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Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV sind nicht erfüllt. Keine klare Verschlechterung durch Unterstellung unter das KVG, da die Gleichwertigkeit der ausländischen Versicherung aufgrund von Einschränkungen bei gewissen vom KVG gedeckten Leistungen nicht gegeben ist.