SST.2024.214
Rubrum
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2024.214 (ST.2024.114; StA.2022.5166)
Urteil vom 18. September 2025
Besetzung
Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen
Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2001, von Italien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Paul Hofer, […]
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln usw.
Das Obergericht entnimmt den Akten
1.
Am 21. Mai 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, Fahrens ohne Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, mehrfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (GA act. 485 ff.).
2.
Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau fällte am 24. Juni 2024 folgendes Urteil:
1.
Der Beschuldigte ist schuldig:
der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung eines Rotlichts und nachfolgender Behinderung eines Fahrzeugs beim Abbiegen gemäss Art. 90 und 4, Art. 35 Abs. 1 und 2 und Art. 44 Abs. 1 SVG) sowie durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV;
des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Lernfahrausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG;
des Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 58 Abs. 6 bis VTS;
der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB;
der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV sowie durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und b VRV sowie teilweise i.V.m. Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22a SSV (Tempo 30 Zone);
des Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 52 VTS, Art. 53 Abs. 1 und 4 VTS sowie Art. 219 Abs. 1 VTS;
des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 1 VVV.
2.
2.1.
Der Beschuldigte wird (als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 11. Mai 2021 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen Kulm vom 21. Mai 2021) in Anwendung der in Ziff. 1 al. 3-4 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 4, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 80.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 14'400.00.
2.2.
Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen vollzogen.
3.
3.1.
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 1-2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
3.2.
Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 und Art. 43 StGB für 6 Monate der Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt.
[…]
4.
4.1.
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 5-7 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt.
4.2.
Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen.
5.
5.1.
Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 11. Mai 2021 für 80 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 100.00 sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen Kulm vom 21. Mai 2021 für 140 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen.
5.2.
Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 2.
6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet:
Fahrzeugkontrollgerät «Exhaust Value Controller» zur Auspuffklappensteuerung;
zwei Endschalldämpfer mit durchgehend geschlossenem Rohr in Absorptionsrohr.
7.
Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 2’700.00 c) andere Auslagen Fr. 3’057.00 Total Fr. 6'557.00
Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c) im Gesamtbetrag von Fr. 6'557.00 auferlegt.
8.
Der Beschuldigte trägt seine allfälligen Parteikosten selbst.
2.1.
Mit Berufungserklärung vom 26. September 2024 beantragte der Beschuldigte, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben bzw. er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Weiter sei Rechtsanwalt Paul Hofer als sein amtlicher Verteidiger einzusetzen (Berufungserklärung S. 2).
2.2.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 wurde dem Beschuldigten für das obergerichtliche Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung unter Einsetzung von Rechtsanwalt Paul Hofer als amtlicher Verteidiger gewährt.
2.3.
Der Beschuldigte reichte am 16. Dezember 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.
2.4.
Die Staatsanwaltschaft reichte am 13. Januar 2025 eine Berufungsantwort ein und beantragte, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen.
2.5.
Der Beschuldigte reichte am 3. Februar 2025 eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein.
2.6.
Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme der Zeugen B._____ und C._____ sowie des Beschuldigten fand am 18. September 2025 statt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte und beschränkte der Beschuldigte seine Berufungsanträge. Er sei von den Vorwürfen der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG hinsichtlich der «Behinderung beim Abbiegen», der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (alle Anklageziffer 1) und des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (gemäss Anklageziffer 2) freizusprechen. Die übrigen Schuldsprüche seien zu bestätigen. Er sei für diese Delikte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.00 zu bestrafen. Die mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 11. Mai 2021 sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. Mai 2021 gewährten bedingten Strafvollzüge seien zu widerrufen. Weiter seien das Fahrzeugkontrollgerät «Exhaust Value Controller» zur Auspuffklappensteuerung und die zwei Endschalldämpfer mit durchgehend geschlossenem Rohr in Absorptionsrohr einzuziehen (Plädoyernotizen S. 2 ff.).
Das Obergericht zieht in Erwägung
1.
Eine nach der Berufungserklärung erfolgte Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (BGE 152 IV 118 E. 3.3.1). Nachdem der Beschuldigte seine Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung eingeschränkt hat, wendet er sich noch gegen die Schuldsprüche der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG hinsichtlich der «Behinderung beim Abbiegen», gemeint der Missachtung des signalisierten Vortritts und – auch wenn dies aus seinen Anträgen nicht zweifelsohne klar wird und sich erst aus seinen Ausführungen ergibt (Plädoyernotizen S. 5 f.) – auch hinsichtlich der Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (allesamt Anklageziffer 1) sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 2). Diese Punkte und damit einhergehend die Strafzumessung sind zu überprüfen.
Hingegen anerkennt der Beschuldigte die Schuldsprüche der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG hinsichtlich der Missachtung des Rotlichts, des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 1), der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Anklageziffer 1), der mehrfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 1, ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren sowie Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und ausserorts), des Fahrens ohne Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffer 1). Nicht angefochten sind weiter die Einziehungen (Dispositivziffer 6). Diese Punkte sind somit nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.
Anklageziffer 1, Vorwürfe vom 13. Juli 2022
2.1
Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln
2.1.1
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des angeklagten Vorwurfs der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung eines Rotlichts und nachfolgender Behinderung eines Fahrzeugs beim Abbiegen sowie Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen.
In tatsächlicher Hinsicht ist sie sinngemäss davon ausgegangen, dass der Beschuldigte am 13. Juli 2022 zwischen ca. 16.05 und 16.16 Uhr den Personenwagen BMW 650i xDrive gelenkt habe, obwohl ihm der Lernfahrausweis per 25. Oktober 2020 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war und er über keinen gültigen Führerausweis verfügt habe. Dabei sei er, direkt nachdem er von der Tiefgarage auf die Hauptstrasse in Q._____ gefahren sei, aufgrund der fehlenden Kontrollschilder einer Polizeipatrouille der Regionalpolizei Zofingen aufgefallen, welche die Nachfahrt eingeleitet habe, um den Beschuldigten einer Kontrolle zu unterziehen. Der Beschuldigte habe daraufhin eine Fluchtfahrt eingeleitet, um sich der Kontrolle zu entziehen. Auf dieser Fahrt habe er auf der Holzikerstrasse in Schöftland seinen Personenwagen mit nicht mehr exakt ermittelbarer, aber jedenfalls überhöhter Geschwindigkeit auf die Kreuzung Holzikerstrasse/Suhrentalstrasse gelenkt, wo er das seit mehreren Sekunden auf seiner Fahrspur geltende Rotlicht der Lichtsignalanlage missachtet und seinen Personenwagen rechts auf die Suhrentalstrasse gelenkt und so einem von links kommenden Personenwagen den Vortritt genommen habe. Der Fahrer des vortrittsberechtigten Personenwagens habe dabei abrupt bremsen und auf die erhöhte, linksseitig gelegene Mittelinsel ausweichen müssen. Nur so habe er eine frontal-seitliche Kollision vermeiden und der Beschuldigte rechts am vortrittsberechtigten Fahrzeug vorbeifahren können. Der Beschuldigte sei weitergefahren, wobei ihm die Polizeipatrouille unter Einschaltung der besonderen Warnvorrichtungen gefolgt sei. Auf der Holzikerstrasse, Höhe Garage Suhre AG in Schöftland, sei er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h statt den innerorts erlaubten 50 km/h gefahren, womit er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten habe. Schliesslich habe der Beschuldigte auf der Holzikerstrasse in Schöftland in Richtung Hirschthal festgenommen werden können, als er vor der geschlossenen Bahnschranke gestanden sei.
2.1.2
Der Beschuldigte anerkennt einzig einen einfachen Schuldspruch gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG für das Missachten des Rotlichts; im Übrigen beantragt er einen Freispruch. Er bestreitet zwar nicht mehr, am 13. Juli 2022 gefahren zu sein – er konnte am Ende der Fluchtfahrt auch durch die Polizei angehalten und identifiziert werden (UA act. 222 ff. und 229 ff.) – was damit als erstellt gelten kann. Er stützt sich in seiner Berufung jedoch auf die angebliche Unverwertbarkeit zahlreicher Beweismittel und die damit fehlenden Belege für die entsprechenden Schuldsprüche (Berufungsbegründung S. 1 ff., Plädoyernotizen S. 2 ff.).
2.1.3
Sofern der Beschuldigte mit Berufung hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe geltend macht, dass vorliegend ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe, er jedoch im gesamten Verfahren – bis zur Gewährung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 – nicht verteidigt gewesen sei, ist ihm beizupflichten:
Es hat dem Beschuldigten, was bereits im Vorverfahren erkennbar war, eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr gedroht (Art. 130 lit. b StPO). Bei den vorliegend angeklagten Delikten, namentlich der mehrfachen groben
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Missachtung des signalisierten Vortritts unter Missachtung eines Rotlichts (Anklageziffer 1) und des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 1 und 2), musste unter den vorliegenden Umständen – einer Fluchtfahrt vor der Polizei – mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gerechnet werden. Hinzu kommt, dass mit Blick auf sein Fahrmanöver an der Kreuzung Holzikerstrasse/Suhrentalstrasse in Schöftland, wo es beinahe zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug gekommen wäre, sogar der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG im Raum stand. Für Art. 90 Abs. 3 SVG galt im Tatzeitpunkt eine Mindeststrafe von 1 Jahr, war Art. 90 Abs. 3ter SVG, der unter bestimmten – hier nicht gegebenen – Umständen eine Unterschreitung der Mindeststrafe erlaubt, damals doch noch nicht in Kraft. Der als Zeuge einvernommene Polizist Wm B._____ hat denn auch glaubhaft ausgesagt, dass die Kantonspolizei Aargau den Fall von der Regionalpolizei übernommen habe, da ein Fall von Art. 90 Abs. 3 SVG geprüft worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Es war somit bereits im Vorverfahren von einem Fall erkennbarer notwendiger Verteidigung auszugehen. Die beim Beschuldigten vor der Bestellung der notwendigen Verteidigung am 10. Oktober 2024 erhobenen Beweise sind damit nicht verwertbar (Art. 131 Abs. 3 StPO). Dies betrifft namentlich die Einvernahme des Beschuldigten vom 7. September 2022 (UA act. 262 ff.), anlässlich welcher er Aussagen gemacht hat. An den Einvernahmen vom 18. November 2023 (UA act. 277 ff.) und vom 24. Juni 2024 (GA act. 510) hat er jedoch ohnehin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, so dass sich die fehlende notwendige Verteidigung nicht ausgewirkt hat.
2.1.4
2.1.4.1
Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit sowie bei denjenigen über den Vortritt handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln. Beide sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs. Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände u.a. erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1; BGE 124 II 259 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 und 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2). Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale zu befolgen. Ein Rotlicht stellt ebenfalls ein Signal im Sinne dieser Norm dar. Lichtsignale gehen den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vor (Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 68 Abs. 1 SSV). Rotes Licht bedeutet «Halt»
Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2;6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2;6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 6.2.1 mit Hinweisen).
2.1.4.2
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).
2.1.5
2.1.5.1
Hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des signalisierten Vortritts – inkl. Missachtung des Rotlichts – gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG an der Kreuzung Holzikerstrasse/Suhrentalstrasse in Schöftland macht der Beschuldigte geltend, die Polizeibeamten würden sich in ihren Sachverhaltsberichten selbst widersprechen und die Videoaufnahmen der Verkehrsüberwachungskamera seien nicht verwertbar. Eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sei damit nicht nachgewiesen (Plädoyernotizen S. 5).
2.1.5.2
Vorliegend kann der angeklagte Sachverhalt entgegen dem Beschuldigten rechtsgenüglich erstellt werden. Massgeblich sind zunächst die Videoauf- nahmen der Verkehrsüberwachungskamera vom Standort der Kreuzung Holzikerstrasse/Suhrentalstrasse in 5040 Schöftland (UA act. 144). Auf diesen Aufnahmen ist zu erkennen, wie der Beschuldigte auf der Holzikerstrasse das auf seiner Fahrspur geltende Rotlicht der Lichtsignalanlage missachtet und auf die Suhrentalstrasse abbiegt, wobei er einem – aus seiner Sicht – von links kommenden Personenwagen den Vortritt nimmt und beinahe eine Kollision verursacht. Der Fahrer des vortrittsberechtigten Personenwagens muss abrupt bremsen und auf die erhöhte, linksseitig gelegene Mittelinsel ausweichen, um eine frontal-seitliche Kollision zu vermeiden. Der Beschuldigte fährt rechts am vortrittsberechtigten Fahrzeug vorbei, ohne erkennbar abzubremsen. Die Verwertung dieser Videoaufnahmen einer Verkehrsüberwachungskamera ist nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts unproblematisch (Urteile des Bundesgerichts 6B_345/2024 und 6B_346/2024 vom 8. November 2024 E. 2.3.1 f.).
Ergänzend wird der Sachverhalt auch durch den Sachverhaltsbericht von Wm B._____ vom 15. Juli 2022 (UA act. 222 ff.) sowie den Sachverhaltsbericht von Wm D._____ vom 15. Juli 2022 (UA act. 229 ff.) bestätigt, welche dem Beschuldigten auf dessen Fluchtfahrt im Polizeifahrzeug gefolgt sind. Beide haben sinngemäss beschrieben, dass der BMW das Rotlicht der Lichtsignalanlage missachtet habe und rechts auf die Suhrentalstrasse eingebogen sei, wo es beinahe zu einer Kollision mit zwei korrekt fahrenden Fahrzeugen gekommen sei. Dank der geistesgegenwärtigen Reaktion der beiden Fahrzeuglenker sei es zu keinem Unfall gekommen. Sofern Wm D._____ in seinem Bericht schreibt, dass der Beschuldigte «mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 10-20 km/h rechts auf die Suhrentalstrasse eingebogen» sei, handelt es sich – entgegen dem Beschuldigten – um ein offensichtliches Versehen. Der Beschuldigte ist, wie in der Videoaufnahme ersichtlich wird, keinesfalls lediglich mit 10-20 km/h über die Kreuzung gefahren. Wm B._____ hat zudem anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass er den beinahe erfolgten Crash selbst als Fahrer gesehen und die Videoaufnahme erst anlässlich der Berufungsverhandlung gesehen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.).
Der Beschuldigte hat dem angeklagten Sachverhalt anlässlich der Einvernahme an der Berufungsverhandlung lediglich entgegengehalten, dass er in dem Moment Panik gehabt habe, da er gewusst habe, dass er etwas gemacht habe, was er nicht habe machen wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.). Dies ändert an seinem tatbestandsmässigen Handeln selbstredend nichts. Nicht entscheidend ist sodann, wohin der Beschuldigte ursprünglich hat fahren wollen.
Indem der Beschuldigte das Rotlicht bei der Kreuzung Holzikerstrasse/Suhrentalstrasse missachtet hat, sein Fahrzeug rechts auf die Suhrentalstrasse gelenkt hat und im Zuge dessen einen – aus seiner Sicht – von links kommenden, vortrittsberechtigten Personenwagen missachtet hat, hat er mehrere wichtige Verkehrsregeln verletzt und mit seinem Verhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit Dritter bewirkt. Ohne die Reaktion des korrekt fahrenden, vortrittsberechtigten Personenwagens wäre eine Kollision mit jenem oder anderen Verkehrsteilnehmern naheliegend gewesen. Folglich ist der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG betreffend Missachtung des Vortrittsrechts erfüllt. Seine Fahrweise war rücksichtslos und erfüllt daher auch subjektiv den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung, zumal klar ersichtlich war, dass das Lichtsignal auf der fraglichen Fahrbahn auf Rot stand. Der Beschuldigte hat das Lichtsignal missachtet, um sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Damit handelte er vorsätzlich. Der Beschuldigte ist damit der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des signalisierten Vortritts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.
2.1.6
2.1.6.1
Hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts bringt der Beschuldigte vor, dass die erstellte Weg-Zeit-Analyse mit Unsicherheiten belastet sei. Grundlage der Analyse sei ein Privatvideo mit lediglich 15 Frames pro Sekunde, zudem sei die Referenzstrecke von 21 Metern am Boden abgemessen worden, aber ohne Prüfung perspektivischer Verzerrungen auf das Videobild übertragen worden. Diese Analyse entspreche nicht derjenigen in forensischen Gutachten. Die Geschwindigkeit von 80 km/h werde bestritten, es seien «lediglich» 65-70 km/h gewesen (Plädoyernotizen S. 5 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 19).
2.1.6.2
Auch hinsichtlich der Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Holzikerstrasse in Schöftland innerorts lässt sich der Sachverhalt – entgegen dem Beschuldigten – rechtsgenüglich erstellen.
Einerseits sind die privaten Videoaufnahmen der Fahrt des Beschuldigten von der Suhre Garage AG in Schöftland (UA act. 144) vorhanden. Diese Aufnahmen sind gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts verwertbar (vgl. BGE 147 IV 16 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023, E. 2.4.3), was vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten wird. Die Aufnahmen zeigen die Fahrt des Beschuldigten um 16:14 Uhr ohne Kontrollschilder am Fahrzeugheck auf der Holzikerstrasse in Schöftland Richtung Holziken. Basierend auf diesen Videoaufnahmen wurde von der Kantonspolizei Aargau am 19. September 2022 eine Geschwindigkeitsermittlung (Weg-Zeit-Analyse) erstellt (UA act. 252 ff.). In dieser Analyse konnte eine Abschnittsgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h bei einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h dokumentiert werden, was eine Nettogeschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 30 km/h ergibt (UA act. 260). Entgegen dem Beschuldigten bestehen an dieser Analyse keinerlei begründete Zweifel, zumal sie von einem Mitarbeiter der spezialisierten Fachstelle Verkehrstechnik der Kantonspolizei Aargau, nämlich Wm E._____, erstellt worden ist. Die gesetzlichen Grundlagen für Weg-Zeit-Analysen wurden dabei gemäss dem Rapport beachtet, was auch die Anforderungen an die entsprechenden Videoaufnahmen umfasst.
Zudem wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung auch von Wm B._____ sowohl in seinem Sachverhaltsbericht als auch anlässlich der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt. In seinem Sachverhaltsbericht vom 15. Juli 2022 (UA act. 222 ff.) schrieb er, der Beschuldigte sei mit massiv übersetzter Geschwindigkeit auf der Suhrentalstrasse bis zum Kreisverkehr in Hirschthal (weiter)gefahren. Anlässlich der Einvernahme hat er nachvollziehbar geschildert, dass die Polizeipatrouille mit ihm als Lenker dem Beschuldigten innerorts jeweils mit 80 km/h gefolgt sei, da im Dienstbefehl stehe, dass man maximal mit dieser Geschwindigkeit nachfahren dürfe. Dennoch hätten sie mehrfach nicht zum Beschuldigten aufschliessen können. Die Distanz sei immer grösser geworden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Gestützt auf diese Ausführungen kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch auf dem fraglichen Abschnitt der Holzikerstrasse in Schöftland mit entsprechender Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Polizeipatrouille, wie auf den Videoaufnahmen ersichtlich ist, auch auf diesem Streckenabschnitt erkennbar Mühe damit hatte, zum Beschuldigten aufzuschliessen. Die Zeugenaussagen von Wm B._____ stehen damit im Einklang mit der Geschwindigkeitsermittlung (Weg-Zeit-Analyse) der Kantonspolizei Aargau.
Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte auf der Holzikerstrasse in Schöftland mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h statt der erlaubten 50 km/h gefahren ist, so dass der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist. Der Beschuldigte hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, um sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Damit handelte er vorsätzlich. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit schuldig zu sprechen.
2.2
Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs
2.2.1
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des angeklagten Vorwurfs der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen.
In tatsächlicher Hinsicht ist sie sinngemäss davon ausgegangen, dass das vom Beschuldigten bei der oben beschriebenen Fahrt vom 13. Juli 2022 gelenkte Fahrzeug Mängel aufgewiesen habe, was dem Beschuldigten bekannt gewesen sei und aufgrund derer die Betriebssicherheit nicht gegeben gewesen sei. So sei auf der Hinterachse eine nicht zugelassene Felgen- Reifenkombination montiert gewesen.
2.2.2
Der Beschuldigte wendet dagegen ein, dass der technische Bericht nicht von neutraler Stelle verifiziert worden sei, sondern von den Ermittlungsbehörden selbst stamme. Es hätten keine konkreten technischen Risiken bestanden, womit auch keine erhöhte abstrakte Gefahr vorgelegen habe. Zudem sei auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Der Beschuldigte habe die Änderungen in einer Fachgarage vornehmen lassen und habe auf diese vertrauen dürfen (Plädoyernotizen S. 6 ff.).
2.2.3
Art. 29 SVG schreibt vor, dass Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und das Fahrzeugführer, Mitfahrer und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Der Fahrzeugführer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässen Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist (Art. 57 Abs. 1 VRV). Hinsichtlich der Reifen schreibt Art. 58 Abs. 6 VTS vor, dass Reifentragkraft, Geschwindigkeits-Index, Felgen-Reifenkombinationen und Abrollumfang dem Stand der Technik entsprechen müssen. Gemäss Art. 58 Abs. 6bis VTS müssen der Hersteller, die Reifentragkraft und der Geschwindigkeits-Index auf den Reifen dauerhaft vermerkt sein. Für nicht genormte Reifen, für Reifen oder Felgen-Reifenkombinationen, die von den Normen oder Regelungen abweichen, und für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeichnung entspricht, ist eine Garantie des Fahrzeug- oder des Reifenherstellers erforderlich. In diesen Fällen sind Marke, Typ und Dimensionen und allenfalls abweichende Kennzeichnungen der Reifen und die erforderlichen Auflagen im Fahrzeugausweis einzutragen.
Gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Nicht jeder Verstoss gegen Art. 29 SVG (oder entsprechende Ausführungsvorschriften in der VTS) nach Art. 93 Abs. 1 SVG ist jedoch strafbar. Eine bloss abstrakte Unfallgefahr genügt im Rahmen von Art. 93 Abs. 1 SVG nicht; die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit muss konkret zur Möglichkeit eines Unfalls geführt haben. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr effektiv aktualisiert bzw. dass sich tatsächlich ein Unfall ereignet hat (GIGER, in:
OF-Kommentar SVG, 9. Auflage, Zürich 2022, N. 5 zu Art. 93 SVG). Art. 93 Abs. 1 SVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es ist kein Gefährdungsvorsatz erforderlich. Es genügt, dass der Täter zumindest in Kauf nimmt, dass es als Folge des Mangels zu einer konkreten Unfallgefahr kommen könnte.
2.2.4
Der angeklagte Sachverhalt lässt sich vorliegend zweifelsfrei erstellen:
Gemäss dem Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 18. August 2022 (UA act. 233 ff.) sind am fraglichen Fahrzeug technische, nicht im Fahrzeugausweis eingetragene Änderungen festgestellt worden. So seien nachträglich Leichtmetallräder montiert und eine nach der ETRTO-Norm unzulässige Reifen-/Felgen-Kombination auf der Hinterachse festgestellt worden. Die Reifenfreigabe beziehungsweise der Nachweis vom Reifenhersteller sei zwingend erforderlich, jedoch habe dieser nicht vorgewiesen werden können. Die technische Änderung sei auch nicht gemeldet worden, wobei die Zulassung beziehungsweise der Eintrag im Fahrzeugausweis aufgrund der nicht zugelassenen Reifen-/Felgen-Kombination nicht möglich gewesen wäre (UA act. 236).
Vom Beschuldigten ist unbestritten geblieben, dass die entsprechende unzulässige Reifen-/Felgen-Kombination am Fahrzeug, welches er am 13. Juli 2022 gefahren hat, montiert gewesen ist, was damit als erstellt gelten kann. Der Beschuldigte vermag in diesem Zusammenhang nicht aufzuzeigen, weshalb die Tatsache, dass der Vollzugsbericht von der Kantonspolizei Aargau erstellt worden ist, die Verifizierung durch eine neutrale Stelle notwendig machen würde. Es liegen keinerlei Hinweise für Mängel am entsprechenden Bericht vor und der Beschuldigte anerkennt die Veränderungen selbst an.
Der Beschuldigte hat bezüglich der Herkunft der Änderungen am Fahrzeug anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, dass er das Auto mit den Änderungen übernommen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Der amtliche Verteidiger hat jedoch ausgeführt, dass der Beschuldigte die Änderungen bei einer Garage in Auftrag gegeben habe (siehe oben), womit ein gewisser Widerspruch in den Vorbringen vorliegt. Unbestritten ist, dass der Leasingvertrag des Fahrzeugs auf den Beschuldigten gelaufen ist, auch wenn seine Mutter, C._____, im Fahrzeugausweis als Halterin des Fahrzeugs eingetragen war. Der Beschuldigte hatte diesbezüglich angegeben, dass dies deshalb so gemacht worden sei, da C._____ eine Banksperre und Schulden gehabt und deshalb kein Leasing erhalten habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Dass der Beschuldigte das Fahrzeug mit der unzulässigen Reifen-/Felgen-Kombination von der Leasinggeberin übernommen habe, wie er dies zu Protokoll gibt, liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, zumal solche Änderungen bekanntlich mit
Kosten verbunden und normabweichende Veränderungen nicht im Interesse einer Leasinggeberin sind. Dass der Beschuldigte nichts mit den Änderungen zu tun gehabt haben will, erscheint damit abwegig. Dies umso mehr, dass er selbst ausgeführt hat, dass er gewusst habe, dass seine Mutter das Fahrzeug zusammen mit diesen Änderungen vorgeführt und ihm gesagt habe, dass Fahrzeug sei durchgekommen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Dies passt nicht zu seinen Aussagen, dass er das Fahrzeug mitsamt der Änderungen übernommen habe. Diesfalls wäre eine Prüfung nicht mehr notwendig gewesen. Es ist damit auf die Ausführungen des amtlichen Verteidigers abzustellen, dass der Beschuldigte die Änderungen bei einer Garage in Auftrag gegeben habe.
C._____ hat anlässlich ihrer Befragung als Zeugin an der Berufungsverhandlung angegeben, dass sie am meisten mit dem Fahrzeug gefahren sei, es jedoch ihrem Sohn gehört und er das Leasing bezahlt habe. Sie habe sich ohne einen bestimmten Grund als Halterin eintragen lassen. Sie könne keine Aussagen machen, wer die Veränderungen vorgenommen habe. Sie wisse auch nicht mehr, ob sie das Fahrzeug vorgeführt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. September 2022 hatte sie angegeben, sie habe lediglich gewusst, dass die Felgen getauscht worden seien, aber nicht, dass die Kombination mit den Reifen illegal gewesen sei. Sie habe gewusst, dass die Reifen noch vorgeführt werden müssen und der Termin hierfür sei gestanden. Sie habe die Änderungen nicht selbst vorgenommen (UA act. 292). Aufgrund ihrer Aussagen kann davon ausgegangen werden, dass ihr bekannt gewesen ist, dass Änderungen an der Felgen-Reifenkombination vorgenommen worden sind, die einer (weiteren) Prüfung bedurft hätten. Zudem hat sie bestritten, die Änderungen selbst vorgenommen zu haben.
Insgesamt ist damit erstellt, dass der Beschuldigte und C._____ gewusst haben, dass Änderungen an der Felgen-Reifenkombination durchgeführt worden sind, die nicht im Fahrzeugausweis eingetragen worden sind. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Änderungen bei einer Garage in Auftrag gegeben hat, wie dies von der Verteidigung vorgebracht wird. Offenbleiben kann dagegen, aus welchen Gründen C._____ als Halterin für das vom Beschuldigten geleaste Fahrzeug eingetragen worden ist.
Es steht fest, dass die Felgen-Reifenkombination auf der Hinterachse des Fahrzeugs nicht den Normen der ERTRO entspricht und diese Abweichung deshalb auch nicht im Fahrausweis vermerkt werden konnte und somit gegen Art. 58 Abs. 6 VTS sowie Art. 58 Abs. 6bis VTS verstösst. Der Beschuldigte hat das Fahrzeug im Wissen um die unzulässigen Veränderungen gelenkt. Eine unzulässige Felgen-Reifenkombination betrifft einen der wichtigsten Bestandteile eines Fahrzeugs, was bereits durch das Erfordernis einer entsprechenden Eintragung im Fahrzeugausweis belegt wird. Bei einer unrechtmässigen Kombination ist von einer Unfallgefahr im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG auszugehen.
Indem der Beschuldigte die Montage der vorgenannten Felgen-Reifenkombination einer Garage in Auftrag gegeben und das Fahrzeug im Wissen um diese Veränderungen gelenkt hat, nahm er eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit sowie die Schaffung einer Unfallgefahr mindestens in Kauf, da er sich zumindest nicht nach dem vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeugs erkundigt hat (Art. 11 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV). Hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Änderungen durfte er sich ohne entsprechende Nachfrage gerade nicht auf die Angaben der Garage verlassen, zumal er sich als Lenker vor der Fahrt selbst vergewissern muss, ob das Fahrzeug in einem vorschriftsgemässen und betriebssicheren Zustand ist (siehe dazu auch unten).
Der Beschuldigte hat sich somit der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 58 Abs. 6bis VTS schuldig gemacht, seine Berufung ist diesbezüglich abzuweisen.
2.3
Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges
2.3.1
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten weiter des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen.
In tatsächlicher Hinsicht ist sie sinngemäss davon ausgegangen, dass sich das vom Beschuldigten bei der oben beschriebenen Fahrt vom 13. Juli 2022 gelenkte Fahrzeug in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand befunden hat. Der Endschalldämpfer sei mechanisch bearbeitet gewesen, die Auspuffklappe habe links nicht vollständig geschlossen und es sei ein nicht strassenzugelassenes Gerät zur Auspuffklappensteuerung verbaut gewesen.
2.3.2
Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht.
Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen (siehe dazu oben). Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist dabei unerheblich (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3;6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.1). Nach Art. 57 Abs. 1 VRV hat sich der Führer zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind. Nach Art. 219 Abs. 1 lit. a bis c VTS gilt ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss und ist Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG anwendbar, wenn unter anderem dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen, dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhanden sind, oder bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung angebracht sind. Die Vorschriften zur Auspuffanlage sind unter anderem in Art. 52 VTS geregelt, Art. 53 Abs. 1 und 4 VTS regeln Vorgaben zu Geräuschen und Schalldämpfern.
2.3.3
Auch der diesbezüglich angeklagte Sachverhalt lässt sich rechtsgenüglich erstellen.
Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die entsprechenden Änderungen am Fahrzeug durchgeführt worden sind und er am 13. Juli 2022 mit dem betreffenden Fahrzeug gefahren ist. Damit steht gestützt auf den Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 18. August 2022 (UA act. 233 ff.) fest, dass das Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat. So wurde ein mechanisch bearbeiteter Endschalldämpfer festgestellt, bei welchem ein durchgehend geschlossenes Rohr in dessen Absorptionsrohr eingesetzt worden ist. Durch diese Abdichtung des perforierten Absorptionsrohrs konnten die Abgase nicht in das Dämmmaterial entweichen und es fand keine Schalldämmung statt (vgl. Art. 53 Abs. 1 und 4 VTS). Weiter liess sich die Auspuffklappe links nicht vollständig öffnen (vgl. Art. 52 VTS). Schliesslich wurde ein nicht strassenzugelassenes Gerät – nämlich ein «Exhaust Value Controller» – zur Auspuffklappensteuerung festgestellt (vgl. Art. 219 Abs. 1 lit. b VTS). Damit ist der objektive Tatbestand von 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt.
Der Beschuldigte macht wiederum sinngemäss geltend, er habe nicht vorsätzlich gehandelt (Plädoyernotizen S. 6). Diesbezüglich kann – wie hinsichtlich der Felgen-Reifenkombination – jedoch als erstellt gelten, dass der Beschuldigte vor seiner Fahrt um diese Änderungen gewusst hat, zumal – entgegen seinen Ausführungen – nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese von der Leasinggesellschaft am Fahrzeug vorgenommen worden sind. Vielmehr hat er diese bei einer Garage in Auftrag gegeben. Indem er sich vor der Fahrt nicht um einen vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeugs gekümmert hat, hat er mindestens in Kauf genommen, ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen. Der subjektive Tatbestand ist unter diesen Umständen ohne Weiteres erfüllt.
Der Beschuldigte hat sich des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 52 VTS, Art. 53 Abs. 1 und 4 VTS sowie Art. 219 Abs. 1 VTS) schuldig gemacht, seine Berufung ist diesbezüglich abzuweisen.
3.
Anklageziffer 2
3.1
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend Anklageziffer 2 des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen.
In tatsächlicher Hinsicht ist sie sinngemäss davon ausgegangen, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 22. Dezember 2020 und dem 12. Juli 2022 mehrfach, hauptsächlich von seinem Wohnort in Q._____ aus, einen Personenwagen gelenkt habe. Dies obwohl ihm der Lernfahrausweis für die Kategorie B vom Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau mit Verfügung vom 26. November 2021 per 25. Oktober 2020 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war (UA act. 26 ff.) und er nicht mehr zum Führen eines Motorfahrzeugs berechtigt gewesen ist.
3.2
Der angeklagte Sachverhalt lässt sich vorliegend entgegen der Vorinstanz nicht erstellen, da keine verwertbaren Beweismittel hierfür vorliegen.
Wie oben ausgeführt, sind die diesbezüglich geständigen Erstaussagen des Beschuldigten vom 7. September 2022 nicht verwertbar (UA act. 269), da diese vor der Bestellung einer notwendigen Verteidigung erfolgt sind. Weiter wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt und ausgewertet (vgl. UA act. 132 ff.), wobei diverse Videoaufnahmen der Fahrten des Beschuldigten sichergestellt werden konnten. Hierbei hat jedoch die schriftliche staatsanwaltliche Anordnung der Durchsuchung gefehlt, womit die Ergebnisse unverwertbar sind (Art. 241 StPO), was von der Staatsanwaltschaft auch nicht bestritten wird.
Der Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Anklageziffer 2 lässt sich damit nicht rechtsgenüglich erstellen und der Beschuldigte ist freizusprechen. Seine Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen.
4.
Strafzumessung
4.1
Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (durch Missachtung des signalisierten Vortritts und Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts), des (einfachen) Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, der mehrfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren sowie Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und ausserorts), des Fahrens ohne Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.
4.2
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, mit einem zu vollziehenden Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 6 Monaten, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 14'400.00, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Gemäss Dispositivziffer 2.1 handle es sich bei der Geldstrafe um eine Zusatzstrafe und gemäss Dispositivziffer 5.2 um eine Gesamtstrafe. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 11. Mai 2021 für die Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 80.00 und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. Mai 2021 für die Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 70.00 gewährte bedingte Vollzug werde widerrufen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Vorinstanz lediglich von einer Gesamtstrafe nicht aber von einer Zusatzstrafe ausgegangen ist und es sich bei der Verwendung des Begriffs Zusatzstrafe im Dispositiv um ein Versehen handelt, da in den Erwägungen ausgeführt wird, die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe seien nicht erfüllt (vgl. E. 5.2.2.3. S. 25 vorinstanzliches Urteil).
Der Beschuldigte beantragt für diejenigen Delikte, für welche er gemäss seinen Anträgen schuldig zu sprechen sei, eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 800.00. Weiter seien der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 11. Mai 2021 für die Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 80.00 sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. Mai 2021 für die Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 70.00 gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen.
4.3
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
4.4
Für die (mehrfache) grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), das Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 1 SVG) ist alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen. Die Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).
Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist zwei Einträge auf. Er wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 11. Mai 2021 wegen Nichtmitführens von Ausweisen und Bewilligungen, Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB), unzulässigen Ausführens von Lernfahrten, Übertretung der Verkehrsregelverordnung und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'200.00 verurteilt. In der Folge wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. Mai 2021 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens ohne Berechtigung, Übertretung der Verkehrsregelverordnung sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 70.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 2'200.00 verurteilt.
Die genannten Vorstrafen lassen für sich gesehen knapp noch nicht auf eine Unzweckmässigkeit der Geldstrafe schliessen. Namentlich die Pornografie, welche im Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 11. Mai 2021 relativ stark ins Gewicht gefallen sein dürfte, ist nicht einschlägig zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten. Massgebend ist jedoch insbesondere, dass beide bisherigen Geldstrafen bedingt ausgesprochen worden sind und der Beschuldigte somit noch nie mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bestraft worden ist. Es ist deshalb zu prüfen, ob jeweils ein in Relation zum Strafrahmen so schweres Verschulden vorliegt, dass für dieses bei isolierter Betrachtung eine Strafe von jeweils über 180 Tagessätzen festzusetzen wäre (Art. 34 Abs. 1 StGB). Wie zu zeigen sein wird (siehe unten), ist bei einer Einzelbetrachtung für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 durch Missachtung des signalisierten Vortritts auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, während für die übrigen Delikte eine Geldstrafe auszusprechen ist.
Für die Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 1 SVG), das Fahren ohne Kontrollschilder (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG) und das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG) kommt jeweils nur eine Busse in Betracht. Es ist hierfür eine Gesamtbusse auszusprechen.
4.5
4.5.1
Hinsichtlich der aufgrund des Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des signalisierten Vortritts ergibt sich Folgendes:
Wer sich wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausgangspunkt zur Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit respektive der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr. Bei den Regeln zur Vortrittsberechtigung handelt es sich um wichtige Verkehrsvorschriften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.4).
Der Beschuldigte ist am 13. Juli 2022 kurz nach 16:00 Uhr mit dem Personenwagen BMW 650i xDrive mit überhöhter Geschwindigkeit auf die Kreuzung Holzikerstrasse/Suhrentalstrasse in Schöftland zugefahren, wo er das seit mehreren Sekunden auf seiner Fahrspur geltende Rotlicht der Lichtsignalanlage missachtet und seinen Personenwagen rechts auf die Suhrentalstrasse gelenkt und einem – aus seiner Sicht – von links kommenden, vortrittsberechtigten Personenwagen den Vortritt genommen hat. Der Fahrer des vortrittsberechtigten Personenwagens hat dabei abrupt bremsen und auf die erhöhte, linksseitig gelegene Mittelinsel ausweichen müssen (siehe dazu oben). Nur so hat eine frontal-seitliche Kollision vermieden und der Beschuldigte rechts am vortrittsberechtigten Fahrzeug vorbeifahren können. Angesichts der beinahe erfolgten Kollision bei erheblicher Geschwindigkeit beider Fahrzeuge ist es zu einer konkreten Gefährdung des Lenkers des vortrittsberechtigten Fahrzeugs gekommen. Bereits ein kurzer Kontrollverlust oder eine leicht verzögerte Reaktion des vortrittsberechtigten Fahrzeuglenkers hätte schwerwiegende Konsequenzen nach sich gezogen. Auch die diesem direkt nachfolgenden Fahrzeuge wurden deshalb konkret gefährdet, da es in der Folge ohne Weiteres auch mit diesen zu Kollisionen hätte kommen können. Es herrschte zur Tatzeit denn auch ein reges Verkehrsaufkommen. Die Gefährdung ging damit weit über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der eine erhöhte abstrakte Gefährdung voraussetzt, hinaus, was stark verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Mithin lag die Gefährdung mindestens nahe an einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, welche eine qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr für einen Unfall mit Schwerverletzten und Toten erfordert.
Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass die Sicht- und Wetterverhältnisse zur Tatzeit gut waren, stellen gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse doch keine besonderen verschuldensmindernden Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).
Verschuldenserhöhend wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte hätte sehen müssen, dass das Rotlicht für seine Fahrbahn nicht bloss kurz, sondern seit einigen Sekunden auf Rot stand und der Verkehr auf der querenden Suhrentalstrasse fahrberechtigt gewesen ist, zumal auch von Zeuge Wm B._____ bestätigt worden ist, dass man dies gesehen habe. Der Beschuldigte hat davon unbeeindruckt den signalisierten Vortritt vorsätzlich missachtet und hat dabei eine konkrete Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer zumindest in Kauf genommen. Er hat dabei aus egoistischen Beweggründen gehandelt, da er sich einer Anhaltung bzw. Kontrolle durch die Polizei hat entziehen wollen, da er über keinen Führerausweis verfügt hat. Die Fluchtfahrt inklusive Missachtung des Vortritts war zwar nicht von langer Hand geplant. Der Beschuldigte hätte jedoch ohne Weiteres am Lichtsignal anhalten und damit die für die allgemeine Verkehrssicherheit wichtige Vortrittsregelung beachten können, auch wenn er in der Folge einer Kontrolle unterzogen worden wäre. Er hat somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).
Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfassten Fahrweisen von einem – in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe – mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Verbindungsbusse (siehe dazu nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen.
4.5.2
Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat im Deliktszeitraum, wie erwähnt, über zwei Vorstrafen verfügt (siehe oben). Diese sind straferhöhend zu berücksichtigen, da er offensichtlich nicht genügende Lehren aus seinen Vorstrafen gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1), weshalb sie nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind. Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tatbegehung vom 13. Juli 2022 kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4).
Der Beschuldigte war – nachdem er nach seinem anfänglichen Geständnis sämtliche Vorwürfe bestritten hatte – im Berufungsverfahren teilweise wieder geständig (hinsichtlich des [einfachen] Fahrens ohne Berechtigung, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und des Fahrens ohne Kontrollschilder). Diese
Geständnisse haben jedoch diejenigen Delikte betroffen, welche anlässlich der Fahrt vom 13. Juli 2022 begangen worden sind und für welche eindeutige Beweise vorgelegen haben. Insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte gefahren ist, hat sich durch seine Anhaltung durch die Polizei ohnehin zweifelsfrei erstellen lassen. Die übrigen Delikte hat er abgestritten. Sein Abstreiten kann sich zwar nicht zu seinen Lasten auswirken, da sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, scheidet vorliegend jedoch aus.
Aus den persönlichen Verhältnissen des im Urteilszeitpunkt 24-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist Vater einer Tochter (geb. 2024) und verheiratet. Er lebt gemeinsam mit der Ehefrau und Tochter, dem Sohn seiner Ehefrau und seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Er geht einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Anlageführer mit Führungsfunktion bei der F._____ AG in R._____ im Dreischichtbetrieb nach (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Diese persönlichen Umstände begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).
Im Übrigen ist entgegen dem Beschuldigten die Tatsache, dass die notwendige Verteidigung erst im Berufungsverfahren bestellt worden ist, im Rahmen der Täterkomponente nicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren, so dass sich die Täterkomponente insgesamt leicht straferhöhend auswirkt. Die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe von 15 Monaten wäre um 1 Monat auf 16 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Es wäre damit eine höhere Freiheitsstrafe als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten bzw. einem Jahr.
Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Selbst bei Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots und einer damit einhergehenden Strafreduktion, wäre diese nicht von der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten, sondern von der ohne Geltung des Verschlechterungsverbots angemessenen höheren Freiheitsstrafe von 16 Monaten in Abzug zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2).
4.5.3
Die Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist vorliegend bedingt auszusprechen.
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Freiheitsstrafe teilweise aufschieben (BGE 134 IV 60 E. 7.4 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Auf diesem Wege kann das Gericht im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Strafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BGE 134 IV 60 E. 7.4 f. mit Hinweisen).
Dem vorbestraften Beschuldigten kann grundsätzlich keine gute Prognose gestellt werden. Wie erwähnt ist er zweifach und zum Teil einschlägig vorbestraft (siehe oben). Er hat namentlich am 12. September 2020 eine Lernfahrt ohne die erforderliche Begleitperson vorgenommen (UA act. 16 ff.), hat am 25. Oktober 2020 diverse Verkehrsregelverletzungen begangen, insbesondere ein «Rennen» auf der Autobahn durchgeführt (UA act. 23.2 ff., 387 ff.), und ist am 21. Dezember 2020 ohne Berechtigung gefahren, nachdem ihm der Lernfahrausweis entzogen worden ist (UA act. 470 ff.). Er hat aus den relativ hohen bedingt ausgesprochenen Geldstrafen offenbar nicht die genügenden Lehren gezogen. Er hat in der Probezeit beider Urteile erneut delinquiert. Sein Verhalten weist damit auf ein mangelhaftes Unrechtsbewusstsein und einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Strassenverkehrsgesetzgebung hin.
Weiter führt die Tatsache, dass sich der Beschuldigte allein aufgrund des Umstands, dass ihn die Polizei hat kontrollieren wollen und er über keinen Führerausweis verfügt hat, unter anderem zu einer sehr gefährlichen Fahrweise mit Missachtung des Vortritts entschieden hat, zu erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung, zumal sich der Beschuldigte selbst nicht schlüssig erklären kann, weshalb er sich so verhalten hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.). Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten werden auch noch dadurch verstärkt, dass er selbst im
Berufungsverfahren nicht genügend Verantwortung für sein Handeln übernommen und stattdessen hinsichtlich zahlreicher Vorwürfe ausweichende Angaben gemacht hat (namentlich Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Dies zeugt von einer mangelnden Übernahme von Verantwortung und damit auch von mangelnder Einsicht und Reue.
Positiv für die Legalprognose ist dagegen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte noch nie mit einer unbedingten Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft worden ist. Auch hat er sich noch nie in Haft befunden. Es ist deshalb vom vorliegenden Verfahren nun eine – verspätete – Schock- und Warnwirkung auf den Beschuldigten zu erwarten.
Hinsichtlich der Legalprognose ebenfalls positiv zu werten, sind die persönlichen Umstände des Beschuldigten. So ist er im November 2024 Vater geworden und hat im Juni 2025 geheiratet. Er lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau, der gemeinsamen Tochter, dem Sohn der Ehefrau und seiner Mutter in einem Haushalt. Die Familie habe für ihn oberste Priorität (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 ff.). Die Tatsache, dass er Verantwortung für eine Familie übernimmt und diesbezüglich reifer geworden ist, könnte einen stabilisierenden Einfluss auf seine Legalprognose haben. Auch seine berufliche Situation scheint sich positiv auf ihn auszuwirken. So hat er anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, er arbeite neu bei der F._____ AG in R._____, 100% im Dreischichtbetrieb. Er habe dabei eine Führungsposition übernehmen können und sei beruflich sehr motiviert. Auch die berufliche Stabilität könnte dazu führen, dass der Beschuldigte sich in Zukunft wohlverhalten wird. So hat er selbst angegeben, im Falle einer (unbedingten) Freiheitsstrafe nicht mehr eine Stelle wie die aktuelle finden zu können. Auch in finanzieller Hinsicht ist eine gewisse Verbesserung seiner Verhältnisse zu beobachten. So hatte der Beschuldigte ursprünglich Schulden von Fr. 80'000.00. Er unterliege aktuell einer Lohnpfändung, wodurch er einen Grossteil seiner Schulden habe abbezahlen können und nun noch Schulden von rund Fr. 28'700.00 habe, wobei es sein grosses Ziel sei, schuldenfrei zu werden.
Seit dem Vorfall vom 13. Juli 2022 hat sich der Beschuldigte soweit ersichtlich wohl verhalten, auch wenn dies unter dem Druck des Strafverfahrens geschehen ist. Er führt aus, über kein Fahrzeug mehr zu verfügen und sich nun anderweitig organisiert zu haben. So fahre er bei zwei seiner Schichten mit dem Zug zur Arbeit, bei der Frühschicht würde ihn seine Frau zur Arbeit fahren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Damit drängt sich eine erneute Delinquenz im Zusammenhang mit dem Fahren ohne Berechtigung bzw. im Strassenverkehr nicht mehr dringend auf, wobei sich dies aber erst noch weisen muss. Hinweise auf eine Delinquenz in einem anderen Deliktsbereich liegen – bis auf den diesbezüglich vernachlässigbaren Schuldspruch der Pornografie – nicht vor.
Dem Beschuldigten wäre aufgrund der gewichtigen negativen Faktoren auch in Anbetracht der positiven Faktoren grundsätzlich noch knapp eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Das Wissen darum, dass ihm im Falle weiterer Delinquenz der Vollzug einer Freiheitsstrafe und nicht nur einer Geldstrafe droht, dürfte sich jedoch positiv auf seine Rückfallprognose auswirken. Dies dürfte in Verbindung mit einer Probezeit von der Maximaldauer von 5 Jahren, der Aussprache einer Verbindungsbusse (siehe unten) und der Wechselwirkung mit einer unbedingten Geldstrafe inkl. Widerruf zweier Geldstrafen (siehe nachfolgend) ausreichen, um ihn von einer weiteren Delinquenz abzuhalten. Der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe, wie ihn die Vorinstanz angeordnet hat, erscheint damit insgesamt nicht als notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Die Freiheitsstrafe wird bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf 5 Jahre festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
4.5.4
Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen und seine Legalprognose zu verbessern (siehe dazu oben). Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Da die Vorinstanz eine teilbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt hat, nunmehr aber eine vollbedingte Freiheitsstrafe auszufällen ist, verstösst die Ausfällung einer Verbindungsbusse nicht gegen das Verschlechterungsverbot (sog. «Kaskadenanknüpfung», Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.2.1 f. mit Hinweisen).
Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten erscheint eine Verbindungsbusse von Fr. 3'500.00 als angemessen (vgl. BGE 149 IV 321; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).
4.6
4.6.1
Hinsichtlich der mit Geldstrafe zu ahndenden Straftaten ist die Einsatzstrafe für das Fahren ohne Berechtigung als qua Verschulden schwerste Straftat festzulegen.
Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG die Verkehrssicherheit bzw. der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, andererseits aber auch der Gehorsam gegenüber amtlichen
Anordnungen (BUSSMANN, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG).
Am 13. Juli 2022 hat der Beschuldigte kurz nach 16:00 Uhr den Personenwagen BMW 650i xDrive von Q._____ nach Schöftland gelenkt, obwohl ihm mit Verfügung vom 26. November 2021 rückwirkend auf den 25. Oktober 2021 der Lernfahrausweis entzogen worden war und er über keinen gültigen Führerausweis verfügt hat. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet. Beim Beschuldigten ist diesbezüglich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass er nie über einen gültigen Führerausweis, sondern lediglich über einen Lernfahrausweis verfügt hat. Er hat somit seine Fahreignung nie durch eine bestandene praktische Führerprüfung belegt. Zudem ist ihm der Lernfahrausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden, womit es sich nicht nur um einen Warnungsentzug, sondern um einen Sicherungsentzug gehandelt hat. Die Wiedererteilung wurde denn auch unter die Bedingungen einer Verkehrstherapie (14 Sitzungen) und einer verkehrspsychologischen Begutachtung geknüpft (UA act. 26 ff.).
Bei der gefahrenen Strecke von Q._____ bis Schöftland handelt es sich um eine vergleichsweise kurze Strecke. Allerdings ist unklar, wie lange die Fahrstrecke ohne eine Verfolgung und Anhaltung durch die Polizei ausgefallen wäre. Der Beschuldigte selbst hatte angegeben, er habe gar nicht auf die Strasse, sondern lediglich von der Tiefgarage auf den Besucherparkplatz fahren wollen, sei jedoch von einer nachkommenden Nachbarin auf die Strasse gedrängt worden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff). Bei der massgeblichen tatsächlich gefahrenen Strecke handelt es sich um eine anspruchsvolle Strecke, welche durch Wohnquartiere und Ortschaften sowie durch Ausserortsbereiche führt, und um kurz nach 16:00 Uhr musste in den Ortschaften zudem mit Fussgängern und Velofahrern gerechnet werden; entsprechend erhöht war die von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende abstrakte Gefährdung des geschützten Rechtsguts der Verkehrssicherheit. Dass die Sicht ansonsten gut und die Strasse trocken war, wirkt sich neutral aus. Nach dem Ausgeführten ist die von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen.
Der Beschuldigte hat hinsichtlich der Fahrt über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, zumal es für ihn ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Fahrt zu unterlassen. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus.
Insgesamt ist von einem mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.
4.6.2
An sich wäre diese Einsatzstrafe wegen der weiteren mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte sowie der leicht negativen Täterkomponente zu erhöhen. Hinzu kommt, dass die bedingten Geldstrafen gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 11. Mai 2021 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. Mai 2021 zu widerrufen sind (Art. 46 Abs. 1 StGB). Da die neue Strafe und die widerrufenen Strafen gleichartig sind, ist eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Diese fiele rechnerisch deutlich höher aus als die von der Vorinstanz ausgesprochenen 180 Tagessätze. Wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann jedoch keine höhere Geldstrafe ausgesprochen werden. Es bleibt daher bei einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen. Auch bei Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots und einer damit einhergehenden Strafreduktion, könnte die Geldstrafe von 180 Tagessätzen vorliegend nicht herabgesetzt werden, da ein Abzug von der gedanklich deutlich höheren Geldstrafe und nicht von der Strafobergrenze von 180 Tagessätzen vorzunehmen wäre (Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.2).
4.6.3
Wie bei der Prüfung des bedingten Vollzugs bei der Freiheitsstrafe ausgeführt, ist die Geldstrafe vorliegend unbedingt auszusprechen, da lediglich unter Mitberücksichtigung der Wechselwirkung mit der unbedingten Geldstrafe, die finanziell spürbare Konsequenzen für den Beschuldigten hat, ein bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ermöglicht wird.
Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 11. Mai 2021 für die Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 80.00 und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. Mai 2021 für die Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 70.00 gewährte bedingte Vollzug sind – wie vom Beschuldigten selbst beantragt – zu widerrufen, da der Beschuldigte in der Probezeit erneut einschlägig delinquiert hat (Art. 46 Abs. 1 StGB).
4.6.4
Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden.
Der Beschuldigte verfügt aktuell über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'500.00 bis 5'800.00, wobei ein zusätzlicher 13. Monatslohn ausbezahlt wird. Aktuell unterliegt er einer Lohnpfändung, womit ihm «lediglich» Fr. 2'700.00 seines Nettolohns ausbezahlt werden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 ff.). Die Lohnpfändung ist jedoch im Rahmen der Bestimmung des Tagessatzes nicht von Belang. Die Ehefrau des Beschuldigten geht seit September 2025 am Wochenende einer Teilzeittätigkeit im Stundenlohn nach, wobei der Lohn variiere. Ob und wieweit sie darüber hinaus vom Beschuldigten unterstützt wird, ist nicht bekannt. Unter diesen Umständen ist vom Einkommen des Beschuldigten für die Krankenkassenprämien, Steuern und die notwendigen Berufskosten ein Pauschalabzug von 20 % vorzunehmen. Weiter erfolgt ein Abzug von 15% für die anteilsmässige Unterstützung seiner Ehefrau und seiner Tochter. Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 10 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf abgerundet Fr. 100.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180).
4.7
4.7.1
Für die Übertretungen ist eine Busse bis maximal Fr. 10'000.00 auszusprechen (Art. 106 StGB).
Die Einsatzbusse ist für die konkret schwerste Übertretung festzusetzen. Es handelt sich dabei um die Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, wobei der Beschuldigte in einer 30er-Zone mit «überhöhter» Geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 SVG und Art. 4a VRV gefahren ist. Dazu ergibt sich Folgendes:
Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Erfasst werden auch abstrakte Gefährdungsdelikte: Ein Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften ist somit unabhängig davon strafbar, ob hierdurch eine konkrete Unfallgefahr bewirkt wird.
Der Beschuldigte hat seinen Personenwagen am 13. Juli 2022 kurz nach 16:00 Uhr in Muhen mit übersetzter Geschwindigkeit in die Färbergasse gelenkt, wo eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt; die genaue Geschwindigkeit ist dabei nicht bekannt. Immerhin hat Wm B._____ angegeben, dass der Beschuldigte zwar schnell gefahren sei, dies aber nicht um jeden Preis. Er habe erst beschleunigt, wenn es gegangen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Weiter ist nichts über das konkrete Verkehrsaufkommen an der genannten Stelle bekannt. Die Sicht war am Tattag gut und das Wetter trocken, was sich neutral auswirkt. In Wohnquartieren bzw. 30er-Zonen ist vermehrt mit Fussgängern und Velofahrern, insbesondere auch mit Kindern, zu rechnen, womit bei einer übersetzten Geschwindigkeit eine nicht unerhebliche Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer geschaffen wird. Insgesamt ist aufgrund der unbekannten Verhältnisse jedoch von einer leichten Gefährdung des geschützten Rechtsguts auszugehen.
Der Beschuldigte hat mit der übersetzten Geschwindigkeit bzw. der Flucht vor der Polizeipatrouille erreichen wollen, nicht wegen Fahrens ohne Berechtigung belangt werden zu können, was sich jedoch nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken kann, da diese Umstände bereits erschöpfend bei der für die Hinderung einer Amtshandlung auszusprechenden Strafe berücksichtigt werden. Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich dieser Geschwindigkeitsüberschreitung über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat.
Insgesamt ist mit Blick auf die vom Übertretungstatbestand erfassten Geschwindigkeitsüberschreitungen von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (siehe dazu oben) ist von einer dafür angemessenen Busse von Fr. 250.00 auszugehen.
4.7.2
Der Beschuldigte ist im Rahmen der Fluchtfahrt vom 13. Juli 2022 vier weitere Male innerorts und ausserorts mit überhöhter Geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 SVG und Art. 4a VRV gefahren.
Im Rahmen der Strafzumessung kann hierzu grundsätzlich auf das zur Einsatzbusse Ausgeführte verwiesen werden. Wiederum sind die genauen Umstände sowie die vom Beschuldigten jeweils gefahrene Geschwindigkeit unbekannt. Es ist damit von einem jeweils vergleichbaren Verschulden und dafür angemessenen Einzelbussen von je Fr. 250.00 auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass ein enger örtlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang unter den einzelnen Übertretungen bestanden hat, was den Gesamtschuldbeitrag als entsprechend geringer erscheinen lässt. Insgesamt rechtfertigt sich damit eine angemessene Erhöhung der Einsatzbusse um Fr. 250.00 auf Fr. 500.00.
4.7.3
An sich wäre die Busse aufgrund der weiteren Übertretungen (Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren, Fahren ohne Kontrollschild, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges) sowie der leicht negativen Täterkomponente (siehe dazu oben), angemessen zu erhöhen. Dies kann jedoch unterbleiben, da aufgrund des Verschlechterungsverbots keine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.00 ausgesprochen werden kann. Es hat damit mit einer Übertretungsbusse von Fr. 500.00 sein Bewenden.
4.8
Für den Fall, dass die Verbindungsbusse von Fr. 3'500.00 und die Übertretungsbusse von Fr. 500.00, insgesamt Fr. 4'000.00, schuldhaft nicht bezahlt werden, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Hat das Gericht die Höhe des Tagessatzes für eine Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters – wie vorliegend – bereits ermittelt, erscheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe – sowohl hinsichtlich der Verbindungs- als auch der Übertretungsbusse (Art. 404 Abs. 2 StPO) – als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Damit ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
5.
5.1
Die Parteien haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1).
Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er vom Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Anklageziffer 2 freizusprechen ist, wobei sich dieser Freispruch nicht auf das Strafmass auswirkt. Zudem wird die Freiheitsstrafe neu (voll)bedingt ausgesprochen. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zu ¾ mit Fr. 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
5.2
Der amtliche Verteidiger, der mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 eingesetzt worden ist, ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und
Entschädigungspflichtig sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen).
Mit im Nachgang zur Berufungsverhandlung am 18. September 2025 eingereichter Kostennote hat der amtliche Verteidiger einen Gesamtaufwand von 40.6 Stunden bzw. insgesamt Fr. 9'701.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als deutlich überhöht und ist entsprechend zu kürzen.
Der amtliche Verteidiger hat für das anfängliche Aktenstudium und die Erstellung der Berufungserklärung, in welcher mit Berufung noch ein vollumfänglicher Freispruch beantragt worden war, einen Aufwand von 7 Stunden geltend gemacht, was sich als relativ hoch erweist. Er hat sodann für die Erstellung der vorgängig zur Berufungsverhandlung eingereichten Berufungsbegründung einen Aufwand von insgesamt 8.2 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht des bereits hohen Aufwandes für die Berufungserklärung überhöht erscheint. Dies insbesondere in Anbetracht des überschaubaren Sachverhalts und der sich im Berufungsverfahren stellenden Rechtsfragen. Angemessen erscheint nach dem Gesagten ein Aufwand von 6 Stunden für die Berufungsbegründung, womit der Aufwand um 2.2 Stunden zu kürzen ist. Ebenfalls erweist sich der geltend gemachte Aufwand für die Stellungnahme zur Berufungsantwort von insgesamt 6.5 Stunden als überhöht. Der Aufwand ist um 2 Stunden zu kürzen.
Weiter erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt rund 6.5 Stunden für Besprechungen, Telefonate und Korrespondenzen mit dem Beschuldigten in diesem Umfang weder als angemessen noch als notwendig, um eine wirksame Verteidigung zu gewährleisten. Es ist darauf hinzuweisen, dass allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten ist, nicht hingegen der Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Als angemessen erweisen sich in Anbetracht des Umfangs des Verfahrens maximal zwei Besprechungen sowie diverse kurze telefonische Besprechungen bzw. schriftlichen Mitteilungen von insgesamt 4 Stunden, womit der Aufwand für die Kontakte mit dem Beschuldigten um 2.5 Stunden zu kürzen ist.
Im Zusammenhang mit Organisationsaufwand bzw. Kürzestaufwand (namentlich Posten Dossiereröffnung, red. Anwaltsvollmacht, Akteneinsichtsgesuch, Fristerstreckung, Terminkoordinationen), der Sekretariatsarbeit darstellt, wurden insgesamt 1.6 Stunden geltend gemacht. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Der jeweilige Kurzaufwand von insgesamt 1.6 Stunden ist zu streichen.
Es ergibt sich damit ein Gesamtaufwand von 32.3 Stunden. Bei einem Stundensatz für die amtliche Verteidigung von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) resultiert ein Betrag von Fr. 7'106.00. Zuzüglich Auslagen von Fr. 42.10 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 7'730.00.
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu ¾ mit gerundet Fr. 5'800.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5.3
Fällt das Obergericht als Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, wie dies vorliegend der Fall ist, befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte die Kosten zu tragen, wenn er verurteilt wird. Wird er teilweise freigesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen, es sei denn, die ihm zur Last gelegten Handlungen stehen in einem engen und direkten Zusammenhang und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts waren notwendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Anklageziffer 2 freigesprochen. Die Ermittlungshandlungen zu diesem Vorwurf liessen sich klar von denjenigen zu Anklageziffer 1 abgrenzen, waren jedoch in aufwandsmässiger Hinsicht lediglich von untergeordneter Bedeutung. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6’557.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'700.00) sind dem Beschuldigten deshalb zu ¾ mit gerundet Fr. 4'920.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
5.4
Dem Beschuldigten sind im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteikosten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO entstanden. Andere Ansprüche im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b oder c StPO hat er nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Dem Beschuldigten ist somit keine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen bzw. hat er seine allfälligen Kosten selber zu tragen.
6.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).
Dispositiv
Das Obergericht erkennt:
1.
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Anklageziffer 2 freigesprochen.
2.
Der Beschuldigte ist schuldig
der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 1, Missachtung des signalisierten Vortritts; Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts);
des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 1) [in Rechtskraft erwachsen];
der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Anklageziffer 1) [in Rechtskraft erwachsen];
der mehrfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 1, ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren sowie mehrfache Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und ausserorts) [in Rechtskraft erwachsen];
des Fahrens ohne Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffer 1) [in Rechtskraft erwachsen];
der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 1);
des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Anklageziffer 1).
3.
3.1
Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB,
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Probezeit 5 Jahre,
und als Gesamtstrafe mit den Widerrufsstrafen gemäss Ziff. 3.2 und Ziff. 3.3 zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, sowie zu einer Verbindungs- und Übertretungsbusse von Fr. 4'000.00 (Verbindungsbusse Fr. 3'500.00, Übertretungsbusse Fr. 500.00), ersatzweise 40 Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt.
3.2
Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 11. Mai 2021 für die Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Diese Strafe bildet Bestandteil der in Ziff. 3.1 ausgesprochenen Gesamtgeldstrafe.
3.3
Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. Mai 2021 für die Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Diese Strafe bildet Bestandteil der in Ziff. 3.1 ausgesprochenen Gesamtgeldstrafe.
4.
[in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen:
Fahrzeugkontrollgerät «Exhaust Value Controller» zur Auspuffklappensteuerung;
zwei Endschalldämpfer mit durchgehend geschlossenem Rohr in Absorptionsrohr.
Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.
5.
5.1
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
5.2
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 7'730.00 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit gerundet Fr. 5'800.00 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
5.3
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6’557.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'700.00) werden dem Beschuldigten zu ¾ mit gerundet Fr. 4'920.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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