Deutsch
Die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente aufgrund der Verletzung der Mitwirkungs-/Schadenminderungspflicht ist nicht gerechtfertigt; indessen liegt ein Revisionsgrund vor, der die Rentenaufhebung rechtfertigt. Vor einer allfälligen Rentenaufhebung sind jedoch Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (mehr als 15jähriger Rentenbezug).