RRB Nr. 200/2022
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Stäfa, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
9 febbraio 2022Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Februar 2022
200. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Stäfa)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Stäfa haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 die Teilrevision der Ge- meindeordnung der Politischen Gemeinde Stäfa beschlossen. Die Än- derung betrifft im Wesentlichen die redaktionelle Anpassung einiger Be- stimmung.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Gemeindeordnung sieht in Art. 58 Abs. 3 vor, dass die Ände- rung am 1. September 2021 in Kraft tritt. Die Genehmigung des Regie- rungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Gemeinde- ordnung, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwir- kenden Inkraftsetzung der Änderung auf den 1. September 2021 sprechen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Stäfa am 13. Juni 2021 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird ge- nehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Stäfa, Goethestrasse 16, 8712 Stäfa, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8706 Meilen, sowie an die Bildungs- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli