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Beschwerdeführerin ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Opfer einer Straftat; Anwaltshonorare im Zusammenhang mit dem Strafverfahren sind zu vergüten, da im Zeitpunkt der Inanspruchnahme juristischer Hilfe von einer relevanten Straftat auszugehen war; Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten war.