AbR 1982/83 Nr. 1
AbR 1982/83 Nr. 1
26 novembre 2015Tedesco1 min
AbR 1982/83 Nr. 1, S. 30: Weisungen des Obergerichts über die Dauer der Aufbewahrung von Akten der Rechtspflege vom 3. Februar 1982. (Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 GOG und Ziff. 5 der Weisungen des Regierungsrates über das Staatsarchiv vom 1
Source ow.ch
AbR 1982/83 Nr. 1, S. 30:
Weisungen des Obergerichts über die Dauer der Aufbewahrung von Akten der Rechtspflege vom 3. Februar 1982.
(Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 GOG und Ziff. 5 der Weisungen des Regierungsrates über das Staatsarchiv vom 17. Februar 1981).
1. Die Protokolle sind zu archivieren.
2. Die übrigen Akten sind wie folgt aufzubewahren:
2.1. Zivilrechtspflege
Friedensrichter
10 Jahre
Kantonsgerichtspräsident
20 Jahre
Gerichtsausschuss
30 Jahre
Arbeitsgericht
30 Jahre
Kantonsgericht
30 Jahre
Obergerichtskommission
30 Jahre
Obergericht
30 Jahre
2.2. Strafrechtspflege
Jugendanwalt
10 Jahre
Schulrat/Gemeindebeauftragte
10 Jahre
Jugendschutzkommission
15 Jahre
Jugendrichter
15 Jahre
Verhörrichter
10 Jahre
Strafkommission
10 Jahre
Kantonsgericht
40 Jahre
Obergerichtskommission
40 Jahre
Obergericht
40 Jahre
bei lebenslänglichem Freiheitsentzug
dauernd
2.3. Versicherungsgericht
30 Jahre
2.4. Verwaltungsgericht
30 Jahre
2.5. Stundungsgericht (Banken und Sparkassen)
dauernd
3. Die zuständigen Behörden können in jedem Fall beschliessen, dass Akten abweichend von Ziffer 2 länger aufzubewahren sind. Die Akten sind entsprechend zu kennzeichnen.
4. Vor der Vernichtung von Akten ist der Staatsarchivar zu orientieren.
5. Wichtige Akten und namentlich solche, die historische Bedeutung haben, sind zu archivieren. Die Akten sind entsprechend zu kennzeichnen.