BGE 23 I 1
BGE 23 I 1
1 gennaio 1897Tedesco5 min
Source fallrecht.ch
1. Urteil vom 3. Februar 1897 in Sachen
Basellandschaftliche Hypothekenbank.
Nachdem die Aktiengesellschaft „Basellandschaftliche Hypotheken¬
bank“ in Liestal am 1. Oktober 1895 in Basel eine Zweig¬
niederlassung errichtet hatte, machte sie den Steuerbehörden von
Baselstadt und Baselland den Vorschlag, daß in Zukunft für die
Besteuerung ihres Vermögens und Einkommens das Verhältnis
der Geschäfte maßgebend sein solle, die an beiden Sitzen besorgt
würden. Dieses Verhältnis, wurde beigefügt, sei zur Zeit unge¬
fähr 2 zu ½. Die Finanzdirektion von Baselstadt erklärte sich
mit dem Vorschlag ein. inden, ebenso die Gemeindesteuerbehörde
von Liestal. Dagegen erhoben die kantonalen Steuerorgane von
Baselland den Anspruch, daß der ganze Reservefonds in ihrem
Kantone versteuert werde. Nachdem die obere kantonale Steuer¬
behörde, die Staatssteuerrekurskommission, durch Zuschriften vom
endlich die Quote betreffe, so habe sich die Staatssteuerrekurs¬ 5. und 25. April 1896 hievon der Hypothekenbank Kenntnis
kommission mit dem Vorschlag der Verteilung zu 2 und gegeben hatte, erhob diese mit Eingabe vom 3. Oktober gl. J. nur unter der Voraussetzung einverstanden erklärt, daß die Bank¬ den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht, weil in der
behörde sich die Besteuerung des ganzen Reservefonds gefallen Heranziehung des ganzen Reservefonds zur Versteuerung in Basel¬
lasse. land eine verfassungsmäßig unzulässige Doppelbesteuerung läge.
Erwägungen
Deshalb wird beantragt: „Es soll bundesgerichtlich ausgesprochen
1. Grundsätzlich erhebt der Regierungsrat von Baselland werden, daß der Kanton Basellandschaft nur berechtigt sei, einen
keinerlei Einwendung dagegen, daß in der Besteuerung des (be¬ dem Geschäftsumsatz der Geschäftsniederlassung in Liestal ent¬
weglichen) Vermögens und des Einkommens der Rekurrentin prechenden Theil des Reservefonds, zur Zeit zwei Drittteile des¬
zwischen den beiden Kantonen Baselstadt und Baselland eine selben, zur Steuer heranzuziehen.
Teilung nach dem Verhältnis der Geschäfte Platz greife, die an Für die Staatssteuerrekurskommission ließ sich hierauf der
beiden Orten besorgt werden; und es ist in der That vom bun¬ Regierungsrat des Kantons Basellandschaft folgendermaßen ver¬
desrechtlichen Standpunkte aus gegen eine derartige Ausgleichung nehmen: Es handle sich um zwei verschiedenartige Steuern, und
des Konfliktes zwischen zwei kantonalen Steuerhoheiten, der sich auch die Objekte, die versteuert werden, seien verschiedene. Im
in derartigen Fällen erhebt, nichts zu erinnern. Der Regierungs¬ Kanton Baselland werde der Reservefonds zur Besteuerung heran¬ rat von Baselland glaubt aber trotzdem, einen Teil des Ver¬ gezogen, in Baselstadt dagegen sei es das eigentliche Aktienkapital, mögens der Rekurrentin, den Reservefonds, ausschließlich zur das besteuert werde, während der Reservefonds frei ausgehe. Basel Versteuerung heranziehen zu dürfen, ohne dadurch gegen das wäre selstverständlich befugt, wird weiter bemerkt, seine Steuer¬ Verbot der Doppelbesteuerung zu verstoßen, deshalb, weil der hoheit durch Gesetz so zu erweitern, daß neben der jetzigen Aktien¬
Reservefonds in Baselstadt nicht besteuert werde. Darauf nun steuer auch der jeweilen vorhandene Reservefonds als Vermögen aber, welches konkrete Steuersystem in dem Kantone, dessen Kon¬ müßte besteuert werden; aber auch dem Kanton Baselland würde kurrenz in Frage steht, angewendet, und darauf insbesondere, ob das Recht zustehen, neben der bestehenden Vermögenssteuer auch
thatsächlich das Objekt, um das es sich gerade handelt, dort eben¬ noch die Besteuerung des Aktienkapitals einzuführen. So lange
falls besteuert wird, kommt es nach konstanter bundesgerichtlicher aber weder in Baselland das Aktienkapital, noch in Baselstadt
Praxis nicht an. Vielmehr liegt danach eine bundesrechtlich un¬ der Reservefonds zur Steuer herangezogen werde, könne von einer
zulässige Doppelbesteuerung schon dann vor, wenn ein Kanton bundesrechtlich unzulässigen Doppelbesteuerung nicht gesprochen
seine Steuerhoheit da ausüben will, wo sie, wenn auch nur in werden. Es entspreche aber auch den Anforderungen der Billigkeit,
thesi, einem andern Kanton zusteht. Wenn daher in der Rekurs¬ daß der ganze Reservefonds in Baselland versteuert werde. Einmal
antwort ausdrücklich zugestanden wird, daß Baselstadt befugt sei derselbe in der Hauptsache durch die basellandschaftlichen Hypo¬
wäre, seine Steuerhoheit auch auf den Reservefonds auszudehnen, thekarschuldner zusammengebracht worden. Sodann habe die Re¬
so ist damit dem erhobenen Einwande jede Grundlage entzogen. kurrentin seit ihrer Gründung (1849) die öffentlichen Einrich¬
Daran ändert der Umstand nichts, daß Baselland seinerseits zur tungen des Kantons stets in hohem Maße in Anspruch genom¬ Zeit das Aktienkapital als solches nicht zur Steuer heranzieht; men, wogegen sie während vieler Jahre keinerlei Steuer an den
denn dadurch, daß dieser Kanton ein Recht, das ihm zusteht, Kanton zu bezahlen gehabt habe. Zudem habe sich auch Basel¬ nicht ausübt, erwirbt er keineswegs die Befugnis, ein solches, land gegenüber den auswärts domizilierten Erwerbsgesellschaften, das ihm nicht zusteht, auszuüben. Ebenso unstichhaltig sind selbst¬ die teilweise im Kanton ihr Geschäft betreiben, auf den Stand¬ verständlich die in der Vernehmlassung vorgebrachten Billigkeits¬ punkt gestellt, daß der Reservefonds hier steuerfrei sein soll. Was
erwägungen. Es kommt weder auf den Ursprung des Reserve¬
fonds, noch auf die Art und den Ort seiner Verwaltung, noch
endlich darauf an, in welchem Maße früher die Rekurrentin
an die staatlichen Lasten durch Steuern beigetragen habe. Son¬
dern es frägt sich einzig, ob der Reservefonds zu denjenigen
Steuerobjekten gehöre, über deren Heranziehung zur Steuer sich
die Beklagten grundsätzlich verständigt haben, was ohne weiteres
befaht werden muß, da dieser Fonds einen Bestandteil des ge¬
sammten beweglichen Vermögens der Rekurrentin bildet.
2. Da der Regierungsrat von Baselland behauptet, daß das
Verhältnis von ½ zu ½ nur unter einer Bedingung anerkannt
worden sei, die nunmehr entfällt, so kann hierüber heute nicht
entschieden, sondern es muß die Frage späterer endgültiger Regelung
vorbehalten werden.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet er¬
klärt und demgemäß der Kanton Basellandschaft nur für berechtigt
erklärt, einen dem Geschäftsumsatz der Geschäftsniederlassung in
Liestal entsprechenden Theil des Reservefonds zur Steuer heran¬
zuziehen.