunge von Selbstanzeigen kann der Cellere mithiı reduziert werden, sofern die Voraussetzung

622. Die Voraussetzungen fur die Redukti vorliegend erfullt. Denn die Cellere-Gruppe

r AG Chur, Walo Bertschinger Holding AG und effend die festgestellte unzulässige Gesamtabreeige ein (siehe Rz 49). Gemäss den Regelungen lung von Selbstanzeigen kann der Walo mithin ellungskooperation reduziert werden, sofern die 2 SVKG).

Reduktion der gemäss Art. 3-7 SVKG gebildeten einem Verfahren unaufgefordert mitwirkt und im Teilnahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss

Valo-Gruppe erfüllt, denn sie hat von sich aus Inlen hier beurteilten Wettbewerbsverstoss eingere Rz 168, 201, 256, 304) sowie ihre Teilnahme It (siehe Rz 592).

t die Höhe der Reduktion bis zu 50 % des nach igs. Sie richtet sich massgeblich nach der Wicherin zum Verfahrenserfolg liefert. Dabei ist auch n Verfahren die Selbstanzeige eingereicht wurde. wenn ein Unternehmen unaufgefordert Informatixr weitere Wettbewerbsverstösse gemäss Art. 5

anzeige früh im Verfahren ein. Mit ihren schriftlilem den Nachweis eines Wettbewerbsverstosses Ss. 1 KG ermöglicht. So hat sie die für den Nachendigen Sachverhaltselemente eindeutig geschil- > und zur Zwecksetzung; vgl. Rz 256; sowie zu senses indizieren [Treffen, Beteiligte, Umsetzun- 04). Die Walo benannte z. B. insgesamt rund 460 > Strassenbauprojekte der Jahre 2004 bis 2009 ).), bei denen der damalige Geschäftsführer der »n worden sind. Allerdings hat die Walo entgegen vor allem Rz 223 ff.) angegeben, dass sie selbst swidrigen Verhaltensweise beteiligt gewesen sei, Jahr 2009 eingestellt habe (vgl. insbesondere

erin damit zwar einen grossen Beitrag zum Veryrösstmöglichen. Der Walo ist die sich für sie aus lich um 45 % zu reduzieren. Eine weitere Reduknicht in Betracht, da die Walo keinen anderen eigt hat.

und Aktiengesellschaft Cellere) reichte betreffend formell am 25. Oktober 2013 eine Selbstanzeige ın Uber den Sanktionserlass bei der Einreichung 1 ihre Sanktion für eine Feststellungskooperation en dafür vorliegen (vgl. Art. 12 SVKG).

on der Sanktion nach Art. 12 Abs. 1 SVKG sind hat von sich aus Informationen und Beweismittel betreffend den hier beurteilten Wettbewert insbesondere Rz 169, 202, 257, 305) sowie ge eingestellt (siehe Rz 592).

623. Wie erläutert, kann damit die nach / 50 % reduziert werden. Das Ausmass richte trags, den eine Selbstanzeigerin zum Verfa gen, zu welchem Zeitpunkt im Verfahren die

624. Die Cellere-Gruppe reichte ihre Selbst ihren schriftlichen und mündlichen Eingab werbsverstosses gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. die für den Nachweis der unzulässigen Ge eindeutig geschildert (insbesondere Angal Rz 257; sowie zu Umständen, welche das teiligte, Umsetzungen und Auswirkungen]; Cellere über bedeutsame Sachverhaltselem auf das Preisniveau) zusätzliche Klarheit sc indem sie die Anteilquoten konkret benanr Aufgabe der Zusammenarbeit im Sommer 2

625. Die Cellere hat damit als dritte Selbst: fahrenserfolg erbracht. Der Cellere ist die mithin um 50 % zu reduzieren. Eine weitere nicht in Betracht, da die Cellere keinen and zeigt hat. Auch eine weitere Reduktion we nicht möglich, da die Cellere durch ihre Sac anzeige bereits den grösstmöglichen Beitra:

(iv) Centorame

626. Die Centorame reichte betreffend die am 13. Oktober 2016 eine Selbstanzeige e den Sanktionserlass bei der Einreichung vo! Sanktion für eine Feststellungskooperatior dafür vorliegen (vgl. Art. 12 SVKG).

627. Die Voraussetzungen für die Redukti vorliegend erfüllt. Denn die Centorame hat treffend den hier beurteilten Wettbewerbsve besondere Rz 170, 203, 258, 306) und ihr eingestellt (siehe Rz 592). Damit kann die S

628. Die Centorame reichte ihre Selbstan: sem Zeitpunkt lagen bereits drei Selbstan: waren bereits gesichtet. Gleichwohl hat di chen Eingaben den Nachweis eines Wettbe c i.V.m. Abs. 1 KG ermöglicht. Denn zum Selbstanzeige die Beweislage insgesamt ve die Centorame die für den Nachweis der | verhaltselemente ebenfalls eindeutig gesct und zur Zwecksetzung; vgl. Rz 258; sowie senses indizieren [Treffen, Beteiligte, Ums 306). Zum anderen schuf die Centorame U «Preiszerfall» nach Mai 2010) zusätzliche ausführte, die Zusammenarbeit habe zu u Strassenbau geführt.

sverstoss eingereicht und laufend ergänzt (vgl. ‚ihre Teilnahme vor Einreichung der Selbstanzei-

\rt. 3-7 SVKG berechneten Sanktion um bis zu st sich massgeblich nach der Wichtigkeit des Beinrenserfolg liefert. Dabei ist auch zu berücksichti- » Selbstanzeige eingereicht wurde.

anzeige ebenfalls noch früh im Verfahren ein. Mit en hat sie zudem den Nachweis eines Wettbea und c i.V.m. Abs. 1 KG ermöglicht. So hat sie ssamtabrede notwendigen Sachverhaltselemente ben zum Konsens und zur Zwecksetzung; vgl. Vorliegen des Konsenses indizieren [Treffen, Bevgl. Rz 169, 202, 305). Kommt hinzu, dass die ente (wie die Quotenregelung und die Wirkungen huf (vgl. insbesondere Rz 257 und Rz 305). Dies ite, deren Herkunft erläuterte und ausführte, die 010 habe zum Absinken der Preise geführt.

anzeigerin den grösstmöglichen Beitrag zum Versich für sie aus Tabelle 19 ergebende Sanktion > Reduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG kommt eren mutmasslichen Wettbewerbsverstoss angegen der erfolgten Sachverhaltsanerkennung ist hverhaltsbeschreibungen im Rahmen der Selbst- J zum Verfahrenserfolg erbracht hat.

festgestellte unzulässige Gesamtabrede formell in (siehe Rz 58). Gemäss den Regelungen über n Selbstanzeigen kann der Centorame mithin ihre | reduziert werden, sofern die Voraussetzungen

on der Sanktion nach Art. 12 Abs. 1 SVKG sind von sich aus Informationen und Beweismittel bearstoss eingereicht und laufend ergänzt (vgl. ins- e Teilnahme vor Einreichung der Selbstanzeige anktion um bis zu 50 % reduziert werden.

zeige indes recht spät im Verfahren ein. Zu diezeigen vor und die sichergestellten Beweismittel e Centorame mit ihren schriftlichen und mündliwerbsverstosses gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und einen wird durch das Vorliegen einer weiteren rbessert. Es ist deshalb zu berücksichtigen, dass unzulässigen Gesamtabrede notwendigen Sachildert hat (insbesondere Angaben zum Konsens zu Umständen, welche das Vorliegen des Konetzungen und Auswirkungen]; vgl. Rz 170, 203, ber bedeutsame Sachverhaltselemente (wie den Klarheit (vgl. insbesondere Rz 306), indem sie m 5-10 % überhöhten Preisen im Nordbündner

629. Die Centorame hat mithin als vierte S Verfahrenserfolg erbracht, wobei sie ihre S Der Centorame wäre die sich für sie aus T: reduzieren.’'° Da sie aber den Sachverhal und glaubhaft zugesichert hat, künftig kein: unzulässig erachtet wurden (siehe Rz 84) Sanktion um 50 % zu reduzieren. Eine w kommt nicht in Betracht, da die Centoram verstoss angezeigt hat.

C.8.2.4.5 Verhältnismässigkeitsprüfung

630. Schliesslich muss eine Sanktion als A die betroffenen Unternehmen auch finanzie sowie die Schlub AG Nordbünden und die riat forderte von den Gesellschaften (wiede einreichten und mehrfach konkretisierten. | des:

631. [...]78[...].

632. In Bezug auf die Schlub-Gruppe ist Di schaft der Gruppe, die Schlub AG, nach ih Sekretariat beantragte Sanktion zu tragen. massig verbundenen Gesellschaften.

633. [...] Unter Berucksichtigung der gena die Foser [...] zu tragen. Die finanzielle Be kosten ist mithin [...].

634. Die KIBAG machte in ihrer Stellungn: Verhältnismässigkeitsgründen zu reduziere: im Kanton Graubünden «massive Verluste» Verluste» im relevanten Markt erlitten hat, i solange die Sanktion im Sinne der WEK SVKG, welche Art. 49a KG unter Berücksicl staltet, wird die Höhe des Gewinns einzig a ein besonders hoher Gewinn vorliegt (Art. sichtigen, dass durch Wettbewerbsverstöss den und gegen das Kartellrecht verstosse oder nur sehr geringe Gewinne erzielen. [ tung. Die KIBAG hat nicht geltend gemacht

715 So der Antrag des Sekretariats; vgl. Act.

716 Vgl. dazu etwa RPW 2009/3, 196 Rz 15! gung der WEKO vom 8.7.2016 i.S. Bauleistunge vom 26.3.2018 i.S. Hoch- und Tiefbauleistunger 19.8.2019.

mL.) 8 OL], 78 Act. V.192, Rz 68 (22-0457).

720 Vgl. etwa Verfügung der WEKO vom 8.7 ternet unter < https://www.weko.admin.ch/weko/ gerufen am 19.8.2019.

elbstanzeigerin den grösstmöglichen Beitrag zum elbstanzeige recht spät im Verfahren einreichte. abelle 19 ergebende Sanktion mithin um 40 % zu t gemäss Antrag des Sekretariats anerkannt hat > Abreden mehr zu treffen, wie sie im Antrag als ‚ ist die sich für sie aus Tabelle 19 ergebende jeitere Reduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG e keinen anderen mutmasslichen Wettbewerbsusfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für || tragbar sein.’'® Vorliegend machten die Foser Schlub AG Südbünden [...].7'7 [...]. Das Sekretarholt) Belege für ihre Behauptung, welche diese Die Prüfung all dieser Unterlagen ergab Folgensrartiges nicht zu befürchten, da die Muttergesellrem eigenen Vorbringen in der Lage ist, die vom [...] Massgeblich ist die Finanzkraft aller konzernnten Kriterien geht die WEKO davon aus, dass lastung der Foser aus Sanktion und Verfahrensahme zum Antrag geltend, ihre Sanktion sei aus 1, da die KIBAG bei ihren Strassenbautätigkeiten erlitten habe.’”'? Ob ein Unternehmen «massive st für die Sanktionierung hingegen nicht relevant, O-Praxis finanziell tragbar ist.”2° Denn gemäss ntigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ausge- Is erschwerender Umstand berücksichtigt, sofern 5 Abs. 1 Bst. b SVKG). Es ist zudem zu berück- e teilweise «nur» Überkapazitäten gesichert wernde Unternehmen trotz Gesetzesverstoss keine Jer «Gewinn» besteht dann in der Strukturerhal- , dass die Sanktion für sie finanziell nicht tragbar

V.16-V.29 (22-0457); Rz 539 des Antrags.

0 m.w.Hw., Elektroinstallationsbetriebe Bern; Verfün See-Gaster, Rz 1419 und Verfügung der WEKO

| Engadin I, Rz 1085 ff., beide publiziert im Internet unaktuell/letzte-entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am

.2016 i.S. Bauleistungen See-Gaster, Rz 1379, im Inde/home/aktuell/letzte-entscheide.html>, zuletzt auf- sei. Damit ist ihr der gemäss SVKG bestimi 19).

C.8.2.4.6 Ergebnis

635. Aufgrund der genannten Erwägunger genannten sanktionserhöhenden und -mild waltungssanktion in folgender Höhe als « Art. 49a Abs. 1 KG angemessen: ”?'

721 In der nachfolgenden Tabelle werden fo! verwendet: CAS für Casty Bau AG; CEL für Cell ser & Hitz; HEW für Hew; IMP für Implenia/Batig Schlub; TOL für Toldo/Frey; WAL für Walo und z METTLER PRADER AG.

mte Sanktionsbetrag aufzuerlegen (siehe Tabelle

| und unter Würdigung aller Umstände sowie der ernden Faktoren erachtet die Behörde eine Ver- Jen Verstössen der zwölf Unternehmen gegen

gende Abkürzungen für Strassenbauunternehmen ere/Palatini; CEN für Centorame; FOS für Foroup; KÄP für Käppeli; KIB für KIBAG/Vago; SCH für

CAS CEL CEN Umsatz (in CHF) Markt Basisbetragsprozentsatz (Art. 3 10% 10 % 10 % SVKG) Dauerzuschlag gem. R R R Art. 4 SVKG +60 % +60 % +60 % Reduktion gem. R R no Art. 6 Abs. 1 SVKG 10% 10% 10% Reduktion für Kom- -50 % der -50 % der pensation Zahlung Zahlung SVKG 8 SVKG Bonus gemäss _ Eno eno Art. 12 SVKG 90 % 50% . . [0,9-1,1 . . Sanktion (in CHF) Mio.] [0,9-1,2 Mio.]][0,4-0,6 Mio.) Tabelle 20: S

Beachte Rz 636.

FOS HEW IMP KÄP KIB

10 % 10 % 10 % 10 % 10 %

+60 % +60 % +60 % +60 % +60 %

-10 % -25 % -10 % -10 % -10 % Zahlung Zahlung Zahlung - - -100 % - - [0,7-

anktionen gemass Art. 49a KG i.V.m. SVKG pro Unterneh

636. Wie erläutert, ist die Foser nach derze keit mit [...] zu sanktionieren (siehe oben R he von CHF 56 203 (siehe unten Tabelle 2 gen.

C.8.3 Beschlagnahmte Dokumente unc

637. Anlässlich der Hausdurchsuchungen verse Papierdokumente beschlagnahmt sc Die für die Untersuchung relevanten Papie Daten in Form von elektronischen Berichte übernommen. Mit Eintritt der Rechtskraft d teien kann ausgeschlossen werden, dass. kopierten resp. gespiegelten elektronische! sprechend sind nach Eintritt der Recht Papierdokumente der jeweils berechtigten | kopierten elektronischen Daten zu löschen.

D Kosten und Parteientsc|

D.1 Gebührenpflicht

638. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG’? ist ( verursacht hat.

639. Im Untersuchungsverfahren nach Ar aufgrund der Sachverhaltsfeststellung eine oder wenn sich die Parteien unterziehen. Al Unternehmen, welche aufgrund ihres mög kenden Verhaltens ein Verfahren ausgelös und das Verfahren als gegenstandslos eing renpflicht für Unternehmen, die ein Verfahi genden Anhaltspunkte jedoch nicht erharte stellt wird’2°.

640. Vorliegend ist daher eine Gebührenp die von ihnen getragenen Unternehmen gex steht für alle Verfahrensparteien ausser der

D.2 Höhe der Verfahrenskoster

641. Die vorliegende Untersuchung wurde Untersuchung 22-0433: Bauleistungen Gra Untersuchung 22-0433: Bauleistungen Gra wand wird ein Anteil von CHF 550 000 den dere führte die Behörde vor der Verfahrens

723 Verordnung vom 25.2.1998 über die Ge GebV-KG; SR 251.2).

Bst. b und c GebV-KG e contrario.

725 BGE 128 Il 247, 257 f. E. 6.1 e contrario Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG; Urteil des B

itigem Stand aus Gründen der Verhältnismässigz 633). Unter Abzug der Verfahrenskosten in Hö- 2) ist der Foser mithin ein Betrag [...] aufzuerle-

1 gespiegelte elektronische Daten

wurden bei den durchsuchten Gesellschaften diwie elektronische Daten kopiert und gespiegelt. rdokumente wurden in Kopie, die elektronischen n resp. Papierausdrucken in die amtlichen Akten er vorliegenden Verfügung gegenüber allen Parnoch auf die Original-Papierdokumente bzw. die n Daten zurückgegriffen werden muss. Dementskraft gegenüber allen Parteien die Original- -artei zurückzugeben resp. die gespiegelten oder

hädigung

jebührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren

t.27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt s Unterziehung gilt auch, wenn ein oder mehrere licherweise unzulässigen wettbewerbsbeschränst haben, das beanstandete Verhalten aufgeben estellt wird’**. Demgegenüber entfällt die Gebühren verursacht haben, sich die zu Beginn vorlie- 2n und das Verfahren aus diesem Grund eingeflicht der Verfahrensparteien zu bejahen, soweit yen das Kartellrecht verstossen haben. Damit be- Catram AG eine Gebührenpflicht.

mit Verfügung vom 23. November 2015 von der ubünden getrennt (siehe Rz 53 f.). Vom aus der ubünden bis dahin entstandenen Verfahrensauf- 1 vorliegenden Verfahren zugerechnet. Insbesontrennung in Bezug auf die vorliegend zu beurteiouhren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, 02/3, 546 f.), BKW FMB Energie AG; Art. 3 Abs. 2 (= RPW 2002/3, 546 f.), BKW FMB Energie AG;

lenden Wettbewerbsverstösse Hausdurchst Ergänzungen der Selbstanzeigen, Amtshilfe

642. Die Implenia machte in ihrer Stellungr fahren 22-0433: Bauleistungen GraubUndel den Verfahren zuzurechnen. Sie begründet ein Kostenanteil von CHF 440 000 des Vert Verfahrenskosten zugerechnet wurde. Die CHF 550 000 werden rund ein Drittel der 0433: Bauleistungen Graubünden dem Vel gerechnet. Die übrigen Kosten des Verfahr zu einem Teil den Parteien der übrigen Vel vorgingen (siehe Rz 53 f.), auferlegt. Der : geht zu Lasten der Staatskasse. Die Höhe Höhe von CHF 550 000 ergibt sich aus de insbesondere, dass die Ermittlungen für c Hauptteil des Verfahrensaufwandes in der Z weshalb eine Zurechnung von rund einem L

643. Zusätzlich entfallen auf das vorlieger der nach der Verfahrenstrennung aufgewe Abs. 2 GebV-KG gilt dabei ein Stundenan namentlich nach der Dringlichkeit des Ges Personals. Auslagen für Porti sowie Telefor schlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).

644. Nach der Verfahrenstrennung ergebe:

  • 10,38 Stunden zu CHF 130, ergebenc

  • 1255,50 Stunden zu CHF 200, ergebe

  • 140 Stunden zu CHF 290, ergebend (

645. Die Verfahrenskosten nach Verfz CHF 293 049. Insgesamt betragen die Verf:

D.3 Verlegung

646. Von den Verfahrenskosten sind zuni kasse auszuscheiden, die Aufwendungen i die das Verfahren ohne Folgen einzustell Rz 425. Auszuscheiden sind zudem Kosten den sind, die sich nicht erhärtet haben (z. bzw. die nicht in diesem Verfahren beurteilt Von den gesamten Verfahrenskosten sind c gebührenpflichtigen Verfahrensparteien sin CHF 758 744 aufzuerlegen.

647. Die Implenia machte in ihrer Stellung Staatskasse entfallende Teil müsse höher : Vorwürfen weitere Verdachtsmomente nict die Begründung für die Verfahrenseröffnun zeigt. Soweit sich Verdachtsmomente nicht dadurch zur Lasten der Staatskasse ausge rens 22-0433: Bauleistungen Graubünden Rz 642), und in dem 1/10-Anteil des Bunde

ichungen, diverse Einvernahmen und mündliche begehren und Auskunftsbegehren durch.

vahme zum Antrag geltend (vgl. Rz 91), vom Ver- 1 seien weniger als CHF 550 000 dem vorliegendies damit, dass im Verfahren Engadin I lediglich ahrens 22-0433: Bauleistungen Graubünden den s überzeugt nicht. Durch die Zurechnung von gesamten Verfahrenskosten des Verfahrens 22- fahren 22-0457: Bauleistungen Graubünden zuans 22-0433: Bauleistungen Graubünden wurden fahren, welche aus dem Verfahren 22-0433 herandere Teil der Kosten des Verfahrens 22-0433 des diesem Verfahren zugerechneten Anteils in n in Rz 641 genannten Gründen. Zu betonen ist len Bereich Strassenbau (siehe Rz 118 ff.) den ‘eit vor dem 23. November 2015 generiert haben, rittel angemessen ist.

de Verfahren Gebühren, die auf der Grundlage ndeten Stunden zu berechnen sind. Nach Art. 4 satz von CHF 100 bis 400.-. Dieser richtet sich chäfts und der Funktionsstufe des ausführenden 1- und Kopierkosten sind in den Gebühren einge-

1 sich folgende zusätzliche Gebühren:

nd CHF 251 100.

HF 40 600.

nrenstrennung belaufen sich demnach auf ahrenskosten damit CHF 843 049.

achst diejenigen Gebühren zulasten der Staatsm Zusammenhang mit Parteien betreffen, gegen en ist. Dies ist vorliegend die Catram AG (vgl. , die durch die Abklarung von Vorwurfen entstan- .B. Kalkulationsgrundlagen; siehe dazu Rz 424) werden (z. B. Dauer-ARGE; siehe dazu Rz 426). leshalb 10 % von der Staatskasse zu tragen. Den d damit noch 90 % der Verfahrenskosten, d.h.

inahme zum Antrag geltend (Rz 91), der auf die sein, da sich neben den vorgenannten konkreten t erhärtet hätten. Sie verweist diesbezüglich auf g. Eine weitere Reduktion ist jedoch nicht angeerhärtet haben, sind die diesbezüglichen Kosten schieden, als dass nicht alle Kosten des Verfahden Verfahrensparteien auferlegt werden (vgl. :s gemäss Rz 646 sämtliche Kosten erfasst sind, welche nach dem 23. November 2015 in Be sichtlich derer kein KG-Verstoss festgestellt

648. Ist wie im vorliegenden Fall die Aufde eines Verfahrens, so gelten grundsätzlich a Masse als Verursacher des entsprechende! staltet sich die bisherige Praxis der Wettbe lung besonderer Umstände, die das Ergeb Kopf-Verlegung der Kosten vorgenommer Praktikabilitätserwägungen stehen dabei ir renskosten nicht davon abhängig sein soll, beteiligt hat, in eine Konzernstruktur eingek chung bei der Verlegung das Unternehmer Kopf» zu zählen, unabhängig davon, wie Gesellschaften zu qualifizieren sind. Die akt rinnen sind solidarisch zur Zahlung der jew zu verpflichten (vgl. auch Rz 559 ff.).

649. Vorliegend ist jedoch zu beachten, di vorliegen: Erstens die Wettbewerbsabrede ten anhand der Anteilsquote und der gemei ter grundsätzlicher Anwendung der «Mittel Wettbewerbsabrede hinsichtlich des syst Hochbau (siehe Rz 480-528). An diesen \ beteiligt (vgl. Rz 385 f.) und sie sind verschi die untersuchten Wettbewerbsverstösse un sem Hintergrund ist es angezeigt, bei der V terschiedlichen Beteiligungen der Parteien differenzieren. Aufgeschlüsselt nach den Parteien im Einzelnen folgende Anteile aufz

Anteil an den Wettbewerbsverstoss samten Verfal renskosten

Strassenbaukartell (siehe 8/10 (CHF Rz 394-479) 674 439.20)

726 Ständige Praxis; vgl. zuletzt Verfügung ( tungen Engadin I, Rz 1085 ff., publiziert im Inter 19.8.2019; siehe auch RPW 2009/3, 196 Rz 174

zug auf Ermittlungsthemen entstanden sind, hinwurde.

:ckung und Abklärung von Kartellen Gegenstand Ile daran Beteiligten gemeinsam und in gleichem n Verwaltungsverfahrens. Dem entsprechend gewerbsbehörden, gemäss welcher — in Ermangenis als stossend erscheinen liessen — eine Pro- 1 wurde. Insbesondere Gleichheits-, aber auch n Vordergrund.’*° Da die Verteilung der Verfahob eine Gesellschaft, die sich an einem Kartell yunden ist oder nicht, ist in vorliegender Untersu- | im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 1? KG als «ein viele Gesellschaften als unternehmenstragende uellen und/oder ehemaligen Unternehmensträgesiligen «Unternehmensanteile» an den Gebühren

ass zwei unterschiedliche Wettbewerbsverstösse betreffend die Zuteilung von Strassenbauprojeknsamen Festlegungen der Angebotssummen unwertmethode» (siehe Rz 394-479). Zweitens die ematischen Interessensaustauschs im Bereich /erstössen waren unterschiedliche Unternehmen eden gelagert und zu qualifizieren. Zudem hatten terschiedliche Aufwendungen zur Folge. Vor dieerlegung der Verfahrenskosten zwischen den unan den begangenen Wettbewerbsverstössen zu verschiedenen Kartellrechtsverstössen sind den uerlegen:

a Anteil pro beteiligte Unternehmung am Anteil pro Wettbewerbsverstoss Casty Bau AG 1/12 Cellere 1/12 Centorame 1/12 Foser & Hitz 1/12 Hew 1/12 Implenia 1/12 Kappeli 1/12 KIBAG 1/12 Schlub 1/12

ler WEKO vom 26.3.2018 i.S. Hoch- und Tiefbauleisret unter

Jell/letzte-entscheide.html>, zuletzt aufgerufen am

., Elektroinstallationsbetriebe Bern.

Club Quattro (siehe Rz 480- | 1/10 528) (CHF 84 304,9

Total 9/10 (CHF 758

Tabelle 21: Übersicht der \

650. In der nachfolgenden Übersicht werd fallenden Verfahrenskosten zusammengefa

Unternehmen

Casty Bau AG’?’

Cellere

Centorame

Foser & Hitz

Hew

Implenia

Käppeli

KIBAG

Lazzarini

Schlub

Toldo

Walo

Zindel

Total (gerundet)

Tabelle 22: Übersicht der Verfahrensko

D.4 Keine Parteientschädigung

651. Soweit die Hüppi AG Wallisellen ein beantragt (siehe Rz 89), ist dieser Antrag a

727 Solidarisch zu tragen von der Hüppi AG, vgl. Rz 648 sowie Rz 559 ff.

Toldo 1/12

Walo 1/12

Zindel 1/12

Hew 1/4

Implenia 1/4 0) Lazzarini 1/4

Zindel 1/4 744)

/erlegung der Verfahrenskosten

en die auf die gebührenpflichtigen Unternehmen sst:

Gebuhr (in CHF)

56 203

56 203

56 203

56 203

77 279 77 279

56 203

56 203

21 076

56 203

56 203

56 203

77 279 758 744

sten pro gebuhrenpflichtigem Unternehmen

= Parteientschädigung in Höhe von CHF 85 000 bzuweisen. Dies deshalb, da die Hüppi AG Wallider A. Käppeli’s Söhne AG und Bianchi Holding AG;

sellen mit ihrem Hauptbegehren unterliegt nichtstreitigen Verwaltungsverfahren ohneh

E Ergebnis

652. Zusammenfassend kommt die WEKC folgendem Ergebnis:

Zusammenarbeit in der Strassenbaubranch

653. Zwischen den zwölf in Rz 385 genar Cellere/Palatini, Centorame, Foser & Hitz, Jahr 2005 Batigroup bzw. Zschokke], Käp Namen Vago tätig], Schlub, Toldo [früher F und Prader bzw. METTLER PRADER]) b Abs. 1 KG über die Zuteilung von vom Kant ausgeschriebenen Strassenbauprojekten a Festlegung der Angebotssummen unter gr de» (siehe Rz 396 ff.).

654. Diese Wettbewerbsabrede bestand m Die Vereinbarung ist als eine von 2004 unc bzw. Gesamtabrede zu qualifizieren (siehe |

655. Bei dieser Gesamtabrede handelt es und indirekte Festsetzung von Preisen im | zontale Abrede über die Aufteilung von | Abs. 3 bst. c KG; damit wird gesetzlich ver werb beseitigte (vgl. Rz 428 ff.).

656. Die gesetzliche Vermutung, dass dies Wettbewerb beseitigte, kann in casu nicht Markt ist der Markt fur Strassenbauleistune Gemeinden in Nord- und Südbünden (in det wurden (Rz 439 ff.). Auf diesem Markt vern senwettbewerb noch Innenwettbewerb die redetatigkeit zu disziplinieren und die nega werbsverhaltnisse zu verhindern (siehe ausgeschlossen. Die vorliegende Gesamta men ist folglich unzulässig.

657. Diejenigen Verfahrensparteien, welch ternehmgen gemäss Rz 385 sind, sind dur: zu verpflichten, bei welchem vergleichbare und nicht mehr drohen (siehe dazu Rz 533 1

658. Die zwölf Strassenbauunternehmgen onieren. Unter Würdigung aller Umstände, und -mildernden Faktoren sowie der Selbst. folgenden Beträgen angemessen (Art. 49a Bau AG: CHF [0,9-1,1 Mio.]; Cellere/Pale 0,6 Mio.]; Foser & Hitz: CHF [0,5-0,9 Mio.] CHF [0,3-0,4 Mio.]; Walo: CHF [1-1,3 N

728 Vgl. RPW 2018/2, 237 Rz 62 m.w.N., Gj

(siehe Rz 635) und Parteien im erstinstanzlichen in keine Parteientschädigung zu gewähren ist. ’?®

) gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu

e im Kanton Graubünden

inten Strassenbauunternehmen (Casty Bau AG, Hew, Implenia [vor dem Zusammenschluss im peli, KIBAG [in Graubünden damals unter dem rey], Walo und Zindel [unter den Namen Mettler estand eine Wettbewerbsabrede gemass Art. 4 on und den Gemeinden in Nord- und Südbünden nhand von Anteilsquoten und der gemeinsamen undsatzlicher Anwendung der «Mittelwertmethoiindestens zwischen 2004 bis und mit Mai 2010. 1 bis Mai 2010 bestehende und wirkende Dauer- RZ 413 ff.).

sich um eine horizontale Abrede uber die direkte Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG und eine hori- Viarkten nach Geschäftspartnern gemäss Art. 5 nutet, dass die Wettbewerbsabrede den Wettbe-

e Dauer-Preis- und -Geschaftspartnerabrede den widerlegt werden (siehe Rz 427 ff.). Relevanter yen, welche vom Kanton oder den GraubUndner ‘Zeit von 2004 bis und mit Mai 2010) nachgefragt \ochte weder tatsächlicher oder potenzieller Aus- Teilnehmerinnen der Gesamtabrede in ihrer Abtiven Folgen der Gesamtabrede auf die Wettbe- | Rz 457 ff.). Eine Rechtfertigung ist damit brede zwischen den zwölf Strassenbauunterneh-

e aktuell Trägerinnen der zwölf Strassenbauunch behördliche Anordnungen zu einem Verhalten Wettbewerbsbeschränkungen verhindert werden f.).

gemass Rz 385 sind nach Art. 49a KG zu sanktider zu berücksichtigenden sanktionserhöhenden anzeigen ist eine Belastung der Unternehmen mit Abs. 1 KG, Art. 2 ff. SVKG, vgl. Rz 540 ff.): Casty atini: CHF [0,9-1,2 Mio.]; Centorame: CHF [0,4- ; Hew: CHF [0,8-1 Mio.]; Implenia: CHF 0; Käp- [1,7-2 Mio.]; Schlub: CHF [0,7-0,9 Mio.]; Toldo: Nio.]; Zinde/METTLER PRADER: CHF [1,2-

‚m 80.

1,5 Mio.]. Zur Zahlung der Sanktionsbetrag: le Unternehmensträgerinnen der genannter renspartei sind (siehe dazu Rz 559 ff.).

Zusammenarbeit in der Hochbaubranche im

659. Zwischen den vier Hochbauunterner und Mettler) bestand eine Wettbewerbs regelmässigen Austausch ihrer Interessen des Churer Rheintals) vergebenen Hochb zwischen den vier Unternehmen jedenfalls (siehe Rz 483 ff.).

660. Es liegt keine gesetzliche Vermutung werb beseitigte (siehe Rz 497 ff.).

661. Indes ist davon auszugehen, dass sie Rz 500 ff.). Relevanter Markt ist der N Untersuchungsgebiet (Teil des Churer Rhe und mit September 2012 (siehe Rz 501). D tung sowohl nach qualitativen als auch na schwer anzusehen (vgl. Rz 513 ff., 517 ff.). werden (siehe Rz 526 f.). Die Wettbewerbs; regelmässigen Austausch ihrer Interess ausgeschriebenen Hochbauprojekten ist mit

662. Diejenigen Verfahrensparteien, welc nehmen gemäss Rz 386 sind, sind durch t verpflichten, bei welchem vergleichbare \ und nicht mehr drohen (siehe dazu Rz 536)

Sonstiges sowie Einstellung im Übrigen

663. Im Übrigen, insbesondere gegenübeı (siehe dazu vor allem Rz 423 ff.). Vorbeha stimmte) Dauer-ARGE (zwischen Teilen c verstossen, im Rahmen einer zu eröffnende

Verfahrenskosten und Parteientschädigung

664. Die Verfahrenskosten betragen CHF

rensparteien zu tragen (siehe Rz 638 ff., 64 tragen die Verfahrensparteien davon nur 9/° fahrenskosten zu Lasten der Staatskasse.

abhängig davon, an welchem Kartellrechts mals getragenen Unternehmen beteiligt we Beträge auferlegt: A. Kappeli’s Söhne AG ı Cellere Bau AG und Aktiengese C Bauunternehmung Centorame AG: CHF ternehmung AG: CHF 77 279; Hüppi AG, A. lidarisch: CHF 56 203; Implenia Schweiz CHF 56 203; Lazzarini AG: CHF 21 076; Sc Südbünden solidarisch: CHF 56 203; Toldo und Tiefbau AG Landquart solidarisch: CHF schinger Holding AG und Walo Bertsching GRUPPE AG und METTLER PRADER AG ist der Hüppi AG Wallisellen keine Parteient

> zu verpflichten sind ehemalige und/oder aktuel- | Unternehmen, sofern diese Trägerinnen Verfah-

ı Churer Rheintal (Club Quattro)

men gemäss Rz 386 (Hew, Implenia, Lazzarini abrede gemäss Art.4 Abs. 1 KG über den auprojekten; diese Wettbewerbsabrede bestand im Zeitraum zwischen 2006 bis September 2012

| vor, dass die Wettbewerbsabrede den Wettbeden Wettbewerb erheblich beeinträchtigte (siehe

larkt für Hochbauleistungen im Club-Quattrointals gemäss Rz 367) in der Zeit von 2006 bis ie Wettbewerbsabrede ist in der Gesamtbetrachch quantitativen Kriterien als mindestens mittel- Die Wettbewerbsabrede kann nicht gerechtfertigt abrede zwischen den vier Unternehmen über den sen an im Club-Quattro-Untersuchungsgebiet hin unzulässig.

ne aktuell Trägerinnen der vier Hochbauunterjehördliche Anordnungen zu einem Verhalten zu Nettbewerbsbeschränkungen verhindert werden

* der Catram AG, ist das Verfahren einzustellen Iten bleibt die Untersuchung, ob vorliegend (beler zwölf Unternehmen) gegen das Kartellrecht n Vorabklärung gemäss Art. 26 KG.

843 049 und sind grundsätzlich von den Verfah- 1 ff.). Da das Verfahren teilweise eingestellt wird, 10, d. h. CHF 758 744. Im Übrigen gehen die Ver- Die Verlegung auf die Verfahrensparteien erfolgt verstoss sie bzw. die von ihnen aktuell oder vorren (siehe Rz 646 ff.). Konkret werden folgende ınd Bianchi Holding AG solidarisch: CHF 56 203; Iischaft Cellere solidarisch CHF 56 203; 56 203; Foser AG: CHF 56 203; Hew AG Bauun- Käppeli’s Söhne AG und Bianchi Holding AG so-

AG: CHF 77 279; KIBAG Bauleistungen AG: hlub AG, Schlub AG Nordbünden und Schlub AG Strassen- und Tiefbau AG und Toldo Strassen- 56 203; Walo Bertschinger AG Chur, Walo Berter Central AG solidarisch: CHF 56 203; ZINDEL solidarisch: CHF 77 279. Entgegen ihrem Antrag schädigung zuzusprechen.

F Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorange kommission (Art. 30 Abs. 1 KG):

1. Der A. Kappeli’s Söhne AG, Bianchi Cellere, C Bauunternehmung Centor: Chur, Implenia Schweiz AG, KIBAG | bünden, Schlub AG Südbünden, Told Tiefbau AG Landquart, Walo Bertsct Walo Bertschinger Central AG, ZINL wird untersagt,

1.1. Konkurrenten und Konkurrentin Strassenbauleistungen um Sct ferteingabe anzufragen oder der

1.2. sich in Zusammenhang mit der kurrenten und Konkurrentinnen nicht vorhanden, vor rechtskräft lemente sowie die Zu- und Auft auszutauschen. Davon ausgenc tionen im Zusammenhang mit:

a) der Bildung und Durchführ b) der Mitwirkung an der Aufl

2. Der Hew AG Bauunternehmung Chu GRUPPE AG und METTLER PRADEI

Konkurrenten und Konkurrentinnen in bauleistungen um Informationen über kurrentinnen an noch nicht vergeben renten und Konkurrentinnen Auskünft vergebenen Hochbauprojekten anzuk der Austausch unabdingbarer Informa

a) der Bildung und Durchführung v b) der Mitwirkung an der Aufraase

3. | Wegen Beteiligung an gemäss Art. werbsabreden mit folgenden Beträgen nach

3.1. Die A. Kappeli’s Söhne AG und trag von CHF [0,8-1 Mio.].

3.2. Die Cellere Bau AG und die Ak trag von CHF [0,9-1,2 Mio.].

3.3. Die C Bauunternehmung Cer 0,6 Mio.].

3.4. Die Foser AG mit einem Betrag 3.5. Die Hew AG Bauunternehmung

3.6. Die Hüppi AG, die A. Kappeli’s | mit einem Betrag von CHF [0,9-

:henden Erwägungen verfügt die Wettbewerbs-

Holding AG, Cellere Bau AG, Aktiengesellschaft ame AG, Foser AG, Hew AG Bauunternehmung 3auleistungen AG, Schlub AG, Schlub AG Nord- 9 Strassen- und Tiefbau AG, Toldo Strassen- und inger AG Chur, Walo Bertschinger Holding AG, JEL GRUPPE AG und METTLER PRADER AG

nen im Zusammenhang mit der Erbringung von \utz, Stützofferten oder den Verzicht einer Ofartiges anzubieten;

Erbringung von Strassenbauleistungen mit Konvor Ablauf der Offerteingabefrist — oder, sofern ger Auftragserteilung — über Offertpreise, Preiseeilung von Kunden und Kundinnen und Gebieten ymmen ist der Austausch unabdingbarer Informaung von Arbeitsgemeinschaften (ARGE); sowie ragserfüllung als Subunternehmer.

r, Implenia Schweiz AG, Lazzarini AG, ZINDEL 2 AG wird untersagt,

n Zusammenhang mit der Erbringung von Hochdie Interessenslage der Konkurrenten und Konen Hochbauprojekten anzufragen sowie Konkur- e über die eigene Interessenslage an noch nicht jieten oder zu geben. Davon ausgenommen ist tionen im Zusammenhang mit:

on Arbeitsgemeinschaften (ARGE); sowie rfüllung als Subunternehmer.

Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Wettbe- Art. 49a Abs. 1 KG belastet werden:

die Bianchi Holding AG solidarisch mit einem Beiengesellschaft Cellere solidarisch mit einem Betorame AG mit einem Betrag von CHF [0,4-

von CHF [0,5-0,9 Mio.]. Chur mit einem Betrag von CHF [0,8-1 Mio.].

söhne AG und die Bianchi Holding AG solidarisch 1,1 Mio.].

3.7. Die Implenia Schweiz AG mit eir 3.8. Die KIBAG Bauleistungen AG m

3.9. Die Schlub AG, die Schlub AG darisch mit einem Betrag von CI

3.10. Die Toldo Strassen- und Tiefb: Landquart solidarisch mit einem

3.11. Die Walo Bertschinger AG Chur Bertschinger Central AG solidari

3.12. Die ZINDEL GRUPPE AG und « Betrag von CHF [1,2-1,5 Mio.].

4. Im Übrigen, insbesondere gegenübe: stellt.

5. Die Verfahrenskosten betragen CHF &

5.1. Die A. Käppeli's Söhne AG u CHF 56 203.

5.2. Die Cellere Bau AG und die CHF 56 203.

5.3. Die C Bauunternehmung Centor 5.4. Die Foser AG trägt CHF 56 203. 5.5. Die Hew AG Bauunternehmung

5.6. Die Hüppi AG, die A. Kappeli’s \ lidarisch CHF 56 203.

5.7. Die Implenia Schweiz AG trägt ( 5.8. Die KIBAG Bauleistungen AG tr: 5.9. Die Lazzarini AG trägt CHF 21 C

5.10. Die Schlub AG, die Schlub AG gen solidarisch CHF 56 203.

5.11. Die Toldo Strassen- und Tiefb: Landquart tragen solidarisch CH

5.12. Die Walo Bertschinger AG Chur Bertschinger Central AG tragen

5.13. Die ZINDEL GRUPPE AG und CHF 77 279.

5.14. Die übrigen Verfahrenskosten gı

6. Nach Eintritt der Rechtskraft vorliege: adressatinnen werden die beschlagnahmte tigten Person zurückgegeben und werden o gespiegelten elektronischen Daten gelöscht

1em Betrag von CHF 0. it einem Betrag von CHF [1,7-2 Mio.].

Nordbünden und die Schlub AG Südbünden soli- IF [0,7—0,9 Mio.].

ıu AG und die Toldo Strassen- und Tiefbau AG Betrag von CHF [0,3-0,4 Mio.].

, die Walo Bertschinger Holding AG und die Walo sch mit einem Betrag von CHF [1-1,3 Mio.].

lie METTLER PRADER AG solidarisch mit einem

r der Catram AG, wird die Untersuchung einge-

343 049 und werden folgendermassen auferlegt:

nd die Bianchi Holding AG tragen solidarisch

> Aktiengesellschaft Cellere tragen solidarisch

ame AG trägt CHF 56 203.

Chur trägt CHF 77 279. Söhne AG und die Bianchi Holding AG tragen so-

HF 77 279.

ägt CHF 56 203.

76.

Nordbünden und die Schlub AG Südbünden tra-

ıu AG und die Toldo Strassen- und Tiefbau AG IF 56 203.

, die Walo Bertschinger Holding AG und die Walo solidarisch CHF 56 203.

die METTLER PRADER AG tragen solidarisch

shen zulasten der Staatskasse.

nder Verfügung gegenüber allen UntersuchungsnN Original-Papierdokumente der jeweils berechie beim Sekretariat vorhandenen, kopierten resp.

Die Verfügung ist zu eröffnen:

- A. Kappeli’s Sohne AG, St. Gallerstr

- Bianchi Holding AG, Chriesiloserstre beide vertreten durch Rechtsanwalt D Dufourstrasse 56, Postfach 1285, 803

- Aktiengesellschaft Cellere, Hodlerst

- Cellere Bau AG, Hodlerstrasse 2, 90( beide vertreten durch Rechtsanwalt K re Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau;

- C Bauunternehmung Centorame AC

vertreten durch Rechtsanwalt Peder C

- Catram AG, Ringstrasse 35d, 7000 C vertreten durch Rechtsanwalt Robert \ Postfach 3623, 5001 Aarau;

- Foser AG, Karlihof 7, 7208 Malans, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Frar ler, Homburger AG, Prime Tower, Har

- Hew AG Bauunternehmung Chur, \ vertreten durch Rechtsanwalt Marqua tens, CMS von Erlach Poncet AG, Dre

- Hüppi AG, Widenholzstrasse 1, 8304 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thoı Churerstrasse 135, Postfach 228, 880

- Implenia Schweiz AG, Industriestras: vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mar Lenz & Staehelin, Brandschenkestras

- KIBAG Bauleistungen AG, Seestras vertreten durch [Rechtsanwalt Dr. Jur 8001 Zurich];

- Lazzarini AG, Cho d’Punt 11, 7503 S

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas lerstrasse 6, Postfach 5122, 3001 Ber

asse 72, 7320 Sargans,

sse 64, 7310 Bad Ragaz,

r. Michael Tschudin, Wenger & Vieli AG, 4 Zürich;

rasse 2, 9009 St. Gallen,

)9 St. Gallen,

aspar Hemmeler, Schärer Rechtsanwälte, Hinte-

3, Perfurka, 7493 Schmitten; ‚athomen, Veia Vedem 3, 7458 Mon;

hur,

Vogel, SwissLegal (Aarau) AG, Jurastrasse 4,

iz Hoffet und/oder Rechtsanwältin Carola Winzedstrasse 201, 8005 Zürich;

laienweg 4, 7000 Chur,

rd Christen und/oder Rechtsanwalt Fabian Marikönigstrasse 7, Postfach, 8022 Zürich;

Wallisellen,

mas Stäheli, Roesle Frick & Partner, 8 Pfäffikon SZ;

se 24, 8305 Dietlikon,

sel Meinhardt und/oder Rechtsanwalt Ueli Weber, se 24, 8027 Zürich;

se 404, 8038 Zürich,

J Borer, Borer Rechtsanwälte AG, Olgastrasse 6,

amedan,

; Amstutz, Amstutz Greuter Rechtsanwälte, Hal- N;

  • Schlub AG, Raschärenstrasse 33, 70

  • Schlub AG Nordbünden, Raschären

  • Schlub AG Südbünden, Via da Spult alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Zegg, Vincenz & Partner, Masanserst

  • Toldo Strassen- und Tiefbau AG, Ar

  • Toldo Strassen- und Tiefbau AG La beide vertreten durch Rechtsanwalt D 70, Postfach, 8021 Zürich;

  • Walo Bertschinger AG Chur, Rasch

  • Walo Bertschinger Central AG, Heir

  • Walo Bertschinger Holding AG, Obs alle drei vertreten durch Rechtsanwalt kestrasse 90, 8027 Zurich;

  • ZINDEL GRUPPE AG, c/o Zindel AG,

  • METTLER PRADER AG, Felsenaustr

beide vertreten durch Rechtsanwalt D Zimmerli, Walder Wyss AG, Seefeldst

Wettbewerbskommission

Prof. Dr. Andreas Heinemann Prasident

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tag richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerd Begehren, deren Begründung mit Angabe d Die angefochtene Verfügung und die Bewei Partei in Händen hat, beizulegen.

00 Chur,

strasse 33, 7000 Chur,

ri 276, 7742 Poschiavo,

Jon Andri Moder und/oder Rechtsanwalt Henri rasse 40, 7000 Chur;

instrasse 2, 9475 Sevelen,

ndquart, Ringstrasse, 7302 Landquart,

r. Christian Wind, Bratschi AG, Bahnhofstrasse

arenstrasse 21, 7004 Chur,

nstrasse 1, 8953 Dietikon,

sre Zäune 24, 8001 Zürich,

Dr. Mani Reinert, Bär & Karrer AG, Brandschen-

Felsenaustrasse 47, 7000 Chur, asse 47, 7000 Chur,

r. Reto Jacobs und/oder Rechtsanwalt Dr. Daniel rasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich.

Prof. Dr. Patrik Ducrey Direktor

an nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- e erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die er Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. smittel sind, soweit sie die beschwerdeführende

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 48 e Art. 98 — letto nella versione del 1 luglio 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 1 — letto nella versione del 1 aprile 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 162 e Art. 178 — letto nella versione del 1 marzo 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 169 — letto nella versione del 1 gennaio 2018; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 30, Art. 32 e Art. 190 — letto nella versione del 23 settembre 2018; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Ordinanza concernente il mercato del bestiame da macello e della carne, Art. 3, Art. 4, Art. 6 e Art. 8 — letto nella versione del 1 maggio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 2 aprile 2020, 2 ottobre 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 gennaio 2024 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sul collocamento e il personale a prestito, Art. 5 — letto nella versione del 17 aprile 2018; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2020, 1 luglio 2021, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024 e 1 gennaio 2026.
  • Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali, Art. 6 — letto nella versione del 23 febbraio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2021, 1 febbraio 2022 e 16 settembre 2022.
  • Legge federale sulla procedura amministrativa, Art. 12, Art. 15, Art. 16, Art. 19, Art. 26, Art. 27 e Art. 33 — letto nella versione del 1 aprile 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021 e 1 luglio 2022.
  • Legge federale sui cartelli e altre limitazioni della concorrenza, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 7, Art. 9a, Art. 10, Art. 19, Art. 22, Art. 26, Art. 27, Art. 28, Art. 29, Art. 30, Art. 39, Art. 42, Art. 49a, Art. 50 e Art. 54 — letto nella versione del 1 dicembre 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022 e 1 luglio 2023.
  • Legge di procedura civile federale, Art. 42 — letto nella versione del 1 maggio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2023 e 1 luglio 2023.
  • Ordinanza sugli emolumenti nell’ambito della legge sui cartelli, Art. 2, Art. 3 e Art. 4 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2025.
  • Ordinanza sulle sanzioni in caso di limitazioni illecite della concorrenza, Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8 e Art. 12 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 18 febbraio 2021.