WEKO-20191216-d0a609
Swatch Group Lieferstopp / Ablauf Lieferverpflichtung - vorsorgliche Massnahmen: Verfügung vom 16. Dezember 2019
Rubrum
Schweizerische Eidgenossenschaft \
Confédération suisse ( Confederazione Svizzera ( Confederaziun svizra ( H
Diese Verfügung
Verfugun
vom 16. Dez
in Sachen Untersuchung 32-0;
betreffend Swatch | Lieferverpflichtung
vorsorgliche |
gegen
The Swatch Group
Besetzung Andreas Heineman Daniele Wüthrich-M
Florence Bettschart Clémence Grisel-R:
32-00006/COO.2101.111.3.411378
Nettbewerbskommission WEKO >ommission de la concurrence COMCO >ommissione della concorrenza COMCO >ompetition Commission COMCO
inweis:
ist nicht rechtskraftig.
g
ember 2019
224 gemass Art. 27 KG _ieferstopp Lieferstopp / Ablauf
Viassnahmen
y AG, Seevorstadt 6, 2501 Biel,
n (Präsident, Vorsitz), eyer, Armin Schmutzler (Vizepräsidenten),
-Narbel, Nicolas Diebold, Winand Emons, apin, Rudolf Minsch, Andreas Kellerhals
Inhaltsverzeichnis
A Sachverhalt .........uununnesssnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn A.1 Vorgeschichte................... en A.2 Vorliegendes Verfahren...................-- B Verfahren.........uunssssnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn B.2 Verfahrensverzögerungen................-
B.3 Stellungnahmen und Anträge der Ver B.3.1 Stellungnahme und Anträge Swatc B.3.2 Stellungnahme und Anträge Sellite C.1.2 Zuständigkeit... C.3.1 Anträge Sellita .................- 44 C.3.2 _ Anträge Swatch GrouPp.................- C.4.2 Nicht leicht wieder gutzumachende C.4.4 _ Verhältnismässigkeit...................-- C.4.4.3 Erforderlichkeit.............................- C.4.4.4 Überwiegende öffentliche Interess C.4.5 Ergebnis........ueeeeesennnenneneennee nen C.4.6 Entzug der aufschiebenden Wirkuı D Kosten .......uuuuunnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn
Dispositiv
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Sachverhalt
A.1 Vorgeschichte
A.1.1 Ursprüngliche Untersuchung
1. Die Untersuchung «32-0224: Swatch Untersuchung) hatte die kartellrechtliche E (nachfolgend: Swatch Group) geplanten Lie mechanischen Uhrwerken! der ETA SA Mar sellschaft von Swatch Group; nachfolgenc (ebenfalls 100 %-ige Tochtergesellschaft vo genstand. Swatch Group plante damals, di Jahres 2012 und diejenigen von Nivarox-Prc zustellen, wobei erste Reduktionsschritte a ursprünglichen Untersuchung war es abzukl ferstopp gegen das Kartellgesetz? verstösst werbern im Bereich mechanischer Uhrwerl stand. In der ursprünglichen Untersuchung zugsquellen zu ETA bzw. Nivarox bestehen baut werden könnten.?
2. In der ursprünglichen Untersuchung v den sowohl Konkurrenten als auch Kunden kommission (nachfolgend: WEKO) stellte de chanische, in der Schweiz hergestellte Sw Markt für mechanische, in der Schweiz he i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG.?
3. In ihrer Beurteilung kam die WEKO zı von mechanischen Uhrwerken bis 2012 bzv Verhaltensweise i.S.v. Art. 7 KG zu qualifiz Swatch Group geplante Lieferstopp den wir sche Uhrwerke sowie auf dem nachgelageı hindert, da die Marktteilnehmer auf abset Nivarox angewiesen sind.®
4. Die WEKO hielt jedoch auch fest, das kurrenz mit einer gewissen Wahrscheinlich schende Stellung von ETA geschwächt wer im Markt für mechanische Uhrwerke tätig. Swatch Group in gewissem Umfang weitert Andernfalls kame es zu einer starken Behir wahrscheinlich zu Marktaustritten.’
1 Vgl. für eine Übersicht zu den mechanischen Lieferstopp.
2 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle setz, KG; SR 251).
3) RPW 2014/1, 215 Rz 1 ff., Swatch Group Lie
4 RPW 2014/1, 217 Rz 17, Swatch Group Liefe
5 RPW 2014/1, 252 Rz 281 und 285 Dispositiv
8 RPW 2014/1, 266 Rz 401, Swatch Group Lie
7 Langfristig sei auch auf dem Markt für Assor wissen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen,
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Group Lieferstopp» (nachfolgend: ursprüngliche 3eurteilung des von der The Swatch Group AG ferstopps von Uhrwerkskomponenten, namentlich 1ufacture Horlogére Suisse (100 %-ige Tochterge- I: ETA) und Assortiments von Nivarox-FAR SA n Swatch Group; nachfolgend: Nivarox), zum Ge- e Lieferungen von ETA-Produkten bis Ende des )dukten bis Ende des Jahres 2014 vollständig einuf Ende 2011 umgesetzt werden sollten. Ziel der ären, ob der von Swatch Group angekündigte Lie- , wobei insbesondere die Behinderung von Mitbece und/oder mechanischer Fertiguhren im Fokus wurde in erster Linie geprüft, ob alternative Be- und in welchem Zeitraum solche allenfalls aufgevurde eine Marktbefragung durchgeführt. Es wurvon ETA und Nivarox befragt.* Die Wettbewerbsbei fest, dass sowohl ETA (auf dem Markt für meiss made Uhrwerke) als auch Nivarox (auf dem rgestellte Assortiments) marktbeherrschend sind
ım Schluss, dass die Einstellung der Lieferungen v. von Assortiments bis 2014 als missbräuchliche eren ist. Für die WEKO stand fest, dass der von ksamen Wettbewerb auf dem Markt für mechaniten Markt für mechanische Fertiguhren stark bebare Zeit noch auf Lieferungen von ETA resp.
3S mittel- bis langfristig aufgrund potentieller Konkeit damit zu rechnen sei, dass die marktbeherrde und weitere Akteure in genügendem Ausmass sein würden. Bis dahin sei sicherzustellen, dass in mechanische Uhrwerke an Drittkunden liefere. derung des wirksamen Wettbewerbs und höchst
Uhrwerken RPW 2014/1, 224 Rz 90 ff., Swatch Group und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgeferstopp.
rstopP.
Ziff. 1 und 2, Swatch Group Lieferstopp.
ferstopp.
timents aufgrund potentieller Konkurrenz mit einer gedass die marktbeherrschende Stellung von Nivarox ge-
5. | Nach Verhandlungen zwischen dem : und Swatch Group wurde am 11. Februar 2( folgend: evR I) abgeschlossen.® Diese regelt Uhrwerke und Assortiments. Die WEKO ge das Sekretariat zurück, verbunden mit der / über den Abschluss einer neuen einvernehr nahm daraufhin mit Swatch Group entsp 9. September 2013 die nachfolgend wied (nachfolgend: evR) ab. Mit Genehmigung d wurde die ursprüngliche Untersuchung r ursprünglicher Entscheid).'°
«Vereinbarungen: 1) Geltungsbereich
Die vorliegende Regelung gilt aussi ETA hergestellt werden, und an Ku den (Drittkunden; nachfolgend: Kur
2) Grundsätzliches
a ETAliefert in Zukunft weiterhir fang an ihre bisherigen Kunde Fall als Abnahmeverpflichtung
b Die Referenzmenge ist der Dı gelieferten Mengen an mechaı ches). In Fällen, in denen die e zweifelsfrei festgestellt werden höhere) Menge massgebend.
c Als Kunde gilt jeder Abnehmer chanische Uhrwerke bezog.
d Unterschreitet ein Kunde in ei bleibt er frei, in den Folgejahre hen. Dies gilt nicht für Kunden, niger als je 80 % der ihnen zus ist ETA berechtigt, die Bezugs kürzen: Bestellt ein Kunde bs 50 % der ihm zustehenden Me den nach Ziffer 3 dieser Regel
schwächt werde. Siehe dazu jedoch Rz 5 un Lieferstopp.
8 RPW 2014/1, 266 Rz 404 ff., Swatch Group |
° Die WEKO vertrat die Ansicht, dass ein Phas Die WEKO war zudem der Meinung, dass si beim Bezug von mechanischen Uhrwerken n destmengen stärker gekürzt und in zeitlicher übrigen Kunden von ETA. Schliesslich beur! für mechanische Uhrwerke im Vergleich zu o snahmen bereits umgesetzt wurden, im Lich mechanische Uhrwerke als zu einschneic Lieferstopp.
10 RPW 2014/1, 281 Rz 479 ff., Dispositiv Ziff. <
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Sekretariat der WEKO (nachfolgend: Sekretariat) )13 eine (erste) einvernehmliche Regelung (nach- e die schrittweise Lieferreduktion für mechanische nehmigte die evR | nicht und wies die Sache an \nweisung, Neuverhandlungen mit Swatch Group nlichen Regelung aufzunehmen. Das Sekretariat rechende Verhandlungen auf und schloss am ergegebene (zweite) einvernehmliche Regelung ieser evR durch die WEKO am 21. Oktober 2013 nittels Verfügung abgeschlossen (nachfolgend:
chliesslich für mechanische Uhrwerke, welche von inden ausserhalb der Swatch Group geliefert wer- ıden).
ı mechanische Uhrwerke in untenstehendem Um- 'n. Die unten genannten Mengen sind in keinem des Kunden zu verstehen.
ırchschnitt der in den Jahren 2009-2011 effektiv iischen Uhrwerken (inkl. Restliefermengen Ebauffektiv gelieferten Mengen an einen Kunden nicht können, ist die für den Kunden vorteilhaftere (d.h.
, welcher in den Jahren 2009-2011 bei ETA menem Jahr die ihm zustehende Bezugsmenge, so n die unter Ziffer 3 festgelegten Mengen zu beziewelche in zwei aufeinanderfolgenden Jahren wetehenden Menge beziehen. In einem solchen Fall menge des Kunden nach Ziffer 3 anteilmässig zu pw. in zwei aufeinanderfolgenden Jahren je nur ingen, darf ETA in den Folgejahren die dem Kunung zustehenden Mengen um 50 % kürzen.
d Fn 9. Vgl. RPW 2014/1, 266 Rz 402, Swatch Group
ing-Out fur Assortiments als verfruht zu betrachten sei. ch die Ungleichbehandlung der Sellita Watch Co S.A. icht rechtfertigen lasse, wonach die zu liefernden Min- Hinsicht schneller eingestellt werden sollten als bei den eilte die WEKO die vorgesehenen Reduktionsschritte lenjenigen, welche im Rahmen der vorsorglichen Maste der sich abzeichnenden Entwicklungen im Markt für lend. RPW 2014/1, 280 Rz476f., Swatch Group
}, Swatch Group Lieferstopp.
e Verzichtet ein Kunde freiwillig mengen und teilt dies ETA sch die Wettbewerbsbehörden von
f Jeder Kunde bleibt in der Wahi ten Kaliberfamilie frei. ETA istı Produkte innerhalb derselben I serordentlichen, produktionsbe betroffenen Kunden eine alterr
g Bestellt ein Kunde sowohl me Nivarox, dürfen die jeweiligen koppelt, d.h. in irgendeiner Hin
3) Dauer und Umfang der Lieferver
ETA liefert folgende Mengen an den:
2014 und 2015: 75 % der Refere 2016 und 2017: 65 % der Refer: 2018 und 2019: 55 % der Refer Nach dem 31.12.2019 besteht k 4) Abweichende Vereinbarungen
a Abweichende Vereinbarunge von der vorliegenden einvern abweichen, es sei denn, ein stimmt einer solchen ausdrüc bewerbskommission (nachfol
b Abweichende Vereinbarunge vorliegenden einvernehmlich: indirekt einer grossen Untern che sich aufgrund der Lieferk befinden. Solche Vereinbar Kenntnis vorgelegt werden.
5) Preise
Die Lieferverpflichtungen von E Bedingungen. Die verlangten Pr sind und eine marktübliche Mare
6) Bestellmodalitäten und Bezugsb Es gelten die nachfolgenden Be
a Swatch Group verpflichtet si eine individuelle Mengenplan sind Kleinkunden, bei denen wurde. Die in dieser Planung die Kunden als auch für ETA
Unabhängige, nicht direkt od. gehörige KMU in diesem Sin
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und dauerhaft auf die ihm zustehenden Bezugsriftlich mit, ist ETA nach vorheriger Information an der Lieferpflicht nach Ziffer 3 befreit.
der Produkte innerhalb derselben bisher gelieferuicht berechtigt, Kunden in der Wahl der bestellten (aliberfamilie einzuschränken. Sollte dies aus aus- :dingten Gründen nicht möglich sein, bietet ETA lative Lösung an.
>chanische Uhrwerke als auch Assortiments bei Bestellungen in keinerlei Hinsicht aneinander gesicht voneinander abhängig gemacht werden.
pflichtung
mechanischen Uhrwerken an ihre bisherigen Kunanzmenge anzmenge anzmenge
eine Lieferverpflichtung mehr.
n zwischen ETA und den einzelnen Kunden dürfen ehmlichen Regelung nicht zu Lasten des Kunden Kunde wünscht eine abweichende Lösung oder klich zu. Diese Abweichungen sind durch die Wettgend: WEKO) zu genehmigen.
n zugunsten von einzelnen Kunden dürfen von der »n Regelung nur für unabhängige, nicht direkt oder ehmensgruppe zugehörigen KMUs erfolgen, welürzungen in einer wirtschaftlich schwierigen Lage ungen müssen den Wettbewerbsbehörden zur
TA unterstehen den markt- und branchenüblichen eise werden so gestaltet, dass sie kostendeckend je enthalten.
edingungen stellmodalitäten und Bezugsbedingungen:
ch, dafür zu sorgen, dass ETA mit ihren Kunden ung (Jahresplanung) vornehmen. Ausgenommen eine solche Planung bisher nicht vorgenommen festgelegten Mengen und Fristen sind sowohl für verbindlich.
r indirekt einer grossen Unternehmensgruppe zune sind Unternehmen, die (einschliesslich der mit
ihnen gemäss Verordnung U schlüssen?% verbundenen G haben.
b. Kunden sind verpflichtet, die t verpflichtet, die bestellten Me den Verzug gemäss Obligatic
c. Werden die bestellten Produ bezahlt und wurden entspre mahnt und ihnen eine Nachfri setzt, hat ETA die Möglichke Zahlungsverzug behoben ist.
d. Bestellbestätigungen haben nach dem Datum des Bestellt zeichnung dieser Vereinbaru gung von Bestellungen im H als angemessen zu betrachte
e. Kunden geben ETA ihren I 30. Juni an; in ausserordentli stellungen entgegengenomm
f. Bestätigte Liefermengen una Lieferverzögerungen sind Ku. Wochen vor dem bestätigten ben. Gleichzeitig ist ein neue
g. ETA kann ihre heute gültiger revidieren und mit allgemein che Anpassungen dürfen de jedoch nicht widersprechen.
Bei Vorliegen wichtiger Grün den objektiv unzumutbar ma sen. Swatch Group informie: Kunden über einen derartigeı
h. Die Wahrnehmung von Fälscl vorbehalten.
7) Wesentliche Veränderung der M
Sollte ETA auf dem relevanter Swatch Group das Recht bei de lung begründet zu beantragen. |
a der Marktanteil von ETA unte
b alternative Anbieter mechani nisch gleichwertige Substitute chenüblichen Preisen anbiete
c sich neue Technologien oder levanten Markt entwickeln, v Produkte in genügendem Au:
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ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenesellschaften) nicht mehr als 250 Vollzeitstellen
esteliten Mengen abzunehmen. ETA ist ihrerseits ngen zu liefern. Ansonsten gelten die Regeln über
kte nicht innert der vereinbarten Zahlungsfristen chende Kunden mit eingeschriebenem Brief gest im Umfang der ursprünglichen Zahlungsfrist geit, weitere Lieferungen zurückzubehalten, bis der
von ETA spätestens innerhalb von acht Wochen ıngseingangs zu erfolgen. Im Zeitpunkt der Unterng ist die Frist von acht Wochen für die Bestatiinblick auf die Produktions- und Mengenplanung N.
Viengenbedarf für das Folgejahr bis spätestens chen und begründeten Fällen werden spätere Been, spätestens jedoch bis zum 30. September.
' -termine sind für ETA grundsätzlich verbindlich. nden von ETA acht Wochen, spätestens aber vier Liefertermin in begründeter Form bekannt zu ger, verbindlicher Liefertermin zu nennen.
ı AGB's während der Dauer dieser Vereinbarung üblichen kommerziellen Klauseln ergänzen. Soln Regeln und Grundsätzen dieser Vereinbarung
de, welche eine Zusammenarbeit mit einem Kunchen, kann ETA den Liefervertrag vorzeitig auflöt die Wettbewerbsbehörden gleichzeitig wie den ı Schritt und die Gründe, die dazu geführt haben.
ıungsbekämpfungsmassnahmen der ETA bleiben
arktverhältnisse
| Markt nicht mehr marktbeherrschend sein, hat r WEKO die Abänderung der Ziffer 3 dieser Rege- Javon ist auszugehen, wenn beispielsweise:
r 35 % fällt,
scher Uhrwerke in genügendem Ausmass tech- > zu den Produkten von ETA zu markt- und bran- N,
"Werkstoffe zu Standardtechnologien auf dem reprausgeselzt, es sind alternative Anbieter solcher smass auf dem Markt tätig.
8) Überprüfung der Auflagen
Eine durch die WEKO zu bestir mit der Überwachung der Einha Revisionsgesellschaft rapportie! Group jährlich. Die Kosten für die bezahlt.
9) Verfahrensschluss
Mit Genehmigung dieser Vereint die Swatch Group abgeschlos: Kartellgesetz bleiben vorbehalte
6. Dem bestehenden Zustand zufolge ot mass Ziff. 2 lit. aevR ist ETA verpflichtet, | Group (vgl. Ziff. 1 evR), mit mechanischen fernden Mengen in Ziff. 3 evR festgelegt sir fernden Drittkunden von ETA nicht frei gew rung haben samtliche Drittkunden, die in de ETA bezogen haben (vgl. Ziff. 2 lit.c vgl. Ziff. 2 lit. d und e evR). Diesen bisherig festgelegten Mengen an mechanischen Uhr
7. ETA obliegt andererseits auch (sog. KMU-Klausel) sieht vor, dass ETA grt bisherige Drittkunden liefern darf, als die in davon sind jedoch KMUs, mit denen ETA
darf (aber nicht muss). In diesem Kontext KMU-Klausel gemäss Ziff. 4 lit. b evR so au: Gleichbehandlung von KMUs zu beachten F lieferung von mechanischen Uhrwerken zu ( Anfragen von KMUs für Mehrlieferungen vo innen gewunschten Mehrmengen an mect nicht beschränken). M.a.W. ausgedrückt, s sie einem KMU mehr als die in Ziff. 3 evR fe liefert, sie dies auch für sämtliche anderen
an ETA gestellt haben."
8. Mit der Genehmigung der vorstehenc Weise zur Beseitigung der festgestellten un: Art. 7 KG missbräuchliche kurzfristige Liefer Die in der evR vereinbarte Lieferverpflichtur sche Uhrwerke liefert bis weitere Akteure in Swiss made Uhrwerke tätig sind.'? Der Mect an Drittkunden zu liefernden Mengen an me zog bzw. zieht sich gewissermassen als / schrittweise bis zu einem bestimmten Grad zugsquellen zu ETA etablieren bzw. bestehe kapazitäten erhöhen können. Um diese M sprünglichen Untersuchung durchgeführten
WOT. 12 RPW 2014/1, 266 Rz 402, Swatch Group Lie
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nmende unabhängige Revisionsgesellschaft wird ltung dieser Vereinbarung betraut. Die bestimmte t der WEKO unter Inkenntnissetzen von Swatch > Revisionsgesellschaft werden von Swatch Group
arung durch die WEKO wird das Verfahren gegen sen. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 3 n.»
Jliegt ETA einerseits eine Lieferverpflichtung. Ge- Jrittkunden, d.h. Kunden ausserhalb der Swatch Uhrwerken zu beliefern, wobei die jeweils zu lieid. Anzufügen ist, dass die gemäss evR zu belieählt werden können. Einen Anspruch auf Beliefe- ın Jahren 2009-2011 mechanische Uhrwerke bei evR; ausgenommen bestimmte Sonderfälle, en Drittkunden muss ETA die gemäss Ziff. 3 evR werken liefern.
eine Lieferbeschränkung. Ziff. 4 lit. b evR Indsatzlich nicht mehr mechanische Uhrwerke an Ziff. 3 evR festgelegten Mengen. Ausgenommen sog. abweichende Vereinbarungen abschliessen gilt es darauf hinzuweisen, dass die WEKO die slegt, dass ETA bzw. Swatch Group eine absolute at, d.h. macht ETA von der Möglichkeit der Mehrsunsten eines KMUs Gebrauch und liegen weitere ', so hat ETA auch zweitgenannten KMUs die von anischen Uhrwerken zu liefern (und kann diese eht die herrschende Praxis vor, dass ETA, wenn stgelegten Mengen an mechanischen Uhrwerken KMUs tun muss, die ein entsprechendes Gesuch
len evR (vgl. Rz 5) legte die WEKO die Art und zulässigen Wettbewerbsbeschränkung - der i.S.v. stopp, den Swatch Group plante (vgl. Rz 1) - fest. 1g soll sicherstellen, dass ETA weiterhin mechanigenügendem Ausmass im Markt für mechanische anismus der evR sieht vor, dass sich die von ETA :chanischen Uhrwerken graduell reduzieren. ETA \nbieter mechanischer Uhrwerke für Drittkunden aus dem Markt zurück, damit sich alternative Bende alternative Anbieter zu ETA ihre Produktionsarktentwicklung, die sich gemäss der in der ur- Marktbefragung und Analysen abzeichnete, nicht
ferstopp.
zu gefährden, wurde in der evR mit der Liefe von ETA verbunden.
9. Die ETA obliegende Lieferverpflichtur beschränkung - ist bis am 31. Dezember 2 fristung lag für das Sekretariat bzw. die WE wie gemäss dem Erkenntnisstand zum Zei sollten, es ab Anfang des Jahres 2020 geni Uhrwerken von ETA auf dem Markt geben befriedigen können. Im Lichte der sich abzei nischer Uhrwerke kam die WEKO zum Sch einer Lieferpflicht von ETA nicht mehr stelle
A.1.2 | Wiedererwagungsverfahren
10. Am4. Marz 2016 gelangte Swatch Gre ETA bis zum Ablauf der evR Ende 2019 zu | zu liefernden, aber von den Drittkunden nich frei verfügen zu können, was einer Anpassu Wiedererwagungsgesuch i.S.v. von Art. 30 / Wiedererwägungsverfahren).'*
11. Zur Beurteilung der Frage, ob diesem erwägungsverfahren eine Marktbefragung ¢ auch Kunden von ETA befragt wurden. "S Die haltnisse im Bereich mechanischer Swiss rr scheid der WEKO im Sinne der evR bzw. d weit weniger grossem Umfang als von Swat als vorhersehbare und erwartete Entwicklun: sich seit der Genehmigung der evR durch d erwarteten Ereignisse ergeben haben, welc sentlich beeinflussen würden und damit nit sächlichen Verhältnisse auszugehen war. Z öffentliche Interesse (der Marktteilnehmer) genüber den individuellen Interessen von S Die WEKO kam daher zum Schluss, dass | ursprünglichen Entscheids der WEKO nic Swatch Group abzulehnen war."®
A.2 _Vorliegendes Verfahren
12. Mit Verfügung vom 21. Oktober 201. Group und dem Sekretariat abgeschlossen von mechanischen Uhrwerken (vgl. Rz 1 ff.)
13. Die WEKO behielt sich im ursprunglic scheid i.S.v. Art. 30 Abs. 3 KG zurückzukor falls sich die Marktverhältnisse nicht wie aı
13° RPW 2014/1, 284 Rz 491, Swatch Group Lie
14 RPW 2016/4, 1035 Rz 2 und 9 ff., Verfügung gesuch Swatch Group Lieferstopp.
15 RPW 2016/4, 1036 Rz 11, Verfügung vom : Swatch Group Lieferstopp.
16 RPW 2016/4, 1051 Rz 105, 1056 Rz 129, Ve gungsgesuch Swatch Group Lieferstopp.
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rverpflichtung eine Lieferbeschränkung zu Lasten
ig — und somit auch die damit verbundene Liefer- 019 befristet (vgl. Ziff. 3 evR). Der Grund der Be- ‚KO darin, dass sofern sich die Marktverhältnisse tpunkt des ursprünglichen Entscheids entwickeln igend alternative Angebote zu den mechanischen werde, welche die Nachfrage der Uhrenhersteller chnenden Marktentwicklungen im Bereich mechaluss, dass sich ab dem 1. Januar 2020 die Frage n würde. ">
up an das Sekretariat und stellte den Antrag, dass erlauben sei, über die von den gemäss Ziff. 3 evR t bestellten Mengen an mechanischen Uhrwerken ng der evR bedurft hätte. Dieser Antrag wurde als \bs. 3 KG von der WEKO behandelt (nachfolgend:
Antrag stattzugeben war, wurde auch im Wiederlurchgeführt, in welcher sowohl Konkurrenten als > WEKO hielt damals fest, dass sich die Marktverade Uhrwerke zwar seit dem ursprünglichen Entes Phasing-Outs entwickelt haben, dies jedoch in ch Group dargestellt. Diese Entwicklung sei somit J zu qualifizieren. Die WEKO hielt weiter fest, dass ie WEKO indes keine unvorhersehbaren oder unhe den ursprünglichen Entscheid der WEKO wecht von einer wesentlichen Veränderung der tatudem zeigte eine Interessenabwägung, dass das an der unveränderten Beibehaltung der evR gewatch Group bzw. ETA stärker zu gewichten war. die Voraussetzung für eine Wiedererwägung des it gegeben und entsprechend das Gesuch von
3 genehmigte die WEKO die zwischen Swatch e evR betreffend die Einstellung der Lieferungen
.
shen Entscheid jedoch explizit vor, auf ihren Entnmen, d.h. diesen zu widerrufen oder zu ändern, genommen entwickeln sollten und ab dem Jahr
ferstopp. y vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungs- 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch
rfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwä-
2020 nicht genügend Uhrwerke für die Uhr massgebende Randziffer im ursprünglichen
«Sofern sich die Marktverhältnisse wie wird es ab Anfang 2020 genügend alter dem Markt geben, welche die Nachfrage diesem Sinne und im Lichte der sich ab. chanischer Uhrwerke [...] stellt sich ab
nicht mehr. Vorbehalten bleiben die Besti Marktverhältnisse nicht wie angenomme Uhrwerke für die Uhrenhersteller auf de: Änderung der evR II!” wären aber dann | hersteller nicht in genügendem Ausmass
14. Am 13. November 2018 wurde ein Ve liegendes Verfahren) eröffnet. Anlass für welche darauf hindeuten, dass sich die Mark wie sich dies zum Zeitpunkt des ursprünglich nicht in ausreichendem Masse alternative Nachfrage der Uhrenhersteller nach mecha stand des vorliegenden Verfahrens ist die F haltspunkte erhärten und gegebenenfalls eir Entscheids in Erwägung zu ziehen ist. Zu di Analyse der aktuellen Markt- und Wettbewe
B Verfahren
B.1 Verfahrensverlauf
15. Am 13. November 2018 eröffnete das des Präsidiums der WEKO das vorliegend: Art.27ff. KG analog Anwendung find 20. November 2018 im Schweizerischen H: veröffentlicht.?'
16. Am 15. November 2018 stellte das Se zuführende Marktbefragung ein Auskunftsb einer Drittkundenliste von ETA gebeten wu streckter Frist am 29. November 2018 eing Sekretariats?? mit Eingabe vom 7. Dezembe
17. Am 29. November 2018 ging beim ¢ Swatch Group u.a. darum ersuchte, im Rahr abzufragen (nachfolgend: Stellungnahme S¢ 3. Dezember 2018 darauf hin, dass samt
17 Anmerkung: Bei der evR Il handelt es sich ur 18 RPW 2014/1, 284 Rz 491, Swatch Group Lie 19 Act. [...]. 21 Act. [...]. 2 Act. [...].
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enhersteller auf dem Markt verfügbar wären. Die Entscheid lautet wie folgt:
gemäss derzeitigem Erkenntnisstand entwickeln, native Angebote zu den Uhrwerken von ETA auf der Uhrenhersteller zu befriedigen vermögen. In zeichnenden Marktentwicklungen im Bereich medem 1. Januar 2020 die Frage einer Lieferpflicht mmungen von Art. 30 Abs. 3 KG [...], falls sich die n entwickeln sollten und ab 2020 nicht genügend n Markt verfügbar wären. Ein Widerruf oder eine nicht angezeigt, wenn sich die betroffenen Uhrenum alternative Lösungen bemüht hätten.»."®
fahren nach Art. 30 Abs. 3 KG (nachfolgend: vordie Verfahrenseröffnung gaben Anhaltspunkte, tverhältnisse nicht in dem Sinne entwickelt haben, en Entscheids abzeichnete und ab dem Jahr 2020 Bezugsquellen vorhanden sein könnten, um die nischen Uhrwerken bedienen zu können. Gegenrüfung der Frage, ob sich die beschriebenen An- 1 Widerruf oder eine Änderung des ursprünglichen esem Zweck wird im vorliegenden Verfahren eine rbsverhältnisse vorgenommen. '?
‚ Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied > Verfahren, auf welches die Bestimmungen von en.22. Die Verfahrenserdffnung wurde am indelsamtsblatt (SHAB) und im Bundesblatt (BBI)
kretariat Swatch Group im Hinblick auf die durchogehren zu, mit welchem um die Vorabzustellung rde.?? Diese wurde von Swatch Group innert erereicht und nach entsprechender Nachfrage des r 2018 ergänzt.?*
sekretariat eine Stellungnahme ein, mit welcher nen der Marktbefragung bestimmte Themenkreise 3).25 Zusätzlich wies Swatch Group mit E-Mail vom iche relevanten Marktteilnehmer sowohl in der
n die evR (vgl. Rz 5). ferstopp.
Schweiz als auch im Ausland befragt werde: fragung zu erhalten, wobei Swatch Group : der Befragung erfasst werden müssten, wel steller von mechanischen Uhrwerken).” Mi Group weiter auf die Wichtigkeit einer umfas daten und entsprechend einer Wiedergabe holte ihr Anliegen, nebst aktuellen und frühe waren, sowie aktuelle und potentielle Wett! die Befragung miteinzubeziehen.?’
18. Mit Schreiben vom 12. Dezember 20 dass es die angeregten Themenkreise bei werde und bat Swatch Group gleichzeitig 3. Dezember 2018 und im Schreiben \ (vgl. Rz 17). Namentlich wollte das Sekretaı als Beweisanträge i.S.v. Art. 33 Abs. 1 Vw' hielt Swatch Group fest, dass es von zentra nisse zum massgebenden Zeitpunkt korrek levanten Marktteilnehmer aller Marktstufen Ermittlungen einbezogen würden. So müsste ten Marktteilnehmer befragt werden, welch keine Geschäftsbeziehungen pflege. Swatcl ETA nähere Angaben zur Identifikation der geben könne und wies stattdessen auf die b abklarung hin. Die Frage, ob die Hinweise ve seien, könne ihrer Ansicht nach offenbleibeı
19. Das Sekretariat teilte Swatch Group r sämtlichen von ihr namentlich genannten | sowie sämtlichen Unternehmen, die dem Se tuelle oder potentielle Konkurrenten von El nannt würden, ebenfalls einen Fragebogen : ausländische Marktteilnehmer hielt das Se dung geliefert habe, ob und welche ausländ daher den ihm bereits bekannten auslandi: oder Assortiments einen Fragebogen zuste dass im weiteren Verlauf des Verfahrens nc men würden, sofern dies für die Zwecke de:
20. Am 4.Dezember 2018 meldeten G.J. VON BURG AG ihre Beteiligung am vo
21. Am 10. und 11. Dezember 2018 versc an Marktteilnehmer, u.a. auch an Swatch G den zusätzlich 39 Fragebogen an Unternet befragten Markteilnehmern als aktuelle ode genannt wurden oder die sich beim Sekreta
26 Act. [...].
28 Bundesgesetz vom 20.12.1968 Uber das VwVG; SR 172.021). 29 Act. [...]. 30 Act. [...].
31 Act. [...]. 2 Act. [...].
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n sollten, um ein ausgewogenes Bild der Marktbezufolge insbesondere auch Unternehmungen von che nie Kunden von ETA waren (z.B. andere Hert Schreiben vom 7. Dezember 2018 wies Swatch senden und repräsentativen Erhebung von Marktder Marktsituation bis Ende 2019 hin und wiederren Kunden von ETA auch solche, die nie Kunde Jewerber und Anbieter von Alternativlösungen in
18 teilte das Sekretariat Swatch Group u.a. mit, den zu befragenden Marktteilnehmern abfragen um eine Konkretisierung der in der E-Mail vom ‚om 7. Dezember 2018 enthaltenen Hinweise ‘iat von Swatch Group wissen, ob deren Hinweise /G*8 zu verstehen seien. Innert erstreckter Frist ler Bedeutung sei, die tatsächlichen Marktverhältt zu reflektieren, was bedinge, dass sämtliche resowohl in der Schweiz als auch im Ausland in die an Swatch Group zufolge auch diejenigen relevan- 2 ETA nicht bekannt seien oder zu welchen ETA 1 Group hielt ergänzend fest, dass weder sie noch von ihr genannten, zu befragenden Unternehmen ehördliche Pflicht zur umfassenden Sachverhaltson Swatch Group als Beweisanträge zu verstehen 1.29
nit Schreiben vom 18. Februar 2019 mit, dass es Unternehmen einen Fragebogen zugestellt habe >kretariat von befragten Marktteilnehmern (als ak- ‘A oder Nivarox) genannt worden seien oder geugestellt habe bzw. zustellen werde. In Bezug auf kretariat fest, dass Swatch Group keine Begrünischen Marktteilnehmer zu befragen seien und es schen Herstellern von mechanischen Uhrwerken len werde, es jedoch nicht auszuschliessen sei, ch weitere ausländische Unternehmen dazukom- ; Verfahrens als geboten erscheine.*°
die Semag Manufacture AG und die rliegenden Verfahren an.*'
hickte das Sekretariat insgesamt 152 Fragebogen roup bzw. ETA. Bis zum 5. September 2019 wurimen verschickt, die dem Sekretariat von bereits r potentielle Konkurrenten von ETA oder Nivarox riat gemeldet haben.?? Bis Ende September 2019
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, haben 185 (von insgesamt 191) Marktteilne Die ersten Antworten der befragten Maı 11. Dezember 2018 ein*, die letzten steheı lich der eingegangenen Antworten der befra nahe sämtlichen Unternehmen schriftliche N nicht oder nicht vollständig beantwortet wur schlussfragen ergaben.** Die Mehrheit der N worten stehen noch aus (Stand: 30. Septerr mehr als 130 Erinnerungs- und Mahnschrei oder Nachfragen nicht fristgerecht beantwor
22. Mit Schreiben vom 31. Dezember 201 Sellita) Parteistellung an i.S.v. Art. 6 VwVG; vom 11. Januar 2019 eingeräumt.°®
23. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 b: zum 31. Dezember 2018 geführte Korrespo chend dem Merkblatt «Geschäftsgeheimni heimnisse zu bereinigen.?’” Am 6. Februar z pondenz in um Geschäftsgeheimnisse bere Sekretariat geprüft und es teilte Swatch Gro es mit den von Swatch Group vorgenomm« standen sei, das Sekretariat jedoch aus ve verzichte, die Geschäftsgeheimnisbereinigu im erwähnten Schreiben weiter fest, dass e Geschäftsgeheimnisbereinigung zurückzukc
24. Am 28. Februar 2019 gingen die Antw ETA ein (nachfolgend: Antworten SG). Dies welcher Swatch Group ihre Sichtweise zu ' des Bestehens einer marktbeherrschenden gerung der Lieferverpflichtung). Gleichzeitig der Feststellung der marktbeherrschenden Am 6. März 2019, am 13. März 2019 und é gänzungen zu den Antworten SG ein.*'
25. Ebenfalls am 28. Februar 2019 gingen (nachfolgend: Antworten Sellita).*?
26. Am 22. März 2019 reichte Sellita ein stimmte Sachverhalte zur Kenntnis gebracl Anträge stellte (nachfolgend: Eingabe Sellit
3 Act. [...]. 4 Act. [...].
5 Act. [...]. 36 Act. [...]. 7 Act. [...]. 38 Act. [...]. 39 Act. [...]. 40 Act. [...]. “1 Act. [...]. 42 Act. [...].
43 Act. [...].
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hmer (inkl. Swatch Group bzw. ETA) geantwortet. ktteilnehmer gingen beim Sekretariat ab dem 1 noch aus (Stand: 30. September 2019). Bezüggten Marktteilnehmer musste das Sekretariat beilachfragen stellen (rund 150), da gestellte Fragen Jen oder sich aufgrund bestimmter Aussagen Anlachfragen wurde bis dato beantwortet, einige Antber 2019). Insgesamt verschickte das Sekretariat ben an Marktteilnehmer, welche den Fragebogen tet haben.°®
8 meldete die Sellita Watch Co S.A. (nachfolgend: diese wurde Sellita vom Sekretariat mit Schreiben
at das Sekretariat Swatch Group, die gesamte bis ndenz zwischen ihr und dem Sekretariat entspresse» (nachfolgend: Merkblatt) um Geschäftsge- 2019 reichte Swatch Group die erwähnte Korresinigter Form ein.?® Diese Dokumente wurden vom up mit Schreiben vom 20. Februar 2019 mit, dass anen Abdeckungen in weiten Teilen nicht einverrfahrensökonomischen Gründen vorläufig darauf ng abschliessend zu klären. Das Sekretariat hielt s sich ausdrücklich vorbehalte, bei Bedarf auf die ymmen.°2
orten von Swatch Group auf den Fragebogen an ‚e waren begleitet von einer weiteren Eingabe, in verschiedenen Aspekten darlegte (u.a. zur Frage Stellung von ETA und zu einer allfälligen Verlänstellte Swatch Group einen Antrag auf Aufhebung Stellung von ETA (nachfolgend: Eingabe SG).4° im 19. März 2019 gingen Präzisierungen und Erdie Antworten von Sellita auf den Fragebogen ein
e Eingabe ein, mit welcher dem Sekretariat beyt wurden und im Rahmen derer Sellita mehrere 3).43
27. Mit Schreiben vom 5. April 2019 stellte zur Kenntnisnahme zu, verbunden mit der E lita gestellten Anträgen Stellung zu nehmer Eingabe SG zur Kenntnisnahme zu, verbun dem von Swatch Group gestellten Antra 30. September 2019 ist die Stellungnahme schäftsgeheimnisbereinigungsprozess mit b sen (vgl. Rz 66).
28. Mit Schreiben vom 8. April 2019 ba 5. April 2019 geführte Korrespondenz zwis« Merkblatt um Geschäftsgeheimnisse zu ber am 7. Mai 2019 beim Sekretariat ein.*”
29. Mit Schreiben vom 9. April 2019 ford nahme auf sein Schreiben vom 20. Februa gabe SG sowie die Antworten SG entsprech tariat zukommen zu lassen. Zudem behiel Swatch Group eingereichten, um Geschäfts schen dem 31. Dezember 2019 und dem 18 zurückzukommen, da das Sekretariat mit de von Swatch Group nicht einverstanden war
30. Am 23. April 2019 sowie am 24. Apri und der Ronda AG (nachfolgend: Ronda) st
31. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 bat de von Unklarheiten bezüglich der Antworten S
32. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 ersuc tung von zusätzlichen Fragen im Zusammeı
33. Mit E-Mail vom 11. Juni 2019 ersuchte die Beantwortung der Zusatzfragen zu den das Sekretariat mit E-Mail vom gleichen Tac
34. Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 gin Beantwortung der Zusatzfragen zu den Ant Diesem Gesuch gab das Sekretariat mit Scl
44 Act. [...]. 45 Act. [...]. 46 Act. [...]. 47 Act. [...]. 48 Act. [...]. 49 Act. [...]. 50 Act. [...]. 51 Act. [...]. 2 Act. [...].
3 Act. [...]. 54 Act. [...]. 5 Act. [...].
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das Sekretariat Swatch Group die Eingabe Sellita inladung, dazu und insbesondere zu den von Sel- .44 Gleichentags stellte das Sekretariat Sellita die den mit der Einladung, dazu und insbesondere zu gy Stellung zu nehmen (vgl. Rz 24).4° Bis zum von Sellita noch nicht eingegangen und der Geeiden Verfahrensparteien noch nicht abgeschlost das Sekretariat Sellita, die gesamte bis am chen ihr und dem Sekretariat entsprechend dem ainigen.*6 Die entsprechenden Dokumente gingen
arte das Sekretariat Swatch Group unter Bezugr 2019 dazu auf, die Stellungnahme SG, die Einend dem Merkblatt zu bereinigen und dem Sekret sich das Sekretariat auch hinsichtlich der von geheimnisse bereinigten Korrespondenz, die zwi- . Februar 2019 ergangen ist, explizit vor, auf diese m Vorschlag der Geschäftsgeheimnisbereinigung (vgl. Rz 23).*®
12019 fanden Betriebsbesichtigungen bei Sellita att.*°
as Sekretariat Swatch Group um die Beantwortung G (vgl. Rz 24).°°
hte das Sekretariat auch Sellita um die Beantworthang mit den Antworten Sellita (vgl. Rz 25).°"
2 Swatch Group um eine Erstreckung der Frist für Antworten SG (vgl. Rz 31)°?; diesem Gesuch gab ) statt.”
g ein Fristerstreckungsgesuch von Sellita für die worten Sellita (vgl. Rz 32) beim Sekretariat ein.‘* treiben vom 13. Juni 2019 statt.5°
35. Am 19. Juni 2019 reichte Sellita beim Lieferverweigerung von Assortiments gegen zeige Sellita), im Rahmen derer dieselben / (vgl. Rz 26).°°
36. Am 1. Juli 2019 reichte Swatch Group gen zu den Antworten SG (vgl. Rz 31) ein.®'
37. Am 8. Juli 2019 gingen beim Sekretar zu den Antworten Sellita (vgl. Rz 32) ein.°®
38. Am 10. Juli 2019 stellte das Sekretari sowie die Antworten SG und Swatch Grou zum zweiten Mal zu und lud beide Parteie Eingaben und insbesondere zu den gestellt:
39. Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 stellte und die Anzeige Sellita zusätzliche Anträge antragte Sellita, Swatch Group einen Katalo sichtigten Geschäftsverhalten nach dem 31. chentags, ihm eine geschäftsgeheimnisbere zukommen zu lassen®'; das entsprechend
40. Am 18. Juli 2019 nahm das Sekretari teilte ihr mit, dass es über den aktuellen S rensverlauf informieren möchte.
41. Am 19. Juli 2019 unterbreitete das Se ihres Schreibens vom 16. Juli 2019 formulie E-Mail vom 19. August 2019 ersuchte Swa Beantwortung der Fragen®; diesem G 20. August 2019 statt.®
42. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 wan dass sie mit der Geschäftsgeheimnisbereini wie der Antworten SG nicht einverstanden erwähnten Dokumente gemäss dem Merkbl retariat zudem darum, die ihr gesetzte Frist zusetzen, sobald die bereinigten Versionen ı Schreiben vom 7. August 2019 nahm das | nahme ab und forderte diese auf, diejenige nach zu weitgehend geschwärzt seien und die Aufdeckung der entsprechenden Passa‘
56 Act. [...]. 57 Act. [...]. 58 Act. [...].
59 Act. [...]. © Act. [...]. 61 Act. [...]. 2 Act. [...]. 8 Act. [...]. 4 Act. [...]. 5 Act. [...]. 66 Act. [...].
67 Act. [...].
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Sekretariat eine Anzeige wegen missbräuchlicher Nivarox und Swatch Group ein (nachfolgend: An- \nträge gestellt wurden wie in der Eingabe Sellita
dem Sekretariat die Antworten auf die Zusatzfraiat die Antworten von Sellita auf die Zusatzfragen
at Sellita die Stellungnahme SG, die Eingabe SG p die Eingabe Sellita sowie die Antworten Sellita n unter Ansetzung einer neuen Frist ein, zu den an Anträgen Stellung zu nehmen (vgl. Rz 27).
> Sellita unter Bezugnahme auf die Eingabe Sellita sowie Verfahrensanträge. Mit letztgenannten beg von Fragen zu stellen, insbesondere zum beab- Dezember 2019.°° Das Sekretariat bat Sellita gleiinigte Version ihres Schreibens vom 16. Juli 2019 e Schreiben ging beim Sekretariat gleichentags
at mit Swatch Group telefonisch Kontakt auf und tand des Verfahrens sowie den weiteren Verfahkretariat Swatch Group die von Sellita im Rahmen srten Fragen (vgl. Rz 39) zur Beantwortung.™ Mit tch Group um eine Erstreckung der Frist für die esuch gab das Sekretariat mit E-Mail vom
dte sich Sellita an das Sekretariat und monierte, gung der Stellungnahme SG, der Eingabe SG sosei. Sellita ersuchte das Sekretariat darum, die att selber zu bereinigen. Sellita ersuchte das Sekabzunehmen (vgl. Rz 38) und eine neue Frist an- Jer erwähnten Dokumente vorliegen würden.® Mit Sekretariat die Sellita gesetzte Frist zur Stellungn Passagen zu bezeichnen, welche ihrer Ansicht einzeln und substantiiert zu begründen, inwiefern Jen für eine wirksame Stellungnahme erforderlich sei.6® Darauf antwortete Sellita mit Schreibe trag, dass das Sekretariat die Geschäftsg Group anhand des Merkblatts selbst vorneh gemäss den Vorgaben des Merkblatts prüfe
43. Mit Schreiben vom 9. August 2019 tei gen Anträge, welche sich auf Nivarox bzw beziehen, im Rahmen des vorliegenden Ve digte das Sekretariat Sellita an, zu einem sı nach den Art. 26 ff. KG gegen Nivarox in Er
44. Am 12. August 2019 ging die Stellung (vgl. Rz 38).”
45. Am 13. August 2019 ging beim Sekr der Anzeige Sellita ein.’”* Diese wurde mit E Kenntnisnahme zugestellt.’°
46. Am 22. August 2019 ging eine weitere Sellita ein.”
47. Am 27. August 2019 fand ein Treffen z anlasslich dessen das Sekretariat Uber den Verfahrensverlauf informierte (vgl. Rz 40). LC dass ein Entscheid der WEKO im vorlieger grund von Verfahrensverzögerungen nicht den Erlass vorsorglicher Massnahmen zu bı
48. Am27. August 2019 kontaktierte Sellit gegen das Schreiben des Sekretariats vom 5 sowie dem Sekretariat gleichzeitig ein 30. August 2019 ging eine Eingabe von Sel festhielt, was sie bereits telefonisch mitgeteil zu einem von ihr gestellten Antrag.”
49. Am 4. September 2019 nahm das Sek telefonisch Kontakt auf betreffend die zu be:
50. Mit E-Mail vom 12. September 2019 Sellita zu ersuchen, in den Antworten Selli schwärzten Passagen eine Umschreibung c
51. Am 16. September bzw. 18. Septemb gungsgesuch von Sellita sowie die Mitteilun
68 Act. [...]. 9 Act. [...]. 70 Act. [...]. 7 Act.]...]. 72 Act. [...]. 73 Act. [...]. 74 Act. [...].
75 Act. [...]. 7° Act. [...]. 7” Act.]...]. 78 Act. [...].
79 Act. [...].
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n vom 16. August 2019 und wiederholte ihren Aneheimnisbereinigung der Eingaben von Swatch men bzw. die Schwärzungen durch Swatch Group n und beanstanden solle.°
te das Sekretariat Sellita mit, dass es auf diejeni- . Ihre Lieferverpflichtung betreffend Assortiments 'rfahrens nicht eintreten werde. Gleichzeitig künpateren Zeitpunkt die Eröffnung eines Verfahrens wägung zu ziehen.’
nahme von Swatch Group zur Eingabe Sellita ein
stariat die geschäftsgeheimnisbereinigte Version -Mail vom 15. August 2019 an Swatch Group zur
Eingabe der Swatch Group zu den Anträgen von
wischen dem Sekretariat und Swatch Group statt, aktuellen Stand des Verfahrens und den weiteren as Sekretariat informierte Swatch Group darüber, iden Verfahren vor dem 31. Dezember 2019 aufmöglich sei und es beabsichtige, bei der WEKO
a das Sekretariat telefonisch und kündigte u.a. an, J. August 2019 (vgl. Rz 43) Beschwerde zu führen
Wiedererwägungsgesuch einzureichen.’ Am lita beim Sekretariat ein, in welcher sie schriftlich t hatte. Zusätzlich lieferte Sellita eine Präzisierung
retariat auf Wunsch von Swatch Group mit dieser antragenden vorsorglichen Massnahmen. ”®
bat Swatch Group das Sekretariat u.a. darum, ta und den übrigen Eingaben namentlich bei geles wesentlichen Inhalts vornehmen zu lassen.’?
er 2019 gingen beim Sekretariat das Wiedererwäg des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den
Eingang der Beschwerde von Sellita ein (vgl retariat innert erstreckter Frist seine Vernet desverwaltungsgericht ein.®'
52. Am 18. September 2019 fand auf ent: schen ihr und dem Sekretariat statt, anläs Stand des Verfahrens und dessen weitere: Sellita darüber, dass ein Entscheid der 31. Dezember 2019 aufgrund von Verfahre sichtige, bei der WEKO den Erlass vorsorgl tierte das Sekretariat Sellita über die Bitte \ heimnisbereinigung (vgl. Rz 50) und klärte « von Sellita.82
53. Am 9. Oktober 2019 stellte das Sekret vorsorgliche Massnahmen zu und lud diese des Sekretariats zu nehmen.®? Eine aktuell dato geschäftsgeheimnisbereinigten Akten E-Mail zugestellt.®*
54. Die Stellungnahmen von Swatch Grot innert erstreckter Frist®® am 11. November 13. November 2019 stellte das Sekretariat Version der Stellungnahme von Sellita unc bereinigte Stellungnahme von Swatch Grou
55. Mit Schreiben vom 18. November 201 SG, die Eingabe SG sowie die Antworten S¢ Antworten Sellita zum dritten Mal zur Kennt
56. Am 2. Dezember 2019 informierte da dass der Entscheid der WEKO in 16. Dezember 2019 traktandiert sei.
B.2 Verfahrensverzögerungen
57. Zwecks Vornahme einer Analyse der Sekretariat im Dezember 2018 eine Marktb an verschiedene Unternehmen, die in der Pr nische Uhrwerke und/oder mechanische As: sind. Marktbefragungen führte das Sekretar
80 Act. [...].
81 Act. [...]. 2 Act. [...]. 8 Act. [...]. 4 Act. [...].
5 Act. [...]. 8 Act. [...]. 87 Act. [...]. 8 Act. [...]. 8 Act. [...]. 90 Act. [...].
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. Rz 48).8° Am 4. Dezember 2019 reichte das Sekimlassung zur Beschwerde von Sellita beim Bunsprechenden Wunsch von Sellita ein Treffen zwislich dessen das Sekretariat über den aktuellen n Verlauf informierte. Das Sekretariat informierte
WEKO im vorliegenden Verfahren vor dem nsverzögerungen nicht möglich sei und es beabicher Massnahmen zu beantragen. Zudem orien- (on Swatch Group in Bezug auf die Geschäftsgeinige Verständnisfragen in Bezug auf die Anträge
ariat Swatch Group und Sellita dessen Antrag i.S. ein, bis am 30. Oktober 2019 Stellung zum Antrag e Version des Aktenverzeichnisses sowie der bis wurde Swatch Group und Sellita mit separater
ıp und Sellita gingen am 30. Oktober 20198 bzw. 201987 beim Sekretariat ein (vgl. Rz 72 ff.). Am Swatch Group die geschäftsgeheimnisbereinigte 1 Sellita die entsprechende geschäftsgeheimnisp zur Kenntnisnahme zu.®®
9 stellte das Sekretariat Sellita die Stellungnahme 3 und Swatch Group die Eingabe Sellita sowie die isnahme zu (vgl. Rz 24 ff. und Rz 38).°°
s Sekretariat Swatch Group und Sellita darüber, Sachen vorsorgliche Massnahmen für den
Markt- und Wettbewerbsverhältnisse initiierte das efragung (vgl. Rz 21) und versandte Fragebogen oduktion von Uhrwerkskomponenten (d.h. mecha- Sortiments) oder in der Produktion von Uhren tätig iat zwecks Analyse der Markt- und Wettbewerbs- verhältnisse im Bereich mechanischer Uhrv wohl in der ursprünglichen Untersuchung" < stehenden Wiedererwägungsverfahren” du
58. Aus den nachstehenden Gründen erft cher Hinsicht jedoch Verzögerungen.
59. Im vorliegenden Verfahren wurde eir führt. So wurden insgesamt 191 Unterneh des Umfangs der Marktbefragung im vorliec der ursprünglichen, drei Jahre dauernden | Wettbewerbsverhaltnisse die Antworten vor den.” Nicht nur steigt der administrative / Marktinformationen mit zunehmender Anza die Datenauswertung und deren Analyse in in Anspruch nehmen.
60. Der grosse Umfang der befragten Ma ren, dass Swatch Group zu Beginn des vorlie Fragebögen an Marktteilnehmer - auf die W Erhebung von Marktdaten hingewiesen hat der Befragung erfasst werden müssten, wel Bezug auf das Anliegen von Swatch Group, auch Unternehmungen zu befragen, die n keine Namen von Unternehmen, die ihrer ‚ das Sekretariat dazu entschloss, neben den ren Kunden von ETA auch sämtlichen aktue Nivarox einen Fragebogen zuzustellen, wel den oder werden (vgl. Rz 19). Folglich ents; ren mehr als dreimal so viele Marktteilnehr als in der ursprünglichen Untersuchung, voll umfassende und repräsentative Erhebung v den Inhalt der den befragten Marktteilnehn den Anträgen von Swatch Group, indem es seien, abgefragt hat (vgl. Rz 17 f.).
61. Das Sekretariat musste zudem im vorl (rund 150), welches den Fragebogen beantv Analyse der Markt- und Wettbewerbsverhält beantwortet wurden oder sich aufgrund der So musste das Sekretariat bei zahlreichen \ zentralen Aspekten des vorliegenden Verfa lässliche Aussagen (insbesondere zu den M chen zu können. Zusätzlich haben zahlrei Nachfragen zugestellt wurden, diese erst nz tet. Zur Veranschaulichung sei darauf hinge nerungs- und Mahnschreiben verschickt hat der Erhebung der Marktdaten zusätzlich.
62. Neben dem Umstand, dass bereits die befragter Unternehmen im vorliegenden Fa
9 Vgl. RPW 2014/1, 217 Rz 17, Swatch Group
2 Vgl. RPW 2016/4, 1036 Rz 11, Verfügung v such Swatch Group Lieferstopp.
% Vgl. RPW 2014/1, 217 Rz 17, Swatch Group
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verke und Assortiments in der Vergangenheit soils auch im Rahmen des damit im Zusammenhang rch (vgl. Rz 11 und Rz 21).
nr und erfährt das vorliegende Verfahren in zeitliie Marktbefragung in grossem Umfang durchgenen befragt (vgl. Rz 21). Zur Veranschaulichung jenden Verfahren sei darauf hingewiesen, dass in Untersuchung für die Beurteilung der Markt- und 1 insgesamt 58 Marktteilnehmern analysiert wur- \ufwand für den Versand und die Einholung von hl befragter Unternehmen an, sondern wird auch ökonomischer und juristischer Hinsicht mehr Zeit
rktteilnehmer ist nicht zuletzt darauf zurückzufühgenden Verfahrens — vor dem Versand der ersten 'ichtigkeit einer umfassenden und repräsentativen ‚ wobei insbesondere auch Unternehmungen von che nie Kunden von ETA waren (vgl. Rz 17 f.). In nebst aktuellen und potentiellen Kunden von ETA ie Kunden waren, nannte Swatch Group jedoch Ansicht nach zu befragen wären, weswegen sich | von Swatch Group genannten aktiven und frühelen oder potentiellen Konkurrenten von ETA oder she von befragten Marktteilnehmern genannt wurjricht die Tatsache, dass im vorliegenden Verfahner in die Marktbefragung miteinbezogen wurden umfänglich dem Anliegen von Swatch Group, eine on Marktdaten durchzuführen. Auch in Bezug auf ern gestellten Fragen entsprach das Sekretariat die Themenkreise, welche ihr zufolge abzufragen
iegenden Verfahren beinahe jedem Unternehmen vortete, schriftliche Nachfragen stellen, weil für die nisse relevante Fragen nicht oder nicht vollständig Antworten Anschlussfragen ergaben (vgl. Rz 21). larktteilnehmern nachhaken, um Informationen zu hrens einzuholen, mit dem Ziel, im Aggregat verarktanteilen und den Produktionskapazitäten) mache Unternehmen, denen ein Fragebogen oder ich teilweise mehrmaligem Nachfragen beantworwiesen, dass das Sekretariat mehr als 130 Erin- (vgl. Rz 21). Dies erhöhte den zeitlichen Aufwand
Einholung von Marktdaten bei der grossen Anzahl Il zu Verfahrensverzögerungen führte, verursacht
Lieferstopp. om 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsge-
Lieferstopp.
die Bereinigung der von den befragten Markt administrativen Aufwand. Gemäss Art. 25 / schäftsgeheimnisse zu wahren und dürfen r Wettbewerbsbehörden keine Geschäftsge schäftsgeheimnissen beinhaltet die Pflicht « zuschliessen, dass Dritte an geheimhaltungs u.a. auch für Akten, welche Dritte im Rahme
63. In casu umfasst das Aktenverzeich 30. September 2019). Diese sind, den vors einzeln um Geschäftsgeheimnisse zu bereir mit jedem Marktteilnehmer, der im Rahmen fert hat, einzeln klären muss, ob die von ihrr enthalten, und diese gegebenenfalls zu be schwarz abzudecken. Dabei handelt es sic Marktteilnehmer. Dieser Bereinigungsproze Gang. Der Prozess dauert(e) im vorliegen: Informationen — pro Marktteilnehmer zwiscl Hinzu kommt, dass laufend neue Dokume: welche wiederum den Geschäftsgeheimnist
64. Die Verfahrensparteien haben nach / Verfahrensakten, was im Lichte der vorste bereinigung bedingt, dass sämtliche Dokun nisse bereinigt sein müssen. Die grosse An Dokumente sowie und insbesondere der zeit ren daher zu weiteren zeitlichen Verzögerur der Geschaftsgeheimnisbereinigungsarbeite aktuellen Standes (30. September 2019) nic
65. Neben der erwähnten, umfangreicher damit verbundenen Geschäftsgeheimnisber ren weiter durch mehrere Eingaben der Ve den Eingaben (insbesondere in denjenigen: verhalten geliefert (die teilweise in der Verg reiche Dokumente eingereicht. Die Prüfung fahrensparteien im Rahmen des vorliegend nem erheblichen Zeitaufwand verbunden. | Anzeige von Sellita gegen Nivarox und Swa missbräuchliche Lieferverweigerung von As
66. Ferner und in zeitlicher Hinsicht besc Geschäftsgeheimnisbereinigungsprozess d 42 und 50) über Monate hinweg zog. Zur V an dieser Stelle der zeitliche Ablauf des Ge gaben der Verfahrensparteien aufgezeigt: A rensparteien die jeweiligen Eingaben der ar dung, dazu und insbesondere zu den geste rung des rechtlichen Gehörs; vgl. Rz 27). S der Eingaben von Swatch Group nach meh
94 Vgl. SIMON BANGERTER, in: Basler Komm Art. 25 KG N 45 ff.
5 Act. [...].
% Vgl. act. [...].
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teilnehmern gelieferten Informationen erheblichen Abs. 1 KG haben die Wettbewerbsbehörden Geiach Art. 25 Abs. 4 KG die Veröffentlichungen der heimnisse preisgeben. Die Wahrung von Ge- Jer Wettbewerbsbehörden, jede Möglichkeit aus- ;würdige Informationen gelangen können. Dies gilt 2n der Akteneinsicht einsehen können.
nis aktuell mehr als 1'300 Dokumente (Stand: tehend genannten Bestimmungen entsprechend, ligen. M.a.W. bedeutet dies, dass das Sekretariat des vorliegenden Verfahrens Informationen gelie- | gelieferten Informationen Geschaftsgeheimnisse reinigen hat, d.h. die entsprechenden Tatsachen ch weitgehend um sensible Daten der befragten ss ist im vorliegenden Verfahren nach wie vor im Jen Verfahren — je nach Umfang der gelieferten Yen einigen Wochen bis hin zu einigen Monaten. nte zu den Verfahrensakten genommen werden, ereinigungsprozess durchlaufen müssen.
\rt. 26 Abs. 1 VwVG Anspruch auf Einsicht in die 'henden Ausführungen zur Geschäftsgeheimnis- ıente der Verfahrensakten um Geschaftsgeheimzahl der sich in den Verfahrensakten befindlichen aufwändige Bereinigungsprozess führten und fühgen des vorliegenden Verfahrens. Ein Abschluss an bis zum 31. Dezember 2019 ist aufgrund des ‚ht möglich.
1 und zeitaufwändigen Marktbefragung sowie des einigungsprozesses wird das vorliegende Verfahrfahrensparteien verzögert”. Nicht nur werden in von Sellita) umfangreiche Ausführungen zu Sachangenheit liegen), sondern mit diesen auch zahlder Frage, ob und inwiefern die Eingaben der Veren Verfahrens zu berücksichtigen sind, ist mit ei- Tervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die tch Group (vgl. Rz 35), mit welcher eine mögliche sortiments zur Anzeige gebracht wird.
ynders erschwerend kommt hinzu, dass sich der er Eingaben der Verfahrensparteien (vgl. Rz 27, eranschaulichung vorstehender Problematik wird schäftsgeheimnisbereinigungsprozesses der Einm 5. April 2019 hat das Sekretariat beiden Verfahderen Partei zugestellt, verbunden mit der Einlaten Anträgen Stellung zu nehmen (zwecks Wahellita ist mit der Geschäftsgeheimnisbereinigung rmaligen Nachbereinigungen® nach wie vor nicht
entar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, einverstanden?” und führt ins Feld, dass sie Die Stellungnahme von Sellita ist 16. Dezember 2019). Die Stellungnahme vc Am 12. September 2019 machte Swatch Gr nisbereinigung der Eingaben von Sellita ni noch einmal um Geschaftsgeheimnisse bere schäftsgeheimnisse bereinigten Versionen d und Sellita konnten der jeweils anderen P< zugestellt werden (vgl. Rz 55).
67. Zu weiteren Verfahrensverzögerunge dass Sellita gegen das Schreiben vom 9. A dass auf die Anträge betreffend Nivarox n führt und gleichzeitig ein Wiedererwagungs«
68. Aus den vorstehend genannten Grün fung seit Monaten mit administrativen Arbe Geschäftsgeheimnisbereinigung beschäftig Auswertung der vorhandenen Marktdaten ı die Analyse der Markt- und Wettbewerbsve Analyse bis zum 31. Dezember 2019 noch v der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse
31. Dezember 2019 in der Hauptsache [theo das Problem bestehen, dass die Akteneinsic erforderlich, damit die Verfahrensparteien ih tariats i.S.v. Art. 30 Abs. 2 KG wahrnehmer prozess wurde und wird — wie vorstehend a ist daher nicht möglich, dass den Verfahren damit das rechtliche Gehör bis zum 31. Dez
69. Ein Entscheid der WEKO in der Haupt fahrensverzögerungen vor dem Ablauf der möglich.
70. Swatch Group hält in ihrer Stellu 9. Oktober 2019 (nachfolgend: Antrag des den Verfahrensverzögerungen fest, dass c Swatch Group verursacht sei. Die Aussage, Marktbefragung dem Anliegen der Swatch
Tatsachen entsprechen und sei falsch. Swat von Beginn weg sehr ablehnend geaussert ı zur Durchführung einer Marktbefragung dare schon umfassend erfolgen müsse, um ein u tat zu vermeiden». '"
71. Die von Swatch Group vorgebrachten Verfahrensverzögerungen sind für den Ents sind, irrelevant. Wie an dieser Stelle und nac scheid aufgrund von Verfahrensverzogerur (vgl. Rz 57 ff.) und sind sowohl die formellen
Vgl. act. [...]. 8 Act. [...]. 9 Act. [...]. 100 Act. [...].
101 Act. [...].
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ihr rechtliches Gehör nicht wahrnehmen könne®. nach wie vor nicht eingegangen (Stand: In Swatch Group ging am 12. August 2019 ein.” oup dann aber geltend, mit der Geschäftsgeheimcht einverstanden zu sein'", sodass auch diese sinigt werden musste. Die vom Sekretariat um Geler jeweils erwähnten Eingaben von Swatch Group artei erst im November 2019 zur Kenntnisnahme
n wird voraussichtlich auch der Umstand führen, ugust 2019, mit welchem Sellita mitgeteilt wurde, icht eingetreten würde (vgl. Rz 43), Beschwerde yesuch eingereicht hat (vgl. Rz 51).
den ist das Sekretariat neben der Datenbeschafiten und verfahrensrechtlichen Fragen sowie der t, was zur Folge hat, dass die Aufbereitung und 1och nicht abgeschlossen und dementsprechend srhaltnisse noch ausstehend ist. Selbst wenn die orgenommen werden könnte und eine Beurteilung (und damit ein Entscheid der WEKO bis zum retisch]) noch möglich wäre, so würde noch immer ht nicht gewährt werden könnte. Dies wäre jedoch r Recht auf Stellungahme zum Antrag des Sekre- 1 können. Der dafür nötige Geschäftsgeheimnisufgezeigt wurde — jedoch erheblich verzögert. Es sparteien die Einsicht in die Verfahrensakten und ember 2019 gewährt werden kann.
sache ist daher angesichts der geschilderten Ver- Lieferverpflichtung am 31. Dezember 2019 nicht
ingnahme zum Antrag des Sekretariats vom Sekretariats; vgl. Rz 54 und Rz 72 ff.) bezüglich lie übermässig lange Verfahrensdauer nicht von «dass die Durchführung einer sehr umfassenden Group entspreche» (vgl. Rz 60), würde nicht den ch Group habe sich zur Idee einer Marktbefragung ind erst in Reaktion auf den Entscheid der WEKO iuf hingewiesen, dass «eine solche Analyse wennnangemessenes oder nicht sachgerechtes Resul-
Argumente betreffend das Zustandekommen der scheid, ob vorsorgliche Massnahmen zu erlassen 'hfolgend aufgezeigt wird, ist ein Hauptsachenent- ıgen vor dem 31. Dezember 2019 nicht möglich als auch die materiellen Voraussetzungen für den
Erlass vorsorglicher Massnahmen erfüllt (\ dass der Umfang der abgefragten Themen! mer massgeblich durch die damals geäusse den.
B.3 Stellungnahmen und Anträc
72. Innert der (teilweise erstreckten) Stell schriftlich Stellung zum Antrag des Sekretari begehren der Verfahrensparteien gemäss il nen Vorbringen der Parteien werden nur z soweit geboten!” — an entsprechender Stel
B.3.1 Stellungnahme und Anträge Swe
73. Swatch Group hält in ihrer Stellungna ihrer Position entspricht. Swatch Group mor evR per 31. Dezember 2019 bereits aufgru ETA bereits seit mehreren Monaten nicht me sodann die «überschiessende Marktbefragt stellung in Rz 15 ff. sowie Rz 56 des Antrac ner sehr umfassenden Marktbefragung der den Tatsachen entsprechen würde und fals rensleitung als ungenügend. Die Ziff. 1 lit. d treffend die freie Produktewahl der Kunden weitung der evR. Laut Swatch Group würde vorsorglichen Massnahmen den Markt für m regulierenden Eingriff gestalten, was einen
Schaden der gesamten Schweizer Uhrenin Aufgabe und Zuständigkeit der WEKO und ı hinaus, welche die WEKO gemäss Bundes diesen vorsorglichen Massnahmen eine unz Group diene die vom Sekretariat beantra Schutze des Wettbewerbs, sondern einzig c lita. Weiter hält Swatch Group in ihrer Stellur Ablauf der evR Unmengen von Werken an
wolle und damit anderen Werkherstellern di det seien. ETA solle frei sein, ihre Kunden die Bedingungen für diese Geschäftsbezieh aus, dass im Antrag des Sekretariats richtig lich ist, ab dem 1. Januar 2020 mechanisch: Lieferungen von mechanischen Uhrwerken Gründen des Bestellablaufs nicht möglich. |
102 Vgl. dazu etwa BGE 132 II 485 E. 3.2; BGE 23.9.2014, RPW 2014/3, 592 f. E. 3.1, SF BICKEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsv (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 30 N 19; PATRICK Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Muller/ HANER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah 187 (zit. KOLZ/HANER/BERTSCHI, Verwaltungs
103 Act. [...].
104 Act. [...].
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gl. Rz 81 ff. und Rz 94 ff.). Tatsache ist zudem, reise und die Anzahl der befragten Marktteilnehrten Anliegen von Swatch Group mitbestimmt wurje der Verfahrensparteien
ungnahmefristen nahmen die Verfahrensparteien ats (vgl. Rz 54). Im Folgenden werden die Rechtsren Stellungnahmen wiedergegeben. Die einzelusammengefasst wiedergegeben. Auf sie wird — le in der Verfügung näher eingegangen.
tch Group
nme fest, dass der Antrag des Sekretariats nicht iert, dass ein Entscheid betreffend den Ablauf der nd des heutigen Kenntnisstandes möglich sei, da hr marktbeherrschend sei. Swatch Group kritisiert Ing» des Sekretariats und hält fest, dass die Dar- Is des Sekretariats'®, «dass die Durchführung ein Anliegen der Swatch Group entspreche», nicht ch sei. Swatch Group beurteilt zudem die Verfahim vom Sekretariat beantragten Dispositiv!°* bebeanstandet Swatch Group als unzulässige Aus- : die WEKO mit den vom Sekretariat beantragten echanische Swiss made Uhrwerke mit einem stark Regulierungsfehler erster Ordnung darstelle, zum dustrie. Ein solcher Eingriff entspreche nicht der Jehe weit Uber den Auftrag und die Kompetenzen verfassung und KG habe, weshalb die WEKO mit ulässige Regulierung vornehme. Gemäss Swatch gte vorsorgliche Massnahme zudem nicht dem len Interessen eines Wettbewerbers, nämlich Selignahme fest, dass die Bedenken, dass ETA nach Kunden ausserhalb der Swatch Group verkaufen > Kunden wegnehmen würde, komplett unbegrünausserhalb der Swatch Group auszuwählen und ungen zu vereinbaren. Swatch Group führt zudem festgehalten sei, dass es für ETA faktisch unmög- > Uhrwerke an die Kunden gemäss evR zu liefern. im Jahr 2020 an Kunden gemäss evR seien aus schliesslich kritisiert Swatch Group, dass ETA die
127 | 54, 56, E. 2b; BGE 114 la 97, 99 E. 2. a); Urteil -. 3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer B-8404/2010 vom S unimarket AG/WEKO; BERNHARD WALDMANN/JÜRG erfahrensgesetz (VwVG), Waldmann/Weissenberger SUTTER , in: Kommentar zum Bundesgesetz Uber das Schindler, 2008, Art. 29 N 12; ALFRED KOLZ/ISABELLE ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2013, verfahren), N 530.
Belieferung von ausgewählten Kunden auss werken für das Jahr 2020 vorgesehen habe verzögerungen verunmöglicht und durch de! Jahr 2020 und mutmasslich weit darüber hir
74. Swatch beantragt, «dass die WEKO
entscheidet, dass die evR nicht über den 31 Erlass dieses Entscheides wird zudem be: schränkung für die Belieferung von Kunden Die früheren Anträge der Swatch Group (in: im Dispositiv der Verfügung vom 21.10.201 (vgl. Rz 24).'%6
B.3.2 Stellungnahme und Anträge Sell
75. Sellita begrüsst in ihrer Stellungnahm Dauer des vorliegenden Verfahrens ein Lie vor marktbeherrschend sei und ein Lieferve Verfügungen vom 8. November 2004'% und genen Weg, Wettbewerbsstrukturen im Be schaffen, konsequent zu Ende zu gehen. Da wendig, damit sich alternative Anbieter von | Markt verbleiben können. Ein Lieferverbot s konflikte habe. Es sei ferner unabdingbar, weiter von sich abhängig halte, um diese sc greife nicht in legitime Interessen von ETA ihrer Stellungnahme hat Sellita ein Parteigu
76. Sellita moniert, dass die im Antrag des des Dispositivs missverständlich sei. Gemä; liert werden, dass es möglichst klar sei und gen Anlass gebe. Das Lieferverbot sei klar des Dispositivs sei anzupassen.!"?
77. Sellita stellt in ihrer Stellungnahme de
105 Act. [...].
106 Act. [...]. 107 RPW 2005/1, 128, ETA SA Manufacture Hor 108 RPW 2014/1, 215, Swatch Group Lieferstopg 109 Act. [...].
110 Act. [...].
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serhalb der Swatch Group mit mechanischen Uhr- , diese Lieferungen jedoch durch die Verfahrens- 1 Erlass vorsorglicher Massnahmen für das ganze aus vereitelt würden. ETA gehe von [...] aus.1°
noch vor Ende Jahr bzw. so schnell wie möglich . Dezember 2019 hinaus verlängert wird. Bis zum antragt, dass ETA keiner Verpflichtung oder Einausserhalb der Swatch Group unterworfen wird. sbesondere der Antrag auf Aufhebung der Ziffer 1 3 1.S. Untersuchung 32-0224) bleiben bestehen.»
ita
e zum Antrag des Sekretariats, dass ETA fur die ferverbot auferlegt werden soll, da ETA nach wie rbot die einzige Möglichkeit sei, um den mit den 21. Oktober 201318 durch die WEKO eingeschlareich der Produktion mechanischer Uhrwerke zu is vom Sekretariat beantragte Lieferverbot sei notmechanischen Uhrwerken etablieren und auf dem ei auch notwendig, da ETA inharente Interessenum zu verhindern, dass ETA die Uhrenindustrie ) weiter disziplinieren zu können. Ein Lieferverbot ein und sei Uberdies einfach durchzusetzen. Mit tachten eingereicht.'°°
; Sekretariats verwendete Formulierung in Ziffer 1 ss Sellita sollte das Dispositiv indessen so formunicht zu Missverständnissen oder Auslegungsfraals solches in Ziffer 1 zu formulieren und Ziffer 2
mentsprechend die folgenden Anträge:
logére Suisse. ).
«1. Ziffer 1 des Dispositivs sei wie folgt zu fi
"ETA SA Manufacture Horlogere Suiss rens 32-0224: Swatch Group Liefersto werke an Kunden ausserhalb der Swat
2. Ziffer 2 des Dispositivs sei wie folgt zu fa:
"Von Ziffer 1 abweichende Vereinbarung: unabhängige, nicht direkt oder indirekt « KMUs erfolgen ("KMU-Kunden"). Solche den zur Kenntnis vorgelegt werden. Die welche im Rahmen von abweichenden \ geliefert werden können, darf die im Jal lit. b evR vom 9. September 2013 (RP\ übersteigen. Dabei gilt Folgendes:
a) Unabhängige, nicht direkt oder indirek KMUs in diesem Sinne sind Unternehme ordnung über die Kontrolle von Unter 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unt verbundenen Gesellschaften) nicht mehr
b) Als Kunde gilt jeder Abnehmer, welche Uhrwerke bezog.
c) Jeder KMU-Kunde bleibt in der Wahl c in der Wahl der bestellten Produkte ein: produktionsbedingten Gründen nicht m6: ternative Lösung an.
d) Bestellt ein KMU-Kunde sowohl mect varox-FAR S.A., dürfen die jeweiligen Be pelt, d.h. in irgendeiner Hinsicht voneinaı
e) Die Lieferverpflichtungen von ETA unte gungen. Die verlangten Preise werden si marktübliche Marge enthalten."»™'
78. Sellita beantragt des Weiteren, dass i Lieferpflicht von Nivarox fur Assortiments st ten, Sellita unbeschrankt mit Assortiments z begründet diesen Antrag damit, dass die Er alternativer Anbieter zu ETA zentral davon Assortiments für die Produktion mechanisc argumentiert werden, wie dies das Sekretar habe, dass die Thematik der Assortiments | Thematik der Assortiments sei im Gegentei des vorliegenden Verfahrens. Sellita zufolge lichen Massnahmen zusatzlich eine Lieferpf erfüllt. Sellita führt dabei insbesondere aus, für die Zukunft der Schweizer Uhrenindustric um ihre Existenz und Zukunft gehe. Von de
11 Act. [...].
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assen:
e (ETA) wird verboten, fur die Dauer des Verfahpp / Ablauf Lieferverplichtung mechanische Uhrth Group (Drittkunden) zu liefern."
sen.
»n zugunsten von einzelnen Kunden dürfen nur für :iner grossen Unternehmensgruppe zugehörigen Vereinbarungen müssen den Wettbewerbsbehörmaximale Menge an mechanischen Uhrwerken, /’ereinbarungen im Sinne dieser Ziffer 2 an KMUs ır 2018 an KMUs gelieferte Menge i.S.v. Ziffer 4 NV 2014/1, 285, Swatch Group Lieferstopp) nicht
t einer grossen Unternehmensgruppe zugehörige nn, die (einschliesslich der mit ihnen gemäss Vernehmenszusammenschlüssen [Verordnung vom ernehmenszusammenschlüssen, VKU; SR 251.4] als 250 Vollzeltstellen haben.
or in den Jahren 2009-2011 bei ETA mechanische
ler Produkte frei. ETA ist nicht berechtigt, Kunden zuschränken. Sollte dies aus ausserordentlichen, Jlich sein, bietet ETA betroffenen Kunden eine aljanische Uhrwerke als auch Assortiments bei Nistellungen in keinerlei Hinsicht aneinander gekop- ıder abhängig gemacht werden.
rstehen den markt- und branchenüblichen Bedin- ) gestaltet, dass sie kostendeckend sind und eine
n den vorsorglichen Massnahmen zusätzlich eine atuiert wird. Nivarox sei ausdrücklich zu verpflichu angemessenen Konditionen zu beliefern. Sellita hältlichkeit von mechanischen Uhrwerken seitens abhänge, ob die Monopolistin Nivarox genügend her Uhrwerke liefere. Sellita zufolge könne nicht iat in einem Schreiben vom 9. August 2019 getan nicht vom vorliegenden Verfahren erfasst sei. Die | ein zentrales, wenn nicht das zentrale, Problem seien die Voraussetzungen, dass in den vorsorglicht von Nivarox für Assortiments statuiert werde, dass das vorliegende Verfahren entscheidend sei 2 und es in diesem Verfahren für sie im Speziellen n vorsorglichen Massnahmen und dem Entscheid über die Anträge von Sellita werde es abhi bleiben könne. !'?
79. Sellita stellt in ihrer Stellungnahme de
«3. Nivarox-FAR SA sei zu verpflichten, Sel mit Assortiments jeder Referenz zu belieferr und Durchführung neuer Entwicklungsauttré senen Konditionen.»''?
80. Da das vorliegende Verfahren und dit Schweizer Uhrenindustrie und das Überlebe den folgenden Verfahrensantrag:
«Es sei eine Anhörung im Sinne von Art. 30 anzuhören.»''*
Cc Erwagungen
C.1 Formelle Voraussetzungen
C.1.1 Eröffnung einer Untersuchung
81. Obwohl vorsorgliche Massnahmen für weder im Kartellgesetz noch im Verwaltunc sie nach Lehre und Rechtsprechung —
Art. 56 VwVG - zulässig. Stehen Wettbewe Frage, hat die WEKO die Möglichkeit, im Rz auf Antrag eines Beteiligten oder von Amtes
82. Der Erlass vorsorglicher Massnahme fahrens erfolgen.?'% Im vorliegenden Fall ha denten der WEKO am 13. November 2018 « welches die Bestimmungen der Untersuchu (vgl. Rz 12 ff. sowie Rz 15). Diese formelle ‘ nahmen ist somit gegeben.
C.1.2 Zuständigkeit
83. Zuständig für den Erlass vorsorglicher berücksichtigen, dass unzulässige Wettbew chen Weg (Art. 12 ff. KG) als auch auf der folgt werden können. Aus diesem Nebenei gleichen materiellrechtlichen Ansprüche dur primär auf das öffentliche Interesse an eine Damit sind im kartellrechtlichen Verwaltung:
112 Act. [...].
113 Act. [...].
114 Act. [...].
115 Vgl. zum Ganzen BGE 130 II 149, 154 f. E. z Urteil des BGer 2A.142/2003 vom 5.9.200 RPW 2014/2, 387 f. Rz 7 m.w.H., Sport im P:
116 RPW 2017/3, 412 Rz 22 Eishockey im Pay-T liche Massnahmen, m.w.H.
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ingen, ob sie in Zukunft noch auf dem Markt vermentsprechend den folgenden Antrag:
lita für die Dauer des Verfahrens uneingeschränkt |; dies beinhaltet insbesondere auch die Annahme ige von Sellita sowie die Belieferung zu angemes-
2 beantragten vorsorglichen Massnahmen für die :n von Sellita zentral seien, stellt Sellita zusätzlich
Abs. 2 KG durchzuführen und Sellita sei an dieser
das erstinstanzliche Kartellverwaltungsverfahren isverfahrensgesetz explizit vorgesehen sind, sind in analoger Anwendung von Art. 23 KG i.V.m. rbsbeschränkungen i.S.v. Art. 5 bzw. Art. 7 KG in anmen des nicht streitigen Verwaltungsverfahrens ‚wegen vorsorgliche Massnahmen zu erlassen."1®
n kann nur im Rahmen eines Untersuchungsvert das Sekretariat im Einvernehmen mit dem Präsisin Verfahren nach Art. 30 Abs. 3 KG eröffnet, auf ing i.S.v. Art. 27 ff. KG analog Anwendung finden Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Mass-
Massnahmen ist die WEKO. Im Kartellrecht ist zu 'erbsbeschränkungen sowohl auf dem zivilrechtli- | verwaltungsrechtlichen Weg (Art. 18 ff. KG) verander von zwei Verfahrenswegen, die beide die chsetzen, folgt, dass der öffentlichrechtliche Weg 2m funktionierenden Wettbewerb ausgerichtet ist. sverfahren vorsorgliche Massnahmen vorab dann
3, RPW 2017/3, 412 Rz 21, Eishockey im Pay-TV; ay-TV - vorsorgliche Massnahmen.
V; RPW 2014/2, 388 Rz 8, Sport im Pay-TV — vorsorg- anzuordnen, wenn dies dem öffentlichen Ir dient; stehen hingegen in erster Linie privat che Weg zu beschreiten, auf welchem gem? snahmen möglich sind.1"®
84. Im vorliegenden Fall soll mit den vors gesichert werden, bis die WEKO Uber die | und die damit verbundene Lieferbeschrankt sorglicher Massnahmen wird der Wettbewer Befreiung von ETA von ihrer Lieferverpflicht nen, geschützt. Namentlich soll bis zum Er werden, dass konkurrierende Anbieter vor Kunden verlieren, wenn ETA infolge des Abl denen Lieferbeschrankung nach freiem Erm: Uhrwerken beliefert. Die drohende Gefahr ft nen Verhalten von ETA ausgehen könnte, is Auf- oder Ausbau ihrer Produktion mecha (vgl. dazu Rz 103 ff.). Die aktuell herrschen im eben beschriebenen Szenario Schaden ı
85. Die vorsorglichen Massnahmen erfolg vorliegenden Verfahrens mögliche Gefahre vorliegenden Fall nicht um den Schutz ein: zivilrechtlichem Weg erreicht werden könnte liegenden Fall bejaht werden.
C.2 Vorbehaltene Vorschriften
86. Dem KG sind Vorschriften vorbehalte! Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, Markt- oder Preisordnung begründen, und s fentlicher Aufgaben mit besonderen Rechter ter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkunge uber das geistige Eigentum ergeben. Hinge auf Rechte des geistigen Eigentums s (Art. 3 Abs. 2 KG).
87. In den hier zu beurteilenden Märkten zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 u Verfahrens (Swatch Group und Sellita) auch
C.3 _ Anträge der Verfahrenspart
C.3.1 Anträge Sellita
88. Sellita stellt in ihrer Stellungnahme de zuführen und Sellita sei an dieser anzuhöreı Abs. 2 KG kann die WEKO eine Anhörung « keinen Anspruch auf eine solche haben. Di von Sellita zu verzichten, da sie eine solch Massnahmen zu erlassen sind, nicht erfore
117 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19
118 Vgl. RPW 2017/3, 412 Rz 23, Eishockey im F — vorsorgliche Massnahmen, m.w.H.
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teresse am Schutz des wirksamen Wettbewerbs e Interessen zur Diskussion, so ist der zivilrechtliiss Art. 261 ff. ZPO'!” ebenfalls vorsorgliche Masorglichen Massnahmen der bestehende Zustand -rage entschieden hat, ob die Lieferverpflichtung ıng für ETA ablaufen können. Mit dem Erlass vorb vor möglichen Gefahren, die von einer allfälligen ung und ihrer Lieferbeschränkung ausgehen köntscheid der WEKO in der Hauptsache verhindert ı mechanischen Uhrwerken substantiell wichtige aufs der Lieferverpflichtung und der damit verbunsssen ausgewählte Drittkunden mit mechanischen ir den Wettbewerb, die von dem eben beschriebet darin zu sehen, dass konkurrierende Anbieter im \ischer Uhrwerke beeinträchtigt werden könnten Jen Markt- und Wettbewerbsverhältnisse könnten vehmen.
en daher mit dem klaren Zweck, fur die Dauer des n fur den Wettbewerb zu verhindern. Es geht im zelner Wettbewerber, welcher allenfalls auch auf . Die Zuständigkeit der WEKO kann daher im vorn, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder insbesondere Vorschriften, die eine staatliche olche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öf- 1 ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unn, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung gen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich tützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz
gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht nd 2 KG wird von den Parteien des vorliegenden 1 nicht geltend gemacht.
eien
n Verfahrensantrag, es sei eine Anhörung durch- 1 (vgl. Rz 77). In analoger Anwendung von Art. 30 Jer Verfahrensparteien beschliessen, wobei diese > WEKO kommt zum Schluss, auf eine Anhörung ie für die Beurteilung der Frage, ob vorsorgliche lerlich erachtet. Dies nicht zuletzt auch deshalb,
12.2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). -ay-TV sowie RPW 2014/2, 388 Rz 9, Sport im Pay-TV weil Sellita sowie auch Swatch Group ihre je des Sekretariats abgegeben haben (vgl. Rz
89. Der Antrag 1 von Sellita betreffend c Antrag des Sekretariats in ein klares Liefer den vorsorglichen Massnahmen kein Liefer stand gesichert wird, wie er gemäss der n Lieferverpflichtung und die damit verbunde den. Das Aussetzen der Lieferungen von ET Umstand zurückzuführen, dass Lieferunger laufs (faktisch) nicht möglich sind (vgl. Rz 1 bots, wie dies Sellita beantragt, erachtet di Zustands nicht erforderlich (vgl. ebenso Rz trag 2 von Sellita betreffend die Umformulieı retariats (vgl. Rz 77) abgelehnt.
90. Sellita beantragt des Weiteren, dass i Lieferverpflichtung von Nivarox für Assortin Frage, ob die Lieferung von Assortiments c Verfahrens erfasst wird, hat sich das Sekret geäussert (vgl. Rz 43). Dieses wurde von S schwerde angefochten (vgl. Rz 48 und Rz X noch hangig ist, tritt die WEKO auf den Antr
C.3.2 Anträge Swatch Group
91. Der Antrag von Swatch Group, dass d schnell wie möglich entscheide, dass die ev längert werde (vgl. Rz 74), wird abgelehnt. D Zustands dafür entschieden, vorsorgliche N gilt es darauf hinzuweisen, dass ein Entsct enthaltenen Verpflichtungen zu Lasten von längert werden müssen oder nicht, einer / bedarf. Diese Analyse ist jedoch, wie aufge gen noch ausstehend (vgl. Rz 57 ff.); eine eı men des Hauptsachenentscheids vorgenor
92. Der Antrag von Swatch Group, dass bi pflichtung oder Einschränkung für die Beliet unterworfen wird (vgl. Rz 74), wird abgele WEKO glaubhaft, dass dem seit 2013 (möt für mechanische Swiss made Uhrwerke ohı wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dafür, dass sich die WEKO für den Erlass ve
93. Der Antrag von Swatch Group auf Aufl 21. Oktober 2013 (Feststellung der marktbel mechanische, in der Schweiz hergestellte < nicht ein. Grund dafür ist, dass eine Aufhel 21. Oktober 2013 basierend auf einer Analy nisse vorgenommen werden müsste. Diese — zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Den Group nicht im Rahmen dieser Verfügung, scheids der WEKO entschieden werden.
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weiligen schriftlichen Stellungnahmen zum Antrag 54 und Rz 72 ff.).
ie Umformulierung der Ziff. 1 des Dispositivs im verbot (vgl. Rz 77) wird abgelehnt. Dies, weil mit verbot statuiert wird, sondern der bestehende Zuoch geltenden evR gilt. Dies bedeutet, dass die ne Lieferbeschränkung vorläufig fortgeführt wer- A an ihre bisherigen Drittkunden ist einzig auf den | ab dem 1. Januar 2020 aufgrund des Bestellab- 35 ff.). Die Auferlegung eines expliziten Lieferver- e WEKO als für die Sicherung des bestehenden 139). Vor diesem Hintergrund wird auch der Anung der Ziff. 2 des Dispositivs im Antrag des Sekn den vorsorglichen Massnahmen zusätzlich eine ents statuiert werde (Antrag 3; vgl. Rz 78 f.). Zur lurch Nivarox vom Gegenstand des vorliegenden ariat gegenüber Sellita bereits in einem Schreiben ellita beim Bundesverwaltungsgericht mittels Be- 31). Da das entsprechende Rechtsmittelverfahren ag 3 von Sellita nicht ein.
ie WEKO noch vor Ende Jahr (d.h. 2019) bzw. so 'R nicht über den 31. Dezember 2019 hinaus verie WEKO hat sich zur Sicherung des bestehenden lassnahmen zu erlassen (vgl. Rz 135 ff.). Zudem reid Uber die Frage, ob die evR - bzw. die darin ETA - über den 31. Dezember 2019 hinaus ver- \nalyse der Markt- und Wettbewerbsverhaltnisse zeigt wurde, aufgrund der Verfahrensverzögerunitsprechende Beurteilung kann somit erst im Rahmen werden (vgl. Rz 152).
is zum Erlass dieses Entscheides ETA keiner Vererung von Kunden ausserhalb der Swatch Group hnt. Wie vorstehend dargelegt wurde, ist für die Jlicherweise) entstandenen Wettbewerb im Markt 1e die vorsorglichen Massnahmen ein nicht leicht Rz 103 ff.). Dieser Umstand ist ausschlaggebend orsorglicher Massnahmen entschieden hat.
1ebung der Ziff. 1 im Dispositiv der Verfügung vom herrschenden Stellung von ETA auf dem Markt für wiss made Uhrwerke; vgl. Rz 74), tritt die WEKO Jung der Ziff. 1 im Dispositiv der Verfügung vom ‘se der aktuellen Markt- und Wettbewerbsverhalt- Analyse ist — wie aufgezeigt wurde (vgl. Rz 57 ff.) nentsprechend kann über den Antrag von Swatch
sondern erst im Rahmen des Hauptsachenent-
C.4 Materielle Voraussetzungen
94. Mit dem Erlass vorsorglicher Massnah fenden definitiven Anordnung sichergestellt men bezwecken sie, ein bestimmtes Rechts zu gestalten oder zu sichern."19
95. Die allgemeinen verwaltungsrechtlich: nahmen gelten grundsätzlich auch im Wett sorglicher Massnahmen sind demnach kur Nachteil, (2) eine über das allgemeine Best licher Vorgaben hinausgehende, besonder: der Anordnung. '?°
96. Die Hauptsachenprognose kann berü sächlichen oder rechtlichen Unklarheiten dr. sem Fall die erforderlichen Entscheidgrundl den müssen.'?! Die ganze oder teilweise \ Untersuchungsverfahrens rechtfertigt sich eindeutig ausfällt. Je zweifelhafter der Verf: rungen sind an den für die Verfahrensdauer teil, die Dringlichkeit und die Verhaltnismas: Verfahren um vorsorgliche Massnahmen nu weisabnahme.'??
0.4.1 Keine Entscheidprognose
97. Wie oben dargelegt, ist die Aufbereitu aufgrund der Verfahrensverzögerungen noc Analyse der Markt- und Wettbewerbsverhäl scheidprognose in der Hauptsache ist zum j
98. Eine ganze oder teilweise Vorwegnat den Verfahrens rechtfertigt sich nach Ansicl che zur Eröffnung des vorliegenden Verfat jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeräumt werde dementsprechend offen. Sollte die durchge — aber zum jetzigen Zeitpunkt noch aussteh werbsverhältnisse (vgl. Rz 21 sowie Rz 57 f dem Sinne entwickelt haben, wie sich dies : zeichnete, und dass ab dem Jahr 2020 nicht len vorhanden sein könnten, um die Nachfr
19 RPW 2017/3, 412 Rz 28, Eishockey im Paysorgliche Massnahmen, m.w.H; Urteil des E Quickline AG und sasag Kabelkommunikai Swisscom (Schweiz AG).
120 RPW 2017/3, 412 Rz 29, Eishockey im Pay cablecom GmbH, Quickline AG und sasag K club AG und Swisscom (Schweiz) AG, m.w.F
121 RPW 2017/3, 413 Rz 30, Eishockey im Pa) cablecom GmbH, Quickline AG und sasag K club AG und Swisscom (Schweiz) AG.
122 RPW 2017/3, 413 Rz 30, Eishockey im Pay cablecom GmbH, Quickline AG und sasag K club AG und Swisscom (Schweiz) AG, m.w.F
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men soll die Wirksamkeit einer erst später zu trefwerden. Als gestaltende oder sichernde Massnahverhältnis provisorisch in einer bestimmten Weise
an Regeln für die Anordnung vorsorglicher Massbewerbsrecht. Voraussetzung für den Erlass vorulativ (1) ein nicht leicht wieder gutzumachender ‘eben nach möglichst rascher Umsetzung gesetz- > Dringlichkeit sowie (3) die Verhältnismässigkeit
cksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tat- Angt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in dieagen im Hauptverfahren erst noch beschafft wer- /orwegnahme des mutmasslichen Resultats des nur, wenn die Entscheidprognose entsprechend ahrensausgang erscheint, desto höhere Anfordeim öffentlichen Interesse zu beseitigenden Nachsigkeit der Anordnung zu stellen. Dabei erfolgt im r eine summarische Prüfung ohne eingehende Beng und Auswertung der vorhandenen Marktdaten h nicht abgeschlossen und dementsprechend die tnisse noch ausstehend (vgl. Rz 57 ff.). Eine Entetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
ime des mutmasslichen Resultats des vorliegenit der WEKO somit nicht. Die Anhaltspunkte, welrens geführt haben (vgl. Rz 12 ff.), können zum n. Das Resultat des vorliegenden Verfahrens ist führte Marktbefragung und die darauf basierende ende — Prüfung der aktuellen Markt- und Wettbef.) zeigen, dass sich die Marktverhältnisse nicht in zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids abin ausreichendem Masse alternative Bezugsquelage der Uhrenhersteller nach mechanischen Uhr-
‘TV; RPW 2014/2, 388 Rz 14, Sport im Pay-TV — vor- VGer, RPW 2014/2, 456 E. 2, upc cablecom GmbH, ion AG gegen CT Cinetrade AG, Teleclub AG und
-TV; Urteil des BVGer, RPW 2014/2, 456 E. 2.1, upc abelkommunikation AG gegen CT Cinetrade AG, Tele- .
/-TV; Urteil des BVGer, RPW 2014/2, 456 E. 2., upc abelkommunikation AG gegen CT Cinetrade AG, Tele-
-TV, Urteil des BVGer, RPW 2014/2, 456 E. 2.1, upc abelkommunikation AG gegen CT Cinetrade AG, Tele- .
werken bedienen zu können, so ist ein Wid: scheids in Erwägung zu ziehen. Andernfall Änderung des ursprünglichen Entscheids ni
99. Swatch Group moniert in ihrer Stellun und Rz 72 ff.), dass ein Entscheid betreffe schon aufgrund des heutigen Kenntnisstan sei. In diesem Zusammenhang bringt Swat sicht nach die klar ersichtlichen Entwicklun: Uhrwerke aufzeigen würden. Als Resultat d einen Marktanteil, welcher auf eine marktbel für den Erlass vorsorglicher Massnahmen vorgebrachten Aspekte betreffend die Mark! reits deshalb, weil dafür eine Analyse der M werden müsste. Dies ist, wie vorstehend auf Zeitpunkt nicht möglich.
100. Präzisierend festzuhalten ist allerding: mutung bestehe, wonach ETA auf dem rele’ sei, wenn ihr Marktanteil unter 35 % fällt. Z das Recht hat, bei der WEKO die Abänderui sollte ETA auf dem relevanten Markt nicht ı gehen ist, wenn der Marktanteil von ETA un Vermutung, dass ETA dann nicht mehr mark fallt, sondern lediglich um eines von mehi (hatte), eine Abänderung der evR zu beantr: 21. Oktober 2013 bis zur Eröffnung des vorli
101. Ins Leere stösst die Behauptung von auf Erlass vorsorglicher Massnahmen erst keiner marktbeherrschenden Stellung befin men im Jahr 2020 keinerlei Uhrwerke mehr und damit am Drittmarkt nicht mehr auftrete ETA an ihre bisherigen Drittkunden im Rat werden (vgl. Rz 146 ff.), ist indes nicht auf « nisse zurückzuführen, sondern im Sinne de rungen an Drittkunden ab dem 1. Januar 20 sind.
102. Schliesslich ist auch die Behauptung \ marktbeherrschender Stellung von ETA kei längern. Einerseits wird mit den vorsorgliche (angepasst an den Bestellablauf bei ETA) d und andererseits ist die Feststellung der maı rechtskräftig (vgl. Rz2 und Rz 100), womit Erlass vorsorglicher Massnahmen gegeben
C.4.2 Nicht leicht wieder gutzumact
103. Bei der Frage nach dem nicht leicht v es für die WEKO glaubhaft ist, dass bei ein men Wettbewerb ein nicht leicht wieder gı wirksamen Wettbewerb ist ein solcher Nac
123 Act. [...].
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arruf oder eine Änderung des ursprünglichen Ent- 5 stellt sich die Frage eines Widerrufs oder einer cht.
gnahme zum Antrag des Sekretariats (vgl. Rz 54 nd den Ablauf der evR per 31. Dezember 2019 des bzw. schon seit mehreren Monaten möglich ch Group mehrere Aspekte vor, welche ihrer An- Jen auf dem Markt für mechanische Swiss made ieser Entwicklungen verfüge ETA nicht mehr über 1errschende Stellung schliessen lasse. Ein Bedarf sei nicht gegeben.'?? Auf die von Swatch Group entwicklung einzeln einzugehen, erübrigt sich bearkt- und Wettbewerbsverhältnisse vorgenommen gezeigt wurde (vgl. Rz 57 ff.), zum gegenwärtigen
3, dass es nicht zutrifft, dass gemäss evR die Veryanten Markt dann nicht mehr marktbeherrschend iff. 7 evR sieht lediglich vor, dass Swatch Group ng der Ziff. 3 und 4 evR begründet zu beantragen, nehr marktbeherrschend sein, wovon u.a. auszuter 35 % fällt. Es handelt sich somit nicht um eine tbeherrschend ist, wenn ihr Marktanteil unter 35 % eren Indizien, welche es Swatch Group erlaubt agen, wovon Swatch Group in der Zeitspanne vom egenden Verfahrens nicht Gebrauch gemacht hat.
Swatch Group, dass der Antrag des Sekretariats recht den Umstand bestätige, dass sich ETA in de, da ETA gemäss den vorsorglichen Massnahan Kunden ausserhalb der Swatch Group liefern n würde. Der Entscheid, dass die Lieferungen von ımen der vorsorglichen Massnahmen ausgesetzt ine Analyse der Markt- und Wettbewerbsverhältr Verhältnismässigkeit alleine darauf, dass Liefe- 20 aus zeitlichen Gründen (faktisch) nicht möglich
on Swatch Group zurückzuweisen, dass mangels ne rechtliche Grundlage bestehe, die evR zu ver- ın Massnahmen nicht die evR verlängert, sondern er bestehende Zustand gesichert (vgl. Rz 135 ff.), ‘ktbeherrschenden Stellung von ETA nach wie vor -eine hinreichende rechtliche Grundlage für den ist.
lender Nachteil (Nachteilsprognose)
vieder gutzumachenden Nachteil wird geprüft, ob em Zuwarten bis zum Endentscheid dem wirksa- ıtzumachender Nachteil droht. In Bezug auf den hteil jedenfalls dann gegeben, wenn gravierende und irreversible Strukturveränderungen des nur der klarste Fall eines «nicht leicht wiede genügt es, wenn ein «schwerer Nachteil» fi droht, d.h. im kartellrechtlichen Zusammen! men Wettbewerb droht.'2° Zwischen dem N: Kausalzusammenhang zu bestehen. '26
104. Einleitend ist darauf hinzuweisen, das zu Lasten von ETA, ihre bisherigen Drittkun zeitlicher Hinsicht beschränkt ist. Ziff. 3 evF 31. Dezember 2019 vor, d.h. nach besagten im erwähnten Sinn mehr. Gleichsam befris ETA obliegende Lieferbeschränkung gemäs
105. Aufgrund der dargelegten Verfahrens dem Datum des Ablaufs der Lieferverpflicht (am 31. Dezember 2019) nicht möglich (vgl. Hauptsache somit nach dem Ablaufdatum f. entscheiden, ob sie weiterhin mechanische frei in der Auswahl ihrer Kunden sowie in ¢ chanischen Uhrwerken sie an ausgewählte
106. Sellita merkt in ihrer Stellungnahme Rz 72 ff.) an, dass die Aussage, «ETA [wär sie weiterhin mechanische Uhrwerk an Dritt die Aussage, «ETA wäre zudem frei in der darüber, welche Mengen an mechanischer fere». ETA sei weiterhin marktbeherrscher Uhrwerk mehr an Dritte liefere. ETA unterst von Art. 7 KG. Sellita zufolge stehe es ETA wolle.'2” Dazu ist anzumerken, dass mit vorl men erlassen werden. Die Fragen, ob ETA chen, sind somit nicht im Rahmen dieser Ve der Vollständigkeit halber jedoch, dass die von ETA auf dem Markt für mechanische, it nach wie vor rechtskräftig ist (vgl. Rz 2 und
107. Mit der evR verfolgte ETA von Beginn len zu können. ETA plant, auch nach der ausgewählte Drittkunden zu verkaufen.'2° C den, dass die Standardkaliber nicht mehr g würden. Anderen Drittkunden sei offenbar v schen Uhrwerken zu beliefern.'?? Swatch G chenden Kunden Vereinbarungen für eine |
124 gl. BGE 130 II 149, 155 ff. E. 2.4 und 3.4.1 ( 419 Rz 87, Eishockey im Pay-TV; RPW 2014 Massnahmen.
125 Vgl. RPW, 2017/3, 419 Rz 87, Eishockey im | TV - vorsorgliche Massnahmen.
126 RPW, 2017/3, 419 Rz 87, Eishockey im Pay sorgliche Massnahmen.
127 Act. [...].
128 Act. [...].
129 Act. [...].
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betroffenen Marktes drohen.' Dies ist allerdings r gutzumachenden Nachteils». Gemäss der Lehre ir die vom Gesetzgeber geschützten Rechtsgüter 1ang, wenn ein schwerer Nachteil für den wirksa- ıchteil und der Wettbewerbsbeschränkung hat ein
3S die in Ziff. 2 lit. aevR festgelegte Verpflichtung den mit mechanischen Uhrwerken zu beliefern, in ı sieht den Ablauf der Lieferverpflichtung für den n Datum besteht für ETA keine Lieferverpflichtung tet ist die mit der Lieferverpflichtung verbundene, s Ziff. 4 lit. b evR (vgl. Rz 9).
verzögerungen ist ein Hauptsachenentscheid vor ıng und der damit verbunden Lieferbeschränkung Rz 57 ff.). Würde der Entscheid der WEKO in der allen, so wäre ETA ab dem 1. Januar 2020 frei zu Uhrwerke an Drittkunden liefert. ETA wäre zudem ler Bestimmung darüber, welche Mengen an me- Drittkunden liefert.
' zum Antrag des Sekretariats (vgl. Rz 54 und e] ab dem 1. Januar 2020 frei zu entscheiden, ob kunden liefert», unrichtig sei. Ebenso unrichtig sei Auswahl ihrer Kunden sowie in der Bestimmung ) Uhrwerken sie an ausgewählte Drittkunden lieid, auch wenn ETA kein einziges mechanisches she deshalb nach wie vor den Verhaltenspflichten Jeshalb nicht frei, zu beliefern wen und wieviel sie iegender Verfügung einzig vorsorgliche Massnah- . Verhaltenspflichten untersteht und, falls ja, welrfügung zu beurteilen. Festgehalten werden kann ' Feststellung der marktbeherrschenden Stellung 1 der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke Rz 100).
an das erklärte Ziel, ihre Drittkunden frei auswäh- 1 31. Dezember 2019 mechanische Uhrwerke an sewissen Drittkunden sei von ETA mitgeteilt woreliefert würden, weil diese nicht mehr hergestellt ersprochen worden, sie mit moderneren mechaniroup zufolge bestünden auf Wunsch der entspre- _ieferbeziehung ab 2020 mit [...]. Daneben liefen
RPW 2004/2, 646 E. 2.4 und 648 3.4.1), RPW, 2017/3, 1/2, 389 Rz 18 m.w.H., Sport im Pay-TV - vorsorgliche
Pay-TV; RPW 2014/2, 389 Rz 18 m.w.H., Sport im Pay-
-TV; RPW 2014/2 389 Rz 18, Sport im Pay-TV — vor- konkrete Gespräche mit folgenden Kunden: kommen und ab wann diese mit mechaniscl
108. Damit stellt sich vorliegend die Frage, zum Hauptsachenentscheid der WEKO unc pflichtung sowie der damit verbundenen Lie nicht leicht wieder gutzumachender Nachtei
109. Ziel der evR war die Wiederherstellur gende Lieferverpflichtung soll vorübergeher Uhrwerke liefert, bis weitere Akteure in ge Swiss made Uhrwerke tätig sind. Die mit de kung soll im Zeitraum 2013 bis heute die En Anbieter mechanischer Uhrwerke ermöglich
110. Die Analyse der Markt- und Wettbewe Verfahren durchgeführten Marktbefragung is und eine Entscheidprognose in der Haupt nicht möglich (vgl. Rz 97 f.). Die vergangen nisse im Bereich mechanischer Uhrwerke sprünglichen Untersuchung‘! und im Wiec zeigten jedoch folgende Entwicklung der Wi Swiss made Uhrwerke'?3 auf.
111. Zum Zeitpunkt des ursprünglichen \ Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, dass verkaufte mechanischen Uhrwerke herstell von [10-20] % die einzige echte Alternativ industriellen Mengen produziert. Soprod SA [0-5] % war bzw. ist eine weitere Herstelleri ren Herstellern produzierte relativ kleine < Werken'®, welche kaum mit den industriell getauscht werden können. '36
112. In der ursprünglichen Untersuchung w Marktanteile praxisgemäss nicht berücksich erwägungsverfahren analog vorgenommen. schen Herstellern mechanischer Uhrwerke Sellita), und solchen, welche mechanische herstellen (z.B. die Rolex SA). Die Uhrenhe
130 Act. [...].
131 Vgl. RPW 2014/1, 217 Rz 17, Swatch Group
132 Vgl. RPW 2016/4, 1036 Rz 11, Verfügung v such Swatch Group Lieferstopp.
133 Betreffend Marktabgrenzung sei auf die At RPW 2014/1, 215 Rz 90 ff. und 115 ff., Swat
134 Die ausgewiesenen Anteile basieren auf Zah fragung durch das Sekretariat im Juli 2011 i Unternehmen angegeben werden konnten. R
135 Haut-de-gamme Werke haben in der Regel e sind mit besonderen Funktionen und höherw: einem höheren Preissegment. RPW 2014/1,
136 Die ausgewiesenen Marktanteile sind men Swatch Group Lieferstopp; RPW 2016/4, 10: Wiedererwägungsgesuch Swatch Group Lief
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[.. .].'%° Unklar ist, ob noch weitere Kunden hinzu yen Uhrwerken beliefert werden sollen.
ob es glaubhaft ist, dass bei einem Zuwarten bis
1 daraus folgend durch den Ablauf der Lieferverferbeschränkung dem wirksamen Wettbewerb ein | droht.
ig eines wirksamen Wettbewerbs. Die ETA oblied sicherstellen, dass ETA weiterhin mechanische 'nügendem Ausmass im Markt für mechanische r Lieferverpflichtung verbundene Lieferbeschrantstehung und Etablierung neuer bzw. bestehender en (vgl. Rz 8).
rbsverhältnisse basierend auf der im vorliegenden t wie beschrieben (vgl. Rz 57 ff.) noch ausstehend sache zum jetzigen Zeitpunkt dementsprechend en Analysen der Markt- und Wettbewerbsverhältbasierend auf den Marktbefragungen in der urlererwägungsverfahren'? (vgl. Rz 11 und Rz 21) sttbewerbsverhältnisse im Markt für mechanische
’erfahrens zeigte die durchgeführte Analyse der ETA im Jahr 2010 [80-90] % aller an Drittkunden fe.'%* Sellita stellte damals mit einem Marktanteil e neben ETA dar, welche ebenfalls Uhrwerke in (nachfolgend: Soprod) mit einem Marktanteil von n mechanischer Uhrwerke. Eine Reihe von weitetückzahlen (> 5'000 Stück) von haut-de-gamme gefertigten Uhrwerken von ETA oder Sellita aus-
‚urde die Eigenproduktion für die Berechnung der igt; die Marktanteilsberechnung wurde im Wieder- Dies, weil grundsätzlich zu unterscheiden ist zwi- , welche an Drittkunden liefern (z.B. ETA oder Uhrwerke ausschliesslich für den Eigengebrauch rsteller, die nur für den Eigengebrauch produzie-
Lieferstopp. om 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsge-
ısführungen im ursprünglichen Entscheid verwiesen. ch Group Lieferstopp.
len des Jahres 2010, weil diese zum Zeitpunkt der Bem Rahmen der ursprünglichen Untersuchung von den PW 2014/1, 234 Rz 164, Swatch Group Lieferstopp. inen anderen Aufbau als industriell hergestellte Werke, srtigen Dekorationen ausgestattet und bewegen sich in 226 Rz 98 ff., Swatch Group Lieferstopp.
genbasierte Marktanteile. RPW 2014/1, 234 Rz 164, 13 Rz 53, Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen erstopp.
ren, stellen für die Marktgegenseite keine A renz zu ETA. Die Betrachtung der Gesamthe Uhrwerke (inklusive Eigenproduktion) ergak aller in der Schweiz hergestellten mechanis lern, welche mechanische Uhrwerke nur fü [10-20] %, die Richemont-Gruppe mit [0-5] Moét Hennessy mit [D-5] %), wiesen Sellita [0-5] % auf.'37
113. Da der aktuelle Wettbewerb damals ke zu entfalten vermochte, wurde in der ursprü tentiellen Wettbewerbs geprüft. Eine Analys projekte zeigte auf, dass potentielle Konkurt henden Anbietern bis zu einem gewissen ( steller die Eigenproduktion forcierten, dies je ETA disziplinieren zu können. "?®
114. Die im Wiedererwägungsverfahren du verhältnisse zeigte, dass sich der aktuelle V\ Uhrwerke bis 2015 insofern änderte, als d [60-70] %) und Sellita als zweitgrösste Mar konnte (2015: [30-40] %). Soprod wies ein war mit der Swiss Technology Production (r Teilnehmer in den Markt eingetreten. Die Ko noch äusserst hoch.'%° In Bezug auf die Pr produktion mechanischer Uhrwerke bis 20% Im Jahr 2015 wies ETA [...] einen Produkti Soprod über einen Produktionsanteil von [11
115. Im Wiedererwägungsverfahren zeigte ten sowie der uber 2015 neu geplanten Ext tern mechanischer Uhrwerke, Auf- und Au: gendes: Seit dem ursprünglichen Entschei aktive Konkurrentin von ETA, nämlich Sellitz jekt, dasjenige von STP, wurde erfolgreich ı in die Herstellung mechanischer Uhrwerke haben seit dem ursprünglichen Entscheid c investiert, wobei kein Verkauf an Dritte gepl plant erhöht. Zusammenfassend hielt die WE erhöht haben und die Nachfrage, welche ET gefangen wurde bzw. abgenommen hatte.”
116. Im Wiedererwägungsverfahren 2015 | verhältnisse im Bereich mechanischer Swi: scheid im Jahre 2013 im Sinne der evR bzw
137 Die ausgewiesenen Produktionsanteile sinc Group Lieferstopp. RPW 2016/4, 1041 Rz 45 erwägungsgesuch Swatch Group Lieferstopr
138 RPW 2014/1, 238 Rz 196 ff., 241 Rz 209 ff.,
139 Die ausgewiesenen Marktanteile sind meng und 1045 Rz 60, Verfügung vom 24. Oktob Group Lieferstopp.
140° RPW 2016/4, 1043 Rz 51, Verfügung vom : Swatch Group Lieferstopp.
141 RPW 2016/4, 1046 Rz 65 ff., Verfügung vom Swatch Group Lieferstopp.
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Iternativen dar und stehen somit nicht in Konkurit aller in der Schweiz hergestellten mechanischen ) damals für das Jahr 2010, dass ETA [70-80] % schen Uhrwerke produzierte. Neben den Herstelr den Eigengebrauch produzierten (Rolex SA mit %, Patek Phillipe SA mit [O—5] % und Louis Vuitton und Soprod Produktionsanteile von [5-10] % bzw.
ine ausreichend disziplinierende Wirkung auf ETA nglichen Untersuchung auch der Einfluss des po- e vergangener und damals aktueller Expansionsenz in Form von Expansionsabsichten von bestesrad vorhanden war und verschiedene Uhrenherdoch in den nächsten Jahren nicht ausreichte, um
rchgeführte Analyse der Markt- und Wettbewerbsfettbewerb im Markt für mechanische Swiss made ass ETA an Marktanteilen verloren hatte (2015: ktteilnehmerin ihren Marktanteil merklich erhöhen en Marktanteil von [0-5] % auf. In dieser Periode achfolgend: STP; 2015: [0-5] %) einzig ein neuer nzentration im Markt war dementsprechend immer Jduktionsanteile zeigte sich, dass in der Gesamt- 15 nur leichte Anteilsverschiebungen entstanden. onsanteil von [70-80] % auf, während Sellita und I-20] % bzw. [0-5] % verfügten.'*
ein Überblick über den Stand der 2013 analysier- Jjansionsprojekte (Markteintritte von neuen Anbiesbau Eigenproduktion von Uhrenherstellern) Fold der WEKO konnte einzig eine, damals bereits 1, Ihre Kapazitäten erhöhen. Einzig ein neues Proimgesetzt. Und ein Unternehmen, Ronda, plante, einzusteigen. Verschiedene Abnehmer von ETA ler WEKO 2013 in den Aufbau eigener Uhrwerke ant war, und ihren Eigenversorgungsgrad wie ge- -KO 2015 fest, dass sich die Kapazitäten im Markt
A nicht mehr bedienen wollte, somit teilweise auf- am die WEKO zum Schluss, dass sich die Marktss made Uhrwerke seit dem ursprünglichen Ent- . des Phasing-Outs entwickelt hatten und die evR
| mengenbasiert. RPW 2014/1, 233 Rz 162, Swatch , Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wieder- .
Swatch Group Lieferstopp.
enbasierte Marktanteile. RPW 2016/4, 1042 Rz 54 ff. er 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch Swatch
24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch
24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch in puncto Regelungsgehalt und zeitlicher S Markteintritte und -entwicklungen zu begün:
117. Wie bereits erwähnt (vgl. Rz 12 ff. sow liegende Verfahren eröffnet. Anlass für die \ darauf hindeuteten, dass sich die Marktvert sich dies zum Zeitpunkt des ursprünglichen nicht in ausreichendem Masse alternative B den sein könnten.'*? Da die Analyse der M der im vorliegenden Verfahren durchgeführte noch ausstehend ist, kann derzeit keine Au haltspunkte, welche zur Eröffnung des vorli den oder nicht.
118. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend sitive Entwicklung der Wettbewerbsverhältn werke sowie eine allfällige Weiterentwicklu: schützen. Es ist zu verhindern, dass diesen einem Zuwarten bis zum Hauptsachenents Schaden droht. Würde bis zum Hauptsache geschildert bedeutet, dass die Lieferverpflic kung für ETA am 31. Dezember 2019 ablau tentwicklung gefährden.
119. Die oben erwähnten aktuellen Konk Ronda haben seit dem ursprünglichen Entsc mechanischer Uhrwerke getätigt und liefern und Ronda tätigen nach wie vor Investitior Uhrwerke.'5 Ergänzend ist darauf hinzuweis gehalten wurde, dass die Markteintrittsbarri elle Produktion mechanischer Uhrwerke sel erfordert, gleichzeitig die zukünftigen Profite behaftet sind und höchstens langfristig anfa
120. Würde ETA nun ab dem 1. Januar 202 mit mechanischen Uhrwerken beliefern (vgl. dass ETA Drittkunden beliefern würde, welc prod, STP oder Ronda beziehen. Dies könn ven Anbieter von mechanischen Uhrwerken
e Mühe haben, ihre mechanischen letztgenannte die Möglichkeit be: Mengen bei ETA zu beziehen, un
142 RPW 2016/4, 1051 Rz 105, Verfügung vom Swatch Group Lieferstopp.
43 Act. [...].
144 RPW 2014/1, 238 Rz 196 ff., Swatch Group vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererw.
145 Vgl. bspw. act. [...].
146 Es wurde festgehalten, dass insgesamt von den Aufbau einer Produktion mechanischer U Stück jährlich ausgegangen werden kann. Rf
147 RPW 2014/1, 237 Rz 195, Swatch Group Lie
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taffelung nach wie vor geeignet ist, die erhofften tigen bzw. zu fördern. '42
ie Rz 15), wurde am 13. November 2018 das vor- 'erfahrenseröffnung gaben Anhaltspunkte, welche ältnisse nicht in dem Sinne entwickelt haben, wie | Entscheids abzeichnete, und ab dem Jahr 2020 ezugsquellen fur mechanische Uhrwerke vorhanarkt- und Wettbewerbsverhältnisse basierend auf »n Marktbefragung wie beschrieben (vgl. Rz 57 ff.) issage darüber gemacht werden, ob sich die Angenden Verfahrens geführt haben, erhärten werdie bis 2015 beobachtete und dokumentierte poisse im Markt für mechanische Swiss made Uhr- 1g dieser Verhältnisse in die gleiche Richtung zu 1 (möglicherweise) entstandenen Wettbewerb bei cheid der WEKO im vorliegenden Verfahren ein nentscheid der WEKO zugewartet, was wie oben htung und die damit verbundene Lieferbeschränfen, könnte dies die beschriebene (positive) Markurrenten, namentlich Sellita, Soprod, STP und heid nennenswerte Investitionen in die Produktion bis heute solche an Drittkunden.'* Sellita, Soprod ien in den Ausbau der Produktion mechanischer sen, dass in der ursprünglichen Untersuchung festeren als hoch einzustufen sind sowie die industriir viel Fachwissen und sehr hohe Investitionen!“ eines Markteintreters mit diversen Unsicherheiten llen.147
0 nach freiem Ermessen ausgewählte Drittkunden Rz 105 und Rz 107), so ist nicht auszuschliessen, he derzeit mechanische Uhrwerke bei Sellita, Sote zur Folge haben, dass die genannten alternati-
Uhrwerke an Drittkunden zu verkaufen, wenn für steht, mechanische Uhrwerke in frei verfügbaren d damit
24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch
Lieferstopp; RPW 2016/4, 1046 Rz 66 ff., Verfügung ägungsgesuch Swatch Group Lieferstopp.
einem Kapitalbedarf von ungefähr CHF 10-40 Mio. für hrwerke mit einer Kapazität von ca 5'000 bis ca. 50'000 PW 2014/1, 238 Rz 186, Swatch Group Lieferstopp. ferstopp.
e Kunden und Umsätze verlieren, w täten verlangsamen oder garinF
121. In diesem Kontext wies namentlich S Kunden von Sellita selektiv beliefern würde,
122. Für die WEKO ist glaubhaft, dass der bundenen Lieferbeschränkung für ETA am die entsprechende Frage entschieden hat ( ETA negative Auswirkungen haben könnte. ten Jahren auf alternative Bezugsquellen au inskünftig ihren Bedarf (wieder) bei ET 1. Januar 2020 neu als Anbieterin für mechz sitioniert (was Swatch Group entsprechend ¢ zur Folge haben, dass die alternativen Bez am Markt etabliert haben oder daran sind,
als sie den Auf- oder Ausbau ihrer Produk nicht im geplanten Umfang realisieren könn ten. Für die WEKO ist es zudem glaubhaft,
rung von ETA ausgehende Signalwirkung a zu einer Gefährdung der alternativen Bezu: von Drittkunden darum, dass ETA grundsät Drittkunden zu unterhalten (insbesondere |: eignet, die Bezugsstrategien solcher Drittku
123. Das beschriebene Szenario könnte d insofern strukturell verändern, als dass die | verhältnisse seit 2013 (vgl. Rz 109 ff.) ge würde. Die Strukturveränderung im Markt, d nach dem 31. Dezember 2019 eintreten köı ven Anbieter mechanischer Uhrwerke, die \ sich etabliert haben oder daran sind, sich z gebremst oder rückgängig gemacht oder si hindert werden könnten.
124. Den Auswirkungen für aktuelle und po mit den Vereinbarungen der evR zwar eine \ die Voraussetzungen für die Entstehung voı nun aber die alternativen Anbieter mechani: dest mittelfristig auch Auswirkungen auf die werken (Uhrenhersteller), da diesen alterna
125. Die vorstehend beschriebene Struktui dem 1. Januar 2020 nach freiem Ermessen werken beliefert, ist glaubhaft, da zwischen einbarungen für eine Lieferbeziehung ab d Drittkunden offenbar versprochen hat, sie al (als den Standardkalibern) zu beliefern (vgl.
126. Diese Strukturveränderung ist auch al: ohne dass die Frage geklärt wäre, ob die Lie beschränkung für ETA überhaupt ablaufen | vor dem 31. Dezember 2019 nicht möglich
gende mögliche Szenario aufgezeigt: Falls
148 Act. [...].
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fas den Auf- oder Ausbau von Produktionskapazirage stellen könnte.
ellita darauf hin, dass falls ETA wieder grössere [...].148
Ablauf der Lieferverpflichtung und der damit ver- 31. Dezember 2019, ohne dass die WEKO über vgl. Rz 57 ff.), fur die aktuellen Konkurrenten von Es ist glaubhaft, dass Drittkunden, die in den letzsgewichen sind, ihre Bezugsstrategie ändern und A decken würden, wenn sich ETA ab dem inische Uhrwerke für ausgewählte Drittkunden poyeaussert hat, vgl. Rz 107). Dies könnte wiederum ugsquellen, die sich während der Dauer der evR sich zu etablieren, dahingehend bedroht würden, ion mechanischer Uhrwerke mangels Nachfrage ten und im schlimmsten Fall gar einstellen müssdass bereits die von einer solchen Neupositionieuf die Uhrenhersteller und ihre Bezugsstrategien, gsquellen führen kann. Denn bereits das Wissen zlich daran interessiert ist, Lieferbeziehungen mit angfristige), ist nach Ansicht der WEKO dazu genden nachhaltig zu beeinflussen.
an Markt für mechanische Swiss made Uhrwerke jisherige (positive) Entwicklung der Wettbewerbsbremst oder sogar wieder rückgängig gemacht ie durch einen Hauptsachenentscheid der WEKO ınte, ist daher in einer Schwächung der alternativährend der Dauer der evR entstanden sind bzw. u etablieren, zu sehen, da erfolgte Markteintritte ch allfallig noch abzeichnende Markteintritte vertentielle Konkurrenten kommt im Zusammenhang /orrangige Bedeutung zu, denn mit diesen wurden 1 alternativen Bezugsquellen geschaffen. Würden scher Uhrwerke geschwächt, so hätte dies zumin- : Kunden, die Abnehmer von mechanischen Uhrtive Bezugsquellen neben ETA fehlen würden.
veränderung, die eintreten könnte, wenn ETA ab ausgewählte Drittkunden mit mechanischen Uhr- ETA und ausgewählten Drittkunden bereits Verem Jahr 2020 bestehen und ETA ausgewählten
) 2020 mit moderneren mechanischen Uhrwerken Rz 105 und Rz 107).
5 gravierend einzustufen, weil sie eintreten würde, ferverpflichtung und die damit verbundene Liefer- <Onnen, da ein Hauptsachenentscheid der WEKO ist (vgl. Rz 57 ff.). Veranschaulichend sei das folalternative Anbieter den Auf- oder Ausbau ihrer
Produktion mechanischer Uhrwerke nicht ir schlimmsten Fall gar einstellen würden, we chen und diese allenfalls bereits nach freiei fern könnte, die WEKO dann aber in ihre: würde, dass ETA zur Weiterbelieferung ihrer die Strukturveränderung bereits eingetreten
127. Angesichts der hohen Investitionen (v mechanischer Uhrwerke verbunden sind, ist bene drohende Schaden für den wirksameı ferverpflichtung sowie die damit z 31. Dezember 2019 ablaufen würden, ohne pflichtungen ablaufen können, entschieder könnten.
128. Das Zuwarten bis zum Hauptsachen: einer Vorwegnahme desselben gleich, da ( die Frage ist, ob die Lieferverpflichtung und « wie ursprünglich vorgesehen am 31. Dezen der Hauptsachenentscheid der WEKO nac pflichtung und die damit verbundene Liefer| für einen befristeten Zeitraum — ab. Und die prognose zum jetzigen Zeitpunkt möglich is
129. Zusammenfassend kann festgehalter entstandenen Wettbewerb im Markt fur mec lichen Massnahmen ein nicht leicht wieder ist, wie aus obigen Ausführungen ersichtlicl die Lieferverpflichtung und die damit | 31. Dezember 2019 ablaufen kann, und g (vgl. Rz 97 f.), eine Entscheidprognose zum
C.4.3 Dringlichkeit
130. Dringlichkeit ist gegeben, wenn davon wieder gutzumachende Nachteil vor Erlass
131. Aus den vorstehend genannten Gründ scheid der WEKO vor dem Ablauf der Liefe beschränkung getroffen sein wird (vgl. Rz 57 tung und die damit verbundene Lieferbeschi und ETA ab dem 1. Januar 2020 (mindest scheid darüber ware, ob und welche Drittkt möchte und insbesondere auch in welcher alternativen Anbieter mechanischer Uhr (vgl. Rz 103 ff.). Es ist daher glaubhaft, das eintreten wird, da es ETA nicht verwehrt wa den zu beliefern und dies ETA bzw. Swatch der WEKO auch beabsichtigt (vgl. Rz 107). ist somit gegeben.
149 RPW 2014/1, 237 Rz 186 f., Swatch Group L
150 Act. [...].
151 RPW 2004/1, 123 Rz 70, Flughafen Zürich / ETA SA Fabriques d'Ebauches.
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n geplanten Umfang realisieren könnten oder im nn sich ETA ausgewählte Drittkunden frei aussum Ermessen mit mechanischen Uhrwerken beliem Hauptsachenentscheid zum Schluss kommen "bisherigen Drittkunden zu verpflichten wäre, ware
gl. Rz 119)'49, die mit der industriellen Produktion es als glaubhaft zu betrachten, dass der beschrie- 1 Wettbewerb, der eintreten würde, wenn die Lieusammenhangende Lieferbeschränkung am dass Uber die Frage, ob die entsprechenden Ver- 1 wurde, nicht leicht wieder gutgemacht werden
antscheid kame zudem nach Ansicht der WEKO segenstand des vorliegenden Verfahrens gerade Jie damit verbundene Lieferbeschränkung für ETA iber 2019 ablaufen können (vgl. Rz 12 ff.).'°° Fällt h dem genannten Datum, so läuft die Lieferver- Jeschränkung fur ETA — wenn auch allenfalls nur s, wie oben dargelegt, ohne dass eine Entscheid- (vgl. Rz 97 f.).
) werden, dass dem seit 2013 (möglicherweise) nanische Swiss made Uhrwerke ohne die vorsorggutzumachender Nachteil droht. Dieser Nachteil 1 wird, direkt kausal mit der Frage verbunden, ob verbundene Lieferbeschränkung für ETA am erade bezüglich dieser Frage ist, wie dargelegt jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
ausgegangen werden muss, dass der nicht leicht des Hauptentscheides eintreten wird.'5'
en ist es nicht möglich, dass ein Hauptsachenentrverpflichtung und der damit verbundenen Liefer- ’ ff.). Dies hatte zur Folge, dass die Lieferverpflichrankung am 31. Dezember 2019 ablaufen würden ens bis zum Hauptsachenentscheid) frei im Ent- ınden sie mit mechanischen Uhrwerken beliefern n Umfang. Dieser Umstand könnte die aktuellen werke direkt und nachhaltig beeinträchtigen s dieser Nachteil vor dem Hauptsachenentscheid re, ab dem 1. Januar 2020 ausgewählte Drittkun- 1 Group gemäss des bisherigen Kenntnisstandes Die Dringlichkeit der vorsorglichen Massnahmen
ieferstopp.
\G (Unique) — Valet Parking; RPW 2002/4, 601 Rz 28,
C.4.4 Verhältnismässigkeit
132. Die Anordnung vorsorglicher Massnat geeignet sind, den wahrscheinlich vorlieger erforderlich sind und wenn die Interessen a! genstehenden Interessen Uberwiegen. '*4
133. Der Gegenstand des vorliegenden Ve haltspunkte, die zur Verfahrenseröffnung ge eine Änderung des ursprünglichen Entsche Kern des vorliegenden Verfahrens darin, die um beurteilen zu können, ob die Lieferverpfli kung für ETA am 31. Dezember 2019 a vorliegenden Verfahren ist jedoch aufg 31. Dezember 2019 nicht möglich (vgl. Rz 5
134. Ohne den Erlass vorsorglicher Massn mit verbundene Lieferbeschränkung für ET glaubhaft, dass der vorstehend dargelegte, treten könnte. Zudem wäre ein Entscheid r men, als ETA — wenn auch allenfalls nur v ihrer Lieferbeschränkung befreit wäre. M.a.\ die Frage, ob die Lieferverpflichtung sowie « fen können, durch das Unterlassen von vor:
C.4.4.1 Vorsorgliche Massnahmen
135. Um das Eintreten des nicht leicht wie auch eine Vorwegnahme des Hauptsachen vorliegenden Verfahrens vorsorgliche Mass Zustand gesichert wird.
136. Wie bereits beschrieben, obliegt ETA i pflichtung gemäss Ziff. 2 lit. aevR und and kung gemäss Ziff. 4 lit. b evR (vgl. Rz 6 ff.). somit grundsätzlich folgende vorsorgliche M
e Die Lieferverpflichtung von ETA i ren.'5®? Dem bestehenden Zustan die gemass Ziff. 3 evR festgelegt In den Jahren 2018 und 2019 war (ausgenommen bestimmte Sonde renzmenge an mechanischen Uhi
e Die Lieferbeschränkung, die gem ist für ETA über den 31. Dezeml Zustand zufolge ist gemäss Zif
182 RPW 2004/1, 124 Rz 73, Flughafen Zürich / ETA SA Fabriques d'Ebauches.
153 Infolgedessen werden die Ziff. 1, 2 lit. a-c, fu gilt es, dass wenn ETA keine Standardkalibe ordentlicher, produktionsbedingter Grund i.S.
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men ist verhältnismässig, wenn die Massnahmen iden bzw. eintretenden Nachteil abzuwenden, sie n der Anordnung solcher Massnahmen die entgerfahrens besteht darin, zu prüfen, ob sich die Anführt haben, erhärten und sich ein Widerruf oder sids aufdrängt (vgl. Rz 12 ff.). Mithin besteht der : Entscheidgrundlagen für die WEKO zu schaffen, chtung und die damit verbundene Lieferbeschränblaufen können. Ein Entscheid der WEKO im rund der Verfahrensverzögerungen vor dem 7 ff.).
ahmen würden die Lieferverpflichtung und die da- A am 31. Dezember 2019 ablaufen. Es ist daher nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil einiach besagtem Zeitpunkt insofern vorweggenomorubergehend — von ihrer Lieferverpflichtung und \V. heisst das, dass der Entscheid der WEKO über Jie Lieferbeschränkung für ETA überhaupt ablau- :orglichen Massnahmen faktisch getroffen ware.
der gutzumachenden Nachteils abzuwenden wie entscheids zu verhindern, sind für die Dauer des nahmen zu erlassen, mit denen der bestehende
m bestehenden Zustand einerseits eine Lieferverererseits eine damit verbundene Lieferbeschrän- Zur Sicherung des bestehenden Zustandes sind lassnahmen zu erlassen:
st über den 31. Dezember 2019 hinaus fortzufühd zufolge muss ETA ihren bisherigen Drittkunden en Mengen an mechanischen Uhrwerken liefern. bzw. ist ETA verpflichtet, ihren bisherigen Kunden rfälle, vgl. Ziff. 2 lit. d und e evR) 55 % der Refe- ‘werken zu liefern.
ass evR mit der Lieferverpflichtung verbunden ist, oer 2019 hinaus fortzufuhren. Dem bestehenden f. 4 lit. bevR die Lieferung von mehr als nach
\G (Unique) — Valet Parking; RPW 2002/4, 601 Rz 29,
nd g und 5 evR berücksichtigt. Präzisierend anzufügen r mehr herstellen sollte (vgl. Rz 107), dies als ausserv. Ziff. 2 lit. f evR betrachtet wird.
Ziff. 3 evR zu liefernden Mengen lich. 154
137. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wer men im Rahmen der Verhdaltnismassigkeitsy
e Esist dem Umstand Rechnung zu schen Uhrwerken gestützt au 1. Januar 2020 aus Gründen des die Lieferungen mechanischer U dem 1. Januar 2020 vorläufig aus
e Um die grundsätzliche Gefahr zu eingeschränkt mit mechanischen samte Menge an mechanischen L beschränken (vgl. Rz 142 f.).
e Da mit einem Entscheid der WEK mer 2020 zu rechnen ist und in A Falls, erscheint es als angemesse der damit verbundenen Lieferbe (vgl. Rz 147).
138. Swatch Group macht in ihrer Stellune und Rz 72 ff.) geltend, dass eine Verlanger 31. Dezember 2019 hinaus mangels markt! auch gar nicht möglich wären.'®° Hierzu sei:
139. Sellita begrüsst in ihrer Stellungnahme des laufenden Verfahrens ETA ein Liefei Rz 72 ff., insbesondere Rz 75).'° Diese Au als mit den vorsorglichen Massnahmen ke hende Zustand gesichert wird, d.h. die gem die Dauer des vorliegenden Verfahrens fortc gen zu Gunsten von einzelnen Kunden nur rungen von ETA an ihre bisherigen Drittkur dass Lieferungen ab dem 1. Januar 2020 at sind. Die Auferlegung eines expliziten Liefe WEKO als für die Sicherung des bestehend
140. Dies gilt auch für das von Swatch Gro und Rz 72 ff.) vorgebrachte Argument, das zum kompletten Rückzug vom relevanten M rung der evR sowieso nicht in Frage komme: von einem Zwang zum Rückzug vom releva setzen der Lieferungen von ETA an ihre bi: rückzuführen, dass Lieferungen ab dem 1. J nicht möglich sind. Zudem steht es ETA fre zum Entscheid der WEKO in der Hauptsac
154 Entsprechend der bestehenden Praxis der W dabei einer absoluten Gleichbehandlungspfli
155 Act. [...].
156 Act. [...].
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an mechanischen Uhrwerken nur für KMUs mögden die oben genannten vorsorglichen Massnahrüfung (vgl. Rz 141 ff.) wie folgt präzisiert:
| tragen, dass faktische Lieferungen von mechanif die Lieferverpflichtung von ETA ab dem Bestellablaufs nicht möglich sind. Deshalb werden hrwerke von ETA an ihre bisherigen Kunden ab gesetzt (vgl. Rz 148).
verhindern, dass ETA KMUs mengenmassig un- Uhrwerken beliefert (vgl. Rz 103 ff.), ist die ge- Jnrwerken, die an KMUs geliefert werden kann, zu
© in der Hauptsache bis voraussichtlich im Somnbetracht sämtlicher Umstände des vorliegenden n, die maximale Dauer der Lieferverpflichtung und schränkung in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen
jnahme zum Antrag des Sekretariats (vgl. Rz 54 ıng der Lieferverpflichtung gemäss evR über den beherrschender Stellung unzulässig und faktisch auf die obigen Ausführungen in Rz 102 verwiesen.
> zum Antrag des Sekretariats, dass für die Dauer verbot auferlegt werden solle (vgl. Rz 54 und ssage von Sellita ist dahingehend zu relativieren, in Lieferverbot statuiert wird, sondern der besteiss der evR ETA auferlegte Lieferverpflichtung für jeführt wird und davon abweichende Vereinbarunfür KMUs möglich sind. Das Aussetzen der Liefeiden ist einzig auf den Umstand zurückzuführen, ıfgrund des Bestellablaufs (faktisch) nicht möglich rverbots, wie dies Sellita beantragt, erachtet die en Zustands nicht erforderlich (vgl. Rz 89).
up in ihrer Stellungnahme zum Antrag (vgl. Rz 54 s mit dem Antrag des Sekretariats, welcher ETA arkt zwinge, bestätigt werde, dass eine Verlänge- 1 könne. Diesbezüglich gilt es zu präzisieren, dass nten Markt keine Rede sein kann. Denn das Aussherigen Kunden ist alleine auf den Umstand zuanuar 2020 aufgrund des Bestellablaufs (faktisch) i, gestützt auf die vorsorglichen Massnahmen bis ‚he KMUs diskriminierungsfrei mit mechanischen
EKO zur Auslegung von Ziff. 4 lit. b evR unterliegt ETA cht (vgl. Rz 7).
Uhrwerken zu beliefern, solange die im Jahr ten wird (vgl. Rz 142 f.). Schliesslich sind (vgl. Rz 147).
C.4.4.2 Geeignetheit
141. Mit den genannten vorsorglichen Ma legte, nicht leicht wieder gutzumachende N legte Ablauf der Lieferverpflichtung und der verhindert, als diese für die Dauer des vorli führt werden, bis die WEKO über die Frage dene Lieferbeschränkung ablaufen können diesen Massnahmen wird der derzeit bestet geltenden evR gilt (vgl. Rz 6 f.).
142. Hält man sich den nicht leicht
(vgl. Rz 103 ff.), so ist der wesentliche Punl ferverpflichtung und der damit verbundener darüber bestimmen könnte, ob sie weiterhin welche Drittkunden sie beliefert und welche ausgewählten Drittkunden liefern würde (vgl zumachenden Nachteil kann nach Ansicht Dauer des vorliegenden Verfahrens entspre Lieferbeschränkung auferlegt wird (vgl. Rz ’
143. In Bezug auf die gemäss ETA auferle rungen nur für KMUs möglich sind (vgl. Rz machenden Nachteils ist die gesamthaft an werken zu regeln. Um die grundsätzliche Ge sig uneingeschrankt mit mechanischen Uhrv der Produktion mechanischer Uhrwerke von gesamte Menge an mechanischen Uhrwer schränken.'5” Dabei macht es in quantitati\ mässig, auf die gesamte Menge abzustelle klärend anzufügen ist dazu, dass das Abst weil Swatch Group für das Jahr 2019 [...] Mehrlieferungen an KMUs abgeschlossen h
144. Swatch Group bringt in ihrer Stellungn: Rz 72 ff.) in diesem Zusammenhang vor, de Unmengen von Werken an Kunden aussert anderen Werkherstellern die Kunden wegne jahrige Haltung der Swatch Group bestehe serhalb der Swatch Group auszuwahlen un gen zu vereinbaren. Dabei habe ETA aufgrt [...].5° Dazu ist zunächst der guten Ordr schende Stellung von ETA auf dem Markt fü made Uhrwerke nach wie vor rechtskräftig i: mente zur Kenntnis genommen, hält diesen Verhalten von ETA am Markt nach dem 31.
187 Dies entspricht der herrschenden Prax Ziff. 4 lit. b evR (vgl. Rz 7).
158 Vgl. act. [...].
159 Act. [...].
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2018 an KMUs gelieferte Menge nicht Uberschritdie vorsorglichen Massnahmen zeitlich befristet
ssnahmen wird einerseits der vorstehend dargeachteil und andererseits der in Ziff. 3 evR festgedamit verbundenen Lieferbeschränkung insofern egenden Verfahrens dem Grundsatz nach fortge- , ob die Lieferverpflichtung und die damit verbun- , Im Hauptsachenentscheid entschieden hat. Mit vende Zustand gesichert, wie er gemäss der noch
wieder gutzumachenden Nachteil vor Augen <t darin zu sehen, dass ETA nach Ablauf der Lie- 1 Lieferbeschränkung am 31. Dezember 2019 frei Drittkunden mit mechanischen Uhrwerke beliefert, Mengen an mechanischen Uhrwerken sie diesen . Rz 105). Dem drohenden, nicht leicht wieder gutder WEKO begegnet werden, indem ETA für die chend dem bestehenden Zustand weiterhin eine 36).
sgten Lieferbeschränkung, der zufolge Mehrliefe- 136) und im Lichte des nicht leicht wieder gutzu- KMUs zu liefernde Menge an mechanischen Uhrfahr zu verhindern, dass ETA KMUs mengenmäsverken beliefert und dadurch der Auf- oder Ausbau alternativen Bezugsquellen gefährdet wird, ist die ken, die an KMUs geliefert werden kann, zu befer Hinsicht Sinn und erscheint es als verhältnis- 1, die im Jahr 2018 an KMUs geliefert wurde. Erallen auf das Jahr 2019 deshalb nicht sinnvoll ist, keine abweichenden Vereinbarungen betreffend
ahme zum Antrag des Sekretariats (vgl. Rz 54 und iss die Besorgnis, dass ETA nach Ablauf der evR alo der Swatch Group verkaufen wolle und damit men würde, komplett unbegründet sei. Die langdarin, dass ETA frei sein solle, ihre Kunden ausd die Bedingungen für diese Geschäftsbeziehun- Ind der gemachten Erfahrungen der letzten Jahre ung halber festzuhalten, dass die marktbeherrir mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss st (vgl. Rz 102). Daneben hat die WEKO die Argujedoch entgegen, dass gerade das beabsichtigte Dezember 2019 unklar ist.
is zu den abweichenden Vereinbarungen i.S.v.
145. Die vorsorglichen Massnahmen sind c gutzumachenden Nachteil wie auch den in tung und der damit verbundenen Lieferbesc
C.4.4.3 Erforderlichkeit
146. In Bezug auf die Erforderlichkeit der ı zwei Umständen Rechnung zu tragen.
147. \Wie oben dargelegt, sind die Lieferver für ETA über den 31. Dezember 2019 hinau: in der Hauptsache - vorbehältlich unerwarte dere verursacht durch die Verfahrenspartei Sommer 2020 gerechnet werden kann, ersc Lieferverpflichtung und der damit verbunde begrenzen. Im Sinne samtlicher Umstande nicht erforderlich, dass die vorsorglichen M verfugt werden.
148. Dem bestehenden Zustand zufolge | Ziff. 3 evR zur Zeit 55 % der Referenzmeng: sowie Rz 136). Bei der Festlegung der zu | Bestellablaufs zu berücksichtigen. Denn a (und in der evR festgelegt wurde), dass D Mengenbedarf für das Folgejahr sechs Mon: tet man nun die Zeitspanne, die ab dem Zeii vorsorglicher Massnahmen bis zum Entsch verbleibt, so wird ersichtlich, dass eine Reg onsplanung von ETA) nicht möglich ist. Es die Produktionsplanung für Lieferungen von an Drittkunden vorzunehmen. ETA wäre fak dem 1. Januar 2020 im bisherigen Umfang a war bereits vor dem Erlass der vorsorgliche rungen mechanischer Uhrwerke von ETA a vorläufig ausgesetzt. Selbst wenn der Beste und Lieferungen mechanischer Uhrwerke i Untersuchung bekannten und in der evR fe: erachtet es die WEKO vorliegend als nicht ' über den 31. Dezember 2019 hinaus fortzu werke von ETA an ihre bisherigen Kunder Analyse der Markt- und Wettbewerbsverhi WEKO in der Hauptsache vor dem 31. Deze sultat des vorliegenden Verfahrens ist der eine Änderung des ursprünglichen Entscheic Der Hauptsachenentscheid ist zum Zeitpun mechanische Uhrwerke ausliefern könnte. \ pflichtung von ETA mehr vorsehen, wären ( Kunden vergeblich und die Planung müsst Diese Situation soll aus Verhältnismässigke sehen die vorsorglichen Massnahmen keine ferrückstände am 31. Dezember 2019 bei d
160 Dies wurde in Ziff. 6 lit. evR entsprechend fe:
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lamit geeignet, den drohenden, nicht leicht wieder Ziff. 3 evR festgelegte Ablauf der Lieferverpflichhränkung abzuwenden.
‚orsorglichen Massnahmen gilt es den folgenden
pflichtung von ETA sowie die Lieferbeschränkung 5 fortzuführen. Da mit einem Entscheid der WEKO ter verfahrensverzögernder Umstände (insbesonan oder Marktteilnehmer) — bis voraussichtlich im heint es als angemessen, die maximale Dauer der nen Lieferbeschränkung in zeitlicher Hinsicht zu des vorliegenden Falls erachtet es die WEKO als assnahmen über den 31. Dezember 2020 hinaus
nuss ETA ihren bisherigen Drittkunden gemäss 2 an mechanischen Uhrwerken liefern (vgl. Rz 6 f. iefernden Mengen ist jedoch auch die Frage des US der ursprünglichen Untersuchung bekannt ist rittkunden ETA für die Produktionsplanung ihren ate im Voraus bekannt geben müssen."° Betrachpunkt des Entscheids der WEKO über den Erlass eid der WEKO in der Hauptsache voraussichtlich elung des Bestellablaufs (und damit der Produktiwäre in zeitlicher Hinsicht für ETA nicht möglich, mechanischen Uhrwerken ab dem 1. Januar 2020 tisch nicht in der Lage, mechanische Uhrwerke ab in bisherige Drittkunden zu liefern. Diese Tatsache n Massnahmen bekannt. Daher werden die Liefen ihre bisherigen Kunden ab dem 1. Januar 2020 llablauf am 1. Januar 2020 bei ETA initiiert würde n Juli 2020 (gemäss des aus der ursprünglichen stgelegten Vorlaufs) ausgeliefert werden könnten, verhältnismässig, die Lieferverpflichtung von ETA führen, ohne die Lieferungen mechanischer Uhr- 1 auszusetzen. Denn wie oben dargelegt, ist die iltnisse noch ausstehend und ein Entscheid der >mber 2019 nicht möglich (vgl. Rz 57 ff.). Das Rejentsprechend offen und somit ein Widerruf oder ls möglicherweise nicht gerechtfertigt (vgl. Rz 98). kt geplant, zu dem ETA frühestmöglich allenfalls Vürde der Hauptsachenentscheid keine Lieferverlie vorher getätigten Aufwände bei ETA und ihren e auf beiden Seiten kurzfristig geändert werden. itsgründen vermieden werden. Aus diesem Grund faktische Lieferverpflichtung ab Juli 2020 vor. Lieen gemäss evR zu liefernden Mengen sind davon
stgehalten (vgl. Rz 12).
ausgenommen. Diese müssen unabhängig chenden bisherigen Kunden geliefert werde
149. Swatch Group führt in ihrer Stellungne Rz 72 ff.) denn auch aus, dass richtig festge ab dem 1. Januar 2020 mechanische Uhrw: rungen von mechanischen Uhrwerken im Je den des Bestellablaufs nicht möglich. Die gemäss evR für das Jahr 2020 würde eine entsprechen und wäre damit sinnlos. Dies sondern stets für einen Zeitraum von [...].'' tet wird, dass der Bestellablauf bzw. die da ETA einen zeitlichen Vorlauf von sechs Mor
150. Mit den beschriebenen vorsorglichen gelegte, nicht leicht wieder gutzumachende gelegte Ablauf der Lieferverpflichtung und « fern verhindert, als die Lieferverpflichtung u die Dauer des vorliegenden Verfahrens d WEKO über die Frage, ob die Lieferverpflic kung ablaufen kann, im Hauptsachenentsct ferungen mechanischer Uhrwerke wird dabe faktische Lieferungen von mechanischen U ETA ab dem 1. Januar 2020 aus Gründen de wird jedoch der Grundsatz, dass ETA für < ferverpflichtung obliegt, bis zum Hauptsache
151. Die vorsorglichen Massnahmen sind d wieder gutzumachenden Nachteil wie auch c pflichtung und der damit verbundenen Liefe
152. Swatch Group trug in ihrer Stellungna Rz 72 ff.) vor, dass vorsorgliche Massnahme mehreren Monaten über alle notwendigen Ir dass die evR nicht zu verlängern sei.' Die zu halten, dass ein Entscheid über die Frac evR verankert) ablaufen kann, mangels V¢ werbsverhältnissen gerade nicht möglich is Massnahmen deshalb geeignet und erforde zumachenden Nachteil wie auch den in Ziff. und der damit verbundenen Lieferbeschränl
C.4.4.4 Überwiegende öffentliche Intere:
153. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, sin als auch erforderlich, den nicht leicht wiede abzuwenden (vgl. Rz 141 ff. sowie Rz 146 f ressen der Verfahrensparteien entgegen, ii Interessen liegen darin, die evR per Ende 20 zu lassen. Swatch Group zufolge müsste E tung Kapazitäten aufbauen, was einen gro: ziehen würde. Swatch Group gab an, sich «
161 Act. [...].
162 Act. [...].
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von der hier verfügten Regelung an die entspren.
Ihme zum Antrag des Sekretariats (vgl. Rz 54 und halten sei, dass es für ETA faktisch unmöglich sei, arke an die Kunden gemäss evR zu liefern. Liefe- Ihr 2020 an Kunden gemäss evR seien aus Grün- Verpflichtung zu einer Belieferung von Kunden r Verpflichtung zu einer faktischen Unmöglichkeit gelte nicht nur für den Anfang des Jahres 2020, Dazu ist festzuhalten, dass als anerkannt betrachmit zusammenhängende Produktionsplanung bei raten bedarf (vgl. Rz 148).
Massnahmen wird einerseits der vorstehend dar- Nachteil und andererseits der in Ziff. 3 evR fest- Jer damit verbundenen Lieferbeschränkung insoind die damit verbundene Lieferbeschränkung für em Grundsatz nach fortgeführt werden, bis die htung und die damit verbundene Lieferbeschräneid entschieden hat. Mit der Aussetzung der Liesi alleine dem Umstand Rechnung getragen, dass hrwerken gestützt auf die Lieferverpflichtung von »s Bestellablaufs nicht möglich wären. Gleichzeitig lie Dauer des vorliegenden Verfahrens eine Liesnentscheid der WEKO aufrechterhalten.
amit auch erforderlich, den drohenden, nicht leicht len in Ziff. 3 evR festgelegten Ablauf der Lieferverrbeschränkung abzuwenden.
hme zum Antrag des Sekretariats (vgl. Rz 54 und an nicht notwendig seien, da die WEKO schon seit \formationen verfüge, um den Entscheid zu fällen, sem Vorbringen von Swatch Group ist entgegen je, ob die Lieferverpflichtung von ETA (wie in der jrliegen der Analyse zu den Markt- und Wettbet (vgl. Rz 57 ff. und Rz 99) und die vorsorglichen rlich sind, den drohenden, nicht leicht wieder gut- 3 evR festgelegten Ablauf der Lieferverpflichtung <ung abzuwenden (vgl. Rz 141 ff.).
sen
1 die vorsorglichen Massnahmen sowohl geeignet sr gutzumachenden Nachteil für den Wettbewerb f.). Diesem öffentlichen Interesse stehen die Inte- 1 erster Linie diejenigen der Swatch Group. Ihre 19 (wie in Ziff. 3 evR festgehalten wurde) ablaufen TA im Fall einer Verlängerung der Lieferverpflichssen zeitlichen und finanziellen Aufwand mit sich siner Anpassung oder einem Widerruf der evR zu widersetzen und lehnt eine Verlängerung ( Argumenten kann entgegen gehalten werde grundsätzlich die Lieferverpflichtung von ET längert wird, jedoch ETA während dieser D: rigen Drittkunden liefern muss.
154. Die vorsorglichen Massnahmen schrä freiheit in Bezug auf Kunden ein, mit welc 31. Dezember 2019 Verhandlungen über eit bzw. Lieferungen bereits beschlossen sind (
155. Sofern es sich bei diesen Unternehme des vorliegenden Verfahrens eine Belieferur Hinzu kommt, dass eine absolute Gleichber xis der WEKO entspricht, vgl. Rz 7), falls es Dies hat zur Folge, dass Swatch Group nict mit mechanischen Uhrwerken beliefert, son allen anderen, die eine entsprechende Anf werke liefern.
156. Zu den genannten Einschränkungen k die Einschränkungen bis anhin galten, d.h. sondern lediglich der bestehende Zustand fo in zeitlicher Hinsicht befristet, sodass die da nehmen müsste, von zeitlich beschränkter L wieder gutzumachenden Nachteil — als we den Kunden, mit denen Swatch Group berei nischen Uhrwerken nach dem 31. Dezemk eine Nichtbelieferung infolge der vorsorglich: betroffen wären, so könnten Ausnahmen vc Betracht gezogen werden. Voraussetzung w sig betroffen wären.
157. Swatch Group hält zu den vorsorglict Pläne, ausgewählte Kunden ausserhalb det würden. Der Erlass von vorsorglichen Mass Jahr 2020 und mutmasslich weit darüber h Group ist entgegen zu halten, dass Liefe! Swatch Group [...] ohnehin nur im Rahmen stand hat) möglich gewesen wären. Was Lie halten, dass die vorsorglichen Massnahme stand vorübergehend sichern. Die in Rede : mit den vorsorglichen Massnahmen einhe Group konfrontiert sein könnte.
158. Die Interessen von Sellita liegen darin darin zusätzliche Verpflichtungen aufzunehtr zu verbieten sei, Drittkunden mit mechanisc Im vorliegenden Verfahren beantragt Sel 1. Januar 2020 eine bindende Erklärung ab Group verbundene Gesellschaften mit me: Dritte bis zu einer Gesamtmenge von maxir
163 Vgl. act. [...].
164 Act. [...].
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ler Lieferverpflichtung entschieden ab.'% Diesen n, dass mit den vorsorglichen Massnahmen zwar A für die Dauer des vorliegenden Verfahrens veriuer keine mechanischen Uhrwerke an ihre bishenken Swatch Group bzw. ETA in ihrer Handlungsshen Swatch Group für den Zeitraum nach dem 1e Belieferung mit mechanischen Uhrwerken führt vgl. Rz 107).
2n nicht um KMUs handelt, ist während der Dauer 1g mit mechanischen Uhrwerken ausgeschlossen. andlung zu beachten ist (was der bisherigen Pra- ‚sich bei diesen Unternehmen um KMUs handelt. it frei darüber bestimmen kann, welches KMU sie dern wenn ETA ein KMU beliefert, dann muss sie rage gestellt haben, ebenfalls mechanische Uhrann Zweierlei festgehalten werden: Erstens, dass keine neuen Einschränkungen auferlegt werden, rtgeführt wird. Zweitens sind die Einschränkungen mit verbundenen Umtriebe, die Swatch Group hin- Jauer sind. Dies ist — im Vergleich zum nicht leicht niger einschneidend einzustufen. Sollte es unter ts zum jetzigen Zeitpunkt Lieferungen von mechaer 2019 vereinbart hat, solche geben, die durch en Massnahmen in objektiver Hinsicht Ubermassig n der verfügten Lieferbeschränkung zumindest in äre jedoch, dass Kunden und nicht ETA übermäsien Massnahmen insgesamt fest, dass diese ihre - Swatch Group [...] zu beliefern, verunmöglichen nahmen würde solche Lieferungen für das ganze inaus vereiteln.'6* Diesen Vorwürfen von Swatch ungen an ausgewählte Kunden ausserhalb der der evR (welche bis zum 31. Dezember 2019 Besferungen für das Jahr 2020 angeht, so ist festzunN zeitlich befristet sind und den bestehenden Zustehenden öffentlichen Interessen überwiegen die rgehenden Einschränkungen, mit denen Swatch
, die evR auf unbestimmte Zeit zu verlängern und nen, die hauptsächlich darin bestehen, dass ETA shen Uhrwerken und/oder Ebauches zu beliefern. lita, ETA zu verpflichten, für die Zeit ab dem zugeben, wonach ETA wahlweise nur mit Swatch chanischen Uhrwerken und/oder Ebauches oder nal insgesamt 200'000 mechanischen Uhrwerken
(einschliesslich Ebauches) beliefere.'6 Dies getragen, als die Lieferverpflichtung gemäs Lieferung von mechanischen Uhrwerken au lieferte Menge an mechanischen Uhrwerke lich der spezifischen Interessen von Sellita nahmen kann auf ihre Stellungnahme zı (vgl. Rz 75 ff.).
159. Neben den Interessen der Verfahrensj Konkurrenten von ETA zu betrachten. Gena bereits während der ursprünglichen Untersu tätig war.'6 Soprod führt ins Feld, dass v 31. Dezember 2019 auslaufen würde, dies | ren und dadurch ihre Geschäfte auszubau bedeuten, dass potentielle Kunden keine alt ihre Aktivitäten in den Bereichen mech: müsste.'6’ Diesbezüglich kann festgehalten zwar verlängert wird, jedoch eine faktische | (vgl. Rz 148). Zudem sind die vorsorglicheı mit den vorsorglichen Massnahmen der H: nommen.
160. Eine weitere Konkurrentin ist Ronda, e in die Produktion von mechanischen Uhrwer nisches Uhrwerk lanciert hat. Ronda führt au keine Lieferverpflichtung für ETA mehr beste gradueller Markeintritt durch den Ablauf der weil die Nachfrage nach Sellitawerken dere Zeitpunkt nicht in der Lage sei, grössere V decken. Eine Erweiterung der Lieferverpflict alisierung voranzutreiben und ihr Know-Ho Anliegen von Ronda wird mit den vorsorgli als die Lieferverpflichtung im Grundsatz verl. des vorliegenden Verfahrens keine me (vgl. Rz 148), jedoch gilt diese Regelung — v wenige Monate, nämlich bis zum Hauptsact
161. Hinsichtlich bisheriger Drittkunden, die chanischen Uhrwerke bei ETA bestellen kÄ men, gilt es festzuhalten, dass es glaubhaft Festsetzung der zu liefernden Mengen auf chanischen Uhrwerke geliefert bekämen, w 1. Januar 2020 mechanische Uhrwerke an drückt würde es im Ergebnis keine Rolle spie Drittkunden festgesetzt wird.
162. Zusammenfassend kann festgehalten verhältnismässig zu betrachten sind. Dies, v wie weiteren Marktteilnehmern mindestens Ergebnis nichts ändern würden. Hinzu komn
165 Vgl. act. [...].
166 Vgl. RPW 2014/1, 239 Rz 200, Swatch Grou; 167 Vgl. act. [...].
168 Vgl. act. [...].
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en Interessen von Sellita wird insoweit Rechnung s evR zwar verlängert wird, jedoch eine faktische sbleibt (vgl. Rz 148), und die allfallig an KMUs ge- 1 (vgl. Rz 143) nach oben begrenzt wird. Hinsichtim Zusammenhang mit den vorsorglichen Mass- ım Antrag des Sekretariats verwiesen werden
yarteien sind auch die Interessen anderer aktueller nnt werden kann zunächst einmal Soprod, welche ichung in der Produktion mechanischer Uhrwerke venn die Lieferverpflichtung wie vorgesehen am Soprod erlauben würde, neue Kunden zu akquiriean. Im gegenteiligen Fall würde dies laut Soprod ernativen Lieferanten suchen würden und Soprod anische Uhrwerke und Assortiments einstellen werden, dass die Lieferverpflichtung gemäss evR -ieferung von mechanischen Uhrwerken ausbleibt 1 Massnahmen zeitlich befristet. Ausserdem wird uptsachenentscheid der WEKO nicht vorweggeine Herstellerin von Quarzuhrwerken, die (wieder) ken eingestiegen ist und im Jahr 2016 ein mechas, dass es dem Wettbewerb schaden würde, wenn hen würde. Ronda begründet dies damit, dass ihr -Lieferverpflichtung noch weiter erschwert würde, »n Kapazität ubersteige und Ronda zum jetzigen olumen zu liefern, um die erhöhte Nachfrage zu ıtung würde Ronda mehr Zeit geben, die Industriw sowie ihre Kapazitäten zu erhöhen.'6® Diesem chen Massnahmen insofern Rechnung getragen, ängert wird. Zwar muss ETA faktisch für die Dauer chanischen Uhrwerke an Drittkunden liefern orbehältlich unerwarteter Verzögerungen — nur für ienentscheid der WEKO.
> nach den vorsorglichen Massnahmen keine meinnten bzw. solche von ETA nicht geliefert bekaerscheint, dass solche Drittkunden selbst bei der 55 % der Referenzmenge (wie bisher) keine mereil ETA faktisch nicht in der Lage wäre, ab dem bisherige Drittkunden zu liefern. M.a.W. ausgelen, wie hoch die zu liefernde Menge an bisherige
werden, dass die vorsorglichen Massnahmen als veil sie den Interessen der Verfahrensparteien soteilweise entsprechen bzw. andere Lösungen im it, dass das öffentliche Interesse — die Abwendung
0 Lieferstopp.
des nicht leicht wieder gutzumachenden Na: nehmer überwiegt. Schliesslich ist noch ein nahmen zeitlich befristet sind, d.h. allfällige von beschränkter zeitlicher Dauer sind.
C.4.5 Ergebnis
163. Aus den obigen Ausführungen geht he chen Massnahmen gegeben sind. Es hande sorglichen Massnahmen droht dem Wettbew teil und es besteht auch die erforderliche Drit snahmen als verhältnismässig einzustufen.
164. Die vorsorglichen Massnahmen stell Hauptsachenentscheid nicht präjudizieren. ¢ «32-0224: Swatch Group Lieferstopp / Ablaı
165. Verstösse bzw. Widerhandlungen ge können nach Massgabe von Art. 50 bzw. ! belegt werden. Diese Sanktionierbarkeit er weshalb auf eine entsprechende - lediglich ı drohung im Dispositiv verzichtet werden kar
C.4.6 Entzug der aufschiebenden W
166. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt kung zu. Die Vorinstanz kann jedoch gestut aufschiebende Wirkung entziehen, sofern d stand hat. Sie muss in diesem Zusammenh streckbarkeit der Verfugung sprechen, gew sung angeführt werden können. Dabei steht zu. Bei der Abwägung der Gründe für und ¢ die Aussichten auf den Ausgang des Verf: Übrigen darf die verfügende Behörde die a sie hierfür überzeugende Gründe geltend m
167. Da der Entzug der aufschiebenden Wi müssen zu deren Anordnung die entsprec (vgl. Rz 94 ff.).17"
168. Wie oben im Abschnitt C.3.5 zusamm alle diese Erfordernisse gegeben. In Absch vorliegenden Fall glaubhaft ist, dass Grund mit Dringlichkeit anzuordnen. Aus denselber Massnahmen sofort vollstreckbar werden ı bende Wirkung zukommt.
169 Vgl. Entscheid der REKO/WEF vom 9.6.200: des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 65:
170 Vgl. BGE 110 V 40, E. 5.b; REKO/WEF, RF bahnhof AG, Alternative Parking AG, Wettbe' Rz 80, Flughafen Zürich AG (Unique) — V: Fabriques d'Ebauches.
177 RPW 2004/1, 126 Rz 82, Flughafen Zürich / ETA SA Fabriques d'Ebauches.
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chteils — die individuellen Interessen der Marktteilnal hervorzuheben, dass die vorsorglichen Mass- Einschränkungen für bestimmte Marktteilnehmer
arvor, dass die Voraussetzungen für die vorsorgli- It sich um sichernde Massnahmen. Ohne die vorverb ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachiglichkeit. Schliesslich sind die vorsorglichen Masen nur eine Übergangslösung dar, welche den sie sind für die Dauer des vorliegenden Verfahrens If Lieferverpflichtung» vorgesehen.
gen die vorliegend angeordneten Massnahmen 44 KG mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsanktion gibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz selber,
Jeklaratorische und nicht konstitutive — Sanktionsirkung
einer allfälligen Beschwerde aufschiebende Wirzt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG einer Beschwerde die ie Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenang prüfen, ob Gründe, die für die sofortige Vollichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lö- . der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum jegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch ahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen. Im ufschiebende Wirkung nur dann entziehen, wenn achen kann.'’®
rkung Teil der vorsorglichen Massnahme darstellt, henden materiellen Voraussetzungen erfüllt sein
enfassend festgehalten, sind im vorliegenden Fall nitt C.4.3 wurde insbesondere dargelegt, dass im > dafür bestehen, die vorsorglichen Massnahmen 1 Gründen besteht ein Interesse daran, dass diese ınd einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
9, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil 3 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.
W 2004/1, 200, Flughafen Zürich AG/Sprenger Autowerbskommission — Valet Parking; RPW 2004/1, 125 f. alet Parking; RPW 2002/4, 602 f. Rz 30 ff, ETA SA
\G (Unique) — Valet Parking; RPW 2002/4, 602 Rz 31,
D Kosten
169. Über die Kosten für dieses Verfahrer WEKO entschieden.
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1 wird mit dem Entscheid in der Hauptsache der
Dispositiv
Dispositiv
Aufgrund des Sachverhalts und der voranc kommission:
1. Die Ziffern 1, 2 a)-c), f) und g) und Wettbewerbskommission vom 21. Okt und vorbehaltlich der Ziffern 2 bis 4 di
2. Die Lieferungen mechanischer Uhrwe ihre bisherigen Kunden gestützt auf di nuar 2020 vorläufig ausgesetzt. Liefe ausgenommen.
3. Abweichend von Ziffer 2 dieses Dispo nur an KMUs erfolgen. Die maximale KMUs geliefert werden können, darf c Ziffer 4 lit. b der Ziffer 3 des Dispositiv: 21. Oktober 2013 nicht übersteigen. | hörden zur Kenntnis gebracht werden
Als KMU gelten unabhängige, nicht c gruppe zugehörige Unternehmen, die bundenen Gesellschaften) nicht mehr
4. Die Ziffern 1 bis 3 dieses Dispositiv: «32-0224: Swatch Group Lieferstopp zum 31. Dezember 2020.
5. Einer allfälligen Beschwerde gegen di bende Wirkung entzogen.
6. Auf den Antrag 3 der Sellita Watch ( ber 2019 zum Antrag des Sekretar ber 2019 in Sachen 32-0224 Swatch vorsorgliche Massnahmen wird nicht ¢
7. Uber die Kosten wird mit der Hauptsa
Die Verfügung ist zu eröffnen an: The Swat Watch Co S.A., Le Crét-du-Locle 11, 2301 | Reinert, Bar & Karrer AG, Brandschenkestr:
172 Verordnung vom 17.6.1996 Uber die Kon SR 251.4.
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jehenden Erwägungen verfügt die Wettbewerbs-
5 der Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung der ober 2013 gelten ab dem 1. Januar 2020 vorläufig eses Dispositivs fort.
rke von ETA SA Manufacture Horlogere Suisse an e Ziffer 1 dieses Dispositivs werden ab dem 1. Jarrückstände am 31. Dezember 2019 sind davon
sitivs dürfen Lieferungen mechanischer Uhrwerke Menge an mechanischen Uhrwerken, welche an lie im Jahr 2018 an KMUs gelieferte Menge i.S.v. 5 der Verfügung der Wettbewerbskommission vom solche Lieferungen müssen den Wettbewerbsbelirekt oder indirekt einer grossen Unternehmens- (einschliesslich der mit ihnen gemäss VKU'” verals 250 Vollzeitstellen haben.
; gelten längstens für die Dauer des Verfahrens / Ablauf Lieferverpflichtung», höchstens aber bis
e Ziffern 1-4 dieses Dispositivs wird die aufschie-
20 S.A. in ihrer Stellungnahme vom 11. Novemats der Wettbewerbskommission vom 9. Okto- Group Lieferstopp / Ablauf Lieferverpflichtung — singetreten.
che entschieden.
:h Group AG, Seevorstadt 6, 2501 Biel und Sellita _a Chaux-de-Fonds, vertreten durch RA Dr. Mani asse 90, 8002 Zürich
trolle von Unternehmenszusammenschlüssen, VKU;
Wettbewerbskommission
Prof. Dr. Andreas Heinemann Präsident
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagı richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerd gehren, deren Begründung mit Angabe der Die angefochtene Verfügung und die Bewei Partei in Händen hat, beizulegen.
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Prof. Dr. Patrik Ducrey Direktor
an nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- e geführt werden. Die Rechtsschrift hat die Be- Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. smittel sind, soweit sie die beschwerdeführende