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Entscheid

BK 2022 324

Dem Äquivalenzprinzip kommt eine erhöhte Bedeutung zu, wenn dem Gericht aufgrund des weiten Gebührenrahmens sowie unbestimmter Bemessungskriterien ein sehr grosser Ermessensspielraum zusteht. In derartigen Fällen darf die strittige Gerichtsgebühr das in der Schweiz für ähnliche Verfahren übliche Mass nicht deutlich überschreiten (E. 11.2.2 f.). Der Tarifrahmen des Kantons Bern ist äusserst weit. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von CHF 2 Millionen und mehr bis zu 7 % des Streitwerts (Art. 36 Abs. 1 Bst. e VKD). Die Gerichtsgebühren sind daher zwingend durch das Äquivalenzprinzip zu begrenzen (E. 11.3). Die vom Regionalgericht bei einem Streitwert von CHF 80 Millionen auf CHF 4.5 Millionen festgesetzte Gerichtsgebühr verletzt das Äquivalenzprinzip, da deren Höhe im interkantonalen Vergleich aussergewöhnlich hoch ausfällt und das in der Schweiz übliche Mass in ähnlichen Verfahren deutlich überschreitet (E. 11.4 f.).

5. Januar 2023Deutsch6 min

1. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ betreffend «Erbschaft Diebstahl, Strafanzeige vom 30./31. März 2022» nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Juli 2022 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens. Der Beschwerde war seine Strafanzeige vom 30. März 2022 beigelegt. Offenbar geht es dem Beschwerdeführer um das Nachlassverfahren seiner Mutter, welches seit dem 13. Februar 2021 in Gang sei. Er macht geltend, sein Erbteil sei ihm durch seinen Bruder bzw. dessen Familie gestohlen worden (eigenwillige Räumung des Chalets C.________ (Adresse)). Er verlangt Schadenersatz. In diesem Zusammenhang scheint zudem im August 2022 auch ein Verfahren vor der Schlichtungsbehörde stattgefunden zu haben.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 324

Bern, 1. Februar 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen «Erbschaft Diebstahl, Strafanzeige vom 30./31. März 2022)»

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 19. Juli 2022 (O 22 6421)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ betreffend «Erbschaft Diebstahl, Strafanzeige vom 30./31. März 2022» nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Juli 2022 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens. Der Beschwerde war seine Strafanzeige vom 30. März 2022 beigelegt. Offenbar geht es dem Beschwerdeführer um das Nachlassverfahren seiner Mutter, welches seit dem 13. Februar 2021 in Gang sei. Er macht geltend, sein Erbteil sei ihm durch seinen Bruder bzw. dessen Familie gestohlen worden (eigenwillige Räumung des Chalets C.________ (Adresse)). Er verlangt Schadenersatz. In diesem Zusammenhang scheint zudem im August 2022 auch ein Verfahren vor der Schlichtungsbehörde stattgefunden zu haben.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichte Strafanzeige vom 30. März 2022 sei der Staatsanwaltschaft zur gesetzlichen Folgegebung zuzustellen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen. Mit Eingabe vom 2. September 2022 verzeichnete der Beschwerdeführer Zustelldomizil bei D.________. In seiner Replik vom 5. September 2022 hielt er an der Beschwerde fest und beantragte die Eröffnung eines Strafverfahrens sowie Schadenersatz.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Der Generalstaatsanwaltschaft ist insofern zuzustimmen, als die Beschwerdekammer nicht als erste Instanz materiell über die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 30./31. März 2022 entscheiden kann. Die Beurteilung der Strafanzeige und der damit verbundenen Schadenersatzforderung ist folglich nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren. Sofern der Beschwerdeführer die Eröffnung eines Strafverfahrens verlangt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Allerdings wäre es bereits vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Juli 2022 die Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 30./31. März 2022 bei diesem einzufordern und erst danach über den Gang des weiteren Verfahrens zu bestimmen. Beim Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2022 handelt es sich offensichtlich nicht um die ursprüngliche oder eine neue Anzeige, sondern um eine Nachfrage betreffend die Anzeige vom 30./31. März 2022. Dies war der Staatsanwaltschaft bewusst. So geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass die Abklärungen des zuständigen Staatsanwaltes bei der Polizei ergeben haben, dass Letztere die Unterlagen erhalten und sie der Staatsanwaltschaft zugestellt hatte. Diese Unterlagen wurden von der Staatsanwaltschaft wieder an die Polizei retourniert mit dem Hinweis, «dass da nichts dran sei». Die Polizei vernichtete die Unterlagen in der Folge. Die Staatsanwaltschaft führte selber aus, es könne mangels Unterlagen nicht mehr näher geprüft werden, um was es bei der Anzeige vom 30./31. März 2022 gegangen sei und ob strafbare Handlungen begangen worden seien. Dem Beschwerdeführer stehe es aber offen, gegebenenfalls eine neue Anzeige einzureichen. Es ist widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weshalb trotz dieser Ausgangslage überhaupt eine Nichtanhandnahme, welche sich im Rubrum sogar auf die Anzeige vom 30./31. März 2022 bezieht, ergangen ist. Es bestand kein Raum für den Erlass einer Nichtanhandnahme. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer direkt mittels separatem Schreiben aufzufordern gewesen, die Anzeige nochmals direkt bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Die Nichtanhandnahme ist daher aufzuheben und folglich die Beschwerde gutzuheissen.

Das führt dazu, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Beschwerde vom 22. Juli 2022 mit Anzeige vom 30. März 2022 sowie seine Replik vom 12. September 2022, welche ebenfalls materielle Ausführungen enthält) in Kopie der Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung und Prüfung zugestellt werden. Sie wird auch darüber zu befinden haben, was mit der in der Replik vom 12. September 2022 im Zusammenhang mit dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft und Polizei gestellten Anzeige geschieht (vgl. S. 8). Die Beschwerdekammer ist dafür nicht zuständig und verzichtet aufgrund der Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft auf die separate Weiterleitung an die Polizei.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik auf die Verfügung der Beschwerdekammer vom 5. September 2022 Bezug nimmt und geltend macht, er habe keine Eingabe mit dem Datum 3. August eingereicht, ist ihm Recht zu geben. Es muss sich dabei offensichtlich um ein Versehen handeln. Damit muss seine Eingabe vom 2. September 2022 gemeint sein (Angabe über Zustelldomizil).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 600.00. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Er macht insbesondere auch keine aufgrund des Beschwerdeverfahrens angefallenen wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO rechtsgenüglich geltend.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton.

3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt E.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Erwägungen

Bern, 1. Februar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 22 324

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF