421.330
Dekret über die Errichtung von Übergangsklassen
Vom 19.12.1973 (Stand 01.05.1974)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 86a Abs. 1 des Schulgesetzes vom 20. November 1940,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Mit Bewilligung des Erziehungsdepartements können an der Volksschule Übergangsklassen für normal begabte Schüler errichtet werden, die dem regulären Unterricht aus sprachlichen oder anderen Gründen vorübergehend nicht zu folgen vermögen.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen ist.
Art. 2 Einführungsklassen für fremdsprachige Schüler
Zur Entlastung der Normalklassen und zur Abklärung für die späteren Zuteilungen können Einführungsklassen für fremdsprachige Schüler geführt werden.
Art. 3 Kleinklassen
Es können Kleinklassen geführt werden:
für normalbegabte Schüler mit Verhaltensschwierigkeiten,
für fremdsprachige Schüler mit besondern Schwierigkeiten.
Art. 4 Einschulungsklassen
Für schulpflichtige, aber noch nicht schulreife Kinder können Einschulungsklassen errichtet werden.
Art. 5 Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt am 1. Mai 1974 in Kraft.
Aarau, den 19. Dezember 1973
Der Präsident des Grossen Rates Dr. Max Knecht Der Staatsschreiber i.V. Ernst Salm
Bd. 8 S. 657