WEKO-20200520-d26a66
Beihilfenprüfung SWISS Edelweiss: Stellungnahme vom 20. Mai 2020
Rubrum
Schweizerische Eid« Confédération suis:
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
A.1 Gegenstand
A.2 Verfahren
A.2.1 Verfahren betreffend die Ausarbeit A.2.2 Einbezug der Wettbewerbsbehörde A.3 Beschreibung der Massnahme A.3.1 Von der Massnahme betroffene Un A.3.2 Hintergrund der Massnahme
A.3.3 Form der Unterstützungsmassnahı A.3.4 Gesetzliche Grundlage der Unterst A.3.5 Vertragswerke zur Konkretisierung A.3.6 Umfang und Dauer der Massnahme A.3.7 Garantieprämie
A.3.8 Garantiebedingungen
Erwägungen
B.1 Zuständigkeit
B.2 Verfahren vor der WEKO
Cc Materielles
C.1 Anwendbares materielles Recht C.2 Vorliegen einer Staatlichen Beihilfe C.2.1 Voraussetzungen
C.2.2 Staatlichkeit (Zurechenbarkeit der | aus staatlichen Mittel)
C.2.2.1 Zurechenbarkeit an den Staat C.2.2.2 Finanzierung aus staatlichen Mi C.2.3 Wirtschaftlicher Vorteil
C.2.4 Selektivität
C.2.5 Wettbewerbsverfälschung und Har C.2.5.1 Wettbewerbsverfalschung C.2.5.2 Handelsbeeinträchtigung C.2.6 Ergebnis
C.3 Vereinbarkeit der staatlichen Beihi
ung der Unterstützungsmassnahmen
n
ternehmen
ne
utzungsmassnahme
| der Unterstutzungsmassnahme
: gemäss 13 LVA
Massnahme an den Staat und Finanzierung
tteln
idelsbeeintrachtigung
fe mit dem LVA
C.3.1 Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA C.3.2 Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA C.3.2.1 Voraussetzungen des Befristete
C.3.2.1.1Ziffer 25 des Befristeten Rahmens C.3.2.1.2Prüfung der Voraussetzungen des
C.3.2.1.3Zusätzliche Voraussetzung für Bei Kreditinstitute
C.3.2.1.4Voraussetzungen für Rekapitalisie Änderung des Befristeten Rahmen
C.3.2.2 Verhältnismässigkeit
C.3.2.2.1Einleitende Bemerkungen C.3.2.2.2Eignung der Massnahme C.3.2.2.2.1 Systemische Relevanz und Zie C.3.2.2.2.2 Beurteilung der Eignung
Anteile der Zivilluftfahrt (inkl. Luftfracht) an < Beschäftigung
Relevanz der Luftfracht für das Funktioniere
Relevanz der Hub-Funktion einer Fluggesel Wirtschaftslebens
Verbund von Hub- und Luftfrachtfunktionen Zwischenfazit zur Eignung der Beihilfemass C.3.2.2.3Erforderlichkeit der Massnahme
C.3.2.2.3.1 Beurteilung der Erforderlichkei C.3.2.2.4.1 Beurteilung der Angemessenh
C.3.2.2.5Vergleich mit der Praxis der EU-Kc Verhältnismässigkeit im Zusamme
C.3.2.2.6Fazit zur Verhältnismässigkeit C.3.2.3 Fazit zu Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA
D Kosten E Ergebnis F Anhang
F.1 Volkswirtschaftliche Bedeutung de related» Segments gemessen an d
F.2 Flugbewegungen, Passagierzahlen
n Rahmens
Befristeten Rahmens hilfen in Form von Garantien über
rungsmassnahmen gemäss der zweiten iS
setzung
ler Gesamtwertschöpfung und an der
n des Wirtschaftslebens schaft für das Funktionieren des
von SWISS und Edelweiss nahmen
t Massnahme eit/Zumutbarkeit
ymmission in Bezug auf die Voraussetzung der nhang mit COVID-19 Beihilfen
r Zivilluftfahrt insgesamt und des «Airlineer Wertschöpfung und der Beschäftigung
und Frachtzahlen
A Sachverhalt
A.1 Gegenstand
1. Die Schweizerische Eidgenossensch: Corona-Pandemiie stark betroffene Schweiz Sicherung von Darlehen zugunsten der Flu: Basel (nachfolgend: SWISS) und Edelwei unterstützen.
2. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (nach die geplanten Unterstützungsmassnahmen Wettbewerbskommission (nachfolgend: WE setzes (LFG)' unterbreitet (nachfolgend: Ani sich bei den geplanten Unterstützungsmass (LVA)? vereinbare staatliche Beihilfe handel
A.2 Verfahren
A.2.1 Verfahren betreffend die Ausarbı
3. Die Fluggesellschaft SWISS hat um | sucht.®
4. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung partement (EFD) zusammen mit dem Eidc Energie und Kommunikation (UVEK) und d Bildung und Forschung (WBF) beauftragt, Corona-Pandemie stark betroffene Luftfahrti zu unterstützen.*
5. An seiner Sitzung vom 29. April 202 schaften SWISS und Edelweiss bei der Uber zu unterstützen. Der Bundesrat beschloss, 0 von insgesamt CHF 1,875 Mia. zu beantrag
1 Bundesgesetz über die Luftfahrt vom 21. Deze
2 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 (in Kraf
3 Anmeldung, Ziff. 2.2, Gesuche sind ebenfalls schaft der easyJet plc, Vereintes Königreich (nac desflughäfen aktiven flugnahen Unternehmen S\ gegangen.
* Medienmitteilung vom 8.4.2020 «Coronavirus fahrtindustrie», <https://www.admin.ch/g
5 Sollen über das laufende Voranschlagsjahr hir werden, so ist in der Regel ein Verpflichtungskre 7.10.2005 über den eidgenössischen Finanzha Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag fest, finanzielle Verpflichtungen eingehen kann (Art. 2 Verpflichtungskredite für die Übernahme von Bi lich.
6 Die Bundesversammlung [...] beschliesst über mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen od
aft (nachfolgend: Bund) beabsichtigt, die von der er Luftfahrt in Form von Garantien des Bundes zur Jgesellschaften Swiss International Air Lines AG, ss Air AG, Kloten (nachfolgend: Edelweiss) zu
folgend: BAZL) hat per E-Mail vom 10. Mai 2020 zugunsten der SWISS und der Edelweiss der KO) zur Prüfung gemäss Art. 103 des Luftfahrtgemeldung). Danach hat die WEKO zu prüfen, ob es nahmen um eine mit dem Luftverkehrsabkommen t.
axitung der Unterstutzungsmassnahmen
Konkrete finanzielle Unterstützung des Bundes ervom 8. April 2020 das Eidgenössische Finanzdejenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, em Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, einen Vorschlag auszuarbeiten, um die von der ndustrie der Schweiz vorübergehend mit Liquidität
0 hat der Bundesrat entschieden, die Fluggesellbrückung von Liquiditätsengpässen mit Garantien len Eidgenössischen Räten Verpflichtungskredite® en®: CHF 1,275 Mia. zur Sicherung der Darlehen
mber 1948 (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 784.0).
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft seit dem 1.6.2002), SR 0.748.127.192.68.
von easyjet Switzerland SA, faktische Tochtergesellhfolgend: easyjet Switzerland) sowie den an allen Lanvissport International, Gategroup und SR Technics ein-
- Bundesrat prüft Überbrückungsfinanzierung für Luftov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-idaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen Jit einzuholen (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom ushalt [Finanzhaushaltgesetz, FHG; SR 611.0]). Der bis zu dem der Bundesrat für einen bestimmten Zweck 1 Abs. 2 FHG). Gemäss Art. 21 Abs. 4 Bst. e FHG sind irgschaften und sonstigen Gewährleistungen erforderneue [...] Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen ler mit besonderen Beschlüssen. Sie nimmt die
an Schweizer Fluggesellschaften und CHF ben an den Landesflughafen. ’
6. Mit Schreiben vom 29. April 2020 an Räte begründete der Bundesrat seinen Antr Bundes zur Sicherung von Darlehen zu Gur Luftfahrt sowie für die Unterstützung von flu dentlichen Session vom 4. - 6. Mai 2020° be Bundesrat beantragten Verpflichtungskredit (CHF 1,275 Mia.) sowie der flugnahen Betri
T. Gestützt auf die bereits vorgängig at zur Verfügung gestellten Eckwerte («Term träge mit den beteiligten Parteien (Bund, E Kap. A.3.5). Nach der Einigung und nach E Verträge unterzeichnet.'"
A.2.2 Einbezug der Wettbewerbsbehor
8. Mit Schreiben vom 24. April 2020 ii (nachfolgend: Sekretariat) über die Pläne de fahrtindustrie. Im Vordergrund würden dabei hen. Bezugnehmend auf Art. 103 LFG erkut zu begrüssen sei und wie viel Zeit dazu ben
Staatsrechnung ab (Art. 25 Abs. 1 des Bundesg lung [Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10]). Sie ses (Art. 25 Abs. 2 ParlG). Sie legt in Kreditbesc Ausserdem kann sie darin die Rahmenbedingun Projektverwirklichung und die Berichterstattung « ParlG).
7 Erst nach Bewilligung der Verpflichtungskredite den beteiligten Parteien (Banken, Fluggesells 29.4.2020 «Coronavirus: Bundesrat konkr (15.5.2020); Anlässlich dieser Medienkonferenz Switzerland den Liquiditatsbedarf durch seinen N gen für ein subsidiäres Engagement des Bunde Mit einem Umsatzvolumen unter CHF 500 Mio. | COVID-Überbrückungskredit zu beantragen.
8 Schreiben des Bundesrates an die Finanzkomı betr. Dritte Nachmeldung zum Nachtrag 1/20 - V Infrastrukturen der Luftfahrt während der COVID die Eidgenössischen Finanzkommissionen).
° Die Sitzungen in Kürze (SDA) - Ausserordentli de/ratsbetrieb/sessionen/sda-ausserordentliche-
10 Die Unterstützung der flugnahen Betriebe ist n mit der Bund neben den Fluggesellschaften SW Gepäckabwicklung, des Unterhalts und der Ver brauchte es eine neue gesetzliche Grundlage im Bundesgesetz über die Luftfahrt, Änderı centers/eparl/curia/2020/20200039/Schlussabsti
"1 Erläuterungen vom 14.5.2020 (Rz 11), 5.
600 Mio. zur Unterstützung von flugnahen Betriedie Finanzkommissionen der Eidgenössischen ag für den Verpflichtungskredit für Garantien des isten von Linienbetrieben der schweizerischen gnahen Betrieben.® Anlässlich der ausserorwilligte das Parlament am 6. Mai 2020 den vom zur Unterstützung der SWISS und Edelweiss ebe (CHF 600 Mio).'°
ısgehandelten und den Parlamentskommissionen Sheets») werden zurzeit die verschiedenen Verjanken, Fluggesellschaften) final verhandelt (vgl. ingang der Beurteilung der WEKO werden diese
den
nformierte das BAZL das Sekretariat der WEKO s Bundes für eine allfällige Unterstützung der Luft- Garantien des Bundes für Fluggesellschaften steidigte sich das BAZL, in welcher Form die WEKO Otigt werde.
asetzes vom 13.12.2002 über die Bundesversamm- ‘wählt dafür die Form des einfachen Bundesbeschlushlüssen den Zweck und die Höhe der Kredite fest. gen der Kreditverwendung, den zeitlichen Ablauf der Jurch den Bundesrat näher regeln (Art. 25 Abs. 3
: durch das Parlament werden die nötigen Verträge mit chaften) abgeschlossen, vgl. Medienmitteilung vom stisiert Unterstützung für Luftfahrtunternehmen»,
wurde vom BR ebenfalls kommuniziert, dass easyjet lutterkonzern decken können sollte. Die Voraussetzuns seien zum heutigen Zeitpunkt somit nicht gegeben. 1abe easyjet Switzerland zudem die Möglichkeit, einen
nissionen der Eidgenössischen Räte vom 29.4.2020 erpflichtungskredite zur Unterstützung der kritischen -19-Krise; Nachtragskredit (zit. Schreiben des BR an
she Session, 4. - 7.5.2020, <https://www.parlament.ch/
icht Gegenstand der vorliegenden Beihilfeprüfung; Da- ISS und Edelweiss auch Unternehmen der Fracht- und pflegung an den Landesflughäfen unterstützen kann, LFG, welche vom Parlament verabschiedet wurde, vgl. Ingen vom 6.5.2020, <https://www.parlament.ch/
9. Das Sekretariat führte im Antwortsch stützungsmassnahmen zugunsten der Luftf: det werden müssen und präzisierte, welche halten müsse, um die Beihilfenprüfung zu eı
10. Am 10. Mai 2020 ging die Anmeldt beim Sekretariat ein.
11. Da die Anmeldung nicht alle für die | das Sekretariat dem BAZL am 12. Mai 202( beit mit der Eidgenössischen Finanzverwa und dem Beratungsunternehmen Deloitte ar Erläuterungen vom 14.5.2020).
A.3 Beschreibung der Massnah
A.3.1 Von der Massnahme betroffene |
12. SWISS und Edelweiss sind Schwest tum und unter Kontrolle der Air Trust AG, Zt ist zu 100 % im Eigentum und unter Kontrc gend: Lufthansa). SWISS und Edelweiss be Mitarbeitende (rund 7700 Vollzeitäquivalent zeitäquivalente). Beide Fluggesellschaften s für die selbständige Geschäftsführung relev tung in die Lufthansa-Gruppe ergeben sich s rationelle Beschaffungskosten) als auch au abgestimmte Flugverbindungsnetzwerke) pc
13. SWISS operiert in der Schweiz prim einem Marktanteil gemessen an beförderten anteil in Genf beträgt rund [10 — 20] %. Wahi Zurich 94 und ab Genf 39 Destinationen. Fur 80 und ab Genf 25 Destinationen auf. Im Ja nen Luftfracht ein- und ausgeführt, davon wı portiert.
14. Edelweiss operiert ausschliesslich al endestinationen des Konglomerats. Ihr Ma 10] %. Wahrend des Sommerflugplans 201¢ legte fur den Winterflugplan 2019/2020 39 z riert Edelweiss Uber die Verkaufskanäle der streckenflotte primar auf Ferienziele ausgeri falls zum Hub-System der SWISS bei. Wed an. Der Anteil von Edelweiss an der im Jah Luftfracht betrug [0 - 10] %.
15. SWISS generierte im Jahr 2019 ein weiss verbuchte im Jahr 2019 einen Jahres
12 Darstellung gemäss Erläuterungen vom 14.5.
13 CHF [4 — 5] Mia. Passagiererträge, CHF [0 Erträge.
14 CHF [700 — 800] Mio. Passagierertrage und C
reiben am gleichen Tag aus, dass allfällige Unterahrt beim Sekretariat vor Inkraftsetzung angemel- Angaben die Anmeldung notwendigerweise enting der Beihilfen vorab in elektronischer Version
3eurteilung notwendigen Angaben enthielt, stellte ) Rückfragen, welche vom BAZL in Zusammenar- Itung (nachfolgend: EFV), deren Rechtsvertreter n 14. Mai 2020 beantwortet wurden (nachfolgend:
me
Jnternehmen’"?
ergesellschaften welche sich zu 100 % im Eigen- ıg (nachfolgend: Air Trust) befinden. Die Air Trust Ile der Deutsche Lufthansa AG, D-Köln (nachfolschaftigten im Jahresdurchschnitt 2019 rund 9100 e) bzw. rund 1150 Mitarbeitende (rund 1000 Vollind eigenstandige Unternehmen, welche uber alle anten Funktionen verfugen. Aufgrund der Einbetsowohl auf der Kostenseite (Investitionen und opef der Ertragsseite (Verkaufssysteme, aufeinander sitive Synergieeffekte.
ar ein Hub-System ab dem Flughafen Zurich mit Passagieren von rund [50 — 60] %. [...]; der Marktrend des Sommerflugplans 2019 führte SWISS ab ‘den Winterflugplan 2019/2020 legte sie ab Zürich hr 2019 wurden in der Schweiz total 463’000 Tonirden ebenfalls [50 — 60] % von der SWISS trans-
9 Zürich und bedient primär die touristischen Ferirktanteil im Passagiergeschäft beträgt rund [0 — ) fuhrte Edelweiss ab Zurich 68 Destinationen und /iele auf. Etwa [60 — 70] % ihres Umsatzes gene- SWISS. Obwohl der Einsatz ihrer Kurz- und Langchtet ist, trägt sie mit einem kleineren Anteil ebener SWISS noch Edelweiss bieten Flüge ab Basel 2019 in der Schweiz total ein- und ausgeführten
en Jahresumsatz von total CHF 5,4 Mia.'? Edelumsatz von total CHF 729 Mio.'*
2020, 1 f. — 1] Mia. Frachtertrage und CHF [0 — 1] Mia. übrige
HF [0 — 100] Mio. Frachtertrage.
A.3.2 Hintergrund der Massnahme ”®
16. Der Hintergrund der beabsichtigten | Edelweiss — deren Fortbestand der Bund als — seien die durch die Corona-Pandemie ver sellschaften.
17. So wird vom BAZL aufgezeigt, welch Luftfahrtindustrie und insbesondere auf die F nach habe die Ausweitung der COVID-19-P: ren Zurückhaltung der Bevölkerung in Bez einen Rückgang der Auslastung von SWIS schaften teilweise auch zu Anpassungen be habe.
18. Entscheidend für den Einbruch der F die von der Schweiz erlassenen Einreisebe chen Einreisebeschränkungen für die Schwe rung für sämtliche Ausländerinnen und Aus! COVID-19-Verordnung 2'7 in die Schweiz e sebeschränkungen gelten grundsätzlich bis
19. Neben den vom Bundesrat erlassen: auch die von zahlreichen anderen Staaten e relevant. Um die Ausbreitung des Virus ein: Mitgliedstaaten am 16. März 2020 empfohle EU zu beschranken.”° Nach Einschätzung c 2020 mit ersten massgeblichen Lockerunge ein Einreiseverbot für Personen, die sich i Einreise in einem Schengen-Staat aufgeh: stand ist derzeit für das BAZL nicht absehb
15 Darstellung gemäss Anmeldung (3, 9) und Erl
16 Der Bundesrat hat im Rahmen der COVID-19- Einreisebeschränkungen an der Grenze zu Italie! Einreisebeschränkungen auf Frankreich, Deuts: vom 18.3.2020 auf Spanien sowie auf sämtliche besondere für das Vereinigte Königreich, Irlaı 24.3.2020 schliesslich wurden die Einreisebesc mit Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein aı
17 Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämp (COVID-19-Verordnung 2), SR 818.101.24.
18 Vom Einreiseverbot erfasst werden insbesonc Dienstleistungsempfänger, Touristen, Besucher oder Vorstellungsgespräche sowie zur Einreichu ligung. Darunter fallen auch Personen, deren E nicht meldepflichtig gewesen sind (EU/EFTA).
18 COVID-19-Verordnung 2, Art. 12.
20 Seit der Annahme des entsprechenden koordii in allen EU-Ländern (ausser Irland) und allen Norwegen, Schweiz) angewendet. Die meisten kungen für Reisen innerhalb der EU bzw. des Sc Grundsatz, dass Reisende ohne triftigen Reiseg
21 Ausnahme: insbesondere Personen mit ameri
Interstützung der Fluggesellschaften SWISS und zentral für die Schweizer Volkswirtschaft erachtet ursachten Liquiditätsengpässe dieser beiden Ge-
1e Auswirkungen der COVID-19-Ausbruch auf die -luggesellschaften SWISS und Edelweiss hat. Daandemie bereits im Februar 2020 zu einer spürbaug ihre internationale Reisetätigkeit geführt, was S und Edelweiss verursacht und die Fluggeselli der von ihnen angebotenen Kapazität veranlasst
assagier- und Flugbewegungszahlen seien indes »schränkungen gewesen. '® Diese ausserordentlisiz bedeuten im Grundsatz eine Einreiseverweigeänder, die aus dem Ausland gemäss Anhang der iinreisen wollen.'® Die ausserordentlichen Einreizu deren Aufhebung durch den Bundesrat. "?
an Einreisebeschrankungen für die Schweiz seien rgriffenen Massnahmen für SWISS und Edelweiss zudämmen, hat die Europäische Kommission den n, nicht notwendige Reisen aus Drittländern in die les BAZL ist auf Stufe EU frühestens Anfang Juni n zu rechnen. Die USA haben am 13. März 2020 nnerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen vor der ten haben, erlassen.?' Nach heutigem Kenntniar, wann dieses Einreiseverbot aufgeboben wird.
äuterungen vom 14.5.2020 (2-4).
Verordnung 2 (Fn 17) am 13.3.2020 ausserordentliche n erlassen. Mit Beschluss vom 16.3.2020 wurden diese chland und Österreich ausgedehnt und mit Beschluss > Drittstaaten ausserhalb des Schengen-Raumes, insid, Bulgarien, Rumänien, Kroatien und Zypern. Am hränkungen auf alle verbleibenden Schengen-Staaten ısgedehnt.
fung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020
lere Einreisen von Ausländerinnen und Ausländern als , Teilnehmende an Veranstaltungen, zur Stellensuche ng eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilrwerbstätigkeit oder Dienstleistungserbringung bisher
ierten Beschlusses werden die Reisebeschränkungen issoziierten Schengen-Ländern (Island, Liechtenstein, =U-Lander haben auch weitreichende Reisebeschrän- ‚hengen-Raumes erlassen (z.B. gilt in Deutschland der rund nicht mehr ein- und ausreisen dürfen).
kanischer Staatsangehörigkeit.
Weltweit haben praktisch alle Staaten mehr erlassen.
20. Die beschriebenen Massnahmen hät die überwiegende Mehrheit der Passagiere anzutreten. SWISS und Edelweiss hätten ir hat dazu die statistischen Daten der Flugbev grössten Linien- und Charterflugbetriebe au 2019 bis April 2020 eingereicht.?? Daraus is gegenüber dem Vorjahresmonat halbiert hal über dem Vorjahresmonat zusammengebrc behördlichen Anordnungen auf die Passagie stehender Grafik auf Basis Kalenderwoche | Einreisebeschrankungen durch den Bundes von SWISS und Edelweiss am Flughafen Zi Einbruch praktisch 100 % (dies gilt auch fur
ZRH: Pax SWISS / Ede
450'000 400'000 350'000 -4% 2% 1%
300'000 250'000 200'000 150'000 100'000 50'000 : te) N a ° d
foe)
-10%
Total Pax 2019 SWISS / Edelweiss |
eee \/eränderung in Prozent
Abbildung 1: Verlauf Passagierzahlen (Pax) KW6 bis
21. Die weggebrochenen Umsätze sow ckets im Rahmen der COVID-19-Krise bela: Überbrückung der Liquiditätsengpässe wird
22. Gemäss dem Beratungsunternehme sende Diskussionen mit den Darlehensnehn Einbeziehung von Staatshilfe statt. Aufgruı dem faktischen Grounding der Darlehensne zug auf die zukünftige Entwicklung der Luft für die gesamte Höhe des Darlehens”? — ke
22 Erläuterungen vom 14.5.2020, Beilage 1.
23 Die Daten von Basel liegen noch nicht vor. 24 Erläuterungen vom 14.5.2020, 6.
25 Es wird präzisiert, dass für kleinere Beträge, somit eine abschliessende Lösung bedeutet hätt hätte sich durch solche, nicht ausreichende Lösı
oder weniger weitgehende Reisebeschränkungen
ten bei SWISS und Edelweiss dazu geführt, dass
nicht mehr berechtigt war, ihre gebuchten Flüge 1 der Folge sehr viele Flüge annulliert. Das BAZL vegungen, Passagierzahlen und Frachtzahlen der F den drei Landesflughafen der Monate November st ersichtlich, dass sich im Marz 2020 alle Zahlen en und im April 202079 faktisch um 100 % gegenchen sind. Die Auswirkungen der verschiedenen srzahlen von SWISS und Edelweiss sind in unten- KW) ersichtlich. Ab dem Zeitpunkt der erwähnten rat (KW 11 und KW 12) sind die Passagierzahlen irich massiv eingebrochen, seit KW 15 beträgt der den Flughafen Genf).
weiss 2019 vs. 2020
A%
r “96% -98% 100% -99% -99% -99% -99%
N mn + ın oO N ao a — a a a a a a a Ss 2 2 232 2 2 232 3
mums Total Pax 2020 SWISS / Edelweiss
KW19, 2019 und 2020. Darstellung: BAZL.
ie die Rückzahlung der bereits bezahlten Flugtisten die finanzielle Situation stark. Der Bedarf zur auf CHF 1,5 Mia. geschätzt.
n Deloitte 74 fanden im Zuge der Analysen umfasern hinsichtlich möglicher «Marktlösungen» ohne ıd der Ausgangslage hinsichtlich COVID-19 und :hmer und grundsätzlichen Unsicherheiten in Befahrt sei offenkundig geworden, dass — jedenfalls ine Marktlösungen in der notwendigen Zeit bereitwelche jedoch nicht den Gesamtbedarf gedeckt und en, Marktlösungen denkbar gewesen wären. Allerdings Ingen, insbesondere die Möglichkeit verschlechtert, für
stehen wurden. Es hätten folglich keine dritte den können, welche eine Finanzierung an d höhe von CHF 1,5 Mia. ohne Beteiligung de gig von sonstigen Konditionen wie Zins und
A.3.3 Form der Unterstützungsmassn:
23. Die Unterstützung erfolgt in Form vo lehen?® von Banken zugunsten der beiden L
A.3.4 Gesetzliche Grundlage der Unter
24. Gemäss Art. 101 Abs. 1 LFG kann d trieb regelmässig beflogener Linien Beitrac Leistungen des Bundes sind schweizerische
25. Es ist vorgesehen, SWISS und Edel finanzierenden Banken zu unterstützen. Dal Abs. 1 SuG?*. Voraussetzung für die Gewähr tungen) ist
- eine ausreichende gesetzliche Grun
- ein entsprechender Kreditbeschlus: Bundesversammlung (vorliegend de 2020, Rz 6).
26. Wenn beide Voraussetzungen erfüllt eingehen, d.h. die entsprechenden Verträge
27. Die konkrete Gewährung der Finan noch nicht erfolgt.
A.3.5 Vertragswerke zur Konkretisieru
28. Bei der geplanten Unterstützungsma Bundes für einen Konsortialkredit, welcher i gend zusammen: Vertragswerke) umfasst, ( Entwurfsstadium vorliegen:
e «Revolving Credit Facility Agreemen ten Banken. Als Garantiegeber wird sein;*°
eine verbleibende Lösung unter Einbeziehung d heiten zu stellen.
26 Nachfolgend werden die Begriffe Kredit und D
27 \/gl. Botschaft über die Finanzierung des Redir vom 7. November 2001 (Swissair), BBI 2001 64:
28 Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltur SR 616.1.
29 Subventionen werden entweder durch Verfüg: lauterungen vom 14.5.2020, Ausführung der EF’
30 Anmeldung, Beilage 5.
nN Finanzierungspartner am Markt identifiziert werie Darlehensnehmer in der notwendigen Gesamts Bundes bereitgestellt hätten, und das unabhänanderer Bedingungen.
ihme n Garantien des Bundes zur Sicherung von Darinienbetriebe SWISS und Edelweiss.
stützungsmassnahme
er Bund der schweizerischen Luftfahrt an den Beje oder Darlehen gewähren. Empfänger solcher > Fluggesellschaften. ?7
weiss mittels Ausfallbürgschaften zu Gunsten der ei handelt es sich um Finanzhilfen gemäss Art. 3 rung von Subventionen (Finanzhilfen oder Abgeldlage (vorliegend Art. 101 Abs. 1 LFG) und
5 (Voranschlags- oder Verpflichtungskredit) der +r Bundesbeschluss des Parlaments vom 6. Mai
sind, kann der Bund die Verpflichtung tatsächlich
zhilfe, d.h. die Unterzeichnung der Verträge, sei
ng der Unterstützungsmassnahme
ssnahme handelt es sich um eine Bürgschaft des m Wesentlichen die folgenden Verträge (nachfollie zum Zeitpunkt der vorliegenden Beurteilung im
t» zwischen SWISS / Edelweiss und den involvierdieser Vertrag auch vom Bund zu unterzeichnen
es Bundes noch ausreichende und akzeptable Sicherarlehen als synonym betrachtet.
nensionierungskonzeptes für die nationale Zivilluftfahrt 39 6473.
igen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG),
ing oder wie vorliegend mittels Verträgen gewährt, Er- V unter Berufung auf Art. 16 SuG.
e «Surety Agreement» (Bürgschaftsve und den involvierten Banken;*"
e «Security Agreement» (Sicherheitsv vierten Banken. ??
29. Als darlenensgebende Banken fungi
A.3.6 Umfang und Dauer der Massnah
30. Der Bund bürgt für 85 % des Kreditvc Es handelt sich dabei um eine Ausfallbürgsc den anteilig zu gleichen Bedingungen vom E
31. [...].28
32. [...]. Der Bund hat gemäss Security das Recht - nicht aber die Pflicht —, die Fir der Aktien der SWISS, Edelweiss bzw. Air T men. Diesbezüglich wird in der Anmeldung | dung in erster Linie um die Sicherung der / schaftsgebers gehe und der Bund k Gesellschaften anstrebe.°”
33. Die Laufzeit des Darlehens beträgt [. die Laufzeit zweimal um ein Jahr zu verläng lichkeit zuzustimmen, aber nicht die Pflicht.‘
34. Die Garantie des Bundes ist grundsä läufig an der Laufzeit des Darlehens. A.3.7 Garantiepramie
35. Der Bund erhält eine Garantiepräm Ausführungen dazu finden sich in Kap. C.3.
31 Anmeldung, Beilage 6.
32 Anmeldung, Beilage 7.
33 Schedule 1, Entwurf Revolving Credit Facility. 34 Ziff. 2.1 (a), Entwurf Surety Agreement.
35 Art. 495 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 30. schen Zivilgesetzbuches (Funfter Teil: Obligatic Deckung des Ausfalls verpflichtet (Schadlosbür: den Hauptschuldner ein definitiver Verlustschein
36 Ziff. 1.1, Entwurf Revolving Credit Facility Agr 37 Anmeldung, 5 f., Erläuterungen vom 14.5.202 38 Ziff. 1.1, Entwurf Revolving Credit Facility Agr 39 Ziff. 5, Entwurf Revolving Credit Facility Agree 40 Ziff. 5 (e), Entwurf Revolving Credit Facility Ac 41 Ziff. 2.1 b, Entwurf Surety Agreement.
rtrag bzw. Garantievertrag) zwischen dem Bund
ereinbarung) zwischen dem Bund und den involeren [...] und [...].°°
me
lumens, welches maximal CHF 1,5 Mia. betragt.°* haft?® (keine Solidarbürgschaft). Die Verluste wer- 3und und den beteiligten Banken getragen.
Agreement ein sog. «Step-in Right», d.h. er hat lanzierung und damit auch die Sicherheiten (inkl. rust) vor der Verwertung der Banken zu überneh- Jetont, dass es bei der beabsichtigten Aktienpfän- \nsprüche der Darlehensgläubiger und des Bürgsine Kapitalbeteiligung an den betreffenden
..] Jahre.*® SWISS hat bei Bedarf die Möglichkeit,
ern.°? Die Banken bzw. der Bund haben die Mög- itzlich unbefristet*’, orientiert sich jedoch zwangsie auf 85 % des Darlehensbetrags (detailliertere 2.1.1).
Agreement.
Marz 1911 betreffend die Erganzung des Schweizeri- Nenrecht, OR; SR 220): «Hat sich der Burge nur zur yschaft), so kann er erst belangt werden, wenn gegen vorliegt [...]».
sement (Definition «Total Commitments»).
0, 5.
2ement (Definition «Original Termination Date»). ment.
jreement.
A.3.8 Garantiebedingungen
36. Die Burgschaft des Bundes wird erg standortpolitische Auflagen an die Lufthans werte umfasst:42
e Proportionale Entwicklung der SWIS Gruppe, soweit nicht marktspezifisct
e Proportionaler Wiederaufbau der L deutschen Drehscheiben Frankfurt t
e Zulieferverkehr («Feeder») auf das weiterhin grossmehrheitlich mit den |
e Zusicherung, dass den Reisebüro Pandemie nicht durchgeführten Flug den;
e Klimaziele des Bundesrates gelten t B Formelles
B.1 Zuständigkeit
37. Am 2. Juni 2002 ist das zwischen d beschlossene LVA in Kraft getreten. In Art. |
38. Gemäss Art. 13 Abs.1 LVA sind, sow staatliche oder aus staatlichen Mitteln der : Beihilfen gleich welcher Art, die durch die E duktionszweige den Wettbewerb verfalscher unvereinbar, soweit sie den Handel zwisch Absätzen 2 und 3 werden sodann «Vereinl kommen geregelt.
39. Während das LVA den Gemeinscha und Kontrolle der Wettbewerbsregeln übertr der staatlichen Beihilfen gemäss Art. 14 LVA partei (Zwei-Säulen-System). Diese Bestimr die Pflicht für die Schweiz, alle Beihilfen auf | staatliche Beihilfen zu überprüfen.*°
40. Somit ist die Schweiz gemäss Art. 1 13 LVA in der Schweiz zuständig, wobei Sx
42 Anmeldung, 4 f.
43 In Verbindung mit Art. 12 LVA gelten die Best und auf Unternehmen mit besonderen oder auss
44 Die WEKO bleibt einzig zuständig für binnenre auf Strecken zwischen der Schweiz und Drittsta: und 9LVA anwendet (Art. 11 Abs. 2 LVA).
45 Botschaft zur Änderung des Luftfahrtgesetzes mit dem Luftverkehrsabkommen Schweiz-EG) vi
anzt durch den Entwurf einer «Vereinbarung über sa-Gruppe», welche insbesondere folgende Eck-
5S zu den Luftfahrtgesellschaften der Lufthansaie Gründe entgegenstehen;
angstrecken gemessen an der Entwicklung der nd München;
Portfolio der Langstreckenverbindungen erfolgt Kurzstreckenflotten der SWISS und Edelweiss;
s die bezahlten und aufgrund der COVID-19- e bis am 30. September 2020 zurückerstattet wernverändert.
er Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft 13 LVA werden die Beihilfen geregelt.*°
eit das Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, Schweiz oder eines EG-Mitgliedstaates gewährte ;egünstigung bestimmter Unternehmen oder Pro- 1 oder zu verfälschen drohen, mit dem Abkommen en den Vertragsparteien beeinträchtigen. In den Jarkeiten» einer staatlichen Beihilfe mit dem Abftsorganen in den meisten Fällen die Anwendung agen hat (Art. 11 LVA)“, bleibt die Überwachung ‚im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Vertragsnung beinhaltet nicht nur das Recht, sondern auch hre Vereinbarkeit mit den materiellen Regeln über
A LVA für die Überprüfung der Beihilfen nach Art. rge zu tragen ist, dass die EU-Kommission Uber
mmungen auch in Bezug auf öffentliche Unternehmen chliesslichen Rechten.
:chtliche Sachverhalte (Art. 10 LVA) sowie in Bezug aten, wobei sie in letzterem Fall EU-Recht bzw. Art. 8
(Prüfung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen om 10. September 2003, BBI 2003 6241, 6243.
Verfahren in Kenntnis gesetzt wird, mit den LVA sichergestellt werden.
41. Mit Art. 103 LFG wurde die WEKO m lichen Beihilfen mit dem LVA zu überprüfen‘
II. Überprüfung von Beihilfen
! Die Wettbewerbskommission prüft, ob mit Artikel 1 Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europ
a. die Entwürfe zu Beschlüssen des Bundesı zweige im Anwendungsbereich des Abkomrr gen nach den Artikeln 101,102 und 102a*7 d
? Die Wettbewerbskommission ist bei der Prüfung v
5 Die für den Beschluss zuständigen Behörden beri
42. Die durch den Bundesrat und das P: Liniengesellschaften SWISS und Edelweiss
43. Die WEKO ist folglich zuständig, die Vereinbarkeit mit dem LVA zu überprüfen, b durch Unterzeichnung des Vertragswerks gı
B.2 Verfahren vor der WEKO
44. Während die Zuständigkeit der WEK enthalten weder das LVA noch das Kartellge zifische Verfahrensregelin.*°
45. Gemäss dem Wortlaut von Art. 103 A genannten Bestimmungen und Massnahme berücksichtigen die für den Beschluss zustä
46. Daraus folgt, dass die «endgültige Er über die Gewährung der Beihilfe beim Beihil bei der Behörde, welche die Beihilfeprüfung
46 Die Zuständigkeit wurde in einem ersten Sct übertragen. Die gesetzliche Grundlage wurde | 1.9.2004 in Kraft.
47 Fassung gemäss Ziff. | des BG vom 6. Mai 2( vom 4. — 6. Mai 2020 verabschiedet, um bei Bec nahe Betriebe zu ermöglichen, da das LFG hierf
48 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 Uber Kart gesetz, KG; SR 251).
#9 Vgl. RPW 2019/3b, 1046, Rz 56, Entlastungsr
50 Vgl. RPW 2019/3b, 1046, Rz 56 - 61, Entlastı
en die Einhaltung der Regeln von Art. 12 und 13
t der Aufgabe betraut, die Vereinbarkeit von staat- 46.
3 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der aischen Gemeinschaft Uber den Luftverkehr vereinbar sind:
‘ates, welche bestimmte Unternehmen oder Produktionsliens begünstigen, insbesondere Leistungen und Beteiligunieses Gesetzes;
om Bundesrat und von der Verwaltung unabhangig. cksichtigen das Ergebnis der Prüfung.
irlament beabsichtigte Unterstützung der beiden stützt sich auf Art. 101 Abs. 1 LFG.
geplanten Unterstützungsmassnahmen auf ihre evor der Bund die beabsichtigte Finanzhilfe währt.
© in Art. 103 LFG i.V. mit Art. 14 LVA geklärt ist, setz (KG)* als Instrument der WEKO beihilfespebs. 1 LFG prüft die WEKO, ob die in diesem Artikel n mit Art. 13 LVA vereinbar sind. Gemass Abs. 3 indigen Behörden das Ergebnis der Prüfung.
itscheidung» i.S.v. Art. 14 LVA i.V.m. Art. 103 LFG fegeber (im vorliegenden Fall der Bund), und nicht vornimmt (WEKO), liegt.°°
iitt am 7.3.2003 durch den Bundesrat an die WEKO sodann mit Art. 103 LFG geschaffen. Dieser trat am
20, in Kraft vom 7. Mai 2020 bis zum 31. Dezember wurde anlässlich der ausserordentlichen Session
larf Finanzierunglösungen durch den Bund für flugür bis anhin keine gesetzliche Grundlage enthielt.
elle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellnechanismus zugunsten der SWISS. ıngsmechanismus zugunsten der SWISS.
C Materielles
C.1 Anwendbares materielles R
47. Art. 13 LVA stellt das anwendbare ı Beihilfetatbestand von Art. 13 LVA entspric und 3 betreffend mögliche zulässige Beihilfe
48. In der Literatur wird das LVA als sog: da das LVA in Art. 1 Abs. 2°'! bestimme, das stimmen, sie inhaltlich in Übereinstimmung Kommission auszulegen seien. Somit komn des Luftverkehrs auch zur Anwendung. Die ‚ auf den Bereich des Luftverkehrssektors bec Anwendung. °2
49. Im Anhang des LVA werden nich Kommission) für die materielle Beurteilung c nach der Unterzeichnung des Abkommens e Anwendung des LVA wurden nicht abschlie: che nicht im Anhang des LVA aufgeführt
nung’? oder die Allgemeine Gruppenfreistell zer Rechtsordnung. Die Schweiz ist - Unionsgerichte zu diesen Rechtsakten zu be das gute Funktionieren des Abkommens no gangenheit zumindest eine indirekte Anweı die nach dem Inkrafttreten des LVA in Kraft
50. Die EU-Kommission hat zudem Akte gen) angenommen, in welchen sie darlegt, v law ist jedoch nur in Bereichen möglich, in steht (namentlich bei der Beurteilung, ob ei
51 «Zu diesem Zweck gelten die Bestimmungeı aufgeführten Verordnungen und Richtlinien entt gungen. Soweit diese Bestimmungen im Wes Vertrags und den in Anwendung des EG-Vertrag sie hinsichtlich ihrer Umsetzung und Anwendun dieses Abkommens erlassenen Urteilen, Besch Kommission der Europäischen Gemeinschaft au erlassenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidu einer Vertragspartei werden die Folgen der letzt Hinblick auf ein ordnungsgemässes Funktioniere festgestellt».
52 CLAUDIA SEITZ/STEPHAN BREITENMOSER, Das S schen Beihilfereicht und des Subventionsrechts recht, Bern 2010, 139-165 mit Verweisen auf ST the EC and Switzerland: Contents and Context ( m.w.N.; ANDREAS KELLERHALS/ROGER ZÄCH, Bila
53 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommiss Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbe hilfen (De-minimis-Beihilfenverordnung), ABI. L <
54 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommissio bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Bin Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische:
55 Vgl. RPW 2019/3b, 1047, Rz 62 - 71, Entlastı
echt
naterielle Recht für die Beihilfenprüfung dar. Der ht — mit wenigen Ausnahmen in den Absätzen 2 :n — Art. 107 AEUV.
anannter partieller Integrationsvertrag bezeichnet, 3s, soweit die Bestimmungen des Rechts überein- | mit den Präjudizen der Unionsgerichte und der ie der in der Union bestehende acquis im Bereich Anwendbarkeit der Art. 107 ff. AUEV sei allerdings jrenzt und finde ausserhalb dieses Bereichs keine
t alle Rechtsakte, die die Vertragspartei (EUler Beihilfen anwendet, aufgelistet. Die Folgen der ingetretenen Fortentwicklungen des acquis für die ssend geklärt. Grundsätzlich sind EU-Regeln, welsind (wie beispielsweise die De-minimis-Verordungsverordnung [AGVOJ°*), nicht Teil der Schweijedoch angehalten, die Rechtsprechung der rücksichtigen, soweit diese für die Auslegung und twendig ist. Aus diesem Grund wurde in der Ver- ıdung bzw. Orientierung an diesen Rechtsakten, getreten sind, bejaht.°°
des soft law (Leitlinien, Unionsrahmen, Mitteilunvie sie in Zukunft ihr Ermessen ausuben wird. Soft den der Kommission ein Ermessenspielraum zune in Art. 107 Abs. 3 AEUV genannte Beihilfe als
1, die in diesem Abkommen sowie in den im Anhang alten sind, unter den im Folgenden genannten Bedinentlichen mit den entsprechenden Regeln des EGis erlassenen Rechtsvorschriften übereinstimmen, sind g in Übereinstimmung mit den vor der Unterzeichnung lüssen und Entscheidungen des Gerichtshofs und der szulegen. Die nach Unterzeichnung dieses Abkommen ngen werden der Schweiz übermittelt. Auf Verlangen jenannten Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen im an dieses Abkommens vom Gemeinsamen Ausschuss
ubventionsrecht der Schweiz im Lichte des Europaider WTO in Schweizerisches Jahrbuch für Europa- EPHAN BREITENMOSER, Sectoral Agreements between «Sectoral Agreements»), CMLR 2003, 1144 ff., terale Verträge | & Il Schweiz-EU, 2007, Rz. 21.
ion vom 18. Dezember 2013 Uber die Anwendung der sitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Bei- 352/1 vom 24.12.2013.
nvom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit nenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des n Union (AGVO), ABI. L 187/1 vom 26.6.2014.
ıngsmechanismus zugunsten der SWISS.
mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen ' wirkung.” In Anbetracht des nicht bindend grund, dass Art. 13 LVA quasi Art. 107 AEU' an diesen Akten im Rahmen der Schweizer
51. Für die Beurteilung, ob die vorlieger mit dem LVA vereinbar sind, orientiert sich nannten EU-Mitteilungen, welche im Zusam
52. Am 19. März 2020 hat die Kommiss AEUV die Mitteilung «Befristeter Rahmen fi angesichts des derzeitigen Ausbruchs von ( Im Befristeten Rahmen wird anerkannt, da: trächtlich gestört ist. Er bietet den Mitgliedst: ten vorgesehenen Spielraum in vollem Umf. Zusammen mit den zahlreichen anderen Un auf der Grundlage der bestehenden Beihilfe fristete Rahmen es den Mitgliedstaaten, dat chend Liquidität zur Verfügung haben, um d rend und nach der COVID-19-Pandemie zu 19 hervorgerufenen Störung sieht der Befris
i) direkte Zuschüsse, rückzahlbare staaten können Regelungen zur Gev men einführen, um dringenden Liqui
ii) staatliche Garantien für Bankda können mit staatlichen Garantien da: Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite ge
ii) vergünstigte öffentliche Darleh Unternehmen zinsvergünstigte Darle ren Betriebs- und Investitionsmittelbe
iv) Zusicherungen für Banken, die terleiten: Einige Mitgliedstaaten plar mittlere Unternehmen - über die bes unterstützen. Im Befristeten Rahmer men als direkte Beihilfen zugunsten Banken selbst betrachtet werden, un gen zwischen den Banken auf ein M
v) kurzfristige Exportkreditversich gliedstaaten nachzuweisen, dass in|
56 MAXIAN RUSCHE, in: Wettbewerbsrecht, E menga/Mestmäcker (Hrsg.), 5. Auflage 2016, Ar mäcker).
57 Mitteilung der Kommission vom 19. Marz 2021 zung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen ABI. Cc 911 vom 20.3.2020,
58 Vgl. auch Pressemitteilung vom 19.3.2020 «St men an, damit die Mitgliedstaaten die Wirtschaft zen können», <https://ec.europa.eu/commission
werden kann) und ist ohne Bindungs- und Rechtsen Charakters von soft law und vor dem Hinter- V entspricht (vgl. Rz 209), steht einer Orientierung Beihilfenkontrolle nichts entgegen.
id zu beurteilenden Unterstutzungsmassnahmen die WEKO insbesondere an den nachfolgend gemenhang mit COVID-19 erlassen wurden.
ion auf der Grundlage des Art. 107 Abs. 3 Bst. b ir staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft SOVID-19» (Befristeter Rahmen)°” verabschiedet. 3s das Wirtschaftsleben in der gesamten EU beaaten die Möglichkeit, den in den Beihilfevorschrifang zu nutzen, um die Wirtschaft zu unterstützen. terstützungsmassnahmen, die die Mitgliedstaaten vorschriften ergreifen können, ermöglicht der Beur zu sorgen, dass Unternehmen aller Art ausreiie Aufrechterhaltung der Wirtschaftstätigkeit wähgewährleisten. Zur Behebung der durch COVIDtete Rahmen fünf Arten von Beihilfen vor®®:
: Vorschüsse oder Steuervorteile: Die Mitgliedvährung von bis zu EUR 800’000 pro Unternehditatsbedarf zu decken.
rlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten zu beitragen, dass die Banken Firmenkunden mit
en an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten können hen gewähren, um zur Deckung des unmittelba- :darfs beizutragen.
staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft wei- 1en, Unternehmen - insbesondere kleine und tehenden Darlehenskapazitäten der Banken zu
| wird klargestellt, dass solche Fordermassnahder Kunden der Banken und nicht zugunsten der d erläutert, wie etwaige Wettbewerbsverzerruninimum beschränkt werden können.
erungen: Der Rahmen erleichtert es den Miteinigen Ländern keine Deckung für marktfähige
and 3, Beihilfen/Sonderbereiche, Kommentar, Imt. 107 Abs. 3, Rdnr. 9 f. (zit. RUSCHE in Immenga/Mest-
) «Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stüt- Ausbruchs von COVID-19» (zit. Befristeter Rahmen),
aatliche Beihilfen: Kommission nimmt Befristeten Rahinfolge des COVID-19-Ausbruchs wirksamer unterstüt-
Risiken zur Verfügung steht, sodass sicherungen anbieten kann. Die dies men wurden jedoch bereits gelocker
53. Am 3. April 2020 verabschiedete die teten Rahmens für staatliche Beihilfen zur S Ausbruchs von COVID-19» (Änderung des wurde geandert®' und um weitere fünf Art den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Erfc relevanter Produkte zu beschleunigen, Arbe unterstützen. Der geänderte Befristete Rahr sicherheit zu sorgen, wird die Kommission v« erforderlich ist.°°
54. Am 8. Mai 2020 verabschiedete die des befristeten Rahmens für staatliche Beil derzeitigen Ausbruchs von COVID-19» (zwe ser zweiten Änderung werden die bereits du Beihilfevorschriften abgedeckten Kategorier terien ergänzt, nach denen die Mitgliedstaa gen Unternehmen in Not Rekapitalisierunc können und setzt dabei Voraussetzungen hi
59 Neu erachtet die EU-Kommission bis zum 31 die mit Ausfuhren in die im Anhang der Mitteilung Länder verbunden sind, als vorübergehend nicl Rahmens [Fn 60)).
60 Mitteilung der Kommission vom 3. April 2020 « hilfen zur Stutzung der Wirtschaft angesichts des des Befristeten Rahmens), ABI. C 1121 vom 4.4.
(15.5.2020).
61 Mit der Anderung des Befristeten Rahmens we erweitert, die die Mitgliedstaaten Unternehmen i gliedstaaten nun bis zu einem Nennwert von E| Garantien fur Darlehen zur Deckung von 100 % Dies kann auch mit sogenannten De-minimis-Bei 1 Mio. zu erhöhen) und mit anderen Arten von I es sein, den dringenden Liquiditätsbedarf kleine: 63).
62 Unterstützung für Forschung und Entwicklung stützung für den Auf- und Ausbau von Erprobun Produkten, die für die Bewältigung des Coronavi Form einer Steuerstundung und/oder Aussetzun zung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnet
63 Vgl. Pressemitteilung vom 3.4.2020 «Staatlich damit die Mitgliedstaaten angesichts des Coron: lung coronavirusrelevanter Produkte beschleuni unterstützen können», <https://ec.eu (15.5.2020).
64 Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2020 « hilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts de sa_covid19 2nd amendment temporary frame
65 Voraussetzungen hinsichtlich (i) der Erforderlic men, (ii) der Beteiligung des Mitgliedstaats am
der Staat bei Bedarf kurzfristige Exportkreditverbezüglichen Bestimmungen im Befristeten Raht (vgl. Rz 53).°°
Kommission die Mitteilung «Änderung des befristützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Befristeten Rahmens)‘. Der Befristete Rahmen an von Beihilfemassnahmen erweitert‘, um es rschung, Erprobung und Herstellung coronavirusitsplätze zu schützen und die Wirtschaft weiter zu nen gilt bis Ende Dezember 2020. Um für Rechtsor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung
Kommission eine weitere Mitteilung «Änderung iilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des ite Änderung des Befristeten Rahmens).™ Mit dierch den Befristeten Rahmen und die bestehenden 1 von Massnahmen durch Massnahmen bzw. Kriten bei Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingunjen und nachrangiges Fremdkapital gewähren
.12.2020 alle wirtschaftlichen und politischen Risiken, über die kurzfristigen Exportversicherung aufgeführten it marktfähige Risiken (vgl. Änderung des Befristeten
«Änderung des befristeten Rahmens für staatliche Bei- ; derzeitigen Ausbruchs von COVID-19» (zit. Anderung 2020, S. 1-9;
rden auch die bestehenden Formen der Unterstützung n Not gewähren können. Zum Beispiel können die Mit- JR 800’000 pro Unternehmen zinslose Darlehen oder des Risikos gewähren oder Eigenkapital bereitstellen. hilfen (um die Beihilfe pro Unternehmen auf bis zu EUR Beihilfen kombiniert werden. Besonders nützlich dürfte r und mittlerer Unternehmen sehr rasch zu decken (Fn
(FuE) im Zusammenhang mit dem Coronavirus; Untergseinrichtungen; Unterstützung für die Herstellung von rus-Ausbruchs relevant sind; Gezielte Unterstützung in g der Sozialversicherungsbeiträge; Gezielte Unterstütmer.
e Beihilfen: Kommission erweitert Befristeten Rahmen, ıvirus-Ausbruchs Erforschung, Erprobung und Herstelgen, Arbeitsplätze schützen und die Wirtschaft weiter
Anderung des Befristeten Rahmens fiir staatliche Beis derzeitigen Ausbruchs von COVID-19», ABI. C 164,
hkeit, der Geeignetheit und des Umfangs der Massnah- Kapital von Unternehmen und der Vergütung, (iii) des
C.2 Vorliegen einer Staatlichen
55. In diesem Kapitel wird in einem erste Unterstützungsmassnahmen um staatliche I in einem zweiten Schritt geprüft wird, ob die erklärt werden können (Kap. C.3).
C.2.1 Voraussetzungen
56. Gemäss Art. 13 Abs. 1 LVA sind sta: oder eines Mitgliedstaats gewährte Beihilfer bestimmter Unternehmen oder Produktio verfälschen drohen, mit diesem Abkomme den Vertragsparteien beeinträchtigen.
57. Damit eine Beihilfe mit dem LVA unv raussetzungen erfüllt sein: Staatlichkeit (Zui staatlichen Mitteln; Kap. C.2.2), Begünstiguı tivität [Kap. C.2.4]), Wettbewerbsverfälschu wie das Vorliegen eines Unternehmens als
58. Wenn auch nur eines dieser Tatbest: nicht unter Art. 13 LVA. Die Tatbestandsme C.2.2).
Ausstiegs des Mitgliedstaats aus der Beteiligung sowie ein (v) Verbot der Quersubventionierun 8.5.2020 «Staatliche Beihilfen: Kommission weit talisierungen und nachrangigem Fremdkapital a bruchs besser gestützt werden kann»,
66 Vgl. RPW 2019/3b, 1046, Rz 56, Entlastungs Bekanntmachung der Kommission zum Begriff d AEUV, ABI. C 262/01 vom 19.7.2016 (nachfolg Beihilfe) die Tatbestandmerkmale «Vorliegen ein an den Staat», «Finanzierung der Massnahme «Selektivität der Massnahme» und «Auswirkung del» einzeln aufgelistet werden (Ziff. 5), stell MESTMÄCKER/HEIKE SCHWEITZER, in: Wettbewerb Immenga/Mestmäcker [Hrsg.], 5. Auflage 20% AEUV - die «Staatlichkeit» und die «Begünstigu delsbeeinträchtigung» die zu prüfenden Tatbe: standsmerkmale müssen jedoch die Untervorat der «Finanzierung aus staatlichen Mitteln» (für c und der «Selektivität» (für die «Begünstigung») lichkeit» (Zurechenbarkeit und staatliche Mittel) ı che Vorteil» und die «Selektivität» jedoch zv ARHOLD, in: Münchner Kommentar, Europäische recht, München 2018, Art. 107 AEUV, Rz 123 scheint auch von der EU-Kommission im Rahme den zu sein (Fn 71).
67 MüKoEuWettbR-ARHOLD, Art. 107 AEUV, Rz °
Beihilfe gemäss 13 LVA
n Schritt geprüft, ob es sich bei den angemeldeten Beihilfen i.S. von Art. 13 Abs. 1 LVA handelt, bevor se mit dem LVA vereinbar sind bzw. als vereinbar
atliche oder aus staatlichen Mitteln der Schweiz 1 gleich welcher Art, die durch die Begünstigung nszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu nN unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen
ereinbar ist, müssen die folgenden Tatbestandvo- 'echenbarkeit an den Staat und Finanzierung aus Ig (wirtschaftlicher Vorteil [Kap. C.2.3] und Selekng und Handelsbeeinträchtigung [Kap. C.2.5] so- Beihilfeempfanger. ©
andsmerkmale nicht erfüllt ist, fällt die Massnahme arkmale werden nachfolgend einzeln geprüft (Kap.
an den betroffenen Unternehmen, (iv) der Governance, g und Übernahmeverbot, vgl. Pressemitteilung vom et Befristeten Rahmen auf die Gewährung von Rekapius, damit die Wirtschaft infolge des Coronavirus-Ausmechanismus zugunsten der SWISS; Wahrend in der er staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 and: EU-Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen es Unternehmens», «Zurechenbarkeit der Massnahme aus staatlichen Mitteln», «Gewährung eines Vorteils», en der Massnahme auf den Wettbewerb und den Hanen in der Literatur (vgl. namentlich ERNST-JOACHIM srecht, Band 3, Beihilfen/Sonderbereiche, Kommentar, 6, Art. 107 Abs. 1, Rdnr. 10 ff. und 247 ff. [zit. cker]) — in Anlehnung an den Wortlaut von Art. 107 ng» neben der «Wettbewerbsverfälschung» und «Hanstandsmerkmale dar. Für die Erfüllung dieser Tatbe- ıssetzungen der «Zurechenbarkeit an den Staat» und ie «Staatlichkeit) sowie des «wirtschaftlichen Vorteils» erfüllt sein. Für andere Autoren stellt zwar die «Staatein einziges Tatbestandselement dar, der «wirtschaftlivei getrennte Tatbestandselemente (vgl. CHRISTOPH s und Deutsches Wettbewerbsrecht, Band 5, Beihilfen- [zit. MüKoEuWettbR-ARHOLD). Diese Kategorisierung n gewisser COVID-19-Beihilfenprüfungen gewählt wor-
126.
C.2.2 Staatlichkeit (Zurechenbarkeit de aus staatlichen Mittel)
59. Bezugnehmend auf die europäische mal der Staatlichkeit («staatliche oder aus die — anders als der Wortlaut von Art. 13 | vorliegen müssen, damit das Verbot greift: [ und die Gewährung des Vorteils muss aus :
C.2.2.1 Zurechenbarkeit an den Staat
60. Die vorliegende Massnahme wurde ergriffen. Die Eidgenossenschaft ist Vertrag sortialkredits (Kap. A.3.5). Die Massnahme
C.2.2.2 Finanzierung aus staatlichen Mit
61. Eine staatliche Garantie bietet den \ bezieht, vom Staat getragen wird. Diese Ris angemessene Prämie vergütet werden. Ver che Prämie, so ist dies ein Vorteil für das Un Ressourcen, selbst wenn im Rahmen einet gen.® Zum Verlust staatlicher Ressourcen : hensintermediäre (z.B. Banken) zu zählen, wären (vgl. Rz 100). Wird eine Garantie d garantierten Betrags belangt.
62. Die mutmassliche Begünstigung der (Kap. C.2.3), den diese Fluggesellschaften « aus staatlichen Mitteln.”®
C.2.3 Wirtschaftlicher Vorteil
63. Eine Beihilfe liegt gemäss Art. 13 Al oder Produktionszweige gegenüber andere:
Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe (Fn 6 Sloman Neptun Schiffahrts AG, Rz 19; EuGH 12
69 Mitteilung der Kommission über die Anwendur Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen u Bürgschaften), ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10
70 Vgl. EU-Kommission «/The measure] is finan the form of State guarantees», State Aid SA.5t guarantee scheme to airlines,
state _aid/cases1/202016/285407 2147916 112
m Nachfolgend werden in Anlehnung an das Pri Entscheide zu COVID-19-Beihilfen der wirtschaf Lehre Unterkategorien des Tatbestandmerkmals genständige Tatbestandsmerkmale geprüft, vgl. Ziff. 32 -37 (Fn 70); Aide d’Etat SA.56765 (2020 paiement de taxes aéronautiques en faveur des State Aid SA. 56963 (2020/N), 13.4.2020 - Italy for State aid measures to support the economy i
:r Massnahme an den Staat und Finanzierung
Norm der Beihilfe umfasst das Tatbestandsmerkstaatlichen Mitteln») zwei Tatbestandsmerkmale, _VA und 107 AEUV vermuten liesse — kumulativ ie Massnahme muss dem Staat zurechenbar sein staatlichen Mitteln stammen.°®
durch den Bund gestützt auf Art. 101 Abs. 1 LFG spartei des die Unterstützung gewährenden Konist folglich dem Staat zuzurechnen.
teln
/orteil, dass das Risiko, auf das sich die Garantie ikoträgerfunktion sollte normalerweise durch eine zichtet der Staat ganz oder teilweise auf eine solternehmen (Kap. C.2.3) und ein Verlust staatlicher "Garantie keinerlei Zahlungen des Staates erfolsind ebenfalls allfällige Vergütungen an die Darledie ansonsten vom Darlehensnehmer zu tragen areinst gezogen, wird der Staat in der Höhe des
SWISS und Edelweiss bzw. der finanzielle Vorteil durch die Staatsgarantie erfahren, stammt folglich
9s. 1 LVA nur vor, wenn bestimmte Unternehmen n begünstigt werden. Eine solche Begünstigung”'
äcker (Fn 66), Art. 107 Abs. 1 Rdnr. 274; EU- 3), Rz 38; EuGH 17.3.1993, Rs. C-72/91 und C-73/91, .3.2001, Rs. C-379/98, PreussenElektra AG, Rz. 58.
ig der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche nd Burgschaften (Mitteilung Uber Beihilfen in Form von —22, Ziff. 2.1 Abs. 2.
ced through State resources, since the measure takes 3812 (2020/N), 11.4.2020 — Sweden COVID-19: Loan
Ziff. 33, <https://ec.europa.eu/competition/
ifschema der EU-Kommission im Rahmen der
tliche Vorteil und die Selektivitat, welche gemäss
; der Begünstigung darstellen (vgl. Fn 66) als eidazu beispielsweise State Aid SA.56812 (2020/N), IN), 31.3.2020 — France COVID-19 - Moratoire sur le entreprises de transport public aérien, Ziff. 20 - 23, Guarantee scheme under the Temporary Framework n the current COVID-19 outbreak, Ziff. 26 — 31, setzt zum einen voraus, dass einem oder n gegenüber den «normalen Marktbedingunge teil nicht allen Unternehmen in vergleichbare werden, sondern muss bestimmte Unterneh besserstellen (sog. Selektivität, siehe Kap. (
64. Ein Vorteil ist jede wirtschaftliche Ve Marktbedingungen, d.h. ohne das Eingreife liegt vor, wenn sich die finanzielle Lage eine den normalen Marktbedingungen abweiche Massnahme ist dabei irrelevant. ”?
65. So kann ein beihilferechtlich relevar tungen — Subventionen im engeren Sinne — anderer Form die Belastung vermindern, die Bei staatlichen Garantien in Form von Bure mers vor, wenn der Staat mit der Garantie aber nicht mit einer der Risikotragerfunktior wird. Aufgrund der staatlichen Garantie kan rigeren Zinssatz oder gegen weniger Siche' Finanzmärkten verfügbar wäre. Obwohl eir spruchnahme der Garantie erfolgt, liegt die der Bürgschafts- bzw. Garantieübernahme mers liegt im Differenzbetrag zwischen de Konditionen für die Bereitstellung einer Gare den im Markt vergleichbare Garantien nict Differenz zwischen dem marktüblichen Entg dit einerseits, den gesamten Finanzierungsk Kreditzinsen und der Garantieprämie ander:
66. Im vorliegenden Fall wurde in den eir terstützung des Bundes an die Darlehensne gangs zu einem Bankdarlehen in der notwe ansonsten de facto aufgrund des zumindes bestanden hätte.’’ Aufgrund der gleichen F handelnder Wirtschaftsbeteiligter in diesem Bürgschaft über CHF 1,275 Mia. gewährt — Garantieprämie.
73 Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe (Fn
75 Zur Ermittlung des entsprechenden marktublic Kredits Rechnung zu tragen. Dazu gehören der ditnehmer geleistete Sicherheit und andere sich Aspekte, die Ausfallwahrscheinlichkeit aufgrun schäftsbereich des Kreditnehmers, Prognosen u hilfen in Form von Bürgschaften (Fn 69), Ziff. 3.2
chung zum Begriff der Beihilfe (Fn 66), Rz 109 (Fn 69), Ziff. 2.1 Abs. 2, 2.2, 4.1, 4.2.
77 Erläuterungen vom 14.5.2020, 7.
ıehreren Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil Nn» eingeräumt wird; zum anderen darf dieser Vorrer rechtlicher und tatsächlicher Lage eingeräumt men oder Produktionszweige gegenüber anderen
'günstigung, die ein Unternehmen unter normalen n des Staates, nicht erhalten könnte. Ein Vorteil s Unternehmens verbessert, weil der Staat zu von nden Konditionen eingreift. Die genaue Art der
ter Vorteil nicht nur in positiven staatlichen Leis- , sondern in jeglichen Massnahmen liegen, die in ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat. schaften liegt eine Begünstigung des Kreditnehein Risiko übernimmt, hierfür vom Kreditnehmer 1 entsprechenden marktüblichen Prämie vergütet n der Kreditnehmer sodann Kredit zu einem nied- "heiten aufnehmen, als er normalerweise auf den le effektive staatliche Zahlung erst mit der Inan- Vorteils- und damit Beihilfengewährung bereits in selbst. Der wirtschaftliche Vorteil des Kreditnehn marktüblichen’? und den tatsächlich erlangten ıntie — nicht in der Garantie oder dem Kredit. Wert angeboten, so liegt das Beihilfeelement in der elt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kre- ‘osten des garantierten Kredits einschliesslich der arseits.’®
ıgereichten Dokumenten aufgezeigt, dass die Un- >hmer insbesondere in der Ermöglichung des Zundigen Höhe (CHF 1,5 Mia.) besteht, für welches t gegenwärtig «fehlenden Marktes» keine Lösung tisikoüberlegungen hätte kein marktwirtschaftlich Marktumfeld der SWISS und der Edelweiss eine und dies unabhängig von der Höhe der allfälligen
äcker (Fn 66), Art. 107 Abs. 1 Rdnr. 39.
66), Rz 66 — 68.
äcker (Fn 66), Art. 107 Abs. 1 Rdnr. 40.
;hen Entgelts ist den Merkmalen der Garantie und des Betrag und die Laufzeit der Transaktion, die vom Kreauf die Bewertung der Einbringungsquote auswirkende d der finanziellen Lage des Kreditnehmers, der Geid andere wirtschaftliche Faktoren, Mitteilung über Bei- Bst. d Abs. 3.
äcker (Fn 66), Art. 107 Abs. 1 Rdnr. 102; Bekanntmaf.; Mitteilung über Beihilfen in Form von Bürgschaften
67. Die Bürgschaft des Bundes stellt sor ten Unternehmen SWISS und Edelweiss in die Massnahme nicht erhalten hätten.
C.2.4 Selektivitat
68. Eine Massnahme ist selektiv, wenn Unternehmen begünstigt, die sich im Hinblic Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen un beihilfe zu prüfen, indiziert der wirtschaftlich
69. Bei den Unterstützungsmassnahmer sich um eine Einzelbeihilfe und nicht um e schaften durch die Massnahme nicht unt nahme ist folglich selektiv.
C.2.5 Wettbewerbsverfalschung und H
70. Die beiden Tatbestandsmerkmale W gung müssen beide erfüllt sein, werden in d und als untrennbar miteinander verbunden |
C.2.5.1 Wettbewerbsverfälschung
71. Ist eine vom Staat gewährte Massna fängers gegenüber seinen Wettbewerbern z tet, die den Wettbewerb verfälscht oder zu \ dass die Wettbewerbsverfälschung — oder erheblich oder wesentlich ist.®?
72. Eine Beihilfenvergabe kann zudem r andere Staaten gerechtfertigt werden. Durc| die Wettbewerbsverfälschung nur kumuliert.
73. Die vorgesehenen Unterstutzungsm tion von SWISS und Edelweiss gegenüber dessen, dass einige der Wettbewerber allen
C.2.5.2 Handelsbeeinträchtigung
74. Es muss nicht festgestellt werden, di Handel zwischen Mitgliedstaaten bzw. zwis
80 Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe (Fn
81 Staatliche Förderungen können den Wettbew tragen, dass das Empfängerunternehmen expan dass eine Beihilfe die Wettbewerbsstellung eine: hilfe stärkt. Eine Beihilfe gilt in diesem Zusamm: fälschend, wenn sie ein Unternehmen begünstigt im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeite
82 Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe (Fn
nit einen wirtschaftlichen Vorteil für die begünstig- Form von Zugang zu Liquidität dar, den sie ohne
sie bestimmte Unternehmen gegenüber anderen k auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte d rechtlichen Situation befinden.”® Ist eine Einzel- e Vorteil regelmässig die Selektivität.’°
| zugunsten von SWISS und Edelweiss handelt es in Beihilferegime. So werden andere Fluggesellerstützt. Die vorgesehene Unterstutzungsmassandelsbeeinträchtigung
ettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtier Praxis jedoch regelmässig gemeinsam geprüft jetrachtet.°°
hme geeignet, die Wettbewerbsposition des Empu verbessern®', so wird sie als Massnahme erachrerfälschen droht. Dabei wird nicht vorausgesetzt, die Auswirkung auf den Handel (Kap. C.2.5.2) —
iicht als Reaktion auf eine Beihilfenvergabe durch n eine derartige «Ausgleichs»-Massnahme würde assnahmen sind geeignet, die Wettbewerbsposiihren Wettbewerbern zu verbessern, ungeachtet falls ebenfalls Staatshilfe erhalten werden.
ass die Beihilfe tatsächlich Auswirkungen auf den chen den Vertragsparteien des LVA hat, sondern
äcker (Fn 66), Art. 107 Abs. 1 Rdnr. 168, 170. äcker (Fn 66), Art. 107 Abs. 1 Rdnr. 39. 66), Rz 186.
erb selbst dann verfälschen, wenn sie nicht dazu beidieren und Marktanteile gewinnen kann. Es reicht aus, ; Unternehmens im Vergleich zu seiner Lage ohne Beienhang in der Regel bereits dann als wettbewerbsver- , Indem sie es von Kosten befreit, die es normalerweise »n zu tragen gehabt hatte.
66), Rz 187, 189. äcker (Fn 66), Art. 107 Abs. 1 Rdnr. 314.
lediglich ob sie Auswirkungen auf diesen H trächtigen den Handel zwischen den Vertrag schreitende Angebot von Waren und Dienst
75. Die Unterstützungsmassnahmen zuc teres geeignet, das grenzüberschreitende A flussen und beeinträchtigen damit den Hanc
C.2.6 Ergebnis
76. Alle Voraussetzungen von Art. 13 Ab zungsmassnahmen zugunsten von SWISS dar.
77. In einem zweiten Schritt ist nun zu p vereinbar sein können.
C.3 Vereinbarkeit der staatliche
78. In Analogie zur Beihilfeprufung in der eingegrenzte Legalausnahmen in Art. 13 A Ermessenspielraumen verbundene Erlaubr nahmenvorschriften sind eng auszulegen. Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschri setzungen zu beweisen.°®
79. Grundsätzlich ist es möglich, dass s gesichts des COVID-19-Ausbruchs insbesc (welcher Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA entspric stützt auf Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV (wel dem Binnenmarkt vereinbar angesehen wer
80. Liegt einer der in Art. 13 Abs. 2 LV/ Beihilfe ipso iure mit dem Binnenmarkt ve Auch diese Beihilfen unterliegen allerdings Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
81. Gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. b LVA durch Naturkatastrophen oder sonstige au: dem LVA vereinbar. Art. 13 Abs. 2 Bst. b LV
82. Für «sonstige aussergewöhnliche Er Befristeten Rahmen hat die EU-Kommissior
84 Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe (Fn 86 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 56), Art. 87 Befristeter Rahmen (Fn 57), Ziff. 15 f.
88 RUSCHE in Immenga/Mestmacker (Fn 56), Art.
89 Anerkannte Beispiele sind Kriege, innere Unr Ereignisses, auch schwere nukleare Unfälle od: luste verursachen. Ebenfalls gehörte die Sperrur
andel haben könnte.°* Staatliche Beihilfen beeinsparteien, wenn sie geeignet sind, das grenzüberleistungen zu beeinflussen.®°
junsten von SWISS und Edelweiss sind ohne weingebot von Waren und Dienstleistungen zu beeinlel zwischen den Vertragsparteien.
s. 1 LVA sind erfüllt. Die vorgesehenen Unterstut- und Edelweiss stellen folglich staatliche Beihilfen
rüfen, ob diese staatlichen Beihilfen mit dem LVA
n Beihilfe mit dem LVA
EU unterscheiden die Ausnahmetatbestände eng \bs. 2 LVA und weiterreichende, mit erheblichen istatbestände in Art. 13 Abs. 3 LVA. Beide Aus- In der EU hat der Mitgliedstaat, der sich auf die ften beruft, das Vorliegen der Tatbestandsvorausaatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft anindere gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Bst. b AEUV ht) mit dem Binnenmarkt vereinbar sind oder gecher Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA entspricht) als mit den können. ®7
\ genannten Tatbestände vor, so ist die fragliche reinbar. Es verbleibt kein Rechtsfolgeermessen. insoweit der Kontrolle der WEKO, als dass das zu prüfen ist. °°
sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die ssergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit ‘A entspricht Art. 107 Abs. 2 Bst. b AEUV.
eignisse» gibt es keine allgemeine Definition.®° Im | jedoch den Ausbruch von COVID-19 als «sonsti-
66), Rz 187, 189. äcker (Fn 66), Art. 107 Abs. 1 Rdnr. 316. 107 Abs. 2, Rdnr. 1 ff.
107 Abs. 2, Rdnr 7. uhen, Streiks und, in Abhängigkeit vom Ausmass des ar Industrieunfälle und Brände, die umfangreiche Verig des Luftraums in den USA nach den Anschlägen des ges aussergewöhnliches Ereignis qualifizie sonders stark betroffenen Sektoren (z.B. Ve zelhandel) und/oder Organisatoren abgesaı Bst. b AEUV für Verluste entschädigt wer Ausbruchs entstanden sind und unmittelbar
83. Voraussetzung dafür, dass eine staa 107 Abs. 2 Bst. b AEUV (bzw. Art. 13 Abs. 2 vereinbar ist, ist ein Kausalzusammenha (d.h. dem COVID-19-Ausbruch) und den ve möglichst genau bewertet werden.°' Zudem fänger ausgeschlossen werden.”
84. Die beabsichtigte Unterstützung mitt zugunsten der beiden Fluggesellschaften sc quidität für SWISS und Edelweiss sicherstel pensation von bezifferten Schäden, sonderr Eine solche Unterstützung scheint in casu - densberechnung und insbesondere aufgrun tionen — nicht gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. b |
11.9.2001 dazu. Der Ausbruch von Tierseuche: Seuche oder die Dioxinverseuchung von Fleisc gezählt, RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 5 % Befristeter Rahmen (Fn 57), Ziff. 15.
91 Die Beihilfegeber müssen genaue Angaben ; Schäden, zu Berechnungsmethoden sowie zur Kumulierung, zur zuständigen Bewilligungsbehö Die EU-Kommission verlangt eine Aufschlüsselui Kosten, RUSCHE in Immenga/Mestmacker (Fn 56
92 RUSCHE in Immenga/Mestmacker (Fn 56), Art. % Schreiben des BR an die Eidgenössischen Fir
°4 Die EU-Kommission hat die Beihilfen von Dar (SA.57061; Diese Genehmigung erfolgte zusatz Linienfluggesellschaften mit Lizenz in Schweder von Deutschland für Condor (SA.56867) gestütz scheide sind derzeit (Stand 20.5.2020) noch nicl 15.4.2020 «EU-Kommission genehmigt danisch von Einbussen, die der Fluggesellschaft SAS du nehmen: «Die Untersttitzung erfolgt in Form eine fazilitat zugunsten von SAS. Dänemark besicheı bis zu rund 137 Mio. EUR. Die genauen Verluste werden nach der Coronakrise auf der Grundlage schaft für das Jahr 2020 berechnet. Die Method Genehmigung durch die Kommission. Sollte die den Coronavirusausbruch tatsächlich erlittene: derungsmechanismus aktiviert. Mit anderen V die SAS über den tatsächlich erlittenen Schader Die Gefahr, dass die staatliche Beihilfe die einsc schlossen.» Daraus folgt, dass gestützt auf Art. dität zur Verfügung gestellt werden könnte. Aller nachträglich nicht für die Behebung von durch C rückzuerstatten.
rt», indem sie festhält, dass Unternehmen in berkehr, Tourismus, Kultur, Gastgewerbe oder Einjter Veranstaltungen gestützt auf Art. 107 Abs. 2 den können, die diesen infolge des COVID-19- auf den Ausbruch zurückzuführen sind.”
tliche Unterstützungsmassnahme gestützt auf Art. Bst. b LVA) mit dem Binnenmarkt (bzw. dem LVA) ng zwischen dem aussergewöhnlichen Ereignis rursachten Schäden. Dabei müssen die Schäden muss eine Uberkompensation der Beihilfeempels Staatsgarantien zur Sicherung von Darlehen Il den aktuellen Bedarf zur Überbrückung der Lilen.” Es handelt sich somit nicht um eine Kom-
1 um die Bereitstellung von zukünftiger Liquidität. namentlich in Abwesenheit einer genauen Schad von nicht auszuschliessenden Überkompensa- _VA mit dem LVA vereinbar.°* Eine mögliche
1 0.8. wird nur in Ausnahmefällen, wie. z.B. die BSE- +h zu den sonstigen aussergewöhnlichen Ereignissen 5), Art. 107 Abs. 2, Rdnr. 19 m.w.H.
zu den durch das Ereignis hervorgerufenen Arten von Art und Höhe der Beihilfe, zur Beihilfenintensität und rde und zur Verwaltung der Beihilfenregelung machen. ng der Finanzierung der Beihilfe und der beihilfefähigen 3), Art. 107 Abs. 2, Rdnr. 17.
107 Abs. 2, Rdnr. 17, 21. 1anzkommissionen (Fn 8).
iemark für SAS (SA.56795), von Schweden für SAS ich zu dem bereits genehmigten Beihilfenregime fur
| gestützt auf Art. 107 Abs. 3 b AEUV, vgl. Fn 70) und t auf Art. 107 Abs. 2 b AEUV genehmigt. Die Entit veröffentlicht. Aus der Pressemitteilung vom
> Garantie von bis zu 137 Mio. EUR zum Ausgleich rch die Koronakrise entstanden sind»,
or staatlichen Bürgschaft für eine revolvierende Kreditt eine solche revolvierende Kreditfazilität in Höhe von », die SAS infolge des Ausbruchs entstanden sind,
» der Gewinn- und Verlustrechnung der Fluggesell-
> zur Ermittlung der Verluste bedarf der vorherigen staatliche Unterstützung Dänemarks den durch
n Schaden von SAS übersteigen, wird ein Rückfor- Vorten muss die gesamte öffentliche Unterstützung,
| hinaus erhält, an Dänemark zurückgezahlt werden. hlagigen Einbussen übersteigt, ist daher ausge-
13 Abs. 2 b LVA grundsätzlich auch zukünftige Liquidings sind diejenigen Komponenten der Liquidität, die OVID-19 verursachte Schäden erforderlich waren, zu-
Vereinbarkeit gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Bst tend gemacht.
85. Es bleibt folglich zu prüfen, ob die Abs. 3 Bst. b LVA als mit dem LVA vereinbe
86. Art. 13 Abs. 3 LVA gibt die Möglichl vereinbar zu erklären. Schon aus dem Wort Ermessensspielraum vorliegt. Dieses Erme sozialer Wertungen ausgeübt werden, die
87. Gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA k lichen Störung im Wirtschaftsleben einer Vet werden. Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA entsprich Zusammenhang haben die Unionsgerichte 1 wenn das gesamte Wirtschaftsleben des b nicht nur das einer seiner Regionen oder G im Einklang, Ausnahmebestimmungen wie /
88. Die EU-Kommission hat im Befriste festgelegt, anhand deren sie die von den h gewährten Beihilfen grundsätzlich prüfen wi Mitgliedstaaten sehr rasch genehmigt werde die EU-Kommission im Befristeten Rahmer Ausbruch betroffen sind und die von den Mi men Auswirkungen für die Unternehmen ha staatliche Beihilfen gerechtfertigt sind und fi Bst. b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereir pässe von Unternehmen zu beheben und Ausbruch verursachten Störungen die Exist von KMU, nicht beeinträchtigen. °°
89. Die Mitgliedstaaten müssen nachwei Grundlage des Befristeten Rahmens anmel senes Mittel sind, um eine beträchtliche StÄ hältnismässigkeitsprinzip, Kap.C.3.2.2) und Befristeten Rahmens (Kap. C.3.2.1) erfüllt s
C.3.2.1 Voraussetzungen des Befristeteı
90. Der Befristete Rahmen (in der Fass 8. Mai 20201) listet in Ziffer 25 die Vorauss (vgl. dazu Verhältnismässigkeitsprüfung, K:
95 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 56), Art. % Befristeter Rahmen (Fn 57), Ziff. 17 m.w.H.
97 Befristeter Rahmen (Fn 57), Ziff. 16 f., 19.
% Befristeter Rahmen (Fn 57), Ziff. 18.
% Befristeter Rahmen (Fn 57), Ziff. 19.
100 Änderungen des Befristeten Rahmens (Fn 60 Befristeten Rahmens (Fn 64), Ziff. 26 (Anderun: Bst. e).
. b LVA wurde in der Anmeldung auch nicht gel-
Unterstützungsmassnahmen gestützt auf Art. 13 rt erklärt werden können (Kap. C.3.2).
<eit, staatliche Beihilfen für mit dem Binnenmarkt laut («können») wird ersichtlich, dass ein grosser ssen muss «nach Massgabe wirtschaftlicher und auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen
önnen Beihilfen [...] zur Behebung einer beträchttragspartei als mit dem LVA vereinbar angesehen inhaltlich Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV. In diesem estgestellt, dass eine solche Störung nur vorliegt, streffenden Mitgliedstaats beeinträchtigt wird und ebietsteile. Dies steht auch mit der Notwendigkeit Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV eng auszulegen.”
ten Rahmen die Vereinbarkeitsvoraussetzungen litgliedstaaten nach Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV rd und die nach der Anmeldung der betreffenden 2n können.” Angesichts der Tatsache, dass — wie feststellt — alle Mitgliedstaaten vom COVID-19- tgliedstaaten ergriffenen Eindammungsmassnahben, ist die EU-Kommission der Auffassung, dass ir einen befristeten Zeitraum nach Art. 107 Abs. 3 bar erklärt werden können, um die Liquiditätsengsicherzustellen, dass die durch den COVID-19- enzfähigkeit solcher Unternehmen, insbesondere
sen, dass die Beihilfemassnahmen, die sie auf der Jen, ein erforderliches, geeignetes und angemesrung in ihrem Wirtschaftsleben zu beheben (Ver- | dass alle massgeblichen Voraussetzungen des ind.”
ı Rahmens
ing nach den Änderungen vom 3. April 2020 und etzungen auf, die neben der Verhältnismässigkeit ap. C.3.2.2) einer Beihilfe in Form von Garantien
107 Abs. 3, Rdnr. 1 ff.
), Ziff. 15 (Änderung von Ziff. 25); Zweite Änderung des g von Ziff. 25 Bst. d iii) und 27 (Änderung von Ziff. 25 für Darlehen erfüllt sein müssen, damit die erklärt werden kann.
91. Nachfolgend werden die Voraussetzı gelistet (Kap. C.3.2.1.1) und anhand der vorl men geprüft (Kap. C.3.2.1.2). Anschliessen terstützung der Kreditinstitute darstellt (Kar sog. «Step-in Right» des Bundes (vgl. Rz 3: gung nicht ausgeschlossen werden kann, ur fällt bzw. die darin enthaltenen Voraussetz (Kap. C.3.2.1.4).
C.3.2.1.1 Ziffer 25 des Befristeten Ra
92. Ziffer 25 des Befristeten Rahmens h
25. Die Kommission wird solche staatlichen Beihilfen, zur Bewältigung des Ausbruchs von COVID-19 gewäl AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofeı
a.Je Einzeldarlehen wird eine Garantieprämie mit eine wie in der nachstehenden Tabelle dargelegt schrittv
Art des Empfängers Für das 1. Jahr Grosse Unternehmen 50 bps
b.alternativ dürfen die Mitgliedstaaten Regelungen ar wobei jedoch die Garantielaufzeit, die Garantieprä liegenden Einzeldarlehensbetrag angepasst werde längere Laufzeit ausgleichen oder niedrigere Garan gesamte Laufzeit der Garantie darf verwendet werc Art von Empfänger für das erste Jahr angegebene u im Einklang mit diesem Absatz angepasste Mindest
c.die Garantie wird spätestens am 31. Dezember 202
d.bei Darlehen mit einer längeren Laufzeit als bis zt Empfänger nicht höher sein als:
i. die doppelte jährliche Lohnsumme des Empfäng: für Personal, das am Standort des Unternehme: Subunternehmen steht) für das Jahr 2019 oder da dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, darf der summe für die ersten beiden Betriebsjahre nicht t
ii. 25 % des Gesamtumsatzes des Empfängers im J
iii.sofern der betreffende Mitgliedstaat dies gegenük weis auf die Merkmale bestimmter Arten von Unte Liquiditätsbedarf ab dem Zeitpunkt der Gewährı folgenden 12 Monate (bei grossen Unternehmen einer Selbstauskunft des Empfängers festgestellt
e.bei Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezemb nummer 25 Buchstabe d vorgesehen, sofern der be gemessen begründet und die Verhältnismässigkeit gegenüber der Kommission nachgewiesen wird;
f. die Laufzeit der Garantie ist auf maximal sechs Jahı Buchstabe b angepasst wird, und die staatliche Gar
101 Im Sinne des Anhangs | der AGVO (Fn 54).
102 Der Liquiditätsbedarf darf sowohl Betriebsmit
Massnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar
Ingen von Artikel 25 des befristeten Rahmens aufiegend zu beurteilenden Unterstützungsmassnahd wird geprüft, ob die Garantie eine indirekte Un- . C.3.2.1.3). Abschliessend wird geprüft, ob das )), gemäss welchem eine zukünftige Staatsbeteiliter die zweite Änderung des Befristeten Rahmens ungen für Rekapitalisierungsmassnahmen erfüllt
hmens at folgenden Wortlaut:
die in Form neuer staatlicher Garantien für Einzeldarlehen ırt werden, als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b n die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
r festgelegten Mindesthöhe erhoben, die bei längerer Laufzeit yeise steigt:
Für das 2. und 3. Jahr Für das 4. bis 6. Jahr 50 bps 100 bps 100 bps 200 bps
imelden und dabei obige Tabelle als Grundlage verwenden, mie und der Garantieumfang in Bezug auf jeden zugrunde n dürfen, sodass z. B. ein geringerer Garantieumfang eine tieprämien ermöglichen könnte; eine Pauschalprämie für die len, wenn sie höher ist als die in der obigen Tabelle für jede nd entsprechend der Laufzeit und des Umfangs der Garantie prämie;
0 gewährt;
ım 31. Dezember 2020 darf der Gesamtdarlehensbetrag je
ars (einschliesslich Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten 1s arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von s letzte verfügbare Jahr. Bei Unternehmen, die am oder nach Darlehenshöchstbetrag die voraussichtliche jährliche Lohnibersteigen; oder
ahr 2019; oder
yer der Kommission angemessen begründet (z. B. unter Ver- :rnehmen), darf der Darlehensbetrag erhöht werden, um den ing für die folgenden 18 Monate (bei KMU!) bzw. für die ) zu decken. Der Liquiditätsbedarf sollte auf der Grundlage werden; 102
er 2020 darf der Darlehensbetrag höher sein als unter Randstreffende Mitgliedstaat dies gegenüber der Kommission ander Beihilfe gewährleistet bleibt und von dem Mitgliedstaat
e begrenzt, sofern sie nicht im Einklang mit Randnummer 25 antie darf folgende Sätze nicht überschreiten:
tel- als auch Investitionskosten umfassen.
i. 90 % des Darlehensbetrags, wenn Verluste antei Staat getragen werden; oder
ii. 35 % des Darlehensbetrags, wenn Verluste zunäc werden (Erstausfallgarantie);
iil.in beiden oben genannten Fällen gilt, dass der ve der Darlehensbetrag im Laufe der Zeit beispielsw
g.die Garantie darf sowohl für Investitions- als auch fi
h.Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 ber Grupperfreistellungsverordnung'%), darf keine Gar
C.3.2.1.2 Prüfung der Voraussetzunc
Garantieprämie (Ziffer 25 Bst. a)
93. Für die Garantieprämie seien gemä gende zwei Optionen möglich: '*
Option 1: [...].
Option 2: [...]. 94. Bei beiden Optionen werde die Marg
95. Gemäss dem Security Agreement, Z zerische Eidgenossenschaft, solange die Bi
0.85*a*(b-c-d-e).
Dabei gelten folgende Definitionen:
a: die aggregierte Summe aller ausstehende b: die «applicable margin» [...]'%%, [...];
c: [..];
d: [...] Fee [...];
e: Kapitalkosten [...].
96. Die [...] c entspricht [...]. Die [...] Fee [...] und bei den Kapitalkosten [...] e handle mens Deloitte'° um [...] der Banken, welche in ihrer Bilanz führen (unabhängig von einer ken [...] sei eine Präsentation zur Verfügu Kosten in dieser Höhe untermauert habe.
diesen Wert plausibel erscheinen lassen.
103 AGVO (Fn 54). 104 Anmeldung, 7. 105 Ziff. 12, «Revolving Credit Facility Agreemen
106 Anmeldung, 7.
107 Erlauterungen vom 14.5.2020, 8.
lig und zu gleichen Bedingungen vom Kreditinstitut und vom hst dem Staat und erst dann den Kreditinstituten zugewiesen
yn der Garantie gedeckte Betrag anteilig sinken muss, wenn eise aufgrund einer einsetzenden Rückzahlung sinkt;
ir Betriebsmittelkredite gewährt werden;
eits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen antie gewährt werden.“
jen des Befristeten Rahmens
ss BAZL und zum Zeitpunkt der Anmeldung fol-
e zum Basiszinssatz [...] dazugezahlt. 1°
iff. 3.4 in Verbund mit Ziff. 1.1, erhält die Schweiirgschaft in Kraft ist, folgende Zinszahlungen:
n Kredite [...];
> d ist eine Entschädigung an die Banken für ihren es sich gemäss Auskunft des Beratungsunternehdie Banken zu tragen haben, da sie das Darlehen "Bundesgarantie). Für die beiden führenden Banng gestellt worden, welche die Herleitung dieser Eine mündliche Rücksprache mit der SNB habe
b».
97. Diese Darstellung lässt erkennen, d Zinssatz, den der Bund für seine Bürgschaft die Komponente c [...]), [...].
98. Insbesondere bei der Option 2 könn unter 2 % fällt, abhängig vom Rating der [. diesen Befund und führt aus, dass diese D das Resultat des sich verändernden Risikop lichkeit des Eintritts des Garantiefalls sei. E rücksichtigung von separat zu berücksichtig: 2 % sei jedoch nur denkbar, wenn sich das diesem Fall würden die 2 % nur dann unte genwartig [...] % auf mehr als [...] % erhöht werde gegenwärtig für die Darlehenslaufzeit
99. Die gleiche Problematik könnte aber c, d und e über die Zeit hinweg nicht fixiert s exogen vorgegebenen LIBOR-Zinssatzes (v fekt reduzieren. Hierzu führt das Beratungs finierten Rahmen die Möglichkeit bestehe, c ten. Das Verständnis sei jedoch, dass die Veränderung von c ([...]; Ergänzung durch « ditmarge sei jedoch bei Option 1 jedenfalls ir Garantieprämie der Bruttowert der Kreditma Fee bzw. Kapitalkosten) seien letztendlich : Tatsache anfallen, dass man bei der Unters tie die finanzierenden Banken zwischenge: dieser Form nicht anfallen, wenn der Bund | finanzieren würde.
100. Zum letzten Punkt ist anzumerken, d spruchnahme 0.85 * CHF 1,5 Mia. * [...] = der Bund zusätzlich für die Abwicklung des | ern müsste.
101. In Anbetracht der vom Beratungsunt gen Wahrscheinlichkeit des Unterschreiter WEKO die Voraussetzung von Art. 25 Bst. b liegt allerdings, ob die in Rz 100 dargelegte Verwaltungsaufwand und deren Kapitalkost geringer sein als der Aufwand für eine Abv selbst.
102. Zudem geht die WEKO davon aus, ( die die Bank für die Absicherung des vorlie sonsten würde eine möglicherweise ungere Banken erfolgen (vgl. dazu auch nachfolger
Zeitpunkt der Garantiegewährung (Ziff. 2
103. Die Garantie wird mit Unterzeichnun Die Unterzeichnung der Verträge soll im An:
108 Erläuterungen vom 14.5.2020, 8.
109 Erläuterungen vom 14.5.2020, 5
ass die Komponenten c, d und e den effektiven erhält (aufgrund der derzeitigen [...] wird sie durch
te es sein, dass die Garantieprämie an den Bund ..]. Das Beratungsunternehmen Deloitte bestätigt yynamisierung der Garantiepramie in diesem Fall rofils der Finanzierung und somit der Wahrschein- -in Unterschreiten der Garantieprämie (ohne Beanden Kosten aus [...] Fee und Kapitalkosten) von Rating der [...] auf [...] verbessere. Und auch in rschritten, wenn sich gleichzeitig die [...] von ge- . Der kombinierte Eintritt dieser Voraussetzungen als vergleichsweise unwahrscheinlich erachtet. 18
auch bei Option 1 entstehen, da die Komponenten ind. Sie würden die Komponente b abzüglich des vas der «applicable margin» entspricht) im Endefinternehmen Deloitte aus, dass in einem eng delass sich die Kosten aus d und e verändern könn- : Wahrscheinlichkeit dafür hypothetisch sei. Die Jie WEKO) unterliegt externen Faktoren. Die Kre- 1 entsprechender Höhe fix [...]. Rein formal sei die rge (also 0.85 * a * [b-c]). Die Kosten d und e ([...] separate Kosten, welche dem Bund aufgrund der tützung der Darlehensnehmer in Form der Garanschaltet haben möchte. Diese Kosten würden in die Darlehensnehmer direkt (als Darlehensgeber)
ass die Kosten bei einer vollständigen Kreditinan- CHF [...] Mio. pro Jahr betragen würden, welche Jarlehens über die Banken an ebendiese beisteuernehmen Deloitte geltend gemachten sehr gerinis der Garantieprämie unter 2 % betrachtet die als erfüllt. Ausserhalb des Ermessens der WEKO maximale Entschädigung an die Banken für deren en gerechtfertigt ist. Diese müsste schlussendlich jicklung eines Liquiditätsbedarfs durch den Bund
lass die Kapitalkosten jenen Kosten entsprechen, genden Bürgschaftsdarlehens zu tragen hat, anchtfertigte Stützungsmassnahme der involvierten id Kap. C.3.2.1.3, Rz 117).
5 Bst. c)
g der in Kap. A.3.5 genannten Vertrage gewahrt. schluss an die Beurteilung der WEKO erfolgen. '”
Zudem vertreten der Bund und die finanzie dass die Verträge erst unterzeichnet würde friedenstellende Finanzierungslösung bekar ist davon auszugehen, dass die Unterzeict erfolgen wird und die Voraussetzung von Ar Fall sein wird, kann die WEKO nicht beurte unter dem Vorbehalt, dass dieses Kriterium
Darlehensbetrag (Ziff. 25 Bst. d)
104. Der Personalaufwand der SWISS be der Edelweiss CHF [100 — 200] Mio. (total: ( nalaufwand betrug 2019 somit CHF [2 — 4] I
105. Der Umsatz der SWISS betrug im Jal CHF 727 Mio. (total: CHF 5,827 Mia.).''?25 CHF 1,457 Mia., womit das zweite Kriterium
106. Gemäss Bst. d iii darf der Darlehen werden, um den Liquiditätsbedarf bei grosse für die folgenden 12 Monate zu decken.
107. Vorliegend wurde vom Beratungsun! 1,5 Mia. fur SWISS und Edelweiss berechn dersprüche, auf welchen Zeitraum sich dies
- Gemäss Bundesrat hätten vertiefte von SWISS und Edelweiss bis Ende würden '’?, Diese Einschätzung wur nanzkommissionen der eidgenössisı
- Demgegenüber führt das Beratungs: ziellen Lage und Solvenz der betroff planung aus, dass sich der Liquidität nahme einer für SWISS und Edeln von CHF [300 — 400] bzw. [0 — 100] bis Frtihjahr 2023 zugrunde gelegt. wurde der Liquiditatsbedarf bis End CHF [0 — 100] Mio. fur Edelweiss be
- Mit diesen mutmasslichen Widerspri nehmen Deloitte den gemeinsamen nent zu haltenden operativen Minde SWISS zeige sich in dem zu Grund
110 Erlauterungen vom 14.5.2020, 14. 111 Anmeldung, 6. 112 Anmeldung, 6.
113 Medienmitteilung vom 29. April 2020 «Coron fahrtunternehmen», https://www.admin.ch/g 78944. html (15.5.2020).
114 Anmeldung, Beilage 1, 4.
115 Deloitte, Projekt Flyer — Swiss / Edelweiss, B 19), 6 und 7.
renden Banken gegenüber SWISS die Position, n, wenn die Lufthansa (mit Deutschland) eine zuint gegeben habe. ''? Aufgrund der aktuellen Lage nung der Verträge vor dem 31. Dezember 2020 t. 25 Bst. c somit erfüllt ist. Ob dies tatsächlich der len. Die vorliegende Stellungnahme steht folglich erfüllt ist.
trug im Jahr 2019 CHF [1 — 2] Mia. und derjenige >HF [1 — 2] Mia.).'?' Der doppelte jährliche Perso- Vlia., womit das erste Kriterium erfüllt ist (CHF 1,5
nr 2019 CHF 5,1 Mia. und derjenige der Edelweiss / des gemeinsamen Umsatzes 2019 betrug somit nicht erfüllt ist (CHF 1,5 > CHF 1,457).
sbetrag unter angemessener Begründung erhöht n Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Gewährung
ternehmen Deloitte ein Liquiditatsbedarf von CHF et. Nach Ansicht der WEKO bestehen jedoch Wier Liquiditatsbedarf erstreckt.
Abklarungen gezeigt, dass der Liquiditatsbedarf > 2020 auf rund CHF 1,5 Mia. Franken geschätzt de vom Bundesrat auch im Schreiben an die Fishen Räte vertreten.'"4
ınternehmen Deloitte in seinem Bericht zur finananen Fluggesellschaften und zu deren Liquiditätssbedarf von insgesamt CHF 1,5 Mia. unter Hinzueiss «permanent» notwendigen Mindestliquiditat Mio. ergebe. Dabei werde ein Planungszeitraum Ohne diese «permanenten» Mindestliquiditäten e 2020 ca. CHF [900 — 1000] Mio. für Swiss und tragen. '"®
ichen konfrontiert, bestätigte das Beratungsunter- Wert der aus Sicht der Darlehensnehmer permastliquidität von insgesamt CHF [0 — 500] Mio. Für e gelegten Szenario ein Tiefststand an Liquidität
avirus: Bundesrat konkretisiert Unterstützung für Luftov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-idsratungsdienstleistungen im Bereich Luftfahrt (COVID- von [...] CHF [500 — 1000] [...]. Bei t Liquiditätsstand per Dezember 2020 Mio. CHF. Insgesamt sei festzuhalte sicherheiten versucht wurde, einen | Abweichungen von den Annahmen 2 licher Finanzierungsbedarf entstehe standen würde sich, auf Basis der gı 12 Monaten ab dem erwarteten Zeit;
108. Ob SWISS und Edelweiss tatsächlich — wie von Art. 25 Bst. d iii verlangt — einen
nicht von der WEKO zu beurteilen. Das Ber sprüche in den verschiedenen Aussagen zu mebestimmung von Ziff. iii darauf hin, da: COVID-19 um einen kurzfristigen nicht vor vor allem auch kurzfristig der beschriebene der WEKO ist dieses Argument jedoch zu r ausschliesslich für Unterstutzungsmassnah gerufenen wirtschaftlichen Störungen konzij
Laufzeit der Garantie und Deckung (Ziff. Deckung
109. Der Bund deckt mittels Ausfallbürgs: anteilig und zu gleichen Bedingungen vom E (vgl. Rz 30). Die Voraussetzungen von Art. |
Laufzeit
110. Die Laufzeit der Garantie ist grunds läufig an der Laufzeit des Darlehens, welch: die Möglichkeit, die Laufzeit zweimal um ei haben die Möglichkeit zuzustimmen, aber ni des Darlehens und folglich auch der Garan rungsmöglichkeit) [...] Jahre, was die maxin steigt.
111. Das BAZL begründet diese Abweicht von SWISS und Edelweiss abgestützt word des erwarteten Geschäftsverlaufs und die F: worden. Zudem sei die von der EU maxima gemäss Art. 25 Bst. f. Ziff. i. des Befristeter sicht des BAZL im Gegenzug eine gegenübe Laufzeit der Garantie rechtfertigen würde. L dass diese über die Laufzeit des Darlehens den Banken geben könne, da im Falle eine
116 Erläuterungen vom 14.5.2020, 6.
117 Hierbei sei insbesondere der Anteil der Fixko bei Wiederaufnahme der Aktivitäten (i.e. «rampden müssen, bis wieder eine entsprechende A Diese Situation unterscheide sich daher von eir zeitig) erkennbar sei und Anpassungen bei Kost nen, Erläuterungen vom 14.5.2020, 6.
118 Vgl. Befristeter Rahmen (Fn 57), Rdnr. 8 f.
-delweiss zeige sich, abhängig vom Szenario, ein von [...] CHF [0 — 500] Mio. bis [...] CHF [0 — 500] n, dass vor dem Hintergrund der allgemeinen Un- 3etrag festzulegen, der zumindest leicht negative ibsorbieren könne, sodass nicht sofortiger zusätz- . Die vorgenannten Beträge an Liquiditätstiefststroffenen Annahmen, alle in einem Zeitraum von yunkt der Gewährung finden.‘
in den 12 Monaten nach Vertragsunterzeichnung Liquiditätsbedarf von CHF 1,5 Mia. aufweisen, ist atungsunternehmen Deloitte scheint keine Widersehen. Es weist zudem in Bezug auf die Ausnahss es sich für die betroffenen Unternehmen bei hersehbaren exogenen Schock handle, wodurch hohe Liquiditätsbedarf entstehe.''” Nach Ansicht elativieren, da der Befristete Rahmen explizit und men zur Abfederung der durch COVID-19 hervorjiert wurde. ''®
25 Bst. f)
haft 85 % des Darlehensbetrags, wobei Verluste und und den beteiligten Banken getragen werden 25 Bst. f Ziff. i und iii sind erfüllt.
ätzlich unbefristet, orientiert sich jedoch zwangs- > [...] Jahre beträgt. SWISS hat jedoch bei Bedarf n Jahr zu verlängern. Die Banken bzw. der Bund cht die Pflicht (vgl. Rz 33 f.). Die maximale Laufzeit tie beträgt (unter Berücksichtigung der Verlängenal erlaubte Laufzeit gemäss Ziffer 25 Bst. f über-
ıng damit, dass die Laufzeit auf den Business Plan an sei. Dabei seien insbesondere die Entwicklung ähigkeit, Rückzahlungen zu tätigen, berücksichtigt | zulässige Deckung des Darlehensbetrags (90 % 1 Rahmens) unterschritten worden, was nach An- »r den Vorgaben der EU um ein Jahr ausgedehnte etztlich sei es auch Sinn und Zweck der Garantie, eine ausreichende Sicherheit für die kreditgebens längeren Insolvenzverfahrens diese Ansprüche
sten zu berücksichtigen, aber auch die Tatsache, dass up») kurzfristig auch Verluste in Kauf genommen weruslastung und der break-even Punkt erreicht würde. em Szenario, in welchem ein Rückgang bereits (frühsn etc. auch laufend und früher eingeleitet werden kön- eben auch nach der maximal festgelegten Beurteilung des BAZL liege damit keine un schaftsvertrages vor. ''°
112. Nach Ansicht der WEKO kann der / hene Garantielaufzeit akzeptiert werden, in ckung von 90 % nicht ausgereizt wurde und ligen Verlängerung der Darlehenslauzeit üb:
Finanzielle Situation am 31. Dezember 2(
113. Das BAZL hat bestätigt, dass SWISS in finanziellen Schwierigkeiten befanden"?®, ist.
Zusammenfassende Beurteilung der Vor Rahmens
114. Die Voraussetzungen gemäss Ziffer unter den in Rz 101 f. getroffenen Annahme
C.3.2.1.3 Zusatzliche Voraussetzung Kreditinstitute
115. Grundsätzlich kommen Beihilfen, die Rahmens gewährt werden und die über Ba ternehmen unmittelbar zugute. Sie zielen nic Solvenz der Banken zu erhalten oder wiede rekten Vorteil darstellen. Aus diesen Gründt möglichen indirekten Beihilfen zugunsten d: troffen werden, um Ubermassige Wettbewer
116. Ziff. 31 des Befristeten Rahmens’? |
«Die Kreditinstitute [...] sollten die Vorteile der offen möglich weitergeben. Der Finanzintermediär muss ı sicherstellt, dass die Vorteile — in Form umfangreic sicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieentg: Garantien oder Darlehen möglich waren — so weit ı
117. In der Anmeldung wird diesbezüglic Bundesgarantie von den beteiligten Bank wird.'?? Auf Rückfragen des Sekretariats w siert'?*, dass sich die beteiligten Banken led 225 Mio. (nicht-garantierter Teil des Darlehe tierten Teil wurde der Zins von den Banken \ der SWISS und Lufthansa-Gruppe und eber
119 Anmeldung, 6 f.
120 Anmeldung, 4 f.
121 Befristeter Rahmen (Fn 57), Ziff. 8, 28 ff.
122 In der Fassung nach der zweiten Änderung d 123 Anmeldung, 7.
124 Erläuterungen vom 14.5.2020, 6 f.
Laufzeit gewahrt bleiben müssten. Gemäss der begründete Verlängerung des Kredit- bzw. Bürgrgumentation des BAZL gefolgt und die vorgesesbesondere da die Möglichkeit einer Garantiedemaximale Garantielaufzeit nur bei einer zweimaarschritten wird.
119 (Ziff. 25 Bst. h)
und Edelweiss sich am 31. Dezember 2019 nicht womit die Voraussetzung von Art. 25 Bst. f erfüllt
aussetzungen gemäss Ziff. 25 des Befristeten
25 des Befristeten Rahmens können demzufolge n als erfüllt betrachtet werden.
für Beihilfen in Form von Garantien über
: Unternehmen auf der Grundlage des Befristeten nken als Finanzintermediäre fliessen, diesen Unht darauf ab, die Existenzfähigkeit, Liquidität oder rherzustellen, können aber für letztere einen indian sollten bestimmte Vorkehrungen bezüglich der er Kreditinstitute oder anderer Finanzinstitute gebsverfälschungen zu begrenzen. "?!
1alt dazu Folgendes fest:
tlichen Garantien [...] an die Endempfänger so weit wie vachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus herer Finanzierungen, riskanterer Portfolios, geringerer Beelte oder niedrigerer Zinssätze, als ohne solche öffentlichen nie möglich an die Endempfänger weitergegeben werden.»
h bestätigt, dass das tiefere Risiko aufgrund der en an die Darlehensempfänger weitergegeben urde vom Beratungsunternehmen Deloitte präziglich für eine Risikoübernahme von maximal CHF ns) einverstanden erklärten. Für den nicht-garanvorgeschlagen, unter Bezugnahme auf die Bonität falls abgestützt auf das Rating durch einschlägige
es Befristeten Rahmens.
Agenturen. Es sei daher davon auszugehen tierten Teil, grundsätzlich marktkonform sei. lichen Zins für das ganze Darlehen, 85 % dé tieprämie (abzüglich der an die Banken zu eı und den Kapitalkostenaufwand, vgl. Rz 93 f
118. Aus obigen Erklärungen folgt, dass wirtschaftlichen Vorteil an die Darlehensne chen nicht erfahren, da die Zinskonditionen bundene Risiko abdecken.
C.3.2.1.4 Voraussetzungen für Reka zweiten Änderung des Befristete
119. In der zweiten Änderung des Befrist fest, auf deren Grundlage die Mitgliedsta Ausbruchs in finanzielle Schwierigkeiten ge Eigenkapitalinstrumenten und/oder hybrider
120. Es stellt sich die Frage, ob das in der Ausübung gegebenenfalls dazu führen könr der SWISS und der Edelweiss übernimmt (ve Änderung des Befristeten Rahmens fällt un rungsmassnahmen, welche mit dem LVA ve
121. Diesbezüglich ist anzumerken, dass an den betroffenen Fluggesellschaften bez von den Rechtsvertretern nochmals präzisi zugunsten der Banken um ein marktübliche diese Aktien, wie auch sämtliche weiteren Si zur Verwertung gelangen. Eine Verwertung üblichen Standards für derartige Sicherheit gen. Das «Step-in Right» des Bundes erlau Rechte der Banken einzutreten (gegen vo übung des «Step-in Right» werde der Bund Sicherheitenverträgen (inkl. der Pfänder Ube eines Enforcement vollstrecken. In keinem auch eine Automatik betreffend Selbsteintritt einem «Step-in» und im Rahmen eines Enfe
122. In Anbetracht der Tatsache, dass de keit eines Selbsteintritts gewährt wird und sc ist, ob diese Option zukünftig allenfalls reali Hypothese abzusehen. Eine beihilferechtlict den dann geltenden Rahmenbedingungen ' sen, dass COVID-19-Rekapitalisierungsma Befristeten Rahmens nur bis zum 30. Juni 2
125 Zweite Änderung des Befristeten Rahmens (I
126 Erläuterungen vom 14.5.2020, 5.
, dass dieser Zins, identifiziert für den nicht-garan- Zwar bezahlt der Darlehensnehmer einen einheitavon erhält jedoch der Bund in Form einer Garanitrichtenden Beträge für den Verwaltungsaufwand
.).
die Banken den aus der Garantie resultierenden hmer «weiterzuleiten» scheinen, bzw. einen soldas mit einem Darlehen über CHF 225 Mio. verjitalisierungsmassnahmen gemäss der n Rahmens
eten Rahmens legt die EU-Kommission Kriterien aten Unternehmen, die wegen des COVID-19- raten sind, Öffentliche Unterstützung in Form von ı Kapitalinstrumenten bereitstellen können. '?®
1 Verträgen vorgesehene «Step-in Right», dessen ite, dass der Bund [0 — 100] % des Aktienkapitals yl. Rz. 32), in den Anwendungsbereich der zweiten 1 wenn ja, die Voraussetzungen für Rekapitalisiereinbar erklärt werden können, erfüllt sind.
der Bund grundsätzlich keine Kapitalbeteiligung bsichtigt. Auf Rückfrage des Sekretariats wurde ert, dass es sich bei der Verpfändung der Aktien s Strukturierungselement handle. Das Pfand über cherheiten, könnte im Falle eines Event of Default wiederum könne - entsprechend den branchenenverträge — u.a. auch mittels Selbsteintritt erfolbe diesem, im Falle eines Event of Default in die llstandige Entschädigung der Banken). Mit Ausmithin Kreditgeber und damit auch direkt aus den ar die Aktien) berechtigt und könne diese im Falle Fall jedoch bestehe irgendein Wandelrecht oder . Letzterer sei einzig eine Option des Bundes nach »rcements. '76
»m Bund durch die Verträge lediglich die Möglichymit gegenwärtig unbekannt bzw. unvorhersehbar siert wird, ist vorliegend von einer Prüfung dieser 1e Prüfung wäre allenfalls zu gegebener Zeit unter vorzunehmen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweissnahmen gestützt auf die zweite Änderung des 021 gewährt werden dürfen.
-n 64), Ziff. 44.
C.3.2.2 Verhältnismässigkeit
C.3.2.2.1 Einleitende Bemerkungen
123. Die europäische Rechtsprechung x Kommission auf der Grundlage von Art. 107 insbesondere immer verpflichtet, die ungesc keit der Beihilfe (einschliesslich des Anreize Diese ungeschriebenen Tatbestandsmerkm indem präzisiert wird, dass die beantragter geeignetes und angemessenes Mittel dars' Wirtschaftsleben des die Beihilfe gewähren:
124. Die von der europäischen Rechtspre plizit erwähnten Tatbestandsmerkmale der ( derlichkeit und Angemessenheit stellen die keitsgrundsatzes dar, welche auch im Schw
125. Auch im Schweizer Recht fordert de waltungsmassnahmen, bzw. vorliegend die öffentlichen Interesse liegenden Ziels — vor im Wirtschaftsleben der Schweiz — geeigne sind. Ausserdem muss der angestrebte Zwe tungen stehen, die den Privaten auferlegt we nismässigkeit hat dabei Verfassungsrang. G deln verhältnismässig sein. '%°
126. Der Grundsatz der Verhältnismässig! Geltung. Er findet vor allem in der Eingriff: Leistungsverwaltung eine zunehmend wicht zip nicht nur individualschützenden Charakt mässigen Inanspruchnahme der von der Al vate Grenzen. '®"
127. Nachfolgend werden die drei Eleme: nung der Massnahme, Kap. C.3.2.2.2; Erfor keit der Massnahme, C.3.2.2.4). Anschlies: Kommission Bezug genommen (Kap. C.3.2 vorliegenden Fall gezogen wird (Kap. C.3.2.
C.3.2.2.2 Eignung der Massnahme
128. Die Verwaltungsmassnahme, bzw. ¢ im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel — rung im Wirtschaftsleben der Schweiz — zu € Prüfung der Präzision staatlichen Handelns
127 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 56), Arı 128 Befristeter Rahmen (Fn 57), Ziff. 19.
129 ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMAN HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN), 121, N 521.
130 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Fn 129), 119 f., N
setzt dem weiten Ermessensspielraum der EU- Abs. 3 AEUV Grenzen. So ist die EU-Kommission :hriebenen Tatbestandsmerkmale der Notwendigffekts) und der Verhältnismässigkeit zu priifen. 12” ale wurden im Befristeten Rahmen übernommen, 1 Unterstützungsmassnahmen ein erforderliches, ellen müssen, um eine beträchtliche Störung im Jen Staates zu beheben. '78
chung geforderten und im Befristeten Rahmen exseeignetheit bzw. Eignung der Massnahme, Erfordrei kumulativen Elemente des Verhältnismässigeizer Recht gelten. '°
r Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass Verstaatliche Handlung, zur Verwirklichung eines im liegend der Behebung der beträchtlichen Störung t (Kap. C.3.2.2.2) und notwendig (Kap. C.3.2.2.3) ck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belasrden (Kap. C.3.2.2.4). Der Grundsatz der Verhältemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss alles staatliche Han-
<eit hat im ganzen Bereich des öffentlichen Rechts sverwaltung Anwendung, spielt aber auch in der ige Rolle. So weist das Verhältnismässigkeitspriner auf, sondern setzt im Einzelfall auch der über- Igemeinheit finanzierten Einrichtungen durch Printe der Verhältnismässigkeit einzeln geprüft (Eigderlichkeit der Massnahme, C.3.2.2.3; Zumutbarsend wird auf die entsprechende Praxis der EU- .2.5), bevor ein Fazit zur Verhältnismässigkeit im 2.6).
lie staatliche Handlung, muss geeignet sein, das vorliegend die Behebung der beträchtlichen Störreichen. Das Element der Geeignetheit dient der . Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie
. 107 Abs. 3, Rdnr. 21, 24.
IN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016 (zit.
514, 517. 20.
keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den ang ses Zweckes sogar erschwert oder verhind Massnahme. '°2
129. Die beantragten Unterstutzungsmas: stellen, um eine beträchtliche Störung im Wii tes zu beheben, bzw. zur Behebung beizutr
130. Um die Eignung der vorliegend be: muss zunächst ein Bild über die volkswirtsch für das Funktionieren des schweizerischen gestützt lässt sich erkennen, ob deren Unter rung im Wirtschaftsleben beheben zu helfen indiziert dies auch einen geringeren potent Störung des Wirtschaftslebens.
131. Zur Eruierung der volkswirtschaftliche für das Funktionieren einer Volkswirtschaft iı als Indikatoren gefunden werden. Um das F fen zu können, bietet es sich an, dieses als « von einzelnen Dienstleistungen und Produk der abhängen.
132. Dabei ist es wichtig, den Endkonsum Der Endkonsum ergibt sich durch die Nachfi durch das Bedürfnis der Nachfragerinnen ı bestimmten Leistung, bspw. ein Flug in den zen, die sich ändern können, bspw. durch ei durch die Reise bedingtes erhöhtes Risiko Das heisst, dass sich die Existenz einer Lief Produkten und Dienstleistungen ergibt. Die Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Wirts« Wertschöpfungsketten aus Sicht der Nachfr
133. Die Prüfung der Eignung ist in folge: setzung und die Funktionsfähigkeit einer Wii levanz greifbarer gemacht (Abschnitt C.3.2 Eignung (Abschnitt C.3.2.2.2.2). Hierzu were levanz der Zivilluftfahrt auf gesamtwirtschaft der Luftfracht, (3) separate Betrachtung der sellschaft und (4) Betrachtung der Zusamm nes Flughafens und einer Fluggesellschaft. darin, Bereiche mit einer systemischen Rele' von SWISS und Edelweiss zu identifizieren.
C.3.2.2.2.1Systemische Relevanz und Zie
134. Um die Relevanz von einzelnen Luf 131 beschrieben, beurteilen zu können, mus den. Hierbei bietet es sich an, sich am Schlu von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grc folgend: Schlussbericht der Expertenkommi
estrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieert. Zu prüfen ist also die Zwecktauglichkeit einer
snahmen müssen somit ein geeignetes Mittel dartschaftsleben des die Beihilfe gewährenden Staaagen (vgl. Befristeter Rahmen, Rdnr. 17).
absichtigten Massnahmen beurteilen zu können, aftliche Bedeutung der SWISS und der Edelweiss Wirtschaftslebens gewonnen werden. Erst darauf stützung dem Zweck dient, eine beträchtliche Stö- . Ist die volkswirtschaftliche Bedeutung gering, so iellen Beitrag zur Behebung einer beträchtlichen
2n Bedeutung im weiteren Sinne und der Relevanz n engeren Sinne müssen geeignete Messgrössen unktionieren der schweizerischen Wirtschaft grei- System» zu verstehen, in welchem die Produktion ten entlang von Wertschöpfungsketten voneinanvon der Vorleistungsnachfrage zu unterscheiden:
age am Ende der Wertschöpfungskette und damit ınd Nachfrager bzw. der Gesellschaft nach einer Auslandsurlaub. Dahinter stehen Nutzerpräferenn gestiegenes Umweltbewusstsein oder durch ein einer Ansteckung mit übertragbaren Krankheiten. erkette schlussendlich durch den Endkonsum von Beeinflussung des Endkonsums hat somit keinen shaft an sich, sondern auf die Bestimmung, welche agebedürfnisse bestehen sollen.
nde Schritte aufgeteilt: Zunächst werden die Zielrtschaft unter Zuhilfenahme der systemischen Re- .2.2.1). Anschliessend erfolgt die Beurteilung der Jen vier Schritte gemacht: (1) Betrachtung der Relich aggregierter Ebene, (2) separate Betrachtung Hub-Funktion eines Flughafens und einer Fluggeenhänge von Luftfracht und der Hub-Funktion ei- Der Zweck dieses schrittweisen Vorgehens liegt vanz möglichst gut zu isolieren und dabei die Rolle
tfahrtgesellschaften für das «System», wie in Rz s diese «Systemrelevanz» zunächst definiert werssbericht der Expertenkommission zur Limitierung ssunternehmen vom 30. September 2010 (nachssion) zu orientieren.
22.
135. Dieser stellt den Begriff der «systen fung eines einzelnen Unternehmens als «tc ternehmen, das vom Staat nicht untergehe kommission sind folgende Bedingunge: «systemrelevant» kategorisiert werden kanr
e Das Unternehmen erbringt Leistun: auf die grundsätzlich nicht verzicht
e Andere Marktteilnehmer können di mens nicht innerhalb der Frist erse
136. Fur die praktische Einstufung eines mission die Grösse und Marktkonzentration tuierbarkeit'®® als Kriterien heran und gela schaftszweige zum Fazit, dass sich die Pro Bankensektor beschranke. '°9
137. Dabei wird von der Expertenkommis zelner Unternehmen durch andere Marktteilı verschiedene Unternehmen, welche weder nes identischen Risikoprofils in einer Kris gleichzeitig in Schwierigkeiten geraten (sog pertenkommission aus, dass die Anwendui
133 Schlussbericht der Expertenkommission, 12.
134 Im Vordergrund stehen dabei Netzwerke unc Bereich des Finanzsektors stellen die Infrastruktı die Finanzintermediation (Kreditwesen und Anla wirtschaftliche Leistungen dar.
135 Unter widrigen Marktbedingungen kann die B nehmer zusätzlich erschwert sein. Die Zeit, welct benötigt wird, bestimmt somit auch den Zeitrahn
136 Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn die Grösse Marktes verhindert, dass die unverzichtbaren Al führt werden können. Zur Beurteilung der Gröss BIP herangezogen werden. Die Marktanteile in s tung einzelner Unternehmen.
137 Ein Unternehmen kann vielfältige und komple: und Investoren auf nationaler wie auch auf inte schwerwiegende Konsequenzen für eine Vielza einen Ansteckungsprozess der gesamten Wirtsc
138 Die Substituierbarkeit von volkswirtschaftlich ziell mit der Grösse oder der Vernetzung des ent toren wie Krisen können zudem die Übernahm: sätzlich erschweren oder gar verhindern. Au Leistungserbringer innert nützlicher Frist nicht mi der Substituierbarkeit ist dabei die Dauer, währer nicht mehr wahrnehmen kann.
139 In anderen Branchen existierten ebenfalls gı felsohne eine erhebliche Belastung darstellen. | jedoch genügend rasch durch den Markt substitui durch eine Auffanggesellschaft sichergestellt we sondere um den für den Wohlstand wichtigen Str nicht angebracht und schon gar nicht zwingend;:
ischen Relevanz» in den Mittelpunkt der Einstu- 0 big to fail» (TBTF), also die Einstufung als Unn gelassen werden kann. Gemäss der Experten-
1 zu erfüllen, damit ein Unternehmen als .
yen, die für die Volkswirtschaft zentral sind und >t werden kann. '**
> systemrelevanten Leistungen des Unternehtzen, die für die Volkswirtschaft tragbar ist.'*°
Unternehmens als TBTF zieht die Expertenkom- 136, die Vernetzung’ und die mangelnde Substingt nach einer Überprüfung der einzelnen Wirtblematik des TBTF in der Schweiz einzig auf den
sion jedoch angemerkt, dass die Substitution einjehmer dann in Frage gestellt werden kann, wenn besonders gross oder vernetzt sind, aufgrund eiensituation [Hervorhebungen durch die WEKO] . Gemeinschaftsrisiken). Gleichzeitig führt die Exng von Massnahmen, die auf individuelle TBTF-
| die Grundversorgung mit lebenswichtigen Gütern. Im ir für den Zahlungsverkehr (Liquiditätsversorgung) oder gemöglichkeiten) Beispiele für derartige, unabdingbare
ereitstellung dieser Leistungen durch andere Marktteil- 1e für die Bereitstellung eines Ersatzes durch den Markt 1en für eine allfällige Intervention des Staates.
> beziehungsweise führende Stellung innerhalb eines <tivitaten eines Unternehmens durch andere weiterge- > kann die Bilanzsumme einer Firma im Verhältnis zum ystemrelevanten Märkten sind ein Mass für die Bedeuxe Geschäftsbeziehungen mit z. B. Kunden, Zulieferern rnationaler Ebene aufweisen. Ein Ausfall würde somit hl weiterer Akteure mit sich bringen und könnte durch haft erheblichen Schaden zufügen.
relevanten Funktionen durch den Markt nimmt tendensprechenden Unternehmens ab. Marktspezifische Fak- > eines Unternehmens oder wichtiger Teile davon zuch kann eine Übertragung der Funktion an andere glich sein. Von besonderer Bedeutung zur Beurteilung id derer das Unternehmen systemrelevante Funktionen
‘osse Unternehmen und deren Insolvenz würde zweiire systemrelevanten Funktionen könnten im Regelfall jertwerden, oder sie könnten mit vertretbarem Aufwand rden. Daher sei aus volkswirtschaftlicher Sicht, insbeukturwandel nicht zu behindern, eine staatliche Rettung Schlussbericht der Expertenkommission, 12 f. und 21.
Unternehmen ausgerichtet seien, zur Redul ger Unternehmen ausgehen, jedoch nicht zi lyse stehen würden. '*
138. Die gegenwärtige COVID-19-Krise st dem Hintergrund der Ausführungen der Ex die Frage, ob die Stützung von Einzeluntert Vielzahl gleichartiger Unternehmen - hier v halb der Zivilluftfahrt — ausgehen, zielführer lichst unverzerrten Wettbewerbs ist — auf ge lichst breite Unterstutzung von Unternehm Einzelunterstützung vorzuziehen — gegeber
139. Wenngleich die vorliegende Ausga Stufe eines Einzelunternehmens darstellt, s tenkommission zur systemischen Relevanz tionalisierung und Erfullung der Zielsetzung bung einer beträchtlichen Störung im Wirtsc
140. Durch die Beitragsfunktion der Mass telbare Zielsetzung der Beihilfe an SWISS Beitrag zur Behebung einer beträchtlichen ! der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft bemis: eines bestimmten Umfangs des Beitrags. | ante ist allerdings schwierig. Schliesslich we fung der Verhältnismässigkeit, insbesond C.3.2.2.3). Vorliegend wird deshalb auf die : stellt, d.h., es wird darauf geachtet, dass die auf jene Bereiche ausgerichtet wird, die für ders relevant sind.
141. Sowohl für die mittel- als auch für d systemischer Relevanz, d.h. einer gewisser bzw. eines Systems, der zu unterstützender gensatz zum Expertenbericht, wird hier eine gezogen, die sich am Ausmass der Relevar onieren des Wirtschaftslebens bemisst. Je | genen Wirtschaftseinheiten, bspw. Unternel nen die Massnahmen ausgerichtet werden bei entsprechendem Mitteleinsatz bei der U!
C.3.2.2.2.2Beurteilung der Eignung
142. Fur Beurteilung der Eignung der vorli SWISS und Edelweiss steht das mittelbare ; zungsmassnahme einen positiven Beitrag - einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsli von einer gewissen systemischen Relevanz limitierten Substituierbarkeit (vgl. dazu auc abgeschätzt werden.
143. In Anlehnung an den Schlussberich und insbesondere Rz 135 f.) werden daheı fracht) an der Gesamtwertschöpfung und ar
140 Schlussbericht der Expertenkommission, 12,
tion von Risiken, die von einer Vielzahl gleichartielführend sei und daher nicht im Fokus ihrer Anaellt zweifelsohne ein Gemeinschaftsrisiko dar. Vor pertenkommission stellt sich daher grundsätzlich 1ehmen zur Reduktion von Risiken, die von einer on Unternehmen in Wertschöpfungsketten innerid ist. Aus Sicht eines funktionierenden und mögnerell abstrakter Ebene — grundsätzlich eine mögen, die zueinander im Wettbewerb stehen einer , dass die Unterstützung erfolgen soll.
ngslage nun keine reine TBTF-Problematik auf ind die grundsätzlichen Überlegungen der Exper- (vgl. Rz 135) dennoch im Hinblick auf die Operader Massnahmen, nämlich der Beitrag zur Behehaftsleben, nützlich.
nahmen ergeben sich eine mittelbare und unmit- und Edelweiss. Die mittelbare Zielsetzung ist der Störung im Wirtschaftsleben, wobei sich diese an st. Die unmittelbare Zielsetzung ist die Erreichung Jie Festsetzung eines bestimmten Umfanges ex are eine konkrete Zielvorgabe wichtig für die Prüere der Erforderlichkeit (vgl. nachfolgend Kap. /ielgenauigkeit bzw. Präzision (vgl. Rz 128) abge- > Streuung der Effekte der Massnahme möglichst das Funktionieren des Wirtschaftslebens besonie unmittelbare Zielsetzung ist dabei der Grad an Relevanz für das Funktionieren einer Wirtschaft | Wirtschaftseinheiten relevant. Das heisst, im Ge- Abstufung der systemischen Relevanz in Betracht 1z eines wirtschaftlichen Angebots für das Funkti- 1öher die relative Relevanz von in Betracht gezoamen, für das System ist, desto zielgenauer kön- und desto höher wird der Effekt der Massnahme nterstützung dieser Einheiten ausfallen.
egend zu beurteilenden Stützungsmassnahme an /iel oder die Frage im Vordergrund, ob diese Stüt- - unabhängig von seiner Grösse — zur Behebung aben haben kann. Dazu muss das Vorhandensein “des Angebotes für die Volkswirtschaft und einer h Kap. C.3.2.2.3) dieses Angebots (vgl. Rz 135)
t der Expertenkommission (vgl. Kap. C.3.2.2.2.1 “ zunächst die Anteile der Zivilluftfahrt (inkl. Luft- 1 der Beschäftigung analysiert. Ausgehend davon
Fn 11.
werden dann die Bereiche der Luftfracht ur Fluggesellschaften näher betrachtet.
Anteile der Zivilluftfahrt (inkl. Luftfracht) Beschäftigung
144. Um die volkswirtschaftliche Relevan schaftlichen Kontext einordnen zu können, : Wertschöpfung und Beschäftigung in dieser
145. Wie im Anhang F.1 detaillierter aus Wertschöpfungs- als auch der Beschäftigun zes und insbesondere des «Airline-related» bereich und indizieren — für sich genommer che Bedeutung dieser beiden Bereiche. Flu: Segments, wobei die SWISS hier einen Ar durchgeführten Flugbewegungen haben d dürfte dementsprechend im tiefen [...] liegeı
146. Die Betrachtung der Wertschöpfung dem Hintergrund der Relevanz für das Funk sondere im Hinblick auf die Funktion von W trachtet werden. Passagierflüge in das Ausl: dere Wirtschaftsprozesse, die zur schweize realisieren einen Endkonsum, wie er in Rz 1 mer der Luftfahrtbranche (ausserhalb der Fi tische Reisen in die Schweiz können jedoc menhängende Wirtschaftseinheiten bzw. Tä Wertschöpfung (BIP) betrachtet werden. Die schen Effekte approximiert (vgl. Rz 222, An die Standortattraktivität der Schweiz, zu de dung infolge von Hub-Anbindungen an inte dings schwer zu quantifizieren (vgl. Rz 227 katalytische Effekt sind mit Werten unterhalb F.1).
147. Gesamthaft zeigt sich daher eine im Rz 229 ff., Anhang F.1) unterdurchschnittlic fern man hierzu auf deren direkten, indirekt schaftigungseffekte abstellt. Dies würde für : stützung der Zivilluftfahrt (inkl. Luftfracht) « beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben
148. Trotz dieses Befundes drängt sich eir hafens und von Fluggesellschaften sowie at auszuschliessen, dass sie für das Funktionie temischen Relevanz sind (vgl. Rz 141) und chung eines Beitrags zur Behebung einer be prägt sein dürfte (vgl. Rz 140 ff).
141 Das Segment «Airline-related» umfasst die e bundenen Unternehmen, z. B. Airlines, General triebe, Treibstoff-Firmen, Fracht, Speditionslogis
id der Hub-Funktionen eines Flughafens und von
an der Gesamtwertschöpfung und an der
z der Zivilluftfahrt (inkl. Luftfracht) im gesamtwirtsoll in diesem Abschnitt zunächst ein Blick auf die n Sektor geworfen werden.
geführt liegen sowohl der gesamtwirtschaftliche gsanteil der Zivilluftfahrt (inkl. Luftfracht) als Gan- Segments‘! im sehr tiefen einstelligen Prozent- 1 — eine unterdurchschnittliche gesamtwirtschaftliygesellschaften sind ein Teil des «Airline-related» teil von rund [...] approximiert durch die jährlich ürfte. Der entsprechende Anteil von Edelweiss 1.
s- und Beschäftigungsanteile muss allerdings vor tionieren des Wirtschaftslebens, das heisst insbe- ‘ertschopfungs- und Lieferketten, differenziert beand stellen in der Regel keine Inputfaktoren in anrischen Gesamtwertschöpfung beitragen, dar. Sie 32 beschrieben wurde. Zulieferer und Auftragnehugplatzareale) sowie Geschäftsreisen und tourish als mit der Zivilluftfahrt (inkl. Luftfracht) zusamtigkeiten mit Folgeeffekten für die schweizerische > Effekte werden durch die indirekten und katalytihang F.1). Zum katalytischen Effekt, gehört auch r insbesondere eine bessere Luftverkehrsanbinrnationale Destinationen beiträgt. Diese ist aller- , Anhang F.1). Sowohl der indirekte als auch der der 1 %-Grenze sehr klein (vgl. Rz 225 f., Anhang
Vergleich zu anderen Branchen (vgl. hierzu insb. he Relevanz der Zivilluftfahrt (inkl. Luftfracht), soen sowie katalytischen Wertschöpfungs- und Besich genommen darauf hindeuten, dass die Untersinen eher geringen Beitrag zur Behebung einer haben dürfte.
ı näherer Blick auf die Hub-Funktionen eines Flugif die Luftfracht auf. Bei diesen Bereichen ist nicht ren einer Volkswirtschaft von einer gewissen sysdaher v.a. die mittelbare Zielerreichung (die Erreisträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben) ausgeng mit der Beförderung von Personen und Fracht ver- Aviation, Bodenabfertigung, Catering, Technische Betik etc. (vgl. Rz 231).
Relevanz der Luftfracht für das Funktion
149. Gemäss der Studie «Luftfracht als \ Schweiz» “2 sei die Luftfracht ein elementare schöpfungsketten.
150. Die nachfolgende Abbildung zeigt « portanteile der Luftfracht am gesamten Exp:
Export- und Imp 70.0% 60.0% 50.0% 40.0%
30.0% 20.0% 0.0% u u u u u
2008 2009 2010 2011 2012
= Importanteil Menge (
= Exportanteil Menge (
Abbildung 2: Mengen- und wertmässige Import- und E portseitig): Ursprungsland statt Erzeugungsland; ab 2 total (Total 2); ab 2013: Neue Methode bei der Erhebı Quelle: Eidgenössische Zollverwaltung (EZV).
151. Auffallend ist, dass die wertmässige lagen und sich seit dann auf dem Niveau vc auf die Hinzunahme von Gold- und Silberbar sein. Unabhängig davon zeigt sich, dass die tende Rolle spielt und über dem entspreche: rund 16 % vor 2012 und rund 38 % nach 20
152. Die mengenmässigen Anteile liegen ca. 4 %. Dies deutet darauf hin, dass vor al exportiert und importiert werden. EHRENTAL/HOFSTETTER/STÖLZLE (Fn 142) v. chemischen Erzeugnisse sowie Uhren eine handel. '*
sentlichen den Arbeitsmarkt und die Innov: den. Bei den Luftfracht-Importen würde sicl
142 JOACHIM EHRENTAL/JORG S. HOFSTETTER/WOI Wirtschaftsstandortes Schweiz — Zur Stärkung c ger Arbeitsplatze im Inland, Cuvillier Verlag Gott
143 EHRENTAL/HOFSTETTER/STÖLZLE (Fn 142), 24.
ieren des Wirtschaftslebens
Nettbewerbsfaktor des Wirtschaftsstandortes der sr und alltäglicher Bestandteil der Schweizer Wertlie mengen- und wertmässigen Export- und Imort- bzw. Importhandel.
ortanteile Luftfracht
2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019***
kg) = Importanteil Wert (CHF) kg) = Exportanteil Wert (CHF)
-xportanteile der Luftfracht am Gesamthandel. Ab 2012 (im- 012: inkl. Gold- und Silberbarren sowie Münzen im Gesamting der Stromflüsse. ***Provisorische Daten für 2019.
2n Exportanteile bis und mit 2011 bei rund 30 % nn ca. 50 % bewegen. Dies dürfte möglicherweise ren sowie Münzen im Gesamttotal zurückzuführen Luftfracht beim wertmässigen Export eine bedeuiden — ebenfalls substanziellen — Importanteil von 12 liegt.
beim Import bei nahezu 0 % und beim Export bei lem wertintensive (gemessen am Gewicht) Güter
Fur das Jahr 2008 identifizieren a. im Bereich der Maschinen, medizinischen und ‘hohe Bedeutung der Luftfracht fur den Aussen-
142) stellen zudem fest, dass die Exporte im Weationskraft der Schweizer Wirtschaft stärken wür- 1 ein differenzierteres Bild zeigen: Die Luftfracht-
_FGANG STOLZLE, Luftfracht als Wettbewerbsfaktor des ler Schweizer Wirtschaft und zur Sicherung hochwertiingen, 2010 (zit. EHRENTAL/HOFSTETTER/STOLZLE), 7.
Importe würden entweder direkt von der S Lebensmittel, oder sie gingen als Vorproduk
154. Ein Blick auf die an die Studie anschl folgenden Produktkategorien’* einen relati port erkennen:
Produktkategorien
Maschinen und Ausrüstungen; Büromasc nen und Computer; elektronische Maschi Radio-, Fernseher- und Kommunikations: quipment; Medizin-, Messerzeugnisse; of sche Erzeugnisse; Uhren '*
Pharmazeutische und parachemische Erzeugnisse einschliesslich Pestizide und a dere agrochemische Erzeugnisse
Chemische Erzeugnisse und Chemiefase Gummi- und Kunststoffwaren; Spalt- und Brutstoffe
Tabelle 1: Warenkategorien mit relativ hohem Anteil < 2018. Die Werte geben einen ungefähren Rahmen fu
155. Nach Gewicht seien gemäss EHRENT dere Agrarerzeugnisse wie frisches Obst, | durch die Schweizer Bevölkerung eingeführ nische Apparaturen und Instrumente impor Palette weiterer Produkte, darunter für die C wie Spenderorgane für Transplantationen.
zeige sich in der Betrachtung der Luftfrach die Sammelkategorie «Sonstige Erzeugniss schen Produkten sowie einer Reihe wertvoll
156. In den Jahren 2008 bis 2018 hatten. lativen hohen Anteil am wertmässigen Luftfr
144 EHRENTAL/HOFSTETTER/STÖLZLE (Fn 142), 24 145 Kategorisierung gemäss EZV.
146 In dieser Kategorie fallen insbesondere Medi zeugnisse, optische Erzeugnisse und Uhren ins
147 EHRENTAL/HOFSTETTER/STÖLZLE (Fn 142), 25. 148 Kategorisierung gemäss EZV.
chweizer Bevölkerung konsumiert, insbesondere te in die Wertschöpfung ein.'**
iessenden Jahre 2008 bis 2018 lässt für die nach- ‚en hohen Anteil am wertmässigen Luftfracht-Ex-
Anteil hi- Rund 14 — 43 % nen;
Rund 24 — 30 % Nrn; Rund 15 — 30 %
im wertmässigen Luftracht-Export in den Jahren 2008 bis ‘die tatsächlichen Werte. Quelle: EZV.
AL/HOFSTETTER/STÖLZLE (Fn 142) 2008 insbeson- Semüse und Fleisch für den direkten Verbrauch t worden. Daneben seien hochwertige feinmechatiert worden. Hinzu gekommen seien eine breite irundversorgung der Schweiz wichtige Transporte Die Vielzahl der per Luftfracht importierten Güter -Importe nach Wert. An erster Stelle stünde hier se», gefolgt von pharmazeutischen und medizinier Rohstoffe.'*7
die nachfolgenden Produktkategorien'* einen reacht-Import:
zin-, Mess-, steuerungs- und regelungstechnische Er- Gewicht.
Produktkategorien
Maschinen und Ausrüstungen; Büromasc nen und Computers; elektronische Masct nen; Radio-, Fernseher- und Kommunika onsequipment; Medizin-, Messerzeugniss optische Erzeugnisse; Uhren
Chemische Erzeugnisse und Chemiefase Gummi- und Kunststoffwaren; Spalt- und Brutstoffe
Anderes frisches Obst und Gemüse
Nahrungs- und Genussmittel
Textilien und Bekleidung; Leder und Lede waren
Tabelle 2: Warenkategorien mit relativ hohem Anteil < 2018. Die Werte geben einen ungefähren Rahmen fü
157. Die in Tabelle 2 ausgewiesenen Proc den in Rz 155 beschriebenen Befund von E zen auch deren Folgerung, dass die Luftfr Wertschöpfungsketten [ist]».'*° In den Bra werde Luftfracht nicht mehr als Notlösung, : fungskette angesehen. Die Faktoren Zeit, S duktspezifischer Anforderungen spielten dak fracht anstatt anderer Transportmöglichkeite
158. Insbesondere der relativ hohe Wert belle 5, Anhang F.1) und der Uhren- und De tigkeit der Luftfracht-Importe für diese Bereii
159. EHRENTAL/HOFSTETTER/STOLZLE (Fn Befragung von Empfangern und Versendern durchgefuhrt. °° Diese zeigte im Hinblick at anderen Verkehrszweigen zudem, dass für der Luftfrachttransporte über die Schweizer setzbar seien. Es könne daraus geschloss: sondern auch für Importe von hoher Bedeut
160. Das BAZL führt hierzu ergänzend a hochwertigen Gütern eingesetzt werde. Die dere diejenigen Wirtschaftszweige, die hoc Mehrheit der Güter sei diebstahlgefährdet
149 EHRENTAL/HOFSTETTER/STÖLZLE (Fn 142), 8.
150 EHRENTAL/HOFSTETTER/STÖLZLE (Fn 142), 31. 151 NOGA 21, «Herstellung von pharmazeutische 152 NOGA 26, «Herstellung von Datenverarbeitu: 153 EHRENTAL/HOFSTETTER/STÖLZLE (Fn 142), 20. 154 EHRENTAL/HOFSTETTER/STÖLZLE (Fn 142), 26.
Anteil
hi- Rund 26 - 29 % iti-
rn; Rund 11 bis 16 %
Rund 11 - 15 %
Rund 10 %
r- Rund 10 %
im wertmässigen Luftracht-Import in den Jahren 2008 bis r die tatsächlichen Werte. Quelle: EZV.
Juktkategorien und deren Importanteile bestätigen HRENTAL/HOFSTETTER/STÖLZLE (Fn 142). Sie stütacht ein «[...] alltäglicher Bestandteil Schweizer nchen wie Maschinenbau, Pharma und Chemie sondern als integraler Bestandteil der Wertschöpicherheit, Kapitalbindung sowie eine Vielzahl proei eine entscheidende Rolle für die Wahl von Lufton, 15°
schöpfungsanteil des Pharmasektors"*' (vgl. Taitenverarbeitungssektor '*? untermauern die Wichche der Volkswirtschaft.
142) haben im Sommer 2009 eine schweizweite | von Luftfracht sowie von Logistikdienstleistungen f die Substitutionsmöglichkeiten der Luftfracht zu einen erheblichen Anteil der antwortenden Verla-
Flughafen nicht durch andere Transportarten eran werden, dass Luftfracht nicht nur für Exporte, ung für die Schweizer Wirtschaft sei. '4
us, dass Luftfracht primär für den Transport von Schweizer Luftfracht unterstütze damit insbesonhwertige Güter importieren und exportieren. Die und müsse unter speziellen Schutzmassnahmen
»n Erzeugnissen». ngsgeräten und Uhren».
transportiert werden. Ein weiterer wesentlicl rung der Luftfrachtanbindung würde damit aı hoch technologisierten Wirtschaftszweige n:
161. In Anhang F.2, Tabelle 7 und Tabell 2018 der wesentliche Teil der Luftfracht (ger (mit einem Anteil von rund 90 %) und dass 80] % der weitaus wichtigste Player ist. [...] zweit- bzw. drittwichtigsten Anbieter von Luf eine eher untergeordnete Rolle, welche mit vergleichbar ist. Genf und Basel haben mit von ca. 8.5 % bzw. 0.1 % eine geringe Bede
Zwischenfazit
162. Insgesamt kann gestützt auf diese werden, dass die Luftfracht ein wichtiger Be Wertschöpfungsketten ist und nur bedingt ( Strassenverkehr) substituiert werden kann.
163. Mit Abstand am relevantesten sind fi rich und die SWISS. Genf und Basel als Fl Relevanz.
Relevanz der Hub-Funktion einer Flugge: Wirtschaftslebens
164. Als Diskussionsgrundlage für die Be Hub-Funktion für das Funktionieren des W genschaften eines Hub-Flughafens zunächs
Definition Hub-Flughafen
165. Nach Auskunft des BAZL gelte als Ht passagiere diene. In der Schweiz sei der Fl Umsteigepassagiere: rund 30 %, Stand 201 Genf und Basel sei vernachlässigbar.'° Fol erfüllt sein, um bei einem Flughafen von ei nen: 197
e Zahlreiche Umsteigemöglichkeiten der Fluggesellschaften einer Allian:
e Zubringerfunktion der Kurz- und Mi flüge derselben Fluggesellschaft oc
e Auflistung der Umsteigeverbindung Stop-Flüge, d.h. Flugkombinatione sind.
155 Erläuterungen vom 14.5.2020, 13. 156 Erläuterungen vom 14.5.2020, 9.
157 Erläuterungen vom 14.5.2020, 9.
rer Teil sei temperaturgeführt. Eine Verschlechteich negative Konsequenzen für diese in der Regel ach sich ziehen. '®
e 10 wird auch ersichtlich, dass über die Zeit seit nessen am Gewicht) über Zürich abgewickelt wird ; dabei v.a. die SWISS mit Anteilen von ca. [70- und [...] sind mit Anteilen von ca. [0 — 10] % die tfracht. Edelweiss spielt mit rund [0 — 10] % Anteil den Anteilen von [...] und [...] (je ca. [0 — 10] %) Luftfrachtanteilen in den Jahren 2018 und 2019 sutung in diesem Bereich.
Angaben und Informationen darauf geschlossen standteil für die Funktionsweise von inländischen Jurch andere Verkehrszweige (bspw. Bahn- oder
ir die Abwicklung der Luftfracht der Flughafen Züughäfen und Edelweiss sind von untergeordneter
sellschaft für das Funktionieren des
trachtung der Relevanz einer Fluggesellschaft mit rtschaftslebens muss diese Funktion und die Eit definiert werden.
ıb ein Flughafen, der als Umsteigeknoten für Flugughafen Zürich der einzige Hub-Flughafen (Anteil 9). Der Anteil Umsteigepassagiere der Flughäfen gende Kriterien müssten nach Auskunft des BAZL nem «Drehkreuz» oder «Hub» sprechen zu könzwischen Flügen derselben Fluggesellschaft o- ttelstreckenflüge für Mittel- und Langstrecken- Jer Allianz.
jen im Flugplan der Fluggesellschaft als One- 1, die mit einem Flugzeugwechsel verbunden e Der planmässig umsteigebedingte Gesamtreisezeit liegen (Maximum Non-Stop benotigt wurde.
Definition Hub-Funktion einer Fluggesellsch
166. Gemäss BAZL besteht die Hub-Funk mehrere) Hubs Umsteigeverbindungen an: Langstreckenflugzeuge sicherzustellen. In « das Drehkreuz am Hub Zurich betreibe.
Relevanz für das Funktionieren des Wirtsch
167. Gemäss BAZL'® sei der volkswirtsct Airline, die an einem bestimmten Flughafen BAK Economics und INFRAS im Jahr 2017 u fur die heute hohe Erreichbarkeit der Schv BAK Economics sei Zürich heute global unc daher attraktiv für international tätige Untern: tige Handelszentren und ein dichtes Verbin setzung für die Funktionsweise einer interne wie die der Schweiz.
168. Gemäss einem Gutachten über Lärn die oben referenzierte Studie von BAK Econ keit jedoch in den letzten Jahren absolut ge in Europa sei sie sogar deutlich rückläufig."
169. Gemäss BAZL gibt es im geografisct paische Hubs, welche die interkontinentale Insofern kann ein gewisser Wettbewerb zwis die interkontinentale Anbindungsfunktion, \ schlossen werden.
170. Der Wert des Hub-Betriebs am Flug! sondere darin, zahlreiche Non-Stop-Langs steige-Passagiere nicht rentabel zu betreibe in Zürich betreibe, sei deshalb für die optima Destinationen ab einem Flughafen direkt anc und der internationale Austausch von Perso wirtschaftliche Aktivität bzw. Funktionsweis grundlegende Voraussetzung darstelle. Mit Erreichbarkeit eines Standortes massgeblic wirtschaftlichen Wachstumsprozess teilhabe für Schweizer Unternehmen, sondern auch
158 Erläuterungen vom 14.5.2020, 9 f.
159 Das BAZL verweist auf BAK ECONOMICS UNI schaftliche Bedeutung des Flughafens Zürich: E Zurich AG, abrufbar unter https://www.flu welt/volkswirtschaft (14.5.2020).
160 ANDREAS WITTMER, Lärmgebühren am Flugha Zivilluftfahrt (BAZL), 2018, St. Gallen, 14.
161 Anmeldung, 8.
Zeitaufwand darf nicht ausser Verhältnis zu der Connecting Time), die für einen (potenziellen)
aft
tion einer Fluggesellschaft darin, über einen (oder zubieten, um die nötige Auslastung der grossen Jer Schweiz sei die SWISS eine Hub-Airline, die
aftslebens
aftliche Nutzen eines Hub-Flughafens (bzw. einer einen Hub betreibt) unumstritten. Eine Studie von nterstreiche die Bedeutung des Flughafens Zürich jeiz. °° Gemessen am Erreichbarkeitsmodell von | kontinental nach wie vor sehr gut erreichbar und ahmen. Direkte Luftverkehrsverbindungen in wichdungsnetz in Europa seien eine zentrale Voraustional ausgerichteten Wirtschaft und Gesellschaft
igebuhren am Flughafen Zürich, das ebenfalls auf omics und INFRAS verweist, habe die Erreichbarsehen stagniert, relativ zu Konkurrenzstandorten
1en Umfeld von Zürich verschiedene andere euro- Anbindung der Schweiz übernehmen könnten. '*' chen diesen Hubs und jenem im Zürich betreffend velche näher zu analysieren wäre, nicht ausge-
1afen Zürich bestehe gemäss BAZL jedoch insbetreckenverbindungen anzubieten, die ohne Umn waren. Eine Fluggesellschaft, die das Drehkreuz le Anbindung der Schweiz unverzichtbar. Je mehr jeflogen würden, desto einfacher sei der Transport nen, Gütern und Produktionsfaktoren, was für die ‚e einer modernen, offenen Volkswirtschaft eine der zunehmenden Globalisierung entscheide die +h darüber, in welchem Umfang eine Region am n könne. Internationale Mobilität sei aber nicht nur | fur international ausgerichtete Forschungs- und
> INFRAS, Management Summary Studie «Volkswirtrgebnisse für das Jahr 2016», 2017, Zürich. Flughafen ighafen-zuerich.ch/unternehmen/laerm-politik-und-umfen Zurich, Gutachten im Auftrag des Bundesamtes fur
Kulturinstitute eine wesentliche Voraussetz und Qualität. '%
171. Im Hinblick auf eine Quantifizierung das in Rz 168 erwähnte Gutachten über Lä Wertschöpfungseffekt des Flughafens Züric im Jahr 2016'%*). Der indirekte und der indu BIP im Jahr 2016'°) bzw. auf CHF 5,8 Mi: Definition der Effekte vgl. Anhang F.1 und F B. Ausgaben der mit dem Flugzeug ange macht die Studie keine Angaben. Dieser Eff ebenfalls Anhang F.1).'®”
SWISS und Edelweiss als Hub-Fluggesellsc
172. Die Hub-Funktionsleistung von SWIS zahl direkt angeflogener Langstreckendestit tabel zu betreiben wären sowie der angebo fliegenden Passagiere der SWISS ab dem | [0 - 10] % der Umsteiger würden von Edel passagiere derzeit (Stand: 2019) nur [...] Lar an die Overhead-Kosten anfalle.'°®
173. Im 2019 seien auf [...] von SWISS | schaften aktiv gewesen, sie wurden also mit von SWISS weiterbedient werden. Im Falle « dass andere Fluggesellschaften die Uberna wenn die Strecke mindestens 4 Mal pro Wo passagiere aus der Schweiz angeflogen we
174. Ohne SWISS blieben der Schweiz nı (d.h. sie würden heute nicht nur von SWISS zusätzlichen Destinationen von den heute 2 Reduktion der Konnektivität wäre gemäss B für die Schweizer Volkswirtschaft. '”'
162 Erläuterungen vom 14.5.2020, 9 f.
163 ANDREAS WITTMER, Lärmgebühren am Flugha Zivilluftfahrt (BAZL), 2018, St. Gallen,
164 Bundesamt für Statistik, Statistiken finden > \
165 Bundesamt für Statistik, Statistiken finden > \
166 Bundesamt für Statistik, Statistiken finden > \
167 Die Beschäftigungsanteile dieser drei Effekt Vollzeitäquivalenten im Jahr 2016 sind 0,5 % (di zierter Effekt), Bundesamt fur Statistik, Statistik Arbeitszeit > Erwerbstatige > Entwicklung der E insgesamt und in Vollzeitaquivalenten nach Ge: Werte. Durchschnittliche Quartals- und Jahresw
168 [,..] Erläuterungen vom 14.5.2020, 10.
169 Gemessen am Seat Load Factor (SLF).
170 [.,.] Erläuterungen vom 14.5.2020, 10.
171 Erläuterungen vom 14.5.2020, 10 f.
ing für den Erhalt und die Förderung von Vielfalt
anhand der Wertschöpfung als Indikator beziffert rmgebühren am Flughafen Zürich’® den direkten h im Jahr 2016 auf CHF 4,1 Mia. (0,6 % des BIP zierte Effekt werden auf CHF 900 Mio. (0,1 % des a. (0,9 % des BIP im Jahr 2016'°) beziffert (zur z 146). Zum sogenannten katalytischen Effekt (z. reisten Touristen, oder die Standortattraktivität) ekt ist denn auch schwierig zu quantifizieren (vgl.
‚haften
1S bestehe gemäss BAZL insbesondere in der An- 1ationen, die ohne Umsteigepassagiere nicht rentenen Frachtkapazität. Rund [40 - 50] % der ab- -Jughafen Zürich seien Umsteigepassagiere, rund weiss zugeführt. SWISS könnte ohne Umsteigeigstrecken betreiben, so dass ein positiver Beitrag
bedienten Langstrecken auch andere Fluggesellhoher Wahrscheinlichkeit auch bei einem Wegfall :ines Wegfalls der SWISS sei davon auszugehen, hme einer Strecke nur in Betracht ziehen würden, che mit einer Auslastung"®? von 70 % durch Lokalrden könne. '”°
ir die [10 — 20] bestehenden Wettbewerbsstrecken angeboten) plus allenfalls die [0 — 10] erwähnten 2 angebotenen Langstreckenzielen erhalten. Die AZL beträchtlich, mit den entsprechenden Folgen
fen Zürich, Gutachten im Auftrag des Bundesamtes für
/olkswirtschaft > Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung ge Serie (14.5.2020).
/olkswirtschaft > Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung ge Serie (14.5.2020).
/olkswirtschaft > Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung ge Serie (14.5.2020).
a an der gesamten schweizerischen Beschäftigung in rekter Effekt), 0,1 % (indirekter Effekt) und 1,0 % (induen finden > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und rwerbstätigenzahlen > Erwerbstätige (Inlandkonzept), schlecht und Nationalität, brutto- und saisonbereinigte orte (14.5.2020).
175. Edelweiss operiere derzeit ausschlie kus auf Schweizer Gäste. Hinzukommen wi Bodenseeregion). Vor diesem Hintergrund | bezeichnet werden. Jedoch seien die Hub-F von existenzieller Bedeutung. [70 — 80] % P Reise am Flughafen Zürich beginnen, was | — 90] %), wahrend auf der Langstrecke nur | ([40 — 50] %). Edelweiss sei in das Hub-Sy fur die Wirtschaftlichkeit der Flüge sowie ih von Edelweiss werde von SWISS zugefüh Netzwerk von SWISS.'72
176. Ohne Umsteigepassagiere wurden (entsprechend [20 — 50] % der Destinatior Grossteil der Langstrecken-Destinationen k zer Gaste theoretisch noch bedient werden, Woche und dies nur wahrend der absoluten Saisonalitat, v.a. auf Schweizer Schulferier fixkosten-intensive Langstreckenoperation : Daher würden diese Langstrecken ebenfall da so keine ausreichende Kostendeckung n
177. Im Hinblick auf die Relevanz von SW gieraufkommens am Flughafen Zürich kann teil im 2018, im 2019 und in den Monaten . gelegen hat (SWISS rund [50 — 60] % und E ren Konkurrenten sind [...] (ca. [0 — 10] %), Anhang F.2, Tabelle 7).
Zwischenfazit
178. Insgesamt kann aufgrund dieser Indil als Hub-Flughafen eine Anbindungsfunktio Schweizer Volkswirtschaft hat. SWISS und I schäft den weitaus grössten Anteil, wobei di
179. Edelweiss scheint insb. in Anbetrach von Feriendestinationen fokussiert zu sein. | das Streckennetz von SWISS begründet wir: Jedenfalls wird aus den vorliegenden Angak kanten Einfluss auf die Hub-Funktionalität \ Hub-System der SWISS zu profitieren (vgl.
180. Alleine gemessen am Wertschöpfun: Relevanz des Hub-Flughafens jedoch eher c Ausland liegenden Hub-Flughäfen und der
172 Erläuterungen vom 14.5.2020, 10 f.
173 Varadero, Orlando, San Diego, Calgary, Ho 10 f.
174 Cancun, Havana, Punta Cana, San José, Rio - keine dieser Destinationen von Zurich aus wer Erlauterungen vom 14.5.2020, 10 f.
175 Erläuterungen vom 14.5.2020, 10 f.
sslich vom Flughafen Zürich und habe einen Forden solche aus den benachbarten Regionen (v.a. <Onne Edelweiss als ein «point-to-point» Anbieter unktionalitaten am Flughafen Zurich fur Edelweiss rozent der Passagiere von Edelweiss würden ihre besonders auf die Kurzstreckenflüge zutreffe ([80 und jeder [...] Gast seine Reise in Zürich beginne stem der SWISS eingebunden und benötige dies * Angebot. Der Grossteil der Umsteigepassagiere tt. Auf die gleich Weise «füttere» Edelweiss das
nindestens [0 — 10] Langstrecken von Edelweiss ıen, je nach Saison) vollständig entfallen.'”? Ein Önnte zwar mit der verbleibenden Anzahl Schweijedoch überwiegend nur noch eine Frequenz pro Hochsaison. '’* Mit einer derartigen Reduktion und 1 fokussiert, liesse sich jedoch eine ganzjährige, als Ganzes nicht mehr wirtschaftlich durchführen. 5 teilweise oder ganz eingestellt werden müssen, ıehr erzielt werden könne. "7°
(ISS und Edelweiss für den Transport des Passafestgestellt werden, dass deren gemeinsamer An- Januar bis April 2020 bisher bei rund [60 - 70] % delweiss rund [0 — 10] %). Die drei nächstgrösse- [...] (ca. [0 - 10] %) und [...] (ca. [0 — 10] %; vgl.
<ationen davon ausgegangen werden, dass Zürich n und Erhohung der Standortattraktivitat fur die -delweiss haben hier gemessen am Passagierge- e SWISS heraussticht.
t der Destinationen vorwiegend auf die Bedienung hr Beitrag zur Hub-Funktion, die von SWISS durch 1, scheint von untergeordneter Bedeutung zu sein. en nicht deutlich, inwiefern Edelweiss einen mar- ‚on SWISS hat. Vielmehr scheint Edelweiss vom Rz 175).
Js- und Beschäftigungsanteil ist die wirtschaftliche jering. Der Hub dürfte auch mit den im grenznahen 1 grossen europäischen Hub-Flughafen in einem
Chi Minh City, Mahé. Erläuterungen vom 14.5.2020,
de Janeiro, Buenos Aires, Tampa, Las Vegas, Denver de derzeit von einer anderen Fluggesellschaft bedient.
gewissen Wettbewerb stehen. Dieser dürfte den Substitutionseffekten getrieben sein.
181. Die Hub-Funktion und deren Relevan quantifizierbaren katalytischen Effekte (vgl. herangezogen werden können, schwierig z Relevanz für die passagierseitige Endnachfr satz zur Standortattraktivitat — nur bedingt t haltung von Wertschöpfungs- und Lieferkett
182. Wie sich nachfolgend zeigt, muss die Luftfracht, welche eine Relevanz für die Fu werden.
Verbund von Hub- und Luftfrachtfunktior
183. Der Zusammenhang von Hub- und L vor dem Hintergrund der historischen Entwi «Low-Cost-Carriers» (nachfolgend: LCC) be
184. Im Zuge der Liberalisierung des eur und der Öffnung des gemeinsamen europé Möglichkeiten, insb. zur Etablierung von LCt streckenflügen zu den grössten Konkurrente ten entwickelt. '77
185. Die betreffenden Geschäftsmodelle Merkmale aus: '’®
e Dezentrales Angebot (d.h. Operatic mar von Hub-Fluggesellschaften b« zu-Punkt-Verbindungen;
e konsequentes Kostenmanagement
e abgestufte Ticketpreise in Abhangi pack, Catering).
186. Der Markteintritt der LCC habe die Fluggesellschaften in zweifacher Hinsicht 3 und bestehenden Flugverbindungen erhöh Kurz- und Mittelstreckenflüge aufgrund der dem bisherigen Niveau der traditionellen An hätten sich daher verändern müssen, um w sie sich mit Erfolg strategisch an folgenden
1. Konsolidierung und Zusammenschlu hin zu Netzwerkfluggesellschaften, welche ren Hubs operieren würden.
2. Aufgrund der Globalisierung und der schöpfungsprozesse habe das Frachtgesc
176 Erläuterungen vom 14.5.2020, 12. 177 Erläuterungen vom 14.5.2020, 12.
178 Erläuterungen vom 14.5.2020, 12. 178 Erläuterungen vom 14.5.2020, 12.
"insbesondere von der Passagierseite ausgehenz für die Funktionsweise ist angesichts der schwer Rz 171), welche insb. für die Standortattraktivität u beurteilen. Zweifelsohne hat ein Hub aber eine age nach Flügen. Diese ist allerdings — im Gegenind höchstens indirekt relevant für die Aufrechteren (vgl. auch Rz 146).
> Hub-Funktion allerdings auch im Kontext mit der inktion der Wirtschaft hat (vgl. Rz 162), gesehen
1en von SWISS und Edelweiss
uftfrachtfunktion muss zum besseren Verständnis cklungen und dem Aufkommen von sogenannten trachtet werden. '’6
opäischen Wirtschaftsraumes vor rund 30 Jahren iischen Marktes hätten sich gemäss BAZL neue > ergeben. Diese hätten sich auf Kurz- und Mittel- :n der angestammten nationalen Fluggesellschafder LCC zeichneten sich durch die folgenden
yn von dezentraleren Flugplätzen, die nicht pridient würden) von primär internationalen Punktgkeit der effektiv bezogenen Leistungen (v.a. Ge-
Geschäftsmodelle der angestammten nationalen ingegriffen: Einerseits sei das Angebot an neuen t worden und andererseits hätten die Preise für tieferen Kostenstrukturen der LCC deutlich unter bieter gelegen. Die nationalen Fluggesellschaften eiter am Markt bestehen zu können. Dazu hätten Eckpunkten orientiert: '7°
ss mit anderen Flugbetrieben und Entwicklung ab einem oder im Gruppen-Verbund ab mehre-
Verlagerung globaler Produktions- und Werthaft zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Die
«leeren» Kapazitäten im Frachtraum eines werk von untereinander abgestimmten Luf schaffen, um die internationalen Güter- un abwickeln zu können.
3. Durch die zusatzlichen Frachtertrage streckenverbindungen zu konkurrenzfahig: cketpreisen anzubieten und damit annahe! den LCC herstellen zu können.
187. LCC wurden sich aufgrund ihres Pur der globalen Frachtstrome eignen. Hinzu kar plex sei und auch entsprechende operatione der Einfachheit eines LCC-Geschaftsmodell
188. Der Betrieb einer Hub-Airline sei du Mittel- und Langstreckenverbindungen mögl ckenverbindungen einer Netzwerkgesellsch Verbindungen («Feeder») könne ab dem Hi verbindungen nicht aufrechterhalten werder
189. Die Sicherstellung dieser gegenseit dende Voraussetzung fur die Erhaltung
Fracht). Daraus ergebe sich, dass die Luftf Hub-Fluggesellschaft eine wichtige Voraus: und dessen Kunden von den Vorteilen der massgebend profitieren könnten. Diese Zus; auch für den übrigen europäischen Wirtsch:
190. Das BAZL führt im Hinblick auf die S einem Ausfall von SWISS und/oder Edelwei send beantworten liesse. Aufgrund der Zahle der Ein- und Ausfuhren der Schweiz über S\ Frachtflugbetriebe (mit [10 — 20] % am Ges gering sei. '®*
191. Letzterer Punkt wird auch durch eine auch ein Blick auf das reine Luftfrachtgesc und Genf von eher untergeordneter Rolle is! sechs Zeilen). In Basel sticht die reine Fract fluggesellschaften fast keine Fracht auf ihre
192. Es scheine für die Unternehmen der genden Nutzen für die Abwicklung des Luft!
180 Erläuterungen vom 14.5.2020, 12.
181 Dieser Befund wird durch EHRENTAL/HOFSTE1 gebot an Passagierflügen direkt vom Luftfrachte zu 90 % der in der Schweiz angebotenen Passa: ckend durchführbar; EHRENTAL/HOFSTETTER/STÖ
182 Erläuterungen vom 14.5.2020, 12. 183 Erläuterungen vom 14.5.2020, 12.
184 Erläuterungen vom 14.5.2020, 13.
‚ Flugzeuges und ein global umspannendes Netztverkehrsverbindungen habe ein Angebot ged Warenströme schnell, zuverlässig und günstig
» sei es möglich geworden, die Kurz- und Mittelan — jedoch für dieses Segment defizitaren — Tirungsweise ein Gleichgewicht im Wettbewerb zu
ıkt-zu-Punkt-Netzwerkes nicht für die Abfertigung ne, dass der Betrieb eines Frachtnetzwerkes komlle Funktionen erfordere, welche den Grundsätzen s nicht entsprechen würden. '®°
rch das abgestimmte Zusammenspiel von Kurz-, ich. Ohne Luftfracht seien die Kurz- und Mittelstreaft nicht rentabel zu betreiben.'®' Und ohne diese
ıb Zürich das heutige Angebot der Langstrecken- „182
igen Abhängigkeiten seien daher eine entscheider Hub-Funktionsleistungen (Langstrecke und racht für das Angebot von Passagierflügen einer setzung ist und umgekehrt das Luftfrachtgeschäft “hohen Konnektivität einer Hub-Fluggesellschaft ammenhänge würden sowohl für die Schweiz, wie aftsraum gelten. '??
ubstituierbarkeit der Lieferketten der Luftfracht bei ss aus, dass sich dies vorliegend nicht abschliesn liesse sich jedoch feststellen, dass der Grossteil VISS / Edelweiss erfolge und der Anteil der reinen ‚amtvolumen Luftfracht Schweiz) vergleichsweise
»n näheren Blick auf die Daten bestätigt. So zeigt häft, dass dies v.a. über Zürich abgewickelt wird t (vgl. Tabelle 11, im Anhang F.2; insb. die letzten it deshalb hervor, weil die dort starken Passagiern Flügen mitführen (Zeilen «gemischt»).
‘ Schweizer Volkswirtschaft daher einen überwierachtgeschäfts mit SWISS / Edelweiss zu geben.
‘TER/STOLZLE gestützt, wonach in der Schweiz das Aniufkommen abhänge. Ohne Frachtzuladung wären bis Jierflügen auf Lang- und Mittelstrecken nicht kostende- LZLE (Fn 142), 8.
Der Hauptvorteil dieses heute bestehenden chen Frequenzen der Luftverkehrsverbindu zen Lieferketten innerhalb dieses Netzwerk:
Zwischenfazit
193. Die Hub-Funktion einer Fluggesellscl Luftfracht-Geschäft eine Voraussetzung. Da und umgekehrt. Das reine Luftfrachtgeschat untergeordnete Rolle.
Zwischenfazit zur Eignung der Beihilfem
194. Die vorgesehenen Beihilfemassnahr für die für die Funktionsweise von einzelnen tes Mittel, um zur Behebung der beträchtlich zutragen. Von überragender Relevanz sin SWISS als Hub-Gesellschaft.
C.3.2.2.3 Erforderlichkeit der Massnz
195. Die Verwaltungsmassnahme, bzw. c im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel — rung im Wirtschaftsleben der Schweiz - erf gleich geeignete, aber mildere Massnahme Das Element der Erforderlichkeit dient der F
196. Bei der Beurteilung, ob eine Beihilfe berücksichtigen.'?” Gemäss EuGH besteht « Beihilfe darin, dem betreffenden Unternehm ten an den Tag zu legen, das ohne Gewähru muss dementsprechend für die Erreichung forderlich sein. 1%
197. Im Hinblick auf den Anreizeffekt der SWISS und Edelweiss ihren geltend gemat staatliche Garantie decken hätten können ( näher auf diesen Aspekt der Erforderlichkeit
C.3.2.2.3.1Beurteilung der Erforderlichke
198. Die Ausführungen im Abschnitt C.3 folgende Beobachtungen hervorgerufen:
e Zur Aufrechterhaltung der Wertscho} onieren des Wirtschaftslebens trägt
185 Erläuterungen vom 14.5.2020, 13. 186 HAFELIN/MULLER/UHLMANN (Fn 129), 123, N 5 187 RUSCHE in Immenga/Mestmäcker (Fn 56), Arı
188 Würde das durch die Beihilfe beanreizte Ver auch ohne Erhalt der Beihilfe, an den Tag geleg! nehmen von den Kosten zu befreien, die es norn rung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen g ist folglich nicht erforderlich für das damit bezwe
189 EuGH 21.7.2011, Rs. C-459/10 P, Freistaat |
| Angebots liege auch bei den hohen, i.d.R. täglingen und der Einbettung in die sicheren und kur- 35.185
raft ist sowohl für deren Passagier- als auch deren bei bedingt das Passagier- das Luftfrachtgeschäft t (nur Flüge mit Fracht) spielt in der Schweiz eine
assnahmen
nen sind v.a. in Folge der Relevanz der Luftfracht inländischen Wertschöpfungsketten ein geeigne- 1en Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz beid hierbei der Flughafen Zürich als Hub und die
ıhme
lie staatliche Handlung, muss im Hinblick auf das vorliegend die Behebung der beträchtlichen Stöorderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine > für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. rüfung der Intensität staatlichen Handelns. '?%
erforderlich ist, ist der Anreizeffekt der Beihilfe zu Jie Daseinsberechtigung für die Gewährung einer en einen Anreiz zu geben, ein bestimmtes Verhalng dieser Beihilfe nicht erfolgt wäre. '*° Die Beihilfe der in Art. 107 Abs. 3 AEUV genannten Ziele er-
Massnahme wurde von Deloitte dargelegt, dass °hten Liquiditätsbedarf nicht auf dem Markt ohne vgl. Rz 22, 66), weshalb nachfolgend nicht mehr ‚eingegangen wird.
it
.2.2.2 zur Eignung der Massnahme haben auch
ofungs- und Lieferketten und damit für das Funktiim Bereich der Luftfahrt vorwiegend die Luftfracht
27.
. 107 Abs. 3, Rdnr. 24.
halten vom begünstigten Unternehmen auf jeden Fall, , würde die Beihilfe tatsächlich dazu führen, ein Unternalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsfühjehabt hätte. Die Beihilfe zeitigt keinen Anreizeffekt und ckte Ziel.
sachsen/Kommission, Rz 32 -35, 39.
bei. Das Passagiergeschaft, exkl. ¢ hauptsächlich der Deckung der End zur Aufrechterhaltung der Wertschöj
e Die Luftfracht wird in Europa erst im vice versa, wobei die Anbindung und ist.
e Von herausragender Relevanz für A Flughafen Zürich als Hub-Flughafen
e Edelweiss spielt sowohl im Passagie nete Rolle, wenngleich sie in das Hul weiss’ Hauptausrichtung scheint da womit sie primär die Endnachfrage : markanter Beitrag von Edelweiss zı vielmehr scheint Edelweiss vom Hut
e Wahrend eine gewisse Substituierb ausgeschlossen scheint (vgl. Rz 18 insb. bei SWISS zweifelhafter (vgl. F
199. Vor dem Hintergrund dieser Beobacl terstützung der Edelweiss einen Beitrag zur schaftslebens leistet und hierfür erforderlich
200. Ausgehend von diesen Zweifeln k6r stützungsmassnahmen - im Sinne einer m möglichst auf das Passagier- und Luftfract Passagier- und Luftfrachtgeschäft unmittelb ner Hub-Funktion abhängig sind, erscheint € hilfemassnahmen als weniger zweckmässig
201. Wie dieser Skepsis in Bezug auf die für den Beitrag zur Behebung der beträch! vorliegend Rechnung getragen wird, wird in
C.3.2.2.4 Angemessenheit/Zumutbar
202. In der Lehre und in der Rechtsprec engeren Sinn» gesprochen. Darunter wird « und Eingriffswirkung, bzw. der Zumutbarkeit
203. Gemäss der klassischen Definition d Verwaltungsmassnahme, bzw. eine staatlich vernünftiges Verhältnis zwischen dem ange: troffenen Privaten» bewirkt, wahrt. 1?"
204. Vorliegend greift das staatliche Hand eines Privaten ein, sondern in den Wettbewe
190 HAFELIN/MULLER/UHLMANN (Fn 129), 126, N 5
192 Das grundsätzliche Verbot staatlicher Beihilfe auf den Binnenmarkt [bzw. den Handel zwische der Störung der Chancengleichheit der Unterne der Beeinträchtigung der Handelsströme zwisch
seschäftsreisen (vgl. hierzu auch Rz 146), dient nachfrage und hat damit nur indirekt einen Effekt jfungsketten.
Verbund mit dem Passagiergeschäft rentabel und damit die Hub-Funktion ein massgeblicher Faktor
\bwicklung der Luftfracht sind in der Schweiz der und die SWISS als Hub-Fluggesellschaft.
r- als auch im Luftfrachtgeschäft eine untergeord- o-Streckennetz der SWISS eingebunden ist. Edels Bedienen von Fernferiendestinationen zu sein, am Ende einer Wertschöpfungskette bedient. Ein ım Hub-System von SWISS ist nicht ersichtlich, -System der SWISS zu profitieren (vgl. Rz 179).
arkeit der Hub-Funktion auf Passagierseite nicht 0), ist diese im Bereich der Luftfracht und dabei z 159, 161 und 190).
ıtungen könnte man daran zweifeln, dass die Un- Behebung einer beträchtlichen Störung des Wirtist.
inte es vorzugswürdig sein, dass sich die Unteröglichst zielgenauen Unterstützung der SWISS — itgeschäft am Hub in Zürich konzentrieren. Weil ar voneinander und von der Aufrechterhaltung eisine rein luftfrachtspezifische Ausrichtung der Bei- und praktikabel.
Erforderlichkeit der Unterstützung der Edelweiss lichen Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz Kap. C.3.2.2.5 erläutert.
keit der Massnahme
hung wird oft auch von «Verhältnismässigkeit im lie Verhaltnismassigkeit zwischen Eingriffszweck ‘der Massnahme verstanden. '”
er Angemessenheit bzw. der Zumutbarkeit ist eine 1e Handlung, nur dann gerechtfertigt, wenn sie ein strebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den «beeln, d.h. die staatliche Beihilfe, nicht in die Freiheit rb als schützenswerte Institution. '% Es ist deshalb
55. 56. .n rechtfertigt sich durch deren negative Auswirkungen n den Vertragsparteien des LVA], die namentlich aus hmen im Wettbewerb (Wettbewerbsverfälschung) aus en den Mitgliedstaaten [bzw. den Vertragsparteien des eine wertende Abwägung vorzunehmen, we der Massnahme - vorliegend die Behebun: der Schweiz — und den durch den Eingriff be che Eingriff muss durch ein das Interesse
gendes anderes öffentliches Interesse gere«
C.3.2.2.4.1Beurteilung der Angemessenh
205. Das Interesse, welches dem Interes: übersteht, liegt, wie vorangehend erwähnt, Wirtschaftslebens und damit vorliegend an « und Edelweiss, welche eine gewisse syster higkeit der Wirtschaft haben.
206. Zur Beurteilung der Angemessenhe Unterlassung der vorgeschlagenen Beihilfen sind nun allerdings mit erheblicher Unsiche Liquiditätsbedarf der SWISS und Edelweiss, von Deloitte, ohne staatliche Beihilfe nicht BAZL' ist allerdings insb. der Fortbestand die Funktion als Luftfrachtanbieter von SW gemäss BAZL ungewiss, ob diese Funktion substituiert werden könnten (vgl. dazu auch
207. Im Falle eines Ausfalls der SWISS k möglichst friktionslosen Substituierung ihrer könnte einige Zeit in Anspruch nehmen. Die könnte damit beeinträchtigt werden.
208. Entgegen den in Rz 199 genannten halb die geplanten Unterstutzungsmassnahi
C.3.2.2.5 Vergleich mit der Praxis de Voraussetzung der Verhältnismä Beihilfen
209. Wie in Kap. C.1 erwähnt ist die WE Bestimmungen des LVA in Übereinstimmun mens erlassenen Urteilen, Beschlüssen
Kommission auszulegen. Auch wenn die S pflichtet ist, das LVA im Lichte der EU-Pra» hat sich die WEKO in der Vergangenheit zu Diese Orientierung an der EU-Praxis erfolgt
LVA] und aus der damit verbundenen Behindeı folgen. Beihilfen sind wettbewerbsfremd, weil s verschaffen, die nicht auf eigener Leistung ber cker (Fn 66), Einl., Rdnr. 2, 4.
193 Vgl. dazu analoge Ausführungen zum Eingri 138, N 614 f.
194 Anmeldung, Abschnitt 4. 195 Anmeldung, Abschnitt 4.
196 Vgl. RPW 2019/3b, 1047, Rz 68 ff., Entlastun
Iche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an J der beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben seinträchtigten Wettbewerb vergleicht. Der staatlian einem funktionierenden Wettbewerb überwiehtfertigt sein. 1%
eit/Zumutbarkeit
se an einem funktionierenden Wettbewerb gegenin der Behebung der beträchtlichen Störung des Jer Aufrechterhaltung der Funktionen von SWISS nische Relevanz im Hinblick auf die Funktionsfait ist es daher zweckvoll, die Konsequenzen der nassnahmen abzuschätzen. Diese Konsequenzen arheit behaftet. So könnte der geltend gemachte gestützt auf die Angaben des BAZL, der EFV und bedient werden. Gestützt auf die Angaben des der Anbindungsfunktion in Zürich und damit auch ISS in Verbund mit Edelweiss gefährdet. Es sei an bei einem Wegfall der SWISS durch den Markt Rz 190).'%
esteht auch eine Unsicherheit der zeitnahen und Funktionen. Der Aufbau einer Drehkreuzfunktion > reibungslose Aufrechterhaltung der Lieferketten
Bedenken bzw. Zweifeln erachtet die WEKO desmen als zumutbar.
r EU-Kommission in Bezug auf die ssigkeit im Zusammenhang mit COVID-19
KO gestützt auf Art. 1 Abs. 2 LVA gehalten, die g mit den vor der Unterzeichnung dieses Abkom- und Entscheidungen des EuGH und der EUchweiz gestützt auf diese Bestimmung nicht veris nach der Vertragsunterzeichnung auszulegen, mindest an der relevanten EU-Praxis orientiert. '% vor dem Hintergrund, dass eine einheitliche Ausung der praktischen Wirksamkeit der Grundfreiheiten ie begünstigten Unternehmen im Wettbewerb Vorteile
ff in private Interessen, HAFELIN/MULLER (Fn 129 ), S.
gsmechanismus zugunsten der SWISS.
legung des LVA durch beide Vertragspartei deutet dies, dass die WEKO sich an der EUfür den Luftverkehrsbereich orientiert.
210. Obwohl die EU-Kommission im Befri die Mitgliedstaaten nachweisen müssen, da: lage des Befristeten Rahmens anmelden, e Mittel sind, um eine beträchtliche Störung ii Rahmen, Ziff. 19), scheint sie in den bis Beihilfen zugunsten von Fluggesellschaften mässigkeitsprinzips nicht separat zu prüfen.
211. Im Rahmen der Prüfung eines schw fluggesellschaften mit schwedischer Lizenz nahme eine von vielen Massahmen sei, die ¢ lichen Störung im Wirtschaftsleben besch dergestalt, dass vernunftgemäss von der | schwedische Wirtschaft ausgegangen werd Fluggesellschaften würden zudem eine wicl len. Es wurde folglich bejaht, dass die Mas sei, um eine beträchtliche Störung im Wirts im Rahmen der Prüfung von belgischen Un schen Flughäfen wurden die drei Elemente geprüft. Es wurde einzig ausgeführt, dass ir negative Folgen für die wallonische und dar
212. Unter Berücksichtigung der bisherig Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV in Bezug auf d COVID-19-Pandemie der Auslegung der Ve erkennen scheint, und der Prämisse, dass s gen des LVA an den Präjudizen der Union: Unterstützung von Edelweiss, einer Schwe des Flughafens unabhängige Beihilfezuspre vorliegend ebenfalls als erforderlich betrach
C.3.2.2.6 Fazit zur Verhältnismässigl
213. Die WEKO erachtet die vorliegend ¢ ten der SWISS und Edelweiss als geeignet Wirtschaftslebens in der Schweiz beizutrage
197 State Aid SA.56812 (2020/N) (Fn 70), Rz 42.
198 « En particulier, une telle défaillance entraine pour la région wallonne. Par ailleurs, une telle dei industrielle de la région wallonne basée notamn au vu de leur importance particuliére dans I’écor dial pour remédier aux effets de la crise du CO! la crise touchera a sa fin. Les aéroports wallons necter les entreprises belges avec leur clients e tourisme en Belgique. Ainsi, les risques lies a u le röle systémique de ces opérateurs dans l’&c crise sanitaire actuelle », State Aid SA.56807(2 faveur des aéroports wallons — Moratoire : (20.5.2020).
en anzustreben ist. Für den vorliegenden Fall be- Praxis in Zusammenhang mit COVID-19-Beihilfen
steten Rahmen unmissverständlich festhält, dass 55 die Beihilfemassnahmen, die sie auf der Grundin erforderliches, geeignetes und angemessenes n ihrem Wirtschaftsleben zu beheben (Befristeter ;herigen Entscheidungen betreffend COVID-19- und Flughäfen die drei Elemente des Verhältnisedischen Beihilfenregimes zugunsten von Linienstellte die EU-Kommission fest, dass diese Massler schwedische Staat zur Behebung der beträchtlossen habe. Der Umfang der Massnahme sei Realisierung von Auswirkungen auf die gesamte an könne. Die unter das Beihilfenregime fallenden itige Rolle in der internationalen Anbindung spiessnahme erforderlich, geeignet und angemessen chaftsleben von Schweden zu beheben.'?” Auch terstützungsmassnahmen zugunsten der walloni- > des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht einzeln n Falle eines Ausfalls der wallonischen Flughäfen nit belgische Wirtschaft zu erwarten waren. '*
an veröffentlichten Praxis der EU-Kommission zu on Bereich der Luftfahrt, die in der gegenwärtigen rhältnismässigkeit einen grossen Spielraum zuzuich die WEKO in ihrer Auslegung der Bestimmunsgerichte und der Kommission orientiert, wird die stergesellschaft von SWISS, sowie die vom Typ chung trotz der in Rz 199 f. dargelegten Zweifel tet.
ceit
yemeldeten Unterstützungsmassnahmen zuguns- , zur Behebung einer beträchtlichen Störung des N.
44.
rait une perte d’emplois directs et indirects importante aillance menacerait un des aspects clefs de la stratégie ient sur le secteur aéroportuaire et la logistique. Enfin, ıomie belge, le röle des aéroports wallons sera primor- VID-19 dans l'économie régionale et nationale lorsque auront en effet un röle essentiel pour d’une part recont fournisseurs internationaux et d’autre part relancer le ne possible défaillance des aéroports wallons révélent onomie belge, et d’autant plus dans le contexte de la 020/N) — Belgique COVID-19: Mesures de soutien en sur les redevances de concession, Rz 49 — 55,
214. Mit den Unterstützungsmassnahmer Beitrages zur Behebung einer beträchtliche erreicht werden. Es sind zwar Zweifel erlau die vorgeschlagenen Beihilfemassnahmen
denkbar, dass die gezielte Unterstützung d ihrer Funktionen (Anbindungsfunktion im Ve der Luftfracht) am Hub-Flughafen Zürich ein Berücksichtigung der Praxis der EU-Kommis sigkeit im Rahmen der Beihilfemassnahmer Kap. C.3.2.2.5) erachtet die WEKO die vor zugunsten der SWISS und Edelweiss aber |
215. Die WEKO erachtet die vorliegenden zumutbar.
C.3.2.3 Fazit zu Art. 13 Abs. 3 Bst. b LVA
216. Zusammenfassend ist festzuhalten, men die Voraussetzungen des Befristeten F für Darlehen (Kap. 0.3.2.1) sowie die Vorat erfüllen. Sie können folglich gestützt auf Art erklärt werden.
D Kosten
217. Gemäss Art. 53a Abs. 1 Bst. c KG i.V KG (GebV-KG)'” erheben die Wettbewerb achten und sonstige Dienstleistungen. Obw« nach dem Kartellgesetz darstellt, beauftragt Diese gilt es als sonstige Dienstleistung ge diesem Grund ist das vorliegende Verfahrer
218. Gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG ist ni leistungen nach Art. 1 GebV-KG veranlasst.
219. Die Unterstützungsmassnahmen zug WEKO vom BAZL zur Prüfung nach Art. 10 gilt somit als Veranlasser der Beihilfenprüfu hörden des Bundes keine Gebühren.
220. Die vorliegende Beihilfeprüfung ist sor
1% Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühre GebV-KG; SR 251.2).
1 soll die mittelbare Zielsetzung in der Form eines ın Störung des Wirtschaftslebens in der Schweiz bt, ob im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels in vollem Umfang notwendig sind. Es wäre auch er SWISS ohne Edelweiss zur Aufrechterhaltung rbund mit der Funktion im Bereich der Abwicklung milderes und zielgenaueres Mittel darstellt. Unter sion betreffend die Auslegung der Verhältnismäs- 1 in der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie (vgl. liegend gemeldeten Unterstützungsmassnahmen etztlich als erforderlich.
| Beihilfemassnahmen auch als angemessen bzw.
dass die vorliegenden Unterstutzungsmassnahahmens insb. für Beihilfen in Form von Garantien ssetzung der Verhältnismässigkeit (Kap. C.3.2.2) . 13 Abs. 3 Bst. b LVA als mit dem LVA vereinbar
.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. d der Gebührenverordnung sbehörden von Amtes wegen Gebühren für Gutoh! die vorliegende Beihilfeprüfung kein Verfahren Art. 103 LFG die WEKO direkt zur Beihilfeprüfung. mäss Art. 53a Abs. 1 Bst. c KG einzustufen. Aus 1 gebührenpflichtig und die GebV-KG anwendbar.
amentlich gebührenpflichtig, wer sonstige Dienstunsten von SWISS und Edelweiss wurden der 3 LFG i.V.m. Art. 14 LVA unterbreitet. Das BAZL ng. Gemäss Art. 3 Abs. 1 GebV-KG bezahlen Benit nicht gebührenpflichtig.
:n zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,
E Ergebnis
Zusammenfassend kommt die WEKO gestt dem Ergebnis:
Die gemeldeten Unterstutzungsmassnahme Abs. 1 LVA dar und können gestützt auf Art erklärt werden.
Wettbewerbskommission
Prof. Dr. Andreas Heinemann Präsident
itzt auf die vorstehenden Erwägungen zu folgensn stellen eine staatliche Beihilfe gemäss Art. 13 . 13 Abs. 3 Bst. b LVA als mit dem LVA vereinbar
Prof. Dr. Patrik Ducrey Direktor
F Anhang
F.1 Volkswirtschaftliche Bedeu des «Airline-related» Segme und der Beschäftigung
221. Gemäss dem Bericht 2016 über die 2016) generieren der Betrieb der Luftfahrtint leistungen der Zivilluftfahrt in der Schweiz | Arbeitsplätze. Sie seien überdies für die Sta wirtschaftliche Entwicklung und Wohlstand \ gen Luftfahrtsystem abhängen. ?°'
222. Betreffend die Wertschöpfung kann zierte und katalytische Effekte abgestellt we
e Direkte Effekte:
Wertschöpfung und Beschäftigung durcl gesellschaften, Flughäfen, Abfertigungsi realen).
e Indirekte Effekte:
Wertschöpfung und Beschäftigung durcl che (ausserhalb der Flugplatzareale).
Der direkte und indirekte Effekt ergeben ein tung im engeren Sinne. Weitere Effekte sinc
e Induzierte Effekte:
Umfasst die Wertschöpfung und Besché hen, indem die Beschäftigten und die K: indirekten Effekts ihr Einkommen wieder schiedensten Konsumgüterbranchen an
e Katalytische Effekte:
Effekte, die durch die Nutzung der Flug\ durch die Luftfahrtbranche und ihre Zulie fiziert werden, seien aber unternehmens
Passagierseitig: z.B. Ausgaben der mit « Unternehmensseitig: Standortattraktivita
Wird der induzierte Effekt zum direkten und Indikator für die volkswirtschaftliche Bedeutt
200 Bericht 2016 über die Luftfahrtpolitik der Sch 201 Lupo 2016 (Fn 200), 1871 f.
202 Lupo, 1872 und INFRAS, Volkswirtschaftliche bericht, Zürich, 30.5.2011 (zit. INFRAS 2011), 6
tung der Zivilluftfahrt insgesamt und 2nts gemessen an der Wertschöpfung
Luftfahrtpolitik der Schweiz?” (nachfolgend: Lupo rastrukturen und das Angebot an Verkehrsdienstsine beträchtliche Wertschöpfung und zahlreiche ndortattraktivität der Schweiz sehr bedeutend. Die vürden mithin wesentlich von einem leistungsfähiauf direkte und indirekte sowie in dadurch indurden: 202
1 Unternehmen der Luftfahrtbranche, z. B. Flugunternehmen, Retail, Gastro (auf den Flugplatza-
1 Zulieferer und Auftragnehmer der Luftfahrtbranen Indikator für die volkswirtschaftliche Bedeu- | der induzierte und der katalytische Effekt:
ftigung, die durch Multiplikatorwirkungen entste- ıpitalgeber der Unternehmen des direkten und "ausgeben. Diese Ausgaben fallen in vererkehrsdienstleistungen entstehen (und nicht sferer). Sie könnten insgesamt nicht exakt quantiseitig volkswirtschaftlich sehr relevant:
Jem Flugzeug angereisten Touristen. t, Bedeutung als «Kerninfrastruktur».
indirekten Effekt hinzuaddiert, so ergibt sich ein ıng im weiteren Sinne.
neiz (Lupo 2016) vom 24.2.2016, BBI 2016.
> Bedeutung der Zivilluftfahrt in der Schweiz, Schluss- .
223. Auf diese Effekte Bezug nehmend ur aufführend weist der Lupo 2016 (Fn 200) di
Wertschöpfung (i
Mio.) Direkter Effekt 8 200 Indirekter Effekt 3 900 Volkswirtschaftliche Bedeutung im 12 100 engeren Sinn Induzierter Effekt 12 400 Volkswirtschaftliche Bedeutung im 24 500
weiteren Sinn
Tabelle 3: Wertschöpfung und Beschäftigung der Zivi
224. Der katalytische Effekt beziffert der L fung und auf über 51 550 VZA.
225. Das BIP der Schweiz zu laufenden Pr Im Jahr 2014 betrug die Beschäftigung 4 01 schaftlichen Werte ergeben sich für die vore Prozent.
Wertschöpfungs
Direkter Effekt 1,3% Indirekter Effekt 0,6% Volkswirtschaftliche Bedeutung im 1,9% engeren Sinn
Induzierter Effekt 1,9% Volkswirtschaftliche Bedeutung im 3,8%
weiteren Sinn
Tabelle 4: Wertschöpfung und Beschäftigung der Zivil
226. Für den katalytischen Effekt allein e und ein Anteil an der Gesamtbeschäftigung tischen Effektes zur in Tabelle 4 ausgewies« Sinne resultiert ein Wertschöpfungsanteil vı gung in VZÄ von 4,7 %.
227. Bei der Betrachtung der indirekten, i tet werden, dass insbesondere der letzte kat schwierig zu schätzen ist.” Der katalytische ortattraktivität und damit weniger auf die Re lebens, welches hier im Fokus steht.
203 Bundesamt für Statistik, Statistiken finden > \
204 Bundesamt für Statistik, Statistiken finden >, Erwerbstätige > Entwicklung der Erwerbstätigen: in Vollzeitäquivalenten nach Geschlecht und N: schnittliche Quartals- und Jahreswerte (3.5.202(
205 INFRAS 2011 (Fn 202), 7.
ıd die Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten (VZA) > folgenden Effekte für das Jahr 2014 aus.
n CHF Beschäftigung (in VZA)
44 280 22 670
66 950
71 500
138 450
luftfahrt im Jahr 2014, absolut.
upo 2016 auf über CHF 5500 Mio. an Wertschöpeisen betrug im Jahr 2014 CHF 649,72 Mrd.?° 2 315 VZÄ.20%* Bezogen auf diese gesamtwirtin aufgeführten Effekte folgende relative Werte in
anteil Beschäftigungsanteil 1,1% 0,6%
1,7%
1,8%
3,5%
luftfahrt im Jahr 2014, relativ.
rgeben sich ein Wertschöpfungsanteil von 0,8 % in VZÄ von 1,3 %. Unter Hinzunahme des katalynen volkswirtschaftlichen Bedeutung im weiteren on 4,6 % und ein Anteil an der Gesamtbeschäfti-
ıduzierten und katalytischen Effekte muss beachalytische Effekt auf Unternehmensseite besonders Effekte bezieht sich zudem stärker auf die Standlevanz für die Funktionsfähigkeit des Wirtschafts-
/olkswirtschaft > Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung ge Serie (3.5.2020).
Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > zahlen > Erwerbstätige (Inlandkonzept), insgesamt und ationalitat, brutto- und saisonbereinigte Werte. Durch-
).
228. Die Gesamtwirkung der Zivilluftfahrt rekten Wirkung. Dabei gilt es zu bedenken, luftfahrt überzeichnen könnte. Würde man
der Volkswirtschaft ähnlich anwenden, so eı ches der effektiven Wertschöpfung und Bes
229. In der nachfolgenden Tabelle werde teile von 50 Branchen für einen Vergleich d Die Werte von 2017 sind provisorisch. ?°
Bruttowertschöpfung (BWS)
NOGA Branchen 01-03 Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fisch 05 - 09 Bergbau und Gewinnung von Steinen un: 10-12 Herstellung von Nahrungsmitteln und Tal zeugnissen 13 - 15 Herstellung von Textilien und Bekleidung
16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und waren (ohne Möbel)
17 Herstellung von Papier, Pappe und Ware aus
18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Ven tigung 19-20 Kokerei, Mineralölverarbeitung und Herst
von chemischen Erzeugnissen Herstellung von pharmazeutischen Erzeu sen
22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffw
23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Ke Verarbeitung von Steinen und Erden 24 Metallerzeugung und -bearbeitung 25 Herstellung von Metallerzeugnissen
26 Herstellung von Datenverarbeitungsgerat und Uhren
27 Herstellung von elektrischen Ausrüstunge 28 Maschinenbau
29 Herstellung von Automobilen und Autom len 30 Sonstiger Fahrzeugbau 31 Herstellung von Möbeln 32 Herstellung von sonstigen Waren
33 Reparatur und Installation von Maschine: Ausrüstungen
35 Energieversorgung Wasserversorgung, Beseitigung von Um\
36 - 39 verschmutzungen 41-43 Baugewerbe/Bau
45 Handel und Reparatur von Motorfahrzeuc 46 Grosshandel
47 Detailhandel 49 - 51 Landverkehr und Transport in Rohrfernle gen, Schifffahrt, Luftfahrt
52 Lagerei sowie Erbringung von sonstigen leistungen für den Verkehr
53 Post-, Kurier- und Expressdienste 55 Beherbergung
206 Bundesamt für Statistik > Statistiken finden > \ > Produktionskonto (5.4.2020).
entspricht somit ungefähr dem Dreifachen der didass diese Betrachtung die Bedeutung der Zivildiese Vorgehensweise für alle anderen Bereiche ‘gabe sich in der Summe aller Effekte ein Mehrfachäftigung in der Schweiz.
n die Bruttowertschöpfung (BWS) und deren Aner direkten Effekte der Zivilluftfahrt ausgewiesen.
2017 2014 BWS Relativ BWS Relativ erei 4'391 0.7% 4'684 0.7% d Er- 833 0.1% 766 0.1% aker- 12'656 2.0% 11'665 1.9% 1'134 0.2% 1'220 0.2% Kork- 3'014 0.5% 3'131 0.5% n dar- 786 0.1% 1'054 0.2% jielfal- 1'667 0.3% 1'880 0.3% ellung 7'344 1.1% 7'142 1.1% ignis- 34'517 5.3% 26'170 4.2% aren 2'840 0.4% 2'813 0.4% ramik, 2'445 0.4% 2'947 0.5% 1'649 0.3% 1'701 0.3% 9'072 1.4% 8'875 1.4% en 19'461 3.0% 24'752 3.9% N 5'018 0.8% 5'169 0.8% 11'840 1.8% 11'657 1.9% 634 0.1% 753 0.1% 1'963 0.3% 2'136 0.3% 1'000 0.2% 1'145 0.2% 3'584 0.6% 3'371 0.5% 1 und 1'788 0.3% 1'721 0.3% 8'170 1.3% 8'121 1.3% velt- 1'946 0.3% 1'907 0.3% 35'323 5.4% 33'402 5.3% jen 7'689 1.2% 7'131 1.1% 59'585 9.2% 61'339 9.8% 24'414 3.8% 25'210 4.0% itun- 19'106 2.9% 17'230 2.7% Dienst- 5'459 0.8% 5'070 0.8% 3'236 0.5% 3'279 0.5% 3'772 0.6% 3'944 0.6%
/olkswirtschaft > Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
56 Gastronomie
58 - 60 Verlagswesen, audiovisuelle Medien und
funk 61 Telekommunikation
62 - 63 Informationstechnologische und Informat dienstleistungen
64 (2) Erbringung von Finanzdienstleistungen
65 (3) Versicherungen 68 Grundstücks- und Wohnungswesen 69-71 Erbringung von freiberuflichen und techni
Dienstleistungen 72 Forschung und Entwicklung Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche
73-75 technische Tätigkeiten Erbringung von sonstigen wirtschaftliche 77-82 . . Dienstleistungen 84 (4) Öffentliche Verwaltung 85 Erziehung und Unterricht 86 Gesundheitswesen
87 - 88 Heime und Sozialwesen 90 - 93 Kunst, Unterhaltung und Erholung 94 - 96 Erbringung von sonstigen Dienstleistung:
97 Private Haushalte mit Hauspersonal
Herstellung von Waren und Erbringung v
98 Dienstleistungen durch private Haushalte den Eigenbedarf
Total vor Berichtigungen
Tabelle 5: Bruttowertschöpfung einzelner Branchen, z tersteuern und Gütersubventionen) sind nicht ausgew
230. Damit bewegt sich der Tabelle 4 aus von 1,3 % zwischen dem Median (1,0 %) ur wiesenen Branchen im Jahr 2017. Dasselk 0,9 % und einem Mittelwert von 2,0 % zu. In dass die Zivilluftfahrt für die Schweiz — geı durchschnittlichen Stellenwert hat.
231. Die Zivilluftfahrt setzt sich in der bist (Fn 200) stützt, zu deren Bedeutung in drei v [Fn 202], 50; vgl. Fn 141):
e Das Segment «Airline-related» umfasst Fracht verbundenen Unternehmen, z. B. Catering, Technische Betriebe, Treibsto
e Das Segment «Airport-related» umfasst verbundenen Unternehmen, z.B. Flugpl:
e Das Segment «Retail/Gastro/Service-re: «Non-Aviation»-Bereich zählen, wie Res sebüros, Taxis etc.
232. Vorliegend interessiert von diesen c Segment. Der direkte Effekt dieses Segmeı schöpfung und 23 250 an Beschäftigung ir
7'291 1.1% 7'132 1.1%
Rund- 3'410 0.5% 3'597 0.6% 8'124 1.3% 7'742 1.2% ions- 15'662 2.4% 14'162 2.3% 30'845 4.8% 34'637 5.5% 29'227 4.5% 27'782 4.4% 49'089 7.6% 45'653 7.3% schen 37'058 5.7% 34'775 5.5% 7'461 1.2% 6'697 1.1% und 3'953 0.6% 3'529 0.6% , 18'558 2.9% 17'025 2.7% 69'502 10.7% 67'126 10.7% 3'920 0.6% 3'679 0.6% 36'568 5.6% 33'229 5.3% 15'886 2.4% 14'309 2.3% 4'011 0.6% 4'309 0.7% N 9'436 1.5% 9'495 1.5% 2'288 0.4% 2'058 0.3% on für
u laufenden Preisen, in Mio. Franken. Berichtigungen (GüÜiesen.
gewiesene Wertschöpfungsanteil der Zivilluftfahrt ıd dem Mittelwert (2,0 %) der in Tabelle 5 ausge- e trifft für das Jahr 2014 mit einem Median von sgesamt lässt sich darauf gestützt schlussfolgern, nessen am Wertschöpfungsanteil — einen unterjerigen Literatur, auf die sich auch der Lupo 2016 erschiedene Segmente zusammen (INFRAS 2011
die eng mit der Beförderung von Personen und Airlines, General Aviation, Bodenabfertigung, f-Firmen, Fracht, Speditionslogistik etc.
die eng mit der Bewirtschaftung des Flugplatzes ıtzbetreiber, Polizei, Flugsicherung, Zoll etc.
lated» umfasst die Unternehmen, welche zum staurants, Einkaufsladen, Autovermietungen, Reilrei Segmenten vorwiegend das «Airline-related» its betrug im Jahr 2008 CHF 4390 Mio. an Wert- 1 VZÄ, wobei der Anteil am gesamten indirekten
Effekt der drei Segmente?” 63.2 % für die in VZÄ betrug (INFRAS 2011 [Fn 202], 51).
233. Kombiniert man diese Anteile aus d man dabei an, dass diese Anteile auch für di gelten, dann ergeben sich betreffend das fungs- und Beschäftigungsanteile.
Wertschöpfun Direkter Effekt 0,8% Indirekter Effekt 0,4% Volkswirtschaftliche Bedeutung im enge- 1,2% ren Sinn Induzierter Effekt 1,2% Volkswirtschaftliche Bedeutung im weite- 2,4% ren Sinn
Tabelle 6: Wertschöpfung und Beschäftigung des «Ai
234. Fur den katalytischen Effekt allein re ein Anteil an der Gesamtbeschäftigung in
schen Effektes zur Tabelle 4 ausgewieser Sinne resultiert ein Wertschöpfungsanteil vı gung in VZÄ von 3,1 %. Die Anmerkungen i
235. Damit bewegt sich der in Tabelle 6 < related» Segments von 0,8 % unterhalb des nen Branchen im Jahr 2017. Dasselbe trifft f Insgesamt lässt sich darauf gestützt schlus die Schweiz — gemessen am Wertschöpfun der meisten anderen in Tabelle 5 ausgewie:
F.2 Flugbewegungen, Passagie
236. Dienachfolgenden Tabellen weisen : zu den drei Landesflughäfen Zürich, Genf u
207 Ohne «off-airport»-Bereiche wie z. B. Flugsct
Wertschöpfung und 65.4 % für die Beschäftigung
em Jahr 2008 mit jenen in Tabelle 4 und nimmt e indirekten, induzierten und katalytischen Effekte «Airline-related» Segment folgende Wertschöpigsanteil Beschaftigungsanteil
0,7%
0,4%
1,1%
1,2%
2,3%
rline-related» Segments, relativ
sultieren ein Wertschöpfungsanteil von 0,5 % und VZÄ von 0,8 %. Unter Hinzunahme des katalytien volkswirtschaftlichen Bedeutung im weiteren on 2,9 % und ein Anteil an der Gesamtbeschäftin Rz 227 f. gelten analog.
ıusgewiesene Wertschöpfungsanteil des «Airline- Medians von 1,0 % der in Tabelle 5 ausgewieseür das Jahr 2014 mit einem Median von 0,9 % zu. sfolgern, dass das «Airline-related» Segment für gsanteil — einen Stellenwert hat, der unter jenem senen Branchen liegt.
rzahlen und Frachtzahlen
statistische Daten zu den Flugbewegungen ab und nd Basel sowie Passagier- und Frachtzahlen aus.
iulen abseits von Fluglätzen.
fe)
Schwe Confé
2izerische Eidgenosser dération suisse
Total 2018 Genf Starts / Anteil Passagier Anteil
Landunge e n Total Genf 143144 17'577'278 L--] L..] [...] [...] [...] L--] L..] [...] [...] [...] L..] L.] [...] L..] [...] L--] L..] [...] [...] [...] L--] [..] [...] [..] [...] L..] L.] [...] L..] [...] L--] L..] [...] [...] [...] L--] [..] [...] [..] [...] L..] L.] [...] L..] [...] L--] L..] [...] [...] [...] L--] [..] [...] [..] [...] L--] L..] [...] [...] [...] L--] L..] [...] [...] [...] L--] [..] [...] [..] [...]
Tabelle 8: Genf: Flugbewegungen, Passagierzahlen, Fracht iı
Total 2018
Basel Starts / Anteil Passagier Anteil Landunge e n
Total Basel 67'868 8'559'352 L.-] L...] [...] [...] [...] L--] [...] [...] [...] [...] [...] [...] L..] L..] L..] L.-] L...] [...] [...] [...] L.-] L...] [...] [...] [...] L.-] L...] [...] [...] [...] L--] [...] [...] [...] [...] [...] [...] L..] L..] L..] L.-] L...] [...] [...] [...] L.-] L...] [...] [...] [...] L--] [...] [...] [...] [...] [...] [...] L..] L..] L..] L.-] [...] L.-] L.-] L.-]
Tabelle 9: Basel: Flugbewegungen, Passagierzahlen, Fracht
209 Erläuterungen vom 14.5.2020, Beilage 1.
210 Erläuterungen vom 14.5.2020, Beilage 1.
Total 2019
Frachtt Anteil Starts / Anteil Passagier Anteil Frachtt Anteil
Landunge e
n 36'374 143'970 17'826'509 31'996 [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] L...] [...] L..] [...] L..] [...] L...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [..] [...] [..] [...] [...] [...] L...] [...] L..] [...] L..] [...] L...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [..] [...] [..] [...] [...] [...] L...] [...] L..] [...] L..] [...] L...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [..] [...] [..] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [..] [...] [..] [...] [...] [...]
1 Tonnen (2018, 2019 und Januar bis April 2020)2°9
Total 2019 Frachtt Anteil Starts / Anteil Passagier Anteil Frachtt Anteil Landunge e n 556 71'097 9'068'066 451 L.-] L.] L..] L..] L..] L..] [...] [...] [...] [...] L.] L..] L..] L..] [...] [...] L...] L.] L..] L..] L..] L..] [...] [...] L.-] L.] L..] L..] L..] L..] [...] [...] L.-] L.] L..] L..] L..] L..] [...] [...] L.-] L.] L..] L..] L..] L..] [...] [...] [...] [...] L.] L..] L..] L..] [...] [...] L...] L.] L..] L..] L..] L..] [...] [...] L.-] L.] L..] L..] L..] L..] [...] [...] L.-] L.] L..] L..] L..] L..] [...] [...] [...] [...] L.] L..] L..] L..] [...] [...] L...] L.] L..] L..] L..] L..] [...] [...] [..] [..] L...] L..] L..] L..] [...] [...]
in Tonnen (2018, 2019 und Januar bis April 2020)2'°
Total 2018
Fracht inkl. Post
B Anteil Passagi Anteil () Total Zürich 244078 53.6% 31'069873 54.3% 381722 Total Genf 1431144 31.5% 175777278 30.7% 36'374 Total Basel 67'868 14.9% 8'559'352 15.0% 556
TOTAL 455'090 57'206'503 418652
Tabelle 10: Flugbewegungen, Passagierzahlen, Fracht in Tor
211 Erläuterungen vom 14.5.2020, Beilage 1.
Total 2019
Fracht inkl. Anteil B ‚Anteil P: i Anteil Post (t) Anteil Bewegu 91.2% 242'719 53.0% 31'478'748) 53.9% 354'744 91.6% 8.7% 143'970 31.4% 17'826'509 30.5% 31'996 8.3% 0.1% 71'097 15.5% 9'068'066 15.5% 451 0.1% 457'786 58'373'323 3871191 1
inen über alle drei Landesflughafen (2018, 2019 und Januar bis April 2020)
Schweizerische Eid« Confédération suis: