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Die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente aufgrund der Verletzung der Mitwirkungs-/Schadenminderungspflicht ist nicht gerechtfertigt; indessen liegt ein Revisionsgrund vor, der die Rentenaufhebung rechtfertigt. Vor einer allfälligen Rentenaufhebung sind jedoch Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (mehr als 15jähriger Rentenbezug).
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