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Neuanmeldung; keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes, dies war von der IV-Stelle zu Unrecht nicht geprüft worden; Änderung der Rechtsprechung zur Adipositas bildet keinen Revisionsgrund. Statusfrage bildete bislang keine Entscheidgrundlage, weshalb in allfälliger Änderung kein Revisionsgrund zu erblicken ist. Nichteintreten auf Antrag auf Eingliederungsmassnahmen, da kein Anfechtungsobjekt. - hängig
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