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Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung

393.111 · Aargau Gesetzessammlung

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Consultato il 5 set 2026

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393.111

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung

Vom 07.06.1982 (Stand 01.07.2024)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 36 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 9. März 19781 und § 79 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. Juni 20172,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] AS 1981 562; aufgehoben (AS 2008 2965)
  2. [2] SAR 210.300

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug des eidgenössischen Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 9. März 19783 und der bundesrätlichen Tierschutzverordnung (TSchV) vom 27. Mai 19814, soweit er durch die Kantone zu ordnen ist.

Footnotes

  1. [3] AS 1981 562; aufgehoben (AS 2008 2965)
  2. [4] AS 1981 572; aufgehoben (AS 2008 2985)

Art. 1a Berufs- und Funktionsbezeichnungen

Alle Berufs- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter.

Art. 2 Vollzugsorgane

Vollzugsorgane sind, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, der kantonale Veterinärdienst, die kantonale Kommission für Tierversuche, die Bezirkstierärzte, die Fleischkontrolleure und die Gemeinderäte.

Art. 2a …

Art. 2b …

Art. 3 Kantonaler Veterinärdienst

Der kantonale Veterinärdienst ist für die Erteilung der in der Tierschutzgesetzgebung vorgesehenen Bewilligungen zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Es vollzieht die Tierschutzgesetzgebung und trifft in diesem Bereich insbesondere die erforderlichen Massnahmen nach Art. 24 und 25 TSchG.

Es übt die unmittelbare Aufsicht über die Gemeinderäte aus, soweit diese Aufgaben des Tierschutzes erfüllen.

…

Es kann in Fällen, die eine besondere Sachkenntnis erfordern, auf Kosten des Tierhalters eine Fachperson beiziehen.

Art. 3a Departement Gesundheit und Soziales

…

…

Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) betreibt die Meldestelle für Tierfunde gemäss Art. 720a Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 19075.

Das DGS kann mit dem Aargauischen Tierschutzverein oder anderen geeigneten Dritten für Leistungen zugunsten des Tierschutzes Leistungsvereinbarungen abschliessen. Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere Aufnahme, Pflege und Betreuung von vom Kanton beschlagnahmten Tieren, das Führen der Meldestelle für Tierfunde gemäss Art. 720a Abs. 2 ZGB, die Beratung von Privaten in Tierschutzfragen, die Aktion «Katzen kastrieren statt töten» und die Finanzierung.

Footnotes

  1. [5] SR 210

Art. 4 Koordination des Verfahrens

Dem kantonalen Veterinärdienst obliegt die Koordination unter den im Tierschutz tätigen Vollzugsorganen.

Art. 4a Meldepflicht

Die Strafverfolgungsbehörden bzw. die strafrichterlichen Behörden orientieren den kantonalen Veterinärdienst über Strafanzeigen bzw. Urteile betreffend Verletzung tierschutzrechtlicher Vorschriften.

Art. 5 Bezirkstierärzte

Die Bezirkstierärzte erfüllen die ihnen vom kantonalen Veterinärdienst zugewiesenen Aufgaben.

Art. 6 Fleischkontrolleure

Die Fleischkontrolleure vollziehen die Tierschutzgesetzgebung in Schlachtbetrieben im Sinne von Art. 64c bis 64i TSchV.

Art. 7 Gemeinderäte

Der kantonale Veterinärdienst kann den Gemeinderäten einzelne Aufgaben des Tierschutzes übertragen.

Art. 8 Kantonale Kommission für Tierversuche

Das Departement Gesundheit und Soziales kann eine kantonale Kommission für Tierversuche bestellen.

Die kantonale Kommission für Tierversuche zählt sieben Mitglieder. Sie steht unter der Aufsicht des Departements Gesundheit und Soziales und setzt sich zusammen aus einem Veterinär- und einem Human-Mediziner, zwei Vertretern von Tierschutzorganisationen, zwei Naturwissenschaftlern und einem Juristen.

Die kantonale Kommission arbeitet im Bedarfsfall mit den Kommissionen benachbarter Kantone zusammen, welche die Aufgaben der kantonalen Kommission auch gänzlich übernehmen können.

Art. 8a …

2. Tierpfleger (Art. 8–11 TSchV)

Art. 9 Gesuche und Fähigkeitsausweise

Der kantonale Veterinärdienst entscheidet über:

  1. die Anerkennung als Ausbildungsbetrieb und von Ausbildungskursen für Tierpfleger (Art. 8 Abs. 2 und 3 TSchV);

  2. die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung für Tierpfleger (Art. 9 Abs. 1 TSchV);

  3. die Ausnahmebewilligung für Personen ohne Fähigkeitsausweis (Art. 11 Abs. 3 TSchV).

Der kantonale Veterinärdienst erteilt den Fähigkeitsausweis für Tierpfleger (Art. 9 Abs. 3 TSchV).

3. Ausbildung von Jagdhunden (Art. 33 TSchV)

Art. 10 Kunstbaue

Das für die Jagd zuständige Departement bewilligt, nach Anhörung des kantonalen Veterinärdienstes, die Kunstbaue zum Abrichten und Prüfen von Bodenhunden (Art. 33 Abs. 1 TSchV).

Der kantonalen Jagdverwaltung ist spätestens 4 Wochen vor Durchführung jede Veranstaltung zu melden, bei der Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft werden (Art. 33 Abs. 3 TSchV).

4. Bewilligung von Wildtierhaltungen (Art. 38–44 TSchV)

Art. 11 Gesuche, Meldung von Änderungen, Überprüfung von Betrieben

Sämtliche Gesuche zur Bewilligung von gewerbsmässigen und privaten Wildtierhaltungen sind auf besonderem Formular beim kantonalen Veterinärdienst einzureichen (Art. 41 Abs. 1 und 2 TSchV).

Bewilligungen zum Halten von Wildtieren werden durch den kantonalen Veterinärdienst erteilt. Vor Erteilung der Bewilligung zum Halten von jagdbaren und geschützten Säugetieren und Vögeln im Sinne des eidgenössischen und kantonalen Jagdrechts holt der kantonale Veterinärdienst die Zustimmung des für die Jagd zuständigen Departements ein.

Wesentliche Änderungen am Tierbestand oder an Bauten sind dem kantonalen Veterinärdienst im Voraus zu melden. Er entscheidet, ob eine neue Bewilligung erforderlich ist (Art. 44 Abs. 2 TSchV).

Der kantonale Veterinärdienst überprüft die gewerbsmässigen Wildtierhaltungen mindestens einmal jährlich (Art. 44 Abs. 3 TSchV).

…

Der kantonale Veterinärdienst kann mit der Bewilligung gemäss Absatz 1 und 2 sicherheitspolizeiliche Auflagen anordnen.

Art. 12 Tierbestandeskontrolle

In der Tierbestandeskontrolle für die Wildtierhaltungen sind anzugeben (Art. 44 Abs. 1 TSchV):

  1. Art und Zahl der gehaltenen Tiere,

  2. das Datum des Erwerbs oder der Geburt der Tiere,

  3. das Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere,

  4. Herkunft und Abnehmer der Tiere,

  5. Todesursache, wenn bekannt.

Über Süsswasserfische und Futtertiere muss keine Kontrolle geführt werden.

Die Tierbestandeskontrolle ist zwei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren. Die Aufsichtsorgane können jederzeit Einsicht nehmen.

Der kantonale Veterinärdienst kann Weisungen für die Führung der Tierbestandeskontrolle erteilen. Er kann insbesondere anordnen, dass Tiere markiert und die Kennzeichen in der Tierbestandeskontrolle aufgeführt werden.

5. Handel und Werbung mit Tieren (Art. 45–51 TSchV)

Art. 13 Gesuche, Anerkennung, Überprüfung von Betrieben

Der kantonale Veterinärdienst entscheidet über:

  1. die Bewilligung für den Handel und die Werbung mit Tieren; das Gesuch für den Handel ist auf besonderem Formular einzureichen (Art. 45 und 46 TSchV);

  2. die Anerkennung von zoologischen Gärten und Tierparks für den Handel mit Affen, Halbaffen und Raubkatzen (Art. 50 TSchV).

Der kantonale Veterinärdienst überprüft die bewilligten Tierhandlungen mindestens alle zwei Jahre (Art. 49 Abs. 1 TSchV).

Art. 14 Tierbestandeskontrolle

Bei Tierhandlungen muss lediglich eine Kontrolle geführt werden über

  1. die Wildtiere, deren Haltung nach den Art. 39 und 40 TSchV einer Bewilligung bedarf;

  2. Hunde und Katzen;

  3. Papageien und Sittiche (Art. 9 Abs. 1 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19956).

Für die Führung der Tierbestandeskontrolle in Tierhandlungen gelten die Bestimmungen von § 12 dieser Verordnung (Art. 49 Abs. 2 TSchV).

Der kantonale Veterinärdienst kann einer Tierhandlung das Führen einer Tierbestandeskontrolle für weitere Tierarten als die in Absatz 1 genannten vorschreiben, wenn sich dafür auf Grund des Umfangs ihrer Geschäftstätigkeit im Tierhandel, insbesondere im internationalen Tierhandel, ein Bedarf ergibt.

Footnotes

  1. [6] SR 916.401

6. Tierversuche (Art. 58–64 TSchV)

Art. 15 Meldung, Gesuche

Wer Versuche mit Tieren durchführen will, hat dies dem kantonalen Veterinärdienst unter Angabe des Versuchszwecks und einer kurzen Schilderung der Art der Versuche schriftlich mitzuteilen.

Gesuche für die Bewilligung von Tierversuchen, die dem Versuchstier Schmerzen bereiten, es in schwere Angst versetzen oder sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen, sind auf besonderem Formular einzureichen.

Art. 16 Bewilligung, Abschluss der Versuche

Der kantonale Veterinärdienst prüft die eingegangenen Gesuche und entscheidet über die Bewilligung.

Es legt Art und Dauer allfälliger Abweichungen von den Haltungsvorschriften fest (Art. 61a Abs. 3 TSchV).

Jede Bewilligung ist zeitlich auf das unerlässliche Mass zu beschränken.

Der kantonale Veterinärdienst erstattet dem Bundesamt die in Art. 63a Abs. 2 TSchV vorgesehenen Meldungen.

Art. 17 Aufgaben der kantonalen Kommission für Tierversuche

Die kantonale Kommission für Tierversuche berät den kantonalen Veterinärdienst in allen mit Tierversuchen zusammenhängenden Fragen. Sie nimmt Stellung zu Gesuchen, die der kantonale Veterinärdienst ihr vorlegt. Sie kontrolliert die Versuchstierhaltungen und die Durchführung von Tierversuchen im Auftrag des kantonalen Veterinärdienstes.

Die kantonale Kommission oder die vom Präsidenten bestimmten Delegationen haben das Recht, Betriebe, Institute und Laboratorien, die Versuchstiere halten oder in denen Tierversuche durchgeführt werden, zu besuchen und der Durchführung von Versuchen beizuwohnen. Die Leiter der Betriebe, Institute und Laboratorien sind von der Kommission bei Beginn der Kontrolle zu orientieren.

Der kantonale Veterinärdienst kann Versuchstierhaltungen und die Durchführung von Tierversuchen unabhängig von der kantonalen Kommission auch selbst kontrollieren.

Art. 18 Überprüfung von Instituten, Protokolle, Berichterstattung an den Regierungsrat

Die kantonale Kommission kontrolliert mindestens einmal im Jahr jene Betriebe, die bewilligte Tierversuche durchführen (Art. 63 Abs. 3 TSchV).

Sie überprüft insbesondere, ob:

  1. die Versuchstiere gemäss den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung gehalten werden (Art. 15 Abs. 3 TSchG, Art. 58 und 59 TSchV);

  2. die Tierversuche entsprechend der Bewilligung durchgeführt werden (Art. 61a TSchV);

  3. die Tierversuche vom Versuchsleiter vorschriftsgemäss beaufsichtigt werden (Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 TSchG);

  4. die Tierbestandeskontrolle (Art. 63 Abs. 1 TSchV und § 20 dieser Verordnung) und das Protokoll über den Tierversuch (Art. 17 TSchG) vorschriftsgemäss geführt werden.

Sie erstellt über jede Kontrolle zuhanden des kantonalen Veterinärdiensts ein Protokoll. Beanstandungen, die Massnahmen oder den Widerruf von Bewilligungen nach sich ziehen könnten, werden dem betreffenden Betrieb vom kantonalen Veterinärdienst mitgeteilt.

Die kantonale Kommission erstattet dem kantonalen Veterinärdienst zuhanden des Departements Gesundheit und Soziales jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 19 Geheimniswahrung

Die Mitglieder der kantonalen Kommission sind gegenüber Dritten über Angelegenheiten, die sie bei der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben erfahren, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Art. 20 Tierbestandeskontrolle

Für die Führung der Tierbestandeskontrolle in Versuchstierhaltungen gelten die Bestimmungen von § 12 dieser Verordnung (Art. 63 Abs. 1 TSchV).

7. Dopingkontrollen bei Tieren (Art. 66 TSchV)

Art. 21 Kontrolle bei Wettkämpfen

Der kantonale Veterinärdienst kann die Veranstalter von sportlichen Wettkämpfen verpflichten, Dopingkontrollen bei den Tieren durchzuführen (Art. 66 Abs. 2 TSchV).

8. …

Art. 22 …

9. Verfahrensvorschriften

Art. 23 Beschwerdeverfahren

Gegen Entscheide des für die Jagd zuständigen Departements und des kantonalen Veterinärdiensts kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

…

Art. 24 Zutritt der Vollzugsorgane

Die Vollzugsorgane haben den erforderlichen Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren (Art. 39 TSchG).

Wird der Zutritt nicht gewährt, finden die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung7 über die Hausdurchsuchung Anwendung.

Footnotes

  1. [7] SR 312.0

10. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24a Übergangsrecht zur Änderung vom 5. Juli 2006

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung gestützt auf die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Halten und Besteuern der Hunde vom 19. März 19158 bei den Gemeinden hängigen Verfahren werden dem kantonalen Veterinärdienst zur weiteren Bearbeitung nach neuem Recht überwiesen.

Zuständig für die Vollstreckung von Verfügungen, die gestützt auf die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Halten und Besteuern der Hunde vom 19. März 1915 erlassen wurden, ist die nach bisherigem Recht zuständige Behörde.

Footnotes

  1. [8] SAR 393.311

Art. 25 Anpassung bestehender Haus- und Wildtierhaltungen, Gesuch betreffend Fähigkeitsausweis

Beim kantonalen Veterinärdienst sind bis zum 31. Dezember 1986 einzureichen:

  1. der Zeitplan mit beabsichtigten Massnahmen zur Anpassung bestehen der Haus- und Wildtierhaltungen (Art. 73 Abs. 2 TSchV);

  2. das Gesuch um Abgabe eines Fähigkeitsausweises nach Art. 75 Abs. 2 TSchV an Inhaber eines Zoofachgeschäftes, einer gewerbsmässigen Wildtierhaltung oder an Personen, die seit mehr als fünf Jahren als Tierpfleger tätig sind.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Bundesrat 8 Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.

Aarau, den 7. Juni 1982

Regierungsrat Aargau Landammann Ursprung Staatsschreiber Sieber

Vom Bundesrat genehmigt am 14. September 1982. Veröffentlichung: 6. November 1982

Bd. 10 S. 703