271.132
Verordnung über die Rechtspflege in Unfallversicherungssachen
Vom 14.05.1984 (Stand 01.01.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981,
beschliesst:
Art. 1
Das Schiedsgericht nach Art. 57 UVG besteht aus einem Mitglied des kantonalen Versicherungsgerichts (Vorsitz) und zwei oder vier Mitgliedern, die vom Regierungsrat von Fall zu Fall nach Anhören der Beteiligten paritätisch bestellt werden.
Eine Obergerichtsschreiberin oder ein Obergerichtsschreiber erledigt die Gerichtsschreiberarbeiten; die Obergerichtskanzlei besorgt die Kanzleigeschäfte.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das Klageverfahren vor Versicherungsgericht.
Art. 2
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt sofort in Kraft.
Aarau, den 14. Mai 1984
Regierungsrat Aargau Landstatthalter Huber Staatsschreiber Sieber
Bd. 11 S. 212