00.002.916
00.002.916
Rubrum
Publ.-Nr: 00.002.916
Stelle: Bezirksgericht Lenzburg
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 11.11.2019
Entscheid vom 6. November 2019
Gesuchsteller: Kanton Aargau, vertreten durch Kantonales Steueramt, Sektion Bezug, Ordnungsbussen, Telli-Hochhaus, Postfach 2531, 5001 Aarau Gesuchgegnerin: Kälin Brigitte, geboren 1953, Gugelweg 9, 5103 Möriken
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 37550 des Betreibungsamtes Möriken-Wildegg (Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2019)
Dispositiv
1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. 37550 des Betreibungsamtes Möriken- Wildegg (Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2019) für den Betrag von CHF 1'815.00 definitive Rechtsöffnung erteilt.
2. Die Entscheidgebühr von CHF 350.00 (inkl. Publikationskosten) wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 350.00 direkt zu ersetzen hat.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO): Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag im Sinne von § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 4 des Zivilgerichts