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AbR 1992/93 Nr. 13

AbR 1992/93 Nr. 13

26 novembre 2015Tedesco1 min

AbR 1992/93 Nr. 13, S. 61: Art. 111 Abs. 3 ZPO Um einen "fruchtlosen Termin" handelt es sich dann, wenn der Kläger beim Ausbleiben des Beklagten die Ansetzung einer zweiten Verhandlung verlangt, nicht aber, wenn er auf eine zweite Verhandl

Source ow.ch

AbR 1992/93 Nr. 13, S. 61:

Entscheid der Obergerichtskommission vom 7. Oktober 1993

Regeste

Art. 111 Abs. 3 ZPO
Um einen "fruchtlosen Termin" handelt es sich dann, wenn der Kläger beim Ausbleiben des Beklagten die Ansetzung einer zweiten Verhandlung verlangt, nicht aber, wenn er auf eine zweite Verhandlung verzichtet und den Weisungsschein verlangt

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