295.113
Verordnung über die Beaufsichtigung der Urkundspersonen
Vom 31.08.1915 (Stand 01.09.2005)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
in weiterer Vollziehung der §§ 4 und 143 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und zum Zwecke der Kontrollierung der in § 11 der Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches vom 5. Juli 1911 vorgesehenen Gemeinde-Liegenschaftsregister,
beschliesst:
1. Aufsichtsbehörden
Art. 1
Das Notariat steht unter der Aufsicht des Regierungsrates, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres und der ihr beigegebenen Notariatskommission.
Art. 2
Dem Departement Volkswirtschaft und Inneres und der Notariatskommission werden für die Beaufsichtigung des Notariatswesens, soweit es den Liegenschaftsverkehr betrifft, die Grundbuchverwalter und der Grundbuchreferent zur Verfügung gestellt.
2. Die der Aufsicht unterstellten Urkundspersonen
Art. 3
Der Aufsicht sind folgende Urkundspersonen unterstellt:
die Notare, inbegriffen die Fürsprecher, soweit sie als Notare öffentliche Beurkundungen vornehmen, in Bezug auf ihre öffentliche Beurkundungstätigkeit und die Befolgung der Vorschriften der Notariatsordnung,
die urkundsberechtigten Gemeindeschreiber und urkundsberechtigten Fertigungsaktuare,
die Gemeinderäte als Führer der Liegenschaftsverzeichnisse,
die Gemeindeammänner und die Gemeindeschreiber für die von ihnen vorgenommenen Beglaubigungen.
Für ihre weitere Berufstätigkeit bleiben die Fürsprecher und Notare gemäss Gesetz vom 5. November 1849 dem Obergericht und die Notare, die auch Geschäftsagenten sind, der Verordnung über die Geschäftsagenten unterstellt.
3. Die Aufsicht über die das Grundbuch betreffende Beurkundung
Art. 4
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres lässt durch die Grundbuchverwalter die Beurkundungstätigkeit der Urkundspersonen für das Grundbuch – soweit es sich um Rechtsgeschäfte unter Lebenden handelt – überwachen und stellt der Notariatskommission zuhanden des Regierungsrates ihre Anträge.
Art. 5
Die Grundbuchverwalter überwachen von Amtes wegen die Innehaltung aller einschlägigen Gesetze und Vorschriften bei diesen Beurkundungen, insbesondere:
den richtigen Vollzug der Vorschriften, welche die Gesetze, Verordnungen und Weisungen über die öffentlichen Beurkundungen aufstellen,
…
die rechtzeitige Beurkundung und Anmeldung der Geschäfte (§ 143 Abs. 1 des Einführungsgesetzes),
die Buchführung über die Liegenschaftsbeurkundung,
die richtige Nachführung der Liegenschaftsverzeichnisse.
Art. 6
Die Urkundspersonen sind verpflichtet, den Grundbuchverwaltern über diese ihre Tätigkeit wahrheitsgetreue Angaben zu machen. Alljährlich einmal haben die Urkundspersonen den Grundbuchverwaltern die Tagebücher über die Liegenschaftsbeurkundungen und die Gemeinderäte die Liegenschaftsverzeichnisse zur Einsicht vorzulegen.
Die erfolgte Vorlage und Einsichtnahme ist durch den Grundbuchverwalter in den Tagebüchern zu bescheinigen.
Art. 7
Alljährlich auf den 31. Dezember erstatten die Grundbuchverwalter des Departements Volkswirtschaft und Inneres zuhanden der Notariatskommission über diese Tätigkeit der Urkundspersonen nach näherer Weisung der Aufsichtsbehörde Bericht.
Überdies sind die Grundbuchverwalter verpflichtet, von jedem Fall, insofern es die Umstände erfordern, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres Anzeige zu machen.
4. Die Aufsicht über die das Grundbuch nicht betreffende Beurkundung
Art. 8
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres und die Notariatskommission sind berechtigt, aus bestimmten Gründen, sei es auf Beschwerden oder eigene Wahrnehmungen hin, über die Geschäftsführung der Urkundspersonen ausserordentliche Inspektionen vorzunehmen, oder durch ein oder mehrere Mitglieder der Notariatskommission vornehmen zu lassen.
Der Inspektion unterliegen auch die Gebührenbücher, sowie die mit der Beurkundung in Zusammenhang stehenden Korrespondenzen.
5. Disziplinarbefugnisse, Untersuchungskosten
Art. 9
Wegen Widersetzlichkeit gegen ihre Anordnungen können das Departement Volkswirtschaft und Inneres oder die Notariatskommissionen gegen eine Urkundsperson Verweis oder Ordnungsbusse bis auf Fr. 50.– aussprechen.
Die weitere Ahndung von Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Notariatsordnung oder gesetzliche Bestimmungen erfolgt auf Bericht und Antrag des Departements Volkswirtschaft und Inneres oder der Notariatskommission durch den Regierungsrat.
Art. 10
In Beschwerdefällen, die ausserordentliche Inspektionen und Zeugeneinvernahmen notwendig machen, haben die Parteien entsprechende Kostenvorschüsse zu leisten. Über die Tragung dieser Kosten ist im Endentscheid eine Verfügung zu treffen.
6. Schlussbestimmung
Art. 11
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Aarau, den 31. August 1915
Im Namen des Regierungsrates Der Landammann Schibler Der Staatsschreiber Wietlisbach
Bd. 2 S. 86