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In der auf den Unfall zurückzuführenden Kündigung der Büroräumlichkeiten ist kein Grund für eine Neubestimmung/Erhöhung des massgeblichen Lohns nach Art. 23 Abs. 7 UVV zu sehen. Frage der Anwendbarkeit der 1- oder 3jährigen Verwirkungsfrist. Altrechtliche Frist (1 Jahr) massgeblich, Rückforderung teilweise verwirkt. Teilweise Gutheissung.
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