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Die Erwerbsunfähigkeitsrente aus gebundener Vorsorge (Säule 3a) kann nicht von der Arbeitslosentschädigung abgezogen werden, weshalb die Rückforderung der Arbeitslosenkasse entsprechend zu reduzieren ist. Kein Anwendungsfall von Art. 40b AVIV; Arbeitsfähigkeit entspricht Vermittlungsfähigkeit mit Anpassung des versicherten Verdienstes. Berechnung der Risikoprämie BVG vom Arbeitslosentaggeld.
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