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Decisione

RRB Nr. 212/2017

Strassen, Hirzel, 338 Zugerstrasse, Stützmauer Schiffli, Instandsetzung, gebundene Ausgabe

8 marzo 2017Tedesco2 min

Source zh.ch

Strassen, Hirzel, 338 Zugerstrasse, Stützmauer Schiffli, Instandsetzung, gebundene Ausgabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. März 2017

212. Strassen (Hirzel, 338 Zugerstrasse, Objekt Nr. 132-A506, Stützmauer Schiffli, Instandsetzung, Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Bei dem Stützmauerbauwerk, Objekt Nr. 132-A506, Stützmauer Schiffli, 338 Zugerstrasse, in der Gemeinde Hirzel, wurden 1985 Anker angebracht. Die Konstruktion ist seitdem ein Bruchsteinmauerwerk mit vorgespann- ten Betonriegeln, teilweise mit ausgekragtem Gehwegbereich, der auf der ganzen Länge an der Krone eingebunden ist. Infolge starker Setzungen im Fundationsbereich und grösserer Ausbrüche in den Natursteinaus- fachungen muss das Stützbauwerk instand gesetzt werden. Das Tiefbauamt sieht folgende Massnahmen vor: – Sicherung der Natursteinausfachung; – Neue Entwässerungsführung des Bauwerks; – Statische Ertüchtigung des Bauwerks mit Ankern.

B. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 16. Januar 2017 wie folgt veranschlagt: in Franken Bauarbeiten 974 500 Nebenarbeiten 131 000 Technische Arbeiten 89 500 Total 1 195 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG gebundene Ausgabe von Fr. 1 195 000 zulasten der Erfolgsrech- nung, Konto Nr. 8400.31410 80050, Staatsstrassen Baulicher Unterhalt, Objekt Nr. 132-A506, Projekt Nr. 84B-11222-30, zu bewilligen. Die Aus- gaben sind im Budget 2017 enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Instandsetzung des Objekts Nr. 132-A506, Stützmauer Schiffli, 338 Zugerstrasse, Gemeinde Hirzel, wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 195 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

II. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreis- indexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 16. Januar 2017)

III. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi