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Die bloss potenziell bestehende Möglichkeit, dass eine hinterlegte, aber nicht gebrauchte Marke zu einem noch nicht bestimmbaren Zeitpunkt (auch) im Kanton Bern gebraucht werden könnte, vermag noch keinen Erfolgsort zu begründen. Notwendig zur Begründung des Erfolgsortsgerichtsstandes wären hinreichende Anhaltspunkte für eine bevorstehende Markenrechtsverletzung (E. 18.6 und 18.7).