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Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
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Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 12. Dezember 2002
Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Solothurn und Zug, nachfolgend Abkommenskantone genannt,
wird folgendes Abkommen getroffen:
Art. 1
Mit diesem Abkommen erklären die Abkommenskantone ihre Bereitschaft Ziele
die schulischen Angebote innerhalb des Abkommens als Angebote der Region zu betrachten, deren optimale Ausnützung anzustreben sowie bei der Schaffung neuer Angebote interkantonal zusammenzuarbeiten;
bei der Bereitstellung von genügend praktischen Ausbildungsplätzen, insbesondere der medizin-technischen und medizin-therapeutischen sowie der Hebammenausbildung, interkantonal zusammenzuarbeiten;
den Lernenden den Besuch der Schulen innerhalb der Region ohne Nachteile zu ermöglichen;
für den Besuch der Ausbildungsangebote in der Region einheitliche Kantonsbeiträge der Abkommenskantone festzulegen.
Art. 2
Die Abkommenskantone verpflichten sich Grundsätze
für Lernende, die eine der im Anhang I bezeichneten Schulen/Ausbildungseinrichtungen besuchen, den in diesem Abkommen im Anhang II festgesetzten Kantonsbeitrag zu entrichten;
Lernende aus den Abkommenskantonen solchen aus den Standortkantonen rechtlich gleichzustellen. Einschränkungen bei der Aufnahme von Lernenden aus den Abkommenskantonen sind zulässig, wenn die Plätze für die praktische Ausbildung ausgeschöpft sind. In einer solchen Situation richtet sich die Aufnahme nach der Zahl der vorhandenen Praktikumsplätze in den Abkommenskantonen.
AGS 2003 S. 223
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Art. 3
Wohnsitzkanton Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:
Der Heimatkanton für Schweizer und Schweizerinnen, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
Der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d.
Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d.
Der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militär- und Zivildienst.
In allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
Art. 4
Schulen und 1 Die Konferenz der Abkommenskantone legt in einer Liste fest, für wel- Ausbildungseinrichtungen che Schulen und Ausbildungseinrichtungen (Schulliste) das Abkommen im Einzelnen gilt. Die Liste wird als Anhang I zum Abkommen geführt.
Die Konferenz der Abkommenskantone kann die Liste mit Zustimmung aller Abkommenskantone ohne Kündigung der vorliegenden Vereinbarung ändern.
Wird eine Schule oder eine Ausbildungseinrichtung aus der Schulliste gestrichen, bleiben die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragskantone für die zum Zeitpunkt der Listenänderung bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Abschluss der betreffenden Ausbildung bestehen.
Art. 5
Kantonsbeiträge 1 Der Wohnsitzkanton leistet für Lernende, die eine auf der Schulliste aufgeführte Ausbildung absolvieren, einen Kantonsbeitrag pro Ausbildungsjahr.
Die Kantonsbeiträge sind im Anhang II auf Grund von gemeinsam festgelegten Kriterien geregelt. Sie werden durch die Abkommenskantone alle zwei Jahre überprüft.
Die Kantonsbeiträge orientieren sich am kostengünstigsten Ausbildungsangebot in einem Abkommenskanton.
Art. 6
Der Standortkanton stellt dem Wohnsitzkanton jeweils bis zum 31. März Verfahren zur des laufenden Jahres gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens Kostenvergütung Rechnung.
Die Rechnungsstellung erfolgt auf Grund der Anzahl Lernender, die eine Ausbildung in einer anerkannten Schule oder Ausbildungseinrichtung absolvieren. Stichdatum für die Ermittlung der Lernendenzahlen ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres.
Die Kantonsbeiträge sind in jedem Fall für ein ganzes Ausbildungsjahr geschuldet.
Die Zahlungen haben jeweils bis spätestens Ende Juni des laufenden Jahres zu erfolgen.
Art. 7
Die Lernenden aus den Abkommenskantonen haben für den Besuch einer Schulgebühren Schule oder Ausbildungseinrichtung gemäss Schulliste kein Schulgeld zu entrichten.
Folgende Gebühren und Kosten können jedoch den Lernenden auferlegt werden:
Anmelde- oder Einschreibegebühr;
Materialkosten;
Unterkunfts- und Verpflegungskosten;
Kosten für Studienreisen u.ä.;
Prüfungs- und Diplomgebühren.
Art. 8
Die Abkommenskantone verkehren im Vollzug dieses Abkommens mit- Verhältnis der einander, nicht aber direkt mit den Schulen. Die Schulen verkehren im Abkommenskantone zu den Vollzug dieses Abkommens mit ihrer übergeordneten kantonalen Behörde, Schulen nicht aber direkt mit anderen Abkommenskantonen.
Art. 9
Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus den Vorsteherinnen Die Konferenz und Vorstehern der zuständigen Departemente der Kantone zusammen, die der Abkommenskantone dem Abkommen beigetreten sind.
Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgängen (Schulliste);
Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweilige Periode von zwei Jahren.
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Entscheide im Sinne von Absatz 2 erfordern die Zustimmung aller Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone.
Art. 10
Kommission 1 Für den Vollzug setzt die Konferenz der Abkommenskantone eine Kommission ein.
Sie setzt sich aus den Berufsbildungsverantwortlichen der zuständigen Departemente der Abkommenskantone zusammen.
Der Kommission obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
Überwachung des Vollzugs des Abkommens;
Antragsstellung für die Neufestlegung der Kantonsbeiträge;
Antragsstellung für die Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgängen (Schulliste).
Art. 11
Inkrafttreten 1 Dieses Abkommen tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft, sobald mindestens fünf Kantone den Beitritt erklärt haben.
Es ersetzt die bisherigen bilateralen Vereinbarungen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für nichtärztliche Berufe des Gesundheitswesens der Abkommenskantone aus den Jahren 1990 bis 1998 1).
Art. 12
Geltungsdauer 1 Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder und Kündigung Abkommenskanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Abkommenskantone kündigen, erstmals jedoch auf den 31. Dezember 2003.
Bei erfolgter Kündigung bleibt der vereinbarte Kostenbeitrag für die bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Ende der Ausbildungszeit geschuldet.
Art. 13
Übergangs- 1 Die unter Artikel 3 aufgeführten Wohnsitzbestimmungen treten ebenfalls bestimmungen per 1. Januar 2001 in Kraft und gelten für alle Lernenden, die sich am 31. Dezember 2001 in Ausbildung befinden. Für Lernende, welchen durch diese Bestimmung ein persönlicher Nachteil entstehen könnte, bezahlt der Kanton, der nach der bisherigen Bestimmung Wohnsitzkanton war, den Kantonsbeitrag bis zum Ausbildungsende weiter.
1) Nicht in der AGS publiziert.
Die Kantonsbeiträge für die Lernenden im Jahr 2000 (Stichdatum 31. Dezember 2000) richten sich bereits nach den Ansätzen gemäss Anhang II dieses Abkommens.
Mit Zustimmung aller Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone können weitere Kantone dem Abkommen beitreten.
Aarau, 12. Dezember 2002 Regierungsrat Aargau Landammann: HASLER PFIRTER Vom Grossen Rat des Kantons Aargau genehmigt am 19. Dezember 2000.
Liestal, 15. Oktober 2002 Regierungsrat Basel-Landschaft Präsidentin: SCHNEIDER-KENEL Landschreiber: MUNDSCHIN Basel, 24. September 2002 Regierungsrat Basel-Stadt Präsident: CONTI HEUSS Bern, 4. Dezember 2002 Regierungsrat Bern Präsidentin: ZÖLCH NUSPLIGER
420.550 Regionales Schulabkommen Gesundheitsberufe Luzern, 1. Juli 2003 Regierungsrat Luzern Schultheiss: DÜRR BAUMELER Solothurn, 26. November 2002 Regierungsrat Solothurn Landammann: RITSCHARD SCHWALLER Zug, 24. Januar 2003 Regierungsrat Zug Gesundheitsdirektor: EDER Direktionssekretär: SCHWARZ Anhang I und II Der Anhang I und II und deren Änderungen werden durch Verweisung publiziert. Sie können beim Gesundheitsdepartement 1) oder bei der Staatskanzlei bezogen werden.
1) Heute: Departement Gesundheit und Soziales 7