461.120
Dekret über die Entschädigung im freiwilligen Schulsport
Vom 22.06.2004 (Stand 01.01.2005)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung,
beschliesst:
Art. 1 Entschädigungsansprüche
Schulsportleiterinnen und -leiter erhalten pro erteilten, gemäss Verordnung über «Jugend und Sport» (J+S) und den freiwilligen Schulsport vom 4. September 20021 bewilligten Schulsportkurs folgende Entschädigung:
für mindestens 15 erteilte Lektionen à 60 Minuten Dauer (Semesterkurse) Fr. 1'050.–;
für mindestens 15 erteilte Lektionen à 90 Minuten Dauer (Semesterkurse) Fr. 1'350.–;
für mindestens 3 einzeln organisierte Aktivitäten mit gesamthaft 9 Stunden Dauer (Quartalskurse) Fr. 350.–.
Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die entschädigungsberechtigten Kurse, soweit sie nicht bereits durch bundesrechtliche Normen und Richtlinien im Rahmen von J+S vorgegeben sind.
Art. 2 Umfang der Entschädigung
Mit der Entschädigung sind neben den erteilten Lektionen beziehungsweise Aktivitäten auch die Leistungen für die Kursorganisation sowie die Vor- und Nachbereitung abgegolten.
Art. 3 Auszahlung
Die Entschädigungen werden nach Einreichung der durch das Departement Bildung, Kultur und Sport bezeichneten Listen am Ende eines Kurses pauschal ausbezahlt.
Art. 4 Inkraftsetzung
Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
Aarau, 22. Juni 2004
Präsident des Grossen Rats Lüpold Staatsschreiber Dr. Grünenfelder
Inkrafttreten: 1. Januar 20052
2004 S. 185