AbR 1992/93 Nr. 13
AbR 1992/93 Nr. 13
26. November 2015Deutsch1 min
AbR 1992/93 Nr. 13, S. 61: Art. 111 Abs. 3 ZPO Um einen "fruchtlosen Termin" handelt es sich dann, wenn der Kläger beim Ausbleiben des Beklagten die Ansetzung einer zweiten Verhandlung verlangt, nicht aber, wenn er auf eine zweite Verhandl
Source ow.ch
AbR 1992/93 Nr. 13, S. 61:
Entscheid der Obergerichtskommission vom 7. Oktober 1993
Regeste
Art. 111 Abs. 3 ZPO
Um einen "fruchtlosen Termin" handelt es sich dann, wenn der Kläger beim Ausbleiben des Beklagten die Ansetzung einer zweiten Verhandlung verlangt, nicht aber, wenn er auf eine zweite Verhandlung verzichtet und den Weisungsschein verlangt