WEKO-20190923-a732a9
Zusammenschlussvorhaben Sunrise / Liberty Global: Stellungnahme vom 23. September 2019
Rubrum
reg.
Inhaltsverzeichnis
A Sachverhalt .......c.ccsecsecsseseeceeseeeereeres
A.1 Anträge der Zusammenschlusspartei A.2 Beteiligte Unternehmen ...................- A.2.1 Sunrise (erwerbendes Unternehme A.2.2 LGEF (Kaufobjekt).......................- A.2.3 LGCE (veräusserndes Unternehm A.A Ziele des Zusammenschlussvorhabeı A.5 Das Verfahren..................eeeeen
B Erwägungen. ........:.c:ccceeseeeeeeeeeeeeeeeeees
B.1 Geltungsbereich...............................- B.1.1 Unternehmen .........2uusss2enneeenennnnee B.1.2 Unternehmenszusammenschluss. B.3 Meldepflicht ..........................-...0...- B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvo B.4.1 Sachlich und räumlich relevante M B.4.1.1 Märkte im Bereich Mobiltelefonie.. B.4.1.1.1. Endkundenmarkt für Mobilfunkd B.4.1.1.2. Markt für den Vertrieb von Mobi B.4.1.1.3. Markt für den Vertrieb von Mobi
B.4.1.1.4. \Wholesale-Markt für den Zugan (Netzzugangsmarkt) ....................-
B.4.1.1.5. Markt für Mobilfunkterminierung B.4.1.1.6. Wholesale-Markt für internation: B.4.1.2 Märkte im Bereich Festnetztelefon B.4.1.2.2. Markt für die Terminierung von . B.4.1.2.3. \Wholesale-Markt für Transit-Die B.4.1.2.4. Markt für Global Telecommunic: B.4.1.4 Märkte im Bereich Breitbandintern B.4.1.4.1. Vorbemerkungen.....................- B.4.1.4.2. Märkte für Breitbandinternet für B.4.1.4.3. Märkte im Bereich Breitbandank B.4.1.4.4. Märkte für den IP-Interkonnektic
B.4.1.4.5. \Wholesale-Markt für Transit-Zuc B.4.1.5.1. Vorbemerkungen zu den Plattfo
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N annnneeeneeeeeennnnneernneeeeennnnnnerrn nenne ennnnnrrrrneneen nn 5 unnsreennnssssnnsnnrerennnnssnnnnnnnnrrennnnsnsnnnnnrnrrrnnnnnnnnnnnn 5 N) ee 5 unnsreennnssssnnsnnrerennnnssnnnnnnnnrrennnnsnsnnnnnrnrrrnnnnnnnnnnnn 6 ON) ee 6 unnsreennnssssnnsnnrerennnnssnnnnnnnnrrennnnsnsnnnnnrnrrrnnnnnnnnnnnn 6 VS annnneeeneeneenennnnnneneneeenennnnnnerrn nenne ennnnnrerrr rennen 7 unnsreennnssssnnsnnrerennnnssnnnnnnnnrrennnnsnsnnnnnrnrrrnnnnnnnnnnnn 8 cee eee eee eee eee eee 10 uunsseennnnsssnsennnnrerennnnssnnnnnnrnnrnnnnnnsnnnnnnrrrr nennen 10 uunsseennnnsssnsennnnrerennnnssnnnnnnrnnrnnnnnnsnnnnnnrrrr nennen 10 uunsseennnnsssnsennnnrerennnnssnnnnnnrnnrnnnnnnsnnnnnnrrrr nennen 11 uunsseennnnsssnsennnnrerennnnssnnnnnnrnnrnnnnnnsnnnnnnrrrr nennen 11 uunsseennnnsssnsennnnrerennnnssnnnnnnrnnrnnnnnnsnnnnnnrrrr nennen 11 rhabens 000 etter 12
4 (eee 12 uunsseennnnsssnsennnnrerennnnssnnnnnnrnnrnnnnnnsnnnnnnrrrr nennen 14 ienstleistungen .................44sssnnneeneeeenennnnnnnnen 14 Ifunkdienstleistungen. ........................44222 244 en 16 lfunkgeräten ...................s4442222snenneennnnnnnnenennnnnnn 17 g und die Originierung auf Mobilfunknetze uunsseennnnsssnsennnnrerennnnssnnnnnnrnnrnnnnnnsnnnnnnrrrr nennen 17 (Terminierungsmarkt) ....................224 nn 18 ales Roaming (Roaming-Markt).......................- 18 [CHUPPPRRRREREEREEREEREEEREEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEREREREREERREERREEREREN 19 uunsseennnnsssnsennnnrerennnnssnnnnnnrnnrnnnnnnsnnnnnnrrrr nennen 19 Anrufen in Festnetze .........unnnnnnnnnn een 21 ATION Services... 22 uunsseennnnsssnsennnnrerennnnssnnnnnnrnnrnnnnnnsnnnnnnrrrr nennen 23 et und Breitbandanbindung .............................- 24 uunsseennnnsssnsennnnrerennnnssnnnnnnrnnrnnnnnnsnnnnnnrrrr nennen 24 Privatkunden ........uummmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn nenn 24 ınszugang zu den Endkunden von Sunrise und uunsseennnnsssnsennnnrerennnnssnnnnnnrnnrnnnnnnsnnnnnnrrrr nennen 35 uunsseennnnsssnsennnnrerennnnssnnnnnnrnnrnnnnnnsnnnnnnrrrr nennen 36
rmmarkten für die Übertragung von TV-Inhalten36
B.4.1.5.2. Plattformmarkt für die Übertragı B.4.1.5.3. Plattformmarkt für die Übertragı B.4.1.5.4. Märkte für die Bereitstellung vor B.4.1.5.5. Märkte für den Bezug von Prem B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den be B.4.2.1 Bestimmung der betroffenen Märk B.4.2.1.1. Märkte im Bereich Mobiltelefoni B.4.2.1.2. Märkte im Bereich Festnetztelef B.4.2.1.4. Märkte im Bereich Breitbandinte B.4.2.1.5. Märkte für Breitbandanbindunge B.4.2.1.6. Märkte im Bereich Fernsehen .. B.4.2.1.7. Zusammenfassung der betroffeı B.4.2.2.1. Endkundenmarkt für Mobilfunkd B.4.2.2.2. Märkte für Mobilfunkterminierun B.4.2.2.4. Markt für Terminierung von Anrı B.4.2.2.5. Markt für Mehrwertdienste bzw. B.4.2.2.6. Markt für mobile Mehrwertdiens B.4.2.2.7. Endkundenmarkt für Breitbandit B.4.2.2.8. Märkte für den IP-Interkonnektic
B.4.2.2.9. Plattformmarkt für die Übertragı B.4.2.2.10. Plattformmarkt für die Übertrac B.4.2.2.11. Märkte für die Bereitstellung vc B.4.2.2.12. Mögliche Beseitigung wirksam B.4.3.1 Anzahl beteiligte Unternehmen, M B.4.3.1.1. Endkundenmärkte für Breitband B.4.3.1.3. Plattform-Markt für die Übertrag B.4.3.1.4. Plattform-Markt für die Übertrag
B.4.3.2 Mögliche Veränderung der aktuelle von Sunrise im Bereich Breitbandii
B.4.3.3 Symmetrien...........usssssseseseeeeeeeeeen B.4.3.3.2. Kostensymmetrie ....................- B.4.3.3.3. Symmetrien in den Geschäftstä B.4.3.3.5. Symmetrien im Bereich Kapazit B.4.3.3.6. Zwischenergebnis zu den Symn B.4.3.4 Multimarktbeziehungen ...............-
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Ing von linearem Digital-TV... 39 Ing von Video on Demand (VOD) ....................- 41 1 Premium Contentt.............ccccccececseeeeeeeeeeeeeeeeees 41 lum Content........uesssssessennnennnnnnnnenenenneennnnnnrern 43 atroffenen Märkten ............cccccececeeseeeeeeeeeeeeeeeeees 44 LO ü.ouunnnnsnsnnnnnnnsnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnrnnnnnnrnnnennn nn 45 Banunannnsnsnsnnnnsnsnnennnnnnnnnnnnnnnnnsrnnnnsnnnnnnnnnnnnnnnn nn 45 ONIE ee 50 uunsseennnnsssnsennnnrerennnnssnnnnnnrnnrnnnnnnsnnnnnnrrrr nennen 51 rnet im Privatkundenbereich...........................- 53 nim Geschäftskundenbereich........................- 57 uunsseennnnsssnsennnnrerennnnssnnnnnnrnnrnnnnnnsnnnnnnrrrr nennen 60 VEN Märkte ...........22uunnnssssnnnseesnnnnneennnnnnnennnnnnnnn 62 uunsseennnnsssnsennnnrerennnnssnnnnnnrnnrnnnnnnsnnnnnnrrrr nennen 65 ienstleistungen .................44sssnnneeneeeenennnnnnnnen 65 Q ..22uunensssnnnnnnnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnenn nn 66 uunsseennnnsssnsennnnrerennnnssnnnnnnrnnrnnnnnnsnnnnnnrrrr nennen 66 fen ins Festnetz ............esnsssesseennnennnnnnnnenennnnnnn 67 -NUMMENN ....nannnnnnennsnnnnnnnnnsnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 68 CO ....nnannnnnnnnnnssnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn nn 69 iternet für Privatkunden. ......................222244 4422000 70 ınszugang zu den Endkunden von Sunrise und
uunsseennnnsssnsennnnrerennnnssnnnnnnrnnrnnnnnnsnnnnnnrrrr nennen 71 Ing von linearem Digital-TV... 73 JUNG VON VOD...........usssssnesensnsnnnnnnnnnnnnnnnnnennn nn 74 en Wettbewerbs .............uunsssssseeneennnnnnnnennnnnnnnn 76 uunsseennnnsssnsennnnrerennnnssnnnnnnrnnrnnnnnnsnnnnnnrrrr nennen 79 arktanteile und Marktkonzentration..................- 84 uunsseennnnsssnsennnnrerennnnssnnnnnnrnnrnnnnnnsnnnnnnrrrr nennen 93 ung von linearen TV-Inhalten..........................- 94 UNG von VOD...........uesessssnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnenn nn 96 2n Konkurrenz aufgrund Wegfall der Nachfrage
iternet für Privatkunden. ....................44222 22 97 Aunsnerennnnsssnsssnnrnreennnnnnsnsnnnnnrrrnnnnnnnnnnnnnrrrrrnnnnnn 101 Aunsnerennnnsssnsssnnrnreennnnnnsnsnnnnnrrrnnnnnnnnnnnnnrrrrrnnnnnn 102 Aunsnerennnnsssnsssnnrnreennnnnnsnsnnnnnrrrnnnnnnnnnnnnnrrrrrnnnnnn 108 Aunsnerennnnsssnsssnnrnreennnnnnsnsnnnnnrrrnnnnnnnnnnnnnrrrrrnnnnnn 112 Netrien.....nneeessnseseseennnennnnnnnnennnnnneennnnnnnrnnnnnnnnen 116
B.4.3.7 Markttransparenz ..................: B.4.3.10 Zwischenergebnis der kollektiven | B.4.4 Nebenabreden ...........4444444444 Here B.4.5 Schlussfolgerungen.....................-
Cc Kosten
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A Sachverhalt
1. Am1. Mai 2019 ist beim Sekretariat d tariat) die vollständige Meldung der Sunrise rise) über ein Zusammenschlussvorhaben Erwerb der alleinigen Kontrolle über die Lil LGEF) von der Liberty Global CE Holding | gesellschaft, mittels welcher über verschied operative Zielunternehmen UPC Schweiz Tochterunternehmen kontrolliert wird. UPC
A.1 Anträge der Zusammenschl
2. Die Zusammenschlussparteien beantı
= Das unterbreitete Zusammenschlussv genehmigen.
- Die aufschiebende Wirkung sei fur all nehmigungsentscheid aufzuheben.
- Die in Kapitel 2.5 der Zusammenschl benabreden seien für zulässig zu erkli
A.2 Beteiligte Unternehmen
A.2.1 Sunrise (erwerbendes Unternehr
3. Sunrise ist ein börsenkotiertes Unter derheitsaktionäre von Sunrise sind freenet Pension Plan Investment Board mit einer E Beteiligung von 3.22 % und Norges Bank {tl
4. Sunrise ist eine private Telekommun SIX Swiss Exchange gelistet und deckt mit munikationsdienstleistungen ab. Über ihre fonie- und Datendienste für Privatkunden, C gesamten Schweiz über ihr eigenes Mobilfu Grundlage von Wholesale-Zugangsvereinb folgend: Swisscom) und Swiss Fibre Net / Schweiz Festnetzanschlüsse, leitungsgebu (IPTV)-Dienste an.?
! vgl. act. 21, Rz 24 ff. und 77 sowie Beilage 4a. 2 https://www.six-exchange-regulation.com/de/h besucht am 2. Mai 2019.
3 vgl. act. 21, Rz 5.
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er Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekre- > Communications Group AG (nachfolgend: Suneingegangen. Danach beabsichtigt Sunrise den perty Global Europe Financing BV (nachfolgend: 3V (nachfolgend: LGCE). LGEF ist eine Holdingene Kapitalbeteiligungen das vom Kauf anvisierte GmbH (nachfolgend: UPC) inklusive sämtlicher ist der grösste Kabelnetzbetreiber der Schweiz.
ussparteien agen:
orhaben sei ohne Auflagen oder Bedingungen zu e Beschwerden im Zusammenhang mit dem Ge-
ıssmeldung vom 1. Mai 2019 beschriebenen Nearen.
nen)
nehmen ohne Mehrheitsaktionäre. Wichtige Min- AG mit einer Beteiligung von 24.56 %, Canada eteiligung von 5.03 %, Black Rock Inc. mit einer 1e central Bank of Norway) mit 3.37 %.?
ikationsanbieterin in der Schweiz. Sie ist an der ihrem Angebot die gesamte Palette an Telekom- Tochtergesellschaften bietet Sunrise mobile Teleseschäftskunden und andere Netzbetreiber in der inknetz an. Darüber hinaus bietet Sunrise auf der arungen insbesondere mit Swisscom AG (nach- \G (nachfolgend: SFN) Kunden in der gesamten ndenes Internet und Internet Protocol Television
ome/publications/significant-shareholders.html, zuletzt
A.2.2 LGEF (Kaufobjekt)
5. Die LGEF ist ein privates niederlandis Sitz in Schiphol Rijk.*
6. LGEF ist Uber diverse Zwischengese Transaktionsparameter umfasst neben d auslandische Gesellschaften, an C Zusammenschlussvorhabens direkt ode Gesellschaften sowie die LGEF selbst v Finanzierung dienen oder als Zwischengese
7. UPC besitzt und betreibt in Teilen de! UPC Privat- und Geschäftskunden Festr Fernsehen an. Im Geschaftskundenbereict regulierten Zugang zum Swisscom-Netz au UPC gestützt auf einen MVNO’-Vertrag Datendiensteangebot.®
A.2.3 LGCE (verausserndes Unternehr
8. Die LGCE ist ein privates niederlandi: Sitz in Schiphol Rijk.” Gemäss Meldung wel (nachfolgend: Liberty Global) kontrolliert.*° und alle Stimmrechte an der LGCE."!
9. Liberty Global ist ein international tät gemäss Meldung mit konsolidierten Aktivité Kunden in Europa (Stand 31. Dezember
Unitymedia, Telenet und UPC tätig. Im Ja Vereinbarungen über den Verkauf ihrer Ka der Tschechischen Republik sowie den Ver Rumänien, der Slowakei und der Tschechis Liberty Global entschieden, ihr Kabelgesché
A.3 Das Zusammenschlussvort
10. Sunrise hat mit LGCE einen Aktienk aller Anteile an LGEF und damit indirekt werde Sunrise einen Teil der ausstehe CHF 3.6 Mrd. übernehmen. Sunrise werde Kapitalerhöhung im Umfang von rund CH Restkaufpreises von ca. CHF 2.7 Mrd. (
* vgl. act. 21, Rz 23.
5 Vgl. act. 21, Beilage 4a.
7 MVNO = Mobile Virtual Network Operator (virtı 8 vgl. act. 21, Rz 27.
8 vgl. act. 21, Rz 12.
10 Vgl. act. 21, Rz 14.
11 Vgl. act. 21, Rz 14.
8 Vgl. act. 21, Beilage 26.
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ches Unternehmen mit beschränkter Haftung, mit
llschaften alleinige Eigentümerin von UPC.? Der er UPC gemäss Meldung auch verschiedene lenen die LGEF nach Vollzug des
indirekt beteiligt sein werde. Alle diese vürden der externen und/oder konzerninternen Ilschaften fungieren.®
* Schweiz ein Kabelnetz. Über dieses Netz bietet jetzanschlüsse, Breitbandinternet und digitales 1 bietet UPC unter anderem basierend auf dem ch Breitbandanbindungen an. Schliesslich verfügt
über ein eigenes Mobilfunk-, Telefonie- und
nen)
sches Unternehmen mit beschränkter Haftung mit de die LGCE letztlich durch die Liberty Global plc Diese besitze indirekt das gesamte Anteilskapital
iges TV- und Breitbandunternehmen und verfügt iten in 10 europäischen Ländern über 21.2 Mio. 2018). Sie sei unter den Marken Virgin Media, hr 2018 sei Liberty Global (direkt oder indirekt) pelnetze in Deutschland, Ungarn, Rumänien und kauf ihrer Satellitengeschäftsbereiche in Ungarn, schen Republik eingegangen. Im Jahr 2019 habe ift in der Schweiz ebenfalls zu veräussem."?
aben
aufvertrag in Bezug auf den Kauf bzw. Verkauf anUPC abgeschlossen.'"? Durch die Übernahme nden Schulden von UPC in Höhe von rund ferner Bezugsrechte emittieren, um mittels einer IF 4.1 Mrd. die Finanzierung der Zahlung des vorbehaltlich üblicher Anpassungsmechanismen
teller Mobilfunknetzbetreiber)
nach Vollzug des Zusammens Bezugsrechtsemission sei vollumfänglich v das von der Deutschen Bank AG und der Bookrunners geleitet werde. Darüber hi Bookrunner in diesem Konsortium vertre Rückzahlung von bestehenden Sunrise-Ver diesen Massnahmen sichere Sunr Zusammenschlussvorhaben und gewährle umsichtige Kapitalstruktur.'*
11. Nach Vollzug des Zusammenschl mittelbar und unmittelbar aller ausge Aktienkaufvertrags aufgeführten Gesellsch Sunrise beabsichtigt derzeit, UPC bis Mitte |
A.4 Ziele des Zusammenschlus:
12. Durch das Zusammenschlussvorhabe genes Festnetz erwerben und ware so in d Festnetz erheblich zu senken und ihren Ku dukte und Produktpakete anzubieten. Durcl gaben zufolge ihre umfassenden Erfahrunc tionen in ihr Mobilfunknetz nutzen und die: Bereich Ubertragen.*®
13. [...], weshalb die aktuelle Eigentümer Schweiz zu verkaufen.*’
14. Fur Sunrise stelle die Ubernahme vor Angeboten durch Integration von festnetzge ne strategische Investition dar. Aufgrund
von UPC stelle UPC ein attraktives Ubernat
15. Ziel des Zusammenschlussvorhabens Vertriebsnetz und Innovationsstreben mit d band, Festnetztelefonie und TV-Entertainm erhebliche Umsatz- und Kostensynergien. / sammenführung der komplementären Ges genüber Swisscom leistungsfähiger werden
16. Hierzu soll im Bereich der leitungsgel auf die Netzwerkinfrastruktur von UPC übeı der einen Seite substantielle Kostensenku duktentwicklung und Preisstrategie.”° Gleic! dienste die Kunden von UPC auf die Netzwe
15 Vgl. act. 21, Rz 77.
16 Vgl. act. 21, Rz 47. 77 Vgl. act. 21, Rz 48 ff. 18 Vgl. act. 21, Rz 51.
19 Vgl. act. 21, Rz 53. 20 gl. act. 21, Rz 57. 21 Vgl. act. 21, Rz 55.
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chlussvorhabens) sicherzustellen. Diese on einem Bankenkonsortium gezeichnet worden, UBS AG als Joint Global Coordinators und Joint naus werde auch Morgan Stanley als Joint ten sein. Sunrise verpflichte sich ferner zur bindlichkeiten in Höhe von rund CHF 1.1 Mrd. Mit ise die Kaufpreisfinanzierung für das iste dadurch auch nach dessen Vollzug eine
ıssvorhabens ist Sunrise alleinige Inhaberin, yebenen Anteile der im Anhang (D) des aften. Dies schliesst alle Anteile von UPC ein. 2020 mit Sunrise zu fusionieren.*°
svorhabens
2n werde Sunrise nach eigenen Angaben ein eier Lage, die Vorleistungs-Zugangskosten fur das nden noch innovativere und preisgünstigere Pro- 1 den Kauf von UPC könnte Sunrise eigenen Anyen im Bereich zielgerichteter Wachstumsinvestise auf den Festnetz- und insbesondere den TVn beschlossen habe, ihre Vermögenswerte in der
1 UPC angesichts des Trends zu konvergenteren ‘bundenen und mobilen Abonnementmodellen eider Leistungsfähigkeit der Festnetz-Infrastruktur imeobjekt für Sunrise dar.'?
‚sei es, die Mobilfunkkompetenz von Sunrise, ihr en Fähigkeiten von UPC in den Bereichen Breitent zu kombinieren. Dadurch erhofft sich Sunrise \uf diese Weise möchte Sunrise aufgrund der Zuchäfte von Sunrise und UPC insbesondere ge-
Jundenen Fernmeldedienste ein Teil der Kunden führt werden. Hiervon verspricht sich Sunrise auf ngen und mehr Freiheiten hinsichtlich der Prozeitig sollen im Bereich der mobilen Fernmeldearkinfrastruktur von Sunrise überführt werden. ?!
17. Im Geschäftskundenbereich erhofft s funkdienste mit den Festnetzdiensten von on.?
18. Insgesamt möchte Sunrise durch d Kundenbasis erweitern und durch Umsatzs anbieten. Dies würde gemäss Aussagen ve ren Kundenbasis zu steigenden Investition: sammenschlussvorhaben führen.?? Hierbei Vermeidung von Vorleistungskosten für d Vermeidung von Vorleistungskosten für de Vermeidung von doppelten Kosten beim En
19. Sunrise plant in diesem Zuge eine W durch die Ausnutzung von Cross-Selling-P: den (insbesondere in Gebieten ohne Glast werbern gewonnen werden. Zudem soll w werden.”°
A.5 Das Verfahren
20. Mit Schreiben vom 25. Marz 2019 schlussvorhaben einen Meldungsentwurf e bestatigte.?’
21. Mit Schreiben vom 12. April 2019 nah und unterrichtete Sunrise Uber die Unvollst Ergänzungen bzw. Anpassungen.?® Am 29. dungsentwurf ein, zum welchem das Sekret
22. Am 1. Mai 2019 reichte Sunrise die ebenfalls mit Schreiben 1. Mai 2019 bestätic
23. Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 setz chung zusätzlicher Angaben gemäss Art. 1 Fragebogen an UPC sowie weitere Fernme
24. Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 best
22 gl. act. 21, Rz 58. 23 Vgl. act. 21, Rz 61 ff. 24 gl. act. 21, Rz 66. 25 Vgl. act. 21, Rz 70. 26 Ygl. act. 1.
27 Vgl. act. 9.
28 Vgl. act. 11.
29 Vgl. act. 20 f.
30 Vgl. act. 21.
31 Vgl. act. 22.
32 Vgl. act. 24.
33 Vgl. act. 26 - 54.
34 Vgl. act. 98.
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ich Sunrise durch die Kombination ihrer Mobil- UPC eine Verstärkung ihrer Wettbewerbspositias Zusammenschlussvorhaben die kombinierte ynergiewirkungen Preisnachlässe für die Kunden yn Sunrise aufgrund der zu erwartenden grössesanreizen im Vergleich zur Situation vor dem Zusollen insbesondere Kostensynergien durch die len Festnetzzugang seitens Sunrise, durch die nN Mobilfunkzugang seitens UPC und durch die verb von Inhalten erzielt werden. ?*
achstumsstrategie zu verfolgen. Dies möchte sie otenzial erreichen. So sollen vermehrt Privatkunaserzugang) und Geschäftskunden von Wettbeeiteres Wachstum durch Bündelangebote erzielt
reichte Sunrise zum vorliegenden Zusammenin?°, deren Eingang das Sekretariat gleichentags
m das Sekretariat zum Meldungsentwurf Stellung ändigkeit des Meldungsentwurfs und notwendige April 2019 reichte Sunrise einen ergänzten Melariat am 1. Mai 2019 Stellung nahm. ??
: Meldung ein,?° deren Eingang das Sekretariat
te das Sekretariat Sunrise eine Frist zur Einrei- 5 VKU.°? Gleichentags versandte das Sekretariat dedienstanbieter (FDA).”®
ätigte das Sekretariat die Vollständigkeit der Mel-
25. Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 reich gemäss Art. 15 VKU ein.
26. Aufgrund des umfangreichen Fragenk die Beantwortung der Fragebogen Frister währt wurden.
27. Innert erstreckten Fristen, bis zum 27 Marktteilnehmer.
28. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 29. riat über den Erwerb von zwei weiteren Part
29. Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 infor! einer Prüfung. Damit beginnt die Frist für d am 1. Oktober 2019.°®
30. Mit Stellungnahme vom 5. Juni 2019 \ ten, die für die Fernmeldestatistik erhoben sprechung (BGE 124 III 170, E. 4b), mit det heimnis unterstehen und Art. 41 KG i ausreichende gesetzliche Grundlage darst: terstehen würden, herauszugeben.°’
31. Am 7. Juni 2019 erliess der Präsiden verfügung gegen Swisscom betreffend die Fragebogens.°®
32. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 nahm Prüfung Stellung.°°
33. Am 3. Juli 2019 reichten die Zusamn sche Gutachten ein.”
34. Am 24. Juli 2019 stellte die WEKO di urteilung des Zusammenschlussvorhabens insbesondere auf dem Endkundenmarkt für nen, in denen UPC über eine Kabelnetzwe fasernetzwerkinfrastruktur zur Verfügung st tig forderte die WEKO die Zusammenschlu Bedingungen Gedanken zu machen, mit werden könnten.
35. Im Zeitraum zwischen dem 30. Juli 2! lichkeiten der WEKO Akteneinsicht in die I ökonomischen Beratern die von Dritten erh: ten offengelegt. In die Daten von Swissco Swisscom hat sich der Einsicht widersetzt
35 Vgl. act. 176. 36 Vgl. act. 180. 37 Vgl. act. 197.
38 Vgl. act. 206. 3 Vgl. act. 213. 40 Vgl. act. 241.
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te Sunrise fristgerecht die zusätzlichen Eingaben
catalogs haben viele Fernmeldedienstanbieter für streckung verlangt, welche vom Sekretariat ge-
. Mai 2019 antwortete ein Grossteil der befragten
Mai 2019 informierte Liberty Global das Sekretanernetzen.*°
mierte die WEKO die Parteien über die Einleitung ie Prüfung am 1. Juni 2019 zu laufen und endet
‚erweigerte das BAKOM die Herausgabe von Dawurden, trotz klarer bundesgerichtlicher Recht- ‘Begründung, die Daten würden dem StatistikgenN Verbindung mit Art. 40 KG würden keine allen, um Daten, die dem Statistikgeheimnis unt zusammen mit dem Sekretariat eine Auskunfts- Beantwortung des am 3. Mai 2019 verschickten
en die Zusammenschlussparteien zur vorläufigen
lenschlussparteien unaufgefordert zwei ökonomien Zusammenschlussparteien ihre vorläufige Bezu. In dieser kam die WEKO zum Schluss, dass Breitbandinternet für Privatkunden in den Regiorkinfrastruktur verfügt und keine alternative Glaseht, Wettbewerbsbedenken bestehen. Gleichzeissparteien auf, sich über mögliche Auflagen und welchen die Bedenken der WEKO ausgeräumt
019 und dem 9. August 2019 fand in den Räum- 3erechnungen der WEKO statt.*? Hierbei wurden obenen und zur Akteneinsicht freigegebenen Dam (Schweiz) AG wurde keine Einsicht gegeben. und eine entsprechende Verfügung der WEKO
vom 5. August 2019*, der die aufschiebenc tungsgericht angefochten. Mit Zwischenver waltungsgericht die aufschiebende Wirkung vom 9. August 2019 beanstandete Sunrise den von Sunrise beauftragten ökonomisch raum Zugang zu sämtlichen Basisakten zu fügung zu erlassen.“ Mit entsprechender : die WEKO die beantragte Einsicht ab.”
36. Mit Schreiben vom 13. August 201° WEKO Stellung.“
37. Mit Schreiben vom 13. August 2019 r lagen ein.*’ Dieser Vorschlag wurde in der verschiedener Schriftenwechsel konkretisie ab, dass [...].
38. Am 14. August nahm Liberty Global ¢ WEKO*?
39. Am 9. September 2019 wurden die Zt Salt Mobile SA, Init? (Schweiz) AG und Sw WEKO angehört.”
B Erwagunget
B.1 Geltungsbereich
40. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober schränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251 chen Rechts, die Kartell- oder andere We oder sich an Unternehmenszusammenschlt
B.1.1 Unternehmen
41. Als Unternehmen gelten sämtliche Ne stungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig Abs. 1% KG). Die am Zusammenschluss nehmen zu qualifizieren.
42 Vgl. act. 313.
43 Vgl. Act. 326.
45 Vgl. act. 359 f.
46 Vgl. act. 346.
47 Vgl. act. 347.
48 Vgl. act. 354, 358, 362 ff, 371, 383 f., 415, 42% 49 Vgl. act. 350 ff.
50 Vgl. act. 440, 441, 456, 457, 461.
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le Wirkung entzogen wurde, beim Bundesverwalfügung vom 7. August 2019 hat das Bundesverder Verfügung wiederhergestellt.*” Mit Schreiben ‘das Vorgehen der WEKO und forderte sie auf, en Beratern im Rahmen der Einsicht im Datengewähren oder andernfalls eine anfechtbare Ver- Zwischenverfügung vom 16. August 2019 lehnte
) nahm Sunrise zur vorläufigen Beurteilung der
eichte Sunrise einen Vorschlag für mögliche Auf- Folge mit der WEKO diskutiert und im Rahmen rt.42 Der Vorschlag zielte im Wesentlichen darauf
:benfalls Stellung zur vorläufigen Beurteilung der
ısammenschlussparteien sowie die Unternehmen sscom (Schweiz) AG sowie das BAKOM von der
1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbe- ) gilt für Unternehmen des privaten und öffentli- ıttbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben issen beteiligen (Art. 2 KG).
‚chfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstlei- | von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 beteiligten Unternehmen sind als solche Unter-
J, 436, 450, 452.
B.1.2 Unternehmenszusammenschlus:
42. Als Unternehmenszusammenschluss ner Beteiligung oder der Abschluss eines \ men unmittelbar oder mittelbar die Kontroll ternehmen oder Teile von solchen erlangen
43. Ein Unternehmen erlangt im Sinne ve bisher unabhängiges Unternehmen (Zielun teiligungsrechten oder auf andere Weise (c fluss auf die Tätigkeit des Zielunternehmen: hat damit grundsätzlich immer eine Änderuı ren Zielunternehmen zum Gegenstand.°!
44. Gemäss Meldung beabsichtigt Sunri: über UPC zu erwerben (vgl. Rz 1). Es ha menschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
45. In den hier zu beurteilenden Märkten zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 macht.
B.3 Meldepflicht
46. Gemäss Art. 9 Abs. 1 KG sind Vorhe vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommis vor dem Zusammenschluss die beteiligten destens 2 Milliarden Franken oder einen é samt mindestens 500 Millionen Franken erz nehmen einen Umsatz in der Schweiz von j
47. Die am Zusammenschluss beteiligte: den nachfolgenden Umsatz: °?
Sunrise 1'876 Gesamt 3'172
Tabelle 1: Umsätze der am Zusammenschlt
48. Die Schwellenwerte von Art. 9 Abs. 1 schlussvorhaben meldepflichtig ist.
51 Vgl. RPW 2016/1, 263 Rz 28, Tamedia/Trado:
52 Vgl. act. 21, Rz 86 f.
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gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb ei- 'ertrages, durch den ein oder mehrere Unterneh- > über ein oder mehrere bisher unabhängige Un- (Art. 4 Abs. 3 Bst. bKG).
yn Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein ternehmen), wenn es durch den Erwerb von Belie Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Ein- 5 auszuüben (Art. 1 VKU). Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG 1g der Kontrollverhältnisse an einem oder mehrese, die alleinige Kontrolle über LGEF und damit idelt sich somit um einen UnternehmenszusambKG i. V. m. Art. 1 VKU.
gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht KG wurde von Sunrise auch nicht geltend geben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sion zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr Unternehmen einen Umsatz von insgesamt minuf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgeielten und mindestens zwei der beteiligten Unter- > mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
1 Unternehmen erzielten im Geschäftsjahr 2018
feltweit Schweizweit
; Mio. CHF 1'876 Mio. CHF ; Mio. CHF 1'296 Mio. CHF Mio. CHF 3'172 Mio. CHF
ıss beteiligten Unternehmen
KG sind überschritten, weshalb das Zusammenno Denmark/Tradono Switzerland, m. w. H.
B.A Beurteilung des Zusammen
49. Gemäss Art. 10 Abs. 2 KG kann die untersagen oder ihn mit Bedingungen und ; der Zusammenschluss:
a) eine marktbeherrschende Stellung, du kann, begründet oder verstärkt; und
b) keine Verbesserung der Wettbewerbsv che die Nachteile der marktbeherrscher
50. Im Rahmen der Prüfung gemäss Art. ob durch den Zusammenschluss eine markt wird. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KG gelten einze schend, wenn sie auf einem Markt als Anb anderen Marktteilnehmern in wesentlichem
51. Unternehmen sehen sich in ihren Veı tenziellen Konkurrenten beschränkt. Die v dem Zusammenschluss ergibt sich folglich genügend aktuelle und potenzielle Konkurr nach dem Zusammenschluss disziplinieren
52. Hierzu sind untenstehend zunächst di Hinsicht abzugrenzen. Danach ist zu unter Verstärkung einer marktbeherrschenden St Wettbewerbs besteht, mithin das Zusamme schende Stellung gemäss Art. 10 Abs. 2 B: sammenschluss zu einer Verbesserung ( Markt bewirkt, der die Nachteile der markt Abs. 2 Bst. b KG).
B.4.1 Sachlich und räumlich relevante
53. Ausgangspunkt der Bestimmung der Geschäftstätigkeit der am Zusammenschlus
54. Sunrise bietet mobile Telefonie- und
und andere Netzbetreiber in der gesamten über hinaus bietet Sunrise auf der Grundlac sondere mit Swisscom und SFN Kunden in tungsgebundenes Internet und Internet
Erbringung ihrer Dienstleistungen betreibt
IP-Interkonnektion.°*
55. Gemäss Meldung ist Sunrise sowohl bereich tätig. Für Privatkunden biete Sunris: ihren Markennamen Yallo und Lebara Mob Mobile Sprach- und Datendienste würden s
53 Geschäftsbericht 2018 Sunrise, S. 7 ff.; abrufl https://www.sunrise.ch/content/dam/sunrise/corg presentations/2019/Annual%20Report%202018
54 Vgl. act. 21, Rz 5.
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schlussvorhabens
Wettbewerbskommission den Zusammenschluss \uflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass
rch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden
erhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, weliden Stellung überwiegt.
10 Abs. 2 Bst. aKG ist zunächst zu untersuchen, beherrschende Stellung begründet oder verstärkt ‘Ine oder mehrere Unternehmen als marktbeherrieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von Umfang unabhängig zu verhalten.
haltensspielräumen durch ihre aktuellen und pooraussichtliche Marktstellung der Parteien nach daraus, ob nach Realisierung ihres Vorhabens enten verbleiben, die das Verhalten der Parteien werden.
e relevanten Märkte in sachlicher und räumlicher suchen, ob bei einer etwaigen Begründung oder allung die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen nschlussvorhaben eine qualifizierte marktbeherrst. a KG begründet oder verstärkt und ob der Zuler Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen beherrschenden Stellung überwiegt (vgl. Art. 10
Märkte
sachlich und räumlich relevanten Märkte ist die s beteiligten Unternehmen.
Datendienste für Privatkunden, Geschäftskunden Schweiz über ihr eigenes Mobilfunknetz an. Darje von Wholesale-Zugangsvereinbarungen insbe- | der gesamten Schweiz Festnetzanschlüsse, lei- Protocol Television (IPTV)-Dienste an.°? Zur Sunrise eine eigene Backbone-Infrastruktur und
im Privatkunden- als auch im Geschäftskunden- > sowohl unter ihrer eigenen Firma als auch unter ilfunk-, Festnetz-, Breitband- und TV-Dienste an. owohl auf Post-Paid- als auch auf Pre-Paid-Basis
Jar unter: orate/documents/ir-reportsfinal. pdf angeboten. Die Sunrise-Angebote seien r Internet zugeschnitten. Diese Angebote wi Produkte wie Plug-and-Play-Lösungen und mobile Produkte im Retail-Markt anbieten.
tere Vertriebspartner vertreibe Sunrise au: funkgeräte und entsprechendes Zubehör.
April 2016 unter der Bezeichnung «Sunris Pre-Paid-Guthaben bestimmte Einkäufe tä «surf protect» eine Lösung für sicheres Sur biete Sunrise ihren TV-Kunden zudem di Angebot mobil live TV in HD-Qualität auf b und ausserdem auf die Funktionalitäten Co begrenzte Aufnahmen im Cloud-Speicher z «Sunrise NEO» die Markteinführung einer
den beschränkten und auf Apple TV AK bas
56. Für Geschäftskunden biete Sunrise e gebot an. Dieses reiche von mobilen Ange tenlösungen (inklusive Internet-Konnektivit dem Management der Dienste, um nar Kommunikation zu ermöglichen (Unified C nisse von Unternehmen aller Grössen wir dukten sowie massgeschneiderten, skalier
57. Auf der Wholesale-Stufe biete Sunris nationale und internationale Netzbetreiber mentlich die Terminierung von Anrufen at Roaming, Transitdienste für Sprachan Interkonnektion, Mehrwertdienste und -num Ferner biete Sunrise sog. Sprach-Hubbing fongespräche) an.°’
58. UPC besitzt und betreibt in Teilen de UPC Privat- und Geschäftskunden Festr Fernsehen an.
59. Das Netz von UPC besteht gemäss bekannt als Hybrid Fibre Coax (HFC). [...] | auf dem regulierten Zugang zum Swisscom Netz von Swisscom an. Schliesslich verfü 2019 mit Swisscom, zuvor mit Salt) | Datendiensteangebot.°®
60. Für Privatkunden biete UPC Festnet: an. Die Angebote seien alleinstehend od
55 Vgl. act. 21, Rz 6. 56 Vgl. act. 21, Rz 7. 57 Vgl. act. 21, Rz 8.
58 Vgl. act. 21, Rz 27.
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jamentlich auf die Nachfrage nach Highspeedirden wettbewerbsfähige, einfach zu bedienende Bündeloptionen für Sprach-, Internet-, IPTV- und Über die eigenen Shops, das Internet sowie weisserdem Mobilfunkdienstleistungen sowie Mobil- Darüber hinaus biete Sunrise ihren Kunden seit e Pay» an, über die Telefonrechnung oder das tigen zu können. Schliesslich biete Sunrise mit fen im Internet an. Mit der Sunrise Smart TV App e Möglichkeit, basierend auf dem Sunrise TVis zu fünf Smartphones und Tablets zu beziehen meback-TV, persönliche Programmtipps und unuzugreifen. Zudem wurde unter der Bezeichnung spezifischen, nicht auf bestehende Sunrise Kunierenden OTT-TV Lösung eingeführt.”°
in umfassendes Produkt- und Dienstleistungsanboten über Festnetz-, Sprach-, Internet- und Daätsdiensten) bis hin zur Systemintegration und nentlich etwa Telefonie- und/oder Multimediaommunication). Die spezifischen Kundenbedürflen mit einem Portfolio aus standardisierten Probaren und besonders zuverlässigen Angeboten
e Sprach-, Daten- und Internetdienste für andere und Dienstleister an. Das Angebot umfasse na- ıf dem Fest- und Mobilfunknetz, internationales ufe auf dem Festnetz, Mietleitungen, IPmern sowie Zugang zum eigenen Mobilfunknetz. -Dienste (Transit-Dienste für internationale Tele-
* Schweiz ein Kabelnetz. Über dieses Netz bietet jetzanschlüsse, Breitbandinternet und digitales
Meldung aus Glasfaser und Koaxialkabel, auch m Geschäftskundenbereich biete UPC basierend -Netz auch Breitbandanbindungen über das DSLge UPC gestützt auf einen MVNO-Vertrag (seit iber ein eigenes Mobilfunk-, Telefonie- und
telefonie-, Breitband-, TV- und Mobilfunkdienste sr in variablen Bündeln erhältlich. Über eigene
Shops, das Internet und weitere Vertrieb sowie Mobilfunkgeräte und entsprechendes
61. Für Geschäftskunden biete UPC Fes UPC biete zudem Unternehmenslösungen i VPN, Datacenter und Cloud-Lösungen) un
62. Auf der Wholesale-Stufe (Grosshé schliesslich Dienstleistungen für andere N umfasse namentlich die Terminierung vc internationales Roaming, Transitdienste fi IP-Interkonnektion, Mehrwertnummem und besitze UPC Premium Content. Diesen Endkunden an.°!
63. Aus der Geschäftstätigkeit der beide dass diese in den Märkten für Mobiltelef bandanbindung, Fernsehen und Einzelhand
64. Nachfolgend werden in diesen Bereicl
B.4.1.1 Märkte im Bereich Mobiltelefonie
65. Im Bereich Mobiltelefonie wird zwiscl schieden. Da Sunrise auch Netzbetreiberi märkte abzugrenzen.
B.4.1.1.1. Endkundenmarkt für Mobilfun
66. Im Endkundenmarkt für Mobilfunkdieı nikationsmittel nach, welche ihnen ermögl Person in Verbindung zu treten oder einen | kunden dienen eingehende bzw. ausgehe dungszweck, da beide Verbindungen eine | schen den Kommunikationspartnern, zwis werden, da der Anrufer die finanziellen Folc gilt das so sogenannte cpp-Prinzip (calling einen Anruf, so muss er dafür nichts bezah Kunde im Ausland befindet; dann kommen die der Angerufene in Abhängigkeit der tele!
67. Auf dem Markt für Mobilfunkdienstlei den, die Mobilfunkdienstleistungen (Spra dienstanbietern zusammen, die solche Mo in der Regel die mobilen Dienstleistungen ternationale Roamingdienste angeboten.
59 Vgl. act. 21, Rz 28.
60 Vgl. act. 21, Rz 29.
61 Vgl. act. 21, Rz 30.
62 Vgl. act. 21, Rz 248 ff.
63 Vgl. RPW 2010/3, 508, Rz 107, France Telecı
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spartner vertreibe UPC diese Dienstleistungen
tnetz-, Breitband-, TV- und Mobilfunkdienste an. m Bereich Konnektivität (Standortvernetzung und d Netzwerkdienstleistungen (Hosting, LAN, Wifi)
indels- oder Agenturverhältnisse) biete UPC etzbetreiber und Dienstleister an. Das Angebot nn Anrufen auf dem Fest- und Mobilfunknetz, ' Sprachanrufe auf dem Festnetz, Mietleitungen, Hubbing. Im Bereich des digitalen Fernsehens biete sie TV-Anbietern zur Verbreitung an
ın Unternehmen kann daher abgeleitet werden, onie, Festnetztelefonie, Breitbandinternet, Breitel mit Telekommunikationsprodukten tätig sind.
ıen die einzelnen Märkte abgegrenzt.
yen Endkunden- und Vorleistungsmärkten untern ist, sind entsprechend auch die Vorleistungskdienstleistungen
ıstleistungen fragen Endkunden mobile Kommuichen über ein Mobilfunknetz mit einer anderen Internetzugang herzustellen.‘ Aus Sicht der Endnde Sprachverbindungen dem selben Verwen- Kommunikation ermöglichen. Allenfalls kann zwichen Anrufer und Angerufenem, unterschieden jen der Verbindung zu tragen hat. In der Schweiz party pays). Erhalt also ein Mobilfunkteilnehmer len. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich der sogenannte Roaming-Gebühren zur Anwendung, fonierten Minuten bezahit.®
stungen treffen auf der Nachfrageseite Endkunche und Daten) nachfragen, mit Fernmeldebilfunkdienstleistungen anbieten. Hierbei werden Sprach-, SMS/MMS- und Datendienste sowie in-
ım SA/Sunrise Communications AG.
68. Ein Endkunde entscheidet sich haupt: Mobilfunkanschluss: Der Kunde hat einers telefonieren und ist immer, wann und wo. Zudem kann der Endkunde ortsunabhängic Diese beiden Eigenschaften des Mobilfunk: von einem Festnetzanschluss bzw. Breitb: funkanschluss in der Regel personenbezog zogen ist. Ein Mobilfunkanschluss beinha Festnetzanschlusses und in der Regel auc geht aber gleichzeitig, was die Ortsunabhé die Anforderungen an Bandbreite in der Re da mobile Endgeräte, was die graphische weniger leistungsfähig sind. In diesem Zu: scher Substituierbarkeit. Das Festnetz kan netz substituiert werden, jedoch nicht umge des Breitbandinternetanschlusses durch ei noch nicht gegeben, da die Bandbreite ı gleichwertige Leistung zu erbringen (vgl. na
69. Auch wenn die WEKO in der Verganı kommunikation getrennt hat, erscheint dies Rate-Angeboten, welche gleichsam Spracl mehr angebracht.
70. Sunrise bringt vor, dass ihrer Meinut mobiler Datenpläne auch OTT-Dienste der zuzurechnen sind. Dies insbesondere, we starken disruptiven Kräften konfrontiert sel funkmärkte kommen, hauptsächlich in Forı ternetzugangs über WiFi-Hotspots. Währeı Sprach- und Kurznachrichtendienste (SMS! ternative Infrastruktur für den mobilen Intern ten die Möglichkeit, die derzeit von den MN zen.
71. Hierzu ist einzuwenden, dass Mobilf stungen für die Datenübertragung anzuseh derzeit vorherrschenden Flat-Rate-Angebo! fach nur Sprachdienste, SMS/MMS-Dienste Datenübertragungsdienstleistungen nach, können. OTT-Dienste sind daher auf die PI. gewiesen. Sie sind daher nicht dem Markt die Datenübertragung zuzurechnen. Auch V tut für einen Mobilfunkanschluss angesehe einem räumlich eng begrenzten Raum angı nige hundert Meter ausmacht). Mobilfunkdie tionalen räumlichen Ausdehnung angebote WiFi-Hotspots nicht gegeben ist. Auch WiF zurechnen.
4 Vgl. RPW 2010/3, 508, Rz 107, France Telecı 65 Vgl. act. 21, Rz 250.
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sächlich aufgrund zweier Eigenschaften für einen eits die Möglichkeit zeit- und ortsunabhängig zu auch immer er sich gerade befindet, erreichbar. | zu jeder Zeit eine Internetverbindung aufbauen. > unterscheiden diesen in entsprechender Weise andinternetanschluss. Im Weiteren ist ein Mobilen, während ein Festnetzanschluss meist ortsbe- Itet daher die wichtigsten Eigenschaften eines h diejenigen eines Breitbandinternetanschlusses, ingigkeit anbelangt, darüber hinaus. Zudem sind :gel weniger hoch als bei Breitbandanschlüssen, Darstellung und die Rechenkraft anbelangt, oft sammenhang spricht man auch von asymmetrin in gewissen Situationen durch das Mobilfunkkehrt. Auf der anderen Seite ist die Substitution nen Mobilfunkanschluss in vielen Fallen derzeit ind Latenz oft noch nicht ausreichen, um eine chfolgend Rz 122 ff.).
genheit den Transfer von Daten von der Sprachheute aufgrund der weiten Verbreitung von Flat- 1- und Datenkommunikation umfassen, als nicht
1g nach aufgrund weit verbreiteter unbegrenzter n Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen
I sich Mobilfunknetzbetreiber (MNOs) heute mit
Yen, die von ausserhalb der traditionellen Mobiln kostenloser OTT-Dienste und des mobilen In- 1d OTT-Dienste traditionelle mobile Dienste wie ) ersetzen würden, böten WiFi-Hotsports eine aletzugang. Gemeinsam böten sie den Konsumen- Os angebotenen Hauptdienstleistungen zu ersetunkdienstleistungen heute als Plattformdienstleien sind. Dies spiegelt sich insbesondere in den fen wider. Ein Kunde fragt damit nicht mehr ein- und einen Internetzugang nach, sondern er fragt mittels welchen diese Dienste erbracht werden attformdienstleistungen der Mobilfunkanbieter an- Mobilfunkdienstleistungen als Plattformmarkt für ViFi-Hotspots können nicht als adäquates Substin werden, da WiFi-Hotspots in der Regel nur in eboten werden (meist mit einem Radius, der we- ınste sind hingegen darauf ausgelegt in einer nan zu werden, weshalb eine Substituierbarkeit mit i-Hotspots sind daher nicht demselben Markt zu-
ım SA/Sunrise Communications AG.
72. Sunrise bringt weiter vor, dass der En ter in je einen separaten Markt für Mobilfu Mobilfunkdienstleistungen gegenüber Gesc re, weil sich die Nachfragestruktur und die und Geschäftskunden stark unterscheider werden. In der Regel haben Geschäftskui stungen anbelangt, unterschiedliche Bedü dienstleistungen werden in der Regel nicht se Unterschiede für die Zwecke des vorlieg Beurteilung massgeblich, weshalb die beid menschlussvorhabens zusammen beurteilt
73. In räumlicher Hinsicht werden M weshalb von einem schweizweiten Markt au
B.4.1.1.2. Markt für den Vertrieb von Mo
74. Um Mobilfunkverträge (oftmals einsct anbieter quersubventionierter Mobilfunkger: Mobilfunknetzbetreiber Vertriebswege. Sie über Verkaufsstellen von Drittanbietern.
75. In ihrer Praxis hat die WEKO zwisch Channels» unterschieden. «Street Channel: ten, meist innerstädtischen Standorten,
Swisscom, Sunrise, Salt und UPC verkaufe bringt vor, dass daneben auch Mobilezone Markt), Coop (Fust, Interdiscount und Micı Kiosk) Mobilfunkdienstleistungen vertreiber sächlich das Internet und, mit sinkender Be weg oder direkt auf der Strasse abgeschlos:
76. Sunrise bezweifelt, dass angesichts Vertriebskanal das Abgrenzen separater sa genannten beiden Vertriebswegen noch zu nehmen seien diese beiden Vertriebskanäle ierbar. Sunrise ist daher der Meinung, das: vanten Markt angehören. ”!
77. Hierzu ist anzumerken, dass sicherlic Vertrages Uber den «Direct Channel» mit | substituierbar ist. Dennoch sind diese Verk: substituierbar. Dies zeigt sich alleine schor ter nicht auf den vergleichsweise teuren «S alnetz aufrechterhalten. Alleine schon aus etablierten Marktabgrenzung festzuhalten.
66 Vgl. act. 21, Rz 251.
67 Vgl. RPW 2010/3, 508, Rz 111, France Telecı
68 Vgl. RPW 2010/3, 507, Rz 98, France Télécor 6 Vgl. act. 21, Rz 260.
70 Vgl. RPW 2010/3, 507, Rz 98, France Télécor
71 Vgl. Act. 21, Rz 261.
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dkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen weinkdienstleistungen gegenüber Privatkunden und häftskunden zu unterteilen sei. Dies insbesondenachgefragten Dienstleistungen zwischen Privat- ) würden. Dem kann grundsätzlich zugestimmt aden und Privatkunden, was Mobilfunkdienstleirfnisse und die jeweils angebotenen Mobilfunkals substituierbar angesehen. Dennoch sind dieenden Zusammenschlussvorhabens nicht für die en Märkte im Rahmen des vorliegenden Zusamwerden können.°®
obilfunkdienstleistungen schweizweit erbracht, szugehen ist.°”
bilfunkdienstleistungen
lliesslich separat verkaufter oder vom Mobilfunkate) an Kunden verkaufen zu können, benötigen etablieren diese entweder per Eigenvertrieb oder
en sogenannten «Street Channels» und «Direct >» umfassen Verkaufsstellen an stark frequentieran denen Fachpersonen Beratung anbieten. n ihre Abonnemente in eigenen Filialen.°® Sunrise ‚, die Schweizerische Post, Media Saturn (Mediaospot), Migros (Digitec/Galaxus) und Valora (K- | würden.°° «Direct Channels» beinhalten hauptdeutung, Telefonvermarktung und auf dem Postsene Verträge.’
der zunehmenden Bedeutung des Internets als chlich relevanter Märkte basierend auf den oben treffend sei. Nach Meinung der beteiligten Unter- > nicht nur teilweise, sondern vollständig substitu- > diese Vertriebskanäle demselben sachlich releh für einen Teil der Kunden der Abschluss eines dem über den «Street Channel» und umgekehrt ıufskanäle für den anderen Teil der Kunden nicht daran, dass die grossen Fernmeldedienstanbiestreet Channel» verzichten und weiterhin ein Filidiesem Grund rechtfertigt es sich an der bisher
ım SA/Sunrise Communications AG. n SA/Sunrise Communications AG.
n SA/Sunrise Communications AG.
78. In räumlicher Hinsicht werden Mobilf gen eines Mobilfunknetzes in der ganzen Marktabgrenzung auszugehen ist.”
B.4.1.1.3. Markt für den Vertrieb von Mo
79. Auch im Markt für den Vertrieb von M ihrer Praxis zwischen «Street Channel» un taritat der Mobilfunkgeräte mit den Mobilfuı Marktabgrenzung in Abschnitt B.4.1.1.2 ver
80. Auf dem Markt für den Vertrieb von Endkunden, die ein Mobilfunkgerät käuflich entsprechenden Verkäufer aufeinander.
81. Gemäss Aussagen von Sunrise ist all Mobilfunkgeräten gesunken. So habe Swis dardabonnement mit der Begründung entf bestehe. Sunrise schliesst daraus, dass di «Direct Channel» so minimal seien, dass rechtfertigt sei.’ Hierzu kann auf die Ausfü Markt für den Vertrieb von Mobilfunkgeräter
82. In räumlicher Hinsicht werden Mobil verkauft. Ein Bezug aus dem Ausland ist a einer schweizweiten Marktabgrenzung ausz
B.4.1.1.4. Wholesale-Markt für den Zuga (Netzzugangsmarkt)
83. Im Netzzugangsmarkt fragen Weiter Dienstleistungen nach, um diese an Endkı Untersuchung Mobilfunk zum Schluss, das: hende mobile Fernmeldedienste auszugehe
84. Im Zusammenhang mit abgehenden treiber die Angebotsseite dar. Die Marktge MVNOs, die den Zugang zu einem Mobilfuı unter eigenem Namen an Endkunden anbie
85. Im Gegensatz zum Wholesale-Markt nierung) haben die Weiterverkäufer und M\ betreibern nachzufragen, da hinsichtlich de: der Netzbetreiber, solange noch genügend! seinem Mobilfunknetz gewähren kann. Fo auszugehen. ’®
72 Vgl. RPW 2010/3, 507, Rz 100, France Telecı 72 Vgl. RPW 2010/3, 508, Rz 102, France Telecı 74 Vl. act. 21, Rz 271.
75 Vgl. RPW 2010/3 508, Rz 104, France Téléco
76 Vgl. RPW 2002/1, 119, Rz 94.
™ gl. RPW 2010/3 509, Rz 113, France Téléco 78 Vgl. RPW 2010/3 509, Rz 114, France Téléco
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unkdienstleistungen auf Basis der Dienstleistun- Schweiz verkauft, weshalb von einer nationalen
bilfunkgeräten
obilfunkgeräten unterscheidet die WEKO gemäss d «Direct Channel».’”? Aufgrund der Komplemenikdienstleistungen kann im Wesentlichen auf die wiesen werden.
Mobilfunkgeräten treffen auf der Nachfrageseite erwerben möchten und auf der Angebotsseite die
erdings die Nachfrage nach quersubventionierten scom die Quersubventionierung aus ihrem Stanernt, dass hierfür keine Kundennachfrage mehr e Unterschiede zwischen «Street Channel» und eine Unterscheidung der Märkte nicht mehr gehrungen in Rz 77 verwiesen werden, die auf den ı analog anwendbar sind.
unkgeräte grösstenteils in der ganzen Schweiz llerdings auch möglich, weshalb mindestens von ugehen ist.’®
ing und die Originierung auf Mobilfunknetze
verkäufer und MVNOs bei den Netzbetreibern ınden weiterzuverkaufen. Die WEKO kam in der ; je von einem eigenen Markt für ab- bzw. eingen ist. 6
mobilen Fernmeldediensten stellen die Netzbegenseite besteht aus den Weiterverkaufern und ıknetz nachfragen, um Mobilfunkdienstleistungen ten zu können. ’”
für eingehende mobile Dienstleistungen (Termi- 'NOs die Möglichkeit, die Leistung bei allen Netz- - Eigenschaften und des Verwendungszwecks jefreie Kapazitäten vorhanden sind, den Zugang zu glich ist von einem einzigen Netzzugangsmarkt
ım SA/Sunrise Communications AG. ım SA/Sunrise Communications AG.
m SA/Sunrise Communications AG.
m SA/Sunrise Communications AG. m SA/Sunrise Communications AG.
86. Eine Unterteilung in zwei separate M scheint nicht angebracht, da die meisten Dienstleistungen vorsehen.
87. In räumlicher Hinsicht verfügen die i schweizweites Mobilfunknetzwerk, weshall ist.”9
B.4.1.1.5. Markt für Mobilfunkterminieru
88. Ein Anruf in Mobilfunknetze setzt sict sammen.®° Die Terminierung stellt sicher, schluss weitergleitet wird und von dem e werden kann, unabhängig davon, bei welc Beim Markt für Mobilfunkterminierung hand rufes in das jeweils eigene Netz. In der Scl rufe von anderen Mobilfunkanbietern in seir
89. Auf dem Markt für Mobilfunkterminiert lige Netzbetreiber, der die Terminierung zu geseite Fernmeldedienstanbieter aufeinand Endkunden des terminierenden Netzbetreik verbreiteten Flat-Rate-Angebote und der
rungsgebühren als Bestandteil der Kosten bewerbssituation zu beeinflussen, in den let
90. In räumlicher Hinsicht erstreckt sich « gen Mobilfunknetzbetreibers. Da die in der ein nationales Netz verfügen, ist von einer s
B.4.1.1.6. Wholesale-Markt für internatic
91. Beim internationalen Roaming handel den ermöglicht, mit ihrem Mobilfunkgerät (1 bilfunknetzen zu telefonieren oder Daten
outbound traffic und inbound traffic unterscl Sicht der schweizerischen Mobilfunkanbiete Ausland. Demgegentber bezieht sich der | auslandischer Mobilfunkanbieter in der Sch\
92. Um Mobilfunkkunden diese Dienstleis funkanbieter auf der Wholesale-Ebene Ver ten auf einem Mobilfunknetz eines auslandi gute Abdeckung im Ausland zu erreichen, men mit möglichst vielen Mobilfunkanbieteri
79 Vgl. RPW 2010/3 509, Rz 117, France Téléco
80 Vgl. RPW 2010/3 509, Rz 118, France Téléco
81 Sog. Interoperabilitatsverpflichtung; vgl. Art. 1 (FMG; SR 784.10).
82 Vgl. RPW 2010/3 510, Rz 121, France Téléco
83 Vgl. RPW 2010/3 510, Rz 123, France Téléco
84 Vgl. RPW 2010/3 510, Rz 124, France Téléco
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lärkte für Sprach- und Datendienstleistungen er- Verträge einen monatlichen Festpreis für beide
n der Schweiz tätigen Netzbetreiber je über ein 9 von einem schweizweiten Markt auszugehen
ng (Terminierungsmarkt)
1 aus Originierung, Transit und Terminierung zudass ein Anruf zu einem ganz bestimmten Anntsprechenden Endkunden entgegengenommen hem Anbieter er seinen Mobilfunkanschluss hat. elt es sich um die Terminierung eines Sprachan- ıweiz ist jeder Mobilfunkanbieter verpflichtet, Aneigenes Netz zu terminieren.®*
ıng treffen daher auf der Anbieterseite der jeweiseinen Endkunden anbietet und auf der Nachfraer, welche Anrufe ihrer Kunden an die jeweiligen ers durchstellen wollen. Aufgrund der heute weit niedrigen Netzwerkkosten haben die Terminieeines Telefonanrufs, die geeignet sind, die Wettzten Jahren an Bedeutung verloren.
Jas Angebot auf die Netzabdeckung des jeweili- Schweiz ansässigen Mobilfunknetzbetreiber über chweizweiten Marktabgrenzung auszugehen. °?
ynales Roaming (Roaming-Markt)
t es sich um eine Dienstleistung, die es Endkun- Ind ihrer SIM-Karte) auch auf ausländischen Moauszutauschen. Dabei wird zwischen dem sog. iieden. Beim outbound traffic handelt es sich aus +r um den Roaming-Verkehr ihres Endkunden im nbound traffic auf den Verkehr, den Endkunden neiz generieren.®?
tungen anbieten zu können, schliessen die Mobilinbarungen betreffend den Zugang zu Kapazitäschen Mobilfunkanbieters ab. Um eine möglichst
schliessen Mobilfunkanbieter bilaterale Abkom- 1 in einem Land ab.*
m SA/Sunrise Communications AG. m SA/Sunrise Communications AG, m.w.H. 1 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997
m SA Sunrise Communications AG, m.w.H. m SA Sunrise Communications AG m SA Sunrise Communications AG
93. Auf der Nachfrageseite stehen somit kunden ermöglichen auch im Ausland mobi sich in das Mobilfunknetz eines ausländiscl rät bzw. die SIM-Karte zu wechseln. Der sich lediglich auf den inbound traffic.°° Der für Mobilfunkdienstleistungen zu berücksich
94. In räumlicher Hinsicht ist vom Angebc in der Schweiz ansässigen Netzbetreiber h: einem schweizweiten Markt auszugehen ist
B.4.1.2 Märkte im Bereich Festnetztelefo
B.4.1.2.1. Markt für Festnetztelefonie
95. Gemäss Praxis der WEKO bilden | Markt. Auf dem Markt für Festnetztelefonie ort eine für Sprachtelefonie geeignete Ver hende und eingehende Anrufe sowie die | solche Verbindung erfolgen kann, wird ein / bundenen Zugängen in der Regel um einen
96. Sprachtelefoniedienstleistungen habe Umfeld stark an Bedeutung verloren. Insbe aufgrund der ihnen zur Verfügung steher vollständig auf einen Festnetzanschluss zu men von Breitbandinternetangeboten auch ser von den Endkunden aber oft nicht ge noch über 3,6 Mio. Festnetzverträge, auch kret seit 2014 um rund 650'000 Verträge - der Mobilfunknutzer war in den Jahren 201/ kend und betrug im Jahr 2015 11’283°339 Jahr 2017 11’088‘598 Nutzer.” Dies zeigt, Festnetzanschlüssen hin zu mobilen Ansch nach wie vor eine Vielzahl von Endkunden Mobiltelefonanschluss haben. Daher rech Markt für Festnetztelefonie abzugrenzen.
97. Sunrise macht geltend, dass Festnetz dukt angeboten werde, sondern zunehme! Kombination mit TV-Dienstleistungen und diese Entwicklung sei der verstärkte Wettbe lefonie. Es erscheine daher plausibel, dass nem einzigen Markt zusammenwachsen wi
85 Vgl. auch act. 21, Rz 293 ff.
86 Vgl. RPW 2010/3 510, Rz 124, France Téléco
87 Vgl. RPW 2010/3 510, Rz 127, France Téléco
88 Vgl. RPW 2010/3 506, Rz 81 f., France Telecı 89 https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home statisticher-daten/festnetz/anzahl-festnetzkundir 90 gl. https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/h fakten/sammlung-statisticher-daten/mobilfunk/ar besucht am 24.06.2019.
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(ausländische) Mobilfunkanbieter, die ihren Endle Dienstleistungen nutzen zu können, indem sie yen Anbieters einbuchen, ohne das Mobilfunkgevorliegend abgegrenzte Roaming-Markt bezieht outbound traffic ist hingegen im Endkundenmarkt tigen.°°
it des jeweiligen Netzbetreibers auszugehen. Die
ıben eine nationale Netzabdeckung, weshalb von nie
-estnetztelefoniedienstleistungen einen eigenen fragen Endkunden an einem bestimmten Standbindung zum öffentlichen Telefonnetz für abge- 3ereitstellung weiterer Dienste nach. Damit eine Anschluss benötigt, wobei es sich bei standortge- Festnetzanschluss handelt.®
nin den letzten Jahren zumindest im privaten sondere entscheiden sich heute viele Endkunden iden mobilen Telekommunikationsmöglichkeiten verzichten. Selbst wenn in vielen Fällen im Rahein Festnetzanschluss enthalten ist, so wird dienutzt. Dennoch bestanden im Jahr 2017 immer wenn deren Anzahl in den letzten Jahren — konstark zurückgegangen ist.®? Die Anzahl bestehen- 1 bis 2017 ebenfalls — wenn auch nur leicht — sin- Nutzer, im Jahr 2016 11’240'971 Nutzer und im dass in den letzten Jahren keine Substitution von lüssen stattgefunden hat, sondern, dass offenbar sowohl einen Festnetzanschluss als auch einen fertigt es sich, weiterhin einen eigenständigen
telefonie nur noch selten als eigenständiges Prond als kostenlose Dienstleistung oder Option in Festnetz-Breitbandanschlüssen. Der Grund für werb durch OTT-Dienste im Markt für Festnetztedie Festnetz-Retail-Märkte in Zukunft wohl zu eiirden, der verschiedene Festnetzdienstleistungen
m SA/Sunrise Communications AG
m SA/Sunrise Communications AG
ım SA/Sunrise Communications AG, m.w.H. /telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlunginen-und-kunden.html, zuletzt besucht am 24.06.2019. ome/telekommunikation/zahlen-und- \zahl-mobilfunkkundinnen-und-kunden.html, zuletzt wie das Breitbandinternet, TV und Telefonie kunden aufgrund der ihnen zur Verfügung keiten vollständig auf einen Festnetzanschl men von Breitbandinternetangeboten en würden, belege, dass aus Kundensicht aut noch dieser unterhalten werden könne. Dar bilfunk (MNO und MVNO) als Wettbewerb grenzungspraxis der WEKO, wonach betre nem eigenen Markt auszugehen ist, sei ver:
98. Hierzu ist anzumerken, dass die von sondere auf Privatkunden zutreffen. Im Ge stungen allerdings noch eine grössere Bec denden Anzahl an nachgefragten Bündelz Telefonanschlüsse verkauft und nachgefrag die Nutzung der Sprachtelefoniedienstleistu substituiert werden können, sondern auch reichbar zu sein. Dies trifft im Privatkunde chen das Festnetztelefon — im Gegensatz z enmitgliedern offen steht. Sunrise macht | etwa auch über Skype eine Festnetznumme über ihren Breitbandanschluss (Festnetz oc ren Desktop-Computer, einem Tablet, dem Festnetz-Telefon. Nebst allen MNO und | Breitbandanschlüssen basierenden OTT-D genden Analysen zum Markt für Festnetzte liegenden Zusammenschlussvorhaben offeı ten Markt hinzuzuzählen sind. Zum einen wie Skype, eine Festnetznummer zu erhalte Zugangsdaten für die Festnetztelefonie übe Nutzung der Festnetznummer grundsatzlic! netzanschluss nach wie vor ortsabhängig ı gegen eine weitere Marktabgrenzung sprec!
99. Aus diesen Gründen erscheint die se| lefonie nach wie vor angebracht. Hingege: menschlussvorhabens offengelassen, ob C ordnen sind.
100. In räumlicher Hinsicht umfasst der re werks für drahtgebundene Festnetzanschlü geeignet sind. Da inzwischen eine weite Telefonie stattgefunden hat, sind Festnetzte te, über welche Breitbandinternet angeboter
101. Sunrise macht in Bezug auf die räum von einer nationalen Abgrenzung auszugel ten, dass nur auf die Nachfrageseite der vo stellt würde. Selbst wenn man von einer re
91 Vgl. act. 21, Rz 103.
92 Vgl. act. 218, Rz 148 f. 9% Vgl. act. 218, Rz 150. 9 Vgl. act. 21, Rz 106.
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> umfasse.?! Der Umstand, dass heute viele Endstehenden mobilen Telekommunikationsmöglichuss verzichten oder in vielen Fällen den im Rahthaltenen Festnetzanschluss oft nicht nutzen einen Mobilfunkanschluss gewechselt oder nur nit seien sämtliche Wettbewerber im Bereich Moer im selben Markt zu betrachten. Die Marktabffend Festnetztelefonie-Dienstleistungen von eitet. 22
Sunrise beschriebenen Marktverhältnisse insbeschäftskundenbereich scheinen Telefondienstleileutung zu haben. Trotz der immer grösser weringeboten, werden auch nach wie vor einfache t. Zudem geht es vielen Endkunden nicht nur um ingen, welche ohne weiteres über OTT-Angebote ı darum, unter ihrer Festnetztelefonnummer ernbereich insbesondere auf Familien zu, bei welum Handy als persönliches Gerät — allen Familin diesem Zusammenhang weiter geltend, dass ır erworben werden könne, unter der eine Person ler Mobilfunk) erreicht werden könne, z.B. auf de- Smartphone oder direkt auf einem skype-fähigen MVNO müssten daher auch sämtliche auf den ienste berücksichtigt werden.” Wie die nachfollefonie aufzeigen, kann für die Zwecke des vorigelassen werden, ob OTT-Dienste zum relevanbesteht die Möglichkeit, auch über OTT-Dienste n. Zum anderen gehen viele FDA dazu über, die r das SIP-Protokoll offenzulegen, was eine OTT- Nn ermöglicht. Dennoch wird der klassische Fest- ınd nicht ortsunabhängig genutzt, was wiederum nen könnte.
parate Abgrenzung eines Marktes für Festnetzte- 1 wird für die Zwecke des vorliegenden Zusam- )TT-Anbieter demselben relevanten Markt zuzulevante Markt das Abdeckungsgebiet des Netzsse, welche zur Übertragung von Sprachtelefonie yehende Umstellung sämtlicher Netze auf IPlefonanschlüsse grundsätzlich auf die Netzgebie- 1 wird, beschränkt.
liche Abgrenzung geltend, es sei ausschliesslich nen. Eine regionale Abgrenzung würde bedeun Sunrise zu übernehmenden Gesellschaft abgegionalen räumlichen Marktabgrenzung ausgehen würde, müsste zumindest das Verbreitungs te, berücksichtigt werden, und nicht bloss c Dieses sei nicht deckungsgleich, da UPC it und teilweise sogar über Glasfaser anbie tungsweisen zudem auf jeden Fall, dass na Sunrise ihre Kunden weiterhin national be widerspräche zudem der Praxis der WEKO
102. Da die Marktabgrenzung immer aus S die Wahlmöglichkeiten des jeweiligen Endk' nal verschiedene Wahlmöglichkeiten, kann unterscheiden. Dies ist auch im vorliegend. Fall, weshalb neben einer nationalen Marl zung vorzunehmen ist. Um die Auswirkung lich beurteilen zu können, ist abzuklären v sammenschluss verändern wird. Dabei ist it notwendigerweise zu berücksichtigen, da Kunden mangels Netzzugangs keinen alter ergibt sich die Notwendigkeit der genannte! wurde dabei auf die Abdeckung des eigen ersichtlich, dass sich unter der Berücksichtit bei der Beschreibung der Wettbewerbssitt Solche sind denn auch seitens Sunrise nich
103. Gleichzeitig muss für nationale Anbiet tersucht werden, welchen Einfluss möglicl Quickline, auf die nationale Preisgestaltunc besondere, wenn nationale Anbieter auf de Verfügung stehenden Technologien ausrict anstreben.
B.4.1.2.2. Markt für die Terminierung vo
104. Analog zur Terminierung von Mobilft (Fest- und Mobilfunknetze) terminiert werde Festnetzanschluss anruft. Anrufterminierun: der Angebotsseite für andere Netzbetreibe ein Anruf aus dem Netz eines Netzbetreik Netz des Netzbetreibers auf der Angebots: dem Betreiber benötigt, damit dessen Kunc ren können.
105. Für die Terminierung von Anrufen in der Betreiber, der den abgehenden Anruf ül den Netzbetreiber erreichen kann, mit dem auf die Terminierung von Anrufen in Festn relevanten Markt auszugehen.
106. In räumlicher Hinsicht erstreckt sich d sind die Märkte in räumlicher Hinsicht grunc bzw. UPC beschränkt.
% Vgl. act. 218, Rz 152 ff.
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gebiet, in dem UPC ihre Dienstleistungen anbielas Abdeckungsgebiet des eigenen HFC-Netzes. ire Dienstleistungen auch über Partnernetzwerke te. Unberücksichtigt bliebe bei diesen Betrachch dem Vollzug des Zusammenschlussvorhabens dienen werde. Eine regionale Marktabgrenzung und der Europäischen Kommission.°°
icht der Marktgegenseite vorzunehmen ist, ist auf unden zurückzugreifen. Haben die Kunden regiosich hierdurch die Wettbewerbssituation regional zu beurteilenden Zusammenschlussvorhaben der <tabgrenzung auch eine regionale Marktabgrenen des Zusammenschlussvorhabens vollumfängfie sich die Wettbewerbssituation durch den Zun Rahmen der Darstellung der heutigen Situation ss andere Kabelnetzbetreiber für einen UPCnativen Wettbewerber darstellen können. Daraus n regionalen Abgrenzung. Der Einfachheit halber en HFC-Netzes von UPC abgestellt. Es ist nicht jung von UPC-Angeboten über Partnernetzwerke lation erhebliche Unterschiede ergeben würden. t dargestellt worden.
er wie beispielsweise Swisscom oder Sunrise unlerweise regionale Anbieter, wie beispielsweise } und die Wettbewerbssituation haben. Dies insr einen Seite ihre Dienstleistungen nach den zur iten und gleichzeitig eine nationale Preissetzung
n Anrufen in Festnetze
inkanrufen, müssen Anrufe von fremden Netzen *n, wenn ein Anrufer einen Teilnehmer mit einem J ist die Dienstleistung, die ein Netzbetreiber auf r auf der Nachfrageseite bereitstellt. Dabei wird ers auf der Nachfrageseite an einen Nutzer im seite zugestellt. Diese Dienstleistung wird von je- Jen mit Kunden anderer Netzwerke kommunizieeinzelne Festnetze gibt es keine Substitute, da Jermittelt, den beabsichtigen Empfänger nur über der Empfänger verbunden ist. Daher ist in Bezug etze von je einem einzelnen separaten sachlich
er Markt grundsätzlich auf das Netzgebiet. Daher Isätzlich auf das jeweilige Netzgebiet von Sunrise
B.4.1.2.3. Wholesale-Markt für Transit-D
107. Ein leitungsgebundener Telefonanruf gen anbelangt, in Originierung, Transit und‘ Anruf durch das Wählen einer Telefonnumr bieters, bei welchem der Anrufer Kunde ist. schlussnetz statt. Terminiert wird ein Anruf fenen. Auch die Terminierung findet in
Angerufene bei einem anderen Netzbetreib terminiert. Besteht keine direkte Interkonn dem Netz des Angerufenen, kann die Zwis werden. Dieses Dazwischenschalten eines zeichnet.” Der Transit findet in der Regel netz statt.
108. In ihren bisherigen Entscheiden hat ( grenzt, ohne eine Unterscheidung zwischer nehmen. Da sich Telefonanrufe vom Festn bilfunknetz unterscheiden, kann auf eine we
109. In räumlicher Hinsicht erstreckt sich Netzes, weshalb für die Zwecke des vorlie nationalen Marktabgrenzung auszugehen is
B.4.1.2.4. Markt für Global Telecommun
110. Gemäss Meldung sind die Zusam Telecommunication Services (GTS) tätig.” onsdienstleistungen mit dem primären Zwe dern befindlichen Niederlassungen eines Gi multinational tätige Unternehmen, welche ir Dienstleistungen nach. Bei den zu erbringe blossen Telefon- und Faxverkehr hinausgel für Sprach- und Datenverkehr, virtuelle pr chend sind Nachfrager dieser Dienstleistur (MNC) mit entsprechender Niederlassungss Ebene angeboten.'” Allenfalls wäre diese genaue Definition kann für die Zwecke des dings offenbleiben. [...] Internationale Carri ren internationalen Traffic anstatt direkt, ü diesem Fall trete der terminierende FDA ir übernehme die Weiterleitung des «Traffics fragt, wenn zwischen den internationalen ( aus kommerziellen Gründen oder weil kein:
% Vgl. RPW 2008/1, 235 Rz. 15 ff., Transitdiens 2001/2, 362 Rz 15 ff., Interkonnektionsverfahrer Swisscom AG und diAx vs. Swisscom AG, vgl. é 97 Vgl. RPW 2008/1, 236 Rz. 23 f., Transitdienst 2001/2, 364 f. Rz 35 ff., Interkonnektionsverfahr Swisscom AG und diAx vs. Swisscom AG.
% Vgl. act. 21, Rz 135 ff.
9% Vgl. RPW 2008/3, 418 Rz 37, Swisscom AG/\ 100 gl. act. 21, Rz 136.
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ienste für inländische Anrufe
kann, was die Nutzung der Ubertragungsleitun- Terminierung unterteilt werden. Originiert wird ein ner durch den Anrufenden auf dem Netz des An- Die Originierung findet daher in der Regel im Anbei der Herstellung der Verbindung beim Angeruder Regel im Anschlussnetz statt. Wenn der er Kunde ist, wird der Anruf in ein fremdes Netz aktion zwischen dem Netz des Anrufenden und chenschaltung eines anderen Netzes notwendig Netzes oder mehrerer Netze wird als Transit beauf dem Backbone-Netz und nicht im Anschlusslie WEKO einen Markt für Transit-Dienste abge- 1 Festnetztelefonie und Mobilfunktelefonie vorzuetz im Transit nicht von Telefonanrufen vom Moitere Unterteilung des Marktes verzichtet werden.
der Markt auf die Abdeckung des Backboneagenden Zusammenschlussvorhabens von einer t.97
ication Services
enschlussparteien sodann im Markt für Global Die WEKO definiert GTS als Telekommunikatick, eine Vielzahl von sich in verschiedenen Länsschäftskunden zu verbinden. Gewöhnlich fragen | verschiedenen Ländern vertreten sind, diese Art nden Dienstleistungen handelt es sich um über 1ende, auf den Kunden zugeschnittene Lösungen ivate Netzwerke oder Ähnliches. Zweckentspre- 1g vorwiegend multinational tätige Unternehmen truktur.°° GTS werden auf Retail- und Wholesaler Markt entsprechend weiter zu unterteilen. Die vorliegenden Zusammenschlussvorhabens allerers würden Hubbing nachfragen, wenn diese ihber ein Drittland terminieren lassen möchten. In n Drittland (vorliegend Sunrise) als Hub auf und » ins Destinationsland. Hubbing werde nachgecarriers keine Verträge bestehen würden, sei es = direkte Interkonnektion vorhanden sei. Im Hubte im Bereich "Transit to (...) Access Services"; RPW | MCI WorldCom vs.
uch act. 21 Rz 128 ff.
e im Bereich "Transit to (...) Access Services"; RPW an MCI WorldCom vs.
/erizon Switzerland.
bing positioniere sich Sunrise somit als «T sich hierbei also um einen Transit- bzw. Ter
111. Die WEKO hat die räumliche Abgrer dass die meisten GTS-Anbieter über eir grundsätzlich die GTS weltweit erbringen k für die Zwecke der vorliegenden Beurteilunc
B.4.1.3 Märkte für Mehrwertdienste
112. Mehrwertnummern werden verwende stenlose oder durch Anrufgebühren bezah punkte bereitzustellen. Die WEKO hat in di wertdienstplattformen beschrieben, es aber zwei getrennte Märkte handelt.2°? Mehrwe beispielsweise per SMS oder MMS, angebo
113. Sunrise macht geltend, dass Unterne den, nicht unterscheiden würden, ob diese verwendet oder für die Verwendung in sc nachgefragt würden. Dies spiegle sich auc überwiegend geschäftliche Gratisnumme Mehrwertdienstnummern (090x) oder Ge: nach Meinung von Sunrise der sachlich | schliessen. Dieser Meinung von Sunrise im Bereich Festnetz werden Mehrwertdier um Privatpersonen einen Zugang per Spr ermöglichen.
114. Hiervon sind allerdings mobile Mehrv Wesentlichen Text (SMS) oder Bildnachric stungen sind in einem separaten Markt ab: bisherigen Praxis der WEKO keine Un Dienstnummern sowie über SMS/MMS stat beteiligten Unternehmen aufgrund einer | dienste per SMS/MMS sowie über Rufnum kann nicht gefolgt werden, da zum einen di Mehrwertnummern vollkommen unterschiec gen Dienstleistungen vollkommen anderen sind ein Markt für Mehrwertdienste bzw. —r ste abzugrenzen.
115. In räumlicher Hinsicht wurden Mehrv Da die Mehrwertdienste jedoch überwiege
101 ygl. act. 21, Fn 87.
102 Vgl. vgl. RPW 2008/3, 419 Rz 44 f., Swissco
103 Vgl. RPW 2012/1, 130 Rz 56, Apax Partners Rz 95, France Télécom SA/Sunrise Communica 104 gl. act. 21, Rz 118.
105 gl. act. 21, Rz 123.
106 gl. act. 21, Rz 123.
107 Vgl. RPW 2012/1, 131 Rz 57, Apax Partners Rz 96, France Télécom SA/Sunrise Communica
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ransit Carrier» auf Wholesale-Stufe. Es handele
zung bisher offengelassen. Unter der Prämisse, 1 internationales Kundenportfolio verfügen und Onnen, erscheint eine internationale Abgrenzung } als sachgerecht.!”?
t, um unter anderem für Unternehmen, die ko- Ite Mehrwertdienstleistungen anbieten, Kontaktar Vergangenheit TV-Werbe- und sonstige Mehrletztendlich offengelassen, ob es sich hierbei um rtdienste können über Festnetz, Mobilfunknetz, ten werden.
hmen, die solche Mehrwertdienste anbieten wür- > Mehrwertdienste in TV- oder Radiosendungen hriftlichen Publikationen oder Uber das Internet h in den Angeboten fur Unternehmen wider, die rn (0800), GebUthrenteilungsnummern (084x), schaftsnummern (058) beinhalten. Daher sollte ‘elevante Markt allgemein Mehrwertdienste ein- Kann grundsatzlich gefolgt werden. Insbesondere iste von verschiedensten Unternehmen genutzt, achkommunikation zu ihren Dienstleistungen zu
vertdienste zu unterscheiden, mittels welchen im hten (MMS) vertrieben werden. Diese Dienstleizugrenzen. Sunrise bringt hierzu vor, dass in der ferscheidung zwischen Mehrwertdiensten Uber tgefunden habe.” Zudem würden aus Sicht der ıohen Angebotsumstellungsflexibilitat Mehrwertmern keine separaten Märkte darstellen.!% Dem 2 Nachfrage nach Mehrwert SMS/MMS und nach lich ist und zum anderen die Nutzung der jeweili- Zwecken dient bzw. dienen kann. Entsprechend ummern und ein Markt für mobile Mehrwertdienvertdienste jeweils sprachregional angegrenzt.!” nd schweizweit angeboten werden und sich die
m AG/Verizon Switzerland LLP/Orange Communications S.A. ; RPW 2010/3 507, tions AG.
LLP/Orange Communications S.A.; RPW 2010/3 507, tions AG.
sprachregionalen Angebote vom schweizw kann für die Zwecke des vorliegenden z Märkten ausgegangen werden.
B.4.1.4 Märkte im Bereich Breitbandinte:
B.4.1.4.1. Vorbemerkungen
116. Breitbandinternetdienstleistungen wer Technologien angeboten. Diese sind nebe technologie und die Glasfasertechnologie. um einen limitierenden Faktor darstellen | bandinternetmärkte hinsichtlich der maxi
117. Die Breitbandinternetmärkte umfasse kunden), welche eine breitbandige Verbin das Internet nachfragen und sämtliche Anl dung anbieten.!”
118. Da private Endkunden im Hinblick au wie Service Levels andere Anforderungen F anderen Datenübertragungsdienstleistunge weitere Marktunterteilung in Märkte im Be Märkte im Bereich für Breitbandanbindunge
B.4.1.4.2. Märkte für Breitbandinternet f
B.4.1.4.2.1. Endkundenmarkt für Breitb
119. Im Privatkundenbereich werden meist boten und nachgefragt. Hierbei werden in « Service Levels gestellt. Aus diesem Grund stellten Anforderungen im Privatkundenbere
120. Zur Erbringung von Datenübertragun: ne Technologien zurück, auf welchen ihr
kunden werden allerdings lediglich Dienstle Bandbreite erbracht. Solange die vom Endk lität erbracht werden können, spielt es für it logie die Dienstleistungen erbracht werden.
121. Für die Analyse der Wettbewerbsve Markt für Breitbandinternet für Privatkunde möglichkeiten bei der Preis- und Leistungs lich haben diejenigen FDA die grössten F und können mit anderen FDA in wirksamen zum Endkunden reichendes Kommunikatic
108 Vgl. RPW 2012/2 192, Rz 225 ff., FTTH Freit
109 Vgl. RPW 2012/2 195, Rz 255., FTTH Freibu
110 Vgl. RPW 2012/2, 196 Rz 271., FTTH Freibu
111 Vgl. RPW 2012/2, 195 Rz 256., FTTH Freibu
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eiten Angebot daher nicht gross unterscheiden, usammenschlussvorhabens von schweizweiten
rnet und Breitbandanbindung
den heute über verschiedene leitungsgebundene n der Kupferkabeltechnologie die Koaxialkabel- Da das zur Datenübertragung verwendete Mediann, kann es sich rechtfertigten einzelne Breitmalen Bandbreite des verwendeten Mediums
n sämtliche Endkunden (Geschäfts- und Privat- Jung zur elektronischen Datenübertragung über Jieter, die eine solche Datenübertragungsverbinf Symmetrie bei den Up- und Downloadraten soaben als Unternehmen und diese daher mit ganz n bedient werden können, rechtfertigt sich eine reich Breitbandinternet für Privatkunden und in n für Geschäftskunden.
ur Privatkunden
andinternet für Privatkunden
. asymmetrische Verbindungen ins Internet ange- Jer Regel keine speziellen Anforderungen an die sind die an eine Breitbandinternetverbindung geich in der Regel weniger hoch. °
ysdiensten greifen Anbieter auf leitungsgebunde- Übertragungsnetz beruht. Gegenüber dem Endistungen in einer bestimmten Servicequalität und unden nachgefragte Bandbreite und Servicequa-
ın in der Regel keine Rolle, über welche Techno- rhaltnisse und des Wettbewerbsdrucks auf dem n ist die Anzahl an FDA und deren Handlungsgestaltung von zentraler Bedeutung. Grundsatzreiraume bei der Preis- und Leistungsgestaltung Wettbewerb treten, welche Uber ein eigenes, bis ınsnetzwerk verfügen, da diese nicht auf Vorleiurg. rg. rg. rg.
stungsprodukte angewiesen sind. Ähnliche gang zum Kupfernetz ein reguliertes Pro nehmen können."!? Hierbei ist allerdings f ferkabeltechnologie aufgrund deren einge: wachsenden Ansprüche an Bandbreite zwi: denanschluss rückläufig ist. Insbesondere c entbündelten Teilnehmeranschlusses kanr Schweiz stehen derzeit für Breitbandintern: werke, Koaxialkabelnetzwerke und Glasfas deutung sind hingegen Powerline-Netzweı ke.113
122. Sunrise macht in diesem Zusammen bandinternetlösungen über Mobilfunk zum \ Breitbandinternetlösungen hinzu.'!* Bereits sierend auf 4G/4G+ statt."!? Mobiles Breitbe ten genutzt bzw. angeboten. Die meisten Pı quasi unbeschränkter Datennutzung besitz setzen. Einige Kunden würden auch eine z an das Internet anzuschliessen, namentlich Mobilfunkanbieter kostengünstige Internetsiertes WiFi-Netz einzurichten. Yallo, das treibe, [...]. Auch eine vom BAKOM in Auf chendeckendes Hochbreitbandnetz in de! Angebote insbesondere mit dem Roll-out ' gleichwertigen Bandbreiten bzw. Geschwin (Latenz) und könne 100-mal mehr Endgeri übertroffen werden könne, werde der Ausb: ren. Entsprechend werde insbesondere in. gebiets die Bedeutung der Fix-/Mobile-Subs her. Insbesondere Salt ohne eigene Fe: Produkte im Markt (weiter) zu etablieren ı bandinternet mit einem unlimitierten Vertrac ternet für Privatkunden zuzurechnen. Basie gebenheiten gäbe es somit gute Breitbandinternetverbindungen bildeten be Breitbandinternetverbindungen, zumindest die ausserhalb des Verbreitungsgebiets vo DSL- oder HFC-Netze. Damit wären sie T Selbst wenn man mobile Breitbandinterne nicht als Teil des vorliegend gegenständlic achten sollte, sei zu berücksichtigen, dass Breitbandlösungen über Mobilfunk auf leituı de.116
112 Vgl. RPW 2012/2, 195 Rz 257., FTTH Freibu
113 Wobei Sunrise angekündigt hat die 5G-Techı mit Breitbandinternet nutzen zu wollen.
114 gl. act. 218, Rz 68.
115 vgl. act. 218, Rz 69 ff.
116 gl. act. 218, Rz 68 ff.
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Freiheiten haben auch Anbieter, die für den Zu- Jukt zu kostenorientierten Preisen in Anspruch estzuhalten, dass die Nachfrage nach der Kupschränkten Kapazität und der gleichzeitig stetig schen einer Anschlusszentrale und dem Endkunlas regulierte Vorleistungsprodukt des vollständig 1 immer weniger oft eingesetzt werden. In der at für Privatkunden vorwiegend Kupferkabelnetzernetzwerke zur Verfügung. Von geringerer Beke, Satellitentechnologie und Mobilfunknetzwerhang geltend, die WEKO zähle zutreffend Breit- ‚orliegend gegenständlichen Endkundenmarkt für heute finde eine Fix-/Mobile-Substituierung baindinternet werde dabei in verschiedenen Varianivatkunden würden ein Mobilfunkabonnement mit en und könnten ihr Smartphone als Hotspot einusätzliche SIM-Karte nutzen, um einzelne Geräte Tablets oder Notebooks. Schliesslich würden die Router anbieten, um zu Hause ein mobilfunkbakeine leitungsgebundene Festnetzprodukte vertrag gegebene Studie zu den Kosten für ein flär Schweiz komme zum Schluss, dass mobile von 5G ohne weiteres für die Bereitstellung von digkeiten genutzt werden könnten. Im Vergleich breite, eine 30- bis 50-mal kürzere Reaktionszeit ite anschliessen. Da die Leistung nur von FTTH au von 5G die Fix-/Mobile- Substitution weiterfüh- Regionen ausserhalb des Glasfaserverbreitungsstituierung mit 5G noch stärker zunehmen als bisstnetzinfrastruktur habe starke Anreize, solche Ind biete diese bereits heute an. Mobiles Breit- | sei daher dem Endkundenmarkt für Breitbandinrend auf den heute tatsächlich vorliegenden Ge-
Gründe, um zu argumentieren, mobile reits aktuell ein Substitut für leitungsgebundene hinsichtlich der Übertragungsgeschwindigkeiten, n Glasfaser angeboten würden, namentlich über eil des Endkundenmarktes für Breitbandinternet. tverbindungen nur als Komplemente und damit hen Endkundenmarktes für Breitbandinternet erbereits heute ein starker Wettbewerbsdruck von 1gsgebundene Breitbandlösungen ausgeübt werrg. 10logie vermehrt für die Erschliessung von Haushalten
123. Die Zusammenschlussparteien kritisie technologischen Entwicklungen nicht ausre technologie nicht als Substitut für drahtgeb Diese Sichtweise würde sich auf die Ana Wiedergabe der Antworten aus der Marktb überlegungen, allgemeine Verbraucherpräfe te Marktbeobachtungen der für die Substitu nicht analysiert worden.
124. Bisher hat die WEKO die mobilen T mangelnder Qualität der Datenübertragung zum drahtgebunden Breitbandinternet ange der Märkte für Breitbandinternet und Breitk gebundene Technologien berücksichtigt. Dé Zusammenschlusses festzuhalten. Dies ir Substituierungstendenzen weg vom leitun¢ Breitbandinternetlösungen erkennbar und b leitungsgebundenen Breitbandinternetanscl bilen Internetanschlüssen zu beobachten s bandinternetnutzer in den letzten Jahren k der Zahlen des BAKOM die Anzahl Breitba Basis so ergeben sich die nachfolgenden Zé
Bre PSTN/
Tabelle 2: Entwicklung Anzahl Internetnutze
125. Diese Zahlen zeigen eindeutig auf, de sung von drahtgebundenem Internet gefühı bandanschlüssen ist insgesamt nach wie vc relevanten Substituierbarkeit von mobilen u mit der Einführung von 5G nicht auszugehe Technologie bleiben auch mit 5G bestehen dass es aufgrund der beschränken Kapazit: Technologie grossflächig (im Sinne einer i bundenen Breitbandinternetanschlüssen) aı könne auf einem Mobilnetz nicht garantiert Nutzer auf der Antenne. Wenn es auf die
117 vgl. act. 348, Rz 28.
fakten/sammlung-statisticher-daten/breitband/br 17.06.2019.
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ren, dass die WEKO der Marktdynamik und den ichend Rechnung trage, wenn sie die Mobilfunkundenes Breitbandinternet anerkennen würde. +?’ lyse vergangener Daten und auf eine verkürzte efragung stützen. Kriterien wie funktionale Sachrenzen, bestehende Marktstrukturen und konkreierbarkeit in Betracht kommenden Produkte seien
echnologien aufgrund fehlender Abdeckung und sowie zu geringer Bandbreite nicht als Substitute sehen. Demzufolge wurden bei der Abgrenzung jandanbindung bisher grundsätzlich nur leitungs- ıran ist auch für die Beurteilung des vorliegenden isbesondere, weil im Markt keine bedeutenden ysgebundenen Breitbandinternet hin zu mobilen isher im Markt keine Reaktionen der Anbieter von ılüssen auf das Aufkommen vom möglichen moind. So ist die Anzahl leitungsgebundener Breitontinuierlich gestiegen. Betrachtet man aufgrund ndinternetnutzer nach Anschlussart auf jährlicher ıhlen:
itband Internet
isfaser | Feste | Andere | Total Total
WiMax
r/innen
ss die Technologien 4G/4G+ nicht zu einer Ablöt haben: Die Anzahl von drahtgebundenen Breitjr steigend.*?® Von einer für die Marktabgrenzung nd drahtgebundenen Technologien ist denn auch n. Die grundlegenden «Schwächen» der mobilen . Salt führt in diesem Zusammenhang etwa aus, it der Mobilnetze nicht möglich sein werde, diese ihnlichen Nutzungsintensität, wie bei leitungsge- ıszurollen. Auch die sogenannte Dienste-Qualität werden, denn diese sei abhängig von der Anzahl Dienste-Qualität bei Retailkunden ankomme, sei
10me/telekommunikation/zahlen-undeitbandinfrastruktur.html, zuletzt besucht am und bleibe ein moderner Festnetzanschlus maur führt in diesem Zusammenhang ebe noch keine Austauschbarkeit von Fest- unc rend der letzten Jahrzehnten, in denen nı realisiert worden seien, immer ähnliche Mu Mobilfunk Generation als DIE Technologie ; kündigt worden. In Tat und Wahrheit habe c nur annähernd in die Realität umgesetzt w Mobilfunknetze zu übertragenden Daten s ausgeeilt. Auch die 5te Generation Mobilfu gen am Markt eingeführt. Wie aber nur sch speziell in der Schweiz bereitgestellt werde den Grenzwerte angepasst werden sollen/k
126. Wenn 5G künftig tatsächlich in grössı Breitbandinternet darstellen würde, wäre e treiber weiterhin in die Glasfasertechnologie vor der Fall, wie das Beispiel von Salt zeigt. mit Vereinbarungen mit Infrastrukturanbiete Haushalten lanciert worden. Gemäss den / schnellen Internetanschluss mit symmetrise on-Demand (VoD) unter Verwendung vor schränkten Abdeckung mit FTTH könnten diesem Angebot profitieren. Salt sei desw FTTH zu vergrössern. Seit der Lancierung sätzliche Haushalte mit FTTH erschlossen \ zusammen ein Programm vereinbart, um de
127. Lediglich Quickline und Swisscom sı funkbasiertem und festnetzbasiertem Breit dass auch mit 5G die mobile Technologie ı dass ohne genügend Kapazität keine Verbi werden kann.'?? Init7 weist in diesem Zusa tenvolumina hin und gibt darüberhinaus d damit die erschwerte politische Durchsetzk bedenken.!??
128. Zum Nachweis, dass eine Substituie sen durch mobile Anschlüsse stattfinden v dass die Anzahl Kunden, welche mobile |
129. Hierzu ist anzumerken, dass alleine Verträgen nicht geschlossen werden kann, |
119 gl. act. 160, Antwort zu Frage 8.
120 gl. act. 159, Antwort zu Frage 8.
121 Vgl. act, 160, Vorbemerkung zu den Antworte
122 \/gl. Modellierung der Kosten eines flächende Studie im Auftrag des BAKOM, https://www.bakom.admin.ch/dam/bakom/de/dol 123 gl. act. 162, Antwort zu Frage 8.
124 gl. cct. 348, Rz 30 ff.
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s über Glasfaser das Mass aller Dinge.1’? GGA nfalls aus, es sei im Bereich Breitbandinternet | Mobilfunknetzen zu erkennen. Sie würden wäh- ın bereits 4 Generationen Mobilfunktechnologie ster beobachten. Jedes Mal sei die jeweils neue zur Ablösung der festnetzbasierten Dienste angelieses «Versprechen» nirgends auf der Welt auch arden können. Die Wachstumsraten der über die eien den technischen Möglichkeiten immer vornktechnologie werde mit denselben Verheissunon die entsprechende Anzahl Mobilfunkstandorte n soll, oder als Alternative dazu die entsprechenönnten, sei derzeit unklar.'?°
rem Ausmass ein Substitut für festnetzbasiertes s nicht einleuchtend, weshalb Mobilfunknetzbeinvestieren sollten. Genau dies ist aber nach wie Das Festnetzprodukt Salt Fiber ist im März 2018 rn für FTTH mit einer Abdeckung von 1'300'000 Angaben von Salt bietet das Produkt einen ultrashen 10 Gbit/s, Festnetztelefonie, TV und Video- ı Apple TV als Set-Top-Box. Aufgrund der beaktuell jedoch nur ein Drittel der Haushalte von egen bestrebt, die Abdeckung der Schweiz mit des Festnetzproduktes seien über 100‘000 zuworden. Swiss Fiber Net, Sunrise und Salt hätten n Ausbau mit FTTH zu beschleunigen."?!
shen eine gewisse Austauschbarkeit von mobil- 'bandinternet. Dabei wird allerdings übersehen, ain Shared Medium ist und bleibt. Dies bedeutet, ndung aufgebaut und kein Datenpaket verschickt mmenhang auch auf das stetig zunehmende Daie Skepsis der Bevölkerung gegenüber 5G und arkeit einer Erweiterung der 5G Frequenzen zu
rung von leitungsgebundenen Festnetzanschlüsvürde, führen die Zusammenschlussparteien an, Jatendienste bei Sunrise nachfragen, gestiegen
aus einem Anstieg der Anzahl von Mobilfunkdass eine Substituierung der leitungsgebundenen
n unter II. .ckenden Hochbreitbandnetzes in der Schweiz (WIK),
t%, S. 13, zuletzt besucht am 04.07.2019
Festnetzanschlüsse durch mobile Anschlüs solchen Nachweis ungeeignet und damit ı zung nicht relevant, ob in Einzelfällen tatsé anschluss durch einen mobilen Breitbandint vielmehr, ob ein hypothetischer Monopolist hung durch das Ausweichen auf mobile Bri de. Da mobile Breitbandinternetanschlüsse sen Anzahl Kunden in einer bestimmten F weil sich diese die Bandbreite teilen, ersc Monopolisten unwahrscheinlich.
130. Zusammenfassend lässt sich damit fe wissen, vor allem ländlichen Gebieten, alle von Endkunden eine Substitutionsmöglichl funkbasiertes Internet genutzt wird. Die Suk aufgrund der limitierten Kapazitäten der Ant sorgung gering, weshalb insgesamt nicht vc stituierbarkeit ausgegangen werden kann. | den zeigt, dass mobile Datendienste nach als Substitute angesehen werden. So ist k die den Zugang zu Breitband-Internet ermö lich gefallen, während die Anzahl leitungst chen Zeitraum gestiegen ist.'?° Damit zeigt schlussparteien postulierte Substitutionsve: für Breitbandinternet für Privatkunden (und kunden) lediglich leitungsgebundene Techn
131. Die Zusammenschlussparteien kritisi die den Zugang zu Breitbandinternet ermö zahl entsprechender Prepaid-Verträge ge Mobilfunkverträge betrachten, sei die Anza trate Verträgen sei sogar ein Anstieg von 41
132. Hierzu ist anzumerken, dass alleine eine Substituierung der leitungsgebundene den kann. Insbesondere dann nicht, wenn ternetanschlüsse ebenfalls steigt. Es exis Breitbandanschlüsse basierend auf der 4C mass zu einer Substituierung von leitungsc so dass eine andere Marktabgrenzung vorz
133. Die Zusammenschlussparteien bringe für eine mögliche Substituierung nicht d Technologie sei.'?’ Hierzu führen die Zusa Salt an, wonach das beste Ergebnis alle
125 gl. hierzu insbesondere Zahlen des BAKON https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/homelte statisticher-daten/internet-service-provider.html ı https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/homelte statisticher-daten/mobilfunk/uebertragungsdiens zuletzt besucht am 21.06.2019
126 gl. act. 348, Rz 33.
127 gl. act. 348, Rz 38
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se stattfindet. Diese Analyse ist daher für einen ınbeachtlich. Zudem ist es für die Marktabgrenchlich ein leitungsgebundener Breitbandinterneternetanschluss ersetzt werden kann. Relevant ist ‚an einer kleinen aber substanziellen Preiserhöaitbandinternetanschlüsse gehindert werden würallerdings nicht in grossem Ausmass einer grosunkzelle zur Verfügung gestellt werden können, sheint eine Disziplinierung eines hypothetischen
:sthalten, dass mit der Einführung von 5G in genfalls punktuell und für eine beschränkte Anzahl <eit von festnetzbasiertem Internet durch mobilstitutionsmöglichkeiten sind jedoch insbesondere ennen und der fehlenden flächendeckenden Veryn einer für die Marktabgrenzung relevanten Sub- Auch das derzeitige Nutzungsverhalten der Kunwie vor grösstenteils als Komplemente und nicht eispielsweise die Anzahl der Mobilfunkverträge, glichen, in den Jahren 2015 bis 2017 kontinuieryebundener Breitbandinternetanschlüsse im gleisich eben gerade nicht das von den Zusammen- "halten. Dementsprechend umfassen die Märkte auch jene für Breitbandanbindung für Geschäftsologien.
eren hierzu, dass die Anzahl Mobilfunkverträge, glichen, nur deshalb gefallen seien, weil die Anfallen sei." Würde man hingegen Postpaidhl der Verträge gestiegen. Bei sogenannten Fla- .% zu verzeichnen gewesen.
aus dem Anstieg der Flatrate Verträge nicht auf n Breitbandinternetanschlüsse geschlossen wergleichzeitig schweizweit die Anzahl Breitbandintieren daher keine Anhaltspunkte, dass mobile ;-Netzwerkinfrastruktur in einem grösseren Ausjebundenen Festnetzanschlüssen geführt haben, nehmen wäre.
ın weiter vor, dass die relevante Referenzgrösse ie FTTH-Infrastruktur, sondern insb. die DSLmmenschlussparteien eine Medienmitteilung von r Schweizer Mobilfunkanbieter die gemessene
I:
lekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung- und lekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlungte-und-breitbandinternet-auf-mobilfunknetzen.html, durchschnittliche Download-Geschwindigke load-Geschwindigkeit von 16.9 Mbit/s sei.” stellten durchschnittlichen Bandbreiten der über Mobilfunk bereitgestellten Bandbreiten vect. Festnetztechnologie, welche eine durc Weiter ist auf die Aussagen des BAKOM i die mobilen Technologien ein Shared Medi werden.'?° Dies sei beim Festnetz fundam aus, dass in der Zukunft eine gewisse Suk angebote stattfinden kann. Die WEKO ist c siedelten Regionen eine Substituierung de Anschlüsse erfolgen kann, solange die anc Nutzungsdichte ausreichend gering ist, so minimalen Bandbreiten von 40 bis 60 Mbit/s sind mobile Technologien lediglich in dieser denen Technologien anzusehen. Dies gent nopolisten soweit zu disziplinieren, dass di hung verzichten wurde.
134. Zur räumlichen Abgrenzung macht St auszugehen. Zwar decke das UPC-Netz n Wettbewerb mit Anbietern wie Swisscom, d eine national einheitliche Strategie anbieten
135. Ein Privatkunde fragt leitungsgebund Daher sind für einen Privatkunden die Aus\ er seinen leitungsgebundenen Internetansc sätzlich für eine lokale Marktabgrenzung
können diejenigen lokalen Kundenstandorte Situationen hinsichtlich ihrer Auswahlmöglic da sich die Wettbewerbssituationen nicht we
136. Welche leitungsgebundenen Daten letztendlich zur Verfügung stehen, hängt v dedienstanbieter ab. Hierbei können in de tungsgebundene Technologien unterschied gie von Swisscom, die Kabelnetztec Glasfasertechnologie.
137. In denjenigen Gebieten, in denen de (Kupferkabel und Kabelnetz) die von Swis gungsunternehmen aufgebaute Glasfasern die Privatkunden die grössten Wahlmöglich nen Fernmeldedienste unterscheiden sich ı sichtlich Preis-Leistungs-Verhältnis deutlich
138. In denjenigen Gebieten, in denen Er struktur von Swisscom sowie die Koaxialkal
128 gl. act. 348, Rz 41.
129 gl. act. 218, Tabelle 5.
130 ygl. act. 440, S. 3.
131 Vgl. act. 456, S. 3.
132 gl. act. 21, Rz 152 f., act. 348, Rz 8 ff.
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it von 44.2 Mbit/s und die durchschnittliche Up- ® Vergleicht man dies mit den zur Verfügung ge- Festnetztechnologien so stellt man fest, dass die gerade einmal halb so gross sind, wie die FTTC hschnittliche Bandbreite von 90 Mbit/s erreicht. 12° m Rahmen der Anhörung zu verweisen, wonach ım sind und die Kapazitäten am Anschluss geteilt ental anders. Dennoch geht das BAKOM davon stitution der Festnetzangebote durch Mobilfunkler Meinung, dass in gewissen weniger dicht ber leitungsgebundenen Anschlüsse durch mobile jebotenen Bandbreiten vergleichbar sind und die dass die für das Funktionieren eines Haushaltes ; pro Anschluss*? erreicht werden können. Damit n engen Bereich als Substitute zu leitungsgebunigt allerdings nicht, um einen hypothetischen Moeser auf eine kleine aber signifikante Preiserhö-
ınrise geltend, es sei von einem nationalen Markt icht die ganze Schweiz ab, doch stehe UPC im ie ihre Dienstleistungen schweizweit gestützt auf
nes Breitbandinternet an seinem Standort nach. nahlmöglichkeiten an dem Standort, an welchem :hluss bezieht, massgeblich. Dies spricht grundan den einzelnen Kundenstandorten. Allerdings 2, in denen sich die Privatkunden in gleichartigen hkeiten befinden, zusammengenommen werden, ssentlich voneinander unterscheiden.
übertragungstechnologien einem Privatkunden on der jeweiligen Netzausdehnung der Fernmelar Schweiz grundsätzlich drei verschiedene leien werden. Diese sind die Kupferkabeltechnolohnologie der Kabelnetzbetreiber sowie die
n Endkunden neben den anderen Technologien scom in Kooperation mit den Elektrizitätsversoretzwerkinfrastruktur zur Verfügung steht, haben keiten. Die in diesen lokalen Gebieten angebotevon denjenigen in anderen lokalen Gebieten hinidkunden lediglich die Kupferkabelnetzwerkinfra- Jelinfrastruktur von UPC zur Verfügung steht, ha- ben die Privatkunden eine eingeschränkter in diesen lokalen Gebieten keine eigene lei Vorleistungsprodukte von Swisscom angev zeigt sich in einem — im Vergleich zu der Glasfasernetzwerkinfrastruktur zur Verfügu Verhältnis. Aufgrund dieser lokalen Gegebe den Zusammenschlussvorhabens in raumlic schränken, in welchem keine alternative Gl:
139. Insbesondere Sunrise (via Vorleistut Breitbandinternetdienstleistungen an. Sie \ einheitlichen Preisen für die von ihnen ang den sich die mit den Profilen angebotener sprechend den zur Verfügung stehenden T: zeit ist nicht bekannt, dass Sunrise oc Restriktionen hinausgehende regionale Pre Profilen vornehmen. Um den Einfluss von Kabelnetzbetreiber) auf die nationalen Prei nen, ist zudem eine nationale Abgrenzung \
140. Für die Zusammenschlussparteien is selben sachlich relevanten Markt zugleich wobei der national abgegrenzte Markt den | und sich diese beiden raumlichen Marktabc Zudem sei zu berücksichtigen, dass Preise setzt würden.!?*
141. Hierzu ist auf Rz 135 ff. sowie insbes Fernmeldedienstanbieter national die gleich terscheiden sich die in den jeweiligen Re deutlich, so dass es sich hierbei nicht um r delt, auch wenn sowohl der Preis, allfällig zeichnung identisch sind (vgl. dazu auch I grenzung notwendig, um die Wettbewe jeweiligen Endkunden analysieren zu könn lerdings der mögliche Einfluss von lokalen netzbetreiber) auf die nationale Preissetzur her ist auch eine nationale Marktaby Wettbewerbsdruck der verschiedenen lokal gen Unternehmen, die national einheitliche können.
142. Auch die weiteren Vorbringen der Zu: lichen Praxis bei der Marktabgrenzung,*°° v parteien — für die WEKO wohl verbindlich si Sachverhaltsabklärung ist. Mögliche Erke Behörden oder in anderen Fällen sind dah des vorliegenden Zusammenschlussvorhal dem Vorwurf der unvollständigen bzw. willk sie andere Marktabgrenzungen ohne weite:
133 Act. 348, Rz. 9. 134 Act. 348, Rz 10.
135 Vgl. act. 218, Rz 74 ff., 348, Rz 11 ff.
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e Wahlmöglichkeit. Fernmeldedienstanbieter, die tungsgebundene Infrastruktur betreiben, sind auf viesen und damit von Swisscom abhängig. Dies 1 lokalen Gebieten, in denen Privatkunden eine ng steht -deutlich schlechteren Preis-Leistungsnheit ist der Markt für die Zwecke des vorliegenher Hinsicht auf das Netzgebiet von UPC zu be- ısfasernetzwerkinfrastruktur besteht.
1gsprodukte) und Swisscom bieten schweizweit ’erfolgen hierbei eine Strategie von schweizweit ebotenen Nutzungsprofile. Allerdings unterschei- 1 Leistungen (insbesondere die Bandbreite) entechnologien (Glasfaser, G.Fast, VDSL etc.). Derler Swisscom eine über die technologischen isdifferenzierung bei den von ihnen angebotenen kleineren Fernmeldedienstanbietern (z. B. lokale se für die jeweiligen Profile untersuchen zu k6norzunehmen.
t aus «logischen Gründen» unverständlich, den- ) alternativ national und regional abzugrenzen, regional abgegrenzten Markt vollständig umfasse renzungen gegenseitig ausschliessen würden. +? sowie Rabatte und Promotionen national umgeondere auf Rz 139 zu verweisen. Auch wenn die en Preise für ihre Nutzungsprofile setzen, so un- Jionen angebotenen Bandbreiten je Nutzerprofil ational gleiche bzw. gleichwertige Produkte han- e Rabatte und Promotionen und die Produktbeinten Rz 435). Dies macht eine lokale Marktabrbsintensität und die Wahlmöglichkeiten der en. Bei einer solchen Marktabgrenzung bleibt al- Fernmeldedienstanbieter (wie z.B. lokale Kabel- 19 für die jeweiligen Profile unberücksichtigt. Dajrenzung vorzunehmen, um den möglichen en Fernmeldedienstanbieter auf die national täti- > Preise für ihre Profile setzen, untersuchen zu
sammenschlussparteien hinsichtlich einer angebvelche — so die Annahme der Zusammenschluss- >i, verkennen, dass die Marktabgrenzung Teil der nntnisse aus Sachverhaltsabklärungen anderer er nur beschrankt fur die Sachverhaltsabklarung opens relevant. Vielmehr würde sich die WEKO ürlichen Sachverhaltsabklärung aussetzen, wenn es übernehmen würde. Bei den von den Zusam- menschlussparteien genannten Fällen ging lige regionale Unterschiede spielten keine F
143. Sunrise macht zudem geltend, eine ı auf die Nachfrageseite der von Sunrise ZU Selbst wenn man von einer regionalen räur se zumindest das Verbreitungsgebiet, in c sichtigt werden, und nicht bloss das Abdecl nicht deckungsgleich, da UPC ihre Dienst weise sogar über Glasfaser anbiete.
144. Diesbezüglich bleibt anzufügen, dass genen HFC-Netzes von UPC abgestellt wı Berücksichtigung von UPC-Angeboten üb Wettbewerbssituation erhebliche Unterschie tens Sunrise nicht dargestellt worden.
145. Für die Zwecke des vorliegenden Zu tionaler Endkundenmarkt für Breitbandinter markt für Breitbandinternet für Privatkunden denen UPC eine HFC-Netzwerkinfrastruktu kinfrastruktur zur Verfügung steht, sowie e net für Privatkunden, welcher sich auf diejeı Netzwerkinfrastruktur betreibt und keine al fügung steht, abgegrenzt.
B.4.1.4.2.2. Wholesale-Markt für Breitb:
146. Die WEKO hat die Wholesale-Märkte stungsmarkte für drahtgebundene Dienstlei: ermöglichen, Endkunden drahtgebundene / se Märkte umfassen die (aktuell oder poteı gebundenen Breitbandzugänge unabhangi dium (Kupferkabel, Koaxialkabel, Glasfaser!
147. Derzeit bieten Swisscom und regior stungsprodukte auf den Wholesale-Märkte belnetzbetreiber wären theoretisch ebenfa Solche Dienste wurden in den letzten Jahı angeboten.
148. Im Privatkundenbereich sind die Ausf: nicht von gleicher Bedeutung wie im Gesc kunden vorwiegend Inhalte, welche sie im diesem Grund sind gegenwärtig die Downlc rer Bedeutung als die Uploadgeschwindig asymmetrische Breitbandinternetverbindunt für Breitbandinternet für Privatkunden ang von denjenigen im Geschäftskundenbereich
136 Vgl. RPW 2012/2, 193 Rz 241, FTTH Freibur
137 Vgl. RPW 2012/2, 195 Rz 252, FTTH Freibur
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es sodann stets um nationale Anbieter und allfäl- ‘olle.
egionale Abgrenzung wurde bedeuten, dass nur | übernehmenden Gesellschaft abgestellt würde. nlichen Marktabgrenzung ausgehen würde, müslem UPC ihre Dienstleistungen anbiete, berückungsgebiet des eigenen HFC-Netzes. Dieses sei eistungen auch über Partnernetzwerke und teilder Einfachheit halber auf die Abdeckung des ei- ırde. Es ist nicht ersichtlich, dass sich unter der er Partnernetzwerke bei der Beschreibung der :de ergeben würden. Solche sind denn auch seisammenschlussvorhabens werden daher ein nanet für Privatkunden, ein regionaler Endkunden- , welcher sich auf diejenigen Gebiete erstreckt, in r betreibt und eine alternative Glasfasernetzwerin regionaler Endkundenmarkt für Breitbandinter- 1igen Gebiete erstreckt, in denen UPC eine HFCternative Glasfasernetzwerkinfrastruktur zur Verandinternet für Privatkunden (nachfrageseitig)
für Breitbandinternet für Privatkunden als Vorleistungen beschrieben, welche es den Nachfragern Anschlüsse für Breitbandinternet anzubieten. Die- 1ziell) zum Wiederverkauf angebotenen leitungsy von dem darunter liegenden Ubertragungsmeale Elektrizitätsversorgungsunternehmen Vorlein für Breitbandinternet für Privatkunden an. Ka- Is in der Lage Wholesale-Produkte anzubieten. en allerdings nicht von den Kabelnetzbetreibern
allsicherheit, Verkehrsklassen und Service Levels haftskundenbereich. Zudem konsumieren Privat- Internet suchen, oder Fernsehprogramme. Aus adgeschwindigkeiten für Endkunden von grössekeiten, weshalb im Privatkundenbereich oft nur yen angeboten werden. Die im Wholesale-Markt
ebotenen Profile unterscheiden sich daher stark „197
g; vgl. auch act. 21 Rz 220 f. g.
149. In räumlicher Hinsicht bietet Swissco heitlichen Preisen an, weshalb von einer n: kann.
B.4.1.4.2.3. Markt für den Zugang zur p kupferkabelbasierten Übertragur
150. Der vollständig entbündelte Zugang z stellung des Anschlusses zum Teilnehmer meldediensten zur Nutzung des gesamten | definiert. Die TAL ermöglicht den physische
151. Der Anschluss erfolgt in der Regel in ı einen Anschluss an diese nachfragen.1°°
152. In räumlicher Hinsicht erstreckt sich weshalb von einem schweizweiten Markt au
B.4.1.4.2.4. Markt für den Zugang zur p glasfaserbasierten Übertragung:
153. Das kommerzielle Analogprodukt zur sorgungsunternehmen als die Überlassung unter dem Namen «Access Line Optical» (r licht in einer Anschlusszentrale von Swis gungsunternehmens einen solchen Glasfası
154. In räumlicher Hinsicht erstreckt sich Glasfasernetzwerk in den grösseren Aggl schlussvorhabens und die Analyse der Wet in welchen eine Glasfasernetzwerkinfrastru Marktabgrenzung verzichtet werden. Für d vorhabens ist daher von einer nationalen M
B.4.1.4.3. Märkte im Bereich Breitbanda
155. Mittels Breitbandanbindungen werde standorte miteinander verbunden. Zwar frat Internet nach. Da aber der unternehmensiı tionen der Mitarbeiter und den Servern des der eigentliche Zugang zum Internet, wird c den meisten Fällen als zusätzliche Dienstlei
188 Vgl. RPW 2014/3, 526 Rz 94, Swisscom (Scl 139 gl. Verfügung vom 21. September 2015 in $ 140 Vgl. RPW 2014/3, 526 Rz 95, Swisscom (Scl 141 vgl. act. 21, Rz 241.
142 gl. RPW 2012/2, 186 Rz 163, FTTH Freibur 143 /gl. Verfügung vom 21. September 2015 in $ Rz 227 ff.
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m ihre Vorleistungsprodukte schweizweit zu einitionalen Marktabgrenzung ausgegangen werden
hysischen Netzinfrastruktur mit igsgeschwindigkeiten
ur TAL wird in Art. 3 Bst. dS FMG als die Bereitanschluss für eine andere Anbieterin von Fern- -requenzspektrums der Doppelader-Metallleitung n Zugang zum Kupfernetz.'?®
Jer Swisscom Anschlusszentrale, in welcher FDA
1 der Markt auf das Netzwerk von Swisscom, szugehen ist.*4°
hysischen Netzinfrastruktur mit ;geschwindigkeiten
TAL wird von Swisscom und den Elektrizitätsvereiner unbeleuchteten Glasfaserleitung im Markt achfolgend: ALO) angeboten.'*! Die ALO ermögscom oder derjenigen eines Elektrizitätsversor- =ranschluss nachzufragen.*”?
der Markt auf das in der Schweiz bestehende omerationen. Für die Zwecke des Zusammentbewerbsverhältnisse in den einzelnen Regionen, ktur zur Verfügung steht, kann auf eine regionale ie Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussarktabgrenzung auszugehen.
nbindung im Geschäftskundenbereich
ın im Geschäftskundenbereich Unternehmensyen Unternehmen meist auch einen Zugang zum iterne Datenaustausch zwischen den Arbeitssta- Unternehmens eine grössere Bedeutung hat, als ler Internetzugang im Geschäftskundenbereich in stung eingekauft.*4%
‚sachen Swisscom WAN-Anbindung, Rz 307.
g. sachen Swisscom WAN-Anbindung, Rz 314; act. 21
B.4.1.4.3.1. Endkundenmarkt für Breitb
156. Im Geschäftskundenbereich werden metrische Datenübertragungsdienstleistung wie symmetrische und/oder asymmetrische spielen insbesondere die garantierte Bandl dass die an die Breitbandverbindung geste in der Regel hoch sind. Der Endkundenm denbereich umfasst daher sämtliche Fernm tronischen Datenübertragung anbieten, we reich entsprechen und sämtliche Endkunde:
157. Auf dem Markt für Breitbandanbindur bieter von elektronischen Datenübertragu von Geschäftskunden erfüllen, sowie Gesch aufeinander.*4°
158. Da Breitbandanbindungen sowohl sc den, ist der Markt national abzugrenzen.**°
B.4.1.4.3.2. Wholesale-Markt für Breitb:
159. Um Dienstleistungen im Bereich der e kunden erbringen zu können, sind FDA ol gang zu einer physischen Netzwerkinfrastru dienstleistungen von FDA, die über eine : einer solchen Infrastruktur verfügen, angev dungen im Geschäftskundenbereich umfas: Datenübertragungsdienste anbieten, welch übertragungsdiensten gegenüber Endkunde der Nachfrageseite umfasst der Markt sämt diese nicht zum Eigengebrauch, sondern | Dienstleistungen im Geschäftskundenbereic
160. In der Ausgestaltung der Vorleistungs ten Layer-2 und Layer-3 Produkten untersc technischen Variationsmöglichkeiten betref Protokolle auf Layer-2 noch recht hoch si Produkten eingeschrankter. Swisscom bie Layer-2 als auch Layer-3 Produkte an.**° In verhalts kann allerdings auf eine vertiefte / diesen Dienstleistungen und dementsprech' Marktes für Breitbandanbindungen im Gesc
161. FDA, welche gegenüber Endkunden Vorleistungsprodukte zur Erbringung \ schweizweit nach. Zwar existieren auch klei Service abdecken wollen bzw. können. In
144 \/gl. Verfügung vom 21. September 2015 in $ 145 gl. Verfügung vom 21. September 2015 in $
146 Vgl. Verfügung vom 21. September 2015 in $
147 Vgl. Verfügung vom 21. September 2015 in $
148 \/gl. Verfügung vom 21. September 2015 in $
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andanbindung im Geschäftskundenbereich
zur elektronischen Datenübertragung meist symen zwischen den verschiedenen Standorten so- » Verbindungen ins Internet nachgefragt. Hierbei jreite und Service-Levels eine wichtige Rolle, so Ilten Anforderungen im Geschäftskundenbereich arkt für Breitbandanbindungen im Geschäftskuneldedienstanbieter, die Dienstleistungen zur elek- Iche den Anforderungen im Geschäftskundenbe- 1, welche diese Dienstleistungen nachfragen.***
19 im Geschäftskundenbereich treffen daher Anngsdienstleistungen, welche die Anforderungen 1äftskunden, welche deren Angebote nachfragen,
hweizweit angeboten als auch nachgefragt werandanbindung im Geschäftskundenbereich
lektronischen Datenübertragung gegenüber Endine eigene Netzwerkinfrastruktur oder ohne Zu- ıktur auf Vorleistungsprodukte bzw. Vorleistungssolche Infrastruktur bzw. über einen Zugang zu viesen. Der Wholesale-Markt für Breitbandanbinst daher auf der Anbieterseite sämtliche FDA, die e zur Bereitstellung von elektronischen Datennim Geschäftskundenbereich geeignet sind. Auf liche Nachfrager dieser Dienstleistungen, welche als Vorleistungsprodukte für die Erbringung von +h nachfragen.!*”
produkte kann grundsätzlich zwischen sogenannhieden werden. Während für den Nachfrager die fend die für die Datenübertragung eingesetzten id, sind die Variationsmöglichkeiten bei Layer-3 tet als einzige FDA derzeit schweizweit sowohl 1 Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Sach- Analyse der Substitutionsmöglichkeiten zwischen end auf eine weitere Unterteilung des Wholesalehäftskundenbereich verzichtet werden.
entsprechende Dienstleistungen anbieten, fragen ‚on Datenübertragungsdiensten grundsätzlich nere FDA, die nur bestimmte Regionen mit ihrem der Schweiz könnte auch Sunrise in denjenigen
‚sachen Swisscom WAN-Anbindung, Rz 316. ‚sachen Swisscom WAN-Anbindung, Rz 317. ‚sachen Swisscom WAN-Anbindung, Rz 322. ‚sachen Swisscom WAN-Anbindung, Rz 312. ‚sachen Swisscom WAN-Anbindung, Rz 313.
räumlich begrenzten Gebieten entsprecheı eine von ihr erschlossene Anschlusszentral Anbieten von Breibandangeboten im Gesch die regionalen Angebote von Sunrise allerdi schweizweiten Markt auszugehen.'*
B.4.1.4.3.3. Wholesale-Markt für Mietlei
162. Mietleitungen sind Teilleitungen, die eigenen Netze an Standorte von Endkund im Geschäftskundenbereich anzuschliesset put für die Zurverfügungstellung von Teleko
163. In der Vergangenheit hat die WEKC Mietleitungen im Fernnetz unterschieden.* oder meist Unternehmen eine Punkt-zu-P' der Regel beinhaltet eine solche Punkt-zu-I tierte minimale Bandbreite. Häufig werden I standorten verwendet. Grundsätzlich sind I da für die Marktgegenseite eine bestimmte andere Punkt-zu-Punkt-Verbindung substi Punkten eine entsprechende Verbindung Punkt-zu-Punkt-Verbindungen sehr grosse hingegen, dass nur Swisscom Uber ein s verfügt. Dies insbesondere, weil die Angek Anschlussnetz nur regional verfügbar sind gewissen Voraussetzungen Bandbreiten ga
164. Die beteiligten Unternehmen macher Möglichkeiten bestehen, anderen FDA ho Verbindungen bereitzustellen. Sunrise biete naged Leased Lines und Ethemet-Dienst tungsprodukte an. Die beteiligten Unterneh Markt für Mietleitungen nicht zwischen vers he daher ein einheitlicher Markt für Mietleitı tipunkt-Verbindungen je nach Bedürfnis der und Übertragungsmedien bereitgestellt wür ge Preissetzung der beteiligten Unternehn zwischen städtischen und eher ländlicher schiedlicher Skaleneffekte bei der Nutzung |
165. Für die Zwecke des vorliegenden Zu Wholesale-Markt für Mietleitungen angenc einzelne Märkte für die Beurteilung der ‚ nicht als relevant erscheint.
149 Vgl. Verfügung vom 21. September 2015 in $ 150 gl. act. 21, Rz 166.
151 Vgl. RPW 2008/4 754 Rz 30 f., Mietleitungen
152 Vgl. RPW 2008/4 754 Rz 12 ff., Mietleitunger 153 gl. act. 21, Rz 169 f.
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ıde Vorleistungsprodukte anbieten, welche über le erreicht werden können. Für das schweizweite äftskundenbereich gegenüber Endkunden stellen ngs keine Alternative dar. Es ist daher von einem
tungen
es Telekommunikationsanbietern erlauben, ihre en zur Bereitstellung von Breitbandanbindungen 1. Darüber hinaus stellen Mietleitungen einen Inmmunikationsdienstleistungen dar.*°°
) zwischen Mietleitungen im Anschlussnetz und >1 Auf dem Markt für Mietleitungen fragen FDA unkt-Verbindung zur Datenübertragung nach. In >unkt-Verbindung über Mietleitungen eine garan- Vietleitungen zur Verbindung von Unternehmens- Märkte für Mietleitungen individuell abzugrenzen, Punkt-zu-Punkt-Verbindung nur dann durch eine uiert werden kann, wenn zwischen denselben besteht. So kann es zwischen den einzelnen Wettbewerbsunterschiede geben.!” Gesichert ist chweizweites mietleitungsfähiges Anschlussnetz ote von Elektrizitätsversorgungsunternehmen im und über die Koaxialkabeltechnologie nur unter rantiert werden können.
1 zudem geltend, heute würde eine Vielzahl von chqualitative Punkt-zu-Punkt- sowie Multipunkt- > bspw. die Produkte Dark Fiber, traditionell Ma- 2 mit einer garantierten Bandbreite als Mietleimen würden bei ihren Angeboten im Wholesaleschiedenen Segmenten unterscheiden. Es beste- Ingsprodukte, in dem Punkt-zu-Punkt- sowie Mul- Abnehmerin über unterschiedliche Technologien den. Diese Ansicht werde auch durch die jeweilinen bestätigt die leicht unterschiedlichen Preise ) Regionen würden sich dabei aufgrund unterder aktiven Komponenten ergeben.'°?
sammenschlussvorhabens kann ein einheitlicher mmen werden, da eine weitere Unterteilung in Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens
‚sachen Swisscom WAN-Anbindung, Rz 320 f.
166. In räumlicher Hinsicht ist von einem sı
B.4.1.4.4. Märkte für den IP-Interkonnek und UPC
167. Im Bereich IP-Interkonnektion ist die markt zu dem jeweiligen Netz des
Interkonnektion garantieren Fernmeldedien Diesen Zugang können sie durch zwei grun barungen erreichen. Diese sind Transit un Fernmeldedienstanbieter bei einem ander weltweiten Internet nach. Mittels Peerir dienstanbieter ihr Netz gegenseitig zugängli
168. Bei den Interkonnektionsvereinbarunc fügung gestellte Bandbreite an den U Vereinbarungen formlos abgeschlossen. Ir ring-Policies insbesondere von Fernmeldec mässig grossen Anzahl an Privatkunden n sen, verschärft und es wurden entsprechen:
169. Für die Zwecke des vorliegenden Zus te für den IP-Interkonnektionszugang zu d Markt für den IP-Interkonnektionszugang | abzugrenzen.
170. Sunrise macht bezüglich Markt Interkonnektionszugang zu den Endkunder sicht dergestalt abzugrenzen, dass sie sow« konnektion mittels Transit umfassten. Aus e rie von Transit. Peering sei eine IP-Interkon Destinationen im Internet geleitet werde. T der Zugang zum gesamten Internet angebot
171. Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKL Marktgegenseite anzustellen, weshalb die \ Angebotssicht wenig relevant ist. Ob und ir stituiert werden kann, hängt von verschiede staltung ab. Für diejenigen FDA, welche (ko ausreichendes Substitut dar. Unabhängig d trolle über den Traffic auf sein Netzwerk ut Netzbetreiber ist frei, mit wem er Peeringauch als Nachfrager) schliesst.
172. In räumlicher Hinsicht ist von einem n:
154 Vgl. RPW 2008/4 756 Rz 50 ff., Mietleitunger
155 Vgl. RPW 2017/1 80 ff. Rz 79 ff., Interconnec
156 Vgl. RPW 2017/1 73 ff. Rz 1 ff., Interconnect 157 gl. de.wikipedia.org/wiki/Peering.
158 gl. act. 218, Rz 44.
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chweizweiten Markt auszugehen.!°*
tionszugang zu den Endkunden von Sunrise
WEKO in ihrer Praxis von einem Netzzugangs- Peering-Partners ausgegangen." Mittel IPstanbieter den Zugang zum weltweiten Internet. dlegend unterschiedliche Interkonnektionsvereind Peering. Beim Transit kauft der nachfragende en Fernmeldedienstanbieter einen Zugang zum g-Vereinbarung vereinbaren zwei Fernmeldech zu machen.'°®
jen legen die Vertragspartner jeweils die zur Verbergabepunkten fest.” Oft werden Peering- | den letzten Jahren wurden allerdings die Peelienstanbietern, welche aufgrund ihrer verhältnis- ıehr inbound-Traffic als outbound-Traffic aufwiele Peering-Ratios eingeführt.
ammenschlussvorhabens wären daher die Märken Netzwerken von Sunrise und UPC sowie ein zum Netzwerk des kombinierten Unternehmens
abgrenzung geltend, die Märkte für IP- 1 von Sunrise und UPC seien in sachlicher HinhI Interkonnektion mittels Peering als auch Interiner Angebotssicht sei Peering eine Unterkategonektionsbeziehung, bei der Traffic zu bestimmten ransit sei eine IP-Interkonnektionsbeziehung, bei fen werde .!?®
| ist die Marktabgrenzung immer aus Sicht der ‚on den Zusammenschlussparteien vorgebrachte wiefern Peering grundsätzlich durch Transit subnen Faktoren und insbesondere von der Preisgestenfreies) Peering nachfragen, stellt Transit kein avon hat der Netzbetreiber die vollstandige Kon- 1d damit den Zugang zu seinen Endkunden. Der und Transit-Abkommen (sowohl als Anbieter als
ationalen Markt auszugehen.
t Peering. Peering.
B.4.1.4.5. Wholesale-Markt für Transit-Z
173. Auf dem Markt für Transit-Zugang
dienstanbieter, welche für andere Fernmeld ternet sicherstellen, und auf der Nachfrage: lung eines Internetzugangs für ihre Kundeı In der Praxis wird hierbei oft zwischen unter (im Bereich Internet spricht man von so ge ihrer Grösse und ihrer weltweiten Präsenz ı ge AS als «Tier-1» bezeichnet, wenn sie du Transitvereinbarungen bereits einen Zuga Rechnern gewährleisten können und daher 3 sind entsprechend kleiner und eher natior Tier-1, Tier-2 oder Tier-3 AS handelt es sic! sprochene Qualifikation, sondern um eine bzw. deren Akzeptanz durch andere Fernm
174. In räumlicher Hinsicht können sich - schwindigkeiten und der damit verbunden stanzen unterschiedliche Substitutionsmög cher Hinsicht für die Zwecke des vorlieg internationalen Markt ausgegangen werde zung kann aber für die Zwecke des vorliec sen werden.
B.4.1.5 Märkte im Bereich Fernsehen
175. Bei den TV-Märkten ist in erster Li (Plattformmärkte) und der Bereitstellung bz\
B.4.1.5.1. Vorbemerkungen zu den Platt Inhalten
176. Die ökonomische Literatur beschreik Plattformen vermitteln Angebot und Nachfr Anbietern (nachfolgend auch: Content Anb bieter gegenüber Endkunden eine TV-Plat halten an. Gegenüber Content Anbietern bi der TV-Inhalte an die Endkunden an. Es | Plattform aus Sicht der Programmveranstal er sie aufweist; gleichermassen ist eine T\ umso attraktiver je mehr Programme sie ü bei ihrer Gewinnoptimierung Angebot und N tigen.164
177. Dabei ist zu beachten, dass die Prog! TV-Plattformen prasent zu sein (multi-homi sehzuschauer maximieren können. Die Fer nur eine TV-Plattform (single-homing), da d
159 gl. act. 21, Rz 176 ff. 160 gl. act. 21, Rz 299 ff. 161 Vgl. RPW 2016/4, 965 f., Rz 373 ff., Sport im
41-00074/COO.2101.111.5.411352
ugang
stehen sich auf der Anbieterseite Fernmeldeedienstanbieter einen Zugang zum weltweiten Inseite Fernmeldedienstanbieter, die zur Bereitstel- 1 einen solchen Zugang nachfragen, gegenüber. schiedlichen Typen von Fernmeldedienstanbieter nannten Autonomen Systemen oder AS) je nach interschieden.*°° So werden grosse, weltweit tätirch ihre Peering- und ihre als Anbieter gewährten ng zu sämtlichen im Internet angeschlossenen kein Transit nachfragen müssen. Tier-2 und Tieral bzw. regional verankert. Bei der Einstufung als Nn nicht um eine anhand objektiver Kriterien zuge- Selbsteinschätzung der Fernmeldedienstanbieter aldedienstanbieter.
ie nach Anforderungen an die Ubertragungsgeen Einschränkungen hinsichtlich der Leitungsdilichkeiten ergeben. Insgesamt könnte in räumlienden Zusammenschlussvorhabens von einem n. Eine abschliessende räumliche Marktabgrenyenden Zusammenschlussvorhabens offengelasnie zwischen der Ubertragung von TV-Inhalten v. dem Bezug von TV-Inhalten zu unterscheiden.
formmärkten für die Übertragung von TVt TV-Plattformen als zweiseitige Markte.*°° TVage zwischen Programmveranstaltern bzw. VoDieter) und Fernsehzuschauern. Dabei bieten Anform für die Übertragung von verschiedenen Ineten die Plattformbetreiber die Weiterverbreitung Jestehen indirekte Netzwerkeffekte, da eine TVter umso attraktiver ist, je mehr Fernsehzuschau- /-Plattform aus der Sicht der Fernsehzuschauer berträgt. Somit müssen die TV-Plattformanbieter lachfrage der beiden Kundengruppen berücksichammveranstalter starke Anreize haben, auf allen ng), da sie auf diese Weise die Anzahl der Fernnsehzuschauer beziehen dagegen üblicherweise ie zusätzlichen Kosten für den Bezug einer zwei-
Pay-TV.
ten Plattform (die meist auch mit dem Bez meisten Fällen den zusätzlichen Nutzen übe
178. Aufgrund der Digitalisierung im Rahrr reich hat sich das Problem von Frequenzkt verschiedene Möglichkeiten zum Empfang die TV-Plattformanbieter im Wettbewerb zt len und diese den Endkunden mit einer Vie Infolge dieser technologischen Entwicklunc Bereich Fernsehen von knappen Distribut knappen) Programminhalten, dem sogenar kann sich die vorliegende Betrachtung auf c
179. Nach Ansicht der Zusammenschlussp von TV-Inhalten nicht weiter zu unterteiler Inhalte als Pay-TV oder Free-TV, per Kal nichtlinearen (VoD) Dienstleistungen Ubertré
180. Insbesondere seien aufgrund der jün wie Sky Sport, Zattoo, Teleboy oder Netfli» Dienstleistungen in neuer und massgeschn TV-Angebot über die Plattform von Zattoo : Wachstum wider. Bspw. habe Nettlix, die e bereits heute schätzungsweise 0.5-1.0 Mio bis im Jahr 2023 auf ungefähr 2 Mio. steig direkt über das Internet oder über Apps, d Plattformen von traditionelleren Anbietern Swisscom installiert werden könnten, zuge diese OTT-Dienste von Kunden nicht mehr als vollwertiger Ersatz für TV-Plattformen ' auch im sich wandelnden Nutzungsverhalte Fernseher mehr, sondern würden auf it Bildschirmen fernsehen. Ericsson schätze, | auf einem Smartphone fernsehen und Vide so hoch wie noch im Jahr 2012. Darüber hi planten, ihre regulären linearen Pay-TV-A gehe davon aus, dass 2020 nur einer von ; tionellen Bildschirm fernsehen werde. In Üb Studie von Ericsson, dass die meisten Mer gen Fernsehen bevorzugen und das Interne betrachten würden. Dieselbe Studie zeige : mit Angeboten aus dem traditionellen line: und 2017 von circa 35 % auf 25 % gesunke
181. Endkunden stehen heute — in Abgre Übertragung — grundsätzlich zwei leitungsg Television) und IPTV (Internet Protocol T‘ sog. OTT-TV Angebot, welches lediglich ein
162 Vgl. RPW 2016/4, 966, Rz 376, Sport im Pay
164 gl. act. 21, Rz 303 f.
165 Vgl. RPW 2019/1 181, Rz 40, Tamedia/ Zattc
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ug einer zweiten Infrastruktur einhergeht) in den
en des technologischen Wandels im Fernsehbe- 1appheit stark entschärft. Zudem bestehen heute von Fernsehprogrammen. In der Folge ist es für Inehmend wichtig, attraktive Inhalte bereitzustellzahl von Zusatzfunktionen anbieten zu können. y verschob sich der Fokus des Wettbewerbs im ionskanälen zu exklusiven (und somit ebenfalls inten Premium Content. Vor diesem Hintergrund ie Zuschauerseite der Plattform beschränken.
arteien ist der Plattformmarkt für die Übertragung 1. Namentlich spiele es keine Rolle, ob die TVoel oder IPTV, oder in Form von linearen oder agen wurden.*®
gsten technologischen Entwicklung OTT-Dienste ‘ heute in der Lage, qualitativ hochstehende TVeiderter Form anzubieten. So biete bspw. Salt ihr an. Diese Entwicklung spiegle sich auch in ihrem rst 2014 in den Schweizer Markt eingetreten sei, Abonnenten. Es werde erwartet, dass diese Zahl en werde. Auf diese disruptiven Angebote könne ie einfach auf den Smart-TVs oder digitalen TVvon TV-Dienstleistungen wie Sunrise, UPC oder griffen werden. Aufgrund ihrer Qualität würden nur als Produkte komplementärer Natur, sondern wahrgenommen. Diese Entwicklung spiegle sich n wider: Immer mehr Menschen besässen keinen rem Computer, Mobiltelefon oder auf Tabletdass heute weltweit rund 70 % der Konsumenten OS anschauen würden. Dieser Anteil sei doppelt naus stelle sie fest, dass 21 % der Konsumenten usgaben zu verringern oder zu eliminieren, und 20 Konsumenten ausschliesslich auf einem tradiereinstimmung mit diesen Schätzungen zeige die schen On-Demand gegenüber dem zeitabhängist als natürlichen Teil ihrer Fernsehgewohnheiten uch, dass die Zahl der Konsumenten, die alleine iren Fernsehen zufrieden seien, zwischen 2014 n sei.16*
nzung zur terrestrischen und satellitengestützten ebundene Übertragungsarten, also CATV (Cable alevision) zur Verfügung. Daneben existiert das e Internetverbindung voraussetzt.!°°
-TV.
0 International.
182. Während Sunrise auf der Grund Swisscom TV-Programme per IPTV Ubertré Teilweise bietet UPC zudem Fernsehen a wurde zudem die Markteinführung einer sp beschränkte und auf Apple TV AK basierenc
183. Gemäss konstanter Praxis der WEH Übertragung jeweils gegenüber der terrestr ten Übertragung von TV-Programmen abge Wettbewerbsdrucks von diesen Übertragun des vorliegenden Zusammenschlussvorha Übertragung nicht dem Markt für leitungsg nen.
184. Auch in Bezug auf OTT-TV ist die W zum Markt für leitungsgebundene Übertra IPTV steht den Endkunden Digital-TV in ¢ mentsgebühr zur Verfügung. Der Bezug de lich eine Internetverbindung voraus. Dies. Übertragungsart (leitungsgebunden, W-LAN
185. Aufgrund der technischen Entwicklur die Möglichkeit, dass ein OTT-TV-Angebot zur leitungsgebundenen Übertragung darste le allerdings offengelassen werden.
186. Die Plattformmärkte für die Übertragu Inhalt weiter zu unterteilen. Dabei ist die Ut von VoD abzugrenzen. VoD unterscheidet der Nutzer individuell auswählt, welche Inh: sich das Filmerlebnis massgeblich vom K« zwischen welchen der Endkunde wechseln
187. Nach Ansicht der beteiligten Unterne neares Fernsehen aus Konsumentensicht Entwicklung sowie mit dem Markteintritt inn be sich das Konsumverhalten grundlegen würden deshalb nicht mehr weiter nur kom gefragt, sondern als Ersatz für diese wahrc schen VoD-Angeboten und linearen TV-Di sei namentlich auch eine Folge der sog. «C lineare TV-Dienstleistungen während eines nem beliebigen Zeitpunkt und unabhangic könnten. Zudem würden lineare TV-Sende über das Internet anbieten. [...]. Soweit be bieter vergleichbare «Recommendation-S Teilmärkte für Plattformen, die (ausschlie:
166 gl. act. 21, Rz 5. 167 gl. act.21, Rz 27. 169 Ausführlich in RPW 2016/4, 981, Rz 481 f., S 170 vgl. RPW 2016/4, 980 f, Rz 480, Sport im Pa
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age der Wholesale-Zugangsvereinbarung mit Agt,*°° greift UPC dazu auf ihr Kabelnetz zurück. uch über Netze Dritter an.!°” Am 10. Mai 2019 ezifischen, nicht auf bestehende Sunrise Kunden le OTT-TV Lösung vollzogen."
O wurde der Markt für die leitungsgebundene schen Übertragung sowie der satellitengeschützagrenzt.*©° Aufgrund des nach wie vor fehlenden gsarten, rechtfertigt sich auch für die Beurteilung bens, die terrestrische und satellitengeschützte ebundene Übertragung von Digital-TV zuzurech-
FKO bisher davon ausgegangen, dass dies nicht gung von Digital-TV gehört.'’° Über CATV und Jer Regel nur gegen Entrichtung einer Abonne- 2S OTT-TV-Angebots setzt demgegenüber ledigaber unabhängig vom Internet-Provider und der | oder Mobilfunk).
ig und aufgrund der heutigen Angebote besteht (bezogen auf die Übertragungsart), ein Substitut allt. Die genaue Abgrenzung kann an dieser Stelng von TV-Inhalten sind sodann bezogen auf den yertragung von linearem TV von der Übertragung sich massgeblich vom linearem Fernsehen, da alte er konsumieren möchte. Damit unterscheidet Iınsum eines oder mehrerer linearer TV-Sender, kann.
nmen stellen VoD-Angebote und Angebote für li- ' Substitute dar. Aufgrund der technologischen ovativer OTT-Anbieter wie namentlich Netflix had verändert. Nichtlinear angebotene TV-Inhalte plementär zu linearen TV-Dienstleistungen nachjenommen. Ausserdem würden die Grenzen zwienstleistungen zunehmend verschwimmen. Dies omeback-Funktion», mittels derer an und für sich gewissen Zeitraums (z.B. für sieben Tage) zu ei- J von einer Programmstruktur bezogen werden ar ihre Inhalte zunehmend in nichtlinearer Form kannt würden die weiteren im Markt tätigten Anervices» anbieten. Eine Abgrenzung separater sslich oder unter anderem) lineares Fernsehen
port im Pay-TV. y-TV.
übertragen, und Plattformen, die (aussch rechtfertigt sich deshalb aus Sicht der beteil
188. VoD ermöglicht den Bezug eines be punkt. Demgegenüber handelt es sich bein gen, die im Rahmen einer festen Programm sind.*’? Auch wenn mittels der Replay-Funk liebigen Zeitpunkt nach der Erstausstrahlun tet werden können, lässt dies nicht aut Angeboten mit linearen TV-Diensten schlie haupt eine Erstausstrahlung voraus und zu mitierten Zeitfenster von max. 7 Tagen!” | die Replay-Funktion stark an die Programr Umgekehrt bietet lediglich lineares Fernseh pens innerhalb des aktuellen Programms : Sendung voraussetzt. Nicht ersichtlich ist Sunrise geltend gemacht wird —!’* eine Vid halb des linearen Fernsehprogramms erset:
189. An der Unterscheidung von linearem Sunrise geltend gemachte Aufnahmefunktic VoD-Inhalte umgewandelt und zeitlich gruı miert werden kénnten,*” nichts. Zwar kann grammiert werden, doch muss auch hier — € Sendung zuerst ausgestrahlt werden, be\ kann. Gleiches gilt für den geltend gemach Sender ihre Inhalte parallel auch in Form handelt es sich lediglich um eine Möglichke nes Fernsehsenders später noch konsum Anbieters kann hier nichts über die grunds: vielmehr, was nachfrageseitig als austau: höchstens ein Argument dafür, dass sich Vi nicht aber umgekehrt.
190. Insgesamt ist daher eine Substituier Angeboten endkundenseitig aus Sicht der von linearem TV und die Übertragung von \
B.4.1.5.2. Plattformmarkt für die Übertra
191. Auf dem Plattformmarkt für die Übert erseitig die TV-Plattformen als Anbieter vc
1 vgl. act. 21, Rz 312.
172 vgl. RPW 2016/4, 928 Rz 72, Sport im Pay-T 173 gl. https://www. sunrise.ch/de/privatkunden/i https://www.upc.ch/de/fernsehen/infos-zu-tv/tv/; https://www.swisscom.ch/de/privatkunden/hilfe/s letzt besucht am 14.05.2019.
174 gl. act. 218, Rz 163.
175 vgl. act. 218, Rz 161.
176 gl. act. 218, Rz 161.
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liesslich oder unter anderem) VoD übertragen, igten Unternehmen nicht.*”
stimmten Videoinhalts zu einem beliebigen Zeitlinearen Fernsehen um eine Folge von Sendunstruktur angeboten werden und zeitlich angesetzt tion Sendungen zwar grundsätzlich zu einem beg in der ursprünglichen Programmstruktur gestaromatisch auf die Substituierbarkeit von VoDssen. Zum einen setzt die Replay-Funktion überm anderem kann sie in der Regel nur in einem li- Jestartet werden. Dies hat zur Folge, dass auch nstruktur des linearen Fernsehens gebunden ist. en dem Zuschauer die Möglichkeit des sog. Zapan, während VoD die Auswahl einer bestimmten hier, inwiefern — wie in der Stellungnahme von eo-Vorschau die Möglichkeit des Zappens innerzen könnte.
Fernsehen und VoD ändert zudem auch die von yn, mit der linear ausgestrahlte Inhalte einfach in ıdsätzlich unbeschränkt gespeichert und konsueine solche Aufnahme auch für die Zukunft pro- 'ntgegen den Ausführungen von Sunrise?” — , die ‚or sie aufgenommen bzw. konsumiert werden ten Umstand, dass viele ursprünglich lineare TVvon VoD-Angeboten anbieten wiirden.*”” Dabei it, eine verpasste Sendung auf der Webseite eiieren zu können. [...]. Das Angebot eines TVätzliche Austauschbarkeit aussagen. Relevant ist schbar erachtet wird. Darüberhinaus wäre dies 9D durch lineares Fernsehen austauschen liesse,
parkeit zwischen linearem Fernsehen und VoD- WEKO nicht gegeben, weshalb die Übertragung ‘oD separat abzugrenzen sind.
gung von linearem Digital-TV
ragung von linearem Digital-TV stehen zuschauin Übertragungsdienstleistungen für Fernsehpro-
V. nternet-tv/bundles.html;
wisscom-tv/swisscom-tv-funktionen.html#replay; zu- gramme den TV-Zuschauern gegenüber, w fragen um die von ihnen gewünschten TV-F
192. Aufgrund der heutigen technischen | (auch) lineares Fernsehen überträgt wie di ist, ein Substitut zur leitungsgebundenen Ü Dennoch erfordert dies ein gewisses techn gramme auf einer eigenen Set-Top-Box zu sammenschlussvorhabens kann an dieser TV-Angebote zum Plattformmarkt für die Ük sind.
193. Insgesamt rechtfertigt es sich für die | vorhabens einen Markt für die Ubertragun sowohl die leitungsgebundene Übertragung fasst.
194. In räumlicher Hinsicht hat die WEK Anbietern den Plattformmarkt für die leitun lich anhand des Gebiets des vom jeweilige: gegrenzt. Bei den IPTV-Anbietern entspric Swisscom beziehungsweise der Glasfaserr stehen.!’® In Bezug auf UPC wäre somit de sätzlich auf die räumliche Ausdehnung de Sunrise macht hier jedoch geltend, dass un können, bereits ein Mobilfunkabonnement Festnetzprodukten und der Festnetzinfrast chend der schweizweiten Tätigkeit von UF Plattform-Markt für TV-Dienstleistungen täti sicht national abzugrenzen und nicht auf da
195. Da der Plattformmarkt für die Übertra Beurteilung auch OTT-TV-Angebote umfas von Sunrise grundsätzlich eine regionale . Kunden tatsächlich lediglich über ein Mob von UPC verfügen und darüber lineares F das Mobilfunkabonnement «Mobile Unlimit Internetvertrag mit UPC haben, monatlich F netvertrag im ersten Jahr Fr. 29.- und dan: teresse von UPC als traditioneller Kabelne Linie darin liegt, mittels des Mobilfunkangel verfügt aktuell über rund [...] Mobilfunkkun: 10] % (vgl. Tabelle 4 und Tabelle 5). Davc über ein Mobilfunkabonnement ohne zus Tv. 181
178 Vgl. RPW 2016/4, 982 Rz 494, Sport im Pay-
179 Vgl. act. 218, Rz 166.
180 https://www.upc.ch/de/mobile/handy-abo-kau letzt besucht am 02.07.2019.
181 gl. Act. 171, Beilage B.1-7
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jelche diese Ubertragungsdienstleistungen nachrogramme anschauen zu können.
=ntwicklung kann ein OTT-TV-Angebot, welches 2s etwa bei Zattoo, Teleboy und Wilmaa der Fall bertragung von linearem Digital-TV darzustellen. isches Verständnis, um die entsprechenden Proinstallieren. Für die Zwecke des vorliegenden Zu- Stelle allerdings offengelassen werden, ob OTTyertragung von linearem Digital-TV hinzuzuzählen
3eurteilung des vorliegenden Zusammenschluss- J von linearem Digital-TV abzugrenzen, welcher | umfasst als auch das lineare OTT-Angebot um-
‘O in ihrer bisherigen Praxis bezüglich CATVgsgebundene Übertragung von Digital-TV räum- 1 Plattformanbieter genutzten Leitungsnetzes abht dies der Ausdehnung des VDSL-Netzes von letze, welche den IPTV-Anbietern zur Verfügung r Markt für die Übertragung von Digital-TV grundr Netzwerkinfrastruktur von UPC zu begrenzen. 1 auf das OTT-TV-Angebot von UPC zugreifen zu genüge. Dieses werde völlig unabhängig von uktur von UPC schweizweit vertrieben. Entspre-
C im Mobilfunkbereich sei UPC schweizweit im
g. Auch deshalb sei der Markt in räumlicher Hins UPC-Netz zu beschränken.!’°
gung von linearem Digital-TV für die vorliegende st, erübrigt sich entsprechend den Ausführungen Abgrenzung. Es ist allerdings fraglich, wie viele ilfunkabonnement — ohne Internetabonnement — ernsehen konsumieren. So kostet aktuell bspw. ad Swiss» für Kunden, welche gleichzeitig einen r. 29.- und für Kunden ohne einen solchen Interach Fr. 69.- im Monat.1®° Dies zeigt, dass das Intzbetreiber ohne eigenes Mobilfunknetz in erster ots Internet- und TV-Kunden zu gewinnen. UPC Jen und damit über einen Marktanteil von gut [Omn verfügen aber lediglich ca. [...]% der Kunden ätzliche Leistungen wie Internet, Festnetz oder
TV.
B.4.1.5.3. Plattformmarkt für die Übertra
196. Auf dem Markt für die Übertragun Plattformen anbieterseitig den Zuschauern auch dieser Markt als zweiseitig qualifizi Lieferanten.*®
197. Raumlich ist der Plattformmarkt fur di Ausdehnung der Netzwerkinfrastruktur von zen (vgl. dazu oben Rz 194 ff.).
B.4.1.5.4. Märkte für die Bereitstellung v
198. Neben den Märkten für TV-Plattforme Märkte für die Bereitstellung von TV-Inhalt stellung von TV-Inhalten stehen sich Plattformanbieter gegeniiber.*®? Die Märkte ter unterteilt, wobei vordergründig zwischen unterscheiden ist. Als Premium Content ge verbreitet werden. Dies sind etwa attraktive Filme, die einen «Superstar-Effekt» aufweis in der Regel einen erhöhten Mehrwert auf, te höher ist. Premium Content wird daher v angeboten. Nicht Premium Inhalte sind den können für die Zwecke der Beurteilung des ser Acht gelassen werden.
199. Weiter stellen die einzelnen Kategorie dar, wobei sinnvolle Aggregationen vorger werbsverhältnisse zwischen den einzelnen |
200. Nach Ansicht der am Zusammenscl Premium Content abzugrenzen, welcher ni terteilen ist.18° Gemäss aktueller Praxis de durch andere TV-Inhalte (Spielfilme etc.) si mindest für Fussball und Eishockey getrer weder untereinander noch durch andere Sp zu unterscheiden, ob ein Einzelereignis ode zu einer Meisterschaft über eine ganze Schliesslich ergab sich auch eine Abgrenzu sowie zwischen Pay-TV und Free-TV.1% Ge Free-TV und Pay-TV zu unterscheiden. Die und Pay-TV-Inhalten habe sich im Laufe de ihren Fernsehkanälen SRF, RTS und RSI schnittenen Programmangeboten vertreten. re Tochtergesellschaften Uber ein reichhaltii fügen, auch hinsichtlich Premium Content. Sportveranstaltungen wie bspw. Fussballsr
182 Vgl. RPW 2019/1, 182 Rz 51, Tamedia/ Zattc
183 Vgl. RPW 2016/4, 970, Rz 402, Sport im Pay
184 Vgl. RPW 2016/4, 964, Rz 369, Sport im Pay 185 gl. act. 21, Rz 324; act. XX, Rz 52.
186 Vgl. RPW 2017/3, 413 Rz 34 f., Eishockey im
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gung von Video on Demand (VoD)
y von VoD-Angeboten stehen TV- bzw. VoDnachfrageseitig gegenüber. Grundsätzlich kann ert werden, unter Einbezug der VoD-Content-
2 Übertragung von VoD sowohl auf die räumliche UPC zu begrenzen als auch national abzugrenon Premium Content
n (für lineares Fernsehen und VoD) sind zudem en abzugrenzen. Bei den Märkten für die Bereitjeweils TV-Programmveranstalter und TVwerden sodann nach dem konkreten Inhalt wei- Premium Content und nicht Premium Content zu Iten Inhalte, welche exklusiv oder zeitlich aktuell > Sport- und Kulturereignisse sowie Blockbusteren.’ Diese Inhalte weisen für den Konsumenten weshalb die Zahlungsbereitschaft für diese Inhalon Anbietern in der Regel als separates Produkt ıgegenüber in der Regel kostenlos verfügbar und ‚ vorliegenden Zusammenschlussvorhabens ausn von Premium Content jeweils separate Märkte ommen werden können, wenn sich die Wettbe- Märkten nicht wesentlich unterscheiden.
ıluss beteiligten Unternehmen ist ein Markt für cht weiter nach verschiedenen Kategorien zu un- ‘ WEKO sind jedoch vor allem Sportinhalte nicht ubstituierbar. Innerhalb der Sportarten liegen zuinte Märkte vor, sodass Fussball und Eishockey ortarten substituierbar sind. Es ist zudem danach r ein Ligaprodukt, d.h. mehrere Einzelereignisse > Saison zusammengefasst, übertragen wird. ng zwischen Schweizer und ausländischen Ligen mass Meldung ist demgegenüber nicht zwischen traditionelle Unterscheidung zwischen Free-TVr Zeit verwässert. Die SRG sei insbesondere mit in allen Regionen der Schweiz mit eigens zuge- Darüber hinaus würden die SRG-Gruppe und ih- Jes und weiterhin wachsendes VoD-Angebot ver- Namentlich übertrage die SRG regelmässig live iele der Super und Champions League, die ein-
o International. -TV. -TV.
deutig zum Premium Content gehörten. Aut ternet gratis zugegriffen werden.’®’ Für die beispielsweise bei einem einzelnen Eishock TV live übertragen wird, diese Übertra (höchstwahrscheinlich würden praktisch alle die Free-TV-Übertragung qualitativ der Pé den dem Free-TV überlassenen Inhalten ei Pay-TV-Inhalten ausgeht. Eishockey wird Playoffs im Free-TV übertragen. Ein solch zu einem umfassenden Sportpaket, welche führt zur Abgrenzung separater Pay-TV-Mäi
201. Gemäss Meldung ist Sunrise auf den tent weder auf der Angebots- noch auf der | sammenschlussvorhaben zu keinen Markta
202. UPC ist gemäss Meldung im Rahmen im Bereich Sport tatig.1% Hier verfüge sie U an Inhalten. [...]
Art Anbieter Eishockey [...] Eishockey [...] Eishockey [...] Fussball [...] Fussball [...] Handball [...] Handball [...] Basketball [...] Beachvolleyball [...] Formula E [...] Reitsport [...] Kickboxen [...] Basketball [...] Beachvolleyball [...] Mountainbiking [...]
187 gl. act. 21, Rz 324. 188 Zum Ganzen vgl. RPW 2016/4, 975 f., Rz 43 190 ygl. act. 21, Rz 331.
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' diese könne innerhalb der Schweiz über das In- Marktabgrenzung stellt sich nicht die Frage, ob eyspiel, das sowohl im Free-TV als auch im Paygungswege hinreichende Substitute darstellen » Zuschauer das Spiel im Free-TV schauen, wenn ıy-TV-Übertragung entspricht), sondern, ob von n disziplinierender Effekt auf die Nachfrage nach beispielsweise grundsätzlich nur während den begrenztes Free-TV Angebot kann kein Substitut 2s sämtliche Spiele überträgt, darstellen.!® Dies ‘kte.
n Markt für die Bereitstellung von Premium Con- Nachfrageseite tätig. Entsprechend führe das Zunteilsadditionen in diesem Bereich."?°
der Bereitstellung von Premium Content lediglich ber verschiedene Exklusivrechte an Kanälen und
Beschreibung Zeitraum
[...] [...]
9 ff., Sport im Pay-TV.
Art Anbieter
Motorsport [...]
Tabelle 3: Übersicht exklusive Rechte an In 203. [...]
204. Das Paket bestehe aus 18 Kanälen, « 1 HD und 8 co-branded MySports / Sky Sp sehsender seien, sondern genutzt würder Matchtagen zu übertragen. Diese co-brand MySports-Inhalten und Drittpartei-Inhalten v
205. Im Hinblick auf den Vertrieb wichtiger League und Swiss League für Eishockey MySports One!?!, Sky Sport Bundesliga 1 H trieben. Es sei nicht möglich, spezifische Sy ner individuellen Basis zu erwerben. Jedo« gesamte MySports-Kanalpaket auf der Bas ben.!?
206. Grundsätzlich ist davon auszugehen, densicht verschiedenen Märkten zuzuordne ausländische Ligen im Allgemeinen keine h zustellen.t°* Entsprechend ist für die Zwecl schlussverfahrens für die in Tabelle 3 aufg: Märkten auszugehen. Aus verfahrensökor diese Märkte unter dem Titel «Märkte für di TV» nachfolgend jeweils zusammengefasst
207. In räumlicher Hinsicht ist zu berücks desabhängig vergeben werden. Bereitstellt zugrenzen.!”®
B.4.1.5.5. Märkte für den Bezug von Pre
208. Auf den Märkten für den Bezug von ' und Endkunden gegenüber (Endkundenmaı
209. Gemäss Meldung ist die Bereitstellu notwendige Voraussetzung für deren Bezur Regel könne es nur dann zu einer Transakt konsumenten, d.h. einem Bezug kommer Fernsehzuschauer Kunde der gleichen P
191 Im Gegensatz zu MySports Pro, welches das MySports One das Beste vom Live-sport auf ein sive (vgl. https://www.upe.ch/de/fernsehenitv-se! 192 gl. act. 21, Rz 338 ff.
193 Vgl. RPW 2016/4, 977, Rz 451, Sport im Pay
194 Vgl. RPW 2016/4, 974 f., Rz 430 ff., Sport im
195 Vgl. RPW 2017/3, 413 Rz 34, Eishockey im F TV.
196 gl. act. 21, Rz 322.
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Beschreibung Zeitraum
[...] [...]
nalten, die von UPC genutzt werden
ainschliesslich dem Kanal Sky Sports Bundesliga ort Kanalen (2-9), die keine regularen 24/7 Fern- 1, um parallel stattfindende Veranstaltungen an ed Kanale wurden einen Mix aus UPCs eigenen on Sky beinhalten.
Sportrechte in der Schweiz: Sowohl die National als auch die Bundesliga Matches würden über
D und die MySports / Sky Sport Kanäle (2-9) verjyortinhalte oder einzelne MySports-Kanäle auf eish könnten die entsprechenden Abonnenten das
s eines Tages- oder Monatsabonnements erwerdass die verschiedenen Sportarten aus Endkunan sind.'”? Ebenso scheinen aus Zuschauersicht inreichenden Substitute für Schweizer Ligen dar- <e der Beurteilung des vorliegenden Zusammenführten exklusiven Inhalte jeweils von separaten \omischen Gründen rechtfertigt es sich jedoch, e Bereitstellung von Sportübertragungen im Payzu beurteilen.
ichtigen, dass Content Rechte in der Regel lan- ıngsmärkte sind daher grundsätzlich national abmium Content
TV-Inhalten stehen sich der TV-Plattformanbieter kt).
1g von Premium Content auf einer TV-Plattform y durch die Endkunden dieser Plattform.+% In der ion zwischen TV-Programmveranstalter und End- 1, wenn der TV-Programmveranstalter und der lattform seien. Da sich die Nachfrage der TVsoeben umschriebene Kanalpaket beinhaltet, bietet em Kanal und ist in allen Happy Home Paketen inklunder/mysports/; zuletzt besucht am 16.05.2019.
-TV. Pay-TV. Pay-TV; RPW 2016/4, 982, Rz 491 ff., Sport im Pay-
Plattformen direkt aus der Nachfrage der E Für die Beurteilung des vorliegenden Zus: den Bezug von Premium Content daher keir
210. Entgegen der Ansicht der beteiligten jedem Fall deckungsgleich. So beziehen | Anbietern und die Anbieter werden in der R Plattformen zur Verfügung zu stellen. Für c sammenschlussvorhabens kann jedoch in gungen von Sportinhalten aufgrund derer Märkte für den Bezug von Premium Conten
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den
211. Es werden nur diejenigen sachlichen | se unterzogen, in welchen der gemeinsam der beteiligten Unternehmen 20 % oder m von einem der beteiligten Unternehmen 3C VKU, diese Märkte werden hier als « vom net). Wo diese Schwellen nicht erreicht weı menschlusses ausgegangen werden. In der
212. Hinsichtlich der Wettbewerbsanalyse lich nicht einzig auf die Marktanteile abzus Schweiz im Gegensatz zur Praxis in der El marktbeherrschende Stellung.*% Allerdings marktbeherrschende Stellung.'” Mit ander 50 % und mehr Anhaltspunkte für das Vorh:
213. Weiter ist festzuhalten, dass eine ma schmelzung beziehungsweise Addition vor kann. Möglich ist beispielsweise auch, das: schlussbedingten Wegfall potenzieller Konk
214. Der potenziellen Konkurrenz kommt ¢ es aufgrund von Marktverhalten (z. B. ei schenden Unternehmens mit hinreichender Zutritte rasch erfolgen können (d. h. innerhz sind. Sind Marktzutritte frühestens nach ei Bedeutung, hat dies keinen nennenswerte: Unternehmens, da diesem nur beschränkt
197 gl. act. 21, Rz 322.
J. DAMIEN, Analysis of Conglomerate Effects in E ics, Herausgeber Buccirossi Paolo, 2008 (zit. NE Control), S. 205.
200 vgl. RPW 2015/3, 501 Rz 203, Tamedia/ricaı ferstopp; Leitlinien zur Bewertung horizontaler Z die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlt Horizontalleitlinien), S. 12 f., Rz 68 ff.
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ndkunden ableite, seien diese Märkte kongruent. ammenschlussverfahrens komme dem Markt für 1e eigenständige Bedeutung zu.!?”
Unternehmen sind diese beiden Märkte nicht in jie Plattformen den Content von verschiedenen egel versuchen, den Content auf möglichst vielen lie Zwecke der Beurteilung des vorliegenden Zu- Bezug auf die hier in Rede stehenden Ubertra- Exklusivität auf eine separate Darstellung der { verzichtet werden.
betroffenen Markten
und räumlichen Märkte einer eingehenden Analy- > Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr ehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz ) % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d Zusammenschluss betroffene Märkte » bezeichden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusam- Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
lässt sich allgemein feststellen, dass diesbezügtellen ist. So folgert die Praxis und Lehre in der J aus einem hohen Marktanteil nicht per se eine > bildet ein Marktanteil von 50 % Indiz für eine en Worten bestehen bei einem Marktanteil von andensein einer marktbeherrschenden Stellung.
rktbeherrschende Stellung nicht bloss durch Ver- 1 Marktanteilen entstehen oder verstärkt werden ; eine Marktbeherrschung durch den zusammenurrenz begründet oder verstärkt.
sine disziplinierende Wirkung nur dann zu, wenn ner Preiserhöhung) des allenfalls marktbeherr- Wahrscheinlichkeit zu Marktzutritten kommt, die lb von zwei bis drei Jahren) und genügend gross nigen Jahren zu erwarten oder nur von geringer 1 Einfluss auf das Verhalten des eingesessenen ausgewichen werden kann.?”® In schrumpfenden
129 E. 9.3.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO.
130 E. 9.3.3.2), Publigroupe SA et al. WEKO; NEVEN -U Merger Control, in: Handbook of Antitrust Econom- VEN, Analysis of Conglomerate Effects in EU Merger
do.ch; RPW 2014/1, 236 Rz 177, Swatch Group Lieusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über issen, ABl. C 31 vom 5.2.2004 (nachfolgend: EU-
Märkten sind Marktzutritte zudem weniger kunft mit nonem Wachstum gerechnet werd
B.4.2.1 Bestimmung der betroffenen Mä
215. Gemäss den Angaben von Sunrise er ausgewiesenen Marktanteile für das Jahr 2
B.4.2.1.1. Märkte im Bereich Mobiltelefo
B.4.2.1.1.1. Endkundenmarkt für Mobilf
216. Sunrise schätzt die Anzahl von Mobil Gesamtmarkt, welche vom BAKOM bereitg um ca. [0-10] % höhere Gesamtkundenz obwohl die Anzahl Gesamtkunden im Mar gibt die Gesamtkundenanzahl im Jahr 201 das Gesamtmarktvolumen auf [...]2°*. Hieral
Endkundenmarkt für Mobil- sl funkdienstleistungen Sunrise National (Basis Sun- # [--.]
Tabelle 4: Marktanteil im Endkundenmarkt f len Sunrise)
Endkundenmarkt für Mobil- Mart funkdienstleistungen Sunrise National (Basis # [..] BAKOM) % | [20-30] %
Tabelle 5: Marktanteil im Endkundenmarkt f len BAKOM)
217. Sunrise weist zudem die Zahlen für marktanteil im Geschäftskundenbereich aı sich die nachfolgenden Marktanteile:
201 ygl. EU-Horizontalleitlinien, Rz 72 (Fn 200). 202 gl. act. 21, Beilage 28, Blatt 4.
203 Vgl. https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/ fakten/sammlung-statisticher-daten/mobilfunk/ar besucht am 27.06.2019.
204 Vgl. act. 21, Rz 256 und Beilage 28, Blatt 4.
205 Vgl. act. 21, Rz 257 und Beilage 28, Blatt 4.
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wahrscheinlich als in Märkten, in welchen in Zuen kann. ?°!
rkte
geben sich die in den nachfolgenden Abschnitten )18.
nie
unkdienstleistungen
funkkunden basierend auf der Anzahl Kunden im estellt werden. Dennoch kommt Sunrise auf eine ahl als das BAKOM für das Jahr 2017 angibt, kt seit 2015 leicht rückläufig ist.” Das BAKOM 7 mit 11'088'598 Kunden?” an. Sunrise schätzt ıs ergeben sich die nachfolgenden Marktanteile:
ktanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
[...] [0-10] %
ur Mobilfunkdienstleistungen (auf Basis von Zahtanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
[...] [0-10] %
ur Mobilfunkdienstleistungen (auf Basis von Zah-
Geschaftskunden aus und schatzt den Gesamtif insgesamt [...] Anschlüsse. Hieraus ergeben
home/telekommunikation/zahlen-und- \zahl-mobilfunkkundinnen-und-kunden.html, zuletzt
Endkundenmarkt für Mobil- Marl
funkdienstleistungen Sunrise
# [...] National
Tabelle 6: Marktanteil im Endkundenmarkt f bereich)
218. In der bisherigen Praxis hat die WE stungen nicht in einen Privatkunden- und Gi wird fur die Zwecke des vorliegenden Zus dieser Marktanteilszahlen ist beim Endkur und Geschaftskunden zusammen) von eine
B.4.2.1.1.2. Märkte für den Vertrieb von
219. Sunrise schätzt die Marktanteile für d stungen aufgrund von eigenen Zahlen und ¢ zu möglichen Marktanteilen. Den Gesamtm träge im Jahr 2018. Hieraus ergeben sich di
Markt für den Vertrieb von Marl
Mobilfunkdienstleistungen Sunrise
# [...] National
Tabelle 7: Marktanteil im Markt für den Vert
220. Praxisgemäss wird der Markt für Mol Channel» und «Street Channel» (vgl. Rz 7! Tabellen angeführten Marktanteile bekannte
221. Den Gesamtmarkt beim Markt für de Channel) schätzt Sunrise auf [...] Kunden folgende Marktanteile:?°”
Markt für den Vertrieb von Marl Mobilfunkdienstleistungen | (Direct Channel) Sunrise
# [...] National
206 Vgl. act. 21, Rz 264 und Beilage 28, Blatt 14.
207 Vgl. act. 21, Rz 268 und Beilage 28, Blatt 141
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tanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
[...] [0-10] %
Nein Ja
ur Mobilfunkdienstleistungen (Geschäftskunden-
KO den Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleieschäftskunden-Markt aufgeteilt. An dieser Praxis ammenschlussvorhabens festgehalten. Aufgrund ıdenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen (Privatm betroffenen Markt auszugehen.
| Mobilfunkdienstleistungen
en Markt für den Vertrieb von Mobilfunkdienstlei- Jen Zahlen von UPC sowie ihren Einschatzungen arkt schätzt Sunrise auf [...] abgeschlossene Ver- e nachfolgenden Marktanteile:?%
tanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
[...] [0-10] %
Nein Ja
‘ieb von Mobilfunkdienstleistungen
jilfunkdienstleistungen weiter unterteilt in «Direct > ff.). Dazu hat Sunrise die in den nachfolgenden jegeben.
n Vertrieb von Mobilfunkdienstleistungen (Direct fertrage im Jahr 2018. Hieraus ergeben sich die
tanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
[...] [0-10] %
Nein Ja
Tabelle 8: Marktanteil im Markt für den Vert nel)
222. Den Gesamtmarkt beim Markt für de Channel) hat Sunrise gestützt auf die Anza 2019 von insgesamt [...] Verkaufsstellen aı den Marktanteile für das Jahr 2018:?%
Markt für den Vertrieb von Marl Mobilfunkdienstleistungen : (Street Channel) Sunrise
# [...] National
Tabelle 9: Marktanteil im Markt für den Vert nel)
223. Gemäss Angaben von Sunrise wird e gen über Drittanbieter wie Mobilezone verk: der Marktanteile von Direct- und Street Cha funkdienstleistungen entsteht. Aufgrund de liegen im Bereich für den Vertrieb von Mobil Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU vor. Die dere für den Bereich des Street Channels | der Marktanteil eher gestützt auf den in deı und nicht gestützt auf die Anzahl existieren ten Auswirkungen des Zusammenschlussvc tergehende Marktanteilsberechnungen verz
B.4.2.1.1.3. Märkte für den Vertrieb von
224. Auch auf dem Markt für den Vertriel samtmarktanteile ausgehend von ihren e Marktanteil, den Sunrise erzielt. Sunrise ge stens CHF [...] aus. Hieraus ergeben sich d
Markt für den Vertrieb von Marl
Mobilfunkgeräten Sunrise
# [...] National
Tabelle 10: Marktanteil im Markt für den Ver
225. Praxisgemäss wird der Markt für Mob und «Street Channel» (vgl. Rz 79.). Dazu h
208 Vgl. act. 21, Rz 268 und Beilage 28, Blatt 14:
209 Vgl. act. 21, Rz 273 und Beilage 28, Blatt 15.
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ieb von Mobilfunkdienstleistungen (Direkt Chann Vertrieb von Mobilfunkdienstleistungen (Street hl Verkaufsstellen geschätzt und ist für das Jahr ısgegangen. Hieraus schätzt Sunrise die folgentanteil
Betroffen | Marktanteilsaddition UPC
[...] [0-10] %
Nein Ja
‘ieb von Mobilfunkdienstleistungen (Street Chanin bedeutender Anteil der Mobilfunkdienstleistunruft, so dass eine Differenz zwischen der Summe nnel sowie dem Markt für den Vertrieb von Mobilr von Sunrise angegebenen Marktanteilszahlen funkdienstleistungen keine betroffenen Märkte im Marktanteilsberechnungen sind jedoch insbesonmit diversen Unsicherheiten verbunden. So wäre 1 Verkaufsstellen erzielten Umsatz zu berechnen der Verkaufsstellen. Aufgrund der kaum relevanjrhabens im diesem Bereich kann jedoch auf weiichtet werden.
| Mobilfunkgeraten
9 von Mobilfunkgeräten schätzt Sunrise die Geigenen Umsätzen und einem angenommenen ht von einem Gesamtmarktvolumen von mindeie nachfolgenden Marktanteile:2°°
tanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
[...] [0-10] %
Nein Ja
trieb von Mobilfunkgeraten
Ifunkgeräten weiter unterteilt in «Direct Channel» at Sunrise die in den nachfolgenden Tabellen an- geführten Marktanteile bekanntgegeben. D zahl verkaufter Mobilfunkgeräte vorgenomrr
226. Den Gesamtmarkt beim Markt für deı schätzt Sunrise auf [...] verkaufte Mobilfun folgenden Marktanteile:?!
Markt für den Vertrieb von Marl Mobilfunkgeräten (Direct # [...]
National
Tabelle 11: Marktanteil im Markt für den Ver
227. Den Gesamtmarkt beim Markt fur der schatzt Sunrise auf [...] verkaufte Mobilfun folgenden Marktanteile:?'?
Markt für den Vertrieb von Marl Mobilfunkgeräten (Street -———__ # [...]
National
Tabelle 12: Marktanteil im Markt für den Ver
228. Aufgrund der von Sunrise angegeber Vertrieb von Mobilfunkgeräten keine betrot VKU vor. Die Marktanteilsberechnungen sir So wäre der Marktanteil eher gestützt auf c stützt auf die Anzahl verkaufter Geräte. Da ergeben würden, kann auf weitergehende N
B.4.2.1.1.4. Wholesale-Markt für den Zt Mobilfunknetze
229. Auf dem Wholesale-Markt für den Z schätzt Sunrise das Gesamtmarktvolumen anteil von weniger als [10-20] %. Hieraus Höhe von mindestens CHF [...]. Hieraus erc
Wholesale-Markt für den Zu- Mar gang und die Originierung [| auf Mobilfunknetze Sunrise
210 gl. act.21, Rz 277.
211 Vgl. act.21, Rz 277 und Beilage 28, Blatt 15b
212 Vgl. act.21, Rz 277 und Beilage 28, Blatt 15a
213 Vgl. act. 21, Rz 283 und Beilage 28, Blatt16.
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ie Berechnung wurde dabei gestützt auf die An-
1 Vertrieb von Mobilfunkgeräten (Direct Channel) kgeräte im Jahr 2018. Hieraus ergeben sich die
tanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
[...] [0-10] %
Nein Ja
trieb von Mobilfunkgeraten (Direkt Channel)
1 Vertrieb von Mobilfunkgeräten (Street Channel) kgerate im Jahr 2018. Hieraus ergeben sich die
tanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
[...] [0-10] %
Nein Ja
trieb von Mobilfunkgeraten (Street Channel)
en Marktanteilszahlen liegen im Bereich für den fenen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d d jedoch mit diversen Unsicherheiten verbunden. len erzielten Umsatz zu berechnen und nicht gesich daraus jedoch kaum relevante Änderungen larktanteilsberechnungen verzichtet werden.
ıgang und die Originierung auf
ugang und die Originierung auf Mobilfunknetze basierend auf eigenen Zahlen und einem Markterrechnet Sunrise einen Gesamtmarktumsatz in yeben sich die nachfolgenden Marktanteile:?'°
ktanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
CHF [...] National
Tabelle 13: Marktanteil im Wholesale-Markt funknetze
230. In der Meldung werden die Marktante ge berechnet. Daraus resultiert ein Marktan von 0 %.2"4
231. Aufgrund der von Sunrise angegebeı Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU vor.
B.4.2.1.1.5. Markt für Mobilfunkterminie
232. Aufgrund der von der WEKO vorgen: netzbetreiber auf dem Markt für Mobilfunkte macht einen Mobilfunkterminierungsumsatz einen solchen von CHF [...].°° Es liegen si terminierung in das Mobilfunknetz von Sur Mobilfunknetz von UPC) im Sinne von Art. 1
B.4.2.1.1.6. \Wholesale-Markt für intern:
233. Für den Wholesale-Markt für internati rise das Gesamtmarktvolumen basierend : schätzten Marktanteil. Auf diese Weise sc von mindestens CHF [...]. Hieraus ergeben ligten Unternehmen: ?"®
Wholesale-Markt für interna- Mar tionales Roaming (Roaming- |}——_____— Markt) Sunrise
CHF [...] National
Tabelle 14: Marktanteil im Wholesale-Markt
234. Aufgrund der von Sunrise angegebeı Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU vor.
214 Vgl. act. 21, Rz 285. 215 Vgl. act. 21, Rz 291.
216 Vgl. act. 21, Rz 297 und Beilage 28, Blatt 18.
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L...] [0-10] %
Nein Nein
für den Zugang und die Originierung auf Mobilile zudem gestützt auf der Anzahl Kundenvertrateil von Sunrise von rund 6 % und einer von UPC
yen Marktanteilen liegt kein betroffener Markt im
rung
ommenen Marktabgrenzung hat jeder Mobilfunkrminierung einen Marktanteil von 100 %. Sunrise ‚in Höhe von CHF [...] pro Jahr und UPC macht Jmit zwei betroffene Märkte (Markt für Mobilfunkrise und Markt für Mobilfunkterminierung in das 1 Abs. 1 lit. d VKU vor.
ttionales Roaming (Roaming-Markt)
onales Roaming (Roaming-Markt) errechnet Sunuf ihrem eigenen Umsatz und dem eigenen gehätzt Sunrise einen Gesamtmarktanteil in Höhe sich die nachfolgenden Marktanteile für die beteiktanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
[...] [0-10] %
Nein Nein
für internationales Roaming (Roaming-Markt)
ıen Marktanteilen liegt kein betroffener Markt im
B.4.2.1.2. Märkte im Bereich Festnetztel
B.4.2.1.2.1. Markt für Festnetztelefonie
235. Sunrise basiert ihre Berechnung des ( fonie auf den Erhebungen des BAKOM. Hi einem Fernmeldedienstanbieter direkt bere dienste, die von einem Fernmeldedienstanl den sowie Telefondienste, die über einen ir Betreibervorwahl) genutzt werden, dem M: OTT-Dienste hinzugerechnet.?!’ Auf diese in Höhe von ungefähr [...] Kundenverträge anteilszahlen:?"?
Marl Markt für Festnetztelefonie Sunrise
# [...] Netzwerk von UPC
Tabelle 15: Marktanteil im Markt fur Festnet von UPC
236. Bei einer nationalen raumlichen Ausd in Höhe von ungefähr [...] Kundenvertrage
Marl Markt für Festnetztelefonie Sunrise
# [...] National
Tabelle 16: Marktanteil im nationalen Markt
237. Demnach liegt unabhängig von der kı Festnetztelefonie ein betroffener Markt im S
B.4.2.1.2.2. Markt für die Terminierung
238. Aufgrund der von der WEKO vorgeno treiber auf dem Markt für Terminierung v 100 %. Gemäss Meldung schätzt UPC ihr Aufgrund der Marktanteile liegen jedoch of
217 vgl. act. 21, Rz 107 und Beilage 28, Blatt 2.
218 Vgl. act. 21, Rz 107 und Beilage 28, Blatt 2.
219 Vgl. act. 21 Rz 107 und Beilage 28, Blatt 2.
220 Vgl. act. 21, Rz 115.
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efonie
sesamtmarktvolumens im Markt für Festnetztelearbei rechnet Sunrise die Telefondienste, die von itgestellt werden (PSTN und ISDN), die Telefonyieter Uber einen VoIP-Zugang bereitgestellt werdirekten Zugang (Call by Call bzw. automatische arktvolumen hinzu. Richtigerweise werden keine Weise schätzt Sunrise einen Gesamtmarktanteil . Hieraus ergeben sich die nachfolgenden Markttanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
[...] [10-20] %
ztelefonie mit der regionalen Netzausdehnung
ahnung schätzt Sunrise einen Gesamtmarktanteil . Hieraus ergeben sich die nachfolgenden Markttanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
[...] [10-20] %
für Festnetztelefonie
onkreten räumlichen Ausdehnung beim Markt für inne von Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU vor.
von Anrufen in Festnetze
mmenen Marktabgrenzung hat jeder Festnetzbeon Anrufen in Festnetze einen Marktanteil von Marktvolumen in Höhe von ca. CHF [...]. [...].22° ınehin zwei betroffene Märkte (Markt für die Ter- minierung von Anrufen in das Festnetz von rufen in das Festnetz von UPC) im Sinne vc
B.4.2.1.2.3. Wholesale-Markt für Transi
239. Gemäss Meldung sieht sich Sunrise 1 sätzen der Wettbewerber und dem Gesamt volumen und die Marktanteile für diesen | nicht näherungsweise). Bereits die niedrig: Geschäftstätigkeit in diesem Markt (UPC C auf deren unbedeutende Stellung in diese Marktposition von Swisscom, der Vielzahl é ell bestehender Interkonnektionsverträge (| trade Carrier Services: 17; Sunrise: 16; CC einem betroffenen Markt auszugehen. ??!
240. Entsprechend diesen Ausführungen k inländische Anrufe davon ausgegangen we Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU vorliegt.
B.4.2.1.2.4. Markt für Global Telecomm
241. Die Marktanteile im Markt für GTS \ Umsätze geschätzt. Dabei geht Sunrise v mindestens CHF [...] aus. Hieraus ergeben
Marl Markt für GTS Sunrise # [...] International % [0-10] %
Tabelle 17: Marktanteil fur GTS
242. Entsprechend diesen Ausführungen Services kein betroffener Markt im Sinne vo
B.4.2.1.3. Märkte für Mehrwertdienste
B.4.2.1.3.1. Markt für Mehrwertdienste |
243. Im Markt für Mehrwertdienste bzw. -n' auf die Anzahl Verbindungen mit Dienstnur volumen von ungefähr [...] Verbindungen Marktanteilszahlen:???
Markt für Mehrwertdienste Marl
221 Vgl. act. 21, Rz 133 f. und Beilage 28a. 222 gl. act. 21 Rz 143 und Beilage 28, Blatt 9. 223 Vgl. act. 21 Rz 124 und Beilage 28, Blatt 7.
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Sunrise und Markt für die Terminierung von Ann Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU vor.
t-Dienste für inländische Anrufe
nangels öffentlich verfügbarer Daten zu den Ummarktvolumen ausser Stande, das Gesamtmarkt- Markt anhand von Umsätzen zu ermitteln (auch an Umsätze der beteiligten Unternehmen für die HF [...] und Sunrise CHF [...]) würden allerdings m Markt hinweisen. Auch aufgrund der starken in Wettbewerbern und aufgrund der Anzahl aktu- Swisscom: 33; Verizon Switzerland AG: 27; Call- )LT Telecom Services: 12; UPC 4) sei nicht von
ann beim Wholesale-Markt für Transit-Dienste für arden, dass kein betroffener Markt im Sinne von
unication Services (GTS)
werden von Sunrise anhand der damit erzielten on einem Gesamtmarktumsatz in der Höhe von sich die nachfolgenden Marktanteilszahlen:???
tanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
[...] [0-10] %
Nein Ja
liegt beim Markt fur Global Telecommunication n Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU vor.
bzw. -nummern
ummern schätzt Sunrise die Marktanteile gestützt nmern. Dabei geht sie von einem Gesamtmarktaus. Hieraus ergeben sich die nachfolgenden
tanteil Betroffen | Marktanteilsaddition bzw. nummern Sunrise
# [...] National
% [10-20] %
Tabelle 18: Marktanteil im Markt fur Mehrwe
244. Aufgrund der Marktanteilszahlen von : nummern von einem betroffenen Markt im S
B.4.2.1.3.2. Markt für mobile Mehrwerto
245. Im Markt für mobile Mehrwertdienste | gestützt auf die Anzahl verrechneter Mehrv 2017 gestützt auf BAKOM-Zahlen von ein: rechneter SMS/MMS aus. Hieraus ergeben
Markt für mobile Mehrwert- Marl dienste Sunrise
# [...] National
% [50-60] %
Tabelle 19: Marktanteil im Markt fur mobile |
246. Aufgrund der Marktanteilszahlen von ste (SMS und MMS) von einem betroffene auszugehen. Sunrise weist jedoch darau! Grunde liegenden BAKOM-Zahlen, im Ge bzw. bedeutendere Märkte erhobenen Zah verlässliche Grundlage für eine Gesamtmar dass diese Zahlen durch das BAKOM kaun hebung zu fehlen scheine und diese dahe früheren Entscheiden der WEKO würden d den Marktanteile von Sunrise und UPC vollk
B.4.2.1.3.3. Markt für Mehrwertdienste |
247. Wie oben erwähnt (vgl. Rz 113) ist nz auszugehen und es ist nicht zwischen Meh unterscheiden. Der Übersicht halber werd Marktabgrenzung dargestellt.
248. Im Markt für Mehrwertdienste schatz CHF [...]. Hieraus ergeben sich die nachfe Schätzung von ihren Marktanteilen aus und zu schätzen.
224 gl. act. 21 Rz 126 und Beilage 28, Blatt 7. 225 Vgl. act. 21, Rz 127.
226 Vgl. act. 21 Rz 121 und Beilage 28, Blatt 7.
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UPC
[...] [0-10] %
rtdienste bzw. -nummern
Sunrise ist beim Markt für Mehrwertdienste bzw. - inne von Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU auszugehen.
lienste (SMS und MMS)
(SMS und MMS) schätzt Sunrise die Marktanteile vert-SMS und -MMS. Dabei geht sie für das Jahr am Gesamtmarktvolumen von ungefähr [...] versich die nachfolgenden Marktanteilszahlen: ??*
tanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
[...] [0-10] %
Ja Nein
Mehrwertdienste (SMS und MMS)
Sunrise ist beim Markt fur mobile Mehrwertdienin Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU ' hin, dass die der Marktanteilsberechnung zu gensatz zu anderen, vom BAKOM für grössere len, aus Sicht der beteiligten Unternehmen keine ktschätzung darstellen würden. Grund hierfür sei, 1 überprüft würden, eine klare Basis zu deren Err sehr fehleranfällig seien. Auch im Vergleich zu e auf Grundlage der BAKOM-Zahlen resultierencommen unplausibel erscheinen.?2°
(Gesamtmarkt)
ach Ansicht von Sunrise von einem Gesamtmarkt rwertnummern und mobilen Mehrwertdiensten zu en auch die Marktanteile für diese theoretische
t Sunrise das gesamte Marktvolumen auf über )lgenden Marktanteilszahlen.??° Sie geht bei der versuchen hieraus auf ein Gesamtmarktvolumen
Marl Markt für Mehrwertdienste
Sunrise CHF [...] National % [0-10] %
Tabelle 20: Marktanteil im Markt fur Mehrwe
249. Nach den Berechnungen von Sunri: Mehrwertdienste kein betroffener Markt im s
B.4.2.1.4. Märkte im Bereich Breitbandir
B.4.2.1.4.1. Endkundenmarkt für Breitb
250. Sunrise basiert ihre Berechnung des Breitbandinternet für Privatkunden grundsat das Jahr 2018 noch keine Zahlen verfügbar samtmarktanteil in Höhe von ungefähr [...] I folgenden Marktanteilszahlen:22’
Endkundenmarkt für Breit- Marl
bandinternet Sunrise
# [...] Netzwerk von UPC
Tabelle 21: Marktanteil im Endkundenmarkt gionalen Netzausdehnung von UPC
251. Zur Beurteilung ob ein betroffener Mé liegt, kann auf eine Unterscheidung zwisch ve Glasfasernetzwerkinfrastruktur vorhande solche vorhanden ist, verzichtet werden.
252. Bei einer nationalen räumlichen Ausd in Höhe von ungefähr [...] Kundenverträge anteilszahlen:278
Endkundenmarkt für Breit- Mart
bandinternet Sunrise
# [...] National
% [10-20] %
227 Vgl. act. 21 Rz 154 und Beilage 28, Blatt 1.
228 Vgl. act. 21 Rz 154 und Beilage 28, Blatt 1.
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tanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
[...] [0-10] %
Nein Ja
rtdienste se läge bei der Abgrenzung eines Marktes für sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b VKU vor.
iternet im Privatkundenbereich
andinternet für Privatkunden
Gesamtmarktvolumens im Endkundenmarkt für zlich auf den Erhebungen des BAKOM, wobei für sind. Auf diese Weise schätzt Sunrise einen Ge- <undenverträgen. Hieraus ergeben sich die nachtanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
...] [20-30] %
für Breibandinternet für Privatkunden mit der reurkt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU voren denjenigen Regionen, in denen eine alternatin ist, und denjenigen Regionen, in denen keine
ahnung schätzt Sunrise einen Gesamtmarktanteil . Hieraus ergeben sich die nachfolgenden Markttanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
[...] [10-20] %
Tabelle 22: Marktanteil im nationalen Endku
253. Demnach liegt unabhängig von der k denmarkt für Breitbandinternet für Privatku Abs. 1 lit. d VKU vor.
B.4.2.1.4.2. Wholesale-Markt für Breitb:
254. Auf der Angebotsseite des Wholesal ist UPC gemäss Meldung gar nicht und St eine sehr bedeutende Nachfragerin von « Wholesale-Markt für Breitbandinternet. Es schluss und damit der Übergang von Sunr Auswirkungen auf die entsprechenden Endl Dementsprechend werden nachfolgend die
255. Sunrise schätzt die Marktanteile im \ kunden aufgrund der Anzahl Anschlüsse. I gefähr [...] Anschlüsse betragen. Hieraus re
Wholesale-Markt für Breit- Marl bandinternet für Privatkun- | —— den (nachfrageseitig) Sunrise
# [...] National
% [70-80] %
Tabelle 23: Marktanteil im Wholesale-Markt geseitig)
256. Sunrise gibt in der Meldung ebenfalls nach dem Zusammenschlussvorhaben bek lumen von [...] Anschlüssen aus. Hieraus et
Wholesale-Markt für Breitbandinternet für Privatkun- Marktantei den nach dem Zusammen- L schluss (nachfrageseitig)
# [ National
% [70-
Tabelle 24: Marktanteil im Wholesale-Markt Zusammenschluss (nachfrageseitig)
257. Demgemäss würde es sich beim Wh den (nachfrageseitig) um einen betroffene handeln.
229 Vgl. act. 21, Rz 146.
230 Vgl. act. 21, Rz 223, Beilage 28, Blatt 20.
231 Vgl. act. 21, Rz 223, Beilage 28, Blatt 20.
41-00074/COO.2101.111.5.411352
indenmarkt für Breitbandinternet für Privatkunden
onkreten räumlichen Ausdehnung beim Endkunnden ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11
andinternet für Privatkunden (nachfrageseitig)
e-Marktes für Breitbandinternet für Privatkunden inrise nur marginal präsent.??° Sunrise ist jedoch antsprechenden Vorleistungsprodukten auf dem stellt sich daher die Frage, ob der Zusammenise auf die Infrastruktur von UPC angebotsseitig <undenmarkte zeitigt (vgl. dazu hinten Rz 431 ff.). Marktanteile nachfrageseitig dargestellt.
Nholesale-Markt für Breitbandinternet für Privatn Jahr 2018 habe das Gesamtmarktvolumen unsultieren die folgenden Marktanteile:2°°
tanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
[...] [0-10] %
Ja Nein
für Breitbandinternet für Privatkunden (nachfraeine Schätzung der Marktanteile für die Situation annt. Dabei geht sie von einem Gesamtmarktvogeben sich folgende Marktanteile:?*!
5 c nrise und Betroffen | Marktanteilsaddition Ja Nein 80] %
für Breitbandinternet für Privatkunden nach dem
olesale-Markt für Breitbandinternet für Privatkunn Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU
B.4.2.1.4.3. Markt für den Zugang zur p kupferkabelbasierten Übertragur
258. Auf der Angebotsseite des Marktes 1 mit kupferkabelbasierten Übertragungsgesc rin tätig (vgl. oben Rz 151). Es stellt sich damit der Übergang von Sunrise - als bist von Swisscom — auf die Infrastruktur von sprechenden Endkundenmärkte zeitigt (vgl. den nachfolgend die Marktanteile nachfrage
259. Sunrise schätzt die Marktanteile im | struktur mit kupferkabelbasierten Ubertragt ständig entbündelter Teilnehmeranschlüsse ungefähr [...] Anschlüsse betragen. Hieraus
Markt für den Zugang zur phy- M: sischen Netzinfrastruktur mit |} kupferkabelbasierten Übertra- | Sunrise gungsgeschwindigkeiten (nachfrageseitig)
# [...] National
% [80-90]
Tabelle 25: Marktanteil im Markt für den Zuc kabelbasierten Übertragungsgeschwindigke
260. Sunrise gibt in der Meldung ebenfalls nach dem Zusammenschlussvorhaben bek lumen von [...] Anschlüssen aus. Hieraus eı
Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertra- | Marktant gungsgeschwindigkeiten nach
dem Zusammenschluss (nachfrageseitig)
# National
% [9
Tabelle 26: Marktanteil im Markt für den Zuc kabelbasierten Ubertragungsgeschwindigke
tig)
261. Demgemäss handelt es sich beim Ma
tur mit kupferkabelbasierten Übertragungsg troffenen Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1
232 Vgl. act. 21, Rz 237, Beilage 28, Blatt 22.
233 Vgl. act. 21, Rz 237, Beilage 28, Blatt 22.
41-00074/COO.2101.111.5.411352
hysischen Netzinfrastruktur mit igsgeschwindigkeiten (nachfrageseitig)
ür den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur hwindigkeiten ist lediglich Swisscom als Anbietedaher die Frage, ob der Zusammenschluss und 1er möglicherweise disziplinierende Nachfragerin UPC, angebotsseitig Auswirkungen auf die entdazu hinten Rz 431 ff.). Dementsprechend werseitig dargestellt.
Markt für den Zugang zur physischen Netzinfra- Ingsgeschwindigkeiten aufgrund der Anzahl voll- >. Im Jahr 2018 habe das Gesamtmarktvolumen ‚resultieren die folgenden Marktanteile:?°?
arktanteil
2 UPC Betroffen | Marktanteilsaddition
[...]
yang zur physischen Netzinfrastruktur mit kupferiten (nachfrageseitig)
eine Schätzung der Marktanteile für die Situation annt. Dabei geht sie von einem Gesamtmarktvogeben sich folgende Marktanteile:?°°
eil Sunrise und
UPC Betroffen | Marktanteilsaddition
[...] 1-100] %
Ja Nein
yang zur physischen Netzinfrastruktur mit kupferiten nach dem Zusammenschluss (nachfrageseirkt fur den Zugang zur physischen Netzinfrastrukleschwindigkeiten (nachfrageseitig) um einen belit. d VKU.
B.4.2.1.4.4. Markt für den Zugang zur p glasfaserbasierten Übertragung:
262. Auf der Angebotsseite des Marktes 1 mit glasfaserbasierten Ubertragungsgeschv trizitatsversorgungsunternehmen tätig (vgl. der Zusammenschluss und damit der Übe disziplinierende Nachfragerin von Swisscon Auswirkungen auf die entsprechenden Endl Dementsprechend werden nachfolgend die
263. Sunrise schätzt die Marktanteile im | struktur mit glasfaserbasierten Übertragur schlüsse. Im Jahr 2018 habe das Gesamtn Hieraus resultieren die folgenden Marktante
Markt für den Zugang zur phy- M: sischen Netzinfrastruktur mit |} glasfaserbasierten Übertra- | Sunrise gungsgeschwindigkeiten (nachfrageseitig) # [...]
National
% [30-40] ‘
Tabelle 27: Marktanteil im Markt für den Zuc serbasierten Ubertragungsgeschwindigkeite
264. Sunrise gibt in der Meldung ebenfalls nach dem Zusammenschlussvorhaben bek lumen von ebenfalls [...] Anschlüssen aus. |
Markt fur den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten Ubertra- | Marktant gungsgeschwindigkeiten nach
dem Zusammenschluss (nachfrageseitig)
# National
% [4
Tabelle 28: Marktanteil im Markt für den Zuc serbasierten Übertragungsgeschwindigkeite
265. Demgemäss handelt es sich beim Ma tur mit glasfaserbasierten Übertragungsge troffenen Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1
234 Vgl. act. 21, Rz 242, Beilage 28, Blatt 23.
235 Vgl. act. 21, Rz 242, Beilage 28, Blatt 23.
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hysischen Netzinfrastruktur mit sgeschwindigkeiten
ur den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur indigkeiten sind lediglich Swisscom und die Elekoben Rz 153). Es stellt sich daher die Frage, ob rgang von Sunrise — als bisher möglicherweise n — auf die Infrastruktur von UPC, angebotsseitig <undenmarkte zeitigt (vgl. dazu hinten Rz 431 ff.). Marktanteile nachfrageseitig dargestellt.
Markt für den Zugang zur physischen Netzinfra- ıgsgeschwindigkeiten aufgrund der Anzahl Anvarktvolumen ungefähr [...] Anschlüsse betragen. ile:?3*
arktanteil
2 UPC Betroffen | Marktanteilsaddition
[...]
yang zur physischen Netzinfrastruktur mit glasfan (nachfrageseitig)
eine Schätzung der Marktanteile für die Situation annt. Dabei geht sie von einem Gesamtmarktvo- Jieraus ergeben sich folgende Marktanteile:?°°
eil Sunrise und
UPC Betroffen | Marktanteilsaddition
[...] 0-50] %
Ja Ja
yang zur physischen Netzinfrastruktur mit glasfan nach dem Zusammenschluss (nachfrageseitig)
rkt für den Zugang zur physischen Netzinfrastrukschwindigkeiten (nachfrageseitig) um einen belit. d VKU.
B.4.2.1.5. Märkte für Breitbandanbindun
B.4.2.1.5.1. Endkundenmarkt für Breitb
266. Im Endkundenmarkt für Breitbandantk von UPC. Insgesamt geht Sunrise von ein aus. Hieraus ergeben sich die nachfolge|
Endkundenmarkt für Breit- Marl bandanbindung Sunrise
# LJ Netzwerk von UPC
Tabelle 29: Marktanteil im Endkundenmarkt reich (Netzwerk von UPC)
267. Bei einer nationalen raumlichen Aus men in Höhe von CHF [...]. Hieraus ergebeı
Endkundenmarkt für Breit- Marl bandanbindung Sunrise # [...] National % [0-10] %
Tabelle 30: Marktanteil im nationalen Endku schäftskundenbereich
268. Sunrise gibt zusätzlich die Marktant Hierbei beläuft sich gemäss Schätzungen v Hieraus ergeben sich die nachfolgenden Me
Endkundenmarkt für Breit- Marl bandanbindung im Ge- | schäftskundenbereich exkl. Sunrise
KMU und SOHO
# [...] Netzwerk UPC
% [0-10] %
Tabelle 31: Marktanteil im Endkundenmarkt reich exkl. KMU und SOHO (Netzwerk UPC
236 Vgl. act. 21, Rz 163, Beilage 28, Blatt 10.
237 Vgl. act. 21 Rz 163 und Beilage 28, Blatt 10. 238 SOHO = Small Office, Home Office (Kleinbür 239 Vgl. act. 21 Rz 164 und Beilage 28, Blatt 10
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gen im Geschäftskundenbereich
andanbindung im Geschäftskundenbereich
Jindungen basiert sich Sunrise auf Schätzungen em Gesamtmarktvolumen in Höhe von CHF [...] nden Marktanteile für die beteiligten Unternehtanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
[...] [10-20] %
Nein Ja
für Breitbandanbindung im Geschaftskundenbedehnung schätzt Sunrise ein Gesamtmarktvolu- 1 sich die nachfolgenden Marktanteilszahlen:??”
tanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
[...] [0-10] %
Nein Ja
indenmarkt für Breitbandanbindung im Geeile ohne die Bereiche KMU und SOHO? an. on Sunrise der Gesamtmarktumsatz auf CHF [...] urktanteile :2°°
tanteil
UPC Betroffen | Marktanteilsaddition
[...] [10-20] %
Nein Ja
für Breitbandanbindung im Geschaftskundenbe-
)
0, Heimbüro).
269. Sunrise gibt zusätzlich die Marktanteil beläuft sich gemäss Schätzungen von Sun aus ergeben sich die nachfolgenden Markta
Endkundenmarkt für Breit- Marl bandanbindung im Ge- }|— WWWW— schäftskundenbereich exkl. Sunrise
KMU und SOHO
# [...] National
% [0-10] %
Tabelle 32: Marktanteil im nationalen Endku schäftskundenbereich exkl. KMU und SOHC
270. Gemäss den Schätzungen ergeben s anbindung keine betroffenen Märkte im Sinr
B.4.2.1.5.2. Wholesale-Markt für Breitb: (nachfrageseitig)
271. Auf der Angebotsseite des Wholesal kundenbereich ist UPC gemäss Meldung g: rise ist jedoch eine sehr bedeutende Nachf ten auf dem Wholesale-Markt für Breitbanc sich daher die Frage, ob der Zusammensch Infrastruktur von UPC, angebotsseitig Aus märkte zeitigt (vgl. dazu hinten Rz 431 Marktanteile nachfrageseitig dargestellt.
272. Sunrise schätzt die Marktanteile im \ schäftskundenbereich aufgrund der damit samtmarktvolumen ungefähr CHF [...] betr: teile:?*?
Wholesale-Markt für Breit- Marl bandanbindung im Ge- | schäftskundenbereich Sunrise (nachfrageseitig)
# [...] National
% [40-50] %
Tabelle 33: Marktanteil im Wholesale-Markt reich (nachfrageseitig)
240 gl. act. 21 Rz 164 und Beilage 28, Blatt 10 241 Vgl. act. 21, Rz 227.
242 Vgl. act. 21, Rz 231, Beilage 28, Blatt 21.
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e ohne die Bereiche KMU und SOHO an. Hierbei rise der Gesamtmarktumsatz auf CHF [...]. Hiernteile.?*
tanteil
UPC Betroffen | Marktanteilsaddition
[...] [10-20] %
Nein Ja
indenmarkt für Breitbandanbindung im Ge- )
ich damit in den diversen Märkten für Breitband- e von Art. 11 Abs. 1 lit. dVKU.
andanbindung im Geschäftskundenbereich
2-Marktes für Breitbandanbindung im Geschäftsir nicht und Sunrise nur marginal präsent.?*! Sunragerin von entsprechenden Vorleistungsproduklanbindung im Geschäftskundenbereich. Es stellt luss und damit der Übergang von Sunrise auf die wirkungen auf die entsprechenden Endkundenff.). Dementsprechend werden nachfolgend die
Nholesale-Markt für Breitbandanbindung im Geerzielten Umsätze. Im Jahr 2018 habe das Geagen. Hieraus resultieren die folgenden Marktantanteil
UPC Betroffen | Marktanteilsaddition
[...] [0-10] %
für Breitbandanbindung im Geschäftskundenbe-
273. Sunrise gibt in der Meldung ebenfalls nach dem Zusammenschlussvorhaben bek lumen von ebenfalls CHF [...] aus. Hieraus |
Wholesale-Markt für Breitbandanbindung im Geschäftskundenbereich nach Marktantei dem Zusammenschluss L nach dem Zusammenschluss (nachfrageseitig)
# [ National
% [10-
Tabelle 34: Marktanteil im Wholesale-Markt reich nach dem Zusammenschluss (nachfra
274. Demgemäss handelt es sich beim V schäftskundenbereich (nachfrageseitig) vor troffenen Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 die Kosteneinsparungen bei Breitbandanbii CHF für Sunrise an, so dass nach dem Zu mehr vorliegen würde.
B.4.2.1.5.3. Markt für Mietleitungen
275. Auf dem Markt für Mietleitungen sch CHF [...]. Hieraus ergeben sich die nachfc parteien:?**
Marl Markt für Mietleitungen Sunrise CHF [...] National % [0-10] %
Tabelle 35: Marktanteil im Markt fur Mietleitt
276. Demgemäss handelt es sich beim M Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU
B.4.2.1.5.4. Märkte für IP-Interkonnekti und UPC
277. Auf den Märkten für den IP-Interkon und UPC haben die jeweiligen Akteure, Marktanteil von 100 %. Es liegen
2#3 Vgl. act. 21, Beilage 28, Blatt 21. 244 Vgl. act. 21, Rz 174, Beilage 28, Blatt 11.
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eine Schätzung der Marktanteile für die Situation annt. Dabei geht sie von einem Gesamtmarktvoergeben sich folgende Marktanteile:?*°
5 c nrise und Betroffen | Marktanteilsaddition Nein Ja 20] %
für Breitbandanbindung im Geschäftskundenbegeseitig)
Vholesale-Markt für Breitbandanbindung im Ge- “dem Zusammenschlussvorhaben um einen belit. d VKU. Die Zusammenschlussparteien geben ndungen im Geschäftskundenbereich im ca. [...] ısammenschlussvorhaben kein betroffener Markt
ätzt Sunrise das Gesamtmarktvolumen auf über Igenden Marktanteile für die Zusammenschlusstanteil Betroffen | Marktanteilsaddition UPC [...] Nein Ja [0-10] % ingen
arkt fur Mietleitungen nicht um einen betroffenen
Inszugang zu den Endkunden von Sunrise
nektionszugang zu den Endkunden von Sunrise wie auch in den Terminierungsmarkten, einen daher bei den beiden Märkten für IP-
Interkonnektionszugang zu den Endl Interkonnektionszugang zu den Endkunden
B.4.2.1.5.5. Wholesale-Markt für Transi
278. Auf dem Wholesale-Markt für Transit samtmarktvolumen in Höhe von CHF [...] a Unternehmen die nachfolgenden Marktante
Wholesale-Markt für Tran- Marl sit-Zugang Sunrise CHF [J] International % [0-10] %
Tabelle 36: Marktanteil im Wholesale-Markt
279. Aufgrund der sehr geringen Marktant troffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 |
B.4.2.1.6. Markte im Bereich Fernsehen
B.4.2.1.6.1. Plattformmarkt für die Uber
280. Sunrise basiert ihre Berechnung des Übertragung von linearem Digital-TV auf de rise ein Gesamtmarktvolumen in Höhe von die nachfolgenden Marktanteilszahlen:?*°
Plattformmarkt für die Über- Marl tragung von linearem Digi- | — tal-TV Sunrise
# [...]
Netzwerk von UPC
Tabelle 37: Marktanteil im Plattformmarkt fü regionalen Netzausdehnung von UPC
281. Bei einer nationalen räumlichen Ausd in Höhe von ungefähr [...] Abonnenten. H teilszahlen:?*”
Plattformmarkt für die Über- Marl tragung von linearem Digi- | tal-TV Sunrise
245 Vgl. act. 21, Rz 188, Beilage 28, Blatt 12. 246 gl. act. 21 Rz 316 und Beilage 28, Blatt 3a 47 Vgl. act. 21 Rz 309 und Beilage 28, Blatt 3.
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<unden von Sunrise und für den IPvon UPC betroffene Märkte vor.
t-Zugang
-Zugang geht Sunrise von einem weltweiten Geus. In einem solchen Markt haben die beteiligten le:24°
tanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
[...] [0-10] %
Nein Ja
fur Transit-Zugang
eile der Zusammenschlussparteien liegt kein beit. d VKU vor.
tragung von linearem Digital-TV
Gesamtmarktvolumens im Plattformmarkt für die r Abonnentenzahl. Auf diese Weise schätzt Sunungefähr [...] Abonnenten. Hieraus ergeben sich
tanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
[...] [30-40] %
r die Ubertragung von linearem Digital-TV mit der
ehnung schatzt Sunrise einen Gesamtmarktanteil eraus ergeben sich die nachfolgenden Marktantanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
# [...] National
% [0-10] %
Tabelle 38: Marktanteil im nationalen Plattfc tal-TV
282. Demnach liegt unabhangig von der formmarkt für die Übertragung von linearei Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU vor.
B.4.2.1.6.2. Plattformmarkt für die Uber
283. Sunrise basiert ihre Berechnung des Übertragung von VoD auf der Abonnente: samtmarktvolumen in Höhe von ungefähr [ folgenden Marktanteilszahlen:?*®
Plattformmarkt für die Über- Marl
tragung von VoD Sunrise
# [...] Netzwerk von UPC
Tabelle 39: Marktanteil im Plattformmarkt fü Netzausdehnung von UPC
284. Bei einer nationalen räumlichen Ausd in Höhe von ungefähr [...] Abonnenten. H teilszahlen:?*
Plattformmarkt für die Über- Marl tragung von VoD Sunrise # [...] National % [0-10] %
Tabelle 40: Marktanteil im nationalen Plattfc
285. Demnach handelt es sich beim regioı Ubertragung von VoD um einen betroffenen B.4.2.1.6.3. Märkte für die Bereitstellun
286. Aufgrund der von der WEKO vorgen: denen Sportarten — jeweils aufgeteilt in in- Entsprechend verfügt UPC bei sämtlichen c
248 gl. act. 21 Rz 320 und Beilage 28, Blatt 3b. 249 Vgl. act. 21 Rz 320 und Beilage 28, Blatt 3b.
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L...] [20-30] %
rmmarkt für die Übertragung von linearem Digikonkreten räumlichen Ausdehnung beim Plattn Digital-TV ein betroffener Markt im Sinne von
tragung von VoD
Gesamtmarktvolumens im Plattformmarkt für die ızahl. Auf diese Weise schätzt Sunrise ein Ge- ...] Abonnenten. Hieraus ergeben sich die nachtanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
[...] [20-30] %
r die Übertragung von VoD mit der regionalen
ahnung schätzt Sunrise einen Gesamtmarktanteil eraus ergeben sich die nachfolgenden Marktantanteil Betroffen | Marktanteilsaddition
UPC
[...] [10-20] %
Nein Ja
rmmarkt für die Übertragung von VoD
valen (Netzwerk von UPC) Plattformmarkt für die Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU.
g von Sportübertragungen im Pay-TV
Jmmenen Marktabgrenzung stellen die verschie- und ausländische Ligen — separate Märkte dar. liesen Märkten, bei denen sie über die exklusiven
Übertragungsrechte verfügt, über einen M es sich bei den Märkten für die Bereitstell troffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1
B.4.2.1.7. Zusammenfassung der betrof
287. Aus den obigen Ausführungen lassen
Märkte Sunr
[20-3¢ Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen
[20-3¢ Markt für den Vertrieb von Mobilfunkdienstleistungen (ge- [10-2¢ samt) Markt für den Vertrieb von Mobilfunkdienstleistungen (Direct [0-10 Channel) Markt für den Vertrieb von Mobilfunkdienstleistungen (Street [0-10 Channel) Markt für den Vertrieb von Mo- [10-21 bilfunkgeraten (gesamt) Markt für den Vertrieb von Mo- [0-10 bilfunkgeräten (Direct Channel) Markt für den Vertrieb von Mo- [0-10
bilfunkgeräten (Street Channel)
Wholesale-Markt für den Zugang und die Originierung auf [10-2¢ Mobilfunknetze
Markt fur Mobilfunkterminierung
auf das Netz von Sunrise 100 Markt für Mobilfunkterminierung 09 auf das Netz von UPC ’ Wholesale-Markt für internatio-
: [20-3¢ nales Roaming Markt für Festnetztelefonie na- [10-21
tional
Markt für Festnetztelefonie Netz [10-2¢
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arktanteil von 100 %. Dementsprechend handelt ung von Sportübertragungen im Pay-TV um belit. d VKU.
fenen Märkte
sich die Marktanteile wie folgt zusammenfassen:
| Marktanteile Betroffen it A ise UPC
] % [0-10] % Ja Ja ] % [0-10] % Ja Ja ] % [0-10] % Nein Ja ] % [0-10] % Nein Ja ] % [0-10] % Nein Ja ] % [0-10] % Nein Ja ] % [0-10] % Nein Ja ] % [0-10] % Nein Ja )] % [0-10] % Nein Nein % 0% Q Nein
0 100 % Ja Nein )] % [0-10] % Nein Nein ] % [10-20] % Ja Ja
1 % [10-20] % Ja Ja
von UPC
Markt für die Terminierung von
Anrufen in das Festnetz von 100 Sunrise Markt für die Terminierung in 00 das Festnetz von UPC Wholesale-Markt für Transit- ni: Dienste für inländische Anrufe ‘ Markt fur Global Telecommuae . [0-10 nication Services Markt für Mehrwertdienste bzw. [10-21 -nummern Markt fur mobile Mehrwertdien- [50-61 ste Endkundenmarkt für Breitbandinternet für Privatkunden [10-2¢
national
Endkundenmarkt für Breitbandinternet für Privatkunden [10-2¢ Netz von UPC
Wholesale-Markt für Breitbandinternet fur Privatkunden [70-8¢ (nachfrageseitig)
Wholesale-Markt für Breitbandanbindung im Geschaftskun- [40-5¢ denbereich (nachfrageseitig)
Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Ubertra- [80-9¢ gungsgeschwindigkeiten (nachfrageseitig)
Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertra- [30-4 gungsgeschwindigkeiten (nachfrageseitig)
Endkundenmarkt für Breitbandanbindung im Geschäftskun- [0-10 denbereich national
Endkundenmarkt für Breitbandanbindung im Geschäftskun- [0-10 denbereich Netz UPC
41-00074/COO.2101.111.5.411352
% 0% Ja Nein () 100 % Ja Nein ] % [0-10] % Nein Ja )] % [0-10] % Ja Ja )] % [0-10] % Ja Nein )] % [10-20] % Ja Ja )] % [20-30] % Ja Ja )] % [0-10] % Ja Nein )] % [0-10] % Ja Ja )] % [10-20] % Ja Ja )] % [0-10] % Ja Ja ] % [0-10] % Nein Ja ] % [10-20] % Nein Ja
Wholesale-Markt für Mietleitungen [0-10
Wholesale-Markt für IP-
Interkonnektion (Transitzugang) [0-10
Markt für IP- Interkonnektionszugang zu 100 Endkunden Sunrise
Markt für IP- Interkonnektionszugang zu 09 Endkunden UPC
Plattformmarkt für die Übertragung von linearem Digital-TV [0-10 national
Plattformmarkt für die Übertragung von linearem Digital-TV [0-10 Netz UPC
Plattformmarkt für die Übertragung von VoD national [0-10
Plattformmarkt für die Übertragung von VoD Netz UPC [0-10
Markte fur die Bereitstellung von Sportübertragungen im [0-10 Pay-TV
Anzahl betroffene Märkte
Davon mit Marktanteilsadditionen
288. Hieraus ergeben sich die nachfolgend
Endkundenmarkt fur Mobilfunkd
Markt fir Mobilfunkterminierung
Markt für Mobilfunkterminierung
Markt für Festnetztelefonie natic
Markt für Festnetztelefonie Netz
Markt für die Terminierung von /
Markt für die Terminierung von /
Markt fur Mehrwertdienste bzw.
Markt fur mobile Mehrwertdienst
= Endkundenmarkt für Breitbandir
41-00074/COO.2101.111.5.411352
% 0-10] % Nein Ja ]
% 0-10] % Nein Ja ]
% 0% Ja Nein () 100 % Ja Nein % 20-30] % Ja Ja
] % 30-40] % Ja Ja ] ] % [10-20] % Nein Ja % 20-30] % Ja Ja ] % 90-100] % Ja Nein ] en betroffenen Märkte: jenstleistungen
in das Netz von Sunrise
in das Netz von UPC
nal
UPC
\nrufen in das Festnetz von Sunrise \nrufen in das Festnetz von UPC -nummern
e
iternet für Privatkunden national
Endkundenmarkt fur Breitbandir
Markt für den IP-Interkonnektion
Markt fur den IP-Interkonnektion
Plattformmarkt für die Ubertragu
Plattformmarkt für die Ubertragu
Plattformmarkt für die Ubertragu
Märkte für die Bereitstellung vor
289. Nachfrageseitig ergeben sich zudem (
Wholesale-Markt für Breitbandir
Wholesale-Markt für Breitbanda
- Markt für den Zugang zur phys Übertragungsgeschwindigkeiten
- Markt fur den Zugang zur phy Ubertragungsgeschwindigkeiten
290. Nachfolgend wird die Wettbewerbssi der Begründung oder Verstärkung einer ma
291. Hinsichtlich eine möglichen Begründ schenden Stellung wird auf die Prüfung ein le-Markt für Breitbandinternet im Privatkun anbindung im Geschäftskundenbereich,
Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten für den Zugang zur physischen Netzinfra schwindigkeiten verzichtet.
B.4.2.2 Einzelmarktbeherrschung
292. Nachfolgend wird die Wettbewerbssi der Begründung oder Verstärkung einer eir bei wird für die einzelnen betroffenen Märkt le sowie die Entwicklung der Marktanteile de
B.4.2.2.1. Endkundenmarkt für Mobilfun
293. Auf dem Endkundenmarkt für Mobilft teilsentwicklung in den letzten drei Jahren r folgt:2°°
Parteier Total
Sunrise
250 Vgl. act. 21, Rz 512 sowie Beilage 28, Blatt 4
41-00074/COO.2101.111.5.411352
ternet für Privatkunden Netz UPC szugang zu den Endkunden von Sunrise szugang zu den Endkunden von UPC Ing von linearem Digital-TV national
ng von linearem Digital-TV Netz UPC ng von VoD Netz UPC
| Sportübertragungen im Pay-TV
lie folgenden betroffenen Märkte:
ternet im Privatkundenbereich
nbindung im Geschäftskundenbereich
schen Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten sischen Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten
tuation auf den betroffenen Märkten hinsichtlich rktbeherrschenden Stellung analysiert.
ung oder Verstärkung einer einzelmarktbeherrer möglichen Nachfragemacht auf dem Wholesa- Jenbereich, dem Wholesale-Markt für Breitbanddem Markt für den Zugang zur physischen Übertragungsgeschwindigkeiten und dem Markt struktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgetuation auf den betroffenen Märkten hinsichtlich zelmarktbeherrschenden Stellung analysiert. Da- e jeweils die Entwicklung der eigenen Marktanteir drei wichtigsten Konkurrenten ausgewiesen.
kdienstleistungen
ınkdienstleistungen präsentiert sich die Marktanach Angaben der Zusammenschlussparteien wie
1 Wettbewerber
UPC Swisscom Salt M-Budget a
a 1% 100 % [20-30] %
a
Tabelle 41: Marktanteilsentwicklung im End
294. Im Endkundenmarkt für Mobilfunkdier schlussvorhaben über einen Marktanteil vc Wettbewerber im Markt bleibt Swisscom | MNO - Salt — verfügt über einen konstante stieren zahlreiche MVNOs und Wiederverk grund dieser Ausgangslage und aufgrund | diglich zu einer marginalen Marktanteilsac Anhaltspunkte, dass die Übernahme von U im Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleist
B.4.2.2.2. Märkte für Mobilfunkterminier
295. Aufgrund der von der WEKO vorgen: netzbetreiber (auch virtuelle) auf dem Mark 100 % (vgl. Rz 232). Andere Anbieter könn nieren, was dazu führt, dass im jeweiligen | andere Anbieter von vornherein ausgeschlo dieser grundsätzlichen Marktstruktur. So kc Marktanteilsverschiebungen. Zudem sind c rung in den letzten Jahren gesunken.?®! I dass das Zusammenschlussvorhaben auf Begründung oder Verstärkung einer einzeln
B.4.2.2.3. Markt für Festnetztelefonie
296. Im Markt für Festnetztelefonie (Net teilsentwicklung nach Angaben der Zusamn
Parteier Total Sunrise © # [...] [...]
251 Vgl. act. 21, Rz 529 mit Hinweis auf die Studi ternationalen Vergleich, S. 19.
252 Vgl. act. 21, Rz 399 sowie Beilage 28, Blatt 2
41-00074/COO.2101.111.5.411352
Mobile
[...] [...] [...] [...]
[...] [...] [...] [...]
[...] [...] [...] [...]
kundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen
\stleistungen wird Sunrise nach dem ZusammennN [20-30] % verfügen. Der mit Abstand grösste nit einem Marktanteil von [40-50] %. Der dritte ın Marktanteil von rund [10-20] %. Daneben exiäufer mit Marktanteilen von bis zu [0-10] %. Aufdes Umstandes, dass der Zusammenschluss le- Idition von rund [0-10] % führt, bestehen keine PC durch Sunrise eine Einzelmarktbeherrschung ungen begründet oder verstärkt.
ung
ommenen Marktabgrenzung hat jeder Mobilfunkt für Mobilfunkterminierung einen Marktanteil von en nicht in das Netz anderer Netzbetreiber termi- Aarkt aktueller und potenzieller Wettbewerb durch ssen ist. Der Zusammenschluss ändert nichts an ymmt es durch den Zusammenschluss zu keinen lie Preise in den Märkten für Mobilfunkterminie- Jamit bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte, den Märkten für Mobilfunkterminierung zu einer 1arktbeherrschenden Stellung führt.
zwerk von UPC) präsentiert sich die Marktan- 1enschlussparteien wie folgt:?°?
1 Wettbewerber UPC Swisscom Salt n/a
e des BAKOM, Der Schweizer Fernmeldemarkt im in- a
Tabelle 42: Marktanteilsentwicklung im Marl
297. Im Markt für Festnetztelefonie (natio nach Angaben der Zusammenschlusspartei
Parteier Total
Sunrise a a a
Tabelle 43: Marktanteilsentwicklung im Marl
298. Im regionalen (Netzwerk von UPC) M Zusammenschlussvorhaben über einen M Abstand grösste Wettbewerber im Markt I [50-60] %. Daneben existiert als weiterer K von unter [0-10] %. Weitere Konkurrenten werden.
299. Auf dem nationalen Markt für Festne Hier wird Sunrise nach dem Zusammensc verfügen. Als erwähnenswerten Konkurrent von rund [0-10] % zu nennen.
300. Aufgrund dieser Ausgangslage und | Swisscom bestehen keine Anhaltspunkte, d Einzelmarktbeherrschung im Markt für Festı
B.4.2.2.4. Markt für Terminierung von Al
301. Aufgrund der von der WEKO vorgeno treiber auf dem Markt für Terminierung v 100 %. Andere Anbieter können nicht in 0 dazu führt, dass im jeweiligen Markt aktuell bieter von vornherein ausgeschlossen ist. dieser grundsätzlichen Markstruktur. So Ko
253 Vgl. act. 21, Rz 399 sowie Beilage 28, Blatt 2
41-00074/COO.2101.111.5.411352
[...] [...] - [...]
[...] [...] - [...]
<t für Festnetztelefonie (Netzwerk UPC)
nal) präsentiert sich die Marktanteilsentwicklung en wie folgt:2°°
1 Wettbewerber UPC Swisscom Quickline Net+
[...] [...] [...] [...]
[...] [...] [...] [...]
<t fur Festnetztelefonie (national)
arkt fur Festnetztelefonie wird Sunrise nach dem arktanteil von rund [30-40] % verfügen. Der mit lleibt Swisscom mit einem Marktanteil von Uber onkurrent Salt mit einem geschätzten Marktanteil konnten von Sunrise nicht namentlich genannt
tztelefonie präsentiert sich die Situation ähnlich: nluss über einen Marktanteil von rund [20-30] % en ist hier zudem Quickline mit einem Marktanteil
nsbesondere aufgrund der starken Stellung von ass die Übernahme von UPC durch Sunrise eine 1etztelefonie begründet oder verstärkt.
ırufen ins Festnetz
mmenen Marktabgrenzung hat jeder Festnetzbeon Anrufen ins Festnetz einen Marktanteil von as Netz anderer Netzbetreiber terminieren, was er und potenzieller Wettbewerb durch andere An- Der Zusammenschluss ändert zudem nichts an mmt es durch den Zusammenschluss zu keinen
Marktanteilsverschiebungen. Zudem sind di Anrufen ins Festnetz reguliert.2°* Damit be Zusammenschlussvorhaben auf den Märkte zu einer Begründung oder Verstärkung eine
B.4.2.2.5. Markt für Mehrwertdienste bzv
302. Auf dem Markt für Mehrwertdienste teilsentwicklung gestützt auf die Anzahl Ver ben von Sunrise wie folgt:2°°
Parteier Total
Sunrise a a a 1% 100 % [20-30] % a
Tabelle 44: Marktanteilsentwicklung im Marl
303. Im Markt für Mehrwertdienste bzw.
schlussvorhaben über einen Marktanteil vot en auf dem Markt für Mehrwertdienste bzw Deren Marktanteile könnten aber mangels
den. Es könne aber davon ausgegangen wi sten Marktanteile verfüge.?°® Der Markt für | laufig. Grund hierfür sei, dass viele Met abgewickelt und/oder bezahlt worden seien Internet sowie über andere Zahlungsmitte grund dieser Ausgangslage bestehen kein: durch Sunrise eine Einzelmarktbeherrschur begründet oder verstärkt.
254 Vgl. act. 21, Rz 529 mit Hinweis auf die Studi ternationalen Vergleich, S. 19.
255 Vgl. act. 21, Rz 418 sowie Beilage 28, Blatt 7
256 Gemäss Sunrise könnten die Marktanteile de barer Daten nicht geschätzt werden (vgl. act. 21
257 Gemäss Sunrise liegen die Zahlen für das Ja len von 2017 angestellt worden (vgl. act. 21, Fn
258 Vgl. act. 21, Rz 419.
41-00074/COO.2101.111.5.411352
e Preise in den Märkten für die Terminierung von stehen insgesamt keine Anhaltpunkte, dass das n für die Terminierung von Anrufen ins Festnetz r marktbeherrschenden Stellung führt.
v. -nummern
bzw. -nummern präsentiert sich die Marktanbindungen in den letzten drei Jahren nach Anga-
) Wettbewerber UPC andere?°® [...] [...] [0-10] % [70-80] % [...] [...] [0-10] % [70-80] % [...] [...] [0-10] % [70-80] %
<t für Mehrwertdienste bzw. -nummern
-nummern wird Sunrise nach dem Zusammen- 1 rund [20-30] % verfügen. Gemäss Meldung sei- . -nummern eine Vielzahl von Unternehmen tätig. öffentlich verfügbarer Daten nicht geschätzt werarden, dass Swisscom über die bei weitem höch- Viehrwertdienste bzw. -nummern sei zudem rückirwertdienste, die bislang Uber Dienstnummern , mittlerweile von den Endkunden direkt über das | wie bspw. Kreditkarten bezogen würden. Auf- 2 Anhaltspunkte, dass die Übernahme von UPC 1g im Markt für Mehrwertdienste bzw. -nummern
e des BAKOM, Der Schweizer Fernmeldemarkt im inr übrigen Marktteilnehmer mangels öffentlich verfüg-
, Rz 419).
hr 2018 noch nicht vor. Entsprechend sei auf die Zah- 304).
B.4.2.2.6. Markt für mobile Mehrwertdiet
304. Auf dem Markt für mobile Mehrwertdie in den letzten drei Jahren nach Angaben de
Total © # unbekann a % 100 %
—
a % 100 % © # [...] —
a % 100 %
Tabelle 45: Marktanteilsentwicklung im Marl
305. Gemäss Meldung seien auf dem Maı nisstand der beteiligten Unternehmen einzi sei, dass im eng abgegrenzten Markt für ı funknetz benötigt werde. UPC als MVNO SMS/MMS an. Marktanteilsadditionen infolg seien daher im Vornherein ausgeschlossen der BAKOM-Zahlen berechneten Marktante nehmen zudem bei weitem zu hoch und u eine Gesamtmarktschätzung erlauben würd
306. Gemäss den Ausführungen von Sunr dienste in einer rückläufigen Phase, was a werden kann. Grund hierfür sei, dass viele gefordert und/oder bezahlt worden seien, m ternet sowie über andere Zahlungsmittel wie
307. Da es durch das Zusammenschlussv und zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich gebotspalette oder die Kundenbasis auf de levanten Umfang erweitert werden könnte, ursächlich für eine allfällige Begründung od Stellung.
259 Vgl. act. 21, Rz sowie Beilage 28, Blatt. 260 gl. act. 21, Rz 410. 261 ygl. act. 21, Rz 412. 262 Vgl. act. 21, Rz 414.
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iste
Anste präsentiert sich die Marktanteilsentwicklung r Zusammenschlussparteien wie folgt:2°°
Sunrise
t [...]
Unbekannt %
[...]
[50-60] %
[...]
[10-20] %
<t für mobile Mehrwertdienste
‘kt für mobile Mehrwertdienste nach dem Kennt- ) Swisscom, Salt und Sunrise tätig. Grund hierfür nobile Mehrwertdienste grundsätzlich ein Mobilbiete entsprechend keine Mehrwertdienste per e des Vollzugs des Zusammenschlussvorhabens .26° Wie bereits dargestellt, würden die auf Basis alle von Sunrise aus Sicht der beteiligten Unternplausibel erscheinen. Andere Datenquellen, die en, seien allerdings nicht bekannt. ?°!
ise befindet sich der Markt für mobile Mehrwertber durch die aufgeführten Zahlen nicht bestätigt Mehrwertdienste, die bislang per SMS/MMS anittlerweile von den Endkunden direkt über das In- > bspw. Kreditkarten bezogen würden.?%
orhaben zu keinen Marktanteilsadditionen kommt ist, dass durch die Übernahme von UPC die Anm Markt für mobile Mehrwertdienste in einem reerscheint das Zusammenschlussvorhaben nicht er Verstärkung einer einzelmarktbeherrschenden
B.4.2.2.7”. Endkundenmarkt für Breitban
308. Im Endkundenmarkt für Breitbandinte sentiert sich die Marktanteilsentwicklung g Angaben der Zusammenschlussparteien wi
Parteier Total Sunrise co # [...] [...] S 1% 100 [10-20] % © # [...] [...] S 1% 100 % [10-20] %
Tabelle 46: Marktanteilsentwicklung im Enc den (Netzwerk UPC)
309. Auf eine Unterteilung der Regionen, | struktur besteht bzw. nicht besteht, kann vc teile nur unwesentlich unterscheiden.
310. Auf dem nationalen Endkundenmarkt sich die Marktanteilsentwicklung nach Anga
Parteier Total
Sunrise a SE: [...] [...] a S 1% 100 % [10-20] % a
Tabelle 47: Marktanteilsentwicklung im Enc den (national)
311. Im Endkundenmarkt für Breitbandinte sammenschlussvorhaben auf der räumlich einen Marktanteil von rund [30-40] % verfi
263 Vgl. act. 21, Rz 423 sowie Beilage 28, Blatt 1
264 Vgl. act. 21, Rz 423 sowie Beilage 28, Blatt 1
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dinternet für Privatkunden
rnet für Privatkunden (Netzwerk von UPC) präestützt auf die Anzahl Endkundenverträge nach 2 folgt: ?°°
) Wettbewerber UPC Swisscom Salt n/a [...] [...] - [...] [...] [...] - [...]
Ikundenmarkt für Breitbandinternet für Privatkunn denen eine alternative Glasfasernetzwerkinfrajrliegend verzichtet werden, da sich die Marktanfür Breitbandinternet für Privatkunden präsentiert ben der Zusammenschlussparteien wie folgt:?°*
] Wettbewerber UPC Swisscom Quickline Net+
[...] [...] [...] [...]
[...] [...] [...] [...]
Ikundenmarkt für Breitbandinternet für Privatkunrnet für Privatkunden wird Sunrise nach dem Zuen Ausdehnung des Netzgebiets von UPC über igen. Der mit Abstand grösste Wettbewerber im
Markt bleibt Swisscom mit einem Marktante Sunrise als weiterer Konkurrent Salt mit ein
312. Auf dem nationalen Endkundenmarkt sich die Situation ähnlich: Hier wird Sunrise anteil von knapp [20-30] % verfügen. Swis: 60] %. Als nächstgrösseren Konkurrenten ( teil von etwas über [0-10] % an. Aufgrund ken Marktstellung von Swisscom besteher UPC durch Sunrise eine Einzelmarktbeherr für Privatkunden begründet oder verstärkt.
B.4.2.2.8. Märkte für den IP-Interkonnek und UPC
313. Da die Märkte für den IP-Interkonnek denjenigen von UPC als jeweils eigenstär Sunrise als auch UPC einen Marktanteil marktbeherrschend anzusehen. [...].2°°
314. Durch das Zusammenschlussvorhabe und UPC zusammengelegt, so dass sie ne (vgl. Tabelle 47) verfügen. Aufgrund der A die Attraktivität des Netzes der Zusammens dem, welche Bedeutung den Endkunden d erhöht sich damit die Verhandlungsmacht Zugangs zu den Endkunden in ihrem Netz. Policy und der verstärkten Nutzung von Pai
315. In ihrer Stellungnahme vom 12. Jun könne nach Ansicht der beteiligten Unterne Vollzugs des Zusammenschlussvorhabens den Endkunden von Sunrise und UPC eine begründet oder verstärkt werde. Auch nach schlussparteien nicht auf eine restriktive Pe schlussparteien würden auch nach dem V [...]. Die Position der Zusammenschlusspa sammenschlussvorhabens damit nicht ände
316. Bezüglich den Vorbringen der Zusam von Init? verwiesen werden.?° Init7 bring Kapazitäten bestehen, um IP-Peering mit lerdings die Peering-Kapazitäten in den ve: würde dabei eine schlechte Datenverbindur Geld für zusätzliche Interkonnektion zu erz\ ne Faktoren eine Rolle, ob das Vers Interkonnektionsbeziehung eine rationale S eine eingeschränkte IP-Interkonnektion sc! netseiten von den Kunden des Netzbetrei
265 Vgl. act. 21, Rz 197 f. 266 ygl. act. 218; Rz 46. 267 Vgl. act. 162, S. 11.
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il von aktuell knapp [50-60] %. Daneben wird von 2m Marktanteil von unter [0-10] % angegeben.
für Breitbandinternet für Privatkunden präsentiert nach dem Zusammenschluss über einen Marktscom verfügt über einen Marktanteil von ca. [50- Jibt Sunrise zudem Quickline mit einem Marktandieser Ausgangslage und insbesondere der star- | keine Anhaltspunkte, dass die Übernahme von schung im Endkundenmarkt für Breitbandinternet
tionszugang zu den Endkunden von Sunrise
tionszugang zu den Endkunden von Sunrise und \dige Märkte abgegrenzt werden, haben sowohl von 100 % und wären daher grundsätzlich als
an wird allerdings die Kundenbasis von Sunrise u über einen Kundenstamm von [...] Endkunden usweitung des Kundenstamms erhöht sich damit schlussparteien für Content-Lieferanten. Je nacher Zusammenschlussparteien beigemessen wird,
der Zusammenschlussparteien hinsichtlich des
Dies könnte sich in einer restriktiveren Peering- 1-Peering zeigen.
| 2019 macht Sunrise diesbezüglich geltend, es 'hmen ausgeschlossen werden, dass infolge des in den Märkten für IP-Interkonnektionszugang zu -einzelmarktbeherrschende Stellung von Sunrise dem Zusammenschluss würden die Zusammenering-Policy setzen können, [...]. Die Zusammenollzug nicht in der Lage sein, zu diskriminieren. rteien werde sich aufgrund des Vollzugs des Zurn. [...].26°
menschlussparteien kann auf die Stellungnahme t vor, dass mit Sunrise ausreichende Peering- Sunrise zu betreiben. Gegenüber UPC seien algangenen Jahren nicht ausgebaut worden. UPC ig ihrer Endkunden in Kauf nehmen, um von Init7 vingen. Aus Sicht der WEKO spielen verschiedechliessen oder die Einschränkung einer IPtrategie darstellt. Wird beispielsweise eine durch hlechtere Internetverbindung zu einzelnen Interbers nicht auf die Netzqualität, sondern auf die
Qualität der Inhalte des Webseitenbetreiber und gewinnmaximierende Strategie sein, die
317. Gemäss den weiteren Ausführungen \ ches das Verfahren «Interconnect Peerinc schung von Swisscom beurteilen müssen. Endkunden von Swisscom zu erreichen, Se schend erachtet worden, weshalb der Enc Selbst nach dem Vollzug des vorliegenden sis der Zusammenschlussparteien immer n die von der WEKO im Netzzugangsverfahre sei. Bei zutreffender Marktabgrenzung se schlussparteien jeweils 100 % Marktanteil | beherrschend seien. Im Ergebnis könne d herrschenden Stellung der Zusammeı Zusammenschlussvorhabens im Markt für den der Zusammenschlussparteien schon d
318. Im Verfahren «Interconnect Peering» schung von Swisscom nicht thematisiert. Si Marktbeherrschung auf den Märkten für IPkeinem Fall abgeleitet werden, dass die Swisscom verneint hat. Auch wenn die Zt grenzung einverstanden sind, ändert dies dass die Zusammenschlussparteien einen damit als marktbeherrschend zu qualifiziere
319. Durch das Zusammenschlussvorhak gemeinsam den Zugang zu einer grösserer handlungsmacht gegenüber FDA, die eine schlussparteien nachfragen vergrössert. De geringfügige Auswirkungen auf die Verh BAKOM den Zugang zu den Endkunden v halt anerkannt, wodurch FDA, die einen Z konnektionsverfahren als Alternative zur Ve
320. Daher kann offengelassen werden, marktbeherrschende Stellung begründet oı Interkonnektionsverfahren einzuleiten, bes dienstanbieter eine Ausweichmöglichkeit, Preise oder sonstiger unangemessener G Deshalb ist nicht damit zu rechnen, dass : menschlussvorhaben im Markt für den IP- Zusammenschlussparteien verändern wird.
268 Vgl. act. 218, Rz 47.
269 Vgl. Zwischenverfügung der Eidgenössischeı 2013, S. A f., abrufbar unter: https://www.comcom.admin.ch/dam/comcom/de %20(vorsorgliche%20Massnahme).%20Zwische
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s zurückgeführt, kann es durchaus eine rationale 2 |P-Interkonnektion einzuschränken.
von Sunrise habe im Netzzugangsverfahren, wel- » ausgelöst habe, die WEKO die Marktbeherr- Aufgrund der verschiedenen Möglichkeiten, die >i Swisscom als offensichtlich nicht marktbeherr- Ikundenzugang auch nicht reguliert worden sei. Zusammenschlussvorhabens sei die Kundenbaoch deutlich kleiner als diejenige von Swisscom, an nicht für marktbeherrschend befunden worden i damit ausgeschlossen, dass die Zusammennätten oder in Zukunft haben würden und marktie Begründung oder Verstärkung einer marktbe- ıschlussparteien infolge des Vollzugs des den IP-Interkonnektionszugang zu den Endkuneshalb ausgeschlossen werden. ?%®
wurde die Frage einer möglichen Marktbeherromit hat sich die WEKO nicht zu einer möglichen -Interkonnektion geäussert. Hieraus kann aber in WEKO eine marktbeherrschende Stellung von ısammenschlussparteien nicht mit der Marktabbei vorliegender Marktabgrenzung nichts daran, Marktanteil von 100 % auf sich vereinigen und n sind.
en kontrollieren die Zusammenschlussparteien 1 Anzahl Kunden, wodurch sich ihre relative Vern Zugang zu den Endkunden der Zusammennnoch geht die WEKO davon aus, dass dies nur andlungsposition haben wird. Zudem hat das on Swisscom als einen Interkonnektionssachverugang zu den Endkunden nachfragen, ein Interrfügung steht.?%°
ob durch das Zusammenschlussvorhaben eine Jer verstärkt wird. Aufgrund der Möglichkeit, ein teht grundsätzlich für interessierte Fernmeldedurch die einer Erzwingung unangemessener eschäftsbedingungen vorgebeugt werden kann. sich die Wettbewerbssituation durch das Zusam- Interkonnektionszugang zu den Endkunden der
1 Kommunikationskommission ComCom vom 11. Juni
/dokumente/entscheide/2013/Interconnect%20Peering atzt besucht am 2. Juli 2019.
B.4.2.2.9. Plattformmarkt für die Übertra
321. Im Plattformmarkt für die Übertragur präsentiert sich die Marktanteilsentwicklung ben der Zusammenschlussparteien wie folg
Parteier Total
Sunrise a S 1% 100 % [0-10] % a a S 1% 100 % [0-10] %
Tabelle 48: Marktanteilsentwicklung im Plat tal-TV (Netzwerk von UPC)
322. Auf dem nationalen Plattformmarkt fur tiert sich die Marktanteilsentwicklung nac folgt:?7!
Parteier
Total Sunrise a S 1% 100 % [0-10] % a a S 1% 100 % [0-10] %
Tabelle 49: Marktanteilsentwicklung im Plat tal-TV (national)
323. Im Plattformmarkt für die Ubertragur wird Sunrise nach dem Zusammenschluss 50] % verfügen. Der grösste Wettbewerber von aktuell [40-50] %. Als weitere Konkurr knapp [0-10] % und Salt mit einem solchen
270 Vgl. act. 21, Rz 547 sowie Beilage 28, Blatt 3
271 Vgl. act. 21, Rz 547 sowie Beilage 28, Blatt 3
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gung von linearem Digital-TV
ig von linearem Digital-TV (Netzwerk von UPC)
gestützt auf die Anzahl Abonnenten nach Anga- {1270
1 Wettbewerber
UPC Swisscom Zattoo Salt
[...] [...] [...] [...]
formmarkt für die Übertragung von linearem Digidie Übertragung von linearem Digital-TV präsenh Angaben der Zusammenschlussparteien wie
1 Wettbewerber
UPC Swisscom | Andere Ka- Zattoo belnetzbetreiber
[...] [...] [...] [...]
formmarkt für die Übertragung von linearem Digiig von linearem Digital-TV (Netzwerk von UPC) vorhaben über einen Marktanteil von Knapp [40- im Markt bleibt Swisscom mit einem Marktanteil enten werden Zattoo mit einem Marktanteil von von knapp [0-10] % genannt.
324. Auf dem nationalen Plattformmarkt fur tiert sich die Ausgangslage etwas anders: über einen Marktanteil von rund [30-40] | Swisscom mit einem geschätzten Marktant schlussparteien die anderen Kabelnetzbetr von rund [20-30] % verfügen. Als weiterer K teil von rund [0-10] % genannt. Obwohl Sut beträchtliche Marktanteile verfügen wird, b dass Swisscom die stärkste Markteilnehm nahme von UPC durch Sunrise eine Ein: Übertragung von linearem Digital-TV begrü
B.4.2.2.10. Plattformmarkt für die Übertra
325. Im Plattformmarkt für die Übertragun die Marktanteilsentwicklung gestützt auf die menschlussparteien wie folgt:?7?
Parteier Total
Sunrise a a a
Tabelle 50: Marktanteilsentwicklung im Pla werk von UPC)
326. Auf dem nationalen Plattformmarkt fi Marktanteilsentwicklung nach Angaben der
Parteier Total
Sunrise a SE: [...] [...] a S 1% 100 % [0-10] % ad# [...] [...]
272 Vgl. act. 21, Rz 549 sowie Beilage 28, Blatt 3
273 Vgl. act. 21, Rz 549 sowie Beilage 28, Blatt 3
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die Übertragung von linearem Digital-TV präsen- Hier wird Sunrise nach dem Zusammenschluss % verfügen. Als grössten Konkurrenten — nach eil von rund [30-40] % — nennen die Zusammeneiber, welche gemeinsam über einen Marktanteil onkurrent wird sodann Zattoo mit einem Marktan- Wise nach dem Zusammenschlussvorhaben über estehen insbesondere aufgrund des Umstandes, erin bleibt, keine Anhaltspunkte, dass die Uberzelmarktbeherrschung im Plattformmarkt für die 1det oder verstärkt.
gung von VoD
g von VoD (Netzwerk von UPC) präsentiert sich > Anzahl Abonnenten nach Angaben der Zusam-
1 Wettbewerber
UPC Swisscom iTunes Netflix
[...] [...] [...] [...]
[...] [...] [...] [...]
[...] [...] [...] [...]
ttformmarkt für die Übertragung von VoD (Netzir die Übertragung von VoD präsentiert sich die Zusammenschlussparteien wie folgt:?7°
1 Wettbewerber
UPC Swisscom iTunes Netflix
[...] [...] [...] [...]
[...] [...] [...] [...]
[...] [...] [...] [...]
% 100 % [0-10] %
Tabelle 51: Marktanteilsentwicklung im Pla nal)
327. Im Plattformmarkt für die Übertragung dem Zusammenschlussvorhaben über eine wird damit die stärkste Teilnehmerin im N iTunes mit rund [20-30] % und Netflix mit rt anteile liefert vorliegend keine Anhaltspun! Sunrise eine Einzelmarktbeherrschung im gründet oder verstärkt.
B.4.2.2.11. Märkte für die Bereitstellung \
328. Auf den diversen Märkten für die Bere welchen UPC über die exklusiven Übertra von jeweils 100 %.
329. Sunrise macht in diesem Zusammen marktbeherrschung von UPC — wenn über menschluss bestehen würde. Die Frage de in jedem Fall durch das Zusammenschlus: sprechend sei ein Eingriff in diesen Markt sammenschlusses ausgeschlossen.?’* Ge Märkten für die Bereitstellung von Sportübe ve Übertragungsrechte verfüge, über einen menschlussvorhabens führe zu keinen Mar en würden nach Ansicht der vorläufigen | Übertragungsrechte auf diesen Märkten et gen. Der Vollzug des Zusammenschlussvo kungen auf den in der vorläufigen Prüfung Sportübertragungen im Pay-TV. Dementsp sprechung ein Eingriff in diesen Markt ausg
330. Die Zusammenschlussparteien werd Sportübertragungen im Pay-TV sowohl vor über Marktanteile von jeweils 100 % verfük der Marktanteil von 100 % der Zusammens sentiert. Durch den Zusammenschluss sir werbswirkungen zu erwarten, da diejeniger von UPC bereits zu einem Wechsel geführ ben. Gleichzeitig hatte der Premium-Conteı ben sind, keine entsprechende Anreizwirku anlasst hätte. Dementsprechend dürften die auf die Wettbewerbsverhältnisse in diesem her nicht zu erwarten, dass der Zusamme einer marktbeherrschenden Stellung durch (vgl. dazu nachfolgend Rz 331 ff), auf den gungen im Pay-TV führen wird.
274 Vgl. act. 21, Rz 551.
275 Vgl. act. 218, Rz 55.
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ttformmarkt für die Übertragung von VoD (natiovon VoD (Netzwerk von UPC) wird Sunrise nach »n Marktanteil von rund [20-30] % verfügen. Sie larkt, gefolgt von Swisscom mit rund [20-30] %, ınd [10-20] % Marktanteil Die Analyse der Marktkte dafür, dass die Übernahme von UPC durch Plattformmarkt für die Übertragung von VoD beon Sportübertragungen im Pay-TV
itstellung für Sportübertragungen im Pay-TV, auf gungsrechte verfügt, hat UPC einen Marktanteil
hang geltend, dass eine solche allfällige Einzelhaupt — schon vor und unabhängig vom Zusamr marktbeherrschenden Stellung von UPC werde svorhaben weder begründet noch verstärkt. Entim Rahmen der Prüfung des vorliegenden Zumäss vorläufiger Prüfung verfüge UPC in den rtragungen im Pay-TV, in denen sie über exklusi- Marktanteil von 100 %. Der Vollzug des Zusamktanteilsadditionen. Die Zusammenschlusspartei- >rüfung aufgrund der miterworbenen exklusiven enfalls über einen Marktanteil von 100 % verfürhabens führe damit zu keinen Wettbewerbswirabgegrenzten Märkten für die Bereitstellung von rechend sei gemäss bundesgerichtlicher Rechten auf den Märkten für die Bereitstellung von als auch nach dem Zusammenschlussvorhaben yen. Dennoch muss berücksichtigt werden, dass chlussparteien eine grössere Kundenbasis repräid in diesen Märkten nur sehr geringe Wettbe- ı Kunden, für die der exklusive Premium-Content t hat, bei den Zusammenschlussparteien verbleiit auf diejenigen Kunden, die bei Sunrise verblieng, welche diese Kunden zu einem Wechsel ver- " Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens Bereich vernachlässigbar sein. Insgesamt ist danschluss zu einer Begründung oder Verstärkung die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann Märkten für die Bereitstellung von Sportübertra-
B.4.2.2.12. Mögliche Beseitigung wirksan
331. Gemäss Bundesgericht liegt Marktbet nur dann vor, wenn ein Unternehmen auf ( seitigen kann. Es müsse demnach über di kurrenten aus dem Wettbewerb zu dränge genüber weiterhin als Konkurrenten verh würden. Die entstandene oder verstärkte m fahr der Beseitigung wirksamen Wettbewe Eingreifen bei der Zusammenschlusskontrc gung wirksamen Wettbewerbs durch das Ft habe der Gesetzgeber grosses Gewicht gel der Fusionskontrolle im Vergleich mit Art.
marktbeherrschender Unternehmen durch c
ren Begriff der Marktbeherrschung, der höl le.276
332. Bestehe auf dem fraglichen Markt we bewerb und wäre vermehrter Wettbewerb : chen Wettbewerbswirkung des Fusionsvc schlusses oder die Anordnung von Ne Entscheidend sei demnach, ob im massgı chen Markt aktueller oder doch — aus einer ler Wettbewerb bestehe.?”’
333. Das heisst, dass trotz Anhaltspunkter von Art. 4 Abs. 2 KG eine Marktbeherrschui Definition des Bundesgerichts nur dann m: das Zusammenschlussvorhaben die mögli Folglich ist im Rahmen von Art. 33 KG zup Stellung der wirksame Wettbewerb beseitigt
334. Bereits aus der Botschaft KG 1994 ge unzulässige Verhaltensweisen marktbeherr der marktbeherrschenden Stellung qualifiz Fusionen nur im Falle einer extrem hohen zu genehmigen. Tatsächlich dürfte eine Bes Fällen hinreichend voraussehbar sein.»?7®
335. Nach der Praxis der WEKO ist aus chung nicht zu folgern, dass das blosse Vor tigung wirksamen Wettbewerbs ausschlies: fraglichen Markt bereits beseitigt werden, \ wettbewerber) nach dem Zusammenschlus oder keinen massgeblichen disziplinierend das Bundesverwaltungsgericht scheint mit
279 Vgl. Urteil des BGer 2A.327/2006 vom 22.2.2
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nen Wettbewerbs
errschung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG lem fraglichen Markt wirksamen Wettbewerb be- > Möglichkeit verfügen, bereits vorhandene Konn oder zu verhindern, dass sich solche ihm gealten oder dass neue Wettbewerber auftreten arktbeherrschende Stellung müsse somit die Geros mit sich bringen. Ein wettbewerbsrechtliches lle setze in diesem Sinne eine mögliche Beseiti- ısionsprojekt voraus. Gerade auf dieses Kriterium egt. Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG verwende mithin bei 7 Abs. 1 KG, wo es um die Verhaltenskontrolle lie Wettbewerbskommission gehe, einen strengevere Hürden für ein behördliches Eingreifen stelder vor noch nach dem Zusammenschluss Wettuch nicht zu erwarten, fehle es an der erforderlijrhabens. Eine Verweigerung des Zusammenbenbestimmungen seien diesfalls unzulässig. ebenden sachlichen und gegebenenfalls räumlidynamischen Sichtweise — wenigstens potenziel-
1 für eine marktbeherrschende Stellung im Sinne ng im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG gemäss assgeblich ist, wenn festgestellt wird, dass durch che Beseitigung wirksamen Wettbewerbs droht. rüfen, ob durch die allenfalls marktbeherrschende ‚werden kann (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG).
ht hervor, dass im Gegensatz zu Art. 7 KG über schender Unternehmen in Art. 10 KG der Begriff iert wird. Das Kriterium «entspricht der Absicht, Konzentration auf dem betreffenden Markt nicht seitigung wirksamen Wettbewerbs nur in seltenen
der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtspreliegen von Konkurrenz die Möglichkeit der Beseist. Danach kann wirksamer Wettbewerb auf dem wenn sich die restlichen Marktteilnehmer (Rands nicht mehr als Konkurrenten verhalten können an Einfluss im Markt etablieren kénnen.?’? Auch seinem jüngsten Urteil dieser Sichtweise zu fol-
27 f. E. 6.3), Swissgrid/WEKO; Urteil des BGer
28 E. 6.4), Swissgrid/WEKO; Urteil des BGer gen.?®° Somit kann ein marktbeherrschende die Möglichkeit haben wirksamen Wettben zentralen Funktionen des Wettbewerbs bei bewerb. In anderen Worten: Für die Mögl muss der Wettbewerb nicht vollständig aus: gung wirksamen Wettbewerbs kann einers schlussunternehmen sein, andererseits ak dass der Zusammenschluss sich dermasse Wettbewerb nicht mehr spielt, ohne dass d teien beabsichtigt ist.???
336. Die Möglichkeit der Beseitigung wit WEKO gestützt auf die bundesgerichtliche der Zusammenschluss den Unternehmen di aus dem Markt zu drängen oder Marktzutri der Nachweis, dass dies tatsächlich (oder si
337. Zudem sind gemäss Art. 10 Abs. 4 KC sammenschlusses auf die Wirksamkeit de: die Stellung der Unternehmen im internatior
338. Wie soeben eruiert, kann das Zusamı Interkonnektionszugang zu den Endkunden für die Bereitstellung von Sportübertragung marktbeherrschung führen.
339. Die Zusammenschlussparteien mache fizierter Marktbeherrschungstest durchzufü standsmerkmal der Wettbewerbsbeseitigur Schwelle für regulatorische Eingriffe setze.? auf den Entscheid Swissgrid Bezug und h dann möglich sei, wenn ein Unternehmen: dass wirksamer Wettbewerb bereits aus strt
340. Hierzu ist anzumerken, dass in Zusaı gerichtete Beurteilung vorzunehmen ist. F beiden Kriterien «wirksamer Wettbewerb» u
341. Gemäss jüngster Rechtsprechung ( Wettbewerb dann vor, wenn Unternehmel verfügen, weil andere Unternehmen diese ( Verhalten disziplinieren.?®° Damit dies mög einen disziplinierenden Einfluss auf das bet re Möglichkeit besteht darin, dass andere nicht tätig sind, auf dem relevanten Markt
280 gl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Bonsverfügung - Zugang zur Dienstleistung der d' 281 Vgl. RPW 2015/3, 503 Rz 220, Tamedia/ricaı 284 Act. 438, rz 51 f.
285 Entscheid des BVGer vom 18. Dezember 20:
286 Entscheid des BVGer vom 18. Dezember 20:
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s Unternehmen selbst bei einem Restwettbewerb verb zu beseitigen. Zur erheblichen Störung der darf es keiner gänzlichen Beseitigung von Wettichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs yeschaltet werden.?®! Die Möglichkeit der Beseitieits eine Handlungsmöglichkeit der Zusammenyer auch eine Ereignismöglichkeit in dem Sinn, n auf die Wettbewerbsstruktur auswirkt, dass der jese Entwicklung von den Zusammenschlussparksamen Wettbewerbs ist nach der Praxis der Rechtsprechung jedenfalls dann gegeben, wenn e Möglichkeit eröffnet, bestehende Wettbewerber tte zu verhindern. Nicht erforderlich ist hingegen chon nur wahrscheinlich) erfolgen wird. ?®°
> bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zu- > Wettbewerbs auch die Marktentwicklung sowie lalen Wettbewerb zu berücksichtigen.
nenschlussvorhaben auf den Märkten für den IPvon Sunrise und UPC als auch auf den Märkten en im Pay-TV zu einer Verstärkung einer Einzel-
2n geltend, dass nach Schweizer Recht ein qualihren ist und der Gesetzgeber mit dem Tatbeg nach Art. 10 Abs. 2 lit. a KG eine sehr hohe 34 Hierbei nehmen die Zusammenschlussparteien alten fest, dass ein behördliches Eingreifen nur szusammenschluss den Markt derart verändere, ikturellen Gründen beseitigt werden könne.
nmenschlussvorhaben immer eine in die Zukunft ür die Eingriffsvoraussetzungen sind hierbei die nd die «Möglichkeit der Beseitigung» relevant.
les Bundesverwaltungsgerichts liegt wirksamer 1 über keinen besonderen Verhaltensspielraum lurch ausreichendem Wettbewerbsdruck in ihrem lich ist, müssen Konkurrenten in der Lage sein, reffende Unternehmen auszuüben. ® Eine weite- Unternehmen, die in einem Markt bislang noch als neue Konkurrenten auftreten können, wenn
831/2011 vom 18. Dezember 2018,Rz 1169, Sanktiynamischen Währungsumrechnung (DCC).
do.ch; RPW 2009/4, 405 Rz 242 ff.,
8/1, 185 Rz 462, Migros/Denner,
nedia und Post/Tamedia;
/Tamedia und Post/Tamedia;
18, B-831/2011, Rz 402. 18, B-831/2011, Rz 439.
hiervon eine disziplinierende Wirkung aus renzwirkung ausgegangen werden kann, r weichmöglichkeiten offen stehen.?®® Dies is Marktteilnehmern die neuen bzw. alternatin Unternehmen dieses Ausweichen nicht h marktbeherrschende Unternehmen bzw. die ne Notwendigkeit für die Änderung des eig: te mangels tatsächlich vorhandener Altern Abnahme seiner Produkte angewiesen ist.”
342. Die Wirksamkeit des Wettbewerbs au wenn ein Markt seine Funktionen wahrnet dungs- und Koordinationsfunktion, die Mark tionsfaktoren, die Rentenbildung, die Effiz Besteht allerdings das Risiko, dass aufgrur tionen nicht mehr richtig wahrnehmen kanr nicht mehr gegeben. Ist beispielsweise di fehlenden Wettbewerbs gestört, so kann di wahrnehmen. Damit ist die Wirksamkeit de hend von diesen Überlegungen ist bei der ob gemäss Art. 10 Abs. 2 KG wirksamer We keit des Marktes, seine Funktionen wahrzu fach festzustellen, ob und in wieweit weite analysieren, ob und in wieweit marktbeherr: einträchtigen können. Nur wenn der Markt men kann, ist wirksamer Wettbewerb nicht t
343. Die Zusammenschlussparteien vertre hinsichtlich der Beseitigung des wirksamı dass der jeweils sachlich relevante Markt se und Innovation) nicht mehr erfüllen könne.? en über das Ziel hinaus, auch wenn sie ri abstellen. Sie verkennen, dass der Geset wirksamen Wettbewerbs und nicht eine r werbs vorgesehen hat. Letzteres wäre in ei möglich.
344. Sunrise macht in diesem Zusamme WEKO im Rahmen der vertieften Prüfung g gelangen sollte, dass infolge des Vollzugs c oder kollektiv) marktbeherrschende Stellun verstärkt würde, sei ausgeschlossen, dass des Zusammenschlussvorhabens der Wett für IP-Interkonnektionszugang zu den Endk für die Bereitstellung von Sportübertragur schung der Zusammenschlussparteien vorb
237 Entscheid des BVGer vom 18. Dezember 20:
288 Entscheid des BVGer vom 18. Dezember 20:
289 Entscheid des BVGer vom 18. Dezember 20: 290 Act. 438, Rz 54.
291 Vgl. act. 218, Rz 343 f.
41-00074/COO.2101.111.5.411352
geht.?®’ Damit von einer hinreichenden Konkurnüssen der Marktgegenseite ausreichende Aust nur dann der Fall, wenn eine solche Anzahl an ‚en Produkte erlangen kann, dass das jeweilige nnehmen kann, da andernfalls für das jeweils jeweils marktbeherrschenden Unternehmen keinen Verhaltens besteht, weil die Marktgegenseiativen auch weiterhin ganz überwiegend auf die f einem Markt liegt mit anderen Worten dann vor, men kann. Dies sind insbesondere die Preisbilträumung, die Allokation von Gütern und Produkenzverbesserung und die Innovationsförderung. id fehlenden Wettbewerbs ein Markt seine Funk- 1, so ist damit die Wirksamkeit des Wettbewerbs e Preisbildungsfunktion eines Marktes aufgrund Sr Markt einen Teil seiner Funktionen nicht mehr s Wettbewerbs auf dem Markt beseitigt. Ausge- Beurteilung eines Zusammenschlussvorhabens, attbewerb beseitigt werden kann, auf die Möglichnehmen, abzustellen. Es genügt daher nicht einrhin Wettbewerber bestehen, sondern es ist zu schende Marktteilnehmer die Marktfunktionen beweiterhin sämtliche seiner Funktionen wahrneh- )eseitigt.
ten die Meinung, dass im Rahmen der Prüfung an Wettbewerbs nachgewiesen werden müsse, sine zentralen Funktionen (Allokation, Anpassung © Hierbei schiessen die Zusammenschlussparteichtigerweise auf das Funktionieren des Marktes zgeber nur die Möglichkeit der Beseitigung des otwendige Beseitigung des wirksamen Wettbener in die Zukunft gerichteten Analyse auch nicht
nhang lediglich geltend, dass selbst wenn die emäss Art. 33 KG wider Erwarten zur Auffassung les Zusammenschlussvorhabens eine (individuell g der Zusammenschlussparteien begründet oder in einem der fraglichen Märkte durch den Vollzug bewerb beseitigt werden könne. In den Märkten unden von Sunrise und UPC sowie den Märkten gen im Pay-TV würde eine Einzelmarktbeherrestehend sein.?*!
18, B-831/2011, Rz 459. 18, B-831/2011, Rz 466. 18, B-831/2011, Rz 466.
345. Dem kann grundsätzlich zugestimmt v Zusammenschlussvorhabens bestehenden geringen Wettbewerbswirkungen des Zusar lichkeit der Beseitigung des Wettb Interkonnektionszugang zu den Endkunder die Bereitstellung von Sportübertragungen i
B.4.3 Kollektive Marktbeherrschung
346. Ein Zusammenschluss kann allenfalls gründen oder verstärken. Auch in einem schluss untersagen oder ihn mit Bedingun setzungen von Art. 10 Abs. 2 KG gegel koordiniertem Verhalten gegeben sind, ur scheinlichkeit stabil bzw. dauerhaft sein wir den Effekte, die zu einer solchen Anreizkon «koordinierte Effekte» bezeichnet. Die WEk nisse zur kollektiven Marktbeherrschung be
347. Das Bundeskartellamt beschreibt das im Oligopol als eine Marktsituation mit we Weise parallel verhalten, die wesentlichen \ obwohl sie individuell durchaus über ein e Durch einen horizontalen Zusammenschlus nen Markt Möglichkeiten und Anreize erg (Entstehung einer gemeinsamen Marktbehe dination zu erleichtern bzw. zu stabilisi schung).?”* Gemäss Bundeskartellamt liegt es zum einen an wesentlichem Wettbewel anderen an wesentlichem Wettbewerb dur sich die kollektiv marktbeherrschenden Un halten?”, obwohl sie aufgrund ihrer Marl werbsparameter Konkurrenzdruck aufbauer
348. Koordiniertes Verhalten kann explizit es kann implizit bzw. stillschweigend stattfi fung einer kollektiven Marktbeherrschung i
292 Vgl. RPW 2018/4, 970 Rz 185, Tamedia/Bas AG/Transport Ferroviaire Holding SAS; RPW 20 für Hotels; RPW 2016/1, 281 f. Rz 148, Tamedie 2016/1, 330 Rz 254 f., 333 Rz 272, 334 Rz 281
685 Rz 84, BLS AG/BLS Cargo AG; RPW 2010/ nications AG; RPW 2008/4, 630 Rz 247, Coop/C
293 Vgl. Leitfaden des BUNDESKARTELLAMTES Zur abrufbar unter: https://www.bundeskartellamt.de %20Marktbeherrschung%20in%20der%20Fusio
294 Vgl. Leitfaden des BUNDESKARTELLAMTES Zur Rz 81.
295 Vgl. Leitfaden des BUNDESKARTELLAMTES Zur Rz 82.
296 gl. Urteil des BGer 2A.327/2006 vom 22. Fe AG und Tamedia, E. 6.4.
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verden. Aufgrund der bereits vor dem Vollzug des
allfälligen Marktbeherrschung und aufgrund der nmenschlusses in diesen Bereichen, ist die Mögewerbs auf den Märkten für den IP- | von Sunrise und UPC und auf den Märkten für m Pay-TV zu verneinen.
; eine kollektiv marktbeherrschende Stellung besolchen Fall kann die WEKO den Zusammengen oder Auflagen zulassen, sofern die Vorausjen sind. Hierbei ist zu prüfen, ob Anreize zu id ob ein solches Verhalten mit grosser Wahrd. Die aus einem Zusammenschluss resultierenstellation führen können, werden nachfolgend als ‘O hat die allgemeinen Grundlagen und Erkenntreits in früheren Entscheiden behandelt. ?°?
; Konzept der gemeinsamen Marktbeherrschung nigen Unternehmen, die sich am Markt in einer Nettbewerb zwischen ihnen nicht erkennen lässt, rhebliches Potential für Wettbewerb verfügen. ?” ss können sich für die Unternehmen im betroffeeben, ihr Verhalten (zukünftig) zu koordinieren rrschung) oder eine bestehende Verhaltenskooreren (Verstärkung gemeinsamer Marktbeherreine gemeinsame Marktbeherrschung vor, wenn b im Innenverhältnis der Oligopolisten und zum ch Aussenseiter fehlt.?” Zentral ist hierbei, dass ternehmen nicht weiterhin als Konkurrenten vertstellung unter Ausnutzung sämtlicher Wettbe- | und sich gegenseitig disziplinieren könnten.
unter Marktteilnehmern vereinbart werden oder nden. Aus ökonomischer Sicht ist es für die Prürrelevant, ob koordiniertes Verhalten explizit beler Zeitung; RPW 2017/3, 483 Rz 132, BLS
16/1, 121 f. Rz 424 ff., Online-Buchungsplattformen /Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW
15/3, 495 Rz 158, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2013/4, 3, 528 Rz 224, France Télécom SA/Sunrise Commu- -arrefour, RPW 2008/3, 450 f. Rz 252, Heine-
Jenner.
Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, Rz 81, nskontrolle.pdf? _blob=publicationFile&v=12. Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle (Fn. 293),
Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle (Fn. 293),
bruar 2007, in Sachen WEKO gegen Berner Zeitung gründet ist oder stillschweigend stattfindet; findet in beiden Fällen statt. So kann sich e ves Verhalten aussprechen, wenngleich es pation des Verhaltens der anderen Markttei ten aktiv beteiligt, insbesondere, wenn Preissetzung eines im Markt führenden Ur von koordinierten Effekten ist nicht notwen ternehmen vereinbaren, sich nicht mehr a mehr, dass die an der Koordination beteilic gen, welches einem abgestimmten Verhalte
349. Dabei können auch Konstellationen ve eine stärkere Marktstellung hat als andere | her bis zu einem gewissen Grad unabhäng gerweise eine Einzelmarktbeherrschung vi noch darauf achten muss, dass die Preis nicht zu gross wird.
350. Wenn der weniger starke Marktteilne Möglichkeiten hat, über die ihm zur Verfüg teile zu Lasten des stärkeren Marktteilnel seiner Marktstärke auf jede mögliche Aktior umfassend reagieren kann, werden dem | genommen, sich im Markt weiterhin als We stellation kann auch dann auftreten, wenn ¢ herrschend ist, beispielsweise weil sich der Verfügung stehenden Wettbewerbsparamet nicht vollkommen unabhängig verhalten kar
351. Ein solches Verhalten kann durchaus dann der Fall, wenn ein dominantes aber n Markt als Preisführer unilateral einen Preis dann unilateral anpassen. Ein solches Vert als Stackelberg-Oligopol bezeichnet.?®
352. Dies bedeutet auch, dass der Umstan dem Zusammenschlussvorhaben in sämtlic schlussparteien bleiben wird,?”° nicht aute marktbeherrschenden Stellung spricht.
353. In der ökonomischen Literatur werden Marktbeherrschung möglich sind, immer dé winn durch koordiniertes Verhalten grösser Fall, dass der Konkurrent bzw. die Konkurr Aus ökonomischer Sicht ist relevant, ob |
297 Vgl. RPW 2010/3, S. 556 Rz 385 ff., France * COLELL, WHINSTON, GREEN, Microeconmic Theor 2007 i.S. Wettbewerbskommission gegen Berne 298 ANDREU MAS-COLELL, MICHAEL D. WHINSTON, f., GEOFFREY A. JEHLE, PHILIP JRENY, Advanced 299 [. ]
300 RPW 2010/3, S. 529 Rz 230, France Télécor
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‚ eine Beeinträchtigung wirksamen Wettbewerbs in Unternehmen explizit vehement gegen kollusisich durch sein Marktverhalten unter der Antizinehmer an einem hierdurch koordinierten Verhales sich trotz hohen Gewinnmargen an die ternehmens anpasst. Für das Zustandekommen dig, dass die an der Koordination beteiligten Un- Is Wettbewerber zu verhalten. Relevant ist vieljten Unternehmen ein Verhalten an den Tag len gleichkommt.
yrkommen, in welchen ein Unternehmen im Markt m Markt tätige Unternehmen und sich dieses dag verhalten kann. Dennoch muss nicht notwendiorliegen, wenn das stärkere Unternehmen dendifferenz zum weniger starken Marktteilnehmer
mer in tatsächlicher Hinsicht keine oder kaum ung stehenden Wettbewerbsparameter Marktanmers hinzuzugewinnen, weil letzterer aufgrund ) des schwächeren Marktteilnehmers schnell und schwächeren Marktteilnehmer die Möglichkeiten ıttbewerber zu verhalten.?” Eine solche Fallkonler stärkere Marktteilnehmer nicht einzelmarktbestärkere Marktteilnehmer hinsichtlich der ihm zur er gegenüber dem schwächeren Marktteilnehmer in.
unilateral erfolgen. Dies ist insbesondere immer icht einzelmarktbeherrschendes Unternehmen im vorgibt, an den sich die anderen Marktteilnehmer alten wird in der ökonomischen Standardtheorie
d, dass der Marktanteil von Swisscom auch nach hen Bereichen über demjenigen der Zusammenymatisch gegen die Begründung einer kollektiv
| koordinierte Effekte, welche bei einer kollektiven ann angenommen, wenn der zu erwartende Geist als die zu erwartenden Gewinne, gesetzt den enten vom koordinierten Verhalten abweichen. °°° Unternehmen durch koordiniertes Verhalten die
felecom SA/Sunrise Communications SA; MAsy, 1995, S. 426 f., Urteil des BGer vom 22. Februar
r Zeitung AG und Tamedia AG, E. 6.4.
JERRYR. GREEN, Microeconomic Theory, 1995, S. 426 Microeconomic Theory, Third Edition, 2011, S. 189.
n SA/Sunrise Communications SA.
Preise derart beeinflussen, dass sie geg sind.?0!
354. Als stillschweigend koordiniertes Vert se Aktivitäten der Koordination und Kooper bewerb in irgendeiner Form zu beschränke ge von Perioden im Markt aktiv sind, erhält die eine dynamische Betrachtung des Wett und die damit verbundenen Reaktionsmöt sich Anreize, welche stillschweigend koordit
355. Zur Klärung der Möglichkeit, Wahre marktbeherrschenden Stellung bedarf es d bedingungen und des Wettbewerbsgesche sammenhang sind die koordinationshemm weils zu untersuchen. Hierbei ist eine einhergehendes Parallelverhalten dann zu ı heraus hinreichend stabil ist.°° Dies ist dar haben, vom Koordinierungsergebnis einsei ten nur möglich, wenn die Rahmenbeding trachtung genügt es daher nicht, die herz dann im Durchschnitt zu schauen, ob eine Dies würde dem Grundsatz «judex non
Feststellungen der einzelnen Kriterien in ei sämtlichen Kriterien eine Verschlechterung tet dies nicht zwingend, dass eine kollektiv mer Wettbewerb beseitigt werden kann, re: ner Verbesserung der Wettbewerbssitua zwingend eine kollektive Marktbeherrschun¢
356. Zentral bei der Analyse von koordinie! vorhaben ist, ob und inwiefern sich das Zus gen zu koordiniertem Verhalten auswirkt. werbssituation verändert (Art. 10 Abs. 2 | wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.°% S dern, dass das bzw. die marktbeherrsche durch beseitigen können, dass beispielswe werb gedrängt werden oder verhindert wil verhalten oder dass neue Wettbewerber a beherrschende Stellung muss somit die Ge sich bringen.
357. Damit ein koordiniertes Verhalten Uk kann, genügt es, wenn die Kollusionspartn gemeinsam zu erreichenden Kollusionsziel
301 gl. auch KUHN KAI-UWE, An Economists’ Gu Center for Law & Economics, Paper #02-014, pe https://www.law.umich.edu/centersandprograms 2002014.pdf, zuletzt besucht am 21.05.2019.
302 Vgl. RPW 2010/3, S. 529 Rz 231, France Tel
303 | eitfaden des BUNDESKARTELLAMTES zur Marl Rz 84.
304 gl. Urteil des BGer 2A.327/2006 vom 22. Fe
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enüber dem kompetitiven Gleichgewicht erhöht
alten von Unternehmen werden rechtlich formloation bezeichnet, die zum Ziel haben, den Wettn. Insbesondere wenn Unternehmen in einer Foldie Konkurrenzsituation eine zeitliche Dimension, bewerbs erfordert. Durch die zeitliche Dimension lichkeiten des jeweiligen Konkurrenten ergeben liertes Verhaltensweisen stabilisieren können. °°
scheinlichkeit und Nachhaltigkeit einer kollektiv aher einer Gesamtbetrachtung der Wettbewerbshens auf den relevanten Märkten. In diesem Zuenden oder -fördernden Marktcharakteristika jekollektive Marktbeherrschung und ein damit arwarten, wenn die Koordinierung aus sich selbst in der Fall, wenn die Unternehmen keinen Anreiz ig abzuweichen. Zudem ist koordiniertes Verhalungen dies zulassen. Im Zuge eine Gesamtbeingezogenen Kriterien einzeln zu bewerten und kollektive Marktbeherrschung wahrscheinlich ist. calculat» widersprechen. Vielmehr fliessen die ne Gesamtbetrachtung ein. Selbst, wenn sich in der Wettbewerbssituation ergeben kann, bedeumarktbeherrschende Stellung, durch die wirksalisiert werden muss. Gleichzeitig kann wegen eition in einigen der Bewertungskriterien nicht ) ausgeschlossen werden.
ten Effekten im Rahmen von Zusammenschluss- ‚ammenschlussvorhaben auf die Anreizbedingun- Entscheidend ist hierbei, wie sich die Wettbe- Bst. a KG) und ob diese zur Möglichkeit führt, o muss sich die Wettbewerbssituation so verännden Unternehmen wirksamen Wettbewerb daise vorhandene Konkurrenten aus dem Wettbed, dass sich solche weiterhin als Konkurrenten uftreten. Die entstandene oder verstärkte marktfahr der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs mit
erhaupt entstehen und aufrechterhalten werden ar ein gemeinsames Verständnis hinsichtlich des s haben, um sich entsprechend koordinieren zu
ide through the Joint Dominance Jungle, John M. Olin If-Seite 8,
&com SA/Sunrise Communications SA. <tbeherrschung in der Fusionskontrolle (Fn. 293),
bruar 2007, E. 6.4.
können.°® In der bisherigen Praxis hat die angezogen: Anzahl der beteiligten Unterne' Marktkonzentration, Symmetrien, Marktwa gen, Stellung der Marktgegenseite und pote
358. Das von Liberty Global eingereichte | gend: Gutachten Oxera) [...].°°”
359. Diesen Ausführungen ist insoweit Zt auch, dass es sich nicht in dem Sinne um k umfänglich erfüllt sein müssten, damit von | den kann. Vielmehr sind die einzelnen Krite anhand des konkreten Einzelfalls zu betrac selbst wenn ein Kriterium nicht explizit für k beherrschung aufgrund der Gesamtbetracl kann eine Orientierung an den von Oxe sein.?°® Demnach kann eine kollektiv markt im Markt eine ausreichende Transparenz h den Oligopols das Verhalten der anderer Schnelligkeit in Erfahrung bringen kann. Z\ auf Dauer erfolgen können, was gleichbec nicht vom gemeinsamen Verhalten auf der aussichtliche Reaktion der tatsächlichen un genseite die erwarteten Ergebnisse des geı von der WEKO herangezogenen Kriterien herrschung (vgl. Rz 357) konkretisieren dan
360. Um die Wahrscheinlichkeit von koordi schätzen zu können, muss aufgrund der In‘ fekte auf den betroffenen Märkten auch ei Zur Etablierung einer kollektiv marktbeheri wirkens der im Markt bzw. den Märkten agi beherrschende Stellung einnehmen könner beherrschung naturgemäss weg, da nur ein Koordination mit weiteren Akteuren stattfi Marktbeherrschung im Vergleich zur Einzel dination zwischen den daran beteiligten Un an die Feststellung einer kollektiven Marktbt
305 Vgl. RPW 2018/4, 970 Rz 185, Tamedia/Bas. Télécom SA/Sunrise Communications AG.
306 RPW 2018/4, 971 Rz 186, Tamedia/Basler Z SA/Sunrise Communications AG; RPW 2008/3, 186 ff. Rz 470 ff., Migros/Denner; KUHN KAI-UWE Antitrust Economics, Herausgeber Buccirossi Pé Mergers), S. 105 — 144 oder MoTTA Massimo, Ci MoTTA, Competition Policy), S. 142 ff., wobei in nen Hinweis auf kollektive Marktbeherrschung h 307 Vgl. act. 244, Beilage 1. S. 6.
308 Vgl. EUG, 06.06.2007, T-342/99, („Airtours“), 309 RPW 2018/4, 971 Rz 186, Tamedia/Basler Z SA/Sunrise Communications AG.
310 RPW 2010/3, S. 530 Rz 237, France Télécor
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WEKO zur Beurteilung folgende Indikatoren herhmen, Marktanteile der beteiligten Unternehmen, chstum, Markttransparenz, Multimarktbeziehunnzielle Konkurrenz.?°
Gutachten von Oxera vom 3. Juli 2019 (nachfol-
ızustimmen, als dass [...] bedeutet dies jedoch umulative Kriterien handelt, als dass sie alle voll- <ollektiver Marktbeherrschung ausgegangen werrien und deren Wechselwirkungen untereinander hten und zu gewichten. Dies hat zur Folge, dass ollusives Verhalten spricht, eine kollektive Marktwtung dennoch vorliegen kann. In diesem Sinne ra vorgebrachten Airtours-Kritieren angebracht beherrschende Stellung vorliegen, wenn erstens errscht, so dass jedes Mitglied des beherrschen- 1 Mitglieder mit hinreichender Genauigkeit und veitens muss eine stillschweigende Koordination Jeutend ist, dass es einen Anreiz geben muss, n Markt abzuweichen. Und drittens darf die vord potenziellen Wettbewerber sowie der Marktgeneinsamen Vorgehens nicht in Frage stellen. Die zur Prüfung einer allfälligen kollektiven Marktbelit die Airtours-Kriterien .
niertem Verhalten auf den einzelnen Märkten aberdependenzen neben der Analyse einzelner Efne Gesamtbeurteilung vorgenommen werden. °” schenden Stellung bedarf es eines Zusammenerenden Akteure, welche gemeinsam eine markt- .°1° Eine Koordination fällt bei einer Einzelmarkteinzelner Akteur den Markt beherrscht und keine nden muss. Da allerdings bei einer kollektiven narktbeherrschung zusätzlich die mögliche Koorternehmen nachgewiesen werden muss, werden Aherrschung erhöhte Anforderungen gestellt.
ler Zeitung; RPW 2010/3, S 530 Rz 234, France
eitung; RPW 2010/3, 530 Rz 233, France Télécom 498 ff. Rz 198 ff., Heineken/Eichhof, RPW 2008/1,
, The Coordinated Effects of Mergers, in: Handbook of 10lo, 2008 (zit : KÜHN, The Coordinated Effects of ompetition Policy — Theory and Practice, 2004 (zit.
der ökonomischen Literatur weitere Kriterien, die eiindeuten können, diskutiert werden.
Sig. 2002, II-2585, Rz 62. eitung; RPW 2010/3, S. 530 Rz 235, France Télécom
n SA/Sunrise Communications AG.
361. Die Zusammenschlussparteien bringe gen absprechen könnten, auf eines von me sten, um ein stabiles kollusives Verhalten z schlussparteien nicht einfach zu erreichen, | Form der Koordination bzw. ein Verhandelr dere. Daher sei ein Schlüsselkriterium für c ter Effekte, ob es möglich wäre, sich über Markt zu einigen.
362. Als weiteres Kriterium muss gemäss ( ten nach dem Zusammenschluss dauerhaft der Fall sein, wenn glaubwürdige Sanktions es keine exogenen destabilisierenden Fak Markteintritte neuer Konkurrenten gebe. Zu bungen von Angebot und Nachfrage geben unwahrscheinlich mache.
363. Insgesamt kommen die Zusammensc ve Dominanz der Zusammenschlusspartien Zusammenschlussvorhaben die Wahrsche troffenen Märkten eher verringere als erhöh
364. Für die Zwecke des vorliegenden Zu die Auswirkungen auf den Märkten für leitu Zusammenschlussparteien und Swisscom Netzwerk und bieten hierüber Fernmeldedi dediensten verschiedene Synergien entste Daher ist für die Zwecke des vorliegen: marktbeherrschende Stellung zwischen de prüfen.
365. Im Bereich mobile Fernmeldedienste derungen zu erwarten. Dennoch können Netzwerks von UPC Wechselwirkungen en lektive Marktbeherrschung haben können. parteien nach erfolgtem Zusammenschluss funknetz als auch über ein eigenes Festnetz
366. Die Märkte für Fernmeldedienstleistut dienste weisen regional unterschiedliche S welchen Elektrizitätsversorgungsunternehn Glasfasernetzwerkinfrastruktur aufgebaut h Kupferkabelnetz, ein Koaxialkabelnetz als é halte. Weiter bestehen Regionen, in welch und das Koaxialkabelnetz von UPC oder e gung stehen. In wiederum anderen Re Swisscom (vgl. Rz 135 ff.).
311 Act. 21, Rz 574. 312 Act. 21, Rz 576 f.
313 Act. 21, Rz 578 sowie Rz 587 ff.
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n vor, dass sich die Parteien, die sich stillschwei- :hreren möglichen Gleichgewichten einigen müsu erreichen.*"* Dies sei gemäss den Zusammen- Ja die Auswahl eines Gleichgewichts bereits eine 1 oder einen Fokuspunkt (sog. Focal Point) erforie Beurteilung der Wahrscheinlichkeit koordinierdie Bedingungen der kollusiven Koordination im
Jen Zusammenschlussparteien kollusives Verhal- ‚aufrecht erhalten werden können.°!? Dies könne ‚mechanismen zur Verfügung stehen würden und toren wie eine (mächtige) Marktgegenseite oder dem könne es endogene und exogene Verschie- , was eine nachhaltige kollusive Verhaltensweise
hlussparteien zu dem Schluss, dass eine kollektimit Swisscom sehr unwahrscheinlich sei und das
inlichkeit stillschweigender Kollusion in den bea 313
Sammenschlussvorhabens werden insbesondere ngsgebundene Fernmeldedienste analysiert. Die verfügen jeweils über ein leitungsgebundenes enste an. Zudem können bei weiteren Fernmelhen, welche koordiniertes Verhalten erleichtern. Jen Zusammenschlussvorhabens eine kollektiv n Zusammenschlussparteien und Swisscom zu
sind hingegen nur marginale Wettbewerbsverändurch die Akquisition des leitungsgebundenen tstehen, die einen Einfluss auf eine allfällige kol- Dies insbesondere, weil die Zusammenschluss- ; wie Swisscom sowohl über ein eigenes Mobil- - verfügen werden.
igen im Bereich leitungsgebundener Fernmeldetrukturen auf. So bestehen einige Regionen, in lien alleine oder zusammen mit Swisscom eine aben. In diesen Regionen bestehen sowohl ein uch ein Glasfasernetz bis in die einzelnen Hausen lediglich das Kupferkabelnetz von Swisscom inem anderen Kabelnetzunternehmen zur Verfügionen besteht nur das Kupferkabelnetz von
367. Über diese leitungsgebundenen Netz\ gebote (inklusive Festnetztelefonie) und TV herrschung ist daher insbesondere in diese:
B.4.3.1 Anzahl beteiligte Unternehmen, |
368. Nachfolgend werden die Marktanteile tungsgebundene Fernmeldedienste und TV stärkung einer kollektiv marktbeherrschende
B.4.3.1.1. Endkundenmärkte für Breitba
369. Auf dem Markt für Breitbandinternet chen Marktabgrenzung vereinen die Zusan genden Marktanteile auf sich (vgl. auch Rz:
Nationaler Endkundenmarkt für Breitbandint
Parteien
Total Sunrise UPC
ol # [...] [...] [...]
ol# L...] L...] L...]
Tabelle 52: Marktanteile und Anzahl Kunden auf net für Privatkunden
370. Bei einer räumlichen Marktausdehnur geben sich die nachfolgenden Marktanteile:
Endkundenmarkt für Breitbandinternet für P
Parteien Total
Sunrise UPC
ol # [...] [...] [...]
SE; [..] [..] [..]
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werke werden insbesondere Breitbandinternetan- -Angebote bereitgestellt. Eine kollektive Marktbe- 1 Bereichen zu prüfen.
Viarktanteile und Marktkonzentration
und die Marktkonzentration für die Bereiche lei- -Angebote hinsichtlich der Begründung oder VernN Stellung mit Swisscom analysiert.
ndinternet für Privatkunden
für Privatkunden bei einer schweizweiten räumliamenschlussparteien und Swisscom die nachfol- 251):
ernet fur Privatkunden*
Wettbewerber Swisscom | Kollekt. Quick- Nett Impro line Ware
[...] [...] [...] [...] [...]
[...] [...] [...] [...] [...]
* in Anzahl Endkundenvertragen
dem nationalen Endkundenmarkt für Breitbandinterig, welche dem Netzwerk von UPC entspricht, errivatkunden - Netzwerk von UPC
Wettbewerber Swisscom| Kollekt.
Salt Others
[...] [...] [...] [...] ol# [...] [...] [...]
a
Tabelle 53: Marktanteile und Anzahl Kunden auf vatkunden mit der regionalen Netzausdehnung \
371. Die Marktanteilsbetrachtung zeigt, da im Falle eines Zusammenschlusses einen ( sich vereinen wirden. Zudem zeigt sich, d Prozent Marktanteil hinzugewinnt. Swisscc wobei Swisscom ihren Marktanteil im Jahr z te. Hingegen hat UPC in den zwei Jahren dem regionalen Markt, welcher das Netz \ schlussparteien und Swisscom gar einen ge
372. Sunrise macht geltend, dass in der vo (nebst einer Vielzahl weiterer Wettbewerbe des Zusammenschlussvorhabens im Markt einer Vielzahl weiterer Wettbewerber nicht leitungsgebunden Breitbandinternetangebc Endkundenmarkt für Breitbandinternet, sonc
373. Hierzu ist auf die Ausführungen in R: menhang aus, dass es aufgrund der besc sein werde, diese Technologie grossflact Qualität könne auf einem Mobilnetz nicht gé Anzahl Nutzer auf der Antenne. Wenn es: me, werde und bleibe ein moderner Festne ge.315
374. Berechnet man für den Markt da: Herfindahl-Index (nachfolgend: HHI)?!®, so e
Endkundenmarkt für Breit- HHI bandinternet Zusamme 2016 [3000- 2017 [3000- 2018 [3000- 2018 (Netz UPC) [..
314 Vgl. act. 218, Rz 87.
315 Vgl. act. 160, Antwort zu Frage 8.
316 Der Hirschmann-Herfindahl-Index ist ein mat Summe der quadrierten Marktanteile der in eine her der HHI ist, desto stärker ist der Markt konze nes einzelnen Unternehmens ergibt sich somit e sieht in ihrer Leitlinie vom 6. Februar 2004 zur B von unter 1 000 grundsätzlich als unbedenklich | hen, wenn die Änderung des HHI durch das Zus trägt und HHI von über 2 000 werden als unbede das Zusammenschlussvorhaben weniger als 15
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dem Endkundenmarkt für Breitbandinternet für Pri- ‚ron UPC
ss die Zusammenschlussparteien und Swisscom yemeinsamen Marktanteil von über [80-90] % auf ass Sunrise im Durchschnitt pro Jahr knapp [...] ym hat seit 2016 etwas an Marktanteil verloren, 018 leicht gegenüber dem Vorjahr steigern konnzwischen [...] Prozent an Marktanteilen [...]. Auf ‚on UPC einschliesst, erreichen die Zusammenmeinsamen Marktanteil von über [90-100] %.
rläufigen Prüfung unbeachtet geblieben sei, dass r) mit Salt der Maverick auch nach dem Vollzug verbleiben werde. Salt sei damit zusammen mit bloss aufgrund des sehr erfolgreich gestarteten ts eine starke wettbewerbstreibende Kraft im lern auch über deren Mobilfunknetz. *!*
7 125 zu verweisen. Salt führt in diesem Zusamhränken Kapazität der Mobilnetze nicht möglich ig auszurollen. Auch die sogenannte Dienste- ırantiert werden, denn diese ist abhängig von der uf die Dienste-Qualität bei Retailkunden ankomstzanschluss über Glasfaser das Mass aller Din-
; Konzentrationsmass nach dem Hirschmannrhält man die nachfolgenden Werte:
vor HHI nach HHI nschluss Zusammenschluss Kollektiv
] [...] [...]
nematisches Konzentrationsmass, welches aus der
m Markt tätigen Unternehmen berechnet wird. Je höntriert. Bei einem Monopol mit 100 % Marktanteil eiin HHI von 10 000. Die Europäische Kommission ewertung von horizontalen Zusammenschlüsse HHI an. HHI bis 2 000 werden als unbedenklich angeseammenschlussvorhaben weniger als 250 Punkte be- 2nklich angesehen, wenn die Änderung des HHI durch ) Punkte beträgt.
Tabelle 54: Konzentration im Endkundenmarkt fı
375. Sunrise macht geltend, der HHI sei f beherrschenden Stellung schlicht kein auss tionsgrad gemäss HHI sage betreffend die nichts aus. Der HHI stelle primär ein Selekt ben auszuschliessen, die von vornherein k nierte oder nicht-koordinierte Effekte) zeiti aber ein eigenständiges Prüfkriterium oder gen dar, ob ein Zusammenschluss allenfal Insbesondere lasse sich von den in der vor falls der Schluss ableiten, dass durch den \ tenzial für eine kollektive Marktbeherrschur Prüfung berechnete «HHI kollektiv» vor alle sage nichts über die für eine kollektive Mar chenden Kriterien. Ausserdem sei es aus $ wenn zur Bemessung des Konzentratic Swisscom als ein Unternehmen behandelt von Zusammenschlussprüfungen immer nu sammen, somit Sunrise und UPC, nicht jec Dritte 3°
376. Der HHI ist ein mathematisch berech Anteilen ein Konzentrationsmass indiziert. | nerhalb des ersten Prüfungspunktes «Ar Marktkonzentration» einen von zahlreicher sammenschluss eine kollektive Marktbeher dere bei einer Gesamtbeurteilung, ob eine zahl der im Markt tätigen Unternehn aussagekräftiges Evaluationskriterium. Wo! wenn sie vorbringen, dass die Berechnung rium oder ein Indiz im Rahmen der nachg Zusammenschluss allenfalls zu einer kolle lich. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Das aus wertvolle Hinweise auf die Möglichkei Sunrise begründet denn auch nicht konkret, sein soll. Vorliegend zeigt die Berechnung ( einer hohen Marktkonzentration führt, was kennbar ist (Spalte HHI nach Zusammens sich sodann von selbst, dass wenn es — im um eine kollektive Marktbeherrschung geh übrigen potentiell an der kollektiven Marktb sichtigt werden müssen (Spalte HHI kolle sich ja gerade dadurch aus, dass sich d mutmasslich keinen Wettbewerb liefern, so oder explizit im Markt koordiniert oder zur verhalten, dass der Wettbewerb zwischen nen, ob ein möglicher Restwettbewerb der disziplinierende Wirkung entfalten kann, da net werden kann, liefert der gemeinsame HI
317 Act. 348, Rz 65.
318 Vgl. act. 218, Rz 79 ff.
41-00074/COO.2101.111.5.411352
ur Breitbandinternet.
ür die Prüfung einer allfälligen kollektiven marktagekräftiges Instrument.°!7” Ein hoher Konzentra- Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung ionsinstrument dar, um Zusammenschlussvorhaeine wettbewerbswidrigen Auswirkungen (koordijten. Keinesfalls stelle die Berechnung des HHI Indiz im Rahmen der nachgelagerten Abklärun- Is zu einer kollektiven Marktbeherrschung führe. läufigen Prüfung enthaltenen HHI-Werten keines- /ollzug des Zusammenschlussvorhabens das Poig entstehe. Letztlich bilde der in der vorläufigen m die starke Marktposition von Swisscom ab und ktbeherrschung notwendige Prüfung der entspresicht der beteiligten Unternehmen problematisch, ynsgrades der Zusammenschlussparteien und würden. Die HHI Berechnung fasse im Kontext ir die sich zusammenschliessenden Parteien zuloch am Zusammenschlussvorhaben unbeteiligte
neter Index, welcher basierend auf prozentualen Praxisgemäss bildet die Berechnung des HHI inzahl beteiligte Unternehmen, Marktanteile und | Kriterien für die Evaluierung, ob durch den Zuschung begründet oder verstärkt wird. Insbesonkollektive Marktbeherrschung vorliegt, ist die Anlen sowie deren Bedeutung im Markt ein rauf sich die Zusammenschlussparteien stützen, des HHI keinesfalls ein eigenständiges Prüfkriteelagerten Abklärungen darstellen würde, ob ein ktiven Marktbeherrschung führt, ist nicht ersicht- Konzentrationsmass in einem Markt kann durchten einer kollektiven Marktbeherrschung geben. weshalb der HHI vorliegend nicht aussagekräftig les HHI auch auf, dass der Zusammenschluss zu auch bereits aus den Marktanteilsadditionen erchluss). Bei der Berechnung an sich versteht es Unterschied zu einer Einzelmarktbeherrschung — t, nebst den Zusammenschlussparteien auch die eherrschung beteiligten Unternehmen mitberückktiv). Die kollektive Marktbeherrschung zeichnet ie kollektiv marktbeherrschenden Unternehmen ndern es wahrscheinlich ist, dass sie sich implizit nindest in einem solchen Masse gleichgerichtet ihnen beseitigt ist. Um daher beurteilen zu könverbleibenden Marktteilnehmer eine ausreichend mit dieser Restwettbewerb als wirksam bezeich- 41 (Spalte HHI kollektiv) wertvolle Hinweise.
377. Bei einer solchen Betrachtung werde denn auch nicht als ein Unternehmen bel vorbringen.°!? Vielmehr trägt der gemeinsar ten Verhalten der Zusammenschlusspartei Markt zu agieren Rechnung.
378. Ein weiterer wichtiger Punkt bei der | durch das Zusammenschlussvorhaben die (bei einer nationalen Betrachtung) bzw. üb des Marktvolumens auf sich vereinigen, vc sammenschlussvorhaben die Etablierung ı herrschung bedeutend erleichtert. Alleine wichtigen Indikator hinsichtlich der Marktk« nen: vor dem Zusammenschlussvorhaben, Hypothese, dass keine kollektive Marktbeh schlussvorhaben, unter der Hypothese, dé Die implizite Forderung der Zusammensch verschiedenen Szenarien bei der Beurteilt sichtigt zu lassen,*° erweist sich daher als Sachverhaltsabklärung führen.
379. Sunrise macht weiter geltend, dass | bens nebst einer Vielzahl weiterer Wettbe\ des Zusammenschlussvorhabens im Markt Zusammenschlussparteien mit einer Vielz: des sehr erfolgreich gestarteten leitungsge wettbewerbstreibende Kraft im Endkundenr dern auch über deren Mobilfunknetz.
380. Hinsichtlich der vernachlässigbaren : reichs kann auf die Ausführungen in Rz 13 zu bemerken, dass Salt erst kürzlich in deı reich eingestiegen ist. Ob sich Salt letztend nen und tatsächlich bedeutenden Wettbev absehbar. Insgesamt bleibt der Marktanteil einer mittelfristigen Betrachtung (3 bis 5 Ja ten, in welchen eine alternative Glasfase Marktanteilen hinzugewinnen. Aufgrund de Salt heute hat, ist aber derzeit nicht von ei zugehen. Zudem ist zu beachten, dass de druck auf diejenigen Regionen beschränkt werkinfrastruktur zur Verfügung steht (vgl. d
B.4.3.1.1.1. Bedeutung der Glasfaserne
381. Betrachtet man die Entwicklung der / denen keine alternative Glasfasernetzwerki 1, graue Linie), [...] (Abbildung 1, blaue Lini
[...]
319 Vgl. act. 218, Rz 82. 320 Vgl. act. 218, Rz 82.
321 Act. 218, Rz 87.
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n die Zusammenschlussparteien und Swisscom nandelt, wie dies die Zusammenschlussparteien ne HHI den sich aus einem möglichen koordinieren und Swisscom ergebenden Möglichkeiten im
3etrachtung des Konzentrationsmasses ist, dass Anzahl der Marktteilnehmer, die über [80-90] % er [90-100] % (bei einer regionalen Betrachtung) ın drei auf zwei sinkt. Damit wird durch das Zu- ınd Aufrechterhaltung einer kollektiven Marktbeschon aus diesem Grund liefert der HHI einen Inzentration in den drei verschiedenen Situationach dem Zusammenschlussvorhaben, unter der errschung resultiert, und nach dem Zusammeniss eine kollektive Marktbeherrschung resultiert. lussparteien, die Berechnung des HHI für diese Ing des Zusammenschlussvorhabens unberückunbegründet und würde zu einer unvollständigen
nach dem Vollzug des Zusammenschlussvorhaverber mit Salt der Maverick auch nach Vollzug verbleiben würde.°?! Salt ist gemäss Meinung der ahl weiterer Wettbewerber nicht bloss aufgrund bundenen Breitbandinternetangebots eine starke narkt für Breitbandinternet für Privatkunden, sonzu erwartenden Auswirkungen des Mobilfunkbe- ) und 373 verwiesen werden. Hinsichtlich Salt ist 1 Markt für Breitbandinternet im Privatkundenbelich in diesem Marktsegment wird etablieren könverbsdruck aufbauen kann, ist heute noch nicht von Salt per Ende 2018 allerdings bescheiden. In Ihre) könnte Salt allerdings in denjenigen Gebiernetzwerkinfrastruktur zur Verfügung steht, an r unbedeutenden Anzahl an Endkunden, welche nem starken Wettbewerbsdruck seitens Salt aus- :r mögliche von Salt ausgehende Wettbewerbsbleibt, in welchen eine alternative Glasfasernetzazu nachfolgend Rz 381 ff.).
tzwerkinfrastrukturen
\inzahl Endkunden von UPC in den Bereichen, in nfrastruktur zur Verfügung steht, [...] (Abbildung e).
Abbildung 1: Entwicklung Anzahl Endkunde ber 2018.
382. [...], dass in den räumlichen Gebiete strukturen bestehen, andere Wettbewerbsve in welchen keine alternativen Glasfasernet folgend eine regional unterschiedliche Betra
B.4.3.1.1.2. Wettbewerbsverhältnisse b Glasfasernetzwerkinfrastruktur
383. Die Kundenzahlen von Swisscom zeic
[...]
Abbildung 2: Entwicklung Kunden Swisscon
384. Betrachtet man lediglich die Anzahl | sich fur Swisscom das nachfolgende Bild:
[...]
Abbildung 3: Entwicklung Kunden Swisscon den
385. Diese Entwicklung zeigt ein sich [...] é
386. Sunrise verzeichnet im Bereich Breitl ren ein konstantes Wachstum.
[...] Abbildung 4: Entwicklung Kunden Sunrise ir
387. Betrachtet man lediglich die Anzahl | sich für Sunrise das nachfolgende Bild:
[...] Abbildung 5: Entwicklung Kunden Sunrise ir
388. Sunrise weist ein fast lineares Wachs denzen zeigen würden.
389. Die Kundenentwicklung bei UPC pras' [...] Abbildung 6: Entwicklung Kunden UPC im E
390. Es zeigt sich, dass UPC in denjenige netzwerkinfrastruktur besteht, [...].
391. Die Kundenentwicklung zeigt auf, das schlüsse bei Swisscom [...]. Gleichzeitig [...
392. Gleichzeitig muss beachtet werden, strukturen verschiedene Breitbandinternetdi Ausführungen zeigen auf, dass UPC wahr
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n UPC im Zeitraum von Januar 2015 bis Dezemn, in welchen alternative Glasfasernetzwerkinfraarhältnisse bestehen, als in denjenigen Gebieten, zwerkinfrastrukturen bestehen. Daher wird nach- ‚chtung angestellt (vgl. auch vorne Rz 135 ff.).
ei bestehender
jen, dass Swisscom zwischen [...] und [...].
1 im Bereich Breitbandinternet für Privatkunden
<unden mit einem Glasfaseranschluss, so ergibt
1im Bereich Glasfaseranschlüsse für Privatkunin Endkunden mit Glasfaseranschlüssen auf.
yandinternet für Privatkunden in den letzten Jahn Bereich Breitbandinternet für Privatkunden
<unden mit einem Glasfaseranschluss, so ergibt
n Bereich Glasfaseranschlüsse für Privatkunden
tum auf, ohne dass sich hierbei Abflachungstenentiert sich wie folgt:
sereich Breitbandinternet für Privatkunden
n Gebieten, in denen eine alternative Glasfasers das Kundenwachstum im Bereich Glasfaserandass basierend auf den Glasfasernetzwerkinfraenstanbieter in den Markt eingetreten sind. Diese scheinlich einem starken Wettbewerbsdruck sei- tens der FDA, welche Dienstleistungen ba anbieten, ausgesetzt ist. Gleichzeitig ist erk alternativen Angebote von FDA, welche : weiter an Kunden gewinnen kann.
393. Damit ist in denjenigen Gebieten, in struktur besteht, davon auszugehen, dass ı sernetzwerkinfrastruktur hinsichtlich Über Netzwerkinfrastruktur überlegen ist, ist insb durch die Glasfasernetzwerkinfrastruktur au
394. Weiter ist zu beachten, dass im Berei ben Swisscom und UPC der drittstarkste W Anzahl Endkunden anbelangt, dem Wettbe weitgehend entziehen kann, ist der Druck stark ausgeprägt. Betrachtet man die Kunc jeweils Marktanteile von weniger als [0-10 wettbewerber von UPC Sunrise ist.°22
395. Damit würde durch das Zusammensc werbs im Bereich Breitbandinternet für Priv denen eine alternative Glasfasernetzwerkint
396. Die Zusammenschlussparteien und schlussvorhaben auf dem nationalen Endku einen Marktanteil von über [80-90] %. Qui Marktanteil von unter [0-10] % entfaltet nu dem UPC ihre Netzwerkinfrastruktur betreib als [...] Glasfaseranschlüsse und arbeitet Dabei ist zudem zu berücksichtigten, dass : ne parallelen Kabelnetze gibt, zwischen de kurrenz besteht.
397. Aufgrund der überragenden Marktant geringen Konkurrenz in den Gebieten, in de bestehen, kommt es durch das Zusammen: bewerbs. Dennoch bleibt ein gewisser Wet ter auch nach dem Vollzug des Zusammens
B.4.3.1.1.3. Wettbewerbsverhältnisse ir von UPC, in denen keine Glasfas
398. Betrachtet man lediglich die Anzahl sowohl Swisscom als auch UPC tätig sind ı weniger als 1 % beträgt, so ergibt sich für S
[...]
Abbildung 7: Entwicklung Anzahl Endkunde struktur in den Postleitzahlen, in denen UPC schlüsse weniger als 1 % beträgt.
322 Act. 21, Beilage 28, Tabellenblatt «1 Retail Fi
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sierend auf einer Glasfasernetzwerkinfrastruktur ennbar, dass Swisscom trotz der aufkommenden auf der Glasfasernetzwerkinfrastruktur basieren,
denen eine alternative Glasfasernetzwerkinfrain gewisser Wettbewerb besteht. Da die Glasfatragungsqualität und Bandbreiten einer HFCesondere UPC einem starken Wettbewerbsdruck sgesetzt, was die Kundenentwicklungen zeigen.
ch Breitbandinternet für Privatkunden Sunrise neattbewerber ist. Während sich Swisscom, was die Swerbsdruck durch alternative Glasfaseranbieter der alternativen Glasfaseranbieter auf UPC sehr lenzahlen der alternativen Glasfaseranbieter, die | Prozent haben, ist ersichtlich, dass der Haupthlussvorhaben ein bedeutender Teil des Wettbeatkunden in denjenigen Gebieten geschwächt, in rastruktur besteht.
Swisscom vereinigen nach dem Zusammenindenmarkt für Breitbandinternet für Privatkunden ckline als nächstgrösserer Konkurrent mit einem r eine marginale Geschäftstätigkeit im Gebiet, in t. Zudem verfügt Quickline lediglich über weniger im Bereich FTTH lediglich mit EWB zusammen aufgrund des Umstandes, dass es so gut wie kein verschiedenen Kabelnetzbetreibern kaum Koneile der Zusammenschlussparteien und der eher nen alternative Glasfasernetzwerkinfrastrukturen schlussvorhaben zu einer Schwächung des Wetttbewerbsdruck durch alternative Glasfaseranbiechlussvorhabens weiterhin vorhanden.
ı den Gebieten der HFC-Netzwerkinfrastruktur ernetzwerkinfrastruktur vorhanden ist
Kunden in den Postleitzahlgebieten, in welchen ind in denen der Anteil an Glasfaseranschlüssen wisscom das nachfolgende Bild:
n von Swisscom auf Basis der Kupferkabelinfra- - ebenfalls tätig ist und der Anteil Glasfaseranxed Internet».
399. Die Graphik zeigt, dass die Anzahl E [...] und [...] mit Schwankungen [...]. Swiss [...] Kunden [...]. Seit [...] [...] die Anzahl Er
400. Betrachtet man die Entwicklung von S
[...]
Abbildung 8: Entwicklung Anzahl Endkunde struktur in den Postleitzahlen, in denen UPC schlüsse weniger als 1 % beträgt.
401. Sunrise verzeichnet im Zeitraum zwisc linfrastruktur in den Gebieten, in denen UPC ve Glasfasernetzwerkinfrastrukturen zur Vel
402. Betrachtet man die Entwicklung von | eigene HFC-Infrastruktur betreibt und in d 1 % liegt, so ergibt sich folgendes Bild:
[...]
Abbildung 9: Entwicklung Anzahl Endkunde UPC ihre eigene HFC-Infrastruktur betreibt | 1 % beträgt.
403. Insgesamt zeigt sich, dass UPC bis Gleichzeitig [...] Sunrise und Swisscom in d über eine eigene Netzwerkinfrastruktur verfi
404. Um auf Basis der Kundenentwicklur wichtigsten Marktteilnehmer Sunrise, Sw Netzwerkinfrastruktur von UPC einen Mark Wettbewerb stehen, wurden über sämtlich weg, in denen der Anteil Glasfaseranschlüs Kundenentwicklung von Sunrise, Swisscom
405. Hinsichtlich der Periode von [...] bis [ indem die Kundendifferenz zwischen [...] ı Swisscom und basierend hierauf die Korr rechnet wurden.
406. Die nachfolgende Tabelle (Tabelle 5: in denen der Anteil Glasfaseranschlüsse ur nach Spearman berechnet und mit ihren jev
Kundenänderur Sunrise Kundenänderung 1 323 Es wurde die Korrelation nach Spearma
normalverteilt sind und Ausreisser so besser ab prüfung auch die Korrelationskoeffizienten nach men zu vergleichbaren Resultaten, so dass au: rungen gezogen werden können.
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:ndkunden von Swisscom im Zeitraum zwischen com hat allerdings im Zeitraum zwischen [...] und idkunden von Swisscom [...].
unrise, so ergibt sich nachfolgendes Bild:
n von Sunrise auf Basis der Kupferkabelinfra- - ebenfalls tätig ist und der Anteil Glasfaseranshen [...] und [...] [...] im Bereich der Kupferkabe- > tätig ist und in denen keine oder kaum alternatifügung stehen.
UPC in denjenigen Gebieten, in denen UPC ihre lenen der Anteil an Glasfaseranschlüssen unter
n von UPC in denjenigen Gebieten, in denen und der Anteil Glasfaseranschlüsse weniger als
[...] in ihrem Gebiet [...]. Seit [...] ist UPC [...]. ieser Zeit in denjenigen Regionen, in denen UPC igt, [...].
igen abschätzen zu können, wie stark die drei isscom und UPC, die im Gebiet der HFCfanteil von Uber [80-90] % auf sich vereinigen, in e Postleitzahlen des UPC-Netzwerkgebiets hinse weniger als 1 % beträgt, die Korrelationen der und UPC berechnet.
...] wurde eine Korrelationsanalyse durchgeführt, ind [...] für die Unternehmen UPC, Sunrise und elation für die einzelnen Postleitzahlgebiete be-
) zeigt die Korrelationsanalyse für die Regionen, ter einem Prozent lag. Es wurden die Korrelation veiligen P-Werten angegeben.???
ig Kundenänderung Kundenänderung UPC SCS
[...] [...]
in gewählt, weil die zugrundeliegenden Variablen nicht gefangen werden können. Dennoch wurden zur Uber- | Pearson berechnet. Beide Berechnungsweisen kom- 5 beiden Berechnungsweisen dieselben Schlussfolge-
Sunrise
Kundenänderung UPC
Tabelle 55: Korrelationsanalyse für Kunder 2018 in Regionen ohne FTTH (bzw. wenige
407. Tabelle 55 zeigt, dass eine negative Mit anderen Worten, wenn UPC Kunden ve kehrt. Es existiert auch eine negative Korre' tionskoeffizient ist allerdings [...] derjenige 2 fizient zwischen Swisscom und Sunrise Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, das stehen und dass dieser Wettbewerb durch de.
408. Die nachfolgende Tabelle (Tabelle 56 den Zeitraum zwischen [...] und [...] in de struktur erschlossen wurden. Im Wesentlic werden, wie in den Regionen, in denen der zent beträgt. Hierbei zeigt sich allerdings, zwischen [...]. Es ist allerdings zu beachte alterative Glasfasernetzwerkinfrastruktur be Salt ein Wettbewerber in den Markt eingetr zug des Zusammenschlussvorhabens eine Resultat wird auch durch die graphische An nigen Regionen, in denen eine alternative ( Kunden verliert und [...].
Kundenänderur Sunrise Kundenänderung 1 Sunrise Kundenanderung UPC
Tabelle 56: Korrelationsanalyse für Kunden! mit FTTH
409. Auch wenn die Korrelationsanalyse aı tet wird, ändern sich die Ergebnisse vom Gı lationsanalyse für den Zeitraum [...] und
schen UPC und Sunrise sowie Sw Korrelationskoeffizient zwischen UPC und Swisscom. Hieraus kann der Schluss gezoc destens [...] in Wettbewerb zueinander bef und Swisscom ist [...]. Die Korrelationsanal tenzial zwischen [...] schliessen.
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1 [...]
weranderung zwischen Juni 2017 bis Dezember rals 1% FTTH)
Korrelation zwischen Sunrise und UPC besteht. rliert, gewinnt Sunrise Kunden hinzu und umgeation zwischen UPC und Swisscom. Der Korrelawischen UPC und Sunrise. Der Korrelationskoefist [...]. [...]. Hieraus kann mit einer hohen s die Zusammenschlussparteien in Wettbewerb das Zusammenschlussvorhaben dahinfallen wür-
) zeigt die Ergebnisse der Korrelationsanalyse für in Gebieten, die mit der Glasfasernetzwerkinfrahen können vergleichbare Ergebnisse gefunden "Anteil Glasfaseranschlüsse weniger als ein Prodass der Korrelationskoeffizient nach Spearman an, dass in denjenigen Gebieten, in denen eine steht, weitere Wettbewerber tätig sind und mit eten ist, der in diesen Regionen auch nach Volldisziplinierende Wirkung entfalten kann. Dieses alyse bestätigt, welche zeigt, dass UPC in denjeslasfasernetzwerkinfrastruktur besteht, stärker an
ig Kundenänderung Kundenänderung UPC SCS
[...] [...] 1 [...]
veränderung zwischen [...] bis [...] in Regionen
ıf den Zeitraum zwischen [...] und [...] ausgeweiundsatz her nicht, was die Ergebnisse der Korre- [...] bestätigt. Die Korrelationskoeffizienten zwiisscom sind jeweils [..., zudem ist der
Sunrise [...] als derjenige zwischen UPC und jen werden, dass sich Sunrise und UPC seit mininden. Der Korrelationskoeffizient zwischen UPC yse lässt daher auf das grösste Wettbewerbspo-
Kundenänderur
Sunrise Kundenänderung 1 Sunrise Kundenänderung [-.-]
Tabelle 57: Korrelationsanalyse für Kunden ber 2018 in Regionen ohne FTTH (bzw. wel
Kundenänderur Sunrise Kundenänderung 1 Sunrise Kundenanderung [-.-]
Tabelle 58: Korrelationsanalyse fur Kunder ber 2018 in Regionen mit FTTH
410. Diese Auswertungen indizieren, dass ve Glasfasernetzwerkinfrastruktur besteht, | Swisscom. Durch den Vollzug des Zusamı wegfallen. Da in den Gebieten, in denen UF tive Glasfasernetzwerkinfrastrukturen zur schlussparteien und Swisscom kaum Wett schlussvorhaben insgesamt zu einer bedeu
411. Die Zusammenschlussparteien mach der etablierten internationalen Praxis entst arbeiten ware.*** Da die Zusammenschluss wanderungen machen konnten, ist die Kalk kann aufgrund des hohen gemeinsamen N analyse abgestellt werden.
412. Es wird von den Zusammenschlusspa im Schweizer Festnetzmarkt heute eine hol Endkundenmärkte, bestehe.??° Hierzu ist aı allem in Gebieten zu beobachten ist, in d Verfügung stehen und damit für alternativ günstigen Preisen bezogen werden können in Gebieten, in denen keine alternativen Gl heute ein gewisser Wettbewerb spielt. Aber wie nachfolgend noch konkreter aufgezeigt
324 Act. 348, Rz 65.
325 Vgl. etwa act. 244, Rz 9, Beilage 2, S. 6 ff.
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ig Kundenänderung Kundenänderung UPC SCS
[...] [...] 1 [...]
veränderung zwischen Januar 2016 bis Dezemliger als 1% FTTH)
ig Kundenanderung Kundenanderung UPC SCS
[...] [...] 1 [...]
Wweranderung zwischen Januar 2016 bis Dezemin denjenigen Gebieten, in denen keine alternati- UPC [...] von Sunrise konkurrenziert wird als von menschlussvorhabens würde dieser Wettbewerb
C tätig ist und in denen keine oder kaum alterna-
Verfügung stehen und neben den Zusammenbewerber ersichtlich sind, führt das Zusammenenden Schwächung des Wettbewerbs.
en geltend, dass eine Korrelationsanalyse nicht yrechen würde und eher mit Diversion Ratios zu parteien keine belastbaren Angaben zu Kundenulation von Diversion Ratios nicht möglich. Daher larktanteils näherungsweise auf die Korrelationsrteien an verschiedenen Stellen ausgeführt, dass 1e Wettbewerbsdynamik, auch auf der Ebene der ızumerken, dass diese Wettbewerbsdynamik vor anen alternative Glasnetzwerkinfrastrukturen zur e FDA Vorleistungsprodukte zu vergleichsweise . Darüber hinaus wird auch nicht bestritten, dass asnetzwerkinfrastrukturen zur Verfügung stehen, im Gegensatz zu den Parteien geht die WEKO — wird — davon aus, dass dieser Wettbewerb durch den Zusammenschluss in bedeutendem Au Worten geht die WEKO nicht davon aus, schung zwischen Sunrise, UPC und Swissc den vorliegenden Zusammenschluss möglic
B.4.3.1.2. Markt für Festnetztelefonie
413. Der Markt für Festnetztelefonie ist ar kunden zu betrachten, da heutzutage ein F zusammen mit einem Breitbandinternetans führungen in Kapitel B.4.3.1.1 verwiesen we
Nationaler Endkundenmarkt für Festnetztele
Parteien
Total Sunrise UPC
RE: [...] [...] [...]
ol# [..] [..] [..]
Tabelle 59: Marktanteile und Anzahl Kunden auf nie
Endkundenmarkt für Festnetztelefonie — Ne
Parteien Total Sw Sunrise UPC
# [...] [...] [...]
Tabelle 60: Marktanteile und Anzahl Kunden auf regionalen Netzausdehnung von UPC
414. Die Marktanteilsbetrachtung zeigt, da im Falle eines Zusammenschlusses einen ( vereinen würden. Zudem zeigt sich, dass Si konnten. Swisscom hat seit 2016 leicht an I welcher das Netz von UPC umfasst, erreich gar einen gemeinsamen Marktanteil von kn:
415. Berechnet man für den Markt das Herfindahl-Index (nachfolgend: HHI), so erh
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ismasse geschwächt werden würde. Mit anderen dass bereits heute eine kollektive Marktbeherrom besteht, sondern dass eine solche erst durch +h werden würde.
1alog zum Markt für Breitbandinternet für Privatestnetztelefonieanschluss in der Regel nur noch chluss vertrieben wird. Daher kann auf die Ausrden.
fonie Wettbewerber Swisscom | Kollekt. Quick- Net- Nett line stream
[...] Le] 1. [...] [...]
[...] Le) 1. [...] [...]
* in Anzahl Endkundenvertragen
“dem nationalen Endkundenmarkt für Festnetztelefotzwerk von UPC
Wettbewerber isscom | Kollekt.
Salt
[...] [...] [...]
‘dem Endkundenmarkt für Festnetztelefonie mit der
ss die Zusammenschlussparteien und Swisscom yemeinsamen Marktanteil von Uber 80 % auf sich Jnrise und UPC ihre Marktanteile leicht ausbauen arktanteilen verloren. Auf dem regionalen Markt, en die Zusammenschlussparteien und Swisscom ıpp [90-100] %.
; Konzentrationsmass nach dem Hirschmannält man die nachfolgenden Werte:
Endkundenmarkt für Fest- HHI
netztelefonie Zusamme 2016 [3000- 2017 [3000- 2018 [3000- 2018 (Netz UPC) [..
Tabelle 61: Konzentration im Endkundenmarkt fiir Fe:
416. Durch das Zusammenschlussvorhabe tive Marktbeherrschung entstehen. Dies fi Markt für Festnetztelefonie durch den Zusar
B.4.3.1.3. Plattform-Markt für die Übertr:
417. Auf dem Plattform-Markt für die Übert sammenschlussparteien und Swisscom be zung die nachfolgenden Marktanteile auf sic
Nationaler Plattform-Markt für die Übertragu
Parteien Total
Sunrise UPC
ol # L...] L...] L...]
ol# L...] L...] L...]
Tabelle 62: Marktanteile und Anzahl Kunden auf von linearen TV-Inhalten
418. Bei einer räumlichen Marktausdehnur geben sich die nachfolgenden Marktanteile:
Auf die Netzausdehnung von UPC beschrar ren TV-Inhalten
Parteien Total Sw Sunrise UPC
# [...] [...] [...]
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vor HHI nach HHI
nschluss Zusammenschluss Kollektiv
] [...] [...]
stnetztelefonie.
in würde damit erst das Potenzial für eine kollekinrt dazu, dass die Marktkonzentration auf dem nmenschluss nochmals stark zunimmt.
agung von linearen TV-Inhalten
ragung von linearen TV-Inhalten vereinen die Zui einer schweizweiten räumlichen Marktabgrensh:
ing von linearen TV-Inhalten
Wettbewerber Swisscom | Kollekt.
Kabler | Zattoo Salt
[...] [...] [...] [...] [...]
* in Anzahl Endkundenverträgen
‘dem nationalen Plattform-Markt für die Übertragung
ig, welche dem Netzwerk von UPC entspricht, er-
ıkter Plattform-Markt für die Übertragung von linea-
Wettbewerber isscom | Kollekt.
Zattoo Salt Teleboy
[...] [...] [...] [...] [...]
Tabelle 63: Marktanteile und Anzahl Kunden auf TV-Inhalten mit der regionalen Netzausdehnung
419. Bei der Betrachtung der Marktantei schlussparteien und Swisscom bei einer na Marktanteil halten können bzw. nur mit leich
420. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass sagekräftig ist, da UPC nicht mit anderen Gebieten der anderen Kabelnetzbetreiber ı bewerber. Hingegen ist der räumliche Mark hingehend aussagekräftiger, indem nur die mit den Zusammenschlussparteien und Sw Markt vereinen die Zusammenschlussparte % auf sich.
421. Sunrise macht in Bezug auf die Markt Dienstleistungen zwar eine kompetitive K Marktanteil, so sei dieser selbst bei der al unter [0-10] % bzw. [0-10] % und damit seh ligten Unternehmen zutreffenden Markt Dienstleistungen aus, habe Sunrise sogar | Es komme daher infolge des Vollzugs de: sehr geringen Marktanteilsaddition bzw.
deshalb gäbe es keinerlei Anhaltspunkte, ( kollektive Marktbeherrschung der Zusamm ohnehin nicht verstärkt werden könne. Z henden kollektiven Marktbeherrschung der Marktanteil von Sunrise alleine wenig aus durch den Zusammenschluss zu einer Mark von Sunrise/UPC und Swisscom dadurch Marktanteilsaddition von [...] % nicht als unl
422. Bezugnehmend auf die Marktanteile grund der agilen OTT-TV-Anbieter Teleboy sammenschlussvorhabens genügend Wettl lektiv) marktbeherrschenden Stellung im K diese OTT-TV-Anbieter lineares Fernsehen len Netzen, somit auch im UPC-Netz tun w einem äusserst kompetitiven Preis sehr leis Umständen sei eine kollektive Marktber Swisscom unmöglich.°?7’ Dazu ist anzumerk über einem Prozent verfügt. Alle anderen g lich über Marktanteile von deutlich unter e von diesen Wettbewerbern überhaupt genü um eine disziplinierende Wirkung zu entfalte
423. Berechnet man für den Markt das Herfindahl-Index (nachfolgend: HHI), so erh
326 gl. act. 218, Rz 170. 327 Vgl. act. 218, Rz 172.
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dem Plattformmarkt für die Übertragung von linearen von UPC
Isentwicklung zeigt sich, dass die Zusammentionalen Abgrenzung im Bereich TV einen hohen ten Marktanteilsverlusten konfrontiert sind. [...].
eine schweizweite Marktabgrenzung wenig aus- Kabelnetzbetreibern konkurriert, weil sie in den licht tätig ist. Hier ist lediglich Sunrise ein Wettt, der die Netzausdehnung von UPC umfasst, dajenigen Unternehmen erscheinen, die tatsächlich isscom in Wettbewerb treten können. Auf diesem ien und Swisscom einen Marktanteil von [80-90]
anteile geltend, sie sei im Plattform-Markt für TVraft [...]. Betrachte man jedoch ihren aktuellen Izu engen und unzutreffenden Marktabgrenzung ' klein. Gehe man von der nach Ansicht der betei- ıbgrenzung für den Plattform-Markt für TVediglich einen Marktanteil von nur circa [0-10] %. ; Zusammenschlussvorhabens lediglich zu einer zusätzlichen Marktkonzentration. Schon allein lass durch das Zusammenschlussvorhaben eine enschlussparteien und Swisscom begründet und ur Beurteilung der vorliegend zur Diskussion ste- Zusammenschlussparteien und Swisscom ist der sagekräftig. Entscheidend ist vielmehr, dass es tanteilsaddition kommt und dass die Marktanteile symmetrischer werden. Darüberhinaus ist eine Jeachtlich zu qualifizieren.
macht Sunrise zudem geltend, dass allein auf- , Wilmaa und Zattoo auch nach Vollzug des Zu- Jewerb bestehe, um jede Möglichkeit einer (kolaime zu ersticken. Hierbei sei zu beachten, dass bereits heute kostenlos anbieten und dies auf alürden. Darüber hinaus würden diese Anbieter zu stungsfahige TV-Produkte anbieten. Unter diesen lerrschung der Zusammenschlussparteien und en, dass einzig Zattoo Uber einen Marktanteil von enannten aktuellen Wettbewerber verfügen lediginem Prozent. Es stellt sich daher die Frage, ob gend Wettbewerbsdruck aufgebaut werden kann, N.
; Konzentrationsmass nach dem Hirschmannält man die nachfolgenden Werte:
Plattform-Markt für die Über- HHI tragung von linearen TV- | Zusamme Inhalten
2016 [2000- 2017 [2000- 2018 [2000- 2018 (Netz UPC) [..
Tabelle 64: Konzentration in dem Plattform-Marl
424. Durch das Zusammenschlussvorhabe tive Marktbeherrschung entstehen. Dies fi Plattform-Markt für die Übertragung von lin nochmals stark zunimmt.
B.4.3.1.4. Plattform-Markt für die Übertr:
425. Auf dem Plattform-Markt für die UI schlussparteien und Swisscom gemäss ei chen Marktabgrenzung die nachfolgenden N
Nationaler Plattform-Markt für die Übertragu
Parteien Total
Sunrise UPC
BE: [...] [...] [...]
ol# [..] [..] [..]
Tabelle 65: Marktanteile und Anzahl Kunden auf von VoD
426. Bei einer raumlichen Marktausdehnur geben sich die nachfolgenden Marktanteile:
Auf die Netzausdehnung von UPC beschra Inhalten
Parteien Total Sw Sunrise UPC
41-00074/COO.2101.111.5.411352
vor HHI nach HHI
nschluss Zusammenschluss Kollektiv
3000] [3000-4000] [5000-6000] 3000] [3000-4000] [5000-6000] 3000] [3000-4000] [5000-6000]
] [...] [...]
t für die Übertragung von linearen TV-Inhalten.
in würde damit erst das Potenzial für eine kollekinrt dazu, dass die Marktkonzentration auf dem earen TV-Inhalten durch den Zusammenschluss
agung von VoD
pertragung von VoD vereinen die Zusammenyenen Angaben bei einer schweizweiten raumli- /arktanteile auf sich:
ing von VoD
Wettbewerber Swisscom| Kollekt.
iTunes Netflix | Google
[...] [...] [...] [...] [...]
[...] [...] [...] [...] [...]
[...] [...] [...] [...] [...]
* in Anzahl Endkundenvertragen
‘dem nationalen Plattform-Markt für die Übertragung
ig, welche dem Netzwerk von UPC entspricht, ernkter Plattform-Markt fiir die Ubertragung von VoD-
Wettbewerber isscom | Kollekt.
iTunes | Netflix Google
# [...] [...] [...]
Tabelle 66: Marktanteile und Anzahl Kunden auf der regionalen Netzausdehnung von UPC
427. Die von den Zusammenschlusspartei Insbesondere erscheinen die Anzahl Endku überhöht. Es stellt sich daher die Frage, ol rechnen wären. Dies gilt insbesondere, w Geschäft eingestiegen ist. Über iTunes kon Inhalte abgerufen und keine Streaming-Ab für die VoD-Dienste von Google. Werden « die Zusammenschlussparteien und Swisscı einer nationalen Marktabgrenzung und at Reichweite des Netzwerks von UPC be: Zwecke der Beurteilung des vorliegenden 2 offengelassen werden.
428. Zum Argument, der Marktanteil von | gen in Rz 421 verwiesen werden.
429. Sunrise macht geltend, nach dem Vo auf dem Markt für TV-Dienstleistungen eine senz eine kollektive Dominanz der Zusan wahrscheinlich machen würden. Gerade ı( Wettbewerber im VoD-Bereich mit im Verg Sky Sport, Amazon Prime würden eine schlussparteien und Swisscom ausschliesst
430. Die auf dem Plattformmarkt für die Uk renz spricht eher gegen mögliches kollusiv Swisscom.
B.4.3.2 Mögliche Veränderung der aktue Nachfrage von Sunrise im Bereic
431. Die Zusammenschlussparteien mach EVU im Jahr 2012 der Wettbewerb auf der : für Breitbandinternet für Privatkunden ver: EVU würden mindestens eine Glasfaser k agieren. So seien die EVU mit wettbewerb: getreten, da sie weder über einen Kundens verfügen würden. [...]. Hieraus leiten die Z lesale-Stufe wirksamer Wettbewerb herrsc zeigt, dass [...].
328 Vgl. act. 218, Rz 217.
329 Vgl. act. 218, Rz 218 f.
330 Vgl. act. 21, Rz 595 ff.; act. 218, Rz 83.
331 Vgl. act. 21, Rz 602.
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[...] [...] [...] [...] [...]
dem Plattform-Markt für die Übertragung von VoD mit
en gelieferten Zahlen weisen Unsicherheiten auf. ndenverträge für VoD-Inhalte bei iTunes deutlich ) diese Zahlen nicht eher nach Umsätzen zu beeil Apple erst im März 2019 in das Streamingnten bzw. können soweit ersichtlich nur einzelne os gelöst werden. Gleiches gilt soweit ersichtlich lie Marktanteile entsprechend bereinigt kommen om auf Marktanteile von zwischen [50-60] % bei ıf Marktanteile um [60-70] % bei einer auf die schränkte räumliche Marktabgrenzung. Für die usammenschlussvorhabens kann dies allerdings
sunrise sei sehr klein”® kann auf die Ausführun-
IIzug des Zusammenschlussvorhabens werde es > Vielzahl von Wettbewerbern geben, deren Praamenschlussparteien und Swisscom höchst unlie fortbestehende Marktpräsenz internationaler leich viel grösseren Ressourcen wie z.B. Nettlix,
kollektive Marktbeherrschung der Zusammenan 329
jertragung von VoD vorhandene aktuelle Konkures Verhalten der Zusammenschlussparteien und
llen Konkurrenz aufgrund Wegfall der "h Breitbandinternet für Privatkunden
en geltend, dass sich seit dem Markteintritt der Stufe des Netzzugangs auf dem Wholesale-Markt schärft habe. Sowohl Swisscom als auch die ontrollieren und folglich vollkommen unabhängig sfahigen Wholesale-Angeboten in den Markt eintamm noch über ein eigenes Endkundengeschäft usammenschlussparteien ab, dass auf der Whohe.°3 Dies habe sich gemäss Sunrise darin ge-
432. Die Zusammenschlussparteien sind | druck Swisscom aufgrund ihrer nationalen kung ihrer Wholesale- und Retail-Preise ge: treiber die ebenfalls einer einheitlichen Pre Preissetzungsstrategie seien sie auch aus Druck. Dies wurde zeigen, dass auch re werbsdruck auf nationaler Ebene ausüben \
433. Im Widerspruch hierzu machen die Zu Swisscom und Sunrise auf den Wettbewei sung ihrer Kernangebote vorgenommen hat (Swisscom) oder Stärkung (Sunrise) von s Swisscom ihre «Glasfasermarke» Wingo au gruppe aus jungen und urbanen Internetnut on darauf habe Sunrise ein vergleichbares auf den Markt gebracht.
434. Diese Beispiele sind vielmehr ein Bel möglichen Wettbewerbsdruck, der vorwieg: chen eine alternative Glasfaserinfrastruktur indem sie eine konsequente Preisdifferenzii in den Regionen, in welchen Glasfaserne möglicherweise Wettbewerbsdruck aufgek etabliert, um das Preisniveau in denjeniger serinfrastruktur zur Verfügung steht, hoch z ziellen Glasfaserangeboten, die einen tief: darauf hin, dass in denjenigen Regionen,
zur Verfügung steht, effektiver Wettbewerb
435. Die Parteien machen in diesem Zus: sprechenden Rabattaktionen) von Sunrise ausserhalb des Glasfaser-Verbreitungsgebi Sunrise zwar schweizweit ihre Profile zu g nach Ort unterschiedliche Bandbreiten bein schiedliche Produkte angesehen werden m in einem Glasfasergebiet höhere Bandbre Glasfasergebietes. Dies hat zur Folge, das gebiete höher ist als in Glasfasergebieten, besondere preiswertere Produkte — angeb te 386
436. Im Bereich des leitungsgebundenen E lierten Produkte des vollständig entbündelte dP's j.V.m. Art. 11 Abs. 1 Bst. a FMG) und i.V.m. Art. 11 Abs. 2 Bst. b FMG) für eine Ü de Produkte werden heute aufgrund der Ko: len von Swisscom bezogen. Zudem sind di
332 Vgl. act. 21, Rz 603, sowie act. 348, Rz 85. 33 Vgl. act. 21, Rz 605.
334 Vgl. act. 21, Rz 609.
335 Vgl. act. 244, Beilage 2, S. 7.
336 Vgl. etwa https://www.sunrise.ch/de/privatkur 22.07.2019.
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der Meinung, dass der verstärkte Wettbewerbs- Preisgestaltung in der ganzen Schweiz zur Senzwungen habe.°? Gleiches gelte für Kabelnetzbeissetzungsstrategie folgen würden. Aufgrund der serhalb des Glasfaser-Verbreitungsgebiets unter gionale Mitbewerber einen erheblichen Wettbevurden. 233
isammenschlussparteien aber auch geltend, dass rosdruck reagiert hätten, indem sie eine Anpasten und zwar unter anderem durch die Gründung peziellen Gunstigmarken.*** Im Jahr 2015 habe if den Markt gebracht, deren hauptsächliche Zielzern in den FTTH-Regionen bestehe. Als Reakti- ; mobiles Breitbandangebot für ihre Marke Yallo
2g dafür, dass sich Swisscom und Sunrise einem and in den räumlichen Gebieten herrscht, in welbesteht, effektiv und erfolgreich entzogen haben, erungsstrategie verfolgt haben. Hierbei haben sie [zwerke zur Verfügung standen und in welchen aut wurde, eine entsprechende Günstigmarke 1 Regionen, in welchen keine alternative Glasfau halten. Alleine schon das Aufkommen von speren Preis als DSL-Angebote aufweisen, deutet in denen keine alternative Glasfaserinfrastruktur zumindest eingeschränkt ist.
ammenhang geltend, die Produkte (und die entseien in der ganzen Schweiz und damit auch ats erhältlich.°°® Hier ist darauf hinzuweisen, dass leichen Preisen anbietet, diese Profile jedoch je halten und damit trotz gleichem Namen als unterüssen. So beinhaltete das namengleiche Produkt iten als das gleiche Produkte ausserhalb eines s der Preis pro Mbit/s ausserhalb der Glasfaserfaktisch also in Glasfasergebieten andere - insoten werden als ausserhalb der Glasfasergebiereitbandinternets stehen heute lediglich die reguin Zugangs zum Teilnehmeranschluss (Art. 3 Bst. des schnellen Bitstrom-Zugangs (Art. 3 Bst. d'* bergangsfrist von vier Jahren zur Verfügung. Beisten fast ausschliesslich ab den Anschlusszentra- e hierdurch erzielbaren Bandbreiten äusserst be-
\den/internet-tv/internet.html, zuletzt besucht am schränkt und reichen kaum noch für die Er genüber Endkunden aus. Daher ist davo! dienstanbieter quasi keine für sie nutzbareı stehen.
437. Gemäss eigenen Angaben ist Sunris wohl regulierten als auch kommerziellen Vc chen, in denen keine alternativen Glasfası eigenen Angaben zielt das Zusammenscl Swisscom im ländlichen Bereich zu reduzie! zu migrieren. Hierdurch fällt ein bedeutende stungsprodukten von Swisscom weg.
438. Durch den Wegfall von bis zu ca. [...] Bereich Breitbandinternet für Privatkunden : Swisscom die jetzige Palette an Vorleistur um ein Massengeschäft handelt, kann ein \ frage nach Vorleistungsprodukten zu einer in denen keine alternative Glasfasernetzwe native Fernmeldedienstanbieter vom Markt |
439. Dies wurde in denjenigen Gebieten Swisscom und diejenige von UPC zur Verfü und den Zusammenschlussparteien keine v würden, die einen Wettbewerbsdruck aust es auf den nachgelagerten Märkten für B Duopolsituation kommt.
440. Sunrise macht hier geltend, die gesch nach Vorleistungsprodukten von Swisscom folge des Zusammenschlussvorhabens sei |
441. Um die Synergien des vorliegenden ; zu können, haben die Zusammenschlussp: den auf das Kabelnetz von UPC zu migriere zug von teuren Vorleistungsprodukten von dass die Nachfrage nach Vorleistungsprod rückgehen würde, die Sunrise zu UPC mig zahlen, der Kunden von Sunrise mit denjen kinfrastruktur hat, könnte Sunrise ca. [...] Ki zwischen [...] % der verkauften Menge vel den Vorleistungsprodukten von Swisscom sichtigen, dass Sunrise mit Abstand der gr¢ genüber Swisscom ist und dass ein bedeu auf die Kostenstrukturen und die Kalku Swisscom) hat.
442. Sunrise führt weiter aus, Swisscom b nie aufgrund des direkten und indirekten \ einen stehe Swisscom in den FTTH-Regic grund der nationalen Preissetzung der Vorle
337 Vgl. act. 21, Rz 223.
338 Vgl. act. 218, Rz 85 f.
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bringung einer ausreichenden Dienstleistung gen auszugehen, dass für alternative Fernmelde- 1 regulierten Vorleistungsprodukte zur Verfügung
e der mit Abstand grösste Nachfrager nach sorleistungsprodukten von Swisscom in den Bereiarinfrastrukturen zur Verfügung stehen. Gemäss ılussvorhaben darauf ab, die Abhängigkeit von ren und die Kunden auf die Infrastruktur von UPC ar Teil der Nachfrage nach kommerziellen Vorlei-
% der Nachfrage nach Vorleistungsprodukten im stellt sich die Frage, ob und in welchem Ausmass gsprodukten aufrecht hält.””” Da es sich hierbei Negfall eines solch bedeutenden Teils der Nach- Preissteigerung führen, so dass in den Gebieten, rkinfrastruktur zur Verfügung steht, kleinere alterverdrängt werden könnten.
‚ In welchen nur die Netzwerkinfrastruktur von gung stehen, dazu führen, dass neben Swisscom veiteren Fernmeldedienstanbieter mehr bestehen ben könnten. Es besteht daher die Gefahr, dass reitbandinternet für Privatkunden quasi zu einer
ätzte Abnahme von [...] % der Gesamtnachfrage im Bereich Breitbandinternet für Privatkunden in- Jeutlich zu hoch. [...].
7usammenschlussvorhabens bestmöglich nutzen arteien ein Interesse daran, möglichst viele Kunn. Im besten Fall können sie danach auf den Be- Swisscom verzichten, was dazu führen würde, ukten von Swisscom um diejenigen Kunden zuriert. Basierend auf einem Abgleich der Postleitigen Postleitzahlen, in denen UPC eine Netzwerunden zu UPC migrieren. Damit würde Swisscom ‘lieren. Auch wenn der Nachfragerückgang nach geringer ausfallen wird, ist dennoch zu berückysste Nachfrager nach Vorleistungsprodukten getender Nachfragerückgang immer Auswirkungen lationen des anbietenden Unternehmens (hier
iete heute ihre Vorleistungsprodukte in erster Li- Vettbewerbs alternativer Infrastrukturen an. Zum nen in direktem Wettbewerb mit den EVU. Aufistungsprodukte habe dies schweizweit zu einem deutlichen Rückgang der BBCS-Preise gef belnetzbetreibern im Wettbewerb um die ‚ diszipliniere Swisscom auf dem Vorleistung die Vorleistungspreise von Swisscom zu hc von Swisscom operierenden Anbieter nicht alternativen Infrastrukturen basieren, wech vorhaben werde dieser indirekte Wettbewer
443. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass
Regionen eine Alternative zum Bezug von können. Diese Ausweichmöglichkeit bester weise flächendeckend. In allen übrigen Rec stellen die Vorleistungsprodukte von Swis: dar, um im Retail-Markt für Breitbandintert der klassischen HFC-Anbieter stellen hier e ne eigene Infrastruktur dar, da die HFC-Anl ten und daher im Vorleistungsmarkt nicht té wahrscheinlich, dass wenn Sunrise in Zukt Vorleistungsprodukte von Swisscom verzic henden Umsatzrückgang durch Preiserhöhı
444. Aus einer Anreizoptik heraus betr: Swisscom die Vorleistungspreise für BBCS rastruktur erbracht wird, aufgrund des We Dies hätte nämlich zur Folge, dass sich S\ sammenschlussparteien zusätzlichem Wet solches Verhalten unwahrscheinlich.
445. Salt gibt darüberhinaus zu bedenken den grössten Anbietern Swisscom und Sun! zögert werden könnte, dies insbesondere | Kabelnetz und Swisscom mit FTTS präsen Salt und andere Dritte daran zu hindern, k zu können.?*!
446. Schliesslich besteht auch der von Sui lastung der Infrastruktur nur beschränkt. Ir struktur den bestmöglichen Umsatz zu erz wird nur soweit angestrebt, als dass dami werden können. Folglich macht es für eine vollständigen Auslastung der Infrastruktur insgesamt weniger Umsatz erzielt wird un stärkerer Konkurrenz ausgesetzt sind.
447. Nur in beschränktem Umfang zu über eine Regulierung drohe, falls sie ihre Whc henden und in der FMG-Revision vorgese Weise darauf ausgerichtet, die Preise für BI haben die verschiedenen angestrengten In
339 Vgl. act. 218, Rz 86.
340 Vgl. dazu auch act. 159, Antwort zu Frage 6. 341 Vgl. act. 160, Antwort zu Frage 6.
342 Vgl. act. 218, Rz 86.
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ührt. Zum anderen stehe Swisscom mit den Ka- Auslastung der Infrastruktur. Dieser Wettbewerb smarkt indirekt über den Endkundenmarkt: Seien ch, so würden die Endkunden der auf dem Netz nur zu Swisscom, sondern auf Angebote, die auf seln. Durch das vorliegende Zusammenschlussbsdruck eher noch gestärkt.°°°
die Angebote der EVU höchstens in den FTTH- Vorleistungsprodukten von Swisscom darstellen t daher nur punktuell und ist nicht annäherungsjionen und damit im einem Grossteil der Schweiz scom für FVNOs jedoch die einzige Möglichkeit let tätig zu werden. Die Netzwerkinfrastrukturen benfalls keine Option für alternative Anbieter oh- Jjieter keine Vorleistungsprodukte im Markt anbietig sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es als ınft auf den Bezug eines beträchtlichen Teils der htet, diese versuchen wird, den dadurch entste- Ingen zu kompensieren.”
ıchtet erscheint zudem ausgeschlossen, dass , welcher nicht über die Kupferkabelnetzwerkinfggangs von Sunrise bedeutend senken würde. nisscom durch andere Wettbewerber als die Zutbewerbsdruck aussetzen würde. Daher ist ein
‚ dass sogar der Ausbau von FTTH von den beirise/UPC nicht mehr vorangetrieben oder gar vern Regionen, in welchen UPC mit ihrem eigenen t seien. Dies um den Status Quo zu sichern und onkurrierende Produkte über Glasfaser anbieten
nrise geltend gemachte Wettbewerb um die Aus- 1) erster Linie geht es darum, mit Hilfe der Infraielen. Eine bessere Auslastung der Infrastruktur t auch tatsächlich noch Kostenvorteile realisiert an Netzbetreiber keinen Sinn, die Preise bis zur zu senken, wenn dadurch auf Wholesaleebene d sie in einem weiteren Schritt auf Retailebene
zeugen vermag die Vorbringung, dass Swisscom lesale-Konditionen verschlechtere®. Die bestehenen Regulierungsmöglichkeiten sind in keiner 3CS-Angebote von Swisscom zu regulieren. Dies terkonnektionsverfahren gezeigt. Zudem sind die beiden zur Verfügung stehenden regulierte gen Anforderungen kaum noch gewachsen lierung auf die Doppelader-Metallleitung (v Regulierung im Bereich Glasfaser. Aufgrunt ist daher tatsächlich in den nächsten Jahrer denen keine Glasfasertechnologie bis in die die regulierten Produkte TAL und BSA nic rungsvorgaben bestehen, die disziplinierenc
448. Die Zusammenschlussparteien bringe se von Swisscom an einem florierenden W de, dass Swisscom jüngst nur knapp und I regulierung auf Glasfaser und hybride N Bundesrat mit dem neuen Art. 3a FMG dam Evaluationsbericht vorzulegen, was sich ge leine für sich disziplinierend auswirken dürf die Zusammenschlussparteien, dass eine n le-Märkten nicht zu wirksamem Wettbewe Umständen höchstens zu einer gewissen LC ten von Swisscom in der Vergangenheit hat lichen Regulierung in keiner Weise dazu g zu Preisen angeboten hat, die es Fernmelc ernsthaft in Wettbewerb zu treten. Auch in ; se nicht zu erwarten. Hieran ändern auch strategischen Ziele des Bundesrates nichts.
B.4.3.3 Symmetrien
449. In der Literatur wird Symmetrie als Fa Marktteilnehmern begünstigt.” Je symmet ihnen am Markt angebotenen Produkte und sich über diese unterscheiden. Bei einer pı mar verbleibende Unterscheidungskriteriurr chen Fall eine wettbewerblich bedingte ge steht in der (impliziten oder expliziten)
koordiniertes Verhalten unter sich ähnliche: scheidung, welche Unternehmen bei der A kann daher auf die Ahnlichkeit der Unternet
450. In seinem Leitfaden zur Marktbeherrs kartellamt aus, dass eine weitgehende Syn Interessen und Anreize eine Verstandigung Die Symmetrie kann sich gemäss Bundesk:
343 Vgl. act. 218, Rz 86.
344 Vgl. act. 218, Rz 86.
345 Vgl. RPW 2018/4, 906 Rz 276, AZ Medien/N. SA/Sunrise Communications AG.
346 gl. auch KUHN KaAI-Uwe, An Economists’ Gu Center for Law & Economics, Paper #02-014, 2( https://www.law.umich.edu/centersandprograms 2002014.pdf, zuletzt besucht am 13.08.2018. 347 Vgl. auch Leitfaden des BUNDESKARTELLAMTE (Fn. 293), Rz 95.
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n Vorleistungsprodukte BSA und TAL den heuti- . Aufgrund der Einschränkung der Zugangsregugl. Art. 3 Bst. d®' und d!*) besteht zudem keine 1 der langen Dauer bei Gesetzgebungsprozessen | nicht damit zu rechnen, dass in den Gebieten, in > Haushalte (FTTH) vorhanden ist und in denen -ht mehr einsetzbar sind, irgendwelche Regulie- | wirken könnten.
n zudem vor, dass das grosse politische Interesholesale-Markt auch darin begründet liegen wür- \öchst umstritten einer Ausweitung der Zugangsetze entgangen sei und der Gesetzgeber den it beauftragt habe, periodisch (alle 3 Jahre) einen mäss Meinung der Zusammenschlussparteien al- e.°® Bei einer solchen Argumentation verkennen \ögliche drohende Regulierung auf den Wholesarb auf diesen führt. Vielmehr könnte dies unter isziplinierung von Swisscom führen. Das Verhalallerdings gezeigt, dass die Drohung einer mögeführt hat, dass Swisscom Vorleistungsprodukte ledienstanbietern ermöglicht hätte, mit Swisscom Zukunft ist ein solches Verhalten realistischerweidie von den Zusammenschlussparteien zitierten ktor anerkannt, der kollusives Verhalten zwischen rischer zwei Marktteilnehmer hinsichtlich der von Dienstleistungen sind, desto weniger können sie rfekten Symmetrie auf allen Ebenen ist das prider Preis. Die einzige Möglichkeit, in einem solgenseitige Preisunterbietung zu vermeiden, be- Kollusion. In einer solchen Konstellation kann en Unternehmen wahrscheinlicher sein. Zur Ent- \nalyse von koordinierten Effekten relevant sind, men abgestellt werden.°*°
chung in der Fusionskontrolle führt das Bundesimetrie der Oligopolmitglieder aufgrund ähnlicher | auf die Koordinierungsmodalitäten erleichtert.°*’ urtellamt auf verschiedene Faktoren beziehen, die
ZZ, RPW 2010/3, S. 358 Rz 274, France Télécom
ide through the Joint Dominance Jungle, John M. Olin )01, pdf-Seite 16, /lawandeconomics/abstracts/2002/Documents/Kuhn%
s zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle im Einzelfall von unterschiedlicher Bedeutu angebotene Produktportfolio, die verwende ren Kapazitäten und finanziellen Ressource
451. Eigenschaften der Unternehmen, wel trie hinsichtlich des Marktauftritts und der z betreffend die angebotenen Produkte und | Dimensionen betreffen. Dabei handelt es si rietaten im Produktportfolio, Marktanteile, | Dimensionen unterscheidet sich zwischen ( bei Produkten und Dienstleistungen, die hol nikationsmarkt, in welchem die Kosten für « abhängig von der Anzahl Kunden für alle W tung haben, als bei Produkten und Dienstle (wie z.B. in der Gesundheitspflege, bei wel aufwand in durchschnittlich ähnlicher Gros: flusses der Symmetrie auf die Möglichkeiteı herrschende Unternehmen gegenseitig in Unterscheidungsmöglichkeiten in der mögl und Dienstleistungen (insbesondere die D portfolio und Kosten) als auch Unterschied sionen Marktanteile und Kapazitäten) und c nen, die den einzelnen kollektiv marktbehe betrachtet.
B.4.3.3.1. Technologische Symmetrie
452. Unter der Dimension der technolog Kompetenzen der an einer kollektiv marktb evaluiert.” Sind zwei potenziell an einer | Unternehmen, was ihre technologischen K sich dies auf den Preis sowie die Qualität Produkte und Dienstleistungen derart ausw mehr lohnenswert erscheint. Insbesondere |
453. Die Zusammenschlussparteien bringe koordinierten Preisstrategie zwischen den weichen, überwältigend sei. Dies durch die Wettbewerbsvorteilen.*°° Um ein kollusives sten gemäss Zusammenschlussparteien di technische Vorteile nicht realisieren und di technologische Vorteile ebenfalls nicht ausı gewicht abgewichen, wäre eine Vergeltun schwierig. So würde das durch die asynchı intertemporale Vertrauen von vornherein Gleichgewicht aufrechtzuerhalten.
348 gl. auch Leitfaden des BUNDESKARTELLAMTE (Fn. 293), Rz 95.
349 Vgl. Massimo MOTTA, Competition Policy, 20(
350 Vgl. act. 21, Rz 650.
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ng sein können. Hierzu würde insbesondere das te Technologie, die Kostenstruktur, die verfügban sowie der Grad vertikaler Integration zählen. °°
che letztendlich zu einer weitgehenden Symmeur Verfügung stehenden Wettbewerbsparameter Dienstleistungen bewirken, können verschiedene ch um Dimensionen wie Technologie, Anzahl Vaapazitäten oder Kosten. Die Wichtigkeit solcher len verschiedenen Industrien. So können Kosten 1e Skalenerträge aufweisen (z.B. im Telekommulen Aufbau eines schweizweiten Netzwerkes un- /ettbewerber ähnlich sind), eine grössere Bedeuistungen, die konstante Skalenerträge aufweisen cher mit jeder zu pflegenden Person der Pflegesenordnung steigt). Bei der Beurteilung des Ein- 1 und Wahrscheinlichkeit, dass kollektiv marktbe- Wettbewerb treten, werden sowohl qualitative ichen Ausgestaltung der angebotenen Produkte mensionen Technologie, Varietäten im Produkt- e in der Marktstellung (insbesondere die Dimenlen damit zusammenhängenden Handlungsoptiorrschenden Unternehmen zur Verfügung stehen,
ischen Symmetrie werden die technologischen eherrschenden Stellung beteiligten Unternehmen <ollektiv marktbeherrschenden Stellung beteiligte ompetenzen anbelangt, unterschiedlich, so kann und Ausgestaltung der von ihnen angebotenen iirken, dass ein koordiniertes Verhalten als nicht dei differenzierten Produkten ist dies oft der Fall.
‘nN vor, dass der Anreiz von einer hypothetischen Zusammenschlussparteien und Swisscom abzukurzfristige Ausnutzung von technisch bedingten Gleichgewicht aufrecht erhalten zu können, müs- 2 Zusammenschlussparteien und/oder Swisscom arauf vertrauen, dass der jeweils andere eigene qutzen würde. Würde von einem solchen Gleichg aufgrund des erlittenen Wettbewerbsnachteils onen Technologiezyklen geforderte gegenseitige
jeden Versuch destabilisieren, ein kollusives
s zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle
Ja S.147.
454.
tivm techn wenn
Hierbei verkennen die identische technologis¢ arktbeherrschende Ste ologische Entwicklunc der hierdurch zu erre
462. Die Zusammenschlussparteien habe gende alternative Grafik eingereicht:
[...] Abbildung 14: regionale Uberschneidung de
463. Aus dieser Grafik gehen die mit blau | abdeckung von UPC (> 50% der Haushalte! rot eingezeichneten Markierungen vorhand schen dem HFC-Netz von UPC und der Gla
464. Gemäss Meldung verfügt UPC über
465. Somit würde Sunrise nach dem Zt FTTH-Netzwerkinfrastruktur zur Verfügung vergleichbar ist. Zudem würde in denjenige kinfrastruktur zur Verfügung steht, die aber nen, die Koaxialkabel-Netzwerkinfrastruktur Netzabdeckung würde es nur noch in den rı der leitungsgebundenen Netzwerkabdeckur den sich bei einem Zusammenschluss hins kung die Symmetrien zwischen Swisscom u
466. Hinsichtlich der verwendeten Übertra davon aus, dass das Koaxialkabelnetzwerk belnetzwerk von Swisscom. Die Zusamme hang weiter vor, dass mit weiteren Breitba bis zu 10 Gbit/s erreicht werden können.” ten Ausbau auf den Standard DOCSIS 3.1 « che hinsichtlich Kapazitäten mit aktuellen G
467. Hierbei ist allerdings darauf zu achte rungen ein Haushalt eine Bandbreite von . abzudecken. Alle darüber hinausgehender chen marketingtechnischer Natur sein und ' den. Es stellt sich daher die Frage, inwiewe weit sie sich aufgrund der hohen angel vollumfänglich genutzt werden können, in Es ist zudem zu beachten, dass die HFC-I hierbei das Problem auftreten kann, dass di bis 60 Mbit/s nicht durchwegs zur Verfügur Kapazitätsauslastung der HFC-Netzwerkinf Bandbreiten durchaus zu Engpässen komm bel- und Glasfaserkabelnetzwerkinfrastruktı
352 Vgl. act. 438, Abbildung F.
354 Vgl. act. 21, Rz Rz 598 f.
355 Vgl. act. 438, Rz 96.
356 Vgl. act. 21, Rz Rz 52.
357 gl. hierzu auch act. 438, Rz 103 f.
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n hinsichtlich der Netzüberdeckung die nachfolr Netzwerktechnologien
markierten Gebiete hervor, in welchen eine Netz- ) besteht. In denjenigen Gebieten, in denen keine en sind, bestehen keine Überschneidungen ZWisfasernetzwerkinfrastruktur.
eine schweizweite Netzabdeckung von ca. 60-
ısammenschluss in den Ballungsgebieten eine | stehen, welche mit derjenigen von Swisscom n Regionen, in welchen keine Glasfasernetzwerüber das Netz von UPC abgedeckt werden kön- “von UPC zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der sstlichen Regionen einen Unterschied hinsichtlich 1g von Sunrise und Swisscom geben. Damit würichtlich der leitungsgebundenen Netzwerkabdeknd Sunrise bedeutend erhöhen.
gungstechnologie geht Sunrise in ihrer Meldung von UPC leistungsstärker sei als das Kupferkanschlussparteien bringen in diesem Zusammennd-Upgrades Geschwindigkeiten von theoretisch Zudem könne gemäss Sunrise durch den geplansymmetrische Bandbreiten erreicht werden, wellasfasergeschwindigkeiten mithalten könnten. °°®
n, dass gemäss heutigen technischen Anforde- AO bis 60 Mbit/s benötigt, um seine Bedürfnisse | angebotenen Bandbreiten dürften im Wesentlivon den jeweiligen Nutzern kaum ausgereizt werait dies den Konsumenten bewusst ist und inwieyotenen Bandbreiten, welche von ihnen kaum ihrer Konsumentscheidung beeinflussen lassen. \etzwerkinfrastruktur ein Shared Medium ist und e für einen Haushalt benötigte Bandbreite von 40 g steht. In diesem Sinne kann es hinsichtlich der rastruktur trotz nominal sehr hohen angebotenen lien. Diesen Restriktionen unterliegt die Kupferkair von Swisscom nicht.°°’
468. Es ist allerdings ebenfalls davon aus: Netzwerkinfrastruktur sukzessive ausbauen ne gleichwertige leitungsgebundene Netz zuletzt auf die von Swisscom im Markt anc rück.?°®
469. [...], insbesondere aufgrund der Whol des Verbreitungsgebiets von Glasfaser. D banddienste auf dem technologisch identis sammenschlussvorhabens werde Sunrise und ihre festnetzbasierten Angebote in eine scher Hinsicht signifikant anderes Netz er! technologische Symmetrie zu Swisscom m abnehme. Das zu erwerbende HFC-Netz t netz der Swisscom.°°?
470. Mit dem Vollzug des Zusammenschlı Sunrise auch UPC) wesentlich unabhängige Netz von Swisscom bilde bis dahin in techn erbringung von Sunrise auf dem Endkunder rise wesentlich unabhängiger von Swisscon in so gut wie allen relevanten Dimensior schlussvorhabens gebe Swisscom die tech Sunrise operiere, mit Ausnahme des Glasfa Möglichkeit, sich in technologischer Hinsict vorgegebenen technologischen Rahmenbe: würden. Swisscom habe damit jederzeit 10 Möglichkeiten von Sunrise bzw. gebe dies duktgestaltung, die allerdings durch die Mö allein betriebenen Festnetzes begrenzt seie Preis statt. Nach dem Vollzug des Zusar Festnetzinfrastruktur wesentlich unabhangi Festnetzes werde nicht mehr von Swisscon Netzes von Sunrise selbst bestimmt werde Netzes durch Sunrise sei durch Swisscom eine durch Investitionen in das HFC-Netz « ten erst im Markt beobachten, wenn es für s
471. Wie Sunrise in zutreffender Weise < dazu führen, dass Sunrise durch den Erwe hängiger würde. Dies bedeutet aber auch Swisscom in Bezug auf ihre technischen Mi stand, dass nach dem Zusammenschlussvc über eine eigene Festnetzinfrastruktur verfi dabei in technischer Hinsicht nicht um das sammenhang nur eine untergeordnete Rolle schen Möglichkeiten, die einem Unternehrr net werden und nicht darum, dass diese |
358 Vgl. act. 21, Rz Rz 392. 359 Vgl. act. 218, Rz 93.
360 Vgl. act. 218, Rz 90. 361 ygl. act. 218, Rz 96.
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ugehen, dass Swisscom ihre leitungsgebundene | wird, um gegenüber Endkunden mindestens eiverkinfrastruktur bereitzustellen. Dies geht nicht yewendete Qualitäts- und Hochpreisstrategie zuesale-Monopolstellung von Swisscom ausserhalb amit würden Sunrise und Swisscom ihre Breitchen Netz anbieten. Nach dem Vollzug des Zuhingegen über ein eigenes HFC-Netz verfügen ım wesentlichen Ausmass über ein in technologipringen. Daraus werde klar ersichtlich, dass die it dem Vollzug des Zusammenschlussvorhabens Interscheide sich massgeblich vom Kupferkabel-
ıssverfahrens werde Sunrise (und innerhalb von r von Vorleistungsprodukten von Swisscom. Das ologischer Sicht die Grundlage für die Leistungs- ımarkt. Mit einem eigenen Kabelnetz werde Sun- 1, was direkt auch zu einer sinkenden Symmetrie en führe.?° Vor dem Vollzug des Zusammennologische Entwicklung des Festnetzes, auf dem sernetzes vollumfänglich vor. Sunrise habe keine it zu differenzieren, da die durch die Infrastruktur Jingungen durch Swisscom zu 100% determiniert 0 % Transparenz bezüglich der technologischen 2 vor. Nebst erheblichen Freiräumen in der Proglichkeiten und Restriktionen des von Swisscom n, finde der Wettbewerb hauptsächlich über den imenschlussvorhabens werde Sunrise bezüglich yer werden. Die technologische Entwicklung des 1 vorgegeben, sondern könne aufgrund des HFCn. Die technologische Fortentwicklung des HFCauch kaum beobachtbar. Swisscom könne z.B. arreichte Erhöhung der Breitbandgeschwindigkeiie zu spät sei, hierauf zu reagieren.*°!
wusführt, würde das Zusammenschlussvorhaben rb des HFC-Netzes gegenüber Swisscom unab- 1, dass sich die Zusammenschlussparteien und Sglichkeiten ähnlicher werden. Alleine dieser Umjrhaben sowohl Swisscom als auch Sunrise/UPC igen würden, erhöht die Symmetrie. Dass es sich ; gleiche Netzwerk handelt, spielt in diesem Zu- 2. Denn vordergründig geht es um die technologien durch eine eigene Festnetzinfrastruktur eröffnfrastrukturen auf der gleichen Technik beruhen müssen. Sunrise macht weiter geltend, das und Swisscom hypothetisch kollusiv auf ein ten beide jederzeit einen überwältigenden / letztendlich der leistungsmässigen Produ werbsvorteil zu verschaffen. Der Wettbev schlussparteien würde damit im Gegensat: schlussvorhabens, in welcher der Wettbew der Ebene Produktgestaltung und Preisfes des Zusammenschlussvorhabens neu auc grössere mittelbar auch die Möglichkeiten c duktgestaltung und Preisfestsetzung noch gungen werde klar, dass die Zusammı stillschweigend kollusives Gleichgewicht e genden Anreiz, mittels kaum beobachtbar technologische Innovationen, die den Wettt gie nicht zur Verfügung stünden, ihre We! dadurch über ein klar besseres bzw. leistui schweigende Kollusion sei damit ausgeschl
472. Hinsichtlich der mobilen Netzwerkinfi haben keine grossen Veränderungen der auch Sunrise verfügen über eine qualitativ beide Unternehmen haben einen raschen A
473. Insgesamt ist daher festzuhalten, das schen Swisscom und Sunrise zu einer Ve nach dem Zusammenschlussvorhaben so\ bundene wie auch mobile Netzwerkinfrastru über eine solche Netzwerkinfrastruktur.
Im TV-Bereich
474. In den Bereichen der plattformbasie mentsmodell vertriebenen VoD-Angebote v metrien auf. Es ist nicht ersichtlich, dass d anderen Plattform weitgehend überlegen is vorteil entstehen könnte, der einem kollusive
475. Sunrise macht geltend, die plattforml schlussparteien und Swisscom würden nac keine weitgehenden Symmetrien aufweisen erbracht würden, sei wie beim Endkunde Sunrise und Swisscom infolge des Zusamı wesentlich asymmetrischer würden. Aktuell TV-Angebote basierend auf Vorleistungen an. Vor dem Zusammenschluss entspreche wandte Technologie damit derjenigen von bzw. bei Glasfaser über Swisscom und SI der Lage, festnetzbasierte TV-Angebote zu Netz zu erbringen. Dieses Netz sei ein HF( gischer Hinsicht deutlich vom DSL-Netz vo technologischen Eigenschaften des dem T
362 Vgl. act. 218, Rz 96 f.
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s selbst wenn sich die Zusammenschlussparteien e koordinierte Preisstrategie einigen wollten, hät- \nreiz, sich auf Ebene der Infrastruktur und damit ktgestaltung einen lange anhaltenden Wettbeverb zwischen Swisscom und den Zusammen- 7 zur Situation vor dem Vollzug des Zusammenjerb zwischen Sunrise und Swisscom «nur» auf tsetzung stattgefunden habe, nach dem Vollzug h auf Ebene Infrastruktur stattfinden. Dies verler Zusammenschlussparteien, sich über die Proweiter zu differenzieren. Aus all diesen Überle- =nschlussparteien und Swisscom niemals ein rreichen würden. Beide hätten einen überwältier Investitionen in die Netzentwicklung bzw. in yewerbern aufgrund einer anderen Netztechnolotbewerbsposition sprunghaft zu verbessern und igsfahigeres Produkt Kunden zu gewinnen. Stillastruktur sind durch das Zusammenschlussvor- Symmetrien zu erwarten. Sowohl Swisscom als hochwertige Mobilfunknetzwerkinfrastruktur und usbau auf den 5G-Standard angekündigt.
s es durch das Zusammenschlussvorhaben zwirstärkung der Symmetrien kommt. Sunrise wird vohl über eine eigene weitreichende leitungsgektur verfügen. Bisher verfügte lediglich Swisscom
rten linearen TV-Angebote und der im Abonnejeisen Swisscom und Sunrise weitgehende Symie eine Plattform in technologischer Hinsicht der t, so dass hierdurch ein einseitiger Wettbewerbsan Gleichgewicht entgegensteht.
Jasierten linearen TV-Angebote der Zusammenh dem Vollzug des Zusammenschlussvorhabens . Da TV-Dienstleistungen überwiegend IP-basiert nmarkt für Breitbandinternet zu beachten, dass nenschlussvorhabens aus technologischer Sicht biete Sunrise ihre über das Festnetz erbrachten von Drittunternehmen, insbesondere Swisscom die für die Erbringung von TV-Angeboten ange- Swisscom, auf deren Netz sie erbracht werde, -N. Nach dem Zusammenschluss sei Sunrise in einem grossen Teil basierend auf ihrem eigenen >-Netz, das sich als Shared Medium in technolon Swisscom unterscheide. Die unterschiedlichen V-Angebot unterliegenden Netzes würden zu ei- nem gewissen Grad auch die unterschiedlic
476. Es kann hierzu grundsätzlich auf die werden (vgl. Rz 456 ff). Durch den Erv Swisscom unabhängiger. Nach Vollzug
schlussvorhaben verfügen sowohl Swissco netzinfrastruktur. Dies bedeutet, die Zusan in Bezug auf ihre technischen Möglichkeite Dass es sich dabei in technischer Hinsicht diesem Zusammenhang nur eine untergeor: rung eines ähnlichen TV-Angebots. Inwiefe schaften der Netze die TV-Angebote detern läutert und ist auch nicht erkennbar. Inden Swisscom auch nach dem Vollzug des Zus TV-Angeboten vor allem im Bereich Glasfa dukte von Drittunternehmen angewiesen se Vollzug des Zusammenschlussvorhabens | Glasfaser voll vertikal integriert sei,*** ane! Linie nicht darauf ankommt, dass die Festne
477. Sunrise führt überdies aus, Swisscom reits heute über verschiedene Set-top-Boxe besserungsmöglichkeiten zur Verfügung st Das Zusammenspiel dieser Set-Top-Box ur schen Smartphone, Tablet und dem Fernse basierend auf qualitativer Kundenforschun gegenwärtig 2’000 Stunden sowie die Möc sprechende Swisscom-Angebot ebenfalls i Sunrise zudem zumindest für einen gewis: Boxen als auch die Set-Top-Boxen von UP« lelen Betrieb verschiedener Set-Top-Boxeı menschlussvorhabens zu mehr Asymmetrie
478. Auch hier ist darauf hinzuweisen, da Finessen des eigentlich gleichen Produkts sprochen werden kann. Relevant ist diesb schlussparteien als auch Swisscom ihr TV Boxen anbieten und diese Boxen grundsai Guide, VOD, Aufnahme-Funktion, Replay-F
B.4.3.3.2. Kostensymmetrie
479. Weisen die an der kollektiven Marktb che Kostenstruktur auf und sind die Kosten
363 Vgl. act. 218, Rz 175. 364 Vgl. act. 218, Rz 176.
365 Vgl. act. 218, Rz 178. besucht am 25.06.2019.
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then Eigenschaften der TV-Angebote determinie-
Ausführungen zum Breitbandinternet verwiesen verb des HFC-Netzes wird Sunrise gegenüber des Zusammenschlussvorhabens Zusammenm als auch Sunrise/UPC über eine eigene Festimenschlussparteien und Swisscom werden sich n ähnlicher, wodurch die Symmetrie erhöht wird. nicht um das gleiche Netzwerk handelt, spielt in Inete Rolle. Beide Netze ermöglichen die Lanciern die unterschiedlichen technologischen Eigenninieren würden, wird von Sunrise nicht näher er- 1 geltend gemacht wird, dass Sunrise anders als ammenschlussvorhabens für die Erbringung von ser zu einem gewissen Teil auf Vorleistungsproin werde und diese Asymmetrie damit auch nach bestehen bleibe, da Swisscom auch im Bereich kennt eigentlich auch Sunrise, dass es in erster tzinfrastruktur auf der gleichen Technik beruht.
, Sunrise und UPC würden ihre TV-Angebote ben mit unterschiedlichen Funktionalitäten und Verallen. UPC habe eine neue Set-Top-Box lanciert. id der UPC TV App, mit der mit einem Wisch zwiher gewechselt werden könne, sei in dieser Form g im Markt führend. Die Aufnahmefähigkeit von lichkeiten der Personalisierung würden das entibertreffen. Nach dem Zusammenschluss werde sen Zeitraum sowohl ihre bestehenden Set-Top- > weiterbetreiben müssen. Auch durch den paral- 1 durch Sunrise werde der Vollzug des Zusamn zwischen Sunrise und Swisscom führen. ?®
ss aufgrund einzelner abweichender technischer nicht von einer technologischen Asymmetrie geezüglich vielmehr, dass sowohl die Zusammen- -Angebot auf der Basis der genannten Set-Topzlich über die gleichen Funktionen wie etwa TV unktion verfügen.?°®
eherrschung beteiligten Unternehmen eine ähnlistrukturen untereinander bekannt, erhöht dies die
iilfe/mobile/mobile-einrichten/hardwareox-uhd; https://www.upc.ch/de/fernsehen/infos-zuhilfe/swisscom-tv/swisscom-tv-funktionen.html, zuletzt
Wahrscheinlichkeit und die Stabilität koordi metrien können etwa gleich grosse und glei re Kapazitätsauslastung sein. Kostensymm« gegeben sein. Auch der Grad der vertikale trien geben.?°®
Im Bereich Breitbandinternet
480. Fernmeldedienste werden in der Reg einen Grossteil der Kosten fiir die Bereits ahnlicher sich Fernmeldedienstanbieter h Netzwerkinfrastrukturen sind, desto ahnliche
481. Da es sich bei Netzwerkinfrastruktur hohe Fixkosten und nur geringe variable | der Kostenstrukturen neben den Kosten fü werkinfrastruktur auch die Anzahl Nutzer, v reicht werden können und effektiv erreicht \ welche über ein Netzwerk erreicht werden. aus. Sowohl die Netzkosten als auch die K der Kostenstrukturen im Bereich der Fernme
482. Durch das Zusammenschlussvorhabe Netzwerkinfrastruktur verfügen, mit welche kunden erreichen kann. Hierdurch wird Sul können, welche sie bisher an Swisscom zZ die Zusammenschlussparteien, was ihre
scher. Zudem erhält Sunrise einen Zugang leine schon an den Marktanteilsadditionen
für Privatkunden zeigt.
483. Dennoch bestehen weiterhin, was die belangt, weitgehende Asymmetrien zu Sv auch vor, dass ein Ausbau der Kapazitater günstiger sei als der Ausbau für die maxi netzwerkinfrastruktur. Hierbei ist zu beachte genschaften als Shared Medium die max allerdings kostenintensiv ist, allen Nutzern breite zu ermöglichen. Hingegen ist die Kt aufgebaut, so dass die verkauften Kapazit zur Verfügung stehen. Somit liegen die dur ten bei der Kupferkabelinfrastruktur in der dem HFC-Netz. Unter Berücksichtigung die zahl an Endkunden ist davon auszugehen, re Netzwerkinfrastruktur verfügen wird als ( menschluss und die Zusammenschlusspart Ausmass — auf die Vorleistungsprodukte vo
484. Sunrise ist dem gegenüber der Meinı nach dem Vollzug des Zusammenschlussv den, da das technologisch unterschiedlich
367 KUHN (Fn 306), The Coordinated Effects of M
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nierten Verhaltens.*°” Indikatoren für Kostensymchbleibende Marktanteile sowie eine vergleichbatrie dürfte eher bei relativ homogenen Produkten nN Integration kann Hinweise auf Kostensymme-
>2| über Netzwerke erbracht, welche grundsätzlich tellung der Fernmeldedienste determinieren. Je insichtlich der ihnen zur Verfügung stehenden ar ist ihre Kostenbasis.
en um Kostenbestandteile handelt, welche sehr <osten verursachen, sind für die Determinierung r die Erstellung und Aufrechterhaltung der Netzvelche über eine solche Netzwerkinfrastruktur erverden, relevant. Je grösser die Kundenbasis ist, kann, desto geringer fallen die Kosten pro Kunde undenbasis sind daher ein wichtiger Bestandteil
n wird Sunrise neu über eine leitungsgebundene r sie mindestens 60-65 % der potenziellen Endrise insbesondere Vorleistungskosten einsparen u entrichten hatte. Damit werden Swisscom und Kostenstruktur anbelangt, bedeutend symmetrizu einer bedeutenden Kundenbasis, was sich alauf den Endkundenmarkten für Breitbandinternet
Anzahl Endkunden und die Netzabdeckung anisscom. Die Zusammenschlussparteien bringen 1 der HFC-Netzwerkinfrastruktur deutlich kostenmal verfügbare Bandbreite auf der Kupferkabeln, dass bei einem HFC-Netz aufgrund seiner Eiimal erreichbare Bandbreite relativ hoch ist, es eine entsprechend hohe durchschnittliche Band- ıpferkabelinfrastruktur von Swisscom sternförmig äten ohne weitere Nachrüstung auch tatsächlich chschnittlich zur Verfügung stehenden Bandbrei- Regel bedeutend höher als die Bandbreiten auf ser Elemente und der bedeutend grösseren Andass Swisscom nach wie vor über eine günstigelie Zusammenschlussparteien nach dem Zusameien weiterhin — wenn auch in einem geringeren n Swisscom angewiesen sein werden.
ıng, dass die Symmetrien hinsichtlich der Kosten orhabens insgesamt damit deutlich geringer wür- e HFC-Netz nicht bloss hinsichtlich der Investiergers, S. 128, RPW 2006/2, 282 139, Emmi/AZM.
tions- und laufenden Kosten an sich unter sprechenden (Innovations- und Investitions bens vom 15. Mai 2019 eingereichten Dat trägen würden deutlich machen, dass [...].°°
485. [...].”
486. Hier ist erneut darauf hinzuweisen, ( schlussvorhaben sowohl Swisscom als au struktur verfügen werden, zu mehr Symm dass der Umstand, dass die beiden danach tig sein würden, zu einer gewissen Asymm Gesamtwürdigung zu betrachten.
487. Beide (Swisscom wie Sunrise/UPC) künftig eine Kostenstruktur, wie sie für die gebundenen Netzwerkinfrastruktur üblich u lediglich Swisscom und UPC über eine so von Sunrise in diesem Bereich die verlang produkte beinhaltet. Dies führt dazu, dass metrie zwischen den Sunrise/UPC und Swis
488. Insgesamt wird daher das Zusammer den Zusammenschlussparteien und Swissc schiede in den Kostenstrukturen zwischer weiterbestehen.
489. Sunrise macht zudem geltend, dass Netzes mehr Gestaltungsspielraum habe massgeblich veränderten Kostenstruktur fü bei von der Hypothese aus, dass Swisscon schläge) über die Wholesale-Preise an Su die von Sunrise zu entrichtenden Vorleistun
490. Dieser Darstellung muss widersproct schiede zwischen TAL und BBCS betrach ausgegangen werden, so dass nicht davor Netzwerkkosten von Swisscom wiederg Swisscom bedeutend tiefer sein dürften,
Preise ist gerade nicht von einer Kostensyn den Wechsel auf das HFC-Netz von UPC b haben. Zudem werden die Zusammenschlu der nicht einfach nur monatlich wiederkehr sie müssen langfristige und kostenwirksam den die Zusammenschlussparteien auch in |
491. Dennoch kann alleine aufgrund der nicht automatisch geschlossen werden, dé Stellung begründet wird. Vielmehr ist ebenf: einer leitungsgebundenen Netzwerkinfrastr Gesichtspunkt ist bei der Gesamtwürdigung
369 Vgl. act. 218, Rz 100 f.
370 Vgl. act. 244, Beilage 1, S. 8 und 12.
371 Vgl. act. 218, Rz 100.
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schiedlich ist, sondern auch hinsichtlich der ent- -) Zyklen. Die im Rahmen des Auskunftsschreien zu massgeblichen Margen und Deckungsbei-
Jass der Umstand, dass durch das Zusammench Sunrise/UPC über eine eigene Festnetzinfraetrie führt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, nicht mehr auf dem (technisch) gleichen Netz täetrie führt. Beide Aspekte sind im Rahmen einer
haben durch das Zusammenschlussvorhaben Erstellung und Aufrechterhaltung einer leitungsnd notwendig ist. Heute demgegenüber verfügen Iche Kostenstruktur, während die Kostenstruktur ten Preise für die entsprechenden Vorleistungsdas Zusammenschlussvorhaben die Kostensym- ;scom bedeutend erhöht.
ischlussvorhaben die Kostensymmetrie zwischen om bedeutend erhöhen. Dennoch werden Unter- 1 Swisscom und den Zusammenschlussparteien
sie aufgrund eines eigenen leitungsgebundenen 2,371 [...], würde ein eigenes Netz zu einer hren. Die Zusammenschlussparteien gehen hier- 1 ihre Netzwerkkosten (zuzüglich bestimmter Aufnrise weitergebe und daher die Netzkosten und gskosten relativ symmetrisch seien.
len werden. Alleine schon, wenn die Preisuntertet werden, muss von sehr hohen Aufschlägen | auszugehen ist, dass die Preise von BBCS die eben. Da die tatsächlichen Netzkosten von als die gegenüber Dritten verrechneten BBCSimetrie auszugehen. Vielmehr wird Sunrise durch edeutend geringere Vorleistungskosten zu tragen ssparteien wie Swisscom ein Netzbetreiber sein, ende Vorleistungskosten zu tragen hat, sondern e Investitionsentscheidungen treffen. Damit werder Kostenstruktur Swisscom ähnlicher.
grösser werdenden technologischen Symmetrie iss hierdurch eine kollektiv marktbeherrschende alls zu beachten, dass Sunrise durch den Erwerb uktur unabhängiger von Swisscom wird. Dieser ebenfalls zu berücksichtigen.
Im TV-Bereich
492. Im TV-Bereich können die Kostens schlussparteien als weitgehend identisch ar Zusammenschlussparteien haben einen Tei
493. Sunrise macht hier geltend, dass sic nach dem Vollzug des Zusammenschlussv Erbringung der TV-Angebote zwischen den scheiden werden. Den beteiligten Unterne nicht bekannt. Die Einkaufspreise für Rect Inhalten signifikant unterscheiden. So würd: rechte für UPC ca. CHF [...] und für wenige Beachvolleyball ca. CHF [...] pro Jahr betr Rechten als UPC und darunter auch sehr pı von auszugehen, dass auch die entsprecl ausfallen würden. Der grösste Teil der Kos schaffung von Inhalten, sondern die Netznı gang zu umfangreichem Premium-Content Teleclub. Die Beschaffungskosten liessen das Resultat von sehr intensivem Bieterwett
494. Bei der Beurteilung der Kostensymm Kosten genau die gleichen sein müssen, al diese Kostenstrukturen untereinander beka alleine schon die ähnlich hohen Marktanteil bot von homogenen Produkten (vgl. Rz 53 selber ausführt, haben sowohl die Zusamm lich die Kosten für das Netz und die Koste tragen. Auch wenn es sich dabei nicht um doch beide gerade aufgrund des erwähnte bezahlenden Preise.
495. Somit kann insgesamt von einer Kos Wahrscheinlichkeit und die Stabilität koordir
B.4.3.3.3. Symmetrien in den Geschäfts
496. Wichtig bei der Analyse der Gesché Produktvarietät einschliessen, ist die Berti ter, welche die allenfalls kollektiv marktbehe ten beeinflussen können.
497. Im Bereich der Fernmeldedienste wet deutenden Quadruple-Play Anbieter in der funk, Festnetz, Breitbandinternet und TV eir erreicht. Neben den Zusammenschlusspart fikanten Marktanteil in allen vier Bereichen weiligen Bereichen jeweils Uber [40-50] % li
372 Vgl. act. 218, Rz 181 f. 373 KUHN (Fn 306), The Coordinated Effects of M
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trukturen von Swisscom und den Zusammengesehen werden. Sowohl Swisscom als auch die | des Premium Contents, exklusiv erworben.
h aufgrund der verschiedenartigen Technologien orhabens voraussichtlich auch die Kosten für die Zusammenschlussparteien und Swisscom unter- 'hmen seien die Einkaufskosten von Swisscom te würden sich je nach den massgeblichen TVan bspw. die jährlichen Kosten für die Eishockey- »r populäre Sportarten wie bspw. Basketball oder agen. Swisscom habe ein grösseres Portfolio an opuläre Sportarten wie Fussball. Es sei daher da- ıenden Kosten von Swisscom wesentlich höher ten eines Anbieters würden zudem nicht die Be- ıtzung betragen. Swisscom habe schliesslich Zu- - über die Konzerngesellschaften Cinetrade und sich zudem nicht im Voraus bestimmen, da sie bewerb seien.?’?
etrie geht es weniger darum, dass die konkreten s vielmehr um die gleiche Kostenstruktur und ob nnt sind (vgl. oben Rz 479). Vorliegend sprechen e (vgl. Tabelle 62 und Tabelle 63) und das Angeff.) für eine hohe Kostensymmetrie. Wie Sunrise enschlussparteien als auch Swisscom grundsatzn für die Beschaffung des Premium Contents zu | den gleichen Premium Content handelt, haben 2n Bieterwettbewerbs eine Ahnung der dafür zu
tensymmetrie ausgegangen werden, welche die ierten Verhaltens erhöht.?”?
ätigkeiten und in den Verkaufskanälen
iftstatigkeit und der Verkaufskanäle, welche die cksichtigung der einzelnen Wettbewerbsparamerrschenden Unternehmen in den einzelnen Märkden die Zusammenschlussparteien zu einem be- Schweiz, welcher in den vier Bereichen Mobilven Marktanteil von mindestens je über [20-30] % eien verfügt lediglich Swisscom über einen signi- , wobei der Marktanteil von Swisscom in den jeegt.
ergers, S. 128, RPW 2006/2, 282 139, Emmi/AZM.
498. Trotz dieser Unterschiede sind die Zu lich ihrer Geschäftstätigkeit und ihrer Bede gen über ähnliche Verkaufskanäle.
499. Sunrise führt dazu aus, dass die Be diejenige der Zusammenschlussparteien, v streiche, dabei aber nicht berücksichtige, d: den einzelnen Märkten aufgrund ihrer über den Stellung gänzlich anders beeinflussen hinsichtlich der beeinflussbaren Wettbewer fung der Symmetrie in den Geschäftstätig| Summe weiterer Anbieter, die in der Lé Angebote zu machen. Zu erwähnen seien line.3”4
500. Auch wenn Swisscom in einzelnen Mi sammenschlussparteien verfügt, ändert die haben auch im Bereich der Geschäftstätigk den Umstand, dass beide danach sowohl Ü Mobilnetzinfrastruktur verfügen würden und Lage wären, gestützt auf die eigenen Infras ten.
501. Der Umstand, dass nach dem Vollzı menschlussparteien und Swisscom jeweils verfügen werden und sich diese Exklusivre« dern werden, vermag — entgegen der Ansic die beiden über grundsätzlich symmetrisch verfügen die Zusammenschlussparteien un Exklusivrechte, weshalb sich diesbezüglich rungen ergeben.
B.4.3.3.4. Interessenssymmetrien
502. Sowohl die Zusammenschlussparteie nehmen und streben daher grundsätzlich « Netzwerkinfrastruktur sind zudem die Zusa lich an einer hohen Netzauslastung interess
503. Dennoch haben sich mit der flächen chitektur verschiedene Parameter geandet Koaxialkabeltechnologie die zur Verfügung : Faktor darstellte und damit ein Differenzier dem Einsatz der Glasfasertechnologie weitc
504. Aus technologischer Sicht besteht dal gang weitgehend ohne grössere Kapazitä ohne grosses Differenzierungspotenzial unc weitgehend zu kostenorientierten Preisen aı
374 Vgl. act. 218, Rz 103.
375 Vgl. act. 218, Rz 184.
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ısammenschlussparteien und Swisscom hinsichtutung im Markt ähnlich aufgestellt und sie verfüdeutung von Swisscom ungleich grösser sei als vas die vorläufige Prüfung zwar ebenfalls unterass Swisscom einzelne Wettbewerbsparameter in ragenden Marktstellung bzw. marktbeherrschenkönne. Dies führe zu bedeutenden Asymmetrien bsparameter, die wiederum wichtig bei der Prükeiten seien. Daneben gäbe es auch noch eine ge seien, höchst kompetitive Quadruple-Playin dieser Hinsicht insbesondere Salt und Quickarkten über einen höheren Marktanteil als die Zus nichts daran, dass das Zusammenschlussvor- 2iten zu mehr Symmetrie führt. Dies alleine durch ber eine Festnetzinfrastruktur als auch über eine somit als einzige Fernmeldedienstanbieter in der trukturen Quadruple-Play-Angebote zu unterbrei-
1g des Zusammenschlussvorhabens die Zusam- , Uber verschiedene Exklusivübertragungsrechte chte laufend durch neue Ausschreibungen veranht von Sunrise?” — nichts daran zu ändern, dass e Geschäftstätigkeiten verfügen werden. Zudem d Swisscom bereits heute über unterschiedliche 1 durch den Zusammenschluss gar keine Ändein als auch Swisscom sind kommerzielle Unterine Gewinnmaximierung an. Als Betreiber einer mmenschlussparteien und Swisscom grundsatziert.
deckenden Einführung der Glasfasernetzwerkart. Während beim Einsatz der Kupferkabel- und stehende Bandbreite weitgehend ein limitierender ungspotenzial aufwies, fallt diese Restriktion mit jehend weg.
1er die Möglichkeit, dass ein Breitbandinternetzutsbeschrankungen zu einem Grundlagenprodukt 1 damit zu einer Hintergrundleistung wird, welche igeboten wird.
505. Es ist zu erwarten, dass sowohl die eher eine Preisdifferenzierungsstrategie Zt das Ertragspotenzial bisheriger Kunden r preissensitiven und wechselbereiten Kunde den bzw. zur Kundenbindung Preissenkung
506. Die Zusammenschlussparteien mach abweichende Interessen bestehen würden Swisscom die Schweizerische Eidgenossen
507. Die Zusammenschlussparteien haben gebracht, dass sie ihre Kundenbasis subst hung erweitern wollen. [...] in der Anhörunc dass sie die Preise soweit senken wollen, 0 [...] CHF für 2018 und eine ARPU von dur resultieren.°’® Gleichzeitig hat Sunrise eb Ubernahme von UPC weiter auf eine Wa wettbewerbsfähigen Preisen setze.°”°
508. Ein solches angekündigtes Verhalter einem diametralen Widerspruch zu einer \ kollektiv marktbeherrschenden Stellung be Grössenordnung nach so koordinieren, da Wettbewerber verhalten und auf der andere Konsumenten abschöpfen.
509. Derzeit liegen die ARPU von Sunrise [...] CHF und [...] CHF. Die ARPU von UPC schen [...] CHF und [...] CHF. Gemäss der men der Anhörung bekräftigten Preispolitik ARPU von [...] CHF für die Jahre 2019 — seitens Sunrise sowohl in der Öffentlichke fungsverfahren des Zusammenschlussvorh: tige Strategie und das zukünftige Verhalteı kollektiven Marktbeherrschung, für welche nehmen notwendig ist, diametral entgegen.
510. In diesem Zusammenhang ist auch é werbskommission eine Zulassung widerruf richtige Angaben gemacht haben oder die ; ten sich daher die in der Öffentlichkeit, abgestimmten Ankündigungen der Zusamr und des angestrebten Preisniveaus (welch herein unwahr herausstellen, könnte ein Ve Dies könnte insbesondere dann der Fall si angekündigten Zeitraum für die Jahre 2019 niveaus auf die angestrebte ARPU vornehn Oder wenn sie im Gegensatz zu ihren A Swisscom anstreben, beispielsweise inder
376 gl. act. 21, Rz 653 f..
377 Vgl. Rz 348, Rz 129.
378 Act. 458, S. 10, act. 461 S. 6 ff.
379 Medienmitteilung Sunrise vom 27. Februar 2(
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Zusammenschlussparteien als auch Swisscom ı implementieren versuchen, mittels welcher sie ach Möglichkeit beibehalten und allenfalls bei ın Preissenkungen zur Gewinnung von Neukunen zulassen werden.
en geltend, dass zwischen ihnen und Swisscom . Dies einerseits, da der Hauptanteilseigner von schaft sei.?” [...]7”
| in diesem Zusammenhang verschiedentlich voranziell durch Preissenkungen und Qualitätserhö- | haben die Zusammenschlussparteien bekräftigt, ass eine ARPU im Bereich Breitbandinternet von chschnittlich [...] CHF für die Jahre 2019 — 2023 enfalls öffentlich angekündigt, dass es mit der chstumsstrategie durch innovative Angebote zu
1 seitens der Zusammenschlussparteien steht in /erhaltenskoordination, bei welcher die an einer eiligten Unternehmen ihre Preise zumindest der ss sie sich auf der einen Seite nicht mehr wie 2n Seite eine so genannte Oligopolrente von den
> im Bereich Breitbandinternet und TV zwischen ‚ liegen im Bereich Breitbandinternet und TV zwivon den Zusammenschlussparteien [...] im Rahwird eine ARPU von [...] CHF für 2018 und eine 2023 angestrebt (vgl. Rz 507). Damit ergibt sich it, [...] als auch gegenüber der WEKO im Prüabens ein einheitliches Bild betreffend die zukünf- 1 von Sunrise. Ein solches Verhalten steht einer eine Koordination der daran beteiligten Unteruf Art. 38 KG hinzuweisen, wonach die Wettbeen kann, wenn die beteiligten Unternehmen un- Zulassung arglistig herbeigeführt worden ist. Soll-
[...] und gegenüber der WEKO aufeinander nenschlussparteien hinsichtlich der Preissetzung les in der ARPU gemessen wird) als von vorne rstoss gegen Art. 38 Abs. 1 und 2 KG vorliegen. Sin, wenn die Zusammenschlussparteien in dem bis 2023 keine substanzielle Senkung des Preisnen, um einen grössere Marktanteil zu erreichen. nkündigungen ein kollusives Gleichgewicht mit n sie im Markt versuchen, gegenüber den End-
)19.
kunden ein höheres Preisniveau durchzus und in Kauf nehmen, nur wenige Neukund cher Verstoss könnte dazu führen, dass d mals nachträglich prüft und allenfalls unte sich die Zusammenschlussparteien dem schlussvorhabens aussetzen werden.
511. Sunrise hat in der Vergangenheit ein verfolgt. Auch aufgrund der vorgehenden F Ausführungen der Zusammenschlusspartei zung, dass die Zusammenschlussparteien ( gen, erscheint eine kollektive Marktbeherrs: Strategie voraussetzen würde, als unwahrs«
B.4.3.3.5. Symmetrien im Bereich Kapaz
512. Kapazitäten können im Zusammenhal halten eine bedeutende Rolle spielen.
513. Sunrise macht in diesem Zusammen! sätzlich bedeutend leistungsfähiger als das zuführen, dass die Kabelnetze in der Reg würden und deren Leistungsfähigkeit deutli Swisscom. Die beiden Netze würden unters aufweisen und würden sich in der Notwendi unterscheiden. Auf dem Kupfernetz der Sw ximale Geschwindigkeit von bis zu 500 Mb Bandbreiten allerdings nur über kurze Dista lem im Zusammenhang mit FTTB oder all Swisscom-Netz einsetzen zu können, müss den Kunden herangezogen werden. Die Swisscom im Vergleich zum Upgrade des H Ausmass notwendig sei, vergleichsweise a d.h. bei «FTTB XG fast» betrage die maxim für Up- und Download aufgeteilt werden k Übertragungslänge von 50 bis 100 Meter FTTB-Ausbau könne jeweils nur für grösse den. Die Marktreife werde voraussichtlich 2 betreiber handle es sich demgegenüber t würden es erlauben, das Koaxialkabel auct Full Duplex-DOCSIS 3.1, das 2017 stande stream bis zu 10 Gbit/s möglich. Auch für d lichst nah bei den Endkunden liegen. Dabe Fibre Node angeschlossen sein (Deep Fibr verwendete Technologie einen nachfrage Netzstruktur erlauben. Aus dem Bericht det Netzausbaus für das BAKOM sei ersichtlich len Kapazität, der Möglichkeit von symmet sichtlich des Bedarfs, des Zeitpunkts und de und den damit verbundenen Kosten nicl
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etzen, um damit eine höhere ARPU zu erzielen en zu gewinnen bzw. Kunden verlieren. Ein sol- e WEKO das Zusammenschlussvorhaben nochsagt. Es ist daher auch unwahrscheinlich, dass Risiko einer Rückabwicklung des Zusammen-
e Wachstumsstrategie in der Telekommunikation eststellungen (vgl. Rz 507 — 509) erscheinen die An für die WEKO glaubhaft. Unter der Vorausset- Jaher in der Zukunft eine solche Strategie verfolchung, welche gerade die Aufgabe einer solchen sheinlich.
‘itaten
ng mit koordinierten Effekten und kollusivem Ver-
Yang geltend, das HFC-Netz von UPC sei grund- DSL-Netz der Swisscom. Dies sei darauf zurückel im Anschlussbereich Koaxialkabel verwenden ch grösser sei als diejenige der Kupferkabel von chiedliche Architekturen und Maximalkapazitäten gkeit und den Kosten des Netzausbaus erheblich isscom könne mit «G.fast» gegenwärtig eine mat/s erreicht werden. «G.fast» könne diese hohen nzen erzielen, weshalb diese Technologie vor alenfalls FTTS sinnvoll sei. Um «G.fast» auf dem ten die Glasfaserleitungen in jedem Fall näher an s mache ein Upgrade des Kupferkabels von IFC-Netzes von UPC, bei dem dies in geringerem ufwändig und teuer. Beim höchsten Ausbaugrad, al mögliche Bandbreite (insgesamt) 10 Gbit/s, die önne. Diese Kapazität könne aber nur bei einer 1 erreicht werden. Der notwendige FTTS- bzw. re Netzbereiche gleichzeitig vorgenommen wer- 2020 erwartet. Beim Koaxialkabel der Kabelnetzim ein Shared Medium. Die hohen Frequenzen | für bidirektionale Kommunikation zu nutzen. Bei rdisiert worden sei, seien Upstream und Downiese Bandbreiten müssten die Fiber Nodes mögi dürften nicht mehr als 100 Teilnehmer an einer 2). Insgesamt würden die Netzarchitektur und die orientierteren Netzausbau als bei einer FTTX- “ Beratungsfirma WIK-Consult zu den Kosten des 1, dass die Technologien bezüglich ihrer maximaischen Bandbreiten sowie der Unterschiede hinar Geografie von Investitionen in den Netzausbau it symmetrisch seien. Aufgrund der deutlichen
Asymmetrie gehen die Zusammenschlussp: zwischen ihnen und Swisscom deshalb höc|
514. Betrachtet man die von den Parteien | so erscheint die Zeile BW Durchschnitt [Mb angibt, welche Bandbreite einem Kunden DOCSIS 3.1 bei 133 Mbit/s und lässt sich plus verorten. Es erscheint zwar unwahrsc schlossenen Kunden gleichzeitig Inhalte al Verfügung steht. Dennoch dürfte den jewei Bandbreite von 2'667 Mbps zur Verfügung : zur Verfügung gestellten Bandbreiten (we nach Auslastung des jeweiligen Knotenpuı Vect. und FTTC plus eventuell FFTdp G-f Kunden eine Bandbreite nach, welche sowc Dritte liefern. Wie die vom Kunden nachgef sen grundsätzlich zweitrangig, soweit sie i das HFC-Netz ein Shared-Medium ist und r möglichen Netzausbau der Zusammensc Wettbewerbsnachteil erleidet, sind die jew Faktor, der eine mögliche kollektive Marktbe
515. Die Zusammenschlussparteien verwe ses von Vodafone und Liberty Global in de dem vorliegenden Zusammenschluss bezüt wisser Weise ähnlich gewesen sei. Die EUteien zum Schluss, dass eine etwas grösse der Zusammenschlussparteien nicht ausre bestehenden Asymmetrien bei den Festne menhang erwähne die EU-Kommission ins den Netzausbau und die unterschiedlichen ‚
516. Hierzu ist anzumerken, dass es sich F Kommission handelt. Es wird vielmehr eine sei, ob in dem zitierten Fall die sich vergr¢ um die Asymmetrien zwischen KPN und di schiedlichen Kosten für den Netzausbau ı wiegen.*°? Da es sich hierbei um eine Einz fengelassen wurde, ob die sich vergrös: Integration ausreichend seien, um die unteı unterschiedlichen Ausbau-Zyklen aufzuwie dem Zitat nichts zu ihrem Vorteil ableiten.
517. Die Zusammenschlussparteien mache ze der Zusammenschlussparteien und Swis terscheiden würden, namentlich hinsichtlich kung, der Längenabhängigkeit, der ze
380 Vgl. act. 218, Rz 117 ff.
381 ygl. Entscheid der EU-Kommission M.7978 - 382 Vgl. act. 218, Rz 121.
383 Entscheid der EU-Kommission M.7978 — Voc
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arteien davon aus, dass eine stabile Koordination hst unwahrscheinlich. *®°
zitierte Tabelle 5 im WIK-Bericht für das BAKOM, ps] massgeblich zu sein. Also diejenige Zeile, die tatsächlich zur Verfügung steht. Diese liegt bei damit irgendwo zwischen FTTC Vect. und FTTC heinlich, dass alle an einem Knotenpunkt angerufen und daher nur die geteilte Bandbreite zur igen Kunden so gut wie nie die volle aufgeführte stehen. Daher erscheinen die über das HFC-Netz Iche jeweils Maximalbandbreiten darstellen), je ıktes durchaus mit den Bandbreiten über FTTC ast vergleichbar zu sein. Letztendlich fragen die hI Swisscom, die Zusammenschlussparteien und ragte Bandbreite erreicht wird, ist hierbei für dienm zur Verfügung steht. Da auf der einen Seite iicht zu erwarten ist, dass Swisscom durch einen hlussparteien einen nicht mehr einzuholenden eils zur Verfügung stehenden Kapazitäten kein 'herrschung verunmöglichen würde.
isen auf die Beurteilung des Zusammenschlusn Niederlanden durch die EU-Kommission®®!, der Jlich der verwendeten Festnetztechnologie in ge- Kommission kam gemäss Zusammenschlussparre Symmetrie aufgrund der vertikalen Integration che, um die bereits vor dem Zusammenschluss tzinfrastrukturen aufzuheben. In diesem Zusambesondere auch die unterschiedlichen Kosten für Ausbau-Zyklen.?®?
ierbei nicht um eine allgemeine Aussage der EU- > Einzelfallbetrachtung angestellt, wonach unklar sssernden Kostensymmetrien ausreichend seien, 2m Joint-Venture vor dem Hintergrund der unter- Ind die unterschiedlichen Ausbau-Zyklen aufzuelfallbetrachtung handelt und obendrein noch ofsernden Kostensymmetrien durch die vertikale schiedlichen Kosten für den Netzausbau und die gen, können die Zusammenschlussparteien aus
ın zu den Kapazitäten geltend, dass sich die Netsscom in sämtlichen relevanten Dimensionen un- 1 der verwendeten Technologie, der Netzabdekiitichen und räumlichen Notwendigkeit des
- Vodafone / Liberty Global / Dutch JV, Rz 653.
lafone / Liberty Global / Dutch JV, Rz 647
Netzausbaus, Geschwindigkeit des Netzat Verteilung der Anschlusszentralen.?®*
518. [...]%
519. Technologische Symmetrie verlangt n vant ist vorliegend vielmehr, dass regelm muss und davon ausgegangen werden kanı auch Swisscom dies im erforderlichen Ausr nach dem Zusammenschluss sowohl die Z nötigen Investitionen in ihr Netz tätigen wur tive hochstehende Produkte zu bieten.
520. Unter Betrachtung der historischen F ebenfalls wenig wahrscheinlich, dass die M technologischen Sprung anderer Marktteil um so eine geringere Leistung zu einem scheinlich, dass sich die Marktteilnehmer werden, um auf mögliche aufgrund unte kurzfristige Wettbewerbsvorteile zu reagiere
B.4.3.3.6. Zwischenergebnis zu den Syn
521. Durch das Zusammenschlussvorhak Swisscom symmetrischer. Dies insbesonde (Nummer zwei im Bereich Mobilfunk) und bundene Fernmeldedienste (Telefon und Br für leitungsgebundene Fernmeldedienste i nahme die Zusammenschlussparteien gen auch über ein weitreichendes leitungsgebui verfügen werden. Heute verfügt lediglich S als auch über ein weitreichendes leitungsg reich.
522. Diese stärker werdende Symmetrie Swisscom könnte einen Einfluss auf die Wi en haben. Insbesondere können die Zusan teile, welche sie jeweils einzeln hatten?®® dt ber kompensieren. Dies führt aber auch z zum Beispiel die Tatsache, dass Sunrise ük schlussbereich und UPC über kein Mobilfur chen durch bessere Leistungen und Anget weils Stärken (Sunrise im Mobilfunkbere Breitbandinternet gegenüber Endkunden) aı
523. Aus Sicht von Sunrise seien zum heu struktur aufgrund von attraktiven Vorleistu auch im Festnetzbereich ebenfalls in der | und dies sowohl in preislicher Hinsicht als :
384 Vgl. act. 218, Rz 122.
385 Vgl. act. 244, Beilage 1, S. 24.
386 Sunrise hat kein eigenes leitungsgebundene: genes Mobilfunknetz.
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ısbaus, der Kosten des Netzausbaus sowie der
icht automatisch gleiche Investitionszyklen. Releässig in das eigene Festnetz investiert werden 1, dass sowohl die Zusammenschlussparteien als nass tun werden. Es ist davon auszugehen, dass usammenschlussparteien als auch Swisscom die Jen, um ihren Kunden zwar grundsätzlich qualitareisentwicklung basierend auf den ARPU ist es arktteilnehmer als Reaktion auf einen möglichen nehmer mit Preisreduktionen reagieren würden, geringeren Preis anzubieten. Vielmehr ist wahrauf einen stärkeren Netzausbau konzentrieren rschiedlicher Technologiezyklen hervorgerufene n.
en werden die Zusammenschlussparteien und re, weil Sunrise mit einer starken Mobilfunksparte als Nummer drei in den Märkten für leitungsgeeitbandinternet) die Nummer zwei in den Märkten ibernimmt. Hinzu kommt, dass durch die Übereinsam sowohl über ein Mobilfunknetzwerk als ndenes Fernmeldenetzwerk im Anschlussbereich wisscom sowohl über ein eigenes Mobilfunknetz, ebundenes Fernmeldenetzwerk im Anschlussbezwischen den Zusammenschlussparteien und attbewerbsstrategie der Zusammenschlusspartei- ımenschlussparteien allfällige Wettbewerbsnach- ırch die Stärken des jeweils anderen Wettbeweru einem geringeren Druck, die Schwächen (wie yer kein eigenes leitungsgebundenes Netz im An- ıknetzwerk verfügt) in den jeweils anderen Bereiote in dem Bereich zu kompensieren, wo sie jeich und UPC im Bereich leitungsgebundenes ifweisen.
tigen Zeitpunkt Wettbewerber ohne eigene Infrangsprodukten sowohl im Bereich Mobilfunk als ‚age, äusserst kompetitive Angebote anzubieten auch punkto Qualität, Service und Innovation. Ein
; Festnetz im Anschlussbereich und UPC hat kein ei-
Beispiel hierfür sei das Angebot von Salt ir sicht als auch in Bezug auf die angeboten kein eigenes Festnetz verfüge, sei dieser fung ein Bereich vermeintlicher Schwäche. zeige jedoch, dass es das offensichtlich nicl te, die eine Kompensation auf Ebene der F lerdings anzuführen, dass Salt seine leitun auf der Glasfasernetzwerkinfrastruktur anbit nigen lokalen Märkte ausübt, in welchen ke Verfügung steht.
524. Wie Sunrise selbst an diversen Stell onsinfrastruktur vor allem zu mehr Unabhär gegenüber jenen Unternehmen, die diesbe: men angewiesen sind, eine Stärke dar. So sten bedeutend unter dem Preis liegen, der verlangt (vgl. dazu oben Rz 490).
525. Hinsichtlich des Marktauftritts und det ne Wachstumsstrategie verfolgt, indem s bandinternet und TV-Angebote im Markt pl: und glaubhaft [...], in der Öffentlichkeit unc WEKO hat sich Sunrise damit glaubhaft an steht aber gerade einem koordinierten Verl schung entgegen, weshalb in diesem Punk! schen den Zusammenschlussparteien und ‘
B.4.3.4 Multimarktbeziehungen
526. Von Multimarktbeziehungen wird ge: dem zu untersuchenden Markt auch in soc überstehen.?®® Durch Multimarktbeziehung begünstigt werden.*°9
527. Die Intuition hinter dieser Begünstigur entsprechenden Unternehmen ihre jeweilig: die zu kollusivem Verhalten erfüllt sein müs ges Abweichen — mit der Konsequenz vot Märkte hinweg koordinieren können. So kö verschiedene Märkte aufgrund von Multimz werden. Es kann insbesondere der Fall seir ten gleichzeitig tätig sind und in diesen Mi beiden Märkten, trotz Asymmetrie, Kollusio chen vom Kollusionsgleichgewicht auf eir
387 Vgl. act. 218, Rz 11.
388 \/gl. RPW 2010/3, S. 550 Rz 342, France Tel 306), Competition Policy, S. 145 ff.; vgl. auch Kt Dominance Jungle, John M. Olin Center for Law https://www.law.umich.edu/centersandprograms 2002014.pdf, zuletzt besucht am 13.08.2018.
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n Festnetzbereich, das sowohl in preislicher Hin- e Leistung neue Massstäbe setze. Da Salt über Bereich nach Einschätzung der vorläufigen Prü-
Das hochkompetitive Festnetzangebot von Salt it sei. Damit gäbe es aktuell keine Schwachpunkreise notwendig machen würde.°®” Hierzu ist al- Jsgebundenen Fernmeldedienste ausschliesslich atet und Salt daher keinerlei Preisdruck auf diejeine alternative Glasfasernetzwerkinfrastruktur zur
en ausführt, führt eine eigene Telekommunikatiigigkeit. Alleine schon diese Unabhängigkeit stellt züglich auf Vorleistungen von anderen Unternehdürften denn etwa auch die tatsächlichen Netzko- | Swisscom für die entsprechenden Vorleistungen
* Interessen hat Sunrise in der Vergangenheit eije zu vergleichsweise günstigen Preisen Breit- ıtziert hat. Sunrise hat diese Strategie wiederholt | gegenüber der WEKO bekräftigt. Aus Sicht der diese Strategie gebunden. Ein solches Verhalten alten im Rahmen einer kollektiven Marktbeherr- . eine entscheidende Interessensasymmetrie zwi- Swisscom vorliegt.
sprochen, wenn sich die Marktteilnehmer nebst yenannten Drittmarkten als Konkurrenten gegenen kann kollusives Verhalten unter Umständen
ig liegt darin, dass bei Multimarktbeziehungen die an Anreizbedingungen in den einzelnen Märkten, sen (Kooperation muss sich lohnen bzw. einseiti- 1 Bestrafung — darf sich nicht lohnen), über die nnen insbesondere Sanktionsmöglichkeiten über rktbeziehungen geschaffen und aufrechterhalten 1, dass zwei Unternehmen, die in mehreren Märkarkten asymmetrische Marktpositionen haben, in n aufrechterhalten können, da bei einem Abweiem Markt eine Bestrafung auf einem anderen
&com SA/Sunrise Communications AG; MOTTA (Fn IHN KAI-Uwe_, An Economists’ Guide through the Joint '& Economics, Paper #02-014, 2001, pdf-Seite 20 f.,
PW 2018/4, 975 Rz 214, Tamedia/Basler Zeitung.
Markt erfolgen kann.?”° Würde man jeden Iv der Asymmetrie im konkreten Einzelfall un! lusion nicht aufrechthaltbar ist. Betrachtet ı auf kollusives Verhalten, dann können die men beachten diese Multimarktbeziehunge: kollusivem Verhalten, sodass ihre Anreizbec zusammengefasst werden. Die relative Sct mit einem geringeren Marktanteil kann durc einem Markt mit einem höheren Marktanteil Unternehmen über die Märkte hinweg dis: rechterhalten.
528. Die Zusammenschlussparteien und S Telekommunikationsmärkten tätig. Die weit Tätigkeiten im Bereich der Telekommunikat dass sie sich quasi auf sämtlichen Telekc gangslage gegenüberstehen. Somit haben ne Möglichkeit, das Verhalten des jeweils und auf Abweichungen von einem möglich stellt der Telekommunikationsbereich die t teien und Swisscom dar.
529. Sunrise macht geltend, dass sich die nach dem Vollzug des Zusammenschlussv (als FVNO) und UPC (als MVNO) unabhän würden. Multimarktbeziehungen seien nur h ten ein relevantes Prüfungskriterium für koll ren Bezugs von Vorleistungsprodukten fal Swisscom weg. Infolgedessen gäbe es nac weniger relevante Multimarktbeziehungen, schlussvorhabens stillschweigend kollusive
530. Die Multimarktbeziehungen bestehen Unternehmen grundsätzlich auf sämtlicher Dies war auch schon vor dem Zusammens schluss werden allerdings die Ausgangslag neu beide über eine eigene Festnetzinfrast her. Durch die Migration eines Teils der K von UPC wird Sunrise sicherlich von Swis menschlussparteien stehen sich aber nach ten gegenüber, so dass die Anzahl Multimaı
531. [...2%
532. Hierzu ist anzumerken, dass die ange Preissenkungen in erster Linie in den Infra: funknetze und im Bereich der leitungsgebuı
399 Bspw. bei zwei Märkten und zwei Unternehm Marktanteil und Unternehmen B ca. 30 %. In Ma teil und Unternehmen A ca. 30 %.
391 vgl. act. 218, Rz 126, 190 und 193.
392 Vgl. act. 244, S. 12 f.
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larkt isoliert analysieren, so könnte man aufgrund fer Umständen zum Schluss kommen, dass Kolnan beide Märkte jedoch zusammen im Hinblick Unternehmen sehr symmetrisch sein. Unterneh- 1 bei ihrer Analyse bezüglich der Rentabilität von Jingungen zu Kollusion über diese Märkte hinweg wache für glaubhafte Bestrafung in einem Markt 'h die relative Stärke für glaubhafte Bestrafung in «kompensiert» werden. Dadurch können sich die iplinieren und Kollusion in beiden Märkten aufwisscom sind vorwiegend in der Schweiz auf den eren Geschäftsfelder sind im Vergleich zu ihren ion vernachlässigbar. Dies führt aber auch dazu, ymmunikationsmarkten mit einer ähnlichen Ausdie Zusammenschlussparteien und Swisscom eianderen auf sämtlichen Märkten zu beobachten en kollusiven Gleichgewicht zu reagieren. Weiter Jaupteinnahmequelle der Zusammenschlusspar-
» Kontaktpunkte auf den verschiedenen Märkten orhabens deutlich verringern würden, da Sunrise giger von der Infrastruktur von Swisscom werden insichtlich der notwendigen Sanktionsmöglichkeiektive Marktbeherrschung. Aufgrund des geringele eine offensichtliche Sanktionsmöglichkeit von h dem Vollzug des Zusammenschlussvorhabens
so dass durch den Vollzug des Zusammen- Verhaltensweisen weniger wahrscheinlich würdarin, dass sich Swisscom und die beteiligten | Telekommunikationsmärkten gegenüberstehen. chlussvorhaben der Fall. Durch den Zusammenen von Swisscom und Sunrise/UPC ähnlicher, da ruktur verfügen und nicht nur Swisscom wie bisunden von Sunrise auf die Netzwerkinfrastruktur scom unabhängiger. Swisscom und die Zusamwie vor auf den gleichen Märkten als Konkurren- ‘ktkontakte nach wie vor hoch bleibt.
sprochenen Sanktionsmöglichkeiten in Form von strukturmärkten, das heisst im Bereich der Mobil- ıdenen Breitbandinternetinfrastrukturen ausgeübt
en A und B: Unternehmen A hat in Markt 1 ca. 60 % rkt 2 hat dagegen Unternehmen B ca. 60 % Marktan- werden würden. Diese Sanktionsmöglichk Verfügung, so dass sich diese von andere sprechend abkoppeln können. Eine darübe ne Sanktionierung über verschiedene Marl bestehenden Ausweichmöglichkeiten (insbe lich. Vielmehr ist vorliegend davon auszug: weichendem Verhalten in erster Linie auf würde.
533. Zudem muss beim Thema Multimarktl te mit Sunrise, Swisscom und UPC drei Un nehmen über eine eigene leitungsgebunde Unternehmen historisch auf regulierte Vorl Zusammenschlussvorhaben wird die Zahl reduziert, was die Multimarktbeziehungen | facher strukturiert.
B.4.3.5 Sanktionsmöglichkeiten
534. Die Zusammenschlussparteien brinc durch das Zusammenschlussvorhaben deut
535. Wie dies die Zusammenschlussparte Telekommunikationsmärkten der Ubermacl grösseren Kundenbasis hat Swisscom zude Zusammenschlussparteien, weshalb Swiss gende Stellung gefährdet sein sollte, die N sowohl die Marge als auch das Kunder schwächen. Gleichzeitig bleiben die Zusam bindung im Geschäftskundenbereich von S reich bereits auf Vorleistungsebene gen Swisscom weiterhin bestehen. Die Zusamn rise nach wie vor auf Vorleistungsprodukte in geringerem Umfang. Dies bedeutet abe nach wie vor über Druck- bzw. Sanktionsm¢
536. [...7%
537. Insgesamt ist festzuhalten, dass Sun! ger Vorleistungsprodukte von Swisscom na Zusammenschlussparteien einzig Preisser onsmöglichkeiten verbleiben. Da Sunrise o WEKO angekündigt hat, die Preise für Enc wahrscheinlich, dass Sunrise Preissenkung
B.4.3.6 Marktwachstum und Innovation
538. Die Entwicklung des Marktvolumens etwaige kollektive Marktbeherrschung. Je s obachtbarkeit des Kundenverhaltens und da dynamisch entwickelnden Markt mit häufig:
393 Vgl. act. 244, Beilage 1, S. 6 f.)
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eiten stehen ausschliesslich Netzbetreibern zur n Marktteilnehmern hinsichtlich Wettbewerb enthinausgehende Sanktionierung und vor allem eite hinweg erscheint insbesondere aufgrund der sondere über OTT-Angebote) als unwahrscheinshen, dass die genannte Sanktionierung von abden Breitbandinternetmärkten selbst stattfinden
Jeziehungen festgehalten werden, dass sich heuternehmen gegenüberstehen, wovon zwei Unterne Netzwerkinfrastruktur verfügen und das dritte sistungsprodukte zurückgegriffen hat. Durch das der wichtigsten Wettbewerber von drei auf zwei iinsichtlich möglicher Sanktionen bedeutend einjen vor, dass sich die Sanktionsmöglichkeiten lich verringern werden.
ien mehrfach erwähnen, bleibt Swisscom in den ntige Marktteilnehmer. Aufgrund der bedeutend m eine grösseres Preissenkungspotenzial als die com jederzeit, insbesondere, wenn ihre überra- Aöglichkeit hat, die Preise zu senken und damit aufkommen der Zusammenschlussparteien zu menschlussparteien im Bereich der Breitbandanwisscom abhängig, weshalb auch in diesem Beisse Druck- bzw. Sanktionsmöglichkeiten von ienschlussparteien bringen weiter vor, dass Sunvon Swisscom angewiesen sein wird, wenn auch r auch, dass Swisscom auch in diesem Bereich glichkeiten verfügt.
rise nach dem Zusammenschlussvorhaben wenichfragen wird. Damit würden Swisscom und den kungen gegenüber den Endkunden als Sanktihnehin bereits öffentlich, [...] und gegenüber der kunden substanziell zu senken, erscheint es unen als Sanktionsmechanismus einsetzen würde.
über die Zeit beeinflusst die Möglichkeit für eine tabiler die Nachfrage ist, desto höher ist die Beimit die Voraussagbarkeit im Markt. In einem sich an Nachfrageschocks oder grossen Unsicherhei- ten (z. B. durch grundlegende Innovationer toren zu grösseren Marktanteilsverschiebur es grundsätzlich schwieriger, eine kollektive se aufrecht zu erhalten. Im Gegensatz da hauptsächlich auf konkurrenzierendes Vert rendes Verhalten kann für die jeweiligen M bewerb um Marktanteile geführt werden mı grund der tieferen Preise insgesamt sinkt.
539. Die einzelnen Märkte für Fernmelde: und Festnetztelefonie bestehen schon seit . angesehen werden. Heutzutage existieren Breitbandinternetanschluss verfügen und s ren.
540. Mit dem Aufkommen der Glasfaserte scher Hinsicht keine Unterscheidungsmerk halten über die Glasfasertechnologie beliet nach bestehen im Markt im Wesentlichen
Differenzierungsmöglichkeiten. Dies hat al Markt Preiswettbewerb relativ teuer ist und neu in den Markt eintretende Kunden, son hender Kunden gewonnen werden. Daher | reits über hohe Marktanteile verfügen, ei Wettbewerbsdruck weitgehend zu entziehe parteien glaubhaft öffentlich angekündigt ut eine Wachstumsstrategie durch Preissenkui
541. In ihrer Stellungnahme macht Sunrise teien in verschiedenster Hinsicht signifikant dere hinsichtlich Marktanteile bzw. Kunden: ringeren Anzahl Bestandeskunden sei e Kundenwachstum anzustreben und dabei
men. Preissenkungen würden in der Regel angeboten würden und auf welche die Be Dabei könne der nominale Preis auch kon: dierten Bandbreiten, Anzahl Sender oder Kunden grundsätzlich die Möglichkeit hätte: sich der Wettbewerbseffekt auch auf die Be gewinnen zu können, werde ein Mix von Mi mentlich attraktive Preise verbunden mit b tionsgrad und höchster Kundenzufriedenhe attraktive Preise und habe denn auch mehr intern gegenüber den eigenen Mitarbeiten vorhaben zu tieferen Preisen führen werde.
542. In Bezug auf die TV-Märkte macht Su letzten Jahren von einer beschleunigten Er
394 Vgl. RPW 2018/4, 974 Rz 207, Tamedia/Bas. dia/ricardo.ch; RPW 2010/3, 544 Rz 306, France 2008/1, 189 Rz 498, Migros/Denner; RPW 2008 Horizontalleitlinien, Rz 45 (Fn 200).
395 Vgl. act. 218, Rz 131 ff.
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| im Markt) kann es aufgrund verschiedener Fakigen kommen. Vor einem solchen Hintergrund ist : Marktbeherrschung aufzubauen beziehungsweizu sind in gesättigten Märkten Verschiebungen alten zurückzuführen.°®* Solch ein konkurrenziearktteilnehmer teuer werden, wenn ein Preiswett- ıss und damit das Ertragspotenzial im Markt auf-
Jienstleistungen, insbesondere Breitbandinternet Jahrzehnten und können als weitgehend gesättigt kaum noch Haushalte, welche nicht über einen omit als potenzielle Neukunden anzusehen wä-
:chnologie stellen zudem Bandbreiten in technimale mehr dar, da nach heutigem Nutzungsverige Bandbreiten realisiert werden können. Demnur noch über die Servicequalität und den Preis yer auch zur Folge, dass bei einem gesattigten zusätzliche Marktanteile grundsätzlich nicht über dern durch Umverteilung schon im Markt beste- Jesteht bei denjenigen Marktteilnehmern, die be- 1 gesteigertes Interesse, sich einem möglichen n. Demgegenüber haben die Zusammenschluss- 1d gegenüber der WEKO versichert, dass sie auf ngen und Qualitätssteigerungen setzen werden.
: zudem geltend, dass die Zusammenschlussparkleiner bleiben würden als Swisscom, insbesonzahlen. Aufgrund der im Vergleich wesentlich ges aus Sicht von Sunrise rational, ein hohes auch mögliche Preissenkungen in Kauf zu nehüber neue Produkte erfolgen, die den Neukunden standeskunden nach und nach migriert würden. stant bleiben, während die Menge (z.B. die inkluzusätzliche Freiminuten) erhöht werde. Da alle n, auf das günstigere Produkt zu wechseln, wirke standeskunden aus. Um tatsächlich Marktanteile arktinitiativen und anderen Faktoren benötigt, naestem Highspeed-Internet, einem hohen Innovait bzw. Servicequalität. Sunrise stehe zudem für fach bereits öffentlich bekanntgegeben und auch
Jen kommuniziert, dass das Zusammenschluss- inrise zudem geltend, die TV-Märkte seien in den itwicklung geprägt gewesen. Die Veränderungen
ler Zeitung; RPW 2015/3, 498 Rz 179, Tame- 2 Télécom SA/Sunrise Communications AG; RPW (3, 455 Rz 287, Heineken/Eichhof, vgl. auch EU- hätten und würden nicht nur die Bereitstell geltere TV- Plattformen betreffen, sondern | Dienste konsumiert würden. Nach Jahrze forderten die Zuschauer heute den Zugriff : sie wollten. Diese Entwicklung sei urs| Betreibern initiiert worden, um sich von ihre doch eindeutig von internationalen Streamir geführt. Diese würden einen immer grösse und dienten damit als Substitut für lineares beteiligten Unternehmen unzutreffenden) N und von einem separaten Plattform-Markt fi dass es sich beim TV-Markt um einen äuss figen Prüfung festgehalten, würden aufgrun mittlerweile ein vollwertiges Substitut zur le sei in jüngeren Entscheiden der WEKO noc hohen Grad an Innovation im TV-Markt. Ac lerweile äusserst kompetitive Angebote fü Preisen anbieten. Daran werde auch der ändern. Ein weiterer Bereich, der in den let: nen habe, sei die Entwicklung und Produk Inhalten, namentlich im Bereich der Ubertré Premiuminhalte erfolge im Rahmen von har symmetrisches Angebot auf der nachfolge Fall verunmögliche.?”
543. In Bezug auf VoD-Angebote macht S| Innovation hier besonders gross seien. Neu Prime, die ein weltweites Angebot hätten ı verfügten, hätten die Marktverhältnisse inne heute für das gesamte Segment neue M Betreiber seien dadurch im Wettbewerb sel Wettbewerbsdruck, der von diesen internat de, schliesse ein kollusives Verhalten der Zı
544. Den Ausführungen der Zusammensc als dass auf den die TV-Märkten insgesaı stattgefunden haben. Diese betreffen allerc lich VoD-Angebote. Dies insbesondere a Anbieter ihre Inhalte selbst produzieren ur Inhalte stattfindet. In Bezug auf lineares Feı auf internetbasiertes Fernsehen aufgrund ( Möglichkeiten, lineares Fernsehen zu bezie sind etwa die Replay- und Aufnahmefunkti heitlich von allen TV-Anbietern angeboten scheidungsmerkmal mehr dar. Das heute zı dass die Mehrzahl der Nutzer von linearem flix eher als Komplement denn als Substitut kein Substitut zum linearen Fernsehen dars
3% gl. act. 218, Rz 195 ff und 223. 3977 Vgl. act. 218. Rz 224.
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ung von Fernsehdiensten über immer ausgeklüganz allgemein die Art und Weise, wie heute TVhnten des unveränderten linearen TV-Konsums auf TV-Inhalte aller Art, wann, wie und wo immer Yrünglich von den traditionellen TV-PlattformnN Mitbewerbern abzuheben. Heute werde sie je- 1g-Plattformen wie Netflix und Amazon Prime anren Anteil am TV-Konsum in Beschlag nehmen ; Fernsehen. Auch wenn man der (aus Sicht der larktabgrenzung in der vorläufigen Prüfung folge ir lineares Fernsehen ausgehe, sei offensichtlich, erst innovativen Markt handle. Wie in der vorlaud der technischen Entwicklung OTT-TV-Angebote itungsgebundenen Übertragung darstellen. Dies +h anders eingeschätzt worden und bezeuge den ile und innovative OTT-TV-Anbieter würden mittr das lineare Fernsehen zu überaus günstigen Vollzug des Zusammenschlussvorhabens nichts ten Jahren an Wachstum und Innovation gewonion sowie der Vertrieb von exklusiven Premiumigung von Live-Sport. Die Beschaffung derartiger t geführten Ausschreibungswettbewerben, die ein nden Marktstufe bei der Bereitstellung in jedem
unrise geltend, dass das Marktwachstum und die e, «disruptive» Anbieter wie Netflix oder Amazon ınd über überaus grosse finanzielle Ressourcen srhalb kurzer Zeit komplett verändert und setzten assstäbe. Sämtliche traditionellen TV-Plattform- ır stark herausgefordert. Schon allein der grosse ionalen Technologieunternehmen ausgeübt wer- ısammenschlussparteien und Swisscom aus. °%’
hlussparteien kann insofern zugestimmt werden, nt in den letzten Jahren grosse Veranderungen lings — wie Sunrise selber ausführt — hauptsächuch aus dem Grund, weil verschiedene VoDid die wesentlichen Innovationen auf Ebene der nsehen bestehen heute aufgrund der Umstellung ler OTT-TV-Angebote vermehrte und einfachere ‘hen. Weitere Innovationen in den letzten Jahren on. Da diese Funktionen heute aber grossmehrwerden, stellen diese kein wesentliches Unter- J beobachtende Konsumverhalten zeigt auch auf, Fernsehen reine VoD-Dienste, wie HBO und Net- ‚ansehen. [...]. Dies zeigt auf, dass VoD-Dienste tellen.
B.4.3.7 Markttransparenz
545. Die Telekommunikationsmärkte könn len zum Fernmeldeverkehr des BAKOM) u denbereich grundsätzlich als sehr transpa und Rabattaktionen können auf den einzel gerufen werden. Gleiches gilt auch für die Vergleichswebseiten, wie z.B. Comparis.ch‘ verschiedenen Fernmeldedienstanbietern a
546. Aufgrund der weitreichenden Pflichte' insbesondere der Rufnummernportierung k Fällen nachvollziehen, von woher ein Kunde ist in den meisten Fällen nicht nur Transpar dern auch hinsichtlich der Kundenbewegun¢
547. Sunrise macht geltend, die Telekomr eine gewisse Transparenz, was die Preise gleich der verschiedenen Angebote falle je wechselnden Produktkombinationen und - stern schwer. Fur einen sinnvollen Vergleii chen, sondern auch die in den jeweiligen mässiger Abgleich aller Preisplane der | aufwändig und kostenintensiv. Im Zusamme dernder, inhaltlich sehr unterschiedlicher F gen, vergünstigte oder kostenlose Geräte Herausforderung. Die von der WEKO gen grossen Zeitverzögerung veröffentlicht. So BAKOM üblicherweise mit ein bis zwei Jahr halten könne somit erst Jahre später entdec bereits heute, d.h. vor Vollzug des Zusam was die Wahrscheinlichkeit stillschweigend Zusammenschlussvorhaben nach Meinung dem Retail-Markt für Breitbandinternet zu nahme - der Transparenz. Dies weil Swiss habens aufgrund der verkauften Vorleistun preise und Anzahl Kunden von Zusammenschlussvorhabens könne Sunris Teil über die HFC-Infrastruktur von UPC ar Abweichungen von (eventuellen) stillschwe ten, erheblich. Zudem seien die Infrastruk drei unterschiedlichen Festnetzinfrastruktu weitere Anbieter ausgeübten Wettbewerbs lich, dass nach dem Vollzug des Zusamm lusion erfolgen wird.?”°
548. [...].2% [...]%
398 https://www.comparis.ch/telecom/mobile sow sucht am 9. Mai 2019.
399 Vgl. act. 218, Rz 136 ff und 199.
409 Vgl. act. 244, Beilage 1, S. 14.
401 Vgl. act. 244, Beilage 2, S. 21 f.
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en aufgrund der verschiedenen Statistiken (Zahnd der öffentlich bekannten Tarife im Privatkunrent qualifiziert werden. Quasi sämtliche Preise nen Webseiten der Fernmeldedienstanbieter ab- . Fernsehangebote. Zudem bieten verschiedene »8 die Möglichkeit, Direktvergleiche zwischen den
n der Interoperabilitat der Fernmeldedienste und önnen Fernmeldedienstanbieter zudem in vielen > kommt bzw. wohin ein Kunde abwandert. Damit enz hinsichtlich der Konditionen und Preise, sonjen gegeben.
nunikationsmärkte würden zwar tatsächlich über anbelangt, verfügen. Ein aussagekräftiger Verdoch aufgrund der vielen und teilweise schnell Spezifikationen selbst professionellen Dienstleich seien nämlich nicht nur die Preise zu verglei- Angeboten enthaltenen Leistungen. Ein regel- <onkurrenten sei allein deshalb schon extrem nspiel mit Bündelangeboten und sich schnell änromotionen (z.B. über Rabatte, höhere Leistun- ) würden Angebotsvergleiche zu einer grossen annten Statistiken würden zudem nur mit einer werden die Zahlen zum Fernmeldeverkehr des en Verspätung publiziert. Ein abweichendes Verkt werden. Daher sei ein effektiver Preisvergleich nenschlussvorhabens nicht einfach zu erstellen, er Kollusion mindere. Darüber hinaus führe das der Zusammenschlussparteien insbesondere auf einer Senkung — und gerade nicht zu einer Zucom vor dem Vollzug des Zusammenschlussvorgen exakte Informationen über die Netzzugangs- Sunrise habe. Nach dem Vollzug des se ihre Festnetzdienste zu einem bedeutenden bieten. Damit sinke die Fähigkeit von Swisscom, igend kollusiven Verhaltensweisen zu beobachturkapazitäten der Konkurrenten angesichts der ren (Glasfaser, HFC und DSL) und dem durch Iruck intransparent. Daher sei es unwahrscheinenschlussvorhabens eine (stillschweigende) Kolie https://www.comparis.ch/telecom/adsl, zuletzt be-
549. Auch wenn sich die Produkte der ver: bieter in einzelnen Punkten wie etwa der Be in Bündeln angeboten werden, sind doch c jedermann öffentlich zugänglich. Die Zusar gen über professionelle Marketingabteilung nah beobachten können. Auch die Auswirkt die Zusammenschlussparteien als auch | auch der Umstand, dass es aufgrund der Vielfalt von Angeboten gibt, nichts zu änder Kombinationsmöglichkeiten nur um Finesse gen aber überall ähnlich ausgestaltet ist. 7 dass für eine allfällige Koordination hinsict Basistechnologie für sämtliche weiteren Die relevant sind und eine implizite oder expliz ternet erzielt werden muss, um einen nachh
550. Darüberhinaus erleichtern die gena Vergleich der verschiedenen Produkte. Nur ter nicht eins zu eins entsprechen, kann nic parent. Der Umstand, dass Sunrise/UPC n: zug eines Teils der Vorleistungen von Sw dass Swisscom einen Kostenpunkt von Sut führt jedoch in keiner Weise zu einer Intrar Swisscom aufgrund der geringeren Nachfr nicht mehr über den gleichen Informationsu möglichen kollektiven Marktbeherrschung n
551. Die Zusammenschlussparteien führer stig eingesetzten, rasch ändernden und at batte für Neukunden seien für Wettbewerb Ausgestaltung noch deren Umfang. Beson dern auch Bestandskunden angeboten. [... lichkeit, diese im verborgenen stattfindende sprechend sei auch eine (stillschweigende)
552. [...].2%
553. Wie soeben erwähnt, wird vorliegend rene Fernmeldedienst-Unternehmen, wie durchaus in der Lage sind, die — wenn auc den - Preise der Konkurrenz zu beobachteı durch erhöht wird, bleibt eine Koordination «under-the-counter»-Angebote ist überdies chungen von den öffentlich zugänglichen F Transparenz zu verändern vermögen. Hierz Teil dazu übergegangen ist, Kunden die ih ren. Alleine hierdurch kann sich Swisscom, bindung erreicht wird, gerade Informationer che nicht öffentlich angekündigt werden. ZI in der Branche üblich und können wohl auf
402 Vgl. act. 244, Beilage 2, S. 15 f.
403 Vgl. act. 244, Beilage 1, S. 17.
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schiedenen Telekommuniaktionsdiestleistungsanindbreite voneinander unterscheiden und oft auch lie Preise und allfällige Rabatte grundsätzlich für nmenschlussparteien, wie auch Swisscom verfüen, welche die Preisentwicklungen im Markt zeit- Ingen auf die eigenen Endkunden können sowohl Swisscom jederzeit beobachten. Daran vermag verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten eine n. Dies insbesondere auch weil es sich bei vielen n handelt, wobei das Grundangebot an Leistun- Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, itlich des Breitbandinternetzugangs, welcher die nste darstellt, lediglich die Preise pro Bandbreite ite Koordination lediglich im Bereich Breitbandinaltigen Einfluss auf den Wettbewerb auszuüben.
nnten Vergleichswebseiten einen tatsächlichen weil sich die Produkte der verschiedenen Anbieht die Rede davon sein, der Markt sei nicht transich dem Zusammenschlussvorhaben auf den Beisscom verzichten kann, hat lediglich zur Folge, 1rise/UPC nicht mehr genau beziffern kann. Dies ısparenz der verschiedenen Preise. Selbst wenn age nach Vorleistungsprodukten seitens Sunrise mfang verfügen sollte, steht diese Tatsache einer cht entgegen.
| in diesem Zusammenhang aus, die sehr kurzfri- ısserst flexibel gestalteten Promotionen und Raer kaum zu beobachten — weder deren konkrete dere Rabatte würden nicht nur Neukunden, son- ] Die Wettbewerber hätten deshalb keine Mögn Promotionen und Rabatte zu beobachten. Ent- Koordination ausgeschlossen.*”
die Auffassung vertreten, dass grosse und erfahdie Zusammenschlussparteien und Swisscom, h vielfältigen und zum Teil nur kurzfristig gelten- 1. Auch wenn der Aufwand an das Monitoring dadennoch möglich. In Bezug auf die sogenannten ; festzuhalten, dass solche vereinzelten Abweireisen nichts an der grundsätzlich vorliegenden u ist ebenfalls festzuhalten, dass Swisscom zum r Abo gekündigt haben, telefonisch zu kontaktieneben der Tatsache, dass eine bessere Kunden- 1 über mögliche Rabattaktionen verschaffen, weludem sind solche «under-the-counter»-Angebote grund der eigenen Erfahrungswerte auch andeu- tungsweise bei der Konkurrenz eingeschät: en vorgebrachten Beispiele vermögen dahe che dazu geeignet wäre, dass ein Marktteilı hinzugewinnen könnte, ohne dass die and welchem Grund und wohin die Kunden abv de solche «Under-the-counter» Angebote, werden, zu einer erhöhten Kundenbindur schaft, was für eine mögliche kollektive M besteht im Markt eine ausreichende Transı zu erhalten.
554. Somit kann insgesamt von einer seh gegangen werden, in welcher sämtliches beobachtet werden kann und auf mögliche levante Marktanteilsverschiebungen direkt r
555. Anders ist die Ausgangslage im Bereii weitgehende Transparenz hinsichtlich der sind die einzelnen Angebote der Fernmelde weitgehend unbekannt. Zwar können aufg Rückschlüsse auf das mögliche Bieterverh: kulationen und damit die Preissetzung sowi zelnen Anbindungen für die jeweiligen Wett!
B.4.3.8 Stellung der Marktgegenseite
556. Eine allfällige kollektive Marktbeherrs Marktgegenseite ab. Denn ein starker Kauf bewerb unter den Verkäufern stimulieren. A Wechsel des Verkäufers drohen. Eine zweit ziellen Konkurrenten. Dritte Möglichkeit ist herzustellen.?%*
557. Im Privatkundenbereich steht eine a handlungsmacht den einzelnen Fernmelde kann damit als äusserst schwach qualifizier im Privatkundenbereich in keinem Fall aus kollektiv marktbeherrschende Unternehmen
558. Im Geschäftskundenbereich hat die lungsposition, da sie verschiedene Angebo ausspielen kann. Dennoch muss alleine au Marktgegenseite im Geschäftskundenbere Dies insbesondere, da viele Fernmeldedier diensten gegenüber der Marktgegenseite a
404 Vgl. RPW 2018/4, 975 Rz 217, Tamedia/Bas dia/ricardo.ch; RPW 2008/1, 199 Rz 584, Migros neken/Eichhof, RPW 2010/3, 552 Rz 358, Franc IVALDI/BRUNO JULLIEN/PATRICK REY/PAUL SEABRI Final Report for DG Competition, European Con tion Policy — Theory and Practice, 145,
(12.05.2015); vgl. auch EU-Horizontalleitlinien, F
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7t werden. Die von den Zusammenschlusspartei- ır keine grössere Intransparenz zu belegen, welnehmer über einen bestimmten Zeitraum Kunden eren Marktteilnehmer identifizieren könnten, aus ‚andern würden. Ganz im Gegenteil führen gerawelche vorwiegend Bestandskunden angeboten ig und einer damit verringerten Wechselbereitarktbeherrschung ja gerade förderlich ist. Damit yarenz, um ein kollusives Gleichgewicht aufrecht
r hohen bis vollständigen Markttransparenz aus- Wettbewerbsverhalten möglicher Wettbewerber grössere und für die Wettbewerbsverhältnisse reeagiert werden kann.
ch der Märkte für Geschäftskunden. Zwar besteht
Vorleistungsprodukte von Swisscom. Hingegen dienstanbieter gegenüber den Geschäftskunden rund der bekannten Vorleistungspreise gewisse alten gezogen werden. Dennoch bleiben die Kal- e der angebotene Mix an Konditionen für die einoewerber oft weitgehend unbekannt.
schung hängt auch vom Konzentrationsgrad der er kann mit seiner Verhandlungsmacht den Wett- Is erste Möglichkeit kann dieser Käufer mit einem e Möglichkeit ist die Berücksichtigung von potendie Drohung, das entsprechende Produkt selber
tomistische Marktgegenseite ohne jegliche Verdienstanbietern gegenüber. Die Marktgegenseite ' werden. Die Stellung der Marktgegenseite reicht , um eine disziplinierende Wirkung auf allenfalls auszuüben.
Marktgegenseite eine etwas bessere Verhandte von Fernmeldedienstanbietern gegeneinander fgrund der Grössenverhältnisse die Stellung der ich ebenfalls als schwach bezeichnet werden. istanbieter für die Bereitstellung von Fernmeldeuf Vorleistungsprodukte von Swisscom oder den
ler Zeitung; RPW 2015/3, 500 Rz 196, Tame- /Denner; RPW 2008/3, 457 Rz 304, Hei-
e Télécom SA/Sunrise Communications AG; MARC SHT/JEAN TIROLE, The Economics of Tacit Collusion, imission, März 2003, 53; MASsimMo MOTTA, Competi-
Elektrizitätsversorgungsunternehmen ange schäftskundenbereich oft symmetrische Bé Koaxialkabelnetzwerkinfrastruktur, wie dieje bereitgestellt werden können.
B.4.3.9 Potenzielle Konkurrenz
559. Tiefe Markteintrittsbarrieren können k chen.*°° Wenn Preise und Gewinne in eine chen, in den Markt einzutreten, um ihrerseit ren. Bereits im Markt bestehende Unternel Reaktion die Preise tief bzw. die Angebotsn
560. Bei Anbietern von Breitbandinternet Fernmeldedienstanbietern mit und ohne eic Zeitpunkt ist nicht ersichtlich, dass ein wei Elektrizitätsversorgungsunternehmen und | wird.
561. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht davc der Mobilfunknetzübertragungen eine alter chendeckend Breitbandinternetangebote al: tungsgebundener Breitbandinternetzugang diesen Weg begehen zu wollen. Es ist da Mobilfunk als Alternative zum leitungsgebur Alleine von der zur Verfügung stehenden | henden leitungsgebundenen Technologien ner Antenne aufgrund der jeweils geteilten Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass < struktur in Teilen oder weitgehend durch ei bleibt als einziger potenzieller Wettbewerbe Salt über das 5G-Netzwerk Alternativange und zur Festnetztelefonie anbieten möchte stellt vielmehr in Abrede, dass das 5G-N Breitbandinternet flächendeckend für eine g gebundenes Breitbandinternet zum Einsatz Salt allerdings mitgeteilt, dass sie zu gege bandinternet als Alternative zum Festnetzar
562. Als weitere potenzielle Wettbewerber Netz in Frage. Solche sind bereits in den le netzwerkinfrastruktur der Elektrizitätsversc Dennoch sind ihre Möglichkeiten Wettbewe bieter auszuüben relativ gering. Insbesond
405 Vgl. RPW 2018/4, 976 Rz 221, Tamedia/Bas écom SA/Sunrise Communications AG.
406 Vgl. MoTTA (Fn 306), Competition Policy, 142 ten Unternehmen wäre es, wenn sie die Preise ( unter den Grenzkosten halten würden und so ei potenzielle Eintritte abschrecken würden.
407 Vgl. act. 156, Antwort auf Frage 8; act. 457, <
408 Act. 457, S. 4.
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wiesen sind. Dies gilt umso mehr, als im Geindbreiten nachgefragt werden, welche über die nige von UPC, nur in sehr begrenztem Umfang
ollusives Verhalten erschweren oder verunmögli- ım Markt hoch sind, werden neue Firmen versus von den erzielbaren Gewinnmargen zu profitie- ımen können dies antizipieren und als mögliche lenge hoch halten. *%%
- und Festnetztelefonieangeboten ist zwischen jene Infrastruktur zu unterscheiden. Zum jetzigen terer Infrastrukturanbieter neben Swisscom, den Jen Kabelnetzbetreibern in den Markt eintreten
yn auszugehen, dass mit der fünften Generation native Infrastruktur zur Verfügung steht, um flä- ; Ersatz für eine grössere Anzahl von Nutzern lei- > zu lancieren. Bisher scheint lediglich Sunrise her abzuwarten, ob sich die 5G Technologie im ıdenen Breitbandinternetzugang entwickeln wird. Bandbreite könnte 5G gegenüber einigen besteeingesetzt werden, solange die Auslastung an ei- Bandbreite ein gewisses Mass nicht übersteigt. Swisscom ihre leitungsgebundene Netzwerkinfrare 5G-Netzwerkinfrastruktur ersetzen wird. Somit r Salt. Bisher ist allerdings nicht ersichtlich, dass bote zum leitungsgebundenen Breitbandinternet (vgl. dazu auch vorne Rz 122 ff. und 372 f.). Salt letzwerk als Substitut zum leitungsgebundenen rosse Anzahl von Nutzern als Ersatz für leitungskommen kann.“ Im Rahmen der Anhörung hat bener Zeit prüfen werden, ob sie mobiles Breitschluss anbieten werden.*°8
kommen Fernmeldedienstanbieter ohne eigenes tzten Jahren mit dem Aufkommen der Glasfaserrgungsunternehmen in den Markt eingetreten. rbsdruck auf die etablierten Fernmeldedienstanre haben sie es in den letzten Jahren nicht verler Zeitung; RPW 2010/3, S. 555 Rz 373, France Tel- . Eine Alternative Aktion der an der Kollusion beteilig- Jegebenenfalls im Sinne eines «Predatory Pricings» 1en erfolgten Eintritt zum Austritt zwingen und/oder
3. 5.
mocht, signifikant an Marktanteilen zu gev meldedienstanbieter einen Marktanteil von i{
563. In ihrer Stellungnahme macht Sunris Markt sei in den FTTH-Regionen besonder: nes Endkundengeschäft verfügten. Die Pr strukturen, d.h. zu FTTH und — aufgrund vo ten Jahren erheblich zurückgegangen. Ds entsprechenden Kosten als FVNO eher ge! dung bereits gezeigt, könnten FVNOs Vere Wettbewerbsverhalten geben würden, vor Markteintritte (z.B. von Teleboy, TeleKing ul dass die Markteintrittsbarrieren tief seien.”
564. Der von Sunrise geltend gemachte po stens punktuell. [...]. Ausserdem ist insbeso ob es sich kleinere FDA überhaupt leisten k bauen, um auf dark fiber zu wechseln. Die r leistungsprodukte, wie BBCS, nachfragen. I geführte Preissenkungen für BBCS sind im breite zu betrachten. Eine Fokussierung alle Analyse, ob intensiver Wettbewerb herrscht
565. Ausserhalb der FTTH-Regionen habe keit, über den Bezug von Vorleistungsprodu Breitbandinternet einzutreten. Diese Abhänı Wettbewerber schwierig, auf die anderen W erzeugen. So konnte Sunrise auch kein Unt ren in den Markt eintreten könnte.*!°
566. Die Parteien machen sodann geltend, lich wachsen werden, so dass der Wettbew vorhaben unvermindert bestehen bleiben w
567. Betrachtet man die Entwicklung der A Anzahl der sonstigen Anschlüsse, so ergibt
[...]
Abbildung 15: Entwicklung Glasfaser-Ansch sen
568. Es ist zwar korrekt, dass die Anzahl G ausbau hin zu einer Glasfasernetzwerkinfra: dere in weniger dicht besiedeltem Gebiet de der Schweiz bereits weitgehend mit Glasfas weitere Glasfaserausbau (FTTH) nicht mehi achtet dessen zeigt auch die Entwicklung se Zusammenschlussvorhabens massgebliche zu rechnen ist, dass es diesbezüglich zu eir
409 Vgl. act. 218, Rz 143. 410 Vgl. act. 21, Rz 435.
411 Vgl. act. 244, Beilage 2, S. 6.
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vinnen, so dass keiner dieser alternativen Ferniber einem Prozent erreichen konnte.
e geltend, der Wettbewerb auf dem Wholesale - > stark, insbesondere da die EVU über kein eigeaise für den Wholesale-Zugang zu beiden Infran nationalem Pricing — zu xDSL seien in den letz- Amzufolge seien Markteintritte möglich und die ring. Wie im Rahmen der Zusammenschlussmelinbarungen aushandeln, die ihnen Spielraum im allem bei der Preissetzung. Auch die jüngsten 1d insbesondere Salt) seien starke Indizien dafür,
tenzielle Wettbewerb besteht gegenwärtig höchndere bei kleineren Abnahmemengen fraglich, Onnen eine entsprechende Infrastruktur auszuneisten werden daher Layer 2 und Layer 3 Vordie von den Zusammenschlussparteien ins Feld Lichte der gesteigerten Nachfrage nach Bandine auf den Preis pro Mbit/s ist daher für die
, hicht zielführend.
n potenzielle Wettbewerber lediglich die Möglichkten bei Swisscom in den Endkundenmarkt für Jigkeit von Swisscom macht es für potenzielle ettbewerber substanziellen Wettbewerbsdruck zu ernehmen nennen, das in den nächsten drei Jahdass die Glasfaser-Verbreitungsgebiete zusätzarbsdruck auch nach dem Zusammenschlussarde.*t!
nzahl der Glasfaseranschlüsse im Vergleich zur sich nachfolgendes Bild:
lüsse im Vergleich zu den sonstigen Anschlüslasfaseranschlüsse steigt. Dennoch ist ein Netzstruktur vergleichsweise teuer. Dies ist insbesonr Fall. Da die am dichtesten besiedelten Gebiete er erschlossen sind, ist zu erwarten, dass der ‘mit derselben Dynamik stattfinden wird. Ungeit Januar 2016, dass in dem für die Prüfung des n Zeitraum von zwei bis dreiJahren nicht damit ier wesentlichen Veränderung der Wettbewerbs- verhältnisse, beispielsweise durch einen spı kommt.
569. Betreffend den Plattformmarkt für die tend, seit dem Siegeszug des IP-TV sei Dienstleistungen einfach und günstig. Insb nahmen abhängig seien, würden in jede r Ein neuer Marktteilnehmer werde daher | Fernsehsendern anbieten zu können. Neb die Zusammenschlussparteien damit auch bens von der jederzeitig bestehenden Mögl Dass diese Möglichkeit tatsächlich besteht schiedener Anbieter in den letzten fünf Jat der Markteintritt von Salt. Dies verunméglict
570. Betrachtet man die Wachstumsraten bieten, so erscheint dieser Bereich dennoc besondere OTT-Anbieter haben Mühe sich teile zu gewinnen. Daher ist der Wettbev Bereich des linearen Fernsehens ausgeht d die Zusammenschlussparteien und Swissc TV-Plattform aufweisen können, verfügen weniger als 1 Mio. Unique User Nutzer pro Users im Bereich gratis TV über OTT über und Teleboy unter [...] Nutzer.*!? Betracht: bezahlen, so liegen diese bei unter [...] Nut OTT-Anbieter in der Schweiz zusammen ut gen Wettbewerbsdruck auszugehen ist.
571. Speziell zu den VoD-Angeboten m schlussmeldung geltend, dass zum einen ir Sport, Amazon, Netflix und DAZN eine Viel; TV- Plattform-Markt eingetreten seien. Auss dieses Jahres mit grossem Ressourcenau Daneben habe auch der Unterhaltungsriese dem nächsten Jahr in Europa und damit au Dienst in den Markt einzutreten.*!* Dennoc vor als Komplement und nicht als Substitut ;
572. Technisch gesehen ist ein Markteintr' TV-Inhalten tatsächlich verhältnismässig eit chen Angebot auch tatsächlich genügend I werbsdruck auf die traditionellen TV-Anbie Wilmaa. Wilmaa ist seit über zehn Jahren von nicht einmal [0-10] Prozent.*!° Die von : genannten möglichen Markteintritte in den schliesslich Anbieter von Streaming-Dienst
412 Vgl. act. 218, Rz 203.
413 Vgl. act. 89, 137 und später 403
414 Vgl. act. 218, Rz 228 f.
416 Vgl. act. 21, Rz 547.
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unghaften Anstieg der Glasfaseranschlüsse,
Übertragung von linearem TV macht Sunrise gelder Markteintritt in den Plattform-Markt für TVssondere kostenlose Sender, die von Werbeeineue TV-Plattform aufgenommen werden wollen. keine Probleme haben, eine Grundauswahl an st starken bestehenden Wettbewerbern würden nach dem Vollzug des Zusammenschlussvorhaichkeit weiterer Markteintritte diszipliniert werden. 2, werde namentlich durch die Markeintritte verren belegt. Hervorzuheben sei dabei besonders 1e ein stillschweigend kollusives Verhalten.*"?
von TV-Plattformen, die lineares Fernsehen anh ein eher schwieriges Marktumfeld zu sein. Insim Markt zu etablieren und bedeutende Marktanverbsdruck, der von solchen OTT-Anbietern im erzeit noch eher als gering einzustufen. Während om zusammen ca. [...] Nutzer auf ihrer linearen die OTT-Anbieter gemäss NetMetix Audit über Monat. Auf täglicher Basis betragen die Unique die drei befragten OTT-Anbieter Zattoo, Wilmaa st man die Zahl Nutzer, die für ein Abonnement zer. Damit liegt der Marktanteil der drei wichtigen iter [0-10] %, weshalb nur von einem sehr gerinacht Sunrise mit Verweis auf die Zusammen- 1 den letzten fünf Jahren mit Salt, Sky Show, Sky zahl neuer äusserst potenter Konkurrenten in den serdem werde Apple mit Apple Plus TV im Herbst ıfwand ein neues Streaming-Angebot lancieren. Disney angekündigt, im November 2019 bzw. ab ch in der Schweiz mit einem eigenen Streamingh ist zu beachten, dass VoD-Angebote nach wie zum linearen Fernsehen betrachtet werden.
tt in den Plattformmarkt für die Übertragung von ach. Schwieriger ist es dagegen, mit einem sol- Nutzer zu gewinnen und einen gewissen Wettbefer auszuüben. Dies zeigt etwa das Beispiel von im Markt*!° und verfügt aktuell über Marktanteile Sunrise in der Meldung und in der Stellungnahme nächsten drei Jahren betreffen denn auch ausen. Potentielle Wettbewerber im Bereich des linaa-story/ (25.06.2019).
nearen Fernsehens werden demgegenüb VoD-Bereich potentielle Konkurrenz vorhan
573. Insgesamt muss daher davon ausgeg bandinternet und lineares Fernsehen keine ist, welche dahingehend eine disziplinieren durch das Zusammenschlussvorhaben en niert würde. Allenfalls könnte in Zukunft d gewisse leitungsgebundene Breitbandintern
574. Auf dem Plattformmarkt für die Übertr le Konkurrenz demgegenüber eher gegen | sammenschlussparteien und Swisscom.
B.4.3.10 Zwischenergebnis der kollektive
575. Die einzelnen Prüfungspunkte zeige sammenschlussparteien und Swisscom se Breitbandinternet, Festnetztelefonie und de parteien zusammen mit Swisscom Markta Damit steigt auch der Konzentrationsgrad in
576. Durch den Zusammenschluss werden verschiedener Hinsicht symmetrischer. V Swisscom Quadruple-Play-Angebote auf d können dies nach dem Zusammenschluss anderen Seite kann Sunrise durch die Ub bedeutend stärken und ist in bedeutend ge angewiesen. Damit erhöht sich insbesonder
577. Hinsichtlich ihres Marktauftritts und ¢ die Zusammenschlussparteien und Swisscı des Zusammenschlussvorhabens auf eine | legt und dies sowohl [...], gegenuber der br kommuniziert. Unter Berücksichtigung dies koordiniertes Verhalten mit Swisscom unw eine Analyse der ARPU-Entwicklung in der werden könnte, um basierend hierauf im F greifen zu können.
578. Insgesamt ergibt sich daraus, dass di Potenzial hätte, den Wettbewerb auf den E Festnetztelefoniemärkten und den Plattfoı schwächen. Aufgrund der strategischen A Sunrise auf eine Wachstumsstrategie dur gründung einer kollektiven Marktbeher Swisscom unwahrscheinlich. Zudem ist tf werbseinfluss die 5G-Technologie auf das. Die Voraussetzungen für einen Eingriff nach
417 Vgl. act. 21, Rz 545, act. 218, Rz 203.
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ar keine genannt.*!” Damit scheint lediglich im den zu sein.
angen werden, dass zumindest im Bereich Breitausreichende potenzielle Konkurrenz ersichtlich de Wirkung entfalten könnte, dass eine allfällige stehende kollektive Marktbeherrschung diszipliie 5G-Technologie einen Wettbewerbsdruck auf etangebote ausüben.
agung von VoD spricht die vorhandene potentiel- Jie Möglichkeit von kollusivem Verhalten der Zun Marktbeherrschung
n, dass die gemeinsamen Marktanteile der Zuhr hoch sind. Insbesondere in den Märkten für ın TV-Märkten erreichen die Zusammenschlussnteile von über [70-80] % bis über [90-100] %. den jeweiligen Märkten sehr stark an.
die Zusammenschlussparteien und Swisscom in Vährend vor dem Zusammenschluss lediglich er eigenen Netzwerkinfrastruktur anbieten kann, auch die Zusammenschlussparteien tun. Auf der ernahme von UPC ihr Breitbandinternetgeschäft ‘ingerem Masse auf Vorleistungen von Swisscom e der Preissetzungsspielraum von Sunrise.
ler verfolgten Marktstrategie unterscheiden sich om deutlich. Sunrise hat sich auch nach Vollzug Jeutliche Intensivierung des Wettbewerbs festgesiten Öffentlichkeit als auch gegenüber WEKO so er Strategie erscheint ein (explizit oder implizit) ahrscheinlich, zumal ein solches Verhalten über 1 kommenden Jahren durch die WEKO überprüft xahmen ihrer Aufsichtstätigkeit Massnahmen eras Zusammenschlussvorhaben grundsätzlich das -ndkundenmarkten für Breitbandinternet, auf den 'mmärkten für lineares Digital-TV und VoD zu usrichtung und der öffentlichen Festlegung von ch Preissenkungen erscheint allerdings die Berschung der Zusammenschlussparteien und leute noch nicht abzusehen, welchen Wettbeleitungsgebundene Breitbandinternet haben wird. 1 Art. 10 Abs. 2 KG liegen deshalb nicht vor.
B.4.4 Nebenabreden
579. Zu prüfen ist zudem, ob das Vertrag: die mit dem Zusammenschlussvorhaben un lativen Bedingungen der Notwendigkeit ut sind als Nebenabreden zu bezeichnen. Ab erfüllen und somit keine Nebenabreden in d rung durch den fusionskontrollrechtlichen nenfalls einer separaten Prüfung gemäss / tellgesetzlichen Verfahrens.*"?
580. In der Meldung macht Sunrise ein We geltend. [...].*'°
581. [...].22° 582. [...]. 583. [...].22
584. Bezüglich Nebenabreden in Zusamn hat die WEKO ihre Praxis weitgehend nach insbesondere für Konkurrenzverbote.??°
585. Wettbewerbsabreden können nur da schlusses unmittelbar verbunden» angeseh selbst eng verbunden sind. Es reicht nicht : menhang oder zum gleichen Zeitpunkt wie Einschränkungen, die mit der Durchführung sind, sollen einen reibungslosen Übergang sammenschluss gewährleisten. *?®
586. Das Kriterium der Notwendigkeit bec sammenschluss entweder überhaupt nicht. zungen, zu wesentlich höheren Kosten, üb heblich geringeren Erfolgsaussichten dur Frage, ob eine Einschränkung notwendig i: rücksichtigt werden, sondern zugleich sich sichtlich ihrer Geltungsdauer sowie ihres sé über das hinausgeht, was für die Durchführ: ist. Gibt es Alternativen, mit denen sich da
419 Vgl. act. 21, Rz 78.
420 Vgl. act. 21, Rz 79.
421 Vgl. act. 21, Rz 80.
422 Vgl. act. 21, Rz 81.
423 Bekanntmachung der Kommission über Eins rung von Unternehmenszusammenschlüssen ur ABI. C 56 vom 05.03.2005 S. 24 ff. (nachfolgenc 424 RPW 2012/1 139 f. Rz 18 ff. Tamedia/Langeı Télécom SA/Sunrise Communications AG.
425 Vgl. RPW 2015/3, 436 Rz 64, Axel Springer :
426 Vg], EU-Bekanntmachung, Rz 12.
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swerk der Parteien Wettbewerbsabreden enthält, mittelbar verbunden sind. Abreden, die die kumu- 1d des unmittelbaren Zusammenhangs erfüllen, reden, welche die genannten Bedingungen nicht iesem Sinne darstellen, erfahren keine Legalisie- Kommissionsentscheid. Sie unterliegen gegebe- \rt. 5 KG im Rahmen eines entsprechenden karttbewerbs- und Abwerbeverbot als Nebenabrede
ienhang mit Unternehmenszusammenschlüssen der EU-Bekanntmachung“® gerichtet.** Dies gilt
nn als «mit der Durchführung des Zusammenen werden, wenn sie mit dem Zusammenschluss aus, dass eine Vereinbarung im gleichen Zusamder Zusammenschluss zustande gekommen ist. des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden zur neuen Unternehmensstruktur nach dem Zuleutet, dass ohne die fragliche Abrede der Zu- oder nur unter deutlich ungewisseren Vorausseter einen spürbar längeren Zeitraum oder mit ershgefuhrt werden könnte. Bei der Klärung der st, muss nicht nur die Art der Einschränkung belergestellt werden, dass die Einschränkung hinachlichen und räumlichen Geltungsbereichs nicht ing des Zusammenschlusses wirklich erforderlich s legitime Ziel genauso wirksam erreichen lässt,
sport Ferroviaire Holding SAS, m. w. H.
chrankungen des Wettbewerbs, die mit der Durchfühmittelbar verbunden und für diese notwendig sind,
ıthaler Tagblatt; RPW 2010/3, 505 Rz 65, France
schweiz/Ringier, m. w. H.
so sind die Unternehmen gehalten, sich für objektiv gesehen am wenigsten einschränkt
587. Wettbewerbsverbote, die dem Veräus nes Unternehmens oder Unternehmensteils des Zusammenschlusses unmittelbar verb Erwerber den vollständigen Wert der übert wissem Umfang vor Wettbewerbshandlung Vertrauen der Kunden zu gewinnen und si zen zu können. Wettbewerbsverbote stelle Wert des übertragenen Vermögens erhält, immaterielle Werte wie der Geschaftswert äusserers zählen. Derartige Verbote sind r verbunden, sondern auch für dessen Durch wäre, dass die Veräusserung des Unterne werden kann.*?®
588. Wettbewerbsverbote dieser Art sind je Zusammenschluss durchzuführen, gerechtf er, ihren räumlichen und sachlichen Geltur über das zur Erreichung dieses Ziels erford
589. Wird zusammen mit dem Unternehme how übertragen, sind Wettbewerbsverbote Geschäftswert übertragen, verkürzt sich die
590. Der räumliche Geltungsbereich von \ beschränken, in dem der Veräusserer die k vor der Unternehmensübertragung angebo der Veräusserer zuvor nicht präsent war, n Geltungsbereich kann auf Gebiete erstrec punkt der Unternehmensübertragung gesc| entsprechende Investitionen getätigt hat.***
591. In gleicher Weise müssen sich Wett verbesserter oder aktualisierter Versionen beschränken, die den Geschäftsgegenstan: können auch Waren und Dienstleistungen z einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadiu die noch nicht auf den Markt gebracht wure werb des Veräusserers in Produkt- oder LC gende Unternehmen vor der Übertragung nı
592. Klauseln, die das Recht des Veräuss men zu erwerben oder zu halten, das mit
steht, gelten unter denselben Bedingungen ten als mit der Durchführung des Zusammt es sei denn, sie hindern den Veräusserer d
427 gl. EU-Bekanntmachung, Rz 13. 428 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 18. 429 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 19. 430 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 20.
431 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 22. 432 ygl. EU-Bekanntmachung, Rz 23.
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die Lösung zu entscheiden, die den Wettbewerb serer im Zusammenhang mit der Übertragung ei- ; auferlegt werden, können mit der Durchführung unden und für diese notwendig sein. Damit der ragenen Vermögenswerte erhält, muss er in geen des Veräusserers geschützt werden, um das ch das betreffende Know-how aneignen und nut- 2n sicher, dass der Erwerber den vollständigen zu dem in der Regel sowohl materielle als auch des Unternehmens oder das Knowhow des Verlicht nur mit dem Zusammenschluss unmittelbar führung notwendig, da ohne sie damit zu rechnen ıhmens bzw. Unternehmensteils nicht vollzogen
doch nur dann durch das rechtmässige Ziel, den ertigt, wenn sie im Hinblick auf ihre Geltungsdauigsbereich sowie die betroffenen Personen nicht arliche Mass hinausgehen.*?°
ın sowohl der Geschäftswert als auch das Knowbis zu drei Jahren gerechtfertigt. Wird nur der ser Zeitraum auf höchstens zwei Jahre.*°°
Nettbewerbsverboten muss sich auf das Gebiet etreffenden Waren oder Dienstleistungen bereits ten hat, da der Erwerber in Gebieten, in denen icht geschützt zu werden braucht. Der räumliche kt werden, in denen der Veräusserer zum Zeitäftlich tätig zu werden plante, sofern er bereits
bewerbsverbote auf die Waren - einschliesslich sowie Nachfolgemodelle — und Dienstleistungen 1 des übertragenen Unternehmens bilden. Hierzu ählen, die sich zum Zeitpunkt der Übertragung in m befinden, oder fertig entwickelte Erzeugnisse, len. Der Schutz des Erwerbers vor dem Wettbeienstleistungsmärkten, in denen das zu übertrajch nicht tätig war, wird als unnötig erachtet.”
erers einschränken, Anteile an einem Unternehdem übertragenen Unternehmen im Wettbewerb wie bei den zuvor genannten Wettbewerbsverbonschlusses verbunden und für diese notwendig, aran, Anteile allein zu Investitionszwecken zu er- werben oder zu halten, ohne dass damit dir terieller Einfluss im Konkurrenzunternehmer
593. Abwerbeverbote und Vertraulichkeits werden deshalb in gleicher Weise beurteilt \
594. Die in der Meldung geltend gemach chen in sachlicher, räumlicher und zeitlich bzw. der EU-Kommission und können dahe zulässige Nebenabreden qualifiziert werden
B.4.5 Schlussfolgerungen
595. Die WEKO kommt nach vertiefter
Schluss, dass dieses auf keinem der betro einer marktbeherrschenden Stellung im Sir wirksamer Wettbewerb beseitigt werden ka habens Sunrise / Liberty Global hat daher dingungen und Auflagen vollzogen werden |
C Kosten
596. Die in diesem Verfahren entstehende Im Streitfall erfolgt die Festsetzung der Kost
597. Für die Beurteilung des gemeldeten Z läufigen Prüfung wird nach Art. 1 Abs. 1 E schalgebühr von 5000 Franken erhoben.
598. Beschliesst die WEKO, eine vertiefte sich die Gebühr ab diesem Zeitpunkt nach 100 bis 400 Franken gilt (Art. 53a Abs. 2 K und 2 GebV-KG). Dieser richtet sich nach onsstufe des ausführenden Personals. Ges trauten Mitarbeitenden rechtfertigt sich ein vorliegenden Fall beträgt der Aufwand total zu 130 Franken sowie 85.75 Stunden zu 2 trag von 193160 Franken für die vertiefte Pi
599. Die Gesamtgebühr für vorliegendes | gesamt 193’160 Franken, bestehend aus de läufige Prüfung sowie der Gebühr von 193’
433 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 25.
434 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 26.
435 Verordnung über die Gebühren zum Kartellge KG, GebV-KG; SR 251.2).
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ekt oder indirekt Leitungsfunktionen oder ein ma- 1 verbunden sind.**?
klauseln haben eine vergleichbare Wirkung und vie Wettbewerbsverbote.***
ten Wettbewerbs- und Abwerbeverbote entsprear Hinsicht den Vorgaben der Praxis der WEKO r für die geltende Zeitdauer von 18 Monaten als
Prüfung des Zusammenschlussvorhabens zum ffenen Märkte zur Begründung oder Verstärkung ine von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG, durch welche nn, führt. Die Prüfung des Zusammenschlussvorergeben, dass der Zusammenschluss ohne Beann.
ın Kosten werden Sunrise in Rechnung gestellt. en im Rahmen einer Verfügung.
usammenschlussvorhabens im Rahmen der vorst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GebV-KG*° eine Pau-
Prüfung nach Art. 33 KG durchzuführen, richtet dem Zeitaufwand, wobei ein Stundenansatz von G i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 4 Abs. 1 der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktistützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall be- Stundenansatz von 200 bzw. 290 Franken. Im 834.80 Stunden zu 200 Franken, 10.25 Stunden 90 Franken. Daraus resultiert ein Rechnungsberüfung.
Zusammenschlussvorhaben beläuft sich auf ins- »r Pauschalgebühr von 5 000 Franken für die vor- 60 Franken für die vertiefte Prüfung.
setz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung