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AbR 1982/83 Nr. 1

AbR 1982/83 Nr. 1

26 da november 2015German1 min

AbR 1982/83 Nr. 1, S. 30: Weisungen des Obergerichts über die Dauer der Aufbewahrung von Akten der Rechtspflege vom 3. Februar 1982. (Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 GOG und Ziff. 5 der Weisungen des Regierungsrates über das Staatsarchiv vom 1

Source ow.ch

AbR 1982/83 Nr. 1, S. 30:

Weisungen des Obergerichts über die Dauer der Aufbewahrung von Akten der Rechtspflege vom 3. Februar 1982.

(Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 GOG und Ziff. 5 der Weisungen des Regierungsrates über das Staatsarchiv vom 17. Februar 1981).

1. Die Protokolle sind zu archivieren.

2. Die übrigen Akten sind wie folgt aufzubewahren:

2.1. Zivilrechtspflege

Friedensrichter

10 Jahre

Kantonsgerichtspräsident

20 Jahre

Gerichtsausschuss

30 Jahre

Arbeitsgericht

30 Jahre

Kantonsgericht

30 Jahre

Obergerichtskommission

30 Jahre

Obergericht

30 Jahre

2.2. Strafrechtspflege

Jugendanwalt

10 Jahre

Schulrat/Gemeindebeauftragte

10 Jahre

Jugendschutzkommission

15 Jahre

Jugendrichter

15 Jahre

Verhörrichter

10 Jahre

Strafkommission

10 Jahre

Kantonsgericht

40 Jahre

Obergerichtskommission

40 Jahre

Obergericht

40 Jahre

bei lebenslänglichem Freiheitsentzug

dauernd

2.3. Versicherungsgericht

30 Jahre

2.4. Verwaltungsgericht

30 Jahre

2.5. Stundungsgericht (Banken und Sparkassen)

dauernd

3. Die zuständigen Behörden können in jedem Fall beschliessen, dass Akten abweichend von Ziffer 2 länger aufzubewahren sind. Die Akten sind entsprechend zu kennzeichnen.

4. Vor der Vernichtung von Akten ist der Staatsarchivar zu orientieren.

5. Wichtige Akten und namentlich solche, die historische Bedeutung haben, sind zu archivieren. Die Akten sind entsprechend zu kennzeichnen.