Deutsch
Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV sind nicht erfüllt. Keine klare Verschlechterung durch Unterstellung unter das KVG, da die Gleichwertigkeit der ausländischen Versicherung aufgrund von Einschränkungen bei gewissen vom KVG gedeckten Leistungen nicht gegeben ist.