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Dem Äquivalenzprinzip kommt eine erhöhte Bedeutung zu, wenn dem Gericht aufgrund des weiten Gebührenrahmens sowie unbestimmter Bemessungskriterien ein sehr grosser Ermessensspielraum zusteht. In derartigen Fällen darf die strittige Gerichtsgebühr das in der Schweiz für ähnliche Verfahren übliche Mass nicht deutlich überschreiten (E. 11.2.2 f.). Der Tarifrahmen des Kantons Bern ist äusserst weit. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von CHF 2 Millionen und mehr bis zu 7 % des Streitwerts (Art. 36 Abs. 1 Bst. e VKD). Die Gerichtsgebühren sind daher zwingend durch das Äquivalenzprinzip zu begrenzen (E. 11.3). Die vom Regionalgericht bei einem Streitwert von CHF 80 Millionen auf CHF 4.5 Millionen festgesetzte Gerichtsgebühr verletzt das Äquivalenzprinzip, da deren Höhe im interkantonalen Vergleich aussergewöhnlich hoch ausfällt und das in der Schweiz übliche Mass in ähnlichen Verfahren deutlich überschreitet (E. 11.4 f.).
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