511.711
Verordnung über die Zuständigkeit im militärischen Übertretungs- und Disziplinarstrafrecht
Vom 10.03.1980 (Stand 01.04.1980)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 110 Abs. 1 lit. a und Art. 115 Abs. 6 sowie Art. 112 Abs. 2 lit. a der Verordnung des Bundesrates über das militärische Kontrollwesen vom 23. Dezember 1969 und Art. 200 lit. g des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927,
beschliesst:
Art. 1
Das Kreiskommando ist zur Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen im Sinne der Kontrollverordnung zuständig.
Vorbehalten bleibt die von der Militärverwaltung festgelegte Zuständigkeit der Sektionschefs bei Verletzung von Meldepflichten, soweit Verweis oder Busse in Betracht fallen.
Art. 2
Der Bestrafte kann gegen Strafverfügungen Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist zu richten gegen Verfügungen
des Kreiskommandos: an die Militärverwaltung
des Sektionschefs: an das Kreiskommando.
Für die Umwandlung von Bussen in Arrest ist ausschliesslich das Kreiskommando zuständig.
Die Beschwerdeentscheide des Kreiskommandos und der Militärverwaltung sind endgültig. Vorbehalten bleibt die Gerichtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheide der Militärverwaltung, die auf Arrest lauten.
Art. 3
Das Kreiskommando ist zur Untersuchung und Beurteilung von Disziplinarfehlern im Sinne des Militärstrafgesetzes zuständig.
Vorbehalten bleibt die ausschliessliche Zuständigkeit der Militärverwaltung für Fälle, welche die Militärjustiz dem Kanton überweist.
Art. 4
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. April 1980 in Kraft.
Aarau, den 10. März 1980
Regierungsrat Aargau Landammann Lareida Staatsschreiber Sieber
Bd. 10 S. 133