RRB Nr. 200/2022
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Stäfa, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
9. Februar 2022Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Februar 2022
200. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Stäfa)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Stäfa haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 die Teilrevision der Ge- meindeordnung der Politischen Gemeinde Stäfa beschlossen. Die Än- derung betrifft im Wesentlichen die redaktionelle Anpassung einiger Be- stimmung.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Gemeindeordnung sieht in Art. 58 Abs. 3 vor, dass die Ände- rung am 1. September 2021 in Kraft tritt. Die Genehmigung des Regie- rungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Gemeinde- ordnung, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwir- kenden Inkraftsetzung der Änderung auf den 1. September 2021 sprechen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Stäfa am 13. Juni 2021 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird ge- nehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Stäfa, Goethestrasse 16, 8712 Stäfa, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8706 Meilen, sowie an die Bildungs- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli