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Entscheid

BGE 23 I 1

BGE 23 I 1

1. Januar 1897Deutsch5 min

Source fallrecht.ch

1. Urteil vom 3. Februar 1897 in Sachen

Basellandschaftliche Hypothekenbank.

Nachdem die Aktiengesellschaft „Basellandschaftliche Hypotheken¬

bank“ in Liestal am 1. Oktober 1895 in Basel eine Zweig¬

niederlassung errichtet hatte, machte sie den Steuerbehörden von

Baselstadt und Baselland den Vorschlag, daß in Zukunft für die

Besteuerung ihres Vermögens und Einkommens das Verhältnis

der Geschäfte maßgebend sein solle, die an beiden Sitzen besorgt

würden. Dieses Verhältnis, wurde beigefügt, sei zur Zeit unge¬

fähr 2 zu ½. Die Finanzdirektion von Baselstadt erklärte sich

mit dem Vorschlag ein. inden, ebenso die Gemeindesteuerbehörde

von Liestal. Dagegen erhoben die kantonalen Steuerorgane von

Baselland den Anspruch, daß der ganze Reservefonds in ihrem

Kantone versteuert werde. Nachdem die obere kantonale Steuer¬

behörde, die Staatssteuerrekurskommission, durch Zuschriften vom

endlich die Quote betreffe, so habe sich die Staatssteuerrekurs¬ 5. und 25. April 1896 hievon der Hypothekenbank Kenntnis

kommission mit dem Vorschlag der Verteilung zu 2 und gegeben hatte, erhob diese mit Eingabe vom 3. Oktober gl. J. nur unter der Voraussetzung einverstanden erklärt, daß die Bank¬ den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht, weil in der

behörde sich die Besteuerung des ganzen Reservefonds gefallen Heranziehung des ganzen Reservefonds zur Versteuerung in Basel¬

lasse. land eine verfassungsmäßig unzulässige Doppelbesteuerung läge.

Erwägungen

Deshalb wird beantragt: „Es soll bundesgerichtlich ausgesprochen

1. Grundsätzlich erhebt der Regierungsrat von Baselland werden, daß der Kanton Basellandschaft nur berechtigt sei, einen

keinerlei Einwendung dagegen, daß in der Besteuerung des (be¬ dem Geschäftsumsatz der Geschäftsniederlassung in Liestal ent¬

weglichen) Vermögens und des Einkommens der Rekurrentin prechenden Theil des Reservefonds, zur Zeit zwei Drittteile des¬

zwischen den beiden Kantonen Baselstadt und Baselland eine selben, zur Steuer heranzuziehen.

Teilung nach dem Verhältnis der Geschäfte Platz greife, die an Für die Staatssteuerrekurskommission ließ sich hierauf der

beiden Orten besorgt werden; und es ist in der That vom bun¬ Regierungsrat des Kantons Basellandschaft folgendermaßen ver¬

desrechtlichen Standpunkte aus gegen eine derartige Ausgleichung nehmen: Es handle sich um zwei verschiedenartige Steuern, und

des Konfliktes zwischen zwei kantonalen Steuerhoheiten, der sich auch die Objekte, die versteuert werden, seien verschiedene. Im

in derartigen Fällen erhebt, nichts zu erinnern. Der Regierungs¬ Kanton Baselland werde der Reservefonds zur Besteuerung heran¬ rat von Baselland glaubt aber trotzdem, einen Teil des Ver¬ gezogen, in Baselstadt dagegen sei es das eigentliche Aktienkapital, mögens der Rekurrentin, den Reservefonds, ausschließlich zur das besteuert werde, während der Reservefonds frei ausgehe. Basel Versteuerung heranziehen zu dürfen, ohne dadurch gegen das wäre selstverständlich befugt, wird weiter bemerkt, seine Steuer¬ Verbot der Doppelbesteuerung zu verstoßen, deshalb, weil der hoheit durch Gesetz so zu erweitern, daß neben der jetzigen Aktien¬

Reservefonds in Baselstadt nicht besteuert werde. Darauf nun steuer auch der jeweilen vorhandene Reservefonds als Vermögen aber, welches konkrete Steuersystem in dem Kantone, dessen Kon¬ müßte besteuert werden; aber auch dem Kanton Baselland würde kurrenz in Frage steht, angewendet, und darauf insbesondere, ob das Recht zustehen, neben der bestehenden Vermögenssteuer auch

thatsächlich das Objekt, um das es sich gerade handelt, dort eben¬ noch die Besteuerung des Aktienkapitals einzuführen. So lange

falls besteuert wird, kommt es nach konstanter bundesgerichtlicher aber weder in Baselland das Aktienkapital, noch in Baselstadt

Praxis nicht an. Vielmehr liegt danach eine bundesrechtlich un¬ der Reservefonds zur Steuer herangezogen werde, könne von einer

zulässige Doppelbesteuerung schon dann vor, wenn ein Kanton bundesrechtlich unzulässigen Doppelbesteuerung nicht gesprochen

seine Steuerhoheit da ausüben will, wo sie, wenn auch nur in werden. Es entspreche aber auch den Anforderungen der Billigkeit,

thesi, einem andern Kanton zusteht. Wenn daher in der Rekurs¬ daß der ganze Reservefonds in Baselland versteuert werde. Einmal

antwort ausdrücklich zugestanden wird, daß Baselstadt befugt sei derselbe in der Hauptsache durch die basellandschaftlichen Hypo¬

wäre, seine Steuerhoheit auch auf den Reservefonds auszudehnen, thekarschuldner zusammengebracht worden. Sodann habe die Re¬

so ist damit dem erhobenen Einwande jede Grundlage entzogen. kurrentin seit ihrer Gründung (1849) die öffentlichen Einrich¬

Daran ändert der Umstand nichts, daß Baselland seinerseits zur tungen des Kantons stets in hohem Maße in Anspruch genom¬ Zeit das Aktienkapital als solches nicht zur Steuer heranzieht; men, wogegen sie während vieler Jahre keinerlei Steuer an den

denn dadurch, daß dieser Kanton ein Recht, das ihm zusteht, Kanton zu bezahlen gehabt habe. Zudem habe sich auch Basel¬ nicht ausübt, erwirbt er keineswegs die Befugnis, ein solches, land gegenüber den auswärts domizilierten Erwerbsgesellschaften, das ihm nicht zusteht, auszuüben. Ebenso unstichhaltig sind selbst¬ die teilweise im Kanton ihr Geschäft betreiben, auf den Stand¬ verständlich die in der Vernehmlassung vorgebrachten Billigkeits¬ punkt gestellt, daß der Reservefonds hier steuerfrei sein soll. Was

erwägungen. Es kommt weder auf den Ursprung des Reserve¬

fonds, noch auf die Art und den Ort seiner Verwaltung, noch

endlich darauf an, in welchem Maße früher die Rekurrentin

an die staatlichen Lasten durch Steuern beigetragen habe. Son¬

dern es frägt sich einzig, ob der Reservefonds zu denjenigen

Steuerobjekten gehöre, über deren Heranziehung zur Steuer sich

die Beklagten grundsätzlich verständigt haben, was ohne weiteres

befaht werden muß, da dieser Fonds einen Bestandteil des ge¬

sammten beweglichen Vermögens der Rekurrentin bildet.

2. Da der Regierungsrat von Baselland behauptet, daß das

Verhältnis von ½ zu ½ nur unter einer Bedingung anerkannt

worden sei, die nunmehr entfällt, so kann hierüber heute nicht

entschieden, sondern es muß die Frage späterer endgültiger Regelung

vorbehalten werden.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet er¬

klärt und demgemäß der Kanton Basellandschaft nur für berechtigt

erklärt, einen dem Geschäftsumsatz der Geschäftsniederlassung in

Liestal entsprechenden Theil des Reservefonds zur Steuer heran¬

zuziehen.