Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

WEKO-20250724-c73643

Cross-Border Interchange Fees: Anregungen des Sekretariats für Transaktionen mit Visa-Karten aus dem EWR vom 24. Juli 2025

Rubrum

ZB Schweizerische |

Erwägungen

4. Noch vor Abschluss der Vorabklärur anderen Bereich mit der Frage der Zulässi nämlich in Bezug auf domestische Interchar

5. Am 29. September 2022 eröffnete d karten Interchange Fees» gegen Masterca unter Rz 1 genannten Gesellschaft Visa Et meinsam als «Visa» bezeichnet), mit dem Zi lösung für die Festsetzung der DMIF für Del der Eröffnung der beiden folgenden Unters abgeschlossen, weshalb praxisgemäss kein

e 22-0522: Interchange Fees für Debit e 22-0523: Interchange Fees fur Debit

6. Gegenstand der beiden Untersuchur onen im Prasenzgeschaft, d.h. bei Transakt Point of Sale, zur Anwendung gelangen (Ce

T. Die Untersuchung 22-0522 gegen M gelung («EVR») gemäss Art. 29 KG abgesı fügung vom 6. Mai 2024 genehmigt wurde.‘ tanzgeschäft (Card-not-Present [«CnP»]-G Commerce) oder mit mobilen Endgeräten | eine aktualisierte einvernehmliche Lösung g abklärung betreffend Mastercard Secure I Mastercard hat für die Interchange Fees ir welche die Grundlage für Anregungen des <

8. Im Rahmen der in der Untersuchung dem Sekretariat über eine mögliche EVR für Interchange Fees breiter diskutiert, um alle Neben der Frage, ob analog zur Mastercardwerden sollten®, wurden insbesondere die | Sekretariat hat unter anderem dargelegt, da: überschreitende Transaktionen mit einer Be: Schweiz ein höherer Satz gerechtfertigt sein innerhalb des EWR, mit Ausnahme des fü von durchschnittlich 0,44 %.

9. Als Folge dieser Gespräche wird die onalen Interchange Fees (grenzüberschreit Karten aus einem EWR-Mitgliedsstaat) mit Hingegen wird die Vorabklärung in Be:

* RPW 2024/4, 1285 ff., Interchange Fees für |

5 RPW 2017/4, 542 ff. insbesondere 557 f.

6 Mit Visa wurde keine Aktualisierung vereinba rungen der Vorabklarung betreffend einer DN vom 16. August 2017, in: RPW 2017/4, 559 f

7 RPW 2024/4, 1085 ff., Debitkarten Interchan

Art. 26 Abs. 2 KG vom 27. Juni 2023 für CnP

Vgl. die diesbezüglichen separaten Anregun¢

24.07.2025 für CnP-Transaktionen mit Debitl

g haben sich die Wettbewerbsbehörden in einem gkeit von Interchange Fees auseinandergesetzt, ge Fees («DMIF») für Debitkartentransaktionen.

as Sekretariat die Vorabklarung «22-0514: Debitrd und Visa Europe Ltd. (konzernmassig mit der Jrope Services LLC verbunden, nachfolgend geel, in kurzer Zeit eine einvernehmliche Nachfolgejitkarten zu finden. Diese Vorabklärung wurde mit uchungen gemäss Art. 27 KG am 27. Juni 2023 Schlussbericht erstellt wurde:

karten von Mastercard; karten von Visa.

igen sind die Interchange Fees, die bei Transaktiionen mit physischen Debitkarten am physischen rd-Present [«CP»]-Interchange Fees; «CP IF»).

lastercard konnte mit einer einvernehmlichen Re- ;hlossen werden, welche von der WEKO mit Ver- Fur das von dieser Verfügung nicht erfasste Diseschäft), d.h. für Transaktionen im Internet (E- (M-Commerce), wurde mit Mastercard vorgangig efunden, die auf den Schlussfolgerungen der Vor- Jigital Debit Interchange Fee (SDDIF)? basiert.® n CnP-Bereich («CnP IF») Zusagen abgegeben, sekretariats nach Art. 26 Abs. 2 KG bildeten.”

22-0523 gefuhrten Gesprache zwischen Visa und die CP IF für Debitkarten wurde die Thematik der nfalls weitere Verfahren abschliessen zu können. Lösung auch Anregungen für die CnP-IF getroffen Sross-Border Interchange Fees thematisiert. Das ss es nicht nachvollziehbar sei, weshalb für grenzzahlkarte ausaus einem EWR-Mitgliedsstaat in die sollte als für grenzüberschreitende Transaktionen r Kreditkarten festgelegten domestischen Satzes

vorliegende Vorabklärung bezüglich der intraregiende Zahlungen bei Händlern in der Schweiz mit den nachfolgenden Anregungen abgeschlossen. ug auf die interregionalen Interchange Fees

Jebitkarten von Mastercard.

rt, so dass die Anregungen gemass den Schlussfolge- IIF für das Debitkartensystem Visa V PAY, Ergänzung f. insbesondere 563 f., nach wie vor Bestand haben. ye Fees — Anregungen des Sekretariats gemäss -Transaktionen mit Debitkarten von Mastercard.

jen des Sekretariats gemäss Art. 26 Abs. 2 KG vom (arten von Visa.

(grenzüberschreitende Zahlungen bei Hänc ausserhalb des EWR) fortgeführt.? Ebenso führt.

10. Vorliegend hat Visa das Verfahren ( gung des Sekretariats ihr mutmasslich unzu halten anpassen. Damit ist eine Gebührenp nen Verfahrenskosten dieser Vorabklärung « Da die Vorabklärung nur in Bezug auf die

wird, nicht aber auf die ebenfalls Gegenstat terchange Fees, hat Visa nur die Hälfte der Die andere Hälfte verbleibt in der Vorabklär in eine nachfolgende Untersuchung zu über

11. Die von Visa zu tragenden Verfahrer

12. Die Anregungen des Sekretariates le Anregungen

Das Sekretariat der Wettbewerbskommissio rungen in der aktuellen Vorabklärung,

1. stellt fest, dass Anhaltspunkte dafur Fees (grenzüberschreitende Zahlun einem EWR-Mitgliedsstaat) von Visa den gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V zweiter Hand gemäss Art. 5 Abs. 4 i.

2. stellt fest, dass Anhaltspunkte daft Fees von Visa für Kredit- und Debitl gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfert

3. verzichtet darauf, im Einverstandnis chung zu eröffnen, solange Visa:

a. ab dem 1. April 2026 für gre Händler in der Schweiz mit Interchange Fee-Sätze anwe mit in der Schweiz herausgec kret 0,2 % für CP- und 1,15 9

b. ab dem 1. April 2026 für greı Händler in der Schweiz mit Sätze anwendet wie bei gren herausgegebenen Karten Transaktionen der domestisc kret 0,44 % für CP- und 1,5 9

c. die jeweils aktuellen intrarec Ziffer 3a und 3b auf ihrer We

4. dass die obigen Anregungen unbefri

9 Mit Schreiben vom 28.01.2020 wurde die Vor Erhöhung bzw. Einführung diverser Card Sct tert. Dieser Gegenstand bleibt ebenfalls offer

llern in der Schweiz mit Karten aus einem Staat wird das Verfahren gegenüber Mastercard fortge-

Jurch ihr Verhalten ausgelöst und wird auf Anrelässiges und vom Sekretariat beanstandetes Verflicht von Visa zu bejahen. Die bisher aufgelaufentfallen je zur Hälfte auf Visa und auf Mastercard. intraregionalen Interchange Fees abgeschlossen id der Vorabklärung bildenden interregionalen In- “auf sie anfallenden Verfahrenskosten zu tragen. ung und ist je nach Ausgang derselben entweder nehmen oder durch die Staatskasse zu tragen.

iskosten belaufen sich auf CHF [...].—.

iuten wie folgt:

n, gestützt auf die bisherige Praxis und die Abklä-

“ bestehen, dass die intraregionalen Interchange gen bei Händlern in der Schweiz mit Karten aus für Kredit- und Debitkarten erhebliche Preisabre- .m. Abs. 1 KG sowie erhebliche Preisbindungen V.m. Abs. 1 KG darstellen;

“ bestehen, dass die intraregionalen Interchange <arten aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz igt werden können;

mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersunzüberschreitende Zahlungen mit Debitkarten an Karten aus einem EWR-Mitgliedsstaat dieselben sndet wie bei grenzüberschreitenden Zahlungen jebenen Karten in einem EWR-Mitgliedstaat (kon- © für CnP-Transaktionen mit Consumer Cards);

ızüberschreitende Zahlungen mit Kreditkarten an Karten aus einem EWR-Mitgliedsstaat dieselben züberschreitenden Zahlungen mit in der Schweiz in einem EWR-Mitgliedstaat, wobei für CPhe Satz von 0,44 % zur Anwendung gelangt (kon- © für CnP-Transaktionen mit Consumer Cards);

ionalen Interchange Fees gemäss vorstehender bseite veröffentlicht;

stet gelten,

abklärung 22-0500 gegenüber Visa in Bezug auf die jeme Fees in den Bereichen Debit und Kredit erwei- .

5. setzt fest, dass die Verfahrenskoster sind;

6. beabsichtigt, diese Anregungen in g:

1. in der Höhe von CHF [...].— durch Visa zu tragen

2eigneter Form zu publizieren.