121.111
Verordnung über Einbürgerungen und Bürgerrechtsentlassungen
Vom 08.12.1993 (Stand 01.01.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 20 Abs. 1 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom 22. Dezember 19921,
beschliesst:
Art. 1 Gesuchsformulare
Gesuche an den Gemeinderat um Einbürgerung oder Bürgerrechtsentlassung sind mittels Formular einzureichen.
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres stellt den Gemeinden die Gesuchsformulare zur Verfügung.
Art. 2 Meldepflicht
Nach Einreichung des Gesuches eingetretene Änderungen im Personen- und Familienstand, im Namen, im Bürgerrecht und in der Adresse sowie Geburten und Todesfälle in der Familie sind dem Gemeinderat unverzüglich zu melden.
Art. 3 Ausweise und Bescheinigungen
Die Ausweise und Bescheinigungen gemäss §§ 4–7 dieser Verordnung sind dem Gesuch im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie beizulegen.
Gesuchsbeilagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung ergänzt werden.
Art.
4 Beilagen zum Einbürgerungsgesuch
a) Allgemein
Dem Einbürgerungsgesuch sind beizulegen:
Bescheinigungen, die belegen, dass die Wohnsitzvoraussetzungen gemäss § 5 bzw. § 6 KBüG erfüllt sind;
Bescheinigung über den aktuellen Wohnsitz der Familienmitglieder;
aktueller Steuerregisterauszug;
Bescheinigung der Finanzverwaltung der Wohngemeinde über die Bezahlung der fälligen Steuern;
Auszug aus dem Zentralstrafregister für jede vom Gesuch betroffene über 15-jährige Person;
Erklärung aller vom Gesuch betroffenen über 15-jährigen Personen bezüglich hängige Strafverfahren;
Familienbüchlein.
Art. 5 b) Zum Gesuch gemäss § 5 KBüG
Dem Gesuch gemäss § 5 KBüG sind zusätzlich beizulegen:
1. Fotokopie des Ausländerausweises der vom Gesuch betroffenen Personen,
2. Auszug aus dem Betreibungsregister über die letzten zehn Jahre für Personen, die bei Gesuchseinreichung volljährig sind,
3. Aufstellung über die Aufenthalts- und Schulorte sowie Arbeitsstellen in der Schweiz,
4. eine Bestätigung über den registrierten Personenstand für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose von Personen ohne Kinder,
5. Ausweis über den registrierten Familienstand von Personen mit Kindern.
a) …
b) …
c) …
d) …
e) …
Art. 6 c) Zum Gesuch gemäss § 6 KBüG
Dem Gesuch gemäss § 6 KBüG sind zusätzlich beizulegen:
Auszug aus dem Betreibungsregister über die letzten drei Jahre für Personen, die bei Gesuchseinreichung volljährig sind;
Nachweis betreffend Mehrfachbürgerrecht;
Ausweis über den registrierten Familienstand.
Art. 7 Beilagen zum Entlassungsgesuch
Dem Gesuch um Bürgerrechtsentlassung sind beizulegen:
Bescheinigung über den aktuellen Wohnsitz aller Familienmitglieder;
Ausweis über den registrierten Familienstand;
Familienbüchlein.
Art. 8 Berichterstattung
Der Gemeinderat erstellt einen Bericht über die gemäss § 11 Abs. 2 KBüG getroffenen Erhebungen.
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres legt die Berichtspunkte fest.
Art. 9 Vorprüfung
Der Gemeinderat kann Gesuche, an deren Zulässigkeit er zweifelt, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres zur Vorprüfung unterbreiten.
Art. 10 Publikation, Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
Sie tritt zusammen mit dem Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom 22. Dezember 1992 am 1. Januar 1994 in Kraft.
Aarau, den 8. Dezember 1993
Regierungsrat Aargau Landammann Siegrist Staatsschreiber Gut
Bd. 14 S. 511