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Entscheid

SK 2024 85

Die bloss potenziell bestehende Möglichkeit, dass eine hinterlegte, aber nicht gebrauchte Marke zu einem noch nicht bestimmbaren Zeitpunkt (auch) im Kanton Bern gebraucht werden könnte, vermag noch keinen Erfolgsort zu begründen. Notwendig zur Begründung des Erfolgsortsgerichtsstandes wären hinreichende Anhaltspunkte für eine bevorstehende Markenrechtsverletzung (E. 18.6 und 18.7).

3. November 2025Deutsch106 min

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 6. Dezember 2023 folgendes Urteil (pag. 662 ff.; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 24 85+86

Bern, 13. Januar 2025

Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.),

Oberrichterin Bochsler, Oberrichterin Weingart

Gerichtsschreiberin Walthard

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Anschlussberufungsführer

und

C.________

amtlich verteidigt durch Fürsprecherin D.________

Beschuldigte/Anschlussberufungsführerin

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin

Gegenstand Betrug, evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer

Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-See­land (Einzelgericht) vom 6. Dezember 2023 (PEN 22 123+124)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 6. Dezember 2023 folgendes Urteil (pag. 662 ff.; Hervorhebungen im Original):

A.

I.

A.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich begangen am 17.03.2020 in E.________ (vgl. AKS Ziff. […] I.A.2),

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

Erwägungen

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen gemeinsam mit C.________ in der Zeit vom 25. Juli 2018 bis Ende September 2018 in F.________ (Ortschaft), z.N. der Einwohnergemeinde F.________ (Deliktsbetrag: CHF 8'046.60; AKS Ziff. I.A.1)

und in Anwendung der

Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 2, 148a Abs. 1 StGB

Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Geldstrafe von 51 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'530.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31.03.2020, zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 25.10.2022 sowie zum Urteil der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 26.07.2023.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

2.

Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1'987.50 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 5'175.60, insgesamt bestimmt auf CHF 7'163.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 2'024.60).

[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]

Wird eine schriftliche Begründung verlangt, erhöhen sich die Verfahrenskosten um CHF 1'000.00.

III.

1.

Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 31.03.2020 wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt.

2.

Die Verfahrenskosten des Widerrufsverfahrens in der Höhe von CHF 300.00 werden vom Kanton Bern getragen. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00.

IV.

[amtliche Entschädigung]

B.

V.

C.________ wird schuldig erklärt

des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen gemeinsam mit A.________ in der Zeit vom 25. Juli 2018 bis Ende September 2018 in F.________(Ortschaft), z.N. der Einwohnergemeinde F.________ (Deliktsbetrag: CHF 8'046.60; AKS Ziff. I.A.1)

und in Anwendung der

Art. 34, 42, 44, 47, 148a Abs. 1 StGB

Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'800.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2.

Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1'987.50 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 7’883.60, insgesamt bestimmt auf CHF 9'871.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 2'024.60).

[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]

Wird eine schriftliche Begründung verlangt, erhöhen sich die Verfahrenskosten um CHF 1'000.00.

VI.

[amtliche Entschädigung]

C.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

1. Bei A.________ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB (echter Härtefall) auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird verzichtet.

2. Bei C.________ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB (echter Härtefall) auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird verzichtet.

[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete der zuständige Staatsanwalt der Region Berner Jura-See­land am 15. Dezember 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 672). Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend ebenfalls vom 8. Februar 2024, zu (pag. 675 ff.; pag. 678 ff.).

Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Darin beschränkte sie die Berufung auf die Schuldsprüche von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe anstelle von Betrug, die Bemessung der Strafe sowie den Verzicht auf die Landesverweisung (pag. 728 ff.).

Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, teilte mit Eingabe vom 8. März 2024 fristgerecht mit, er beantragte kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft, indessen schliesse er sich deren Berufung an. Seine Anschlussberufung beschränkte der Beschuldigte auf den Schuldspruch gemäss Ziff. A.II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie auf die Folgepunkte (pag. 735 ff.). Mit Eingabe vom 20. März 2024 machte die Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecherin D.________, ebenfalls keine Nichteintretensgründe hinsichtlich der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend. Indessen erklärte auch sie fristgerecht die Anschlussberufung, wobei sie das vor­instanzliche Urteil vollumfänglich anfocht (pag. 739 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 28. März 2024 mit, kein Nichteintreten auf die Anschlussberufungen der Beschuldigten zu beantragen (pag. 746).

Die Berufungsverhandlung fand am 13. Januar 2025 statt (pag. 1237 ff.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden vom Amtes wegen je ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 30. Dezember 2024; pag. 1202 und pag. 1203 ff.), ein Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 9. Januar 2025; pag. 1214 ff. und pag. 1226 ff.), ein Betreibungsregisterauszug (datierend vom 12. Dezember 2024; pag. 782 ff. und pag. 786 ff.) sowie ein ergänzender Bericht im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Amt für Migration des Kantons Luzern samt Beilagen (datierend vom 23. Dezember 2024; pag. 796 ff. und pag. 967 ff.) über die Beschuldigten eingeholt.

Weiter wurden bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland die Akten BJS 24 24842 betreffend die Beschuldigte ediert (vgl. pag. 775).

Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt B.________ Fotografien der Lohnabrechnungen der Monate November und Dezember 2024 des Beschuldigten ein (pag. 1265 f.), welche antragsgemäss zu den Akten erkannt wurden (vgl. pag. 1238).

Schliesslich wurden die Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut einvernommen (pag. 1240 ff.).

4. Anträge der Parteien

4.1 Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 1267 f.; Hervorhebungen im Original):

A. A.________

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 6. Dezember 2023 (PEN 22 123+124) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

1. des Freispruchs von der Anschuldigung des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich begangen am 17. März 2020 in E.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;

2. der Einstellung des Widerrufsverfahrens betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 31. März 2020, unter Auferlage der darauf entfallenden Verfahrenskosten an den Kanton Bern.

II.

A.________ sei schuldig zu erklären des Betrugs, gemeinsam mit C.________ begangen in der Zeit von Juli 2018 bis September 2018 in F.________(Ortschaft), z. N. der Einwohnergemeinde F.________

und er sei in Anwendung von Art. 40, 66a Abs. 1 Bst. e, 146 Abs. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO

zu verurteilen:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten;

2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren;

3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD, gemeinsam mit C.________, unter solidarischer Haftung je zur Hälfte).

B. C.________

I.

C.________ sei schuldig zu erklären des Betrugs, gemeinsam mit A.________ begangen in der Zeit von Juli 2018 bis September 2018 in F.________(Ortschaft), z. N. der Einwohnergemeinde F.________

und sie sei in Anwendung von Art. 40, 66a Abs. 1 Bst. e, 146 Abs. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO

zu verurteilen:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten;

2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren;

3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD, gemeinsam mit A.________, unter solidarischer Haftung je zur Hälfte).

C. Verfügungen

Im Weiteren sei zu verfügen:

1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.

2. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

4.2 Beschuldigter

Die Verteidigung des Beschuldigten stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1269 f.; Hervorhebungen im Original):

I. Es sei die Rechtskraft betreffend die nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere betreffend

a) den Freispruch von der Anschuldigung des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich begangen am 17. März 2020 in E.________ (Lit. A. Ziffer I. des Urteils der Vorinstanz vom 06. Dezember 2023)

b) die Einstellung des Widerrufsverfahrens (Lit. A Ziffer III. des vorinstanzlichen Urteils vom 06. Dezember 2023)

festzustellen.

II. Es sei das Verfahren gegen Herrn A.________ wegen dem Vorwurf des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe, angeblich begangen in der Zeit von Juli bis September 2018 in F.________(Ortschaft) zufolge Verjährung einzustellen (Lit. A. Ziffer 1. AKS).

unter Feststellung, dass das Honorar für die amtliche Verteidigung von Herrn A.________ durch Rechtsanwältin G.________ im Betrag von CHF 1'448.25 und Rechtsanwalt B.________ im Betrag von CHF 3'690.25 nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unterliegt sowie unter Auferlegung der vollumfänglichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern.

III. Es sei festzustellen, dass das Honorar für die amtliche Verteidigung von Herrn A.________ durch Rechtsanwalt B.________ für das Berufungsverfahren – festzusetzen gemäss Kostennote vom 13. Januar 2025 – nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unterliegt.

IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.

V. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.

4.3 Beschuldigte

Die Verteidigung der Beschuldigten beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 1272):

A.

Das Strafverfahren gegen C.________ wegen angeblichen Betruges, ev. unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe sei unter Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten an den Staat und unter Ausrichtung einer Entschädigung in Höhe der gesamten entstandenen Verteidigungskosten infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen.

B.

Weiter seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen, insbesondere sei das Honorar der amtlichen Verteidigerin gemäss Kostennote zu bestimmen.

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

Verfahrensgegenstand bilden aufgrund der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft, der beschränkten Anschlussberufung des Beschuldigten und der vollumfänglichen Anschlussberufung der Beschuldigten die Schuldsprüche wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Ziff. A.II und B.V des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sanktionenpunkt (bedingt zu vollziehende Geldstrafen; Ziff. A.II Verurteilung Ziff. 1 sowie Ziff. B.V Verurteilung Ziff. 1 des vor­instanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Frage der Landesverweisung (Ziff. C.1-2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung sind praxisgemäss auch die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfragen offen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigungen der Beschuldigten in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden diesbezüglichen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5).

Untrennbar verbunden mit der im Rahmen der Wahl der Strafart und des bedingten Vollzugs zu stellenden Legalprognose ist im Falle eines Schuldspruchs ein gegebenenfalls anzuordnender Widerruf (vgl. BGE 144 IV 383 E. 1.1; BGer 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2 und 6B_548/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3). Allerdings darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Demnach ist die Einstellung des Widerrufsverfahrens gegen den Beschuldigten sowie die Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.00 an den Kanton Bern (Ziff. A.III des vor­instanzlichen Urteilsdispositivs) aufgrund des Zeitablaufs in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen ist der Freispruch des Beschuldigten von der Anschuldigung des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, nach Ziff. A.I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs.

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft – mit vorgenannter Ausnahme hinsichtlich Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigungen in erster Instanz – nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 684, S. 7 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).

7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift

Gemäss Anklageschrift vom 21. Februar 2022 (pag. 255 ff.) werden den Beschuldigten folgende Tathandlungen vorgeworfen (separate Anklagen, hier zusammengefasst; Hervorhebungen im Original):

Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB)

begangen in der Zeit von Juli bis September 2018 in F.________(Ortschaft), zum Nachteil der Einwohnergemeinde F.________, indem [beide] – in gleichwertigem, koordiniertem Zusammenwirken [miteinander] bei Planung, Entschlussfassung und Tatbegehung – gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt F.________ (im folgenden 'Sozialdienst') die Löhne, welche [dem Beschuldigten] durch die H.________ AG für die Monate Juli (CHF 647.15 netto), August (CHF 4'384.95 netto) und September (CHF 3'506.85 netto) ausgerichtet wurden (insgesamt ausmachend CHF 8'538.95 netto), verschwieg[en] und dadurch bewirkte[n], dass [ihnen] für diese Zeit zu Unrecht Sozialhilfegelder in der Gesamthöhe von CHF 8'046.60 ausbezahlt wurden;

wobei [die beiden] in der Zeit von 01.06.2017 bis 31.07.2019 durch den Sozialdienst wirtschaftlich unterstützt wurde[n] und Sozialhilfe im Gesamtbetrag von CHF 89'891.25 bezog[en],

mehrfach unterschriftlich bestätigte[n], gegenüber dem Sozialdienst vollständige und wahre Angaben zu machen sowie jegliche Änderungen der Einkommensverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert zu melden (so im Unterstützungsantrag vom 29.05.2017, im Formular «unrechtmässiger Sozialhilfebezug» vom 19.06.2017 [resp. die Beschuldige im entsprechenden Formular vom 21.06.2017], im Sozialhilfebudget vom 15.06.2017 [und der Beschuldigte auch noch in jenem vom 12.03.2018] sowie in der Selbstdeklaration vom 14.07.2018), dem Sozialdienst wahrheitswidrig vortäuschte[n], in der Zeit von Juli bis September 2018 kein Einkommen zu haben, insbesondere die jeweiligen Lohnzahlungen der H.________ AG verschwieg[en] und in der Selbstdeklaration vom 14.07.2018 ausdrücklich erklärte[n], keine Einkünfte zu haben,

bei der Täuschung arglistig

- die Lohnzahlungen der H.________ AG auf [das Konto des Beschuldigten] IBAN ________ bei der I.________ (Bank) überweisen liess[en], welches [der Beschuldigte] eigens dafür eröffnet hatte und dessen Existenz [die beiden] dem Sozialdienst geflissentlich verschwieg[en], von wo [der Beschuldigte] die Gelder jeweils kurz nach Zahlungseingang in bar abhob und zur Bestreitung [seines resp. des gemeinsamen] Lebensunterhalts verwendete,

- darauf vertraute[n], dass die (rechtzeitige) Überprüfung [ihrer] unrichtigen Auskünfte bzw. [ihrer] richtigen Einkommensverhältnisse für den Sozialdienst praktisch unmöglich (oder jedenfalls unzumutbar) war, und

- voraussah[en], dass der Sozialdienst die (rechtzeitige) Überprüfung [ihrer] unrichtigen Auskünfte bzw. [ihrer] richtigen Einkommensverhältnisse aufgrund [ihrer] Mitwirkungspflicht (d.h. [ihrer] Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung), unterlassen werde;

wobei

der Sozialdienst durch diese Täuschung in einen Irrtum über die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ (und C.________) versetzt wurde und sich wahrheitswidrig vorstellte, dass A.________ (und C.________) in den Monaten Juli bis September 2018 kein Einkommen hätten,

der Sozialdienst aufgrund dieses Irrtums für die Monate Juli bis September 2018 Sozialhilfegelder im Gesamtbetrag von CHF 8'046.60 an A.________ und C.________ leistete, worauf diese keinen Anspruch hatten, und

die Einwohnergemeinde F.________ durch diese ungerechtfertigte Leistung der Sozialhilfegelder ein Vermögensschaden in der Höhe von CHF 8'046.60 entstand;

wobei [beide] wissentlich und willentlich handelte[n], insbesondere

wusste[n], dass [sie] jede Veränderung der […] Einkommensverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert dem Sozialdienst zu melden hatte[n], und

direkt anstrebte[n], dass [ihnen] der Sozialdienst unrechtmässig Sozialhilfegelder leistet (was [ihnen] auch gelang),

und in der Absicht handelte[n], sich […] aus dem Vermögen der Einwohnergemeinde F.________ unrechtmässig zu bereichern (was [ihnen] auch gelang).

8. Beweismittel

Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlagen, umfassend aufgelistet sowie die Aussagen der Beschuldigten zutreffend zusammengefasst (pag. 686 ff., S. 9 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Soweit erforderlich wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel.

9. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt und Beweiswürdigung

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hielt die Vorinstanz fest, die Beschuldigten seien geständig und es gebe keinen Grund, an ihren Geständnissen zu zweifeln und eine falsche Selbstbezichtigung anzunehmen, da sich ihre Aussagen mit den objektiven Beweismitteln und ihren eigenen Aussagen decken würden (pag. 689, S. 12 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte die Beschuldigte ihre Aussage zur Sache (vgl. pag. 1245 f. Z. 32 ff.), womit die Kammer sich kein eigenes, direktes Bild vom Aussageverhalten der Beschuldigten machen konnte. Die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich der Beschuldigten erscheint aber auch der Kammer – nach Sichtung ihrer früheren Aussagen – als zutreffend. Demgegenüber brachte der Beschuldigte oberinstanzlich im Wesentlichen vor, er habe nicht gewusst, dass er den Arbeitseinsatz hätte melden müssen – dies habe er bereits bei der Einvernahme vom 15. September 2020 so gesagt, aber vielleicht seien seine Aussagen falsch übersetzt worden (vgl. pag. 1255 f. Z. 25 ff.). Die Kammer wertet diese oberinstanzlichen Vorbringen des Beschuldigten als nachgeschobene Schutzbehauptung, ansonsten mehr oder weniger die gesamte Einvernahme vom 15. September 2020 falsch übersetzt und rückübersetzt worden wäre, was mit Blick auf die damaligen stringenten und klaren Aussagen des Beschuldigten ausgeschlossen werden kann. Auch die Verteidigung des Beschuldigten hielt im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrages fest, der Sachverhalt sei mehrheitlich unbestritten und eingestanden, obwohl es anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme etwas anders geklungen habe (vgl. pag. 1264). Vor diesem Hintergrund kann ohne Weiteres auf die tatnäheren Aussagen des Beschuldigten vom 15. September 2020 abgestellt werden.

Im Einklang mit der Vorinstanz gibt es keinen Grund, an den (ursprünglichen) Geständnissen der Beschuldigten zu zweifeln. Die Belege sprechen zudem für sich. Insgesamt kann vorbehaltslos auf beides abgestellt werden. Demnach hat vorab das folgende Rahmengeschehen als unbestritten und erstellt zu gelten:

Die Beschuldigten wurden in der Zeit von 1. Juni 2017 bis 31. Juli 2019 durch die Sozialen Dienste F.________ (nachfolgend: Sozialbehörde) wirtschaftlich unterstützt und bezogen Sozialhilfe im Gesamtbetrag von CHF 89'891.25 (vgl. pag. 10). Im Unterstützungsantrag vom 29. Mai 2017 (pag. 11 ff.) bestätigten sie unterschriftlich, jegliche Änderungen der angegebenen Einkommens- und Familienverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert zu melden (pag. 19 f.). Sie unterzeichneten auch Sozialhilfebudgets, in denen sie wiederum unterschriftlich bestätigten, vollständige und wahre Angaben gemacht zu haben und Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich zu melden. Dies namentlich am 15. Juni 2017 (pag. 21) und am 12. März 2018 (pag. 22 f.). Im Weiteren unterzeichneten die Beschuldigten am 19. Juni 2017 resp. am 21. Juni 2017 je eine Erklärung, wonach vom neuen Straftatbestand von Art. 148a StGB Kenntnis genommen worden sei, wobei im entsprechenden Formular ausführlich erklärt wurde, was ein unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe ist, und der Beschuldigte das Formular sogar in türkischer Sprache unterzeichnete (pag. 24 ff.). Sodann wurden die Beschuldigten im Rahmen einer Anspruchsüberprüfung am 20. Juni 2018 u.a. dazu aufgefordert, die Kontoauszüge aller Bankkonti für die Zeitspanne vom 1. Januar bis 31. Mai 2018 sowie eine Selbstdeklaration einzureichen (pag. 117). In der ausgefüllten Selbstdeklaration vom 14. Juli 2018 bestätigten die Beschuldigten erneut, alle Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, mithin sämtliche Einnahmen aller Art (auch geringe und einmalige) sofort und ohne von der zuständigen Sozialarbeiterin danach gefragt worden zu sein zu melden (pag. 120). Zudem holte die Sozialbehörde bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern je einen IK-Auszug der Beschuldigten für die Jahre 2013 bis 2017 ein (datierend vom 14. September 2018; pag. 124 ff.). Am 15. Oktober 2018 schlossen die Beschuldigten überdies eine Zielvereinbarung mit der Sozialbehörde ab, welche primär die fehlenden Arbeitsbemühungen der Beschuldigten thematisierte. Dabei gab der Beschuldigte als Grund, weshalb er keine Anstellung gefunden habe, fehlende Ausbildung und Arbeitserfahrung an (vgl. pag. 130 f.). Gleichentags bestätigten die Beschuldigten erneut, vollständige und wahre Angaben zu machen, über keine zusätzlichen Einkünfte zu verfügen und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich zu melden (pag. 132). Anlässlich der nächsten Anspruchs­überprüfung vom 25. Januar 2019 wurden die Beschuldigten alsdann zur Einreichung der Kontoauszüge aller Bankkonti für die Zeitspanne vom 1. Juni bis 31. Dezember 2018 aufgefordert (pag. 133), woraufhin die Beschuldigten einzig einen Auszug des gemeinsamen Kontos bei der J.________ AG (Bank) einreichten (vgl. pag. 134 ff.).

Weiter hat als unbestritten und erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte in den Monaten Juli bis September 2018 bei der H.________ AG arbeitete und dafür einen Gesamtnettolohn von CHF 8'538.95 ausgezahlt erhielt (pag. 34 ff.), wobei die Beschuldigte dies wusste und auch begrüsste, zumal sie die Arbeitsstelle für ihn organisiert hatte (pag. 51 Z. 89 ff.; pag. 58 Z. 42 ff.; pag. 59 Z. 82 ff.). Den Lohn liess sich der Beschuldigte im Wissen der Beschuldigten auf sein Konto bei der I.________ (Bank) auszahlen, welches die beiden am 2. August 2018 extra zu diesem Zweck eröffnet hatten (siehe zur Eröffnung pag. 50 Z. 61 ff., pag. 59 Z. 69 f. sowie pag. 75 und zum Zweck der Lohnauszahlung pag. 50 Z. 55 ff. [Aussage Beschuldigter: «Das war mein einziges Konto damals. Ich habe es für die Gehaltszahlungen der H.________ AG eröffnet»], pag. 59 Z. 64 [Aussage Beschuldigte: «das war sein erstes Konto. Wir haben dies nur für seine Lohnzahlungen eröffnet»], pag. 59 f. Z. 89 ff. sowie pag. 50 Z. 65 ff.). Die Lohneingänge für die Monate Juli und August erfolgten am 13. September 2018 und für den Monat September am 5. Oktober 2018 auf dieses Konto (pag. 76; pag. 78; vgl. auch pag. 34 ff.). Ebenfalls unbestritten und erstellt ist, dass die Beschuldigte die beiden ersten Lohnzahlungen am Tage des Eingangs auf dem Konto gleich wieder in bar auszahlen liess (pag. 76 f.) und die dritte Lohnzahlung innert zehn Tagen nach Eingang unter drei Bancomatbezügen (unbekannt von wem der beiden getätigt) und einer Barauszahlung an die Beschuldigte (pag. 78 f.) abgehoben wurde, wobei der Beschuldigte dies wusste (pag. 50 Z. 69 ff.; die Staatsanwaltschaft schloss aus der Aussage des Beschuldigten, dass er die Barauszahlungen selber gemacht habe und klagte dies auch so an; die Unterschrift auf den beiden Bezugsquittungen ist aber offensichtlich jene der Beschuldigten, vgl. pag. 77 und pag. 79 mit pag. 20, 30, 63, 89, 90, 105, 110, 111, 120 und auf dem Pass pag. 145). Mit dem ausgezahlten Geld bezahlten die Beschuldigten Schulden ab und kauften sich Mobiliar für das Kinderzimmer und ihr Schlafzimmer (pag. 49 Z. 38 f.; pag. 50 Z. 74 ff.; pag. 60 Z. 93 ff. und Z. 105 ff.). Abgesehen von den vorgenannten Lohnzahlungen erfolgten keine weiteren Einzahlungen auf das Konto des Beschuldigten, weshalb dieses per 31. Januar 2019 aufgrund der monatlichen Kontoführungsgebühren ein Negativsaldo von CHF 39.00 aufwies (pag. 80 ff.) und am 7. Februar 2019 bereits wieder saldiert wurde (pag 75).

Unbestrittenermassen wurde weder das Konto noch das erzielte Einkommen, dessen Auszahlung, Bezug oder Verwendung der Sozialbehörde je durch die Beschuldigten deklariert. Erst als die Sozialbehörde im Rahmen der systematischen Anspruchsprüfung im August 2019 einen IK-Auszug des Beschuldigten für die Jahre 2017-2018 einholte (vgl. pag. 32), bemerkte sie die nicht deklarierte Erwerbstätigkeit des Beschuldigten. Daraufhin leitete sie sofort die weiteren Schritte in die Wege (vgl. pag. 5 und pag. 39 ff.). Die Beschuldigten verheimlichten die Einkünfte gemäss eigenen Angaben bewusst und gezielt, nachdem sie – wie hiervor bereits dargelegt – immer wieder ausdrücklich über ihre Pflichten informiert worden waren und sie die Kenntnisnahme dieser Information wie auch teilweise die angeblich fehlende Veränderung der Verhältnisse unterschriftlich bestätigt hatten (siehe zur bewussten und gezielten Verheimlichung pag. 49 Z. 42 ff. [Aussage Beschuldigter: «Wenn wir das dem Sozialdienst angegeben hätten, so hätten wir es Ihnen abgeben müssen. Darum haben wir es nicht mitgeteilt»], pag. 51 Z. 92 ff. [Antwort des Beschuldigten auf Frage, ob die Beschuldigte mit dem Vorgehen einverstanden gewesen sei: «Sie musste das machen, weil wir unsere Rechnungen begleichen mussten. Sie musste einverstanden sein»], pag. 51 Z. 106 f. [Aussage Beschuldigter: «Damals brauchte ich das Geld, darum habe ich es so gemacht»], pag. 52 Z. 140 f. [Antwort des Beschuldigten auf Frage, ob er gewusst habe, dass er die Einkünfte hätte deklarieren müssen: «Ich wusste das. Ich habe einen Fehler gemacht. Ich weiss dies und akzeptiere es. Ich war damals jedoch in einer ausweglosen Situation, ich musste das machen»], pag. 58 Z. 40 ff. [Aussage Beschuldigte: «Alles was wir verdient und gemacht haben, mussten wir den Sozialdiensten angeben. Das, was wir hier gemacht haben, ist nicht korrekt, das wissen wir»], pag. 60 Z. 97 ff. [Antwort der Beschuldigten auf Frage, weshalb sie die Einnahmen nicht deklariert habe: «Wir hatten sowieso nicht genug im Budget. Wenn wir dies deklariert hätten, so hätte das Geld direkt abgeliefert werden müssen. Und so hätten wir auch unsere Schulden nicht bezahlen können»], pag. 60 Z. 102 f. [Antwort der Beschuldigten auf Frage, ob sie gewusst habe, dass sie die Einkünfte hätte deklarieren müssen: «Ja ich wusste dies. Ich unterzeichnete auch eine entsprechende Erklärung»] sowie pag. 60 Z. 115 [Aussage der Beschuldigten, wonach es ihr Fehler sei, dass sie die Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gemeldet habe]).

Demgegenüber wurde von den Verteidigungen oberinstanzlich bestritten, dass die Beschuldigten das Konto bei der I.________(Bank) mit dem Ziel eröffnet hatten, die Einkünfte zu verschleiern. Zusammengefasst brachten sie vor, der Beschuldigte habe noch kein eigenes Konto gehabt und es sei ganz natürlich, dass der Lohn auf den eigenen Namen ausgezahlt werde (vgl. pag. 1264). Diesem Einwand kann die Kammer nicht folgen. Wie bereits dargelegt, verheimlichten die Beschuldigten die Einkünfte bewusst und gezielt und legten das Konto bei der I.________(Bank) zu keinem Zeitpunkt offen. Dies, obwohl sie am 25. Januar 2019 – und damit vor der Saldierung des betreffenden Kontos am 7. Februar 2019 – zur Einreichung der Kontoauszüge aller Bankkonti für die Zeitspanne vom 1. Juni bis 31. Dezember 2018 aufgefordert worden waren. Zudem wussten die Beschuldigten von Beginn an, dass es sich bei der Arbeit des Beschuldigten bei der H.________ AG bloss um eine Ferienvertretung für eine kurze Zeitspanne handeln und er anschliessend keine weiteren Geldzahlungen erhalten würde (vgl. pag. 51 Z. 85 ff. und pag. 58 Z. 43 f.). Somit bestand einerseits kein Bedarf für die Eröffnung eines effektiven Lohnkontos und andererseits nahmen die Beschuldigten ohne Not in Kauf, dass das Konto innert weniger Monaten einen Negativsaldo aufwies und saldiert werden musste. Bereits vor diesem Hintergrund liegt auf der Hand, dass die Beschuldigten das Konto explizit für diese kurze Zeitspanne eröffneten, um die Einkünfte zu verheimlichen. Dass die Beschuldigte die ersten beiden Lohnzahl­ungen noch am Tage des Eingangs auf dem Konto gleich wieder in bar auszahlen liess und auch die dritte Lohnzahlung innert weniger Tagen abgehoben wurde, unterstreicht sodann, dass das Konto lediglich Mittel zum Zweck war.

Ebenfalls als umstritten zu gelten hat der Deliktsbetrag. Während die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich vorbrachte, der angeklagte Betrag von CHF 8'046.60 sei korrekt, gingen die Verteidigungen von einem Deliktsbetrag von CHF 3'892.60 aus (vgl. pag. 1264). Demgegenüber hat die Vor­instanz in ihrer Beweiswürdigung festgehalten, der Deliktsbetrag sei mit CHF 8'046.60 – ausmachend den Schaden seitens der Sozialbehörde – falsch angezeigt und angeklagt worden, korrekterweise belaufe sich der Deliktsbetrag auf CHF 8'538.95 – ausmachend die gesamten nicht deklarierten Einkünfte (pag. 689, S. 12 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Auffassung kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Der Deliktsbetrag bei Betrug und unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe entspricht der beabsichtigten und/oder tatsächlich kausal hervorgerufenen Entreicherung auf der Geschädigtenseite. Geahndet wird unter diesen beiden Normen letztendlich der Unrechtsgehalt der Schädigungshandlung resp. der unrechtmässigen Bereicherung, nicht die Höhe des verheimlichten Einkommens.

Es stellt sich somit die Frage, wie die Sozialbehörde in ihrer Strafanzeige diese unrechtmässig ausgezahlte Gesamtleistung von CHF 8'046.60, geltend gemacht für die Zeit von Juli bis September 2018, berechnet hat (pag. 5), welche von der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres in ihrer Anklage übernommen wurde. Der dazu angerufenen Beilage 15 (rechtskräftige Rückerstattungsverfügung vom 7. Januar 2020) kann entnommen werden, dass den Beschuldigten von Juli bis September 2018 offenbar gesamthaft CHF 11'677.80 Sozialhilfe ausgerichtet wurden (pag. 39 f.). Dieser Betrag ergibt sich aus den drei monatlichen Gesamtleistungen an die Familie der Beschuldigten von je CHF 3'892.60 gemäss dem internen Berechnungsblatt der Sozialbehörde (pag. 151) und entspricht im Wesentlichen den geleisteten Auszahlungen an die Beschuldigten (Gutschriften von CHF 2'982.30 am 2. Juli 2018 und danach von jeweils CHF 2'932.30 am 2. August 2018, 3. September 2018, 1. Oktober 2018 etc., pag. 134 ff.) zzgl. Direktzahlungen von monatlich CHF 960.30 (pag. 132; pag. 23). Demgegenüber stehen die in derselben Periode bezogenen Löhne von gesamthaft CHF 8'538.95. Rechnerisch haben die Beschuldigten während der gesamten Periode durch die zusätzlichen Einkünfte somit total CHF 20'216.75, statt lediglich CHF 11'677.80 Sozialhilfe bezogen. Weil der Gesamtanspruch auf Sozialhilfe in dieser Periode immer noch deutlich höher ausfiel als die effektiv erzielten Gesamtlöhne, hat die Sozialbehörde unter verwaltungsrechtlicher Ägide einen Rückerstattungsanspruch bis maximal den unerlaubten Mehrverdienst, mit anderen Worten sollen die Sozialsünder in der Gesamtrechnung nur – aber immerhin – so gestellt werden, als hätten sie das Einkommen aus Arbeitstätigkeit gar nie erzielt (vgl. dazu pag. 151, insb. die Korrektur mittels Berücksichtigung des Einkommensüberschusses in der zweitletzten Spalte sowie die Angaben zur Umsetzung der Verwaltungsgerichtspraxis).

Der verwaltungsrechtliche Rückerstattungsanspruch unterliegt aber anderen Grund­sätzen als die strafrechtliche Schadensbemessung, so dass diese Berechnungsart nicht vorbehaltslos als Grundlage herangezogen werden kann. Der Schaden bemisst sich für die hier interessierenden Fragen vielmehr an der Differenz zwischen der tatsächlich deliktisch herbeigeführten finanziellen Lage und jener bei hypothetisch korrektem Verhalten, das heisst bei rechtzeitiger Meldung des Arbeitsverhältnisses und Einkommens an die Sozialbehörde. Diesfalls hätten die Löhne der H.________ AG an die Sozialleistungen der jeweiligen Folgemonate angerechnet werden können, mit Verrechnung noch bis Ende des laufenden Monats. Dabei hätten aber Einkommensfreibeträge je nach Pensum zwischen CHF 200.00 (20 %) und CHF 600.00 (100 %) gewährt werden müssen (Art. 8d Abs. 1 und Art. 8e Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung [SHV; BSG 860.111], Version 2018), wobei der Freibetrag jeweils vom anrechenbaren Einkommen in Abzug zu bringen gewesen wäre (Art. 8d Abs. 3 SHV). Ebenso wäre die Möglichkeit eines allfälligen Übertrags zu berücksichtigen gewesen. Der Deliktsbetrag kann und muss vorliegend nicht genau berechnet werden, beläuft sich aber angesichts des Umstands, dass wohl nur im Monat August von einem Vollzeitpensum gesprochen werden kann, nach Abzug der zu gewährenden Einkommensfreibeträge und Berücksichtigung eines allfälligen Übertrags somit überschlagsmässig auf CHF 7'000.00 bis CHF 7'500.00. Da dieser Deliktsbetrag kleiner (und nicht grösser) als jener gemäss Anklageschrift ausfällt, erübrigt sich die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage des Anklageprinzips.

Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, der Deliktszeitraum sei einzugrenzen auf den tatsächlichen Antritt der Arbeitsstelle am 25. Juli 2018 bis September 2018, statt «von Juli bis September», da die Beschuldigten in ihrer Selbstdeklaration über die wirtschaftlichen Verhältnisse am 14. Juli 2018 noch gar nichts hätten verheimlichen können, zumal zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Arbeitsleistung effektiv erbracht worden sei (pag. 690, S. 13 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Eingrenzung des Deliktszeitraums ist grundsätzlich richtig, jedoch mit einer anderen Begründung. Nicht der effektive Stellenantritt ist ausschlaggebend, sondern der Zeitpunkt des Wissens um den bevorstehenden Stellenantritt und damit einhergehend um die erwarteten Lohnansprüche, weil die Beschuldigten nicht nur verpflichtet waren, tatsächlich erzielte Einkünfte und Bankkonten zu deklarieren, sondern bereits auch sämtliche bekannten Veränderungen in ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen umgehend hätten melden müssen (pag. 19: «ab sofort jede Änderung der Einkommensverhältnisse […] unaufgefordert […] zu melden»; pag. 30: «alle Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen (Art. 28 SHG); Dies bedeutet, dass alle Änderungen wie zum Beispiel […] sämtliche Einnahmen aller Art (auch geringe und einmalige) sofort und ohne […] danach gefragt worden zu sein zu melden sind»; weiter pag. 89, 104, 110), worunter auch ein bekannter, unmittelbar bevorstehender Stellenantritt fallen muss. Das Bankkonto für die neuen Lohnansprüche haben die Beschuldigten erst nach Stellenantritt, nämlich am 2. August 2018, eröffnet. Die Beschuldigte gab im Zusammenhang mit der Arbeitsstelle an, sie habe von ihrem Onkel mitbekommen, dass eine Ferienvertretung gesucht werde und er habe dann geholfen, dies zu organisieren (pag. 59 Z. 82 ff.). Die Beschuldigten wurden in der Untersuchung nicht dazu befragt, wie viel vor Stellenantritt dies war, und vor der Vorinstanz verweigerten sie ihre Aussagen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er erinnere sich nicht ganz genau, wann er von der Möglichkeit, bei der H.________ AG eine Ferienvertretung zu machen, erfahren habe, aber es sei ungefähr eine Woche vor Stellenantritt gewesen (pag. 1257 Z. 6 ff.). Gemäss einem handschriftlichen Vermerk auf dem IK‑Auszug vom 7. August 2019 dauerte die Anstellung des Beschuldigten bei der H.________ AG von 25. Juli bis 30. September 2018 (pag. 32), wobei sich der Arbeitsbeginn per 25. Juli 2018 ohne weiteres mit der im Juli 2018 geleisteten Arbeitszeit von 33.5 Stunden (pag. 34) in Übereinstimmung bringen lässt. Abstellend auf den handschriftlichen Vermerk erachtet die Kammer somit als erstellt, dass der Beschuldigte seine Tätigkeit am 25. Juli 2018 aufnahm. Gestützt auf seine oberinstanzliche Aussage kann den Beschuldigten sicheres Wissen um bevorstehende Einkünfte ungefähr eine Woche vor Arbeitsbeginn, ausmachend der 18. Juli 2018, nachgewiesen werden. Wenn das genaue Datum auch von untergeordneter Relevanz ist, so ist jedenfalls nicht erstellt, dass die Beschuldigten bei Unterschrift der Selbstdeklaration vom 14. Juli 2018 bereits vom bevorstehenden Arbeitsverhältnis wussten. Es kann ihnen daher nicht vorgeworfen werden, sie hätten zu diesem Zeitpunkt falsche Angaben gemacht. Ab dem 18. Juli 2018 verheimlichten sie die Einkünfte – wie bereits dargelegt – aber bewusst und gezielt, obwohl sie lediglich wenige Tage zuvor erneut ausdrücklich über ihre Pflichten informiert worden waren und sie die Kenntnisnahme dieser Information unterschriftlich bestätigt hatten.

Im Weiteren kann sich die Kammer der Beweiswürdigung der Vorinstanz (pag. 691, S. 14 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) insofern anschliessen, als dass die Beschuldigten das Sozialhilfegeld jeweils am Anfang des Monats für den laufenden Monat ausgezahlt erhielten (pag. 134 ff. für 2018, Zahlungseingang jeweils am 1. oder 2. des laufenden Monats), was eine Bankanweisung auf Monatsende des Vormonats bedingt, so dass eine Meldung in der letzten Juliwoche der Sozialbehörde zumindest noch die Möglichkeit offengelassen hätte, die zu erwartenden Lohnansprüche im Sozialhilfebudget für den Monat August 2018 noch bis längstens 31. Juli 2018 zu berücksichtigen, selbst wenn dies mit erhöhtem Klärungsaufwand verbunden gewesen wäre (Vorausberechnung des Arbeitgebers). Dabei ist allerdings (wie oben bereits erwähnt) zu berücksichtigen, dass dies vorliegend nicht zu einer gänzlichen Sistierung der Sozialhilfe geführt hätte, sondern lediglich zu einer Reduktion der Sozialhilfeauszahlung pro August 2019 im Rahmen der im Juli bereits entstandenen Lohnansprüche von CHF 647.15. Weil Arbeitgeber ihre Leistungen – anders als die Sozialbehörde – üblicherweise erst gegen Ende des Monats auszahlen, hätte den Beschuldigten nicht auch noch der Lohnanspruch für August 2018 von der Sozialhilfeleistung für den Monat August in Abzug gebracht werden können, weil ihnen nicht zuzumuten ist, wegen dem arbeitgeberisch späteren Zahlungszeitpunkt mit ihren Rechnungen einen Monat in Verzug zu geraten. Dies hätte dazu geführt, dass die Sozialhilfeleistungen jeweils erst im Folgemonat um die Lohnzahlung des laufenden Monats hätten korrigiert werden können. Es wären aber seitens der Sozialbehörde innert des angeklagten Deliktszeitraums Verrechnungen für sämtliche Einkommen möglich gewesen (Ende Juli, Ende August, Ende September), so dass das Anklageprinzip durch die Berücksichtigung auch des letzten Monats – entgegen der Verteidigung der Beschuldigten (vgl. pag. 1264) – nicht verletzt ist. Dass in der Anklageschrift von Sozialhilfeleistungen «für die Monate Juli bis September 2018» die Rede ist, schadet dabei nicht: letztendlich ist die Verschiebung der Verrechnung in den Folgemonat lediglich dem sozialen Zahlungszeitpunkt der Sozialhilfe geschuldet. Massgeblich ist, dass sämtliche schädigenden Vermögensdispositionen innerhalb des angeklagten Zeitraums erfolgten.

Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt, unter Berücksichtigung eines reduzierten Deliktsbetrags von ca. CHF 7'000.00 bis CHF 7'500.00 und einem Deliktszeitraum ab 18. Juli 2018 bis Ende September 2018.

III. Rechtliche Würdigung

10. Theoretische Grundlagen zu Art. 146 Abs. 1 StGB

Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 691 f., S. 14 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):

In objektiver Hinsicht verlangt der Betrug eine arglistige Täuschung, einen Irrtum, eine Vermögensdisposition, einen Schaden sowie einen Vorteil. Diese fünf Betrugsbausteine müssen miteinander verbunden sein: Zwischen der arglistigen Täuschung und dem Irrtum sowie zwischen dem Irrtum und der Vermögensverfügung muss ein Motivationszusammenhang bestehen, zwischen der Vermögensverfügung und dem Vermögensschaden ist ein Kausalzusammenhang ausreichend (BSK StGB-Maeder/Niggli, Art. 146 N 36 ff.).

Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Diese Täuschung muss zudem arglistig sein. Gemäss bundesgerichtlicher Definition liegt Arglist vor, «wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde» (BGE 142 IV 153 E.2.2.2). In Bezug auf Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 22.04.2021 in Erwägung 1.3.1 (BGer 6B_46/2020 vom 22.04.2021) allerdings folgendes festgehalten: «Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen macht, täuscht aktiv» (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6). Sofern eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung besteht und sofern die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich und nicht zumutbar ist, gelten bereits einfache falsche Angaben als arglistig (BGer 6B_338/2020 vom 03.02.2021, E. 3.4.1. m.w.H.). Diese Rechtsprechung weicht von der geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen, ab (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1). Daraus folgt, dass die Behörden grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (BGer 6B_932/2015 vom 18.11.2015, E. 3.4). Nur wenn die eingereichten Unterlagen und die vorhandenen Akten Anhaltspunkte ergeben, wonach diese unzutreffend wären, ist die Sozialversicherung zu näheren Überprüfungen verpflichtet (BGer 6B_918/2020 vom 19.01.2021, E. 4.3). Diese Rechtsprechung gilt auch in Bezug auf Sozialbehörden.

Subjektiv müssen Vorsatz und Bereicherungsabsicht vorliegen, wobei sich der Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss (BSK StGB II- Maeder/Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I+II, 4. A., Basel 2018, N 261 und N 273 zu Art. 146 StGB).

Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten:

Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 mit Hinweis). Eine Täuschung durch Unterlassung setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 in fine; 131 IV 83 E. 2.2; BGer 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2, 6B_338/2020, 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2 und 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 mit Hinweisen; siehe zum gesamten Abschnitt BGer 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.1.2).

Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (BGer 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1 und 6B_338/2020, 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (BGer 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2 und 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).

Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen; BGer 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2 und 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 143 IV 302 E. 1; 142 IV 153 E. 2.2.2; BGer 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 1.3, 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.1.1). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.1.4, 6B_338/2020, 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3, 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

11. Subsumtion

Während die Vorinstanz von einem aktiven Täuschen seitens der Beschuldigten ausging (pag. 693, S. 16 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), monierten die Verteidigungen oberinstanzlich, es sei den Beschuldigten im angeklagten Zeitraum nur rein passives Verhalten vorzuwerfen, womit der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei (vgl. pag. 1264).

Beweismässig kann den Beschuldigten Wissen um die bevorstehenden Einkünfte ab 18. Juli 2018 nachgewiesen werden, wobei der Beschuldigte seine Tätigkeit am 25. Juli 2018 aufnahm und bis 30. September 2018 ausübte. Zwar trifft es zu, dass die Beschuldigten während dieses Zeitraums keinen direkten Kontakt zur Sozialbehörde hatten. Lediglich vier Tage bevor die Beschuldigten von der Erwerbsmöglichkeit Kenntnis erhielten, bestätigten sie am 14. Juli 2018 jedoch unterschriftlich, alle Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, mithin sämtliche Einnahmen aller Art (auch geringe und einmalige) sofort und ohne von der zuständigen Sozialarbeiterin danach gefragt worden zu sein zu melden. Entgegen dieser Bestätigung kamen die Beschuldigten ihrer Meldepflicht anschliessend in keiner Weise nach. Statt die veränderte – bzw. verbesserte – finanzielle Lage pflichtgemäss umgehend zu melden, vertrauten sie darauf, dass die Sozialbehörde dies nicht rechtzeitig überprüfen und entdecken konnte. Aus der unterbliebenen Kontaktaufnahme seitens der Beschuldigten resp. der fehlenden Nachfrage seitens der Sozialbehörde während des Erwerbszeitraums können die Beschuldigten folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Über die Verletzung der Meldepflicht hinaus kommen aber auch noch weitere Umstände hinzu, die es vorliegend zu berücksichtigen gilt. Namentlich eröffneten die Beschuldigten am 2. August 2018 gemeinsam ein Konto bei der I.________(Bank), auf welches der Beschuldigte sich seinen Lohn auszahlen liess. Wie beweiswürdigend festgestellt wurde, erfolgte die Eröffnung dieses Kontos einzig mit dem Ziel, die Einkünfte vor der Sozialbehörde zu verheimlichen, wobei die Beschuldigte die ersten beiden Lohnzahlungen, welche am 13. September 2018 auf dem Konto eingingen, gleichentags wieder in bar auszahlen liess. Diese Umstände verunmöglichten es der Sozialbehörde zusätzlich, die veränderten Verhältnisse von sich aus rechtzeitig zu entdecken. Entgegen den Einwänden der Verteidigungen (vgl. pag. 1264) sind sodann auch die Geschehnisse nach September 2018 als Nachtatverhalten miteinzubeziehen, zumal die Anklageschrift sich keineswegs bloss auf die Erklärung in der Selbstdeklaration vom 14. Juli 2018 beschränkt, sondern auch weitere Täuschungshandlungen aufführt (vgl. pag. 256 ff.). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt bei diesem Vorgehen nicht vor, zumal die Beschuldigten genau wussten, was ihnen vorgeworfen wird. Folglich ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass auch die dritte Lohnzahlung vom 5. Oktober 2018 innert zehn Tagen nach Eingang abgehoben wurde. Sodann kam es am 15. Oktober 2018 – und damit nur wenige Tage nach Beendigung der Erwerbstätigkeit – zu einer Sitzung mit der zuständigen Sozialarbeiterin, anlässlich welcher primär die fehlenden Arbeitsbemühungen der Beschuldigten seit der letzten Zielvereinbarung vom 19. Juni 2017 – mithin auch während des relevanten Zeitraums von 18. Juli bis 30. September 2018 – thematisiert wurden. Spätestens anlässlich dieser Sitzung hätten die Beschuldigten die erzielten Einkünfte offenlegen müssen, was sie jedoch nicht gemacht haben. Im Gegenteil behauptete der Beschuldigte sogar, aufgrund fehlender Ausbildung und Arbeitserfahrung keine Anstellung gefunden zu haben, und die Beschuldigten bestätigten ein weiteres Mal mit ihrer Unterschrift, vollständige und wahre Angaben zu machen, über keine zusätzlichen Einkünfte zu verfügen und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich zu melden. Indem die Beschuldigten im Rahmen der Anspruchsüberprüfung vom 25. Januar 2019 einzig einen Auszug des gemeinsamen Kontos bei der J.________ AG (Bank) einreichten, das Konto des Beschuldigten bei der I.________(Bank) resp. die erzielten Einkünfte aber nach wie vor verheimlichten, perpetuierten sie die bereits hervorgerufene, falsche Vorstellung der Sozialbehörde noch, wonach sich ihre finanziellen Verhältnisse seit der letzten Überprüfung nicht geändert hatten. Mit Blick auf die Verletzung der Meldepflicht, die zusätzlichen Vertuschungshandlungen durch Eröffnung eines verheimlichten Bankkontos samt unmittelbarer Abhebung der ausgezahlten Einkünfte sowie das bezeichnende Nachtatverhalten liegt aus Sicht der Kammer eindeutig eine tatbestandsmässige Täuschung vor. Mit anderen Worten wollten die Beschuldigten von Anfang an und während des gesamten Deliktszeitraums mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln verhindern, dass die Sozialbehörde je vom Zusatzeinkommen Kenntnis erlangen würde.

Die Sozialbehörde unterlag dadurch einem Irrtum über die Sozialhilfevoraussetzungen und nahm in diesem Irrtum selbstschädigende Vermögensverfügungen vor, indem sie den Beschuldigten in den betreffenden Perioden mehr als deren Anspruch ausbezahlte. Die Beschuldigten hatten dadurch zweifellos den erhofften Vorteil, nämlich mit dem Mehrverdienst Schulden zu tilgen und private Anschaffungen machen zu können. Damit ist das Delikt vollendet.

Zu prüfen ist noch, ob die Täuschung arglistig war.

Die Vorinstanz führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, das I.________-Konto sei einzig mit dem Zweck eröffnet worden, die Gelder aus der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten dorthin auszahlen zu lassen. Dieses Verhalten müsse zunächst als arglistig bezeichnet werden, zumal beide Beschuldigte den Unterstützungsantrag unterzeichnet und damit zur Kenntnis genommen hätten, dass alle Bankkonten sowie jede Änderung der finanziellen Verhältnisse angegeben werden müssten. Die Beschuldigten hätten sich bemüht, diese Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit des Beschuldigten zu verschleiern, obwohl sie genau gewusst hätten, dass sie diese Beträge hätten angeben müssen. Die Sozialbehörde habe keine Kenntnis von dem erwähnten Konto und den Einkünften gehabt. Erst bei der Prüfung im August 2019 seien die Einkünfte erstmals aufgefallen und es seien sofort weitergehende Massnahmen getroffen worden. Trotzdem sei die Arglist vorliegend zu verneinen. Die Beschuldigte habe bereits in früheren Jahren Einkommen nicht angegeben, weshalb die Sozialbehörde erhöht aufmerksam hätte sein müssen und die Angaben des Ehepaars öfters als üblich hätte überprüfen bzw. weitergehend hätte überwachen müssen. Diesbezügliche Möglichkeiten stünden der Behörde zur Verfügung, bspw. hätte man bei den Banken bereits früher Unterlagen einverlangen müssen, nachfragen können oder häufiger IK-Auszüge einholen müssen, zumal der Verdacht bestanden habe, dass sich insbesondere die Beschuldigte allenfalls nicht an die Vorgaben halten werde. Dass es zu derartigen Prüfungen gekommen wäre, gehe aus den Akten nicht hervor. Angesichts der konkreten Umstände sei das Verhalten der Sozialbehörde als Pflicht­versäumnis anzusehen und es sei von einer Opfermitverantwortung auszugehen, die die Arglist ausschliesse. Eine Überprüfung wäre angebracht und auch ohne grossen Aufwand möglich gewesen (pag. 693 ff., S. 16 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).

Diesen Ausführungen kann sich die Kammer in Teilen, nicht aber hinsichtlich der Opfermitverantwortung anschliessen. Dies aus folgenden Gründen:

Die Beschuldigten wurden von der Sozialbehörde mehrfach und wiederholt darauf hingewiesen, dass sie vollständige und wahre Angaben zu machen sowie jegliche Änderungen der Einkommensverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert zu melden haben, was die Beschuldigten jeweils unterschriftlich bestätigten. Ebenfalls wurden die Beschuldigten in den betreffenden Formularen auf die (straf-)recht­lichen Folgen von unrichtigen oder unvollständigen Angaben oder Verschweigen von Tatsachen hingewiesen (vgl. E. II.9 hiervor). Die Beschuldigten wurden demnach gehörig über ihre Mitwirkungspflichten aufgeklärt. Angesichts dieser Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung muss Arglist grundsätzlich schon bei einfachen falschen Angaben angenommen werden (vgl. BGer 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

Sodann hat die Sozialbehörde die Beschuldigten sowohl am 20. Juni 2018 als auch am 25. Januar 2019 zur Einreichung aller notwendigen Unterlagen aufgefordert. Sie durfte darauf vertrauen, dass die Angaben der mitwirkungspflichtigen Beschuldigten wahrheitsgetreu und vollständig sind bzw. sie alle Einkünfte deklarieren und keine Konten verschweigen. Indem der Beschuldigte im Rahmen der Zielvereinbarung vom 15. Oktober 2018 angab, aufgrund fehlender Ausbildung und Arbeitserfahrung keine Anstellung gefunden zu haben, bekräftigte er den Eindruck der Sozialbehörde, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Überdies liess sich der Beschuldigte die Lohnzahlungen auf ein Konto überweisen, welches die Beschuldigten eigens dafür eröffnet hatten und dessen Existenz sie der Sozialbehörde geflissentlich verschwiegen, wobei die Beschuldigte die beiden ersten Lohnzahlungen am Tage des Eingangs gleich wieder in bar auszahlen liess und auch die dritte Lohnzahlung innert weniger Tage abgehoben wurde. Das Vorgehen der Beschuldigten ist als arglistig zu bezeichnen. Eine Pflicht der Sozialbehörde, noch aktiver nach Einkommensquellen der Beschuldigten zu forschen, bestand demgegenüber nicht, zumal sie die Beschuldigten ja bereits Mitte Oktober 2018 wieder in die Pflicht genommen hatte und dort aktiv hinters Licht geführt worden war. Weitere Abklärungen wären nur angezeigt und zumutbar gewesen, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Beschuldigten entgegen ihrer Deklaration Anstellungen mit entsprechendem Einkommen oder weitere Konten innehaben könnten (vgl. diesbezüglich auch BGer 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.3.1 und 6B_1323/2019, 6B_1324/2019 vom 13. Mai 2020 E. 3.2). Solche Anhaltspunkte lagen indessen nicht vor. Im Gegenteil erklärte der Beschuldigte am 15. Oktober 2018 sogar explizit, aufgrund fehlender Ausbildung und Arbeitserfahrung keine Anstellung gefunden zu haben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Sozialbehörde entgegen dieser Erklärung von einer dreimonatigen Erwerbstätigkeit bis Ende September hätte ausgehen müssen resp. eine solche gar während der laufenden Anstellung hätte erkennen müssen oder können.

Soweit die Vorinstanz ausführt, die Sozialbehörde hätte die Ehegatten aufgrund früheren Verhaltens der Beschuldigten öfters als üblich überprüfen bzw. weitergehend überwachen und erhöht aufmerksam sein müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschuldigte hat lediglich zweimal kleinere Beträge nicht deklariert, namentlich im Jahr 2015 CHF 100.00 aus dem Verkauf eines Kleides (pag. 105; pag. 59 Z. 57 f.) und im Jahr 2016 Lohnzahlungen in Höhe von CHF 439.00 (pag. 112 ff.; pag. 59 Z. 58 f.). Beide Beträge hat die Beschuldigte in Raten zurückbezahlt (pag. 59 Z. 59; vgl. auch pag. 105 und pag. 114). Es ist demnach nicht so, als wäre die Beschuldigte zuvor mit betrügerischem Verhalten im grossen Stil aufgefallen oder gar einschlägig vorbestraft. Einzig aufgrund dieser zwei Vorfälle unter dem Titel der Opfermitverantwortung eine (noch) engmaschigere Überprüfung zu verlangen, erscheint keineswegs verhältnismässig. Hinzu kommt, dass das verheimlichte Konto und der verheimlichte Lohn ohnehin kaum rechtzeitig zu entdecken gewesen wären. Andernfalls müsste von den Sozialbehörden verlangt werden, dass sie praktisch lückenlos bei allen Finanzinstituten der Schweiz (oder gar der Welt) monatlich anfragen, ob diese Guthaben oder Depots zugunsten der jeweiligen Klientschaft verwalten. Dies ist ihnen offensichtlich nicht zumutbar (vgl. diesbezüglich auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB110551 vom 27. Januar 2012 E. IV.4). Andere (zumutbare) Möglichkeiten, wie die Sozialbehörde die nicht deklarierte Erwerbstätigkeit des Beschuldigten resp. das verheimlichte Konto bereits während der knapp dreimonatigen Erwerbszeit hätte bemerken können, sind entgegen der Vor­instanz keine ersichtlich. Selbst das häufigere Einholen von IK-Auszügen wäre nicht zielführend gewesen, zumal die Einkommen jeweils erst später verbucht werden. IK-Auszüge sind entsprechend nicht für die aktuellen, sondern bloss für ver­gangene Einkommens­verhältnisse aufschlussreich (vgl. diesbezüglich auch BGer 6B_1323/2019, 6B_1324/2019 vom 13. Mai 2020 E. 3.4).

Zusammenfassend ist erneut zu betonen, dass Opfermitverantwortung eine Ausnahme darstellt und eine lückenlose Überwachung/Kontrolle der Klienten im Sozialhilfewesen praktisch unmöglich ist. Vertrauen spielt eine wesentliche Rolle. Dennoch sind regelmässige, periodische Überprüfungen Standard und dürfen erwartet werden. Dieser Pflicht ist die Sozialbehörde vorliegend mit den Anspruchsüberprüfungen vom 20. Juni 2018 und 25. Januar 2019, dem Gespräch im Rahmen der Zielvereinbarung vom 15. Oktober 2018 sowie dem jährlichen Einholen von IK‑Auszügen ausreichend nachgekommen. Hinweise auf unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben lagen keine vor. Somit waren weitergehende Abklärungen nicht angezeigt. Zudem sind keine zumutbaren Möglichkeiten ersichtlich, mit denen die knapp dreimonatige Erwerbstätigkeit resp. das verheimlichte Konto des Beschuldigten rechtzeitig hätte aufgedeckt werden können. Doch selbst wenn die Sozialbehörde nicht alles unternommen hätte, was zur Aufdeckung der Täuschung möglich gewesen wäre, könnte ihr nach dem Gesagten nicht angelastet werden, sie habe grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet (vgl. diesbezüglich BGer 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.5.2 und 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.5). Zumal das betrügerische Verhalten der Beschuldigten aufgrund möglicher Unterlassungen der Behörde nicht geradezu in den Hintergrund tritt, liegt keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vor.

Auf der subjektiven Seite liegen Bereicherungsabsicht und direkter Vorsatz bezogen auf jedes objektive Tatbestandselement gestützt auf die deutlichen Aussagen der Beschuldigten selber klar vor.

Für die theoretischen Grundlagen zur Mittäterschaft kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 699, S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend hat die Beschuldigte selbst zwar nicht gearbeitet, sie hat dem Beschuldigten die Arbeitsstelle jedoch organisiert, gemeinsam mit ihm das Bankkonto eröffnet und zumindest die ersten beiden Lohnzahlungen am Tage des Eingangs auf dem Konto in bar abgehoben. Weiter hat sie zusammen mit dem Beschuldigten dessen Arbeitstätigkeit gegenüber der Sozialbehörde verschwiegen, weil auch sie das Geld zur Abzahlung von Schulden und der Anschaffung von Mobiliar verwenden wollte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (pag. 700, S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), profierte damit auch die Beschuldigte von den zusätzlichen Einkünften. Im Ergebnis wirkten die Beschuldigten in massgebender Weise zusammen und ihnen beiden kam eine tragende Rolle zu. Die Beschuldigten handelten demnach in Mittäterschaft.

Nach dem Gesagten sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, ebenso die Voraussetzungen für das Vorliegen von Mittäterschaft. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht.

Es hat für beide Beschuldigte ein Schuldspruch wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu erfolgen.

IV. Strafzumessung

12. Anwendbares Recht

Die vorliegend zu beurteilenden Taten ereigneten sich nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2018. Zudem betreffen die Änderungen von Art. 146 StGB gemäss Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023, lediglich den französischen Text. Es ist somit geltendes Recht anzuwenden.

13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 703, S. 26 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Vorinstanz hat nach Schuldsprüchen gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 51 Tagessätzen als Zusatzstrafe zu drei Vorstrafen gegen den Beschuldigten bzw. von 60 Tagessätzen gegen die Beschuldigte ausgesprochen. Es ist festzuhalten, dass die Kammer aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft in diesem Punkt auch hinsichtlich der Strafe nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist.

14. Strafrahmen und Strafart

Die Beschuldigten haben sich des Betrugs schuldig gemacht. Der Strafrahmen beträgt gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB drei Tagessätze Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Eine Geldstrafe darf gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 180 Tagessätze betragen. Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass mit Blick auf die Gesamtumstände – wie nachfolgend darzulegen sein wird – eine Strafe unter 180 Strafeinheiten als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen erachtet wird. In diesem Bereich gilt das Geldstrafenprimat und die Wahl der Freiheitsstrafe ist näher zu begründen (Art. 41 StGB). Angesichts des konkreten Verschuldens – und seitens des Beschuldigten zudem angesichts der noch gerade intakten erhofften Warnwirkung der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Hinblick auf die Spezialprävention – kommt demnach für beide Beschuldigte auch bei den nunmehr verschärften Schuldsprüchen nur eine Geldstrafe in Frage.

Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3).

15. Konkrete Strafzumessung (Beschuldigter)

15.1 Tatkomponenten

Objektive Tatschwere

Einigkeit herrscht heute darüber, dass nicht die Ehrlichkeit Rechtsgut von Art. 146 StGB ist, sondern die Täuschung (blosses) Angriffsmittel auf das Rechtsgut des Vermögens (BSK StGB-Maeder/Niggli, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 146 StGB).

Die VBRS-Richtlinien enthalten keinen Referenzsachverhalt für Betrug im Bereich der Sozialhilfe. Sie sehen indes eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor, wenn der Täter eine Person wortreich und überzeugend zu einem Darlehen von CHF 20'000.00 überredet, obwohl er annimmt, dass er wegen seiner grossen Verschuldung den Betrag nie wird zurückzahlen können. Erhöhte kriminelle Energie durch aufwendigere Arglist ist straferhöhend zu berücksichtigen (VBRS-Richtlinien, S. 47).

Die Beschuldigten verschwiegen der Sozialbehörde bewusst Lohnansprüche in Höhe von ca. CHF 7'000.00 bis CHF 7'500.00, die der Beschuldigte von 25. Juli bis Ende September 2018 und somit innerhalb von drei arbeitsrechtlichen Abrechnungsperioden generierte. Die Deliktsdauer ist als eher kurz zu bezeichnen. Aus dem Umstand, dass der Deliktsbetrag von ca. CHF 7'000.00 bis CHF 7'500.00 vorliegend weniger als die Hälfte desjenigen im Referenzsachverhalts beträgt, können die Beschuldigten nur wenig zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich verletzten sie mit ihrem Vorgehen das hochwertige Rechtsgut des staatlichen Vermögens (vgl. BGer 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 3.4), was besonders verwerflich ist und sich wiederum straferhöhend auswirkt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten sich nicht darauf beschränkten, eine Deklaration der Einkünfte bei der Sozialbehörde zu unterlassen bzw. falsche Angaben zu machen und diese unterschriftlich zu bestätigen, sondern gezielt zusätzliche Anstrengungen unternahmen, um die Einkünfte vor der Sozialbehörde zu verheimlichen. Namentlich eröffnete der Beschuldigte unter Mithilfe der Beschuldigten eigens für diese Lohnzahlungen ein Bankkonto, dessen Existenz er und die Beschuldigte im Rahmen der Anspruchsüberprüfung bewusst verheimlichten. Jeweils kurze Zeit nach Zahlungseingang hob das Paar die Lohnzahlungen in bar ab. Diese aufwendigere Arglist lässt auf eine erhöhte kriminelle Energie schliessen. Zumal Arglist tatbestandsimmanent ist und bereits im höheren Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB berücksichtigt wird, fällt dieser Umstand indes nicht zusätzlich straferhöhend ins Gewicht.

Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe als immer noch leicht. Die Kammer erachtet für das objektive Tatverschulden eine Strafe von 120 Strafeinheiten als angemessen.

Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellem Interesse, mithin aus eigennützigen Beweggründen. Beides ist, da tatbestandsimmanent, nicht straferhöhend zu gewichten.

Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind – trotz angespannter finanzieller Situation – nicht ersichtlich. Die Vermeidbarkeit wirkt sich indes ebenfalls neutral aus.

Die subjektiven Tatkomponenten sind nach dem Gesagten neutral zu gewichten.

Fazit zu den Tatkomponenten

Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 120 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.

15.2 Täterkomponenten

Vorleben, persönliche Verhältnisse und Nachtatverhalten

Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und am ________ in der Türkei geboren (pag. 972). Seit September 2016 ist er mit der Beschuldigten verheiratet (pag. 971) und am 25. März 2017 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (pag. 967). Seit seiner Einreise in die Schweiz lebt er mit der Beschuldigten sowie deren Tochter aus erster Ehe in einem gemeinsamen Haushalt (vgl. pag. 12). Am ________ wurden die Beschuldigten Eltern von Zwillingen (pag. 621; pag. 624). Während der Beschuldigte nach seiner Einreise auf Sozialhilfe angewiesen war (vgl. pag. 164) und teilweise temporär arbeitete (vgl. pag. 50 Z. 51 f.), war er ab 8. Juni 2020 zunächst befristet und ab 22. Dezember 2020 unbefristet als Betriebsmitarbeiter bei der K.________ AG angestellt. Aufgrund dieser Anstellung wurden der Beschuldigte und seine Familie von der Sozialhilfe abgelöst (pag. 164). Seit 1. Februar 2022 arbeitet der Beschuldigte bei der L.________ SA als Schichtmitarbeiter (pag. 1148). Er steht in unbefristeter Anstellung (pag. 1147). Im November 2024 verdiente er CHF 11'570.00 brutto (inkl. Auszahlung des 13. Monatslohns) und im Dezember 2024 CHF 5'970.00 brutto, wobei ihm – aufgrund einer bestehenden Lohnpfändung – jeweils CHF 4'600.00 monatlich ausgezahlt wurden (pag. 1265 f.). Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Emmen vom 6. Januar 2025 bestehen gegen den Beschuldigten 17 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von total rund CHF 10'580.00. Zudem wurden sieben Betreibungen eingeleitet und weitere 17 befinden sich in Pfändung (pag. 1221 ff.). Dem neunseitigen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Seeland vom 6. März 2023 lassen sich sodann 56 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund CHF 36'000.00 sowie zahlreiche Pfändungen und eingeleitete Betreibungen entnehmen (pag. 508 ff.). Die genannten Umstände wirken sich im Rahmen der Strafzumessung neutral aus.

Dem Strafregister sind sieben Urteile zu entnehmen. Namentlich wurde der Beschuldigte mit Urteilen der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 1. Mai 2018 (1), 31. Mai 2018 (2), 10. August 2018 (3), 5. Oktober 2018 (4), 25. Oktober 2022 (6) sowie 26. Juli 2023 (7) jeweils wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontroll­schildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes verurteilt. Weiter erfolgte am 31. März 2020 (5) eine Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, jeweils im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes; die Urteile lauteten allesamt auf Geldstrafen im ein bis zweistelligen Einheitenbereich, mehrheitlich unbedingt vollziehbar ausgesprochen (pag. 1203 ff.). Die ersten drei Urteile sind Vorstrafen, Urteil 4 zeigt auf, dass sich der Beschuldigte auch bei laufendem Strafverfahren nicht von seiner Delinquenz abhalten liess, sondern – wenn auch nicht einschlägig so doch unbeirrt – weiterdelinquierte. Die Urteile vom 25. Oktober 2022 und 26. Juli 2023 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz belegen erneute Delinquenz während des vorliegend noch laufenden Verfahrens und zeugen so von hartnäckiger Gleichgültigkeit gegenüber elementaren Grundregeln des Zusammenlebens gemäss schweizerischer Rechtsordnung.

Sodann kann das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat bzw. im Strafverfahren auch nicht durchwegs als korrekt bezeichnet werden, zumal er regelmässig nicht auf behördliche Schreiben und Aufforderungen reagierte, wenn er sie denn überhaupt entgegennahm, und insbesondere der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2022 unentschuldigt fernblieb (vgl. pag. 424 ff.). Dies zeugt wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (pag. 706, S. 29 der vor­instanzlichen Urteilsbegründung) ebenfalls von Respektlosigkeit gegenüber staatlicher Autorität, wobei zu relativieren ist, dass immerhin die kriminelle Energie der einzelnen Delikte sich nicht zu erhöhen scheint.

Insgesamt rechtfertigen all diese Elemente eine Strafschärfung um 20 Strafeinheiten.

Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (BGer 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat die Tat anlässlich der Einvernahme vom 15. September 2020 ohne Umschweife eingestanden (vgl. pag. 49 ff.). Angesichts der erdrückenden objektiven Beweislast ist das Geständnis jedoch auch nicht weiter erstaunlich. Jedenfalls hat es nichts beigetragen zur Aufklärung des Sachverhalts und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

Strafempfindlichkeit

Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen; es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden.

Fazit zu den Täterkomponenten

Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten mit 20 Strafeinheiten straferhöhend aus.

15.3 Konkretes Strafmass

Insgesamt erachtet die Kammer für den Beschuldigten eine Strafe von 140 Tages-sätzen Geldstrafe als angemessen.

15.4 Tagessatz

Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Die Vorinstanz erachtete einen Tagessatz von CHF 30.00 als angemessen, zumal ein grosser Teil des vom Beschuldigten deklarierten Lohnes an das Betreibungsamt gehe und die finanzielle Situation der Ehegatten sich insgesamt, auch angesichts der Zusatzausgaben für die Zwillinge, nicht rosig darstelle (pag. 706, S. 29 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die finanziellen Verhältnisse und die Situation des Beschuldigten haben sich seit der vorinstanzlichen Verhandlung nicht verändert; es arbeitet nur der Beschuldigte, während sich die Beschuldigte um die Kinderbetreuung kümmert, wobei auf dem Einkommen des Beschuldigten nach wie vor eine Lohnpfändung besteht. Dementsprechend ist die Höhe des Tagessatzes auch oberinstanzlich auf CHF 30.00 festzusetzen.

15.5 Zusatzstrafe

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Sind die neu zu beurteilenden Straftaten ausnahmslos vor dem Ersturteil begangen worden, liegt vollkommene retrospektive Konkurrenz vor (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 524).

Ob überhaupt eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, das heisst ob Art. 49 Abs. 2 StGB überhaupt zur Anwendung gelangt oder nicht, entscheidet sich nach dem Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren. Auf das Datum dieses Ersturteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 f.). Eine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe ist nach hiesiger Praxis ausgeschlossen (siehe bspw. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 425 vom 20. Dezember 2019 E. 16 und SK 22 34 vom 1. November 2022 E. 24.2). Darüber hinaus hielt das Bundesgericht bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz fest, dass jeweils nur jede ältere Tat mit derjenigen Verurteilung in Zusammenhang zu bringen ist, die der Tatverübung nachfolgt (BGE 116 IV 14 E. 2c; BGer 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4), was nach Ansicht der Kammer auch bei vollkommener retrospektiver Konkurrenz zu gelten hat. Hinsichtlich der Zusatzstrafenbildung weist Mathys (a.a.O., Rz. 529) darauf hin, es komme häufig vor, dass die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits bereits Gesamtstrafen bilden. Dem könne das Zweitgericht gemässigt Rechnung tragen, das heisst, in dieser Konstellation dürfe die ermittelte Zusatzstrafe angemessen erhöht werden. Für die Bestimmung der schwersten Straftat gilt auch in diesem Kontext, dass es primär auf die abstrakte Strafandrohung ankommt (Mathys, a.a.O., Rz. 541). Zum konkreten Vorgehen gilt, dass zu prüfen ist, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Von dieser Straftat ist die Einsatzstrafe zu bestimmen, wozu die auf die weiteren Delikte entfallenden Strafen zu asperieren sind. Von der solcherart bestimmten hypothetischen Gesamtstrafe ist die letztlich nicht abänderbare Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe für die neuen Delikte ergibt (Mathys, a.a.O., Rz. 528).

Den vorliegend interessierenden Betrug hat der Beschuldigte ab 18. Juli 2018 bis Ende September 2018 begangen. Mit Urteil BJS 18 20380 vom 5. Oktober 2018 wurde er wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetz zu einer unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von zehn Tagessätzen als Zusatzstrafe verurteilt. Sodann erfolgte mit Urteil BJS 20 4508 vom 31. März 2020 eine Verurteilung wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von zehn Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 1'600.00. Weiter wurde der Beschuldigte mit Urteilen BJS 22 20577 vom 25. Oktober 2022 und SA2 23 6866 24 vom 26. Juli 2023 je wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu unbedingt vollziehbaren Geldstrafen von 30 resp. 35 Tagessätzen verurteilt (pag. 1203 ff.). Der zu beurteilende Betrug wurde gänzlich vor diesen Verurteilungen begangen, zudem ist dafür ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen. Somit liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor und es ist eine Zusatzstrafe zu bilden. Zumal eine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe ausgeschlossen ist und auch bei vollkommener retrospektiver Konkurrenz nur jene Verurteilung massgebend ist, die der Tatverübung nachfolgt, ist vorliegend einzig das Urteil vom 31. März 2020 massgebend für die Bildung der Zusatzstrafe.

Der Betrug stellt das schwerere Delikt dar, wofür die Kammer eine Geldstrafe von 140 Strafeinheiten als angemessen erachtet. Für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz wurden mit Urteil vom 31. März 2020 zehn Strafeinheiten ausgesprochen. Davon sind sechs Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen, was eine hypothetische Gesamtstrafe von 146 Strafeinheiten ergibt. Davon ist die nicht abänderbare Grundstrafe von zehn Strafeinheiten abzuziehen. Es resultiert eine Zusatzstrafe von 136 Tagessätzen Geldstrafe.

15.6 Strafvollzug

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGer 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 2.2). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus. Bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens steht dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 137; BGer 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2).

Der Beschuldigte ist zwar mehrfach vorbestraft und weder eine bedingt zu vollziehende Geldstrafe noch mehrere unbedingt zu vollziehende Geldstrafen reichten bisher aus, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Dennoch kann dem Beschuldigten keine geradezu ungünstige Prognose gestellt werden. Er sieht sich vorliegend zum ersten Mal mit den möglichen Konsequenzen eines Katalogdelikts im Sinne von Art. 66a StGB konfrontiert. Zudem hat er sich – soweit bekannt – seit Mai 2023 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die bisher höchste Sanktion, eine unbedingt zu vollziehende Geldstrafe von 35 Tagessätzen, scheint demnach eine abschreckende Wirkung erzielt zu haben. Sodann verfügt der Beschuldigte seit längerem über eine Festanstellung und bezahlt seine Schulden im Rahmen einer Lohnpfändung ab. Dank seiner geregelten Arbeitssituation konnten sich der Beschuldigte und seine Familie zudem von der Sozialhilfe ablösen.

Der Vollzug der Geldstrafe ist somit gerade noch bedingt auszusprechen. Es rechtfertigt sich jedoch, die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf drei Jahre festzusetzen. Auf eine Verbindungsbusse kann im Einklang mit der Vor­instanz (vgl. pag. 709, S. 32 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) verzichtet werden.

16. Konkrete Strafzumessung (Beschuldigte)

16.1 Tatkomponenten

Hinsichtlich Tatkomponenten kann auf die Ausführungen in E. IV.15.1 hiervor verwiesen werden, welche für die in Mittäterschaft handelnde Beschuldigte ebenso Geltung haben wie für den Beschuldigten. Demnach resultiert für das Tatverschulden der Beschuldigten ebenfalls eine Strafe von 120 Strafeinheiten.

16.2 Täterkomponenten

Vorleben und persönliche Verhältnisse

Die Beschuldigte ist türkische Staatsangehörige. Sie ist am ________ in der Türkei geboren (pag. 801) und reiste in ihrem ersten Lebensjahr in die Schweiz ein (pag. 180). Die Beschuldigte hat aus einer früheren Ehe eine Tochter, die mittlerweile 14 Jahre alt ist. Seit September 2016 ist die Beschuldigte mit dem Beschuldigten verheiratet. Am ________ wurden sie Eltern von Zwillingen (pag. 621; pag. 624). Eine Ausbildung hat die Beschuldigte nicht absolviert (pag. 62 Z. 170 f.). Von 1. November 2013 bis 31. Mai 2017 bezogen die Beschuldigte und ihre Tochter Sozialhilfe. Ab dem 1. November 2017 wurden sie weiterhin unterstützt, jedoch zusammen mit dem Beschuldigten. Die Beschuldigte wurde in verschiedenen Arbeitsintegrationsprogrammen angemeldet, welche sie oftmals aus gesundheitlichen und familiären Gründen – sie war während mehrerer Jahre alleinerziehend – frühzeitig abbrach. Von April 2016 bis Mai 2017 war die Beschuldigte durchgehend als Kioskverkäuferin angestellt und musste nur ergänzend durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Im Jahr 2019 war sie im Gastrogewerbe tätig (pag. 180 f.). Aktuell geht sie aufgrund der Geburt der Zwillinge keiner Erwerbstätigkeit nach (pag. 797; pag. 1243 Z. 23 f.). Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Emmen vom 6. Januar 2025 lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte seit ihrem Zuzug per 5. Oktober 2022 33 Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund CHF 57'230.00 generierte. Zwei weitere Betreibungen im Umfang von rund CHF 600.00 wurden zudem eingeleitet (pag. 1233 ff.). Sodann sind in einem früheren Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Seeland 72 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund CHF 101'000.00 verzeichnet, wobei diverse weitere Betreibungen eingeleitet worden sind oder sich in Pfändung befanden (pag. 417 ff.). Die Beschuldigte ist – anders als der Beschuldigte – nicht vorbestraft (pag. 1202).

Die genannten Umstände sind im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten.

Nachtatverhalten

Die Beschuldigte hat die Tat anlässlich der Einvernahme vom 15. September 2020 zwar ebenfalls ohne Umschweife eingestanden (vgl. pag. 58 ff.). Angesichts der erdrückenden objektiven Beweislast ist das Geständnis mit Verweis auf die theoretischen Ausführungen in E. IV.15.2 hiervor jedoch nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Auch bezüglich des von einer gewissen Respektlosigkeit gegenüber staatlicher Autorität zeugenden Verhaltens kann auf die Ausführungen in E. IV.15.2 hiervor verwiesen werden, wobei eine Straferhöhung wiederum nicht angezeigt erscheint.

Zu erwähnen ist sodann, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-See­land am 6. November 2024 ein (weiteres) Verfahren wegen Betrugs eröffnet hat (pag. 1202). Angesichts des Verfahrensstands kommt diesem Umstand im Rahmen der Strafzumessung jedoch keine weitergehende Bedeutung zu, es gilt die Unschuldsvermutung.

Strafempfindlichkeit

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden.

Fazit zu den Täterkomponenten

Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.

16.3 Konkretes Strafmass und Tagessatzhöhe

Insgesamt erachtet die Kammer für die Beschuldigte eine Strafe von 120 Tages­sätzen Geldstrafe als angemessen.

Die Höhe des Tagessatzes ist – unter Verweis auf die Ausführungen in E. IV.15.4 hiervor – auf CHF 30.00 festzusetzen.

16.4 Strafvollzug

Bezüglich der theoretischen Grundlagen des bedingten Vollzugs kann auf die Ausführungen in E. IV.15.6 hiervor verwiesen werden.

Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Anhaltspunkte, die eine ungünstige Prognose nahelegen würden, sind trotz finanziell erheblicher Verschuldung keine ersichtlich. Der Ehemann der Beschuldigten geht einer Vollzeitbeschäftigung nach und die Familie konnte sich von der Sozialhilfe ablösen. Die vorliegende erstmalige Verurteilung zu einer Geldstrafe dürfte zudem mit einer entsprechenden präventiven Wirkung einhergehen.

Der Vollzug der Geldstrafe ist somit bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

V. Landesverweisung

17. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung

Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Betrugs verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1).

Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.1 und 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen; siehe zum gesamten Abschnitt BGer 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.4.1).

Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3 und 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).

Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5 und 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5 und 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; BGer 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5 und 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet hingegen kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als «notwendig» im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5 und 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4 und 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; siehe zum gesamten Abschnitt BGer 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3 f.).

Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5 und 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5 und 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom C.________ 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; BGer 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5 und 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; je mit Hinweisen; siehe zum gesamten Abschnitt BGer 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.4.3).

18. Erwägungen der Kammer zur Landesverweisung des Beschuldigten

18.1 Vorliegen einer Katalogstraftat / Vorgehen

Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit vorliegendem Urteil wird er wegen Betrugs im Bereich der Sozialhilfe verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB

e contrario).

Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien (E. V.17 hiervor) zu prüfen, ob beim Beschuldigten eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstünde. Ausschlagend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. V.18.2 hiernach). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landes­verweisung überwiegen (E. V.18.3 hiernach). Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint oder sollten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen, so wäre schliesslich die Dauer der Landesverweisung festzulegen.

18.2 Härtefallprüfung

18.2.1 Aufenthaltsdauer in der Schweiz und Grad der Integration

Der Beschuldigte ist am ________ in der Türkei geboren (pag. 972) und reiste am 25. März 2017 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (pag. 967). Somit befindet er sich seit etwas mehr als 7.5 Jahren in der Schweiz, den Grossteil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er allerdings in der Türkei verbracht. Die Anwesenheitsdauer in der Schweiz begründet folglich keinen Härtefall.

Dem Beschuldigten wurde die Einreise in die Schweiz lediglich deshalb bewilligt, weil er eine Arbeitsstelle in Aussicht hatte und diese antreten wollte. Letztendlich war der Beschuldigte nach seiner Einreise aber auf Sozialhilfe angewiesen (vgl. pag. 164). Während er zunächst teilweise temporär arbeitete (vgl. pag. 50 Z. 51 f.), war er ab 8. Juni 2020 zunächst befristet und ab 22. Dezember 2020 unbefristet als Betriebsmitarbeiter bei der K.________ AG angestellt. Aufgrund dieser Anstellung wurden der Beschuldigte und seine Familie von der Sozialhilfe abgelöst (pag. 164). Seit 1. Februar 2022 arbeitet der Beschuldigte bei der L.________ SA als Schichtmitarbeiter (pag. 1148). Er verfügt über eine unbefristete Anstellung (pag. 1147). Im November 2024 verdiente er CHF 11'570.00 brutto (inkl. Auszahlung des 13. Monatslohns) und im Dezember 2024 CHF 5'970.00 brutto, wobei ihm – aufgrund einer bestehenden Lohnpfändung – jeweils CHF 4'600.00 ausgezahlt wurden (pag. 1265 f.).

Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Emmen vom 6. Januar 2025 bestehen gegen den Beschuldigten 17 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von rund CHF 10'580.00. Zudem wurden sieben Betreibungen eingeleitet und weitere 17 befinden sich in Pfändung (pag. 1221 ff.). Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Seeland vom 6. März 2023 lassen sich sodann 56 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund CHF 36'000.00 sowie zahlreiche Pfändungen und eingeleitete Betreibungen entnehmen (pag. 508 ff.).

Am 15. September 2020 gab der Beschuldigte auf Frage, welche Sprachen er spreche, lediglich Türkisch an (pag. 54 Z. 194 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte er sich auf Aufforderung zwar bemüht, einige Fragen auf Deutsch zu beantworten (vgl. pag. 1257 f. Z. 41 ff.). Angesichts der mehrjährigen Aufenthaltsdauer in der deutschsprachigen Schweiz von über 7.5 Jahren kann ihm indes keine gelungene sprachliche Integration attestiert werden.

Vorliegend ist als positiv zu werten, dass der Beschuldigte sich von der Sozialhilfe ablösen konnte und über eine unbefristete Anstellung verfügt. Angesichts des beachtlichen Schuldenbergs reichen diese Fortschritte indes nicht aus, um von einer geglückten wirtschaftlichen Integration auszugehen. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sind ebenfalls keine ersichtlich.

18.2.2 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 30. Dezember 2024 lassen sich sieben Verurteilungen entnehmen. Der Beschuldigte kam somit bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt und hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz wiederholt missachtet, was grundsätzlich gegen einen Härtefall spricht. Zwar scheint es sich mit Blick auf die Tatbestände und die ausgesprochenen Sanktionen nicht um schwerwiegende Delinquenz gehandelt zu haben (vgl. pag. 1203 ff.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte sich die entsprechenden Widerhandlungen hat zu Schulden kommen lassen und trotz Verurteilungen weiterdelinquierte. Zudem beging er einen Teil der Delikte sogar während des laufenden Strafverfahrens. Mit dem vorliegend zu beurteilenden Betrug im Bereich der Sozialhilfe verletzte der Beschuldigte zudem ein hochwertiges Rechtsgut – und dies lediglich knapp ein Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz. Aus diesem Verhalten des Beschuldigten lässt sich eine nicht unwesentliche Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung ableiten.

18.2.3 Familiäre Verhältnisse

Der Beschuldigte ist seit September 2016 mit der Beschuldigten verheiratet (pag. 971). Seit seiner Einreise in die Schweiz lebt er mit der Beschuldigten sowie deren Tochter aus erster Ehe in einem gemeinsamen Haushalt (vgl. pag. 12). Diese wurde am ________ in der Schweiz geboren und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (pag. 143; pag. 180). Am ________ wurden die Beschuldigten Eltern von Zwillingen (pag. 621; pag. 624). Während sich die Beschuldigte um die Kinderbetreuung kümmert (pag. 797), geht der Beschuldigte einer unbefristeten Vollzeitanstellung nach (vgl. pag. 1180), womit er finanziell für den Lebensunterhalt der Familie aufkommt (vgl. pag. 612 Z. 4 f.). Es ist von einer tatsächlich gelebten sowie nahen Beziehung des Beschuldigten mit seiner Kernfamilie sowie seiner Stieftochter auszugehen. Entsprechend gab er anlässlich der Berufungsverhandlung auf Frage, ob er in der Schweiz ein Hobby pflege, glaubhaft an, er verbringe eher Zeit mit seiner Familie, diese sei sein Hobby. Wenn er einen Ausflug mache, dann mir seiner Familie (pag. 1260 Z. 1 ff.).

Die Beschuldigte ist zwar ebenfalls türkische Staatsangehörige, lebt jedoch seit ihrem ersten Lebensjahr in der Schweiz. Bezüglich ihrer Integration und Eingliederungschancen im Heimatland kann auf die Erwägungen in E. V.19.2 hiernach verwiesen werden. Demnach wäre es ihr – abgesehen von den nachfolgenden Ausführungen – wohl grundsätzlich möglich und zumutbar, den Beschuldigten für die Dauer der Landesverweisung in das gemeinsame Heimatland zu begleiten und das gemeinsame Familienleben dort aufrechtzuerhalten. Dies gilt auch für die Zwillinge, die sich im anpassungsfähigen Alter befinden. Hingegen ist die Stieftochter des Beschuldigten 14-jährig. Ihr ist ein Umzug in die Türkei – trotz entsprechender Sprachkenntnisse (vgl. pag. 1242 Z. 29 f.) – nicht zumutbar, zumal sie seit ihrer Geburt in der Schweiz lebt, hier eingeschult wurde und mittlerweile einen Grossteil der obligatorischen Schulzeit absolviert haben dürfte. Demnach ist von einer sehr starken Verwurzelung der Stieftochter in der Schweiz auszugehen. Ihr Vater hat keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz (pag. 796), sondern befindet sich aufgrund einer Landesverweisung in der Türkei (pag. 1230; pag. 1241 f. Z. 43 ff.), womit ein Verbleib beim anderen Elternteil in der Schweiz ausser Betracht fällt. Mit Blick auf ihre Tochter ist der Beschuldigten ein Begleiten ihres Ehemannes in die Türkei – trotz Staatsangehörigkeit – folglich nicht zumutbar. Eine Landesverweisung des Beschuldigten würde demnach zum Abbruch der eng gelebten Beziehung der Zwillinge zu einem Elternteil führen. Die Trennung der aktuell intakten Familiengemeinschaft spricht gegen eine Landesverweisung. Im Übrigen würde durch eine Landesverweisung des Beschuldigten nicht nur das Kindeswohl der Zwillinge, sondern auch dasjenige seiner Stieftochter tangiert, die die Hälfte ihres Lebens mit dem Beschuldigten in einem gemeinsamen Haushalt lebte und ebenfalls ein starkes Interesse an der Fortführung des seither stabilen Familienlebens hat.

Die Familienverhältnisse des Beschuldigten sprechen für die Annahme eines Härtefalls.

18.2.4 Gesundheitszustand

Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben gesund (pag. 612 Z. 24 f.; pag. 1218). Auch aus den Akten ergeben sich keine gesundheitsrelevanten Anhaltspunkte, welche einer Landesverweisung entgegenstehen würden.

18.2.5 Resozialisierungschancen im Heimatland / Aussicht auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz

Vorab ist festzuhalten, dass ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern erst dann, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint. Demgegenüber können in der Schweiz günstigere Resozialisierungschancen den Ausschlag dafür geben, dass von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen ist, da die Landesverweisung für die Resozialisierung nicht förderlich ist.

Der Beschuldigte ist in der Türkei geboren und spricht Türkisch. Er hat seine gesamte Kindheit und Jugend in der Türkei verbracht, dort das Gymnasium besucht und ein Studium angefangen (pag. 53 f. Z. 187 ff.; pag. 611 Z. 32 f.). Der Beschuldigte ist somit mit der dortigen Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten bestens vertraut. Während sein Vater in Griechenland wohnt, leben seine Mutter sowie seine beiden Geschwister nach wie vor in der Türkei, wobei er täglich mit ihnen telefoniert (pag. 1218). Folglich verfügt der Beschuldigte über ein intaktes soziales Netzwerk in seinem Heimatland. Angesichts seines türkischen Gymnasialabschlusses, seines Alters und seiner Arbeitserfahrung sollte es ihm zudem möglich sein, auf dem Arbeitsmarkt in der Türkei Fuss zu fassen. Demnach besteht die realistische Möglichkeit, dass sich der Beschuldigte in der Türkei eine Existenz aufbauen kann.

Eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in der Schweiz ist ohne weiteres möglich. Der Beschuldigte geht einer unbefristeten Arbeitsstelle nach, hat in der Schweiz eine Familie und einen festen Wohnsitz. Zumal die Resozialisierungschancen in der Türkei indes ebenfalls intakt erscheinen, reicht dies nach dem Gesagten nicht aus, um einen Härtefall zu begründen.

18.2.6 Gesamtwürdigung

Im Ergebnis sprechen weder die Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz noch der Grad der Integration für die Annahme eines Härtefalls. Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten und die Resozialisierungschancen im Heimatland vermögen keinen Härtefall zu begründen. Der Umstand, dass der Beschuldigte die schweizerische Rechtsordnung über einen längeren Zeitraum wiederholt missachtet hat, spricht sodann gegen die Annahme eines Härtefalls.

Demgegenüber würde die Landesverweisung einen Eingriff von einer erheblichen Tragweite in den Anspruch des Beschuldigten in das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen. Unter Berücksichtigung der familiären Situation des Beschuldigten liegt trotz dem vorstehend Ausgeführten ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor.

18.3 Interessenabwägung

Wie bereits erwähnt, entscheidet sich bei Annahme eines Härtefalls die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung (vgl. E. V.17 hiervor).

Der Beschuldigte wird wegen Betrugs (noch leichtes Verschulden) zu einer Geldstrafe von 136 Tagessätzen als Zusatzstrafe verurteilt. Das Delikt war gegen das hochwertige Rechtsgut des staatlichen Vermögens gerichtet. Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse (vgl. Art. 41 und 111-117 BV; BGer 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2; vgl. auch BGer 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 5.3.2 und 5.3.4). Der Verfassungs- und Gesetzgeber erachtet Sozialversicherungsbetrug – gleich wie Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte – als besonders verwerflich (BGer 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3; 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sozialversicherungsbetrug ist dementsprechend als gross zu qualifizieren (BGer 6B_1385/2021 vom 29. August 2023), was auch bezüglich Betrugs im Bereich der Sozialhilfe zu gelten hat. Der Deliktsbetrag liegt mit ca. CHF 7'000.00 bis CHF 7'500.00 indes deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle von CHF 36'000.00, ab welcher beim Auffangtatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB ein leichter Fall grundsätzlich ausser Betracht fällt (vgl. BGer 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5; zur Publikation vorgesehen; siehe auch BGer 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.3). Sodann ist der Tatzeitraum mit weniger als drei Monaten als eher kurz zu bezeichnen und das Tatverschulden wiegt noch leicht. Bezüglich des strafrechtlichen Leumunds des Beschuldigten ist einerseits zu beachten, dass keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen, es sich mithin um seine erste (und einzige) entsprechende, gewichtige Verfehlung handelte. Andererseits vermögen die übrigen Vorstrafen das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten zwar in gewissem Grad zu erhöhen, zumal er teilweise während laufender Probezeit bzw. während laufender Strafuntersuchung und – im Falle der letzten beiden Verurteilungen – gar trotz drohender Landesverweisung delinquierte, was auf eine nicht unerhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung schliessen lässt. Hingegen handelt es sich dabei angesichts der ausgesprochenen Sanktionen (Geldstrafe von fünf Tagessätzen und Busse, Geldstrafe von sechs Tagessätzen, Geldstrafe von zehn Tagessätzen, Geldstrafe von zehn Tagessätzen und Busse, Geldstrafe von 30 Tagessätzen und Geldstrafe von 35 Tagessätzen [pag. 1203 ff.]) um leichte bis sehr leichte Delikte. Zudem trat der Beschuldigte seit Mai 2023 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung, verfügt seit längerem über eine Festanstellung und bezahlt seine Schulden im Rahmen einer Lohnpfändung ab. Dank seiner Festanstellung konnten sich der Beschuldigte und seine Familie von der Sozialhilfe ablösen und ein genügend konkretes Rückfallrisiko ist beim Beschuldigten nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist zwar bereits mit Blick auf das verletzte Rechtsgut nicht von der Hand zu weisen. Angesichts der konkreten Umstände wiegt es vorliegend indessen vergleichsweise gering.

Die privaten Interessen des Beschuldigten ergeben sich weitgehend aus den Ausführungen zum Härtefall. Im Vordergrund stehen dabei die intakten familiären Verhältnisse des Beschuldigten bzw. der Umstand, dass es seiner Stieftochter und im Ergebnis seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern (angesichts der innerfamiliären Rollenteilung dürfte ein Umzug des Beschuldigten allein mit den noch nicht einmal zwei Jahre alten Zwillingen kaum zur Debatte stehen) nicht zumutbar ist, ihr Familienleben mit dem Beschuldigten in der Türkei fortzuführen. Der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Kernfamilie müsste folglich während Ferien sowie über (Video-)Telefonie, Nachrichten etc. gepflegt werden. Ein derartiger Kontakt erscheint angesichts des Alters der Zwillinge indes nicht als ausreichend, um eine tatsächliche Beziehung aufrechterhalten bzw. aufbauen zu können. Hinzu kommt, dass die Familie des Beschuldigten wirtschaftlich von ihm abhängig ist. Im Falle seiner Ausweisung wäre die Beschuldigte alleinerziehende Mutter dreier Kinder, wobei ihr eine Erwerbstätigkeit mit Blick auf das Alter der Zwillinge vorläufig wohl nur in geringem Umfang zumutbar wäre. Auch wenn der Beschuldigte in der Türkei eine Vollzeitstelle finden dürfte, ist der zu erzielende Lohn nicht mit den hiesigen Einkommensverhältnissen vergleichbar. Selbst wenn der Beschuldigte seine Familie aus der Türkei finanziell unterstützen könnte, wären die Beschuldigte und ihre drei Kinder folglich erneut auf Sozialhilfe angewiesen. Es erscheint zumindest fraglich, ob diesfalls genügend finanzielle Mittel vorhanden wären, damit die Beschuldigte und die Zwillinge den Beschuldigten in der Türkei besuchen könnten. Eine Landesverweisung würde das Recht auf Achtung des Familienlebens sowie das ebenfalls zu berücksichtigende Kindeswohl entsprechend stark tangieren. Die privaten Interessen am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz sind als gross zu bezeichnen. Sie vermögen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung (gerade noch) zu überwiegen.

18.4 Fazit

Zumal ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen, ist auf die Anordnung einer Landesverweisung ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66a Abs. 2 StGB).

19. Erwägungen der Kammer zur Landesverweisung der Beschuldigten

19.1 Vorliegen einer Katalogstraftat / Vorgehen

Bezüglich Vorliegens einer Katalogstraftat und Vorgehen kann auf die Ausführungen in E. V.18.1 hiervor verwiesen werden. Ergänzend ist einzig festzuhalten, dass die Beschuldigte ebenfalls türkische Staatsangehörige, mithin Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB ist. Auch sie hat sich eines Katalogdelikts gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB schuldig gemacht, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht.

19.2 Härtefallprüfung

19.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz

Die Beschuldigte ist am ________ in der Türkei geboren (pag. 801) und reiste am 17. November 1990 in die Schweiz ein (pag. 180). Sie ist somit im ersten Lebensjahr in die Schweiz gekommen und lebt nun seit rund 34 Jahren hier. Damit hat sie praktisch ihre gesamte Lebenszeit in der Schweiz verbracht, inklusive Kindheit und Jugend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine längere Aufenthaltsdauer, kombiniert mit einem Schulbesuch in der Schweiz, in aller Regel als starkes Indiz für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu werten. Die Beschuldigte hat hier ihre obligatorische Schulzeit absolviert (pag. 1231). Auch wenn nicht anhand starrer Altersvorgaben ein Härtefall anzunehmen ist, bildet die lange Aufenthaltsdauer von 34 Jahren in der Schweiz – insbesondere während den prägenden Kinder- und Jugendjahren – nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts aber bereits ein starkes Indiz für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.5.1).

19.2.2 Grad der Integration

Die Beschuldigte hat in der Schweiz keine Ausbildung absolviert (pag. 62 Z. 170 f.); ihre Lehre als Pflegeassistentin musste sie gemäss eigenen Angaben aufgrund ihrer ersten Ehe abbrechen (pag. 1231). Von 1. November 2013 bis 31. Mai 2017 bezogen sie und ihre Tochter Sozialhilfe. Ab dem 1. November 2017 wurden sie weiterhin unterstützt, jedoch zusammen mit dem Beschuldigten. Die Beschuldigte wurde in verschiedenen Arbeitsintegra­tions­programmen angemeldet, welche sie oftmals aus gesundheitlichen und familiären Gründen – sie war während mehreren Jahren alleinerziehend – frühzeitig abbrach. Von April 2016 bis Mai 2017 war die Beschuldigte durchgehend als Kioskverkäuferin angestellt und musste nur ergänzend durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Im Jahr 2019 war sie im Gastrogewerbe tätig (pag. 180 f.). Aktuell geht sie aufgrund der Geburt der Zwillinge keiner Erwerbstätigkeit nach (pag. 797; pag. 1243 Z. 23 f.).

Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Emmen vom 6. Januar 2025 lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte seit ihrem Zuzug per 5. Oktober 2022 33 Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund CHF 57'230.00 generierte. Zwei weitere Betreibungen im Umfang von rund CHF 600.00 wurden zudem eingeleitet (pag. 1233 ff.). Sodann sind in einem früheren Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Seeland 72 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund CHF 101'000.00 verzeichnet, wobei diverse weitere Betreibungen eingeleitet worden sind oder sich in Pfändung befanden (pag. 417 ff.). Die Beschuldigte verfügt somit über einen äusserst hohen Schuldenberg und eine tatsächliche Besserung ist vorläufig nicht zu erwarten. Der Beschuldigten ist es folglich nicht gelungen, sich beruflich nachhaltig zu integrieren und ihre wirtschaftliche Integration ist als gescheitert zu bezeichnen.

Demgegenüber spricht die Beschuldigte einwandfrei Deutsch und Schweizerdeutsch. Ihr ist demnach eine gelungene sprachliche Integration zu attestieren. Gemäss Bundesgericht kommt diesem Umstand in der Härtefallprüfung durchaus ein grosses Gewicht zu (vgl. BGer 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.5.3). Im Übrigen ist ihre soziale Integration als durchschnittlich zu bezeichnen – gegenteilige Hinweise sind jedenfalls keine ersichtlich.

19.2.3 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Gemäss Strafregisterauszug vom 30. Dezember 2024 ist die Beschuldigte nicht vorbestraft (pag. 1202). Mit dem vorliegend zu beurteilenden Betrug im Bereich der Sozialhilfe verletzte sie indes ein hochwertiges Rechtsgut der schweizerischen Rechtsordnung.

19.2.4 Familiäre Verhältnisse

Die Beschuldigte hat aus einer früheren Ehe eine Tochter, die am ________ in der Schweiz geboren wurde und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Seit September 2016 ist die Beschuldigte mit dem Beschuldigten verheiratet und seit seiner Einreise in die Schweiz leben sie gemeinsam mit ihrer Tochter in einem Haushalt. Am ________ wurden die Beschuldigten Eltern von Zwillingen. Während sich die Beschuldigte um die Kinderbetreuung kümmert, geht der Beschuldigte einer unbefristeten Vollzeitanstellung nach. Es ist von einer tatsächlich gelebten sowie nahen Beziehung der Beschuldigten mit ihrer Kernfamilie auszugehen.

Der Beschuldigte ist ebenfalls türkischer Staatsangehöriger. Ihm und den Zwillingen, welche sich im anpassungsfähigen Alter befinden, wäre es ohne weiteres zumutbar, die Beschuldigte für die Dauer der Landesverweisung in das gemeinsame Heimatland zu begleiten und das Familienleben dort aufrechtzuerhalten. Indes ist die Tochter der Beschuldigten 14-jährig. Sie lebt seit ihrer Geburt in der Schweiz, wurde hier eingeschult und dürfte mittlerweile einen Grossteil der obligatorischen Schulzeit absolviert haben. Es ist von einer sehr starken Verwurzelung der Tochter der Beschuldigten in der Schweiz auszugehen. Wie bereits in E. V.18.2.3 hiervor ausgeführt, wäre ihr ein Umzug in die Türkei nicht zumutbar. Ihr Vater hat keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz (pag. 796), sondern befindet sich aufgrund einer Landesverweisung in der Türkei (pag. 1230; pag. 1241 f. Z. 43 ff.), womit ein Verbleib beim anderen Elternteil in der Schweiz ausser Betracht fällt. Angesichts dessen wäre eine Landesverweisung der Beschuldigten mit massiven Konsequenzen für die intakten und engen familiären Beziehungen zwischen ihr und ihrer 14‑jährigen Tochter (sowie zwischen ihrer Tochter und deren Halbgeschwistern und Stiefvater) verbunden. Das Kindeswohl wäre durch die Wegweisung der Mutter äusserst erheblich beeinträchtigt. Sodann ist hervorzuheben, dass nebst der Kernfamilie auch weitere enge Familienmitglieder der Beschuldigten in der Schweiz leben, namentlich ihre Eltern, ihre Schwester sowie ein Teil der Verwandtschaft ihrer Mutter (pag. 62 Z. 184 ff.; pag. 1246 Z. 29 ff.).

Nach dem Gesagten sprechen die Familienverhältnisse der Beschuldigten klar für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls.

19.2.5 Gesundheitszustand

Die Beschuldigte scheint früher einige gesundheitliche Beschwerden gehabt zu haben (vgl. pag. 180 und pag. 1230). Aktuelle gesundheitsrelevante Anhaltspunkte, welche einer Landesverweisung entgegenstehen würden, sind indes keine bekannt.

19.2.6 Resozialisierungschancen im Heimatland / Aussicht auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz

Die Beschuldigte reiste in ihrem ersten Lebensjahr in die Schweiz ein. Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist als lang zu bezeichnen. Obwohl sie ihre prägende Kindheit und Jugend in der Schweiz verbracht hat, ist sie der türkischen Sprache mächtig (pag. 61 Z. 160 f.; pag. 1231) und dürfte aufgrund ihrer Eltern sowie Ferien in der Türkei (vgl. pag. 62 Z. 191 ff. und pag. 1247 Z. 4 ff.) auch mit der Kultur ihres Heimatlandes vertraut sein. Zwar gab die Beschuldigte an, keinen Bezug zur Türkei zu haben (pag. 62 Z. 188 f.), und eine Rückkehr nach so langer Zeit wäre unbestrittenermassen mit einer gewissen Härte verbunden. Dennoch sollte es der Beschuldigten möglich sein, sich in ihrem Heimatland zu integrieren. Ihre Tante sowie die Mutter ihres Ehemannes und dessen Geschwister leben in der Türkei (pag. 1218; pag. 1246 Z. 29 ff.). Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte zumindest zu Beginn ihrer Rückkehr bei ihrer Schwiegermutter oder ihrer Tante unterkommen könnte. Sodann ist aufgrund ihrer – wenn auch überschaubaren – Arbeitserfahrung in der Schweiz zu erwarten, dass sie auf dem türkischen Arbeitsmarkt Fuss fassen und sich eine Existenz aufbauen könnte, insofern dies mit der Kinderbetreuung vereinbar ist. Jedenfalls erscheinen die Resozialisierungschancen im Heimatland nicht schlechter als in der Schweiz.

19.2.7 Gesamtwürdigung

Die Beschuldigte hat beinahe ihr gesamtes Leben in der Schweiz verbracht und spricht Deutsch und Schweizerdeutsch. Sie führt mit ihrer 14-jährigen Tochter aus erster Ehe, ihrem Ehemann sowie den gemeinsamen Zwillingen einen gemeinsamen Haushalt und es ist von einer tatsächlich gelebten sowie nahen Beziehung zwischen ihr und ihrer Kernfamilie auszugehen. Ihrer ältesten Tochter ist eine Begleitung der Beschuldigten in die Türkei nicht zumutbar. Sodann leben auch ihre Eltern, ihre Schwester sowie weitere Verwandte in der Schweiz. Die Beschuldigte ist entsprechend stark in der Schweiz verwurzelt. Ihre Legalprognose ist als gut zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund kommen der wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten und den grundsätzlich intakten Resozialisierungschancen im Heimatland eine untergeordnete Bedeutung zu.

Nach dem Gesagten liegt in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 715, S. 38 der vor­instanzlichen Urteilsbegründung) ein schwerer persönlicher Härtefall vor.

19.3 Interessenabwägung

Bezüglich des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung kann weitgehend auf die Ausführungen in E. V.18.3 hiervor verwiesen werden. Zumal die Beschuldigte nicht vorbestraft ist, wiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung indes (noch) etwas geringer als beim Beschuldigten.

Die privaten Interessen der Beschuldigten ergeben sich wiederum weitgehend aus den Ausführungen zum Härtefall. Im Vordergrund stehen ihre langjährige Anwesenheitsdauer in der Schweiz, ihre sprachliche Integration sowie ihre familiären Verhältnisse. Ihrer ältesten Tochter ist es nicht zumutbar, ihr Familienleben mit der Beschuldigten in der Türkei zu pflegen. Die Landesverweisung würde das Recht auf Achtung des Familienlebens sowie das ebenfalls zu berücksichtigende Kindeswohl in unverhältnismässigem Ausmass tangieren. In Anbetracht der Gesamtumstände sind die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz als äusserst gross zu bezeichnen. Sie vermögen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung klar zu überwiegen.

19.4 Fazit

Zumal ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen, ist auf die Anordnung einer Landesverweisung ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66a Abs. 2 StGB).

VI. Kosten und Entschädigung

20. Verfahrenskosten

20.1 Erste Instanz

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigten Personen tragen die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt werden (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 6'049.20 (exkl. Kosten für die amtlichen Verteidigungen). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Zufolge der Verurteilung der Beschuldigten haben diese die entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten je hälftig, ausmachend je CHF 3'024.60, zu tragen.

20.2 Obere Instanz

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2).

Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Davon entfallen CHF 2'000.00 auf das Verfahren gegen den Beschuldigten und die weiteren CHF 2'000.00 auf das Verfahren gegen die Beschuldigte.

Vorliegend beantragte die berufungsführende Generalstaatsanwaltschaft die Verurteilung der Beschuldigten wegen Betrugs zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von je acht Monaten sowie zu einer Landesverweisung von je fünf Jahren. Demgegenüber beantragten die Beschuldigten die Einstellung des Verfahrens. Zumal die Beschuldigten des Betrugs schuldig erklärt wurden, gilt die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Punkt als obsiegend. Angesichts der Verurteilung der Beschuldigten zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe sowie des Verzichts auf eine Landesverweisung ist die Generalstaatsanwaltschaft im Übrigen als unterliegend zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer eine Ausscheidung von 1/2 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total je CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'000.00, an den Kanton Bern als angezeigt. Die restlichen 1/2 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von je CHF 1'000.00 haben die Beschuldigten zu tragen.

21. Entschädigungen

21.1 Theoretische Grundlagen

Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts­tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigten Personen bei einer Ver­urteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet sind, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurück­zu­zahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschä­digung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rück­zahlungspflicht an den Kanton vor.

21.2 Erste Instanz

21.2.1 Rechtsanwältin G.________

Mit Verfügung vom 30. August 2022 wurde die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin G.________, für das erstinstanzliche Verfahren bis 12. August 2022 (vgl. pag. 322) bereits rechtskräftig auf CHF 1'448.25, mit Differenz zum vollen Honorar von CHF 490.05, festgesetzt (pag. 374).

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 1'448.25.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin G.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 490.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

21.2.2 Rechtsanwalt B.________

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde von der Vorinstanz für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ab 12. August 2022 gemäss eingereichter Honorarnote vom 6. Dezember 2023 (pag. 656) und unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Hauptverhandlung auf insgesamt CHF 3'690.25 festgesetzt. Dies wurde nicht beanstandet, erscheint im Übrigen korrekt und ist zu bestätigen.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 3'690.25.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'281.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

21.2.3 Rechtsanwalt M.________

Mit Verfügung vom 20. April 2022 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt M.________, für das erstinstanzliche Verfahren bis 29. März 2022 (vgl. pag. 270) bereits rechtskräftig auf CHF 2'479.25, mit Differenz zum vollen Honorar von CHF 753.90, festgesetzt (pag. 286).

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt M.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 2'479.25.

Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt M.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt M.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 753.90, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

21.2.4 Fürsprecherin D.________

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Fürsprecherin D.________, wurde von der Vorinstanz für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten in erster Instanz ab 29. März 2022 gemäss eingereichter Honorarnote vom 6. Dezember 2023 (pag. 651 ff.) und unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Hauptverhandlung auf insgesamt CHF 5'367.25 festgesetzt. Dies wurde nicht beanstandet, erscheint im Übrigen korrekt und ist zu bestätigen.

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 5'367.25.

Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecherin D.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'784.45, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

21.3 Obere Instanz

21.3.1 Rechtsanwalt B.________

Mit Honorarnote vom 13. Januar 2025 (pag. 1271) macht Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz einen Aufwand von elf Stunden geltend, inkl. eine Stunde Nachbearbeitungszeit. Dies erachtet die Kammer als angemessen, wobei für die oberinstanzliche Hauptverhandlung vier Stunden hinzuzurechnen sind. Sodann sind die geltend gemachten Auslagen für die An- und Rückreisekosten aufgrund des Verzichts auf die Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung (vgl. pag. 1262) zu halbieren und es ist nur ein Reisezuschlag zu gewähren.

Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz mit insgesamt CHF 3'406.25.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 3'406.25 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1'703.10, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1'703.15, besteht aufgrund des teilweisen Obsiegens keine Rückzahlungspflicht.

21.3.2 Fürsprecherin D.________

Fürsprecherin D.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 13. Januar 2025 (pag. 1237 f.) einen Stundenaufwand von 15.83 Stunden geltend, inkl. eine halbe Stunde Nachbearbeitungszeit. Dies erachtet die Kammer wiederum als angemessen, wobei für die oberinstanzliche Hauptverhandlung sowie für die Nachbearbeitungszeit (wie bei Rechtsanwalt B.________ Nachbearbeitungszeit von total einer Stunde ausmachend) insgesamt 4.5 Stunden hinzuzurechnen sind. Aufgrund des Verzichts auf die Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung (vgl. pag. 1262) sind die geltend gemachten Auslagen für die An- und Rückreisekosten zu halbieren und es ist nur ein Reisezuschlag zu berücksichtigen.

Demnach entschädigt der Kanton Bern Fürsprecherin D.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten vor oberer Instanz mit insgesamt CHF 4'578.35.

Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Fürsprecherin D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'578.35 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2'289.15, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2'289.20, besteht keine Rückzahlungspflicht.

VII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

A.

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 6. Dezember 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

1. A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich begangen am 17. März 2020 in E.________;

2. das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 31. März 2020 (BJS 20 4508) in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt wurde, unter Auferlegung der Verfahrenskosten des Widerrufsverfahrens in der Höhe von CHF 300.00 an den Kanton Bern.

II.

A.________ wird schuldig erklärt des Betrugs, gemeinsam begangen mit C.________ in der Zeit ab 18. Juli 2018 bis Ende September 2018 in F.________(Ortschaft), z.N. der Einwohnergemeinde F.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 7'000.00 bis CHF 7'500.00)

und in Anwendung der Artikel

34, 42, 44, 47, 49 Abs. 2, 146 Abs. 1 StGB

426, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Geldstrafe von 136 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'080.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 31. März 2020.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'024.60.

3. Zur Bezahlung von 1/2 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'000.00.

1/2 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'000.00, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt.

III.

Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB).

IV.

Mit Verfügung vom 30. August 2022 wurde die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin G.________, für das erstinstanzliche Verfahren bereits rechtskräftig auf CHF 1'448.25, mit Differenz zum vollen Honorar von CHF 490.05, festgesetzt (pag. 374).

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 1'448.25.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin G.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 3'690.25.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'690.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'281.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 3'406.25.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'406.25 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1'703.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1'703.15, besteht keine Rückzahlungspflicht.

B.

I.

C.________ wird schuldig erklärt des Betrugs, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit ab 18. Juli 2018 bis Ende September 2018 in F.________(Ortschaft), z.N. der Einwohnergemeinde F.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 7'000.00 bis CHF 7'500.00)

und in Anwendung der Artikel

34, 42, 44, 47, 146 Abs. 1 StGB

426, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'600.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'024.60.

3. Zur Bezahlung von 1/2 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'000.00.

1/2 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'000.00, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt.

II.

Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB).

III.

Mit Verfügung vom 20. April 2022 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt M.________, für das erstinstanzliche Verfahren bereits rechtskräftig auf CHF 2'479.25, mit Differenz zum vollen Honorar von CHF 753.90, festgesetzt (pag. 286).

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt M.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ vor erster Instanz mit CHF 2'479.25.

C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt M.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt M.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von C.________, Fürsprecherin D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ vor erster Instanz mit CHF 5'367.25.

C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'367.25 zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'784.45, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von C.________, Fürsprecherin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 4'578.35.

C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'578.35 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2'289.15, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2'289.20, besteht keine Rückzahlungspflicht.

C.

Weiter wird verfügt:

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecherin D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

- der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin G.________ (auszugsweise Ziff. A.IV.1)

- dem vormaligen amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt M.________ (auszugsweise Ziff. B.III.1)

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der Migrationsbehörde des Kantons Luzern (nur Dispositiv)

- Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv)

- der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 13. Januar 2025

(Ausfertigung: 2. September 2025)

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Schwendener

Die Gerichtsschreiberin:

Walthard

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 24 85

SK 24 86

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

6B_769/2016

6B_349/2016

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

6B_1231/2022

BGE 144 IV 383ATF 144 IV 383DTF 144 IV 383

6B_802/2016

6B_548/2011

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 8d Sozialhilfeverordnungart. 8d OASocart. 8d Sozialhilfeverordnung

Art. 8e Sozialhilfeverordnungart. 8e OASocart. 8e Sozialhilfeverordnung

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146n 3art. 146n 3art. 146n 3

BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153

6B_46/2020

BGE 140 IV 11ATF 140 IV 11DTF 140 IV 11

6B_338/2020

BGE 143 IV 302ATF 143 IV 302DTF 143 IV 302

6B_932/2015

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Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 143 IV 302ATF 143 IV 302DTF 143 IV 302

BGE 140 IV 11ATF 140 IV 11DTF 140 IV 11

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Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 140 IV 11ATF 140 IV 11DTF 140 IV 11

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6B_642/2023

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BGE 147 IV 73ATF 147 IV 73DTF 147 IV 73

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6B_1323/2019

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6B_1358/2021

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

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Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

6B_510/2019

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

6B_1358/2021

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

6B_296/2017

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 138 IV 113ATF 138 IV 113DTF 138 IV 113

SK 18 425

SK 22 34

BGE 116 IV 14ATF 116 IV 14DTF 116 IV 14

6B_414/2009

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

BGE 135 IV 180ATF 135 IV 180DTF 135 IV 180

6B_521/2019

BGE 145 IV 137ATF 145 IV 137DTF 145 IV 137

7B_226/2022

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_270/2024

6B_33/2022

6B_1050/2022

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_33/2022

6B_780/2020

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

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6B_1179/2021

6B_855/2020

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6B_1114/2022

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

6B_883/2021

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_134/2021

6B_855/2020

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_1179/2021

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6B_643/2023

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Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

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Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 145 IV 161ATF 145 IV 161DTF 145 IV 161

6B_255/2021

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Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

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Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

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Art. 111 BVart. 111 Cst.art. 111 Cost.

Art. 117 BVart. 117 Cst.art. 117 Cost.

6B_477/2022

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2C_169/2017

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Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_1050/2022

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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

6B_1359/2020

Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF